916.307.1
Verordnung des WBF über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln, Zusatzstoffen für die Tierernährung und Diätfuttermitteln
(Futtermittelbuch-Verordnung, FMBV)1
vom 26. Oktober 2011 (Stand am 1. Januar 2018)
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)2,
gestützt auf die Artikel 7 Absatz 2, 8, 9 Absatz 1, 11, 15 Absatz 2, 16, 19 Absatz 3, 20, 21 Absatz 2, 25 Absätze 2 und 3, 27 Absatz 2, 30 Absatz 6, 31 Absatz 1, 32 Absatz 6, 36 Absätze 1 und 2, 42 Absätze 5 und 6, 43 Absatz 2, 58 Absätze 1 und 2 und 69 der Futtermittel-Verordnung vom 26. Oktober 20113 (FMV),4
verordnet:
1. Abschnitt: Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel und Diätfuttermittel
Art. 1 Technische Anforderungen an Futtermittel
Die Futtermittel müssen den technischen Bestimmungen über Verunreinigungen und andere chemische Eigenschaften nach Anhang 1.1 entsprechen.
Art. 1a1Einzelfuttermittel, die nicht gemeldet werden müssen
Die Liste der Einzelfuttermittel, die nicht gemeldet werden müssen, richtet sich nach Anhang 1.4.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 15. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1739).
Art. 2 In der Tierernährung verbotene oder eingeschränkte Stoffe
Die in Anhang 4.1 aufgeführten Stoffe sind für das Inverkehrbringen und die Verwendung als Futtermittel verboten oder eingeschränkt.
Art. 3 Verstärkte Kontrollen
1 Anhang 4.2 Teil 1 enthält die Liste der Futtermittel, deren Einfuhr verstärkten Kontrollen nach Artikel 58 FMV unterliegt. Er gibt auch die jeweils spezifischen Kontrollen und Kontrollfrequenzen an, die je nach Produkt und Ursprungsland vorgeschrieben sind.
2 Die Futtermittel, die in Anhang 4.2 Teil 1 aufgeführt sind, dürfen nur auf Voranmeldung über die Flughäfen Genf und Zürich eingeführt werden, wenn sie aus Ländern ausserhalb der EU in die Schweiz eingeführt werden.
3 Bei der Freigabe der kontrollierten Ware wird ein Begleitpapier nach Anhang 4.2 Teil 2 von der Kontrollstelle ausgefüllt, das die Ware bis zur Endverbraucherin oder zum Endverbraucher begleiten muss.
Art. 4 Gehalt an Futtermittelzusatzstoffen
1 Unter Vorbehalt der in der Bewilligung festgelegten Verwendungsbedingungen dürfen Einzelfuttermittel und Ergänzungsfuttermittel nicht mehr als das Einhundertfache des entsprechenden festgelegten Höchstgehalts an Futtermittelzusatzstoffen in Alleinfuttermitteln oder das Fünffache dieses Gehalts im Falle von Kokzidiostatika und Histomonostatika enthalten.
2 Das Einhundertfache des entsprechenden festgelegten Höchstgehalts an Futtermittelzusatzstoffen in Alleinfuttermitteln darf nur überschritten werden, wenn die Zusammensetzung der betreffenden Erzeugnisse den vorgesehenen besonderen Ernährungszweck nach Artikel 11 FMV erfüllt. Die Verwendungsbedingungen solcher Futtermittel werden in der Liste der Verwendungszwecke für Diätfuttermittel in Anhang 3.11 näher bestimmt.
1 Ausdruck gemäss Ziff. I der V des WBF vom 21. Mai 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1621). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 51Diätfuttermittel
1 Das Verzeichnis der zugelassenen Verwendungszwecken von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke (Diätfuttermitteln) und von deren besonderen Ernährungsmerkmalen, findet sich im Anhang 3.1.
2 Die Anforderungen an Futtermittel, die in Form eines Bolus in Verkehr gebracht werden, sind in Anhang 3.2 festgelegt.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 21. Mai 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1621).
2. Abschnitt: Kennzeichnung und Aufmachung von Einzelfuttermitteln, Mischfuttermitteln und Diätfuttermitteln
Art. 6 Angaben
1 Die Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln, Mischfuttermitteln oder Diätfuttermitteln und die Aufmachung der Kennzeichnung dürfen die Aufmerksamkeit besonders auf das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein eines Stoffes im Futtermittel, auf ein spezifisches nährstoffbezogenes Merkmal oder Verfahren oder auf eine spezifische damit verbundene Funktion lenken, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
- a.
- Die Angabe ist objektiv, durch das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) nachprüfbar und für die Verwenderin oder den Verwender des Futtermittels verständlich.
- b.
- Der für die Kennzeichnung verantwortliche Betrieb legt auf Anfrage des BLW eine wissenschaftliche Begründung für die Angabe vor, entweder über öffentlich zugängliche wissenschaftliche Belege oder durch dokumentierte Forschungsarbeiten des Unternehmens. Die wissenschaftliche Begründung muss zu dem Zeitpunkt vorliegen, zu dem das Futtermittel in Verkehr gebracht wird. Die Käuferinnen und Käufer können dem BLW ihre Zweifel in Bezug auf die Richtigkeit einer Angabe mitteilen. Kommt das BLW zum Schluss, dass die wissenschaftliche Begründung für eine Angabe irreführend ist, so verlangt es die Entfernung der betreffenden Angabe.
2 Angaben über die Optimierung der Ernährung und die Unterstützung oder die Sicherung physiologischer Bedürfnisse sind zulässig, sofern sie nicht eine in Absatz 3 Buchstabe a genannte Angabe enthalten.
3 Durch die Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln und die Aufmachung der Kennzeichnung darf nicht behauptet werden, dass das Einzelfuttermittel oder das Mischfuttermittel:
- a.
- eine Krankheit verhindert, behandelt oder heilt, mit Ausnahme von Kokzidiostatika und Histomonostatika; allerdings gilt dieser Buchstabe nicht für Ernährungsimbalanzen betreffende Angaben, sofern damit kein pathologisches Symptom assoziiert wird;
- b.
- einem besonderen Ernährungszweck dient, der in der Liste der Verwendungszwecke in Anhang 3.1 aufgeführt ist, es sei denn, es erfüllt die darin festgelegten Bedingungen.
Art. 7 Mindestanforderungen an die Kennzeichnung von Futtermitteln
1 Die Angabe der Liste der Futtermittelzusatzstoffe muss den Anforderungen von Anhang 8.2 Kapitel I beziehungsweise Anhang 8.3 Kapitel I entsprechen, es sei denn, die Kennzeichnungsvorschriften zur Bewilligung des entsprechenden Futtermittelzusatzstoffes sehen etwas anders vor.
2 Der Wassergehalt ist nach Anhang 1.1 Ziffer 6 anzugeben.
3 Ergänzende Bestimmungen über die Kennzeichnung finden sich in Anhang 8.1.
Art. 8 Besondere Kennzeichnungsanforderungen für Einzelfuttermittel
1 Zusätzlich zu den Anforderungen nach Artikel 15 FMV muss die Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln folgende Angaben umfassen:
- a.
- die obligatorische Angabe entsprechend der jeweiligen Kategorie gemäss dem Verzeichnis in Anhang 1.2; oder
- b.
- die Angaben, die der Katalog nach Artikel 9 FMV für das betreffende Einzelfuttermittel vorsieht.
2 Die Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln, die Futtermittelzusatzstoffe enthalten, muss folgende zusätzliche Angaben umfassen:
- a.
- die Tierarten oder Tierkategorien, für die die Einzelfuttermittel bestimmt sind, wenn die betreffenden Futtermittelzusatzstoffe nicht für alle Tierarten oder mit Höchstgrenzen für bestimmte Tierarten bewilligt sind;
- b.
- Hinweise für die sachgemässe Verwendung nach Anhang 8.1 Ziffer 4, wenn ein Höchstgehalt für die betreffenden Futtermittelzusatzstoffe festgelegt ist;
- c.
- die Mindesthaltbarkeitsdauer für Futtermittelzusatzstoffe, die keine technologischen Zusatzstoffe sind.
Art. 9 Besondere zwingende Kennzeichnungsanforderungen an Mischfuttermittel
1 Zusätzlich zu den Anforderungen nach Artikel 15 FMV muss die Kennzeichnung von Mischfuttermitteln folgende Angaben umfassen:
- a.
- die Tierarten oder Tierkategorien, für die das Mischfuttermittel bestimmt ist;
- b.1
- die Hinweise für die ordnungsgemässe Verwendung und die Hinweise nach Anhang 8.1 Ziffer 4, wenn das Futtermittel einen höheren Gehalt an Futtermittelzusatzstoffen aufweist als die für Alleinfuttermittel festgelegten Höchstgehalte;
- c.
- falls der Hersteller nicht der für die Kennzeichnung verantwortliche Betrieb ist:
- 1.
- Name oder Firma und Adresse des Herstellers, oder
- 2.
- die Zulassungs- oder Registrierungsnummer des Herstellers;
- d.
- die Mindesthaltbarkeitsdauer nach den folgenden Bestimmungen:
- 1.
- «spätestens zu verbrauchen bis …» gefolgt vom Datum eines bestimmten Tages bei aufgrund von Abbauprozessen leicht verderblichen Futtermitteln,
- 2.
- «mindestens haltbar bis …» gefolgt von der Angabe eines bestimmten Monats bei anderen Futtermitteln, oder
- 3.
- «… (Zeitangabe in Tagen oder Monaten) nach dem Datum der Herstellung», wenn das Herstellungsdatum in der Kennzeichnung ausgewiesen wird;
- e.
- das Verzeichnis der Einzelfuttermittel, aus denen das Futtermittel besteht, unter der Überschrift «Zusammensetzung», wobei die Bezeichnungen der einzelnen Einzelfuttermittel gemäss Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a oder b in absteigender Reihenfolge nach Gewicht angegeben werden, welches auf der Basis des Wassergehalts im Mischfuttermittel berechnet wird; dieses Verzeichnis kann die Angabe in Gewichtsprozenten umfassen;
- f.
- die obligatorischen Angaben nach Anhang 8.2 Kapitel II beziehungsweise Anhang 8.3 Kapitel II.
2 Das Verzeichnis nach Absatz 1 Buchstabe e muss die folgenden Anforderungen erfüllen:
- a.
- Die Bezeichnung und der Gewichtsprozentsatz eines Einzelfuttermittels sind anzugeben, sofern das Vorhandensein des Einzelfuttermittels durch die Kennzeichnung in Worten, Bildern oder Grafiken betont ist.
- b.
- Werden die Gewichtsprozentsätze der Einzelfuttermittel, die in Mischfuttermitteln für Nutztiere enthalten sind, in der Kennzeichnung nicht angegeben, so liefert der für die Kennzeichnung verantwortliche Betrieb der Käuferin oder dem Käufer, unbeschadet von Bestimmungen über das geistige Eigentum, auf Anfrage Informationen über die mengenmässige Zusammensetzung im Bereich von +/- 15 Prozent des Wertes gemäss der Futtermittelformulierung.
- c.
- Bei Mischfuttermitteln für Heimtiere, mit Ausnahme von Pelztieren, kann die Angabe der spezifischen Bezeichnung des Einzelfuttermittels durch die Bezeichnung der Kategorie gemäss Anhang 1.3 ersetzt werden, zu der das Ausgangsprodukt zählt.
3 Für Mischfuttermittel nach Absatz 2 Buchstabe c enthält Anhang 1.3 eine Liste der Kategorien von Einzelfuttermitteln, die bei der Kennzeichnung von Futtermitteln für Heimtiere, mit Ausnahme von Pelztieren, anstatt der einzelnen Einzelfuttermittel angegeben werden können.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6401).
Art. 10 Zusätzliche Kennzeichnungsanforderungen für Futtermittel für besondere Ernährungszwecke
Zusätzlich zu den Anforderungen nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a FMV und den Artikeln 8 und 9 muss die Kennzeichnung von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke folgende Angaben umfassen:
- a.
- das Bestimmungswort «Diät-», das ausschliesslich Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke vorbehalten ist, in Verbindung mit der Futtermittelbezeichnung gemäss Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a FMV;
- b.
- die Angaben, die für den jeweiligen Verwendungszweck in den Spalten 1-6 der Liste der vorgesehenen Verwendungszwecke in Anhang 3.1 vorgeschrieben sind;
- c.
- die Angabe, dass vor Verwendung des Futtermittels oder vor Verlängerung seiner Verwendungsdauer der Rat eines Fütterungsexperten oder Tierarztes eingeholt werden sollte.
Art. 11 Zusätzliche Kennzeichnungsanforderungen für Heimtierfuttermittel
Zusätzlich zu den Anforderungen nach Artikel 15 FMV und Artikel 9 ist auf dem Etikett von Heimtierfuttermitteln eine kostenfreie Telefonnummer oder ein anderes geeignetes Kommunikationsmittel anzugeben, durch das die Käuferin oder der Käufer zusätzliche Informationen verlangen kann über:
- a.
- die im Heimtierfuttermittel enthaltenen Futtermittelzusatzstoffe; und
- b.
- die enthaltenen Einzelfuttermittel, soweit deren Kategorie gemäss Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c angegeben ist.
Art. 12 Zusätzliche Kennzeichnungsanforderungen für nicht konforme Futtermittel
Zusätzlich zu den Anforderungen nach Artikel 15 FMV und nach den Artikeln 8 und 9 ist ein Futtermittel, das den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt, wie etwa kontaminierte Futtermittel, mit den besonderen Kennzeichnungsangaben nach Anhang 8.4 zu versehen.
Art. 13 Ausnahmen für die Kennzeichnung
1 Bei abgepackten Futtermitteln können die Angaben nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben c, d und e FMV und Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c oder Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben c, d und e auf der Verpackung ausserhalb des Etiketts gemäss Artikel 14 Absatz 1 FMV gemacht werden. In diesem Fall ist darauf hinzuweisen, wo diese Angaben zu finden sind.
2 Die obligatorischen Angaben nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe f sind bei Mischungen aus ganzen Pflanzenkörnern, Saaten und Früchten nicht erforderlich.
3 Bei Mischfuttermitteln aus höchstens drei Einzelfuttermitteln sind die Angaben nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a und b nicht erforderlich, wenn aus der Beschreibung klar hervorgeht, welche Einzelfuttermittel verwendet worden sind.
4 Bei Mengen von höchstens 20 kg Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln, die für die Endverwenderin oder den Endverwender bestimmt sind und lose verkauft werden, können die Angaben nach Artikel 15 FMV und nach den Artikeln 8 und 9 der Käuferin oder dem Käufer mittels eines geeigneten Hinweises an der Verkaufsstelle zur Kenntnis gebracht werden. In diesem Fall werden die Angaben gemäss Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a FMV und Artikel 8 Absatz 1 beziehungsweise Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a und b der Käuferin oder dem Käufer spätestens auf oder mit der Rechnung übermittelt.
5 Bei Heimtierfuttermitteln, die in Verpackungen mit mehreren Behältnissen verkauft werden, können die Angaben nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben b, c, f und g FMV und Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b, c, e und f nur auf der äusseren Verpackung anstatt auf jedem einzelnen Behältnis gemacht werden, sofern das kombinierte Gesamtgewicht der Packung 10 kg nicht überschreitet.
6 Einzelfuttermittel, die von Betrieben der Primärproduktion an Unternehmen des Tierproduktionssektors geliefert werden, unterstehen nicht den Kennzeichnungsvorschriften nach Artikel 15 FMV und Artikel 8.
7 Das BLW kann für Futtermittel für Tiere, die zu wissenschaftlichen Zwecken oder Versuchszwecken gehalten werden, abweichende Bestimmungen anwenden, sofern dieser Zweck auf dem Etikett angegeben wird.
8 Die Angaben nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben c, d, e und g FMV und Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und c sind nicht erforderlich, wenn die Käuferin oder der Käufer vor jedem Geschäftsvorgang schriftlich bestätigt hat, dass er diese Informationen nicht verlangt. Ein Geschäftsvorgang kann mehrere Sendungen umfassen.
9 Die Kennzeichnungsangaben können zusätzlich zu den Amtssprachen auch in anderen Sprachen gemacht werden.
Art. 14 Freiwillige Kennzeichnung
1 Zusätzlich zu den zwingenden Kennzeichnungsanforderungen können bei der Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln die folgenden freiwilligen Kennzeichnungsangaben gemacht werden, sofern die in diesem Kapitel enthaltenen allgemeinen Grundsätze eingehalten werden:
- a.
- der Nährwert von Mischfuttermitteln für Nutztiere
- b.
- der Nährwert von Mischfuttermitteln für Heimtiere.
2 Der Nährwert von Mischfuttermitteln für Nutztiere berechnet sich nach den Methoden nach Anhang 8.6.
3 Der Nährwert von Mischfuttermitteln für Heimtiere kann nach den Methoden nach Anhang 8.6 oder nach anderen offiziell geltenden Methoden, die in der EU verwendet werden, berechnet werden. Die angewandte Methode muss jeweils auf der Kennzeichnung erkennbar sein.
3. Abschnitt: Futtermittelzusatzstoffe und Vormischungen
Art. 15 Voraussetzungen für die Verwendung von Futtermittelzusatzstoffen und Vormischungen
Futtermittelzusatzstoffe und Vormischungen müssen die Voraussetzungen nach Anhang 6.2 und die in der Bewilligung für den Futtermittelzusatzstoff festgelegten Voraussetzungen für die Verwendung erfüllen, es sei denn die Bewilligung sehe etwas anderes vor.
Art. 16 Begehren und Gesuche
1 Begehren um Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen und Gesuche um Bewilligung müssen nach den Angaben nach Anhang 5 zusammengestellt werden.
2 Gesuche für Versuche mit Futtermittelzusatzstoffen nach Artikel 21 FMV müssen den Anforderungen nach Anhang 5 Absatz 2 genügen.
Art. 17 Liste der zugelassenen Futtermittelzusatzstoffe
1 Die Liste der zugelassenen Futtermittelzusatzstoffe nach Artikel 20 Absatz 1 FMV findet sich in Anhang 2.
2 Die Nomenklatur der Futtermittelzusatzstoff-Funktionsgruppen findet sich in Anhang 6.1.
Art. 18 Besondere Kennzeichnungsanforderungen für Futtermittelzusatzstoffe und Vormischungen
Zusätzlich zu den Informationen nach Artikel 32 Absatz 1 FMV müssen auf der Verpackung oder dem Behältnis eines Futtermittelzusatzstoffes aus einer Funktionsgruppe nach Anhang 8.5 oder einer Vormischung, die eine solche enthält, die Informationen nach Anhang 8.5 sichtbar, deutlich lesbar und unzerstörbar angegeben sein.
4. Abschnitt: Unerwünschte Stoffe in der Tierernährung
Art. 19
1 Die Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen in Futtermitteln sind in Anhang 10 Teil 1 aufgeführt.
2 Die Aktionsgrenzwerte für unerwünschte Stoffe und die spezifischen Massnahmen, die im Fall einer Überschreitung der Auslösewerte in Futtermitteln getroffen werden müssen, sind in Anhang 10 Teil 2 aufgeführt.
3 Die Höchstgehalte für Rückstände von Pflanzenschutzmitteln in Futtermitteln sind in Anhang 10 Teil 3 aufgeführt.
5. Abschnitt: Vorschriften für die Futtermittelhygiene
Art. 20
1 Die Futtermittelunternehmen müssen die Bestimmungen von Anhang 11 erfüllen, soweit diese die genannten Vorgänge betreffen.
2 Die Futtermittelunternehmen der Primärproduktion, die nach Artikel 48 FMV eine Zulassung brauchen, müssen die Bestimmungen von Anhang 11 erfüllen, soweit diese die genannten Vorgänge betreffen.
3 Futtermittelunternehmen müssen, wenn vorhanden:
- a.
- spezifische mikrobiologische Kriterien einhalten; und
- b.
- Massnahmen treffen oder Verfahren einsetzen, um spezifische Zielvorgaben zu erfüllen.
4 Die Kriterien und spezifischen Zielvorgaben nach Absatz 3 Buchstaben a und b können vom BLW festgelegt werden, im Einvernehmen mit der Futtermittelbranche.
6. Abschnitt: Toleranzen, Probenahmen, Analysenmethoden und Transport
Art. 21
1 In Anhang 7 sind die zulässigen Toleranzen für Abweichungen zwischen den Angaben über die Zusammensetzung eines Einzelfuttermittels oder eines Mischfuttermittels in der Kennzeichnung und den bei amtlichen Kontrollen ermittelten Werten festgelegt.
2 Das Verfahren für die Probenahme und die Analysemethoden bei der amtlichen Kontrolle von Futtermitteln richten sich nach den Vorschriften von Anhang 9.
3 Unverpackte Futtermittel für Nutztiere dürfen nicht in Fahrzeugen und Behältern befördert werden, die zum Transport von tierischen Nebenprodukten im Sinne von Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung vom 25. Mai 20111 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten verwendet werden.
1 SR 916.441.22
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 22 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Futtermittelbuch-Verordnung vom 10. Juni 19991 wird aufgehoben.
1 [AS 1999 2084, 2002 4313, 2003 5467, 2005 981 6655, 2006 5213 5217 Anhang Ziff. 7, 2007 4477 Ziff. V 21, 2008 3663, 2009 2853, 2010 381 2511]
Art. 231
1 Aufgehoben durch Ziff. I der V des WBF vom 16. Sept. 2016, mit Wirkung seit 1. Nov. 2016 (AS 2016 3351).
Art. 23a1
1 Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 31. Okt. 2012 (AS 2012 6401). Aufgehoben durch Ziff. I der V des WBF vom 16. Sept. 2016, mit Wirkung seit 1. Nov. 2016 (AS 2016 3351).
Art. 23b1
1 Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 21. Mai 2014 (AS 2014 1621). Aufgehoben durch Ziff. I der V des WBF vom 16. Sept. 2016, mit Wirkung seit 1. Nov. 2016 (AS 2016 3351).
Art. 23c1Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. Mai 2015
Futtermittelzusatzstoffe, die mit der Änderung vom 20. Mai 2015 aus der Liste der zugelassenen Futtermittelzusatzstoffe in Anhang 2 gestrichen werden, dürfen ab Inkrafttreten der Änderung noch wie folgt in Verkehr gebracht werden:
- a.
- reine Zusatzstoffe: 12 Monate;
- b.
- Zusatzstoffe in Vormischungen: 18 Monate;
- c.
- Zusatzstoffe in Mischfutter: 24 Monate.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 20. Mai 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1793).
Art. 23d1Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. September 2016
1 Futtermittelzusatzstoffe, die mit der Änderung vom 16. September 2016 aus der Liste der zugelassenen Futtermittelzusatzstoffe nach Anhang 2 gestrichen wurden, dürfen nach dem Inkrafttreten der Änderung noch wie folgt in Verkehr gebracht werden:
- a.
- reine Zusatzstoffe: 12 Monate;
- b.
- Zusatzstoffe in Vormischungen: 18 Monate;
- c.
- Zusatzstoffe in Mischfutter: 24 Monate.
2 Diätfuttermittel, die mit der Änderung vom 16. September 2016 nicht mehr zugelassen sind, dürfen noch bis zum 30. April 2017 nach bisherigem Recht hergestellt und gekennzeichnet werden. Sie dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände in Verkehr gebracht werden. Ist das Futtermittel für Heimtiere bestimmt, so darf es bis zum 30. April 2018 nach bisherigen Recht hergestellt und in Verkehr gebracht werden.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Nov. 2016 (AS 2016 3351).
Art. 23e1Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. Oktober 2017
1 Futtermittelzusatzstoffe, die mit der Änderung vom 18. Oktober 2017 aus der Liste der zugelassenen Futtermittelzusatzstoffe in Anhang 2 gestrichen werden, dürfen ab Inkrafttreten der Änderung noch wie folgt in Verkehr gebracht werden:
- a.
- reine Zusatzstoffe: 12 Monate;
- b.
- Zusatzstoffe in Vormischungen: 18 Monate;
- c.
- Zusatzstoffe in Mischfutter: 24 Monate.
2 Im Zusammenhang mit der Aufhebung der Zulassung des Zusatzstoffs E 324 dürfen die folgenden Produkte noch wie folgt in Verkehr gebracht werden:
- a.
- bis zum 31. März 2018: der Zusatzstoff Ethoxyquin, wenn er bestimmt ist für die Einarbeitung in die folgenden Zusatzstoffzubereitungen, wenn diese gemäss bisherigem Recht zugelassen worden sind und wenn auf dem Etikett des Zusatzstoffs Ethoxyquin die beabsichtigte Einarbeitung in die genannten Zusatzstoffzubereitungen angegeben wird:
- 1.
- Vitamin-A-Zubereitungen,
- 2.
- Vitamin-D-Zubereitungen,
- 3.
- Vitamin-E-Zubereitungen,
- 4.
- Vitamin-K-Zubereitungen,
- 5.
- Lutein-Zubereitungen,
- 6.
- Zeaxanthin-Zubereitungen,
- 7.
- Beta-apo-8′-Carotinsäure-Ethylester-Zubereitungen,
- 8.
- Citranaxanthin-Zubereitungen,
- 9.
- Capsanthin-Zubereitungen,
- 10.
- Astaxanthin-Zubereitungen,
- 11.
- Astaxanthin-Dimethyldisuccinat-Zubereitungen,
- 12.
- Canthaxanthin-Zubereitungen,
- 13.
- Beta-Carotin-Zubereitungen;
- b.
- bis zum 30. Juni 2018: die unter Buchstabe a genannten Zusatzstoffzubereitungen, die den Zusatzstoff Ethoxyquin enthalten, und Vormischungen, die diese Zusatzstoffzubereitungen enthalten;
- c.
- bis zum 30. September 2018: Einzelfuttermittel und Mischfuttermittel, die die unter Buchstabe b genannten Produkte enthalten.
3 Die Produkte nach Absatz 2 Buchstaben a, b und c dürfen ab dem im betreffenden Buchstaben genannten Datum noch während höchstens drei Monaten gemäss bisherigem Recht verwendet werden.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6421).
