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SR 817.032 Verordnung vom 16. Dezember 2016 über den nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände (NKPV)

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[817.032]

Verordnung über den nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände

(NKPV)

vom 16. Dezember 2016 (Stand am 1. Januar 2020)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 30 Absatz 5 Buchstabe a und 42 Absatz 2 des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 20141 (LMG), auf Artikel 181 Absatz 1bis des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19982 (LwG), auf Artikel 53 Absatz 3 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19663 (TSG), auf Artikel 82 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 20004 (HMG) und auf Artikel 32 Absatz 2bis des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 20055 (TSchG),

verordnet:

  1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

  Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt die Umsetzung des nationalen Kontrollplans (NKP) für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände.

2 Sie regelt insbesondere:

a.
den Zweck, die Inhalte und die Erarbeitung des NKP;
b.
die Häufigkeit und die allgemeinen Grundsätze der Kontrollen von Prozessen;
c.
die nationalen Kontrollkampagnen für die Kontrolle von Produkten der Lebensmittelkette und von Gebrauchsgegenständen;
d.
die Überwachung von Zoonose-Erregern, Antibiotikaresistenzen und anderen im Zusammenhang mit Lebensmitteln relevanten Gefahren;
e.
den Jahresbericht über den NKP und andere Berichte des Bundes über amtliche Kontrollen.
  Art. 2 Geltungsbereich

1 Die Verordnung gilt für amtliche Kontrollen:

a.
entlang der Lebensmittelkette; und
b.
von Gebrauchsgegenständen.

2 Die Kontrollen nach Absatz 1 sollen gewährleisten, dass nur sichere Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, die die gesetzlichen Anforderungen erfüllen, auf den Markt kommen. Es handelt sich sich dabei namentlich um Kontrollen in den folgenden Bereichen:

a.
Pflanzengesundheit;
b.
Tiergesundheit;
c.
Tierschutz;
d.
Futtermittel;
e.
Tierarzneimittel;
f.
Lebensmittel;
g.
Gebrauchsgegenstände nach Artikel 5 LMG.

3 Die Bestimmungen des 3. Abschnitts sind weder auf die in der Pflanzengesundheitsverordnung vom 31. Oktober 20181 vorgesehenen Prozesskontrollen anwendbar noch auf die Kontrollen im Rahmen der Zertifizierung geschützter Herkunftsbezeichnungen von Landwirtschaftsprodukten.2

4 Im Bereich der Primärproduktion müssen die Kontrollen, die auf folgenden Verordnungen basieren, mit den Kontrollen nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung vom 31. Oktober 20183 über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben (VKKL) koordiniert werden:4

a.
Tierschutzverordnung vom 23. April 20085 (TSchV);
b.
Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 20046 (TAMV);
c.
Verordnung vom 23. November 20057 über die Primärproduktion (VPrP);
d.
Milchprüfungsverordnung vom 20. Oktober 20108 (MiPV);
e.
Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19959 (TSV).

5 Die kantonalen Kontrollkoordinationsstellen nach Artikel 8 VKKL stellen die Koordination der Kontrollen nach Absatz 4 sicher.10


1 SR 916.20
2 Fassung gemäss Anhang 8 Ziff. 5 der Pflanzengesundheitsverordnung vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 4209).
3 SR 910.15
4 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 2 der V vom 31. Okt. 2018 über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 4171).
5 SR 455.1
6 SR 812.212.27
7 SR 916.020
8 SR 916.351.0
9 SR 916.401
10 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 2 der V vom 31. Okt. 2018 über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 4171).

  Art. 3 Begriffe

Die folgenden Begriffe bedeuten:

a.
nationaler Kontrollplan (NKP): von der zuständigen Behörde für mehrere Jahre erstelltes Dokument mit allgemeinen Angaben zur Struktur, Organisation und Strategie des amtlichen Kontrollsystems für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände;
b.
Notfallplan für den Krisenfall: Beschreibung der Organisation, Zuständigkeiten und Aufgaben der verschiedenen Behörden und der von ihnen zu treffenden Massnahmen in Krisensituationen;
c.
Lebensmittelkette: alle Stufen und Verfahren der Herstellung, der Verarbeitung, des Vertriebs, der Lagerung und der Handhabung eines Lebensmittels und seiner Zutaten, von der Primärproduktion bis zum Verzehr.

