[711.3]
Verordnung über Gebühren und Entschädigungen im Enteignungsverfahren
vom 13. Februar 2013 (Stand am 1. April 2013)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 113 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 19301 über die Enteignung (EntG)
verordnet:
1. Abschnitt: Gebühren
Art. 1
1 Für jedes notwendige, hienach nicht besonders genannte Schreiben kann eine Gebühr von 10 Franken berechnet werden.
2 Umfasst ein Schreiben mehr als eine Seite und können nicht vorgedruckte Formulare verwendet werden, so beträgt die Gebühr für jede weitere Seite 5 Franken.
Art. 2
Für eine Vorladung beträgt die Gebühr 5 Franken.
Art. 3
Für eine öffentliche Bekanntmachung beträgt die Gebühr 25 Franken mit einem Zuschlag von 2 Franken für jedes zu versendende Exemplar.
Art. 4
1 In den Gebühren nach Artikel 1–3 ist die Vergütung für die den Akten als Beleg beizufügende Abschrift inbegriffen.
2 Soweit diese Arbeiten nicht bereits anderweitig abgegolten werden, kann im Übrigen für Fotokopien eine Gebühr von 50 Rappen für jede Seite berechnet werden.
Art. 5
Zur Deckung der Aufwendungen des Bundes wird die kostenpflichtige Partei bei der Rechnungsstellung mit einer Staatsgebühr in der Höhe von 10 Prozent der Taggelder, mindestens aber mit 100 Franken belastet.
2. Abschnitt: Taggelder, Entschädigung und Auslagen
1. Schätzungskommission
Art. 6
1 Die Präsidentin oder der Präsident der Schätzungskommission oder seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter bezieht für die ihr oder ihm durch das EntG und durch die Verordnung vom 13. Februar 20131 über das Verfahren vor den eidgenössischen Schätzungskommissionen übertragenen Obliegenheiten ein Taggeld von 800 Franken. Ist die Präsidentin oder der Präsident oder seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter eine freierwerbende Anwältin oder ein freierwerbender Anwalt, so bezieht sie oder er ein Taggeld von 1300 Franken.
2 Das Taggeld umfasst die gesamte von der Präsidentin oder vom Präsidenten der Schätzungskommission oder seiner Stellvertreterin oder seinem Stellvertreter in der Leitung des einzelnen Enteignungsfalles zu leistende Arbeit, insbesondere die Prüfung aller Eingaben und Gesuche sowie der Rechnungen über Gebühren und Entschädigungen, die Verfügungen, Entscheide, Beweismassnahmen, Vornahme von Augenscheinen, Leitung der Einigungsverhandlung und der Verhandlung der Schätzungskommission, endlich die Führung des Protokolls dieser Verhandlung sowie der Einigungsverhandlung, sofern kein besonderer Aktuar beigezogen wird.
3 Soweit die Präsidentin oder der Präsident der Schätzungskommission und seine Stellvertreterinnen oder seine Stellvertreter diese Arbeiten in Zusammenhang mit grösseren Vorhaben nicht mehr mit den normalerweise zur Verfügung stehenden Mitteln bewältigen können, haben sie zusätzlich Anspruch auf Ersatz des berufsüblichen Entgelts für die benötigten Hilfskräfte.
4 Auf die Gebühren nach Artikel 1 und 2 haben die Präsidentin oder der Präsident der Schätzungskommission und seine Stellvertreterinnen oder seine Stellvertreter nur insoweit Anspruch, als die Abfassung von Schreiben und Vorladungen nicht durch das in Rechnung gestellte Taggeld gedeckt ist.
Art. 7
Die Mitglieder der Schätzungskommission und die Aktuarin oder der Aktuar beziehen für ihre Mitwirkung bei den Verhandlungen, für die Vorbereitung dazu und für besondere Arbeiten ein Taggeld von 650 Franken. Freierwerbende Fachmitglieder haben Anspruch auf ein berufsübliches Honorar. Ist die Aktuarin oder der Aktuar eine freierwerbende Anwältin oder ein freierwerbender Anwalt, so bezieht sie oder er ein Taggeld von 800 Franken.
Art. 8
1 Für einen angefangenen oder halben Verhandlungstag wird ein halbes Taggeld berechnet.
2 Bei der Entschädigung durch Taggeld ist auch die Zeit der Reise zur Verhandlung und zurück in Anschlag zu bringen.
Art. 9
1 Die Präsidentin oder der Präsident, seine Stellvertreterinnen oder seine Stellvertreter und die Mitglieder der Schätzungskommission sowie die Aktuarin oder der Aktuar haben für ihre Dienstreisen Anspruch auf die in der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 20011 zur Bundespersonalverordnung jeweilen vorgesehenen Vergütungen für Verpflegung, Übernachten und Fahrkosten.