Art. 24 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
Anhang 1.1
(Art. 1 und 7)
Technische Bestimmungen über Verunreinigungen, Milchaustausch-Futtermittel, Einzelfuttermittel zur Bindung oder Denaturierung, den Asche- und Feuchtegehalt in Futtermitteln
- 1.
- Entsprechend der guten Praxis im Sinne von Artikel 41 FMV müssen Einzelfuttermittel frei sein von chemischen Verunreinigungen, die sich aus ihrem Herstellungsverfahren ergeben, sowie von Verarbeitungshilfsstoffen, sofern nicht ein besonderer Höchstgehalt im Katalog gemäss Artikel 9 FMV festgelegt ist.
- 2.
- Die botanische Reinheit von Einzelfuttermitteln muss mindestens 95 Prozent betragen, sofern nicht ein anderer Anteil im Katalog gemäss Artikel 9 FMV festgelegt ist. Zu den botanischen Verunreinigungen zählen Verunreinigungen mit Pflanzenmaterial ohne schädliche Auswirkungen auf die Tiere, z.B. Stroh und Samen von anderen Kulturen oder von Unkraut. Der Anteil an botanischen Verunreinigungen, wie etwa Rückständen anderer Ölsaaten oder Ölfrüchte, die aus einem vorangegangenen Herstellungsverfahren stammen, darf für jede Art Ölsaat oder Ölfrucht höchstens 0,5 Prozent betragen.
- 3.
- Der Eisengehalt in Milchaustausch-Futtermitteln für Kälber mit einer Lebendmasse von höchstens 70 kg muss mindestens 30 Milligramm je Kilogramm des Alleinfuttermittels bei einem Feuchtegehalt von 12 Prozent betragen.
- 4.
- Werden Einzelfuttermittel dazu verwendet, andere Einzelfuttermittel zu denaturieren oder zu binden, kann das Erzeugnis weiterhin als Einzelfuttermittel gelten. Bezeichnung, Art und Menge des Einzelfuttermittels, das zur Bindung oder Denaturierung verwendet wird, sind anzugeben. Wird ein Einzelfuttermittel durch ein anderes Einzelfuttermittel gebunden, darf der Anteil des letzteren höchstens 3 Prozent des Gesamtgewichts betragen.
- 5.
- Der Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche darf höchstens 2,2 Prozent der Trockenmasse betragen. Der Gehalt von 2,2 Prozent darf jedoch überschritten werden bei:
- -
- Einzelfuttermitteln;
- -
- Mischfuttermitteln mit zugelassenen Mineralbindemitteln;
- -
- Mineralfuttermitteln;
- -
- Mischfuttermitteln, die zu mehr als 50 Prozent aus Reis- oder Zuckerrübennebenerzeugnissen bestehen;
- -
- Mischfuttermitteln, die für Zuchtfische bestimmt sind und zu mehr als 15 Prozent aus Fischmehl bestehen;
- sofern der Gehalt auf dem Etikett angegeben wird.
- 6.
- Sofern im Anhang 1.2 oder im Katalog der Einzelfuttermittel kein anderer Gehalt festgelegt ist, muss der Feuchtegehalt des Futtermittels angegeben werden, falls er folgende Werte übersteigt:
- -
- 5 Prozent bei Mineralfuttermitteln, die keine organischen Stoffe enthalten;
- -
- 7 Prozent bei Milchaustausch-Futtermitteln und anderen Mischfuttermitteln mit einem Anteil eines Milcherzeugnisses von mehr als 40 Prozent;
- -
- 10 Prozent bei Mineralfuttermitteln, die organische Stoffe enthalten;
- -
- 14 Prozent bei anderen Futtermitteln.
Anhang 1.2
(Art. 8)
Obligatorische Angaben bei Einzelfuttermitteln
Kategorie von Einzelfuttermittel | Obligatorische Angabe von |
1. Grünfutter und Raufutter | Rohprotein, wenn > 10 % Rohfaser |
2. Getreidekörnern | |
3. Erzeugnissen und Nebenerzeugnissen aus Getreidekörnern | Stärke, wenn > 20 % Rohprotein, wenn > 10 % Rohölen und -fetten, wenn > 5 % Rohfaser |
4. Ölsaaten, Ölfrüchten | |
5. Erzeugnissen und Nebenerzeugnissen von Ölsaaten, Ölfrüchten | Rohprotein, wenn > 10 % Rohölen und -fetten, wenn > 5 % Rohfaser |
6. Körnerleguminosen | |
7. Erzeugnissen und Nebenerzeugnissen aus Körnerleguminosen | Rohprotein, wenn > 10 % Rohfaser |
8. Knollen, Wurzeln | |
9. Erzeugnissen und Nebenerzeugnissen aus Knollen und Wurzeln | Stärke Rohfaser Salzsäureunlöslicher Asche, wenn > 3,5 % der Trockenmasse |
10. Erzeugnissen und Nebenerzeugnissen aus der zuckerrübenverarbeitenden Industrie | Rohfaser, wenn > 15 % Gesamtzuckergehalt,berechnet als Saccharose Salzsäureunlöslicher Asche, wenn > 3,5 % der Trockenmasse |
11. Erzeugnissen und Nebenerzeugnissen aus der zuckerrohrverarbeitenden Industrie | Rohfaser, wenn > 15 % Gesamtzuckergehalt, berechnet als Saccharose |
12. Anderen Saaten und Früchten, deren Erzeugnissen und Nebenerzeugnissen, mit Ausnahme der unter den Nummern 2-7 aufgeführten Erzeugnisse | Rohprotein Rohfaser Rohölen und -fetten, wenn > 10 % |
13. Anderen Pflanzen, deren Erzeugnissen und Nebenerzeugnissen, mit Ausnahme der unter den Nummern 8-11 aufgeführten Erzeugnisse | Rohprotein, wenn > 10 % Rohfaser |
Kategorie von Einzelfuttermittel | Obligatorische Angabe von |
14. Milcherzeugnissen und -nebenerzeugnissen | Rohprotein Feuchtigkeit, wenn > 5 % Laktose, wenn > 10 % |
15. Erzeugnissen und Nebenerzeugnissen von Landtieren | Rohprotein, wenn > 10 % Rohölen und -fetten, wenn > 5 % Feuchtigkeit, wenn > 8 % |
16. Fischen, anderen Meerestieren, deren Erzeugnissen und Nebenerzeugnissen | Rohprotein, wenn > 10 % Rohölen und -fetten, wenn > 5 % Feuchtigkeit, wenn > 8 % |
17. Mineralstoffen | Calcium Natrium Phosphor Sonstigen relevanten Mineralstoffen |
18. Verschiedenem | Rohprotein, wenn > 10 % Rohfaser Rohölen und -fetten, wenn > 10 % Stärke, wenn > 30 % Gesamtzuckergehalt, berechnet als Saccharose, wenn > 10 % Salzsäureunlöslicher Asche, wenn > 3,5 % der Trockenmasse |
Anhang 1.3
(Art. 9)
Kategorien von Einzelfuttermitteln zur Kennzeichnung von Mischfuttermitteln für Heimtiere
Kategorien von Ausgangsprodukten, deren Angabe die Nennung der spezifischen Bezeichnung eines oder mehrerer Ausgangsprodukte bei Mischfuttermitteln für Heimtiere ersetzt.
Kategorie | Definition |
| Alle Fleischteile geschlachteter warmblütiger Landtiere, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht sowie alle Produkte und Nebenprodukte aus der Verarbeitung von Tierkörpern oder Teilen von Tierkörpern warmblütiger Landtiere |
| Alle Milchprodukte, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht, sowie die Nebenprodukte aus der Verarbeitung |
| Alle Eiprodukte, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht , sowie die Nebenprodukte aus der Verarbeitung |
| Alle tierischen und pflanzlichen Öle und Fette |
| Alle Hefen, deren Zellen abgetötet und getrocknet worden sind |
| Fische oder Fischteile, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht, sowie die Nebenprodukte aus der Verarbeitung |
| Alle Getreidearten, ganz gleich in welcher Aufmachung, und die aus der Verarbeitung des Getreidemehlkörpers gewonnenen Produkte |
| Alle Arten von Gemüse und Hülsenfrüchten, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht |
| Nebenprodukte aus der Aufbereitung pflanzlicher Produkte, insbesondere Getreide, Gemüse, Hülsenfrüchte, Ölfrüchte |
| Alle Produkte pflanzlichen Ursprungs, deren Proteine durch ein geeignetes Verfahren auf mindestens 50 % Rohprotein, bezogen auf die Trockenmasse, angereichert sind und umstrukturiert (texturiert) sein können |
| Alle anorganischen Stoffe, die für die Tierernährung geeignet sind |
| Alle Zuckerarten |
| Alle Arten von Früchten, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht |
| Alle Kerne von Schalenfrüchten |
| Alle Saaten unzerkleinert oder grob gemahlen |
| Alle Arten von Algen, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht |
| Alle Arten von Weich- oder Krebstieren, Muscheln, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht, sowie die Nebenprodukte aus ihrer Verarbeitung |
| Alle Arten von Insekten in allen Entwicklungsstadien |
| Alle Produkte aus der Backwarenherstellung, insbesondere Brot, Kuchen, Kekse sowie Teigwaren |
| Alle Arten von Kräutern, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar |
Anhang 1.41
(Art. 1a)
Liste der Einzelfuttermittel, die nicht gemeldet werden müssen (Katalog der Einzelfuttermittel)
Die Liste der Einzelfuttermittel, die nicht gemeldet werden müssen, entspricht dem Katalog der Einzelfuttermittel im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 68/20132.
1 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 1 der V des WBF vom 15. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1739).
2 Verordnung (EU) Nr. 68/2013 der Kommission vom 16. Jan. 2013 zum Katalog der Einzelfuttermittel, ABl. L 29 vom 30.1.2013, S. 3.
Anhang 21
(Art. 17 Abs. 1)
Liste der zugelassenen Futtermittelzusatzstoffe (Zusatzstoffliste)
1 1. Kategorie: Technologische Futtermittelzusatzstoffe
1.1 Funktionsgruppe: a) Konservierungsmittel
Kennnummer | Kategorie | Funktionsgruppe | Futtermittelzusatzstoff | Chemische Bezeichnung, Beschreibung | Tierart oder Tierkategorie | Höchstalter | Mindestgehalt | Höchstgehalt | Sonstige Bestimmungen |
mg/kg des Alleinfuttermittels | |||||||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 |
E 200 | 1 | a | Sorbinsäure | C6H8O2 | Alle | - | - | - | Alle Futtermittel |
E 202 | 1 | a | Kaliumsorbat | C6H7O2K | Alle | - | - | - | Alle Futtermittel |
E 236 | 1 | a | Ameisensäure | CH2O2 | Alle | - | - | - | Alle Futtermittel |
E 237 | 1 | a | Natriumformiat | CHO2Na | Alle | - | - | - | Alle Futtermittel |
1a237a | 1 | a | Kaliumdiformat | Kaliumdiformat: 50 ± 5 %, Wasser: 50 ± 5 % CAS-Nr. 20642-05-1 C2H3O4K Hergestellt durch chemische Synthese | Alle Tierarten |
| |||
E 238 | 1 | a | Calciumformiat | C2H2O4Ca | Alle | - | - | - | Alle Futtermittel |
E 250 | 1 | a | Natriumnitrit | NaNO2 | Hunde und Katzen | - | - | 100 | Nur bei Futtermitteln mit einem Feuchtigkeitsgehalt von mehr als 20 Prozent |
E 260 | 1 | a | Essigsäure | C2H4O2 | Alle | - | - | - | Alle Futtermittel |
E 262 | 1 | a | Natriumdiacetat | C4H7O4Na | Alle | - | - | - | Alle Futtermittel |
E 263 | 1 | a | Calciumacetat | C4H6O4Ca | Alle | - | - | - | Alle Futtermittel |
E 270 | 1 | a | Milchsäure | C3H6O3 | Alle | - | - | - | Alle Futtermittel |
E 280 | 1 | a | Propionsäure | C3H6O2 | Alle | - | - | - | Alle Futtermittel |
E 281 | 1 | a | Natriumpropionat | C3H5O2Na | Alle | - | - | - | Alle Futtermittel |
E 282 | 1 | a | Calciumpropionat | C6H10O4Ca | Alle | - | - | - | Alle Futtermittel |
E 284 | 1 | a | Ammoniumpropionat | C3H9O2N | Alle | - | - | - | Alle Futtermittel |
E 295 | 1 | a | Ammoniumformiat | CH5O2N | Alle | - | - | - | Alle Futtermittel |
E 296 | 1 | a | DL-Apfelsäure | C4H6O5 | Alle | - | - | - | Alle Futtermittel |
1a297 | 1 | a | Fumarsäure 99,5 % fest CAS-Nr. 110-17-8 | C4H4O4 | Geflügel und Schweine Mit Milchaustausch-Futtermitteln ernährte Jungtiere Sonstige Tierarten | - - - | - - - | 20 000 10 0002 - | Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung sind Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe zu tragen. |
E 327 | 1 | a | Calciumlactat | C6H10O6Ca | Alle | - | - | - | Alle Futtermittel |
E 330 | 1 | a | Citronensäure | C6H8O7 | Alle | - | - | - | Alle Futtermittel |
1a338 | 1 | a | Orthophosphorsäure | Zubereitung aus Orthophosphorsäure (67-85,7 %) p/p (wässrige Lösung) Wirkstoff: Orthophosphorsäure H3PO4 CAS-Nr. 7664-38-2 Flüchtige Säuren: ≤ 10 mg/kg (ausgedrückt in Essigsäure) Chloride: ≤ 200 mg/kg (ausgedrückt in Chlor) Sulfate: ≤ 1500 mg/kg (ausgedrückt in CaSO4) | Alle | - | - | - | Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung sind Atemschutz, Schutzbrille, Handschuhe und Schutzkleidung zu tragen. Der Phosphorgehalt ist auf der Etikette der Vormischung anzugeben. |
1j514ii | 1 | a | Natrium-Bisulfat | Natrium-Bisulfat: ≥95,2 % CAS-Nr. 7681-38-1 NaHSO4, Na 19,15 %, SO4 80,01 % Hergestellt durch chemische Synthese | Alle Tierarten ausser Katzen und Nerze Katzen Nerze | - | 4000 20 000 10 000 | In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben. Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung sind Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe zu tragen. Der Gesamtgehalt an Natrium-Bisulfat darf den für die einzelnen entsprechenden Arten festgelegten zulässigen Höchstgehalt im Alleinfuttermittel nicht übersteigen. |
1.2 Funktionsgruppe: b) Antioxidationsmittel
Kennnummer | Kategorie | Funktionsgruppe | Futtermittelzusatzstoff | Chemische Bezeichnung, Beschreibung | Tierart oder Tierkategorie | Höchstalter | Mindestgehalt | Höchstgehalt | Sonstige Bestimmungen |
mg/kg des Alleinfuttermittels | |||||||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 |
E 300 | 1 | b | L-Ascorbinsäure | C6H8O6 | Alle | - | - | - | Alle Futtermittel |
1b301 | 1 | b | Natrium-L-ascorbat | C6H7O6Na | Alle | - | - | - | Alle Futtermittel |
1b302 | 1 | b | Calcium-L-ascorbat | C12H14O12Ca ∙2H2O | Alle | - | - | - | Alle Futtermittel |
1b304 | 1 | b | 6-Palmityl-L-Ascorbinsäure (Vit. C) | C22H38O7 | Alle | ||||
1b306 (i) / (ii) | 1 | b | Extrakte natürlichen Ursprungs
| Alpha-, beta-, gamma- und delta-tocopherol: Chemische Formel: C29H50O2, CAS 59-02-9 C28H48O2, CAS 490-23-3 C28H48O2, CAS 54-28-4 C27H46O2, CAS 119-13-1 | Alle | Tocopherol-Extrakte aus Pflanzenölen dürfen in Verkehr gebracht und als Zusatzstoff in Form einer Zubereitung verwendet werden. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff sind die Lager- und Stabilitätsbedingungen, für die Vormischungen die Lagerbedingungen anzugeben. | |||
E 307 | 1 | b | Synthetisches Alpha-Tocopherol | C29H50O2 | Alle | ||||
E 310 | 1 | b | Propylgallat | C10H12O5 | Alle | - | - | 1003 | Alle Futtermittel |
E 320 | 1 | b | Butylhydroxyanisol (BHA) | C11H16O2 | Alle | - | - | 1504 | Alle Futtermittel |
E 321 | 1 | b | Butylhydroxytoluol (BHT) | C15H24O | Alle | - | - | 1505 | Alle Futtermittel |
E 324 | 1 | b | Ethoxyquin | C14H19ON | Alle | - | 1506 | Ausschliesslich zugelassen für die Konservierung der folgenden Zusatzstoffe: Vitamin-A-Zubereitungen, Vitamin-D-Zubereitungen, Vitamin-E-Zubereitungen, Vitamin-K-Zubereitungen, Lutein-Zubereitungen, Zeaxanthin-Zubereitungen, Beta-apo-8′-Carotinsäure-Ethylester-Zubereitungen, Citranaxanthin-Zubereitungen, Capsanthin-Zubereitungen, Astaxanthin-Zubereitungen, Astaxanthin-Dimethyldisuccinat-Zubereitungen, Canthaxanthin-Zubereitungen, Beta-Carotin-Zubereitungen. Zulassung sistiert für Mischfuttermittel: Dieser Zusatzstoff darf bei der Herstellung des Futtermittels nicht beigefügt werden, kann jedoch als Rückstand der Behandlung von Fischmehlen oder Vitaminen darin vorhanden sein. |
1.3 Funktionsgruppe: c) Emulgatoren, d) Stabilisatoren, e) Verdickungsmittel und f) Geliermittel
Kennnummer | Kategorie | Funktionsgruppe | Futtermittelzusatzstoff | Chemische Bezeichnung, Beschreibung | Tierart oder Tierkategorie | Höchstalter | Mindestgehalt | Höchstgehalt | Sonstige Bestimmungen |
mg/kg des Alleinfuttermittels | |||||||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 |
E 322 | 1 | c | Lecithin | Alle | Alle Futtermittel | ||||
E 401 | 1 | c; d; e; f | Natriumalginat | - | Fische, Heimtiere und andere nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere | - | - | - | Alle Futtermittel |
E 406 | 1 | c; d; e; f | Agar-Agar | - | Heimtiere und andere nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere | - | - | - | Alle Futtermittel |
E 407 | 1 | c; d; e; f | Carrageen | - | Heimtiere und andere nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere | - | - | - | Alle Futtermittel |
E 410 | 1 | c; d; e; f | Johannisbrotkernmehl | - | Alle | - | - | - | Alle Futtermittel |
E 412 | 1 | c; d; e; f | Guarkernmehl, Guargummi | - | Alle | - | - | - | Alle Futtermittel |
E 413 | 1 | c; d; e; f | Traganth | - | Alle | - | - | - | Alle Futtermittel |
E 414 | 1 | c; d; e; f | Gummi arabicum | - | Alle | - | - | - | Alle Futtermittel |
E 415 | 1 | c; d; e; f | Xanthangummi | - | Alle | - | - | - | Alle Futtermittel |
E 433 | 1 | c; d; e; f | Polyoxyethylen(20)-Sorbitan-Monooleat | - | Alle | - | - | 50007 | Nur in Milchaustauschfuttermitteln |
E 460 | 1 | c; d; e; f | Mikrokristalline Cellulose | - | Alle | - | - | - | Alle Futtermittel |
E 461 | 1 | c; d; e; f | Methylcellulose | - | Alle | - | - | - | Alle Futtermittel |
E 462 | 1 | c; d; e; f | Ethylcellulose | - | Alle | - | - | - | Alle Futtermittel |
E 463 | 1 | c; d; e; f | Hydroxypropylcellulose | - | Alle | - | - | - | Alle Futtermittel |
E 464 | 1 | c; d; e; f | Hydroxypropylmethyl-cellulose | - | Alle | - | - | - | Alle Futtermittel |
E 466 | 1 | c; d; e; f | Carboxymethylcellulose (Natriumsalz des Cellulosecarboxy-methylethers) | - | Alle | - | - | - | Alle Futtermittel |
E 484 | 1 | c; d; e; f | Polyethylenglykolglycerylricinoleat | - | Alle | - | - | - | Alle Futtermittel |
E 487 | 1 | c; d; e; f | Polyethylenglykol-Sojaölfettsäureester | - | Kälber | - | - | 6000 | Nur in Milchaustauschfuttermitteln |
E 493 | 1 | c; d; e; f | Sorbitan-Monolaurat | - | Alle | - | - | - | Alle Futtermittel |
E 499 | 1 | c; d; e; f | Cassia-Gum | - | Hunde und Katzen | - | - | 17 600 | Nur bei Futtermitteln mit einem Feuchtigkeitsgehalt von mehr als 20 Prozent |
1.4 Funktionsgruppen: g) Bindemittel, h) Verhinderung der Absorption von Radionukliden, i) Trennmittel und m) Verringerung der Kontamination mit Mykotoxinen
Kennnummer | Kategorie | Funktionsgruppe | Futtermittelzusatzstoff | Chemische Bezeichnung, Beschreibung | Tierart oder Tierkategorie | Mindestgehalt | Höchstgehalt | Sonstige Bestimmungen |
mg/kg des Alleinfuttermittels | ||||||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 |
E 535 | 1 | g; i | Natriumferrocyanid | Na4[Fe(CN)6] ∙10H2O | Alle | Höchstgehalt: 80 mg/kg NaCl (berechnet als Ferrocyanidanion) | ||
E 536 | 1 | g; i | Kaliumferrocyanid | K4[Fe(CN)6] ∙3H2O | Alle | Höchstgehalt: 80 mg/kg NaCl (berechnet als Ferrocyanidanion) | ||
E 551a | 1 | g; i | Kieselsäure, gefällt und getrocknet | -* | Alle | - | - | Alle Futtermittel |
E 551b | 1 | g; i | Kolloidales Siliciumdioxid | -* | Alle | - | - | Alle Futtermittel |
E 551c | 1 | g; i | Kieselgur (Diatomeenerde, gereinigt) | -* | Alle | - | - | Alle Futtermittel |
E 552 | 1 | g; i | Calcium-Silikat, synthetisch | -* | Alle | - | - | Alle Futtermittel |
E 554 | 1 | g; i | Natriumaluminium-silikat, synthetisch | -* | Alle | - | - | Alle Futtermittel |
- | 1 | g; i | Paraffinöl | Medizinisches Weissöl | Alle | - | 50 000 | Nur zugelassen in Zusatzstoffvormischungen und in Mineralfuttermitteln. Höchstgehalt für Vormischungen und Mineralfuttermittel. Mischfuttermittel: Höchstgehalt gemäss Vormischungsanteil. |
1m01 | 1 | m | Mikroorganismus-Stamm DSM 11798 der Coriobacteriaceae- Familie BBSH 797 | Zubereitung aus lebensfähigen Zellen von Mikroorganismus-Stamm DSM 11798 der Coriobacteriaceae-Familie mit mindestens 5 × 109 KBE/g Zusatzstoff. Fest | Schweine | 1,7×108 | Zur Verringerung der Kontamination von Futtermitteln mit dem Mykotoxin Deoxynivalenol (DON). In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischung sind die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben. Die Verwendung des Zusatzstoffs ist in Futtermitteln zulässig, die den EU-Vorschriften über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung genügen. Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung sollten Atemschutz und Handschuhe getragen werden. | |
1m558 | 1 | m | Bentonit | Bentonit: ≥70 % Smektit < 10 % Opal und Feldspat < 4 % Quartz und Calcit Aflatoxin-B1-Bindungskapazität (BKAfB1) über 90 % | Wiederkäuer Geflügel Schweine | - | 20 000 | Zur Verringerung der Kontamination von Futtermitteln mit dem Mykotoxin Aflatoxin B1. Angaben in der Gebrauchsanweisung:
Für Geflügel:
Die gleichzeitige Verabreichung von Kokzidiostatika ausser Robenidin ist kontraindiziert bei einer Bentonit-Menge ab 5000 mg/kg Alleinfuttermittel. Die Gesamtmenge an Bentonit darf den in Alleinfuttermitteln zulässigen Höchstgehalt von 20 000 mg/kg Alleinfuttermittel nicht übersteigen. Die Verwendung des Zusatzstoffs ist in Futtermitteln erlaubt, die den Rechtsvorschriften über unerwünschte Stoffe in Futtermitteln genügen. Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung sind Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe zu tragen. |
1m558i | 1 | g; h; i | Bentonit | Bentonit: ≥50 % Smektit | Alle | - | 20 000 | Angaben in der Gebrauchsanweisung:
Für Geflügel:
Die gleichzeitige Verabreichung von Kokzidiostatika ausser Robenidin ist kontraindiziert bei einer Bentonit-Menge ab 5000 mg/kg Alleinfuttermittel. Die Gesamtmenge an Bentonit darf den in Alleinfuttermitteln zulässigen Höchstgehalt von 20 000 mg/kg Alleinfuttermittel nicht übersteigen. Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung sind Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe zu tragen. Bei Verwendung zur Beherrschung einer Kontamination mit Radionukliden: Die Mischung verschiedener Bentonitquellen darf den in Alleinfuttermitteln zulässigen Höchstgehalt von 20 000 mg/kg Alleinfuttermittel nicht übersteigen. Der Zusatzstoff darf verwendet werden, wenn Futtermittel durch radioaktives Cäsium kontaminiert sind, um es in Tieren und ihren Erzeugnissen zu bekämpfen. |
