748.112.11
Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt
(GebV-BAZL)
vom 28. September 2007 (Stand am 1. Januar 2019)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 3 Absatz 3 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 19481 (LFG) sowie in Ausführung der Beschlüsse des Luftverkehrsausschusses Gemeinschaft/ Schweiz,
verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen, die das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) erlässt beziehungsweise erbringt gestützt auf:
- a.
- die schweizerische Luftfahrtgesetzgebung;
- b.
- die gemäss Anhang des Abkommens vom 21. Juni 19991 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr durch die Schweiz übernommenen Rechtsakte der Europäischen Union.2
2 Diese Verordnung ist nicht anwendbar auf die Erhebung von Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen, welche die Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) oder in ihrem Auftrag das BAZL (Art. 14 Abs. 1 und Art. 17) direkt erlässt beziehungsweise erbringt.3
3 Erbringt eine ausländische Behörde auf Begehren des BAZL eine Dienstleistung im Ausland zugunsten eines schweizerischen Unternehmens, so hat dieses die dafür anfallenden Gebühren vollumfänglich zu tragen.
1 SR 0.748.127.192.68
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4411).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5413).
Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20041 (AllgGebV).
Art. 3 Gebührenpflicht
Wer eine Verfügung des BAZL veranlasst oder eine Dienstleistung des BAZL beansprucht, hat eine Gebühr zu bezahlen.
Art. 4 Gebührenfreiheit
1 Für das Verleihen von Konzessionen und das Erteilen von Bewilligungen an ausländische Luftverkehrsunternehmen wird keine Gebühr erhoben, sofern der entsprechende ausländische Staat Gegenrecht gewährt.
2 Für die Erteilung einer Sonderbewilligung zur Benutzung des schweizerischen Luftraums wird keine Gebühr erhoben von Drittstaaten, sofern sie Gegenrecht gewähren, und von den Vereinten Nationen.
Art. 5 Gebührenbemessung
1 Wo in den nachstehenden Bestimmungen nicht eine Pauschale festgelegt ist, wird die Gebühr nach Zeitaufwand festgelegt, gegebenenfalls innerhalb des festgelegten Gebührenrahmens.
2 Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis des ausführenden Personals 100–200 Franken.
3 Im Einzelfall kann unter Berücksichtigung des Interesses und des Nutzens der gebührenpflichtigen Person sowie des öffentlichen Interesses eine Gebühr ermässigt oder erlassen werden.
4 Das BAZL kann Bundesstellen von den Gebühren befreien, wenn sie die Dienstleistung für sich selbst in Anspruch nehmen.1
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5413).
Art. 61Zuschlag
Für Verfügungen oder Dienstleistungen, die einen ausserordentlichen Verwaltungsaufwand erfordern oder die auf Gesuch hin oder aus Verschulden der gebührenpflichtigen Person dringlich oder ausserhalb der üblichen Arbeitszeit verrichtet werden, können Zuschläge bis zu 50 Prozent der Gebühr, mindestens aber von 100 Franken, erhoben werden.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4411).
Art. 7 Ablehnung oder Rückzug eines Gesuchs, Wiederholung oder Verhinderung einer Prüfung
1 Wird ein Gesuch abgelehnt oder zurückgezogen, so wird eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben.
2 Eine Prüfungsgebühr wird auch dann erhoben, wenn die Prüfung ganz oder teilweise wiederholt werden muss.
3 Kann eine angesetzte Prüfung aus Gründen, für die die gesuchstellende Person verantwortlich ist, nicht stattfinden, so muss diese die entstandenen Kosten bezahlen.
4 Die Gebühren und die zu tragenden Kosten nach den Absätzen 1–3 sind in keinem Fall höher als die für die Verfügung oder Dienstleistung vorgesehene Pauschalgebühr oder maximale Gebühr nach Gebührenrahmen.
Art. 8 Indexierung
Ist der Landesindex der Konsumentenpreise seit Inkrafttreten oder seit der letzten Anpassung dieser Verordnung um mindestens 5 Prozent gestiegen, so kann das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) die Gebühren auf den Anfang des folgenden Jahres an den Index anpassen. Bei der Anpassung wird auf 5 Franken auf- oder abgerundet.
Art. 9 Auslagen
Als Auslagen gelten über die Kosten nach Artikel 6 AllgGebV1 hinaus:
- a.2
- b.
- Kosten, die durch Beweiserhebung, besondere Prüfungen, wissenschaftliche Untersuchungen oder die Beschaffung von Unterlagen oder Material verursacht werden;
- c.
