817.022.151
Verordnung des BLV über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die aufgrund des Unfalls im Kernkraftwerk Tschernobyl mit Cäsium kontaminiert sind
(Tschernobyl-Verordnung)
vom 16. Dezember 2016 (Stand am 1. Mai 2017)
Art. 1 Kumulierte Höchstwerte von Cäsium 134 und 137
Für Lebensmittel, die aufgrund des Unfalls im Kernkraftwerk Tschernobyl mit Cäsium 134 und 137 kontaminiert sind, gelten folgende kumulierte Höchstwerte:
- a.
- 370 Bq/kg für:
- 1.
- Milch, einschliesslich Sauermilch, gesäuerter oder vergorener Milch,
- 2.
- Rahm, einschliesslich Sauerrahm, gesäuerten oder vergorenen Rahms,
- 3.
- Buttermilch,
- 4.
- Joghurt,
- 5.
- Kefir,
- 6.
- Molke;
- b.
- 370 Bq/kg für Lebensmittel, die für bis sechs Monate alte Säuglinge bestimmt sind;
- c.
- 600 Bq/kg für alle anderen Lebensmittel.
Art. 2 Einfuhr von Pilzen
1 Pilze aus einem der folgenden Herkunftsländer dürfen nur in die Schweiz eingeführt werden, sofern für die Sendung ein Ausfuhrzeugnis nach Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1635/20061 vorhanden ist:
- a.
- Albanien;
- b.
- Mazedonien;
- c.
- Belarus;
- d.
- Bosnien und Herzegowina;
- e.
- Moldau;
- f.
- Montenegro;
- g.
- Russland;
- h.
- Serbien;
- i.
- Türkei;
- j.
- Ukraine.
2 Das Ausfuhrzeugnis muss in einer Amtssprache des Bundes oder in englischer Sprache vorliegen.
3 Absatz 1 gilt nicht:
- a.
- für gezüchtete Pilze;
- b.
- für Einfuhren von unter 10 kg Frischerzeugnissen oder der entsprechenden Menge.
1 Verordnung (EG) Nr. 1635/2006 der Kommission vom 6. November 2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 737/90 des Rates über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl, ABl. L 306 vom 7.11.2006, S. 3; zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 519/2013, ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 74.
Art. 3 Prüfung der Dokumente und Freigabe der Sendung
1 Die den Sendungen nach Artikel 2 beiliegenden Dokumente werden bei der Einfuhr systematisch geprüft.
2 Ergibt die Prüfung, dass der Cäsiumgehalt unter dem Höchstwert nach Artikel 1 Buchstabe c liegt, so gibt die Vollzugsbehörde die Sendung frei.
Art. 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2017 in Kraft.
1 SR 817.022 SR 817.022.15
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen
Zum SeitenanfangLetzte Aktualisierung: 12.01.2021