[916.20]
Verordnung über Pflanzenschutz
(Pflanzenschutzverordnung, PSV)
vom 27. Oktober 2010 (Stand am 1. September 2019)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 148a Absatz 3, 149 Absatz 2, 152, 153, 168, 177 und 180 Absatz 3 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981, die Artikel 26 und 49 Absatz 3 des Waldgesetzes vom 4. Oktober 19912, Artikel 29f Absatz 2 Buchstabe c des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19833, Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe c des Gentechnikgesetzes vom 21. März 20034, in Ausführung des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens vom 6. Dezember 19515 sowie des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19956 über die technischen Handelshemmnisse,
verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt:
- a.
- den Umgang mit besonders gefährlichen Schadorganismen sowie mit Waren, die potenzielle Träger besonders gefährlicher Schadorganismen sind;
- b.
- die Produktion von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, die potenzielle Träger besonders gefährlicher Schadorganismen sind;
- c.
- die Überwachung und Bekämpfung besonders gefährlicher Schadorganismen;
- d.
- den Umgang mit besonders gefährlichen Unkräutern sowie deren Überwachung und Bekämpfung.
Art. 2 Begriffe
Im Sinne dieser Verordnung sind:
- a.
- Schadorganismen: Arten, Stämme oder Biotypen von Pflanzen, Tieren oder Krankheitserregern, die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse schädigen können;
- b.
- Waren: Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und Gegenstände wie Verpackungs- und Produktionsmaterial sowie Transportmittel;
- c.
- besonders gefährliche Unkräuter: gebietsfremde Pflanzen, die auf landwirtschaftlichen Nutzflächen, in Sömmerungsgebieten und im produzierenden Gartenbau wirtschaftliche und ökologische Schäden verursachen können und aufgrund ihrer besonders gefährlichen Eigenschaften bekämpft werden müssen;
- d.
- Pflanzen: lebende Pflanzen und spezifizierte lebende Teile von Pflanzen einschliesslich der Samen;
- e.
- lebende Teile von Pflanzen:
- 1.
- Früchte – im botanischen Sinne –, sofern nicht durch Tieffrieren haltbar gemacht,
- 2.
- Gemüse, sofern nicht durch Tieffrieren haltbar gemacht,
- 3.
- Knollen, Kormus, Zwiebeln und Wurzelstöcke,
- 4.
- Schnittblumen,
- 5.
- Äste mit Laub beziehungsweise Nadeln,
- 6.
- gefällte Bäume mit Laub beziehungsweise Nadeln,
- 7.
- Blätter, Blattwerk,
- 8.
- pflanzliche Gewebekulturen,
- 9.
- bestäubungsfähiger Pollen,
- 10.
- Edelreiser, Stecklinge, Pfropfreiser,
- 11.
- Samen im botanischen Sinne, die für die Aussaat bestimmt sind;
- f.
- Pflanzenerzeugnisse: Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, unverarbeitet oder durch einfache Verfahren bearbeitet, soweit sie nicht Pflanzen sind;
- g.
- Anpflanzen: jede Massnahme des Ein- oder Ansetzens von Pflanzen, um deren späteres Wachstum oder spätere Fortpflanzung/Vermehrung zu gewährleisten;
- h.
- Waldbäume und Waldsträucher: Baum- und Straucharten, die der Erfüllung von Waldfunktionen dienen können, namentlich Vertreter der Gattungen nach Anhang 11;
- i.
- Schutzgebiet: Gebiet, in dem:
- 1.
- ein oder mehrere besonders gefährliche Schadorganismen, die in einem oder mehreren Teilen des Landes angesiedelt sind, trotz günstiger Lebensbedingungen weder endemisch noch angesiedelt sind, oder
- 2.
- aufgrund günstiger ökologischer Bedingungen bei einzelnen Kulturen die Gefahr der Ansiedlung bestimmter Schadorganismen besteht, obwohl diese Organismen in der Schweiz weder endemisch noch angesiedelt sind;
- j.
- Befallszone: Zone, in der die Verbreitung eines besonders gefährlichen Schadorganismus so weit fortgeschritten ist, dass auf eine Tilgungsstrategie verzichtet wird;
- k.
- Einzelherd: einzelne befallene Pflanzen mit ihrer Umgebung ausserhalb der Befallszone;
- l.
- Schutzobjekte: wertvolle Bestände an Wirtspflanzen von besonders gefährlichen Schadorganismen einschliesslich deren Umgebung in einem festgelegten Umkreis, die geschützt werden, obwohl sie in einer Befallszone stehen;
- m.
- Inverkehrbringen: die entgeltliche und unentgeltliche Übertragung oder Überlassung;
- n.
- Verpackungsmaterialien aus unverarbeitetem Holz: Verpackungsmaterialien wie Kisten, Verschläge, Trommeln, Flachpaletten, Ladungsträger, Palettenaufsatzwände, Stauholz und Zubehör;
- o.1
- Drittstaaten: alle Staaten ausser der Schweiz, dem Fürstentum Liechtenstein und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU); die Kanarischen Inseln und Frankreichs Überseedepartemente und -territorien gelten als Drittstaaten;
- p.
- Umgang mit besonders gefährlichen Schadorganismen, mit Waren, die potenzielle Träger besonders gefährlicher Schadorganismen sind, oder mit besonders gefährlichen Unkräutern: jede Tätigkeit mit besonders gefährlichen Schadorganismen, mit Waren, die potenzielle Träger besonders gefährlicher Schadorganismen sind, oder mit besonders gefährlichen Unkräutern, insbesondere das Einführen, Inverkehrbringen, Halten, Vermehren und Verbreiten;
- q.
- Einfuhr: das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet einschliesslich der Zollausschlussgebiete (Samnaun und Sampuoir) und der Zollanschlussgebiete (Fürstentum Liechtenstein, Büsingen und Campione);
- r.
- Pflanzenpass: Dokument für den Handel innerhalb der Schweiz oder mit der EU mit Waren, die potenzielle Träger besonders gefährlicher Schadorganismen sind (Anhang 5 Teil A), das die Erfüllung der Pflanzenschutzvorschriften nachweist;
- s.
- Pflanzenschutzzeugnis: amtliches Dokument für den Handel mit Drittstaaten mit Waren, die potenzielle Träger besonders gefährlicher Schadorganismen sind (Anhang 5 Teil B), das die Erfüllung der Pflanzenschutzvorschriften nachweist.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6385).
Art. 3 Besonders gefährliche Schadorganismen und besonders gefährliche Unkräuter
1 Die besonders gefährlichen Schadorganismen sind in den Anhängen 1 und 2 aufgeführt.
2 Die besonders gefährlichen Unkräuter sind in Anhang 6 aufgeführt.
Art. 4 Schutzgebiete
Die Schutzgebiete sind in Anhang 12 aufgeführt.
2. Kapitel: Umgang mit besonders gefährlichen Schadorganismen, mit Waren, die potenzielle Träger besonders gefährlicher Schadorganismen sind, und mit besonders gefährlichen Unkräutern
1. Abschnitt: Halten, Vermehren und Verbreiten
Art. 5 Verbote
1 Ausserhalb eines geschlossenen Systems ist das Halten, Vermehren und Verbreiten folgender Organismen verboten:
- a.
- besonders gefährlicher Schadorganismen nach den Anhängen 1 Teil A und 2 Teil A in allen ihren Formen und Stadien sowie davon befallener Pflanzen oder Pflanzenteile;
- b.
- besonders gefährlicher Unkräuter nach Anhang 6; und
- c.
- besonders gefährlicher Schadorganismen nach den Anhängen 1 Teil B und 2 Teil B in allen ihren Formen und Stadien sowie davon befallener Pflanzen oder Pflanzenteile in den entsprechenden Schutzgebieten.
2 Das zuständige Departement kann den Anbau und das Inverkehrbringen von Pflanzen und Pflanzenteilen verbieten, die für einen besonders gefährlichen Schadorganismus stark anfällig sind oder dessen Verbreitung offensichtlich begünstigen.
3 Kann die Ausbreitung besonders gefährlicher Schadorganismen oder besonders gefährlicher Unkräuter ausgeschlossen werden, so kann das zuständige Bundesamt für das Halten und Vermehren dieser Organismen ausserhalb eines geschlossenen Systems Ausnahmen bewilligen:
- a.
- zu Forschungszwecken;
- b.
- zu Diagnosezwecken;
- c.
- für die Erhaltung unmittelbar gefährdeter phytogenetischer Ressourcen für die Ernährung und die Landwirtschaft.
Art. 6 Handlungs- und Meldepflicht
1 Wer mit Waren umgeht, die von besonders gefährlichen Schadorganismen nach den Anhängen 1 und 2 befallen werden können, oder solche Waren produziert, muss alle Massnahmen treffen, die erforderlich sind, um einen solchen Befall zu verhindern.
2 Wer den Verdacht hegt oder feststellt, dass besonders gefährliche Schadorganismen an Waren oder in Kulturen auftreten, muss dies dem zuständigen kantonalen Dienst melden.
3 Wer den Verdacht hegt oder feststellt, dass besonders gefährliche Unkräuter in landwirtschaftlichen Kulturen oder im produzierenden Gartenbau auftreten, muss dies dem zuständigen kantonalen Dienst melden.
4 Das zuständige Bundesamt kann in einer Befallszone die Pflicht, den betreffenden Organismus zu melden, aufheben; ausgenommen sind die nach Artikel 29 und 30 zugelassenen Betriebe.
2. Abschnitt: Einfuhr
Art. 7 Einfuhrverbote
1 Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Einfuhr verboten ist, sind in Anhang 1 Teil A aufgeführt.
2 Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Einfuhr bei Befall bestimmter Waren verboten ist, sind in Anhang 2 Teil A aufgeführt.
3 Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Einfuhr in bestimmte Schutzgebiete verboten ist, sind in Anhang 1 Teil B aufgeführt.
4 Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Einfuhr in bestimmte Schutzgebiete bei Befall bestimmter Waren verboten ist, sind in Anhang 2 Teil B aufgeführt.
5 Waren, deren Einfuhr verboten ist, sind in Anhang 3 Teil A aufgeführt.
6 Waren, deren Einfuhr in bestimmte Schutzgebiete verboten ist, sind in Anhang 3 Teil B aufgeführt.
Art. 8 Voraussetzungen für die Einfuhr aus Mitgliedstaaten der EU
1 Waren, die potenzielle Träger von für die ganze Schweiz besonders gefährlichen Schadorganismen sind (Anhang 5 Teil A Abschnitt I), dürfen aus den EU-Mitgliedstaaten nur eingeführt werden, wenn sie:
- a.
- von einem Pflanzenpass nach Anhang 9 begleitet sind;
- b.
- die Anforderungen nach Anhang 4 Teil A Abschnitt II erfüllen.
2 Waren, die potenzielle Träger von für Schutzgebiete besonders gefährlichen Schadorganismen sind (Anhang 5 Teil A Abschnitt II), dürfen nur in ein Schutzgebiet eingeführt werden, wenn sie:
- a.
- von einem Pflanzenpass mit dem Vermerk «ZP» nach Anhang 9 begleitet sind;
- b.
- die Anforderungen nach Anhang 4 Teil A Abschnitt II und Teil B erfüllen.
Art. 9 Voraussetzungen für die Einfuhr aus Drittstaaten
1 Waren nach Anhang 5 Teil B aus Drittstaaten dürfen nur eingeführt werden, wenn sie die Anforderungen nach Anhang 4 Teil A Abschnitt I erfüllen und begleitet sind von einem:
- a.
- Pflanzenschutzzeugnis nach Anhang 7;
- b.
- phytosanitären Transportdokument nach Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2004/103/EG1; oder
- c.2
- Pflanzenschutzzeugnis oder alternativen Dokument wie Frachtbrief oder Transitschein, das mit einem «Sichtvermerk» nach Artikel 13c Absatz 3 der Richtlinie 2000/29/EG3 versehen ist.
2 Verpackungsmaterial aus unverarbeitetem Holz muss die Anforderungen nach Anhang 4 Teil A Abschnitt I erfüllen und nach Anhang 10 behandelt und gekennzeichnet sein.
3 Waren, die potenzielle Träger besonders gefährlicher Schadorganismen sind, die für Schutzgebiete von Belang sind (Anhang 5, Teil B, Abschnitt II), dürfen nur in ein Schutzgebiet eingeführt werden, wenn sie die Anforderungen nach Anhang 4 Teil B und nach Absatz 1 Buchstabe a, b oder c erfüllen.
4 Waren nach den Absätzen 1–3 dürfen nur von zugelassenen Betrieben eingeführt werden. Das zuständige Bundesamt lässt einen Betrieb zu und erteilt ihm eine Zulassungsnummer. Ein zugelassener Betrieb muss dem zuständigen Bundesamt alle Änderungen gegenüber den bei der Zulassung gegebenen Informationen melden.
1 Richtlinie 2004/103/EG der Kommission vom 7. Okt. 2004 zur Regelung der Nämlichkeitskontrolle und Gesundheitsuntersuchungen von in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG des Rates genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die an einem anderen Ort als dem Ort des Eingangs in das Gebiet der Gemeinschaft oder einem nahe gelegenen Ort durchgeführt werden können, ABl. L 313 vom 12.10.2004, S. 16
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6385).
3 Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Massnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1; zuletzt geändert durch Richtlinie 2010/1/EU, ABl. L 7 vom 12.1.2010, S. 17.
Art. 10 Einfuhr von in Drittstaaten aufgeteilten, gelagerten oder neu verpackten Waren
Wurden Waren, die potenzielle Träger besonders gefährlicher Schadorganismen sind (Anhang 5 Teil B), in einem Drittstaat in Partien aufgeteilt, gelagert oder neu verpackt, so müssen sie bei der Einfuhr von einem Pflanzenschutzzeugnis für die Wiederausfuhr nach Anhang 8 und vom Pflanzenschutzzeugnis des Ursprungslandes oder einer beglaubigten Kopie davon begleitet sein.
Art. 11 Pflanzenschutzzeugnis
1 Das Pflanzenschutzzeugnis muss in deutscher, französischer, italienischer oder englischer Sprache abgefasst sein.
2 Wird das Pflanzenschutzzeugnis nicht in einer dieser Sprachen vorgelegt, so kann der Eidgenössische Pflanzenschutzdienst (EPSD; Art. 54) eine von der zuständigen Pflanzenschutzbehörde beglaubigte Übersetzung in eine dieser Sprachen verlangen.
3 Das Pflanzenschutzzeugnis darf nicht mehr als 14 Tage vor dem Tag ausgestellt worden sein, an dem die Pflanzen das Versandland verlassen haben.
4 Bei Ausnahmebewilligungen und besonderen phytosanitären Anforderungen nach Anhang 4 Teil A Abschnitt I und Teil B kann der EPSD verlangen, dass das Pflanzenschutzzeugnis mit einer zusätzlichen Erklärung nach dem internationalen Pflanzenschutzübereinkommen vom 6. Dezember 1951 versehen wird, die bestätigt, dass die Ware, ihre Verpackung sowie ihr Ursprungsort und dessen Umgebung frei von bestimmten besonders gefährlichen Schadorganismen sind.
5 Die zugelassenen Betriebe müssen eine Kopie des mit einem «Sichtvermerk» versehenen Pflanzenschutzzeugnisses oder, falls der «Sichtvermerk» auf einem alternativen Dokument wie Frachtbrief oder Transitschein angebracht wurde, eine Kopie dieses alternativen Dokuments während mindestens 3 Jahren aufbewahren.
Art. 121Ausnahmen für die Einfuhr von Waren
1 Das zuständige Bundesamt kann Waren, deren Einfuhr nach Anhang 3 Teil A verboten ist, vorübergehend vom Einfuhrverbot ausnehmen, wenn:
- a.
- sie in der EU vorübergehend vom Einfuhrverbot ausgenommen sind; und
- b.
- die Verbreitung besonders gefährlicher Schadorganismen ausgeschlossen ist.
2 Das zuständige Bundesamt kann im Vollzug dieser Verordnung Erleichterungen festlegen für:
- a.
- im Reiseverkehr eingeführte Waren;
- b.
- Übersiedlungs-, Erbschafts- und Ausstattungsgut.
1 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 der V vom 17. Aug. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3215).
Art. 131Ausnahmen für wissenschaftliche Zwecke
1 Das zuständige Bundesamt kann die Einfuhr von besonders gefährlichen Schadorganismen und Waren nach Anhang 3 sowie von Waren, die die Voraussetzungen nach Artikel 8 und 9 nicht erfüllen, bewilligen, wenn:
- a.
- die Einfuhr der Forschung, Zucht, Vermehrung oder Diagnosedienst; und
- b.
- eine Ausbreitung besonders gefährlicher Schadorganismen und besonders gefährlicher Unkräuter ausgeschlossen ist.
2 Es kann die Bewilligung mit Auflagen versehen und an Bedingungen für den Transport des eingeführten Schadorganismus oder der eingeführten Ware und den Umgang damit am Bestimmungsort knüpfen. Insbesondere kann es für die eingeführte Ware ein Pflanzenschutzzeugnis verlangen und anordnen, dass diese unter Quarantäne gestellt wird.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6385).
Art. 14 Ausnahmen unter bestimmten Bedingungen
1 Das zuständige Departement kann festlegen, dass die Anforderungen nach Anhang 4 Teil A Abschnitt II und Teil B unter bestimmten Bedingungen nicht gelten, namentlich wenn die Pflanzen:
- a.
- nicht zum Anpflanzen bestimmt sind; und
- b.
- nur geringfügig von besonders gefährlichen Schadorganismen nach Anhang 1 Teil A oder Anhang 2 Teil A befallen sind.
2 Sind Pflanzen zur Anpflanzung bestimmt, so kann es die Ausnahme aufgrund einer Schadorganismus-Risikoanalyse festlegen, wenn gleichzeitig Toleranzwerte für Schadorganismen nach Anhang 2 Teil A Abschnitt II festgelegt werden.
3 Als Pflanzen, die zur Anpflanzung bestimmt sind, gelten Pflanzen, die:
- a.
- bereits angepflanzt sind und nach ihrem Inverkehrbringen angepflanzt bleiben oder wieder angepflanzt werden sollen; oder
- b.
- erst nach ihrem Inverkehrbringen angepflanzt werden sollen.
Art. 15 Kontrollpflicht und Kontrollstelle
1 Waren aus Drittstaaten, die im Ursprungs- oder Absenderland einer phytosanitären Kontrolle zu unterziehen sind (Anhang 5 Teil B), müssen vor der Einfuhr vom EPSD kontrolliert und freigegeben werden, wenn sie:1
- a.
- keinen «Sichtvermerk» auf dem Pflanzenschutzzeugnis oder einem alternativen Dokument wie Frachtbrief oder Transitschein aufweisen; oder
- b.2
- von einem Transportdokument nach Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2004/103/EG3 begleitet sind, in dessen Rubriken 7, 8 und 9 nicht mit je einem Sichtvermerk bestätigt wird, dass die Waren einer vollständigen phytosanitären Kontrolle in einem EU-Mitgliedstaat unterzogen worden sind.
2 Das zuständige Bundesamt kann vorsehen, dass für zu kontrollierende Waren die phytosanitäre Kontrolle mit verminderter Häufigkeit durchgeführt wird, wenn aufgrund der Erfahrung mit früheren Einfuhren von Material desselben Ursprungs davon ausgegangen werden kann, dass sie nicht durch besonders gefährliche Schadorganismen nach den Anhängen 1 Teil A und 2 Teil A befallen sind. Dabei können auch Erfahrungen der EU mit Einfuhren aus Drittstaaten in EU-Mitgliedstaaten berücksichtigt werden.
3 Das zuständige Bundesamt kann für Waren nach Anhang 5 Teil A aus EU-Mitgliedstaaten die Kontrollpflicht festlegen, sofern die phytosanitäre Lage dies erfordert.4
5 Das BLW veröffentlicht im Schweizerischen Handelsamtsblatt die Pflanzenschutz-Kontrollstellen und deren Öffnungszeiten.
6 Der EPSD kann im Einvernehmen mit dem Zoll die Kontrolle an einem anderen geeigneten Ort vornehmen.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6385).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6385).
3 Siehe Fussnote zu Art. 9 Abs. 1 Bst. b.
4 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 der V vom 17. Aug. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3215).
5 Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 4 der V vom 17. Aug. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3215).
Art. 16 Anmeldung zu kontrollierender Waren
1 Die anmeldepflichtige Person nach Artikel 26 des Zollgesetzes vom 18. März 20051 muss zu kontrollierende Waren mindestens einen Werktag vor der Einfuhr beim EPSD anmelden.
2 Die Post sowie andere Kurierdienste haben Sendungen, die der phytosanitären Kontrolle unterliegen, dem EPSD vorzulegen, bevor sie die Zollanmeldung im Rahmen des Zollveranlagungsverfahrens einreichen. Die Pflicht zur Voranmeldung nach Absatz 1 entfällt in diesem Fall.
Art. 17 Durchführung der Kontrolle
1 Der EPSD überprüft, ob die zu kontrollierende Ware die Voraussetzungen für die Einfuhr nach den Artikeln 8 und 9 erfüllt.
2 Er kann bei den übrigen Warensendungen stichprobenweise kontrollieren, ob die Voraussetzungen erfüllt sind.
3 Die Kontrolle kann sich auch auf die Verpackung und das Transportmittel erstrecken.
4 Sind die Voraussetzungen für die Einfuhr erfüllt, so versieht der EPSD das Pflanzenschutzzeugnis mit einem «Sichtvermerk».
Art. 18 Weiterführende Untersuchungen
1 Der EPSD kann bei Verdacht auf Befall durch einen besonders gefährlichen Schadorganismus Proben entnehmen. Die Proben kann er selber untersuchen oder untersuchen lassen.
2 Bei der Durchführung solcher Untersuchungen sind das Ab- und Wiederaufladen, das Auspacken und das Wiedereinpacken der Waren sowie die anderen für die Untersuchungen erforderlichen Handreichungen Sache der Warenführerin oder des Warenführers.
3 Dauert die Untersuchung länger und ist eine Ausbreitung besonders gefährlicher Schadorganismen zu befürchten, so muss die anmeldepflichtige Person die Sendung bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses an einem geeigneten Standort lagern. Die Transport- und Lagerungskosten gehen zulasten der Warenführerin oder des Warenführers.
Art. 19 Massnahmen
1 Sind die Voraussetzungen für die Einfuhr nicht erfüllt oder besteht ein Verdacht auf Befall durch einen besonders gefährlichen Schadorganismus, so kann der EPSD namentlich die Ware zurückweisen oder folgende Massnahmen anordnen:
- a.
- Entfernung der befallenen Ware aus der Sendung;
- b.
- Vernichtung der Ware;
- c.
- Quarantäne;
- d.
- Desinfektion der Ware;
2 Weist der EPSD die Ware zurück oder ordnet er eine Massnahme nach Absatz 1 Buchstabe a oder b an, so erklärt er das Pflanzenschutzzeugnis oder alternative Dokumente wie Frachtbrief oder Transitschein als ungültig.
