Bundesrat verabschiedet Verordnung zur Kontrolle des Handels mit Gütern für Folter und Todesstrafe
Bern, 04.11.2026 — Der Bundesrat hat am 4. November 2026 die Verordnung über den Handel mit Foltergütern (Foltergüterverordnung, FGV) gutgeheissen. Gleichzeitig hat er das Inkrafttreten des Foltergütergesetzes und der dazugehörigen Verordnung auf den 1. Januar 2027 festgelegt.
Am 21. März 2025 hatte das Schweizer Parlament das Foltergütergesetz (FGG) angenommen. Das FGG regelt den grenzüberschreitenden Handel mit Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zum Zweck der Folter oder einer anderen grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe verwendet werden können.
Das Gesetz unterscheidet zwischen primären und sekundären Foltergütern und sieht je nach Güterkategorie Verbote oder Bewilligungspflichten für die Ein-, Durch- und Ausfuhr sowie für die Vermittlung und die Erbringung technischer Hilfe vor.
Die Verordnung regelt das Bewilligungsverfahren und enthält auch die Güterlisten, die sich an der EU-Anti-Folter-Verordnung orientieren. Zuständige Bewilligungsbehörde ist das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO). Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) kann bei bestimmten Fällen beigezogen werden. Die Kontrolle an der Grenze erfolgt durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG).
Mit dem Inkrafttreten der Foltergütergesetzgebung wird die Europaratsempfehlung vom 31. März 2021 zur Kontrolle von Gütern, die für Folter oder zur Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden können, umgesetzt.