Verordnungsanpassungen zur Umsetzung dreier Motionen im Bereich berufliche Vorsorge: Vernehmlassung eröffnet
Bern, 28.10.2026 — Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 28. Oktober 2026 die Vernehmlassung zu Verordnungsänderungen im Bereich der beruflichen Vorsorge eröffnet. Die Anpassungen betreffen Massnahmen für eine bessere Vorsorge von Personen mit mehreren Erwerbstätigkeiten, Teilbezüge von Vorsorgeguthaben aus der Säule 3a oder von Freizügigkeitsguthaben sowie die Gleichbehandlung öffentlich-rechtlicher Vorsorgeeinrichtungen mit Arbeitgeber- und Verbandseinrichtungen. Die Vernehmlassung dauert bis zum 17. Februar 2027.
Der Bundesrat kommt mit den vorgesehenen Verordnungsänderungen den Anliegen dreier Motionen nach:
Die vorgeschlagene Umsetzung der Motion SGK-S 22.3389 «Auch Nebenerwerbseinkommen ins BVG» bewirkt, dass künftig grundsätzlich alle Einkommen aus unselbständigen Erwerbstätigkeiten, welche die BVG-Eintrittsschwelle überschreiten, in die obligatorische berufliche Vorsorge einbezogen werden. Damit soll die Vorsorge von Personen mit mehreren Erwerbstätigkeiten verbessert werden.
Mit der vorgeschlagenen Umsetzung der Motion Ettlin 24.3372 «Öffentlich-rechtliche Pensionskassen dürfen nicht benachteiligt werden» sollen diese Vorsorgeeinrichtungen mit einem starken Träger im Hintergrund künftig die Leistungen für ihre Versicherten gleich verbessern dürfen wie Arbeitgeber- oder Verbandsvorsorgeeinrichtungen. Damit soll eine Ungleichbehandlung beseitigt werden, wovon manche Versicherte in der zweiten Säule profitieren können.
Die vorgeschlagene Umsetzung der Motion Silberschmidt 24.3067 «Teilbezug von Vorsorgegeldern ermöglichen» sieht vor, dass künftig Altersleistungen aus der Säule 3a sowie aus Freizügigkeitsguthaben unter bestimmten Voraussetzungen in bis zu zwei Teilbezügen bezogen werden können. Auch bei der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit soll ein Teilbezug künftig möglich sein. Die neuen Regelungen erhöhen die Flexibilität beim Bezug von Vorsorgeguthaben und ermöglichen es, dass nur der tatsächlich benötigte Betrag bezogen werden kann, während der verbleibende Teil weiterhin der Altersvorsorge dient.
Die neuen Bestimmungen sollen auf den 1. Januar 2028 in Kraft treten; die Änderungen zu den öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen sollen bereits am 1. August 2027 in Kraft treten.
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 28. Oktober 2026 die Vernehmlassung zu den Verordnungsänderungen eröffnet. Sie dauert bis zum 17. Februar 2027.
Dokumente
Verordnung über die Änderung verschiedener Verordnungen der beruflichen Vorsorge zur Umsetzung der Motionen SGK-S 22.3389, Ettlin Erich 24.3372 und Silberschmidt 24.3067
Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens
Liste der Vernehmlassungsadressaten (Änderungen Verordnungen BV 2027)
Links
Motion SGK-S 22.3389 «Auch Nebenerwerbseinkommen ins BVG»
Motion Ettlin 24.3372 «Öffentlich-rechtliche Pensionskassen dürfen nicht benachteiligt werden»
Motion Silberschmidt 24.3067 «Teilbezug von Vorsorgegeldern ermöglichen»