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SR 414.205.1 Richtlinien des Hochschulrates vom 28. Mai 2015 für die koordinierte Erneuerung der Lehre an den universitären Hochschulen der Schweiz im Rahmen des Bologna-Prozesses (Bologna-Richtlinien UH)

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[414.205.1]

Richtlinien des Hochschulrates für die koordinierte Erneuerung der Lehre an den universitären Hochschulen der Schweiz im Rahmen des Bologna-Prozesses

(Bologna-Richtlinien UH)

vom 28. Mai 2015 (Stand am 1. Januar 2015)

Der Hochschulrat,

in der Absicht, zu einer koordinierten Erneuerung der universitären Lehre beizutragen, wie sie mit der «Joint Declaration of the European Ministers of Education Convened in Bologna on the 19th of June 1999» («Erklärung von Bologna») gesamteuropäisch eingeleitet worden ist,

mit der Zielsetzung, dass im Rahmen dieses Reformprozesses die Qualität der Studienangebote besser abgesichert, die Mobilität der Studierenden in allen Phasen des Studiums erweitert, die Interdisziplinarität der Studiengänge ausgebaut und die Chancengleichheit durch die Ermöglichung von Teilzeitstudien sowie ausreichende Ausbildungsbeihilfen gewährleistet werden soll,

gestützt auf Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 1 der Vereinbarung vom 26. Februar 20151 zwischen dem Bund und den Kantonen über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a des Hochschulförderungs- und -koodinationsgesetzes vom 30. September 20112,

erlässt auf Antrag der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen folgende Richtlinien im Sinne einer verbindlichen Rahmenordnung:

  Art. 1 Gestufte Studiengänge

1 Die universitären Hochschulen der Schweiz (nachfolgend «Universitäten») gliedern alle ihre Studiengänge in folgende Stufen:

a.
die erste Studienstufe mit 180 Kreditpunkten (Bachelorstudium);
b.
die zweite Studienstufe mit 90–120 Kreditpunkten (Masterstudium);
c.
die Doktoratsstufe, deren Umfang und Ausgestaltung von jeder Universität unabhängig festgelegt wird.

2 Das Bachelor- und das Masterstudium zusammen ersetzen das bisherige einstufige Diplom- resp. Lizentiatsstudium. Sie gelten also hinsichtlich der Dauer der Finanzierung der Studierenden und der Ausbildungsbeihilfen sowie hinsichtlich der Studiengebühren als zwei Stufen desselben Ausbildungsganges.

  Art. 2 Kreditpunkte

1 Die Universitäten vergeben Kreditpunkte gemäss dem europäischen Kredittransfersystem (ECTS) aufgrund von kontrollierten Studienleistungen.

2 Ein Kreditpunkt entspricht einer Studienleistung, die in 25–30 Arbeitsstunden erbracht werden kann.

  Art. 3 Zulassung zu den Master-Studiengängen

1 Die Zulassung zum Masterstudium setzt grundsätzlich das Bachelordiplom einer Hochschule oder einen gleichwertigen Hochschulabschluss voraus.

2 Inhaberinnen und Inhaber eines Bachelordiploms einer schweizerischen Universität werden zu den universitären Masterstudiengängen in der entsprechenden Fachrichtung ohne zusätzliche Anforderungen zugelassen.

3 Für die Zulassung zu spezialisierten Masterstudiengängen können die Universitäten zusätzliche, für alle Bewerberinnen und Bewerber identische Anforderungen stellen.

4 Für die Überprüfung der Äquivalenz von Bachelordiplomen, die an anderen Hochschulen erworben worden sind, gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung.

5 Die Universitäten können den Abschluss eines Masterstudiums vom Nachweis zusätzlicher Kenntnisse und Fähigkeiten abhängig machen, die im absolvierten Bachelorstudium nicht erworben worden sind.

