510.911
Verordnung über die militärischen Informationssysteme
(MIV)
vom 16. Dezember 2009 (Stand am 1. Juli 2020)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 186 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 20081 über die militärischen Informationssysteme (MIG), auf Artikel 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19952 (MG), auf Artikel 75 Absatz 1 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 4. Oktober 20023 (BZG) und auf Artikel 27 Absatz 5 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20004 (BPG),5
verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Bearbeitung von Personendaten in Informationssystemen und beim Einsatz von Überwachungsmitteln innerhalb des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), insbesondere in der Armee und der Militärverwaltung, durch:1
- a.
- Behörden des Bundes und der Kantone;
- b.
- Kommandanten und Kommandostellen der Armee (militärische Kommandos);
- c.
- die übrigen Angehörigen der Armee;
- d.2
- Dritte, die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Militärwesen oder für das VBS erfüllen.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
Art. 2 Grundsätze der Bearbeitung nicht besonders schützenswerter Personendaten und Verbund der Informationssysteme1
1 Die Bestimmungen des MIG gelten sinngemäss auch für:
- a.
- die Bearbeitung von nicht besonders schützenswerten Personendaten nach dieser Verordnung;
- b.
- die nur in dieser Verordnung geregelten Informationssysteme und Überwachungsmittel.
2 Zum Verbund der Informationssysteme gemäss Artikel 4 MIG gehören auch die nur in dieser Verordnung geregelten Informationssysteme. Sowohl zwischen diesen selbst als auch zwischen ihnen und den im MIG geregelten Informationssystemen kann insbesondere die Datenübertragung gemäss Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b MIG unter den dort genannten Voraussetzungen erfolgen.2
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
2 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
Art. 2a1Inhaber der Datensammlungen und verantwortliche Organe bei den Informationssystemen der Gruppe Verteidigung
(Art. 186 Abs. 1 Bst. a MIG)
Bei den Informationssystemen, die gemäss den Bestimmungen des MIG oder dieser Verordnung von der Gruppe Verteidigung betrieben werden, ist Inhaberin der Datensammlung und für den Datenschutz verantwortliches Bundesorgan die in Anhang 1 jeweils aufgeführte Verwaltungseinheit.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
Art. 2b1Technische Zusammenführung der Informationssysteme der Gruppe Verteidigung
(Art. 4, 5 und 186 Abs. 2 Bst. a MIG)
Mehrere Informationssysteme können technisch zusammengeführt und über dieselbe technische Plattform, Infrastruktur, Applikation oder Datenbank betrieben werden, sofern:
- a.
- sie gemäss den Bestimmungen des MIG oder dieser Verordnung von der Gruppe Verteidigung oder einer ihr untergeordneten Verwaltungseinheit betrieben werden;
- b.
- für alle betreffenden Informationssysteme dieselbe Verwaltungseinheit die Inhaberin der Datensammlung und das für den Datenschutz verantwortliche Bundesorgan ist;
- c.
- für jedes einzelne Informationssystem die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere diejenigen im MIG und in dieser Verordnung, eingehalten und Umfang und Zweck der Datenbearbeitung sowie die Zugriffsrechte nicht erweitert werden; und
- d.
- in den Bearbeitungsreglementen der betreffenden Informationssysteme aufgezeigt wird, dass und wie die Anforderungen gemäss Buchstabe c erfüllt werden.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
2. Kapitel: Personalinformationssysteme
1. Abschnitt: Personalinformationssystem der Armee und des Zivilschutzes6
Art. 3 Kostentragung
1 Der Bund trägt unter Vorbehalt von Absatz 3 die Kosten:1
- a.2
- des Betriebs und der Wartung des Personalinformationssystems der Armee und des Zivilschutzes (PISA);
- b.
- der Benützung des PISA durch die beteiligten Organe des Bundes;
- c.
- der gesicherten und verschlüsselten Datenübermittlung zwischen dem Bund und den übrigen Stellen nach Artikel 16 Absatz 1 MIG.
2 Die übrigen Stellen nach Artikel 16 Absatz 1 MIG tragen unter Vorbehalt von Absatz 3 die Kosten, die ihnen durch die Anwendung und den Weiterausbau des PISA entstehen.3
3 Die Kosten desjenigen Teils des PISA, der zur Führung der Kontrolle über die Schutzdienstpflichtigen dient, werden gemäss BZG getragen.4
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2035).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2035).
4 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2035).
Art. 41Daten
(Art. 14 MIG)
1 Die im PISA enthaltenen Personendaten sind in Anhang 1a aufgeführt.
2 Die Daten nach Anhang 1a Ziffern 1.8 und 2.7 werden nur mit Einwilligung der betroffenen Personen erhoben.
3 Angehörige von Formationen mit ständigen Bereitschaftsauflagen melden ab Zuteilung in die Formation dem für sie zuständigen Kommandanten ihre Telefonnummern, ihre E-Mail-Adressen und ihre Wohnadresse sowie Änderungen dieser Daten unaufgefordert innert 14 Tagen.
4 Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und die für den Zivilschutz zuständigen Stellen von Bund und Kantonen bearbeiten im PISA zu administrativen Zwecken, insbesondere zur Kontaktaufnahme und für die Lohnabrechnung, die in Anhang 1a mit einem Stern markierten Daten von Personen, die im Zivilschutz, ohne Anspruch auf Erwerbsersatz zu haben:
- a.
- für befristete Einsätze herangezogen werden;
- b.
- Ausbildungen erteilen;
- c.
- an Ausbildungen teilnehmen;
- d.
- als Rechnungsführer tätig sind.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
Art. 5 Datenbeschaffung
1 Die Gruppe Verteidigung1, die Kreiskommandanten und die für den Zivilschutz zuständigen Stellen von Bund und Kantonen beschaffen die Daten für das PISA bei den Stellen und Personen nach Artikel 15 MIG.2
1bis Die Gruppe Verteidigung beschafft als zuständige Stelle der Militärverwaltung nach Artikel 32c Absatz 4 des Waffengesetzes vom 20. Juni 19973 (WG) die Meldungen der Zentralstelle automatisiert über eine Schnittstelle aus dem Informationssystem integrierte Ressourcenbewirtschaftung (PSN).4
2 Verwaltungseinheiten des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, militärische Kommandos sowie Dritte, die Daten nach Militärrecht, Wehrpflichtersatzabgaberecht, Militärversicherungsrecht, Militärstrafrecht, Zivildienstrecht oder Zivilschutzrecht bearbeiten, sind verpflichtet, diese Daten den beschaffenden Stellen und Personen nach Absatz 1 kostenlos zu melden.5
3 Die für die Einwohnerregister oder vergleichbaren kantonalen Personenregister zuständigen Behörden melden dem zuständigen Kreiskommandanten zuhanden der Gruppe Verteidigung bezüglich der Stellungspflichtigen nach den Artikeln 11 und 27 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19956 (MG):7
- a.8
- am Ende eines Jahres die Schweizer Bürger, die während des Jahres das 17. Altersjahr vollendet haben, mit Namen, Vornamen, Wohnadresse und AHV-Versichertennummer;
- b.
- die Hinterlegung oder die Herauslösung der Ausweisschriften;
- c.
- die Änderung der Wohnadresse innerhalb der Gemeinde;
- d.9
- die Aufnahme von Männern im militärdienstpflichtigen Alter in das Schweizer Bürgerrecht;
- e.
- Änderungen des Namens;
- f.
- Änderungen im Bürgerrecht;
- g.
- den Eintritt des Todes;
- h. 10
- ...
4 Die schweizerischen Vertretungen im Ausland melden der Gruppe Verteidigung:
- a.
- die Stellungspflichtigen im Ausland;
- b.
- den Eintritt des Todes im Ausland von Schweizern im wehrpflichtigen Alter.
5 Die Betreibungs- und die Konkursämter melden der Gruppe Verteidigung unverzüglich Unteroffiziere, Offiziere und Fachoffiziere, die leichtsinnig oder betrügerisch in Konkurs fallen oder fruchtlos gepfändet werden. Sie geben der Gruppe Verteidigung auf Anfrage Auskunft über bisherige und hängige Betreibungs- und Konkursverfahren gegen Militärdienstpflichtige.
6 Die Untersuchungsbehörden und die Gerichte geben der Gruppe Verteidigung auf Anfrage Auskunft über hängige und abgeschlossene Strafverfahren gegen Stellungspflichtige und Angehörige der Armee, sofern die Auskunft benötigt wird zur Erwägung eines Aufgebotsstopps, einer Nichtrekrutierung, eines Ausschlusses von der Militärdienstleistung, einer Mutation, einer Einberufung zu Ausbildungsdiensten für einen höheren Grad oder zur Prüfung von Hinderungsgründen für die Abgabe11 der persönlichen Waffe.12
7 Das Oberauditorat meldet der Gruppe Verteidigung über Stellungspflichtige und Militärdienstpflichtige:
- a.
- angeordnete militärgerichtliche Voruntersuchungen und vorläufige Beweisaufnahmen;
- b.
- rechtskräftige Einstellungsverfügungen;
- c.
- rechtskräftige militärgerichtliche Urteile;
- d.
- die Aufhebung von Abwesenheitsurteilen;
- e.
- von der Militärjustiz verhängte Disziplinarstrafen.
8 Das Bundesamt für Justiz meldet der Gruppe Verteidigung über Stellungspflichtige und Militärdienstpflichtige unverzüglich:
- a.
- die rechtskräftigen Verurteilungen zu Freiheitsstrafen, Geldstrafen und gemeinnütziger Arbeit wegen eines Verbrechens oder Vergehens sowie die freiheitsentziehenden Massnahmen;
- b.
- den Widerruf eines bedingten oder teilbedingten Strafvollzuges;
- c.
- die Aufhebung einer freiheitsentziehenden Massnahme, deren Ersatz durch eine andere solche Massnahme sowie den Vollzug einer Reststrafe.
9 Die mit dem Vollzug von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen betrauten Institutionen melden der Gruppe Verteidigung unverzüglich den Eintritt und die Entlassung von Stellungspflichtigen oder Militärdienstpflichtigen.
1 Ausdruck Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641). Die Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
2 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 17. Dez. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 195, 2016 4331).
3 SR 514.54
4 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
5 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 17. Dez. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 195, 2016 4331).
6 SR 510.10
7 Fassung gemäss Ziff. I 5 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971).
8 Fassung gemäss Ziff. I 5 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971).
9 Fassung gemäss Ziff. I 5 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971).
10 Aufgehoben durch Ziff. I 5 der V vom 3. Dez. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971).
11 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2101). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 (AS 2013 2209).
2. Abschnitt: Medizinisches Informationssystem der Armee
Art. 6 Daten
(Art. 26 MIG)1
Die im Medizinischen Informationssystem der Armee (MEDISA) enthaltenen Personendaten sind im Anhang 2 aufgeführt.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
Art. 7 Datenbeschaffung
Die für den Sanitätsdienst der Armee zuständige Stelle beschafft die Daten für das MEDISA bei:
- a.
- den Stellungspflichtigen aus ärztlichen Fragebogen am Orientierungstag; aus psychologischen und psychiatrischen Fragebogen sowie weiteren medizinischen Befragungen und Untersuchungen am Rekrutierungstag, aus persönlichen Schreiben sowie aus ärztlichen Unterlagen;
- b.
- den Militärdienst-, Zivildienst- und Schutzdienstpflichtigen aus persönlichen Schreiben sowie aus ärztlichen Unterlagen;
- c.
- den Militärärzten und Militärärztinnen der Untersuchungskommissionen aus sanitätsdienstlichen Formularen;
- d.
- den Truppenärzten und Truppenärztinnen aus sanitätsdienstlichen Formularen;
- e.
- den angestellten Ärzten und Ärztinnen, Waffenplatz-Ärzten und —Ärztinnen sowie Waffenplatz-Spezialärzten und -ärztinnen aus ärztlichen Unterlagen und sanitätsdienstlichen Formularen;
- f.
- den zivilen Ärzten und Ärztinnen, die Stellungspflichtige, Militärdienstpflichtige und Zivildienstpflichtige behandeln, aus ärztlichen Unterlagen;
- g.
- dem Bundesamt für Zivildienst (ZIVI)1 und den von ihm beigezogenen Vertrauensärzten und -ärztinnen;
- h.
- der Militärversicherung aus amtlichen Schreiben und ärztlichen Unterlagen;
- i.
- dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz aus amtlichen Schreiben und ärztlichen Unterlagen;
- j.2
- der Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im VBS aus Prüfungsergebnissen, die sich auf den körperlichen oder geistigen Gesundheitszustand der zu beurteilenden Person beziehen;
- k.3
- den Stellen und Personen nach Artikel 113 Absätze 7 und 8 MG, die ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise zu Hinderungsgründen für die Abgabe der persönlichen Waffe oder der Leihwaffe melden.
1 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2019 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
2 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2013 (AS 2013 2209). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2013 (AS 2013 2209). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2035).
3. Abschnitt: Daten weiterer Personalinformationssysteme
Art. 8 Informationssystem Rekrutierung
(Art. 20 MIG)
Die im Informationssystem Rekrutierung (ITR) enthaltenen Personendaten sind im Anhang 3 aufgeführt.
Art. 9 Informationssysteme Patientenerfassung
(Art. 32 MIG)
Die in den Informationssystemen Patientenerfassung (ISPE) enthaltenen Personendaten sind im Anhang 4 aufgeführt.
Art. 10 Falldokumentationsdatenbank Psychologisch-pädagogischer Dienst
(Art. 38 MIG)
Die in der Falldokumentationsdatenbank des Psychologisch-pädagogischen Dienstes (FallDok PPD) enthaltenen Personendaten sind im Anhang 5 aufgeführt.
Art. 10a1Informationssystem Flugmedizin
(Art. 44 MIG)
Die im Informationssystem Flugmedizin (MEDIS LW) enthaltenen Personendaten sind in Anhang 5a aufgeführt.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2013 (AS 2013 2209). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
Art. 11 Informationssystem Evaluation Armee-Aufklärungsdetachement
(Art. 50 MIG)
Die im Informationssystem Evaluation Armee-Aufklärungsdetachement (EAAD) enthaltenen Personendaten sind im Anhang 6 aufgeführt.
Art. 12 Informationssystem Sozialer Bereich
(Art. 56 MIG)
Die im Informationssystem Sozialer Bereich (ISB) enthaltenen Personendaten sind im Anhang 7 aufgeführt.
Art. 13 Informationssystem Personal Verteidigung
(Art. 62 MIG)
Die im Informationssystem Personal Verteidigung (IPV) enthaltenen Personendaten sind im Anhang 8 aufgeführt.
Art. 14 Informationssystem Personalbewirtschaftung Auslandeinsätze
(Art. 68 MIG)
Die im Informationssystem Personalbewirtschaftung Auslandeinsätze (PERAUS) enthaltenen Personendaten sind im Anhang 9 aufgeführt.
4. Abschnitt: Informationssystem Auslandkontakte
Art. 15 Zweck und verantwortliches Organ
1 Das Informationssystem Auslandkontakte (OpenIBV) dient dem Bewilligungsverfahren für alle Auslandkontakte von Personen nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung vom 24. Juni 20091 über internationale militärische Kontakte, der Auswertung dieser Kontakte und der Reiseberichte sowie der Organisation und Auswertung von Besuchen ausländischer Personen, Behörden und Organisationen.2
2 Die Gruppe Verteidigung3 betreibt das OpenIBV.
1 SR 510.215
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
3 Ausdruck Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641). Die Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 16 Daten
Die im OpenIBV enthaltenen Personendaten sind im Anhang 10 aufgeführt.
Art. 171Datenbeschaffung
Die Gruppe Verteidigung beschafft die Daten für das OpenIBV bei der betroffenen Person und deren direkten und indirekten Vorgesetzten.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
Art. 18 Datenbekanntgabe
Die Gruppe Verteidigung macht die Daten des OpenIBV den für die Auslandkontakte zuständigen Stellen und Personen, den direkten und indirekten Vorgesetzten der betroffenen Person sowie der Bundesreisezentrale durch Abrufverfahren zugänglich.
Art. 19 Datenaufbewahrung
Die Daten des OpenIBV werden nach Abschluss des Auslandkontakts längstens während fünf Jahren aufbewahrt.
5. Abschnitt: Informationssystem Humanitäre Minenräumung
Art. 20 Zweck und verantwortliches Organ
1 Das Informationssystem Humanitäre Minenräumung (IHMR) dient der Bewirtschaftung des Personalpools für Einsätze in der humanitären Minenräumung.
2 Die Gruppe Verteidigung betreibt das IHMR.
Art. 21 Daten
Die im IHMR enthaltenen Personendaten sind im Anhang 11 aufgeführt.
Art. 22 Datenbeschaffung
Die Gruppe Verteidigung beschafft die Daten für das IHMR bei den Kandidatinnen und Kandidaten für die Aufnahme in den Personalpool.
Art. 23 Datenbekanntgabe
Die Gruppe Verteidigung macht die Daten des IHMR dem Chef oder der Chefin Humanitäre Minenräumung durch Abrufverfahren zugänglich.
Art. 24 Datenaufbewahrung
Die Daten des IHMR werden bis zum Ausscheiden aus dem Personalpool aufbewahrt.
6. Abschnitt: Informationssystem Verifikationseinsätze
Art. 25 Zweck und verantwortliches Organ
1 Das Informationssystem Verifikationseinsätze (IVE) dient dem Einsatz von Personen, die für die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa oder die Vereinten Nationen Verifikationseinsätze leisten.
2 Die Gruppe Verteidigung betreibt das IVE.
Art. 26 Daten
Die im IVE enthaltenen Personendaten sind im Anhang 12 aufgeführt.
Art. 27 Datenbeschaffung
Die Gruppe Verteidigung beschafft die Daten für das IVE bei den Personen, die sich für Verifikationseinsätze zur Verfügung stellen.
Art. 28 Datenbekanntgabe
Die Gruppe Verteidigung macht die Daten des IVE nur seinen für die Einsätze zuständigen Stellen und Personen durch Abrufverfahren zugänglich.
Art. 29 Datenaufbewahrung
Die Daten des IVE werden nach dem Ausscheiden aus dem Personalpool längstens fünf Jahre aufbewahrt.
7. Abschnitt: Informationssystem Pontoniere
Art. 30 Zweck und verantwortliches Organ
1 Das Informationssystem Pontoniere (IPont) dient der Ausstellung militärischer Leistungsausweise, der Kontrollführung über die Leistungsprüfungen der Pontonierkurse 1–4 und über den militärischen Schiffsführerausweis, der Kontrolle von Entschädigungen im Bereich der vordienstlichen Ausbildung sowie der Rekrutierung als Pontonier.
2 Die Gruppe Verteidigung1 betreibt das IPont.
1 Ausdruck Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641). Die Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 31 Daten
Die im IPont enthaltenen Personendaten sind im Anhang 13 aufgeführt.
Art. 32 Datenbeschaffung
Die Gruppe Verteidigung beschafft die Daten für das IPont über die freiwillige vordienstliche Ausbildung der angehenden Pontoniere bei den Pontonier- und Wasserfahrvereinen und den angehenden Pontonieren.
Art. 33 Datenbekanntgabe
1 Die Gruppe Verteidigung gibt die Daten des IPont auf Anfrage den für das Pontonierwesen zuständigen Kommandos, den Pontonier- und Wasserfahrvereinen, den Pontonieroffizieren, den Pontonierinstruktoren und den Rekrutierungszentren bekannt.
2 Sie kann die Daten durch Abrufverfahren zugänglich machen.
Art. 341Datenaufbewahrung
Die Daten des IPont werden während zehn Jahren ab Erfassung aufbewahrt.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
8. Abschnitt:7 Informationssystem Auslandeinsatzadministration
Art. 34a1Verantwortliches Organ
Die Gruppe Verteidigung betreibt das Informationssystem Auslandeinsatzadministration (HYDRA).