- Kosten, die durch Evaluationen und Stellungnahmen von Gemeinde-, Kantons- oder Bundesinstanzen beim Vollzug des Luftfahrtrechts entstehen;
- d.
- ausserordentliche Kosten für die Ausbildung von Inspektorinnen und Inspektoren des BAZL, namentlich für die Aufnahme besonderer Flugzeugmuster ins Luftfahrzeugregister;
- e.
- Kosten für eine Reise im Inland, jedoch nur, wenn eine Gebühr nach Zeitaufwand bestimmt wird; für die Reise wird in diesem Fall eine Pauschale von 100 Franken in Rechnung gestellt;
- f.
- Reise- und Transportkosten im Ausland;
- g.
- Kosten, die durch den Einsatz von Programmen zur elektronischen Datenverarbeitung verursacht werden, sowie Infrastrukturkosten;
- h.
- Kosten für die Anfertigung und Abgabe von Vervielfältigungen, insbesondere von Fotokopien.
1 SR 172.041.1
2 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4411).
Art. 10 Voranschlag
1 Die gebührenpflichtige Person kann Auskunft über die voraussichtlichen Gebühren und Auslagen oder einen schriftlichen Voranschlag verlangen.
2 Sie wird in jedem Fall schriftlich über die voraussichtlichen Gebühren und Auslagen unterrichtet, wenn sie eine aufwändige oder mit ausserordentlichen Auslagen verbundene Dienstleistung veranlasst.
3 Für diese Auskünfte werden keine Gebühren erhoben.
Art. 11 Auskünfte
1 Für schriftliche oder mündliche Auskünfte, die einen grossen administrativen Aufwand verursachen, kann eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben werden.
2 Die gesuchstellende Person muss im Voraus über die Gebühr unterrichtet werden.
Art. 12 Stellungnahmen
1 Holt eine kantonale oder kommunale Behörde im Rahmen eines Verfahrens eine Stellungnahme des BAZL ein, so erhebt dieses eine Gebühr nach Zeitaufwand. Wird dem Bund Gegenrecht gewährt, so erhebt das BAZL keine Gebühr.
2 Die gesuchstellende Behörde muss im Voraus über die Gebühr unterrichtet werden.
3 Die Gebühr wird direkt von der gesuchstellenden Behörde erhoben.
Art. 13 Gebührenverfügung
1 Das BAZL verfügt die Gebühr, die Auslagen, die Zahlungsart und die Zahlungsfrist in der Regel unmittelbar nachdem es die Dienstleistung erbracht oder die Verfügung erlassen hat.
2 Erstreckt sich eine Dienstleistung über einen längeren Zeitraum oder umfasst sie mehrere Teilleistungen, so kann das BAZL eine oder mehrere Teilgebühren erheben. Die Summe der Teilgebühren darf eine allfällige Maximalgebühr für die gesamte Dienstleistung nicht übersteigen.1
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4411).
2. Abschnitt: Luftfahrtgeräte
Art. 14 Musterzulassungen
1 Es werden direkt von der EASA erhoben:
- a.
- die Gebühren für Musterprüfungen zur Erteilung von Musterzulassungen, eingeschränkten Musterzulassungen oder ergänzenden Musterzulassungen;
- b.
- die Gebühren für die Genehmigung von Änderungen und Reparaturen;
- c.
- die Jahresgebühren für Inhaber von Musterzulassungen oder von eingeschränkten Musterzulassungen.1
2 Für Musterzulassungen, für andere Zulassungen und für Prüfungen für Luftfahrzeuge, die nicht in die Kompetenz der EASA fallen, werden die Gebühren vom BAZL erhoben und nach Zeitaufwand bemessen. Für sie gelten die folgenden Gebührenrahmen:2
Minimalgebühr Fr. | Maximalgebühr Fr. | |
| 2 000.– | 10 000.– |
| 1 000.– | 5 000.– |
| 10 000.– | 700 000.– |
| 1 000.– | 150 000.– |
| 200.– | 50 000.– |
| 200.– | 20 000.– |
3 Für die Prüfung anderer Luftfahrtgeräte oder Simulatoren wird die Gebühr nach Zeitaufwand innerhalb eines Gebührenrahmens von 1000 bis 150 000 Franken bemessen.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4411).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4411).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5413).
