810.212.41
Verordnung des EDI über die Zuteilung von Organen zur Transplantation
(Organzuteilungsverordnung EDI)
vom 2. Mai 2007 (Stand am 15. November 2017)
Das Eidgenössische Departement des Innern,
gestützt auf die Verordnung vom 16. März 20071 über die Zuteilung von Organen zur Transplantation (Organzuteilungsverordnung),
verordnet:
1. Kapitel: Begriffe
Art. 1
Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
- a.
- Organe von adäquater Qualität: Organe, die aufgrund ihres Zustands nur einem eingeschränkten Kreis von Empfängerinnen und Empfängern zugeteilt werden können;
- b.1
- präformierte Anti-HLA-Antikörper: im Blut zirkulierende körpereigene Abwehrstoffe, die gegen körperfremde menschliche Zellen gerichtet sind und im Falle einer Transplantation zur Zerstörung des transplantierten Organs führen können;
- c.
- HLA-Locus: der Genort der Gewebemerkmale.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 23. Mai 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3139).
2. Kapitel: Zuteilungskriterien und -prioritäten
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Übereinstimmung der Blutgruppe
Organe können Neugeborenen und Kleinkindern mit nicht kompatibler Blutgruppe zugeteilt werden, wenn der gesetzliche Vertreter darin einwilligt.
Art. 31Beginn der Wartezeit
1 Die Wartezeit wird in Tagen berechnet. Sie beginnt:
- a.
- am Tag der Aufnahme in die Warteliste; oder
- b.
- am Tag des Beginns der Dialyse, wenn dieser Tag vor dem Tag der Aufnahme in die Warteliste liegt.
2 Ist die rechtzeitige Aufnahme in die Warteliste aus Gründen unterblieben, welche die Patientin oder der Patient nicht zu verantworten hat, so beginnt die Wartezeit an dem Tag, an dem die Voraussetzungen für die Aufnahme erfüllt waren. Das zuständige Transplantationszentrum teilt der Nationalen Zuteilungsstelle das Datum mit.
3 Ist bei einer Patientin oder einem Patienten eine erneute Transplantation indiziert, so beginnt die Wartezeit:
- a.
- am Tag der erneuten Aufnahme in die Warteliste; oder
- b.
- am Tag des Beginns der erneuten Dialyse, wenn dieser Tag vor dem Tag des Beginns der erneuten Aufnahme in die Warteliste liegt.
4 Ist bei einer Patientin oder einem Patienten innerhalb von 90 Tagen nach der Transplantation einer Niere eine erneute Nierentransplantation indiziert, so wird die Wartezeit vor der ersten dieser Nierentransplantationen ebenfalls angerechnet.
5 Wird die Beschwerde einer Patientin oder eines Patienten gegen einen Entscheid des Transplantationszentrums über die Nichtaufnahme in die Warteliste gutgeheissen, so beginnt die Wartezeit:
- a.
- am Tag des Entscheids des Transplantationszentrums; oder
- b.
- am Tag des Beginns der Dialyse, wenn dieser Tag vor dem Tag des Entscheids des Transplantationszentrums liegt.
6 Wird die Beschwerde einer Patientin oder eines Patienten gegen einen Entscheid des Transplantationszentrums über die Streichung aus der Warteliste gutgeheissen, so wird die Zeit ab der Streichung als Wartezeit angerechnet.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 19. Okt. 2017, in Kraft seit 15. Nov 2017 (AS 2017 5671). Siehe auch die UeB Änd. 3.11.2010 am Schluss des Textes.
Art. 3a1Berechnung und Begrenzung der Wartezeit
1 Ist eine Transplantation vorübergehend nicht möglich, so wird die betreffende Zeit als Wartezeit angerechnet.
2 Bei Patientinnen und Patienten, bei denen eine medizinische Dringlichkeit vorliegt, wird nur die Zeit als Wartezeit angerechnet, während der sie in diesem Status auf eine Transplantation warten.
3 Bei Patientinnen und Patienten, bei denen keine medizinische Dringlichkeit vorliegt, wird die gesamte Zeit als Wartezeit angerechnet, während der sie auf eine Transplantation warten.
4 Ist die Transplantation einer Niere indiziert, so beträgt die anrechenbare Wartezeit ohne Dialyse höchstens 18 Monate.
5 Ist die Transplantation eines Herzens indiziert, so beträgt die anrechenbare Wartezeit höchstens zwei Jahre.
6 Die Wartezeit auf einer Warteliste im Ausland wird angerechnet, wenn die Patientin oder der Patient eine schriftliche Bestätigung der zuständigen ausländischen Stelle über die betreffende Zeit vorlegt; die Absätze 4 und 5 bleiben vorbehalten.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 19. Okt. 2017, in Kraft seit 15. Nov 2017 (AS 2017 5671).
