Bundesrat setzt verlängerte Verlustverrechnung ab 2028 in Kraft
Bern, 18.09.2026 — Der Bundesrat hat am 18. September 2026 das Bundesgesetz über die Erstreckung der Verlustverrechnung auf den 1. Januar 2028 in Kraft gesetzt. Unternehmen können damit Verluste bei den direkten Steuern während zehn Jahren mit steuerbaren Gewinnen verrechnen.
Aktuell gilt für die Verlustverrechnung bei Bund und Kantonen eine Frist von sieben Jahren. Die neue, vom Parlament beschlossene Zehnjahresfrist tritt am 1. Januar 2028 in Kraft und gilt für Verlustvorträge ab der Steuerperiode 2020.
Diese Änderung setzt die vom Parlament überwiesene Motion 21.3001 (WAK-N) «Möglichkeit zur Verlustverrechnung auf zehn Jahre erstrecken» um. Diese hatte zum Ziel, Unternehmen angesichts der schwierigen wirtschaftlichen Lage infolge der Covid-Pandemie zu unterstützen.
Eine weitere Änderung betrifft die Anrechnung von Verlusten ausländischer Betriebstätten im Inland. Schweizerische Unternehmen können bei der direkten Bundessteuer die Verluste ihrer ausländischen Betriebsstätten von den steuerbaren Gewinnen abziehen, sofern der Verlust im Ausland noch nicht steuerlich berücksichtigt wurde. Dieser Abzug ist provisorisch und unter dem Vorbehalt, dass die ausländische Betriebsstätte in den nächsten zehn Jahren (aktuell sieben) keine Gewinne erzielt, die im Ausland mit dem früheren Verlust verrechnet werden. Ansonsten kann die Schweiz den gewährten Abzug wieder rückgängig machen. Den Kantonen verbleibt bezüglich der Betriebsstättenverluste wie bisher ein Spielraum für den Erlass eigener Bestimmungen.