Art. 15 Lufttüchtigkeitsprüfungen
1 Für Übernahmeprüfungen, für regelmässige und ausserordentliche Nachprüfungen, für Prüfungen für die Ausfuhr eines Luftfahrzeugs und für Nachbau- und Nachbauteilprüfungen werden die Gebühren nach Zeitaufwand innerhalb der folgenden Gebührenrahmen bemessen:
Minimalgebühr Fr. | Maximalgebühr Fr. | |
| 360.– | 8 000.– |
| 1000.– | 30 000.– |
| 200.– | 2 000.– |
| 300.– | 2 000.– |
2 Für Prüfungen, die einen ausserordentlichen Aufwand erfordern, insbesondere aufgrund komplexer Systeme (Avionik) des Luftfahrzeuges, können Zuschläge bis zu 20 Prozent der Maximalgebühr erhoben werden.
3 Kann eine angesetzte Prüfung im Rahmen der laufenden technischen Aufsicht aus Gründen, für die der Halter des Luftfahrtgerätes überwiegend verantwortlich ist, nicht durchgeführt oder nicht abgeschlossen werden, so kann eine Gebühr nach Zeit-aufwand erhoben und die Rückerstattung der verursachten Kosten verlangt werden.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5413).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4411).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5413).
Art. 16 Luftfahrzeugregister
1 Für Eintragungen im Luftfahrzeugregister und für Bescheinigungen werden die folgenden Gebühren erhoben:
Fr. | |
| 110.– |
| |
| 300.– |
| 400.– |
| 600.– |
| 110.– |
| 110.– |
| 60.– |
2 Für die Löschung und die Eintragung eines Eigentümer- oder Halterwechsels wird die Hälfte der in Absatz 1 Buchstabe b aufgeführten Gebühr erhoben.
3 Wird ein Luftfahrzeug im Luftfahrzeugregister von Amtes wegen gelöscht, so wird dafür keine Gebühr erhoben.
4 Für die Bewilligung der Eintragung eines Luftfahrzeugs ins Luftfahrzeugregister im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Luftfahrtverordnung vom 14. November 19731 (LFV) wird eine Gebühr von 600 Franken erhoben.
5 Nimmt der Halter beim BAZL hinterlegte Papiere wieder zurück, so wird eine Gebühr von 60 Franken pro Luftfahrzeug und von 120 Franken für eine ganze Flotte erhoben.
6 Für die Prüfung und die Genehmigung eines Instandhaltungsprogramms wird die Gebühr nach Zeitaufwand innerhalb eines Gebührenrahmens von 90–7000 Franken bemessen.2
7 Für die laufenden Aufsichtstätigkeiten eines im Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeugs wird am Anfang jedes Kalenderjahres folgende Jahresgebühr erhoben:
Fr. | |
| 200.– |
| 300.– |
| 600.– |
8 Bei Hinterlegung der Bordpapiere während eines ganzen Kalenderjahres und im Falle eine Löschung eines Luftfahrzeuges innerhalb der ersten 6 Monate eines Kalenderjahres wird die Hälfte der in Absatz 7 aufgeführten Gebühr erhoben.3
9 Bei der Eintragung eines Luftfahrzeugs innerhalb der ersten 6 Monate eines Kalenderjahres wird die Hälfte der in Absatz 7 bestimmten Gebühr erhoben. Bei der Eintragung nach den ersten 6 Monaten eines Kalenderjahres wird auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet.4
1 SR 748.01
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5413).
3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5413).
4 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4411).
Art. 171Luftfahrzeug-Entwicklungsbetrieb und Nachweis der Entwicklungsbefähigung
1 Für die Genehmigung eines Entwicklungsbetriebs und für die Aufsicht darüber sowie für die Zertifizierung der Entwicklungsbefähigung durch alternative Verfahren werden Gebühren direkt von der EASA erhoben.
2 Für die Anerkennung und laufende Aufsicht von Entwicklungsbetrieben, welche Luftfahrzeuge, Triebwerke, Propeller und Luftfahrzeugteile entwickeln, die nicht in die Kompetenz der EASA fallen, werden die Gebühren nach Zeitaufwand vom BAZL erhoben.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4411).
Art. 18 Luftfahrzeug-Herstellungsbetrieb
1 Für die Genehmigung eines Herstellungsbetriebs werden die Gebühren nach Zeitaufwand innerhalb der folgenden Gebührenrahmen bemessen:1
Minimalgebühr Fr. | Maximalgebühr Fr. | |
| 2000.– | 150 000.– |
| 200.– | 150 000.– |
| 200.– | 50 000.– |
| 200.– | 50 000.– |
2 Die Bearbeitung des Gesuchs um Genehmigung des Betriebshandbuchs und die Prüfung des Betriebs sind in der Gebühr inbegriffen.
3 Eine Gebühr nach Zeitaufwand ohne Gebührenrahmen wird erhoben für:
- a.