  Art. 4 Zulassung zu den Universitäten mit Bachelordiplomen von Fachhochschulen und pädagogischen Hochschulen

1 Inhaberinnen und Inhaber eines Bachelordiploms einer schweizerischen Fachhochschule oder pädagogischen Hochschule werden unabhängig von der Art und Herkunft des Vorbildungsausweises zum Studium an Universitäten zugelassen. Direkt in ein universitäres Masterstudium aufgenommen wird, wer die Zulassungsvoraussetzungen für das Masterstudium im eigenen Hochschultyp erfüllt und höchstens Studienleistungen im Umfang von 60 Kreditpunkten nachholen muss (Auflagen).

2 Die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen legt das Verfahren zur Festlegung der Auflagen fest und verzeichnet fachbezogen den Umfang der Auflagen für eine direkte Aufnahme ins Masterstudium.

3 Die Kantone regeln die entsprechende Zulassung zur Immatrikulation an den kantonalen Universitäten. Der Bund regelt die entsprechende Zulassung zur Immatrikulation an den ETH.

4 Zulassungsbeschränkungen, die für alle Studienbewerberinnen und Studienbewerber gelten, bleiben in jedem Fall vorbehalten.

  Art. 5 Einheitliche Benennung der Abschlüsse

Die Universitäten vereinheitlichen die Benennung ihrer Studienabschlüsse entsprechend international anerkannten Bezeichnungen.

  Art. 6 Vollzug

Die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen ist verantwortlich für die Koordination der Umsetzung der vorliegenden Richtlinien, soweit diese in die Zuständigkeit ihrer Mitglieder fällt. Sie koordiniert insbesondere die Definition der Fachrichtungen sowie die Zulassungsbestimmungen der Universitäten zu den spezialisierten Master-Studiengängen und sorgt für deren Publikation.

  Art. 7 Aufsicht

Der Hochschulrat übt die Aufsicht über die Umsetzung der vorliegenden Richtlinien aus.

  Art. 8 Übergangsbestimmung zur Gleichwertigkeit von Lizentiat und Masterabschluss

1 Lizentiate und Diplome sind einem Masterabschluss gleichwertig. Die Gleichwertigkeit wird auf Gesuch hin von der Universität bescheinigt, die das Lizentiat oder Diplom ausgestellt hat.

2 Inhaberinnen und Inhaber eines Lizentiats oder Diploms sind berechtigt, anstelle des bisherigen Titels den Mastertitel zu führen.

  Art. 9 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Bologna-Richtlinien der Schweizerischen Universitätskonferenz vom 4. Dezember 20031 werden aufgehoben.


1 [AS 2004 3003, 2006 1071, 2008 3603]

  Art. 10 Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten rückwirkend auf den 1. Januar 2015 in Kraft.


 AS 2015 1627


1 SR 414.2052 SR 414.20

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Zusätzliche Informationen

Dieser Text ist nicht in Kraft.
Beschluss 28. Mai 2015
Inkrafttreten 1. Januar 2015
Quelle AS 2015 1627
Beschluss auf. 29. November 2019
Aufhebung 1. Januar 2020
Quelle auf. AS 2019 4205
Chronologie Chronologie

Werkzeug

Sprachenvergleich


Alle Fassungen

nicht mehr in Kraft 01.01.2015 PDF DOC

Revisionen

01.01.2020
Verordnung des Hochschulrates vom 29. November 2019 über die Koordination der Lehre an den Schweizer Hochschulen
 
01.01.2015 - 01.01.2020
Richtlinien des Hochschulrates vom 28. Mai 2015 für die koordinierte Erneuerung der Lehre an den universitären Hochschulen der Schweiz im Rahmen des Bologna-Prozesses (Bologna-Richtlinien UH)
 
01.01.2004 - 01.01.2015
Richtlinien der Schweizerischen Universitätskonferenz vom 4. Dezember 2003 für die koordinierte Erneuerung der Lehre an den universitären Hochschulen der Schweiz im Rahmen des Bologna-Prozesses (Bologna-Richtlinien)
 

Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen
Zum SeitenanfangLetzte Aktualisierung: 12.01.2021

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