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SR 412.101.221.27 Verordnung des SBFI vom 10. Mai 2010 über die berufliche Grundbildung Augenoptikerin/Augenoptiker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

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412.101.221.27

Verordnung des SBFI1 über die berufliche Grundbildung Augenoptikerin/Augenoptiker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

vom 10. Mai 2010 (Stand am 1. Januar 2013)

85504

Augenoptikerin EFZ/Augenoptiker EFZ

Opticienne CFC/Opticien CFC

Ottico AFC

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),

gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20022 (BBG) und auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20033 (BBV),

verordnet:

  1. Abschnitt: Gegenstand, und Dauer

  Art. 1 Berufsbild

Augenoptikerinnen auf Stufe EFZ/Augenoptiker auf Stufe EFZ beherrschen namentlich folgende Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Haltungen aus:

a.
Sie beraten die Kundschaft beim Kauf von Brillen und Kontaktlinsen. Dabei können sie ihre hohen kommunikativen und fachlichen Fähigkeiten so einsetzen, dass sie zusammen mit den Kundinnen und Kunden Lösungen finden, die die Kundenbedürfnisse optimal befriedigen;
b.
Sie wickeln den Nachkauf der gebräuchlichsten Kontaktlinsen und Kontaktlinsen-Pflegemittel ab;
c.
Sie beherrschen die Nutzenargumentation für Ergänzungsprodukte und vergrössernde Sehhilfen und empfehlen kompetent das entsprechende Produkt;
d.
Sie erledigen die ihnen übertragenen administrativen und werkstattspezifischen Arbeiten zuverlässig und ressourcenschonend.
  Art. 2 Dauer und Beginn

1 Die berufliche Grundbildung dauert 4 Jahre.

2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.


  2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

  Art. 3 Handlungskompetenzen

1 Die Ziele und Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen nach den Artikeln 4–6 beschrieben.

2 Sie gelten für alle Lernorte.

  Art. 4 Fachkompetenz

Die Fachkompetenz umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:

a.
Ausführung von Werkstattaufträgen und administrativen Arbeiten;
b.
Beratung und Verkauf von Einstärkengläsern;
c.
Beratung und Verkauf von Mehrstärkengläsern;
d.
Beratung und Verkauf von Zusatzprodukten und Dienstleistungen.
  Art. 5 Methodenkompetenz

Die Methodenkompetenz umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:

a.
Arbeitstechniken und Problemlösungen;
b.
prozessorientiertes, vernetztes Denken und Handeln;
c.
Informations- und Kommunikationsfähigkeit;
d.
qualitätsorientiertes Denken und Handeln;
e.
Lernstrategien;
f.
Beratungsmethoden;
g.
Präsentationstechniken;
h.
Transfervermögen;
i.
ökologisches Verhalten.
  Art. 6 Sozial- und Selbstkompetenz

Die Sozial- und Selbstkompetenz umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:

a.
Weiterbildung und lebenslanges Lernen;
b.
Umgangsformen bei der kundenorientierten Kommunikation;
c.
Belastbarkeit und Konfliktfähigkeit;
d.
Teamfähigkeit;
e.
Qualitätsorientierung.

  3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

  Art. 7

1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz ab und erklären sie ihnen.

2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.


  4. Abschnitt: Anteile der Lernorte und Unterrichtssprache

  Art. 8 Anteile der Lernorte

1 Die Bildung in beruflicher Praxis erfolgt über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt an 3 ¾ Tagen pro Woche.

2 Die schulische Bildung im obligatorischen Unterricht erfolgt in 1760 Lektionen. Davon entfallen auf den Sportunterricht 200 Lektionen.

3 Die überbetrieblichen Kurse umfassen insgesamt mindestens 32 und höchstens 34 Tage zu 8 Stunden. Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung finden keine überbetrieblichen Kurse mehr statt.

  Art. 9 Unterrichtssprache

1 Unterrichtssprache ist in der Regel die Landessprache des Schulortes.

2 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.

3 Die Kantone können andere Unterrichtssprachen zulassen.


  5. Abschnitt: Bildungsplan und Allgemeinbildung

  Art. 10 Bildungsplan

1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan vor, der von der verantwortlichen Organisation der Arbeitswelt erarbeitet und vom SBFI genehmigt ist.

2 Der Bildungsplan führt die Handlungskompetenzen nach den Artikeln 4–6 wie folgt näher aus:

a.
Er begründet sie in ihrer Wichtigkeit für die berufliche Grundbildung.
b.
Er bestimmt, welches Verhalten in bestimmten Handlungssituationen am Arbeitsplatz erwartet wird.
c.
Er differenziert sie in konkrete Leistungsziele aus.
d.
Er bezieht sie konsistent auf die Qualifikationsverfahren und beschreibt deren System.