- Sondergenehmigungen und Ausnahmebewilligungen;
- b.
- die Bewilligung der Herstellung ohne Genehmigung als Herstellungsbetrieb.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4411).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4411).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5413).
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5413).
Art. 19 Instandhaltungsbetriebe
1 Für die Genehmigung eines Instandhaltungsbetriebs werden die Gebühren nach Zeitaufwand innerhalb der folgenden Gebührenrahmen bemessen:1
Minimalgebühr Fr. | Maximalgebühr Fr. | |
| 2000.– | 150 000.– |
| 200.– | 150 000.– |
| 200.– | 50 000.– |
| 200.– | 50 000.– |
2 Die Bearbeitung des Gesuchs um Genehmigung des Betriebshandbuchs, die Betriebsprüfung und die Zusatzaufwände für die Beaufsichtigung von Drittstaatenzulassungen sind in der Gebühr inbegriffen.5
3 Eine Gebühr nach Zeitaufwand ohne Gebührenrahmen wird erhoben für:
- a.
- Sondergenehmigungen und Ausnahmebewilligungen;
- b.
- die Genehmigung einer Niederlassung im Ausland.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4411).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4411).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5413).
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5413).
5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4411).
Art. 20 Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit
1 Für die Genehmigung eines Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit werden die Gebühren nach Zeitaufwand innerhalb der folgenden Gebührenrahmen bemessen:1
Minimalgebühr Fr. | Maximalgebühr Fr. | |
| 2000.– | 50 000.– |
| 200.– | 50 000.– |
| 200.– | 20 000.– |
| 200.– | 20 000.– |
2 Die Bearbeitung des Gesuchs um Genehmigung des Handbuchs für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und die Betriebsprüfung sind in der Gebühr inbegriffen.
3 Für Sondergenehmigungen und Ausnahmebewilligungen wird eine Gebühr nach Zeitaufwand ohne Gebührenrahmen bemessen.
- 4 Für die Ermächtigung eines Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit auszustellen, werden die Gebühren nach Zeitaufwand innerhalb der folgenden Gebührenrahmen bemessen:5
Minimalgebühr Fr. | Maximalgebühr Fr. | ||||
a. für die Erteilung | 1000.– | 30 000.– | |||
b.6 für die Erweiterung | 200.– | 30 000.– | |||
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4411).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4411).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5413).
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5413).
5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4411).
6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4411).
3. Abschnitt: Luftfahrzeugbuch
Art. 21 Eintragung
1 Die Gebühr für die Eintragung eines Luftfahrzeugs in das Luftfahrzeugbuch hängt von der höchstzulässigen Abflugmasse ab. Sie beträgt 9 Franken pro 100 kg.
2 Es gilt ein Gebührenrahmen von 195 bis 10 320 Franken.
Art. 22 Eigentumsübergang
Die Gebühr für die Eintragung eines Eigentumsüberganges beträgt die Hälfte der für die Aufnahme erhobenen Gebühr.
Art. 23 Streichung
Die Gebühr für die Streichung eines Luftfahrzeuges im Luftfahrzeugbuch beträgt 20 Prozent der für die Aufnahme erhobenen Gebühr.
Art. 24 Begründung und Erhöhung von Pfandrechten
Für die Eintragung eines Pfandrechtes oder die Erhöhung der Pfandsumme wird eine Gebühr nach dem Wert erhoben. Sie beträgt 2 Promille bis zu einer Pfandsumme von 2 Millionen Franken und 1 Promille von dem diese Summe übersteigenden Betrag; dabei gilt ein Gebührenrahmen von 385 bis 17 200 Franken.
Art. 25 Ausdehnung von Pfandrechten
Für die Ausdehnung eines Pfandrechtes auf weitere Luftfahrzeuge oder auf Ersatzteillager beträgt die Gebühr 20 Prozent der für die Begründung des Pfandrechtes erhobenen Gebühr.
Art. 26 Löschung und Herabsetzung von Pfandrechten
Die Gebühr für die Löschung eines Pfandrechtes oder für die Herabsetzung einer Pfandsumme beträgt 10 Prozent der für die Begründung des Pfandrechtes oder die Erhöhung der Pfandsumme geltenden Gebühr.
Art. 27 Übrige Eintragungen
Für jede andere Eintragung im Luftfahrzeugbuch wird eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben. Es gilt ein Höchstbetrag von 1200 Franken.
