784.106
Verordnung über die Gebühren im Fernmeldebereich
(Fernmeldegebührenverordnung, GebV-FMG)
vom 7. Dezember 2007 (Stand am 1. Januar 2018)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 39 Absatz 5, 41 Absatz 1, 56 Absatz 4 und 62 Absatz 1 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 19971 (FMG),
verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand
Art. 1
1 Diese Verordnung regelt die Funkkonzessions- und Verwaltungsgebühren im Bereich des Fernmelderechts. Die Ansätze der Verwaltungsgebühren werden vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation geregelt.
2 Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20041.
2. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Erhebung wiederkehrender Gebühren
1 Die zuständige Behörde erhebt wiederkehrende Gebühren in der Regel jährlich im Voraus.
2 Sind für die Gebührenberechnung Angaben der Gebührenpflichtigen erforderlich, so kann sie die wiederkehrenden Gebühren jährlich im Nachhinein erheben.
3 Die gebührenpflichtige Person muss der zuständigen Behörde die erforderlichen Angaben für die Gebührenberechnung bis spätestens 30 Tage nach Ablauf der Abrechnungsperiode zustellen. Andernfalls legt die Behörde die Gebühr aufgrund einer Schätzung fest.
Art. 3 Massgeblicher Zeitraum für die Gebührenberechnung
1 Der für die Gebührenberechnung massgebliche Zeitraum beginnt am ersten Tag des Monats, der auf den Tag folgt, an dem der Grund der Gebührenerhebung vorliegt.
2 Er endet am letzten Tag des Monats, in dem der Grund der Gebührenerhebung dahinfällt.
3 Hat eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse Auswirkungen auf den Gebührenbetrag, so sind die neuen Gebühren ab dem ersten Tag des Monats geschuldet, der auf diese Änderung folgt.
4 Die Gebühren, die in Zusammenhang mit den in den Zuständigkeitsbereich des Bundes fallenden Internet-Domains erhoben werden, sind ab dem Zeitpunkt der Zuteilung des Domain-Namens geschuldet.1
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4427).
Art. 41Konzessionen von kurzer Dauer
1 Für Konzessionen mit einer Dauer von höchstens 30 Tagen werden folgende wiederkehrende Gebühren geschuldet:
- a.
- bei einer Dauer von höchstens zehn Tagen: ein Drittel der auf einen Monat berechneten Gebühr;
- b.
- bei einer Dauer von höchstens 20 Tagen: zwei Drittel der auf einen Monat berechneten Gebühr;
- c.
- bei einer Dauer von mehr als 20 Tagen: die auf einen Monat berechnete Gebühr.
2 Wird das Gesuch um eine Konzession von kurzer Dauer vor deren Erteilung zurückgezogen, so wird bei der gesuchstellenden Person eine einmalige Verwaltungsgebühr für die bis zum Rückzug des Gesuchs geleistete Arbeit erhoben.
3 Im Fall eines Verzichtes einer bereits erteilten Konzession von kurzer Dauer sind geschuldet:
- a.
- die einmalige Verwaltungsgebühr für deren Erteilung; und
- b.
- die wiederkehrenden Verwaltungs- und Konzessionsgebühren, es sei denn, der Verzicht wird vor Beginn der Gültigkeit der Konzession erklärt.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6583).
Art. 5 Konzessions- und Verwaltungsgebühren bei unrechtmässiger Nutzung des Frequenzspektrums ohne Konzession oder im Widerspruch zur Konzession
1 Wer das Frequenzspektrum unrechtmässig ohne Konzession oder im Widerspruch zur Konzession nutzt, hat die Gebühren zu bezahlen, die für eine Konzessionierung angefallen wären.
2 Für die Bestimmung des Berechnungszeitraums gilt als Grund der Gebührenerhebung im Sinn von Artikel 3 das Betreiben der Fernmeldeanlagen.
