[520.19]
Verordnung über die Koordination der Telematik der Behörden und Organisationen für Rettung und Sicherheit
(TKV-BORS)
vom 9. November 2011 (Stand am 1. Januar 2012)
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die strategische Koordination der bereichsübergreifenden Telematik der Behörden und Organisationen für Rettung und Sicherheit im Rahmen der nationalen Sicherheitskooperation in normalen, in besonderen und in ausserordentlichen Lagen.
2 Die operative Koordination der Telematik im Ereignisfall ist nicht Gegenstand dieser Verordnung.
Art. 2 Zusammenarbeit
Alle eidgenössischen und kantonalen Behörden und Organisationen für Rettung und Sicherheit arbeiten zur Sicherstellung der bereichsübergreifenden Telematik zusammen.
Art. 3 Koordinationsorgan
Zur Koordination der Telematik auf den Stufen Bund und Kantone setzt der Bundesrat die Eidgenössische Kommission für Telematik im Bereich Rettung und Sicherheit ein.
Art. 4 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 14. Dezember 20071 über die Koordination der Telematik der Behörden und Organisationen für Rettung und Sicherheit wird aufgehoben.
1 [AS 2007 7049, 2009 1835]
Art. 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen
Zum SeitenanfangLetzte Aktualisierung: 12.01.2021