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
Art. 34b Zweck
Das HYDRA dient der Gruppe Verteidigung1 für:
- a.
- die Administration des Dienstbüchleins bei Auslandeinsätzen von Angehörigen der Armee;
- b.
- bei Erstellung von Auslandauszeichnungen für Personen, die an friedenserhaltenden Missionen teilnehmen;
- c.
- die Urlaubsadministration;
- d.
- die Registrierung von Meldungen von Vorfällen an die Militärversicherung.
1 Ausdruck Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641). Die Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 34c Daten
Die im HYDRA enthaltenen Daten sind im Anhang 13a aufgeführt.
Art. 34d Datenbeschaffung
Die Gruppe Verteidigung beschafft die Daten für das HYDRA:
- a.
- bei den betreffenden Personen;
- b.
- aus dem PERAUS.
Art. 34e Datenbekanntgabe
Die Daten des HYDRA werden ausschliesslich innerhalb der Gruppe Verteidigung bearbeitet. Eine Datenbekanntgabe findet nicht statt.
Art. 34f Datenaufbewahrung
Die Daten im HYDRA werden längstens bis zum Erreichen der Altersgrenze für einen Friedensförderungseinsatz aufbewahrt.
3. Kapitel: Führungsinformationssysteme
1. Abschnitt: Führungsinformationssysteme nach MIG8
Art. 35 Informations- und Einsatz-System Koordinierter Sanitätsdienst
(Art. 74 MIG)
1 Die im Informations- und Einsatz-System Koordinierter Sanitätsdienst (IES-KSD) enthaltenen Personendaten sind im Anhang 14 aufgeführt.
2 Die Daten des IES-KSD werden im Rahmen der Tauglichkeitsbeurteilung in Rekrutierungszentren den zuständigen externen Gutachterinnen und Gutachtern bekannt gegeben.
Art. 361
1 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Aug. 2013 (AS 2013 2209).
Art. 371Informationssystem Administration für Dienstleistungen
(Art. 86 und 87 Bst. a MIG)2
1 Die im Informationssystem Administration für Dienstleistungen (MIL Office) enthaltenen Personendaten sind in Anhang 16 aufgeführt.
2 Die betreffende Person kann den militärischen Kommandos die Daten auch über ein von der Gruppe Verteidigung betriebenes elektronisches Portal übermitteln.3
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2035).
3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2035).
Art. 381Informationssystem Kompetenzmanagement2
(Art. 92 MIG)
1 Die im Informationssystem Kompetenzmanagement (ISKM) enthaltenen Personendaten sind in Anhang 17 aufgeführt.3
2 Die Daten für das ISKM können über eine Schnittstelle beschafft werden aus:4
- a.
- dem PISA;
- b.
- dem Informationssystem Ausbildungsmanagement (Learning Management System VBS; LMS VBS);
- c.5
- dem Informationssystem Personaldatenmanagement (IPDM).
Die Daten des ISKM werden zugänglich gemacht:6
- a.
- der betreffenden Person für die Einsicht in ihre Daten und für deren Bearbeitung;
- b.
- den zivilen und militärischen Vorgesetzten der betreffenden Person zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben;
- c.7
- den zuständigen Personalfachstellen und Personalverantwortlichen sowie den für die Kaderplanung und -entwicklung und das Kompetenzmanagement zuständigen Personen des VBS zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2101).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
5 Fassung gemäss Anhang 8 Ziff. II 4 der V vom 22. Nov. 2017 über den Schutz von Personendaten des Bundespersonals, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7271).
6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
7 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
Art. 391
1 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Aug. 2013 (AS 2013 2209).
Art. 40 Führungsinformationssystem Heer
(Art. 104 MIG)
Die im Führungsinformationssystem Heer (FIS HE) enthaltenen Personendaten sind im Anhang 19 aufgeführt.
Art. 41 Führungsinformationssystem Luftwaffe
(Art. 110 MIG)
Die im Führungsinformationssystem Luftwaffe (FIS LW) enthaltenen Personendaten sind im Anhang 20 aufgeführt.
Art. 42 Führungsinformationssystem Soldat
(Art. 116 MIG)
Die im Führungsinformationssystem Soldat (IMESS) enthaltenen Personendaten sind im Anhang 21 aufgeführt.
2. Abschnitt: ...
Art. 43–471
1 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, mit Wirkung seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
3. Abschnitt: Auftragsinformationssystem
Art. 48 Zweck und verantwortliches Organ
1 Das Auftragsinformationssystem (AIS) dient der Verwaltung der Benutzer und deren Konten des Datennetzwerkes des VBS.1
1bis Bestimmte, nicht besonders schützenswerte Personendaten des AIS (Anhang 23 Ziff. 1, 2, 4, 5 und 14) werden zwecks Bekanntgabe an externe Leistungserbringer in einer Hilfsdatenbank des AIS bearbeitet.2
2 Die Gruppe Verteidigung betreibt das AIS.3
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 (AS 2013 2209).
2 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 (AS 2013 2209).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
Art. 49 Daten
Die im AIS enthaltenen Personendaten sind in Anhang 23 aufgeführt.
Art. 501Datenbeschaffung
Die Gruppe Verteidigung beschafft die Daten für das AIS aus dem PISA und bei den Stellen und Personen, die Angehörige der Armee einsetzen.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2035).
Art. 51 Datenbekanntgabe
1 Die Gruppe Verteidigung1 macht die nachstehenden Daten des AIS zugänglich:
- a.
- den Benutzern und Benutzerinnen des Datennetzwerkes VBS: die Daten nach Anhang 23 Ziffern 1–27;
- b.
- den für die Verwaltung des Datennetzwerkes VBS zuständigen Personen: die Daten nach Anhang 23 Ziffern 28–32;
- c.
- dem Informationssystem «Führung ab Bern» (FABIS): die Daten nach Anhang 33c Ziffer 1;
- d.
- dem Informationssystem «Militärische Plattform» (MIL PLATTFORM): die Daten nach Anhang 33d Ziffer 1.2
2 Sie macht die Daten der Hilfsdatenbank des AIS externen Leistungserbringern durch Abrufverfahren zugänglich.3
1 Ausdruck Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641). Die Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 (AS 2013 2209).
Art. 52 Datenaufbewahrung
Die Daten des AIS werden längstens während zehn Jahren nach Erlöschen des Benutzungsrechtes aufbewahrt.
3a. Abschnitt:9 Prozess- und ereignisgesteuertes Automatisierungs- und Steuerungsunterstützungs-System
Art. 52a Zweck und verantwortliches Organ
1 Das Informationssystem Prozess- und ereignisgesteuertes Automatisierungs- und Steuerungsunterstützungs-System (PEGASUS) dient der Verwaltung von Benutzerinnen und Benutzern des Datennetzwerks des VBS sowie der automatischen Erstellung der technischen Identitäten dieser Personen für den Zugang zu unterschiedlich klassifizierten Plattformen und Informationssystemen dieses Datennetzwerks.
2 Die Daten des PEGASUS nach Anhang 23a Ziffern 1, 2, 4, 5, 8, 16 und 26 werden zwecks Bekanntgabe an externe Leistungserbringer in einer Hilfsdatenbank des PEGASUS bearbeitet.
3 Die Gruppe Verteidigung betreibt das PEGASUS.
Art. 52b Daten
Die im PEGASUS enthaltenen Personendaten sind im Anhang 23a aufgeführt.
Art. 52c Datenbeschaffung
Die Daten des PEGASUS werden beschafft:
- a.
- aus dem Strategischen Informationssystem Logistik (SISLOG);
- b.
- aus dem PISA;
- c.
- aus dem nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung vom 19. Oktober 20161 über Identitätsverwaltungs-Systeme und Verzeichnisdienste des Bundes (IAMV) unter der Verantwortung des Generalsekretariats des VBS betriebenen Identitätsverwaltungs-System;
- d.
- aus dem zentralen Identitätsspeicher nach Artikel 13 IAMV.
1 SR 172.010.59
Art. 52d Datenbekanntgabe
1 Die Gruppe Verteidigung macht die Daten des PEGASUS zugänglich:
- a.
- den Benutzerinnen und Benutzern des Datennetzwerkes des VBS: die Daten nach Anhang 23a Ziffern 1–28 und 35;
- b.
- den für die Verwaltung des Datennetzwerkes des VBS zuständigen Personen: die Daten nach Anhang 23a Ziffern 29–37; die Daten nach Ziffer 36 dürfen nur für Konfigurationszwecke verwendet werden und nicht über Benutzerschnittstellen ersichtlich sein;
- c.
- dem Informationssystem «Führung ab Bern» (FABIS): die Daten nach Anhang 33c Ziffer 1;
- d.
- dem Informationssystem «Militärische Plattform» (MIL PLATTFORM): die Daten nach Anhang 33d Ziffer 1;
- e.
- den Plattformen und Informationssystemen des Datennetzwerkes des VBS, für welche die Benutzerinnen und Benutzer sowie deren technische Identitäten im PEGASUS verwaltet werden: die für den Zugang zu diesen Plattformen und Informationssystemen benötigten Daten.
2 Sie macht die Daten der Hilfsdatenbank des PEGASUS berechtigten externen Leistungserbringern durch Abrufverfahren zugänglich.
Art. 52e Datenaufbewahrung
1 Die Daten nach Anhang 23a Ziffer 37 sind spätestens ein Jahr nach Wegfall der Zugangsberechtigung zu vernichten.
2 Die übrigen Daten des PEGASUS werden längstens während zehn Jahren nach Erlöschen des Benutzungsrechts aufbewahrt.
4. Abschnitt: Informationssystem Swiss Defence Public Key Infrastructure
Art. 53 Zweck und verantwortliches Organ
1 Das Informationssystem Swiss Defence Public Key Infrastructure (SD-PKI) dient der Verwaltung der Zertifikate und Schlüssel der Benutzerinnen und Benutzer:
- a.
- der Informatik der Waffensysteme und der Führungs- und Einsatzsysteme der Armee, und
- b.1
- ...
2 Die Gruppe Verteidigung betreibt das SD-PKI.
1 Siehe Art. 78 Abs. 2.
Art. 54 Daten
Die im SD-PKI enthaltenen Personendaten sind in Anhang 24 aufgeführt.
Art. 55 Datenbeschaffung
Die Gruppe Verteidigung beschafft die Daten für das SD-PKI aus dem PISA und dem AIS.
Art. 56 Datenbekanntgabe
1 Die Gruppe Verteidigung macht die Daten des SD-PKI den für die Authentisierung der Benutzerinnen und Benutzer sowie die Ausstellung des persönlichen Schlüsselträgers zuständigen Stellen und Personen durch Abrufverfahren zugänglich.1
2 Die Benutzerinnen und Benutzer erhalten einen persönlichen Schlüsselträger, der ihren Namen, Vornamen und die Zertifikate enthält.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2035).
Art. 57 Datenaufbewahrung
Die Daten des SD-PKI werden längstens während zehn Jahren nach Ablauf der Gültigkeit des Zertifikats aufbewahrt.
5. Abschnitt:10 Militärisches Dosimetriesystem
Art. 57a1Zweck und verantwortliches Organ
1 Das militärische Dosimetriesystem (MDS) dient der zentralen Erfassung und Kontrolle der Warn- und Grenzwerte von Strahlendosen, denen Angehörige der Armee sowie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des VBS während der Ausbildung oder eines Einsatzes ausgesetzt sind.
2 Die Gruppe Verteidigung betreibt das MDS.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
Art. 57b1Daten
Die im MDS enthaltenen Daten sind in Anhang 24a aufgeführt.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
Art. 57c Datenbeschaffung
Die für das MDS zuständigen Angehörigen der Armee sowie die entsprechenden Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des VBS beschaffen die Daten für das MDS:1
- a.
- bei den betreffenden Angehörigen der Armee aus dem PISA;
- b.
- bei den betreffenden Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des VBS oder bei deren Vorgesetzten;
- c.
- durch den Einsatz elektronischer Dosimeter.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
Art. 57d Datenbekanntgabe
Die Gruppe Verteidigung macht die Daten des MDS folgenden Stellen und Personen durch Abrufverfahren zugänglich:1
- a.2
- den Strahlenschutzsachverständigen des Kompetenzzentrums der Armee zur Beseitigung von atomaren, biologischen und chemischen Kampfmitteln sowie zur Minenräumung (Komp Zen ABC-KAMIR);
- b.
- den für die Messung und Kontrolle zuständigen Angehörigen der Armee sowie den entsprechenden Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des VBS für ihren Bereich.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
Art. 57e1Datenaufbewahrung
Die Daten im MDS werden nach der Erfassung längstens während fünf Jahren aufbewahrt.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
6. Abschnitt:11 Geolokalisierungssysteme
Art. 57f
1 Die Gruppe Verteidigung kann zum Zweck der zeitgerechten Dienstleistungserbringung den Standort der Nutzerinnen und Nutzer von Fahrzeugen und Kommunikationsgeräten mittels ausschaltbarer Geolokalisierungssysteme bestimmen.1
2 Aufgezeichnete Standortdaten werden innerhalb von 24 Stunden vernichtet.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2035).
4. Kapitel: Ausbildungsinformationssysteme
1. Abschnitt: Ausbildungsinformationssysteme nach MIG12
Art. 58 Informationssysteme von Simulatoren
(Art. 122 MIG)
Die in Informationssystemen von Simulatoren enthaltenen Personendaten sind im Anhang 25 aufgeführt.
Art. 591Informationssystem Ausbildungsmanagement (Learning Management System VBS)
(Art. 128 MIG)
1 Die im Informationssystem Ausbildungsmanagement (Learning Management System VBS; LMS VBS) enthaltenen Personendaten sind in Anhang 26 aufgeführt.
- 2 Die Daten für das LMS VBS können aus dem zentralen Identitätsspeicher nach Artikel 13 IAMV beschafft werden, soweit dies in Anhang 26 vorgesehen ist.2
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2035).
Art. 60 Informationssystem Schulungsnachweis Gute Herstellungspraxis
(Art. 134 MIG)
Die im Informationssystem Schulungsnachweis Gute Herstellungspraxis (ISGMP) enthaltenen Personendaten sind im Anhang 27 aufgeführt.
Art. 61 Informationssystem Militärische Fahrberechtigungen
(Art. 140 MIG)
Die im Informationssystem Militärische Fahrberechtigungen (MIFA) enthaltenen Personendaten sind im Anhang 28 aufgeführt.
Art. 61a1Informationssystem Fliegerische Aus- und Weiterbildung
Die im Informationssystem Fliegerische Aus- und Weiterbildung (SPHAIR-Expert) enthaltenen Daten sind in Anhang 28a aufgeführt.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
2. Abschnitt: Informationssystem Führungsausbildung
Art. 62 Zweck und verantwortliches Organ
1 Das Informationssystem Führungsausbildung (ISFA) dient der Ausbildungskontrolle, der Analyse der Ausbildungsresultate und der Prüfungsorganisation.1
2 Die Gruppe Verteidigung betreibt das ISFA.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
Art. 63 Daten
Die im ISFA enthaltenen Personendaten sind im Anhang 29 aufgeführt.
Art. 64 Datenbeschaffung
Die Gruppe Verteidigung beschafft die Daten für das ISFA:
- a.
- bei der betreffenden Person;
- b.
- bei den militärischen Vorgesetzten der betreffenden Person;
- c.
- bei den zuständigen Verwaltungseinheiten der Gruppe Verteidigung;
- d.
- aus dem PISA.
Art. 65 Datenbekanntgabe
1 Die Gruppe Verteidigung macht die Daten des ISFA durch Abrufverfahren den Stellen und Personen zugänglich:1
- a.
- die für die Eingabe der Daten in das ISFA zuständig sind;
- b.2
- die für die Koordination der Prüfungen für die einzelnen Module zuständig sind.
2 Die Daten des ISFA werden bekannt gegeben:
- a.3
- der für die Ausstellung des Zertifikats über die erfolgreiche Absolvierung der einzelnen Module zuständigen zivilen Stelle;
- b.
- den im ISFA erfassten Personen als persönlicher Ausbildungsnachweis.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
Art. 661Datenaufbewahrung
- Die Daten des ISFA werden nach der Erfassung längstens während zehn Jahren aufbewahrt.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2035).
Art. 66a–66e1
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Juli 2011 (AS 2011 3323). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, mit Wirkung seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
Art. 66f–66j1
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2013 (AS 2013 2209). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
5. Kapitel: Sicherheitsinformationssysteme
1. Abschnitt: Sicherheitsinformationssysteme nach MIG13
Art. 67 Informationssystem Personensicherheitsprüfung
(Art. 146 MIG)
1 Die im Informationssystem Personensicherheitsprüfung (SIBAD) enthaltenen Personendaten sind im Anhang 30 aufgeführt.
2 Folgenden Informationssystemen werden die nachstehenden Daten des SIBAD bekannt gegeben:
- a.
- dem FABIS: die Daten nach Anhang 33c Ziffer 2;
- b.
- dem MIL PLATTFORM: die Daten nach Anhang 33d Ziffer 2.1
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
Art. 681Informationssystem Industriesicherheitskontrolle
(Art. 152 MIG)
1 Die im Informationssystem Industriesicherheitskontrolle (ISKO) enthaltenen, aus dem SIBAD bezogenen Personendaten sind in Anhang 31 Ziffern 1–16, die enthaltenen Firmendaten in Anhang 31 Ziffern 17–50 aufgeführt.
2 Mit dem Prüfungsentscheid und der Sicherheitsstufe dürfen dem Geheimschutzbeauftragten des Arbeitgebers die für die Identifikation der betreffenden Person notwendigen Daten gemäss Anhang 31 Ziffern 1–10 bekannt gegeben werden.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
Art. 69 Informationssystem Besuchsanträge
(Art. 158 MIG)
1 Die im Informationssystem Besuchsanträge (SIBE) enthaltenen Personendaten sind im Anhang 32 aufgeführt.
2 Mit dem Prüfungsentscheid und der Sicherheitsstufe dürfen den für die Bearbeitung der Besuchsanträge zuständigen Sicherheitsbehörden des zu besuchenden Landes die für die Identifikation der betreffenden Person notwendigen Daten gemäss Anhang 32 Ziffern 1–10 bekannt gegeben werden.1
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
Art. 70 Informationssystem Zutrittskontrolle
(Art. 164 MIG)
Die im Informationssystem Zutrittskontrolle (ZUKO) enthaltenen Personendaten sind im Anhang 33 aufgeführt.
Art. 70bis1Informationssystem Journal- und Rapportsystem der Militärischen Sicherheit
(Art. 167a MIG)
Die im Informationssystem Journal- und Rapportsystem der Militärischen Sicherheit (JORASYS) enthaltenen Personendaten sind in Anhang 33bis aufgeführt.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
2. Abschnitt:14 Elektronisches Alarmierungssystem
Art. 70a1Zweck und verantwortliches Organ
1 Das elektronische Alarmierungssystem (e-Alarm) dient dem Aufgebot der Mitglieder von Krisenstäben sowie der Angehörigen von Formationen mit ständigen Bereitschaftsauflagen.
2 Die Gruppe Verteidigung betreibt das e-Alarm.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
Art. 70b1Daten
Die im e-Alarm enthaltenen Daten sind in Anhang 33a aufgeführt.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
Art. 70c Datenbeschaffung
Die für das e-Alarm verantwortlichen Personen beschaffen die Daten:1
- a.
- der Mitglieder von Krisenstäben: bei den betreffenden Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des VBS;
- b.
- der Angehörigen von Formationen mit ständigen Bereitschaftsauflagen: aus dem PISA.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
Art. 70d Datenbekanntgabe
Folgende Daten des e-Alarm werden nachstehenden Stellen und Personen bekannt gegeben:1
- a.
- sämtliche Daten: den verantwortlichen Militärbehörden und den zuständigen militärischen Kommandos;
- b.
