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Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19)
vom 28. Februar 2020 (Stand am 28. Februar 2020)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b des Epidemiengesetzes vom 28. September 20121,
verordnet:
Art. 1 Zweck
1 Diese Verordnung bezweckt, Massnahmen gegenüber der Bevölkerung zur Verminderung des Übertragungsrisikos des Coronavirus (COVID-19) zu treffen.
2 Die Massnahmen dienen dazu:
- a.
- die Verbreitung des Coronavirus (COVID-19) in der Schweiz zu verhindern oder einzudämmen;
- b.
- die Häufigkeit von Übertragungen zu reduzieren, Übertragungsketten zu unterbrechen und lokale Ausbrüche zu verhindern oder einzudämmen;
- c.
- besonders vulnerable Personen sowie Personen mit erhöhtem Komplikationsrisiko zu schützen.
Art. 2 Veranstaltungsverbot
1 Es ist verboten, öffentliche oder private Veranstaltungen, bei denen sich gleichzeitig mehr als 1000 Personen aufhalten, in der Schweiz durchzuführen.
2 Bei öffentlichen oder privaten Veranstaltungen, bei denen weniger als 1000 Personen teilnehmen, müssen die Veranstalter zusammen mit der zuständigen kantonalen Behörde eine Risikoabwägung vornehmen, ob sie die Veranstaltung durchführen können oder nicht.
3 Das Veranstaltungsverbot gilt bis zum 15. März 2020.
Art. 3 Kontrollen der Vollzugsorgane und Mitwirkungspflichten
1 Die zuständigen kantonalen Behörden dürfen an Veranstaltungsorten jederzeit unangemeldet Kontrollen durchführen. Ihnen ist der Zutritt zu den Räumlichkeiten und Veranstaltungsorten zu gewähren.
2 Bei Kontrollen vor Ort bei Veranstaltungen sind die Anordnungen der Kantone unverzüglich umzusetzen.
Art. 4 Vollzug
Die Kantone überwachen die Einhaltung der Massnahmen nach Artikel 2 auf ihrem Gebiet.
Art. 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 28. Februar 2020 um 10.00 Uhr in Kraft und gilt bis zum 15. März 2020.
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen
Zum SeitenanfangLetzte Aktualisierung: 12.01.2021