E 559 | 1 | g; i | Kaolinit-Tone, asbestfrei | Natürliche Mischungen von tonartigen Mineralien mit einem Gehalt von mindestens 65 % komplexen wasserhaltigen Aluminiumsilikaten, deren Hauptbestandteil Kaolinit ist* | Alle | - | - | Alle Futtermittel |
E 560 | 1 | g; i | Steatit, chlorithaltig (natürliche Mischungen) | Natürliche Mischungen von Steatit und Chlorit, asbestfrei
| Alle | - | - | Alle Futtermittel |
E 561 | 1 | g; i | Vermiculit | Natürliches Magnesium-Aluminium-Eisen-Silikat, hitzeexpandiert, asbestfrei Höchstgehalt an Fluor: 0,3 %* | Alle | - | - | Alle Futtermittel |
E 562 | 1 | g; i | Sepiolit | Wasserhaltiges Magnesium-Silikat sedimentärer Herkunft mit min. 60 % Sepiolit und max. 30 % Montmorillonit, asbestfrei | Alle | - | 20 000 | Alle Futtermittel |
E 565 | 1 | g; i | Ligninsulfonate | -* | Alle | - | - | Alle Futtermittel |
E 566 | 1 | g; i | Natrolith-Phonolith | Natürliche Mischungen von Alumosilikaten (alkali- und erdalkalihaltig) und Alumohydrosilikaten, Natrolith (43-46,5 %) und Feldspat* | Alle | - | 25 000 | Alle Futtermittel |
E 567 | 1 | g; i | Klinoptilolith vulkanischen Ursprungs | Calcium-Alumosilikathydrat vulkanischen Ursprungs mit einem Mindestgehalt von 85 % Klinoptilolith und einem Höchstgehalt von 15 % Feldspat, Glimmer und Lehm, frei von Fasern und Quarz Höchstgehalt an Blei: 80 mg/kg | Schweine, Geflügel | - | 20 000 | Alle Futtermittel |
1g568 | 1 | g; i | Klinoptilolith sedimentären Ursprungs | Klinoptilolith (hydriertes Natrium-Calcium- Aluminiumsilicat) sedimentären Ursprungs ≥80 % und Tonminerale ≤20 % (faser- und quarzfrei). CAS-Nummer 12173-10-3 | Alle Tierarten | - | 10 000 | Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung sollten Atem- und Augenschutz sowie Handschuhe getragen werden. Die Gesamtmenge an Klinoptilolit sedimentären Ursprungs aus allen Quellen darf den Höchstgehalt von 10 000 mg nicht überschreiten. |
E 599 | 1 | g; i | Perlit | Natürliches Natrium-Aluminium-Silikat, hitzeexpandiert, asbestfrei* | Alle | - | - | Alle Futtermittel |
1m03 | 1 | m | Fumonisinesterase EC 3.1.1.87 FUMzyme | Zubereitung aus Fumonisinesterase, gewonnen aus Komagataella pastoris DSM 26643, mit mindestens 3000 U/g(1). Analysemethode: Zur Bestimmung der Fumonisinesterase-Aktivität: Hochleistungsflüssigchromatographie gekoppelt mit Tandem-Massenspektrometrie (HPLC-MS/MS), basierend auf der Quantifizierung der freigesetzten Tricarballylsäure infolge der Einwirkung des Enzyms auf Fumonisin B1 bei pH-Wert 8,0 und 30 °C. | Schweine | 15 | In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischung sind die Lagerbedingungen und die Pelletierstabilität anzugeben. Empfohlene Höchstdosis: 300 U/kg Alleinfuttermittel. Die Verwendung des Zusatzstoffs ist in Futtermitteln zulässig, die den EU-Vorschriften über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung genügen. Sicherheitshinweis: Während der Handhabung sind Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe zu tragen. | |
* Höchstgehalt an Dioxinen: 500 pg WHO-PCDD/F-TEQ/kg. Der Dioxingehalt ist die Summe polychlorierter Dibenzo-para-dioxine (PCDD) und polychlorierter Dibenzofurane (PCDF), ausgedrückt in toxischen Äquivalenten der Weltgesundheitsorganisation (WHO) unter Anwendung der WHO-TEF (Toxizitätsäquivalenzfaktoren). Der Gehalt ist als Höchstgehalt auszudrücken, d.h. bei der Berechnung der Gehalte ist davon auszugehen, dass alle unter der Nachweisgrenze liegenden Werte aller gleichartigen Verbindungen der Nachweisgrenze entsprechen. |
1.5 Funktionsgruppe: j) Säureregulatoren
Kennnummer | Kategorie | Funktionsgruppe | Futtermittelzusatzstoff | Chemische Bezeichnung, Beschreibung | Tierart oder Tierkategorie | Mindestgehalt | Höchstgehalt | Sonstige Bestimmungen |
mg/kg des Alleinfuttermittels | ||||||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 |
E 296 | 1 | j | DL- und L-Apfelsäure | Hunde und Katzen | - | - | - | |
1j524 | 1 | j | Natriumhydroxid | Hunde, Katzen, Zierfische | - | - | ||
1j514ii | 1 | j | Natrium-Bisulfat | Natrium-Bisulfat: ≥ 95,2 % CAS-Nr. 7681-38-1 NaHSO4, Na 19,15 %, SO4 80,01 % Hergestellt durch chemische Synthese | Alle Tierarten ausser Katzen und Nerze Katzen Nerze | - | 4000 20 000 10 000 | In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben. Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung sind Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe zu tragen. Der Gesamtgehalt an Natrium-Bisulfat darf den für die einzelnen entsprechenden Arten festgelegten zulässigen Höchstgehalt im Alleinfuttermittel nicht übersteigen. |
1.6 Funktionsgruppe: k) Silierzusatzstoffe
Kennnummer | Kategorie | Funktionsgruppe | Futtermittelzusatzstoff | Untergruppe Bezeichnung | Verwendung | Sonstige Bestimmungen |
E 250 | 1 | k | Natriumnitrit | Chemische Substanzen | Silagekonservierung | |
1 | k | Alpha-amylase EC 3.2.1.1 aus Bacillus amyloliquefaciens DSM 9553, SD80 | Enzyme | Silagekonservierung | ||
1 | k | Alpha-amylase EC 3.2.1.1 aus Aspergillus orizae DS 114 ou CBS 585.94 | Enzyme | Silagekonservierung | ||
1 | k | Alpha-amylase EC 3.2.1.1 aus Bacillus subtilis DS 098 | Enzyme | Silagekonservierung | ||
1 | k | Beta-glucanase EC 3.2.1.6 aus Aspergillus niger MUCL 39199 | Enzyme | Silagekonservierung | ||
1 | k | Cellulase EC 3.2.1.4 aus Aspergillus niger | Enzyme | Silagekonservierung | ||
1 | k | Cellulase EC 3.2.1.4 aus Trichoderma longibrachiatum ATCC PTA-10001, ATCC 74252, CBS 120604 294 | Enzyme | Silagekonservierung | ||
1 | k | Xylanase EC 3.2.1.8 aus Trichoderma longibrachiatum MUCL 39203, CBS 614.94 | Enzyme | Silagekonservierung | ||
1 | k | Enterococcus faecium CCM 6226 | Mikroorganismen | Silagekonservierung | ||
1 | k | Enterococcus faecium CNCM I-3236/ATCC 19434 | Mikroorganismen | Silagekonservierung | ||
1k20602 | 1 | k | Enterococcus faecium DSM 22502, NCIMB 11181, CCM 6226 | Mikroorganismen | Silagekonservierung | EU VO 304/2014 |
1 | k | Enterococcus faecium NCIMB 30122 | Mikroorganismen | Silagekonservierung | ||
1 | k | Enterococcus faecium SF202 DSM 4788 ATCC 53519 | Mikroorganismen | Silagekonservierung | ||
1 | k | Enterococcus faecium SF301 DSM 4789 ATCC 55593 | Mikroorganismen | Silagekonservierung | ||
1 | k | Lactobacillus buchneri CCM 1819 | Mikroorganismen | Silagekonservierung | ||
1 | k | Lactobacillus buchneri KKP. 907 | Mikroorganismen | Silagekonservierung | ||
1 | k | Lactobacillus casei ATCC 7469 | Mikroorganismen | Silagekonservierung | ||
1k20748 | 1 | k | Lactobacillus paracasei NCIMB 30151 | Mikroorganismen | Silagekonservierung | EU VO 849/2014 |
1k20749 | 1 | k | Lactobacillus plantarum 16627 | Mikroorganismen | Silagekonservierung | EU VO 849/2014 |
1 | k | Lactobacillus plantarum C KKP/788/p | Mikroorganismen | Silagekonservierung | ||
1 | k | Lactobacillus plantarum DSM 11520 | Mikroorganismen | Silagekonservierung | ||
1 | k | Lactobacillus plantarum DSM 12836 | Mikroorganismen | Silagekonservierung | ||
1 | k | Lactobacillus plantarum DSM 12837 | Mikroorganismen | Silagekonservierung | ||
1 | k | Lactobacillus plantarum K KKP/593/p | Mikroorganismen | Silagekonservierung | ||
1 | k | Lactobacillus plantarum LP287 DSM 5257 ATCC 55058 | Mikroorganismen | Silagekonservierung | ||
1 | k | Lactobacillus plantarum LP329 DSM 5258 ATCC 55942 | Mikroorganismen | Silagekonservierung | ||
1k21008 | 1 | k | Lactobacillus plantarum NCIMB 30238 und Pediococcus pentosaceus NCIMB 30237 | Mikroorganismen | Silagekonservierung | EU VO 1489/2015 |
1 | k | Lactobacillus plantarum NCIMB 30094 | Mikroorganismen | Silagekonservierung | ||
1 | k | Lactococcus lactis SR 3.54 NCIMB 30117 | Mikroorganismen | Silagekonservierung | ||
1k21013 | 1 | k | Pediococcus acidilactici 30005 | Mikroorganismen | Silagekonservierung | EU VO 849/2014 |
1 | k | Pediococcus acidilactici DSM 16243 | Mikroorganismen | Silagekonservierung | ||
1 | k | Pediococcus pentosaceus DSM 12834 | Mikroorganismen | Silagekonservierung | ||
1 | k | Pediococcus pentosaceus DSM 16244 | Mikroorganismen | Silagekonservierung | ||
1 | k | Pediococcus pentosaceus MBS-PP-01 | Mikroorganismen | Silagekonservierung | ||
1 | k | Saccharomyces cerevisiae IFO 0203 | Mikroorganismen | Silagekonservierung | ||
1k1009 | 1 | k | Pediococcus pentosaceus DSM 14021 | Mikroorganismen | Silagekonservierung | EU VO 84/2014 |
1k1010 | 1 | k | Pediococcus acidilactici DSM 23688 (33-11 NCIMB 30085) | Mikroorganismen | Silagekonservierung | EU VO 84/2014 |
1k1011 | 1 | k | Pediococcus acidilactici DSM 23689 (33-06 NCIMB 30086) | Mikroorganismen | Silagekonservierung | EU VO 84/2014 |
1k20601 | 1 | k | Enterococcus faecium NCIMB 10415 | Mikroorganismen | Silagekonservierung | EU VO 304/214 |
1k20602 | 1 | k | Enterococcus faecium DSM 22502 (M74 NCIMB 11181) | Mikroorganismen | Silagekonservierung | EU VO 304/2014 |
1k20710 | 1 | k | Lactobacillus brevis DSM 12835 | Mikroorganismen | Silagekonservierung | EU VO 863/2011 |
1k20711 | 1 | k | Lactobacillus rhamnosus NCIMB 30121 | Mikroorganismen | Silagekonservierung | EU VO 1263/2011 |
1k20713 | 1 | k | Lactobacillus plantarum NCIMB 41028 | Mikroorganismen | Silagekonservierung | EU VO 841/2012 |
1k20714 | 1 | k | Lactobacillus plantarum L54 NCIMB 30148 | Mikroorganismen | Silagekonservierung | EU VO 841/2012 |
1k20715 | 1 | k | Lactobacillus brevis DSM 21982 | Mikroorganismen | Silagekonservierung | EU VO 838/2012 |
1k20716 | 1 | k | Lactobacillus plantarum DSM 23377 (AK 5106 DSM 20174) | Mikroorganismen | Silagekonservierung | EU VO 1065/2012 |
1k20717 | 1 | k | Lactobacillus plantarum CNCM I-3235/ATCC 8014 | Mikroorganismen | Silagekonservierung | EU VO 1065/2012 |
1k20718 | 1 | k | Lactobacillus plantarum IFA 96 (DSM 19457) | Mikroorganismen | Silagekonservierung | EU VO 1065/2012 |
1k20719 | 1 | k | Lactobacillus plantarum DSM 16565 | Mikroorganismen | Silagekonservierung | EU VO 1065/2012 |
1k20720 | 1 | k | Lactobacillus plantarum DSM 16568 | Mikroorganismen | Silagekonservierung | EU VO 1065/2012 |
1k20721 | 1 | k | Lactobacillus plantarum LMG-21295 (MiLAB 393) | Mikroorganismen | Silagekonservierung | EU VO 1065/2012 |
1k20722 | 1 | k | Lactobacillus plantarum DSM 11672 = Lactobacillus plantarum CNCM MA 18/5U | Mikroorganismen | Silagekonservierung | EU VO 1065/2012 |
1k20724 | 1 | k | Lactobacillus plantarum VTT E-78076 | Mikroorganismen | Silagekonservierung | EU VO 1065/2012 |
1k20725 | 1 | k | Lactobacillus plantarum ATCC PTSA-6139 (24011) | Mikroorganismen | Silagekonservierung | EU VO 1065/2012 |
1k20726 | 1 | k | Lactobacillus plantarum LP286 DSM 4784 ATCC 53187 | Mikroorganismen | Silagekonservierung | EU VO 1065/2012 |
1k20727 | 1 | k | Lactobacillus plantarum LP318 DSM 4785 (DSM 18113) | Mikroorganismen | Silagekonservierung | EU VO 1065/2012 |
1k20728 | 1 | k | Lactobacillus plantarum LP319 DSM 4786 (DSM 18114) | Mikroorganismen | Silagekonservierung | EU VO 1065/2012 |
1k20729 | 1 | k | Lactobacillus plantarum LP346 DSM 4787 ATCC 55943 | Mikroorganismen | Silagekonservierung | EU VO 1065/2012 |
1k20730 | 1 | k | Lactobacillus plantarum LP347 DSM 5284 ATCC 55944 | Mikroorganismen | Silagekonservierung | EU VO 1065/2012 |
1k20731 | 1 | k | Lactobacillus plantarum DSM 3676 | Mikroorganismen | Silagekonservierung | EU VO 1119/2012 |
1k20732 | 1 | k | Lactobacillus plantarum DSM 3677 | Mikroorganismen | Silagekonservierung | EU VO 1119/2012 |
1k20733 | 1 | k | Lactobacillus buchneri DSM 13573 | Mikroorganismen | Silagekonservierung | EU VO 1119/2012 |
1k20734 | 1 | k | Lactobacillus buchneri NCIMB 30139 | Mikroorganismen | Silagekonservierung | EU VO 96/2013 |
1k20735 | 1 | k | Lactobacillus casei ATCC PTA 6135 (LC 32909) | Mikroorganismen | Silagekonservierung | EU VO 96/2013 |
1k20736 | 1 | k | Lactobacillus plantarum NCIMB 30083 (LSI) | Mikroorganismen | Silagekonservierung | EU VO 308/213 |
1k20737 | 1 | k | Lactobacillus plantarum NCIMB 30084 (L-256) | Mikroorganismen | Silagekonservierung | EU VO 308/2013 |
1k20738 | 1 | k | Lactobacillus buchneri DSM 22501 | Mikroorganismen | Silagekonservierung | EU VO 1113/2013 |
1k20739 | 1 | k | Lactobacillus buchneri NCIMB 40788/CNCM I-4323; | Mikroorganismen | Silagekonservierung | EU VO 1113/2013 |
1k2074 | 1 | k | Lactobacillus buchneri DSM 16774 | Mikroorganismen | Silagekonservierung | EU VO 1263/2011 |
1k20740 | 1 | k | Lactobacillus buchneri 40177/ATCC PTA-6138 | Mikroorganismen | Silagekonservierung | EU VO 1113/2013 |
1k20741 | 1 | k | Lactobacillus buchneri LN4637/ ATCC PTA-2494 | Mikroorganismen | Silagekonservierung | EU VO 1113/2013 |
1k20742 | 1 | k | Lactobacillus kefiri DSM 19455 | Mikroorganismen | Silagekonservierung | EU VO 774/2013 |
1k20743 | 1 | k | Lactobacillus plantarum NCIMB 40027 | Mikroorganismen | Silagekonservierung | EU VO 1113/2013 |
1k20744 | 1 | k | Lactobacillus brevis IFA 92 DSM 23231 | Mikroorganismen | Silagekonservierung | EU VO 399/2014 |
1k20745 | 1 | k | Lactobacillus collinoides DSMZ 16680 | Mikroorganismen | Silagekonservierung | EU VO 399/2014 |
1k20746 | 1 | k | Lactobacillus plantarum PL14D/CSL CECT 4528 | Mikroorganismen | Silagekonservierung | EU VO 399/2014 |
1k20747 | 1 | k | Lactobacillus cellobiosus Q1 NCIMB 30169 | Mikroorganismen | Silagekonservierung | EU VO 399/2014 |
1k2075 | 1 | k | Lactobacillus buchneri DSM 12856 | Mikroorganismen | Silagekonservierung | EU VO 1263/2011 |
1k2077 | 1 | k | Lactobacillus paracasei DSM 16773 | Mikroorganismen | Silagekonservierung | EU VO 1263/2011 |
1k2081 | 1 | k | Lactococcus lactis DSM 11037 | Mikroorganismen | Silagekonservierung | EU VO 1263/2011 |
1k2082 | 1 | k | Lactococcus lactis NCIMB 30160 | Mikroorganismen | Silagekonservierung | EU VO 1263/2011 |
1k2083 | 1 | k | Lactococcus lactis NCIMB 30117 (CCM 4754) | Mikroorganismen | Silagekonservierung | EU VO 227/2012 |
1k21009 | 1 | k | Pediococcus acidilactici CNCM I-3237/ATCC 8042 | Mikroorganismen | Silagekonservierung | EU VO 304/2014 |
1k2104 | 1 | k | Pediococcus acidilactici CNCM MA 18/5M (DSM 11673) | Mikroorganismen | Silagekonservierung | EU VO 1119/2012 |
1k2105 | 1 | k | Pediococcus pentosaceus NCIMB 30171 | Mikroorganismen | Silagekonservierung | EU VO 1119/2012 |
1k2106 | 1 | k | Pediococcus pentosaceus NCIMB 12455 | Mikroorganismen | Silagekonservierung | EU VO 1119/2012 |
1k2107 | 1 | k | Pediococcus pentosaceus NCIMB 30168 | Mikroorganismen | Silagekonservierung | EU VO 1119/2012 |
1k2111 | 1 | k | Propionibacterium acidipropionici CNCM MA 26/4U | Mikroorganismen | Silagekonservierung | EU VO 990/2012 |
1k2706 | 1 | k | Lactobacillus paracasei DSM 16245 | Mikroorganismen | Silagekonservierung | EU VO 1263/2011 |
1k20752 | 1 | k | lactobacillus diolivorans DSM 32074 | Mikroorganismen | Silagekonseriverung | EU VO 2017/194 |
Kennnummer | Kategorie | Funktionsgruppe | Futtermittelzusatzstoff | Chemische Bezeichnung, Beschreibung | Tierart oder Tierkategorie | Mindestgehalt | Höchstgehalt | Sonstige Bestimmungen |
mg/kg des Alleinfuttermittels | ||||||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 |
1k202 | 1 | k | Kaliumsorbat | C6H7 KO2 ≥99 % CAS-Nr.: 24634-61-5 | Alle | - | 300 | Die Futtermittelunternehmer müssen für die Anwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um Gefahren aufgrund der Verwendung des Stoffes zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht ausgeräumt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschliesslich Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhen. Der Zusatzstoff wird in leicht und mässig schwer zu silierendem Material verwendet. |
1k236 | 1 | k | Ameisensäure | CH2O2 ≥84,5 % Flüssig CAS-Nr.: 64-18-6 | Alle Tierarten | 10 000 | Die Futtermittelunternehmer müssen für die Anwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um Gefahren aufgrund der Verwendung des Stoffes zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht ausgeräumt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschliesslich Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhen. Die Mischung verschiedener Quellen von Ameisensäure darf die zulässigen Höchstgehalte in Alleinfuttermitteln nicht überschreiten | |
1k237 | 1 | k | Natriumformiat | NaHCO2 CAS-Nr.: 141-53-7 Fest: Natriumformiat ≥98 % Flüssig: Natriumformiat ≥15 % Ameisensäure (≤75 %) Wasser ≤25 % Charakterisierung des Wirkstoffs: Formaldehyd ≤6,2 mg/kg Acetaldehyd ≤5 mg/kg Butylaldehyd ≤25 mg/kg Natriumformiat ≥15 % (in fester Form) Ameisensäure (≤75 %) Hergestellt durch chemische Synthese | Alle | - | 10 000 (Ameisensäureäquivalent) | Die Futtermittelunternehmer müssen für die Anwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um Gefahren aufgrund der Verwendung des Stoffes zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht ausgeräumt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschliesslich Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhen. Die Mischung verschiedener Quellen von Ameisensäure darf die zulässigen Höchstgehalte in Alleinfuttermitteln nicht überschreiten. |
1k280 | 1 | k | Propionsäure | Propionsäure ≥99,5 % C3H6O2 CAS-Nr.: 79-09-4 | Wiederkäuer Schweine Geflügel | - - - | - 30 000 10 000 | Die gleichzeitige Verabreichung weiterer organischer Säuren in den zugelassenen Höchstmengen ist kontraindiziert. Der Zusatzstoff wird in leicht zu silierendem Material verwendet8. Bei gleichzeitiger Verwendung mit anderen Quellen des Wirkstoffs darf der zugelassene Höchstgehalt nicht überschritten werden. Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung sind Atemschutz, Schutzbrille, Handschuhe und Schutzkleidung zu tragen. |
1k281 | 1 | k | Natriumpropionat | Natriumpropionat ≥ 98,5 % C3H5O2Na CAS-Nr: 137-40-6 | Wiederkäuer Schweine Geflügel | - - - | - 30 000 10 000 | Die gleichzeitige Verabreichung weiterer organischer Säuren in den zugelassenen Höchstmengen ist kontraindiziert. Der Zusatzstoff wird in leicht zu silierendem Material verwendet9. Bei gleichzeitiger Verwendung mit anderen Quellen des Wirkstoffs darf der zugelassene Höchstgehalt nicht überschritten werden. Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung sind Atemschutz, Schutzbrille, Handschuhe und Schutzkleidung zu tragen. |
1k284 | 1 | k | Ammoniumpropionat | Zubereitung aus Ammoniumpropionat ≥19,0 %, Propionsäure ≤80,0 % und Wasser ≤30 % Ammoniumpropionat: C3H9O2N CAS-Nr.: 17496-08-1 | Wiederkäuer Schweine Geflügel | - - - | - 30 000 10 000 | Die gleichzeitige Verabreichung weiterer organischer Säuren in den zugelassenen Höchstmengen ist kontraindiziert. Der Zusatzstoff wird in leicht zu silierendem Material verwendet10. Bei gleichzeitiger Verwendung mit anderen Quellen des Wirkstoffs darf der zugelassene Höchstgehalt nicht überschritten werden. Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung sind Atemschutz, Schutzbrille, Handschuhe und Schutzkleidung zu tragen. |
1k301 | 1 | k | Natriumbenzoat | Natriumbenzoat: ≥99,5 % C7H5NaO2 CAS-Nr.: 532-32-1 Hergestellt durch chemische Synthese | Alle | 2400 | Die Futtermittelunternehmer müssen für die Anwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um Gefahren aufgrund der Verwendung des Stoffes zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht ausgeräumt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschliesslich Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhen. Die Mischung verschiedener Quellen von Natriumbenzoat darf die zulässigen Höchstgehalte nicht überschreiten. |
2 2. Kategorie: Sensorische Futtermittelzusatzstoffe
2.1 Funktionsgruppe: a) Farbstoffe
Kennnummer | Kategorie | Funktionsgruppe | Futtermittelzusatzstoff | Chemische Bezeichnung, Beschreibung | Tierart oder Tierkategorie | Mindestgehalt | Höchstgehalt | Sonstige Bestimmungen | |
mg/kg des Alleinfuttermittels | |||||||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | |
E 102 | 2 | a (iii)11 | Tartrazin | C16H9N4O9S2Na 3 | Zierfische | - | - | - | |
Körnerfressende Ziervögel | - | 150 | - | ||||||
Kleinnager | - | 150 | - | ||||||
E 110 | 2 | a (iii) | Gelborange S (Sunsetgelb FCF) | C16H10N2O7S2Na 2 | Zierfische | - | - | - | |
Körnerfressende Ziervögel | - | 150 | - | ||||||
Kleinnager | - | 150 | - | ||||||
E 124 | 2 | a (iii) | Ponceau 4 R | C20H11N2O10S3Na 3 | Zierfische | - | - | - | |
E 127 | 2 | a (iii) | Erythrosin | C20H6I6O5Na2H 2O | Zierfische | - | - | - | |