2. Abschnitt: Zuteilung von Herzen
Art. 4 Medizinische Dringlichkeit
1 Eine unmittelbare Bedrohung des Lebens liegt vor bei Patientinnen und Patienten:
- a.
- die sich auf einer Intensivpflegestation befinden und hochdosierte positive inotrope oder äquivalente vasoaktive Medikamente benötigen;
- b.
- bei denen nach Implantation eines ventrikulären Unterstützungssystems methodenbedingte Komplikationen auftreten;
- c.
- die ein transplantiertes Herz akut abgestossen haben;
- d.
- die die Kriterien nach den Buchstaben a–c nicht erfüllen, ohne Transplantation aber eine ähnlich schlechte Prognose haben.
2 Eine medizinische Dringlichkeit gilt während 14 Tagen. Sie bleibt für jeweils weitere 14 Tage bestehen, wenn das zuständige Transplantationszentrum sie bestätigt.
Art. 5 Medizinischer Nutzen
Liegt keine medizinische Dringlichkeit vor, so gilt folgende Reihenfolge:
- a.
- Ist die Spenderin oder der Spender weniger als 16 Jahre alt, so ist das Herz einer Patientin oder einem Patienten unter 16 Jahren zuzuteilen.
- b.
- Ist eine Zuteilung nach Buchstabe a nicht möglich oder ist die Spenderin oder der Spender 16 oder mehr Jahre alt, so sind Herzen Patientinnen und Patienten zuzuteilen:
- 1.
- deren Körpergewicht von demjenigen der Spenderin oder des Spenders um höchstens 25 Prozent abweicht, und
- 2.
- deren Alter von demjenigen der Spenderin oder des Spenders um höchstens 15 Jahre abweicht.
Art. 6 Zuteilung bei gleicher Priorität
1 Liegt bei mehreren Patientinnen und Patienten die gleiche Priorität vor, so ist das Herz wie folgt zuzuteilen:
- a.
- an erster Stelle der Patientin oder dem Patienten, für die oder den eine Mehrfachtransplantation nach Artikel 11 der Organzuteilungsverordnung indiziert ist;
- b.
- an zweiter Stelle einer Patientin oder einem Patienten mit der Blutgruppe 0 oder B, wenn die Spenderin oder der Spender die Blutgruppe 0 hat;
- c.
- an dritter Stelle der Patientin oder dem Patienten mit der längsten Wartezeit.
2 Liegt bei mehreren Patientinnen und Patienten eine medizinische Dringlichkeit nach Artikel 4 Absatz 1 vor, so ist das Herz der Patientin oder dem Patienten mit der grössten medizinischen Dringlichkeit zuzuteilen. Ist die Dringlichkeit bei mehreren Patientinnen und Patienten gleich, so gilt für die Zuteilung die Reihenfolge nach Absatz 1.
3. Abschnitt: Zuteilung von Lungen
Art. 7 Medizinische Dringlichkeit
1 Eine unmittelbare Bedrohung des Lebens liegt namentlich vor bei Patientinnen und Patienten, bei denen die Notwendigkeit einer invasiven mechanischen Beatmung auf der Intensivpflegestation besteht.
2 Eine medizinische Dringlichkeit gilt während 28 Tagen. Sie bleibt für jeweils weitere 28 Tage bestehen, wenn das zuständige Transplantationszentrum sie bestätigt.
Art. 8 Medizinischer Nutzen
1 Liegt keine medizinische Dringlichkeit vor, so sind Lungen von optimaler Qualität wie folgt zuzuteilen:
- a.
- an erster Stelle Patientinnen und Patienten, die eine kombinierte Transplantation der Lunge und des Herzens benötigen;
- b.
- an zweiter Stelle Patientinnen und Patienten mit pulmonaler Hypertonie;
- c.1
- an dritter Stelle Patientinnen und Patienten unter 40 Jahren, wenn die Spenderin oder der Spender weniger als 40 Jahre alt ist;
- d.2
- an vierter Stelle Patientinnen und Patienten mit pulmonaler Fibrose.
2 Lungen von adäquater Qualität sind wie folgt zuzuteilen:
- a.3
- an erster Stelle Patientinnen und Patienten unter 40 Jahren, wenn die Spenderin oder der Spender weniger als 40 Jahre alt ist;
- b.