- die im Alarmfall für das elektronische Aufgebot notwendigen Telefonnummern und E-Mail-Adressen: den mit dem elektronischen Aufgebot beauftragten Dritten.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
Art. 70e Datenaufbewahrung
Die im e-Alarm erfassten Daten werden längstens aufbewahrt bis:1
- a.
- zum Ausscheiden der Mitglieder aus dem jeweiligen Krisenstab;
- b.
- zur Entlassung der Angehörigen von Formationen mit ständigen Bereitschaftsauflagen aus der Militärdienstpflicht oder bis zu deren Umteilung.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
3. Abschnitt:15 Flugsicherheitsmeldesystem
Art. 70f Zweck und verantwortliches Organ
1 Das elektronische Flugsicherheitsmeldesystem «Hazard and Risk Analysis Management» (HARAM) dient der Bearbeitung von Meldungen über besondere Vorkommnisse, aussergewöhnliche Ereignisse und Sicherheitslücken im Bereich der militärischen Flugoperationen.
2 Die Gruppe Verteidigung betreibt das HARAM.1
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
Art. 70g Daten
Die im HARAM enthaltenen Daten sind im Anhang 33b aufgeführt.
Art. 70h Datenbeschaffung
Die Daten im HARAM werden beschafft bei:
- a.
- Personen, welche die Sicherheitsberichte der Luftwaffe bei aussergewöhnlichen Ereignissen, besonderen Vorkommnissen und Sicherheitslücken bei Flugoperationen nutzen;
- b.
- der Flugsicherheit der Luftwaffe.
Art. 70i Datenbekanntgabe
Zugang zu den personenbezogenen Daten des HARAM hat ausschliesslich die Abteilung Flugsicherheit der Luftwaffe.
Art. 70k Datenaufbewahrung
Personenbezogene Daten werden zehn Jahre nach der Meldung anonymisiert und ohne zeitliche Befristung aufbewahrt.
4. Abschnitt:16 Informationssystem «Führung ab Bern»
Art. 70l Zweck und verantwortliches Organ
1 Das FABIS dient der operativen Führung der Armee über alle Lagen als Führungsinformationssystem. Darin werden Daten zu folgenden Zwecken bearbeitet:
- a.
- biometrische Identifikation und Vereinzelung von Personen;
- b.
- Kontrolle, Gewährung, Verweigerung und Protokollierung des Zugangs zum FABIS.1
2 Die Gruppe Verteidigung betreibt das FABIS.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
Art. 70m Daten
Die im FABIS enthaltenen Daten sind im Anhang 33c aufgeführt.
Art. 70n1Datenbeschaffung
Die Daten des FABIS werden beschafft:
- a.
- bei den zum FABIS zugangsberechtigten Personen;
- b.
- bei den militärischen Kommandos;
- c.
- bei den zuständigen Verwaltungseinheiten des Bundes;
- d.2
- aus dem AIS und dem PEGASUS: die Daten nach Anhang 33c Ziffer 1;
- e.
- aus dem SIBAD: die Daten nach Anhang 33c Ziffer 2.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2035).
Art. 70o1Datenbekanntgabe
Die Daten des FABIS werden über eine geschlossene Benutzergruppe zugänglich gemacht:
- a.
- den für den technischen Betrieb des FABIS zuständigen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen;
- b.
- den für die Administration der FABIS-Benutzer, die Erteilung von Zugangsberechtigungen sowie die Zugangskontrolle zuständigen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
Art. 70p1Datenaufbewahrung
1 Die Daten nach Anhang 33c Ziffern 1, 2, 4 und 6 werden ein Jahr nach Wegfall der Zugangsberechtigung der betreffenden Person vernichtet.
2 Die Daten nach Anhang 33c Ziffern 3 und 5 werden ein Jahr nach ihrer Erfassung vernichtet.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
5. Abschnitt:17 MIL PLATTFORM
Art. 70q Zweck und verantwortliches Organ
1 Das MIL PLATTFORM dient der operativen Führung der Armee über alle Lagen als Führungsinformationssystem. Darin werden Daten zur Erfüllung folgender Aufgaben bearbeitet:
- a.
- biometrische Identifikation und Vereinzelung von Personen;
- b.
- Kontrolle, Gewährung, Verweigerung und Protokollierung des Zugangs zum MIL PLATTFORM.
2 Die Gruppe Verteidigung betreibt das MIL PLATTFORM.
Art. 70r Daten
Die im MIL PLATTFORM enthaltenen Daten sind in Anhang 33d aufgeführt.
Art. 70s Datenbeschaffung
Die Daten des MIL PLATTFORM werden beschafft:
- a.
- bei den zum MIL PLATTFORM zugangsberechtigten Personen;
- b.
- bei den militärischen Kommandos;
- c.
- bei den zuständigen Verwaltungseinheiten des Bundes;
- d.1
- aus dem AIS und dem PEGASUS: die Daten nach Anhang 33d Ziffer 1;
- e.
- aus dem SIBAD: die Daten nach Anhang 33d Ziffer 2.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2035).
Art. 70t Datenbekanntgabe
Die Daten des MIL PLATTFORM werden über eine geschlossene Benutzergruppe zugänglich gemacht:
- a.
- den für den technischen Betrieb des MIL PLATTFORM zuständigen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen;
- b.
- den für die Administration der MIL PLATTFORM-Benutzer, die Erteilung von Zugangsberechtigungen sowie die Zugangskontrolle zuständigen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen.
Art. 70u Datenaufbewahrung
1 Die Daten nach Anhang 33d Ziffern 1, 2, 4 und 6 werden ein Jahr nach Wegfall der Zugangsberechtigung der betreffenden Person vernichtet.
2 Die Daten nach Anhang 33d Ziffern 3 und 5 werden ein Jahr nach ihrer Erfassung vernichtet.
6. Kapitel: Übrige Informationssysteme
1. Abschnitt: Übrige Informationssysteme nach MIG18
Art. 711Informationssystem Schadenzentrum VBS (SCHAWE)
(Art. 170 MIG)
Die im SCHAWE enthaltenen Personendaten sind in Anhang 34 aufgeführt.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
Art. 721Strategisches Informationssystem Logistik (SISLOG)
(Art. 176 MIG)
Die im SISLOG enthaltenen Personendaten sind in Anhang 35 aufgeführt.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
Art. 72bis1PSN
(Art. 179c MIG)
1 Die im PSN enthaltenen Personendaten sind in Anhang 35bis aufgeführt.
2 Das PSN bezweckt auch den Austausch von Daten zwischen militärischen Informationssystemen und mit Informationssystemen nach Artikel 32a WG.
3 Die Datenbeschaffung nach Artikel 179d Buchstabe e MIG kann auch aus allen Informationssystemen nach Artikel 32a WG erfolgen.
4 Die Verwaltungseinheiten der Gruppe Verteidigung geben die Daten des PSN zur Erfüllung ihrer gesetzlichen oder vertraglichen Aufgaben auch bekannt:
- a.
- der Zentralstelle Waffen für die Bearbeitung in den Informationssystemen nach Artikel 32a WG;
- b.
- dem PISA über eine Schnittstelle: die Meldungen der Zentralstelle Waffen nach Artikel 32c Absatz 4 WG.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
Art. 72ter1Informationssystem Vereins- und Verbandsadministration (VVAdmin)
(Art. 179i MIG)
Die im VVAdmin enthaltenen Personendaten sind in Anhang 35ter aufgeführt.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
2. Abschnitt: ...
Art. 72a–72e1
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Juli 2011 (AS 2011 3323). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, mit Wirkung seit 1. Jul 2020 (AS 2020 2035).
3. Abschnitt: ...
Art. 72f–72fquinquies1
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2013 (AS 2013 2209). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, mit Wirkung seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
4. Abschnitt: ...
Art. 72g–72gsexies1
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2013 (AS 2013 2209). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, mit Wirkung seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
4a. Abschnitt:19 Informationssystem über das Personal der Armeeapotheke
Art. 72gsepties Zweck und verantwortliches Organ
1 Das Informationssystem über das Personal der Armeeapotheke (PSA) dient der Bearbeitung von Daten der Zeit- und Leistungswirtschaft des zivilen und militärischen Personals der Armeeapotheke sowie der Übermittlung von Personendaten an das PSN.
2 Die Gruppe Verteidigung betreibt das PSA.
Art. 72gocties Daten
Die im PSA enthaltenen Personendaten sind im Anhang 35cbis aufgeführt.
Art. 72gnonies Datenbeschaffung
Die Daten im PSA werden beschafft:
- a.
- bei den betreffenden Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Armeeapotheke und deren Vorgesetzten;
- b.
- aus dem IPDM;
- c.
- bei Dritten.
Art. 72gdecies Datenbekanntgabe
1 Die Gruppe Verteidigung macht die Daten des PSA folgenden Stellen und Personen durch Abrufverfahren zugänglich:
- a.
- den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Gruppe Verteidigung für die Einsicht in ihre Daten und für deren Bearbeitung;
- b.
- den Personalfachstellen für die Bearbeitung der Daten der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in ihrem Bereich;
- c.
- den Vorgesetzten zur Einsicht in die Daten der ihnen unterstellten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie zur Kontrolle und Genehmigung der Daten, die durch die ihnen unterstellten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bearbeitet werden.
2 Die Gruppe Verteidigung gibt zur Erfüllung gesetzlicher oder vertraglicher Aufgaben bekannt:
- a.
- alle im PSA enthaltenen Personendaten mit Ausnahme der Daten der Zeit- und Leistungswirtschaft nach Anhang 35cbis Ziffern 2.2, 2.3 und 8.3: dem PSN in unveränderter Form über eine Schnittstelle;
- b.
- die Daten der Zeitwirtschaft nach Anhang 35cbis Ziffern 2.2 und 8.3: dem IPDM.
Art. 72gundecies Datenaufbewahrung
Die Personendaten des PSA werden nach Austritt eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin längstens während zehn Jahren aufbewahrt.
5. Abschnitt:20 Hilfsdatensammlungen
Art. 72h Zweck und verantwortliches Organ
Die Verwaltungseinheiten der Gruppe Verteidigung und die militärischen Kommandos dürfen zur Bewirtschaftung von Adressen, Lehrgängen und Ressourcen in dafür notwendigen Hilfsdatensammlungen nicht besonders schützenswerte Personendaten bearbeiten, sofern die Bearbeitung internen Zwecken dient. Diese Hilfsdatensammlungen dienen der Organisation der Arbeitsabläufe sowie der Planung und Führung von Schulen, Kursen und Anlässen und bedürfen keiner eigenständigen Grundlage.
Art. 72hbis Daten
In den Hilfsdatensammlungen dürfen ausschliesslich die für die jeweilige Aufgabenerfüllung notwendigen Daten nach Anhang 35d bearbeitet werden.
Art. 72hter Datenbeschaffung
Die Verwaltungseinheiten der Gruppe Verteidigung und die militärischen Kommandos beschaffen die Daten:
- a.
- von Angehörigen der Armee bei den betreffenden Personen oder aus dem PISA;
- b.
- bei den betreffenden Angestellten des VBS oder bei deren Vorgesetzten;
- c.
- von Dritten bei den betreffenden Personen oder über offen zugängliche Quellen.
Art. 72hquater Datenbekanntgabe
Die Daten von Hilfsdatensammlungen können den zuständigen Personen der Gruppe Verteidigung und den berechtigten militärischen Kommandos durch Abrufverfahren zugänglich gemacht werden.
Art. 72hquinquies Datenaufbewahrung
Die Daten in Hilfsdatensammlungen dürfen nach Abschluss der Schule, des Kurses oder des Anlasses und nach Auflösung des Lieferanten- und Arbeitsverhältnisses längstens während zwei Jahren aufbewahrt werden.
6. Abschnitt:21 Informationssystem historisches Armeematerial
Art. 72i Zweck und verantwortliches Organ
1 Das Informationssystem historisches Armeematerial (ISHAM) dient der Verwaltung von historischem Material der Schweizer Armee, das als Kulturgut ausgeschieden wurde. Es dient zur Erfüllung folgender Aufgaben:
- a.
- der Registrierung des historischen Materials der Schweizer Armee;
- b.
- der Registrierung qualifizierter Museen sowie von Sammlern, Sammlerinnen und Traditionsvereinen;
- c.
- der Kontrolle der Abgabe von historischem Material der Schweizer Armee an qualifizierte Museen, Sammler, Sammlerinnen und Traditionsvereine;
- d.
- der regelmässigen Kontrolle der Abgabeauflagen bis zur Rückgabe von historischem Material der Schweizer Armee;
- e.
- der Kontrolle der Annahme von historischem Material der Schweizer Armee durch die Zentralstelle historisches Material der Schweizer Armee (ZSHAM) von qualifizierten Museen, Sammlern, Sammlerinnen und Traditionsvereinen bis zu dessen Rückgabe.
2 Die Gruppe Verteidigung1 betreibt das ISHAM.
1 Ausdruck Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641). Die Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 72ibis Daten
Die im ISHAM enthaltenen Daten sind im Anhang 35e aufgeführt.
Art. 72iter1Datenbeschaffung
Die Gruppe Verteidigung beschafft die Personendaten für das ISHAM bei den qualifizierten Museen, Sammlern, Sammlerinnen und Traditionsvereinen. Sie beschafft die Materialdaten bei der Logistikbasis der Armee (LBA) und dem Bundesamt für Rüstung (armasuisse).
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2101).
Art. 72iquater Datenbekanntgabe
1 Die Daten des ISHAM sind ausschliesslich den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der ZSHAM zugänglich.
2 Die Gruppe Verteidigung gibt die Daten des ISHAM den Strafuntersuchungs- und Strafverfolgungsbehörden bekannt, sofern dies für die Untersuchung notwendig ist.
3 Sie gibt die Daten von qualifizierten Museen, Sammlern, Sammlerinnen und Traditionsvereinen mit deren Einverständnis der armasuisse bekannt.
Art. 72iquinquies Datenaufbewahrung
Personenbezogene Daten werden nach der Rückgabe des historischen Materials an die ZSHAM längstens während zwei Jahren aufbewahrt.
7. Abschnitt:22 Informationssystem über das Personal der Verwaltungseinheiten des VBS ausserhalb der Gruppe Verteidigung
Art. 72j Verantwortliches Organ
Die armasuisse betreibt für die Verwaltungseinheiten des VBS, die nicht der Gruppe Verteidigung angehören, das Informationssystem über das Personal der Verwaltungseinheiten des VBS ausserhalb der Gruppe Verteidigung (PSB) und stellt es diesen zur Verfügung.
Art. 72jbis Zweck
Das PSB dient der Bearbeitung von Daten der Zeit- und Leistungswirtschaft des Personals der Verwaltungseinheiten des VBS ausserhalb der Gruppe Verteidigung, der Abwicklung der Supportprozesse Finanzen und Logistik sowie der Erfüllung der Aufgaben des Immobilienmanagements.
Art. 72jter Daten
Die im PSB enthaltenen Personendaten sind im Anhang 35f aufgeführt.
Art. 72jquater Datenbeschaffung
Die Verwaltungseinheiten des VBS ausserhalb der Gruppe Verteidigung beschaffen die Daten für das PSB:
- a.
- bei den betreffenden Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen dieser Verwaltungseinheiten;
- b.
- bei den direkten Vorgesetzten der betreffenden Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen;
- c.
- aus dem IPDM.
Art. 72jquinquies Datenbekanntgabe
1 Die Verwaltungseinheiten des VBS ausserhalb der Gruppe Verteidigung machen die Daten des PSB folgenden Stellen und Personen durch Abrufverfahren zugänglich:
- a.
- den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen dieser Verwaltungseinheiten für die Einsicht in ihre Daten und für deren Bearbeitung;
- b.
- den Personalfachstellen für die Bearbeitung der Daten der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in ihrem Bereich;
- c.
- den Vorgesetzten zur Einsicht in die Daten der ihnen unterstellten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie zur Kontrolle und Genehmigung der Daten, die durch die ihnen unterstellten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bearbeitet werden;
- d.
- bei Übertritten des Personals innerhalb des VBS den neu zuständigen Personalfachstellen und Vorgesetzten nach den Buchstaben b und c.
2 Sie geben die Daten des PSB dem IPDM bekannt.
Art. 72jsexies Datenaufbewahrung
Die Personaldaten der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen werden nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit einer Verwaltungseinheit ausserhalb der Gruppe Verteidigung längstens während zehn Jahren aufbewahrt.
7. Kapitel: ...
Art. 731
1 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, mit Wirkung seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
8. Kapitel: Überwachungsmittel
Art. 74 Zulässige Überwachungsmittel
1 Die Armee und die Militärverwaltung dürfen nur Überwachungsmittel einsetzen, die ordentlich beschafft wurden oder sich in der Evaluation, Truppenerprobung oder Einführung befinden und deren Einsatz zum konkreten Auftrag verhältnismässig ist.
2 Die zivilen Behörden erbringen bei der Einreichung eines Gesuches um Einsatz von luftgestützten Überwachungsmitteln den Nachweis, dass die Rechtsgrundlagen nach Artikel 183 Absatz 2 MIG bestehen. Die Gruppe Verteidigung überprüft den Nachweis. Fehlen die Rechtsgrundlagen, so wird das Gesuch nicht bewilligt.
- 3 Die Gruppe Verteidigung berichtet dem VBS jährlich zuhanden der Sicherheitspolitischen Kommissionen beider Räte summarisch über:1
- a.2
- den Zweck sowie die Dauer und Anzahl der Einsätze nach Artikel 181 Absatz 2 MIG;
- b.
- die Art der verwendeten Überwachungsmittel;
- c.3
- die Art der Behörden, zugunsten derer die Einsätze erfolgt sind.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2035).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2035).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2035).
Art. 75 Verdeckter Einsatz
Überwachungsmittel dürfen verdeckt eingesetzt werden, wenn sonst die Erfüllung der Aufgaben gefährdet wäre; insbesondere:
- a.
- wenn Informationen beschafft werden müssen, die bei einem offenen Einsatz nicht preisgegeben würden;
- b.1
- zum Schutz der Stellen und Personen, die die Überwachungsmittel einsetzen;
- c.
- wenn ein offener Einsatz unmöglich ist.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2035).
Art. 76 Datenbekanntgabe
Als für die Strafverfolgung von Bedeutung gelten Daten über:
- a.
- Handlungen, die strafbar sein könnten;
- b.
- Informationen, die zur Verhinderung oder Aufklärung von Straftaten beitragen könnten.
9. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 77 Änderung bisherigen Rechts
Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang 36 geregelt.
Art. 77a1Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. Januar 2017
1 Der Führungsstab der Armee informiert die Angehörigen der Armee, die am 1. Januar 2018 in Formationen mit ständigen Bereitschaftsauflagen eingeteilt sein sollen, und den zuständigen Kommandanten über diese Einteilung, sobald diese bekannt ist.
2 Die betroffenen Angehörigen der Armee melden dem für sie zuständigen Kommandanten Telefonnummern, E-Mail-Adressen und Wohnadresse sowie Änderungen dieser Daten unaufgefordert innert 14 Tagen.
1 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 17. Dez. 2014 (AS 2015 195, 2016 4331). Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 25. Jan. 2017 über die Militärdienstpflicht im Übergang zur Weiterentwicklung der Armee, in Kraft seit 1. Juli 2017 (AS 2017 487).