  2. Abschnitt: Nationaler Kontrollplan

  Art. 4 Zweck des nationalen Kontrollplans

Der NKP bezweckt die Umsetzung einer kohärenten und integrierten nationalen Strategie für die amtlichen Kontrollen, die alle Bereiche und alle Stufen der Lebensmittelkette und der Gebrauchsgegenstände, einschliesslich der Einfuhr, abdeckt, mit dem Ziel, die Sicherheit der Lebensmittel und der Gebrauchsgegenstände auf einem hohen Niveau zu gewährleisten.

  Art. 5 Inhalte des nationalen Kontrollplans

Der NKP enthält allgemeine Angaben zur Struktur und zur Organisation des Kontrollsystems und zu den Kontrollen selbst. Er umfasst insbesondere:

a.
die strategischen Ziele des Plans und die Art und Weise, wie diese erreicht werden sollen;
b.
die Kategorisierung der Risiken im Zusammenhang mit Produkten und Prozessen sowie die Grundsätze dieser Kategorisierung;
c.
die Organisation der zuständigen Behörden und ihrer Aufgaben in Bezug auf den nationalen Kontrollplan;
d.
die Organisation und die Durchführung der einzelnen Kontrollen;
e.
die Prioritäten für die Kontrollen in den verschiedenen Bereichen;
f.
die Einzelheiten der Koordinierung zwischen den verschiedenen Stellen der für die amtlichen Kontrollen zuständigen Behörden;
g.
die etwaige Übertragung von Aufgaben an Dritte;
h.
die Liste der amtlichen Kontrollaufgaben der zuständigen Behörden entlang der gesamten Lebensmittelkette sowie eine Liste der nationalen Kampagnen nach Artikel 10;
i.
die Notfallpläne für den Krisenfall;
j.
die Ausbildung der Angestellten der zuständigen Behörden.
  Art. 6 Erarbeitung, Genehmigung und Änderung des nationalen Kontrollplans

1 Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) und das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) erarbeiten den NKP gemeinsam mit den zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden und mit der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) und bei Bedarf mit anderen Bundesämtern.

2 Das BLW und das BLV berücksichtigen dabei die internationalen Vorschriften, Richtlinien und Empfehlungen sowie die Berichte nach den Artikeln 12 und 13.

3 Der NKP wird grundsätzlich für den Zeitraum von 4 Jahren erarbeitet.

4 Er wird dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) und dem Eidgenössischen Departement des Inneren (EDI) zur Genehmigung vorgelegt.

5 Das BLW, das BLV und die jeweiligen kantonalen Vollzugsbehörden sind in ihren Zuständigkeitsbereichen für die Umsetzung des NKP verantwortlich.

6 Das BLW und das BLV können dem WBF und dem EDI nach Rücksprache mit den zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden und mit der EZV während der Laufzeit des NKP Änderungsvorschläge unterbreiten.


  3. Abschnitt: Prozesskontrolle

  Art. 7 Kontrollen

1 Mit den Kontrollen wird geprüft, ob die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen in einem oder mehreren Bereichen bei allen Prozessen des Betriebs eingehalten werden.

2 Das BLW und das BLV können in ihren Zuständigkeitsbereichen und in Zusammenarbeit mit den kantonalen Vollzugsbehörden für jede Betriebskategorie Listen erstellen mit Prüfpunkten und mit Beurteilungskriterien für diese Punkte.