3 Der Bildungsplan legt überdies fest:

a.
die curriculare Gliederung der beruflichen Grundbildung;
b.
die Aufteilung der überbetrieblichen Kurse über die Dauer der Grundbildung und ihre Organisation;
c.
die Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz.

4 Dem Bildungsplan angefügt ist die Liste der Unterlagen zur Umsetzung der beruflichen Grundbildung mit Titel, Datum und Bezugsquelle.

  Art. 11 Allgemeinbildung

Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 20061 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.


1 SR 412.101.241


  6. Abschnitt: Anforderungen an die Anbieter der betrieblich organisierten Grundbildung

  Art. 12 Fachliche Mindestanforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner

Die fachlichen Mindestanforderungen im Sinne von Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben a und b BBV an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:

a.
Augenoptikerin EFZ/Augenoptiker EFZ mit mindestens 3 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
b.
gelernte Augenoptikerin/gelernter Augenoptiker mit mindestens 3 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
c.
einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung;
d.
einschlägiger Abschluss einer Fachhochschule mit mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
  Art. 13 Höchstzahl der Lernenden

1 In einem Betrieb darf eine lernende Person ausgebildet werden, wenn:

a.
eine entsprechend qualifizierte Berufsbildnerin oder ein entsprechend qualifizierter Berufsbildner zu 100 Prozent beschäftigt wird; oder
b.
zwei entsprechend qualifizierte Berufsbildnerinnen oder entsprechend qualifizierte Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigt werden.

2 Tritt eine lernende Person in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung ein, so kann eine weitere lernende Person ihre Bildung beginnen.

3 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von 2 Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.

4 Als Fachkraft gilt, wer über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis im Fachbereich der lernenden Person oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.

5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.


  7. Abschnitt: Lern- und Leistungsdokumentation

  Art. 14 Im Betrieb

1 Die lernende Person führt eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten, die erworbenen Fähigkeiten und ihre Erfahrungen im Betrieb festhält.

2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner kontrolliert und unterzeichnet die Lerndokumentation einmal pro Semester. Sie oder er bespricht sie mindestens einmal pro Semester mit der lernenden Person.

3 Sie oder er hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest.

  Art. 15 In der schulischen Bildung und in der schulisch organisierten Grundbildung

Die Anbieter der schulischen Bildung und die Anbieter schulisch organisierter Grundbildungen dokumentieren die Leistungen der Lernenden in den unterrichteten Bereichen und stellen ihnen am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.

  Art. 16 Im überbetrieblichen Kurs

1 Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der Lernenden in der Form von Kompetenznachweisen nach den Ausführungen des Bildungsplans.

2 Diese Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt und fliessen ein in die Berechnung der Erfahrungsnote nach Artikel 20 Absatz 5.


  8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

  Art. 17 Zulassung

Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung erworben hat:

a.
nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
b.
in einer vom Kanton dafür zugelassenen Bildungsinstitution; oder
c.
ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und:
1.
die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,
2.
von dieser beruflichen Erfahrung mindestens 3 Jahre im Bereich der Augenoptikerin EFZ/des Augenoptikers EFZ erworben hat,
3.
glaubhaft macht, den Anforderungen der Abschlussprüfung (Art. 19) gewachsen zu sein.
  Art. 18 Gegenstand der Qualifikationsverfahren

In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach den Artikeln 4–6 erworben worden sind.

  Art. 19 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung

1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die nachstehenden Qualifikationsbereiche wie folgt geprüft:

a.
Teilprüfung, im Umfang von 4 Stunden. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende des zweiten Bildungsjahres geprüft. Geprüft werden grundlegende Berufsarbeiten. Ihr Ergebnis ist für den Übertritt in das 3. Bildungsjahr nicht relevant, es wird jedoch im abschliessenden Qualifikationsverfahren mitgezählt. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden.
b.
Praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 2 Stunden. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden.
c.
Berufskenntnisse, im Umfang von 4 Stunden. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Die lernende Person wird schriftlich oder sowohl schriftlich wie mündlich befragt. Wird eine mündliche Prüfung durchgeführt, so dauert diese höchstens 1 Stunde.
d.
Allgemeinbildung. Der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 27. April 20061 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

2 In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen.


1 SR 412.101.241

  Art. 20 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung

1 Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:

a.
der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mit der Note 4 oder höher bewertet wird;
b.
der Qualifikationsbereich «Berufskenntnisse» mit der Note 4 oder höher bewertet wird; und
c.
die Gesamtnote 4 oder höher erreicht wird;

2 Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel der gewichteten Noten aus der Summe der Noten der Teilprüfung, der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung sowie der gewichteten Erfahrungsnote. Dabei gilt folgende Gewichtung:

a.
Teilprüfung: 20 %;
b.
praktische Arbeit: 20 %;
c.
Berufskenntnisse: 25 %;
d.
Allgemeinbildung: 20 %;
e.
Erfahrungsnote: 15 %.