Art. 78 Inkrafttreten
Anhang 11
(Art. 2a)
Inhaber der Datensammlungen und für den Datenschutz verantwortliche Organe bei den Informationssystemen der Gruppe Verteidigung
Informationssystem | Bestimmungen MIG/MIV | Inhaber Datensammlung / für Datenschutz verantwortliches Organ | |
PISA | Personalinformationssystem der Armee und des Zivilschutzes | Art. 12–17 MIG, Art. 3–5 MIV, Anhang 1a MIV | Kommando Ausbildung (Kdo Ausb) |
ITR | Informationssystem Rekrutierung | Art. 18–23 MIG, Art. 8 MIV, Anhang 3 MIV | Kdo Ausb |
EAAD | Informationssystem Evaluation Armee-Aufklärungsdetachement | Art. 48–53 MIG, Art. 11 MIV, Anhang 6 MIV | Kommando Operationen (Kdo Op) |
IPV | Informationssystem Personal Verteidigung | Art. 60–65 MIG, Art. 13 MIV, Anhang 8 MIV | Armeestab (A Stab) |
PERAUS | Informationssystem Personalbewirtschaftung Auslandeinsätze | Art. 66–71 MIG, Art. 14 MIV, Anhang 9 MIV | Kdo Op |
OpenIBV | Informationssystem Auslandkontakte | Art. 15–19 MIV, Anhang 10 MIV | A Stab |
IHMR | Informationssystem Humanitäre Minenräumung | Art. 20–24 MIV, Anhang 11 MIV | A Stab |
IVE | Informationssystem Verifikationseinsätze | Art. 25–29 MIV, Anhang 12 MIV | A Stab |
IPont | Informationssystem Pontoniere | Art. 30–34 MIV, Anhang 13 MIV | Kdo Op |
HYDRA | Informationssystem Auslandeinsatzadministration | Art. 34a–34f MIV, Anhang 13a MIV | Kdo Op |
MIL Office | Informationssystem Administration für Dienstleistungen | Art. 84–89 MIG, Art. 37 MIV, Anhang 16 MIV | Kdo Ausb |
FIS HE | Führungsinformationssystem Heer | Art. 102–107 MIG, Art. 40 MIV, Anhang 19 MIV | Kdo Op |
FIS LW | Führungsinformationssystem Luftwaffe | Art. 108–113 MIG, Art. 41 MIV, Anhang 20 MIV | Kdo Op |
IMESS | Führungsinformationssystem Soldat | Art. 114–119 MIG, Art. 42 MIV, Anhang 21 MIV | Kdo Op |
AIS | Auftragsinformationssystem | Art. 48–52 MIV, Anhang 23 MIV | Führungsunterstützungsbasis der Armee (FUB) |
PEGASUS | Prozess- und ereignisgesteuertes Automatisierungs- und Steuerungsunterstützungs-System | Art. 52a–52e MIV, Anhang 23a MIV | FUB |
SD-PKI | Informationssystem Swiss Defence Public Key Infrastructure | Art. 53–57 MIV, Anhang 24 MIV | FUB |
MDS | Militärisches Dosimetriesystem | Art. 57a–57e MIV, Anhang 24a MIV | Kdo Ausb |
– | Geolokalisierungssysteme | Art. 57f MIV | FUB |
– | Informationssysteme von Simulatoren | Art. 120–125 MIG, Art. 58 MIV, Anhang 25 MIV | Kdo Ausb |
LMS VBS | Informationssystem Ausbildungsmanagement (Learning Management System VBS) | Art. 126–131 MIG, Art. 59 MIV, Anhang 26 MIV | Kdo Ausb |
ISGMP | Informationssystem Schulungsnachweis Gute Herstellungspraxis | Art. 132–137 MIG, Art. 60 MIV, Anhang 27 MIV | Logistikbasis der Armee (LBA) |
MIFA | Informationssystem Militärische Fahrberechtigungen | Art. 138–143 MIG, Art. 61 MIV, Anhang 28 MIV | LBA |
SPHAIR-Expert | Informationssystem Fliegerische Aus- und Weiterbildung | Art. 143a–143f MIG, Art. 61a MIV, Anhang 28a MIV | Kdo Op |
ISFA | Informationssystem Führungsausbildung | Art. 62–66 MIV, Anhang 29 MIV | Kdo Ausb |
ZUKO | Informationssystem Zutrittskontrolle | Art. 162–167 MIG, Art. 70 MIV, Anhang 33 MIV | FUB |
JORASYS | Informationssystem Journal- und Rapportsystem der Militärischen Sicherheit | Art. 167a–167f MIG, Art. 70bis MIV, Anhang 33bis MIV | Kdo Op |
e-Alarm | Elektronisches Alarmierungssystem | Art. 70a–70e MIV, Anhang 33a MIV | Kdo Op |
HARAM | Elektronisches Flugsicherheitsmeldesystem «Hazard and Risk Analysis Management» | Art. 70f–70k MIV, Anhang 33b MIV | Kdo Op |
FABIS | Informationssystem «Führung ab Bern» | Art. 70l–70p MIV, Anhang 33c MIV | Kdo Op |
MIL PLATTFORM | Informationssystem «Militärische Plattform» | Art. 70q–70u MIV, Anhang 33d MIV | Kdo Op |
SISLOG | Strategisches Informationssystem Logistik | Art. 174–179 MIG, Art. 72 MIV, Anhang 35 MIV | LBA |
PSN | Informationssystem integrierte Ressourcenbewirtschaftung | Art. 179a–179f MIG, Art. 72bis MIV, Anhang 35bis MIV | A Stab |
VVAdmin | Informationssystem Vereins- und Verbandsadministration | Art. 179g–179l MIG, Art. 72ter MIV, Anhang 35ter MIV2 | Kdo Ausb |
PSA | Informationssystem über das Personal der Armeeapotheke | Art. 72gsepties–72gundecies MIV, Anhang 35cbis MIV | A Stab |
ISHAM | Informationssystem historisches Armeematerial | Art. 72i–72iquinquies MIV, Anhang 35e MIV | A Stab |
OpenIBV | Informationssystem Auslandkontakte | Art. 15–19 MIV, Anhang 10 MIV | Kdo Ausb |
IPont | Informationssystem Pontoniere | Art. 30–34 MIV, Anhang 13 MIV | Kdo Ausb |
ISGMP | Informationssystem Schulungsnachweis Gute Herstellungspraxis | Art. 132–137 MIG, Art. 60 MIV, Anhang 27 MIV | A Stab |
1 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 10. Jan. 2018 (AS 2018 641). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2035).
2 Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. März 2018 angepasst.
Anhang 1a1
(Art. 4 Abs. 1, 2 und 4)
Daten des PISA
1 Daten der Stellungspflichtigen, der Militärdienstpflichtigen sowie von Zivilpersonen, die von der Truppe betreut oder für einen befristeten Einsatz der Armee beigezogen werden
1.1 Personalien
- 1.
- AHV-Versichertennummer
- 2.
- Name
- 3.
- Vorname
- 4.
- Geburtsdatum (mit Anzeige des aktuellen Alters)
- 5.
- Geschlecht
- 6.
- Ausgeübter Beruf
- 7.
- Wohnadresse
- 8.
- Wohngemeinde
- 9.
- Heimatgemeinde(n)
- 10.
- Heimatkanton(e)
- 11.
- Muttersprache
- 12.
- Datum der Änderungen der Personalien
- 13.
- Einbürgerung nach dem 20. Altersjahr mit Datum
- 13a.
- Geburtsort und -land
- 13b.
- Körpergrösse
- 13c.
- Augen- und Haarfarbe
- 13d.
- Passfoto
- 13e.
- Telefon- und Telefaxnummern
- 13f.
- E-Mail-Adresse
- 13g.
- Postzustelladresse
1.2 Kontrolldaten
- 14.
- Datum der An- und Abmeldung bei der zuständigen kantonalen Militärbehörde
- 15.
- Nachforschung über den Aufenthalt
- 16.
- Frühere Wohngemeinde(n)
- 17.
- Auslandurlaub
- 18.
- Ausschreibung im automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL) bei unbekanntem Aufenthalt
- 19.
- Status als Grenzgänger/in
- 20.
- Vermisstenerklärung
1.3 Rekrutierungsdaten
- 21.
- Daten zur Ausstellung des Marschbefehls für den Orientierungstag und die Rekrutierung
- 22.
- Wunschzeitpunkt der Rekrutierung
- 23.
- Rekrutierungsdatum
- 24.
- Rekrutierungskanton
- 25.
- Tauglichkeit, mit Datum und Angabe der Marsch-, Trag- und Hebefähigkeit
- 25a.
- Medizinisch bedingte Waffenabgabe- oder Waffenbezugseinschränkung (R-Flag)
- 26.
- Bestandener Sehtest
- 27.
- Kaderbeurteilung und -empfehlung Stufe I
- 28.
- Truppengattung, Dienstzweig oder Dienst sowie Funktion
- 29.
- Verwaltende Stelle
- 30.
- Zeitpunkt der Rekrutenschule und Zuteilung in eine Rekrutenschule
- 31.
- Information über die Absolvierung des Orientierungstages
- 32.
- Anzahl geleistete Rekrutierungstage
- 33.
- Tauglichkeit für den Zivilschutz, mit Datum und Angabe der Grundfunktion im Zivilschutz
1.4 Einteilung, Grad, Funktion und Ausbildung
- 34.
- Zugehörigkeit zu einer Truppengattung, einem Dienst oder einem Dienstzweig sowie zum Generalstab oder Rotkreuzdienst, mit Datum
- 35.
- Einteilungsformation mit Datum der Einteilung
- 36.
- Formationsdaten, Gliederung mit Bezeichnung, Texten und Nummern, Funktionen, Graden, Sollbeständen
- 37.
- Einheitsdaten mit Sprachcode, Angabe der kontrollführenden Stelle, der Militärleitzahl sowie der für die besonderen Aufgaben zuständigen Kantone
- 38.
- Zugseinteilung in der Formation
- 39.
- Grad oder Offiziersfunktion mit Datum der Beförderung oder Ernennung
- 40.
- Stellendaten bei höheren Unteroffizieren und Offizieren
- 41.
- Ausübung einer Funktion in Vertretung, Übertragung eines Kommandos oder einer Funktion ad interim
- 42.
- Funktion mit Datum der Übernahme
- 43.
- Neueinteilung und Versetzung, mit Datum
- 44.
- Besondere militärische Ausbildung
- 45.
- Besondere Ausrüstung, mit Angabe allfälliger Nummer der Gegenstände
- 46.
- Hinterlegung oder Abnahme der Ausrüstung (inkl. Taschenmunition) mit Datum
- 46a.
- Abgabe, Hinterlegung, Rücknahme, Abnahme und Entzug der persönlichen Waffe sowie Übernahme ins Eigentum
- 46b.
- Abgabe, Rücknahme, Abnahme und Entzug der Leihwaffe
- 46c.
- die mit Abgabe, Hinterlegung, Abnahme und Entzug der persönlichen Waffe oder Leihwaffe zusammenhängenden Abklärungen und Umstände
- 46d.
- Meldungen der Zentralstelle nach Artikel 32c Absatz 4 WG
- 47.
- Militärische Fach- oder Fähigkeitsausweise, mit Jahr des Erwerbs oder der Erneuerung
- 48.
- Erstmalige Verleihung einer Auszeichnung
- 49.
- Kaderbeurteilung und -empfehlung Stufen II–IV und Z
- 50.
- Eignungsprüfung und Personensicherheitsprüfung mit Entscheid, Art und Datum der Prüfung
- 50a.
- Integritätsprüfung mit Empfehlung (erfüllt/nicht erfüllt) und Datum der Prüfung von Angehörigen der Armee für die Funktion eines Truppenrechnungsführers oder einer Truppenrechnungsführerin
- 51.
- Daten zur Ausstellung des militärischen Führerausweises sowie Ausschluss vom Erwerb oder Besitz eines militärischen Führerausweises
- 52.
- Besondere Bezeichnung der Angehörigen der Armee, die Einsätze im Friedensförderungsdienst leisten
- 53.
- Zugehörigkeit zu den nicht in Formationen Eingeteilten nach Artikel 6 der Verordnung vom 29. März 20172 über die Strukturen der Armee
- 54.
- Status der Erfüllung der ausserdienstlichen Schiesspflicht
- 55.
- Aufgebot vor eine sanitarische Untersuchungskommission
- 56.
- Verfügungen sanitarischer Untersuchungskommissionen über die Tauglichkeit samt medizinisch bedingter Waffenabgabe- oder Waffenbezugseinschränkung (R-Flag)
- 57.
- Einreichung eines Gesuchs um Zulassung zum waffenlosen Militärdienst oder zum Zivildienst, mit Datum des Eingangs des Gesuches bei der Entscheidstelle
- 58.
- Prüfung eines Ausschlusses von der Militärdienstleistung oder einer Enthebung vom Kommando oder von der Funktion (Ausschluss pendent)
- 59.
- Daten für die Vorbereitung der Entlassung aus der Militärdienstpflicht
- 60.
- Entlassung aus der Militärdienstpflicht oder aus dem Rotkreuzdienst
- 61.
- Verlust des Schweizer Bürgerrechts
- 62.
- Tod sowie Dienstbemerkung und Information zum Todeszeitpunkt wie «Verstorben im GAD», «Verstorben im FDT», «Verstorben im Auslandeinsatz» oder «Verstorben ausser Dienst»
1.5 Dienstleistungen
- 63.
- Daten für die Ausstellung des Marschbefehls (militärisches Aufgebotstableau und Detailangaben)
- 64.
- Verschiebung und Dispensation von Dienstleistungen mit Angabe des Grundes und des Jahres der Verschiebung oder der Dispensation
- 65.
- Nichteinrücken in Dienstleistungen, Entlassung am Einrückungstag oder vorzeitige Entlassung, mit Angabe des Grundes
- 66.
- Nicht bestandener Ausbildungsdienst mit Angabe der Art des Dienstes und des Grundes des Nichtbestehens
- 67.
- Dienstleistungen im Einzelnen, mit Angaben über: Datum, Schule, Lehrgang, Kurs oder Übung sowie Art des Dienstes, Anzahl der geleisteten und der anrechenbaren Tage sowie Grund für die nicht anrechenbaren Tage, Nachholung, Vorausleistung oder freiwillige Dienstleistung
- 68.
- Vorschlag für die Ausbildung zu einem höheren Grad oder für eine neue Funktion, mit Angaben über Art, Herkunft und Datum des Vorschlags, Zeitpunkt, Art und Verlauf der Weiterausbildung (Planungsmodul unteres Milizkader), vorgesehene Schule oder Lehrgang sowie Funktion, Grad und Einteilung im höheren Grad
- 69.
- Gesamtnote der Qualifikationen von Angehörigen der Armee mit Mannschaftsgraden sowie von Unteroffizieren
- 70.
- Anzahl der Diensttage, die der Militärdienstpflichtige bereits geleistet hat und noch leisten muss
- 71.
- Schulungsprogramme, Kontingente, Kursanmeldung, -übersicht und Warteliste
- 72.
- Karriere- und Laufbahnplanung, -ziele, -möglichkeiten sowie Anforderungsprofile
1.6 Status nach Militärgesetz
- 73.
- Befreiung von der Militärdienstpflicht nach den Artikeln 4 und 18 MG oder Entlassung aus der Armee nach Artikel 49 Absatz 2 MG; bei der Befreiung nach Artikel 18 MG mit Angaben (Nummer, Bezeichnung/Name, Kontaktangaben) zum Gesuchsteller oder zur Gesuchstellerin
- 74.
- Zuweisung zu den nicht eingeteilten Doppelbürgern nach Artikel 5 MG
- 75.
- Zuteilung und Zuweisung von Personen an die Armee nach Artikel 6 MG
- 76.
- Befreiung von der Rekrutierung nach Artikel 9 MG
- 77.
- Verlängerung der Militärdienstpflicht nach Artikel 13 MG
- 77a.
- Status als Spezialist oder Spezialistin nach den Artikeln 13 und 104a MG
- 78.
- Zulassung zum waffenlosen Militärdienst nach Artikel 16 MG
- 79.
- Befreiung vom Ausbildungsdienst und vom Assistenzdienst nach Artikel 17 MG
- 80.
- Ausschluss von der Militärdienstleistung nach den Artikeln 21–24 MG
- 81.
- Enthebung vom Kommando oder von der Funktion nach Artikel 24 MG
- 82.
- Dienstuntauglichkeit
- 83.
- Freistellung vom Militärdienst nach Artikel 61 MG; mit Angaben (Nummer, Bezeichnung/Name, Kontaktangaben) zum Gesuchsteller oder zur Gesuchstellerin
- 84.
- Dispensation vom Assistenz- und Aktivdienst nach Artikel 145 MG, mit Angabe des Datums der Anordnung, der Nummer des Antragstellers und der unentbehrlichen Tätigkeit
- 85.
- Zulassung zum Zivildienst nach Artikel 10 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 19953
- 86.
- Aufhebung einer Zuweisung zu den nicht eingeteilten Doppelbürgern oder einer Befreiung von der Militärdienstpflicht
- 87.
- Wiederzulassung zur Militärdienstpflicht
- 88.
- Status als militärisches Personal oder als Richter oder Ersatzrichter nach Militärstrafprozess vom 23. März 19794
- 89.
- Datum der Statusbegründung oder -änderung
- 89a.
- Einteilung in Einsatzgruppen im Zusammenhang mit der Funktionsbewertung
1.7 Strafen, Nebenstrafen und strafrechtliche Massnahmen
- 90.
- Rechtskräftige Disziplinarstrafen für Disziplinarfehler, die ausserhalb der Dienstzeit begangen werden, mit Art und Grund der Disziplinarstrafe und Strafmass
- 91.
- Militärgerichtliche Handlungen (Beweisaufnahmen, Voruntersuchungen)
- 92.
- Rechtskräftige Verurteilungen mit Sanktion, verletztem Gesetz, Art der Strafe, Strafmass, Art des Vollzuges und Vollzugskanton
- 92a.
- Gemeldete Daten über hängige Strafverfahren
- 92b.
- Daten aus Strafverfahren nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe m MIG
- 93.
- Ausschluss aus der Armee gestützt auf das Militärstrafgesetz vom 13. Juni 19275
- 94.
- Degradation
- 95.
- Antritt des Strafvollzuges und Entlassung aus dem Strafvollzug
- 96.
- Datum des Urteils
- 97.
- Aufgebotsstopp nach Artikel 34 oder 38 der Verordnung vom 22. November 20176 über die Militärdienstpflicht
- 97a.
- Meldungen nach Artikel 113 Absätze 7 und 8 MG
1.8 Zusatzdaten (mit Einwilligung der betroffenen Person)
- 98.
- Besondere zivile Kenntnisse (wie Sprachen, Spezialausbildung)
- 99.–101. ...
- 101a. Adresse von Angehörigen oder Notfalladresse samt Telefon- und Faxnummern sowie E-Mail-Adresse
- 102.
- Freiwillige Verlängerung der Militärdienstpflicht
- 103.
- Sperrung der Weitergabe von Daten nach Artikel 16 Absatz 4 MIG
- 103a.
- Zahlungsverbindung
1.9 Geschäftskontrolle und Korrespondenzverwaltung
- 104.
- Geschäftskontrolle, mit Datum der einzelnen Geschäftsvorfälle und mutierender Dienststelle
- 105.
- Elektronisches Dokumenten-Management samt Korrespondenz zum Dienstverschiebungs-, Kontroll- und Qualifikationswesen sowie die Einverständniserklärung zur Durchführung einer Personensicherheitsprüfung
- 106.
- Daten für die Kaderselektion und die Kontrolle des Verfahrens für das Qualifikations- und Mutationswesen in der Armee
1.10Ausbildungsgutschriften
- 107.
- Antrag auf Auszahlung von Ausbildungsgutschriften (inklusive Angaben zur Ausbildung)
- 108.
- Angaben im Zusammenhang mit der Prüfung und Kontrolle des Antrags (inklusive Kostennachweise und Zahlungsbelege sowie Abschlussdiplom oder Kursbestätigung)
- 109.
- Entscheid über Auszahlung von Ausbildungsgutschriften
- 110.
