Nationalratswahlen 1999
Uebersicht
  • C1 Kandidaturen
  • C2 Unterzeichnerinnen und Unterzeichner
  • C3 Unterscheidung der Wahlvorschläge

    C Einreichung der Wahlvorschläge

    C1 Kandidaturen

    C1a Anzahl Kandidaturen pro Wahlvorschlag

    Ein Wahlvorschlag darf nur so viele Namen enthalten, als im Wahlkreis (= Kanton) insgesamt Sitze zu besetzen sind.

    C1b Wahlannahmeerklärungen

    Jede kandidierende Person muss schriftlich bestätigen, dass sie den Wahlvorschlag annimmt. Andernfalls ist ihr Name zu streichen.

    C1c Verbot der Mehrfachkandidatur

    1. Jede kandidierende Person darf nur auf einem einzigen Wahlvorschlag figurieren.

    2. Steht der Name einer kandidierenden Person samt ihrer Wahlannahmeerklärung auf mehr als einem Wahlvorschlag des gleichen Kantons, so muss sie durch die für die Wahlorganisation zuständige kantonale Behörde von Gesetzes wegen ohne Rücksprache auf sämtlichen Wahlvorschlägen gestrichen werden.

    3. Steht der Name einer kandidierenden Person samt ihrer Wahlannahmeerklärung auf mehr als einem Wahlvorschlag verschiedener Kantone, so muss sie durch die Bundeskanzlei von Gesetzes wegen ohne Rücksprache auf dem zweiten und allen folgenden Wahlvorschlägen gestrichen werden. Massgebend ist der Zeitpunkt, an dem die Wahlvorschläge von den Kantonen bei der Bundeskanzlei eingereicht werden.

    C1d Musterformular

    Im Anhang zur Verordnung über die politischen Rechte (VPR) ist auch ein neutrales Musterformular für die Unterzeichnung von Wahlvorschlägen (vgl. AS 1994 2426f = Beilage 1) enthalten, in welchem auch die Wahlannahmeerklärung kandidierender Personen automatisch mitenthalten ist. Die Kantone können dieses Musterformular übernehmen oder eigene Formulare kreieren, die mindestens die Angaben des Musterformulars enthalten.

    C2 Unterzeichnerinnen und Unterzeichner

    C2a Mindestzahl

    Jeder Wahlvorschlag muss von einer Mindestzahl Stimmberechtigter mit politischem Wohnsitz im Wahlkreis (= Kanton) unterzeichnet sein. Diese Mindestzahl ist auf die Sitzzahl des Kantons abgestimmt und beträgt:

    Tabelle 3

    KantonStimmberechtigteKantonStimmberechtigte
    1.Zürich40012.St. Gallen200
    2.Bern40013.Graubünden100
    3.Luzern10014.Aargau200
    4.Schwyz10015.Thurgau100
    5.Zug10016.Tessin100
    6.Freiburg10017.Waadt200
    7.Solothurn10018.Wallis100
    8.Basel-Stadt10019.Neuenburg100
    9.Basel-Landschaft10020.Genf200
    10.Schaffhausen10021.Jura100
    11.Appenzell Ausserrhoden100

    C2b Verbot der Mehrfachunterschrift

    Niemand kann mehr als einen Wahlvorschlag gültig unterzeichnen.

    C2c Unmöglichkeit des Rückzugs erteilter Unterschriften

    Niemand kann seine Unterschrift zur Unterstützung eines eingereichten Wahlvorschlags zurückziehen.

    C2d Ermächtigung für Erklärungen zuhanden der Behörden

    Sofern die Unterzeichnenden nichts anderes bestimmen, gilt die erstunterzeichnete Person als Bevollmächtigte im Umgang mit den Behörden, die zweitunterzeichnende als deren Stellvertreterin oder Stellvertreter.

    C2e Musterformular

    Im Anhang zur Verordnung über die politischen Rechte (VPR) ist ein neutrales Musterformular für die Unterzeichnung von Wahlvorschlägen (vgl. Beilage 1) enthalten, in welchem auch die Wahlannahmeerklärung kandidierender Personen automatisch mitenthalten ist. Die Kantone können dieses Musterformular übernehmen oder eigene Formulare kreieren, die mindestens die Angaben des Musterformulars enthalten.

    C3 Unterscheidung der Wahlvorschläge

    C3a Bezeichnung

    Jeder Wahlvorschlag muss eine Bezeichnung tragen, der ihn klar von den übrigen Wahlvorschlägen unterscheidet.

    C3b Nummerierung

    Zusätzlich erhält jeder Wahlvorschlag von der für die Wahlorganisation zuständigen kantonalen Behörde nach der Bereinigung eine Ordnungsnummer zugeteilt. Nach welchen Kriterien die Listen numeriert werden (z.B. Stimmenstärke bei den letzten Nationalratswahlen, Losentscheid, chronologisch nach Einreichung der Wahlvorschläge), bestimmt sich nach kantonalem Recht.