Art. 28 Auszüge und Bescheinigungen
1 Für einen vollständigen beglaubigten Auszug aus einem Hauptbuchblatt wird eine Gebühr von 85 Franken erhoben.
2 Für eine Bescheinigung über eine aus dem Luftfahrzeugbuch ersichtliche Tatsache wird eine Gebühr von 50 Franken erhoben.
4. Abschnitt: Luftfahrtpersonal, freigabeberechtigtes Personal und Flugsicherungspersonal
Art. 291Prüfungen des Flugpersonals
Für Prüfungen und für die Wiederholung von Prüfungen des Flugpersonals, welche durch Inspektorinnen oder Inspektoren des BAZL zum Erwerb und zur Erhaltung hoher fachlicher Qualifikation oder bei der Aufsichtstätigkeit abgenommen werden, sowie für Kurse, welche durch das BAZL durchgeführt werden, werden folgende Gebühren erhoben:
Fr. | |
| |
| |
| 100.– |
| 100.– |
| |
| 75.– |
| 100.– |
| |
| 150.– |
| 75.– |
| 250.– |
| 200.– |
| |
| 200.– |
| 100.– |
| 250.– |
| |
| 200.– |
| 100.– |
| 350.– |
| 400.– |
| |
| 400.– |
| 200.– |
| 400.– |
| 450.– |
| 1250.– |
| |
| 800.– |
| 400.– |
| 800.– |
| |
| 150.– |
| 200.– |
| 400.– |
| 800.– |
| 350.– |
| |
| 400.– |
| 200.– |
| 700.– |
| |
| 300.– |
| 350.– |
| 700.– |
| 350.– |
| |
| 500.– |
| 350.– |
| |
| 400.– |
| 300.– |
| |
| 500.– |
| 250.– |
| |
| 600.– |
| 500.– |
| |
| 400.– |
| 2000.– |
| |
| |
| 200.– |
| 100.– |
| 250.– |
| |
| 150.– |
| 250.– |
| |
| 400.– |
| 300.– |
| |
| |
| 200.– |
| 100.– |
| 450.– |
| 450.– |
| |
| 400.– |
| 300.– |
| |
| 125.– |
| 125.– |
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5025).
Art. 29a1Berechtigung als Prüfungsexperte oder Prüfungsexpertin
1 Für die Bearbeitung eines Gesuches um die Erteilung einer Berechtigung als Prüfungsexperte oder Prüfungsexpertin oder für das Verfahren auf Entzug einer solchen Berechtigung wird eine Gebühr nach Zeitaufwand innerhalb eines Gebührenrahmens von 100 bis 5000 Franken bemessen.
2 Für die Instruktion und die laufende Überwachung eines Prüfungsexperten oder einer Prüfungsexpertin wird eine Gebühr nach Zeitaufwand innerhalb eines Gebührenrahmens von 100 bis 40 000 Franken pro Jahr und Experte oder Expertin bemessen.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4411).
Art. 29b1Firmeneigene Prüfungsorganisation
1 Für Prüfungen, die im Rahmen einer vom BAZL genehmigten firmeneigenen Prüfungsorganisation (Company-Examiner) durchgeführt werden, erhebt das BAZL von der Firma eine Gebühr für die Aufsicht über die Prüfungsorganisation nach Zeitaufwand, innerhalb eines Gebührenrahmens von 200 bis 40 000 Franken pro Jahr.
2 Die Prüfungsgebühren nach Artikel 29 entfallen, wenn die Firma für die Entschädigung der Experten und Expertinnen aufkommt.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4411).
Art. 29c1Flugmedizinische Sachverständige und flugmedizinische Zentren
1 Für die Ernennung und Einführung eines flugmedizinischen Sachverständigen (Aero Medical Examiner, AME) wird eine Gebühr von 5000 Franken erhoben.
2 Für die Zulassung und Überwachung eines flugmedizinischen Zentrums (Aero Medical Center, AeMC) wird eine Gebühr nach Zeitaufwand innerhalb eines Gebührenrahmens von 100 bis 40 000 Franken pro Dienstleistung bemessen.
3 Das BAZL kann die Gebühren nach den Absätzen 1 und 2 ganz oder teilweise erlassen, soweit die Ernennung und Einführung eines AME oder die Zulassung und der Betrieb eines AeMC im Interesse des BAZL liegen oder für das BAZL nur mit geringem Aufwand verbunden sind.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4411).
Art. 29d1Einschränkung, Suspendierung oder Entzug
Für die Einschränkung, die Suspendierung oder den Entzug von flugmedizinischen Berechtigungen wird eine Gebühr ohne Gebührenrahmen nach Zeitaufwand bemessen.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4411).