3 Die Gebühren werden mit der Inbetriebnahme der Fernmeldeanlagen fällig.
Art. 6 Ausnahmen von der Rückerstattung
Die im Voraus erhobenen jährlichen und mehrjährigen Verwaltungsgebühren werden in folgenden Fällen nicht rückerstattet:1
- a.2
- Widerruf von Adressierungselementen nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben b–dbis der Verordnung vom 6. Oktober 19973 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich;
- b.
- Verzicht auf eine zugeteilte Einzelnummer;
- c.4
- Verzicht des für die Übertragung von Daten (Packet Radio) auf Frequenzen des Jedermannsfunks zugeteilten Rufzeichens;
- d.5
- Widerruf der Zuteilung eines Domain-Namens, der einer in den Zuständigkeitsbereich des Bundes fallenden Domain untergeordnet ist.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6583).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6333).
3 SR 784.104
4 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6583).
5 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4427).
Art. 7 Verwaltungsgebühren der Kommunikationskommission
1 Die Verwaltungsgebühren der Kommunikationskommission decken den Aufwand der Kommission und die damit verbundenen Tätigkeiten des Bundesamtes für Kommunikation (BAKOM).
2 Das BAKOM zieht die Gebühren ein.
3. Abschnitt: Funkkonzessionsgebühren
Art. 8 Richtfunk
1 Als Richtfunkverbindung gilt:
- a.
- die Punkt-zu-Punkt-Strecke zwischen einem Sende- und einem Empfangsgerät, ungeachtet allfälliger passiver Umlenkungen;
- b.
- je die Strecke von und zu einer aktiven Umlenkung;
- c.
- die Hin- und Rückverbindung zwischen zwei Sende- und Empfangsanlagen, die zeitversetzt denselben Kanal belegen.
2 Die Funkkonzessionsgebühr für eine Richtfunkverbindung wird berechnet, indem der Frequenzgrundpreis mit den Faktoren für den Frequenzbereich, die Bandbreite und die Frequenzbandkategorie multipliziert wird.
3 Der Frequenzgrundpreis beträgt jährlich 2 Franken. Für grenzüberschreitende Verbindungen, bei denen nur ein Sende- oder Empfangsgerät in der Schweiz steht, beträgt er die Hälfte.
4 Der Frequenzbereichsfaktor bestimmt sich wie folgt:
Frequenzbereich | Faktor |
weniger als 1 GHz | 10,0 |
1 bis weniger als 10 GHz | 1,4 |
10 bis weniger als 16 GHz | 1,1 |
16 bis weniger als 20 GHz | 0,5 |
20 bis weniger als 24 GHz | 0,75 |
24 bis weniger als 27 GHz | 0,5 |
27 bis weniger als 30 GHz | 0,75 |
30 bis weniger als 40 GHz | 0,40 |
40 bis weniger als 45 GHz | 0,125 |
45 bis weniger als 70 GHz | 0,12 |
70 GHz und mehr | 0,006.1 |
5 Der Bandbreitefaktor berechnet sich, indem die zugeteilte Bandbreite durch 25 kHz geteilt wird. Bei Mehrkanalanlagen ergibt sich die Bandbreite aus der Summe der einzelnen Kanäle.
6 Der Faktor für die Frequenzbandkategorie bestimmt sich wie folgt:
Frequenzzuteilungsmechanismus | Faktor |
Koordinierte Frequenzzuteilung | 1,0 |
Unkoordinierte Frequenzzuteilung | 0,3 |
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4427).
Art. 9 Drahtlose Breitbandanschlüsse
1 Die Funkkonzessionsgebühr für eine Konzession für drahtlose Breitbandanschlüsse wird berechnet, indem der Frequenzgrundpreis mit den Faktoren für den Frequenzbereich, die Bandbreite und den Raum multipliziert wird.