2a131 | 2 | a (iii) | Patentblau V | Calcium- oder Natriumverbindung des inneren Salzes von [4-(á-(4-Diethylamino-phenyl)-5-hydroxy-2,4-disulfophenyl-methyli-den)2,5- cyclohexadien-1-yliden] diethylammoniumhydroxid und sonstigen Farbstoffen sowie Natriumchlorid und/oder Natriumsulfat und/oder Calciumsulfat als den wichtigsten farblosen Bestandteilen. Das Kaliumsalz ist ebenfalls zulässig. Zusammensetzung des Zusatzstoffs Reinheitskriterien: mindestens 90 % der Gesamtfarbstoffe, berechnet als Natrium-, Calcium- oder Kaliumsalze. Leukobase: Nicht mehr als 1,0 %. | Alle nicht Lebensmittel produzierende Tiere | - | 250 | Hinweise zur Anwendersicherheit: Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe während der Handhabung. | |
E 132 | 2 | a (iii) | Indigotin | C16H8N2O8S2Na 2 | Zierfische | - | - | - | |
E 141 | a (iii) | Chlorophyll-Kupfer-Komplex | - | Zierfische | - | - | - | ||
Körnerfressende Ziervögel | - | 150 | - | ||||||
Kleinnager | - | 150 | - | ||||||
E 160a | 2 | a (iii) | Beta-Karotin | C40H56 | Kanarienvögel | - | - | - | |
E 160b | 2 | a (iii) | Bixin | C25H30O4 | Zierfische | - | - | - | |
E 160c | 2 | a | Capsanthin | C40H56O3 | Geflügel ausser Truthühner | - | 8012 | - | |
E 160f | 2 | a | Beta-Apo-8'-Carotinsäure-Ethylester | C32H44O2 | Geflügel | - | 8013 | - | |
E 161b | 2 | a | Lutein | C40H56O2 | Geflügel | - | 8014 | - | |
2a161g | 2 | a | Canthaxanthin | C40H52O2 Triphenylphosphinoxid (TPPO) ≤ 100 mg/kg Dichlormethan ≤ 600 mg/kg CAS-Nummer: 514-78-3, Fester Form, durch chemische Synthese gewonnen. Reinheit: Assay: mindestens 96 % Carotinoide ausser Canthaxanthin: höchstens 5 % der Farbstoffe insgesamt. | Masthühner und Mastgeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung | - | 25 | Canthaxanthin darf in Verkehr gebracht und als Zusatzstoff in Form einer Zubereitung verwendet werden. Die Mischung von Canthaxanthin mit anderen Carotinoiden und Xanthophyllen sollte 80 mg/kg im Alleinfuttermittel nicht übersteigen. Sicherheitshinweis: Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe während der Handhabung. Höchstwerte in Lebensmitteln einhalten. | |
Legegeflügel und Junggeflügel für Legezwecke | - | 8 | |||||||
Zierfische und -vögel, ausser Hennen für die Aufzucht von Ziervögeln | - | 100 | Canthaxanthin darf in Verkehr gebracht und als Zusatzstoff in Form einer Zubereitung verwendet werden. | ||||||
Hennen für die Aufzucht von Ziervögeln | - | 8 | Die Mischung von Canthaxanthin mit anderen Carotinoiden und Xanthophyllen sollte 100 mg/ kg im Alleinfuttermittel nicht übersteigen. Sicherheitshinweis: Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe während der Handhabung. | ||||||
E 161i | 2 | a | Citranaxanthin | C33H44O | Legehennen | - | 8015 | - | |
2a161j | 2 | a | Astaxanthin | C40H52O4 Triphenylphosphinoxid (TPPO) ≤ 100 mg/kg Dichlormethan ≤ 600 mg/kg CAS-Nr.: 7542-45-2 Astaxanthin, in fester Form, durch chemische Synthese gewonnen Reinheitskriterien:
| Fisch Krebstiere Zierfische | - | 100 100 100 | Astaxanthin darf in Verkehr gebracht und als Zusatzstoff in Form einer Zubereitung verwendet werden. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Stabilitäts- und die Lagerbedingungen anzugeben. Die Mischung von Astaxanthin und anderen Carotenoiden und Xanthophyllen darf 100 mg/kg Alleinfuttermittel nicht überschreiten (Feuchtigkeitsgehalt von 12 %). Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung sind Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe zu tragen. | |
E 161h | 2 | a | Zeaxanthin | C40H56O2 | Geflügel | - | 8016 | - | |
2a(ii)167 | 2 | a(ii) | Panaferd An roten Carotinoiden reiches Paracoccus carotinifaciens | Wirkstoff: Astaxanthin (C40H52O4, CAS: 472-61-7) Adonirubin (C40H52O3, 3-Hydroxy-beta, beta-carotene-4,4'-dione, CAS: 511-23801) Canthaxanthin (C40H52O2, CAS: 514-78-3) Zusammensetzung des Zusatzstoffs: Zubereitung von getrocknetem, sterilisiertem Paracoccus carotinifaciens (NITE SD 00017) mit 20-23 g/kg Astaxanthin, 7-15 g/kg Adonirubin, 1-5 g/kg Canthaxanthin. Analysemethode: Normalphasen-Hochleistungsflüssigkeitschromatografie (HPLC) verbunden mit UV/Vis-Detektion zur Bestimmung von Astaxanthin, Adonirubin und Canthaxanthin in Futtermitteln und Fischgewebe | Lachse, Forellen | - | 100 | Der Höchstgehalt wird ausgedrückt als Summe aus: Astaxanthin, Adonirubin und Canthaxanthin. Verabreichung an Tiere unter sechs Monaten oder leichter als 50 g nicht zulässig. Die Mischung des Zusatzstoffs mit Astaxanthin oder Canthaxanthin ist zulässig, sofern die Gesamtkonzentration der Summe aus Astaxanthin, Adonirubin und Canthaxanthin aus anderen Quellen 100 mg/kg im Alleinfuttermittel nicht übersteigt. | |
E 172 | 2 | a (iii) | Eisenoxidrot | Fe2O3 | Zierfische | - | - | - | |
Hunde und Katzen | - | - | - | ||||||
Alle Stoffe, die zur Färbung von Lebensmitteln zugelassen sind, ausser Patentblau V, Brillantsäuregrün und Canthaxanthin | Alle | Nur in Futtermitteln zugelassen aufgrund der Verarbeitung von:
| |||||||
Hunde und Katzen | - | - |
2.2 Funktionsgruppe: b) Aromastoffe
Kennnummer | Kategorie | Funktionsgruppe | Futtermittelzusatzstoff | Chemische Bezeichnung, Beschreibung | Tierart oder Tierkategorie | Höchstalter | Mindestgehalt | Höchstgehalt | Sonstige Bestimmungen |
mg/kg des Alleinfuttermittels | |||||||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 |
E 954(iii) | 2 | b | Saccharinnatrium | C7H4NNaO3S | Ferkel | 4 Monate | - | 150 | - |
2b959 | 2 | b | Neohesperidin-Dihydrochalkon | Zusammensetzung des Zusatzstoffs: Neohesperidin-Dihydrochalkon. C28H36O15 Ethanol ≤5000 mg/kg Charakterisierung des Wirkstoffs Neohesperidin-Dihydrochalkon C28H36O15 CAS-Nr.: 20702-77-6 Neohesperidin-Dihydrochalkon, in fester Form, durch chemische Synthese gewonnen Reinheit: mind. 96 % (Trockenmasse) | Ferkel und Mastschweine | - | - | 35 | In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischung sind die Lagerbedingungen anzugeben. Sicherheitshinweis: Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe während der Handhabung. |
Kälber | - | - | 35 | ||||||
Schafe | - | - | 35 | ||||||
Fische | - | - | 30 | ||||||
Hunde | - | - | 35 | ||||||
E 959 | 2 | b | Neohesperidin-Dihydrochalcon | C28H36O15 | Ferkel | 4 Monate | - | 35 | - |
Hunde | - | - | 35 | - | |||||
Schafe | - | - | 30 | - | |||||
Kälber | - | - | 30 | - | |||||
- | Alle natürlichen Produkte und synthetischen Produkte die ähnlich sind mit Ausnahme der Produkte, die in den Verordnungen (EU) Nr. 230/201317 und 796/201318 gelistet sind. | Alle | - | - | - | - | |||
1j514ii | 2 | b | Natrium-Bisulfat | Heimtiere und sonstige nicht zur Nahrungsmittelerzeugung genutzten Tiere, ausgenommen Katzen und Nerze | - | 4000 | In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben. Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung sind Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe zu tragen. Der Gesamtgehalt an Natrium-Bisulfat darf den für die einzelnen entsprechenden Arten festgelegten zulässigen Höchstgehalt im Alleinfuttermittel nicht übersteigen. | ||
Katzen | - | 20 000 | |||||||
Nerze | - | 10 000 |
3 3. Kategorie: Ernährungsphysiologische Futtermittelzusatzstoffe
3.1 Funktionsgruppe: a) Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung
Kennnummer | Kategorie | Funktionsgruppe | Futtermittelzusatzstoff | Chemische Bezeichnung, Beschreibung | Tierart oder Tierkategorie | Höchstalter Tg.=Tage Mt.= Monate | Höchstge-halt pro kg Alleinfuttermittel mit 12 % Feuchtigkeitsgehalt | Sonstige Bestimmungen |
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 |
3a672a | 3 | a | «Retinylacetat» oder «Vitamin A» | Retinylacetat Triphenylphosphinoxid (TPPO) ≤100 mg/kg Charakterisierung des Wirkstoffs Retinylacetat C22H32O2 CAS-Nr.: 127-47-9 Retinylacetat, in fester Form, durch chemische Synthese gewonnen. Reinheitskriterien: min. 95 % (min. 2,76 mIE/g). Analysemethoden: Zur Bestimmung von Vitamin A im Futtermittelzusatzstoff: Dünnschichtchromatografie und UV-Detektion (TLC-UV) (Europäisches Arzneibuch (Ph. Eur.) 6. Ausgabe, Monografie 0217)19. Bestimmung von Vitamin A in Vormischungen und Futtermitteln: Hochleistungsflüssigkeitschromatografie (RP-HPLC) mit UV- oder Fluoreszenzdetektion - Anhang 9 der vorliegenden Verordnung. | Ferkel (Saugferkel und abgesetzte Ferkel) | 16 000 | Der Zusatzstoff wird Futtermitteln durch eine Vormischung beigegeben. Retinylacetat darf in Verkehr gebracht und als Zusatzstoff in Form einer Zubereitung verwendet werden. Für den auf dem Etikett angegebenen Gehalt ist die folgende Äquivalenz zu verwenden: 1 IE = 0,344 ìg Retinylacetat. Die Mischung aus Retinylacetat, Retinylpalmitat oder Retinylpropionat darf den Höchstgehalt für die relevanten Tierarten und Kategorien von Tieren nicht überschreiten. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben. Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung sind Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe zu tragen. | |
Mastschweine | 6 500 | |||||||
Sauen | 12 000 | |||||||
Sonstige Schweine | - | |||||||
Hühner und Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung | ≤ 14 Tg. | 20 000 | ||||||
> 14 Tg. | 10 000 | |||||||
Truthühner | ≤28 Tg. | 20 000 | ||||||
> 28 Tg. | 10 000 | |||||||
Sonstige Geflügel | 10 000 | |||||||
Milchkühe und Zuchtkühe | 9 000 | |||||||
Aufzuchtkälber | 4 Mt. | 16 000 | ||||||
Sonstige Kälber und Kühe | 25 000 | |||||||
Lämmer und Kitze für die Aufzucht | ≤2 Mt. | 16 000 | ||||||
> 2 Mt. | 25 000 | |||||||
Mastrinder, -schafe und -ziegen | 10 000 | |||||||
Sonstige Rinder, Schafe und Ziegen | - | |||||||
Säugetiere | Nur Milchaustauschfuttermittel: 25 000 | |||||||
Sonstige Tierarten | - | |||||||
3a672b | «Retinylpalmitat» oder «Vitamin A» | Retinylpalmitat Triphenylphosphinoxid (TPPO) ≤100 mg/kg des Zusatzstoffs Charakterisierung des Wirkstoffs Retinylpalmitat C36H60O2 CAS-Nr.: 79-81-2 Retinylpalmitat, in fester und flüssiger Form, durch chemische Synthese gewonnen: min. 90 % oder 1,64 mIE/g. Analysemethoden: Zur Bestimmung von Vitamin A im Futtermittelzusatzstoff: Dünnschichtchromatografie und UV-Detektion (TLC-UV) (Europäisches Arzneibuch (Ph. Eur) 6. Ausgabe, Monografie 0217)20. Bestimmung von Vitamin A in Vormischungen und Futtermitteln: Hochleistungsflüssigkeitschromatografie (RP-HPLC) mit UV- oder Fluoreszenzdetektion. Anhang 9 der vorliegenden Verordnung. | Ferkel (Saugferkel und abgesetzte Ferkel) | 16 000 | Der Zusatzstoff wird Futtermitteln durch eine Vormischung beigegeben. Retinylpalmitat darf in Verkehr gebracht und als Zusatzstoff in Form einer Zubereitung verwendet werden. Für den auf dem Etikett angegebenen Gehalt ist die folgende Äquivalenz zu verwenden: 1 IE = 0,5458 ìg Retinylpalmitat. Die Mischung aus Retinylacetat, Retinylpalmitat oder Retinylpropionat darf den Höchstgehalt für die relevanten Tierarten und Kategorien von Tieren nicht überschreiten. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben. Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung sind Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe zu tragen. | |||
Mastschweine | 6 500 | |||||||
Sauen | 12 000 | |||||||
Sonstige Schweine | - | |||||||
Hühner und Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung | ≤14 Tg. | 20 000 | ||||||
> 14 Tg. | 10 000 | |||||||
Truthühner | ≤28 Tg. | 20 000 | ||||||
> 28 Tg. | 10 000 | |||||||
Sonstiges Geflügel | 10 000 | |||||||
Milchkühe und Zuchtkühe | 9 000 | |||||||
Aufzuchtkälber | 4 Mt. | 16 000 | ||||||
Andere Kälber und Kühe | 25 000 | |||||||
Lämmer und Kitze für die Aufzucht | ≤2 Mt. | 16 000 | ||||||
> 2 Mt. | - | |||||||
Mastrinder, -schafe und -ziegen | 10 000 | |||||||
Sonstige Rinder, Schafe und Ziegen | - | |||||||
Säugetiere | - | Nur Milchaustauschfuttermittel: 25 000 | ||||||
Sonstige Tierarten | - | |||||||
3a672c | «Retinylpropionat» oder «Vitamin A» | Retinylpropionat Triphenylphosphinoxid (TPPO) ≤ 100 mg/kg des Zusatzstoffs Charakterisierung des Wirkstoffs Retinylpropionat C23H34O2 CAS-Nr. 7069-42-3 Retinylpropionat, in flüssiger Form, durch chemische Synthese gewonnen: min. 95 % oder 2,64 mIE/g Analysemethoden Zur Bestimmung von Vitamin A im Futtermittelzusatzstoff: Dünnschichtchromatografie und UV-Detektion (TLC-UV) (Europäisches Arzneibuch (Ph. Eur.) 6. Ausgabe, Monografie 0217)21. Bestimmung von Vitamin A in Vormischungen und Futtermitteln: Hochleistungsflüssigkeitschromatografie (RP-HPLC) mit UV- oder Fluoreszenzdetektion - Anhang 9 der vorliegenden Verordnung. | Ferkel (Saugferkel und abgesetzte Ferkel) | 16 000 | Der Zusatzstoff wird Futtermitteln durch eine Vormischung beigegeben. Retinylpropionat darf in Verkehr gebracht und als Zusatzstoff in Form einer Zubereitung verwendet werden. Für den auf dem Etikett angegebenen Gehalt ist die folgende Äquivalenz zu verwenden: 1 IE = 0,3585 ìg Retinylpropionat. Die Mischung aus Retinylacetat, Retinylpalmitat oder Retinylpropionat darf den Höchstgehalt für die relevanten Tierarten und Kategorien von Tieren nicht überschreiten. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben. Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung sind Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe zu tragen. | |||
Mastschweine | 6 500 | |||||||
Sauen | 12 000 | |||||||
Sonstige Schweine | - | |||||||
Hühner und Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung | ≤14 Tg. | 20 000 | ||||||
>14 Tg. | 10 000 | |||||||
Truthühner | ≤28 Tg. | |||||||
> 28 Tg. | ||||||||
Sonstige Geflügel | 10 000 | |||||||
Milchkühe und Zuchtkühe | 9 000 | |||||||
Aufzuchtkälber | 4 Mt. | 16 000 | ||||||
Sonstige Kälber und Kühe | 25 000 | |||||||
Lämmer und Kitze für die Aufzucht | ≤2 Mt. | 16 000 | ||||||
> 2 Mt. | - | |||||||
Mastrinder, -schafe und -ziegen | 10 000 | |||||||
Sonstige Rinder, Schafe und Ziegen | - | |||||||
Säugetiere | Nur Milchaustauschfuttermittel: 25 000 | |||||||
Sonstige Tierarten | - | |||||||
3a160(a) | 3 | a | Beta-Carotin | Triphenylphosphinoxid (TPPO) ≤100 mg/kg des Zusatzstoffs C40H56 CAS-Nummer: 7235-40-7, in fester Form, durch Fermentierung oder chemische Synthese gewonnen. Bei der Fermentierung verwendete Stämme: Blakeslea trispora Thaxter slant XCPA 07-05-1 (CGMCC(1) 7.44) und XCPA 07-05-2 (CGMCC 7.45). Reinheitskriterien:
Analysemethode: Zur Bestimmung von Beta-Carotin im Futtermittelzusatzstoff: spektralphotometrisches Verfahren auf der Grundlage des Europäischen Arzneibuches (Ph. Eur. monograph 1069). Bestimmung von Beta-Carotin in Vormischungen und Futtermitteln: Umkehrphasen-Hochleistungsflüssigkeitschromatografie (RP-HPLC) in Verbindung mit einem UV-Detektor. | Alle Tierarten | - | Beta-Carotin darf in Verkehr gebracht und als Zusatzstoff in Form einer Zubereitung verwendet werden. Für Milchaustauschfuttermittel für Kälber wird ein Höchstgehalt von 50 mg Beta-Carotin/kg Milchaustauschfuttermittel empfohlen. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischung sind die Lager- und Stabilitätsbedingungen anzugeben. Sicherheitshinweis: beim Umgang mit dem Wirkstoff ist ein Atemschutz zu tragen. | |
E 670 | 3 | a | Vitamin D2 | - | Ferkel Kälber | 10000 IE | Nur in Milchaustauschfuttermitteln. Gleichzeitige Verabreichung von Vitamin D3 unzulässig | |
Rinder Schafe Tiere der Pferdegattung | 4000 IE | Gleichzeitige Verabreichung von Vitamin D3 unzulässig | ||||||
Sonstige Tierarten oder Tierkategorien, ausser Geflügel und Fische | 2000 IE | Gleichzeitige Verabreichung von Vitamin D3 unzulässig | ||||||
E 671 | 3 | a | Vitamin D3 | - | Ferkel Kälber | 10000 IE | Nur in Milchaustauschfuttermitteln. Gleichzeitige Verabreichung von Vitamin D2 unzulässig | |
Rinder Schafe Tiere der Pferdegattung | 4000 IE | Gleichzeitige Verabreichung von Vitamin D2 unzulässig | ||||||
Masthühner und Truthühner | 5000 IE | Gleichzeitige Verabreichung von Vitamin D2 unzulässig | ||||||
Sonstiges Geflügel und Fische | 3000 IE | Gleichzeitige Verabreichung von Vitamin D2 unzulässig | ||||||
Sonstige Tierarten oder Tierkategorien | 2000 IE | Gleichzeitige Verabreichung von Vitamin D2 unzulässig | ||||||
3a670a | 3 | a | 25-Hydroxycholecalciferol | Zusammensetzung des Zusatzstoffs: Stabilisierte Form von 25Hydroxycholecalciferol Charakterisierung des Wirkstoffs: 25-Hydroxycholecalciferol, C27H44O2.H2O, CAS-Nummer: 63283-36-3 Reinheitsanforderungen: 25-Hydroxycholecalciferol > 94 % Sonstige verwandte Sterole jeweils < 1 % Erythrosin < 5 mg/kg Analysemethode: Bestimmung von 25Hydroxycholecalciferol: Hochleistungsflüssigchromatographie mit Massenspektrometrie-Kopplung (HPLC-MS) Bestimmung von Vitamin D3 in Alleinfuttermittel: Reverse-Phase-HPLC mit UV-Detektion bei 265 nm [EN 12821:2000] | Masthühner | 0,100 mg |
| |
Sonstiges Geflügel | 0,080 mg | |||||||
Masttruthühner | 0,100 mg | |||||||
Schweine | 0,050 mg | |||||||
- | Alle Stoffe der Gruppe, ausgenommen Vitamin A und Vitamin D | Alle | - | Alle Futtermittel |
3.2 Funktionsgruppe: b) Verbindungen von Spurenelementen
Kennnummer | Kategorie | Funktionsgruppe | Element | Futtermittelzusatzstoff | Chemische Bezeichnung | Höchstgehalt des Elementes in mg/kg des Alleinfuttermittels mit 12 % Feuchtigkeitsgehalt | Sonstige Bestimmungen |
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 |
3 | b | E 1 Eisen - Fe | Eisen-(II)-carbonat | FeCO3 | Schafe 500 (insgesamt) Heimtiere 1250 (insgesamt) Ferkel bis zu 1 Woche vor dem Absetzen 250 mg/Tag sonstige Schweine 750 (insgesamt) andere Tierarten 750 (insgesamt) | - | |
Eisen-(III)-chlorid, Hexahydrat | FeCl3 ∙6H2O | ||||||
Eisen-(II)-fumarat | FeC4H2O4 | ||||||
Eisen-(III)-oxid | Fe2O3 | ||||||
Eisen-(II)-sulfat, Monohydrat | FeSO4 ∙H2O | ||||||
Eisen-(II)-sulfat, Heptahydrat | FeSO4 ∙7H2O | ||||||
Eisenaminosäurenchelat, Hydrat | Fe(x)1-3 ∙nH2O (x = Anion von Aminosäuren aus Sojaproteinen, hydrolysiert) Molekulargewicht unter 1500 | ||||||
Glycin-Eisenchelat-Hydrat | Fe(x)1-3 ∙nH2O (x = Anion des synthetischen Glycins) | ||||||
3b201 | 3 | b | E 2 Jod - I | Kaliumjodid und Kalziumstearat als Pulver mit einem Mindestgehalt von 69 % Jod. CAS-Nummer: 7681-11-0 | Kl | Tiere der Pferdegattung: 4 (insgesamt) Der Milchgewinnung dienende Wiederkäuer und Legehennen: 5 (insgesamt) Fisch: 20 (insgesamt) Sonstige Tierarten oder Tierkategorien: 10 (insgesamt) | 3b201 und 3b202:
3b201, 3b202 und 3b203:
|
3b202 | Kalziumjodat, wasserfrei als Pulver mit einem Mindestgehalt von 63,5 % Jod. CAS-Nummer: 7789-80-2 | Ca(IO3)2 | |||||
3b203 | Gecoatete Granulat-Zubereitung aus Kalziumjodat, wasserfrei mit einem Jodgehalt von 1-10 % Überzugmittel und Dispergiermittel (Polyoxyethylen (20), Sorbitanmonolaurat (E432), Glycerin-Polyethylenglycolricinoleat (E484), Polyethylenglycol 300, Sorbitol (E420ii) und Maltodextrin): < 5 %. Einzelfuttermittel (Kalzium-Magnesium- Karbonat, Maisspindeln) als Granulierungshilfsmittel. Partikel < 50 ìm: < 1,5 %. CAS-Nummer: 7789-80-2 | Ca(IO3)2 | |||||
3b301 | 3 | b | Kobalt - Co | Kobalt(II)acetat-Tetrahydrat als Kristalle/Granulat, mit einem Mindestgehalt von 23 % Kobalt Partikel < 50 ìm: unter 1 % | Co(CH3COO)2 ∙4H2O CAS-Nummer: 6147-53-1 | Für alle Kobalt-Zulassungen (3b801, 3b802, 3b803, 3b804, 3b805): 1 (insgesamt) | Nur für Wiederkäuer mit voll entwickeltem Pansen, Tiere der Pferdegattung, Hasentiere, Nagetiere, herbivore Reptilien und Zoosäuger Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben. Schutzmassnahmen sind nach nationalen Vorschriften über Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz zu ergreifen. Bei der Handhabung sind Hände, Atemwege und Augen zu schützen. Obligatorischer Hinweis auf der Kennzeichnung des Zusatzstoffs und der Vormischung:
Obligatorischer Hinweis auf der Kennzeichnung der Zusatzstoffe und Vormischungen mit 3b302, 3b303, 3b305:
|
3b302 | Kobalt(II)carbonat als Pulver, mit einem Mindestgehalt von 46 % Cobalt. Kobaltcarbonat mindestens 75 %, Kobalthydroxid: 3 %-15 %, Wasser: höchstens 6 % Partikel < 11 ìm: unter 90 % | CoCO3 CAS-Nummer: 513-79-1 Co(OH)2 CAS-Nummer: 21041-93-0 | |||||
3b303 | Kobalt(II)carbonat-hydroxid(2:3)-Monohydrat Kobalt(II)carbonat-hydroxid(2:3)- Monohydrat-Pulver mit einem Mindestgehalt von 50 % Kobalt Partikel < 50 ìm: unter 98 % | 2CoCO3 ∙3Co(OH)2 ∙H2O CAS-Nummer: 51839-24-8 | |||||
3b304 | Gecoatetes Kobalt(II)carbo-nathydroxid (2:3)-Mono-hydrat Gecoatetes Kobalt(II)carbo-nathydroxid (2:3)-Mono-hydrat-Granulat mit einem Cobaltgehalt von 1 %-5 % Überzugmittel (2,3 %-3,0 %) und Dispergiermittel (Polyoxyethylen, Sorbitanmonolaurat, Glycerin-Polyethylenglyvolricinoleat, Polyethylenglycol 300, Sorbitol und Maltodextrin) Partikel < 50 ìm: unter 1 % | 2CoCO3 ∙3Co(OH)2 ∙H2O CAS-Nummer: 51839-24-8 | |||||
3b305 | Kobalt-(II)-sulfat, Heptahydrat mit einem Mindestgehalt von 20 % Kobalt Partikel < 50 ìm: unter 95 % | CoSO4 ∙7H2O CAS-Nummer: 10026-24-1 | |||||
3 | b | E 4 Kupfer - Cu | Kupferacetat Kupfer-(II)-acetat, Monohydrat | Cu(CH1COO)2 ∙H2O | Schweine
Rinder*