3 Im Bereich der Primärproduktion sind die Kontrollen im Sinne von Artikel 2 der VKKL1 zu verstehen.


1 SR 910.15

  Art. 8 Mindesthäufigkeit und Koordination der Kontrollen

1 Jeder Betrieb wird mindestens innerhalb der Fristen nach Anhang 1 einer Kontrolle unterzogen. Betriebe von Betriebskategorien, die im Anhang 1 nicht aufgeführt sind, werden gemäss den Kriterien der zuständigen Vollzugsbehörden der Kantone und des Bundes kontrolliert.

2 Die zuständigen Vollzugsbehörden können die Kontrollhäufigkeit nach Absatz 1 bei Betrieben erhöhen, die im Vergleich mit anderen Betrieben der gleichen Kategorie ein erhöhtes Risiko darstellen; ausgenommen sind Betriebe im Bereich der Primärproduktion.

3 Die zuständigen Vollzugsbehörden können in Sonderfällen die Kontrollhäufigkeit nach Absatz 1 bei Betrieben in schwer zugänglichen Gebieten verringern; ausgenommen sind Betriebe der Primärproduktion.

4 Die zuständigen Vollzugsbehörden achten bei der Organisation der Kontrollen in ihrem Zuständigkeitsbereich darauf, dass die Betriebe grundsätzlich nicht mehr als einer Kontrolle pro Kalenderjahr unterzogen werden.

5 Das BLV kann die Kontrollhäufigkeiten der Liste 3 in Anhang 1 bei Bedarf anpassen.

  Art. 9 Zusätzliche Kontrollen

1 Nebst den Kontrollen nach Artikel 8 können zusätzliche Kontrollen vorgenommen werden, wenn:

a.
die Überprüfung von bei vorhergehenden Kontrollen verfügten Massnahmen dies verlangt;
b.
ein Verdacht auf Nichterfüllung der Bestimmungen besteht;
c.
in einem Betrieb wesentliche Änderungen gemeldet werden;
d.
bei den Kontrollen nach Artikel 8 wichtige Bereiche nicht überprüft werden konnten.

2 Nebst den Kontrollen nach Absatz 1 und Artikel 8 können Kontrollen auf zufällig ausgewählten Betrieben vorgenommen werden.


  4. Abschnitt: Nationale Kontrollkampagnen für die Kontrolle von Produkten der Lebensmittelkette und von Gebrauchsgegenständen

  Art. 10

1 Nationale Kampagnen von Probenahmen und Analysen bei Produkten der Lebensmittelkette und bei Gebrauchsgegenständen werden im Rahmen des NKP koordiniert.

2 Die Themen dieser Kampagnen werden festgelegt:

a.
entsprechend Anhang 2 aufgrund von internationalen Verträgen; oder
b.
durch das BLW und das BLV in ihren jeweiligen Kompetenzbereichen und in Zusammenarbeit mit den kantonalen Vollzugsbehörden.

  5. Abschnitt: Überwachung

  Art. 11

1 Das BLW und das BLV erfassen Daten, die es ermöglichen, von Lebensmitteln ausgehende Gefahren zu erkennen und zu beschreiben, Expositionen zu bewerten und mit diesen Gefahren zusammenhängende Risiken einzuschätzen.

2 Die beiden Ämter betreiben ein System zur Überwachung der Häufigkeit und der Verbreitung von im Zusammenhang mit Lebensmitteln auftretenden Gefahren. Diese Überwachung bezieht sich insbesondere auf:

a.
Zoonose-Erreger von humanepidemiologischer Relevanz;
b.
Antibiotikaresistenzen;
c.
jedes andere Objekt, dessen Überwachung aufgrund von wissenschaftlichen Erkenntnissen oder internationalen Abkommen angezeigt ist.

  6. Abschnitt: Berichte

  Art. 12 Jahresbericht

Das BLW und das BLV legen einen gemeinsamen Jahresbericht vor, der Informationen zur Umsetzung des NKP beinhaltet, insbesondere:

a.
bedeutende Änderungen des NKP;
b.
Ergebnisse der im abgelaufenen Jahr nach Massgabe des NKP durchgeführten Kontrollen und Aufsichtstätigkeiten und ihre Beurteilung;
c.
die Wirksamkeit der Kontrollen und Aufsichtstätigkeiten;
d.
Art und Anzahl der festgestellten Verstösse;
e.
die aufgrund der Ergebnisse des NKP getroffenen Massnahmen.
  Art. 13 Spezifische Berichte

Das BLW und das BLV legen in ihren jeweiligen Kompetenzbereichen auf der Grundlage der von den Vollzugsbehörden durchgeführten Kontrollen einen spezifischen Bericht über die Kampagnen nach Artikel 10 vor.


