Kriegsmaterialgesetz
Am 29. November 2026 stimmen die Schweizer Stimmberechtigten über die Änderung des Kriegsmaterialgesetzes ab.
Die Vorlage in Kürze
Das Kriegsmaterialgesetz legt fest, unter welchen Voraussetzungen Waffen, Waffensysteme und Waffenteile exportiert werden dürfen. Ein Export wird beispielsweise nicht bewilligt, wenn das Bestimmungsland in einen bewaffneten Konflikt verwickelt ist oder Menschenrechte verletzt. Ausgeschlossen ist ein Export auch, wenn das Risiko besteht, dass das Material gegen die Zivilbevölkerung eingesetzt oder unerlaubt weitergegeben wird.
Der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine hat die Sicherheitslage in Europa deutlich verschlechtert. Damit der Bundesrat angemessen auf die neuen Herausforderungen reagieren kann, hat das Parlament beschlossen, die Bedingungen für den Export von Kriegsmaterial anzupassen. Sofern es mit der Neutralität und den aussen- und sicherheitspolitischen Interessen vereinbar ist, darf Kriegsmaterial neu an einen Partnerstaat geliefert werden, der in einen bewaffneten Konflikt verwickelt ist. Neu kann der Bundesrat auch von den Bewilligungskriterien abweichen, wenn ausserordentliche Umstände bestehen und dies zur Wahrung der Interessen der Schweiz erforderlich ist. Staaten, die Schweizer Kriegsmaterial kaufen, müssen zudem nicht mehr in jedem Fall zusichern, dass sie dieses nur mit Einwilligung der Schweiz an andere Länder weitergeben. Bewilligungen müssen weiterhin immer mit dem Neutralitätsrecht, den Menschenrechten und anderen internationalen Verpflichtungen vereinbar sein. Gegen diese Änderungen wurde das Referendum ergriffen. Deshalb wird die Vorlage dem Volk zur Abstimmung vorgelegt.
Abstimmungsfrage
Wollen Sie die Änderung vom 19. Dezember 2025 des Bundesgesetzes über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG) annehmen?
Empfehlung von Bundesrat und Parlament

Empfehlung des Referendumskomitees