- an zweiter Stelle Patientinnen und Patienten mit pulmonaler Fibrose.4
1 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 1. Juli 2011, in Kraft seit 1. Aug. 2011 (AS 2011 3377).
2 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 17. Sept. 2008, in Kraft seit 15. Okt. 2008 (AS 2008 4469).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 1. Juli 2011, in Kraft seit 1. Aug. 2011 (AS 2011 3377).
4 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 17. Sept. 2008, in Kraft seit 15. Okt. 2008 (AS 2008 4469).
Art. 9 Zuteilung bei gleicher Priorität
1 Liegt bei mehreren Patientinnen und Patienten die gleiche Priorität vor, so ist die Lunge wie folgt zuzuteilen:
- a.
- an erster Stelle der Patientin oder dem Patienten, für die oder den eine Mehrfachtransplantation nach Artikel 11 der Organzuteilungsverordnung indiziert ist;
- b.
- an zweiter Stelle einer Patientin oder einem Patienten mit extrakorporaler Membranoxigenierung und invasiver mechanischer Beatmung auf der Intensivpflegestation;
- c.
- an dritter Stelle einer Patientin oder einem Patienten mit der Blutgruppe 0 oder B, wenn die Spenderin oder der Spender die Blutgruppe 0 hat;
- d.
- an vierter Stelle der Patientin oder dem Patienten mit der längsten Wartezeit.1
2 Liegt bei mehreren Patientinnen und Patienten eine medizinische Dringlichkeit nach Artikel 7 Absatz 1 vor, so ist die Lunge der Patientin oder dem Patienten mit der grössten medizinischen Dringlichkeit zuzuteilen. Ist die Dringlichkeit bei mehreren Patientinnen und Patienten gleich, so gilt für die Zuteilung die Reihenfolge nach Absatz 1.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 1. Juli 2011, in Kraft seit 1. Aug. 2011 (AS 2011 3377).
4. Abschnitt: Zuteilung von Lebern
Art. 10 Medizinische Dringlichkeit
1 Eine unmittelbare Bedrohung des Lebens liegt namentlich vor bei Patientinnen und Patienten:
- a.
- bei denen innerhalb von acht Tagen nach der Transplantation eine primäre oder durch eine Thrombose der Leberschlagader bedingte Nichtfunktion der Leber auftritt;
- b.
- die ein akutes fulminantes Leberversagen haben;
- c.
- die einen dekompensierten fulminanten Morbus Wilson haben.
2 Eine medizinische Dringlichkeit gilt während längstens sechs Tagen. Sie bleibt nach Ablauf von jeweils zwei Tagen bestehen, wenn das zuständige Transplantationszentrum sie bestätigt.
3 Ist eine Zuteilung nach der Identität oder Kompatibilität der Blutgruppe nicht möglich, so kann eine Leber einer Patientin oder einem Patienten mit nicht kompatibler Blutgruppe zugeteilt werden, wenn sie oder er darin einwilligt.
Art. 111Zuteilung nach Punktesystem bei Spenderinnen und Spendern unter 18 Jahren
1 Liegt keine unmittelbare Bedrohung des Lebens nach Artikel 10 Absatz 1 vor und ist die Spenderin oder der Spender jünger als 18 Jahre, so ist die Leber wie folgt zuzuteilen:
- a.
- an erster Stelle einer Patientin oder einem Patienten unter zwölf Jahren;
- b.
- an zweiter Stelle einer Patientin oder einem Patienten ab zwölf Jahren, aber unter 18 Jahren;
- c.
- an dritter Stelle einer Patientin oder einem Patienten ab 18 Jahren.
2 Hat die Spenderin oder der Spender die Blutgruppe 0, so ist die Leber innerhalb der Prioritäten nach Absatz 1 wie folgt zuzuteilen:
- a.
- an erster Stelle Patientinnen und Patienten mit der Blutgruppe 0, denen nach Anhang 1 die meisten, mindestens aber 20 Punkte zugeordnet wurden;
- b.
- an zweiter Stelle Patientinnen und Patienten mit der Blutgruppe B, denen nach Anhang 1 die meisten, mindestens aber 20 Punkte zugeordnet wurden;
- c.
- an dritter Stelle Patientinnen und Patienten mit der Blutgruppe A oder AB, denen nach Anhang 1 die meisten, mindestens aber 20 Punkte zugeordnet wurden;
- d.
- an vierter Stelle Patientinnen und Patienten, denen nach Anhang 1 die meisten, jedoch weniger als 20 Punkte zugeordnet wurden.
