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SR 520.14 Verordnung vom 6. Juni 2008 über Einsätze des Zivilschutzes zugunsten der Gemeinschaft (VEZG)

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[520.14]

Verordnung über Einsätze des Zivilschutzes zugunsten der Gemeinschaft

(VEZG)

vom 6. Juni 2008 (Stand am 1. Februar 2015)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 75 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 20021 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG),

verordnet:

  1. Abschnitt: Grundsätze

  Art. 11Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt die Einsätze des Zivilschutzes zugunsten der Gemeinschaft (Gemeinschaftseinsätze) auf nationaler Ebene sowie die Voraussetzungen zur Bewilligung solcher Einsätze auf kantonaler, regionaler und kommunaler Ebene.

2 Gemeinschaftseinsätze sind Dienstleistungen von Schutzdienstpflichtigen nach Artikel 27a BZG, bei denen Leistungen für Dritte, namentlich für Behörden, Organisationen, Vereine oder Aussteller, erbracht werden.


1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 17. Dez. 2014, in Kraft seit 1. Febr. 2015 (AS 2015 195).

  Art. 2 Voraussetzungen

Gemeinschaftseinsätze können erbracht werden, wenn:

a.
die Gesuchsteller und Gesuchstellerinnen ihre Aufgaben mit eigenen Mitteln nicht bewältigen können;
b.
der Gemeinschaftseinsatz mit dem Zweck und den Aufgaben des Zivilschutzes übereinstimmt und der Anwendung des in der Ausbildung erworbenen Wissens und Könnens dient;
c.
der Gemeinschaftseinsatz private Unternehmen nicht übermässig konkurrenziert; und
d.
das unterstützte Vorhaben nicht überwiegend dem Ziel der Geldmittelbeschaffung dient.

  2. Abschnitt: Gemeinschaftseinsätze auf nationaler Ebene

  Art. 3 Gesuch

1 Gesuche für Gemeinschaftseinsätze auf nationaler Ebene sind von den Veranstaltern dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) spätestens ein Jahr vor Beginn des Gemeinschaftseinsatzes einzureichen. In begründeten Ausnahmefällen kann auf verspätet eingereichte Gesuche eingetreten werden.1

2 Die Eingabe erfolgt über das für den Zivilschutz zuständige Amt des betroffenen Kantons. Dieses ergänzt das Gesuch mit einer Stellungnahme bezüglich der Einsatzmöglichkeiten und der Verfügbarkeit der personellen und materiellen Mittel und leitet es an das BABS weiter.

3 Sind bei interkantonalen oder überregionalen Vorhaben die einzelnen Einsätze und Durchführungsorte räumlich und organisatorisch voneinander getrennt, so muss für jeden Durchführungsort ein separates Gesuch eingereicht werden.

4 Die Gesuchsteller und Gesuchstellerinnen haben darzulegen, dass die Voraussetzungen nach Artikel 2 erfüllt sind.


1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 17. Dez. 2014, in Kraft seit 1. Febr. 2015 (AS 2015 195).

  Art. 4 Prüfung und Entscheid

1 Das BABS prüft die Gesuche für Gemeinschaftseinsätze.

2 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) entscheidet im Einvernehmen mit den durchführenden Kantonen über die Bewilligung des Gemeinschaftseinsatzes.

3 Gesuche können bewilligt werden, sofern die notwendigen personellen Ressourcen durch den Kanton, in welchem der Gemeinschaftseinsatz erfolgt, gestellt werden; reichen diese nicht aus, so kann das BABS den Einsatz von Zivilschutzformationen aus anderen Kantonen bewilligen.

4 Im Entscheid werden die Einsatzdauer, die Anzahl der höchstens zu leistenden Diensttage sowie der Kostenrahmen festgelegt.

  Art. 5 Koordination und Leitung

1 Der Kanton, in dem der Gemeinschaftseinsatz durchgeführt wird, legt in Zusammenarbeit mit dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin die Koordination und die Leitung des Gemeinschaftseinsatzes fest.

2 Sind bei interkantonalen oder überregionalen Vorhaben die einzelnen Einsätze und Durchführungsorte nicht räumlich und organisatorisch voneinander getrennt, so wird im Entscheid im Einvernehmen mit diesen Kantonen und dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin der für die Koordination und Leitung zuständige Kanton bestimmt.