- Ausbildungsgutschrifts-Konto (anfängliches Guthaben, erfolgte Auszahlungen, verbleibendes Restguthaben)
2 Daten der Schutzdienstpflichtigen sowie von Personen, die im Zivilschutz für befristete Einsätze herangezogen werden, Ausbildungen erteilen, an Ausbildungen teilnehmen oder als Rechnungsführer tätig sind, jedoch keinen Anspruch auf Erwerbsersatz haben
2.1 Personalien
- 1.
- AHV-Versichertennummer*
- 2.
- Name*
- 3.
- Vorname*
- 4.
- Geburtsdatum (mit Anzeige des aktuellen Alters)*
- 5.
- Geschlecht*
- 6.
- Ausgeübter Beruf
- 7.
- Wohnadresse*
- 8.
- Wohngemeinde*
- 9.
- Heimatgemeinde(n)
- 10.
- Heimatkanton(e)
- 11.
- Staatsangehörigkeit (für Personen nach Art. 15 Abs. 1 Bst. e BZG7)
- 12.
- Muttersprache*
- 13.
- Arbeitgeber und Adresse*
2.2 Kontrolldaten
- 14.
- Datum der An- und Abmeldung bei der zuständigen kantonalen Militärbehörde
- 15.
- Nachforschung über den Aufenthalt
- 16.
- Frühere Wohngemeinde(n)
- 17.
- Auslandurlaub
- 18.
- Ausschreibung im automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL) bei unbekanntem Aufenthalt
- 19.
- Status als Grenzgänger
- 20.
- Vermisstenerklärung
2.3 Rekrutierungsdaten
- 21.
- Rekrutierungsdatum
- 22.
- Anzahl geleistete Rekrutierungstage
- 23.
- Tauglichkeit für den Zivilschutz
- 24.
- Grundfunktion*
- 25.
- Punktzahl Sport
- 26.
- Bestandener Sehtest
- 27.
- Zeitpunkt der Grundausbildung
2.4 Einteilung, Grad und Funktion
- 28.
- Zivilschutzorganisation / Kanton*
- 29.
- Einheit / Formation*
- 30.
- Fachgebiet*
- 31.
- Grad*
- 32.
- Funktion(en)*
- 33.
- Funktionsstufe*
- 34.
- Besondere Ausbildung im Zivilschutz*
- 35.
- Verleihung einer Auszeichnung
- 36.
- Kaderempfehlung
- 37.
- Personensicherheitsüberprüfung mit Entscheid, Art und Datum der Prüfung
- 38.
- Status (wie aktiv, Reserve, ehemalig)*
- 39.
- Freiwillige Schutzdienstleistung*
- 40.
- Verfügbarkeit (verfügbar, eingeschränkt verfügbar [mit zeitlichen Angaben], nicht verfügbar)
- 41.
- Aufgebot vor eine sanitarische Untersuchungskommission
- 42.
- Verfügungen sanitarischer Untersuchungskommissionen über die Tauglichkeit
- 43.
- Entlassung aus der Schutzdienstpflicht*
- 44.
- Tod
- 45.
- Alarmierung
- 46.
- Persönliche Ausrüstung
2.5 Dienstleistungen
- 47.
- Bezeichnung Dienstanlass
- 48.
- Code, (Referenz-)Nummer Dienstanlass
- 49.
- Schule
- 50.
- Art des Dienstes
- 51.
- Gesetzliche Grundlage für Aufgebot
- 52.
- Einrückungsdatum und -zeit
- 53.
- Einrückungsort
- 54.
- Entlassungsdatum und -zeit
- 55.
- Entlassungsort
- 56.
- Dienstverschiebung, Urlaub
- 57.
- Dienstperiode (von ... bis)
- 58.
- Mutationen
- 59.
- Diensttage
- 60.
- Diensttage gesamt (aller bisher geleisteten Diensttage, History Dienstleistungen)
- 61.
- Qualifikationen
2.6 Leistungsprofil
- 62.
- Körpergrösse
- 63.
- Marsch-, Trag- und Hebefähigkeit
- 64.
- Brillenträger / Kontaktlinsenträger
2.7 Zusatzdaten (mit Einwilligung der betroffenen Person)
- 65.
- Telefonnummer(n)*
- 66.
- E-Mail-Adresse(n)*
- 67.
- Zivile und militärische Fahrausweise
- 68.
- Besondere zivile Kenntnisse (wie Sprachen, Spezialausbildung)
- 69.
- Zahlungsverbindung*
- 70.
- Postzustelladresse*
- 71.
- Adresse von Angehörigen oder Notfalladresse (mit Telefon, E-Mail-Adresse)
2.8 Strafen
- 72.
- Rechtskräftige Disziplinarstrafen für Disziplinarfehler mit Art und Grund der Disziplinarstrafe und Strafmass
- 72a.
- Rechtskräftige Verurteilungen mit Sanktion, verletztem Gesetz, Art der Strafe, Strafmass, Art des Vollzugs, Vollzugskanton, Antritt des Vollzugs und Entlassung aus dem Vollzug
- 73.
- Ausschluss aus dem Zivilschutz
- 74.
- Degradation
- 75.
- Aufgebotsstopp
2.9 Diverses
- 76.
- Zivilschutzausweis (inkl. Foto)
- 77.
- Geschäftskontrolle (Angaben über die im PISA durchgeführten administrativen Vorgänge)
- 78.
- Elektronisches Dokumenten-Management (zentrales Archiv PISA)
- 79.
- Daten für Kaderselektion (Karriereplanung, -ziele und -möglichkeiten sowie Anforderungsprofile)
- 80.
- Rolle von Personen, die im Zivilschutz für befristete Einsätze herangezogen werden, Ausbildungen erteilen, an Ausbildungen teilnehmen oder als Rechnungsführer tätig sind, jedoch keinen Anspruch auf Erwerbsersatz haben*
- *
- gemäss Artikel 4 Absatz 4 bearbeitete Daten von Personen, die im Zivilschutz für befristete Einsätze herangezogen werden, Ausbildungen erteilen, an Ausbildungen teilnehmen oder als Rechnungsführer tätig sind, jedoch keinen Anspruch auf Erwerbsersatz haben
1 Ursprünglich Anhang 1. Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 6. Juli 2011 (AS 2011 3323), vom 26. Juni 2013 (AS 2013 2209), Anhang Ziff. 1 der V vom 17. Dez. 2014 (AS 2015 195), Ziff. II Abs. 3 der V vom 10. Juni 2016 (AS 2016 2101), Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016 (AS 2016 4333), Ziff. I 1 der V vom 25. Jan. 2017 über die Militärdienstpflicht im Übergang zur Weiterentwicklung der Armee (AS 2017 487) und Ziff. II Abs. 1 der V vom 10. Jan. 2018 (AS 2018 641) und Ziff. II Abs. 2 der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2035)..
2 SR 513.11
3 SR 824.0
4 SR 322.1
5 SR 321.0
6 SR 512.21
7 SR 520.1
Anhang 21
(Art. 6)
Daten des MEDISA
- 1.
- Personalien:
- a.
- Name;
- b.
- Vorname;
- c.
- Adresse;
- d.
- AHV-Versichertennummer.
- 2.
- Entscheide betreffend Tauglichkeit (Militär, bei Bedarf Zivilschutz), inklusive:
- a.
- medizinische Begründung (wenn nicht uneingeschränkt militärdiensttauglich);
- b.
- Waffenabgabe- und Waffenbezugseinschränkung (R-Flag) bei Vorliegen von entsprechenden medizinischen Gründen.
- 3.
- Daten des ärztlichen Fragebogens vom Orientierungstag (Selbstdeklaration):
- a.
- familiäre Krankheiten;
- b.
- schulische und berufliche Situation;
- c.
- Suchtanamnese;
- d.
- Krankheiten und Unfälle;
- e.
- persönliche Einschätzung der Fähigkeit, Militärdienst zu leisten;
- f.
- Name des aktuellen Hausarztes oder der aktuellen Hausärztin.
- 4.
- Daten der medizinischen Befragungen und Untersuchungen, die bei der Rekrutierung erfasst werden:
- a.
- anamnestische Angaben (in Ergänzung zu den im ärztlichen Fragebogen [Formular 3.4] erwähnten medizinischen Problemen);
- b.
- Körpermasse (Gewicht, Grösse, Bauchumfang);
- c.
- Hör- und Sehfähigkeit;
- d.
- medizinischer Status (Untersuchung von: Skelettapparat, Weichteilen, Herz-Lungenorganen, Abdomen, Geschlechtsorgan [nur bei Männern]);
- e.
- EKG, Blutdruckmessungen;
- f.
- Lungenfunktionstest;
- g.
- psychologische und psychiatrische Daten:
- –
- Resultate der Tests (Resultate in Zahlen, keine Fragebogen),
- –
- medizinischer Untersuchungsbefund der Fachpersonen;
- h.
- körperliche Leistungsfähigkeit (Sportresultate).
- 5.
- Freiwillige Untersuchungen bei der Rekrutierung:
- a.
- Laboruntersuchung (Blutparameter: Hämatologie, Chemie, Infektiologie);
- b.
- Impfungen.
- 6.
- Zusatzuntersuchungen bei der Rekrutierung (problemorientiert: z. B. ausführlicher medizinischer Status zu einem Organ, Belastungs-EKG).
- 7.
- Zeugnisse und Gutachten von militärischen und zivilen Ärzten und Ärztinnen:
- a.
- Zeugnisse von zivilen Ärzten und Ärztinnen, eingebracht durch Stellungspflichtige/Angehörige der Armee oder eingefordert durch militärische Ärzte und Ärztinnen und durch den Militärärztlichen Dienst;
- b.
- medizinische Unterlagen der militärischen Ärzte und Ärztinnen aus Schulen und Kursen.
- 8.
- Zeugnisse sowie Stellungnahmen von nichtärztlichen Fachpersonen:
- a.
- Physiotherapeuten und Physiotherapeutinnen, Psychologen und Psychologinnen, Sozialdienst usw.;
- b.
- Familienangehörige, Arbeitgeber, Rechtsbeistand usw.
- 9.
- Amtliche Dokumente (Auswahl):
- a.
- Untersuchungsrichter und Untersuchungsrichterinnen, Auditorat (Anfragen zu Tauglichkeit zur Zeit der Tat);
- b.
- Polizeirapport, Kreiskommando (Anfrage zu Waffenrückgabe).
- 10.
- Korrespondenz mit dem Stellungspflichtigen und mit Militär- oder Schutzdienstpflichtigen:
- a.
- zu Diensttauglichkeit oder Dienstfähigkeit;
- b.
- bei medizinischer Anfrage des Stellungspflichtigen/des oder der Angehörigen der Armee an den Militärärztlichen Dienst.
- 11.
- Korrespondenz mit offiziellen Stellen (Auswahl):
- a.
- medizinische Anfrage der Militärversicherung;
- b.
- Wehrpflichtersatz;
- c.
- Zivilschutz.
- 12.
- Daten, die notwendig sind für die medizinische und psychologische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von zivildienstpflichtigen Personen:
- a.
- Zeugnisse von zivilen Ärzten und Ärztinnen, eingebracht durch das ZIVI oder durch die zivildienstpflichtige Person oder eingefordert durch Ärzte und Ärztinnen der für den Sanitätsdienst der Armee zuständigen Stelle;
- b.
- Zeugnisse sowie Stellungnahmen von nichtärztlichen Fachpersonen nach Ziffer 8;
- c.
- Korrespondenz mit der zivildienstpflichtigen Person zur Arbeitsfähigkeit;
- d.
- Befund der Ärzte und Ärztinnen der für den Sanitätsdienst der Armee zuständigen Stelle über das Ausmass der Arbeitsfähigkeit der zivildienstpflichtigen Person und Angaben über die sich aufdrängenden Massnahmen.
- 13.
- Daten, die sich auf den körperlichen oder geistigen Gesundheitszustand beziehen und die für die medizinische und psychologische Beurteilung notwendig sind:
- a.
- aus Prüfungsergebnissen der Risikoanalysen der Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im VBS;
- b.
- aus Hinweisen zu Hinderungsgründen betreffend die Abgabe der persönlichen Waffe oder Leihwaffe.
- 14.
- Sanitätsdienstliche Daten von Truppenärzten im Zusammenhang mit Untersuchungen, Diagnosen, Therapien und medizinischen Dispensationen; enthalten sind auch Entscheide bezüglich Militärdienstfähigkeit und bei Bedarf Anträge zum Aufbieten vor einer sanitarischen Untersuchungskommission.
- 15.
- Pflegedokumente (bei stationärem Aufenthalt).
- 16.
- Sanitätsdienstliche Daten, die vom PPD im Zusammenhang mit der psychologischen Abklärung der Militärdienstfähigkeit erhoben werden.
1 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 3 der V vom 10. Jan. 2018 (AS 2018 641). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2035).
Anhang 31
(Art. 8)
Daten des ITR
Personalien:
- 1.
- Name.
- 2.
- Vorname.
- 3.
- AHV-Versichertennummer.
- 4.
- Geburtsdatum.
- 5.
- Muttersprache.
- 6.
- Adresse.
- 7.
- Beruf.
- 8.
- Heimatort.
- 9.
- Notfallangaben.
Rekrutierungsspezifische Daten:
- 10.
- Organisationsdaten wie:
- a.
- Rekrutierungs- und Betriebszyklen;
- b.
- Merkmale zum automatischen Gruppieren;
- c.
- Gruppen- und Laufnummern.
- 11.
- Aufbietende Stelle (Kanton, Lehrverband, Kompetenzzentrum).
- 12.
- Rekrutierungszone und Rekrutierungskreis.
- 13.
- Rekrutierungsdatum, Rekrutierungsort und Einrückzeit.
- 14.
- Dauer der Rekrutierung/der Abklärung.
- 15.
- Status der Probanden in Bezug auf einen Betriebszyklus (Vormerkung erstellt/aktualisiert/geschlossen, Dienstanzeige/Marschbefehl gedruckt/versandt, aufgeboten, dispensiert, eingerückt/nicht eingerückt, regulär/administrativ/an sanitarische Eintrittsmusterung [SEM] entlassen).
- 16.
- Mit der Rekrutierung und der Zuteilung verbundene Dienstbemerkungen und Codes der Kontrolle Dienstpflicht.
- 17.
- Die für die Zuteilung notwendigen Daten bezüglich Schul- und Kantonskontingenten.
- 18.
- Statistische Daten, bestehend aus den Kennzahlen eines Rekrutierungszyklus, zuhanden der zuständigen Stellen bei Bund und Kanton.
Mittels Untersuchungen, Tests und Fragebogen erhobene Daten:
- 19.
- Gesundheitszustand:
- a.
- Anamnese mit Ergebnis (Status inklusive Körpermasse [Grösse, Gewicht, Body Mass Index {BMI}, Bauchumfang]);
- b.
- Elektrokardiogramm;
- c.
- Lungenfunktion inklusive bestandenem Test für das Tragen von Atemschutzgeräten;
- d.
- Hörvermögen;
- e.
- Sehvermögen inklusive Farb-, Stereo-, Nachtsehen und Sehhilfen;
- f.
- Intelligenztest;
- g.
- Textverständnistest;
- h.
- Fragebogen zur Erkennung von psychischen Erkrankungen sowie aktuellen psychischen Belastungen und Ressourcen;
- i.
- freiwillige Laboruntersuchungen (Blutbild und Impfungen).
- 20.
- Körperliche Leistungsfähigkeit: Kondition mit ihren Komponenten Ausdauer, Kraft, Schnelligkeit sowie koordinative Fähigkeiten.
- 21.
- Intelligenz und Persönlichkeit: allgemeine Intelligenz, Problemlösefähigkeit, Konzentrationsfähigkeit und Aufmerksamkeit, Flexibilität, Gewissenhaftigkeit und Selbstbewusstsein sowie Veranlagung zu Handlungen.
- 22.
- Psyche: Angstfreiheit, Selbstbewusstsein, Stressresistenz, emotionale Stabilität und Umgänglichkeit.
- 23.
- Soziale Kompetenz: Verhalten und Sensitivität in der Gesellschaft, der Gemeinschaft und der Gruppe.
- 24.
- Einschränkungen der Gesundheit, sofern sie funktionsrelevant sind, bezüglich:
- a.
- Marschieren, Tragen, Heben;
- b.
- Knie-/Fussbeschwerden;
- c.
- Atemwegproblemen;
- d.
- Hautproblemen/Allergien;
- e.
- Platzangst.
- 25.
- Medizinische Tauglichkeit.
- 26.
- Eignung zur Ausübung bestimmter Funktionen: funktionsbezogene Eignungsprüfungen, soweit sich die Eignung nicht aus dem Leistungsprofil nach den Ziffern 19–23 dieses Anhangs ergibt.
- 27.
- Resultate der Eignungsprüfung für Fahrer (A- und B-Test).
- 28.
- Grundsätzliches Kaderpotenzial: Potenzial zur Verwendung als Unteroffizier, höherer Unteroffizier oder Offizier sowie die für die Potenzialermittlung erforderlichen Daten wie:
- a.
- Führungsmotivation;
- b.
- kognitive Leistungsfähigkeit;
- c.
- Selbstkompetenz: Leistungsmotivation, Belastbarkeit, Gewissenhaftigkeit, Selbständigkeit, Beeinflussungsverhalten;
- d.
- Sozialkompetenz: soziales Verhalten, Konfliktverhalten, Extraversion, Entgegenkommen/Friedfertigkeit, Teamfähigkeit;
- e.
- Zusatzdimensionen: Integrität, Instabilität;
- f.
- Bewertung der Präsentationsübung.
- 29.
- Persönliche Interessen an bestimmten funktionsrelevanten Tätigkeiten und an der Ausübung bestimmter militärischer Funktionen (inklusive den Angaben aus dem Fragebogen Interesseninventar).
- 30.
- Tägliches Sportverhalten.
- 31.
- Kenntnisse der englischen Grammatik (für das für die Friedensförderung vorgesehene Personal).
- 32.
- Gefahrenpotenzial betreffend Missbrauch der persönlichen Waffe (inklusive Ergebnis und Status der Risikoanalyse/Personensicherheitsprüfung zum Zeitpunkt der Zuteilung).
- 33.
- Von der betroffenen Person mitgeteilte weitere Daten (mittels «Rosablatt»):
- a.
- berufliche und schulische Ausbildung;
- b.
- Vorbildung (vordienstliche Kurse und Kenntnisse);
- c.
- Sprachkenntnisse;
- d.
- Brillenträger, Kontaktlinsenträger;
- e.
- Linkshänder, Linkszieler;
- f.
- Führerausweis, Fahrerwunsch;
- g.
- Zuteilungswünsche;
- h.
- persönliche Wünsche im Hinblick auf den Militärdienst wie das Interesse an militärischer Weiterausbildung, an der Leistung des Militärdienstes als Durchdiener oder an waffenlosem Dienst;
- i.
- Wunschzeitpunkt Start Rekrutenschule.
Zuteilungsdaten:
- 34.
- Zuteilungsdaten bei Militärdiensttauglichen, bestehend aus:
- a.
- Truppengattung, Funktion, Schule und Schulstartdatum der Erstzuteilung;
- b.
- Truppengattung und Funktion der Zweitzuteilung, wo angebracht;
- c.
- vorgesehene spezielle Verwendungen.
- 35.
- Zuteilungsdaten bei Zivilschutztauglichen bestehend aus:
- a.
- Funktion;
- b.
- Dauer, Ort und Zeitpunkt des Anlasses.
1 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 3 der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
Anhang 4
(Art. 9)
Daten des ISPE
- 1.
- Personalien
- 2.
- Art der Visite
- 3.
- Diagnose
- 4.
- Entscheid über den Ort der Behandlung
- 5.
- Ein- und Austrittsdaten der Patientinnen und Patienten
- 6.
- verfügte Dispensationen
- 7.
