211.432.27
Verordnung der Bundesversammlung über die Finanzierung der amtlichen Vermessung
(FVAV)
vom 6. Oktober 2006 (Stand am 1. Januar 2008)
Art. 1 Grundsätze
1 Bund und Kantone finanzieren die amtliche Vermessung gemeinsam.
2 Die Kosten der Nachführung der amtlichen Vermessung trägt die natürliche oder juristische Person, die sie verursacht, soweit diese bestimmbar ist.
3 Die Kantone tragen die Kosten, die weder durch Globalbeiträge des Bundes noch durch Gebühren gedeckt sind. Sie können bestimmen, wer sich an diesen restlichen Kosten zu beteiligen hat.
4 Sie können Gebühren erheben, insbesondere für Auszüge, Auswertungen und Daten.
Art. 2 Finanzierung
1 Die Bundesversammlung bewilligt mit einem einfachen Bundesbeschluss für die Abgeltungen des Bundes an die amtliche Vermessung für jeweils vier Jahre einen Verpflichtungskredit.
2 Bund und Kantone legen ihre Leistungen in Programmvereinbarungen fest.
Art. 3 Projektpauschalen
1 Die Abgeltungen werden für jedes Vermessungsprojekt nach Anhang als Pauschalen festgelegt. Sie werden an die in den Programmvereinbarungen definierten Leistungen gebunden.
2 Die Projektpauschalen werden anhand der im Anhang festgelegten Prozentwerte bestimmt.
3 Der Bundesrat legt fest, welche Kosten anrechenbar sind.
Art. 4 Auszahlung
1 Die Eidgenössische Vermessungsdirektion veranlasst die Auszahlung der Abgeltung, sofern die amtliche Vermessung den in der Programmvereinbarung vereinbarten Leistungen sowie den Anforderungen des Bundesrechts genügt.
2 Sie kann die Abgeltung in Teilzahlungen nach Massgabe der vereinbarten Teilleistungen oder des geplanten Projektfortschritts ausrichten.
Art. 5 Vollzug
Der Bundesrat vollzieht diese Verordnung.
Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts
Der Bundesbeschluss vom 20. März 19921 über die Abgeltung der amtlichen Vermessung wird aufgehoben.
1 [AS 1992 2461, 1994 1612]
Art. 7 Übergangsbestimmung
Programmvereinbarungen, die gestützt auf den Bundesbeschluss vom 20. März 19921 über die Abgeltung der amtlichen Vermessung abgeschlossen wurden, bleiben in Kraft und werden nach den Modalitäten des Bundesbeschlusses abgerechnet.
1 [AS 1992 2461, 1994 1612]
Art. 8 Inkrafttreten
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 20083
Anhang
(Art. 3)
Bemessung der Projektpauschalen
Für die Bemessung der Projektpauschalen nach Artikel 3 Absatz 1 sind die folgenden Prozentwerte massgeblich. Diese bezeichnen den Anteil an den anrechenbaren Kosten nach Artikel 3 Absatz 3:
1. Ersterhebung:
- a.
- für überbaute Gebiete und Bauzonen (Zone I1): 15 Prozent;
- b.
- für Landwirtschafts- und Forstwirtschaftsgebiete im Talgebiet gemäss landwirtschaftlichem Produktionskataster (Zone II2): 30 Prozent;
- c.
- für Landwirtschafts- und Forstwirtschaftsgebiete im Berg- und Sömmerungsgebiet gemäss landwirtschaftlichem Produktionskataster (Zone III3): 45 Prozent.
2. Neuerhebung:
Wird eine Vermessung ersetzt, die gemäss den vor dem 10. Juni 1919 geltenden Vorschriften erstellt worden ist, so gelten die Werte nach Ziffer 1.
3. Erneuerung:
- a.
- für überbaute Gebiete und Bauzonen (Zone I): 15 Prozent;
- b.
- für Landwirtschafts- und Forstwirtschaftsgebiete im Talgebiet gemäss landwirtschaftlichem Produktionskataster (Zone II): 20 Prozent;
- c.
- für Landwirtschafts- und Forstwirtschaftsgebiete im Berg- und Sömmerungsgebiet gemäss landwirtschaftlichem Produktionskataster (Zone III): 35 Prozent;
- d.
- bei Güterzusammenlegungen in der Land- und Forstwirtschaft, sofern der Bund dafür nicht gestützt auf andere Rechtsgrundlagen Abgeltungen leistet und sofern diese Kosten nicht zu Lasten Dritter gehen: 25 Prozent.
4. Vermarkung:
Vermarkung der Hoheits- und Eigentumsgrenzen für Landwirtschafts- und Forstwirtschaftsgebiete im Berg- und Sömmerungsgebiet gemäss landwirtschaftlichem Produktionskataster (Zone III), sofern der Kanton einen angemessenen Kostenanteil übernimmt: 25 Prozent.
5. Massnahmen infolge von Naturereignissen:
Für Massnahmen, die infolge von Naturereignissen vorgenommen werden und einer Ersterhebung gleichkommen, werden die Ansätze für die Ersterhebung und Vermarkung sinngemäss angewendet.
6. Besondere Anpassungen und periodische Nachführung:
- a.
- für besondere Anpassungen von aussergewöhnlich hohem nationalem Interesse, sofern der Kanton nachweist, dass die Finanzierung der Kosten nach Artikel 1 Absatz 3 sichergestellt ist: 60 Prozent;
- b.
- von den Kosten der periodischen Nachführung, die nicht der Verursacher trägt und sofern der Kanton nachweist, dass die Finanzierung der Kosten nach Artikel 1 Absatz 3 sichergestellt ist: 60 Prozent.
1 [BS 24 233. AS 2007 5779, 2008 2793]. Siehe heute Art. 38 des Geoinformationsgesetzes vom 5. Okt. 2007 (SR 510.62).2BBl 2005 60293 BRB vom 7. Nov. 2007 (AS 2007 5820)
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen
Zum SeitenanfangLetzte Aktualisierung: 16.02.2019