2 Der Frequenzgrundpreis beträgt jährlich 0,018 Franken.
3 Der Frequenzbereichsfaktor bestimmt sich wie folgt:
Frequenzband | Faktor |
3,5-GHz-Band | 0,5 |
26-GHz-Band | 0,3 |
Bänder über 26 GHz | 0,2 |
4 Der Bandbreitefaktor berechnet sich, indem die zugeteilte Bandbreite durch 25 kHz geteilt und das Ergebnis auf die nächste ganze Zahl aufgerundet wird.
5 Der Raumfaktor beträgt für nationale Konzessionen 42 000. Für regionale Konzessionen berechnet er sich als Produkt von Flächenfaktor und Attraktivitätsfaktor:
- a.
- Der Flächenfaktor entspricht der Fläche des Raumes, der für die exklusive Frequenznutzung der Konzessionärin freigehalten werden muss, ausgedrückt in km2 und aufgerundet auf die nächsten vollen 100 km2.
- b.
- Der Attraktivitätsfaktor bestimmt sich wie folgt:
Anzahl Einwohner/innen im Konzessionsgebiet pro km2 | Attraktivitätsfaktor | ||
1 | – | 99 | 1,0 |
100 | – | 199 | 1,1 |
200 | – | 399 | 1,3 |
400 | – | 599 | 2,1 |
600 | – | 799 | 3,1 |
800 | – | 999 | 4,4 |
1000 | – | 1199 | 6,0 |
1200 | – | 1399 | 7,8 |
1400 | – | 1599 | 9,9 |
1600 | – | 1799 | 12,1 |
1800 | – | 1999 | 14,6 |
2000 | – | 2199 | 17,3 |
2200 | – | 2399 | 20,1 |
2400 | – | 2599 | 23,2 |
2600 | – | 2799 | 26,4 |
2800 | – | 2999 | 29,9 |
3000 | – | 3199 | 33,4 |
3200 | – | 3399 | 37,2 |
3400 | – | 3599 | 41,1 |
3600 | – | 3799 | 45,2 |
3800 | – | 3999 | 49,5 |
4000 | – | 4199 | 53,9 |
4200 | – | 4399 | 58,5 |
4400 | – | 4599 | 63,2 |
4600 | – | 4799 | 68,1 |
4800 | – | 4999 | 73,1 |
5000 und grösser | 80,0 | ||
Art. 10 Fester Satellitenfunk
1 Als feste Satellitenfunkverbindung gilt:
- a.
- die Verbindung von einer Weltraumfunkstelle zu einer oder mehreren Erdfunkstellen auf derselben Frequenz;
- b.
- die Verbindung von einer oder mehreren Erdfunkstellen zu einer Weltraumfunkstelle auf derselben Frequenz.
2 Die Funkkonzessionsgebühr für eine feste Satellitenfunkverbindung wird berechnet, indem der Frequenzgrundpreis mit den Faktoren für den Frequenzbereich, die Bandbreite und den Raum multipliziert wird.
3 Der Frequenzgrundpreis beträgt jährlich 2 Franken.
4 Der Frequenzbereichsfaktor bestimmt sich wie folgt:
Frequenzbereich | Faktor |
3 bis weniger als 10 GHz | 1,5 |
10 bis weniger als 20 GHz | 3,0 |
20 bis weniger als 30 GHz | 1,0 |
30 GHz und mehr | 0,25 |
5 Der Bandbreitefaktor berechnet sich, indem die zugeteilte Bandbreite durch 25 kHz geteilt wird. Bei Mehrkanalanlagen ergibt sich die Bandbreite aus der Summe der einzelnen Kanäle.
6 Der Raumfaktor bestimmt sich wie folgt:
Umlaufbahn | Faktor |
Geostationäre Umlaufbahn | 0,05 |
Virtuelle geostationäre Umlaufbahn | 0,1 |
Nicht-geostationäre Umlaufbahn | 1,0 |
Art. 11 Mobiler Satellitenfunk
1 Die Funkkonzessionsgebühr für eine Konzession für den mobilen Satellitenfunk wird berechnet, indem der Frequenzgrundpreis mit den Faktoren für den Frequenzbereich, die Bandbreite und die Frequenzklasse multipliziert wird.
