784.402
Verordnung über Übergangsmassnahmen zugunsten der elektronischen Medien im Zusammenhang mit dem Coronavirus
(Covid-19-Verordnung elektronische Medien)
vom 20. Mai 2020 (Stand am 1. Juni 2020)
Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt folgende durch die ausserordentliche Lage im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19) bedingten einmaligen Beiträge für das Jahr 2020:
- a.
- eine Zahlung an Radio- und Fernsehveranstalter;
- b.
- die Finanzierung der Basisdienste der nationalen Nachrichtenagentur Keystone-SDA zur Entlastung der Anbieter elektronischer Medien.
2 Die Massnahmen nach dieser Verordnung ergänzen die Unterstützungsmassnahmen nach dem Bundesgesetz vom 24. März 20061 über Radio und Fernsehen (RTVG).
Art. 2 Einmalige Zahlung an Radio- und Fernsehveranstalter
1 Auf Gesuch hin leistet das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) einmalig eine Zahlung an folgende Radio- und Fernsehveranstalter:
- a.
- kommerzielle Radioveranstalter mit einer UKW-Funkkonzession für die Verbreitung ihres Radioprogramms in einem Versorgungsgebiet nach Anhang 1 der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 20071 (RTVV);
- b.
- komplementäre nicht gewinnorientierte Radioveranstalter mit einer Konzession nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe b RTVG2 in einem Versorgungsgebiet nach Anhang 1 RTVV;
- c.
- Fernsehveranstalter mit einer Konzession nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a RTVG in einem Versorgungsgebiet nach Anhang 2 RTVV;
- d.
- regionale, dem BAKOM nach Artikel 3 RTVG gemeldete Fernsehveranstalter mit einem ausgewiesenen tagesaktuellen Informationsangebot, mit einer erheblichen Publikumsreichweite und einem Betriebsaufwand von mehr als einer Million Franken.
2 Innerhalb der drei Kategorien nach Absatz 1 Buchstabe a, nach Absatz 1 Buchstabe b sowie nach Absatz 1 Buchstaben c und d erhält jeder Veranstalter im Rahmen der verfügbaren Mittel dieselbe Summe.
Art. 3 Agenturleistungen
1 Für die Zeit vom 1. Juni 2020 bis zum 30. November 2020 übernimmt das BAKOM im Rahmen der verfügbaren Mittel die Abonnementskosten der Basisdienste Text der Nachrichtenagentur Keystone-SDA in Bezug auf die Nutzungsrechte für elektronische Medien.
2 Das BAKOM vergütet die Abonnementskosten, die von den Anbietern elektronischer Medien gemäss Vertrag und bestehenden Tarifen zu tragen sind, direkt der Nachrichtenagentur Keystone-SDA. Diese reduziert die Rechnungen an die Anbieter in diesem Umfang.
Art. 4 Finanzierung und Höhe der Beiträge
1 Für die Finanzierung der Übergangsmassnahmen nach Artikel 2 Absatz 1 steht bisher nicht verwendeter Ertrag aus der Abgabe für Radio und Fernsehen nach Artikel 40 Absatz 3 RTVV1 im Umfang von 30 Millionen Franken zur Verfügung.
2 Die Mittel werden wie folgt verwendet:
- a.
- für kommerzielle Radioveranstalter mit oder ohne Abgabenanteil nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a: 487 128 Franken pro Veranstalter;
- b
- für komplementäre nicht gewinnorientierte Radioveranstalter nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b: 145 132 Franken pro Veranstalter;
- c.
- für Fernsehveranstalter nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c und d: 901 327 Franken pro Veranstalter.
3 Die Veranstalter reichen dem BAKOM bis zum 30. April 2021 die Jahresrechnung 2020 und den Revisionsbericht ein. Geht daraus hervor, dass ein Gewinn erzielt wurde, so werden die Beiträge nach Absatz 2 im Umfang des Gewinns gekürzt, und die entsprechenden Beträge sind zurückzuzahlen.
4 Für die Finanzierung der Übergangsmassnahmen nach Artikel 3 stehen höchstens 10 Millionen Franken aus bisher nicht verwendetem Ertrag aus der Abgabe für Radio und Fernsehen nach Artikel 40 Absatz 3 RTVV zur Verfügung.
Art. 5 Inkrafttreten und Geltungsdauer
1 Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2020 in Kraft.
2 Sie gilt für die Dauer von sechs Monaten ab Inkrafttreten.
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen
Zum SeitenanfangLetzte Aktualisierung: 13.06.2020