Schafe** 15 (insgesamt) Fische 25 (insgesamt) Schalentiere 50 (insgesamt) sonstige Tierarten 25 (insgesamt) | Folgende Erklärungen sind auf dem Etikett und in den Begleitpapieren anzubringen:
Zusätzliche Bedingungen für den Zusatzstoff 4b4.10:
| |
Basisches Kupfer-(II)-carbonat, Monohydrat | CuCO3 ∙Cu(OH)2 ∙H2O | ||||||
Kupfer-(II)-chlorid, Dihydrat | CuCl2 ∙2H2O | ||||||
Kupfer-(II)-oxid | CuO | ||||||
Kupfer-(II)-sulfat, Monohydrat | CuSO4 ∙H2O | ||||||
Kupfer-(II)-sulfat, Pentahydrat | CuSO4 ∙5H2O | ||||||
3b409 | Dikupferchloridtrihydroxid | Cu2(OH)3Cl | |||||
Aminosäuren-Kupferchelat, Hydrat | Cu(x)1-3 ∙nH2O (x = Anion von Aminosäuren aus hydrolisiertem Sojaprotein) Molekulargewicht höchstens 1500 | ||||||
Glycin-Kupferchelat-Hydrat | Cu (x)1-3 ∙nH2O (x = Anion des synthetischen Glycins) | ||||||
3b4.10 | Kupferchelat des Hydroxyanalogs von Methionin | Kupferchelat des Hydroxyanalogs von Methionin mit einem Gehalt von 18 % Kupfer und 79,5-81 % (2-Hydroxy-4-methylthio) buttersäure Mineralöl: ≤1 % CAS: 292140-30-8 | |||||
3b411 | Kupfer-Bilysinat | Pulver oder Granulat mit einem Gehalt an Kupfer von ≥ 14,5 % und Lysin von ≥ 84,0 %. Charakterisierung des Wirkstoffs: Kupferchelat von L-lysinat-HCl Chemische Formel: Cu(C6H13N2O2)2 × 2HCl CAS-Nummer: 53383-24-7 | Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben. Zur Sicherheit der Anwender: Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe während der Handhabung. In die Kennzeichnung sind folgende Angaben aufzunehmen:
| ||||
3 | b | E 5 Mangan - Mn | Mangan-(II)-chlorid, Tetrahydrat | MnCl2 ∙4H2O | Fische 100 (insgesamt) Andere Tierarten 150 (insgesamt) | - | |
Mangan-(II)-oxid | MnO | - | |||||
- | |||||||
Mangan-(II)-sulfat, Monohydrat | MnSO4 ∙H2O | - | |||||
Aminosäuren-Manganchelat, Hydrat | Mn(x)1-3 ∙nH2O (x = Anion von Aminosäuren aus hydrolisiertem Sojaprotein) Molekulargewicht höchstens 1500 | - | |||||
Glycin-Manganchelat-Hydrat | Mn (x)1-3 ∙ nH2O (x = Anion des synthetischen Glycins) | - | |||||
3b5.10 | Manganchelat des Hydroxyanalogs von Methionin | Methionin mit einem Gehalt von 15,5 %-17 % Mangan und 77 %-78 % (2-Hydroxy-4-methylthio) buttersäure Mineralöl: ≤1 | Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben. Hinweise zur Anwendersicherheit: Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe bei der Handhabung. | ||||
3b601 | 3 | b | E 6 Zink - Zn | Zinkacetat, Dihydrat | Zn(CH3 ∙COO)2 ∙2H2O | Hunde und Katzen: 200 (insgesamt) Salmoniden und Milchaustauschfuttermittel für Kälber: 180 (insgesamt) Ferkel, Sauen, Kaninchen und alle Fischarten ausser Salmoniden: 150 (insgesamt) Andere Arten und Kategorien: 120 (insgesamt) | - |
3b602 | Zinc chlorid anhydrous | ZnCl2 | - | ||||
3b603 | Zinkoxid | ZnO | - | ||||
3b604 | Zinksulfat, Heptahydrat | ZnSO4 ∙7H2O | Bleigehalt max. 600 mg/kg | ||||
3b605 | Zinksulfat, Monohydrat | ZnSO4 ∙H2O | - | ||||
3b606 | Aminosäuren-Zinkchelat, Hydrat | Zn(x)1-3 ∙nH2O (x = Anion von Aminosäuren aus hydrolisiertem Sojaprotein), Molekulargewicht höchstens 1500 | 3b606: Aminosäuren-Zinkchelat darf in Verkehr gebracht und als Zusatzstoff in Form einer Zubereitung verwendet werden. Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben. Für Anwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und angemessene organisatorische Massnahmen festlegen, um Gefahren beim Einatmen und bei Berührungen mit der Haut oder den Augen zu verhüten. Wenn die Risiken mit diesen Verfahren und Massnahmen nicht auf ein vertretbares Mass reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden. | ||||
3b607 | Glycin-Zinkchelat-Hydrat solid | Glycin-Zinkchelat-Hydrat als Pulver, mit einem Mindestgehalt von 15 % Zink. Feuchtigkeit: höchstens 10 % Charakterisierung des Wirkstoffs Chemische Formel: Zn(x)1-3 · nH2O, x = Anion von Glycin. | |||||
3b608 | Glycin-Zinkchelat-Hydrat liquid | Zn (x)1-3 ∙nH2O (x = Anion des synthetischen Glycins) | |||||
3b609 | Zinkchloridhydroxid-Monohydrat | Zn5(OH)8Cl2 ·(H2O) | Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben. Hinweise zur Anwendersicherheit: Beim Umgang mit dem Zusatzstoff sind Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe zu tragen. Der Beitrag des Zusatzstoffs zur Versorgung mit Methionin über die Nahrung sollte berücksichtigt werden. | ||||
3b610 | Zinkchelat des Hydroxyanalogs von Methionin | Zinkchelat des Hydroxyanalogs von Methionin mit einem Gehalt von 17,5 %-18 % Zink und 81 % (2-Hydroxy-4-methylthio)buttersäure Erdöl: ≤1 % | |||||
3b611 | Methionin- Zinkchelat (1:2) | Pulver mit einem Mindestgehalt an 78 % DL- Methionin und einem Zinkgehalt zwischen 17,5 % und 18,5 % Charakterisierung des Wirkstoffs Methionin-Zinkchelat: Zink-Methionin 1:2 (Zn(Met) 2) Chemische Formel: C 10H 20N 2O 4S 2Zn CAS-Nummer: 151214-86-7 | |||||
3b613 | Zinkbislysinat | Pulver oder Granulat mit einem Mindestgehalt von 13,5 % Zink und einem Mindestgehalt von 85,0 % Lysin. Zink in Form von Zinkchelat von Bislysinat: mindestens 85 %. Charakterisierung des Wirkstoffs: Zinkchelat von Bislysinat-HCl Chemische Formel: Zn(C6H13N2O2)2 × 2HCl × 2H2O CAS-Nummer: 23333-98-4 | Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben. Zinkbislysinat darf in Verkehr gebracht und als Zusatzstoff in Form einer Zubereitung verwendet werden. Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen in Futtermittelbetrieben müssen operative Verfahren und angemessene organisatorische Massnahmen festgelegt werden, um Gefahren beim Einatmen und bei Berührungen mit der Haut und den Augen zu vermeiden. Wenn die Gefahren mit diesen Verfahren und Massnahmen nicht auf ein vertretbares Mass reduziert werden können, muss bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine geeignete persönliche Schutzausrüstung getragen werden. | ||||
3 | b | E 7 Molybdän - Mo | Natriummolybdat | Na2MoO4 ∙2H2O | Alle Tierarten 2,5 (insgesamt) | ||
3 | b | E 8 Selen - Se | Natriumselenit | Na2SeO3 | Alle Tierarten 0,5 (insgesamt) | ||
3b8.10 | Sel-Plex Selen in organischer Form aus Saccharomyces cerevisiae CNCM I-3060 (inaktivierte Selenhefe) | Selen in organischer Form, hauptsächlich Selenmethionin (63 %), und Selenverbindungen mit niedrigem Molekulargewicht (34-36 %) mit einem Gehalt von 2000-2400 mg Se/kg (97-99 % Selen in organischer Form) Analysemethode22: Zeeman-Graphitrohrofen-Atomabsorptionsspektrometrie (AAS) oder Hydrid-AAS | Betrifft:
1. Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben. 2. Zur Sicherheit der Anwender: Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe während der Handhabung. 3. Maximale Supplementierung mit organischem Selen: 0,20 mg Se/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %. | ||||
3b8.11 | Alkosel R397 Selenmethionin aus Saccharomyces cerevisiae NCYC R397 (inaktivierte Selenhefe) | Charakterisierung des Wirkstoffs: Selen in organischer Form, hauptsächlich Selenmethionin (63 %) Inhalt von 2000-3500 mg Se/kg (97-99 % Selen in organischer Form) Analysemethode: Zeeman-Graphitrohrofen- Atomabsorptionsspektrometrie (AAS) oder Hydrid-AAS | |||||
3b8.12 | Selsaf Selenmethionin aus Saccharomyces cerevisiae CNCM I-3399 (inaktivierte Selenhefe) | Charakterisierung des Zusatzstoffs: Selen in organischer Form, hauptsächlich Selenmethionin (63 %) Inhalt von 2000-2400 mg Se/kg (97-99 % Selen in organischer Form) Charakterisierung des Wirkstoffs: Selenmethionin aus Saccharomyces cerevisiae CNCM I-3399 (inaktivierte Selenhefe) Analysemethode: Zeeman-Graphitrohrofen-Atomabsorptionsspektrometrie (AAS) oder Hydrid-AAS | |||||
3b813 | Selemax 1000/2000 Plexomin Se 2300 Selenomethionin | Zubereitung aus Selen in organischer Form: Selengehalt: 1 000 bis 2 650 mg Se/kg Selen in organischer Form > 98 % des enthaltenen Selens Selenomethionin > 70 % des enthaltenen Selens Charakterisierung des Wirkstoffs Selenomethionin aus Saccharomyces cerevisiae NCYC R646 | |||||
3b814 | Selisseo Hydroxy-Analog von Selenmethionin | Feste und flüssige Zubereitung von Hydroxy-Analog von Selenmethionin Selengehalt: 18000-24000 mg Se/kg Organisches Selen > 99 % des Gesamtgehalts an Se Hydroxy-Analog von Selenmethionin > 98 % des Gesamtgehalts an Se Feste Zubereitung: 5 % Hydroxy-Analog von Selenmethionin und 95 % Trägerstoff Flüssige Zubereitung: 5 % Hydroxy-Analog von Selenmethionin und 95 % destilliertes Wasser Charakterisierung des Wirkstoffs: Organisches Selen aus Hydroxy-Analog von Selenmethionin (R,S-2-Hydroxy-4-methylselenbutansäure) Chemische Formel: C5H10O3Se CAS-Nr: 873660-49-2 | |||||
3b815 | L-Selenomethionin Excential Selmet | Feste Zubereitung aus L-Selenmethionin mit einem Selengehalt von < 40 g/kg. Charakterisierung des Wirkstoffs: Organisches Selen in Form von L-Selenmethionin (2-Amino-4-methylselanyl-butansäure) aus chemischer Synthese. Chemische Formel: C5H11NO2Se CAS-Nr.: 3211-76-5 Kristallines Pulver mit L-Selenmethionin > 97 % und Selen > 39 % |
3.3 Funktionsgruppe: c) Aminosäuren, deren Salze und Analoge
Kennnummer | Kategorie | Funktions-Gruppe | Futtermittelzusatzstoff | Beschreibung | Obligatorische Angaben | Anforderungen hinsichtlich der Zusammensetzung (in der Originalsubstanz) | Bemerkung | |
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 |
3c301 | 3 | c | DL-Methionin, technisch rein | Methionin: min. 99 % IUPAC-Bezeichnung: 2-Amino-4-(methylthio)buttersäure CAS-Nr.: 59-51-8 C5H11NO2S | DL-Methionin (technisch rein) kann auch in Trinkwasser verwendet werden. Obligatorischer Hinweis auf der Kennzeichnung des Zusatzstoffs und der Vormischungen: «Falls der Zusatzstoff über das Trinkwasser verabreicht wird, ist ein Proteinüberschuss zu vermeiden.» | |||
3.1.4 | 3 | c | DL-Methionin-Natrium-Konzentrat, flüssig | DL-Methionin-Natrium-Konzentrat, flüssig, technisch rein [CH3S(CH2)2-CH(NH2)-COO]Na | Wasser DL-Methionin | DL-Methionin Natrium | min. 40 % min. 6,2 % | |
3.1.5 | 3 | c | DL-Methionin, pansengeschützt, für Wiederkäuer (DL-Methionin, pansengeschützt) | DL-Methionin, technisch rein, geschützt durch Copolymere Vinylpyridinestyrene | Wasser DL-Methionin | |||
3.1.6 | 3 | c | DL-2-Hydroxy-4-methyl-mercapto-buttersäure für alle Tierarten (Hydroxy-Analog von Methionin) | DL-2-Hydroxy-4-methyl-mercapto-buttersäure CH3-S-(CH2)2-CH(OH)-COOH | Wasser Gesamtsäure Monomere Säure | Gesamtsäure Monomere Säure | min. 85 % min. 65 % | Angabe auf Etikette oder Verpackung von Mischfuttermitteln Bezeichnung des Produktes gemäss Spalte 4 Gehalt an monomerer Säure und Gesamtsäure Anteil des Produktes im Futtermittel |
3.1.7 | 3 | c | Calciumsalz der DL-2-Hydroxy-4-methyl-mercapto-buttersäure für alle Tierarten (Calciumsalz des Hydroxy-Analogs von Methionin) | Calciumsalz der DL-2-Hydroxy-4-methyl-mercapto-buttersäure [CH3-S-(CH2)2-CH(OH)-COO]2 Ca | Wasser Monomere Säure | Monomere Säure Calcium | min. 83 % min. 12 % | Angabe auf Etikette oder Verpackung von Mischfuttermitteln Bezeichnung des Produktes gemäss Spalte 4 Gehalt an monomerer Säure Anteil des Produktes im Futtermittel |
3.1.8 | 3 | c | Methionin-analoge | Isopropylester des Methioninhydroxyanalogs CH3-S-CH2-C(OH)HCOO- CH-(CH3)2 | Wasser Ester | Monomere Ester, in der Trockensubstanz Feuchtigkeitsgehalt: | min. 90 % max. 1 % | Für Milchkühe: Auf der Etikette oder der Verpackung des Produkts anzugeben:
Auf dem Etikett oder der Verpackung des Mischfuttermittels anzugeben:
|
3.2.2 | 3 | c | L-Lysin-Konzentrat, flüssig | Basisches L-Lysin-Konzentrat, flüssig, aus der Fermentation von Saccharose, Melasse, Stärkeprodukten und ihren Hydrolysaten NH2-(CH2)4-CH(NH2)-COOH | Wasser L-Lysin | L-Lysin | min. 60 % | |
3.2.3 | 3 | c | L-Lysin-Monohydrochlorid (L-Lysin-HCl) | L-Lysin-Monohydrochlorid, technisch rein NH2-(CH2)4-CH(NH2)-COOH · HCI | Wasser L-Lysin | L-Lysin | min. 78 % | |
3.2.4 | 3 | c | L-Lysin-Monohydro-chlorid-Konzentrat, flüssig (L-Lysin-HCl, flüssig) | L-Lysin-Monohydrochlorid-Konzentrat, flüssig, aus der Fermentation von Saccharose, Melasse, Stärkeprodukte und ihren Hydrolysaten NH2-(CH2)4-CH(NH2)-COOH · HCI | Wasser L-Lysin | L-Lysin | min. 22,4 % | |
3.2.5 | 3 | c | L-Lysin-Sulfat und seine Nebenprodukte aus der Fermentation (L-Lysin-Sulfat mit Fermentationsprodukten) | L-Lysin-Sulfat und seine Nebenprodukte aus der Fermentation von Zuckersirup, Melasse, Getreide, Stärkeprodukten und ihren Hydrolysaten mit Corynebacterium glutamicum [NH2-(CH2)4-CH(NH2)-COOH] 2 · H2SO4 | Wasser L-Lysin | L-Lysin | min. 40 % | |
3.3.1 | 3 | c | L-Threonin | L-Threonin, technisch rein CH3-CH(OH)-CH(NH2)-COOH | Wasser L-Threonin | L-Threonin | min. 98 % | |
3c3.7.1 | 3 | c | L-Valin | L-Val in mit einem Reinheitsgrad von mindestens 98 % (in der Trockensubstanz), hergestellt aus Escherichia coli (K-12 AG314) FERM ABP-10640 C5H11NO2 | Wasser L-Valin | Der Feuchtigkeitsgehalt ist anzugeben. | ||
3.4.1 | 3 | c | L-Tryptophan | L-Tryptophan, technisch rein (C8H5NH)-CH2-CH-COOH NH2 | Wasser L-Tryptophan | L-Tryptophan | min. 98 % | |
3c370 | 3 | c | L-Valin | L-Valin, mindestens 98 % (in der Trockensubstanz) 2-Amino-3-methylbutansäure, hergestellt aus Corynebacterium glutamicum (KCCM 80058) Chemische Formel: C5H11NO2 CAS-Nr.: 72-18-4 | Wasser L-Valin | Der Feuchtigkeitsgehalt ist anzugeben. |
Kennnummer | Kategorie | Funktionsgruppe | Futtermittelzusatzstoff | Beschreibung | Zugelassene Tierarten | Mindestgehalt | Höchstgehalt | Sonstige Bestimmungen |
3c3.7.2 | 3 | c | Guanidinoessigsäure | Guanidinoessigsäure mit einem Reinheitsgrad von mindestens 98 % (bezogen auf die Trockenmasse) CAS Nr. 352976 (C3H7N3O2), hergestellt durch chemische Synthese mit ≤0,5 % Dicyanamid ≤0,03 % Cyanamid | Masthühner | 600 mg/kg Alleinfuttermittel mit 88 % TS | 600 mg/kg Alleinfuttermittel mit 88 % TS | Der Feuchtigkeitsgehalt ist anzugeben. Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben. |
3c305 | 3 | c | L-Methionin | L-Methionin mit einer Reinheit von mindestens 98,5 %, durch Fermentierung mit Escherichia coli (KCCM 11252P und KCCM 11340P) hergestelltes L-Methionin [(2S)-2-Amino-4-(methylthio)-Buttersäure] Chemische Formel: C5H11NO2S CAS-Nr.: 63-68-3 | L-Methionin kann auch in Trinkwasser verwendet werden. Obligatorischer Hinweis auf der Kennzeichnung des Zusatzstoffs und der Vormischungen: «Falls der Zusatzstoff über das Trinkwasser verabreicht wird, ist ein Proteinüberschuss zu vermeiden.» | |||
3b611 | 3 | c | Methionin-Zinkchelat (1:2) | Pulver mit einem Mindestgehalt an 78 % DL-Methionin und einem Zinkgehalt zwischen 17,5 % und 18,5 % Methionin-Zinkchelat: Zink-Methionin 1:2 (Zn(Met)2) Chemische Formel: C10H20N2O4S2Zn CAS-Nr.: 151214-86-7 | Heimtiere Fische Andere Tierarten Milchaustauschfuttermittel (Allein- und Ergänzungsfuttermittel) | 250 (insgesamt) 200 (insgesamt) 150 (insgesamt) 200 (insgesamt) | Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben. Zur Sicherheit der Anwender: Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe während der Handhabung. Der Beitrag des Zusatzstoffs zur Versorgung mit Methionin über die Nahrung sollte berücksichtigt werden. |
3.4 Funktionsgruppe: d) Harnstoff und seine Derivate
Kennnummer | Kategorie | Funktionsgruppe | Futtermittelzusatzstoff | Beschreibung | Tierart oder Tierkategorie | Höchstgehalt in mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % | Bemerkung |
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 |
3d1 | 3 | d | Harnstoff | Harnstoffgehalt: min. 97 % Stickstoffgehalt: 46 % Diaminomethanon CAS-Nr.: 58069-82-2, Chemische Formel: CO(NH2)2 | Wiederkäuer mit voll entwickeltem Pansen | 8800 | Die Gebrauchsanleitung für den Zusatzstoff und Harnstoff enthaltende Futtermittel besagt: «Harnstoff darf nur an Tiere mit entwickeltem Pansen verfüttert werden. Die Dosis von Harnstoff im Futter sollte nach und nach bis zur Höchstdosierung gesteigert werden. Die Höchst-dosis sollte nur zusammen mit Futter gegeben werden, das reich an leicht verdaulichen Kohlehydraten und arm an löslichem Stickstoff ist. Höchstens 30 % des Gesamtstickstoffs in der Tagesration sollten aus Harnstoff-N stammen.» |
1 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 der V des WBF vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6421).
2 pro kg Milchaustausch-Futtermittel
3 Maximal 100 mg/kg allein oder aus E 310, E 311 und E 312 kombiniert.
4 Maximal 150 mg/kg allein oder aus E 320, E 321 und E 324 kombiniert.
5 Maximal 150 mg/kg allein oder aus E 320, E 321 und E 324 kombiniert.
6 Maximal 150 mg/kg allein oder aus E 320, E 321 und E 324 kombiniert.
7 Einzeln oder zusammen mit den anderen Polysorbaten (E 432, E 433, E 434, E 435, E 436).
8 Leicht zu silierendes Futter: > 3 % lösliche Kohlenhydrate im Frischmaterial (z. B. Maisganzpflanze, Weidelgras, Trespe oder Zuckerrübenschnitzel).
9 Leicht zu silierendes Futter: > 3 % lösliche Kohlenhydrate im Frischmaterial (z. B. Maisganzpflanze, Weidelgras, Trespe oder Zuckerrübenschnitzel).
10 Leicht zu silierendes Futter: > 3 % lösliche Kohlenhydrate im Frischmaterial (z. B. Maisganzpflanze, Weidelgras, Trespe oder Zuckerrübenschnitzel).
11 i) Stoffe, die einem Futtermittel Farbe geben oder die Farbe in einem Futtermittel wiederherstellen; ii) Stoffe, die bei Verfütterung an Tiere Lebensmitteln tierischen Ursprungs Farbe geben; iii) Stoffe, die die Farbe von Zierfischen und -vögeln positiv beeinflussen.
12 Einzeln oder zusammen mit den anderen Carotinoiden und Xanthophyllen (E 160c, E 160e, E 160f, E 161b, E 161c, E 161g, E 161h, E 161i).
13 Einzeln oder zusammen mit den anderen Carotinoiden und Xanthophyllen (E 160c, E 160e, E 160f, E 161b, E 161c, E 161g, E 161h, E 161i).
14 Einzeln oder zusammen mit den anderen Carotinoiden und Xanthophyllen (E 160c, E 160e, E 160f, E 161b, E 161c , E 161g, E 161h, E 161i).
15 Einzeln oder zusammen mit den anderen Carotinoiden und Xanthophyllen (E 160c, E 160e, E 160f, E 161b, E 161c, E 161g, E 161h, E 161i).
16 Einzeln oder zusammen mit den anderen Carotinoiden und Xanthophyllen (E 160c, E 160e, E 160f, E 161b, E 161c, E 161g, E 161h, E 161i).
17 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 230/2013 der Kommission vom 14. März 2013 über die Marktrücknahme bestimmter in die Funktionsgruppe «Aroma- und appetitanregende Stoffe» einzuordnender Futtermittelzusatzstoffe, Fassung des ABl. L 80 vom 21.3.2013, S. 1.
18 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 796/2013 der Kommission vom 21. August 2013 zur Verweigerung der Zulassung von 3-Acetyl-2,5-Dimethylthiophen als Futtermittelzusatzstoff, Fassung des ABl. L 224 vom 22.8.2013, S. 4.
19 Die Ph. Eur. kann in Deutsch und Französisch unter www.bundespublikationen.admin.ch oder beim Bundesamt für Bauten und Logistik, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern, bezogen werden.
20 Die Ph. Eur. kann in Deutsch und Französisch unter www.bundespublikationen.admin.ch oder beim Bundesamt für Bauten und Logistik, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern, bezogen werden.
21 Die Ph. Eur. kann in Deutsch und Französisch unter www.bundespublikationen.admin.ch oder beim Bundesamt für Bauten und Logistik, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern, bezogen werden.
22 Ausführliche Informationen zu den Analysemethoden sind auf der Homepage des gemeinschaftlichen Referenzlabors unter www.irmm.jrc.be/html/crlfaa/ abrufbar.
Anhang 3.11
(Art. 4 Abs. 2, 5 Abs. 1, 6 Abs. 3 Bst. b und 10 Bst. b)
Liste der zugelassenen Verwendungszwecke von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke (Diätfuttermittelliste)
Das Verzeichnis der zugelassenen Verwendungszwecke für Diätfuttermittel sowie die entsprechenden Ernährungsmerkmale entsprechen den Vorschriften von Anhang 1 der Richtlinie 2008/38/EG2.
1 Ursprünglich: Anhang 3. Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V des WBF vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Nov. 2016 (AS 2016 3351).
2 Richtlinie 2008/38/EG der Kommission vom 5. März 2008 mit dem Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke, ABl. L 62 vom 6.3.2008, S. 9; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1123/2014, ABl. L 304 vom 22.10.2014, S. 81.
Anhang 3.21
(Art. 5 Abs. 2)
Anforderungen an Futtermittel, die in Form eines Bolus als Einzelfuttermittel oder Ergänzungsfuttermittel in Verkehr gebracht werden
1. Kennzeichnung
Wird ein Futtermittel für besondere Ernährungszwecke in Form eines Bolus als Einzelfuttermittel oder Ergänzungsfuttermittel für die individuelle orale Verabreichung durch Zwangsfütterung in Verkehr gebracht, so sind auf der Kennzeichnung die Höchstdauer der kontinuierlichen Freisetzung durch den Bolus und die tägliche Freisetzungsrate für jeden einzelnen Futtermittelzusatzstoff anzugeben, für den ein Höchstgehalt in Alleinfuttermitteln festgesetzt ist.