2 Der Frequenzgrundpreis beträgt jährlich 15 Franken.
3 Der Frequenzbereichsfaktor bestimmt sich wie folgt:
Frequenzbereich | Faktor |
weniger als 1 GHz | 1,2 |
1 bis weniger als 3 GHz | 1,7 |
3 bis weniger als 15 GHz | 1,1 |
15 bis weniger als 40 GHz | 1,4 |
40 GHz und mehr | 1,0 |
4 Der Bandbreitefaktor berechnet sich, indem die zugeteilte Bandbreite durch 25 kHz geteilt wird.
5 Der Frequenzklassenfaktor bestimmt sich wie folgt:
- a.
- Ist die Bandbreite einem einzigen Satelliten-Netz zugeteilt, so beträgt der Faktor 1.
- b.
- Ist die Bandbreite mehreren Satelliten-Netzen zugeteilt oder wird sie zusammen mit terrestrischen Funknutzungen genutzt, so beträgt der Faktor 0,2.
Art. 12 Mobiler Landfunk
1 Die Funkkonzessionsgebühr für eine Konzession für den mobilen Landfunk der Frequenzklasse A wird berechnet, indem der Frequenzgrundpreis mit den Faktoren für den Frequenzbereich, die Bandbreite und den Raum multipliziert wird.1
2 Der Frequenzgrundpreis beträgt jährlich 156 Franken.
2bis Der Frequenzbereichsfaktor bestimmt sich wie folgt:
Frequenzbereich | Faktor |
weniger als 3 GHz | 1,0 |
3 GHz und mehr | 0,1.2 |
3 Der Bandbreitefaktor berechnet sich, indem die Bandbreite durch 12,5 kHz geteilt und auf die nächste ganze Zahl aufgerundet wird. Bei Mehrkanalanlagen ergibt sich die Bandbreite aus der Summe der einzelnen Kanäle.
4 Der Raumfaktor bestimmt sich wie folgt:
Räumliche Ausdehnung | Faktor |
landesweite Frequenznutzung: | |
mit mehr als 30 Geräten | 5,0 |
mit 11–30 Geräten | 3,5 |
mit 1–10 Geräten | 1,0 |
regionale Frequenznutzung: | |
mit mehr als 30 Geräten | 1,0 |
mit 11–30 Geräten | 0,7 |
mit 1–10 Geräten | 0,2 |
5 Die Funkkonzessionsgebühr für eine Konzession für den mobilen Landfunk der Frequenzklasse B beträgt jährlich 48 Franken.
6 Die Funkkonzessionsgebühr für drahtlose Kameras, die als Zusatzanlagen für den Rundfunk zur elektronischen Berichterstattung verwendet werden, richtet sich nach Artikel 8 Absätze 2–6.3
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6333).
2 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6333).
3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6333).
Art. 13 Digitale Einweg-Datenübermittlung im VHF/UHF-Bereich
1 Die Funkkonzessionsgebühr für die digitale Einweg-Datenübermittlung im VHF/UHF-Bereich1 wird berechnet, indem der Frequenzgrundpreis mit den Faktoren für die Bandbreite und den Raum multipliziert wird.
2 Der Frequenzgrundpreis beträgt jährlich 5200 Franken.
3 Der Bandbreitefaktor berechnet sich, indem derjenige Teil der in der Funkkonzession zugeteilten Bandbreite, der nicht für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen genutzt wird, durch 1 MHz geteilt wird.
4 Der Raumfaktor entspricht der Anzahl der zugeteilten Frequenzkanäle zur Versorgung einer geografisch fest definierten Region2.