3 Wird die Anmeldepflicht nach Artikel 16 nicht erfüllt, so kann der EPSD eine Verwarnung oder eine Belastung mit einem Betrag bis höchstens 10 000 Franken verfügen.
4 Der EPSD zieht herrenlose Waren ein und verwertet oder vernichtet sie.
3. Abschnitt: Ausfuhr
Art. 20 Ausstellung der Pflanzenschutzzeugnisse
1 Wer für Waren, die ausgeführt werden sollen, ein Pflanzenschutzzeugnis benötigt, stellt beim EPSD ein entsprechendes Gesuch.
2 Wer Waren wiederausführen will, die mit einem Pflanzenschutzzeugnis eingeführt und im Inland gelagert, in Partien aufgeteilt oder neu verpackt wurden, stellt ein Gesuch um Ausstellung eines Wiederausfuhrzeugnisses.
3 Der EPSD stellt das Pflanzenschutzzeugnis oder das Wiederausfuhrzeugnis aus, wenn die Ware den phytosanitären Anforderungen des Bestimmungslandes genügt. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller setzt den EPSD über diese Anforderungen in Kenntnis.
4 Falls die Ware, insbesondere importierte Ware, nicht vollständig von der gesuchstellenden Person produziert wurde, muss diese Belege liefern, anhand derer sich die Herkunft der Ware bestimmen lässt.
Art. 21 Behandlung und Kennzeichnung von Verpackungsmaterialien aus unverarbeitetem Holz für die Ausfuhr
Die Exporteurin oder der Exporteur hat, wo es der grenzüberschreitende Warenverkehr erfordert, Verpackungsmaterialien aus unbearbeitetem Holz gemäss den Anforderungen in Anhang 10 zu behandeln und zu kennzeichnen.
4. Abschnitt: Durchfuhr
Art. 22 Zu kontrollierende Ware
Waren, die auf dem Luftweg aus einem Drittstaat in die Schweiz gelangen und anschliessend nicht auf dem Luftweg an ihren Bestimmungsort in einen EU-Mitgliedstaat weitertransportiert werden, müssen vom EPSD kontrolliert werden, sofern die Schweiz mit dem Bestimmungsland keine anderen Vereinbarungen abgeschlossen hat.
Art. 23 Anmeldung zu kontrollierender Ware
1 Dienstleistungsbetriebe, die den Verkehr zwischen den Fluggesellschaften und den Speditionsunternehmen sicherstellen (Abfertigungsunternehmen), müssen die zu kontrollierende Ware beim EPSD anmelden.
2 Sie müssen dem EPSD die Ladungsmanifeste der Luftfahrzeuge, die Luftfrachtbriefe, die phytosanitären Begleitdokumente und weitere Dokumente in Papierform oder elektronisch zustellen.
Art. 24 Massnahmen bei Verschleppungsgefahr
1 Besteht die Gefahr, dass bei der Durchfuhr von Waren besonders gefährliche Schadorganismen verschleppt werden, so kann der EPSD Auflagen anordnen, welche die Ausbreitung besonders gefährlicher Schadorganismen ausschliessen.
2 Er verbietet die Durchfuhr, wenn die Ausbreitung besonders gefährlicher Organismen nicht ausgeschlossen werden kann.
5. Abschnitt: Inverkehrbringen und Standortwechsel
Art. 25 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen und den Standortwechsel
1 Waren, die potenzielle Träger von für die ganze Schweiz besonders gefährlichen Schadorganismen sind (Anhang 5 Teil A Abschnitt I), dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie:
- a.
- von einem Pflanzenpass nach Anhang 9 begleitet sind;
- b.
- die Anforderungen nach Anhang 4 Teil A Abschnitt II erfüllen;
- c.
- nicht von besonders gefährlichen Schadorganismen nach den Anhängen 1 Teil A und 2 Teil A befallen sind.
2 Waren, die potenzielle Träger von für Schutzgebiete besonders gefährlichen Schadorganismen sind (Anhang 5 Teil A Abschnitt II), dürfen in einem Schutzgebiet in Verkehr gebracht werden, oder ihr Standort darf in ein Schutzgebiet verlagert werden, wenn sie:
- a.
- von einem Pflanzenpass mit dem Vermerk «ZP» entsprechend Anhang 9 begleitet sind;
- b.
- die Anforderungen nach Anhang 4 Teile A und B erfüllen;
- c.
- nicht von besonders gefährlichen Schadorganismen nach den Anhängen 1 Teile A und B und 2 Teile A und B befallen sind.
3 Es wird kein Pflanzenpass verlangt, wenn Waren:
- a.
- den Standort wegen Umzug einer Privatperson oder infolge einer Erbschaft einer Privatperson wechseln;
- b.
- den Standort innerhalb eines Betriebs wechseln, insbesondere vom Produktions- zum Verpackungs- oder Aufbereitungsort, ausser wenn sie dabei in ein Schutzgebiet gelangen;
- c.
- durch Betriebe im Sinne von Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a in Verkehr gebracht werden.
Art. 261Eigenverantwortung
Personen, die gewerbsmässig Pflanzen produzieren, anbauen oder mit ihnen handeln, müssen dafür sorgen, dass die von ihnen erworbenen Pflanzen von einem Pflanzenpass begleitet sind, der den Vorschriften entspricht.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6385).
Art. 27 Ausnahmen
Kann die Ausbreitung besonders gefährlicher Schadorganismen ausgeschlossen werden, so kann das zuständige Bundesamt das Inverkehrbringen und den Standortwechsel besonders gefährlicher Schadorganismen nach den Anhängen 1 und 2 sowie von Waren, welche die Voraussetzungen nach Artikel 25 nicht erfüllen, bewilligen:
- a.
- für Forschungszwecke;
- b.
- für Diagnosezwecke;
- c.
- für die Erhaltung unmittelbar gefährdeter phytogenetischer Ressourcen für die Ernährung und die Landwirtschaft;
- d.
- innerhalb einer Befallszone.
Art. 28 Massnahmen
Sind die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen oder den Standortwechsel von Waren nicht gegeben oder besteht ein Verdacht auf Befall durch besonders gefährliche Schadorganismen, so kann der EPSD namentlich:
- a.
- eine Verwarnung aussprechen;
- b.
- die Waren beschlagnahmen;
- c.
- eine geeignete Behandlung der Waren anordnen;
- d.
- die Quarantäne anordnen;
- e.
- die Waren unter amtlicher Kontrolle in ein Gebiet verbringen lassen, in dem sie keine zusätzliche Ausbreitung eines besonders gefährlichen Schadorganismus bewirken;
- f.
- die Waren unter amtlicher Kontrolle zur Verarbeitung verbringen lassen, sofern die Ausbreitung besonders gefährlicher Schadorganismen ausgeschlossen ist;
- g.
- die Waren unter amtlicher Kontrolle vernichten lassen;
- h.
- der betreffenden Person die Zulassung nach Artikel 30 entziehen.
3. Kapitel: Pflanzenproduktion und Pflanzenpass
1. Abschnitt: Zulassung und Pflichten der Betriebe
Art. 29 Zulassungspflicht
1 Eine Zulassung brauchen Betriebe, die Waren nach Anhang 5 Teil A produzieren oder in Verkehr bringen.
2 Keine Zulassung brauchen:
- a.
- Betriebe, deren Gesamtproduktion für den Verkauf auf dem Lokalmarkt an Endverbraucherinnen und die Endverbraucher bestimmt ist, die nicht gewerblich in der Pflanzenproduktion tätig sind;
- b.
- Produzentinnen und Produzenten, die Waren zum Eigenverbrauch produzieren und diese im eigenen Betrieb verwenden.
3 Das zuständige Bundesamt kann die Zulassungspflicht für Betriebe nach Absatz 2 anordnen, wenn das Auftreten besonders gefährlicher Schadorganismen zu befürchten ist.
Art. 30 Zulassungsgesuch und Erteilung der Zulassung
1 Der Gesuchsteller muss beim zuständigen Bundesamt ein Gesuch um Zulassung einreichen und alle Waren nach Artikel 29 Absatz 1 anmelden, die er produziert oder in Verkehr bringt.
2 Das zuständige Bundesamt lässt einen Betrieb zu und erteilt ihm eine Zulassungsnummer, wenn er gewährleisten kann, dass:
- a.
- er die Pflichten nach den Artikeln 31 und 32 erfüllt; und
- b.
- seine Ware die Voraussetzungen nach Artikel 25 erfüllen.
3 Die Zulassung bezieht sich auf jede einzelne Ware.
Art. 31 Buchführungspflichten
1 Ein zugelassener Betrieb muss über den Zukauf, die Produktion, den Verkauf oder den Weiterverkauf passpflichtiger Waren Buch führen.
2 Er muss die erhaltenen Pflanzenpässe während mindestens drei Jahren aufbewahren und diese zusammen mit den verzeichneten Informationen dem EPSD auf Verlangen zur Verfügung stellen.
3 Die zuständigen Departemente erlassen Vorschriften für die Ausführung der Buchführungspflicht.
Art. 32 Meldepflichten
1 Der zugelassene Betrieb muss dem zuständigen Bundesamt alle Änderungen gegenüber den bei der Zulassung gegebenen Informationen melden, insbesondere die neuen Waren, die er einzuführen, zu produzieren oder in Verkehr zu bringen gedenkt.
2 Dem zuständigen kantonalen Dienst und dem EPSD muss er umgehend melden, wenn besonders gefährliche Schadorganismen nach den Anhängen 1 und 2 im Betrieb oder in der näheren Umgebung auftreten.
Art. 33 Widerruf und Auflagen
Das zuständige Bundesamt widerruft die Betriebszulassung oder knüpft ihre Beibehaltung an Auflagen, wenn:
- a.
- der Betrieb seine Pflichten nicht mehr erfüllt;
- b.
- der Betrieb Anordnungen nach den Artikeln 28 oder 42 nicht befolgt; oder
- c.
- die Voraussetzungen für die Ausstellung des Pflanzenpasses nicht mehr gegeben sind.
2. Abschnitt: Pflanzenpass
Art. 34 Pflanzenpass für in der Schweiz produzierte Waren
1 Ein Pflanzenpass darf ausgestellt werden, wenn der EPSD festgestellt hat, dass:
- a.
- der Betrieb zugelassen ist;
- b.
- der Betrieb die Produktionsparzellen vorgängig als solche angemeldet hat;
- c.
- die Kulturen und die daraus gewonnenen Waren nicht von besonders gefährlichen Schadorganismen befallen sind, deren Einschleppung und Ausbreitung in der ganzen Schweiz verboten ist (Anhänge 1 Teil A und 2 Teil A);
- d.
- die Waren oder die Bedingungen, unter denen sie produziert wurden, die Anforderungen nach Anhang 4 Teil A Abschnitt II erfüllen.
2 Für Waren, die für das Inverkehrbringen in einem Schutzgebiet bestimmt sind, prüft der EPSD zusätzlich, ob sie:
- a.
- nicht von besonders gefährlichen Schadorganismen befallen sind, deren Einschleppung und Ausbreitung im betreffenden Schutzgebiet verboten ist (Anhänge 1 Teil B und 2 Teil B); und
- b.
- die Anforderungen nach Anhang 4 Teil B erfüllen.
3 Das zuständige Bundesamt kann:
- a.
- bei Wirtspflanzen bestimmter besonders gefährlicher Schadorganismen auch in unmittelbarer Umgebung der Kulturen die Durchführung der Kontrollen nach den Absätzen 1 und 2 anordnen;
- b.
- für Waren nach Artikel 25 Absatz 2 spezielle Kontrollen vorschreiben, wenn nur damit die Ausbreitung besonders gefährlicher Schadorganismen ausgeschlossenen werden kann.
4 Das zuständige Bundesamt kann Weisungen für die nach den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Kontrollen erlassen.
Art. 35 Pflanzenpass für Waren aus Drittstaaten
1 Für Waren, die aus Drittstaaten eingeführt werden oder nach Artikel 22 bei der Durchfuhr zu kontrollieren sind, wird ein Pflanzenpass ausgestellt, wenn anlässlich der Kontrolle nach den Artikeln 17 und 18 festgestellt wird, dass die Anforderungen nach Anhang 4 Teil A Abschnitt I erfüllt sind.
2 Sind Waren für das Inverkehrbringen in einem Schutzgebiet bestimmt, so wird der spezielle Pflanzenpass für Schutzgebiete nur ausgestellt, sofern die Anforderungen nach Anhang 4 Teil B erfüllt sind.
Art. 36 Ausstellung eines Austauschpasses
1 Der Pflanzenpass wird durch einen oder mehrere Austauschpässe mit dem Vermerk «RP» gemäss Anhang 9 ersetzt, wenn:
- a.
- eine Warensendung aufgeteilt wird;
- b.
- mehrere Warensendungen oder Waren aus mehreren Sendungen zusammengestellt werden; oder
- c.
- der phytosanitäre Status einer Ware zu ändern ist.
2 Der Austauschpass wird nur ausgestellt, wenn die Identität der Ware gewährleistet ist und kein Risiko besteht, dass die Ware von besonders gefährlichen Schadorganismen nach den Anhängen 1 und 2 befallen ist.
4. Kapitel: Zulassung für die Behandlung und Kennzeichnung von Verpackungsmaterialien aus unverarbeitetem Holz
Art. 37 Zulassung
1 Wer Verpackungsmaterialien aus unverarbeitetem Holz behandelt und kennzeichnet, braucht eine Zulassung.
2 Das zuständige Bundesamt erteilt dem Betrieb die Zulassung und die entsprechende Zulassungsnummer, wenn er die Anforderungen in Anhang 10 erfüllt.
3 Der zugelassene Betrieb muss bei der Herstellung von Verpackungsmaterialien aus unverarbeitetem Holz zugekaufte Ware gemäss den Anforderungen in Anhang 10 behandeln oder behandelte Ware von einem zugelassenen Betrieb beziehen.
4 Er muss eine Person bezeichnen, die für die Einhaltung der Anforderungen in Anhang 10 verantwortlich ist.
Art. 38 Buchführungspflichten
1 Der zugelassene Betrieb muss über den Zukauf, die Produktion, den Verkauf oder den Weiterverkauf von Verpackungsmaterialien aus unverarbeitetem Holz nach Anhang 10 Buch führen.
2 Er muss die diesbezüglichen Lieferscheine und Rechnungen während mindestens zwei Jahren aufbewahren.
Art. 39 Melde- und Auskunftspflicht
1 Der zugelassene Betrieb muss dem zuständigen Bundesamt alle Änderungen gegenüber den bei der Zulassung gegebenen Informationen melden.
2 Er muss dem zuständigen Bundesamt die technischen Unterlagen über die Anlagen zur Behandlung nach Anhang 10 für Kontrollen zur Verfügung stellen.
Art. 40 Widerruf und Auflagen
Das zuständige Bundesamt widerruft die Zulassung oder knüpft ihre Beibehaltung an Auflagen, wenn der Betrieb seine Pflichten nicht mehr erfüllt.
5. Kapitel: Überwachungs- und Bekämpfungsmassnahmen
Art. 41 Gebietsüberwachung
1 Die kantonalen Dienste sind mit der phytosanitären Gebietsüberwachung beauftragt.
2 Sie organisieren einen Beobachtungsdienst, der gewährleistet, dass das Auftreten und die Verbreitung besonders gefährlicher Schadorganismen und besonders gefährlicher Unkräuter entdeckt werden; sie melden ihre Beobachtungen dem zuständigen Bundesamt.
3 Sie unterhalten einen Informationsdienst, der Interessierten Auskunft gibt über die Entwicklung und die Bedeutung solcher Organismen sowie über geeignete Bekämpfungsmassnahmen; dabei halten sie sich an die Weisungen des zuständigen Bundesamtes.
4 Zur Abklärung der Pflanzenschutzlage bezüglich bestimmter besonders gefährlicher Schadorganismen und besonders gefährlicher Unkräuter kann das zuständige Bundesamt mit den Kantonen Überwachungskampagnen organisieren.
Art. 42 Bekämpfungsmassnahmen der kantonalen Dienste
1 Werden im Inland besonders gefährliche Schadorganismen nach den Anhängen 1 Teil A und 2 Teil A oder besonders gefährliche Unkräuter nach Anhang 6 festgestellt, so muss der zuständige kantonale Dienst die vom zuständigen Bundesamt angewiesenen Massnahmen ergreifen, die zur Tilgung von Einzelherden geeignet sind. Ausgenommen sind kurzfristige Massnahmen in Parzellen, auf denen Waren, die den Bestimmungen über den Pflanzenpass unterliegen, produziert werden; diese werden vom EPSD durchgeführt.
2 Ist eine Tilgung nicht möglich, so hat der zuständige kantonale Dienst Vorkehrungen zur Verhinderung einer weiteren Ausbreitung zu treffen.
3 Werden in einem Schutzgebiet für dieses Gebiet besonders gefährliche Schadorganismen nach den Anhängen 1 Teil B und 2 Teil B festgestellt, so muss er die Massnahmen nach den Absätzen 1 und 2 treffen .
4 Die Kantone können beim Auftreten besonders gefährlicher Schadorganismen oder bei Verdacht auf Befall mit solchen Organismen insbesondere:
- a.
- Kulturen oder Waren, die befallen sind oder verdächtigt sind, befallen zu sein, bis zur Abklärung des definitiven phytosanitären Status der Quarantäne unterstellen;
- b.
- Waren, die von besonders gefährlichen Schadorganismen befallen sind oder verdächtigt sind, befallen zu sein, sowie damit in Berührung gekommenes Material beschlagnahmen;
- c.
- die Verwertung befallener oder des Befalls verdächtigter Waren anordnen, die geeignet ist, die Verbreitung besonders gefährlicher Schadorganismen auszuschliessen;
- d.
- den Anbau oder das Anpflanzen von Wirtspflanzen in einer von einem besonders gefährlichen Schadorganismus oder seinem Vektor befallenen Parzelle so lange verbieten, bis das Befallsrisiko nicht mehr besteht;
- e.
- den Anbau oder das Anpflanzen von Pflanzen verbieten, die für einen besonders gefährlichen Schadorganismus stark anfällig sind;
- f.
- das Entfernen solcher Pflanzen in der Umgebung von anfälligen Kulturen anordnen;
- g.
- Massnahmen gegen Vektoren besonders gefährlicher Schadorganismen anordnen, die deren Ausbreitung verhindern;
- h.
- die Vernichtung befallener oder befallsverdächtiger Waren anordnen.
5 Die Kantone können beim Auftreten besonders gefährlicher Unkräuter insbesondere anordnen:
- a.
- Massnahmen, die deren Verbreitung verhindern;
- b.
- die Vernichtung dieser Pflanzen sowie von Saat- und Erntegut, das mit deren Samen verunreinigt ist.
6 Die Verwertung und die Vernichtung nach den Absätzen 4 Buchstaben c und h und 5 Buchstabe b müssen amtlich kontrolliert werden.
7 Das zuständige Bundesamt kann nach Anhörung der betroffenen kantonalen Dienste Richtlinien erlassen die gewährleisten, dass die Massnahmen zur Bekämpfung besonders gefährlicher Schadorganismen und besonders gefährlicher Unkräuter einheitlich und sachgerecht durchgeführt werden.
Art. 43 Bekämpfungsmassnahmen der Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter
1 Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von Parzellen oder Pflanzen, die von einem besonders gefährlichen Schadorganismus oder besonders gefährlichen Unkräutern befallen sind, oder, falls diese Parzellen und Pflanzen nicht bewirtschaftet werden, deren Eigentümerinnen oder Eigentümer müssen die Massnahmen treffen, die geeignet sind, die Einzelherde zu vernichten.
2 Sie können verpflichtet werden, die Massnahmen nach Artikel 42 unter Anleitung des kantonalen Dienstes zu treffen.
Art. 44 Beschlagnahmte Gegenstände
1 Der zuständige kantonale Dienst muss nach Artikel 42 Absatz 4 Buchstabe b beschlagnahmte Gegenstände kennzeichnen.
2 Er muss ein genaues Verzeichnis dieser Gegenstände erstellen und der Eigentümerin oder dem Eigentümer eine Kopie dieses Verzeichnisses übermitteln.
Art. 45 Befallszonen
1 Das zuständige Bundesamt kann nach Anhörung der zuständigen Dienste der betroffenen Kantone für einen besonders gefährlichen Schadorganismus nach Anhang 1 oder Anhang 2 Befallszonen ausscheiden.
2 Es hat die Befallszonen im Schweizerischen Handelsamtsblatt oder auf eine andere geeignete Weise zu veröffentlichen.
3 In Befallszonen werden keine Massnahmen nach Artikel 42 angeordnet; vorbehalten bleiben Massnahmen, die das Bundesamt wegen besonders hoher Ausbreitungsgefahr anordnen kann.
Art. 46 Ausscheidung von Schutzobjekten
1 Die Kantone können in der Befallszone Schutzobjekte ausscheiden; sie legen das Verfahren für die Ausscheidung im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesamt fest.1
2 Für Schutzobjekte wird die Gebietsüberwachung sichergestellt, und es werden geeignete Bekämpfungsmassnahmen durchgeführt.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6385).
Art. 46a1Sicherheitszonen
Das zuständige Bundesamt scheidet die Sicherheitszonen nach Anhang 4 Teil B Ziffer 21 Buchstabe a nach Anhörung der zuständigen kantonalen Dienststelle aus.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6385).
6. Kapitel: Finanzielle Förderung
1. Abschnitt: Bestimmungen für die Landwirtschaft und den produzierenden Gartenbau
Art. 47 Abfindungen für durch Massnahmen des Bundes verursachte Schäden
1 Für Schäden, die der Landwirtschaft und dem produzierenden Gartenbau aufgrund der Massnahmen entstehen, die der EPSD im Rahmen dieser Verordnung getroffen hat, wird in Härtefällen eine Entschädigung geleistet.
2 Keine Entschädigung wird gewährt, wenn sich die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nicht an die Bestimmungen dieser Verordnung gehalten hat; die Vorschriften des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 19581 bleiben vorbehalten.
3 Begehren um Entschädigung sind sofort nach Feststellung des Schadens, spätestens aber ein Jahr nach der Durchführung der schädigenden Massnahmen, dem BLW einzureichen und zu begründen.
Art. 48 Beiträge an Kantone
1 Der Bund ersetzt den Kantonen 50 Prozent der anerkannten Kosten, die ihnen oder den Gemeinden aus der Bekämpfung besonders gefährlicher Schadorganismen oder besonders gefährlicher Unkräuter entstanden sind, einschliesslich der Vorbeugemassnahmen. Er richtet den Gemeinden keine direkten Beiträge an ihre Kosten aus.
2 Der Bund vergütet 75 Prozent der anerkannten Kosten beim erstmaligen Auftreten besonders gefährlicher Schadorganismen oder besonders gefährlicher Unkräuter, wenn die Verbreitungsgefahr besonders hoch, die Tilgung in den betreffenden Situationen aber noch aussichtsreich ist.