3 Hat die Spenderin oder der Spender eine andere Blutgruppe als die Blutgruppe 0, so ist die Leber innerhalb der Prioritäten nach Absatz 1 der Patientin oder dem Patienten zuzuteilen, der oder dem nach Anhang 1 die meisten Punkte zugeordnet wurden.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 12. Mai 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1429).
Art. 11a1Zuteilung nach Punktesystem bei Spenderinnen und Spendern von 18‒49 Jahren
1 Liegt keine unmittelbare Bedrohung des Lebens nach Artikel 10 Absatz 1 vor und ist die Spenderin oder der Spender zwischen 18 und 49 Jahre alt, so ist die Leber an erster Stelle der Patientin oder dem Patienten mit einem Körpergewicht bis 25 Kilogramm zuzuteilen.
2 Hat die Spenderin oder der Spender die Blutgruppe 0, so ist die Leber innerhalb der Prioritäten nach Absatz 1 nach den Prioritäten nach Artikel 11 Absatz 2 zuzuteilen.
3 Hat die Spenderin oder der Spender eine andere Blutgruppe als die Blutgruppe 0, so ist die Leber innerhalb der Prioritäten nach Absatz 1 der Patientin oder dem Patienten zuzuteilen, der oder dem nach Anhang 1 die meisten Punkte zugeordnet wurden.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 12. Mai 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1429).
Art. 11b1Zuteilung nach Punktesystem bei Spenderinnen und Spendern ab 50 Jahren
Liegt keine unmittelbare Bedrohung des Lebens nach Artikel 10 Absatz 1 vor und ist die Spenderin oder der Spender 50 Jahre alt oder älter, so ist die Leber wie folgt zuzuteilen:
- a.
- bei Spenderinnen und Spendern mit Blutgruppe 0: gemäss den Prioritäten nach Artikel 11 Absatz 2;
- b.
- bei Spenderinnen und Spendern mit einer anderen Blutgruppe als Blutgruppe 0: der Patientin oder dem Patienten, der oder dem nach Anhang 1 die meisten Punkte zugeordnet wurden.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 12. Mai 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1429).
Art. 12 Zuteilung bei gleicher Priorität
Liegt bei mehreren Patientinnen und Patienten die gleiche Priorität vor, so ist die Leber wie folgt zuzuteilen:
- a.
- an erster Stelle der Patientin oder dem Patienten, für die oder den eine Mehrfachtransplantation nach Artikel 11 der Organzuteilungsverordnung indiziert ist;
- b.
- an zweiter Stelle der Patientin oder dem Patienten mit identischer Blutgruppe;
- c.
- an dritter Stelle der Patientin oder dem Patienten mit der längsten Wartezeit.
Art. 12a1Zuteilung bei einer Mehrfachtransplantation
Ein erhöhtes Mortalitätsrisiko nach Artikel 11 Absatz 1bis Buchstabe b der Organzuteilungsverordnung weisen Patientinnen und Patienten auf, denen nach Anhang 1 mindestens 25 Punkte zugeordnet wurden.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 19. Okt. 2017, in Kraft seit 15. Nov 2017 (AS 2017 5671).
5. Abschnitt: Zuteilung von Nieren
Art. 13 Medizinische Dringlichkeit
Eine unmittelbare Bedrohung des Lebens liegt namentlich vor bei Patientinnen und Patienten, bei denen eine Dialyse nicht oder nicht mehr möglich ist.
Art. 13a1Übereinstimmung der Blutgruppe und des Alters
1 Liegt keine medizinische Dringlichkeit nach Artikel 13 vor und ist die Spenderin oder der Spender 60 oder weniger Jahre alt, so sind Nieren in zweiter Priorität wie folgt zuzuteilen:
- a.
- an erster Stelle Patientinnen und Patienten unter 20 Jahren, wenn ihre Blutgruppe mit derjenigen der Spenderin oder des Spenders identisch ist;
- b.
- an zweiter Stelle Patientinnen und Patienten unter 20 Jahren, wenn ihre Blutgruppe mit derjenigen der Spenderin oder des Spenders kompatibel ist;
- c.
- an dritter Stelle Patientinnen und Patienten ab 20 Jahren, wenn ihre Blutgruppe mit derjenigen der Spenderin oder des Spenders identisch ist;
- d.
- an vierter Stelle Patientinnen und Patienten ab 20 Jahren, wenn ihre Blutgruppe mit derjenigen der Spenderin oder des Spenders kompatibel ist.
