Bundesrat passt Mindestbesteuerungsverordnung an
Bern, 21.10.2026 — An seiner Sitzung vom 21. Oktober 2026 hat der Bundesrat die Verordnung über die Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen angepasst. Er setzt damit zwei gleichlautende parlamentarische Motionen um. Diese verlangen, eine administrative Leitlinie der OECD ein Jahr später als international vorgesehen anzuwenden.
Anfang 2024 hat die Schweiz die OECD-Mindestbesteuerung von 15 Prozent eingeführt. Der Bundesrat hat diese, gestützt auf die 2023 von Volk und Ständen angenommene Verfassungsbestimmung, mit der Mindestbesteuerungsverordnung umgesetzt. Sie betrifft internationale Unternehmensgruppen mit einem Jahresumsatz von mindestens 750 Millionen Euro. Die Verordnung stellt eine mit den OECD-Musterregeln konforme Umsetzung in der Schweiz sicher und verhindert damit, dass Unternehmen in der Schweiz einer ausländischen Mindestbesteuerung sowie erhöhter Rechtsunsicherheit ausgesetzt sind.
Mit den Motionen 25.4392 und 25.4399 verlangt das Parlament in einem Punkt eine Abweichung von den OECD-Musterregeln. Konkret geht es um eine administrative Leitlinie der OECD, die festlegt, wie latente Steueransprüche aus der Zeit vor der Einführung der Mindestbesteuerung bei der Berechnung des effektiven Steuersatzes berücksichtigt werden. Die Leitlinie wurde im Januar 2025 von den Mitgliedstaaten verabschiedet und publiziert, gilt aber als Auslegung der Musterregeln bereits ab Inkrafttreten der Mindestbesteuerung und damit für alle Geschäftsjahre ab 2024.
Mit der Anpassung der Verordnung gilt die Leitlinie in der Schweiz erst für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2025. Die Anpassung betrifft nur wenige Unternehmensgruppen. In einigen Fällen kann sie in der Schweiz für das Jahr 2024 zu einer tieferen nationalen Ergänzungssteuer führen. Eine Quantifizierung dieser Mindereinnahmen ist nicht möglich. Unter Umständen wird diese Entlastung jedoch durch eine ausländische Ergänzungssteuer wieder neutralisiert. Dies ist beispielsweise bei Schweizer Geschäftseinheiten von Unternehmensgruppen mit steuerlichem Hauptsitz in der EU der Fall.
Die Verordnungsänderung wurde in der Vernehmlassung grossmehrheitlich unterstützt. Die Änderung tritt am 15. November 2026 in Kraft. Veranlagungsverfahren für das Geschäftsjahr 2024 können nun abgeschlossen werden.
Beilagen
Verordnung über die Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen (Mindestbesteuerungsverordnung, MindStV)
Erläuterungen zur Änderung der Verordnung über die Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen (Mindestbesteuerungsverordnung, MindStV)
Ergebnisbericht Vernehmlassung zur Änderung der Verordnung über die Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen (Mindestbesteuerungsverordnung, MindStV); Umsetzung der Motionen 25.4392 und 25.4399