3 Er bezahlt den Kantonen keine Beiträge:
- a.
- wenn die anerkannten Kosten eines Kantons jährlich weniger als 2000 Franken betragen;
- b.
- an Abfindungen der Verluste durch die Vernichtung von Pflanzen in öffentlichen Grünzonen und auf Privatgrundstücken, die nicht für berufliche Zwecke genutzt werden;
- c.
- an Abfindungen, die an Betriebe der Kantone und Gemeinden bezahlt worden sind;
- d.
- für Bekämpfungsmassnahmen, die weiter gehen als es die vom zuständigen Bundesamt erlassenen Richtlinien nach Artikel 42 Absatz 7 vorschreiben;
- e.
- an die Kosten der von den Kantonen getroffenen Bekämpfungsmassnahmen in Befallszonen, wie die Vernichtung und Entsorgung befallener Pflanzen und Pflanzenteile; ausgenommen davon sind:
- 1.
- Kosten der Eindämmungsmassnahmen, die das Bundesamt wegen besonders hoher Ausbreitungsgefahr anordnet,
- 2.1
- Kosten für Bekämpfungsmassnahmen in Sicherheitszonen nach Anhang 4 Teil B Ziffer 21 Buchstabe a,
- 3.
- Kosten für Bekämpfungsmassnahmen in Schutzobjekten;
- f.
- wenn Pflanzen oder andere Gegenstände vernichtet werden mussten, weil sich die oder der Geschädigte oder die Verursacherin oder der Verursacher nicht an die Vorschriften dieser Verordnung oder an darauf gestützte Anordnungen der zuständigen Behörde gehalten hat;
- g.
- wenn Begehren für Abfindungen mehr als ein Jahr nach der Durchführung der schädigenden Massnahmen eingereicht werden.
4 Die Kantone haben dem Gesuch um Beiträge Unterlagen beizulegen, aus denen die Berechnung der Abfindungen sowie die Verhältnismässigkeit der Massnahmen hervorgehen.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6385).
Art. 49 Anerkannte Kosten
1 Als anerkannte Kosten gelten die nachstehenden Aufwendungen für Massnahmen, die sich auf die Artikel 41 und 42 stützen, inklusive der Aufwendungen für Massnahmen gegen neue besonders gefährliche Schadorganismen nach Artikel 52 Absatz 6:1
- a.2
- Entschädigungen, Taggelder, Honorare und Reisekosten der Hilfskräfte, welche die Kantone mit der Durchführung von Bekämpfungsmassnahmen beauftragen;
- b.
- weitere Kosten der Durchführung von Vorbeuge- und Bekämpfungsmassnahmen;
- c.
- Abfindungen an Eigentümerinnen und Eigentümer, sofern diese gewährt wurden für:3
- 1.
- wirtschaftliche Schäden aus der Vernichtung von Pflanzen und keine weniger schädigende Massnahmen möglich waren,
- 2.
- finanzielle Einbussen infolge einer Sperre des Verkaufs von Wirtspflanzen.
2 Für die Entschädigung der Hilfskräfte und Spezialistinnen und Spezialisten gelten als anerkannte Kosten pro Stunde 38 Franken.4
2bis Ist die Berechnung der Entschädigung von Hilfskräften und Spezialistinnen und Spezialisten mit grossem Aufwand verbunden, so kann das BLW für eine Massnahme anstelle der Entschädigung nach Zeitaufwand einen Pauschalbetrag ausrichten.5
3 Für Abfindungen nach Absatz 1 Buchstabe c werden für Obstbäume höchstens die Abfindungsansätze berücksichtigt, die sich aufgrund der Berechnungsmethoden nach der Flugschrift Nr. 61 der Forschungsanstalt Agroscope Changins-Wädenswil «Bewertung der Obstkultur», 5. Auflage 20126, ergeben.7
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4567).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6385).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4567).
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4567).
5 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6385).
6 Dieser Text kann im Internet bei Agroscope abgerufen werden unter www.obstbau.agroscope.ch > Publikationen > Betriebswirtschaft > Bewertung der Obstkulturen (Flugschrift 61), 5. Auflage.
7 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6385).
2. Abschnitt: Bestimmung für den Wald
7. Kapitel: Zuständigkeiten und Vollzug
Art. 51 Zuständigkeit der Eidgenössischen Departemente
1 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)1 ist für die Bereiche landwirtschaftliche Kulturpflanzen und produzierender Gartenbau zuständig.
2 Das UVEK ist für folgende Bereiche zuständig:
- a.
- Waldbäume und -sträucher inner- und ausserhalb des Waldareals sowie gefährdete, wildlebende Pflanzen;
- b.
- andere Pflanzen und Pflanzenteile, von denen eine erhebliche Gefährdung des Waldes in seinen Funktionen ausgehen kann.2
3 Das WBF und das UVEK passen je nach Zuständigkeit gemäss den Absätzen 1 und 2 die Anhänge 1–12 an, um:
- a.
- zu verhindern, dass ein neuer Schadorganismus, der für Pflanzen in der Schweiz besonders gefährlich ist, eingeschleppt wird oder sich ausbreitet;
- b.
- der Änderung internationaler Pflanzenschutznormen Rechnung zu tragen;
- c.
- den Stand der Technik der Quarantänemethoden zu berücksichtigen;
- d.
- der Entwicklung der Pflanzenschutzlage in der Schweiz Rechnung zu tragen;
- e.
- zu verhindern, dass sich ein neues besonders gefährliches Unkraut verbreitet.
4 Sind für die nach Absatz 3 notwendigen Anpassungen sowohl das WBF als auch das UVEK zuständig, so passt das WBF mit Zustimmung des UVEK die Anhänge 1–12 an.
5 Das WBF und das UVEK koordinieren ihre Bestrebungen für den Vollzug dieser Verordnung.
1 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
2 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 der V vom 17. Aug. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3215).
Art. 52 Zuständigkeit der Bundesämter
1 Das BLW ist für den Vollzug dieser Verordnung und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften in den Bereichen landwirtschaftliche Kulturpflanzen und produzierender Gartenbau zuständig.
2 Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) ist für den Vollzug dieser Verordnung und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften für folgende Bereiche zuständig:
- a.
- Waldbäume und -sträucher inner- und ausserhalb des Waldareals sowie gefährdete, wildlebende Pflanzen;
- b.
- andere Pflanzen und Pflanzenteile, von denen eine erhebliche Gefährdung des Waldes in seinen Funktionen ausgehen kann.1
3 Das BLW entscheidet mit Zustimmung des BAFU, wenn:
- a.
- die Zuständigkeitsbereiche nach den Absätzen 1 und 2 betroffen sind;
- b.
- in den Bereichen nach Absatz 1 ein Gesuch für die Einfuhr besonders gefährlicher Schadorganismen nach Artikel 13 vorliegt.
4 Es gewährleistet die Koordination und die Kontakte im Pflanzenschutzbereich auf internationaler Ebene.
5 Das BLW und das BAFU arbeiten zusammen, um eine einheitliche und kohärente Umsetzung der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten.
6 Taucht ein neuer, potenziell besonders gefährlicher Schadorganismus auf, der weder in Anhang 1 noch in Anhang 2 aufgeführt ist, so kann das zuständige Bundesamt, bis der mögliche Schaden durch den betreffenden Schadorganismus endgültig abgeklärt ist, für diesen Organismus und für die entsprechenden Waren folgende Massnahmen festlegen:
- a.
- Verbote, Meldepflichten und Einfuhrvoraussetzungen nach den Artikeln 6–9;
- b.
- Massnahmen nach den Artikeln 19, 24, 25, 28, 29 und 41–43;
- c.
- Ausscheidungen von Befallszonen nach Artikel 45.2
7 Verschlechtert sich die phytosanitäre Situation in einem Land wegen eines besonders gefährlichen Schadorganismus und erhöht sich deswegen das phytosanitäre Risiko für einen Teil der Schweiz oder für die ganze Schweiz, so kann das zuständige Bundesamt im Einklang mit internationalen Vereinbarungen besondere Massnahmen festlegen. Es kann insbesondere:
- a.3
- die Ein- und Durchfuhr von Waren verbieten;
- b.
- bestimmte Anforderungen an Waren sowie an den Umgang mit diesen festlegen und für die Einfuhr entsprechende Bestätigungen der zuständigen Behörde des Ausfuhrlandes oder einer akkreditierten Stelle verlangen;
- c.
- zusätzliche Überwachungs- und Bekämpfungsmassnahmen gegen den besonders gefährlichen Schadorganismus anordnen.4
1 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 der V vom 17. Aug. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3215).
2 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 der V vom 17. Aug. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3215).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6141).
4 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 4 der V vom 17. Aug. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3215).
Art. 53 Aufgaben der Bundesämter
1 Die zuständigen Bundesämter erfüllen folgende Aufgaben:
- a.
- Sie bestimmen die gegen das Auftreten und die Verbreitung besonders gefährlicher Schadorganismen und besonders gefährlicher Unkräuter im Inland zu treffenden Schutzmassnahmen und beaufsichtigen ihre Ausführung.
- b.
- Sie registrieren die zulassungspflichtigen Betriebe und erteilen die Befugnis zur Ausstellung von Pflanzenpässen.
- c.
- Sie setzen nach Anhören der für den Vollzug der Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Saat- und Pflanzgut verantwortlichen Dienste und der betroffenen Berufsorganisationen die bei der Produktion von Saat- und Pflanzgut erforderlichen Pflanzenschutzmassnahmen um.
- d.
- Sie informieren die Kantone und die Berufsorganisationen über das Auftreten besonders gefährlicher Schadorganismen und besonders gefährlicher Unkräuter, stellen entsprechendes Informationsmaterial zur Verfügung und bilden Sachverständige aus.
- e.
- Sie üben die Oberaufsicht über die Tätigkeiten der kantonalen Dienste und der im Rahmen dieser Verordnung beauftragten Stellen aus.
2 Das BLW ist für die wissenschaftlich-technischen Belange des Pflanzenschutzes im Bereich Landwirtschaft und produzierender Gartenbau zuständig.
3 Produziert ein Betrieb gleichzeitig landwirtschaftliche Pflanzen und Zier- oder Waldpflanzen, so vermeiden die Bundesämter Doppelkontrollen.
Art. 54 Eidgenössischer Pflanzenschutzdienst
1 Das BLW und das BAFU bezeichnen gemeinsam den EPSD. Sie legen fest:
- a.
- seine Geschäftsordnung;
- b.
- die Aufgaben, die sie diesem Dienst übertragen, soweit sie nicht in dieser Verordnung festgelegt sind.
2 Der EPSD setzt sich aus Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des BLW und des BAFU zusammen.
Art. 551Eidgenössische Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft
Die Eidgenössische Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft ist für die wissenschaftlich-technischen Belange von Waldschutzfragen zuständig.
1 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 der V vom 17. Aug. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3215).
Art. 56 Kantone
1 Die kantonalen Dienste sind für das Ergreifen der in dieser Verordnung beschriebenen Bekämpfungsmassnahmen gegen besonders gefährliche Schadorganismen und besonders gefährliche Unkräuter im Landesinnern zuständig, soweit diese Massnahmen nicht den zuständigen Bundesämtern obliegen. Sie koordinieren ihre Tätigkeit mit den anderen betroffenen Kantonen.
2 Daneben haben die kantonalen Dienste folgende Aufgaben:
- a.
- Sie informieren die zuständigen Bundesämter über die erhaltenen Meldungen nach Artikel 6 und die Ergebnisse der Gebietsüberwachung nach Artikel 41.
- b.
- Sie beteiligen sich an den Massnahmen zur Erhebung der phytosanitären Situation eines bestimmten Organismus.
- c.
- Sie beteiligen sich an vorbeugenden Massnahmen nach Artikel 52 Absatz 6.
- d.
- Sie sorgen für die Bekanntmachung der Erkennungsmerkmale der zu meldenden besonders gefährlichen Schadorganismen und besonders gefährlichen Unkräuter.
- e.
- Sie klären die Produzentinnen und Produzenten und weitere interessierte Kreise laufend über das Auftreten und die konkreten Auswirkungen besonders gefährlicher Schadorganismen und besonders gefährlicher Unkräuter auf.
- f.
- Sie sorgen mittels Auskünften, Vorführungen und Kursen dafür, dass in Frage kommende Bekämpfungsmassnahmen fach- und zeitgerecht durchgeführt werden. Dabei sind die Anweisungen des zuständigen Bundesamtes zu befolgen.
3 Für Schadorganismen, die landwirtschaftliche Kulturen oder Kulturen des produzierenden Gartenbaus bedrohen und die weder als besonders gefährliche Schadorganismen in den Anhängen 1 und 2 aufgeführt sind, noch nach Artikel 52 Absatz 6 geregelt sind, können die Kantone Vorschriften zur Überwachung, Information und Bekämpfung erlassen.
Art. 57 Andere Stellen
1 Die zuständigen Bundesämter können folgende Aufgaben den folgenden Dienststellen oder unabhängigen Organisationen übertragen:1
- a.
- der Eidgenössische Zollverwaltung im gegenseitigen Einvernehmen: die Kontrollen bei der Einfuhr nach Artikel 17;
- b.
- den zuständigen kantonalen Diensten: das Ausstellen von Pflanzenschutzzeugnissen nach Artikel 20;
- c.2
- den unabhängigen Kontrollorganisationen nach Artikel 180 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 beziehungsweise Artikel 32 und 50a des Waldgesetzes vom 4. Oktober 1991: die Kontrollen der Produktionsparzellen, das Ausstellen von Pflanzenpässen nach Artikel 34, die Kontrollen der Betriebe nach Artikel 37 sowie spezifische Kontrollen bei der Einfuhr.
2 Die Kontrollorganisationen dürfen für ihre Kontrolltätigkeit kostendeckende Gebühren verfügen.
3 Die nach kantonalem Recht zuständigen Polizeiorgane sowie das Personal der Zoll-, Post-, Bahn-, Schifffahrts- und Flughafenverwaltungen haben die mit den Pflanzenschutzmassnahmen betrauten Organe bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
1 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 der V vom 17. Aug. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3215).
2 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 der V vom 17. Aug. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3215).
Art. 58 Erhebungen und Kontrollmassnahmen
1 Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, sind die mit den Pflanzenschutzmassnahmen betrauten Organe befugt, Erhebungen und Kontrollmassnahmen anzuordnen, die für den Vollzug dieser Verordnung notwendig sind.
2 Zu diesem Zweck sind die genannten Organe oder ihre Beauftragten ermächtigt, die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Es ist ihnen Zutritt zu den Kulturen, Betrieben, Grundstücken, Geschäfts- und Lagerräumen und nötigenfalls Einsicht in Bücher und Korrespondenzen zu gewähren.
3 Die genannten Organe oder ihre Beauftragten sind auch berechtigt zu prüfen, ob die Massnahmen und Anordnungen über den Pflanzenschutz eingehalten sind bei Betrieben und Personen, die:
- a.
- in irgendeiner Weise mit besonders gefährlichen Schadorganismen zu tun haben, die in den Anhängen 1 und 2 aufgeführt sind oder für die vorsorgliche Massnahmen nach Artikel 52 Absatz 6 angeordnet worden sind;
- b.
- gewerblich mit Waren umgehen, die solche Organismen enthalten können;
- c.
- in irgendeiner Weise mit besonders gefährlichen Unkräutern zu tun haben, die in Anhang 6 aufgeführt sind.
8. Kapitel: Einspracheverfahren
Art. 59
1 Gegen Verfügungen, die gestützt auf Artikel 52 Absätze 1 oder 3 erlassen werden, kann innert zehn Tagen beim BLW Einsprache erhoben werden.
2 Gegen Verfügungen, die gestützt auf Artikel 52 Absatz 2 erlassen werden, kann innert zehn Tagen beim BAFU Einsprache erhoben werden.1
1 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 4 der V vom 17. Aug. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3215).
9. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 60 Aufhebung bisherigen Rechts
Folgende Erlasse werden aufgehoben:
- 1.
- die Pflanzenschutzverordnung vom 28. Februar 20011;
- 2.
- die Verordnung des EVD vom 12. November 20082 über Bundesbeiträge an Kantone für Abfindungen infolge behördlich angeordneter Pflanzenschutzmassnahmen im Landesinnern.
1 [AS 2001 1191, 2002 945, 2003 548 1858 4925, 2004 1435 2201, 2005 1103 1443 2603 Art. 8 Ziff. 2, 2006 2531, 2007 1469 Anhang 4 Ziff. 55 2369 4477 Ziff. IV 69 4723 5823 Ziff. I 20, 2008 4377 Anhang 5 Ziff. 13 5865, 2009 2593 5435, 2010 1057]
2 [AS 2008 5869]
Art. 61 Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1 Die Änderungen können unter AS 2010 6167 konsultiert werden.
Art. 62 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
Anhang 11
(Art. 3, 5–7, 14, 17, 25, 27, 32, 34, 36, 42, 45, 52, 56 und 58)
Teil A Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in der ganzen Schweiz verboten ist
Abschnitt I Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Auftreten nirgends in der Schweiz festgestellt wurde und die für die ganze Schweiz von Belang sind
a. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
1. Acleris spp. (aussereuropäische Arten)
1.1 Agrilus anxius Gory
1.2 Agrilus planipennis Fairmaire
1.3 Anthonomus eugenii Cano
2. Amauromyza maculosa (Malloch)
3. Anomala orientalis Waterhouse
4. Anoplophora chinensis (Forster)
4.1 Anoplophora glabripennis (Motschulsky)
- 4.2
- Aromia bungii (Faldermann)
6. Arrhenodes minutus Drury
- 6.1
- Bactericera cockerelli (Sulc.)
7. Bemisia tabaci Genn. (aussereuropäische Populationen), als Vektor folgender Viren:
- a.
- Bean golden mosaic virus
- b.
- Cowpea mild mottle virus
- c.
- Lettuce infectious yellows virus
- d.
- Pepper mild tigré virus
- e.
- Squash leaf curl virus
- f.
- Euphorbia mosaic virus
- g.
- Florida tomato virus
7.1 Bursaphelenchus xylophilus (Steiner and Bührer) Nickle et al.
8. Cicadellidae (aussereuropäische Arten), bekanntlich Vektor für Pierce’s disease (verursacht durch Xylella fastidiosa [Well & Raju]), wie:
- a.
- Carneocephala fulgida Nottingham
- b.
- Draeculacephala minerva Ball
- c.
- Graphocephala atropunctata (Signoret)
9. Choristoneura spp. (aussereuropäische Arten)
10. Conotrachelus nenuphar (Herbst)
10.0 Dendrolimus sibiricus Tschetverikov
10.1 Diabrotica barberi Smith & Lawrence
10.2 Diabrotica undecimpunctata howardi Barber
10.3 Diabrotica undecimpunctata undecimpunctata Mannerheim
10.4 Diabrotica virgiferazeae Krysan & Smith
10.5 Diaphorina citri Kuway
- 10.6
- Grapholita packardi Zeller
11. Heliothis zea (Boddie)
11.1 Hirschmanniella spp., ausser Hirschmanniella gracilis (de Man) Luc & Goodey
- 11.2
- Keiferia lycopersicella (Walsingham)
12. Liriomyza sativae Blanchard
13. Longidorus diadecturus Eveleigh & Allen
13.1 Meloidogyne chitwoodi Golden et al. (alle Populationen)
14. Monochamus spp. (aussereuropäische Arten)
15. Myndus crudus Van Duzee
16. Nacobbus aberrans (Thorne) Thorne et Allen
16.1 Naupactus leucoloma Boheman
- 16.1.1
- Neoleucinodes elegantalis (Guenée)
- 16.1.2
- Oemona hirta (Fabricius)
- 16.1.3
- Pityophthorus juglandis Blackman
16.2 Popillia japonica Newman
17. Premnotrypes spp. (aussereuropäische Arten)
18. Pseudopityophthorus minutissimus (Zimmermann)
19. Pseudopityophthorus pruinosus (Eichhoff)
19.1 Rhynchophorus palmarum (L.)
- 19.2
- Saperda candida Fabricius
20. Scaphoideus luteolus (Van Duzee)
21. Spodoptera eridania (Cramer)
22. Spodoptera frugiperda (Smith)
23. Spodoptera litura (Fabricius)
24. Thrips palmi Karny
25. Tephritidae (aussereuropäische Arten) wie:
- a.
- Anastrepha fraterculus (Wiedemann)
- b.
- Anastrepha ludens (Loew)
- c.
- Anastrepha obliqua Macquart
- d.
- Anastrepha suspensa (Loew)
- e.
- Dacus ciliatus Loew
- f.
- Dacus cucurbitae Coquillet
- g.
- Dacus dorsalis Hendel
- h.
- Dacus tryoni (Froggatt)
- i.
- Dacus tsuneonis Miyake
- j.
- Dacus zonatus Saund
- k.
- Epochra canadensis (Loew)
- l.
- Pardalaspis cyanescens Bezzi
- m.
- Pardalaspis quinaria Bezzi
- n.
- Pterandrus rosa (Karsch)
- o.
- Rhacochlaena japonica Ito
- p.
- Rhagoletis cingulata (Loew)
- q.
- Rhagoletis indifferens Curran
- r.
- Rhagoletis fausta (Osten-Sacken)
- s.
- t.
- Rhagoletis mendax Curran
- u.
- Rhagoletis pomonella (Walsh)
- v.
- Rhagoletis ribicola Doane
- w.
- Rhagoletis suavis (Loew)
25.1 Trioza erytreae Del Guercio
- 25.2
- Thaumatotibia leucotreta (Meyrick)
26. Xiphinema americanum Cobb sensu lato (aussereuropäische Populationen)
27. Xiphinema californicum Lamberti & Bleve-Zacheo
b. Bakterien
- 0.1
- Candidatus Liberibacter spp., Erreger der Huanglongbing-Krankheit(Citrus greening)
- 1.
- Xylella fastidiosa (Well & Raju)
- 1.1
- Clavibacter michiganensis (Smith) Davis et al. ssp. sepedonicus (Spieckermann & Kotthoff) Davis et al.
- 1.2
- Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al.
- 2.
- Xanthomonas citri pv. aurantifolii
- 2.1
- Xanthomonas citri pv. citri
c. Pilze
1. Ceratocystis fagacearum (Bretz) Hunt
2. Chrysomyxa arctostaphyli Dietel
3. Cronartium spp. (aussereuropäische Arten)
- 3.1
- Elsinoë australis Bitanc. & Jenk
- 3.2
- Elsinoë citricola X. L. Fan, R. W. Barreto & Crous
- 3.3
- Elsinoë fawcettii Bitanc. & Jenk.