  7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

  Art. 14 Änderung anderer Erlasse

Die Änderung anderer Erlasse wird in Anhang 3 geregelt.

  Art. 15 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2017 in Kraft.


  Anhang 1

(Art. 8 Abs. 1)

  Kontrollhäufigkeiten

  Liste 1: Betriebe der Primärproduktion

Betriebskategorie

Zeitspanne zwischen zwei Kontrollen (max. Anzahl Jahre)

1.1

Ganzjahresbetrieb mit mehr als 0,2 Standardarbeitskräften und mehr als drei Grossvieheinheiten

4

1.2

Fischhaltung mit einer jährlichen Produktion von mehr als 10 Tonnen

4

1.3

Bienenhaltung mit mehr als 40 Bienenstöcken

8

1.4

Sömmerungsbetrieb

8

  Liste 2: Betriebe mit der Primärproduktion vor- oder direkt nachgelagertem Tätigkeitsbereich

Betriebskategorie

Zeitspanne zwischen zwei Kontrollen (max. Anzahl Jahre)

2.1

Handel oder Importeur von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen

8

2.2

Eingetragener Hersteller von Futtermittelvormischungen oder zusatzstoffen für Nutztiere

8

2.3

Zugelassener Hersteller von Futtermittelvormischungen oder zusatzstoffen für Nutztiere

8

2.4

Eingetragener Hersteller von Futtermittelausgangsprodukten oder Mischfuttermitteln für Nutztiere

8

2.5

Zugelassener Hersteller von Futtermittelausgangsprodukten oder Mischfuttermitteln für Nutztiere

4

2.6

Handel oder Importeur von Futtermitteln für Nutztiere

8

2.7

Besamungs- und Deckstation für Pferde

1

2.8

Besamungs- und Deckstation für andere Huftiere als Pferde  

0.5

2.9

Sammelstelle für lose Agrarerzeugnisse

8

2.10

Milchsammelstelle

4

2.11

Schlachthof, kein Geflügelschlachthof; Hersteller von Frisch- und Gefrierfleisch, in Schlachtkörpern

1

2.12

Geflügelschlachthof; Schlachtbetrieb, wo Geflügel geschlachtet, zugerichtet und verpackt wird

1

2.13

Betrieb, der tierische Nebenprodukte nach Art. 5 der Verordnung vom 25. Mai 20111 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) verarbeitet

1

2.14

Verarbeitungsbetrieb im Bereich tierische Nebenprodukte nach Artikel 6 VTNP

1

2.15

Sammelstelle von tierischen Nebenprodukten; Zwischenlagerung

2

  Liste 3: Betriebe, die der Meldepflicht nach den Artikeln 20 und 62 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 20162  unterstehen

Code

Betriebskategorie

Zeitspanne zwischen zwei Kontrollen (max. Anzahl Jahre)

A

Industriebetriebe

A1

Industrielle Verarbeitung von Rohstoffen tierischer Herkunft

A101

Hersteller von Milchprodukten

2

A102

Käsereifungsbetrieb

2

A103

Abpackbetrieb für Käseprodukte

2

A104

Schlachthof für Schlachtvieh; Hersteller von Frisch- und Gefrierfleisch, in Schlachtkörpern

vgl. Liste 1

A105

Geflügelschlachthof; Schlachtbetrieb, in dem Geflügel geschlachtet, zugerichtet und verpackt wird

vgl. Liste 1

A106

Zerlegebetrieb

1

A107

Herstellbetrieb von Hackfleisch

1

A108

Herstellbetrieb von Därmen, Kutteln

2

A109

Herstellbetrieb Separatorenfleisch

1

A110

Herstellbetrieb von Fleischerzeugnissen

2

A111

Abpack-/Umpackbetrieb von Frischfleisch; Abpack-/ Umpackbetrieb von Fleischerzeugnissen

