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SR 818.311 Verordnung vom 28. Oktober 2009 zum Schutz vor Passivrauchen (Passivrauchschutzverordnung, PaRV)

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818.311

Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen

(Passivrauchschutzverordnung, PaRV1)

vom 28. Oktober 2009 (Stand am 1. Mai 2010)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 2 Absatz 3 und 6 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 20082 zum Schutz vor Passivrauchen,

verordnet:

  1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

  Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt:

a.
das Rauchverbot in geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind oder mehreren Personen als Arbeitsplatz dienen;
b.
die Anforderungen an Raucherräume und an deren Belüftung;
c.
die Anforderungen an Raucherlokale und an deren Belüftung;
d.
die Voraussetzungen für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern in Raucherräumen und Raucherlokalen;
e.
die Ausnahmen vom Rauchverbot für Zwangsaufenthaltsorte und Einrichtungen, die dem dauernden Verbleib oder einem längeren Aufenthalt dienen.
  Art. 2 Rauchverbot

1 Rauchen ist unter Vorbehalt der Artikel 4-7 untersagt in geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind oder mehreren Personen als Arbeitsplatz dienen.

2 Als Arbeitsplatz mehrerer Personen gilt jeder Ort, an dem sich mehrere Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer dauernd oder vorübergehend zur Ausführung der ihnen zugewiesenen Arbeit aufhalten müssen.

  Art. 3 Sorgfaltspflicht

Wer einen Raum betreibt, in dem das Rauchen gestattet ist, muss dafür sorgen, dass Personen in angrenzenden rauchfreien Räumen nicht durch Rauch belästigt werden.


  2. Abschnitt: Raucherräume und Raucherlokale

  Art. 4 Anforderungen an Raucherräume

1 Der Betreiber oder die Betreiberin oder die für die Hausordnung verantwortliche Person muss dafür sorgen, dass der Raucherraum:

a.
durch feste Bauteile von anderen Räumen dicht abgetrennt ist, nicht als Durchgang in andere Räume dient und über eine selbsttätig schliessende Tür verfügt;
b.
mit einer ausreichenden Belüftung ausgestattet ist.

2 Raucherräume müssen deutlich und an gut sichtbarer Stelle bei jedem Eingang als solche gekennzeichnet sein.

3 Mit Ausnahme von Rauchwaren und Raucherutensilien dürfen in einem Raucherraum keine Leistungen angeboten werden, die im übrigen Betrieb nicht erhältlich sind.

4 Für Raucherräume in einem Restaurations- oder Hotelbetrieb gilt zusätzlich:

a.
ihre Fläche darf höchstens einen Drittel der Gesamtfläche der Ausschankräume betragen;
b.
ihre Öffnungszeiten dürfen nicht länger sein als im übrigen Betrieb.
  Art. 5 Anforderungen an Raucherlokale

1 Ein Restaurationsbetrieb wird von der zuständigen kantonalen Behörde auf Gesuch hin als Raucherlokal bewilligt, wenn:

a.
die Gesamtfläche der dem Publikum zugänglichen Räume, inklusive Eingangsbereich, Garderobe und Toiletten, höchstens 80 Quadratmeter beträgt;
b.
das Lokal mit einer ausreichenden Belüftung ausgestattet ist.

2 Raucherlokale müssen deutlich und an gut sichtbarer Stelle bei jedem Eingang als solche gekennzeichnet sein.

3 Nicht als Raucherlokal dürfen geführt werden:

a.
Räumlichkeiten oder Betriebe, die hauptsächlich der Verpflegung am Arbeitsplatz dienen wie Personalrestaurants oder Kantinen;
b.
Betriebe, deren Haupttätigkeit nicht im Gastgewerbebereich liegt; ausgenommen sind nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe nach Artikel 24b des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 19791.

1 SR 700

  Art. 6 Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern in Raucherräumen und Raucherlokalen

1 In Raucherräumen von Restaurations- und Hotelbetrieben und in Raucherlokalen dürfen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer nur beschäftigt werden, sofern sie schriftlich zugestimmt haben.

2 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen in Raucherräumen zum Testen von Tabakprodukten beschäftigt werden, sofern sie einer solchen Tätigkeit schriftlich zugestimmt haben.

3 Für schwangere Frauen, stillende Mütter und Jugendliche unter 18 Jahren gelten die Sonderschutzvorschriften des Arbeitsgesetzes vom 13. März 19641 und seiner Ausführungsbestimmungen.


1 SR 822.11


  3. Abschnitt: Spezielle Einrichtungen

  Art. 7

1 Der Betreiber oder die Betreiberin oder die für die Hausordnung verantwortliche Person kann vorsehen, dass geraucht werden darf in Zimmern:

a.
von Einrichtungen des Straf- und Massnahmenvollzugs oder vergleichbaren Einrichtungen;
b.
von Alters- und Pflegeheimen oder vergleichbaren Einrichtungen;
c.
von Hotels oder anderen Beherbergungsstätten.

2 Personen, die sich in einer Einrichtung nach Absatz 1 Buchstabe a oder b befinden, können verlangen, in einem Zimmer mit Rauchverbot untergebracht zu werden.


  4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

  Art. 8 Änderung bisherigen Rechts

…1


1 Die Änderung kann unter AS 2009 6289 konsultiert werden.

  Art. 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2010 in Kraft.


 AS 2009 6289


1 Die Abkürzung wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 1 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst.2 SR 818.31


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Zusätzliche Informationen

Dieser Text ist in Kraft.
Abkürzung PaRV
Beschluss 28. Oktober 2009
Inkrafttreten 1. Mai 2010
Quelle AS 2009 6289
Chronologie Chronologie

Werkzeug

Sprachenvergleich


Alle Fassungen

in Kraft 01.05.2010 PDF DOC

Revisionen

01.05.2010
Verordnung vom 28. Oktober 2009 zum Schutz vor Passivrauchen (Passivrauchschutzverordnung, PaRV)
 

Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen
Zum SeitenanfangLetzte Aktualisierung: 16.02.2019

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