Art. 29e1Übertragung flugmedizinischer Dossiers vom oder ins Ausland
Für die Übertragung der flugmedizinischen Unterlagen des Inhabers oder der Inhaberin eines flugmedizinischen Zeugnisses von einer ausländischen Behörde an das BAZL oder vom BAZL an eine ausländische Behörde wird vom Inhaber oder der Inhaberin des Zeugnisses eine Gebühr ohne Gebührenrahmen nach Zeitaufwand erhoben.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4411).
Art. 30 Ausweise des Flugpersonals
1 Für die Bearbeitung von Ausweisen für das Flugpersonal werden folgende Gebühren erhoben:
Fr. | |
| |
| 125.– |
| 100.– |
| 100.– |
| |
| 80.– |
| 50.– |
| 80.– |
| 50.– |
| 50.– |
| 600.– |
| |
| 230.– |
| 600.– |
| 140.– |
| 25.– |
2 Für die Bearbeitung eines Gesuchs um Ausstellung oder Erneuerung einer Anerkennung ausländischer Pilotenausweise für den Betrieb eines in der Schweiz eingetragenen Luftfahrzeugs («Certificate of Validation») wird eine Gebühr von 230 Franken erhoben.3
3 Für jede Handlung zur Verwaltung des Dossiers kann eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben werden. Es gilt ein Höchstbetrag von 120 Franken.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4411).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4411).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5413).
Art. 31 Besatzungsausweis
1 Für das Ausstellen eines Besatzungsausweises werden folgende Gebühren erhoben:
Fr. | |
| 25.– |
| 50.– |
2 Für Besatzungsausweise, die dem BAZL nicht zurückgegeben werden, wird eine Gebühr von 50 Franken erhoben.
3 Für jede Handlung zur Verwaltung des Dossiers kann eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben werden. Es gilt ein Höchstbetrag von 120 Franken.
Art. 32 Prüfungen für freigabeberechtigtes Personal
Für Prüfungen und erweiterte Prüfungen für freigabeberechtigtes Personal werden die Gebühren nach Zeitaufwand innerhalb der folgenden Gebührenrahmen bemessen:1
Minimalgebühr Fr. | Maximalgebühr Fr. | |
| 150.– | 300.– |
| 300.– | 500.– |
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4411).
Art. 33 Ausweise für freigabeberechtigtes Personal
1 Für die Ausweise des freigabeberechtigten Personals werden folgende Gebühren erhoben:1
Fr. | |
| 400.– |
| |
| 100.– |
| 50.– |
| 50.– |
2 Für jede Handlung zur Verwaltung des Dossiers kann eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben werden. Es gilt ein Höchstbetrag von 120 Franken.
3 Für die Genehmigung von Luftfahrzeugtypenkursen ausserhalb von Ausbildungseinrichtungen für freigabeberechtigtes Personal kann eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben werden; es gilt ein Höchstbetrag von 360 Franken.3
4 Für die Bearbeitung eines Gesuchs für eine sonstige Bewilligung, die zur Durchführung und Bescheinigung von spezifischen Instandhaltungsarbeiten berechtigt, kann eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben werden; es gilt ein Höchstbetrag von 600 Franken.4
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4411).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4411).
3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4411).
4 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4411).
Art. 34 Ausweise für Flugsicherungspersonal
1 Für Ausweise für das Flugsicherungspersonal werden folgende Gebühren erhoben:
Fr. | |
| 125.– |
| 50.– |
| 50.– |
2 Für jede Handlung zur Verwaltung des Dossiers kann eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben werden. Es gilt ein Höchstbetrag von 120 Franken.
Art. 35 Kursteilnahmegebühr
1 Für die vom BAZL durchgeführten Kurse werden kostendeckende Teilnahmegebühren erhoben.
2 Die Teilnahmegebühren können je nach dem öffentlichen Interesse an der Durchführung des Kurses ermässigt werden.
Art. 36 Sonstige Prüfungen und Ausweise
Für sonstige Prüfungen und Ausweise werden die Gebühren nach Zeitaufwand innerhalb eines Gebührenrahmens von 50 bis 600 Franken bemessen.
5. Abschnitt: Öffentliche Flugveranstaltungen und luftpolizeiliche Bewilligungen
Art. 37 Öffentliche Flugveranstaltungen
1 Für die Bewilligung einer öffentlichen Flugveranstaltung ist eine Grundgebühr von 400 Franken zu bezahlen.1
2 Für die Bearbeitung des Gesuchs und für die Überwachung der Veranstaltung wird zudem eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben. Dafür gilt ein Höchstbetrag von 40 000 Franken.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5413).
