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SR 312.51 Verordnung vom 27. Februar 2008 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfeverordnung, OHV)

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312.51

Verordnung über die Hilfe an Opfer von Straftaten

(Opferhilfeverordnung, OHV)

vom 27. Februar 2008 (Stand am 1. Januar 2020)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf das Opferhilfegesetz vom 23. März 20071 (OHG),

verordnet:

  1. Abschnitt: Massgebende Einnahmen

  Art. 1 Grundsatz und Ausnahmen

(Art. 6 OHG)

1 Die anrechenbaren Einnahmen bestimmen sich nach Artikel 11 Absätze 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20061 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und den dazugehörenden Vorschriften des Bundes.

2 In Abweichung von Absatz 1 gilt Folgendes:

a.
Zu zwei Dritteln anzurechnen sind nach Abzug eines Freibetrags im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a ELG:
1.
die Einnahmen nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben d–h ELG,
2.
die jährliche Ergänzungsleistung nach Artikel 9 Absatz 1 ELG.
b.
Das Reinvermögen ist zu einem Zehntel anzurechnen, soweit es das Doppelte der massgebenden Freibeträge nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c ELG übersteigt.
c.
Die Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen sind nicht anrechenbar.

1 SR 831.30

  Art. 2 Mehrpersonenhaushalte

(Art. 6 OHG)

1 Der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf für Ehepaare nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 ELG1 und die Freibeträge nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a und c ELG für Ehepaare gelten auch für eingetragene Partnerschaften und andere dauernde Lebensgemeinschaften.

2 Die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten beziehungsweise von eingetragenen Partnerinnen und Partnern oder von Personen, die in einer anderen dauernden Lebensgemeinschaft leben, werden zusammengerechnet.

3 Ist die anspruchsberechtigte Person minderjährig oder befindet sie sich in Ausbildung, so werden ihre anrechenbaren Einnahmen mit den anrechenbaren Einnahmen der im gleichen Haushalt wohnenden Elternteile zusammengerechnet.

4 Die Einnahmen des im selben Haushalt wohnenden Täters oder der im selben Haushalt wohnenden Täterin werden nicht berücksichtigt, sofern die Umstände es rechtfertigen.


1 SR 831.30


  2. Abschnitt: Berechnung von Kostenbeiträgen

  Art. 3

(Art. 16 Bst. b OHG)

Liegen die anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person zwischen dem doppelten massgebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (2 x Betrag ELG1) und dem Vierfachen dieses Betrags, so wird der Kostenbeitrag an die Kosten für die längerfristige Hilfe Dritter (Kosten) wie folgt berechnet:


1 SR 831.30


  3. Abschnitt: Pauschalbeitrag für Leistungen der Beratungsstellen bei fehlender interkantonaler Regelung

  Art. 4

(Art. 18 OHG)

1 Besteht zwischen zwei Kantonen keine Regelung, so kann der leistungserbringende Kanton vom andern Kanton einen Pauschalbeitrag für jede Person verlangen, die als Opfer oder als Angehöriger oder Angehörige:

a.
eine Beratung von mindestens 30 Minuten, eine andere Hilfe oder einen Kostenbeitrag für längerfristige Hilfe Dritter erhalten hat; und
b.
im Zeitpunkt der Kontaktaufnahme mit der Beratungsstelle im andern Kanton zivilrechtlichen Wohnsitz hatte.

2 Der Pauschalbeitrag beträgt 1069 Franken.1 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) legt den Beitrag alle fünf Kalenderjahre neu fest.2 Massgebend sind dabei:

a.
die Zahl der Beratungsfälle gemäss der letzten Opferhilfestatistik; und
b.
der letztjährige Aufwand aller Kantone für die Betriebskosten der Beratungsstellen und für die Kosten der Soforthilfe und der längerfristigen Hilfe.

3 Die Kantone liefern dem BJ auf Anfrage die zur Ermittlung des Aufwands nötigen Angaben.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 14. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4109).
2 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 27. Aug. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2775).


  4. Abschnitt: Entschädigung durch den Kanton

  Art. 5 Anwaltskosten

(Art. 19 Abs. 3 OHG)

Anwaltskosten können ausschliesslich als Soforthilfe oder längerfristige Hilfe geltend gemacht werden.

  Art. 6 Berechnung der Entschädigung

(Art. 20 Abs. 2 Bst. b OHG)

Liegen die anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person zwischen dem massgebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (Betrag ELG1) und dem Vierfachen dieses Betrags, so wird die Entschädigung wie folgt berechnet:


1 SR 831.30

  Art. 7 Rückerstattung des Vorschusses

(Art. 21 OHG)

1 Wird das Entschädigungsgesuch abgelehnt, so muss die gesuchstellende Person den Vorschuss zurückerstatten.

2 Ist die Entschädigung geringer als der Vorschuss, so muss die Differenz zurückerstattet werden.

3 Der Kanton kann auf die Rückforderung verzichten, wenn diese die gesuchstellende Person in eine schwierige Lage bringen würde.


  5. Abschnitt: Finanzielle Leistungen und Aufgaben des Bundes

  Art. 8 Ausbildung

(Art. 31 OHG)

1 Der Bund unterstützt mit Finanzhilfen gesamtschweizerische oder mindestens für eine ganze Sprachregion bestimmte Ausbildungsprogramme für:

a.
das Personal der Beratungsstellen;
b.
das Personal der Gerichte und der Polizei;
c.
weitere mit der Hilfe an Opfer Betraute.

2 Das BJ gewährt die Ausbildungshilfen im Rahmen der bewilligten Kredite in Form von Pauschalen; diese decken durchschnittlich höchstens zwei Drittel der Kosten des Ausbildungsprogramms.

  Art. 9 Ausserordentliche Ereignisse

(Art. 32 OHG)

1 Im Falle ausserordentlicher Ereignisse sorgt das BJ für die notwendige Koordination der Opferhilfe.

2 Über Abgeltungen im Sinne von Artikel 32 Absatz 1 OHG entscheidet die Bundesversammlung.

  Art. 10 Evaluation

(Art. 33 OHG)

1 Das BJ bestimmt Zeitpunkt und Gegenstand der Evaluation sowie das Vorgehen.

2 Die Kantone liefern dem BJ die für die Evaluation nötigen Angaben.

  Art. 11 Internationale Zusammenarbeit

Das BJ wirkt als zuständige zentrale Behörde nach Artikel 12 des Europäischen Übereinkommens vom 24. November 19831 über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten.


1 SR 0.312.5


  6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

  Art. 12 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

1 Die Opferhilfeverordnung vom 18. November 19921 wird aufgehoben.

2 …2


1 [AS 1992 2479, 1997 2824]
2 Die Änderung kann unter  AS 2008 1627 konsultiert werden.

  Art. 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.


 AS 2008 1627


1 SR 312.5


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Zusätzliche Informationen

Dieser Text ist in Kraft.
Abkürzung OHV
Beschluss 27. Februar 2008
Inkrafttreten 1. Januar 2009
Quelle AS 2008 1627
Chronologie Chronologie
Änderungen Änderungen

Werkzeug

Sprachenvergleich


Alle Fassungen

in Kraft 01.01.2020 PDF DOC
nicht mehr in Kraft 01.01.2015 PDF DOC
nicht mehr in Kraft 01.01.2009 PDF DOC

Revisionen

01.01.2009
Verordnung vom 27. Februar 2008 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfeverordnung, OHV)
 
01.01.1993 - 01.01.2009
Verordnung vom 18. November 1992 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfeverordnung, OHV)
 

Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen
Zum SeitenanfangLetzte Aktualisierung: 12.01.2021

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