Bundesrat passt Subventionsdauer bei Statuswechsel von vorläufig Aufgenommenen an
Bern, 28.05.2025 — An seiner Sitzung vom 28. Mai 2025 hat der Bundesrat Anpassungen der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen verabschiedet. Einerseits soll als Folge der Praxisänderung Afghanistan bei einem Statuswechsel die bisherige Subventionsdauer an die neue Abgeltungsdauer angerechnet werden. Der Bund richtet demnach den Kantonen die Bundessubventionen neu noch während maximal fünf Jahren aus. Andererseits sollen die bereits heute vorkommenden Konstellationen für die Ausrichtung der Nothilfepauschalen im Zusammenhang mit dem Schutzstatus S künftig auf Verordnungsstufe geregelt werden.
Im Juli 2023 hatte das Staatssekretariat für Migration SEM seine Asylpraxis für Frauen und Mädchen aus Afghanistan angepasst. Auch Afghaninnen, die sich bereits in der Schweiz befanden, erhielten in der Folge auf Ersuchen hin anstelle ihres bisherigen Status der vorläufigen Aufnahme den Flüchtlingsstatus zuerkannt. Davon machten bis Ende März 2025 2’634 afghanische Frauen und Mädchen Gebrauch.
Heute vergütet der Bund den Kantonen die Sozialhilfekosten für anerkannte Flüchtlinge mit Asyl während maximal fünf Jahren mittels Globalpauschalen. Bei vorläufig Aufgenommenen zahlt der Bund die Pauschale für höchstens sieben Jahre. Bei einem Statuswechsel beginnt die Fünf-Jahres-Frist für die Abgeltung der Sozialhilfekosten nach geltendem Recht neu zu laufen – unabhängig von der bisherigen Dauer der vorläufigen Aufnahme.
Weder finanziell noch sachlich gerechtfertigt
In seiner Stellungnahme zur Interpellation Aeschi (23.4146) hielt der Bundesrat fest, die geltende Rechtslage bezüglich der Anrechnung einer vorbestandenen Subventionsdauer bei der Umwandlung einer rechtskräftig verfügten vorläufigen Aufnahme in einen Flüchtlingsstatus mit Asyl sei weder finanziell noch sachlich gerechtfertigt.
Deswegen wird bei einem Statuswechsel künftig die bisherige Subventionsdauer angerechnet. Damit wird vermieden, dass die Kantone bei einem Statuswechsel für dieselbe Person für weitere fünf Jahre eine Globalpauschale erhalten. Künftig wird der Bund den Kantonen für diese Personen analog der übrigen Flüchtlinge nur noch während insgesamt fünf Jahren Bundessubventionen ausrichten.
Die Kantone hatten die Verordnungsänderung in der Vernehmlassung mehrheitlich abgelehnt, weil die verkürzte Subventionsdauer gegenüber dem geltenden Recht zu einer einseitigen Lastenverschiebung führe. Wegen der angespannten Finanzlage des Bundes und der sachlich gerechtfertigten Regelung hielt der Bundesrat an der Änderung der Asylverordnung 2 fest, kam den Kantonen jedoch bei den Übergangsregelungen entgegen.
Auf Verordnungsstufe geregelt
Die zweite Verordnungsanpassung betrifft die Nothilfepauschalen für Personen mit Schutzstatus S. Die drei heutigen Konstellationen «Nichteintreten auf ein Schutzgesuch», «negativer Schutzentscheid» und «Widerruf der Schutzgewährung» haben einen Wegweisungsentscheid mit angesetzter Ausreisefrist zur Folge und lösen die Zahlung einer Nothilfepauschale aus. Die Ausrichtung dieser Nothilfepauschalen wird künftig in der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen geregelt werden. Damit wird die bestehende Praxis, welche sich direkt auf das Asylgesetz stützt, auf Verordnungsstufe konkretisiert.
Die neuen Bestimmungen treten am 1. Juli 2025 in Kraft.