2 Ist die Spenderin oder der Spender mehr als 60 Jahre alt, so sind Nieren wie folgt zuzuteilen:
- a.
- an erster Stelle Patientinnen und Patienten ab 20 Jahren, wenn ihre Blutgruppe mit derjenigen der Spenderin oder des Spenders identisch ist;
- b.
- an zweiter Stelle Patientinnen und Patienten ab 20 Jahren, wenn ihre Blutgruppe mit derjenigen der Spenderin oder des Spenders kompatibel ist;
- c.
- an dritter Stelle Patientinnen und Patienten unter 20 Jahren, wenn ihre Blutgruppe mit derjenigen der Spenderin oder des Spenders identisch ist;
- d.
- an vierter Stelle Patientinnen und Patienten unter 20 Jahren, wenn ihre Blutgruppe mit derjenigen der Spenderin oder des Spenders kompatibel ist.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 17. Sept. 2008, in Kraft seit 15. Okt. 2008 (AS 2008 4469).
Art. 141Gewebeverträglichkeit
1 Nieren sind in dritter Priorität Patientinnen und Patienten zuzuteilen, die:
- a.
- keine spenderspezifischen Anti-HLA-Antikörper haben; oder
- b.
- höchstens so viele spenderspezifische Anti-HLA-Antikörper haben, wie ihnen von der Nationalen Zuteilungsstelle genehmigt wurden.
2 Die Nationale Zuteilungsstelle genehmigt nur spenderspezifische Anti-HLA-Antikörper:
- a.
- deren mittlere Fluoreszenzintensität weniger als 10 000 beträgt; oder
- b.
- bei denen kein erhöhtes Risiko für eine Organabstossung besteht.
3 Die zu genehmigende Anzahl spenderspezifische Anti-HLA-Antikörper ist so zu berechnen, dass jede Patientin und jeder Patient von mindestens 2 Prozent der für sie oder ihn in Frage kommenden Spenderinnen und Spender ein Organangebot erhalten könnte. Die Berechnung erfolgt aufgrund aller bisher erfassten Spenderdaten.
4 Die zu genehmigende Anzahl spenderspezifische Anti-HLA-Antikörper ist bei der Aufnahme in die Warteliste zu berechnen. Sie ist jeweils zu Beginn des Kalenderjahres oder wenn neue Erkenntnisse zu den spenderspezifischen Anti-HLA-Antikörpern einer Patientin oder eines Patienten vorliegen, neu zu berechnen.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 23. Mai 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3139).
Art. 151Infektionsstatus
Werden Spenderinnen und Spender auf das Epstein-Barr-Virus negativ getestet, so werden Nieren in vierter Priorität Patientinnen und Patienten zugeteilt, die auf das Epstein-Barr-Virus ebenfalls negativ getestet wurden.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 23. Mai 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3139).
Art. 15a1Zuteilung nach Punktesystem
Nieren sind in fünfter Priorität Patientinnen und Patienten zuzuteilen, denen nach Anhang 2 die meisten Punkte zugeordnet wurden.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 17. Sept. 2008 (AS 2008 4469). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 23. Mai 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3139).
Art. 16 Zuteilung bei gleicher Priorität
Liegt bei mehreren Patientinnen und Patienten die gleiche Priorität vor, so ist die Niere wie folgt zuzuteilen:
- a.
- an erster Stelle der Patientin oder dem Patienten, für die oder den eine Mehrfachtransplantation nach Artikel 11 der Organzuteilungsverordnung indiziert ist;
- b.
- an zweiter Stelle der Patientin oder dem Patienten mit der längsten Wartezeit.
6. Abschnitt: Zuteilung von Bauchspeicheldrüsen und Inseln
Art. 171Übereinstimmung der Blutgruppe und des Alters
1 Ist die Spenderin oder der Spender 60 oder weniger Jahre alt, so sind Bauchspeicheldrüsen und Inseln in erster Priorität wie folgt zuzuteilen:
- a.
- an erster Stelle Patientinnen und Patienten unter 20 Jahren, wenn ihre Blutgruppe mit derjenigen der Spenderin oder des Spenders identisch ist;
- b.
- an zweiter Stelle Patientinnen und Patienten unter 20 Jahren, wenn ihre Blutgruppe mit derjenigen der Spenderin oder des Spenders kompatibel ist;
- c.
- an dritter Stelle Patientinnen und Patienten ab 20 Jahren, wenn ihre Blutgruppe mit derjenigen der Spenderin oder des Spenders identisch ist;
- d.