2. Technische Beweise
Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat der Futtermittelunternehmer, der ein Futtermittel in Form eines Bolus in Verkehr bringt, den Nachweis zu erbringen, dass die täglich bereitgestellte Menge des Futtermittelzusatzstoffs im Verdauungstrakt den Höchstgehalt des Zusatzstoffs je kg Alleinfuttermittel während des gesamten Fütterungszeitraums (langsame Freisetzung) nicht überschreitet.
1 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V des WBF vom 21. Mai 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1621).
Anhang 4.11
(Art. 2)
Liste der Stoffe, deren Inverkehrbringen oder Verwendung in der Tierernährung eingeschränkt oder verboten ist
Teil 1
Die folgenden Stoffe dürfen nicht an Tiere verfüttert und nicht als Futtermittel für Tiere in Verkehr gebracht werden:
- a.
- Kot, Urin sowie durch die Entleerung oder Entfernung abgetrennter Inhalt des Verdauungstraktes, ohne Rücksicht auf jegliche Art der Verarbeitung oder Beimischung;
- b.
- behandelte Häute, einschliesslich Leder und Abfälle davon;
- c.
- Saat, Pflanz- und anderes Vermehrungsgut, das nach der Ernte im Hinblick auf seine Zweckbestimmung einer besonderen Behandlung mit Pflanzenschutzmitteln unterzogen wurde, sowie jegliche daraus gewonnenen Nebenerzeugnisse;
- d.
- mit Holzschutzmitteln behandeltes Holz und Sägemehl sowie daraus gewonnene Nebenerzeugnisse;
- e.
- alle Abfälle, die in den verschiedenen Phasen aus der Behandlung von kommunalem, häuslichem oder industriellem Abwasser gewonnen wurden, unabhängig davon, ob diese Abfälle weiter verarbeitet wurden und unabhängig vom Ursprung des Abwassers2;
- f.
- feste kommunale Abfälle wie Haushaltsabfälle;
- g.
- …
- h.
- Verpackungen und Verpackungsteile, die aus der Verwendung von Erzeugnissen der Agrar- und Ernährungswirtschaft stammen;
- i.
- auf n-Alkanen gezüchtete Hefen der Art «Candida».
Teil 2
Die folgenden Produkte dürfen nicht zur Produktion von Futtermitteln für Nutztiere verwendet, nicht als Futtermittel für Nutztiere in Verkehr gebracht und nicht an Nutztiere verfüttert werden:
- a.-k. …
- l.
- Hanf oder Produkte davon in jeder Form oder Art für laktierende Tiere, deren Milch zum menschlichen Verzehr bestimmt ist. Hanfsamen und Produkte davon dürfen an andere Nutztiere verfüttert werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 20 Buchstabe a der Saat- und Pflanzgut-Verordnung des WBF vom 7. Dezember 19983 erfüllt sind.
Teil 3
Zur Fütterung dürfen tierische Nebenprodukte nur nach den Artikeln 27-34 der Verordnung vom 25. Mai 20114 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) verwendet und in Verkehr gebracht werden.
1 Bereinigt gemäss Ziff. II der V des WBF vom 31. Okt. 2012 (AS 2012 6401) und Ziff. II Abs. 2 der V des WBF vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6421).
2 Der Begriff «Abwasser» bezieht sich nicht auf «Prozesswasser», d.h. Wasser aus unabhängigen Leitungen in Lebensmittel- oder Futtermittelbetrieben; sofern in diesen Leitungen Wasser geführt wird, darf zur Tierernährung nur genusstaugliches und sauberes Wasser geführt werden.
3 SR 916.151.1
4 SR 916.441.22
Anhang 4.2
(Art. 3)
Teil 1 Futtermittel nichttierischen Ursprungs, die verstärkten amtlichen Kontrollen unterliegen
Vorgesehener Verwendungszweck: Futtermittel | KN-Code1 | Herkunftsland | Gefahr | Häufigkeit von Warenuntersuchungen und Nämlichkeitskontrollen (%) |
… |
Teil 2 Begleitpapier für die Freigabe der verstärkten Kontrolle
1 Das Begleitpapier für die Freigabe der verstärkten Kontrollen muss nach den Angaben nach Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 669/20092 erstellt werden.
2 In dieser Verordnung sind die Begriffe nach Absatz 1 wie folgt zu verstehen:
- a.
- «Schweiz» anstatt «Europäische Gemeinschaft»;
- b.
- GDE als «schweizerisches Dokument für die Einfuhr».
1 Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben KN-Code Kontrollen zu unterziehen und ist dieser Code in der Warennomenklatur nicht weiter unterteilt, so wird der KN-Code mit dem Zusatz «ex-» wiedergegeben (beispielsweise «ex10 06 30»: Sollte nur für Basmatireis zum unmittelbaren menschlichen Verzehr gelten.
2 Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG, ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 11; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr.799/2011 vom 9.8.2011, ABl. L 205 vom 10.8.2011, S. 15-21.
Anhang 5
(Art. 16)
Durchführungsbestimmungen hinsichtlich der Erstellung und Vorlage von Anträgen sowie der Bewertung und Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen
1 Ein Antrag auf Zulassung eines Futtermittelzusatzstoffs muss die folgenden Angaben und Beilagen beinhalten:
- a.
- Datum;
- b.
- Betreff: Antrag auf Zulassung eines Futtermittelzusatzstoffs;
- c.
- Art der Zulassung (Neue, neue Verwendung, Erneuerung, Änderung, Verlängerung, dringender Fall);
- d.
- Vollständige Adresse des Antragstellers oder seines Vertreters;
- e.
- Identifizierung und Merkmale des Zusatzstoffs:
- 1.
- Bezeichnung (Merkmale des Wirkstoffs/Wirkorganismus bzw. der Wirkstoffe/Wirkorganismen),
- 2.
- Handelsbezeichnung (falls zutreffend),
- 3.
- Kategorie und Funktionsgruppe,
- 4.
- Zieltierart,
- 5.
- Wenn zutreffend: Name des bestehenden Zulassungsinhabers, bereits existierende Nummer, Kategorie,
- 6.
- Angaben über die Lebensmittelzulassung (wenn zutreffend),
- 7.
- Falls das Produkt aus einem gentechnisch veränderten Organismus (GVO) besteht, einen solchen enthält oder daraus hergestellt wird: spezifischer Erkennungsmarker, Einzelheiten,
- 8.
- Anwendungsbedingungen in Alleinfuttermitteln oder im Wasser: Tierarten oder Tierkategorien, Höchstalter oder Höchstgewicht, falls zutreffend Mindest- und Höchstdosis,
- 9.
- Besondere Anwendungsbedingungen (falls zutreffend),
- 10.
- Besondere Bedingungen oder Einschränkungen für die Handhabung (falls zutreffend),
- 11.
- Rückstandshöchstmenge (falls zutreffend): Markerrückstand, Tierart oder Tierkategorie, Zielgewebe oder Zielprodukte, Rückstandshöchstmenge in Geweben oder Produkten (in ìg/kg), Wartezeit;
- f.
- Eine Probe des Futtermittelzusatzstoffes mit Angaben von:
- 1.
- Partie- oder Chargennummer,
- 2.
- Herstellungsdatum,
- 3.
- Haltbarkeitsdauer,
- 4.
- Wirkstoffgehalt,
- 5.
- Gewicht,
- 6.
- Beschreibung der Beschaffenheit,
- 7.
- Beschreibung der Verpackung,
- 8.
- Lagerbedingungen;
- g.
- Beantragte Änderung (falls zutreffend);
- h.
- Vollständiges Dossier nach Absatz 2.
2 Das Dossier für einen Antrag auf Zulassung eines Futtermittelzusatzstoffs muss den Anforderungen Anhangs II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 429/20081 genügen.
1 Verordnung (EG) Nr. 429/2008 der Kommission vom 25. April 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Erstellung und Vorlage von Anträgen sowie der Bewertung und Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen, ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 1.
Anhang 6.11
(Art. 17)
Nomenklatur der Futtermittelzusatzstoff-Funktionsgruppen
1 In die Kategorie «1. Technologische Zusatzstoffe» werden folgende Funktionsgruppen aufgenommen:
- a.
- Konservierungsmittel: Stoffe oder gegebenenfalls Mikroorganismen, die Futtermittel vor den schädlichen Auswirkungen von Mikroorganismen oder deren Metaboliten schützen;
- b.
- Antioxidationsmittel: Stoffe, welche die Haltbarkeit von Futtermitteln und Futtermittel-Ausgangsprodukten verlängern, indem sie sie vor den schädlichen Auswirkungen der Oxidation schützen;
- c.
- Emulgatoren: Stoffe, die es ermöglichen, die einheitliche Dispersion zweier oder mehrerer nicht mischbarer Phasen in einem Futtermittel herzustellen oder aufrecht zu erhalten;
- d.
- Stabilisatoren: Stoffe, die es ermöglichen, den physikalisch-chemischen Zustand eines Futtermittels aufrecht zu erhalten;
- e.
- Verdickungsmittel: Stoffe, welche die Viskosität eines Futtermittels erhöhen;
- f.
- Geliermittel: Stoffe, die einem Futtermittel durch Gelbildung eine verfestigte Form geben;
- g.
- Bindemittel: Stoffe, welche die Tendenz der Partikel eines Futtermittels, haften zu bleiben, erhöhen;
- h.
- Stoffe zur Beherrschung einer Kontamination mit Radionukliden: Stoffe, welche die Absorption von Radionukliden verhindern oder ihre Ausscheidung fördern;
- i.
- Trennmittel: Stoffe, welche die Tendenz der einzelnen Partikel eines Futtermittels, haften zu bleiben, herabsetzen;
- j.
- Säureregulatoren: Stoffe, die den pH-Wert eines Futtermittels regulieren;
- k.
- Silierzusatzstoffe: Stoffe, einschliesslich Enzyme oder Mikroorganismen, die Futtermitteln zugesetzt werden, um die Silageerzeugung zu verbessern;
- l.
- Vergällungsmittel: Stoffe, die, wenn sie bei der Herstellung verarbeiteter Futtermittel verwendet werden, den Herkunftsnachweis für bestimmte Lebensmittel oder Futtermittel-Ausgangsprodukte ermöglichen;
- m.
- Stoffe zur Verringerung der Kontamination von Futtermitteln mit Mykotoxinen: Stoffe, die die Aufnahme von Mykotoxinen unterdrücken oder verringern, ihre Ausscheidung fördern oder ihre Wirkungsweise verändern können;
- n.
- Stoffe zur Verbesserung der hygienischen Beschaffenheit: Stoffe oder gegebenenfalls Mikroorganismen, die die Hygieneeigenschaften eines Futtermittels durch die Verringerung einer spezifischen mikrobiologischen Kontamination positiv beeinflussen.
2 In die Kategorie «2. Sensorische Zusatzstoffe» werden folgende Funktionsgruppen aufgenommen:
- a.
- Farbstoffe:
- i.
- Stoffe, die einem Futtermittel Farbe geben oder die Farbe in einem Futtermittel wiederherstellen,
- ii.
- Stoffe, die bei der Verfütterung an Tiere Lebensmitteln tierischen Ursprungs Farbe geben,
- iii.
- Stoffe, welche die Farbe von Zierfischen und -vögeln positiv beeinflussen;
- b.
- Aromastoffe: Stoffe, deren Zusatz zu Futtermitteln deren Geruch oder Schmackhaftigkeit verbessert.
3 In die Kategorie «3. Ernährungsphysiologische Zusatzstoffe» werden folgende Funktionsgruppen aufgenommen:
- a.
- Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung;
- b.
- Verbindungen von Spurenelementen;
- c.
- Aminosäuren, deren Salze und Analoge;
- d.
- Harnstoff und seine Derivate.
4 In die Kategorie «4. Zootechnische Zusatzstoffe» werden folgende Funktionsgruppen aufgenommen:
- a.
- Verdaulichkeitsförderer: Stoffe, die bei der Verfütterung an Tiere durch ihre Wirkung auf bestimmte Futtermittel-Ausgangsprodukte die Verdaulichkeit der Nahrung verbessern;
- b.
- Darmflorastabilisatoren: Mikroorganismen oder andere chemisch definierte Stoffe, die bei der Verfütterung an Tiere eine positive Wirkung auf die Darmflora haben;
- c.
- Stoffe, welche die Umwelt günstig beeinflussen;
- d.
- Sonstige zootechnische Zusatzstoffe.
5 In die Kategorie «5. Kokzidiostika und Histomonostika» werden folgende Funktionsgruppen aufgenommen:
- a.
- bestimmte Substanzen mit kokzidiostatischer und histomonostatischer Wirkung.
1 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Nov. 2016 (AS 2016 3351).
Anhang 6.21
(Art. 15)
Allgemeine Verwendungsbedingungen für Futtermittelzusatzstoffe
- 1.
- Die Menge an Zusatzstoffen, die auch natürlicherweise in einigen Futtermitteln vorkommt, wird so berechnet, dass die Summe aus der hinzugefügten Menge und der natürlicherweise enthaltenen Menge den in der betreffenden Zulassungsverordnung vorgesehenen Höchstgehalt nicht überschreitet.
- 2.
- Das Einmischen von Zusatzstoffen in Vormischungen und Futtermitteln ist nur zulässig bei chemisch-physikalischer und biologischer Verträglichkeit der Bestandteile des Gemisches im Hinblick auf das Zustandekommen der angestrebten Wirkung.
- 3.
- Ergänzungsfuttermittel, die wie angegeben verdünnt werden, dürfen keinen höheren Gehalt an Zusatzstoffen aufweisen als den für Alleinfuttermittel festgelegten Gehalt.
- 4.
- Bei Silierzusatzstoffe enthaltenden Vormischungen muss das Etikett nach dem Wort «VORMISCHUNG» in deutlich lesbarer Form die Worte «mit Silierzusatzstoffen» aufweisen.
- 5.
- Technologische Zusatzstoffe oder andere Stoffe oder Erzeugnisse, die in Zusatzstoffen enthalten sind, die aus Zubereitungen bestehen, dürfen nur die physikalisch-chemischen Eigenschaften des Wirkstoffs der Zubereitung verändern und müssen entsprechend ihren Zulassungsbedingungen verwendet werden, wenn solche Bedingungen vorliegen.
- Die physikalisch-chemische und biologische Verträglichkeit der Bestandteile der Zubereitung ist im Hinblick auf das Zustandekommen der angestrebten Wirkung sicherzustellen.
1 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Nov. 2016 (AS 2016 3351).
Anhang 7
(Art. 21)
Zulässige Toleranzen für die Angabe der Zusammensetzung von Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln
Teil A: Toleranzen für analytische Werte bei Einzel- und Mischfuttermittel
1 Die in diesem Teil festgelegten Toleranzen schliessen technische und analytische Abweichungen ein. Sobald analytische Toleranzen für Messungenauigkeiten und Verfahrensvarianten festgelegt sind, sollten die im Absatz 2 enthaltenen Werte entsprechend angepasst werden, damit sie nur die technischen Toleranzen betreffen.
2 Wenn festgestellt wird, dass die Zusammensetzung eines Einzelfuttermittels oder eines Mischfuttermittels von dem angegebenen Wert der analytischen Bestandteile gemäss Anhang 1.1, 1.2, 8.2 und 8.3 abweicht, gelten folgende Toleranzen:
- a.
- bei Rohölen und -fetten, Rohprotein und Rohasche:
- i.
- ± 3 % der Gesamtmasse oder des Gesamtvolumens bei angegebenen Gehalten von 24 % oder mehr,
- ii.
- ± 12,5 % des angegebenen Gehalts bei angegebenen Gehalten von 8 % bis weniger als 24 %,
- iii.
- ± 1 % der Gesamtmasse oder des Gesamtvolumens bei angegebenen Gehalten von weniger als 8 %;
- b.
- bei Rohfaser, Zucker und Stärke:
- i.
- ± 3,5 % der Gesamtmasse oder des Gesamtvolumens bei angegebenen Gehalten von 20 % oder mehr,
- ii.
- ± 17,5 % des angegebenen Gehalts bei angegebenen Gehalten von 10 % bis weniger als 20 %,
- iii.
- ± 1,7 % der Gesamtmasse oder des Gesamtvolumens bei angegebenen Gehalten von weniger als 10 %;
- c.
- bei Calcium, salzsäureunlöslicher Asche, Gesamtphosphor, Natrium, Kalium und Magnesium:
- i.
- ± 1 % der Gesamtmasse oder des Gesamtvolumens bei angegebenen Gehalten von 5 % oder mehr,
- ii.
- ± 20 % des angegebenen Gehalts bei angegebenen Gehalten von 1 % bis weniger als 5 %,
- iii.
- ± 0,2 % der Gesamtmasse oder des Gesamtvolumens bei angegebenen Gehalten von weniger als 1 %;
- d.
- bei Feuchte:
- i.
- ± 8 % des angegebenen Gehalts bei angegebenen Gehalten von 12,5 % oder mehr,
- ii.
- ± 1 % der Gesamtmasse oder des Gesamtvolumens bei angegebenen Gehalten von 5 % bis weniger als 12,5 %,
- iii.
- ± 20 % des angegebenen Gehalts bei angegebenen Gehalten von 2 % bis weniger als 5 %,
- iv.
- ± 0,4 % der Gesamtmasse oder des Gesamtvolumens bei angegebenen Gehalten von weniger als 2 %;
- e.
- Toleranzen für die berechneten Nährwerte: beim Energiewert 5 % und beim Proteinwert 10 %.
3 Abweichend von Absatz 2 Buchstabe a ist bei Rohölen und -fetten sowie Rohprotein in Heimtierfuttermitteln, für die der angegebene Gehalt weniger als 16 % beträgt, eine Abweichung von ±2 % der Gesamtmasse oder des Gesamtvolumens zulässig.
4 Abweichend von Absatz 2 beträgt die zulässige Abweichung nach oben vom angegebenen Gehalt bei Rohölen und -fetten, Zucker, Stärke, Calcium, Natrium, Kalium, Magnesium, Energiewert und Proteinwert das Doppelte der in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Toleranz.
5 Abweichend von Absatz 2 gelten die Toleranzen für salzsäureunlösliche Asche und Feuchte nur nach oben, und es sind keine Begrenzungen für die Toleranzen nach unten festgelegt.
Übersicht der Toleranzen für analytische Werte bei Einzel- und Mischfuttermittel in einer Tabellenform
Analytischer Bestandteil | Angegebener Gehalt | Zulässige Abweichung | |
Prozent | unterschreitend | überschreitend | |
Rohprotein (ausgenommen Heimtierfuttermittel) | unter 8 | 1,0 Einheiten | 1,0 Einheiten |
8 bis unter 24 | 12,5 % | 12,5 % | |
24 und mehr | 3,0 Einheiten | 3,0 Einheiten | |
Rohprotein (Heimtierfuttermittel) | unter 16 | 2,0 Einheiten | 2,0 Einheiten |
16 bis unter 24 | 12,5 % | 12,5 % | |
24 und mehr | 3,0 Einheiten | 3,0 Einheiten | |
Rohfett (ausgenommen Heimtierfuttermittel) | unter 8 | 1,0 Einheiten | 2,0 Einheiten |
8 bis unter 24 | 12,5 % | 25 % | |
24 und mehr | 3,0 Einheiten | 6,0 Einheiten | |
Rohfett (Heimtierfuttermittel) | unter 16 | 2,0 Einheiten | 4,0 Einheiten |
16 bis unter 24 | 12,5 % | 25 % | |
24 und mehr | 3,0 Einheiten | 6,0 Einheiten | |
Rohasche | unter 8 | 1,0 Einheiten | 1,0 Einheiten |
8 bis unter 24 | 12,5 % | 12,5 % | |
24 und mehr | 3,0 Einheiten | 3,0 Einheiten | |
Rohfaser | unter 10 | 1,7 Einheiten | 1,7 Einheiten |
10 bis unter 20 | 17,5 % | 17,5 % | |
20 und mehr | 3,5 Einheiten | 3,5 Einheiten | |
Gesamtzucker | unter 10 | 1,7 Einheiten | 3,4 Einheiten |
10 bis unter 20 | 17,5 % | 35 % | |
20 und mehr | 3,5 Einheiten | 7,0 Einheiten | |
Stärke | unter 10 | 1,7 Einheiten | 3,4 Einheiten |
10 bis unter 20 | 17,5 % | 35 % | |
20 und mehr | 3,5 Einheiten | 7,0 Einheiten | |
Calcium | unter 1 | 0,2 Einheiten | 0,4 Einheiten |
1 bis unter 5 | 20 % | 40 % | |
5 und mehr | 1,0 Einheiten | 2,0 Einheiten | |
Gesamtphosphor | unter 1 | 0,2 Einheiten | 0,2 Einheiten |
1 bis unter 5 | 20 % | 20 % | |
5 und mehr | 1,0 Einheiten | 1,0 Einheiten | |
Natrium | unter 1 | 0,2 Einheiten | 0,4 Einheiten |
1 bis unter 5 | 20 % | 40 % | |
5 und mehr | 1,0 Einheiten | 2,0 Einheiten | |
Kalium | unter 1 | 0,2 Einheiten | 0,4 Einheiten |
1 bis unter 5 | 20 % | 40 % | |
5 und mehr | 1,0 Einheiten | 2,0 Einheiten | |
Magnesium | unter 1 | 0,2 Einheiten | 0,4 Einheiten |
1 bis unter 5 | 20 % | 40 % | |
5 und mehr | 1,0 Einheiten | 2,0 Einheiten | |
salzsäureunlösliche Asche | unter 1 | Unterschreitung ist zulässig | 0,2 Einheiten |
1 bis unter 5 | 20 % | ||
5 und mehr | 1,0 Einheiten | ||
Wasser (Feuchtigkeit) | unter 2 | Unterschreitung ist zulässig | 0,4 Einheiten |
2 bis unter 5 | 20 % | ||
5 bis unter 12,5 | 1,0 Einheiten | ||
12,5 und mehr | 8 % | ||
Energiewert | sofern nicht durch eine amtliche Methode anders vorgeschrieben | 5 % | 10 % |
Proteinwert | 10 % | 20 % | |
Teil B: Toleranzen für gemäss Anhang 1.1, 1.2, 8.2 und 8.3 angegebene Futtermittelzusatzstoffe
1 Die in diesem Teil festgelegten Toleranzen schliessen nur technische Abweichungen ein. Sie gelten für Futtermittelzusatzstoffe in der Liste der Futtermittelzusatzstoffe und in der Liste der analytischen Bestandteile.
1b Hinsichtlich der als analytische Bestandteile aufgeführten Futtermittelzusatzstoffe gelten die Toleranzen für die Gesamtmenge, die als garantierte Menge am Ende der Mindesthaltbarkeitsdauer des Futtermittels angegeben ist.
1c Liegt der festgestellte Gehalt eines Futtermittelzusatzstoffs in einem Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel unter dem angegebenen Gehalt, gelten folgende Toleranzen1:
- a.
- 10 % des angegebenen Gehalts, wenn der angegebene Gehalt 1 000 Einheiten oder mehr beträgt;
- b.
- 100 Einheiten, wenn der angegebene Gehalt 500 bis weniger als 1 000 Einheiten beträgt;
- c.
- 20 % des angegebenen Gehalts, wenn der angegebene Gehalt 1 bis weniger als 500 Einheiten beträgt;
- d.
- 0,2 Einheiten, wenn der angegebene Gehalt 0,5 bis weniger als 1 Einheit beträgt;
- e.
- 40 % des angegebenen Gehalts, wenn der angegebene Gehalt weniger als 0,5 Einheiten beträgt.
2 Wurde ein Mindest- und/oder Höchstgehalt eines Zusatzstoffs in einem Futtermittel im jeweiligen Rechtsakt zur Zulassung dieses Futtermittelzusatzstoffs festgelegt, gelten die in Absatz 1 enthaltenen technischen Toleranzen nur für Werte über einem Mindestgehalt bzw. unter einem Höchstgehalt.
3 Solange der festgelegte Höchstgehalt eines Zusatzstoffs gemäss Absatz 2 nicht überschritten wird, kann die Abweichung nach oben vom angegebenen Gehalt bis zur dreifachen Höhe der Toleranz gemäss Absatz 1 gehen. Wenn jedoch bei zur Gruppe der Mikroorganismen zählenden Futtermittelzusatzstoffen ein Höchstgehalt im jeweiligen Rechtsakt zur Zulassung dieses Futtermittelzusatzstoffs festgelegt wurde, bildet der Höchstgehalt den oberen zulässigen Grenzwert.
1 1 Einheit bedeutet hier 1 mg, 1 000 IU, 1 × 109 KBE bzw. 100 Enzymaktivitätseinheiten des entsprechenden Futtermittelzusatzstoffs je kg Futtermittel.
Anhang 8.1
(Art. 7, 8 und 9)
Allgemeine Bestimmungen über die Kennzeichnung der Einzelfuttermittel und der Mischfuttermittel
- 1.
- Die angegebenen oder anzugebenden Gehalte oder Anteile beziehen sich auf das Gewicht des Futtermittels, sofern nichts anderes angegeben ist.
- 2.
- Die numerische Angabe von Daten folgt der Reihenfolge Tag, Monat und Jahr, und als Datumsformat ist in der Kennzeichnung Folgendes zu verwenden: «TT/MM/JJ».
- 3.
- Synonyme Begriffe in bestimmten Sprachen:
- Im Deutschen kann die Bezeichnung «Einzelfuttermittel» ersetzt werden durch «Futtermittel-Ausgangserzeugnis».
- 4.
- Bei den Hinweisen für eine ordnungsgemässe Verwendung von Ergänzungsfuttermitteln und Einzelfuttermitteln, die einen höheren Gehalt an Futtermittelzusatzstoffen aufweisen als die für Alleinfuttermittel festgelegten Höchstgehalte, wird die Höchstmenge:
- -
- in Gramm oder Kilogramm oder Volumeneinheit Ergänzungsfuttermittel und Einzelfuttermittel je Tier je Tag; oder
- -
- als Prozentanteil der täglichen Ration; oder
- -
- je Kilogramm Alleinfuttermittel oder als Prozentanteil von Alleinfuttermittel;
- angegeben, um sicherzustellen, dass der jeweilige Höchstgehalt an Futtermittelzusatzstoffen in der täglichen Ration eingehalten wird.