Art. 38 Luftpolizeiliche Bewilligungen
1 Für die Erteilung luftpolizeilicher Bewilligungen werden folgende Gebühren erhoben:
Fr. | |
50.– bis 5 000.– | |
| 300.– |
| 300.– |
| 400.– |
| |
| 400.– |
| 250.– |
| |
| 500.– |
| 500.– |
| 0.– |
| |
| 100.– bis 5 000.– |
| |
| |
| |
| |
| 100.– bis 50 000.– |
| 300.– |
| 150.– |
| 150.– |
2 Für sonstige luftpolizeiliche Bewilligungen werden die Gebühren nach Zeitaufwand innerhalb eines Gebührenrahmens von 50 bis 600 Franken bemessen.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4411).
2 SR 748.941
3 [AS 1981 1066, 1985 1908 Ziff. II, 1989 560, 1992 548, 1993 1377, 1994 3076 Art. 22 Ziff. 1, 1997 905, 2001 511, 2006 4279 4701, 2008 639, 2011 1153. AS 2015 1643 Art. 32 Abs. 1]. Siehe heute: die V vom 20. Mai 2015 (SR 748.121.11).
4 SR 748.01
5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5413).
6 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der Aussenlandeverordnung vom 14. Mai 2014, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 1339).
7 SR 748.132.3
8 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der Aussenlandeverordnung vom 14. Mai 2014, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 1339).
9 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der Aussenlandeverordnung vom 14. Mai 2014, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 1339).
10 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4411).
6. Abschnitt: Betrieb technisch komplizierter Luftfahrzeuge und gewerbsmässiger Betrieb technisch nicht komplizierter Luftfahrzeuge2
Art. 391Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für:
- a.
- den gewerbsmässigen und nicht gewerbsmässigen Betrieb technisch komplizierter Luftfahrzeuge;
- b.
- den gewerbsmässigen Betrieb technisch nicht komplizierter Luftfahrzeuge.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4411).
Art. 401Luftverkehrsbetreiberzeugnis, Betriebshandbuch, Flugbetriebshandbuch und andere betriebliche Dokumente und Systeme
1 Für ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC), ein Betriebshandbuch (OM), ein Flugbetriebshandbuch (FOM) oder andere betriebliche Dokumente und Systeme werden die Gebühren nach Zeitaufwand innerhalb der folgenden Gebührenrahmen bemessen:
Minimalgebühr Fr. | Maximalgebühr Fr. | |
| 600.– | 250 000.– |
| 200.– | 250 000.– |
| 100.– | 20 000.– |
2 Für Sondergenehmigungen, Zusatz- und Ausnahmebewilligungen sowie alle anderen Genehmigungen, Prüfungen oder Bewilligungen sowie deren Änderung, Einschränkung oder Entzug wird eine Gebühr ohne Gebührenrahmen nach Zeitaufwand erhoben.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4411).
Art. 411
1 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4411).
Art. 421Betriebsbewilligung
Für eine Betriebsbewilligung für ein Unternehmen, das gewerbsmässig Personen oder Güter mit Luftfahrzeugen befördert, werden die Gebühren nach Zeitaufwand innerhalb der folgenden Gebührenrahmen bemessen:
Minimalgebühr Fr. | Maximalgebühr Fr. | |
| 500.– | 20 000.– |
| 200.– | 10 000.– |
| 100.– | 10 000.– |
| 100.– | 10 000.– |
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4411).
Art. 431
1 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4411).
Art. 44 Streckenkonzession
Für die Bearbeitung eines Gesuchs um Erteilung, Erneuerung oder Änderung einer Streckenkonzession wird eine Gebühr nach Zeitaufwand innerhalb eines Gebührenrahmens von 500 bis 10 000 Franken bemessen.
7. Abschnitt:3 Nicht gewerbsmässiger Betrieb technisch nicht komplizierter Luftfahrzeuge
Art. 45 Bewilligung
1 Für eine Bewilligung, Bestätigung oder betriebliche Prüfung für nicht gewerbsmässige Operationen mit technisch nicht komplizierten Luftfahrzeugen sowie für
deren Änderung, Einschränkung oder Entzug wird eine Gebühr nach Zeitaufwand innerhalb eines Gebührenrahmens von 100 bis 40 000 Franken erhoben.
