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SR 810.215.7 Verordnung vom 16. März 2007 über Gebühren für den Bundesvollzug der Transplantationsgesetzgebung (Transplantationsgebührenverordnung)

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810.215.7

Verordnung über Gebühren für den Bundesvollzug der Transplantationsgesetzgebung

(Transplantationsgebührenverordnung)

vom 16. März 2007 (Stand am 15. November 2017)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 67 Absatz 2 des Transplantationsgesetzes vom 8. Oktober 20041,

verordnet:

  Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Gebühren für Verfügungen, Dienstleistungen und Kontrollen (Verwaltungshandlungen) der Bundesvollzugsbehörden im Rahmen der Transplantationsgesetzgebung.

2 Sie gilt nicht für Verwaltungshandlungen:

a.
der Zollbehörden;
b.
der Kantone;
c.
des Schweizerischen Heilmittelinstituts.
  Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20041 (AllgGebV).


1 SR 172.041.1

  Art. 3 Gebührenbemessung

1 Die Bundesvollzugsbehörden erheben für ihre Verwaltungshandlungen Gebühren, die sich innerhalb der im Anhang festgelegten Gebührenrahmen nach Zeitaufwand bemessen.

2 Für Verwaltungshandlungen, für die im Anhang keine Ansätze festgelegt sind, werden die Gebühren nach Zeitaufwand berechnet.

3 Der Stundenansatz für die Berechnung des Zeitaufwands richtet sich nach den von der Eidgenössischen Finanzverwaltung ermittelten direkten Personal- und Arbeitsplatzkosten der Bundesverwaltung.

4 Für Verwaltungshandlungen nach Artikel 5 Absatz 3 AllgGebV1 können Zuschläge bis zu 50 Prozent der ordentlichen Gebühr erhoben werden.


1 SR 172.041.1

  Art. 4 Übergangsbestimmung

Die Gebühren für Verwaltungshandlungen, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht abgeschlossen sind, werden nach den Artikeln 35–39 der Verordnung vom 26. Juni 19961 über die Kontrolle von Transplantaten festgelegt.


1 [AS 1996 2309, 1999 1403, 2001 1508 3294 Ziff. II 10, 2002 82. AS 2007 1961 Art. 54]

  Art. 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.


  Anhang1 

(Art. 3 Abs. 1)

  I. Gebühren nach der Transplantationsverordnung vom 16. März 20072 

Franken

1 Erteilung oder Erneuerung einer Bewilligung

1.1
für Transplantationszentren nach Artikel 16 (je nach Art und Anzahl der Transplantationsprogramme)

5 000–30 000

1.2
für die Lagerung von Geweben oder Zellen nach Artikel 17

500–20 000

1.3
für die Ein- oder Ausfuhr von Geweben oder Zellen sowie von Organen, die nicht nach den Artikeln 16–23 des Transplantationsgesetzes zugeteilt werden, nach Artikel 18

500– 2 000

1.4
für den Umgang mit gentechnisch veränderten Organen, Geweben oder Zellen im Rahmen einer Standardbehandlung nach Artikel 19

1 000–20 000

1.5
1.6
für einen klinischen Versuch der Transplantation embryonaler oder fötaler Gewebe oder Zellen nach Artikel 49 Absatz 3 der Verordnung vom 20. September 20133 über klinische Versuche (KlinV)

500–10 000

1.7
für die Transplantation embryonaler oder fötaler Gewebe oder Zellen im Rahmen einer Standardbehandlung nach Artikel 34

1 000–20 000

1.8
für einen klinischen Versuch der Transplantation menschlicher Organe, Gewebe oder Zellen nach Artikel 49 Absätze 1 und 2 KlinV

500– 3 000

2 Sistierung oder Entzug einer Bewilligung

2.1
für Transplantationszentren nach Artikel 16 (je nach Art und Anzahl der Transplantationsprogramme)

500– 5 000

2.2
für die Lagerung von Geweben oder Zellen nach Artikel 17

200– 1 000

2.3
für die Ein- oder Ausfuhr von Geweben oder Zellen sowie von Organen, die nicht nach den Artikeln 16–23 des Transplantationsgesetzes zugeteilt werden, nach Artikel 18

200– 500

2.4
für den Umgang mit gentechnisch veränderten Organen, Geweben oder Zellen im Rahmen einer Standardbehandlung nach Artikel 19

200– 1 000

2.5
2.6
für einen klinischen Versuch der Transplantation embryonaler oder fötaler Gewebe oder Zellen nach Artikel 49 Absatz 3 KlinV

200– 500

2.7
für die Transplantation embryonaler oder fötaler Gewebe oder Zellen im Rahmen einer Standardbehandlung nach Artikel 34

200– 1 000

2.8
für einen klinischen Versuch der Transplantation menschlicher Organe, Gewebe oder Zellen nach Artikel 49 Absätze 1 und 2 KlinV

200– 500

3 Änderung einer Bewilligung

3.1
für Transplantationszentren nach Artikel 16 (je nach Art und Anzahl der Transplantationsprogramme)