4. Endocronartium spp. (aussereuropäische Arten)
- 4.1
- Fusarium circinatum Nirenberg & O’Donnell
- 4.2
- Geosmithia morbida Kolarík, Freeland, Utley & Tisserat
5. Guignardia laricina (Saw.) Yamamoto & Ito
6. Gymnosporangium spp. (aussereuropäische Arten)
7. Inonotus weirii (Murrill) Kotlaba & Pouzar
7.1 Leptographium wagneri
8. Melampsora farlowii (Arthur) Davis
8.1 Melampsora medusae Thümen
9.
10. Mycosphaerella larici-leptolepis Ito et al.
11. Mycosphaerella populorum G.E. Thompson
12. Phoma andina Turkensteen
- 12.1
- Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa
13. Phyllosticta solitaria Ell. & Ev.
14. Septoria lycopersici Speg. var. malagutii Ciccarone & Boerema
15. Thecaphora solani Barrus
15.1 Tilletia indica Mitra
16. Trechispora brinkmannii (Bresad.) Rogers
d. Viren und virusähnliche Krankheitserreger
1.
2. Viren und virusähnliche Krankheitserreger der Kartoffel wie:
- a.
- Andean potato latent virus
- b.
- Andean potato mottle virus
- c.
- Arracacha virus B, oca strain
- d.
- Potato black ringspot virus
- e.
- f.
- Potato virus T
- g.
- aussereuropäische Isolate der Kartoffelviren A, M, S, V, X und Y (einschliesslich Yo, Yn und Yc) und Potato leaf roll virus
3. Tobacco ringspot virus
4. Tomato ringspot virus
- 5.
- Viren und virusähnliche Krankheitserreger von Cydonia Mill., Fragaria L., Malus Mill., Prunus L., Pyrus L., Ribes L., Rubus L. und Vitis L. wie:
- a.
- Blueberry leaf mottle virus
- b.
- Cherry rasp leaf virus (amerikanischer Erreger)
- c.
- Peach mosaic virus (amerikanischer Erreger)
- d.
- Peach phony rickettsia
- e.
- Peach rosette mosaic virus
- f.
- Peach rosette mycoplasm
- g.
- Peach X-disease mycoplasm
- h.
- Peach yellows mycoplasm
- i.
- Plum line pattern virus (amerikanischer Erreger)
- j.
- Raspberry leaf curl virus (amerikanischer Erreger)
- k.
- Strawberry latent «C» virus
- l.
- Strawberry vein banding virus
- m.
- Strawberry witches’ broom mycoplasm
- n.
- aussereuropäische Viren und virusähnliche Krankheitserreger von Cydonia Mill., Fragaria L., Malus Mill., Prunus L., Pyrus L., Ribes L., Rubus L. und Vitis L.
6. Durch Bemisia tabaci Genn. übertragene Viren, wie:
- a.
- Bean golden mosaic virus
- b.
- Cowpea mild mottle virus
- c.
- Lettuce infectious yellows virus
- d.
- Pepper mild tigré virus
- e.
- Squash leaf curl virus
- f.
- Euphorbia mosaic virus
- g.
- Florida tomato virus
e. Parasitäre Pflanzen
- 1.
- Arceuthobium spp. (aussereuropäische Arten)
Abschnitt II Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Auftreten in der Schweiz festgestellt wurde und die für die ganze Schweiz von Belang sind
a. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
- 0.1
- Diabroticavirgifera virgifera Le Conte
- 1.
- Globodera pallida (Stone) Behrens
- 2.
- Globoderarostochiensis (Wollenweber) Behrens
- 6.1
- 6.2
- Meloidogyne fallax Karssen
- 7.
- Opogona sacchari (Bojer)
- 8.a
- Rhagoletis completa Cresson
- 8.b
- 8.1
- Rhizoecus hibisci Kawai & Tagaki
- 9.
- Spodoptera littoralis (Boisduval)
b. Bakterien
c. Pilze
- 1.
- Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr.
- 2.
- Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival
d. Viren und virusähnliche Krankheitserreger
1. Apple proliferation mycoplasm
2. Apricot chlorotic leafroll mycoplasm
- 2.1
- Candidatus Phytoplasma ulmi
3. Pear decline mycoplasm
Teil B Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in bestimmten Schutzgebieten verboten ist
Art | Schutzgebiete |
1 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 31. Okt. 2012 (AS 2012 6385), Ziff. I der V des WBF vom 29. Okt. 2014 (AS 2014 4009), Ziff. II der V vom 18. Okt. 2017 (AS 2017 6141), Ziff. I der V des WBF vom 17. Mai 2018 (AS 2018 2041) und vom 28. Juni 2019, in Kraft seit 1. Sept. 2019 (AS 2019 2149).
Anhang 21
(Art. 3, 5–7, 14, 17, 25, 27, 32, 34, 36, 42, 45, 52, 56 und 58)
Teil A Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in der ganzen Schweiz bei Befall bestimmter Waren verboten ist
Abschnitt I Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Auftreten nirgends in der Schweiz festgestellt wurde und die für die ganze Schweiz von Belang sind
a. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
Art | Befallsgegenstand |
1. Aculops fuchsiae Keifer | Pflanzen von Fuchsia L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen |
2. Aleurocanthus spp. | Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen und Früchten |
3. Anthonomus bisignifer (Schenkling) | Pflanzen von Fragaria L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen |
4. Anthonomus signatus (Say) | Pflanzen von Fragaria L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen |
5. Aonidiella citrina Coquillet | Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf., oder ihren Hybriden, ausser Samen und Früchten |
6. Aphelenchoïdes besseyi Christie(*) | Samen von Oryza spp. |
7. Aschistonyx eppoi Inouye | Pflanzen von Juniperus L., ausser Samen und Früchte, mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern |
8. | |
9. Carposina niponensis Walsingham | Pflanzen von Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L. und Pyrus L., ausser Samen, mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern |
9.1 Circulifer haematoceps | Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen und Früchten |
9.2 Circulifer tenellus | Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen und Früchten |
10. | |
11. | |
12. Enarmonia prunivora Walsh | Pflanzen von Crataegus L., Malus Mill., Photinia Ldl., Prunus L. und Rosa L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, und Früchte von Malus Mill. und Prunus L., mit Ursprung in ausser- europäischen Ländern |
13. Eotetranychus lewisi McGregor | Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen und Früchten |
14. Eutetranychus orientalis Klein | Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen und Früchten |
15. Grapholita inopinata Heinrich | Pflanzen von Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L. und Pyrus L., ausser Samen, mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern |
16. Hishimonus phycitis | Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen und Früchten |
17. Leucaspis japonica Ckll. | Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf., ihren Hybriden, ausser Samen und Früchten |
18. Listronotus bonariensis (Kuschel) | Saatgut von Cruciferae, Gramineae und Trifolium spp., mit Ursprung in Argentinien, Australien, Bolivien, Chile, Neuseeland und Uruguay |
19. Margarodes, aussereuropäische Arten, wie:
| Pflanzen von Vitis L., ausser Früchte und Samen |
20. Numonia pyrivorella (Matsumura) | Pflanzen von Pyrus L., ausser Samen, mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern |
21. Oligonychus perditus Pritchard & Baker | Pflanzen von Juniperus L., ausser Samen und Früchte, mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern |
21.0 Parasaissetia nigra (Nietner) | Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf., und deren Hybriden, ausser Früchte und Samen |
21.1 Paysandisia archon (Burmeister) | Pflanzen von Palmae, zum Anpflanzen bestimmt, deren Stamm an der Basis einen Durchmesser von über 5 cm aufweist und die zu den folgenden Gattungen gehören: Brahea Mart., Butia Becc., Chamaerops L., Jubaea Kunth, Livistona R. Br., Phoenix L., Sabal Adans., Syagrus Mart., Trachycarpus H. Wendl., Trithrinax Mart., Washingtonia Raf. |
22. Pissodes spp. (aussereuropäische Arten) | Pflanzen von Nadelbäumen (Coniferales), ausser Samen und Früchte, Holz von Nadelbäumen (Coniferales) mit Rinde und lose Rinde von Nadelbäumen (Coniferales), mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern |
23. Radopholus citrophilus Huettel Dickson et Kaplan | Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen und Früchten, und Pflanzen von Araceae, Marantaceae, Musaceae, Persea spp., Strelitziaceae, bewurzelt oder mit anhaftendem oder beigefügtem Kultursubstrat |
23.1 Radopholussimilis (Cobb) Thorne | Pflanzen von Araceae, Marantaceae, Musaceae, Persea spp., Strelitziaceae, bewurzelt oder mit anhaftendem oder beigefügtem Kultursubstrat |
25. Scirtothrips aurantii Faure | Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen |
26. Scirtothrips dorsalis Hood | Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen und Früchten |
27. Scirtothrips citri (Moultex) | Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden, ausser Samen |
28. Scolytidae spp. (aussereuropäische Arten) | Pflanzen von Nadelbäumen (Coniferales) von mehr als 3 m Höhe, ausser Samen und Früchte, Holz von Nadelbäumen (Coniferales) mit Rinde und lose Rinde von Nadelbäumen (Coniferales), mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern |
28.1 Scrobipalpopsis solanivora Povolny | Knollen von Solanum tuberosum L. |
29. Tachypterellus quadrigibbus Say | Pflanzen von Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L. und Pyrus L., ausser Samen, mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern |
30. Toxoptera citricida Kirk. | Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen und Früchten |
31. | |
32. Unaspis citri Comstock | Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen und Früchten |
(*) Aphelenchoïdes besseyi Christie tritt in der Schweiz bei Oryza spp. nicht auf |
b. Bakterien
Art | Befallsgegenstand |
1. | |
2. Citrus variegated chlorosis | Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen und Früchten |
3. Erwinia stewartii (Smith) Dye | Samen von Zea mays L. |
3.1 Pseudomonassyringae pv. persicae (Prunier et al.) Young et al. | Pflanzen von Prunus persica (L.) Batsch und Prunus persica var. nectarina (Ait.) Maxim, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen |
4. | |
5. Xanthomonas campestris pv. oryzae (Ishiyama) Dye und pv. oryzicola (Fang. et al.) Dye | Samen von Oryza spp. |
5.1 Xylophilus ampelinus (Panagopoulos) Willems et al. | Pflanzen von Vitis L., ausser Samen und Früchte |
c. Pilze
Art | Befallsgegenstand |
1. Alternaria alternata (Fr.) Keissler (aussereuropäische pathogene Isolate) | Pflanzen von Cydonia Mill., Malus Mill. und Pyrus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern |
1.1 Anisogramma anomala (Peck) E. Müller | Pflanzen von Corylus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in Kanada und den USA. |
2. Apiosporina morbosa (Schwein.) v. Arx | Pflanzen von Prunus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen |
3. Atropellis spp. | Pflanzen von Pinus L., ausser Samen und Früchte, lose Rinde und Holz von Pinus L. |
4. Ceratocystis virescens (Davidson) Moreau | Pflanzen von Acer saccharum Marsh., ausser Samen und Früchten, mit Ursprung in den USA und Kanada, Holz von Acer saccharum Marsh., auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in den USA und Kanada |
5. Cercoseptoria pini-densiflorae (Hori & Nambu) Deighton | Pflanzen von Pinus L., ausser Samen und Früchte, und Holz von Pinus L. |
6. Cercospora angolensis Carv. et Mendes | Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen |
8. Diaporthe vaccinii Shaer | Pflanzen von Vaccinium spp., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen |
9. | |
10. Fusarium oxysporum f. sp. albedinis (Kilian et Maire) Gordon | Pflanzen von Phoenix spp., ausser Samen und Früchten |
11. | |
12. Guignardia piricola (Nosa) Yamamoto | Pflanzen von Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L. und Pyrus L., ausser Samen, mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern |
12.1 Phoma tracheiphila (Petri) Kanchaveli et Gikashvili | Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen |
13. Puccinia pittieriana Hennings | Pflanzen von Solanaceae, ausser Samen und Früchte |
14.1 Stegophora ulmea (Schweinitz: Fries) Sydow & Sydow | Pflanzen von Ulmus L. und Zelkova L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen |
15. Venturia nashicola Tanaka & Yamamoto | Pflanzen von Pyrus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern |
d. Viren und virusähnliche Krankheitserreger
Art | Befallsgegenstand |
1. Beet curly top virus (ausser- europäische Isolate) | Pflanzen von Beta vulgaris L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen |
2. Black raspberry latent virus | Pflanzen von Rubus L., zum Anpflanzen bestimmt |
3. Brand und brandähnliche Erreger | Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen und Früchten |
4. Cadang-Cadang viroid | Pflanzen von Palmae, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern |
5. Cherry leaf roll virus (*) | Pflanzen von Rubus L., zum Anpflanzen bestimmt |
5.1 Chrysanthemum stem necrosis virus | Pflanzen von Dendranthema (DC.) Des Moul. und Solanum lycopersicum L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen |
6. Citrus mosaic virus | Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen und Früchten |
7. Citrus tristeza virus (alle Isolate) | Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen und Früchten |
8. Leprosis | Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen und Früchten |
9. Little cherry pathogen (ausser- europäische Isolate) | Pflanzen von Prunus cerasus L., Prunus avium L., Prunus incisa Thunb., Prunussargentii Rehd., Prunusserrula Franch., Prunusserrulata Lindl., Prunusspeciosa (Koidz.) Ingram, Prunussubhirtella Miq., Prunusyedoensis Matsum sowie ihre Hybriden und Zuchtsorten, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen |
10. Naturally spreading psorosis | Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen und Früchten |
11. Palm lethal yellowing mycoplasm | Pflanzen von Palmae, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern |
12. Prunus necrotic ringspot virus (**) | Pflanzen von Rubus L., zum Anpflanzen bestimmt |
13. Satsuma dwarf virus | Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen und Früchten |
13.1 Spiroplasma citri Saglio et al. | Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen und Früchten |
14. Tatter leaf virus | Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen und Früchten |
15. Witches' broom (MLO) | Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen und Früchten |
(*) Cherry leaf roll virus tritt in der Schweiz auf Rubus L. nicht auf. (**) Prunus necrotic ringspot virus tritt in der Schweiz auf Rubus L. nicht auf |
Abschnitt II Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Auftreten in der Schweiz festgestellt wurde und die für die ganze Schweiz von Belang sind
a. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
Art | Befallsgegenstand |
1. Aphelenchoidesbesseyi Christie | Pflanzen von Fragaria L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen |
2. Daktulosphairavitifoliae (Fitch) | Pflanzen von Vitis L., ausser Samen und Früchte |
3. Ditylenchusdestructor Thorne | Blumenzwiebeln und Kormi von Crocus L., Zwergformen und ihren Hybriden der Gattung Gladiolus Tourn. ex L. wie Gladiolus callianthus Marais, Gladiolus colvillei Sweet, Gladiolus nanus hort., Gladiolus ramosus hort., Gladiolus tubergenii hort., Hyacinthus L., Iris L., Tigridia Juss., Tulipa L., zum Anpflanzen bestimmt und Kartoffelknollen (Solanumtuberosum L.), zum Anpflanzen bestimmt |
4. Ditylenchusdipsaci (Kühn) Filipjev | Samen und Zwiebeln von Alliumascalonicum L,. Alliumcepa L. und Alliumschoenoprasum L., zum Anpflanzen bestimmt, und Pflanzen von Allium porrum L., zum Anpflanzen bestimmt, Zwiebeln und Kormi von Camassia Lindl., Chionodoxa Boiss., Crocus flavus Weston «Golden Yellow», Galanthus L., Galtonia candicans (Baker) Decne, Hyacinthus L., Ismene Herbert, Muscari Miller, Narcissus L., Ornithogalum L., Puschkinia Adams, Scilla L., Tulipa L., zum Anpflanzen bestimmt, und Samen von Medicagosativa L. |
6.2Helicoverpa armigera (Hübner) | Pflanzen von Dendranthema (DC.) Des Moul, Dianthus L., Pelargonium l’Hérit. ex Ait. und der Familie Solanaceae, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen |
8. Liriomyza huidobrensis (Blanchard) | Schnittblumen, Blattgemüse von Apium graveolens L. und Pflanzen von krautigen Arten, zum Anpflanzen bestimmt, ausser
|
9. Liriomyza trifolii (Burgess) | Schnittblumen, Blattgemüse von Apium graveolens L. und Pflanzen von krautigen Arten, zum Anpflanzen bestimmt, ausser
– Samen. |
b. Bakterien
Art | Befallsgegenstand |
1. Clavibactermichiganensis ssp. insidiosus (McCulloch) Davis et al. | Samen von Medicago sativa L. |
2. Clavibactermichiganensis ssp. michiganensis (Smith) Davis et al. | Pflanzen von Solanum lycopersicum L., zum Anpflanzen bestimmt |
3. Erwiniaamylovora (Burr.) Winsl. et al. | Pflanzen von Amelanchier Med., Chaenomeles Lindl., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Pyracantha Roem., Pyrus L. und Sorbus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen |
4. Erwiniachrysanthemi pv. dianthicola (Hellmers) Dickey | Pflanzen von Dianthus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen |
5. Pseudomonascaryophylli (Burkholder) Starr & Burkholder | Pflanzen von Dianthus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen |
6. | |
7. Xanthomonascampestris pv. phaseoli (Smith) Dye | Samen von Phaseolus L. |
8. Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith)Vauterin et al. | Pflanzen von Prunus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen |
9. Xanthomonascampestris pv. vesicatoria (Doidge) Dye | Pflanzen von Solanum lycopersicum L. zum Anpflanzen bestimmt |
10. Xanthomonasfragariae Kennedy & King | Pflanzen von Fragaria L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen |
c. Pilze
Art | Befallsgegenstand |
1. | |
3. Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr | Pflanzen von Castanea Mill. und Quercus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen |
4. Didymella ligulicola (Baker, Dimock & Davis) v. Arx | Pflanzen von Dendranthema (DC.) Des Moul., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen |
5. Phialophora cinerescens (Wollenweber) van Beyma | Pflanzen von Dianthus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen |
7. Phytophthora fragariae Hickman var. fragariae | Pflanzen von Fragaria L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen |
8. Plasmopara halstedii (Farlow) Berl. & de Toni | Samen von Helianthus annuus L. |
9. Puccinia horiana Hennings | Pflanzen von Dendranthema (DC.) Des Moul., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen |
9.1 Scirrhia acicola (Dearn.) Siggers | Pflanzen von Pinus L., ausser Früchte und Samen |
10. Scirrhia pini Funk & Parker | Pflanzen von Pinus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen |
11. Verticillium albo-atrum Reinke & Berthold | Pflanzen von Humulus lupulus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen |
12. Verticillium dahliae Klebahn | Pflanzen von Humulus lupulus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen |
d. Viren und virusähnliche Krankheitserreger
Art | Befallsgegenstand |
1. Arabis mosaic virus | Pflanzen von Fragaria L. und Rubus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen |
2. Beet leaf curl virus | Pflanzen von Beta vulgaris L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen |
3. Chrysanthemum stunt viroid | Pflanzen von Dendranthema (DC.) Des Moul., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen |
6. Grapevine flavescence dorée MLO | Pflanzen von Vitis L., ausser Samen und Früchte |
7. Plum pox virus (Sharka) | Pflanzen von Prunus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen |
7.1 Potato spindle tuber viroid | Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen (einschliesslich Samen) von Solanum lycopersicum L. und ihre Hybriden, Capsicum annuum L., Capsicum frutescens L. und Pflanzen von Solanum tuberosum L. |
8. Potato stolbur mycoplasm | Pflanzen von Solanaceae, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen |
9. Raspberry ringspot virus | Pflanzen von Fragaria L. und Rubus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen |
11. Strawberry crinkle virus | Pflanzen von Fragaria L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen |
12. Strawberry latent ringspot virus | Pflanzen von Fragaria L. und Rubus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen |
13. Strawberry mild yellow edge virus | Pflanzen von Fragaria L. und Rubus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen |
14. Tomato black ring virus | Pflanzen von Fragaria L. und Rubus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen |
15. Tomato spotted wilt virus | Pflanzen von Apium graveolens L. Capsicumannuum L., Cucumis melo L., Dendranthema (DC.) Des Moul., alle Sorten neuguineischer Hybriden von Impatiens L., Lactuca sativa L.,Solanum lycopersicum L., Nicotiana tabacum L., sofern sie offenkundig zur Abgabe an gewerbliche Tabakpflanzer bestimmt sind, Solanum melongena L., Solanum tuberosum L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen |
16. Tomato yellow leaf curl virus | Pflanzen von Solanum lycopersicum L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen |
Teil B Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in bestimmten Schutzgebieten bei Befall bestimmter Waren verboten ist
a. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
Art | Befallsgegenstand | Schutzgebiet(e) |
b. Bakterien
Art | Befallsgegenstand | Schutzgebiet(e) |
2. Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. | Pflanzenteile, ausser Früchte, Samen und Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, jedoch einschliesslich lebendem Blütenstaub zur Bestäubung von Amelanchier Med., Chaenomeles Lindl., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Pyracantha Roem., Pyrus L. und Sorbus L. | Kanton VS |
d. Viren und virusähnliche Krankheitserreger
Art | Befallsgegenstand | Schutzgebiet(e) |
2. Grapevine flavescence dorée MLO | Pflanzen von Vitis L., ausser Samen und Früchte | Alle Kantone ausser TI und das Misox Tal (Kanton GR) |
1 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 31. Okt. 2012 (AS 2012 6385), Ziff. I der V des WBF vom 29. Okt. 2014 (AS 2014 4009), vom 17. Mai 2018 (AS 2018 2041) und vom 28. Juni 2019, in Kraft seit 1. Sept. 2019 (AS 2019 2149).
