814.56
Verordnung vom 26. April 2017 über die Gebühren im Strahlenschutz (GebV-StS)
Zitate
Dieser Text wird an den folgenden Stellen zitiert:1)
SR-Nummer | Erlass | Zitiert in |
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0.814.515.141 | Vereinbarung vom 14. September 2010 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein betreffend die Zusammenarbeit im Bereich des Strahlenschutzes (mit Anlagen) |
Anlage 4
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814.557 | Verordnung des EDI vom 26. April 2017 über die ablieferungspflichtigen radioaktiven Abfälle |
Art. 8 Gebühren
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1) Diese Liste enthält nur Verweise, welche in einer Fussnote mit entsprechender SR-Nummer bezeichnet sind.
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen
Zum SeitenanfangLetzte Aktualisierung: 06.12.2019