2 Bei Benützung eines privaten Motorfahrzeuges gelten die Richtlinien des Eidgenössischen Finanzdepartementes über die dienstliche Benützung privater Motorfahrzeuge2.
1 SR 172.220.111.31
2 In der AS nicht veröffentlicht.
Art. 10
Die Präsidenten oder der Präsident der Schätzungskommission und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sowie die Aktuarin oder der Aktuar haben Anrecht auf Ersatz der Kosten, die ihnen erwachsen:
- a.
- aus der vorübergehenden Benutzung von zusätzlichem Archivraum für die Lagerung umfangreicher Akten in Zusammenhang mit grösseren Vorhaben;
- b.
- aus der Beanspruchung von Einrichtungen oder Leistungen Dritter, soweit dies einer zweckmässigen Organisation der Arbeiten entspricht;
- c.
- aus Anschaffungen zur Erleichterung und Beschleunigung der Arbeiten, soweit ihnen eine entsprechende Reduktion der Taggelder gegenübersteht.
Art. 11
1 Für die nicht mit einem Enteignungsfall zusammenhängenden Arbeiten und Auslagen (Rechenschaftsberichte, Konferenzen usw.) ist alljährlich der Kasse des Bundesverwaltungsgerichts Rechnung zu stellen.
2 Drucksachen und Formulare sind beim Bundesverwaltungsgericht, Schreib- und Büromaterialien durch dessen Vermittlung vom Bundesamt für Bauten und Logistik zu beziehen.
3 Das Bundesverwaltungsgericht erteilt hierüber Weisungen.
2. Oberschätzungskommission
Art. 12
1 Die Mitglieder der Oberschätzungskommission beziehen ein Taggeld von 950 Franken. Freierwerbende Angehörige technischer Berufe wie Architekten, Ingenieure und Geometer haben Anspruch auf ein berufsübliches Honorar.
2 Die Artikel 8 und 9 finden Anwendung.
3. Besondere Sachverständige
Art. 13
1 Zieht die Schätzungskommission besondere Sachverständige bei, so bestimmt die Präsidentin oder der Präsident die ihnen für Arbeit und Auslagen zukommende Vergütung.
2 Für die von der Instruktionsrichterin oder vom Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts beigezogenen besonderen Sachverständigen bestimmt diese oder dieser die Vergütung.
4. Gemeinderäte
Art. 14
1 Für die Auflage der Pläne beziehen die Gemeinderäte in jedem Enteignungsfall ohne Rücksicht auf die Zahl der Enteigneten eine Gebühr von 50 Franken.
2 Die Erteilung besonderer Auskünfte an Enteignete geht zu deren Lasten.
5. Bundesverwaltung und Bundesverwaltungsgericht
Art. 15
1 Das Verfahren vor der Bundesverwaltung gilt, was die Verfahrenskosten anbelangt, als Beschwerdeverfahren; die Bestimmungen der Artikel 1–5 und 7 der Verordnung vom 10. September 19691 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren finden darauf sinngemäss Anwendung.
2 Für die Erhebung von Gebühren für die Mitwirkung des Eidgenössischen Starkstrominspektorates im Enteignungsverfahren bleiben Artikel 6 ff. der Verordnung vom 7. Dezember 19922 über das Eidgenössische Starkstrominspektorat vorbehalten.
3 Die Gebühren des Bundesverwaltungsgerichts richten sich nach dem Reglement vom 21. Februar 20083 über die Verwaltungsgebühren des Bundesverwaltungsgerichts.
6. Grundbuchamt und Verteilungsamt
Art. 16
1 Die Gebühren für grundbuchliche Verfügungen jeder Art infolge der Enteignung sowie für Berichtigung und Entkräftung von Pfandtiteln richten sich nach den entsprechenden Ansätzen der kantonalen Tarife in Grundbuchsachen.
2 Für Beschwerden gegen die Gebührenfestsetzung gilt ebenfalls das kantonale Recht.
Art. 17
Für die Aufstellung und Auflage des Verteilungsplanes bezieht das Grundbuchamt oder das an seiner Stelle vom Kanton bezeichnete Teilungsamt eine Grundgebühr von 50 Franken mit einem Zuschlag von 5 Franken für jede Forderung.
