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SR 211.432.27 Verordnung der Bundesversammlung vom 6. Oktober 2006 über die Finanzierung der amtlichen Vermessung (FVAV)

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211.432.27

Verordnung der Bundesversammlung über die Finanzierung der amtlichen Vermessung

(FVAV)

vom 6. Oktober 2006 (Stand am 1. Januar 2008)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 39 Absatz 2 Schlusstitel des Zivilgesetzbuches1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 7. September 20052,

beschliesst:

  Art. 1 Grundsätze

1 Bund und Kantone finanzieren die amtliche Vermessung gemeinsam.

2 Die Kosten der Nachführung der amtlichen Vermessung trägt die natürliche oder juristische Person, die sie verursacht, soweit diese bestimmbar ist.

3 Die Kantone tragen die Kosten, die weder durch Globalbeiträge des Bundes noch durch Gebühren gedeckt sind. Sie können bestimmen, wer sich an diesen restlichen Kosten zu beteiligen hat.

4 Sie können Gebühren erheben, insbesondere für Auszüge, Auswertungen und Daten.

  Art. 2 Finanzierung

1 Die Bundesversammlung bewilligt mit einem einfachen Bundesbeschluss für die Abgeltungen des Bundes an die amtliche Vermessung für jeweils vier Jahre einen Verpflichtungskredit.

2 Bund und Kantone legen ihre Leistungen in Programmvereinbarungen fest.

  Art. 3 Projektpauschalen

1 Die Abgeltungen werden für jedes Vermessungsprojekt nach Anhang als Pauschalen festgelegt. Sie werden an die in den Programmvereinbarungen definierten Leistungen gebunden.

2 Die Projektpauschalen werden anhand der im Anhang festgelegten Prozentwerte bestimmt.

3 Der Bundesrat legt fest, welche Kosten anrechenbar sind.

  Art. 4 Auszahlung

1 Die Eidgenössische Vermessungsdirektion veranlasst die Auszahlung der Abgeltung, sofern die amtliche Vermessung den in der Programmvereinbarung vereinbarten Leistungen sowie den Anforderungen des Bundesrechts genügt.

2 Sie kann die Abgeltung in Teilzahlungen nach Massgabe der vereinbarten Teilleistungen oder des geplanten Projektfortschritts ausrichten.

  Art. 5 Vollzug

Der Bundesrat vollzieht diese Verordnung.

  Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts

Der Bundesbeschluss vom 20. März 19921 über die Abgeltung der amtlichen Vermessung wird aufgehoben.


1 [AS 1992 2461, 1994 1612]

  Art. 7 Übergangsbestimmung

Programmvereinbarungen, die gestützt auf den Bundesbeschluss vom 20. März 19921 über die Abgeltung der amtlichen Vermessung abgeschlossen wurden, bleiben in Kraft und werden nach den Modalitäten des Bundesbeschlusses abgerechnet.


1 [AS 1992 2461, 1994 1612]

  Art. 8 Inkrafttreten

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 20083


  Anhang

(Art. 3)

  Bemessung der Projektpauschalen

Für die Bemessung der Projektpauschalen nach Artikel 3 Absatz 1 sind die folgenden Prozentwerte massgeblich. Diese bezeichnen den Anteil an den anrechenbaren Kosten nach Artikel 3 Absatz 3:

1. Ersterhebung:

a.
für überbaute Gebiete und Bauzonen (Zone I1): 15 Prozent;
b.
für Landwirtschafts- und Forstwirtschaftsgebiete im Talgebiet gemäss landwirtschaftlichem Produktionskataster (Zone II2): 30 Prozent;
c.
für Landwirtschafts- und Forstwirtschaftsgebiete im Berg- und Sömmerungsgebiet gemäss landwirtschaftlichem Produktionskataster (Zone III3): 45 Prozent.

2. Neuerhebung:

Wird eine Vermessung ersetzt, die gemäss den vor dem 10. Juni 1919 geltenden Vorschriften erstellt worden ist, so gelten die Werte nach Ziffer 1.

3. Erneuerung:

a.
für überbaute Gebiete und Bauzonen (Zone I): 15 Prozent;
b.
für Landwirtschafts- und Forstwirtschaftsgebiete im Talgebiet gemäss landwirtschaftlichem Produktionskataster (Zone II): 20 Prozent;
c.
für Landwirtschafts- und Forstwirtschaftsgebiete im Berg- und Sömmerungsgebiet gemäss landwirtschaftlichem Produktionskataster (Zone III): 35 Prozent;
d.
bei Güterzusammenlegungen in der Land- und Forstwirtschaft, sofern der Bund dafür nicht gestützt auf andere Rechtsgrundlagen Abgeltungen leistet und sofern diese Kosten nicht zu Lasten Dritter gehen: 25 Prozent.

4. Vermarkung:

Vermarkung der Hoheits- und Eigentumsgrenzen für Landwirtschafts- und Forstwirtschaftsgebiete im Berg- und Sömmerungsgebiet gemäss landwirtschaftlichem Produktionskataster (Zone III), sofern der Kanton einen angemessenen Kostenanteil übernimmt: 25 Prozent.

5. Massnahmen infolge von Naturereignissen:

Für Massnahmen, die infolge von Naturereignissen vorgenommen werden und einer Ersterhebung gleichkommen, werden die Ansätze für die Ersterhebung und Vermarkung sinngemäss angewendet.

6. Besondere Anpassungen und periodische Nachführung:

a.
für besondere Anpassungen von aussergewöhnlich hohem nationalem Interesse, sofern der Kanton nachweist, dass die Finanzierung der Kosten nach Artikel 1 Absatz 3 sichergestellt ist: 60 Prozent;
b.
von den Kosten der periodischen Nachführung, die nicht der Verursacher trägt und sofern der Kanton nachweist, dass die Finanzierung der Kosten nach Artikel 1 Absatz 3 sichergestellt ist: 60 Prozent.

1 Siehe SR 700 (Art. 15)
2 Siehe SR 912.1 (Art. 1 Abs. 4)
3 Siehe SR 912.1 (Art. 1 Abs. 2 und 3)


 AS 2007 5819


1 [BS 24 233. AS 2007 5779, 2008 2793]. Siehe heute Art. 38 des Geoinformationsgesetzes vom 5. Okt. 2007 (SR 510.62).2BBl 2005 60293 BRB vom 7. Nov. 2007 (AS 2007 5820)


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Zusätzliche Informationen

Dieser Text ist in Kraft.
Abkürzung FVAV
Beschluss 6. Oktober 2006
Inkrafttreten 1. Januar 2008
Quelle AS 2007 5819
Chronologie Chronologie
Zitate Zitate

Werkzeug

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Alle Fassungen

in Kraft 01.01.2008 PDF DOC

Revisionen

01.01.2008
Verordnung der Bundesversammlung vom 6. Oktober 2006 über die Finanzierung der amtlichen Vermessung (FVAV)
 
01.01.1993 - 01.01.2008
Bundesbeschluss vom 20. März 1992 über die Abgeltung der amtlichen Vermessung
 
01.07.1978 - 01.01.1993
Bundesbeschluss vom 9. März 1978 über Kostenanteile in der Grundbuchvermessung
 
01.01.1968 - 01.07.1978
Bundesbeschluss vom 27. September 1967 über Kostenanteile in der Grundbuchvermessung
 

Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen
Zum SeitenanfangLetzte Aktualisierung: 16.02.2019

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