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MedienmitteilungVeröffentlicht am 30. April 2025

Mehr Transparenz in der Bundesstatistik: Bundesrat verabschiedet die neue Bundesstatistikverordnung

Bern, 30.04.2025 — An seiner Sitzung vom 30. April 2025 hat der Bundesrat die neue Bundesstatistikverordnung (BStatV) verabschiedet. Diese regelt neu sowohl die Organisation der Bundesstatistik wie auch die Tätigkeiten sämtlicher Statistikproduzenten des Bundes in einer einzigen Verordnung. Die statistischen Tätigkeiten werden ausführlicher und chronologisch über den gesamten Wertschöpfungsprozess hinweg geregelt. Die verschiedenen bestehenden Dienstleistungen im Bereich Datenwissenschaft sind neu ebenfalls in der Verordnung enthalten.

Mit der Totalrevision der beiden Verordnungen zur Bundesstatistik, namentlich der Statistikerhebungsverordnung und der Verordnung über die Organisation der Bundesstatistik, hat der Bundesrat heute einen wichtigen Schritt zur Modernisierung der Bundesstatistik beschlossen. Er vereint die beiden Verordnungen zur neuen Bundesstatistikverordnung. Diese bietet einen Überblick über die Tätigkeiten des BFS und der anderen Statistikproduzenten des Bundes. Dazu gehören die Durchführung von Erhebungen und Befragungen zu statistischen Zwecken, die Datenbearbeitung, -diffusion und -löschung sowie die Dienstleistungen im Bereich der Statistik, der Datenwissenschaft und der Künstlichen Intelligenz. Auch die Anforderungen des am 1. September 2023 in Kraft getretenen Datenschutzgesetzes wurden berücksichtigt. Mit der neuen Bundesstatistikverordnung verfolgt der Bundesrat das Ziel, mehr Transparenz über die Statistikproduktion des Bundes herzustellen und so die Nachvollziehbarkeit für die Nutzerinnen und Nutzer zu erhöhen.

In der Vernehmlassung hatte die Mehrheit der Teilnehmenden die neue Verordnung begrüsst. Geschätzt wurden insbesondere die Transparenz sowie die Vorschläge, das Once-Only-Prinzip und die Mehrfachnutzung der Daten (Interoperabilität) in die Verordnung aufzunehmen. Der Bundesrat verzichtet in der verabschiedeten Verordnung darauf, Steuerdaten natürlicher Personen zu erheben, wie er das in der Vernehmlassungsvorlage noch vorgeschlagen hatte. Im Parlament wurde wiederholt der Wunsch nach einer separaten gesetzlichen Grundlage geäussert. Eine entsprechende Motion ist hängig.

Gemäss Artikel 5 Absatz 1 Bundesstatistikgesetz ordnet der Bundesrat die erforderlichen Datenbeschaffungen an. Dies erfolgt jeweils im Anhang 1 zur BStatV, der sämtliche Datenbeschaffungen (Befragungen und Erhebungen) des Bundes zu statistischen Zwecken nach Themenbereich auflistet.

Auch Departementsverordnung wird angepasst

Das Eidgenössische Departement des Innern passt gleichzeitig seine Departementsverordnung über die Verknüpfung statistischer Daten an, die auf der BStatV basiert. Insbesondere wird der Prozess für die Vornahme von Datenverknüpfungen zum Zweck der Forschung, Planung und Statistik so weit wie möglich vereinfacht, und die Mehrfachnutzung der Daten in diesen Bereichen wird dadurch unterstützt.

Neue Bundesstatistikverordnung