822.115.2
Verordnung des WBF über gefährliche Arbeiten für Jugendliche
vom 4. Dezember 2007 (Stand am 1. Januar 2013)
Art. 1 Gefährliche Arbeiten
Folgende Arbeiten gelten für Jugendliche als gefährlich:
- a.
- Arbeiten, welche die physische oder psychische Leistungsfähigkeit von Jugendlichen objektiv übersteigen;
- b.
- Arbeiten mit dem Risiko physischen, psychischen, moralischen oder sexuellen Missbrauchs, namentlich Prostitution, Herstellung von Pornografie oder pornografische Darbietungen;
- c.
- Arbeiten in Arbeitszeitsystemen, die erfahrungsgemäss zu einer starken Belastung führen, namentlich Akkordarbeit;
- d.
- Arbeiten, die mit gesundheitsgefährdenden physikalischen Einwirkungen verbunden sind, namentlich:
- 1.
- ionisierende Strahlungen,
- 2.
- Arbeiten bei Überdruck,
- 3.
- Arbeiten bei extremer Hitze, Kälte oder erheblicher Nässe,
- 4.
- Arbeiten, die mit erheblichen Stössen, erheblichem Lärm oder Erschütterungen verbunden sind;
- e.
- Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden biologischen Agenzien, namentlich Mikroorganismen der Gruppen 3 und 4 nach der Verordnung vom 25. August 19991 über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Mikroorganismen;
- f.
- Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden chemischen Agenzien, die mit einem der folgenden R-Sätze nach der Chemikalienverordnung vom 18. Mai 20052 versehen sind:
- 1.
- Ernste Gefahr irreversiblen Schadens (R39),
- 2.
- Sensibilisierung durch Einatmen möglich (Bezeichnung «S» gemäss der Liste «Grenzwerte am Arbeitsplatz»; R42),
- 3.
- Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich (Bezeichnung «S» gemäss der Liste «Grenzwerte am Arbeitsplatz»; R43),
- 4.
- Kann Krebs erzeugen (Bezeichnung «K» gemäss der Liste «Grenzwerte am Arbeitsplatz»; R40, R45),
- 5.
- Kann vererbbare Schäden verursachen (R46),
- 6.
- Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition (R48),
- 7.
- Kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen (R60),
- 8.3
- Kann das Kind im Mutterleib schädigen (R61);
- g.
- Arbeiten mit Maschinen, Ausrüstungen oder Werkzeugen, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder wegen mangelnder Erfahrung oder Ausbildung nicht erkennen oder nicht abwenden können;
- h.
- Arbeiten, bei denen eine erhebliche Brand-, Explosions-, Unfall-, Erkrankungs- oder Vergiftungsgefahr besteht;
- i.
- Arbeiten unter Tag, unter Wasser, in gefährlichen Höhen, in engen Räumen oder bei Einsturzgefahr;
- j.
- Arbeiten mit gefährlichen Tieren;
- k.
- industrielles Schlachten von Tieren;
- l.
- Sortieren von Altmaterial, wie Papier und Karton, von ungereinigter und nicht desinfizierter Wäsche sowie von Haaren, Borsten und Fellen.
Art. 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
1 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.2 SR 822.115
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