[641.207.2]
Verordnung
über den befristeten Verzicht auf Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung von Steuern, Lenkungsabgaben und Zollabgaben sowie Verzicht auf die Darlehensrückerstattung durch die Schweizerische Gesellschaft für Hotelkredit
vom 20. März 2020 (Stand am 9. Juni 2020)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 108 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 20091, Artikel 74 Absatz 4 des Zollgesetzes vom 18. März 20052, Artikel 22 Absatz 3 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 19963, Artikel 164 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19904 über die direkte Bundessteuer, Artikel 10 Absatz 1 des Schwerverkehrsabgabegesetzes vom 19. Dezember 19975, Artikel 25 Absatz 5 des Biersteuergesetzes vom 6. Oktober 20066, Artikel 78 des Alkoholgesetzes vom 21. Juni 19327, Artikel 20 Absatz 2 des Tabaksteuergesetzes vom 21. März 19698 sowie Artikel 17 Absatz 3 des Automobilsteuergesetzes vom 21. Juni 19969,
verordnet:
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt den befristeten Verzicht auf Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung von Steuern, Lenkungsabgaben und Zollabgaben sowie den Verzicht auf die Rückerstattung des Zusatzdarlehens durch die Schweizerische Gesellschaft für Hotelkredit (SGH).
Art. 2 Verzugszins bei verspäteter Zahlung von Steuern, Lenkungsabgaben und Zollabgaben
Vom 20. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 ist bei verspäteter Zahlung der Mehrwertsteuer, der besonderen Verbrauchssteuern, der Lenkungsabgaben und der Zollabgaben kein Verzugszins geschuldet.1
1 Die Berichtigung vom 9. Juni 2020 betrifft nur den französischen und den italienischen Text (AS 2020 2093).
Art. 3 Verzugszins bei verspäteter Zahlung der direkten Bundessteuer
Vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 ist bei verspäteter Zahlung der direkten Bundessteuer, die in diesem Zeitraum fällig wird, kein Verzugszins geschuldet.
Art. 4 Verzicht auf Rückzahlung des Darlehens durch die SGH
1 Der Bund verzichtet auf die Rückzahlung des Restbetrags von 5 481 181 Franken des der SGH mit dem Bundesbeschluss vom 21. September 20111 über den Nachtrag IIa zum Voranschlag 2011 gewährten Darlehens.
2 Mit dem Restbetrag nach Absatz 1 beteiligt sich der Bund an den Kosten der rückwirkenden Finanzierung von Investitionen, welche die SGH unterstützt.
1BBl 2011 7511, verlängert mit Bundebeschluss vom 9. September 2015 (BBl 2015 7411)
Art. 5 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am 21. März 2020 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2020.
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen
Zum SeitenanfangLetzte Aktualisierung: 12.01.2021