- an vierter Stelle Patientinnen und Patienten ab 20 Jahren, wenn ihre Blutgruppe mit derjenigen der Spenderin oder des Spenders kompatibel ist.
2 Ist die Spenderin oder der Spender mehr als 60 Jahre alt, so sind Bauchspeicheldrüsen und Inseln in erster Priorität wie folgt zuzuteilen:
- a.
- an erster Stelle Patientinnen und Patienten ab 20 Jahren, wenn ihre Blutgruppe mit derjenigen der Spenderin oder des Spenders identisch ist;
- b.
- an zweiter Stelle Patientinnen und Patienten ab 20 Jahren, wenn ihre Blutgruppe mit derjenigen der Spenderin oder des Spenders kompatibel ist;
- c.
- an dritter Stelle Patientinnen und Patienten unter 20 Jahren, wenn ihre Blutgruppe mit derjenigen der Spenderin oder des Spenders identisch ist;
- d.
- an vierter Stelle Patientinnen und Patienten unter 20 Jahren, wenn ihre Blutgruppe mit derjenigen der Spenderin oder des Spenders kompatibel ist.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 19. Okt. 2017, in Kraft seit 15. Nov 2017 (AS 2017 5671).
Art. 181Zuteilung nach Punktesystem
Bauchspeicheldrüsen und Inseln sind in zweiter Priorität Patientinnen und Patienten zuzuteilen, denen nach Anhang 2a die meisten Punkte zugeordnet wurden.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 19. Okt. 2017, in Kraft seit 15. Nov 2017 (AS 2017 5671).
Art. 191Zuteilung bei gleicher Priorität
Liegt bei mehreren Patientinnen und Patienten die gleiche Priorität vor, so sind Bauchspeicheldrüsen und Inseln wie folgt zuzuteilen:
- a.
- an erster Stelle der Patientin oder dem Patienten, für die oder den eine Mehrfachtransplantation nach Artikel 11 der Organzuteilungsverordnung indiziert ist;
- b.
- an zweiter Stelle der Patientin oder dem Patienten mit der längsten Wartezeit.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 19. Okt. 2017, in Kraft seit 15. Nov 2017 (AS 2017 5671).
7. Abschnitt: Zuteilung von Dünndärmen
Art. 20 Medizinische Dringlichkeit
Eine unmittelbare Bedrohung des Lebens liegt namentlich vor bei Patientinnen und Patienten, bei denen die parenterale Ernährung nicht oder nicht mehr möglich ist.
Art. 21 Zuteilung bei gleicher Priorität
1 Liegt bei mehreren Patientinnen und Patienten eine medizinische Dringlichkeit vor, so ist ein Dünndarm wie folgt zuzuteilen:
- a.
- an erster Stelle der Patientin oder dem Patienten, für die oder den eine Mehrfachtransplantation nach Artikel 11 der Organzuteilungsverordnung indiziert ist;
- b.
- an zweiter Stelle der Patientin oder dem Patienten mit der längsten Wartezeit.
2 Liegt bei mehreren Patientinnen und Patienten keine medizinische Dringlichkeit vor, so ist ein Dünndarm wie folgt zuzuteilen:
- a.
- an erster Stelle der Patientin oder dem Patienten, für die oder den eine Mehrfachtransplantation nach Artikel 11 der Organzuteilungsverordnung indiziert ist;
- b.
- an zweiter Stelle der Patientin oder dem Patienten, der oder dem nach dem Punktesystem in Anhang 3 die meisten Punkte zugeordnet wurden;
- c.
- an dritter Stelle der Patientin oder dem Patienten mit der längsten Wartezeit.
3. Kapitel: Inkrafttreten
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 3. November 20102
1 Artikel 3 Absatz 2 gilt auch für Patientinnen und Patienten, die beim Inkrafttreten dieser Änderung bereits in die Warteliste aufgenommen worden sind.
2 Patientinnen und Patienten, die bereits in die Warteliste aufgenommen worden sind oder bei denen die rechtzeitige Aufnahme nach Artikel 3 Absatz 2 unterblieben ist, wird bis zum Inkrafttreten dieser Änderung im Punktesystem nach Anhang 2 pro Monat Wartezeit vor Beginn der Dialyse 1 Punkt zugeordnet.
Anhang 11
(Art. 11–11b)
Punktesystem für die Zuteilung von Lebern
- 1.
- Die für die Zuteilung von Lebern nach den Artikeln 11–11b relevanten Punkte sind für Patientinnen und Patienten ab 12 Jahren aus den Laborwerten von Serumkreatinin, Serumbilirubin und des International Normalized Ratio (INR) zu berechnen.
