Ein Wahlvorschlag darf nur so viele Namen enthalten, als im Wahlkreis (= Kanton) insgesamt Sitze zu besetzen sind.
Jede kandidierende Person muss schriftlich bestätigen, dass sie den Wahlvorschlag annimmt. Andernfalls ist ihr Name zu streichen.
1. Jede kandidierende Person darf nur auf einem einzigen Wahlvorschlag figurieren.
2. Steht der Name einer kandidierenden Person samt ihrer Wahlannahmeerklärung auf mehr als einem Wahlvorschlag des gleichen Kantons, so muss sie durch die für die Wahlorganisation zuständige kantonale Behörde von Gesetzes wegen ohne Rücksprache auf sämtlichen Wahlvorschlägen gestrichen werden.
3. Steht der Name einer kandidierenden Person samt ihrer Wahlannahmeerklärung auf mehr als einem Wahlvorschlag verschiedener Kantone, so muss sie durch die Bundeskanzlei von Gesetzes wegen ohne Rücksprache auf dem zweiten und allen folgenden Wahlvorschlägen gestrichen werden. Massgebend ist der Zeitpunkt, an dem die Wahlvorschläge von den Kantonen bei der Bundeskanzlei eingereicht werden.
Im Anhang zur Verordnung über die politischen Rechte (VPR) ist auch ein neutrales Musterformular für die Unterzeichnung von Wahlvorschlägen (vgl. AS 1994 2426f = Beilage 1) enthalten, in welchem auch die Wahlannahmeerklärung kandidierender Personen automatisch mitenthalten ist. Die Kantone können dieses Musterformular übernehmen oder eigene Formulare kreieren, die mindestens die Angaben des Musterformulars enthalten.
Jeder Wahlvorschlag muss von einer Mindestzahl Stimmberechtigter mit politischem Wohnsitz im Wahlkreis (= Kanton) unterzeichnet sein. Diese Mindestzahl ist auf die Sitzzahl des Kantons abgestimmt und beträgt:
Tabelle 3
Kanton | Stimmberechtigte | Kanton | Stimmberechtigte | |||
1. | Zürich | 400 | 12. | St. Gallen | 200 | |
2. | Bern | 400 | 13. | Graubünden | 100 | |
3. | Luzern | 100 | 14. | Aargau | 200 | |
4. | Schwyz | 100 | 15. | Thurgau | 100 | |
5. | Zug | 100 | 16. | Tessin | 100 | |
6. | Freiburg | 100 | 17. | Waadt | 200 | |
7. | Solothurn | 100 | 18. | Wallis | 100 | |
8. | Basel-Stadt | 100 | 19. | Neuenburg | 100 | |
9. | Basel-Landschaft | 100 | 20. | Genf | 200 | |
10. | Schaffhausen | 100 | 21. | Jura | 100 | |
11. | Appenzell Ausserrhoden | 100 |
Niemand kann mehr als einen Wahlvorschlag gültig unterzeichnen.
Niemand kann seine Unterschrift zur Unterstützung eines eingereichten Wahlvorschlags zurückziehen.
Sofern die Unterzeichnenden nichts anderes bestimmen, gilt die erstunterzeichnete Person als Bevollmächtigte im Umgang mit den Behörden, die zweitunterzeichnende als deren Stellvertreterin oder Stellvertreter.
Im Anhang zur Verordnung über die politischen Rechte (VPR) ist ein neutrales Musterformular für die Unterzeichnung von Wahlvorschlägen (vgl. Beilage 1) enthalten, in welchem auch die Wahlannahmeerklärung kandidierender Personen automatisch mitenthalten ist. Die Kantone können dieses Musterformular übernehmen oder eigene Formulare kreieren, die mindestens die Angaben des Musterformulars enthalten.
Jeder Wahlvorschlag muss eine Bezeichnung tragen, der ihn klar von den übrigen Wahlvorschlägen unterscheidet.
Zusätzlich erhält jeder Wahlvorschlag von der für die Wahlorganisation zuständigen kantonalen Behörde nach der Bereinigung eine Ordnungsnummer zugeteilt. Nach welchen Kriterien die Listen numeriert werden (z.B. Stimmenstärke bei den letzten Nationalratswahlen, Losentscheid, chronologisch nach Einreichung der Wahlvorschläge), bestimmt sich nach kantonalem Recht.