1 Vgl. VHF/UHF-Richtlinien des Bundesrates vom 2. Mai 2007 (BBl 2007 3441)
2 Vgl. Art. 2 Bst. c der VHF/UHF-Richtlinien des Bundesrates
Art. 14 Kurz- und Langwellenfunk
Die Funkkonzessionsgebühr für eine Konzession für Kurz- oder Langwellenfunk bestimmt sich nach der gesamten zugeteilten Bandbreite wie folgt:
gesamte Bandbreite | Gebühr |
bis 1 kHz | 150 Franken |
mehr als 1 kHz bis 2 kHz | 180 Franken |
mehr als 2 kHz bis 4 kHz | 210 Franken |
mehr als 4 kHz bis 8 kHz | 255 Franken |
mehr als 8 kHz bis 16 kHz | 300 Franken |
mehr als 16 kHz bis 32 kHz | 360 Franken |
mehr als 32 kHz bis 64 kHz | 420 Franken |
mehr als 64 kHz bis 125 kHz | 495 Franken |
mehr als 125 kHz bis 250 kHz | 600 Franken |
mehr als 250 kHz bis 500 kHz | 705 Franken |
mehr als 500 kHz bis 1 MHz | 840 Franken |
mehr als 1 MHz bis 2 MHz | 1005 Franken |
mehr als 2 MHz bis 4 MHz | 1200 Franken |
mehr als 4 MHz bis 8 MHz | 1425 Franken |
mehr als 8 MHz | 1680 Franken |
Art. 15 Andere Funkkonzessionen
Die Funkkonzessionsgebühr beträgt jährlich pro Konzession:
- a.1
- für Landradar, Flugfunk, See- oder Rheinfunk, Handsprechseefunkgeräte mit DSC (digital selective calling [digitaler Selektivruf]), Funkversuche und Vorführungen von Funkanlagen: 48 Franken;
- b.
- für Amateurfunk: 24 Franken;
- c.
- 2
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6583).
2 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012, mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6583).
Art. 16 Gebührenbefreiung
1 Von Funkkonzessionsgebühren befreit sind die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen nach Artikel 39 Absatz 1 FMG sowie Organisationen und Personen nach Artikel 39 Absatz 5 FMG.
2 Als Unternehmen des öffentlichen Verkehrs im Sinne von Artikel 39 Absatz 5 Buchstabe b FMG gelten:
- a.
- Transportunternehmen, die dem Personenbeförderungsgesetz vom 18. Juni 19931 unterstehen und mit einer eidgenössischen Konzession oder kantonalen Bewilligung Personen befördern;
- b.
- Luftfahrtunternehmen, die über eine Betriebsbewilligung nach Artikel 27 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 19482 verfügen.
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 17 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 6. Oktober 19971 über Gebühren im Fernmeldebereich wird aufgehoben.
1 [AS 1997 2895, 1999 381 1695, 2000 1097 3030, 2002 152, 2003 4777, 2005 3387, 2007 1047]
Art. 17a1Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. Oktober 2017
1 Bis zur Aufgabe der analogen Verbreitung von Radioprogrammen entspricht die Funkkonzessionsgebühr der letztmals beim entsprechenden Veranstalter erhobenen Konzessionsabgabe nach Artikel 22 des Bundesgesetzes vom 24. März 20062 über Radio und Fernsehen; sie beträgt aber mindestens 10 000 Franken.
2 Bei einer starken Reduktion des Verbreitungsgebiets kann eine Reduktion der Funkkonzessionsgebühr vorgesehen werden.
3 Im Falle eines teilweisen Verzichts auf die Funkkonzession oder eines teilweisen Widerrufs der Funkkonzession wird die Funkkonzessionsgebühr reduziert, wenn sich dadurch die Anzahl versorgter Personen erheblich verringert.
1 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 25. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Dez. 2017 (AS 2017 5931).
2 SR 784.40
Art. 18 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen
Zum SeitenanfangLetzte Aktualisierung: 04.12.2019