2

A112

Berufsfischerei

8

A113

Herstellbetrieb von Fischerzeugnissen

2

A114

Eier-Packungsbetrieb und Eierhandel

4

A115

Herstellbetrieb von Flüssigeiern und weiteren Eiprodukten

2

A116

Verarbeitungsbetrieb für Honig, Gelée royale und Pollenprodukte

4

A117

Milchsammelstelle

vgl. Liste 1

A2

Industrielle Verarbeitung von Rohstoffen pflanzlicher Herkunft

A201

Mahl- und Schälmühle

4

A202

Herstellbetrieb von Backwaren, Konfiserie oder Konditoreiwaren

2

A203

Hersteller von Trockenteigwaren

4

A204

Hersteller von Frischteigwaren mit oder ohne Füllung

2

A205

Hersteller von Frühstückscerealien

2

A206

Hersteller von Obst- und/oder Gemüseprodukten (Tiefkühlware, Konserven, Konfitüren usw.)

4

A207

Hersteller von Speiseölen

4

A208

Hersteller von Speisefetten

4

A209

Hersteller von Essig

4

A210

Hersteller von Zucker, Zuckerarten und Zuckererzeugnissen

4

A211

Hersteller von Kakao, Schokolade und anderen Kakaoerzeugnissen

4

A212

Hersteller von Tee und Kaffee

4

A213

Abpackbetrieb von Obst / Gemüse

4

A3

Getränkeindustrie

A301

Hersteller von Quell-, Trink und Mineralwasser in Behältnissen

4

A302

Hersteller von Fruchtwein, Bier oder aromatisierten Getränken

4

A5

Diverse Industriebetriebe

A501

Hersteller von Suppen, Würze, Fleischextrakt, Bouillon, Sulze

4

A502

Hersteller von Stärke und Stärkeerzeugnissen

4

A503

Hersteller von Mayonnaise (industriell), Salatsaucen, Senf, Gewürzsaucen

2

A505

Hersteller von Nahrungsergänzungsmitteln

2

A506

Hersteller von Lebensmittelzusatzstoffen, Aromen

4

A507

Hersteller von Fertiggerichten

2

A508

Hersteller von Nährhefe; Hersteller von Mikroalgen und kalziumhaltigen Rotalgen (Maerl)

4

A509

Hersteller von Speisesalz

4

A510

Hersteller von Gewürzen und Würze

2

B

Gewerbebetriebe

B1

Metzgereien, Fischhandlungen

B101

Metzgerei

2

B102

Fischhandlung

2

B2

Käsereien, Molkereien

B201

Käserei, Molkerei

2

B3

Bäckereien, Konditoreien

B301

Bäckerei, Konditorei

2

B4

Getränkeherstellung

B401

Hersteller von Frucht-/Gemüsesäften

4

B402

Hersteller von aromatisierten Getränken

4

B403

Hersteller von Bier

4

B404

Hersteller von Traubenwein

4

B405

Hersteller von weinhaltigen Getränken

4

B406

Hersteller von Apfelwein und anderen Fruchtweinen

4

B407

Hersteller von Spirituosen

4

B408

Hersteller von anderen alkoholhaltigen Getränken

4

B5

Produktion und Verkauf auf Landwirtschaftsbetrieben

B501

Direktvermarkter landwirtschaftlicher Produkte

4

B6

Diverse Gewerbebetriebe

B601

Diverse Gewerbebetriebe

4

C

Handelsbetriebe

C1

Grosshandel

C101

Handel und Transport

4

C102

Transportunternehmen: Schüttgut

4

C103

Transportunternehmen: gekühlte/gefrorene (offene/ verpackte) Ware

4

C104

Transportunternehmen: verpackte Waren

8

C105

Lagerbetrieb und Warenumschlag

4

C106

Handelsvermittlung; Grosshandelsbetrieb, Importeur

8

C2

Verbraucher- und Supermärkte

C201

Verbrauchermarkt (> 2500 m2)