- durchgeführte Untersuchungen
Anhang 5
(Art. 10)
Daten der FallDok PPD
- 1.
- Name
- 2.
- Vorname
- 3.
- Adresse
- 4.
- Geburtsdatum
- 5.
- AHV-Versichertennummer
- 6.
- Einteilung
- 7.
- Grad
- 8.
- Funktion
- 9.
- Ausbildung in der Armee
- 10.
- Arbeitsort
- 11.
- Ausbildung
- 12.
- Beruf
- 13.
- Familie
- 14.
- sanitätsdienstliche Daten psychologischer oder psychiatrischer Herkunft
- 15.
- Finanzielle Situation
- 16.
- Sprachkenntnisse
- 17.
- Resultate von psychologischen Tests
- 18.
- Aktuelle Situation Rekrutenschule
- 19.
- Schulen
Anhang 5a1
(Art. 10a)
Daten des MEDIS LW
- 1.
- Name
- 2.
- Vorname
- 3.
- Adresse
- 4.
- Geburtsdatum
- 5.
- AHV-Versichertennummer
- 6.
- Einteilung und Grad
- 7.
- Funktion
- 8.
- Ärztlicher Fragebogen
- 9.
- Berichte externer Spezialisten und Spezialistinnen
- 10.
- Anamnestische Angaben zum Gesundheitszustand sowie dem flugmedizinischen und flugpsychologischen Verlauf
- 11.
- Befunde aus den flugmedizinischen und flugpsychologischen Untersuchungen
- 12.
- Befunde der laborchemischen Untersuchung sowie der medizinischen Tests
- 13.
- Röntgenbilder und deren Befunde
- 14.
- Korrespondenz und Überweisungsdokumente
- 15.
- Angaben über flugmedizinische und flugpsychologische Massnahmen, die getroffen wurden
- 16.
- Entscheide zur Einteilung sowie zur Flug- und Sprungtauglichkeit
1 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 26. Juni 2013 (AS 2013 2209). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 4 der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
Anhang 61
(Art. 11)
Daten des EAAD
- 1.
- Name
- 2.
- Vorname
- 3.
- Grad
- 4.
- AHV-Versichertennummer
- 5.
- militärische Einteilung
- 6.
- Truppengattung, Dienst oder Dienstzweig
- 7.
- Funktion
- 8.
- Besondere militärische Ausbildung
- 9.
- Wohnadresse und -gemeinde
- 10.
- Geburtsdatum und -ort
- 11.
- Heimatgemeinde und -kanton
- 12.
- Muttersprache
- 13.
- Erlernter und ausgeübter Beruf
- 14.
- Zivilstand
- 15.
- Resultate der Eignungsprüfungen mit Datum
- 16.
- Daten über die Durchführung und das Ergebnis von Personensicherheitsüberprüfungen
- 17.
- Daten nach den Artikeln 27 und 28 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20002
Zusätzlich bei einer Anstellung im AAD 10:
- 18.
- Angaben zum Arbeitsverhältnis, insbesondere Arbeitsvertrag
- 19.
- Arbeitsort
- 20.
- Daten der Grundbereitschaft für Auslandeinsätze (Impfstatus, Blutgruppe), die für die Aufgabenerfüllung notwendig sind
- 21.
- Daten über die Verwendung, insbesondere die Teilnahme an Auslandeinsätzen, Kursen und Auslandkommandierungen
- 22.
- Daten über die erworbenen Brevets und Ausbildungen mit Erwerbsdatum, Resultat und Verfalldatum
- 23.
- Daten für den Verstorbenen- und Vermisstendienst
Mit Einwilligung der betreffenden Person erhobene Daten:
- 24.
- Detailangaben über Personaldokumente (Pass, ID, Führerschein, Fahrzeugausweis, Personalausweis etc.)
- 25.
- besondere zivile Kenntnisse und Ausweise (wie Sprachen, Spezialausbildung)
- 26.
- Notfalladressen der engsten Angehörigen
- 27.
- Telefon- und Telefaxnummern
- 28.
- E-Mail-Adresse
- 29.
- Adressen des Zahn- und Hausarztes
- 30.
- Daten der Karriere- und Nachfolgeplanung
- 31.
- weitere Daten, die von der betreffenden Person freiwillig gemeldet wurden
1 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 (AS 2013 2209).
2 SR 172.220.1
Anhang 71
(Art. 12)
Daten des ISB
- 1.
- Name
- 2.
- Vorname
- 3.
- Adressen (privat, militärisch)
- 4.
- E-Mail-Adresse
- 5.
- Telefonnummer
- 6.
- Geburtsdatum
- 7.
- AHV-Versichertennummer
- 8.
- Einteilung
- 9.
- Grad
- 10.
- Funktion
- 11.
- Entscheid über Verbleib in der Rekrutenschule / Entscheid über Absolvierung der Kaderschule
- 12.
- Entlassung aus dem Militärdienst (Code E)
- 13.
- Sprachkenntnisse
- 14.
- Geschlecht
- 15.
- Erlernter Beruf
- 16.
- Ausgeübte berufliche Tätigkeit
- 17.
- Angaben zur Ausbildung und zum Lehrabschluss
- 18.
- Gegenwärtiger und letzter Arbeitgeber
- 19.
- Angaben zum Zivilstand
- 20.
- Lebens-/Ehepartner (Name, Vorname)
- 21.
- Kinder (Name, Vorname, Geburtsdatum)
- 22.
- Angaben zu allfälliger Wohngemeinschaft
- 23.
- Eltern (Namen, Vornamen, berufliche Tätigkeit, Adresse, Zivilstand)
- 24.
- Geschwister (Anzahl, Geschlecht, Alter, berufliche Tätigkeit)
- 25.
- Finanzielle Verhältnisse (Einkommen, Einkommen Partner, Ausgaben, Vermögen, Schulden, etc.) inklusive Belege
- 26.
- Antrag an den Sozialdienst der Armee um soziale Unterstützung (Bedürfnisse des Betroffenen)
- 27.
- Wäschebestellung (insbesondere inklusive Körperlänge, Statur, Kragenweite, Schuhnummer)
- 28.
- Involvierte Drittpersonen (Namen, Vornamen, Adressen, Kontaktangaben)
- 29.
- Zuständiger Berater des Sozialdienstes der Armee
- 30.
- Bericht und Antrag des Beraters des Sozialdienstes der Armee
- 31.
- Ort/Datum der Erhebung
- 32.
- Gewährte Unterstützung durch den Sozialdienst der Armee (Beratung, finanzielle Unterstützung, etc.)
- 33.
- Verfügte finanzielle Unterstützung (Datum, Grund, Betrag, zuständiger Berater)
- 34.
- Kontoangaben
- 35.
- Ausgestellter Barcheck (Betrag, Ausstelldatum)
- 36.
- Weitere Daten, die von der betreffenden Person freiwillig gemeldet wurden
1 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 3 der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
Anhang 81
(Art. 13)
Daten des IPV
- 1.
- Personalien
- 2.
- Daten über das Arbeitsverhältnis, den Arbeitsort, die Personalkategorie und die Funktionsbewertung
- 3.
- Daten über Einteilung, Grad, Funktion, Ausbildung, Qualifikation und Ausrüstung in der Armee und im Zivilschutz
- 4.
- Daten über den Einsatz in der Armee und im Zivilschutz
- 5.
- Daten über den militärischen Status und über die Zulassung zum Zivildienst
- 6.
- Daten über die berufliche Laufbahn sowie Daten zur Nachfolgeeignung und Nachfolgeplanung
- 7.
- Daten über die beruflichen Aus- und Weiterbildungen sowie Assessments
- 8.
- Daten über die Sprachkenntnisse
- 9.
- Dienstleistungsplanung mit den geplanten Einsätzen, Ausbildungen und ferienbedingten Abwesenheiten
- 10.
- Daten für die Lohnberechnung
- 11.
- Daten, die von der betreffenden Person freiwillig gemeldet wurden
- 12.
- Daten über die Organisation der Gruppe Verteidigung und den Stellenplan
- 13.
- Berufliche sowie Aus- und Weiterbildungsinteressen
1 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 26. Juni 2013 (AS 2013 2209) und Ziff. II Abs. 4 der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
Anhang 91
(Art. 14)
Daten des PERAUS
- 1.
- Ergebnisse der Rekrutierung für den Friedensförderungsdienst
- 2.
- Einteilung, Grad, Funktion, Ausbildung und Qualifikation in der Armee und im Zivilschutz
- 3.
- Daten über den Einsatz in der Armee und im Zivilschutz
- 4.
- medizinische und psychologische Daten über den Gesundheitszustand
- 5.
- Resultate von medizinisch-technischen Untersuchungen und medizinisch-psychologischen Tests
- 6.
- andere personenbezogene Daten, die sich auf den körperlichen oder geistigen Gesundheitszustand der zu beurteilenden oder zu behandelnden Person beziehen
- 7.
- Passnummer
- 8.
- beruflicher und militärischer Lebenslauf
- 9.
- Angaben zu den Arbeitsverhältnissen, insbesondere Arbeitsvertrag, Stellenbeschreibung oder auf einer Personalbeurteilung beruhende Entscheide
- 10.
- von Partnerorganisationen abgegebene Qualifikationen der betreffenden Person
- 11.
- Daten über die Durchführung und das Ergebnis der Personensicherheitsprüfung
- 12.
- Daten nach den Artikeln 27 und 28 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20002
- 13.
- Daten, die von der betreffenden Person freiwillig gemeldet wurden
- 14.
- Daten für den Verstorbenen- und Vermisstendienst
- 15.
- Religionszugehörigkeit
- 16.
- Name
- 17.
- Vorname
- 18.
- Geburtsdatum
- 19.
- Heimatort
- 20.
- Staatsangehörigkeit
- 21.
- Zivilstand
- 22.
- AHV-Versichertennummer
- 23.
- Wohnadresse
- 24.
- Notfalladressen
1 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 4 der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
2 SR 172.220.1
Anhang 101
(Art. 16)
Daten des OpenIBV
- 1.
- Angaben zum Reiseteilnehmer (Grad, Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, Geburtsort, Heimatort, private Kontaktmöglichkeit)
- 2.
- Notfalladresse/Notfallkontakt
- 3.
- Berufliche Angaben (Funktion, Personalnummer, Organisationseinheit, Dienstort, Telefonnummer, E-Mail-Adresse etc.)
- 4.
- AHV-Versichertennummer/ausländische Sozialversicherungsnummer
- 5.
- Angaben von Reisedokumenten (Identitätskarte, Pass)
- 6.
- Angaben für Spesenvergütung
- 7.
- Anlass
- 8.
- ausländische Stelle
- 9.
- NATO Security Clearance
- 10.
- Ziel und Zweck des Auslandanlasses
- 11.
- Begründung, Mehrwert
- 12.
- Konsequenzen bei Nichtgenehmigung
- 13.
- Kosten
- 14.
- Reisemittel
- 15.
- Bekleidung (Uniform, zivil)
- 16.
- Reisebericht
1 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 3 der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
Anhang 11
(Art. 21)
Daten des IHMR
- 1.
- nicht besonders schützenswerte Daten aus dem Lebenslauf
- 2.
- Name
- 3.
- Vorname
- 4.
- Grad
- 5.
- Geburtsdatum
- 6.
- Einteilung
- 7.
- Schule
- 8.
- Sprachkenntnisse
- 9.
- zivile Weiterbildungen
- 10.
- militärische Weiterbildungen
Anhang 12
(Art. 26)
Daten des IVE
- 1.
- Name
- 2.
- Vorname
- 3.
- Geburtsdatum
- 4.
- Grad
- 5.
- Adresse
- 6.
- AHV-Versichertennummer
- 7.
- Arbeitsort
- 8.
- Beruf
- 9.
- Sprachkenntnisse
- 10.
- Passdaten
- 11.
- bisherige Einsätze
- 12.
- absolvierte Ausbildungskurse für Verifikatoren/Verifikatorinnen
Anhang 13
(Art. 31)
Daten des IPont
- 1.
- Personalien
- 2.
- Adresse
- 3.
- Telefonnummer
- 4.
- Nationalität und Heimatort
- 5.
- Rekrutierungsvorschlag
- 6.
- Pontonierkurs
- 7.
- Entschädigungen
- 8.
- Militärdiensttauglichkeit (ja/nein)
- 9.
- Personalien, Adressen, Telefonnummern und AHV-Versichertennummern der Inspektoren und Inspektorinnen der Leistungsprüfungen
Anhang 13a1
(Art. 34c)
Daten des HYDRA
- 1.
- Name
- 2.
- Vorname
- 3.
- Adresse
- 4.
- Muttersprache
- 5.
- Geburtsdatum
- 6.
- AHV-Versichertennummer
- 7.
- PERAUS-Nummer
- 8.
- Einsatzdaten mit Missionsbezeichnungen und -dauer
- 9.
- Einteilung und militärischer Grad im nationalen Einsatz
- 10.
- Militärischer Grad im internationalen Einsatz
- 11.
- Erfassungsdatum
- 12.
- Standort des Dienstbüchleins
- 13.
- Notizen
- 14.
- Auslandeinsatzauszeichnungen
- 15.
- Angaben zur Militärversicherung (MV-Referenznummer, Vorfalldatum und Arbeitsunfähigkeitsdauer)
- 16.
- Zeitraum und Beiträge der Pensionskasse
1 Eingefügt durch Anhang 4 Ziff. II der V vom 26. Okt. 2011 über den Schutz von Personendaten des Bundespersonals (AS 2011 5589). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 (AS 2013 2209).
Anhang 14
(Art. 35)
Daten des IES-KSD
- 1.
- Zivile und militärische Daten, die zur Planung, Vorbereitung oder im Einsatz des KSD notwendig sind.
- 2.
- Zivile und militärische Daten der am KSD beteiligten Personen:
- a.
- Daten über Fähigkeiten, Aufgaben und Verfügbarkeit für den KSD;
- b.
- Daten über den Einsatz.
- 3.
- Zivile und militärische Daten der Medizinalpersonen:
- a.
- Daten über die zivile oder militärische Funktion und Ausbildung;
- b.
- Daten über den Einsatz in der Armee und im Zivilschutz;
- c.
- Daten über den militärischen Status sowie über die Zulassung zum Zivildienst;
- d.
- Daten nach Artikel 51 des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 200611, die für die Sicherstellung des medizinischen und technischen Betriebs von sanitäts- und veterinärdienstlichen Einrichtungen sowie der Rettungs- und Blutspendedienste des Gesundheitswesens unentbehrlich sind;
- e.
- Daten, die von der betreffenden Person freiwillig gemeldet wurden.
- 4. Zivile und militärische Daten der Patienten:
- a.
- Personenstatus (vermisst, unverletzt, verletzt, tot);
- b.
- sanitätsdienstliche Daten;
- c.
- Patientendaten der elektronischen Patientenkarte sowie des Patientenleitsystems (PLS);
- d.
- Transportprotokoll;
- e.
- Signalement;
- f.
- Änderungsjournal.
Anhang 151
1 Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 26. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Aug. 2013 (AS 2013 2209).
Anhang 161
(Art. 37)
Daten des MIL Office
- 1.
- Personalien (Name, Vorname, Adresse, Notfalladresse, Kontaktdaten etc.)
- 2.
- Einteilung
- 3.
- Grad
- 4.
- Funktion
- 5.
- Ausbildung und Ausrüstung
- 6.
- Daten des Qualifikations- und Vorschlagswesens
- 7.
- Daten zu Sold- und Spesenabrechnungen
- 8.
- sanitätsdienstliche Befunde über Einschränkungen der Dienstfähigkeit
- 9.
- weitere Daten, die von der betreffenden Person freiwillig gemeldet wurden
- 10.
- Daten des Disziplinarstrafwesens (Strafkontrolle)
- 11.
- Daten zu Absenzen und Kommandierungen
- 12.
- Daten für die Verwaltung und Zuweisung von Armeematerial auf Stufe Einheit
1 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 26. Juni 2013 (AS 2013 2209) und Ziff. II Abs. 4 der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
Anhang 171
(Art. 38 Abs. 1)
Daten des ISKM
- 1.
- Vorname und Nachname*
- 2.
- Personalnummer*
- 3.
- AHV-Versichertennummer*
- 4.
- Geschlecht*
- 5.
- Familienstand*
- 6.
- Geburtsdatum* und Alter
- 7.
- Staatsangehörigkeit*
- 8.
- Bürgerort*
- 9.
- geschäftliche und private Postadresse*
- 10.
- geschäftliche E-Mail-Adresse* / private E-Mail-Adresse
- 11.
- geschäftliche Telefonnummer* / private Telefonnummer
- 12.
- Notfallkontakte
- 13.
- militärische Informationen
- 14.
- Grad
- 15.
- Funktion
- 16.
- Einteilung
- 17.
- Personalkategorie
- 18.
- zivile und militärische Aus- und Weiterbildung
- 19.
- Zertifizierungen
- 20.
- beruflicher Werdegang
- 21.
- Führungserfahrung
- 22.
- internationale Erfahrung
- 23.
- Projekterfahrung
- 24.
- Informatikkenntnisse
- 25.
- Muttersprache*
- 26.
- Korrespondenzsprache*
- 27.
- Sprachkenntnisse*
- 28.
- ausserberufliche Tätigkeiten
- 29.
- lohnrelevante Leistungsbeurteilung
- 30.
- Mitarbeiterprofil
- 31.
- Selbstkompetenzen
- 32.
- Sozialkompetenzen
- 33.
- Führungskompetenzen
- 34.
- Fachkompetenzen
- 35.
- Nachfolgeeignung und -planung
- 36.
- Entwicklungsmassnahmen
- 37.
- Potenzialerfassung
- 38.
- Assessments
- 39.
- Poolbewirtschaftung
- 40.
- militärische Laufbahn
- 41.
- Einsatzgruppen
- 42.
- Ab- und Einsatzkommandierungen
- 43.
- Stammhaus
- 44.
- Diensttage
- 45.
- Code und Bezeichnung der Planstelle*
- 46.
- Lohnklasse*
- 47.
- Beschäftigungsgrad*
- 48.
- Funktionsdauer*
- 49.
- Eintritts- und Austrittsdatum*
- 50.
- Mitarbeiterstatus*
- 51.
- Departementsbereich*
- 52.
- Verwaltungseinheit*
Mit Einwilligung der betreffenden Person erhobene Daten
- 53.
- digitales Passfoto
- *
- aus IPDM bezogene Daten
1 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 10. Juni 2016 (AS 2016 2101). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 4 der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
Anhang 181
1 Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 26. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Aug. 2013 (AS 2013 2209).
Anhang 191
(Art. 40)
Daten des FIS HE
- 1.
- Name
- 2.
- Vorname
- 3.
- Adresse
- 4.
- AHV-Versichertennummer
- 5.
- Geburtsdatum
- 6.
- Geschlecht
- 7.
- Religionszugehörigkeit
- 8.
- Einteilung
- 9.
- Grad
- 10.
- Funktion
- 11.
- Ausbildung
- 12.
- sanitätsdienstliche Daten, die für den Einsatz relevant sind
- 13.
- Daten des Führungsinformationssystems Soldat (IMESS)
- 14.
- weitere Daten, die von der betreffenden Person freiwillig gemeldet werden
1 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 4 der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
Anhang 20
(Art. 41)
Daten des FIS LW
- 1.
- Name
- 2.
- Vorname
- 3.
- Adresse
- 4.
- AHV-Versichertennummer
- 5.
- Geschlecht
- 6.
- Einteilung
- 7.
- Grad
- 8.
- Funktion
- 9.
- Ausbildung
- 10.
- Passnummer
- 11.
- Daten, die von der betreffenden Person gemeldet werden
Anhang 21
(Art. 42)
Daten des IMESS
- 1.
- Name
- 2.
- Vorname
- 3.
- Adresse
- 4.
- AHV-Versichertennummer
- 5.