Anhang 31
(Art. 7, 12 und 13 )
Teil A Waren, deren Einfuhr verboten ist
Bezeichnung | Ursprungsland |
1. Pflanzen von Abies Mill., Cedrus Trew, Chamaecyparis Spach, Juniperus L., Larix Mill., Picea A. Dietr., Pinus L., Pseudotsuga Carr. und Tsuga Carr., ausser Samen und Früchte | Aussereuropäische Länder |
2. Pflanzen von Castanea Mill. und Quercus L., mit Blättern, ausser Samen und Früchte | Aussereuropäische Länder |
3. Pflanzen von Populus L., mit Blättern, ausser Samen und Früchte | Länder Nordamerikas |
5. Lose Rinde von Castanea Mill. | Alle Länder |
6. Lose Rinde von Quercus L., ausser Quercussuber L. | Länder Nordamerikas |
7. Lose Rinde von Acersaccharum Marsh. | Länder Nordamerikas |
8. Lose Rinde von Populus L. | Länder des amerikanischen Kontinents |
9. Pflanzen von Chaenomeles Lindl., Cydonia Mill., Crataegus L., Malus Mill., Prunus L., Pyrus L. und Rosa L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Pflanzen in Keimruhe ohne Blätter, Blüten und Früchte | Aussereuropäische Länder |
9.1 Pflanzen von Photinia Lindl., ausgenommen Photinia davidiana (Dcne.) Cardot, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Pflanzen in Keimruhe, ohne Blätter, Blüten und Früchte | Vereinigte Staaten von Amerika, China, Japan, Republik Korea und Demokratische Volksrepublik Korea |
9.2 Pflanzen von Cotoneaster Ehrh. und Photinia davidiana (Dcne.) Cardot | Alle Länder |
10. Knollen von Solanum tuberosum L., Pflanz- kartoffeln | Drittstaaten |
11. Pflanzen von ausläufer- oder knollenbildenden Arten der Gattung Solanum L. oder ihren Hybriden, zum Anpflanzen bestimmt, ausser den in Anhang 3 Teil A Ziffer 10 genannten Knollen von Solanumtuberosum L. | Drittstaaten |
12. Knollen von Arten von Solanum L. und ihren Hybriden, ausser den in Anhang 3 Teil A Ziffern 10 und 11 genannten Knollen | Unbeschadet der besonderen Anforderungen, die für die Kartoffelknollen gemäss Anhang 4 Teil A Abschnitt I gelten, alle Drittländer, mit Ausnahme
|
13. Pflanzen von Solanaceae, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen und den unter Anhang 3 Teil A Nummern 10, 11 oder 12 fallenden Waren | Alle Länder, ausgenommen europäische Länder und Länder des Mittelmeerraums |
14. Erde als solche, die teilweise aus festen organischen Stoffen besteht, und Kultursubstrat als solches, das ganz oder teilweise aus festen organischen Stoffen besteht, ausser solchem, das ausschliesslich besteht aus zuvor nicht für den Pflanzenanbau oder für landwirtschaftliche Zwecke verwendetem Torf oder verwendeten Fasern von Cocosnucifera L. | Drittstaaten |
15. Pflanzen von Vitis L., ausser Früchten | Drittstaaten |
16. Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden, ausser Samen und Früchte | Drittstaaten |
17. Pflanzen von Phoenix spp. ausser Samen und Früchte | Algerien, Marokko |
18. Pflanzen von Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L., Pyrus L. und ihre Hybriden und Fragaria L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen | Unbeschadet des Verbots bezüglich der Pflanzen des Anhangs 3, Teil A, Nummer 9, gegebenenfalls aussereuropäische Länder, ausgenommen Länder des Mittelmeerraums, Australien, Neuseeland, Kanada und die festländischen Bundesstaaten der Vereinigten Staaten von Amerika |
19. Pflanzen der Familie Gramineae, ausser Pflanzen mehrjähriger Ziergräser der Unterfamilien Bambusoideae, Panicoideae und der Gattungen Buchloe, Bouteloua Lag., Calamagrostis, Cortaderia Stapf., Glyceria R. Br., Hakonechloa Mak. ex Honda, Hystrix, Molinia, Phalaris L., Shibataea, Spartina Schreb., Stipa L. und Uniola L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen | Alle Länder, ausgenommen europäische Länder und Länder des Mittelmeerraums |
Teil B Waren, deren Einfuhr in Schutzgebiete verboten ist
Bezeichnung | Schutzgebiete |
1. Unbeschadet der Verbote, die für Pflanzen in Anhang 3 Teil A Nummern 9, 9.1, 9.2 und 18 gelten, Pflanzen und lebender Blütenstaub zur Bestäubung von Amelanchier Med., Chaenomeles Lindl., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Pyracantha Roem., Pyrus L. und Sorbus L., ausser Samen und Früchte, mit Ursprung
– als Schutzgebiet in Bezug auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al., oder – als «Pufferzone» erklärt wurde, in der die Wirtspflanzen seit einem geeigneten Zeitpunkt einem amtlich zugelassenen und überwachten Bekämpfungssystem unterliegen, das mit dem Ziel eingerichtet wurde, das Risiko der Ausbreitung von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. von den dort angebauten Pflanzen zu minimieren, aus welcher die betreffenden Pflanzen zur Einfuhr in Schutzgebiete in Bezug auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zugelassen sind. | Kanton VS |
1 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 31. Okt. 2012 (AS 2012 6385), Ziff. I der V des WBF vom 29. Okt. 2014 (AS 2014 4009) und vom 28. Juni 2019, in Kraft seit 1. Sept. 2019 (AS 2019 2149).
Anhang 41
(Art. 8, 9, 11, 14, 25, 34, 35 und 48)
Teil A Besondere Anforderungen für die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Waren
Abschnitt I Waren aus Drittstaaten
Waren | Besondere Anforderungen |
1.1 Gegebenenfalls in den HS-Codes von Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz von Nadelbäumen (Coniferales), ausser Thuja L. und Taxus L., ausser Holz in Form von:
auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung mit Ursprung in Kanada, China, Japan, der Republik Korea, Mexiko, Taiwan und den USA, wo das Auftreten von Bursaphelen- chus xylophilus (Steiner et Bührer) Nickle et al. bekannt ist | Amtliche Feststellung, dass das Holz folgenden sachgerechten Verfahren unterzogen wurde:
und amtliche Feststellung, dass das Holz nach seiner Behandlung bis zum Verlassen des Landes, das diese Feststellung vornimmt, ausserhalb der Flugzeit des Vektors Monochamus befördert wurde, unter Berücksichtigung einer Sicherheitsspanne von weiteren vier Wochen zu Beginn und am Ende der voraussichtlichen Flugzeit, oder aber mit einer Schutzabdeckung (ausser im Fall von rindenfreiem Holz), die gewährleistet, dass ein Befall mit Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Bührer) Nickle et al. oder seinem Vektor ausgeschlossen ist. |
1.2 Gegebenenfalls in den SH-Codes von Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz von Nadelbäumen (Coniferales), in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss (ganz oder teilweise von diesen Nadelbäumen gewonnen), mit Ursprung in Kanada, China, Japan, der Republik Korea, Mexiko, Taiwan und den USA, wo das Auftreten von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Bührer) Nickle et al. bekannt ist | Amtliche Feststellung, dass das Holz folgenden sachgerechten Verfahren unterzogen wurde:
und amtliche Feststellung, dass das Holz nach seiner Behandlung bis zum Verlassen des Landes, das diese Feststellung vornimmt, ausserhalb der Flugzeit des Vektors Monochamus befördert wurde, unter Berücksichtigung einer Sicherheitsspanne von weiteren vier Wochen zu Beginn und am Ende der voraussichtlichen Flugzeit, oder aber mit einer Schutzabdeckung (ausser im Fall von rindenfreiem Holz), die gewährleistet, dass ein Befall mit Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Bührer) Nickle et al. oder seinem Vektor ausgeschlossen ist. |
1.3 Gegebenenfalls in den HS-Codes von Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz von Thuja L. und Taxus L., ausser Holz in Form von:
auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in Kanada, China, Japan, der Republik Korea, Mexiko, Taiwan und den USA, wo das Auftreten von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Bührer) Nickle et al. bekannt ist | Amtliche Feststellung, dass das Holz
|
1.4 | |
1.5 Gegebenenfalls in den HS-Codes von Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz von Nadelbäumen (Coniferales), ausser Holz in Form von:
auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung mit Ursprung in Russland, Kasachstan und der Türkei | Amtliche Erklärung, dass das Holz
|
1.6 Gegebenenfalls in den HS-Codes von Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz von Nadelbäumen (Coniferales), ausser Holz in Form von:
auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in anderen Drittstaaten als
| Amtliche Erklärung, dass das Holz
|
1.7 Gegebenenfalls in den HS-Codes von Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, das ganz oder teilweise von Nadelbäumen (Coniferales) gewonnen wurde, mit Ursprung in:
| Amtliche Feststellung, dass das Holz
|
1.8 Gegebenenfalls in den HS-Codes von Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz von Juglans L. und Pterocarya Kunth, ausser Holz in Form von:
auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in den USA | Unbeschadet der Bestimmungen, die für das in Anhang 4 Teil A Abschnitt 1 Nummern 2.3, 2.4 und 2.5 genannte Holz gelten, amtliche Feststellung, dass das Holz
|
1.9 Gegebenenfalls in den HS-Codes von Anhang 5 Teil B aufgeführte lose Rinde und aufgeführtes Holz von Juglans L. und Pterocarya Kunth in Form von:
| Unbeschadet der Bestimmungen in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 1.8, 2.3, 2.4 und 2.5 amtliche Feststellung, dass das Holz bzw. die lose Rinde
|
2. Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Rohholz von 6 mm Stärke oder weniger, verarbeitetes Holz, das unter Verwendung von Leim, Hitze und Druck oder einer Kombination davon hergestellt wurde, sowie Staumaterial zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das in Art und Qualität sowie in seinem phytosanitären Zustand dem Holz in der Sendung entspricht | Das Verpackungsmaterial aus Holz muss
|
2.1 Holz von Acer saccharum Marsh., auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, ausser Holz in Form von
mit Ursprung in den USA und Kanada | Amtliche Feststellung, dass das Holz einer künstlichen Trocknung bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS unterzogen worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass die Markierung «Kiln-dried», «KD» oder eine andere international anerkannte Markierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angebracht wird. |
2.2 Holz von Acer saccharum Marsh., zur Furnierherstellung, mit Ursprung in den USA und Kanada | Amtliche Feststellung, dass das Holz aus Gebieten stammt, die als frei von Ceratocystis virescens (Davidson) Moreau bekannt sind, und es dazu bestimmt ist, zur Furnierherstellung verwendet zu werden. |
2.3 Gegebenenfalls in den HS-Codes von Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz von Fraxinus L., Juglans ailantifolia Carr., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc., ausser Holz in Form von
auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung sowie aus unbehandeltem Holz gefertigte Möbel und sonstige Gegenstände mit Ursprung in Kanada, China, der Demokratischen Volksrepublik Korea, Japan, der Mongolei, der Republik Korea, Russland, Taiwan und den USA | Amtliche Feststellung, dass
|
2.4 Gegebenenfalls in den HS-Codes von Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, das ganz oder teilweise aus Fraxinus L., Juglans ailantifolia Carr., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc. mit Ursprung in Kanada, China, der Demokratischen Volksrepublik Korea, Japan, der Mongolei, der Republik Korea, Russland, Taiwan und den USA gewonnen wurde | Amtliche Feststellung, dass das Holz seinen Ursprung in einem Gebiet hat, das vom BAFU als frei von Agrilus planipennis Fairmaire anerkannt ist. Der Name des Gebiets ist in dem Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 11 dieser Verordnung aufzuführen. |
2.5 Gegebenenfalls in den HS-Codes von Anhang 5 Teil B aufgeführte lose Rinde und Gegenstände aus Rinde von Fraxinus L., Juglans ailantifolia Carr., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc. mit Ursprung in Kanada, China, der Demokratischen Volksrepublik Korea, Japan, der Mongolei, der Republik Korea, Russland, Taiwan und den USA | Amtliche Feststellung, dass die Rinde ihren Ursprung in einem Gebiet hat, das vom BAFU als frei von Agrilus planipennis Fairmaire anerkannt ist. Der Name des Gebiets ist in dem Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 11 dieser Verordnung aufzuführen. |
3. Holz von Quercus L., ausser Holz in Form von:
auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in den USA | Amtliche Feststellung, dass das Holz
|
4.1 Gegebenenfalls in den HS-Codes von Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz von Betula L., ausser Holz in Form von:
auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung sowie aus unbehandeltem Holz gefertigte Möbel und sonstige Gegenstände, mit Ursprung in Kanada und den USA, wo das Auftreten von Agrilus anxius Gory bekannt ist | Amtliche Feststellung, dass
|
4.2 Gegebenenfalls in den HS-Codes von Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, das ganz oder teilweise von Betula L. gewonnen wurde | Amtliche Feststellung, dass das Holz seinen Ursprung in einem Land hat, das bekanntermassen frei von Agrilus anxius Gory ist. |
4.3 Gegebenenfalls in den HS-Codes von Anhang 5 Teil B aufgeführte Rinde und Gegenstände aus Rinde von Betula L., mit Ursprung in Kanada und den USA, wo das Auftreten von Agrilus anxius Gory bekannt ist | Amtliche Feststellung, dass die Rinde frei von Holz ist. |
5. Gegebenenfalls in den HS-Codes von Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz von Platanus L., ausgenommen:
auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung sowie Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, das ganz oder teilweise von Platanus L. gewonnen wurde, mit Ursprung in Albanien, Armenien, der Türkei und den USA | Amtliche Feststellung, dass das Holz
|
6. Holz von Populus L., ausgenommen in Form von:
auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in Ländern des amerikanischen Kontinents | Amtliche Feststellung, dass das Holz
|
7.1 Gegebenenfalls in den HS-Codes von Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, das ganz oder teilweise von
|
|
7.1.1 Gegebenenfalls in den HS-Codes von Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, das ganz oder teilweise von
| Amtliche Feststellung, dass das Holz
|
7.1.2 | |
7.2 Gegebenenfalls in den HS-Codes von Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, das ganz oder teilweise von Quercus L. gewonnen wurde, mit Ursprung in den USA | Amtliche Feststellung, dass das Holz
|
7.3 Lose Rinde von Nadelbäumen (Coniferales) mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern | Amtliche Feststellung, dass die lose Rinde
amtliche Feststellung, dass die Rinde nach ihrer Behandlung bis zum Verlassen des Landes, das diese Feststellung vornimmt, ausserhalb der Flugzeit des Vektors Monochamus befördert wurde, unter Berücksichtigung einer Sicherheitsspanne von weiteren vier Wochen zu Beginn und am Ende der voraussichtlichen Flugzeit, oder aber mit einer Schutzabdeckung, die gewährleistet, dass ein Befall mit Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Bührer) Nickle et al. oder seinem Vektor ausgeschlossen ist. |
7.4 Gegebenenfalls in den HS-Codes von Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz von Amelanchier Medik., Aronia Medik., Cotoneaster Medik., Crataegus L., Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L., Pyracantha M. Roem., Pyrus L. und Sorbus L., ausser Holz in Form von
jedoch einschliesslich Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in Kanada und den USA. | Amtliche Feststellung, dass das Holz
|
7.5 Gegebenenfalls in den HS-Codes von Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz in Form von Plättchen, ganz oder teilweise gewonnen von Amelanchier Medik., Aronia Medik., Cotoneaster Medik., Crataegus L., Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L., Pyracantha M. Roem., Pyrus L. und Sorbus L. mit Ursprung in Kanada und den USA. | Amtliche Feststellung, dass das Holz
|
7.6 Gegebenenfalls in den HS-Codes von Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz von Prunus L., ausser Holz in Form von:
auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung mit Ursprung in China, der Demokratischen Volksrepublik Korea, der Mongolei, Japan, der Republik Korea und Vietnam | Unbeschadet der Bestimmungen, die für das in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 7.4 und 7.5 genannte Holz gelten, amtliche Feststellung, dass das Holz
|
7.7 Gegebenenfalls in den HS-Codes von Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise gewonnen von Prunus L., mit Ursprung in China, der Demokratischen Volksrepublik Korea, der Mongolei, Japan, der Republik Korea und Vietnam | Unbeschadet der Bestimmungen, die für das in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 7.4, 7.5 und 7.6 genannte Holz gelten, amtliche Feststellung, dass das Holz
|
8. | |
8.1 Pflanzen von Nadelbäumen (Coniferales), ausser Samen und Früchten, mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern | Unbeschadet der Verbote, die für die Pflanzen in Anhang 3 Teil A Nummer 1 gelten, gegebenenfalls amtliche Feststellung, dass die Pflanzen aus Baumschulen stammen und dass der Ort der Erzeugung frei von Pissodes spp. (aussereuropäische Arten) ist. |
8.2 Pflanzen von Nadelbäumen (Coniferales), ausser Samen und Früchten, von mehr als 3 m Höhe, mit Ursprung in ausser- europäischen Ländern | Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang 3 Teil A Nummer 1 sowie Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummer 8.1 gelten, gegebenenfalls amtliche Feststellung, dass die Pflanzen aus Baumschulen stammen und dass der Ort der Erzeugung frei von Scolytidae spp. (aussereuropäische Arten) ist. |
9. Pflanzen von Pinus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen | Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang 3 Teil A Nummer 1 sowie Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 8.1 und 8.2 gelten, amtliche Feststellung, dass auf der Anbaufläche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Scirrhia acicola (Dearn.) Siggers oder Scirrhia pini Funk & Parker festgestellt wurden. |
10. Pflanzen von Abies Mill., Larix Mill., Picea A. Dietr., Pinus L., Pseudo tsuga Carr. und Tsuga Carr., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen | Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang 3 Teil A Nummer 1 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 8.1, 8.2 und 9 gelten, gegebenenfalls amtliche Feststellung, dass auf der Anbaufläche oder in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Melampsora medusae Thümen festgestellt wurden. |
11.01 Pflanzen von Quercus L., ausser Früchten und Samen, mit Ursprung in den USA | Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang 3 Teil A Punkt 2 gelten, amtliche Feststellung, dass die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Ceratocystis fagacearum (Bretz) Hunt bekannt sind. |
11.1 Pflanzen von Castanea Mill. und Quercus L., ausser Früchten und Samen, mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern | Unbeschadet der Verbote, die für die Pflanzen in Anhang 3 Teil A Punkt 2 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Punkt 11.01 gelten, amtliche Feststellung, dass am Ort der Erzeugung oder in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Cronartium spp. (aussereuropäische Erreger) festgestellt wurden. |
11.2 Pflanzen von Castanea Mill. und Quercus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen | Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang 3 Teil A Nummer 2 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummer 11.1 gelten, amtliche Feststellung, dass
|
11.3 Pflanzen von Corylus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in Kanada und den USA | Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen in Baumschulen angezogen wurden und
|
11.4 Pflanzen von Fraxinus L., Juglans ailantifolia Carr., Juglans mandshu- rica Maxim., Ulmus davidiana Planch. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc., ausgenommen Früchte und Samen, aber einschliesslich abge-schnittener Äste mit oder ohne Blattwerk, mit Ursprung in Kanada, China, der Demokratischen Volksrepublik Korea, Japan, der Mongolei, der Republik Korea, Russland, Taiwan und den USA | Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das vom BAFU als frei von Agrilus planipennis Fairmaire anerkannt ist. Der Name des Gebiets ist in dem Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 11 dieser Verordnung aufzuführen. |
11.4.1 Pflanzen von Juglans L. und Pterocarya Kunth, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in den USA | Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummer 11.4 gelten, amtliche Feststellung, dass die zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen
|
11.5 Pflanzen von Betula L., ausgenommen Früchte und Samen, aber einschliess- lich abgeschnittener Äste von Betula L. mit oder ohne Blattwerk | Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen ihren Ursprung in einem Land haben, das bekanntermassen frei von Agrilus anxius Gory ist. |
12. Pflanzen von Platanus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in Albanien, Armenien, der Türkei und den USA | Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen
|
13.1 Pflanzen von Populus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen | Unbeschadet der Verbote, die für die Pflanzen in Anhang 3 Teil A Nummer 3 gelten, amtliche Feststellung, dass auf der Anbaufläche oder in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Melampsora medusae Thümen festgestellt wurden. |
13.2 Pflanzen von Populus L., ausser Samen und Früchte, mit Ursprung in Ländern des amerikanischen Kontinents | Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummer 3 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummer 13.1 gelten, amtliche Feststellung, dass auf der An-baufläche oder in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Mycosphaerella populorum G. E. Thompson festgestellt wurden. |
14. Pflanzen von Ulmus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in Ländern Nordamerikas | Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummer 11.4 gelten, amtliche Feststellung, dass weder am Ort der Erzeugung noch in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode Anzeichen von Candidatus Phytoplasma ulmi festgestellt wurden. |
14.1. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausgenommen Pfropfreiser, Stecklinge, Pflanzen in Gewebekultur, Pollen und Samen von Amelanchier Medik., Aronia Medik., Crataegus L., Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L., Pyracantha M. Roem., Pyrus L. und Sorbus L. mit Ursprung in Kanada und den USA. | Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang 3 Teil A Nummern 9 und 18, Anhang 3 Teil B Nummern 1 und 2 bzw. ggf. Anhang 4 Teil A Kapitel I Nummern 17, 19.1, 19.2, 20, 22.1, 22.2, 23.1 und 23.2 gelten, amtliche Feststellung, dass die Pflanzen
– physisch vollständig gegen die Einschleppung von Saperda candida Fabricius geschützt war, oder – geeigneten Präventivbehandlungen unterzogen wurde und von einer mindestens 500 m breiten Pufferzone umgeben war, in der Saperda candida Fabricius nicht auftritt, was jedes Jahr zu geeigneter Zeit durch amtliche Erhebungen bestätigt wurde,
|
14.2 Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausgenommen Pflanzen in Gewebekultur und Samen, von Crataegus L., Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L., Pyrus L. und Vaccinium L. mit Ursprung in Kanada, Mexiko und den USA | Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang 3 Teil A Nummern 9 und 18, Anhang 3 Teil B Nummer 1 oder ggf. Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 14.1, 17, 19.1, 19.2, 20, 22.1, 22.2, 23.1 und 23.2 gelten, amtliche Feststellung, dass die Pflanzen
|
15. | |
16. | |
16.1 Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden | Die Früchte müssen frei von Stielen und Laub sein und auf ihrer Verpackung eine geeignete Ursprungskennzeichnung tragen. |
16.2 Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf., Microcitrus Swingle, Naringi Adans., Swinglea Merr. und ihren Hybriden | Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Früchte in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 16.1, 16.3, 16.4, 16.5 und 16.6 gelten, amtliche Feststellung, dass
|
16.3 Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden | Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Früchte in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 16.1, 16.2, 16.4 und 16.5 gelten, amtliche Feststellung, dass
|
16.4 Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden, ausser Früchte von Citrus aurantium L. and Citrus latifolia Tanaka | Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Früchte in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 16.1, 16.2, 16.3, 16.5 und 16.6 gelten, amtliche Feststellung, dass
|
16.5 Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden, Mangifera L. und Prunus L. | Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Früchte in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 16.1, 16.2, 16.3, 16.4 und 16.6 gelten, amtliche Feststellung, dass