- 5.
- Unbeschadet der Analyseverfahren kann bei Futtermitteln für Heimtiere der Ausdruck «Rohprotein» ersetzt werden durch «Protein», «Rohöle und Rohfette» durch «Fettgehalt» und «Rohasche» durch «Ascherückstand» oder «anorganischer Stoff».
Anhang 8.2
(Art. 7 und 9)
Kennzeichnungsangaben für Einzelfuttermittel und Mischfuttermittel für Nutztiere
Kapitel I: Kennzeichnung von Futtermittelzusatzstoffen
- 1.
- Folgende Zusatzstoffe sind mit ihrer spezifischen Bezeichnung gemäss dem einschlägigen Rechtsakt zur Zulassung des betreffenden Futtermittelzusatzstoffes, der zugesetzten Menge, der Kennnummer und der entsprechenden Bezeichnung der Funktionsgruppe gemäss Anhang 6.1 oder der Kategorie nach Artikel 25 FMV aufzuführen:
- a.
- Zusatzstoffe, für die ein Höchstgehalt für jede beliebige Zieltierart festgelegt ist;
- b.
- Zusatzstoffe der Kategorien «zootechnische Zusatzstoffe» sowie «Kokzidiostatika und Histomonostatika»;
- c.
- Zusatzstoffe der Funktionsgruppe «Harnstoff und seine Derivate» der Kategorie «ernährungsphysiologische Zusatzstoffe» gemäss Anhang 6.1.
- 2.
- Die Bezeichnung gemäss den Zulassungsangaben und die zugesetzte Menge des Futtermittelzusatzstoffs sind anzugeben, sofern sein Vorhandensein durch die Kennzeichnung in Worten, Bildern oder Grafiken betont ist.
- 3.
- Der für die Kennzeichnung verantwortliche Betrieb gibt auf Anfrage des Käufers die Bezeichnungen, die Kennnummer und die Funktionsgruppe der Futtermittelzusatzstoffe an, die in Absatz 1 nicht aufgeführt sind.
- 4.
- In Absatz 1 nicht aufgeführte Futtermittelzusatzstoffe können freiwillig in der in Absatz 1 genannten Form oder teilweise angegeben werden.
- 5.
- Wird ein sensorischer oder ernährungsphysiologischer Futtermittelzusatzstoff gemäss Anhang 6.1 freiwillig angegeben, ist auch die zugesetzte Menge anzugeben.
- 6.
- Zählt ein Futtermittelzusatzstoff zu mehr als einer Funktionsgruppe, ist die Funktionsgruppe oder Kategorie anzugeben, die beim betreffenden Futtermittel seiner Hauptfunktion entspricht.
Kapitel II: Kennzeichnung der analytischen Bestandteile
- 1.
- Die analytischen Bestandteile von Mischfuttermitteln für Nutztiere sind wie folgt zu kennzeichnen:
Futtermittel | Analytische Bestandteile und Gehalte | Zieltierarten |
Alleinfuttermittel | Rohprotein | Alle Tierarten |
Rohfaser | Alle Tierarten | |
Rohöle und -fette | Alle Tierarten | |
Rohasche | Alle Tierarten | |
Lysin | Schweine und Geflügel | |
Methionin | Schweine und Geflügel | |
Calcium | Alle Tierarten | |
Natrium | Alle Tierarten | |
Phosphor | Alle Tierarten | |
Mineralergänzungsfuttermittel | Lysin | Schweine und Geflügel |
Methionin | Schweine und Geflügel | |
Calcium | Alle Tierarten | |
Natrium | Alle Tierarten | |
Phosphor | Alle Tierarten | |
Magnesium | Wiederkäuer | |
Sonstige | Rohprotein | Alle Tierarten |
Ergänzungsfuttermittel | Rohfaser | Alle Tierarten |
Rohöle und -fette | Alle Tierarten | |
Rohasche | Alle Tierarten | |
Lysin | Schweine und Geflügel | |
Methionin | Schweine und Geflügel | |
Calcium ≥ 5 % | Alle Tierarten | |
Natrium | Alle Tierarten | |
Phosphor ≥ 2 % | Alle Tierarten | |
Magnesium ≥ 0,5 % | Wiederkäuer | |
- 2.
- Wenn Aminosäuren, Vitamine und/oder Spurenelemente unter der Überschrift «Analytische Bestandteile» aufgeführt sind, sind sie in ihrer Gesamtmenge anzugeben.
Anhang 8.31
(Art. 7 Abs. 1 und 9 Abs. 1 Bst. f)
Kennzeichnungsangaben für Einzelfuttermittel und Mischfuttermittel für Heimtiere
Kapitel I: Kennzeichnung von Futtermittelzusatzstoffen
- 1.
- Folgende Zusatzstoffe werden mit ihrer spezifischen Bezeichnung gemäss dem einschlägigen Rechtsakt zur Zulassung des betreffenden Futtermittelzusatzstoffes und/oder der Kennnummer, der zugesetzten Menge und der entsprechenden Bezeichnung der Funktionsgruppe gemäss Anhang 6.1 oder der Kategorie nach Artikel 25 FMV aufzuführen:
- a.
- Zusatzstoffe, für die ein Höchstgehalt für jede beliebige Zieltierart festgelegt ist;
- b.
- Zusatzstoffe der Kategorien «zootechnische Zusatzstoffe» sowie «Kokzidiostatika und Histomonostatika»;
- c.
- Zusatzstoffe der Funktionsgruppe «Harnstoff und seine Derivate» der Kategorie «ernährungsphysiologische Zusatzstoffe» gemäss Anhang 6.1.
- 2.
- Abweichend von Absatz 1 kann für Zusatzstoffe der Funktionsgruppen «Konservierungsmittel», «Antioxidationsmittel» und «Farbstoffe» gemäss Anhang 6.1. lediglich die betreffende Funktionsgruppe angegeben werden.
- In diesem Fall werden die Angaben gemäss Absatz 1 von dem für die Kennzeichnung verantwortlichen Betrieb auf Anfrage des Käufers mitgeteilt.
- 3.
- Die Bezeichnung gemäss dem einschlägigen Rechtsakt zur Zulassung des betreffenden Futtermittelzusatzstoffes und die zugesetzte Menge des Futtermittelzusatzstoffs sind anzugeben, sofern sein Vorhandensein durch die Kennzeichnung in Worten, Bildern oder Grafiken betont ist.
- 4.
- Der für die Kennzeichnung verantwortliche Betrieb teilt auf Anfrage des Käufers die Bezeichnungen, die Kennnummer und die Funktionsgruppe der Futtermittelzusatzstoffe mit, die in Absatz 1 nicht aufgeführt sind.
- 5.
- In Absatz 1 nicht aufgeführte Futtermittelzusatzstoffe können freiwillig in der in Absatz 1 festgelegten Form oder teilweise angegeben werden.
- 6.
- Wird ein sensorischer oder ernährungsphysiologischer Futtermittelzusatzstoff gemäss Anhang 6.1 freiwillig angegeben, ist auch die zugesetzte Menge anzugeben.
- 7.
- Zählt ein Futtermittelzusatzstoff zu mehr als einer Funktionsgruppe, ist die Funktionsgruppe oder Kategorie anzugeben, die beim betreffenden Futtermittel seiner Hauptfunktion entspricht.
- 8.
- Der für die Kennzeichnung verantwortliche Betrieb stellt den zuständigen Behörden alle Informationen über die Zusammensetzung oder die behaupteten Eigenschaften des Futtermittels zur Verfügung, das sie in den Verkehr bringt, so dass die Richtigkeit der durch die Kennzeichnung gemachten Angaben, einschliesslich der vollständigen Angaben über alle verwendeten Futtermittelzusatzstoffe, überprüft werden kann.
Kapitel II: Kennzeichnung der analytischen Bestandteile
- 1.
- Die analytischen Bestandteile von Mischfuttermitteln für Heimtiere sind wie folgt zu kennzeichnen:
Futtermittel | Analytische Bestandteile | Zieltierarten |
Alleinfuttermittel | Rohprotein | Katzen, Hunde und Pelztiere |
Rohfaser | Katzen, Hunde und Pelztiere | |
Rohöle und -fette | Katzen, Hunde und Pelztiere | |
Rohasche | Katzen, Hunde und Pelztiere | |
Mineralergänzungs- | Calcium | Alle Tierarten |
futtermittel | Natrium | Alle Tierarten |
Phosphor | Alle Tierarten | |
Sonstiges | Rohprotein | Katzen, Hunde und Pelztiere |
Ergänzungsfuttermittel | Rohfaser | Katzen, Hunde und Pelztiere |
Rohöle und -fette | Katzen, Hunde und Pelztiere | |
Rohasche | Katzen, Hunde und Pelztiere |
- 2.
- Wenn Aminosäuren, Vitamine und/oder Spurenelemente unter der Überschrift «Analytische Bestandteile» aufgeführt sind, sind sie in ihrer Gesamtmenge anzugeben.
Futtermittel
Analytische Bestandteile
Zielart
Alleinfuttermittel
-
Rohprotein
Katzen, Hunde und Pelztiere
-
Rohfaser
Katzen, Hunde und Pelztiere
-
Rohöle und -fette
Katzen, Hunde und Pelztiere
-
Rohasche
Katzen, Hunde und Pelztiere
1 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 5 der V des WBF vom 21. Mai 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1621).
Anhang 8.4
(Art. 12)
Sonderbestimmungen für die Kennzeichnung von nicht konformen Futtermitteln
- 1.
- Kontaminierte Materialien sind zu kennzeichnen als «[Futtermittel mit zu hohem Gehalt an … (Bezeichnung des/der unerwünschten Stoffe(s) gemäss Anhang 10); als Futtermittel erst nach Entgiftung durch einen zugelassenen Betrieb zu verwenden]». Die Zulassung solcher Betriebe erfolgt gemäss Artikel 37 FMV.
- 2.
- Soll die Kontamination des Futtermittels durch Reinigung verringert oder beseitigt werden, ist zusätzlich folgende Kennzeichnungsangabe zu machen: «[Futtermittel mit zu hohem Gehalt an … (Bezeichnung des/der unerwünschten Stoffe(s) gemäss Anhang 10; als Futtermittel erst nach ausreichender Reinigung zu verwenden]».
Anhang 8.51
(Art. 18)
Besondere Kennzeichnungsvorschriften für Vormischungen und bestimmte Futtermittelzusatzstoffe
1. Die folgenden zusätzlichen Kennzeichnungen müssen für die erwähnten Futtermittelzusatzstoffe, sowie für die Vormischungen, die sie enthalten, angegeben werden:
- a.
- zootechnische Zusatzstoffe und Kokzidiostatika und Histomonostatika:
- -
- Ablaufdatum für die Gewährleistung bzw. Haltbarkeitsdauer ab dem Herstellungsdatum,
- -
- Gebrauchsanleitung, und
- -
- Wirkstoffgehalt;
- b.
- Enzyme, zusätzlich zu vorstehenden Angaben:
- -
- genaue Bezeichnung des Wirkstoffs bzw. der Wirkstoffe entsprechend ihrer enzymatischen Wirkung gemäss der erteilten Zulassung,
- -
- Kennnummer der International Union of Biochemistry, und
- -
- statt des Wirkstoffgehalts die Einheiten der Wirksamkeit (Einheiten der Wirksamkeit je Gramm oder Einheiten der Wirksamkeit je Milliliter);
- c.
- Mikroorganismen:
- -
- Ablaufdatum der Garantie oder Haltbarkeitsdauer ab dem Herstellungsdatum,
- -
- Gebrauchsanleitung,
- -
- Stammidentifizierungsnummer, und
- -
- Anzahl koloniebildender Einheiten per Gramm;
- d.
- ernährungsphysiologische Zusatzstoffe:
- -
- Wirkstoffgehalt, und
- -
- Ablaufdatum der Garantie dieses Gehalts oder Haltbarkeitsdauer ab dem Herstellungsdatum;
- e.
- technologische und sensorische Zusatzstoffe mit Ausnahme von Aromastoffen:
- -
- Wirkstoffgehalt;
- f.
- Aromastoffe:
- -
- Zusatzmenge in Vormischungen.
2. Zusätzliche Kennzeichnungs- und Informationsvorschriften für bestimmte Zusatzstoffe, die aus Zubereitungen bestehen, und für Vormischungen, die solche Zubereitungen enthalten:
- a.
- Zusatzstoffe gemäss Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a-c FMV, die aus Zubereitungen bestehen:
- 1.
- Angabe der spezifischen Bezeichnung, der Kennnummer und des Gehalts jedes in der Zubereitung enthaltenen technologischen Zusatzstoffs, für den in der entsprechenden Zulassung Höchstgehalte festgelegt sind, auf der Verpackung oder dem Behälter,
- 2.
- folgende Informationen, in schriftlicher Form oder der Zubereitung beigefügt:
- -
- die spezifische Bezeichnung und die Kennnummer jedes in der Zubereitung enthaltenen technologischen Zusatzstoffes, und
- -
- die Bezeichnung aller anderen in der Zubereitung enthaltenen Stoffe oder Erzeugnisse, in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils;
- b.
- Vormischungen, die Zusatzstoffe enthalten, gemäss Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a-c FMV fallen und aus Zubereitungen bestehen:
- 1.
- falls zutreffend, Angabe auf der Verpackung oder dem Behälter, dass in der Vormischung technologische Zusatzstoffe enthalten sind, die Bestandteil von aus Zubereitungen bestehenden Zusatzstoffen sind und für die in der entsprechenden Zulassung Höchstgehalte festgelegt sind,
- 2.
- auf Nachfrage der Käuferin, des Käufers, der Verwenderin oder des Verwenders Informationen über die spezifische Bezeichnung, die Kennnummer und eine Angabe des Gehalts der unter Ziffer 1 genannten technologischen Zusatzstoffe, die in den aus Zubereitungen bestehenden Zusatzstoffen enthalten sind.
1 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Nov. 2016 (AS 2016 3351).
Anhang 8.6
(Art. 14)
Nährwert von Mischfuttermitteln
Der Nährwert von Mischfuttermitteln wird nach den folgenden Gleichungen berechnet:
1. Wiederkäuer
1.1 Energie
Nettoenergie Laktation (NEL)
NELOS (MJ/kg) = - 13,67 + 0,0226xRPOS + 0,0358xRLOS + 0,0074xRFOS + 0,0222xNfEOS
Nettoenergie Wachstum (NEV)
NEVOS (MJ/kg) = - 279,427 + 0,2888xRPOS + 0,3058xRLOS + 0,2689xRFOS + 0,2891xNfEOS
Gültigkeitsbereich der Regressionen: | RF maximal 180 g/kg OS |
RL maximal 100 g/kg OS |
Angabe der Rohnährstoffgehalte in g/kg OS
1.2 Protein
Absorbierbares Protein im Darm (APD)
(Korrektur der APD-Formel am 29. August 2008)
- a.
- Für Mischfuttermittel mit einem Rohproteingehalt von 100 bis 200 g/kg TS:
APDOS (g/kg) = 151 + 0,00229xRP2OS - 0,00656xaRP2 + 0,2766xRLOS - 0,00066xRL2OS - 0,5054xNfEOS + 0,00054xNfE2OS
- b.
- Für Mischfuttermittel mit einem Rohproteingehalt höher als 200 g/kg TS bis maximal 500 g/kg TS:
APDOS (g/kg) = 560 + 0,00033xRP2OS - 5,8230xaRP - 0,00384xRL2OS - 0,4886xRFOS
Angabe der Rohnährstoffgehalte in g/kg OS, Angabe von aRP in Prozent
2. Schweine
Verdauliche Energie Schweine (VES)
- a.
- Rohproteingehalt maximal 240 g/kg TS
VES (MJ/kg) = - 16.691xRP + 26.992xRL - 25.291xRF + 16.085xNfE - 433.463xRF2 + 73.372xRPxRL + 301.491xRPxRF + 46.321xRPxNfE
Gültigkeitsbereich der Regression: | RP 100 bis 240 g/kg TS |
RF 10 bis 80 g/kg TS | |
RL 10 bis 130 g/kg TS |
- b.
- Rohproteingehalt höher als 240 g/kg TS
VES (MJ/kg) = 19.3896xRP + 35.5892xRL - 14.5029xRF + 16.0572xNfE
Gültigkeitsbereich der Regression: | RP 241 bis 500 g/kg TS |
RF 20 bis 100 g/kg TS | |
RL 20 bis 110 g/kg TS |
Angabe der Nährstoffe in kg pro kg Trockensubstanz
3. Geflügel
Umsetzbare Energie Geflügel (UEG)
UEG (MJ/kg) = 0,01551xRP + 0,03431xRL + 0,01669xSt + 0,01301xZuck
Angabe der Rohnährstoffe in g/kg Futtermittel
4. Pferde
Verdauliche Energie Pferde (VEP)
VEPOS (MJ/kg) = 13,24 + 0,0097xRPOS - 0,0126xRFOS + 0,0216xRLOS
Angabe der Rohnährstoffe in g/kg OS
5. Mastkälber
Umsetzbare Energie Kalb (UEK)
UEK (MJ/kg) = (0,0242xRP + 0,0366xRL + 0,0209xRF + 0,0170xNfE - 0,00063xMDS*) * vE * 0,98
- *
- MDS = 0,98 NfE; nur bei Milchprodukten zu berücksichtigen, falls MDS ³ 80 g/kg TS
In Milchaustauschfuttermitteln:
- vE = 0,00095xRPOS + 0,00092xRLOS + 0,00099xNfEOS - 0,01
- RP = N*6,25
In Einzelfuttermitteln:
- RP = N*6,38
- Vollmilch frisch: vE = 0,97
- Magermilch und Schotte, frisch oder Pulver: vE = 0,96
- Buttermilch, frisch oder Pulver, Vollmilchpulver: vE = 0,95
Angabe der Rohnährstoffe in g/kg Frischsubstanz oder in g/kg OS
6. Hunde und Katzen
- a.
- Metabolische Energie (MEHK) der Mischfuttermittel für Hunde und Katzen, ausgenommen Mischfuttermittel für Katzen mit einem Wassergehalt von mehr als 14 %
MEHK (MJ/kg) = 0,01464xRP + 0,03556xRL + 0,01464xNfE
- b.
- Metabolische Energie (MEHK) der Mischfuttermittel für Katzen mit einem Wassergehalt von mehr als 14 %
MEHK (MJ/kg) = (0,01632xRP + 0,03222xRL + 0,01255xNfE) - 0,2092
Angabe der Rohnährstoffgehalte in g/kg Futtermittel
Die Angabe der Energiegehalte in Mischfuttermitteln wird mit 1 Dezimalstelle gemacht.
Abkürzungen
OS = Organische Substanz (TS minus RA)
RA = Rohasche
RP = Rohprotein
RL = Rohfett (Rohlipide)
RF = Rohfaser
MDS = Mono- und Disaccharide
N = Stickstoff
NfE = Stickstofffreie Extraktstoffe
TS = Trockensubstanz
St = Stärke
Zuck = Gesamtzucker, berechnet als Saccharose
aRP = Abbaubarkeit des Rohproteins
vE = Verdaulichkeit der Energie
Anhang 91
(Art. 21 Abs. 2)
Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die Futtermittelkontrolle
Die Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die Futtermittelkontrolle entsprechen den Anhängen I-VIII der Verordnung (EG) Nr. 152/20092.
1 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 der V des WBF vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6421).
2 Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission vom 27. Januar 2009 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln, ABl. L 54 vom 26.2.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2017/771, ABl. L 115 vom 4.5.2017, S. 22.
Anhang 101
(Art. 19 Abs. 1, 2 und 3)
Unerwünschte Stoffe in Futtermitteln
Teil 1 Höchstgehalte für unerwünschte Stoffe in Futtermitteln
Die Höchstkonzentrationen an unerwünschten Stoffen in Futtermitteln entsprechen den Vorschriften von Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG2.
Teil 2 Aktionsgrenzwerte (Auslösewerte) für unerwünschte Stoffe in Futtermitteln
Die für Futtermittel geltenden Auslösewerte entsprechen den Vorschriften von Anhang II der Richtlinie 2002/32/EG. Die Spalte 4 dieses Anhangs enthält die Massnahmen, die im Fall einer Überschreitung der Auslösewerte zu treffen sind.
Teil 3 Höchstgehalte für Rückstände von Pflanzenschutzmitteln
Die Höchstkonzentrationen an Rückständen von Pflanzenschutzmitteln, die in der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20163 über die Höchstgehalte für Pestizidrückstände in oder auf Erzeugnissen pflanzlicher und tierischer Herkunft (VPRH) aufgeführt sind, gelten auch, wenn diese Produkte in der Tierernährung verwendet werden; vorbehalten bleiben die Ausnahmen nach den EU-Bestimmungen, auf die in der VPRH verwiesen wird. Spezifische Höchstgehalte für Produkte, die nur als Futtermittel verwendet werden, sind in der folgenden Tabelle aufgeführt:
… | … | … |
… |
1 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 2 der V des WBF vom 15. Mai 2013 (AS 2013 1739), Ziff. II Abs. 5 der V des WBF vom 21. Mai 2014 (AS 2014 1621), Ziff. II der V des WBF vom 20. Mai 2015 (AS 2015 1793) und Ziff. II Abs. 2 der V des WBF vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6421).
2 Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung, ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10; zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2015/186, ABl. L 31 vom 7.2.2015, S. 11.
3 SR 817.021.23
Anhang 111
(Art. 20 Abs. 1 und 2)
Anforderungen an die Futtermittelunternehmen, die sich nicht auf der Stufe der Futtermittelprimärproduktion befinden oder sich in der Primärproduktion befinden und nach den Artikeln 47 und 48 FMV registriert oder zugelassen sein müssen
Definitionen
- a.
- Der Ausdruck Erzeugnisse aus Ölen und Fetten bezeichnet Erzeugnisse, die direkt oder indirekt aus rohen oder zurückgewonnenen Ölen und Fetten aus der oleochemischen Verarbeitung, aus der Biodieselverarbeitung, aus der Destillation oder aus chemischer oder physikalischer Raffination hergestellt wurden, ausgenommen:
- -
- raffiniertes Öl,
- -
- Erzeugnisse aus raffiniertem Öl, und
- -
- Futtermittelzusatzstoffe;
- b.
- Der Ausdruck raffiniertes Öl oder Fett bezeichnet Öl oder Fett, das nach einem in Anhang 1.4 Eintrag Nummer 53 gelisteten Verfahren raffiniert worden ist.
Einrichtungen und Ausrüstungen
- 1.
- Futtermittelverarbeitungs- und -lagereinrichtungen, Ausrüstungen, Behälter, Transportkisten und Fahrzeuge sowie ihre unmittelbare Umgebung sind sauber zu halten und es sind wirksame Schädlingsbekämpfungsprogramme einzurichten.
- 2.
- Die Einrichtungen und Ausrüstungen müssen so konzipiert, angelegt, gebaut und bemessen sein, dass:
- a.
- sie eine angemessene Reinigung und/oder Desinfektion ermöglichen;
- b.
- das Risiko von Fehlern möglichst gering gehalten und Kontaminationen, Kreuzkontaminationen und ganz allgemein schädliche Auswirkungen auf Sicherheit und Qualität der Erzeugnisse vermieden werden. Maschinen, die mit Futtermitteln in Kontakt kommen, sind nach allen Nassreinigungen zu trocknen.
- 3.
- Einrichtungen und Ausrüstungen für Misch- und/oder Herstellungsvorgänge müssen einer angemessenen und regelmässigen Prüfung nach den Verfahrensbeschreibungen unterzogen werden, die vom Hersteller im Voraus für die Herstellung der Erzeugnisse schriftlich erstellt worden sind:
- a.
- sämtliche bei der Herstellung von Futtermitteln verwendeten Waagen und Messgeräte müssen für die Skala der zu ermittelnden Gewichte oder Volumen geeignet sein und regelmässig auf Genauigkeit geprüft werden;
- b.
- sämtliche bei der Herstellung von Futtermitteln verwendeten Mischanlagen müssen für die Skala der zu mischenden Gewichte oder Volumen geeignet und in der Lage sein, angemessene homogene Mischungen und homogene Verdünnungen herzustellen. Die Unternehmer müssen die Wirksamkeit der Mischanlagen in Bezug auf die Homogenität nachweisen.
- 4.
- Die Einrichtungen müssen mit ausreichender natürlicher und/oder künstlicher Beleuchtung ausgestattet sein.
- 5.
- Ableitungssysteme müssen zweckdienlich und so konzipiert und gebaut sein, dass jedes Risiko der Kontamination von Futtermitteln vermieden wird.
- 6.
- Bei der Herstellung von Futtermitteln verwendetes Wasser muss für Tiere geeignet sein; die Wasserleitungen müssen aus inertem Material sein.
- 7.
- Abwässer, Abfälle und Regenwasser sind so zu beseitigen, dass die Ausrüstungen sowie Sicherheit und Qualität der Futtermittel nicht beeinträchtigt werden. Verunreinigungen und Staubansammlungen sind zu kontrollieren, um das Eindringen von Schädlingen zu verhindern.
- 8.
- Fenster und sonstige Öffnungen müssen, sofern erforderlich, schädlingssicher sein. Türen müssen dicht schliessen und in geschlossenem Zustand schädlingssicher sein.
- 9.
- Decken und Deckenstrukturen müssen, soweit erforderlich, so gestaltet, gebaut und endbearbeitet sein, dass Schmutzansammlungen vermieden und Kondensationswasserbildung, Schimmelbefall sowie das Ablösen von Materialteilchen, die die Sicherheit und Qualität der Futtermittel beeinträchtigen können, vermindert werden.