- 2.
- Für die Berechnung werden Laborwerte, die weniger als 1,0 betragen, auf 1,0 gesetzt. Der Laborwert von Serumkreatinin beträgt höchstens 4,0 mg/dl. Für Patientinnen und Patienten mit Dialyse beträgt der Laborwert von Serumkreatinin 4,0 mg/dl.
- 3.
- Die relevanten Punkte sind wie folgt zu berechnen:
- 0,957 × Loge (Kreatinin mg/dl) + 0,378 × Loge (Bilirubin mg/dl) + 1,120 × Loge (INR) + 0,643
- Die berechneten Punkte werden mit dem Faktor 10 multipliziert, auf ganze Zahlen gerundet und auf maximal 40 begrenzt.
- 4.
- Die berechneten Punkte sind wie folgt zu aktualisieren:
Punkte | Aktualisierung nach | Laborwerte nicht älter als |
≥25 | 7 Tagen | 48 h |
24–19 | 1 Monat | 7 Tage |
18–11 | 3 Monaten | 14 Tage |
≤10 | 12 Monaten | 30 Tage |
- 5.
- Für Patientinnen und Patienten mit einer länger dauernden oralen Antikoagulation werden die nach den Artikeln 11–11b relevanten Punkte ohne Berücksichtigung des International Normalized Ratio (INR) wie folgt ermittelt:
- 11,76 × Ln (Kreatinin mg/dl) + 5,11 × Ln (Bilirubin mg/dl) + 9,44
- Die berechneten Punkte werden auf ganze Zahlen gerundet und auf maximal 40 begrenzt.
- 6.
- Patientinnen und Patienten, für die nach den Ziffern 3 und 5 erstmals mindestens 20 Punkte ermittelt worden sind, werden ab dem der Ermittlung folgenden Monat monatlich 1,5 Punkte zusätzlich zugeordnet.
- 7.
- Patientinnen und Patienten unter 12 Jahren oder mit insbesondere einer der folgenden Krankheiten werden 14 Punkte zugeordnet:
- a.
- hepatozelluläres Karzinom (HCC), cholangiozelluläres Karzinom (CCC), neuroendokriner Tumor oder anderer seltener Tumor;
- b.
- hepatorenales Syndrom;
- c.
- pulmonale Hypertension;
- d.
- metabolische Erkrankung der Leber.
- Dieser Wert wird ab dem Zeitpunkt der Erstzuordnung monatlich um 1,5 Punkte erhöht.
- 8.
- Für Patientinnen und Patienten nach Ziffer 7 ist die Punktezahl zusätzlich nach Ziffer 3 oder 5 zu ermitteln. Für die Zuteilung der Leber ist der höchste nach den Ziffern 3 und 5–7 ermittelte Punktewert massgebend.
- 9.
- Geben die nach den Ziffern 3–8 ermittelten Punkte die Dringlichkeit der Transplantation nicht korrekt wieder, so legt die Nationale Zuteilungsstelle nach Konsultation von Expertinnen und Experten die Punktezahl im Einzelfall fest.
1 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 der V des EDI vom 12. Mai 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1429).
Anhang 21
(Art. 15a)
Punktesystem für die Zuteilung von Nieren
Kriterien | Punkte |
für jede Übereinstimmung auf dem HLA-DR-Locus | 12 |
für jede Übereinstimmung auf dem HLA-B-Locus | 4 |
für jede Übereinstimmung auf dem HLA-A-Locus | 4 |
Wartezeit pro Monat seit der Aufnahme in die Warteliste ohne Dialyse | 0,75 |
Wartezeit pro Monat seit Beginn der Dialyse | 1,5 |
1 Für jede Patientin und jeden Patienten ist der prozentuale Anteil aller in der Datenbank der Nationalen Zuteilungsstelle erfassten Spenderinnen und Spender zu ermitteln, gegen die sie oder er präformierte Anti-HLA-Antikörper hat (kalkulierte Panel-reaktive Antikörper).
2 Für die kalkulierten Panel-reaktiven Antikörper ist für jede Patientin und jeden Patienten eine Punktezahl nach folgender Formel zu berechnen:
Punktezahl = 84 × x2 (x = kalkulierte Panel-reaktive Antikörper)
1 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 der V des EDI vom 23. Mai 2012 (AS 2012 3139). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 2 der V des EDI vom 12. Mai 2015 (AS 2015 1429) und Ziff. II Abs. 1 der V des EDI vom 19. Okt. 2017, in Kraft seit 15. Nov 2017 (AS 2017 5671).