200–10 000

3.2
für die Lagerung von Geweben oder Zellen nach Artikel 17

200– 5 000

3.3
für die Ein- oder Ausfuhr von Geweben oder Zellen sowie von Organen, die nicht nach den Artikeln 16–23 des Transplantationsgesetzes zugeteilt werden, nach Artikel 18

200– 2 000

3.4
für den Umgang mit gentechnisch veränderten Organen, Geweben oder Zellen im Rahmen einer Standardbehandlung nach Artikel 19

200–10 000

3.5
3.6
für einen klinischen Versuch der Transplantation embryonaler oder fötaler Gewebe oder Zellen nach Artikel 49 Absatz 3 KlinV

200– 5 000

3.7
für die Transplantation embryonaler oder fötaler Gewebe oder Zellen im Rahmen einer Standardbehandlung nach Artikel 34

200– 5 000

3.8
für einen klinischen Versuch der Transplantation menschlicher Organe, Gewebe oder Zellen nach Artikel 49 Absätze 1 und 2 KlinV

200– 3 000

4 Weitere Gebühren

4.1
4.2
4.3
Inspektionen nach Artikel 40 nach Aufwand pro Inspektorin oder Inspektor und pro halben Tag (ohne Vorbereitung und Bericht)

800

4.4
Erstellen von Berichten

500– 1 000

4.5
Ausstellen von Bestätigungen und Zertifikaten

100– 200

4.6
Ausstellen von Mahnungen

100– 300

4.7
Zusätzlicher Aufwand4 des Bundesamts für Gesundheit (BAG) für die manuelle Datenerfassung und -übertragung von Meldungen5 und Gesuchen6, die nicht in der vom BAG vorgegebenen Form eingereicht werden

100– 300

  II. Gebühren nach der Xenotransplantationsverordnung vom 16. März 20077 

Franken

1 Erteilung oder Erneuerung einer Bewilligung

1.1
für einen klinischen Versuch der Xenotransplantation nach Artikel 3

500–20 000

1.2
für Xenotransplantationen im Rahmen einer Standardbehandlung nach Artikel 13

1 000–30 000

2 Sistierung oder Entzug einer Bewilligung

2.1
für einen klinischen Versuch der Xenotransplantation nach Artikel 3

200– 500

2.2
für Xenotransplantationen im Rahmen einer Standardbehandlung nach Artikel 13

200– 1 000

3 Änderung einer Bewilligung

3.1
für einen klinischen Versuch der Xenotransplantation nach Artikel 3

200– 5 000

3.2
für Xenotransplantationen im Rahmen einer Standardbehandlung nach Artikel 13

200–10 000

4 Weitere Gebühren

4.1
Inspektionen nach Artikel 30 nach Aufwand pro Inspektorin oder Inspektor und pro halben Tag (ohne Vorbereitung und Bericht)

800

4.2
Erstellen von Berichten

500– 1 000

4.3
Ausstellen von Bestätigungen und Zertifikaten

100– 200

4.4
Zusätzlicher Aufwand8 des BAG für die manuelle Datenerfassung und -übertragung von Gesuchen9, die nicht in der vom BAG vorgegebenen Form eingereicht werden

100– 300


1 Bereinigt gemäss Ziff. I der V vom 10. Sept. 2008 (AS 2008 4473) und vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 15. Nov. 2017 (AS 2017 5679).
2 SR 810.211
3 SR 810.305
4 Für den Vollzug des Transplantationsgesetzes vom 8. Okt. 2004 besteht ein elektronisches System mit Formularen, mit denen die meldepflichtigen Personen sowie die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller ihre Angaben und Daten selber eingeben können (www.transplantationsdaten.admin.ch).
5 Dazu gehören sowohl die Meldungen nach den Artikeln 15, 21 Abs. 2, 22 Abs. 2 und 28 der Transplantationsverordnung vom 16. März 2007 sowie die Änderung von Meldungen, die bereits überprüft wurden.
6 Dazu gehören auch Änderungsgesuche für bereits bewilligte Tätigkeiten.
7 SR 810.213
8 Für den Vollzug des Transplantationsgesetzes vom 8. Okt. 2004 besteht ein elektronisches System mit Formularen, mit denen die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller ihre Angaben und Daten selber eingeben können (www.transplantationsdaten.admin.ch).
9 Dazu gehören auch Änderungsgesuche für bereits bewilligte Tätigkeiten.


 AS 2007 2035


1 SR 810.21


Zum Seitenanfang

Zusätzliche Informationen

Dieser Text ist in Kraft.
Beschluss 16. März 2007
Inkrafttreten 1. Juli 2007
Quelle AS 2007 2035
Chronologie Chronologie
Änderungen Änderungen

Werkzeug

Sprachenvergleich


Alle Fassungen

in Kraft 15.11.2017 PDF DOC
nicht mehr in Kraft 15.10.2008 PDF DOC
nicht mehr in Kraft 01.07.2007 PDF DOC

Revisionen

01.07.2007
Verordnung vom 16. März 2007 über Gebühren für den Bundesvollzug der Transplantationsgesetzgebung (Transplantationsgebührenverordnung)
 

Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen
Zum SeitenanfangLetzte Aktualisierung: 10.12.2019

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