|
16.6 Früchte von Capsicum (L.), Citrus L., ausgenommen Citruslimon (L.) Osbeck. und Citrusaurantiifolia (Christm.) Swingle, Prunuspersica (L.) Batsch und Punicagranatum L. mit Ursprung in Ländern des afrikanischen Kontinents, Cabo Verde, St. Helena, Madagaskar, Réunion, Mauritius und Israel | Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Früchte in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 16.1, 16.2, 16.3, 16.4, 16.5 und 36.3 gelten, amtliche Feststellung, dass die Früchte
|
16.7 Früchte von Malus Mill | Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Früchte in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 16.8, 16.9 und 16.10 gelten, amtliche Feststellung, dass die Früchte
|
16.8 Früchte von Malus Mill. und Pyrus L. | Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Früchte in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 16.7, 16.9 und 16.10 gelten, amtliche Feststellung, dass die Früchte
|
16.9 Früchte von Malus Mill. und Pyrus L. | Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Früchte in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 16.7, 16.8 und 16.10 gelten, amtliche Feststellung, dass die Früchte
|
16.10 Früchte von Malus Mill., Prunus L., Pyrus L. und Vaccinium L. mit Ursprung in Kanada, Mexiko und den USA | Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Früchte in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 16.5, 16.6, 16.7, 16.8 und 16.9 gelten, amtliche Feststellung, dass die Früchte
|
17. Pflanzen von Amelanchier Med., Chaenomeles Lindl., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Pyracantha Roem., Pyrus L. und Sorbus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen | Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang 3 Teil A Nummern 9, 9.1, 9.2 und 18, Anhang 3 Teil B Nummer 1 oder Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummer 15 gelten, gegebenenfalls amtliche Feststellung, dass
|
18. Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden, ausser Samen und Früchten, und Pflanzen von Araceae, Marantaceae, Musaceae, Persea spp. und Strelitziaceae, bewurzelt oder mit anhaftendem oder beigefügtem Kultursubstrat | Unbeschadet der Verbote, die für die Pflanzen in Anhang 3 Teil A Nummer 16 gegebenenfalls gelten, amtliche Feststellung, dass:
|
18.1 Pflanzen von Aegle Corrêa, Aeglopsis Swingle, Afraegle Engl, Atalantia Corrêa, Balsamocitrus Stapf, Burkillanthus Swingle, Calodendrum Thunb., Choisya Kunth, Clausena Burm. f., Limonia L., Microcitrus Swingle, Murraya J. Koenig ex L., Pamburus Swingle, Severinia Ten., Swinglea Merr., Triphasia Lour. und Vepris Comm., ausgenommen Früchte (aber mit Samen); sowie Samen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden, mit Ursprung in Drittstaaten | Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Ziffern 18.2 und 18.3 gelten, amtliche Feststellung, dass die Pflanzen ihren Ursprung in einem Land haben, das vom BLW als frei von Candidatus Liberibacter spp., dem Auslöser der Huanglongbing-Krankheit (Citrus Greening), anerkannt ist. |
18.2 Pflanzen von Casimiroa La Llave, Choisya Kunth, Clausena Burm. f., Murraya J. Koenig ex L., Vepris Comm, Zanthoxylum L., ausgenommen Früchte und Samen | Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Ziffern 18.1 und 18.3 gelten, amtliche Feststellung, dass
|
18.3 Pflanzen von Aegle Corrêa, Aeglopsis Swingle, Afraegle Engl., Amyris P. Browne, Atalantia Corrêa, Balsamo-citrus Stapf, Choisya Kunth, Citropsis Swingle & Kellerman, Clausena Burm. f., Eremocitrus Swingle, Esenbeckia Kunth., Glycosmis Corrêa, Limonia L., Merrillia Swingle, Microcitrus Swingle, Murraya J. Koenig ex L., Naringi Adans., Pamburus Swingle, Severinia Ten., Swinglea Merr., Tetradium Lour., Toddalia Juss., Triphasia Lour., Vepris Comm., Zanthoxylum L., ausgenommen Früchte und Samen, mit Ursprung in Drittstaaten | Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Ziffern 18.1 und 18.2 gelten, amtliche Feststellung, dass:
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18.4 Pflanzen von Microcitrus Swingle, Naringi Adans. und Swinglea Merr., ausgenommen Früchte und Samen | Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang 4 Teil A Kapitel I Nummern 18.1, 18.2 und 18.3 gelten, amtliche Feststellung, dass die Pflanzen
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19.1 Pflanzen von Crataegus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten von Phyllosticta solitaria Ell. & Ev. bekannt ist | Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummer 9 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 15 und 17 gelten, amtliche Feststellung, dass an Pflanzen auf der Anbaufläche seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Phyllosticta solitaria Ell. & Ev. festgestellt wurden. |
19.2 Pflanzen von Cydonia Mill., Fragaria L., Malus Mill., Prunus L., Pyrus L., Ribes L., Rubus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten der betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen bei den diesbezüglichen Gattungen bekannt ist. Die betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen sind:
– Phytophthorafragariae Hickman var. fragariae, – Arabis mosaic virus, – Raspberry ringspot virus, – Strawberry crinkle virus, – Strawberry latent ringspot virus, – Strawberry mild yellow edge virus, – Tomato black ring virus, – Xanthomonasfragariae Kennedy & King;
– Phyllostictasolitaria Ell. & Ev.;
– Apricot chlorotic leafroll mycoplasm, – Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vauterin et al.;
– Pseudomonassyringae pv. persicae (Prunier et al.) Young et al.;
– Phyllosticta solitaria Ell. & Ev.;
– Arabis mosaic virus – Raspberry ring spot virus – Strawberry latent ring spot virus – Tomato black ring virus;
| Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummern 9 und 18 oder Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 15 und 17 gelten, amtliche Feststellung, dass auf der Anbaufläche seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Krankheiten festgestellt wurden, die durch die betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen verursacht wurden. |
20. Pflanzen von Cydonia Mill. und Pyrus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten von Pear decline mycoplasm bekannt ist | Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummern 9 und 18 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 15, 17 und 19.2 gelten, amtliche Feststellung, dass Pflanzen auf der Anbaufläche und in deren unmittelbarer Umgebung, die im Verdacht standen, mit Pear decline mycoplasm befallen zu sein, während der drei letzten abgeschlossenen Vegetationsperioden an diesem Ort gerodet wurden. |
21.1 Pflanzen von Fragaria L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten der betreffenden besonders gefährlichen Schadorganis-men bekannt ist. Die betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen sind:
| Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummer 18 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummer 19.2 gelten, amtliche Feststellung, dass
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21.2 Pflanzen von Fragaria L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten von Aphelenchoides besseyi Christie bekannt ist | Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummer 18 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 19.2 und 21.1 gelten, amtliche Feststellung, dass
|
21.3 Pflanzen von Fragaria L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen | Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummer 18 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 19.2, 21.1 und 21.2 gelten, amtliche Feststellung, dass die Pflanzen ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das als frei von Anthonomus signatus Say und Anthonomus bisignifer (Schenkling) bekannt ist. |
22.1 Pflanzen von Malus Mill., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten der betreffenden besonders gefährlichen Schadorganis-men an Malus Mill. bekannt ist. Die betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen sind:
| Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummern 9 und 18, Anhang 3 Teil B Nummer 1 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 15, 17 und 19.2 gelten, amtliche Feststellung, dass
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22.2 Pflanzen von Malus Mill., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten von Apple proliferation mycoplasm bekannt ist | Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummer 9 und 18, Anhang 3 Teil B Nummer 1 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 15, 17, 19.2 und 22.1 gelten, amtliche Feststellung, dass
– entweder im Rahmen eines Zertifizierungssystems amtlich anerkannt wurden, das voraussetzt, dass sie in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen gehalten wurde und einem amtlichen Test auf zumindest Apple proliferation mycoplasm unter Verwendung von geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Verfahren unterzogen wurde und sich dabei als frei von diesem besonders gefährlichen Schadorganismus erwiesen hat, oder – in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen gehalten wird und während der letzten sechs abgeschlossenen Vegetationsperioden mindestens einmal einem amtlichen Test auf zumindest Apple proliferation mycoplasm unter Verwendung von geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Verfahren unterzogen wurde und sich dabei als frei von diesem besonders gefährlichen Schadorganismus erwiesen hat;
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23.1 Pflanzen der folgenden Prunus-Arten, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten des Plum pox virus bekannt ist:
| Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummern 9 und 18 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 15 oder 19.2 gelten, amtliche Feststellung, dass
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23.2 Pflanzen von Prunus L., zum Anpflanzen bestimmt,
– Tomato ringspot virus;
– Cherry rasp leaf virus (amerikanische Erreger), – Peach mosaic virus (amerikanische Erreger), – Peach phony rickettsia, – Peach rosette mycoplasm, – Peach yellows mycoplasm, – Plum line pattern virus (amerikanische Erreger), – Peach X-disease mycoplasm;
– Little cherry pathogen | Unbeschadet der Bestimmungen, die gegebenenfalls für die Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A, Nummern 9 und 18 oder Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 15, 19.2 und 23.1 gelten, amtliche Feststellung, dass
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24. Pflanzen von Rubus L., zum Anpflanzen bestimmt,
Die betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen sind:
– Tomato ringspot virus – Black raspberry latent virus – Cherry leafroll virus – Prunus necrotic ringspot virus
– Raspberry leaf curl virus (amerikanische Erreger) – Cherry rasp leaf virus (amerikanische Erreger) | Unbeschadet der Anforderungen, die für die Pflanzen gemäss Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummer 19.2 gelten,
– entweder im Rahmen eines Zertifizierungssystems amtlich anerkannt wurden, das voraussetzt, dass sie in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten wurde und mit geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Verfahren amtlichen Tests, zumindest auf die betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen, unterzogen wurde und sich dabei als frei von diesen besonders gefährlichen Schadorganismen erwiesen hat oder – in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten wurde und während der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden mit geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Verfahren amtlichen Tests, zumindest auf die betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen, unterzogen wurde und sich dabei als frei von diesen besonders gefährlichen Schadorganismen erwiesen hat;
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25.1 Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten von Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival bekannt ist | Unbeschadet der Verbote, die für die Knollen gemäss Anhang 3 Teil A Nummern 10, 11 und 12 gelten, amtliche Feststellung, dass
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25.2 Knollen von Solanum tuberosum L. |
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25.3 Knollen von Solanum tuberosum L., ausser Frühkartoffeln, mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten von Potato spindle tuber viroid bekannt ist | Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Knollen gemäss Anhang 3 Teil A Nummern 10, 11 und 12 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 25.1 und 25.2 gelten, Unterdrückung der Keimfähigkeit. |
25.4 Knollen von Solanum tuberosum L., zum Anpflanzen bestimmt | Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Knollen gemäss Anhang 3 Teil A Nummern 10, 11 und 12 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 25.1, 25.2 und 25.3 gelten, amtliche Feststellung, dass sie als frei von Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens und Globodera pallida (Stone) Behrens bekannt sind und
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25.4.1 Knollen von Solanum tuberosum L., nicht zum Anpflanzen bestimmt | Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Knollen in Anhang 3 Teil A Nummer 12 sowie Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 25.1, 25.2 und 25.3 gelten, amtliche Feststellung, dass die Knollen ihren Ursprung in Gebieten haben, in denen das Auftreten von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. nicht bekannt ist. |
25.4.2 Knollen von Solanum tuberosum L. | Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Knollen in Anhang 3 Teil A Nummern 10, 11 und 12 sowie Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 25.1, 25.2, 25.3, 25.4 und 25.4.1 gelten, amtliche Feststellung, dass
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25.5 Pflanzen von Solanaceae, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten von Potato stolbur mycoplasm bekannt ist | Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Knollen gemäss Anhang 3 Teil A Nummern 10, 11, 12 und 13 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 25.1, 25.2, 25.3 und 25.4 gelten, amtliche Feststellung, dass an den Pflanzen auf der Anbaufläche seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Potato stolbur mycoplasm festgestellt wurden. |
25.6 Pflanzen von Solanaceae, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Knollen von Solanum tuberosum L. und Samen von Solanum lycopersicum L., mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten von Potato spindle tuber viroid bekannt ist | Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummern 11 und 13 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummer 25.5 gelten, gegebenenfalls amtliche Feststellung, dass an den Pflanzen auf der Anbaufläche seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Potato spindle tuber viroid festge-stellt wurden. |
25.7 Pflanzen von Capsicum annuum L., Solanum lycopersicum L., Musa L., Nicotiana L. und Solanum melongena L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. bekannt ist | Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummern 11 und 13 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 25.5 und 25.6 gelten, gegebenenfalls amtliche Feststellung, dass
|
25.7.1 Pflanzen von Solanum lycopersicum L. und Solanum melongena L., ausgenommen Früchte und Samen | Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummer 13 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 25.5, 25.6, 25.7, 28.1 und 45.3 gelten, amtliche Feststellung, dass die Pflanzen
|
25.7.2 Früchte von Solanum lycopersicum L. und Solanum melongena L. | Amtliche Feststellung, dass die Früchte
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25.7.3 Früchte von Capsicumannuum L., Solanumaethiopicum L., Solanumlycopersicum L. und Solanummelongena L. | Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Früchte in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 16.6, 25.7.1, 25.7.2, 25.7.4, 36.2 und 36.3 gelten, amtliche Feststellung, dass die Früchte
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25.7.4 Früchte von Solanaceae mit Ursprung in Australien, Amerika und Neuseeland | Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Früchte in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 16.6, 25.7.1, 25.7.2, 25.7.3, 36.2 und 36.3 gelten, amtliche Feststellung, dass die Früchte
|
26. Pflanzen von Humulus lupulus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen | Amtliche Feststellung, dass an Hopfen auf der Anbaufläche seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Verticillium albo-atrum Reinke und Berthold und Verticillium dahliae Klebahn festgestellt wurden. |
27.1 Pflanzen von Dendranthema (DC.) Des Moul., Dianthus L. und Pelargonium l'Hérit. ex Ait., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen | Amtliche Feststellung, dass
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27.2 Pflanzen von Dendranthema (DC.) Des Moul., Dianthus L. und Pelargonium l'Hérit. ex Ait., ausser Samen | Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Ziffer 27.1 gelten, amtliche Feststellung, dass
|
28. Pflanzen von Dendranthema (DC.) Des Moul., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen | Unbeschadet der Anforderungen, die für die Pflanzen gemäss Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 27.1 und 27.2 gelten, amtliche Fest- stellung, dass
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28.1 Pflanzen von Dendranthema (DC.) Des Moul. und Solanum lycopersicum L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen | Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang 3 Teil A Nummer 13, Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 25.5, 25.6, 25.7, 27.1, 27.2 und 28 gelten, amtliche Feststellung, dass
|
29. Pflanzen von Dianthus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen | Unbeschadet der Anforderungen, die für die Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummer 27.1 und 27.2 gelten, amtliche Feststellung, dass
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30. Zwiebeln von Tulipa L. und Narcissus L., ausser denjenigen, bei denen aus der Verpackung oder anderweitig hervorgeht, dass sie zum Direktverkauf an den Endverbraucher bestimmt sind, der keine gewerbliche Schnittblumenerzeugung betreibt | Amtliche Feststellung, dass an den Pflanzen seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Ditylenchus dipsaci (Kühn) Filipjev festgestellt wurden. |
31. Pflanzen von Pelargonium L’Hérit. ex Ait., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten von Tomato ringspot virus bekannt ist
| Unbeschadet der Anforderungen, die für die Pflanzen gemäss Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 27.1 und 27.2 gelten, amtliche Feststellung, dass die Pflanzen
amtliche Feststellung, dass die Pflanzen
|
32.1 Pflanzen von krautigen Arten, zum Anpflanzen bestimmt, ausser
mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten von Liriomyza sativae (Blanchard) und Amauromyza maculosa (Malloch) bekannt ist | Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Ziffern 27.1, 27.2, 28 und 29 gelten, gegebenenfalls amtliche Feststellung, dass die Pflanzen in Baumschulen angezogen wurden und
|
32.2 Schnittblumen von Dendranthema (DC) Des. Moul., Dianthus L., Gypsophila L. und Solidago L., und Blattgemüse von Apium graveolens L. und Ocimum L. | Amtliche Feststellung, dass die Schnittblumen und das Blattgemüse
|
32.3 Pflanzen von krautigen Arten, zum Anpflanzen bestimmt, ausser
| Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Ziffern 27.1, 27.2, 28, 29 und 32.1 gelten, amtliche Feststellung, dass die Pflanzen
|
33. Im Freiland gezogene, bewurzelte Pflanzen, eingepflanzt oder zum Anpflanzen bestimmt | Amtliche Feststellung, dass
|
34. Kultursubstrat, das Pflanzen anhaftet oder beigefügt ist und der Erhaltung der Lebensfähigkeit der Pflanzen dient, mit Ausnahme des sterilen Substrats von In-vitro-Pflanzen, mit Ursprung in Drittstaaten | Amtliche Feststellung, dass
– physische Isolierung des Kultursubstrats von Erde und anderen möglichen Befallsquellen – Hygienemassnahmen – Verwendung von Wasser, das frei von Schadorganismen ist,
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34.1 Zwiebeln, Kormi, Rhizome und Knollen, zum Anpflanzen bestimmt, ausgenommen Knollen von Solanum tuberosum, mit Ursprung in Drittstaaten | Unbeschadet der Bestimmungen in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummer 30 amtliche Feststellung, dass die Sendung bzw. Partie höchstens 1 Gewichtsprozent Erde und Kultursubstrat enthalten darf. |
34.2 Knollen von Solanum tuberosum mit Ursprung in Drittstaaten | Unbeschadet der Bestimmungen in Anhang 3 Teil A Nummern 10, 11 und 12 sowie in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 25.1, 25.2, 25.3, 25.4.1 und 25.4.2 amtliche Feststellung, dass die Sendung bzw. Partie höchstens 1 Gewichtsprozent Erde und Kultursubstrat enthalten darf. |
34.3 Wurzel- und Knollengemüse mit Ursprung in Drittstaaten | Unbeschadet der Bestimmungen in Anhang 3 Teil A Nummern 10, 11 und 12 amtliche Feststellung, dass die Sendung bzw. Partie höchstens 1 Gewichtsprozent Erde und Kultursubstrat enthalten darf. |
34.4 Maschinen und Fahrzeuge, die für land— oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt wurden, eingeführt aus Drittstaaten | Amtliche Feststellung, dass die Maschinen oder Fahrzeuge gereinigt wurden und frei von Erde und Pflanzenresten sind. |
35.1 Pflanzen von Beta vulgaris L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen | Amtliche Feststellung, dass auf der Anbaufläche seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Beet curly top virus (aussereuropäische Isolate) festgestellt worden sind. |
35.2 Pflanzen von Beta vulgaris L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten von Beet leaf curl virus bekannt ist | Unbeschadet der Anforderungen, die für die Pflanzen gemäss Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummer 35.1 gelten, amtliche Feststellung, dass
|
36.1 Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, ausser
| Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Ziffern 27.1, 27.2, 28, 29, 31, 32.1 und 32.3 gelten, gegebenenfalls amtliche Feststellung, dass die Pflanzen in Baumschulen angezogen worden sind und
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36.2 Schnittblumen von Orchidaceae und Früchte von Momordica L. und Solanum melongena L. | Amtliche Feststellung, dass die Schnittblumen und Früchte
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36.3 Früchte von Capsicum L. mit Ursprung in Belize, Costa Rica, der Dominikanischen Republik, El Salvador, Guatemala, Honduras, Jamaika, Mexiko, Nicaragua, Panama, Puerto Rico, den Vereinigten Staaten und Französisch-Polynesien, wo das Auftreten von Anthonomus eugenii Cano bekannt ist | Amtliche Feststellung, dass die Früchte
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37. Pflanzen von Palmae, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern | Unbeschadet der Verbote, die für die Pflanzen in Anhang 3 Teil A Nummer 17 gelten, amtliche Feststellung, dass
|
37.1 Pflanzen von Palmae, zum Anpflanzen bestimmt, die an der Basis des Stammes einen Durchmesser von über 5 cm aufweisen und zu den folgenden Gattungen gehören: Brahea Mart., Butia Becc., Chamaerops L., Jubaea Kunth, Livistona R. Br., Phoenix L., Sabal Adans., Syagrus Mart., Trachycarpus H. Wendl., Trithrinax Mart., Washingtonia Raf. | Unbeschadet der Verbote, die für die Pflanzen in Anhang 3 Teil A Nummer 17 gelten, und unbeschadet der Anforderungen in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummer 37, amtliche Feststellung, dass die Pflanzen
|
38.1 | |
38.2 Pflanzen von Fuchsia L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in den USA oder Brasilien | Amtliche Feststellung, dass auf der Anbaufläche keine Anzeichen für das Auftreten von Aculops fuchsiae Keifer festgestellt wurden und dass die Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr untersucht wurden und sich als frei von Aculops fuchsiae Keifer erwiesen haben. |
39. Bäume und Sträucher, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen und Pflanzen in Gewebekultur, mit Ursprung in Ländern ausserhalb Europas und des Mittelmeerraums | Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummern 1, 2, 3, 9, 9.1, 13, 15 und 18, Anhang 3 Teil B Nummer 1 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 8.1, 8.2, 9, 10, 11.1, 11.2, 12, 13.1, 13.2, 14, 15, 17, 18, 19.1, 19.2, 20, 22.1, 22.2, 23.1, 23.2, 24, 25.5, 25.6, 26, 27.1, 27.2, 28, 29, 32.1, 32.2, 33, 34, 36.1, 36.2, 38.1 und 38.2 gelten, gegebenenfalls amtliche Feststellung, dass die Pflanzen