Anhang 2a1
(Art. 18)
Punktesystem für die Zuteilung von Bauchspeicheldrüsen und Inseln
1 Kriterien und Berechnung der Punkte
- Die für die Zuteilung von Bauchspeicheldrüsen und Inseln nach Artikel 18 relevanten Punkte sind für jede Patientin und jeden Patienten aus den folgenden Kriterien zu berechnen und anschliessend zu addieren:
- a.
- Übereinstimmung auf dem HLA-Locus;
- b.
- prozentualer Anteil der kalkulierten Panel-reaktiven Antikörper;
- c.
- Wartezeit und allfällige frührere Transplantationen;
- d.
- Bauchumfang und Alter der Spenderin oder des Spenders.
2 Übereinstimmung auf dem HLA-Locus
Kriterien | Punkte |
Für jede Übereinstimmung auf dem HLA-DR-Locus | 300 |
Für jede Übereinstimmung auf dem HLA-B-Locus | 100 |
Für jede Übereinstimmung auf dem HLA-A-Locus | 100 |
3 Prozentualer Anteil der kalkulierten Panel-reaktiven Antikörper
- 3.1
- Für jede Patientin und jeden Patienten ist der prozentuale Anteil aller in der Datenbank der Nationalen Zuteilungsstelle erfassten Spenderinnen und Spender zu ermitteln, gegen die sie oder er präformierte Anti-HLA-Antikörper hat (kalkulierte Panel-reaktive Antikörper).
- 3.2
- Für die kalkulierten Panel-reaktiven Antikörper ist für jede Patientin und jeden Patienten eine Punktezahl nach folgender Formel zu berechnen:
- Punktezahl = (kalkulierte Panel-reaktive Antikörper)3 ÷ 1000
4 Wartezeit und allfällige frührere Transplantationen
- 4.1
- Kriterien
Kriterien
Punkte
Erneute Transplantation einer Bauchspeicheldrüse oder von Inseln innerhalb von 180 Tagen.
500
Erneute Transplantation einer Bauchspeicheldrüse oder von Inseln zwischen 181 und 365 Tagen.
250
Nach der Transplantation eines Organs aus einer Lebendspende benötigt die Patientin oder der Patient zusätzlich die Transplantation einer Bauchspeicheldrüse oder der Inseln.
500
- 4.2
- Für die erstmalige Transplantation einer Bauchspeicheldrüse oder der Inseln ohne vorherige Dialyse ist die Punktezahl nach folgender Formel zu berechnen:
- Punktezahl = (Wartezeit in Tagen)2 ÷ 365
- 4.3
- Nach Beginn der Dialyse ist die Punktezahl nach folgender Formel zu berechnen:
- Punktezahl = 2 × (Wartezeit in Tagen)2 ÷ 365
5 Bauchumfang der Spenderin oder des Spenders
Bauchumfang des Spenders in cm | Bauchumfang der Spenderin in cm | Punkte Bauchspeicheldrüse | Punkte Inseln |
˂85 | ˂75 | 730 | –730 |
85–94 | 75–80 | 365 | –365 |
95–102 | 81–88 | 0 | 0 |
103–110 | 89–96 | –365 | 365 |
˃110 | ˃96 | –730 | 730 |
6 Alter der Spenderin oder des Spenders
Alter der Spenderin oder des Spenders | Punkte Bauchspeicheldrüse | Punkte Inseln |
˂15 | 10 000 | –730 |
15–19 | 730 | –365 |
20–49 | 0 | 0 |
50–55 | –365 | 365 |
˃55 | –730 | 730 |
1 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V des EDI vom 23. Mai 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3139). Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V des EDI vom 19. Okt. 2017, in Kraft seit 15. Nov 2017 (AS 2017 5671).
Anhang 3
(Art. 21 Abs. 2 Bst. b)
Punktesystem für die Bestimmung der intestinalen Insuffizienz
Kriterien | Punkte | |
Hepatopathie: | ||
| 0 | |
| 1 | |
| 2 | |
| 3 | |
Infektionen: | ||
| 0 | |
| 1 | |
| 2 | |
| 3 | |
zentralvenöse Zugänge: | ||
| 0 | |
| 1 | |
| 2 | |
| 3 | |
Dünndarm: | ||
| 0 | |
| 1 | |
| 2 | |
| 3 | |
1 SR 810.212.42AS 2010 5073, 2017 5671
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen
Zum SeitenanfangLetzte Aktualisierung: 12.01.2021