- Geschlecht
- 6.
- Einteilung
- 7.
- Grad
- 8.
- Funktion
- 9.
- Ausbildung
- 10.
- Daten über den physischen Zustand
- 11.
- Leistungsprofile
- 12.
- taktische Einsatzdaten und Bilder
Anhang 21a1
1 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 26. Juni 2013 (AS 2013 2209). Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 5 der V vom 10. Jan. 2018, mit Wirkung seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
Anhang 221
1 Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 6. Juli 2011, mit Wirkung seit 1. Aug. 2011 (AS 2011 3323).
Anhang 23
(Art. 49)
Daten des AIS
- 1.
- Name
- 2.
- Vorname
- 3.
- Initialen
- 4.
- E-Mail-Adresse
- 5.
- Personalnummer
- 6.
- Funktion
- 7.
- Anrede
- 8.
- Benutzergruppe
- 9.
- Benutzertyp
- 10.
- Büro
- 11.
- Telefonnummern
- 12.
- Fax
- 13.
- Pager
- 14.
- Adresse
- 15.
- Verwaltungseinheit 1. Stufe
- 16.
- Verwaltungseinheit 2.+3. Stufe
- 17.
- Land
- 18.
- Staat
- 19.
- Benutzerstatus
- 20.
- AHV-Versichertennummer
- 21.
- Ressourcen (Zugriffsberechtigungen auf gemeinsame Datenablagen und Anwendungen)
- 22.
- Öffentliche Zertifikate
- 23.
- Verwalter/in
- 24.
- Nummern der persönlichen Geräte
- 25.
- Netzstandort
- 26.
- Ort des persönlichen Verzeichnisses
- 27.
- Geburtsdatum
- 28.
- Konto Gültigkeitsdauer
- 29.
- Datum letzte Anmeldung
- 30.
- Anzahl Anmeldungen
- 31.
- Datum letzte Passwortänderung
- 32.
- Passwort
Anhang 23a1
Daten des PEGASUS
- 1.
- Name
- 2.
- Vorname
- 3.
- Initialen
- 4.
- E-Mail-Adresse
- 5.
- Personalnummer
- 6.
- Geburtsdatum
- 7.
- Funktion
- 8.
- Anrede
- 9.
- Benutzergruppe
- 10.
- Benutzertyp
- 11.
- Benutzerstatus
- 12.
- Büro
- 13.
- Telefonnummern
- 14.
- Fax
- 15.
- Pager
- 16.
- Adresse
- 17.
- Arbeitgeber
- 18.
- Verwaltungseinheit 1. Stufe
- 19.
- Verwaltungseinheit 2. und 3. Stufe
- 20.
- Land
- 21.
- Staat (Kantone etc.)
- 22.
- AHV-Versichertennummer
- 23.
- Ressourcen (Zugriffsberechtigungen auf gemeinsame Datenablagen und Anwendungen)
- 24.
- Öffentliche Zertifikate
- 25.
- Verwalter/in
- 26.
- Nummern der persönlichen Geräte und Ausweise
- 27.
- Netzstandort
- 28.
- Ort des persönlichen Verzeichnisses
- 29.
- Konto Gültigkeitsdauer
- 30.
- Datum letzte Anmeldung
- 31.
- Anzahl Anmeldungen
- 32.
- Datum letzte Passwortänderung
- 33.
- Passwort
- 34.
- Zutritts- und Zugangsberechtigungen
- 35.
- Telefonie-Optionen (Wahlberechtigungen)
- 36.
- Prüfstufe nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung vom 4. März 20112 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV) und Datum der Rechtskraft der einer zugangsberechtigten Person eröffneten Sicherheitserklärung nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a PSPV; Zeitpunkt der nächsten Wiederholung der Personensicherheitsprüfung nach Artikel 18 Absatz 1 PSPV
- 37.
- Folgende biometrische Daten (Templates) einer Person: Handvenenmuster, Irisbild, Fingerabdruck
1 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 1 der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2035).
2 SR 120.4
Anhang 24
(Art. 54)
Daten des SD-PKI
- 1.
- Name
- 2.
- Vorname
- 3.
- E-Mail-Adresse
- 4.
- Personalnummer
- 5.
- AHV-Versichertennummer
- 6.
- Adresse
- 7.
- Verwaltungseinheit
- 8.
- Zertifikate
Anhang 24a1
(Art. 57b)
Daten des MDS
- 1.
- Name
- 2.
- Vorname
- 3.
- Geschlecht
- 4.
- AHV-Versichertennummer
- 5.
- Einteilung
- 6.
- Dosimeternummern
- 7.
- Dosimetermeldungen (Dosiswerte, Status des Dosimeters)
- 8.
- Grenz- und Warnschwellen
1 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 26. Juni 2013 (AS 2013 2209). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 4 der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
Anhang 251
(Art. 58)
Daten der Informationssysteme von Simulatoren
- 1.
- Name
- 2.
- Vorname
- 3.
- Adresse
- 4.
- AHV-Versichertennummer
- 5.
- Einteilung
- 6.
- Grad
- 7.
- Funktion
- 8.
- Ausbildung
- 9.
- Qualifikation
- 10.
- Ausrüstung in der Armee
- 11.
- Daten über die an den Simulatoren absolvierten Ausbildungen und deren Ergebnisse
- 12.
- Bild- und Filmaufnahmen
1 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 (AS 2013 2209).
Anhang 261
(Art. 59)
Daten des LMS VBS
- 1.
- AHV-Versichertennummer
- 2.
- Personalnummer*
- 3.
- Name*
- 4.
- Vorname*
- 5.
- Arbeitsort / Dienstort (Postleitzahl)*
- 6.
- Geburtsdatum*
- 7.
- E-Mail-Adresse*
- 8.
- Mobiltelefonnummer
- 9.
- Muttersprache
- 10
- Korrespondenzsprache*
- 11.
- Organisationseinheit*
- 12.
- Linienvorgesetzter
- 13.
- Funktion*, Stellenprofil*
- 14.
- Kaderstufe/Einsatzgruppe
- 15.
- Geschlecht*
- 16.
- Einteilung
- 17.
- Dienst bei
- 18.
- Grad
- 19.
- Ausbildungsrelevante Daten (Spezialausbildungen, Auszeichnungen, Brevets)
- 20.
- Lernerfolg bei Tests («erfüllt/nicht erfüllt»)
- 21.
- Lernfortschritt (absolvierte Lerneinheiten in prozentualen Anteilen)
- 22.
- Durch Ausbildungen erworbene Fähigkeiten und Kompetenzen
- 23.
- Lokale Personenidentifikatoren*
- 24.
- Berechtigungen, Kompetenzen und Rollen im LMS VBS
- 25.
- Fahrberechtigungskategorien
- 26.
- Pontonierkurs
- 27.
- Zivile und militärische Aus- und Weiterbildung
- 28.
- Selbstkompetenzen
- 29.
- Sozialkompetenzen
- 30.
- Führungskompetenzen
- 31.
- Fachkompetenzen
- *
- Daten, die aus dem zentralen Identitätsspeicher beschafft werden können.
1 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 3 der V vom 10. Jan. 2018 (AS 2018 641). Bereinigt gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2035).
Anhang 27
(Art. 60)
Daten des ISGMP
- 1.
- Name
- 2.
- Vorname
- 3.
- Adresse
- 4.
- AHV-Versichertennummer
- 5.
- Beruf
- 6.
- Funktion
- 7.
- Einsatzbereich
- 8.
- Daten über die Absolvierung der Aus- und Weiterbildung
Anhang 28
(Art. 61)
Daten des MIFA
- 1.
- Name
- 2.
- Vorname
- 3.
- Adresse
- 4.
- AHV-Versichertennummer
- 5.
- Ausbildung
- 6.
- Beruf
- 7.
- Heimatort
- 8.
- Muttersprache
- 9.
- Fahrberechtigungskategorien
Anhang 28a1
(Art. 61a)
Daten des SPHAIR-Expert
- 1.
- Personalien, Adresse und Zivilstand
- 2.
- E-Mail-Adresse
- 3.
- Lebenslauf und Angaben über die Sprung- und Flugvorerfahrung
- 4.
- AHV-Versichertennummer
- 5.
- Staatszugehörigkeit, Geburtsdatum und -ort
- 6.
- Sprachkenntnisse
- 7.
- Einteilung, Grad, Funktion und Ausbildung in der Armee
- 8.
- Testresultate mit kommentierten Auswertungsergebnissen
- 9.
- Selektionsstatus und -entscheide (geeignet/ungeeignet für weitere Abklärungsschritte
- 10.
- Befunde aus der sanitätsdienstlichen Befragung zu Ausschlusskriterien für Piloten und Pilotinnen oder Fallschirmaufklärer/innen
- 11.
- Angaben über die Kleidergrösse
- 12.
- Telefonnummern (privat/Mobiltelefon)
1 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
Anhang 291
(Art. 63)
Daten des ISFA
- 1.
- Militäradresse
- 2.
- Beginn der Dienstleistung
- 3.
- Ende der Dienstleistung
- 4.
- Kandidatennummer
- 5.
- AHV-Versichertennummer
- 6.
- Geschlecht
- 7.
- Grad
- 8.
- Name
- 9.
- Vorname
- 10.
- Wohnadresse
- 11.
- Wohnort
- 12.
- Heimatort
- 13.
- Heimatkanton
- 14.
- Geburtsdatum
- 15.
- Prüfungssprache
- 16.
- Prüfungsangaben (Datum, Zeit, Ort, Experte)
- 17.
- Eigenleistung (Einreichdatum, formell erfüllt / formell nicht erfüllt)
- 18.
- Prüfungsergebnisse pro Modul (erbracht / nicht erbracht / nicht teilgenommen)
1 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 4 der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
Anhang 29a1
1 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 6. Juli 2011 (AS 2011 3323). Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 5 der V vom 10. Jan. 2018, mit Wirkung seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
Anhang 29b1
1 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 26. Juni 2013 (AS 2013 2209). Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 5 der V vom 10. Jan. 2018, mit Wirkung seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
Anhang 301
(Art. 67)
Daten des SIBAD
- 1.
- Name
- 2.
- Vorname
- 3.
- Adresse
- 4.
- AHV-Versichertennummer
- 5.
- Nationalität
- 6.
- Heimatort
- 7.
- Arbeitgeber und dessen Adresse
- 8.
- Zivilstand
- 9.
- Geburtsort
- 10.
- Geburtsdatum
- 11.
- Datum der Einbürgerung
- 12.
- Aufenthalt in der Schweiz seit
- 13.
- Name und Vorname des Ehepartners oder der Ehepartnerin bzw. des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin
- 14.
- Funktion
- 15.
- die für die Personensicherheitsprüfung erhobenen Daten nach Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 21. März 19972 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit
- 16.
- die Risikoanalyse
- 17.
- Prüfergebnis (inklusive Prüfstufe und Erteilungs-/Verfalldatum)
- 18.
- Geschäftskontrolle
- 19.
- Auftraggeber und dessen Adresse
- 20.
- Projekt
1 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 4 der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
2 SR 120
Anhang 311
(Art. 68)
Daten des ISKO
Personendaten (bezogen aus SIBAD)
- 1.
- Name
- 2.
- Vorname
- 3.
- Adresse
- 4.
- AHV-Versichertennummer
- 5.
- Nationalität
- 6.
- Heimatort
- 7.
- Arbeitgeber und dessen Adresse
- 8.
- Zivilstand
- 9.
- Geburtsort
- 10.
- Geburtsdatum
- 11.
- Datum der Einbürgerung
- 12.
- Aufenthalt in der Schweiz seit
- 13.
- Name und Vorname des Ehepartners oder der Ehepartnerin bzw. des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin
- 14.
- Funktion
- 15.
- Auftraggeber und dessen Adresse
- 16.
- Projekt
Firmendaten
Firma
- 17.
- Dossiernummer
- 18.
- Name
- 19.
- Adresse
- 20.
- Telefon
- 21.
- Fax
- 22.
- E-Mail-Adresse
- 23.
- Internetadresse
Geheimschutzbeauftragter
- 24.
- Anrede
- 25.
- Name
- 26.
- Vorname
- 27.
- Geschlecht
- 28.
- E-Mail-Adresse
Prüfungsdaten
- 29.
- Datum der Vorabklärung
- 30.
- Branchencode zur wirtschaftlichen Tätigkeit der Firma (NOGA-Code)
- 31.
- Besuch (Datum, chronologisch mit Textvermerk)
- 32.
- Kontrolle (Datum, chronologisch mit Textvermerk)
- 33.
- Betriebssicherheitserklärung (Datum, Ausstellung, Widerruf, Rückgabe)
- 34.
- Sicherheitsprotokoll (Datum chronologisch)
Akten
- 35.
- Exemplarnummer
- 36.
- Absender/in
- 37.
- Aktendatum
- 38.
- Versanddatum
- 39.
- Kontrolldatum
- 40.
- Rückgabedatum
- 41.
- Bezeichnung
Aufträge
- 42.
- Bezeichnung (Hauptauftrag)
- 43.
- Auftraggeber/in
- 44.
- Bezeichnung (Aufträge)
- 45.
- Klassifikation
- 46.
- Meldungsdatum
- 47.
- Gültigkeitsbeginn
- 48.
- Gültigkeitsende
- 49.
- Kurzbezeichnung (Branche)
- 50.
- Branchencode zur wirtschaftlichen Tätigkeit der Firma (NOGA-Code)
1 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 3 der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
Anhang 32
(Art. 69)
Daten des SIBE
- 1.
- Name
- 2.
- Vorname
- 3.
- AHV-Versichertennummer
- 4.
- Nationalität
- 5.
- Arbeitgeber und dessen Adresse
- 6.
- Geburtsort
- 7.
- Geburtsdatum
- 8.
- Funktion
- 9.
- Passnummer
- 10.
- Entscheid über die Personensicherheitsprüfung
Anhang 331
(Art. 70)
Daten des ZUKO
Daten im Personenstamm
- 1.
- Name
- 2.
- Vorname
- 3.
- Nationalität
- 4.
- AHV-Versichertennummer
- 5.
- ausländische Sozialversicherungsnummer
- 6.
- Geburtsdatum
- 7.
- Datum der Personensicherheitsprüfung
- 8.
- Schutzzonenprüfungsstufe
- 9.
- Militärischer Grad
- 10.
- Militärische Einteilung
- 11.
- Departement
- 12.
- Organisation
- 13.
- Firma
- 14.
- besondere biometrische Personenmerkmale wie Irisbild, Fingerabdruck, Handabdruck oder Stimmerkennung
- 14a.
- Unterschrift
- 14b.
- Sprache
Daten im ZUKO Personenstamm
- 15.
- Personen Nummer
- 16.
- Ausweis Nummer
- 17.
- Ausweis Nummer Besucher (Besucherausweis) Smartcard Nummer
- 18.
- Biomerkmal(e)
- 19.
- Foto
- 20.
- Personenkategorie
- 21.
- Dienst bei (Einteilung)
- 22.
- Funktion
- 22a.
- Legitimationstext für Legitimationsausweis (Aufgabe, Befugnis)
- 23.
- Stammsatzverwaltung
Daten im berechtigten ZUKO-Personenstamm
- 24.
- Zutrittsberechtigung
Daten im bewilligten ZUKO-Personenstamm
- 25.
- Zutrittsbewilligung
- 26.
- Bewilligung für Anlage XY
Eintrag von Rollen- und Rollenträgerfunktionen
- 27.
- Rolle
- 28.
- Rollenträger
Anlagedaten
- 29.
- Zutrittsprofile
- 30.
- Rollenträgerprofile
- 31.
- Bedienstellenprofile
- 32.
- Anlagekonfigurationsdaten
Systemdaten
- 33.
- Systemkonfigurationsdaten
Logdaten
- 34.
- Systemlogdaten (Protokoll aller Begehungen, Mutationen, Zustandsänderungen etc.)
1 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 4 der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
Anhang 33bis1
(Art. 70bis)
Daten des JORASYS
Daten von Personen, die dem Militärstrafrecht unterstehen, sowie von Dritten
- 1.
- Name, Vorname
- 2.
- AHV-Versichertennummer
- 3.
- Geburtsdatum und -ort
- 4.
- Heimatort
- 5.
- Nationalität und Aufenthaltsstatus
- 6.
- Zivilstand
- 7.
- Beruf, Funktion und Arbeitgeber
- 8.
- Gesetzliche Vertretung, Personalien der gesetzlichen Vertretung
- 9.
- Ausweisart und -nummer
- 10.
- Personalien von Drittpersonen, die am Verfahren beteiligt sind (Auskunftspersonen)
- 11.
- Kontrollschild des Fahrzeugs, Name, Vorname und Adresse der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters sowie Motorfahrzeugversicherung
Zusätzliche Daten von Personen, die dem Militärstrafrecht unterstehen
- 12.
- Einteilung, Grad und Funktion
- 13.
- Dienstleistungen in der Armee
- 14.
- Waffennummer und -typ von Armeewaffen sowie Vermerk der Abnahme oder des Entzugs
- 15.
- Abnahme oder Sicherstellung des Führerausweises
- 16.
- Atemluft- und Blutprobenergebnisse und -analysen
- 17.
- Einkommens- und Vermögensverhältnisse
- 18.
- Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände
1 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
Anhang 33a1
(Art. 70b)
Daten des e-Alarm
- 1.
- Name
- 2.
- Vorname
- 3.
- Funktion in der Krisen- und Alarmorganisation V
- 4.
- Funktion in der Armee samt Alarmierungsgruppe
- 5.
- AHV-Versichertennummer
- 6.
- Telefonnummern
- 7.
- E-Mail-Adressen
- 8.
- Wohnadresse
1 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 26. Juni 2013 (AS 2013 2209). Bereinigt gemäss Ziff. I 1 der V vom 25. Jan. 2017 über die Militärdienstpflicht im Übergang zur Weiterentwicklung der Armee (AS 2017 487) und Ziff. II Abs. 4 der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
Anhang 33b1
(Art. 70g)
Daten des HARAM
- 1.
- Name
- 2.
- Vorname
- 3.
- Organisation
- 4.
- Funktion
- 5.
- E-Mail-Adresse
- 6.
- Beschreibung des Risikos bei einem aussergewöhnlichen Ereignis, bei einem besonderen Vorkommnis und einer Sicherheitslücke rund um Flugoperationen
- 7.
- Flugzeugtyp und -nummer
- 8.
- Namen, Vornamen und Adressen weiterer involvierter Personen und Organisationen
1 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 (AS 2013 2209).
Anhang 33c1
(Art. 70m)
Daten des FABIS
- 1.
- Name, Vornamen, Initialen, Personalnummer, Arbeitgeber, Geschäftsadresse, Geschäfts-E-Mail, Geschäftstelefonnummer und AHV-Versichertennummer der zugangsberechtigten Person
- 2.
- Prüfstufe, Erteilungs- und Verfalldatum einer der zugangsberechtigten Person erteilten Sicherheitserklärung nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a PSPV2
- 3.
- über einen Handvenenscanner beim Zugang auf das FABIS erfasste biometrische Daten (Handvenenscan) der Person
- 4.
- Template des Handvenenscans der zum FABIS zugangsberechtigten Person
- 5.
- Zeitpunkt und Ort des erfolgten oder versuchten Zugangs einer Person zum FABIS sowie der dabei erfasste Handvenenscan (Logdaten)
- 6.
- Zugangsdaten und -berechtigungen
1 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 17. Dez. 2014 (AS 2015 195). Fassung gemäss Ziff. II Abs. 3 der V vom 10. Jan. 2018 (AS 2018 641). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2035).
2 SR 120.4
Anhang 33d1
(Art. 70r)
Daten des MIL PLATTFORM
- 1.
- Name, Vornamen, Initialen, Personalnummer, Arbeitgeber, Geschäftsadresse, Geschäfts-E-Mail, Geschäftstelefonnummer und AHV-Versichertennummer der zugangsberechtigten Person
- 2.