3 Die Erfahrungsnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der Noten für:

a.
den berufskundlichen Unterricht;
b.
die überbetrieblichen Kurse.

4 Die Note für den berufskundlichen Unterricht ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe aller Semesterzeugnisnoten des berufskundlichen Unterrichts.

5 Die Note für die überbetrieblichen Kurse ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der benoteten Kompetenznachweise.

  Art. 21 Wiederholungen

1 Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV. Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.

2 Die Wiederholung der Teilprüfung findet im Rahmen der Wiederholung des abschliessenden Qualifikationsverfahrens statt.

3 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch der Berufsfachschule wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Wird der berufskundliche Unterricht während mindestens 2 Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

4 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch von überbetrieblichen Kursen wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Werden die letzten zwei bewerteten überbetrieblichen Kurse wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

  Art. 22 Spezialfall

1 Hat eine lernende Person die Vorbildung ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote.

2 Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:

a.
Teilprüfung: 20 %;
b.
praktische Arbeit: 30 %;
c.
Berufskenntnisse: 30 %;
d.
Allgemeinbildung: 20 %.

  9. Abschnitt: Ausweise und Titel

  Art. 23

1 Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis EFZ.

2 Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Augenoptikerin EFZ/Augenoptiker EFZ» zu führen.

3 Ist das Fähigkeitszeugnis mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so wird im Notenausweis aufgeführt:

a.
die Gesamtnote;
b.
die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 22 Absatz 1, die Erfahrungsnote.

  10. Abschnitt: Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität

  Art. 24

1 Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität setzt sich zusammen aus:

a.
4–6 Vertreterinnen oder Vertretern des Schweizer Optikverbandes SOV;
b.
1–2 Vertreterinnen oder Vertretern der Fachlehrerschaft;
c.
je mindestens 1 Vertreterin oder 1 Vertreter des Bundes und der Kantone.

2 Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.

3 Die Kommission konstituiert sich selbst.

4 Die Kommission hat folgende Aufgaben:

a.
Sie passt den Bildungsplan nach Artikel 10 den wirtschaftlichen, technologischen, ökologischen und didaktischen Entwicklungen laufend, mindestens aber alle 5 Jahre an. Dabei trägt sie allfälligen neuen organisatorischen Aspekten der beruflichen Grundbildung Rechnung. Die Anpassungen bedürfen der Zustimmung der Vertreterinnen und Vertreter des Bundes und der Kantone sowie der Genehmigung durch das SBFI.
b.
Sie beantragt dem SBFI Änderungen dieser Verordnung, sofern die beobachteten Entwicklungen die Regelungen dieser Verordnung, namentlich die Handlungskompetenzen nach den Artikeln 4–6, betreffen.

  11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

  Art. 25 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Es werden aufgehoben:

a.
das Reglement vom 20. April 19991 über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der gelernten Augenoptikerin/des gelernten Augenoptikers;
b.
der Lehrplan vom 20. April 19992 für den beruflichen Unterricht der gelernten Augenoptikerin/des gelernten Augenoptikers.

2 Die Genehmigung des Reglements vom 15. Mai 2000 über die Einführungskurse für gelernte Augenoptikerin/gelernter Augenoptiker wird widerrufen.


1BBl 1999 8385
2BBl 1999 8385

  Art. 26 Übergangsbestimmungen

1 Lernende, die ihre Bildung als Augenoptikerin/Augenoptiker vor dem 1. Januar 2011 begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab.

2 Wer die Lehrabschlussprüfung für Augenoptikerin/Augenoptiker bis zum 31. Dezember 2016 wiederholt, kann verlangen, nach bisherigem Recht beurteilt zu werden.

  Art. 27 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

2 Die Bestimmungen über die Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 17 bis 23) treten am 1. Januar 2015 in Kraft.

3 Die Bestimmungen über die Teilprüfung treten am 1. Januar 2013 in Kraft.


 AS 2010 2651


1 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2013 angepasst.2 SR 412.103 SR 412.101


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Zusätzliche Informationen

Dieser Text ist in Kraft.
Beschluss 10. Mai 2010
Inkrafttreten 1. Januar 2011
Quelle AS 2010 2651
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Werkzeug

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in Kraft 01.01.2013 PDF DOC
nicht mehr in Kraft 01.01.2011 PDF DOC

Revisionen

01.01.2011
Verordnung des SBFI vom 10. Mai 2010 über die berufliche Grundbildung Augenoptikerin/Augenoptiker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)
 

Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen
Zum SeitenanfangLetzte Aktualisierung: 03.12.2019

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