[831.304]
Verordnung 19 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV
vom 21. September 2018 (Stand am 1. Januar 2019)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 19 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20061 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG),
verordnet:
Art. 1 Anpassung der Beträge für den allgemeinen Lebensbedarf
Die Beträge für den allgemeinen Lebensbedarf nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a ELG werden wie folgt erhöht:
- a.
- bei alleinstehenden Personen: auf 19 450 Franken;
- b.
- bei Ehepaaren: auf 29 175 Franken;
- c.
- bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen: auf 10 170 Franken.
Art. 2 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung 15 vom 15. Oktober 20141 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV wird aufgehoben.
Art. 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen
Zum SeitenanfangLetzte Aktualisierung: 12.01.2021