- Prüfstufe, Erteilungs- und Verfalldatum einer der zugangsberechtigten Person erteilten Sicherheitserklärung nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a PSPV2
- 3.
- über einen Handvenenscanner beim Zugang auf das MIL PLATTFORM erfasste biometrische Daten (Handvenenscan) der Person
- 4.
- Template des Handvenenscans der zum MIL PLATTFORM zugangsberechtigten Person
- 5.
- Zeitpunkt und Ort des erfolgten oder versuchten Zugangs einer Person zum MIL PLATTFORM sowie der dabei erfasste Handvenenscan (Logdaten)
- 6.
- Zugangsdaten und -berechtigungen
1 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 10. Jan. 2018 (AS 2018 641). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2035).
2 SR 120.4
Anhang 341
(Art. 71)
Daten des SCHAWE
über die Geschädigten und die Schädigenden
- 1.
- Name
- 2.
- Vorname
- 3.
- Adresse
- 4.
- AHV-Versichertennummer
- 5.
- Geburtsdatum
- 6.
- Geschlecht
- 7.
- Telefonnummer
- 8.
- E-Mail-Adresse
- 9.
- Korrespondenzsprache
- 10.
- Arbeitsort
- 11.
- Betreibungen
- 12.
- Beruf
- 13.
- Einkommen
- 14.
- Gesundheit
- 15.
- Finanzielle Situation
- 16.
- Vermögen
- 17.
- Kapital
- 18.
- Versicherungen
- 19.
- sanitätsdienstliche Daten
über das Schadenereignis
- 20.
- Angaben zum Schadensereignis
- 21.
- Angaben zur Schadensbemessung
- 22.
- Abklärungen von Sachverständigen
1 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 3 der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
Anhang 35
(Art. 72)
Daten des SISLOG
- 1.
- PISA-Personenidentifikationsnummer
- 2.
- Name
- 3.
- Vorname
- 4.
- Adresse
- 5.
- Kanton
- 6.
- AHV-Versichertennummer
- 7.
- Geburtsdatum
- 8.
- Heimatort
- 9.
- Heimatkanton
- 10.
- Beruf
- 11.
- Sprachkenntnisse
- 12.
- Geschlecht
- 13.
- PISA-Status
- 14.
- Einteilung mit Datum
- 15.
- Grad mit Datum
- 16.
- Funktion mit Datum
- 17.
- Zugehörigkeit zum Generalstab
- 18.
- Vertretung
- 19.
- Personalkategorie
- 20.
- ausländische Sozialversicherungsnummer
- 21.
- letzte Schule
- 22.
- letztes Einrückungsdatum
- 23.
- Daten nach den Anhängen 1–32, ausschliesslich während des Datenaustauschs nach Artikel 175 Buchstabe c MIG
Anhang 35bis1
(Art. 72bis Abs. 1)
Daten des PSN
Daten über Stellungspflichtige, Angehörige der Armee (AdA), ehemalige AdA, militärisches Personal und Dritte, die eine Leihwaffe besitzen
1 Personalien
- 1.1
- Name, Vorname
- 1.2
- Adresse mit Wohnkanton, Wohnort und Postleitzahl
2 Stammdaten
- 2.1
- AHV-Versichertennummer
- 2.2
- Geburtsdatum
- 2.3
- Geschlecht
- 2.4
- Muttersprache
- 2.5
- Beruf
- 2.6
- Telefonnummern Geschäft und privat
- 2.7
- Faxnummern Geschäft und privat
- 2.8
- E-Mail-Adressen
3 Administration
- 3.1
- Personalnummer
- 3.2
- Gültig ab/bis
- 3.3
- Geändert von/am
- 3.4
- Aufgebotsgrund und -datum
- 3.5
- Aufgeboten durch
- 3.6
- Interne Bemerkung
- 3.7
- Anrecht auf Eigentum Waffe
- 3.8
- Waffentyp und Waffennummer
- 3.9
- Erledigungsdatum
- 3.10
- Mahnung
- 3.11
- Abtretung an LBA
- 3.12
- Abtretung an Militärische Sicherheit
- 3.13
- Abtretung an Region Militärische Sicherheit
- 3.14
- Abtretung an Oberauditorat
- 3.15
- Abtretung an Kreiskommando
- 3.16
- Rückgabe an Logistikbasis der Armee
- 3.17
- Rückgabe an Armeelogistikcenter
4 Hinterlegung der Ausrüstung
- 4.1
- Gültig ab/bis
- 4.2
- Geändert von/am
- 4.3
- Hinterlegungsart, -grund und -ort
- 4.4
- Hinterlegungsnummer
- 4.5
- Hinterlegungskostenpflicht
- 4.6
- Hinterlegungskosten Belegung bis
- 4.7
- Rechnungsnummer
- 5
- Korrespondenz über die persönliche Ausrüstung
- 5.1
- Gültig ab/bis
- 5.2
- Geändert von/am
- 5.3
- Dokumente (Art, Version, Teildokumente)
6 Auslandeinsatz
- 6.1
- Gültig ab/bis
- 6.2
- Geändert von/am
- 6.3
- Einsatzart
- 6.4
- Einsatzende
7 Waffe zu Eigentum
- 7.1
- Gültig ab/bis
- 7.2
- Geändert von/am
- 7.3
- Material
- 7.4
- Waffennummer
Daten über Stellungspflichtige, AdA, ehemalige AdA und militärisches Personal
8 Administration
- 8.1
- Dienstbüchlein erhalten von
- 8.2
- Dienstbüchlein abgegeben an
9 Status nach Militärgesetz
- 9.1
- Tauglichkeit mit Datum
10 Dienstbemerkungen Katalog
- 10.1
- Dienstbemerkung Code
- 10.2
- Gültigkeitsdatum und -status
11 Dienstbemerkungen und weitere Angaben zur Waffe
- 11.1
- Codierte Dienstbemerkung zur Waffe mit Datum und Befristung
- 11.2
- R-Flag: medizinische Untauglichkeit
- 11.3
- Code 91: vorsorgliche Abnahme der persönlichen Waffe oder Leihwaffe
- 11.4
- Code 90: definitive Abnahme (Entzug) der persönlichen Waffe oder Leihwaffe
- 11.5
- Zwecks Bekanntgabe an die Datenbank nach Artikel 32a Absatz 1 Buchstabe d WG gemäss den Artikeln 16 Absatz 3bis und 28 Absatz 2bis MIG: medizinische und andere Hinderungsgründe betreffend die Abgabe der persönlichen Waffe
- 11.6
- Zwecks Bekanntgabe an die Datenbank nach Artikel 32a Absatz 1 Buchstabe d WG gemäss den Artikeln 16 Absatz 3bis und 28 Absatz 2bis MIG: medizinische und andere Gründe für die Rücknahme, die Abnahme oder den Entzug der persönlichen Waffe
- 11.7
- Meldungen der Zentralstelle nach Artikel 32c Absatz 4 WG
12 Waffenlos
- 12.1
- Gültig ab/bis
- 12.2
- Geändert von/am
- 12.3
- Waffenlos
13 Taschenmunition
- 13.1
- Gültig ab/bis
- 13.2
- Geändert von/am
- 13.3
- Taschenmunition
14 Weitere Daten
- 14.1
- Brillenträger/in
- 14.2
- Führerausweiskategorie
Daten über AdA, ehemalige AdA und militärisches Personal
15 Stammdaten
- 15.1
- Mutationscode des Datensatzes (Code Funktion/Ausbildung/Einheit)
- 15.2
- Einheitsnummer mit aktueller/letzter Einteilung
- 15.3
- Funktion und Grad mit Gradzusatz
- 15.4
- Noch zu leistende Diensttage
- 15.5
- Spezialausbildung
- 15.6
- Auszeichnungen (maximal 10)
- 15.7
- Truppengattung
- 15.8
- Anrechenbare Diensttage
16 Dienstvormerk
- 16.1
- Einheit/Schule/Kurs
- 16.2
- Art des Dienstes
- 16.3
- Fremde Einheit
- 16.4
- Kontrolle Dienstpflicht
- 16.5
- Entlassungsdatum
Daten über militärisches Personal
17 Militärisches Personal
- 17.1
- Gültig ab/bis
- 17.2
- Geändert von/am
- 17.3
- Zusatzausbildung militärisches Personal
- 17.4
- Gutschein militärisches Personal
Daten der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
18 Personalgewinnung
- 18.1
- Bewerbungsdossier
- 18.2
- Anstellungsunterlagen
- 18.3
- Sicherheit
19 Personalführung
- 19.1
- Personaldaten und Daten zu Familie und Bezugspersonen
- 19.2
- Stellenbeschreibungen
- 19.3
- Zeugnisse
- 19.4
- Arbeitszeit
- 19.5
- Personaleinsatz
- 19.6
- Disziplinarwesen
- 19.7
- Bewilligungen
- 19.8
- Öffentliche Ämter und Nebenbeschäftigungen
20 Personalhonorierung
- 20.1
- Lohn/Zulagen
- 20.2
- Spesen
- 20.3
- Prämien
- 20.4
- Lohnnebenleistungen/Vergünstigungen
- 20.5
- Familienergänzende Kinderbetreuung
21 Sozialversicherungen
- 21.1
- Alters- und Hinterlassenenversicherung/Invalidenversicherung/Erwerbsersatzordnung/Arbeitslosenversicherung
- 21.2
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt/Unfallversicherung
- 21.3
- Familienzulagen
- 21.4
- Pensionskasse des Bundes
- 21.5
- Militärversicherung
22 Gesundheit
- 22.1
- Tauglichkeitsbescheinigung bei Eintritt
- 22.2
- Beurteilung der medizinischen Tauglichkeit
- 22.3
- Arztzeugnisse
- 22.4
- Ermächtigung für Ärzte und Ärztinnen und Versicherungen
- 22.5
- Anfragen/Stellungnahmen ärztlicher Dienst
- 22.6
- Dauer der Absenzen infolge Krankheit und Unfall
23 Versicherungen Allgemein
- 23.1
- Unterlagen Haftpflichtfälle
- 23.2
- Effektenschäden
24 Personalentwicklung
- 24.1
- Aus- und Weiterbildung
- 24.2
- Entwicklungsmassnahmen
- 24.3
- Qualifikationen
- 24.4
- Verhaltens- und Fachkompetenzen
- 24.5
- Ergebnisse von Persönlichkeitstests und Potenzialbeurteilungen
- 24.6
- Kaderentwicklung
- 24.7
- Berufliche Grundbildung
25 Austritt/Übertritt
- 25.1
- Kündigung Arbeitgeber
- 25.2
- Kündigung Arbeitnehmer
- 25.3
- Pensionierung
- 25.4
- Todesfall
- 25.5
- Austrittsformalitäten/Austrittsinterview
- 25.6
- Übertrittsformalitäten
26 Militärisches Personal
- 26.1
- Einteilung/Grad/Ausrüstung
- 26.2
- Militärische Prüfungs- und Testresultate
- 26.3
- Beförderungen/Abkommandierungen
- 26.4
- Vorruhestand
- 26.5
- Zeitmilitär
27 Betriebliche Daten
- 27.1
- Organisation der Gruppe Verteidigung/Stellenplan
- 27.2
- Organisatorische Zuordnung
- 27.3
- Zeit- und Leistungswirtschaft
- 27.4
- Leihgaben
- 27.5
- Weitere relevante betriebliche Daten
1 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
Anhang 35ter1
(Art. 72ter)
Daten des VVAdmin
- 1.
- Name, Vorname
- 2.
- Geschlecht
- 3.
- AHV-Versichertennummer
- 4.
- Geburtsdatum
- 5.
- Adresse
- 6.
- Beruf
- 7.
- Muttersprache
- 8.
- Heimatgemeinde
- 9.
- Gradzusatz (i Gst / RKD / aD / Asg)
- 10.
- Einteilung
- 11.
- Waffennummer des Sturmgewehrs oder der Pistole
- 12.
- Letzte aktuelle Aufforderung zur Schiesspflichterfüllung (Brief)
- 13.
- Codierte Dienstbemerkung für medizinische Untauglichkeit oder Schiessuntauglichkeit (R-Flag)
- 14.
- Mutationscode (Neuzugang/Löschung/Mutation)
1 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
Anhang 35a1
1 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 6. Juli 2011 (AS 2011 3323). Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 20. Mai 2020, mit Wirkung seit 1. Jul 2020 (AS 2020 2035).
Anhang 35b und 35c1
1 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 26. Juni 2013 (AS 2013 2209). Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 5 der V vom 10. Jan. 2018, mit Wirkung seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
Anhang 35cbis1
(Art. 72gocties)
Daten des PSA
Daten der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
1 Personalgewinnung
- 1.1
- Anstellungsdaten* und -unterlagen
2 Personalführung
- 2.1
- Personaldaten und Daten zu Familie und Bezugspersonen*
- 2.2
- Arbeitszeit, Absenzen
- 2.3
- Leistungserfassung
- 2.4
- Personaleinsatz
- 2.5
- Bewilligungen
- 2.6
- Öffentliche Ämter und Nebenbeschäftigungen
3 Personalhonorierung
- 3.1
- Lohn/Zulagen*
- 3.2
- Spesen*
- 3.3
- Prämien*
- 3.4
- Lohnnebenleistungen/Vergünstigungen*
- 3.5
- Familienergänzende Kinderbetreuung*
4 Sozialversicherungen
- 4.1
- Alters- und Hinterlassenenversicherung/Invalidenversicherung/Erwerbsersatzordnung/Arbeitslosenversicherung*
- 4.2
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt/Unfallversicherung*
- 4.3
- Familienzulagen*
- 4.4
- Militärversicherung*
5 Personalentwicklung
- 5.1
- Aus- und Weiterbildung
6 Austritt/Übertritt
- 6.1
- Kündigung Arbeitgeber/Arbeitgeberin*
- 6.2
- Kündigung Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin*
- 6.3
- Pensionierung*
- 6.4
- Todesfall*
- 6.5
- Austrittsformalitäten
- 6.6
- Übertrittsformalitäten
7 Militärisches Personal
- 7.1
- Einteilung*/Grad*/Ausrüstung
- 7.2
- Vorruhestand*
- 7.3
- Zeitmilitär: betriebliche Funktion*
8 Betriebliche Daten
- 8.1
- Organisation der Gruppe Verteidigung/Stellenplan*
- 8.2
- Organisatorische Zuordnung*
- 8.3
- Zeit- und Leistungswirtschaft
- 8.4
- Leihgaben
- 8.5
- Weitere relevante betriebliche Daten*
9 Sonstige Daten
- 9.1
- Von der betreffenden Person freiwillig gemeldete Daten
- *
- aus IPDM bezogene Daten
1 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 1 der V vom 10. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2101).
Anhang 35d1
(Art. 72hbis)
Daten der Hilfsdatensammlungen
- 1.
- Name
- 2.
- Vorname
- 3.
- Geschlecht
- 4.
- Geburtsdatum
- 5.
- AHV-Versichertennummer
- 6.
- Personalnummer
- 7.
- Muttersprache
- 8.
- Nationalität
- 9.
- Korrespondenz-, Notfall- und E-Mailadresse
- 10.
- Telefon- und Fax-Nummern
- 11.
- Einteilung, Grad, Funktion, Ausbildung, vorgesehene Funktion
- 12.
- Beruf und Titel
- 13.
- Zivilstand
- 14.
- Einrückungsart mit Fahrzeugangaben
- 15.
- Soldauszahlung und Bankverbindung für Soldauszahlung
- 16.
- Übersicht über eingereichte Unterlagen
- 17.
- Gruppen- und Zimmerzuteilung
- 18.
- Absolvierte Ausbildungen und Spezialfunktionen
- 19.
- Noch zu leistende Diensttage
- 20.
- An- und Abwesenheiten
- 21.
- Ausrüstung
- 22.
- Inventar, Bestellungen, Reservationen, Ausleihen
- 23.
- Ressourcenbeschreibung (Fahrzeuge, Materialien, Räume, Geräte)
1 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 (AS 2013 2209).
Anhang 35e1
(Art. 72ibis)
Daten des Informationssystems historisches Armeematerial
Daten von Museen, Sammler/innen und Traditionsvereinen
- 1.
- Name, Vorname
- 2.
- Institution, Trägerschaft, Sitz und Gründungsjahr
- 3.
- Adresse
- 4.
- Telefon, Fax, E-Mail-Adresse und Homepage
- 5.
- Förder- oder Gönnerverein mit Statuten
- 6.
- Daten zum Museumsbetrieb oder zur Sammlung
- 7.
- Sammlungsschwerpunkte Militaria
- 8.
- Mitgliedschaft beim Verband der Museen der Schweiz und weitere Mitgliedschaften
- 9.
- Name, Vorname, Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie E-Mail-Adresse der Kontaktperson
- 10.
- Name, Vorname, Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie E-Mail-Adresse des oder der Sicherheitsbeauftragten
- 11.
- Name, Vorname, Adresse, Telefon- und Faxnummer, E-Mail-Adresse und Bewilligungsnummer des oder der Strahlenschutzsachverständigen
- 12.
- Sicherheitseinrichtungen zum Schutz vor Zerstörung und Diebstahl
Daten über Leihgaben, Schenkungen, Auflagen und Bewilligungen
- 13.
- Materialart, -typ, Seriennummer und Hersteller/in
- 14.
- Vertrag über die Leihgabe oder Schenkung
- 15.
- Verzeichnis der Leihgaben und Schenkungen
- 16.
- Verpflichtungen, Auflagen und Bewilligungen
1 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 (AS 2013 2209).
Anhang 35f1
(Art. 72jter)
Daten des PSB
Folgende Daten des IPDM gemäss Anhang 3 der Verordnung vom 22. November 20172 über den Schutz von Personendaten des Bundespersonals werden im PSB bearbeitet und aus dem IPDM bezogen:
- –
- Personalmassnahmen
- –
- Organisatorische Zuordnung
- –
- Daten zur Person
- –
- Abrechnungsstatus
- –
- Anschriften
- –
- Bankverbindung
- –
- Reiseprivilegien
- –
- Familie/Angehörige
- –
- Betriebsinterne Daten
- –
- Betriebliche Funktionen
- –
- Datumsangaben
- –
- Wehr-/Zivildienst
- –
- Vorschlagswerte Arbeitszeitblatt
- –
- Objekt
- –
- Verknüpfung
- –
- Verbale Beschreibung
- –
- Vakanz
- –
- Mitarbeitergruppe/-kreis
1 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 1 der V vom 10. Juni 2016 (AS 2016 2101). Fassung gemäss Ziff. II Abs. 3 der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
2 SR 172.220.111.4
Anhang 36
(Art. 77)
Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
...1
1 Die Änderungen können unter AS 2009 6667 konsultiert werden.
1 SR 510.912 SR 510.103 SR 520.14 SR 172.220.15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).7 Eingefügt durch Anhang 4 Ziff. I der V vom 26. Okt. 2011 über den Schutz von Personendaten des Bundespersonals (AS 2011 5589). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 (AS 2013 2209).8 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).9 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2035).10 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 (AS 2013 2209).11 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 (AS 2013 2209).12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).13 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2013 (AS 2013 2209). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).14 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2013 (AS 2013 2209). Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 25. Jan. 2017 über die Militärdienstpflicht im Übergang zur Weiterentwicklung der Armee, in Kraft seit 1. Juli 2017 (AS 2017 487).15 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 (AS 2013 2209).16 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 17. Dez. 2014, in Kraft seit 1. Febr. 2015 (AS 2015 195).17 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).18 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Juli 2011 (AS 2011 3323). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).19 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2101).20 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 (AS 2013 2209).21 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 (AS 2013 2209).22 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2101).
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen
Zum SeitenanfangLetzte Aktualisierung: 12.01.2021