2 Für die laufende Aufsicht wird eine Gebühr ohne Gebührenrahmen nach Zeitaufwand erhoben.
8. Abschnitt: Ausbildungseinrichtungen
Art. 461Für Flugpersonal
1 Für die Zertifizierung oder Bewilligung von Ausbildungsbetrieben oder synthetischen Ausbildungsgeräten oder -systemen für Flugpersonal werden die Gebühren nach Zeitaufwand innerhalb der folgenden Gebührenrahmen bemessen:
Minimalgebühr Fr. | Maximalgebühr Fr. | |
| 600.– | 250 000.– |
| 200.– | 250 000.– |
| 300.– | 20 000.– |
2 Für Sondergenehmigungen, Zusatz- und Ausnahmebewilligungen sowie alle anderen Genehmigungen, Prüfungen oder Bewilligungen sowie deren Änderung, Einschränkung oder Entzug wird eine Gebühr ohne Gebührenrahmen nach Zeitaufwand erhoben.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4411).
Art. 47 Für Instandhaltungspersonal
1 Für die Genehmigung einer Ausbildungseinrichtung für Instandhaltungspersonal einschliesslich des Gesuchs um Genehmigung der Einrichtung, des Ausbildungsprogramms und des Schulreglements werden die Gebühren nach Zeitaufwand innerhalb der folgenden Gebührenrahmen bemessen:1
Minimalgebühr Fr. | Maximalgebühr Fr. | |
| 1000.– | 100 000.– |
| 200.– | 100 000.– |
| 200.– | 50 000.– |
| 200.– | 50 000.– |
2 Die Bearbeitung des Gesuchs um Genehmigung des Betriebshandbuchs und die Betriebsprüfung sind in der Gebühr inbegriffen.
3 Eine Gebühr nach Zeitaufwand ohne Gebührenrahmen wird erhoben für:
- a.
- Sondergenehmigungen und Ausnahmebewilligungen;
- b.
- die Genehmigung einer Niederlassung im Ausland.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4411).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4411).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5413).
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5413).
9. Abschnitt: Infrastruktur
Art. 48 Begriff
Zur Infrastruktur der Luftfahrt im Sinne dieser Verordnung gehören folgende Anlagen:
- a.
- Flughäfen;
- b.
- Flugfelder;
- c.
- Hubschrauber-Flugfelder;
- d.
- Militärflugplätze, soweit diese für eine zivile Mitbenützung im Sinne von Artikel 30 der Verordnung vom 23. November 19941 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL) offen stehen;
- e.
- Flugsicherungsanlagen.
Art. 49 Gebühren für die Anlagen
1 Für die Infrastrukturanlagen der Luftfahrt werden die Gebühren nach Zeitaufwand innerhalb der folgenden Gebührenrahmen bemessen:
Minimalgebühr Fr. | Maximalgebühr Fr. | |
| 500.– | 200 000.– |
| 500.– | 100 000.– |
| 500.– | 200 000.– |
| 500.– | 200 000.– |
| 250.– | 150 000.– |
| 200.– | 50 000.– |
| 200.– | 50 000.– |
| 200.– | 10 000.– |
2 Für die Bearbeitung eines Gesuchs um eine Projektgenehmigung nach flugtechnischen Kriterien im Sinne von Artikel 29 VIL wird eine Gebühr nach Zeitaufwand innerhalb eines Gebührenrahmens von 150 bis 10 000 Franken bemessen.
Art. 50 Vorprüfung
1 Für Vorprüfungen von Dossiers für Infrastrukturanlagen der Luftfahrt, die einen grossen administrativen Aufwand verursachen, wird eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben.
2 Die gesuchstellende Person muss im Voraus über die Gebühr unterrichtet werden.
Art. 51 Aufsicht
Für alle anderen Verfügungen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Aufsicht über Infrastrukturanlagen der Luftfahrt und über sonstige Landestellen werden Gebühren nach Zeitaufwand erhoben.
10. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 52 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 25. September 19891 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt wird aufgehoben.
1 [AS 1989 2216, 1993 2749, 1995 5219, 1997 2779 Ziff. II 53, 2003 1195, 2005 2695 Ziff. II 5]
Art. 53 Übergangsbestimmung
Die Gebühren für Verwaltungshandlungen, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung angefangen, aber noch nicht abgeschlossen sind, richten sich nach bisherigem Recht.
Art. 53a1Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. Oktober 2015
Die Gebühren für Verwaltungshandlungen, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 28. Oktober 2015 angefangen, aber noch nicht abgeschlossen sind, richten sich nach bisherigem Recht.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4411).
Art. 54 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
1 SR 748.02 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4411).3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4411).
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen
Zum SeitenanfangLetzte Aktualisierung: 04.12.2019