  Art. 6 Armeematerial

1 Der Bund stellt soweit verfügbar das für die Ergänzung der Grundausrüstung des Zivilschutzes notwendige Armeematerial kostenlos zur Verfügung.

2 Armeematerial, das der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin zusätzlich benötigt, muss er oder sie bei der Logistikbasis der Armee separat anfordern. Die Abgabe dieses zusätzlichen Materials sowie die Vereinbarung des privatrechtlichen Entgelts richten sich nach den entsprechenden Weisungen des VBS.

  Art. 6a1Überweisung eines Gewinnanteils an den Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung

1 Gesuche können bewilligt werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin sich vertraglich bereit erklärt, im Falle der Erwirtschaftung eines namhaften Gewinns:

a.
einen angemessenen Teil des Gewinns an den Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung zu überweisen; und
b.
dem BABS auf Verlangen die Schlussabrechnung des Vorhabens vorzulegen.

2 Der zu überweisende Betrag entspricht höchstens der Summe des nach der Erwerbsersatzordnung an die eingesetzten Schutzdienstpflichtigen ausbezahlten Erwerbsersatzes.


1 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 17. Dez. 2014, in Kraft seit 1. Febr. 2015 (AS 2015 195).

  Art. 6b1Haftung

Das BABS entscheidet, ob der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin vor der Bewilligung des Gemeinschaftseinsatzes einen speziellen Versicherungsschutz abschliessen muss.


1 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 17. Dez. 2014, in Kraft seit 1. Febr. 2015 (AS 2015 195).

  Art. 7 Kostentragung für Sold, Aufgebot, Reise, Verpflegung und Unterkunft

1 Der Bund trägt die Kosten für Sold, Aufgebot, Reise, Verpflegung durch den Zivilschutz mit eigenem Haushalt und Gemeinschaftsunterkunft. Das BABS kann Pauschalansätze für die Entschädigung dieser Kosten festlegen.

2 Die übrigen Kosten gehen zu Lasten des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin.


  3. Abschnitt:2  Gemeinschaftseinsätze auf kantonaler, regionaler oder kommunaler Ebene

  Art. 8 Gesuch

Gesuche für Gemeinschaftseinsätze auf kantonaler, regionaler oder kommunaler Ebene sind von den Veranstaltern und Veranstalterinnen der für den Zivilschutz zuständigen Stelle des betroffenen Kantons spätestens ein Jahr vor Beginn des Gemeinschaftseinsatzes einzureichen. In begründeten Ausnahmefällen kann auf verspätet eingereichte Gesuche eingetreten werden.

  Art. 8a Meldung an das BABS

(Art. 28 Abs. 7 BZG)

1 Die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Kantons meldet dem BABS spätestens drei Monate vor Einsatzbeginn folgende Daten betreffend die geplanten Gemeinschaftseinsätze auf kantonaler, regionaler oder kommunaler Ebene:

a.
das zu unterstützende Vorhaben;
b.
den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin;
c.
die vorgesehenen Einsatzorte und —daten;
d.
die vorgesehenen Arbeiten;
e.
die insgesamt zu leistenden Diensttage.

2 Entspricht der Gemeinschaftseinsatz nicht dem Zweck und den Aufgaben des Zivilschutzes, so weist das BABS den betreffenden Kanton spätestens zwei Wochen nach Eingang der Meldung an, den Einsatz nicht durchzuführen oder die nötigen Anpassungen vorzunehmen. Will der Kanton den Gemeinschaftseinsatz mit Anpassungen durchführen, so sind die Daten innert zwei Wochen nochmals zu melden.

  Art. 8b Bewilligung

Die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Kantons bewilligt die Gemeinschaftseinsätze auf kantonaler, regionaler oder kommunaler Ebene und legt die Aufteilung der Kosten zwischen Kanton, Gemeinden und Gesuchstellern und Gesuchstellerinnen fest.


