[161.16]
Verordnung über den Fristenstillstand bei eidgenössischen Volksbegehren
vom 20. März 2020 (Stand am 21. März 2020)
Art. 1 Stillstand der Fristen
1 Folgende gesetzlichen Fristen stehen still:
- a.
- Frist zur Einreichung von Unterschriftenlisten für eine Volksinitiative nach Artikel 71 BPR;
- b.
- Frist für die Behandlung von Volksinitiativen nach den Artikeln 97, 100 und 105 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 20021;
- c.
- Frist für die Unterbreitung einer Volksinitiative nach Artikel 75a BPR.
2 Die Referendumsfrist nach Artikel 59a BPR steht still, wenn der Bundeskanzlei spätestens fünf Tage nach Veröffentlichung dieser Verordnung die Sammlung von Unterschriften angezeigt wird.
Art. 2 Ausschluss von Verfahrenshandlungen
1 Während des Stillstands der Fristen werden die folgenden Handlungen nicht vorgenommen:
- a.
- Verfügung über das Zustandekommen von Volksbegehren;
- b.
- Volksabstimmung über ein eidgenössisches Volksbegehren.
2 Der Bundesrat kann trotz des Stillstands für ein Volksbegehren einen Abstimmungstermin festlegen.
Art. 3 Verbot von Unterschriftensammlungen
Während des Stillstands der Fristen nach Artikel 1 gilt:
- a.
- Es dürfen keine Unterschriften gesammelt werden.
- b.
- Es dürfen keine Unterschriftenlisten zur Verfügung gestellt werden.
Art. 4 Stimmrechtsbescheinigungen
1 Die nach kantonalem Recht für die Stimmrechtsbescheinigung zuständigen Stellen sorgen für eine sichere Aufbewahrung der eingereichten Unterschriftenlisten.
2 Sie nehmen während des Stillstands der Fristen keine Unterschriftenlisten entgegen.
Art. 5 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen
Zum SeitenanfangLetzte Aktualisierung: 12.01.2021