|
40. Laubbäume und -sträucher, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen und Pflanzen in Gewebekultur, mit Ursprung in Ländern ausserhalb Europas und des Mittelmeerraums | Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang 3 Teil A Nummern 2, 3, 9, 15, 16, 17 und 18, Anhang 3 Teil B Nummer 1 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 11.1, 11.2, 11.3, 12, 13.1, 13.2, 14, 15, 17, 18, 19.1, 19.2, 20, 22.1, 22.2, 23.1, 23.2, 24, 33, 36.1, 38.1, 38.2, 39 und 45.1 gelten, gegebenenfalls amtliche Feststellung, dass sich die Pflanzen in Vegetationsruhe befinden und frei von Blättern sind. |
41. Ein- und zweijährige Pflanzen, ausser Gramineae, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in Ländern ausserhalb Europas und des Mittelmeerraums | Unbeschadet der Bestimmungen, die gegebenenfalls für die Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummern 11 und 13 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 25.5, 25.6, 32.1, 32.2, 32.3, 33, 34, 35.1 und 35.2 gelten, amtliche Feststellung, dass die Pflanzen
|
42. Pflanzen von Gramineae mehr- jähriger Ziergräser der Unter- familien Bambusoideae, Panicoideae und der Gattungen Buchloe, Bouteloua Lag., Calamagrostis, Cortaderia Stapf., Glyceria R. Bz., Hakonechloa Mak. ex Honda, Hystrix, Molinia, Phalaris L., Shibataea, Spartina Schreb., Stipa L., Uniola L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in Ländern ausserhalb Europas und des Mittelmeerraums | Unbeschadet der Anforderungen, die gegebenenfalls für die Pflanzen gemäss Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 33 und 34 gelten, amtliche Feststellung, dass die Pflanzen
|
43. Auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltene Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern | Unbeschadet der Anforderungen, die gegebenenfalls für die Pflanzen in Anhang 3 Teil A Nummern 1, 2, 3, 9, 9.1, 13, 15, und 18, in Anhang 3 Teil B Nummer 1 sowie in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 8.1, 9, 10, 11.1, 11.2, 12, 13.1, 13.2, 14, 15, 17, 18, 19.1, 19.2, 20, 22.1, 22.2, 23.1, 23.2, 24, 25.5, 25.6, 26, 27.1, 27.2, 28, 32.1, 32.2, 33, 34, 36.1, 36.2, 38.1, 38.2, 39, 40 und 42 gelten, amtliche Feststellung, dass:
– in Töpfen eingepflanzt sind, die auf mindestens 50 cm über dem Boden angebrachten Regalen stehen, – geeigneten Behandlungen unterzogen wurden, um sicherzustellen, dass sie frei von aussereuropäischen Rostarten sind; Wirkstoff, Konzentration und Datum der Anwendung dieser Behandlungen sind unter der Rubrik «Entseuchung und/oder Desinfizierung» in dem in Artikel 8 dieser Verordnung genannten Pflanzenschutzzeugnis anzugeben, – mindestens sechsmal jährlich in geeigneten Zeitabständen amtlich auf die in den Anhängen 1 und 2 genannten besonders gefährlichen Schadorganis-men untersucht wurden. Diese Untersuchungen, die auch an Pflanzen in unmittelbarer Nachbarschaft der unter Buchstabe a. genannten Baumschulen vorzunehmen sind, umfassen mindestens eine visuelle Inspektion jeder Rei-he des Feldes der Baumschule sowie eine visuelle Inspektion aller oberhalb des Kultursubstrates wachsenden Pflanzenteile von Stichprobe von mindestens 300 Pflanzen einer bestimmten Gattung, sofern die Zahl der Pflanzen dieser Gattung 3000 Pflanzen nicht übersteigt, oder 10 % der Pflanzen, wenn es mehr als 3000 Pflanzen dieser Gattung gibt, – bei diesen Inspektionen als frei von den unter dem vorstehenden Gedankenstrich genannten relevanten besonders gefährlichen Schadorganismen befunden wurden. Befallene Pflanzen sind zu beseitigen. Die übrigen Pflanzen sind gegebenenfalls wirksam zu behandeln und ausserdem für einen angemessenen Zeitraum zu halten und zu untersuchen, um sicherzustellen, dass sie von diesen besonders gefährlichen Schadorganismen frei sind, – entweder in unbenutztem künstlichem Kultursubstrat oder in einem natürlichen Kultursubstrat angepflanzt wurden, das begast oder einer geeigneten Hitzebehandlung unterzogen und bei einer anschliessenden Untersuchung als frei von Schadorganismen befunden wurde; – unter Bedingungen gehalten wurden, die gewährleisten, dass das Kultursubstrat weiterhin von Schadorganismen frei bleibt; ausserdem wurden sie innerhalb von zwei Wochen vor dem Versand – geschüttelt und mit sauberem Wasser gewaschen, um das ursprüngliche Kultursubstrat zu entfernen, und dann wurzelnackt gehalten oder – geschüttelt und mit sauberem Wasser gewaschen, um das ursprüngliche Kultursubstrat zu entfernen, und dann in Kultursubstrat wieder angepflanzt, das den Bedingungen unter Buchstabe aa. fünfter Gedankenstrich entspricht, oder – geeigneten Behandlungen unterzogen, um sicherzustellen, dass das Kultursubstrat frei von Schadorganismen ist; Wirkstoff, Konzentration und Datum der Anwendung dieser Behandlungen sind in dem in Artikel 8 dieser Verordnung genannten Pflanzenschutzzeugnis unter der Rubrik «Entseuchung und/oder Desinfizierung» anzugeben,
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44. Krautige mehrjährige Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, der Familien Caryophyllaceae (ausser Dianthus L.), Compositae (ausser Dendranthema [DC.] Des Moul.), Cruciferae, Leguminosae und Rosaceae (ausser Fragaria L.), mit Ursprung in Ländern ausserhalb Europas und des Mittelmeerraums | Unbeschadet der Anforderungen, die für die Pflanzen gegebenenfalls gemäss Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 32.1, 32.2, 32.3, 33 und 34 gelten, amtliche Feststellung, dass die Pflanzen
|
45.1 Pflanzen von krautigen Arten und Pflanzen von Ficus L. und Hibiscus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Zwiebeln, Kormi, Rhizomen, Samen und Knollen, mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern | Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Ziffern 27.1, 27.2, 28, 29, 32.1, 32.3 und 36.1 gelten, amtliche Feststellung, dass die Pflanzen
|
45.2 Schnittblumen von Aster spp., Eryngium L., Gypsophila L., Hypericum L., Lisianthus L., Rosa L., Solidago L., Trachelium L. und Blattgemüse von Ocimum L., mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern | Amtliche Feststellung, dass die Schnittblumen und das Blattgemüse
|
45.3 Pflanzen von Solanum lycopersicum L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten des Tomato Leaf Curl Virus bekannt ist
| Unbeschadet der Anforderungen, die gegebenenfalls für Pflanzen in Anhang 3 Teil A Nummer 13 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummer 25.5, 25.6 und 25.7 gelten, amtliche Feststellung, dass an den Pflanzen keine Anzeichen von Tomato Yellow Leaf Curl Virus beobachtet wurden; amtliche Feststellung, dass
|
46. Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, Zwiebeln, Knollen, Kormi und Rhizome, mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten der betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen bekannt ist; Die betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen sind:
| Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummer 13 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 25.5, 25.6, 32.1, 32.2, 32.3, 35.1, 35.2, 44, 45, 45.1, 45.2 und 45.3 gegebenenfalls gelten, |
| amtliche Feststellung, dass an den Pflanzen während der gesamten Vegetationsperiode keine Anzeichen der betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen festgestellt wurden; |
| amtliche Feststellung, dass an den Pflanzen während eines angemessenen Zeitraumes keine Anzeichen der betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen festgestellt wurden und
|
47. Samen von Helianthus annuus L. | Amtliche Feststellung, dass
|
48. Samen von Solanum lycopersicum L. | Amtliche Feststellung dass die Samen durch eine geeignete Säureextraktionsmethode oder eine gleichwertige Methode, die vom BLW anerkannt ist, gewonnen wurden und
|
49.1 Samen von Medicagosativa L. | Amtliche Feststellung, dass
|
49.2 Samen von Medicago sativa L., mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten von Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus Davis et al. bekannt ist | Unbeschadet der Anforderungen, die für die Pflanzen gemäss Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummer 49.1 gelten, amtliche Feststellung, dass
|
51. Samen von Phaseolus L. | Amtliche Feststellung, dass
|
52. Samen von Zea mays L. | Amtliche Feststellung, dass
|
53. Samen der Gattungen Triticum, Secale und X Triticosecale aus Afghanistan, Indien, Irak, Iran, Mexiko, Nepal, Pakistan, Südafrika und den USA, wo das Auftreten von Tilletia indica Mitra bekannt ist. | Amtliche Feststellung, dass die Samen aus einem Gebiet stammen, von dem bekannt ist, dass Tilletiaindica Mitra nicht auftritt. |
54. Körner der Gattungen Triticum, Secale und X Triticosecale aus Afghanistan, Indien, Irak, Iran, Mexiko, Nepal, Pakistan, Südafrika und den USA, wo das Auftreten von Tilletia indica Mitra bekannt ist. | Amtliche Feststellung, dass
b. an den Pflanzen auf ihrer Anbaufläche während ihrer letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen für Tilletia indica Mitra beobachtet wurden und repräsentative Körnerproben, die sowohl bei der Ernte als auch vor dem Versand entnommen und untersucht wurden, sich bei diesen Untersuchungen als frei von Tilletia indica Mitra erwiesen haben. |
Abschnitt II Waren schweizerischen Ursprungs oder aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Waren | Besondere Anforderungen |
| Amtliche Feststellung, dass
|
2.1 Gegebenenfalls in den HS-Codes von Anhang 5 Teil A aufgeführtes Holz von Juglans L. und Pterocarya Kunth, ausser Holz in Form von:
aber einschliesslich Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung | Amtliche Feststellung, dass das Holz
|
2.2 Gegebenenfalls in den HS-Codes von Anhang 5 Teil A aufgeführte lose Rinde und aufgeführtes Holz von Juglans L. und Pterocarya Kunth in Form von:
| Amtliche Feststellung, dass das Holz bzw. die lose Rinde
|
2.3 Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Rohholz von 6 mm Stärke oder weniger, verarbeitetes Holz, das unter Verwendung von Leim, Hitze und Druck oder einer Kombination davon hergestellt wurde, sowie Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den phytosanitären Anforderungen der Schweiz entspricht | Das Verpackungsmaterial aus Holz muss
|
| Amtliche Feststellung, dass auf der Anbaufläche oder in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Scirrhiaacicola (Dearn.) Siggers oder Scirrhia pini Funk & Parker festgestellt wurden. |
| Unbeschadet der Anforderungen, die gegebenenfalls für die Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt II Nummer 4 gelten, amtliche Feststellung, dass weder am Ort der Erzeugung noch in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode Anzeichen von Melampsora medusae Thümen festgestellt wurden. |
| Amtliche Feststellung, dass auf der Anbaufläche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Melampsora medusae Thümen festgestellt wurden. |
| Amtliche Feststellung, dass
|
7.1 Pflanzen von Juglans L. und Pterocarya Kunth, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen | Amtliche Feststellung, dass die zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen
|
| Amtliche Feststellung, dass
|
| Amtliche Feststellung, dass weder am Ort der Erzeugung noch in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode Anzeichen von Candidatus Phytoplasma ulmi festgestellt wurden. |
| Amtliche Feststellung, dass
|
| Amtliche Feststellung, dass
|
| Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen
|
| Amtliche Feststellung, dass
|
– Arabis mosaic virus, – Raspberry ringspot virus, – Strawberry crinkle virus, – Strawberry latent ringspot virus, – Strawberry mild yellow edge virus, – Tomato black ring virus, – Xanthomonasfragariae Kennedy & King;
– Apricot chlorotic leafroll mycoplasm, – Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vauterin et al.; – bei Prunus persica (L.) Batsch: – Pseudomonas syringae pv. persicae (Prunier et al.) Young et al.;
– Arabis mosaic virus, – Raspberry ring spot virus, – Strawberry latent ringspot virus, – Tomato black ring virus | Amtliche Feststellung, dass
|
| Unbeschadet der Anforderungen, die für die Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt II Nummer 9 gelten, amtliche Feststellung, dass
|
| Unbeschadet der Anforderungen, die für die Pflanzen gemäss Anhang 4 Teil A Abschnitt II Nummer 12 gelten, amtliche Feststellung, dass
|
| Unbeschadet der Anforderungen, die für die Pflanzen gemäss Anhang 4 Teil A Abschnitt II Nummer 9 gelten, amtliche Feststellung, dass
– entweder im Rahmen eines Zertifizierungssystems amtlich anerkannt wurden, das voraussetzt, dass sie in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen gehalten wurde und einem amtlichen Test auf zumindest Apple proliferation mycoplasm unter Verwendung von geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Verfahren unterzogen wurde und sich dabei als frei von diesem Schadorganismus erwiesen hat, oder – in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten und während der letzten sechs abgeschlossenen Vegetationsperioden mindestens einem amtlichen Test, zumindest auf Apple proliferation mycoplasm, unter Verwendung von geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Verfahren unterzogen wurde und sich dabei als frei von diesem Schadorganismus erwiesen hat;
|
| Unbeschadet der Anforderungen, die für die Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt II Nummer 12 gelten, amtliche Feststellung, dass
– entweder im Rahmen eines Zertifizierungssystems amtlich anerkannt wurden, das voraussetzt, dass sie in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen gehalten wurde und einem amtlichen Test auf zumindest Plum Pox virus unter Verwendung von geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Verfahren unterzogen wurde und sich dabei als frei von diesem Schadorganismus erwiesen hat, oder – in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen gehalten wird und während der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden mindestens einmal einem amtlichen Test auf zumindest Plum pox virus unter Verwendung von geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Verfahren unterzogen wurde und sich dabei als frei von diesem Schadorganismus erwiesen hat;
|
| Amtliche Feststellung, dass an den Mutterreben auf der Anbaufläche seit Beginn der letzten beiden abgeschlossenen Vegetationsperioden keine Anzeichen von Grapevine Flavescense dorée MLO und Xylophilus ampelinus (Panagopoulos) Willems et al. festgestellt wurden. |
| Amtliche Feststellung, dass
|
| Unbeschadet der besonderen Anforderungen, die für die Knollen gemäss Anhang 4 Teil A Abschnitt II Nummer 18.1 gelten, amtliche Feststellung, dass die Knollen
|
|
– Beschau auf Anzeichen für den Befall mit Schadorganismen in regelmässigen Abständen während mindestens einer abgeschlossenen Vegetationsperiode unter Berücksichtigung der Art des Materials und seiner Entwicklung im Rahmen des Testprogramms, – Tests nach geeigneten, vom BLW anerkannten Methoden – bei allem Kartoffelzuchtmaterial auf zumindest – Andean potato latent virus – Arracacha virus B oca strain – Potato black ringspot virus – Potato spindle tuber viroid – Potato virus T – Andean potato mottle virus – herkömmliche Kartoffelviren A, M, S, V, X und Y (einschliesslich Yo, Yn und Yc) sowie Blattrollvirus der Kartoffel – Clavibacter michiganensis ssp. sepedonicus (Spieckermann et Kotthoff) Davis et al., – Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. – bei Samen von Solanum tuberosum L., ausser den in Nummer 18.3.1 genannten Samen, zumindest auf die oben genannten Viren und Viroiden;
|
| Amtliche Feststellung, dass die Samen von Pflanzen stammen, die jeweils die Anforderungen gemäss den Nummern 18.1, 18.2 und 18.3 erfüllen, und
1. Trennung der Fläche von anderen Nachschattengewächsen und anderen Wirtspflanzen des Potato spindle tuber viroid, 2. Verhinderung des Kontakts mit Personal und Gegenständen wie Werkzeuge, Maschinen, Fahrzeuge, Behältnisse und Verpackungsmaterialen von anderen Flächen, auf denen Nachtschattengewächse und andere Wirtspflanzen des Potato spindle tuber viroid erzeugt werden, oder angemessene Hygienemassnahmen in Bezug auf Personal oder Gegenstände von anderen Flächen, auf denen Nachtschattengewächse und andere Wirtspflanzen des Potato spindle tuber viroid erzeugt werden, um Infektionen zu verhindern 3. ausschliesslich Verwendung von Wasser, das frei von jeglichen unter dieser Nummer genannten Schadorganismen ist. |
| Jede Organisation oder Forschungsstelle, die solches Material besitzt, unterrichtet das BLW darüber. |
| Anhand einer Zulassungsnummer auf der Verpackung oder bei in loser Schüttung beförderten Kartoffeln auf dem Beförderungsmittel ist nachzuweisen, dass die Kartoffeln von einem amtlich registrierten Erzeuger angebaut wurden oder aus amtlich registrierten gemeinsamen Lager- oder Versandzentren im Anbaugebiet stammen. Ferner ist anzugeben, dass die Knollen frei von Ralstoniasolanacearum (Smith) Yabuuchi et al. sind und gegebenefalls die Bestimmungen des BLW oder der EU zur Bekämpfung von
eingehalten wurden. |
| Unbeschadet der Anforderungen, die gegebenenfalls für die Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt II Nummern 18.1, 18.2 oder 18.3 gelten, amtliche Feststellung, dass
|
|
|
| Unbeschadet der Bestimmungen, die gegebenenfalls für die Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt II Ziffer 18.6 gelten, amtliche Feststellung, dass
|
| Amtliche Feststellung, dass auf dem Hopfen der Anbaufläche seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Verticillium albo-atrum Reinke & Berthold und Verticillium dahliae Klebahn festgestellt wurden. |
| Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen
|
| Amtliche Feststellung, dass
|
| Unbeschadet der Bestimmungen, die gegebenenfalls für die Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt II Nummer 20 gelten, amtliche Feststellung, dass
|
| Unbeschadet der Anforderungen, die für die Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt II Nummer 20 gelten, amtliche Feststellung, dass
|
| Amtliche Feststellung, dass auf den Pflanzen seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Ditylenchus dipsaci (Kühn) Filipjev festgestellt wurden. |
| Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt II Ziffern 20, 21.1 oder 21.2 gelten, amtliche Feststellung, dass die Pflanzen
|
| Der Erzeugungsort muss nachweislich als frei von Clavibacter michiganensis ssp. sepedonicus (Spieckermann et Kotthoff) Davis et al. und Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival bekannt sein. |
| Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt II Ziffer 24 gelten, ist ein Nachweis erforderlich, dass die Bestimmungen des BLW zur Bekämpfung von Globodera pallida (Stone) Behrens und Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens eingehalten wurden. |
| Amtliche Feststellung, dass
|
| Amtliche Feststellung, dass
|
| Unbeschadet der Anforderungen, die gegebenenfalls für die Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt II Nummern 18.6 und 23 gelten, amtliche Feststellung, dass
|
| Amtliche Feststellung, dass die Samen durch eine geeignete Säureextraktionsmethode oder eine vom BLW genehmigte gleichwertige Methode gewonnen wurden und
|
| Amtliche Feststellung, dass
|
| Unbeschadet der Anforderungen, die für die Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt II Nummer 28.1 gelten, amtliche Feststellung, dass
– es sich bei dem Material um eine Sorte handelt, die als hochresistent gegen Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus Davis et al. anerkannt ist, oder – das Material zum Erntezeitpunkt noch nicht seine vierte Vegetationsperiode seit der Aussaat begonnen hatte und es höchstens eine vorhergehende Samenernte von der Kultur gegeben hatte oder – der gewichtsmässige Anteil an unschädlichem Besatz, der nach den Regeln bestimmt wurde, die für die Zertifizierung von Saatgut gelten, 0,1 % nicht übersteigt,
|
| Amtliche Feststellung, dass
|
| Die Verpackung muss eine geeignete Ursprungskennzeichnung tragen. |
31. Maschinen und Fahrzeuge, die für land— oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt wurden | Die Maschinen oder Fahrzeuge müssen
|
Teil B Besondere Anforderungen für das Inverkehrbringen von Waren in und innerhalb von Schutzgebieten
Waren | Besondere Anforderungen | Schutzgebiete |
| Kanton VS | |
a. mit Ursprung in der Schweiz | Unbeschadet des Verbotes, das für die Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil B Nummer 1 gegebenenfalls gilt, amtliche Fest- stellung, dass
– zweimal zum geeignetsten Zeitpunkt auf der Fläche selbst, d.h. einmal in der Zeit von Juni bis August und einmal in der Zeit von August bis Oktober,
– einmal zum geeignetsten Zeitpunkt im genannten Umkreis, d.h. in der Zeit von August bis Oktober,
| |
b. mit ausländischem Ursprung | Unbeschadet der Verbote, die für die Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummern 9, 9.1, 9.2 und 18 und Anhang 3 Teil B Nummer 1 gegebenenfalls gelten, | |
– Mitgliedstaaten der europäischen Union | Amtliche Feststellung, dass
| |
– andere Länder | Amtliche Feststellung, dass
| |
| Es muss schriftlich nachgewiesen sein, dass die Bienenstöcke
| Kanton VS |
| Unbeschadet der Bestimmungen, die für die in Anhang 3 Teil A Ziffer 15, An- hang 4 Teil A Abschnitt II Ziffer 17 und Anhang 4 Teil B Ziffer 21.1 aufgeführt- en Pflanzen gelten, amtliche Feststellung, dass
i. keine Symptome von Grapevine flavescence dorée MLO an den Pflanzen am Erzeugungsort festgestellt wurden oder ii. die Pflanzen mit mindestens 50 °C warmem Wasser 45 Minuten lang behandelt wurden, um das Vorhandensein von Grapevine flavescence dorée MLO auszuschliessen. | Alle Kantone ausser TI und das Misox-Tal (Kanton GR) |
1 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 31. Okt. 2012 (AS 2012 6385), Ziff. I der V des WBF vom 29. Okt. 2014 (AS 2014 4009), Ziff. II der V vom 18. Okt. 2017 (AS 2017 6141), Ziff. I der V des WBF vom 17. Mai 2018 (AS 2018 2041) und vom 28. Juni 2019, in Kraft seit 1. Sept. 2019 (AS 2019 2149).
2 Guidelines for regulating wood packaging material in international trade. Dieses Dokument kann unter folgender Adresse eingesehen werden: https://www.ippc.int/en/publications/640/
3 SR 916.151.1
Anhang 51
(Art. 2, 8–10, 15, 25, 29 und 32)
Teil A Waren schweizerischen Ursprungs oder aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die am Produktionsort einer phytosanitären Kontrolle zu unterziehen sind
Abschnitt I Waren, die potenzielle Träger von für die ganze Schweiz besonders gefährlichen Schadorganismen sind und mit einem Pflanzenpass versehen sein müssen
1. Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse.
- 1.1
- Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, von Amelanchier Med., Chaenomeles Lindl., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Prunus L., ausser Prunus laurocerasus L. und Prunus lusitanica L., Pyracantha Roem., Pyrus L. und Sorbus L.
- 1.2
- Pflanzen von Beta vulgaris L. und Humulus lupulus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausgenommen Samen.
- 1.3
- Pflanzen von Ausläufer oder Knollen bildenden Arten von Solanum L. oder deren Hybriden, zum Anpflanzen bestimmt.
- 1.4
- Pflanzen von Choisya Kunth, Fortunella Swingle, Poncirus Raf., und ihre Hybriden, Casimiroa La Llave, Clausena Burm. f., Murraya J. Koenig ex L., Vepris Comm., Zanthoxylum L. und Vitis L., ausgenommen Früchte und Samen
- 1.5
- Unbeschadet der Nummer 1.6, Pflanzen von Citrus L. und deren Hybriden, ausgenommen Früchte und Samen
- 1.6
- Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden, mit Stielen und Blättern.
- 1.7
- Holz, das:
- a.
- ganz oder teilweise aus Juglans L., Platanus L. und Pterocarya L. gewonnen wurde, auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung;
- b.
- einer der folgenden Warenbezeichnungen entspricht:
HS-Code/Zolltarifnummer | Warenbezeichnung |
| Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen |
| Holz von anderen als Nadelbäumen, in Form von Plättchen oder Schnitzeln |
| Holzabfälle und Holzausschuss (ausser Sägespänen), nicht zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst |
| Rohholz, mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet |
| Rohholz von Juglans L., Platanus L. und Pterocarya L., auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt |
| Von anderen als Nadelbäumen stammende Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt |
ex 4407.99 | Holz von Juglans L., Platanus L. und Pterocarya L., in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm |
2. Pflanzen von Erzeugern mit Genehmigung für die Erzeugung für und den Verkauf an Personen, die sich mit gewerblicher Pflanzenerzeugung befassen, ausser für den Endverbraucher vorbereitete und verkaufsfertige Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, sofern sicher gestellt ist, dass ihre Erzeugung deutlich von derjenigen anderer Erzeugnisse getrennt ist.