  4. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

  Art. 8c1Inhalt der Bewilligung

Die Bewilligung für einen Gemeinschaftseinsatz muss insbesondere die folgenden Elemente beinhalten:

a.
Bezeichnung als Bewilligung;
b.
Bewilligungsbehörde;
c.
Bewilligungsadressaten und -adressatinnen;
d.
Begründung;
e.
gesetzliche Grundlage;
f.
zu unterstützendes Vorhaben;
g.
bewilligte Arbeiten;
h.
Einsatzorte und -daten;
i.
insgesamt zu leistende Schutzdiensttage;
j.
Kostentragung;
k.
Rechtsmittelbelehrung;
l.
Eröffnungsformel;
m.
Unterschrift der Bewilligungsbehörde mit Ort und Datum.

1 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 17. Dez. 2014, in Kraft seit 1. Febr. 2015 (AS 2015 195).

  Art. 9 Einsatzinhalte

Die Schutzdienstpflichtigen dürfen nur im Rahmen der Bewilligung eingesetzt werden.

  Art. 10 Einsatzorte

Gemeinschaftseinsätze können ausserhalb des Wohnsitzkantons der Schutzdienstpflichtigen erfolgen.

  Art. 11 Leistungen zugunsten des Arbeitgebers

Schutzdienstpflichtige dürfen im Rahmen von Gemeinschaftseinsätzen nicht zugunsten ihres eigenen Arbeitgebers eingesetzt werden.

  Art. 12 Besondere Ereignisse

Erfordern besondere Ereignisse wie Katastrophen und Notlagen den Einsatz der Schutzdienstpflichtigen zum Schutz und zur Betreuung der Bevölkerung, so können die an Gemeinschaftseinsätzen eingesetzten Schutzdienstpflichtigen jederzeit und ohne Kostenfolge vom Auftrag entbunden werden.


  5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

  Art. 131Vollzug

1 Das BABS erlässt in Absprache mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen Weisungen über den Vollzug von Artikel 6a.

2 Im Übrigen vollziehen das VBS, das BABS und die Kantone diese Verordnung im Rahmen ihrer Zuständigkeiten.


1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 17. Dez. 2014, in Kraft seit 1. Febr. 2015 (AS 2015 195).

  Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechtes

Die Verordnung vom 5. Dezember 20031 über Einsätze des Zivilschutzes zu Gunsten der Gemeinschaft wird aufgehoben.


1 [AS 2003 5175]

  Art. 15 Änderung bisherigen Rechtes

1


1 Die Änderung kann unter AS 2008 2887 konsultiert werden.

  Art. 16 Übergangsbestimmung

Abweichend von Artikel 3 Absätze 2 und 3 sind für Gemeinschaftseinsätze auf nationaler oder internationaler Ebene, welche vor dem 1. Juli 2010 beginnen, die Gesuche beim BABS einzureichen; bei räumlich und organisatorisch getrennten Einsätzen kann gesamthaft ein einziges Gesuch eingereicht werden. Erfolgt der Gemeinschaftseinsatz in mehreren Kantonen zugleich, so wird im Entscheid im Einvernehmen mit diesen Kantonen und dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin der für die Koordination und Leitung zuständige Kanton bestimmt.

  Art. 17 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.


 AS 2008 2887


1 SR 520.12 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 17. Dez. 2014, in Kraft seit 1. Febr. 2015 (AS 2015 195).


Zum Seitenanfang

Zusätzliche Informationen

Dieser Text ist nicht in Kraft.
Abkürzung VEZG
Beschluss 6. Juni 2008
Inkrafttreten 1. Juli 2008
Quelle AS 2008 2887
Beschluss auf. 11. November 2020
Aufhebung 1. Januar 2021
Quelle auf. AS 2020 5031
Chronologie Chronologie
Änderungen Änderungen

Alle Fassungen

nicht mehr in Kraft 01.02.2015 PDF DOC
nicht mehr in Kraft 01.07.2008 PDF DOC

Revisionen

01.07.2008 - 01.01.2021
Verordnung vom 6. Juni 2008 über Einsätze des Zivilschutzes zugunsten der Gemeinschaft (VEZG)
 
01.01.2004 - 01.07.2008
Verordnung vom 5. Dezember 2003 über Einsätze des Zivilschutzes zu Gunsten der Gemeinschaft (VEZG)
 

Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen
Zum SeitenanfangLetzte Aktualisierung: 12.01.2021

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