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MedienmitteilungVeröffentlicht am 9. September 2026

Bundesrat setzt Änderung der Klimaschutz-Verordnung in Kraft

Bern, 09.09.2026 — Der Bundesrat hat am 9. September 2026 Änderungen an der Klimaschutz-Verordnung (KlV) beschlossen. Die KlV ist seit dem 1. Januar 2025 in Kraft. Per 1. November 2026 wird sie mit den Umsetzungsbestimmungen für die Vorbildfunktion von Bund und weiteren öffentlichen Akteuren ergänzt.

Die Klimaschutz-Verordnung erhält ein zusätzliches Kapitel «Vorbildfunktion von Bund und Kantonen». Es hält fest, wer die Vorbildfunktion bis wann wahrzunehmen hat und welche Treibhausgas-Emissionen zu vermindern oder mit Negativemissionstechnologien (NET) auszugleichen sind.

Für die zentrale Bundesverwaltung gilt das Netto-Null-Ziel für das Jahr 2040 gemäss Bundesgesetz über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit. Dabei muss sie alle Emissionen berücksichtigen; auch die so genannten vor- und nachgelagerten Emissionen. Diese entstehen bei der Herstellung, dem Transport oder der Entsorgung eingekaufter Produkte oder Dienstleistungen. Analog zur Privatwirtschaft soll auch die Bundesverwaltung das Netto-Null-Ziel vor allem mit Verminderungsmassnahmen erreichen, die in einem Gesamtfahrplan für die Legislaturperiode 2027-2031 festgelegt sind. Verbleibende Emissionen sollen demnach spätestens ab 2040 komplett durch Negativemissionstechnologien ausgeglichen werden. Dies sind Technologien, mit denen sich CO2 aus der Atmosphäre entfernen und dauerhaft speichern lässt. Die Bundesverwaltung wird ihre Erkenntnisse und Erfahrungen zur CO2-Reduktion den Kantonen, den Einheiten der dezentralen Bundesverwaltung (z.B. die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht, das Schweizerische Nationalmuseum, das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat), den bundesnahen Betrieben (z.B. SBB, Post, RUAG, Swisscom) und den privaten Unternehmen zugänglich machen.

Auch die zentralen Verwaltungen der Kantone, die bundesnahen Betriebe und der ETH-Bereich sollen das Netto-Null-Ziel schon ab 2040 erreichen (für die Schweiz gilt das Ziel ab dem Jahr 2050). Sie definieren selbst, wie und mit welchen Zwischenzielen oder Massnahmen sie dieses Ziel erreichen und wie die vor- und nachgelagerten Emissionen schrittweise zu berücksichtigen sind. Dazu gehören beispielsweise die Emissionen aus der Nutzung des öffentlichen Verkehrs auf Geschäftsreisen oder von gemieteten Gebäuden sowie die Abfallentsorgung.

Die Armee sowie die Auslandstandorte der Bundesverwaltung sollen das Netto-Null Ziel ab 2050 erreichen. Sie tragen somit ebenfalls zur Vorbildfunktion und der Erreichung der Klimaziele der Schweiz bei. Die Anpassung an den Zielhorizont der Schweiz berücksichtigt den eingeschränkten Handlungsspielraum auf dem Rüstungsmarkt und die weltweit unterschiedlichen, lokalen Rahmenbedingungen.

Die Änderung der Klimaschutz-Verordnung tritt per 1.  November 2026 in Kraft.

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