2

C202

Grosser Supermarkt (1000–2499 m2)

2

C203

Kleiner Supermarkt (400–999 m2)

2

C204

Grosses Geschäft (100–399 m2)

2

C3

Klein- und Detailhandel, Drogerien

C301

Detailhandelsbetrieb (< 100 m2)

4

C302

Detailhandelsbetrieb (> 100 m2)

2

C303

Drogerie, Apotheke

8

C4

Versandhandel

C401

Versandhandelsbetrieb

8

C5

Handel mit Gebrauchsgegenständen

C512

Tätowierstudio, Studio für Permanent-Make-up

4

C6

Diverse Handelsbetriebe

C601

Marktfahrer, Hausierer

4

D

Verpflegungsbetriebe

D1

Kollektivverpflegungsbetriebe

D101

Verpflegungsbetrieb ohne eigene Küche

4

D102

Verpflegungsbetrieb mit eigener Küche

2

D2

Cateringbetriebe / Party-Services

D201

Cateringbetrieb / Party-Service

2

D3

Spital- und Heimbetriebe

D301

Verpflegungsbetrieb eines Spitals oder Heims ohne eigene Küche

4

D302

Verpflegungsbetrieb eines Spitals oder Heims mit eigener Küche

2

D4

Verpflegungsanlagen der Armee

D401

Verpflegungsbetrieb der Armee ohne eigene Küche

4

D402

Verpflegungsbetrieb der Armee mit eigener Küche

2

D5

Diverse Verpflegungsbetriebe

D501

Hersteller von Traiteurwaren

2

D502

Betreiber von Lebensmittelautomaten

8

E

Trinkwasserversorgungen

E1

Trinkwasserversorgung

4


1 SR 916.441.22
2 SR 817.02

  Anhang 2

(Art. 10 Abs. 2)

  Kampagnen aufgrund von internationalen Abkommen

Nr.

Thema

Publikationsintervall

1

Chemische und mikrobiologische Sicherheit des Trinkwassers in der Schweiz

Das BLV veröffentlicht alle drei Jahre einen zusammenfassenden Bericht über die Wasserqualität und über bereits getroffene oder geplante Massnahmen, um eine gute Trinkwasserqualität sicherzustellen. Dieser zusammenfassende Bericht wird innert neun Monaten nach Erhalt der Berichte der Vollzugsbehörden erstellt.

2

Fremdstoffe in Lebensmitteln tierischer Herkunft, die in der Schweiz produziert wurden

jährlich

3

Kontrolle der aus Drittländern importierten Lebensmittel tierischer Herkunft

jährlich

  Anhang 3

(Art. 14)

  Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1


1 Die Änd. können unter AS 2017 339 konsultiert werden.


 AS 2017 339


1 SR 817.02 SR 910.13 SR 916.404 SR 812.215 SR 455


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Zusätzliche Informationen

Dieser Text ist nicht in Kraft.
Abkürzung NKPV
Beschluss 16. Dezember 2016
Inkrafttreten 1. Mai 2017
Quelle AS 2017 339
Beschluss auf. 27. Mai 2020
Aufhebung 1. Juli 2020
Quelle auf. AS 2020 2441
Chronologie Chronologie
Änderungen Änderungen

Werkzeug

Sprachenvergleich


Alle Fassungen

nicht mehr in Kraft 01.01.2020 PDF DOC
nicht mehr in Kraft 01.05.2017 PDF DOC

Revisionen

01.07.2020
Verordnung vom 27. Mai 2020 über den mehrjährigen nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände (MNKPV)
 
01.05.2017 - 01.07.2020
Verordnung vom 16. Dezember 2016 über den nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände (NKPV)
 

Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen
Zum SeitenanfangLetzte Aktualisierung: 12.01.2021

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