- 2.1
- Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausgenommen Samen, der Gattungen Abies Mill., Apiumgraveolens L., Argyranthemum spp., Asparagusofficinalis L., Aster spp., Brassica spp., Castanea Mill., Cucumis spp., Dendranthema (DC.) Des Moul., Dianthus L. und Hybriden, Exacum spp., Fragaria L., Gerbera Cass., Gypsophila L., alle Sorten von Neuguinea-Hybriden von Impatiens L., Juglans L., Lactuca spp., Larix Mill., Leucanthemum L., Lupinus L., Pelargonium l’Hérit. ex Ait., Picea A. Dietr., Pinus L., Platanus L., Populus L., Prunuslaurocerasus L., Prunuslusitanica L., Pseudotsuga Carr., Pterocarya L., Quercus L., Rubus L., Spinacia L., Tanacetum L., Tsuga Carr., Ulmus L., Verbena L. und andere Pflanzen von krautigen Arten, ausser Pflanzen der Familie Gramineae, zum Anpflanzen bestimmt, und ausser Zwiebeln, Kormi, Rhizome, Samen und Knollen.
- 2.2
- Pflanzen von Solanaceae, mit Ausnahme der unter Nummer 1.3 genannten, zum Anpflanzen bestimmt, ausgenommen Samen.
- 2.3
- Pflanzen von Araceae, Marantaceae, Musaceae, Persea spp. und Strelitziaceae, bewurzelt, auch mit anhaftendem oder beigefügtem Nährsubstrat.
- 2.3.1
- Pflanzen von Palmae, zum Anpflanzen bestimmt, die an der Basis des Stammes einen Durchmesser von über 5 cm aufweisen und zu den folgenden Gattungen gehören: Brahea Mart., Butia Becc., Chamaerops L., Jubaea Kunth, Livistona R. Br., Phoenix L., Sabal Adans., Syagrus Mart., Trachycarpus H. Wendl., Trithrinax Mart., Washingtonia Raf.
- 2.4
- – Samen und Zwiebeln von Allium ascalonicum L., Allium cepa L. und Allium schoenoprasum L., zum Anpflanzen bestimmt, und Pflanzen von Allium porrum L., zum Anpflanzen bestimmt.
- –
- Samen von Helianthus annuus L.,Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw., Medicago sativa L. und Phaseolus L.
3. Zum Anpflanzen bestimmte Zwiebeln, Kormi, Knollen und Rhizome, die von Erzeugern mit Genehmigung für Erzeugung und Verkauf an Personen, die sich mit gewerbsmässiger Pflanzenerzeugung befassen, erzeugt werden, ausgenommen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die für den Verkauf an den Endverbraucher vorbereitet und verkaufsfertig gemacht werden und bei denen die zuständigen amtlichen Stellen der Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ihre Erzeugung deutlich von derjenigen anderer Erzeugnisse von Camassia Lindl., Chionodoxa Boiss., Crocus flavus Weston «Golden Yellow», Dahlia spp., Galanthus L., Galtonia candicans (Baker) Decne., Zwergformen und ihren Hybriden der Gattung Gladiolus Tourn. ex L., wie Gladiolus callianthus Marais, Gladiolus colvillei Sweet, Gladiolus nanus hort., Gladiolus ramosus hort. und Gladiolus tubergenii hort., sowie von Hyacinthus L., Iris L., Ismene Herbert, Lilium spp., Muscari Miller, Narcissus L., Ornithogalum L., Puschkinia Adams, Scilla L., Tigridia Juss. und Tulipa L. getrennt ist
Abschnitt II Waren, die potenzielle Träger von für Schutzgebiete besonders gefährlichen Schadorganismen sind und beim Inverkehrbringen in solche oder innerhalb solcher Gebiete mit einem dafür gültigen Pflanzenpass versehen sein müssen
Unbeschadet der in Abschnitt I dieses Teils und in Anhang 3 Teile A und B genannten Waren:
1. Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse
- 1.3
- Pflanzen von Amelanchier Med., Chaenomeles Lindl., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Pyracantha Roem., Pyrus L., Sorbus L. und Vitis L. ausser Samen und Früchte.
- 1.4
- Befruchtungsfähiger Pollen zur Bestäubung von Amelanchier Med., Chaenomeles Lindl., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Pyracantha Roem., Pyrus L. und Sorbus L.
Teil B Waren aus Drittstaaten, die im Ursprungs- oder Absenderland einer phytosanitären Kontrolle zu unterziehen sind
Abschnitt I Waren, die potenzielle Träger von besonders gefährlichen Schadorganismen sind, die für die ganze Schweiz von Belang sind
1. Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, ausgenommen Samen, jedoch einschliesslich Samen von Cruciferae, Gramineae, Trifolium spp., mit Ursprung in Argentinien, Australien, Bolivien, Chile, Neuseeland und Uruguay, den Gattungen Triticum, Secale und X Triticosecale aus Afghanistan, Indien, Iran, Irak, Mexiko, Nepal, Pakistan, Südafrika und den USA, von Citrus L., Fortunella Swingle und Poncirus Raf. und deren Hybriden, Capsicum spp., Helianthus annuus L., Solanum lycopersicum L., Medicago sativa L., Prunus L., Rubus L., Oryza spp., Zea mays L., Allium ascalonicum L., Allium cepa L., Allium porrum L., Allium schoenoprasum L. und Phaseolus L.
- 2.
- Pflanzenteile, ausgenommen Früchte und Samen, von:
- –
- Castanea Mill., Dendranthema (DC.) Des Moul., Dianthus L., Gypsophila L., Pelargonium l’Hérit. ex Ait, Phoenix spp., Populus L., Quercus L., Solidago L. und Schnittblumen von Orchidaceae
- –
- Nadelbäumen (Coniferales)
- –
- Acer saccharum Marsh., mit Ursprung in den USA und Kanada
- –
- Prunus L., mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern
- –
- Schnittblumen von Aster spp., Eryngium L., Hypericum L., Lisianthus L., Rosa L. und Trachelium L., mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern,
- –
- Blattgemüse von Apium graveolens L., Ocimum L., Limnophila L. und Eryngium L.
- –
- Blättern von Manihotesculenta Crantz
- –
- abgeschnittenen Ästen von Betula L., mit oder ohne Blattwerk
- –
- abgeschnittenen Ästen von Fraxinus L., Juglans L., Ulmusdavidiana Planch. und Pterocarya L., mit oder ohne Blattwerk, mit Ursprung in Kanada, China, der Demokratischen Volksrepublik Korea, Japan, der Mongolei, der Republik Korea, Russland, Taiwan und den USA
- –
- Amyris P. Browne, Casimiroa La Llave, Citropsis Swingle & Kellerman, Eremocitrus Swingle, Esenbeckia Kunth., Glycosmis Corrêa, Merrillia Swingle, Naringi Adans., Tetradium Lour., Toddalia Juss. und Zanthoxylum L.
- –
- Convolvulus L., Ipomoea L. (ausgenommen Knollen), Micromeria Benth und Solanaceae, mit Ursprung in Australien, Amerika und Neuseeland
- 2.1
- Pflanzenteile, ausser Früchten, aber einschliesslich Samen, von Aegle Corrêa, Aeglopsis Swingle, Afraegle Engl., Atalantia Corrêa, Balsamocitrus Stapf, Burkillanthus Swingle, Calodendrum Thunb., Choisya Kunth, Clausena Burm. f., Limonia L., Microcitrus Swingle, Murraya J. Koenig ex L., Pamburus Swingle, Severinia Ten., Swinglea Merr., Triphasia Lour und Vepris Comm.
- 3.
- Früchte von:
- –
- Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf., Microcitrus Swingle, Naringi Adans., Swinglea Merr. und ihren Hybriden, Momordica L. und Solanaceae,
- –
- Actinidia Lindl., Annona L., Caricapapaya L., Cydonia Mill., Diospyros L., Fragaria L., Malus L., Mangifera L; Passiflora L., Perseaamericana Mill., Prunus L., Psidium L.; Pyrus L., Ribes L., Rubus L., Syzygium Gaertn., Vaccinium L. und Vitis L.
- –
- Punica granatum L., mit Ursprung in Ländern des afrikanischen Kontinents, Cabo Verde, St. Helena, Madagaskar, Réunion, Mauritius und Israel
4. Knollen von Solanumtuberosum L.
5. Lose Rinde von:
- –
- Nadelbäumen (Coniferales) mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern
- –
- Acer saccharum Marsh, Populus L. und Quercus L., ausgenommen Quercus suber L.
- –
- Fraxinus L., Juglans L., Ulmus davidiana Planch. und Pterocarya L., mit Ursprung in Kanada, China, der Demokratischen Volksrepublik Korea, Japan, der Mongolei, der Republik Korea, Russland, Taiwan und den USA
- –
- Betula L. mit Ursprung in Kanada und den USA
- 6.
- Holz:
- a.
- ganz oder teilweise aus einer der folgenden Gattungen und Arten gewonnen wurde, ausgenommen Verpackungsmaterial aus Holz gemäss der Begriffsbestimmung von Anhang 4 Teil A Abschnitt I Ziffer 2:
- –
- Quercus L., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in den USA, ausgenommen Holz, das der unter Buchstabe b aufgeführten Warenbezeichnung im HS-Code 4416.00 00 entspricht und wenn nachgewiesen werden kann, dass das Holz unter Anwendung einer Erhitzung auf eine Mindesttemperatur von 176 °C für 20 Minuten verarbeitet oder hergestellt worden ist,
- –
- Platanus L., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in Albanien, Armenien, der Türkei und den USA,
- –
- Populus L., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in Ländern des amerikanischen Kontinents,
- –
- Acer saccharum Marsh., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in den USA und Kanada,
- –
- Nadelbäume (Coniferales), auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern, Kasachstan, Russland und der Türkei,
- –
- Fraxinus L., Juglans L, Ulmusdavidiana Planch. und Pterocarya L., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in Kanada, China, der Demokratischen Volksrepublik Korea, Japan, der Mongolei, der Republik Korea, Russland, Taiwan und den USA,
- –
- Betula L., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung mit Ursprung in Kanada und den USA,
- –
- Amelanchier Medik., Aronia Medik., Cotoneaster Medik., Crataegus L., Cydonia Mill., Malus Mill., Pyracantha M. Roem., Pyrus L. und Sorbus L., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, ausgenommen Sägespäne, mit Ursprung in Kanada und den USA,
- –
- Prunus L., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in Kanada, China, der Demokratischen Volksrepublik Korea, der Mongolei, Japan, der Republik Korea, den USA und Vietnam; und
- b.
- einer der folgenden Warenbezeichnungen entspricht:
HS-Code/Zolltarifnummer | Warenbezeichnung |
| Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen |
| Nadelholz in Form von Plättchen oder Schnitzeln |
| Anderes Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln |
| Sägespäne, Holzabfälle und anderer Holzausschuss, nicht zu Briketts, Pellets, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst |
| Rohholz, nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt |
| Nadelholz, roh, nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt |
| Eichenholz (Quercus spp.), roh, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt |
| Birkenrohholz (Betula spp.), auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt mit einem Durchmesser von 15 cm oder mehr |
| Pappelrohholz (Populus spp.), auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt |
| Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt |
| Holzpfähle, gespalten; Pfähle, Pflöcke und Pfosten aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt |
| Bahnschwellen aus Holz |
| Nadelholz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm |
| Eichenholz (Quercus spp.), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm |
| Holz von Acer saccharum Marsh, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm |
| Kirschbaumholz (Prunus spp.), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm |
| Eschenholz (Fraxinus spp.), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm |
| Birkenrohholz (Betula spp.), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm |
| Pappelrohholz (Populus spp.), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm |
| Platanenholz (Platanus spp.), sowie Hölzer von Juglans ailantifolia Carr., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc., in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm |
| Furnierblätter aus Nadelholz (einschliesslich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger |
| Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschliesslich Fassstäbe |
9406.10 | Vorgefertigte Gebäude aus Holz |
- 7.
- Kultursubstrat, das Pflanzen anhaftet oder beigefügt ist und der Erhaltung der Lebensfähigkeit der Pflanzen dient, mit Ursprung in Drittstaaten,
- 7.1
- Gebrauchte Maschinen und Fahrzeuge, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt wurden und einer der folgenden Warenbezeichnungen entsprechen:
HS-Code/Zolltarifnummer | Warenbezeichnung |
| Maschinen, Apparate und Geräte für die Land- und Forstwirtschaft oder den Gartenbau, zum Bearbeiten oder Bestellen des Bodens oder zur Pflege der Pflanzen; Walzen für Rasenflächen oder Sportplätze, gebraucht |
| Maschinen zum Ernten von Wurzeln oder Knollenfrüchten, gebraucht |
| Maschinen, Apparate und Geräte für die Forstwirtschaft, gebraucht |
| Sattelschlepper für den Strassenverkehr, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden, gebraucht |
ex 8701.9190 | Ackerschlepper und Forstschlepper, auf Rädern, mit einer Motorleistung von 18 kW oder weniger, gebraucht |
8. Körner der Gattungen Triticum, Secale und XTriticosecale mit Ursprung in Afghanistan, Indien, Irak, Iran, Mexiko, Nepal, Pakistan, Südafrika und den USA.
Abschnitt II Waren, die die potenzielle Träger von besonders gefährlichen Schadorganismen sind, die für Schutzgebiete von Belang sind
Unbeschadet der in Abschnitt I genannten Waren:
3. Befruchtungsfähiger Pollen zur Bestäubung von Amelanchier Med., Chaenomeles Lindl., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Pyracantha Roem., Pyrus L. und Sorbus L.
4. Teile von Pflanzen, ausser Samen und Früchte, von Amelanchier Med., Chaenomeles Lindl., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Pyracantha Roem., Pyrus L. und Sorbus L.
1 Bereinigt gemäss Ziff. Anhang 3 Ziff. 17 der V vom 22. Juni 2011 über die Änderung des Zolltarifs (AS 2011 3331), Ziff. II der V vom 31. Okt. 2012 (AS 2012 6385), Ziff. I der V des WBF vom 29. Okt. 2014 (AS 2014 4009), Anhang 3 Ziff. 13 der V vom 10. Juni 2016 über die Änderung des Zolltarifs (AS 2016 2445), Ziff. I der V des WBF vom 17. Mai 2018 (AS 2018 2041) und vom 28. Juni 2019, in Kraft seit 1. Sept. 2019 (AS 2019 2149).
Anhang 6
Anhang 7
(Art. 9)
Muster für Pflanzenschutzzeugnis
(gemäss FAO-Pflanzenschutz-Übereinkommen 1997)
1 Name und Adresse des Exporteurs | 2 Pflanzenschutzzeugnis Nr. | |
3 Name und Adresse des angegebenen Empfängers | 4 Pflanzenschutzdienst von an den (die) Pflanzenschutzdienst(e) von | |
5 Ursprungsort | ||
6 Angegebene(s) Transportmittel | ||
7 Angegebene Eingangsstelle | ||
8 Unterscheidungsmerkmale; Zahl und Beschreibung der Packstücke; Art der Ware; botanischer Name der Pflanzen | 9 Angegebene Menge | |
10 Hiermit wird bestätigt, dass die oben beschriebenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen geregelten Gegenstände: – nach geeigneten Verfahren amtlich untersucht und/oder getestet wurden und – für frei von Quarantäneorganismen, die von der einführenden Vertragspartei benannt wurden, befunden wurden und dass sie die geltenden phytosanitären Vorschriften der einführenden Vertragspartei, einschliesslich der Vorschriften für geregelte Nicht-Quarantäneorganismen entsprechen. Die beschriebenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen geregelten Gegenstände gelten als praktisch frei von anderen Schadorganismen. | ||
11 Zusätzliche Erklärung | ||
BEHANDLUNG ZUR ENTSEUCHUNG UND/ODER DESINFEKTION | 18 Ausstellungsort | |
12 Datum | 13 Behandlung | |
14 Mittel (Wirkstoff) | Datum Name des Kontrollorgans | |
15 Dauer und Temperatur | 16 Konzentration | |
17 Zusätzliche Informationen | (Unterschrift) (Amtssiegel) |
Mit dem gegenständigen Zeugnis wird seitens des Eidgenössischen Pflanzenschutzdienstes und seitens der diesem angegliederten Organe keine finanzielle Haftung übernommen.
Anhang 8
(Art. 10)
Muster für Pflanzenschutzzeugnis für die Wiederausfuhr
(gemäss FAO-Pflanzenschutz-Übereinkommen 1997)
1 Name und Adresse des Exporteurs | 2 Pflanzenschutzzeugnis für die Wiederausfuhr Nr. | |
3 Name und Adresse des angegebenen Empfängers | 4 Pflanzenschutzdienst von an den (die) Pflanzenschutzdienst(e) von | |
5 Ursprungsort | ||
6 Angegebene(s) Transportmittel | ||
7 Angegebene Eingangsstelle | ||
8 Unterscheidungsmerkmale: Zahl und Beschreibung der Packstücke; Art der Ware; botanischer Name der Pflanzen | 9 Angegebene Menge | |
10 Hiermit wird bestätigt, dass die oben beschriebenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen geregelten Gegenstände aus .. (Ursprungsvertragspartei) nach ...... (wiederausführende Vertragspartei) eingeführt wurden und dass ihnen das Pflanzenschutzzeugnis Nr. ., – dessen (*) Original o beglaubigte Kopie o in der Anlage vorliegt, beigefügt war – dass sie (*) verpackt o umgepackt o in den ursprünglichen o neuen o Behältern sind und – dass sie (*) aufgrund des ursprünglichen Pflanzenschutzzeugnisses o und einer zusätzlichen Überprüfung o als mit den derzeit geltenden phytosanitären Vorschriften der einführenden Vertragspartei konform befunden wurden und – dass die Sendung während der Lagerung in ........... (wiederausführende Vertragspartei) nicht dem Risiko eines Befalls oder einer Infizierung ausgesetzt war. (*) Zutreffendes ankreuzen | ||
11 Zusätzliche Erklärung | ||
BEHANDLUNG ZUR ENTSEUCHUNG UND/ODER DESINFEKTION | 18 Ausstellungsort | |
12 Datum | 13 Behandlung | |
14 Mittel (Wirkstoff) | Datum Name des Kontrollorgans | |
15 Dauer und Temperatur | 16 Konzentration | |
17 Zusätzliche Informationen | (Unterschrift) (Amtssiegel) |
Mit dem gegenständigen Zeugnis wird seitens des Eidgenössischen Pflanzenschutzdienstes und seitens der diesem angegliederten Organe keine finanzielle Haftung übernommen.
Anhang 9
(Art. 8, 25 und 36)
Pflanzenpass
Erforderliche Angaben:
- 1.
- «Schweizerischer Pflanzenpass» oder «EG-Pflanzenpass»
- 2.
- «CH» oder Code eines Mitgliedstaates der Europäischen Union
- 3.
- Name oder Code der zuständigen amtlichen Stelle
- 4.
- Zulassungsnummer des Betriebes
- 5.
- Serie-, Wochen- oder Lot-Nummer
- 6.
- Botanischer Name
- 7.
- Menge
- 8.
- Das Kennzeichen «ZP» für das Geltungsgebiet des Pflanzenpasses und gegebenenfalls der Name des oder der Schutzgebiete, in die die Ware verbracht werden darf
- 9.
- Bei Austausch eines Pflanzenpasses die Kennzeichnung «RP» und gegebenenfalls die Registriernummer des ursprünglich zugelassenen Betriebes
- 10.
- Bei ausländischen Waren mit Herkunft aus Nichtmitgliedstaaten der Europäischen Union, Name des Ursprungs- oder des Absenderlandes
Anhang 10
(Art. 9, 21 und 37-39)
Anforderungen an die Behandlung und Kennzeichnung von Verpackungsmaterialien aus unverarbeitetem Holz
(gemäss Internationalem Standard für Phytosanitäre Massnahmen Nr. 15 der FAO1)
1 Behandlung
- 1.1
- Damit Verpackungsmaterialien aus unverarbeitetem Holz nach Ziffer 2 gekennzeichnet werden können, müssen sie einer Hitzebehandlung unterzogen worden sein.
- 1.2
- Die Hitzebehandlung muss sicherstellen, dass das Holz auf eine Kerntemperatur von 56 °C während mindestens 30 Minuten erwärmt wird (Heat Treatment = HT).
- 1.3
- Die zur Hitzebehandlung verwendete Behandlungskammer muss:
- a.
- die minimale Behandlungstemperatur von 65 °C erreichen und während der Behandlungsdauer halten können;
- b.
- ein Messgerät enthalten, mit dem die Behandlungstemperatur der Behandlungskammer oder die Behandlungstemperatur im Holz gemessen und elektronisch aufgezeichnet wird.
2 Kennzeichnung
- 2.1
- Die Kennzeichnung muss einen Rahmen aufweisen und folgende Angaben enthalten:
- a.
- IPPC-Logo;
- b.
- Zulassungsnummer des Betriebes (mit ISO-Code des Landes);
- c.
- Kennzeichen HT (Heat Treatment);
- 2.2
- Sie ist deutlich sichtbar anzubringen.
- 2.3
- Als Farben dürfen weder Rot noch Orange verwendet werden.
- 2.4
- Gestaltungen der Kennzeichnung:
Die gebräuchlichste Kennzeichnung in der Schweiz:
- Weitere Optionen:
Option 1:
Option 2:
Option 3:
Option 4:
Option 5:
Option 6:
1 Guidelines for regulating wood packaging material in international trade. Dieses Dokument kann unter folgender Adresse eingesehen werden: www.fao.org/docrep/010/a0785e/a0785e00.HTM
Anhang 11
(Art. 2)
Waldbäume und Waldsträucher
Zu den Waldbäumen werden Vertreter folgender Gattungen gezählt:
Botanischer Name | Deutsche Bezeichnung | |
Nadelgehölze: | Abies | Tannen |
Larix | Lärchen | |
Picea | Fichten | |
Pinus | Kiefern | |
Pseudotsuga | Douglasien | |
Taxus | Eiben | |
Laubgehölze: | Acer | Ahorn |
Alnus | Erlen | |
Betula | Birken | |
Carpinus | Hainbuche | |
Castanea | Edelkastanien | |
Fagus | Buchen | |
Fraxinus | Eschen | |
Ostrya | Hopfenbuchen | |
Populus | Pappeln | |
Quercus | Eichen | |
Robinia | Robinien | |
Salix | Weiden | |
Sorbus | Ebereschen, Elsbeeren, Speierling, Vogelbeeren | |
Tilia | Linden | |
Ulmus | Ulmen | |
Zu den Waldbäumen und Waldsträuchern werden folgende Gattungen und Arten gezählt, sofern sie im Wald gepflanzt werden:
Botanischer Name | Deutsche Bezeichnung | |
Juglans regia | Walnuss | |
Juglans nigra | Schwarznuss | |
Prunus | Kirschbäume | |
Anhang 12
(Art. 3)
Gebiete, die hinsichtlich der unten genannten Schadorganismen in der Schweiz als Schutzgebiete gelten
Typ | Schadorganismus | Schutzgebiet |
| Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. | Kanton VS |
| Grapevine flavescence dorée MLO | Alle Kantone ausser TI und das Misox Tal (Kanton GR) |
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen
Zum SeitenanfangLetzte Aktualisierung: 12.01.2021