Personal
Die Futtermittelunternehmen müssen über ausreichend Personal verfügen, das die zur Herstellung der betreffenden Erzeugnisse erforderlichen Kenntnisse und Qualifikationen besitzt. Es ist ein Organisations- und Stellenplan mit Angabe der jeweiligen Befähigung (allfällige Abschlüsse, spezifische Berufserfahrung) und der Verantwortungsbereiche des leitenden Personals zu erstellen und den zuständigen Behörden, die mit der Kontrolle beauftragt sind, vorzulegen. Das gesamte Personal ist schriftlich eindeutig über seine Aufgaben, Verantwortungsbereiche und Befugnisse zu informieren, insbesondere bei jeder Änderung, damit die gewünschte Qualität der betreffenden Erzeugnisse erreicht wird.
Herstellung
- 1.
- Es ist eine für die Herstellung verantwortliche Fachkraft zu bezeichnen.
- 2.
- Die Futtermittelunternehmer müssen gewährleisten, dass die verschiedenen Produktionsvorgänge nach vorher schriftlich erstellten Verfahrensbeschreibungen und Anweisungen durchgeführt werden, damit die kritischen Punkte des Herstellungsverfahrens ermittelt, überprüft und beherrscht werden können.
- 3.
- Es müssen technische oder organisatorische Massnahmen getroffen werden, um Kreuzkontaminationen und Fehler zu vermeiden oder gegebenenfalls zu minimieren. Es müssen ausreichende und geeignete Mittel verfügbar sein, um während des Herstellungsvorgangs Kontrollen durchführen zu können.
- 4.
- Das Vorhandensein von verbotenen Futtermitteln, im Hinblick auf den Schutz der Gesundheit von Mensch oder Tier, unerwünschten Stoffen sowie anderen Kontaminanten ist zu überwachen und es sind geeignete Kontrollstrategien zur Gefahrenminimierung vorzusehen.
- 5.
- Abfälle und Stoffe, die nicht als Futtermittel geeignet sind, sollten isoliert und identifiziert werden. Derartige Stoffe, die gefährliche Mengen von Tierarzneimitteln, Kontaminanten oder sonstigen gefährlichen Stoffen enthalten, sind auf geeignete Weise zu beseitigen und dürfen nicht als Futtermittel verwendet werden.
- 6.
- Die Futtermittelunternehmer müssen durch angemessene Massnahmen gewährleisten, dass die Erzeugnisse auf jeden Fall zurückverfolgt werden können.
- 7.
- Hersteller von Mischölen oder Mischfetten, die zur Verwendung als Futtermittel bestimmte Erzeugnisse in Verkehr bringen, müssen diese räumlich getrennt halten von Erzeugnissen, die zu anderen Zwecken bestimmt sind, es sei denn, die zu anderen Zwecken bestimmten Erzeugnisse erfüllen die Anforderungen nach Anhang 10.
- 8.
- Aus der Kennzeichnung von Erzeugnissen muss eindeutig hervorgehen, ob sie zur Verwendung als Futtermittel oder für andere Zwecke bestimmt sind. Wird für eine bestimmte Partie eines Erzeugnisses erklärt, dass sie nicht als Futtermittel bestimmt ist, so darf diese Erklärung nicht später von einem Unternehmer in einer nachgeordneten Phase der Kette geändert werden.
- 9.
- Bei der Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln müssen, soweit vorhanden, die Bezeichnungen gemäss Anhang 1.4 verwendet werden.
Qualitätskontrolle
- 1.
- Im Bedarfsfall ist eine für die Qualitätskontrolle verantwortliche Fachkraft zu bezeichnen.
- 2.
- Die Futtermittelunternehmen müssen im Rahmen eines Qualitätskontrollsystems Zugang zu einem Labor mit geeignetem Personal und angemessener Ausrüstung haben.
- 3.
- Es ist ein schriftlicher Qualitätskontrollplan zu erstellen und durchzuführen, der insbesondere die Kontrolle der kritischen Punkte des Herstellungsprozesses, die Verfahren der Stichprobenentnahme und deren Häufigkeit, die Methoden und die Häufigkeit der Analysen sowie die Beachtung der Spezifikationen von der Verarbeitung der Ausgangserzeugnisse bis zu den Enderzeugnissen - und den Verbleib bei Nichtübereinstimmung mit den Spezifikationen - umfasst.
- 4.
- Vom Hersteller müssen Unterlagen über die im Endprodukt verwendeten Rohstoffe geführt werden, um die Rückverfolgbarkeit sicherzustellen. Diese Unterlagen müssen für die zuständigen Behörden während eines Zeitraums verfügbar sein, der dem Verwendungszweck der Erzeugnisse, für den sie in Verkehr gebracht werden, angemessen ist. Ausserdem müssen Proben der Bestandteile und jeder Partie der Erzeugnisse, die hergestellt und in Verkehr gebracht werden, oder jedes festgelegten Teils der Erzeugung (bei kontinuierlicher Herstellung) nach einem vom Hersteller vorher festgelegten Verfahren in ausreichender Menge entnommen und aufbewahrt werden, um die Rückverfolgbarkeit sicherzustellen (regelmässig in dem Fall, dass die Herstellung nur für den Eigenbedarf des Herstellers erfolgt). Die Proben werden versiegelt und so gekennzeichnet, dass sie leicht zu identifizieren sind; sie sind unter Lagerbedingungen aufzubewahren, die anomale Änderungen der Zusammensetzung der Probe oder Veränderungen der Probe ausschliessen. Sie müssen für die zuständigen Behörden während eines Zeitraums verfügbar sein, der dem Verwendungszweck der Futtermittel, für den sie in Verkehr gebracht werden, angemessen ist. Im Falle von Futtermitteln für Heimtiere muss der Futtermittelhersteller nur Proben des Enderzeugnisses aufbewahren.
Dioxinüberwachung von Ölen, Fetten und daraus hergestellten Erzeugnissen
- 1.
- Futtermittelunternehmer, die Fette, Öle oder daraus gewonnene Erzeugnisse, die zur Verwendung in Futtermitteln bestimmt sind, in Verkehr bringen, lassen diese Fette, Öle und Erzeugnisse in akkreditierten Labors nach Verfahren und Methoden nach Anhang 9 auf den Gehalt an Dioxinen und dioxinähnlichen PCB untersuchen.
- 2.
- In Ergänzung des Systems «Gefahrenanalyse und kritische Lenkungspunkte» (HACCP) des Futtermittelunternehmers sind die in Ziffer 1 genannten Untersuchungen mindestens mit folgenden Häufigkeiten durchzuführen (wenn nicht anders angegeben, darf die zu untersuchende Partie nicht grösser als 1000 Tonnen sein):
- 2.1
- Futtermittelunternehmer, die rohe pflanzliche Fette und Öle verarbeiten:
- 2.1.1
- 100 Prozent der Partien von Erzeugnissen aus Ölen und Fetten pflanzlichen Ursprungs, ausgenommen Glycerin, Lecithin, Gummen und Erzeugnisse gemäss Ziffer 2.1.2;
- 2.1.2
- Fettsäuren aus der chemischen Raffination, Soapstocks, gebrauchte Filterhilfsstoffe, gebrauchte Bleicherden und eingehende Partien an rohem Kokosöl werden im Rahmen des HACCP-Systems untersucht und dokumentiert.
- 2.2
- Futtermittelunternehmer, die tierisches Fett herstellen, einschliesslich Verarbeiter von tierischem Fett:
- 2.2.1
- Je 5 000 Tonnen an tierischem Fett und daraus gewonnenen Erzeugnissen der Kategorie 3 gemäss Artikel 7 der Verordnung vom 25. Mai 20112 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) oder aus einem zugelassenen Lebensmittelbetrieb erfolgt.
- 2.3
- Futtermittelunternehmer, die Fischöl herstellen:
- 2.3.1
- 100 Prozent der Partien an Fischöl, falls dieses hergestellt wurde aus
- -
- Erzeugnissen aus Fischöl, ausgenommen raffiniertes Fischöl;
- -
- Fisch ohne Überwachungshistorie, mit ungeklärtem Ursprung oder mit Ursprung in der Ostsee;
- -
- Fischnebenprodukten aus Betrieben, die Fischerzeugnisse für den menschlichen Verzehr herstellen und die gemäss Lebensmittelgesetzgebung nicht zugelassen sind;
- -
- Blauem Wittling oder Menhaden;
- 2.3.2
- 100 Prozent der ausgehenden Partien an Erzeugnissen aus Fischöl, ausgenommen raffiniertes Fischöl;
- 2.3.3
- eine repräsentative Analyse je 2 000 Tonnen bei Fischöl, das nicht unter Ziffer 2.3.1 fällt;
- 2.3.4
- Fischöl, das mittels einer amtlich zugelassenen Behandlung dekontaminiert wurde, wird nach den HACCP-Grundsätzen nach Artikel 44 FMV untersucht.
- 2.4
- Oleochemische Industrie und Biodieselindustrie:
- 2.4.1
- Unternehmen der oleochemischen Industrie, die Futtermittel in den Verkehr bringen:
- 2.4.1.1
- 100 Prozent der eingehenden Partien an tierischen Fetten, die nicht unter Ziffer 2.2 oder 2.7 fallen, an Fischöl, das nicht unter Ziffer 2.3 oder 2.7 fällt, an Ölen und Fetten, die von Lebensmittelunternehmern zurückgewonnen worden sind, und an Mischfetten und Mischölen,
- 2.4.1.2
- 100 Prozent der Partien an Erzeugnissen aus Ölen und Fetten, die als Futtermittel in den Verkehr gebracht werden, ausgenommen:
- -
- Glycerin,
- -
- reine destillierte Fettsäuren aus der Fettspaltung,
- -
- Erzeugnisse gemäss Ziffer 2.4.1.3,
- 2.4.1.3
- Rohe Fettsäuren aus der Fettspaltung, mit Glycerol veresterte Fettsäuren, Mono- und Diglyceride von Fettsäuren, Salze von Fettsäuren und eingehende Partien an rohem Kokosöl werden im Rahmen des HACCP-Systems untersucht und dokumentiert.
- 2.4.2
- Unternehmen der Biodieselindustrie, die Futtermittel in den Verkehr bringen:
- 2.4.2.1
- 100 Prozent der eingehenden Partien an tierischen Fetten, die nicht unter Ziffer 2.2 oder 2.7 fallen, an Fischöl, das nicht unter Ziffer 2.3 oder 2.7 fällt, an Ölen und Fetten, die von Lebensmittelunternehmern zurückgewonnen worden sind, und an Mischfetten und Mischölen,
- 2.4.2.2
- 100 Prozent der Partien an Erzeugnissen aus Ölen und Fetten, die als Futtermittel in den Verkehr gebracht werden, ausgenommen:
- -
- Glycerin,
- -
- reine destillierte Fettsäuren aus der Fettspaltung,
- -
- Erzeugnisse gemäss Ziffer 2.4.2.3,
- 2.4.2.3
- Rohe Fettsäuren aus der Fettspaltung, mit Glycerol veresterte Fettsäuren, Mono- und Diglyceride von Fettsäuren, Salze von Fettsäuren und eingehende Partien an rohem Kokosöl werden im Rahmen des HACCP-Systems untersucht und dokumentiert.
- 2.5
- Fettmischbetriebe:
- 2.5.1
- 100 Prozent der eingehenden Partien an rohem Kokosöl, an tierischen Fetten, die nicht unter Ziffer 2.2 oder 2.7 fallen, an Fischöl, das nicht unter Ziffer 2.3 oder 2.7 fällt, an Ölen und Fetten, die von Lebensmittelunternehmern zurückgewonnen worden sind, an Mischfetten und Mischölen sowie an Erzeugnissen aus Ölen und Fetten, ausgenommen:
- -
- Glycerin,
- -
- Lecithin,
- -
- Gummen,
- -
- Erzeugnisse gemäss Ziffer 2.5.2;
- 2.5.2
- Fettsäuren aus der chemischen Raffination, rohe Fettsäuren aus der Fettspaltung, reine destillierte Fettsäuren aus der Fettspaltung; Filterhilfsstoffe, Bleicherden und Soapstocks werden im Rahmen des HACCP-Systems untersucht und dokumentiert; oder
- 2.5.3
- 100 Prozent der Partien an Mischfetten und Mischölen, die als Futtermittel zu dienen bestimmt sind.
- Der Futtermittelunternehmer erklärt der zuständigen Behörde, welche Alternative er wählt.
- 2.6
- Hersteller von Mischfuttermitteln für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere, ausgenommen die in Ziffer 2.5 genannten Betriebe:
- 2.6.1
- 100 Prozent der eingehenden Partien an rohem Kokosöl, an tierischen Fetten, die nicht unter Ziffer 2.2 oder 2.7 fallen, an Fischöl, das nicht unter Ziffer 2.3 oder 2.7 fällt, an Ölen und Fetten, die von Lebensmittelunternehmern zurückgewonnen worden sind, an Mischfetten und Mischölen sowie an Erzeugnissen aus Ölen und Fetten, ausgenommen:
- -
- Glycerin,
- -
- Lecithin,
- -
- Gummen,
- -
- Erzeugnisse gemäss Ziffer 2.6.2.
- 2.6.2
- Fettsäuren aus der chemischen Raffination, rohe Fettsäuren aus der Fettspaltung, reine destillierte Fettsäuren aus der Fettspaltung; Filterhilfsstoffe, Bleicherden und Soapstocks werden im Rahmen des HACCP-Systems untersucht und dokumentiert.
- 2.6.3
- 1 Prozent der Partien an hergestellten Mischfuttermitteln, die in den Ziffern 2.6.1 und 2.6.2 genannte Erzeugnisse enthalten.
- 2.7
- Einführer, die die folgenden Futtermittel in den Verkehr bringen:
- 2.7.1
- 100 Prozent der eingeführten Partien an rohem Kokosöl, an tierischen Fetten, an Fischöl, an von Lebensmittelunternehmern zurückgewonnenen Ölen und Fetten, an Mischfetten und Mischölen, an aus pflanzlichem Öl extrahierten Tocopherolen und aus pflanzlichem Öl gewonnenem Tocopherolacetat sowie an aus Ölen und Fetten hergestellten Erzeugnissen, ausgenommen:
- -
- Glycerin,
- -
- Lecithin,
- -
- Gummen,
- -
- Erzeugnisse gemäss Ziffer 2.7.2;
- 2.7.2
- Fettsäuren aus der chemischen Raffination, rohe Fettsäuren aus der Fettspaltung, reine destillierte Fettsäuren aus der Fettspaltung und Soapstocks werden im Rahmen des HACCP-Systems untersucht und dokumentiert.
- 3.
- Fette und Öle, die mit einem anerkannten Prozess raffiniert sind, sodass die Maximalwerte nach Anhang 10 Teil 1 (Abschnitt V der Richtlinie 2002/32/EG3) eingehalten werden, müssen nach den allgemeinen HACCP-Grundsätzen nach Artikel 44 FMV analysiert werden.
- 4.
- Weist ein Futtermittelunternehmer nach, dass eine homogene Sendung die maximale Partiegrösse nach Ziffer 2 übersteigt und dass sie in repräsentativer Weise beprobt wurde, so werden die Analysenergebnisse der ordnungsgemäss entnommenen und verplombten Probe als akzeptabel erachtet.
- 5.
- Jeder Partie an Erzeugnissen, die gemäss Ziffer 2 untersucht wurde, liegt ein schriftlicher Nachweis darüber bei, dass diese Erzeugnisse oder alle ihre Bestandteile untersucht oder einem gemäss Ziffer 1 akkreditierten Labor zur Untersuchung übermittelt wurden, ausgenommen die Partien an Erzeugnissen gemäss den Ziffern 2.1.2, 2.2.1, 2.3.3, 2.3.4, 2.4.1.3, 2.4.2.3,2.5.2, 2.6.2 und 2.7.2.
- Aus dem Nachweis über die Untersuchung muss unmissverständlich die Verknüpfung zwischen Lieferung und untersuchter Partie bzw. untersuchten Partien hervorgehen. Eine Beschreibung dieser Verbindung muss aus den Unterlagen über das beim Lieferanten angewandte Rückverfolgbarkeitssystem hervorgehen. Stammt die Lieferung aus mehr als einer Partie oder aus mehr als einem Bestandteil, muss der vorzulegende schriftliche Nachweis für jeden Bestandteil der Lieferung gelten. Wenn das ausgehende Erzeugnis untersucht wird, ist der Nachweis für die Untersuchung des Erzeugnisses der Untersuchungsbericht.
- Jeder Lieferung von Erzeugnissen gemäss Ziffer 2.2.1 oder Ziffer 2.3.2 liegt ein Nachweis darüber bei, dass diese Erzeugnisse die Anforderungen gemäss Ziffer 2.2.1 oder 2.3.2 erfüllen. Falls verlangt, muss der Nachweis über die Untersuchung, die die gelieferte(n) Partie(n) umfasst, dem Empfänger übermittelt werden, wenn der Unternehmer die Untersuchungsergebnisse von dem zugelassenen Labor erhält.
- 6.
- Wurden alle eingehenden Partien an Erzeugnissen gemäß Ziffer 2.6.2, die in einen Produktionsprozess eingeführt werden, entsprechend den Anforderungen der vorliegenden Verordnung untersucht und kann gewährleistet werden, dass Produktionsprozess, Handhabung und Lagerung die Dioxinkontamination nicht erhöhen, wird der Futtermittelunternehmer von seiner Verpflichtung entbunden, das ausgehende Erzeugnis zu untersuchen, und er untersucht es stattdessen in Übereinstimmung mit dem HACCP-System.
- 7.
- Wurden alle eingehenden Partien an Erzeugnissen gemäss Ziffer 2.6.1, die in einen Produktionsprozess eingeführt werden, entsprechend den Anforderungen der vorliegenden Verordnung untersucht und kann gewährleistet werden, dass Produktionsprozess, Handhabung und Lagerung die Dioxinkontamination nicht erhöhen, wird der Futtermittelunternehmer von seiner Verpflichtung entbunden, das ausgehende Erzeugnis zu untersuchen, und er untersucht es stattdessen in Übereinstimmung mit dem HACCP-System.
- 8.
- Beauftragt ein Futtermittelunternehmer ein Labor mit der Durchführung einer Analyse nach Ziffer 1, so muss er das Labor anweisen, die Ergebnisse der zuständigen Behörde des Landes, in dem das Labor angesiedelt ist, zu melden, wenn die Analyse ergibt, dass die Dioxinhöchstgehalte nach Anhang 10 Teil 1 (Abschnitt V Ziffer 1 und 2 der Richtlinie 2002/32/EG4) überschritten wurden.
- Beauftragt ein Futtermittelunternehmer ein Labor aus einem Drittstaat mit der Durchführung einer Analyse nach Ziffer 1, so informiert er das BLW.
Lagerung und Beförderung
- 1.
- Verarbeitete Futtermittel sind von nicht verarbeiteten Futtermittel-Ausgangserzeugnissen und -zusatzstoffen getrennt zu halten, um eine Kreuzkontamination der verarbeiteten Futtermittel zu vermeiden; es ist geeignetes Verpackungsmaterial zu verwenden.
- 2.
- Futtermittel sind in geeigneten Behältern zu lagern und zu befördern. Sie müssen an Orten gelagert werden, die so gestaltet, angepasst und instandgehalten werden, damit gute Lagerungsbedingungen gewährleistet sind, und zu denen nur von den Futtermittelunternehmern ermächtigte Personen Zutritt haben.
- 3.
- Die Futtermittel sind so zu lagern und zu befördern, dass sie leicht zu identifizieren sind, damit keine Verwechslung oder Kreuzkontamination möglich ist und keine Veränderung auftritt.
- 4.
- Die Behälter und Ausrüstungen für die Beförderung, Lagerung, innerbetriebliche Förderung, Handhabung und Wiegearbeiten von Futtermitteln sind sauber zu halten. Dazu sind Reinigungsprogramme aufzustellen und es ist dafür zu sorgen, dass Rückstände von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln minimiert werden.
- 5.
- Verunreinigungen sind so gering zu halten, dass ein Eindringen von Schädlingen möglichst eingeschränkt wird.
- 6.
- Die Temperatur ist gegebenenfalls so niedrig wie möglich zu halten, damit Kondenswasserbildung und Verunreinigungen vermieden werden.
- 7.
- Behälter:
- 7.1
- Behälter, die zur Lagerung oder Beförderung von Mischfetten, Ölen pflanzlichen Ursprungs oder daraus gewonnenen Erzeugnissen, die zur Verwendung in Futtermitteln bestimmt sind, genutzt werden sollen, dürfen nicht zur Lagerung oder Beförderung anderer Erzeugnisse verwendet werden, es sei denn, letztere Erzeugnisse entsprechenden den Anforderungen dieser Verordnung.
- 7.2
- Sie werden von jeglicher anderer Ladung getrennt gehalten, wenn das Risiko einer Kontamination besteht.
- 7.3
- Ist eine solche getrennte Nutzung nicht möglich und wurden die Behälter vorher für Erzeugnisse verwendet, die den Anforderungen von Anhang 10 nicht entsprechen, so sind die Behälter gründlich zu reinigen und ist jede Spur des zuvor enthaltenen Erzeugnisses zu beseitigen.
- 7.4
- Nach den Bestimmungen von Anhang 4 Ziffern 21-24 VTNP5 werden tierische Fette der Kategorie 3, die zur Verwendung in Futtermitteln bestimmt sind, im Einklang mit der VTNP gelagert und befördert.
Dokumentation
- 1.
- Alle Futtermittelunternehmer, auch wenn sie ausschliesslich als Händler tätig sind, ohne dass sich die Erzeugnisse jemals auf ihrem Betriebsgelände befinden, müssen in einem Register Aufzeichnungen führen, die entsprechende Daten einschliesslich von Angaben über Ankauf, Herstellung und Verkauf für eine wirksame Rückverfolgung von Erhalt und Auslieferung einschliesslich Ausfuhr bis zum Endverbraucher enthalten.
- 2.
- Die Futtermittelunternehmer, mit Ausnahme derjenigen, die nur als Händler tätig sind, ohne dass sich die Erzeugnisse jemals auf ihrem Betriebsgelände befinden, müssen in einem Register Folgendes aufbewahren:
- a.
- Unterlagen über das Herstellungsverfahren und Kontrollen
- Die Futtermittelunternehmen müssen über ein Dokumentationssystem verfügen, das sowohl dazu dient, die kritischen Punkte des Herstellungsprozesses zu identifizieren und zu beherrschen, als auch dazu, einen Qualitätskontrollplan zu erstellen und durchzuführen. Sie müssen die Ergebnisse der entsprechenden Kontrollen aufbewahren. Diese Unterlagen müssen aufbewahrt werden, damit der Werdegang einer jeden in Verkehr gebrachten Partie des Erzeugnisses zurückverfolgt und damit bei Beschwerden festgestellt werden kann, wer die Verantwortung getragen hat.
- b.
- Unterlagen über die Rückverfolgbarkeit, und zwar insbesondere in Bezug auf
- i.
- Futtermittelzusatzstoffe:
- -
- Art und Menge der hergestellten Zusatzstoffe, jeweiliges Herstellungsdatum und gegebenenfalls Nummer der Partie oder der Teilpartie bei kontinuierlicher Herstellung,
- -
- Name und Anschrift des Betriebs, der mit dem Futtermittelzusatzstoff beliefert wurde, Art und Menge der gelieferten Zusatzstoffe sowie gegebenenfalls Nummer der Partie oder der Teilpartie bei kontinuierlicher Herstellung;
- ii.
- Vormischungen:
- -
- Name und Anschrift der Hersteller oder Lieferanten von Zusatzstoffen, Art und Menge der verwendeten Zusatzstoffe sowie gegebenenfalls Nummer der Partie oder der Teilpartie bei kontinuierlicher Herstellung,
- -
- Herstellungsdatum der Vormischung, gegebenenfalls Nummer der Partie,
- -
- Name und Anschrift des Betriebs, der mit der Vormischung beliefert wird, Datum der Lieferung und Art und Menge der gelieferten Vormischung sowie gegebenenfalls Nummer der Partie;
- iii.
- Mischfuttermittel/Futtermittel-Ausgangserzeugnisse:
- -
- Name und Anschrift der Hersteller oder Lieferanten von Futtermittelzusatzstoffen/Vormischungen, Art und Menge der verwendeten Vormischung, gegebenenfalls Nummer der Partie,
- -
- Name und Anschrift der Lieferanten der Futtermittelausgangserzeugnisse und Ergänzungsfuttermittel und Lieferdatum,
- -
- Art, Menge und Zusammensetzung des Mischfuttermittels,
- -
- Art und Menge der hergestellten Futtermittel-Ausgangserzeugnisse oder Mischfuttermittel, mit Herstellungsdatum, sowie Name und Anschrift des Käufers (z.B. Landwirte, sonstige Futtermittelunternehmer).
Beanstandungen und Produktrückruf
- 1.
- Die Futtermittelunternehmer richten ein System zur Aufzeichnung und Überprüfung von Beanstandungen ein.
- 2.
- Sie führen erforderlichenfalls ein System zum schnellen Rückruf von Erzeugnissen im Verteilungsnetzwerk ein. Sie müssen den Verbleib der zurückgerufenen Erzeugnisse schriftlich festhalten; diese Erzeugnisse müssen vor einem etwaigen erneuten Inverkehrbringen durch eine Qualitätskontrolle erneut beurteilt werden.
1 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 2 der V des WBF vom 15. Mai 2013 (AS 2013 1739), Ziff. II Abs. 5 der V des WBF vom 21. Mai 2014 (AS 2014 1621) und gemäss Ziff. II Abs. 1 vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Nov. 2016 (AS 2016 3351).
2 SR 916.441.22
3 Siehe Fussnote zu Anhang 10 Teil 1.
4 Siehe Fussnote zu Anhang 10 Teil 1.
5 SR 916.441.22
1 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6401).2 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.3 SR 916.3074 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 15. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1739).
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen
Zum SeitenanfangLetzte Aktualisierung: 14.04.2018