[413.16]
Verordnung über die Durchführung der kantonalen gymnasialen Maturitätsprüfungen 2020 angesichts der Pandemie des Coronavirus
(COVID-19-Verordnung gymnasiale Maturitätsprüfungen)
vom 29. April 2020 (Stand am 30. April 2020)
Art. 1 Gegenstand, Grundsätze und Zweck
1 Diese Verordnung regelt die Durchführung der kantonalen gymnasialen Maturitätsprüfungen im Jahre 2020 (Maturitätsprüfungen 2020) angesichts der Pandemie des Coronavirus (COVID-19).
2 Die Maturitätsprüfungen 2020 finden gemäss den Bestimmungen der Maturitäts-Anerkennungsverordnung vom 15. Februar 19951 (MAV) und den entsprechenden kantonalen Regelungen statt.
3 Die Kantone können auf eigenen Beschluss die Maturitätsprüfungen 2020 teilweise in Abweichung von den Bestimmungen der MAV und gemäss den nachfolgenden Bestimmungen durchführen.
4 Die Abweichungen sollen sicherstellen, dass die Maturitätsprüfungen 2020:
- a.
- unter Einhaltung der vom Bundesrat getroffenen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus durchgeführt werden können; und
- b.
- eine Überprüfung der erforderlichen fachlichen und überfachlichen Kompetenzen erlauben, die derjenigen nach der MAV gleichwertig ist.
Art. 2 Abweichungen von den Bestimmungen des bisherigen geltenden Rechts
1 Die Kantone können bestimmen, dass in Abweichung von Artikel 14 Absatz 1 MAV1 keine Abschlussprüfungen (Maturitätsprüfungen im Sinne von Art. 14 MAV) stattfinden.
2 Führen die Kantone keine Abschlussprüfungen durch, so werden in Abweichung von Artikel 15 Absätze 1 und 2 MAV die Maturitätsnoten wie folgt gesetzt:
- a
- in allen Fächern aufgrund der Leistungen im letzten Ausbildungsjahr, in dem ein Fach unterrichtet wird;
- b.
- in der Maturaarbeit aufgrund des Arbeitsprozesses, der schriftlichen Arbeit und ihrer Präsentation; kann die Maturaarbeit nicht präsentiert werden, so werden nur der Arbeitsprozess und die schriftliche Arbeit bewertet.
Art. 3 Prüfung
Schülerinnen und Schülern, die aufgrund der vom Kanton beschlossenen Abweichungen nach Artikel 2 Absatz 1 die Maturitätsprüfung nicht bestehen, ist Gelegenheit zu geben, die Prüfungen gemäss Artikel 14 Absatz 1 MAV1 und den entsprechenden kantonalen Regelungen zu absolvieren.
Art. 4 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen
Zum SeitenanfangLetzte Aktualisierung: 12.01.2021