Art. 18
1 Für die Entgegennahme, Verwahrung und Auszahlung von Entschädigungen aus Enteignung bezieht das Grundbuch- bzw. Verteilungsamt eine Gebühr von 20 Rappen für je 1000 Franken Entschädigung, mindestens aber 25 Franken und höchstens 500 Franken für jedes Grundstück.
2 Vorbehalten bleiben die Gebühren der Depositenanstalt.
3. Abschnitt: Bezug der Gebühren und Entschädigungen
Art. 19
1 Taggelder, Gebühren und Auslagen sind der kostenpflichtigen Partei zu belasten.
2 Für das Verfahren können nach Massgabe der Vorschriften des Gesetzes Vorschüsse auferlegt werden. Mit der Auflage ist die Androhung zu verbinden, dass bei fruchtlosem Ablauf der für die Sicherstellung gesetzten Frist auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten wird.
Art. 20
1 Die Mitglieder der Oberschätzungskommission und die im bundesverwaltungsrechtlichen Verfahren beigezogenen besonderen Sachverständigen stellen für ihre Bemühungen der Bundesverwaltungsgerichtskasse Rechnung.
2 Die Festsetzung obliegt der Instruktionsrichterin oder dem Instruktionsrichter.
Art. 21
1 Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter des Präsidenten und die Mitglieder der Schätzungskommission, die beigezogenen besonderen Sachverständigen und die Aktuarin oder der Aktuar stellen für ihre Bemühungen der Präsidentin oder dem Präsidenten der Schätzungskommission Rechnung.
2 Die Präsidentin oder der Präsident prüft diese Rechnungen, erstellt und visiert eine Gesamtrechnung, welche sie oder er der kostenpflichtigen Partei übermittelt. Gleichzeitig belastet sie oder er diese mit der Staatsgebühr und den Beiträgen für die Sozialversicherung. Zwei Doppel dieser Abrechnung erhält die Kasse des Bundesverwaltungsgerichts.
3 Die kostenpflichtige Partei hat den gesamten Rechnungsbetrag der Präsidentin oder dem Präsidenten der Schätzungskommission zu überweisen. Diese oder dieser nimmt die Verteilung vor und überweist die Staatsgebühr sowie die auf die Rechnungen entfallenden Sozialbeiträge der Bundesverwaltungsgerichtskasse.
4 Eine Verrechnung mit Guthaben an die Kasse des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht zulässig.
Art. 22
1 Die Kasse des Bundesverwaltungsgerichts wacht nach den Weisungen des Bundesverwaltungsgerichts über die Einhaltung dieser Vorschriften. Sie kann jederzeit die ihr gutscheinenden Auskünfte und Unterlagen verlangen.
2 Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Eidgenössischen Finanzkontrolle.
Art. 23
1 Die Gemeinderätinnen und Gemeinderäte stellen für ihre Gebühren und Auslagen dem Grundbuchamt Rechnung, in dessen Amtskreis die Gemeinde liegt.
2 Das Grundbuchamt übermittelt die Rechnungen mit seiner eigenen Gebührenrechnung dem Enteigner zur direkten Bezahlung.
3 Das Verteilungsamt stellt für seine Gebühren dem Enteigner direkt Rechnung. Ist das Grundbuchamt zugleich Verteilungsamt, so sind in der Aufstellung die Gebühren nach Artikel 16 von denjenigen nach Artikel 17 und 18 auseinanderzuhalten.
Art. 24
1 Im Falle von Anständen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten der Schätzungskommission bei Visierung der Rechnung können die Rechnungssteller binnen 10 Tagen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde führen.
2 Die als kostenpflichtig erklärte Partei kann gegen die von der Schätzungskommission, dem Gemeinderat, dem Grundbuch- oder Verteilungsamt und der Instruktionsrichterin oder dem Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts festgesetzten Gebühren und Entschädigungen binnen 30 Tagen seit Empfang der Rechnung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde führen.
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 25
1 Diese Verordnung tritt am 1. April 2013 in Kraft.
2 Von diesem Zeitpunkt an sind alle Gebühren und Entschädigungen nach dieser Verordnung zu berechnen, soweit dafür nicht bereits Rechnung gestellt wurde.
3 Die Verordnung vom 10. Juli 19681 über die Gebühren und Entschädigungen im Enteignungsverfahren wird aufgehoben.
1 [AS 1968 925, 1969 760 Art. 23 Abs. 3, 1982 893, 1985 701, 1990 1971, 1993 1330]
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen
Zum SeitenanfangLetzte Aktualisierung: 12.01.2021