531.215.251
Verordnung des WBF über die Pflichtlagerhaltung von Dünger
vom 20. Mai 2019 (Stand am 1. Juli 2019)
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF),
gestützt auf Artikel 4 Absatz 1 der Düngerpflichtlagerverordnung vom 10. Mai 20171,
verordnet:
Art. 1 Pflichtlagerwaren
Die im Anhang aufgeführten Waren müssen in einem Pflichtlager gelagert werden.
Art. 2 Qualität der eingelagerten Waren
Die Qualität der eingelagerten Waren muss jederzeit den Vorgaben der Genossenschaft Agricura (Agricura)1 zum handelsüblichen Standard und zur Lagerfähigkeit entsprechen.
1 Die Vorgaben sind auf der Website der Agricura unter folgender Adresse abrufbar: www.agricura.ch > Rechtsgrundlagen.
Art. 3 Pflichtlagermenge
Die Pflichtlagerhalter müssen insgesamt 17 000 Tonnen reinen Stickstoff lagern.
Art. 4 Bemessungsgrundlagen
1 Die Agricura legt die Pflichtlagermenge proportional zur Gesamtmenge pro Halter fest anhand:
- a.
- der von ihm ins schweizerische Zollgebiet eingeführten Warenmenge;
- b.
- der von ihm zum ersten Mal im Inland in Verkehr gebrachten Menge von im Inland hergestellten oder verarbeiteten Waren.
2 Sie legt dazu eine Referenzperiode fest.
3 Sie legt die Pflichtlagermenge periodisch neu fest.
Art. 5 Unterschreitung der Pflichtlagermenge
1 Das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) kann zur Überbrückung kurzfristiger Versorgungsengpässe eine vorübergehende Unterschreitung der Gesamtmenge um höchstens 20 Prozent zulassen.
2 Es kann einem Halter auf Antrag hin nach Anhören der Agricura ausnahmsweise eine vorübergehende Unterschreitung der Pflichtlagermenge bewilligen.
3 Der Pflichtlagervertrag muss entsprechend angepasst werden.
Art. 6 Stellvertretende und gemeinsame Pflichtlagerhaltung
1 Es dürfen höchstens zwei Drittel der Gesamtmenge in stellvertretender oder gemeinsamer Pflichtlagerhaltung gehalten werden.
2 Die Gründung und Ausgestaltung einer Lagergesellschaft zur gemeinsamen Pflichtlagerhaltung bedürfen der Genehmigung des BWL.
Art. 7 Vollzug der Verordnung und Änderung des Anhangs
1 Das BWL vollzieht diese Verordnung.
2 Es kann den Anhang nach Anhören des Fachbereichs Ernährung und der Agricura ändern.
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2019 in Kraft.
Anhang
(Art. 1)
Waren nach Artikel 1
Stickstoffdüngemittel
Harnstoff 46 % N |
Rein-N, in Form von: |
|
|
1 SR 531.215.25
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen
Zum SeitenanfangLetzte Aktualisierung: 12.01.2021