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SR 0.741.531.923.26 Briefwechsel vom 2. Mai 2005 zwischen dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation und der kanadischen Provinz Manitoba über den prüfungsfreien Umtausch von Führerausweisen (mit Anlagen)

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0.741.531.923.26

Briefwechsel vom 2. Mai 2005

zwischen dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation und der kanadischen Provinz Manitoba über den prüfungsfreien Umtausch von Führerausweisen

In Kraft getreten am 2. Mai 2005

(Stand am 21. Februar 2006)

Übersetzung1

Ron Lemieux Minister für Transport und Regierungsdienste

Winnipeg, Manitoba

Kanada

Winnipeg, den 2. Mai 2005

Herrn Werner Jeger

Vizedirektor

Bundesamt für Strassen

Bern

Sehr geehrter Herr Jeger

Im Anschluss an ein Ersuchen um eine gegenseitige Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesamt für Strassen (nachstehend als «Schweiz» bezeichnet) und der Provinz Manitoba, vertreten durch das Amt für Führer- und Fahrzeugzulassung (nachstehend als «Manitoba» bezeichnet), betreffend die gegenseitige Anerkennung von Führerausweisen schlägt Manitoba die nachstehend beschriebene Vereinbarung zwischen unseren beiden Hoheitsgebieten vor. Wenn Sie mit dieser Vereinbarung einverstanden sind, bitten wir um Unterzeichnung und Rücksendung des einen Originals dieses Schreibens an Manitoba, wie auf Seite 4 dieses Schreibens angegeben. Das andere Original ist für Ihre Akten bestimmt.

Austausch schweizerischer Führerausweise in Manitoba

Das Amt für Führer- und Fahrzeugzulassung von Manitoba (DDVL) stellt einen Führerausweis der Klasse 5 Stufe F (vollberechtigt) für Personenwagen und/oder einen Führerausweis der Klasse 6 Stufe F (vollberechtigt) für Motorräder an Personen aus, die alle nachstehenden Bedingungen erfüllen:

–
die Person beantragt einen Austausch des Führerausweises nach ihrer Niederlassung in der Provinz Manitoba, und
–
die Person erbringt Manitoba den Nachweis, dass sie der Inhaber eines von der Schweiz ausgestellten gültigen schweizerischen Führerausweises der Kategorie B für Personenwagen und/oder der Kategorie A für Motorräder ist, indem sie entweder Manitoba einen derartigen gültigen Führerausweis vorlegt und aushändigt, oder, wenn die Person nicht über den vorzulegenden und auszuhändigenden Führerausweis verfügt, andere Unterlagen aus der Schweiz vorlegt, die bescheinigen, dass die Person der Inhaber eines derartigen gültigen Führerweises ist, und
–
die Person ist mindestens 16 Jahre alt, wie von Manitoba vorgeschrieben, und
–
die Person legt weitere Unterlagen vor, die von Manitoba für die Bearbeitung des Antrags angefordert werden können.

Wer einen gültigen schweizerischen Führerausweis der Kategorie B besitzt, kann nach Erfüllung der oben erwähnen Bedingungen diesen Führerausweis gegen einen Führerausweis der Klasse 5 Stufe F von Manitoba tauschen, ohne eine weitere theoretische oder praktische Prüfung ablegen zu müssen, es sei denn, dass Manitoba feststellen muss, ob die Person die Anschauung und die medizinischen Normen und Anforderungen von Manitoba erfüllt. Wer seinen Führerausweis durch dieses Verfahren erwirkt, unterliegt den Zulassungsnormen, Regeln und Vorschriften von Manitoba.

Wer einen gültigen schweizerischen Führerausweis der Kategorie A besitzt, kann nach Erfüllung der oben erwähnten Bedingungen diesen Führerausweis gegen einen Führerausweis der Klasse 6 Stufe F von Manitoba tauschen, ohne eine weitere theoretische oder praktische Prüfung ablegen zu müssen, es sei denn, dass Manitoba feststellen muss, ob die Person die Anschauung und die medizinischen Normen und Anforderungen von Manitoba erfüllt. Wer seinen Führerausweis durch dieses Verfahren erwirkt, unterliegt den Zulassungsnormen, Regeln und Vorschriften von Manitoba.

Händigt eine Person Manitoba einen von der Schweiz ausgestellten Führerausweis aus, sendet Manitoba diesen Führerausweis an die Schweiz zurück. Entscheiden die schweizerischen Führerausweisbehörden, dass ein von Manitoba zurückgesandter Führerausweis nicht rechtsgültig ausgestellt ist, unterrichtet die Schweiz Manitoba unverzüglich hierüber.

Austausch von Führerausweisen von Manitoba in der Schweiz

Die kantonalen Führerausweisbehörden (das «kantonale Register») der schweizerischen Regierung stellt einer Person aus Manitoba einen Führerausweis der Kategorie B für Personenwagen und/oder einen Führerausweis der Kategorie A für Motorräder aus, wenn diese alle nachstehenden Bedingungen erfüllt:

–
die Person beantragt einen Austausch des Führerausweises nach ihrer Niederlassung in der Schweiz, und
–
die Person erbringt dem kantonalen Register den Nachweis, dass sie der Inhaber eines von Manitoba ausgestellten gültigen Führerausweises der Klasse 1 Stufe F (vollberechtigt), der Klasse 2 Stufe F, der Klasse 3 Stufe F, der Klasse 4 Stufe F, der Klasse 5 Stufe F oder der Klasse 5 Stufe I (fortgeschritten) für Personenwagen und/oder eines Führerausweises der Klasse 6 Stufe F (vollberechtigt) oder der Klasse 6 Stufe I (fortgeschritten) für Motorräder ist, indem sie entweder der Schweiz einen derartigen gültigen Führerausweis vorlegt und aushändigt, oder, wenn die Person nicht über den vorzulegenden und auszuhändigenden Führerausweis verfügt, andere Unterlagen aus Manitoba vorlegt, die bescheinigen, dass die Person der Inhaber eines derartigen gültigen Führerweises ist, und
–
die Person ist mindestens 18 Jahre alt, wie von der Schweiz vorgeschrieben, und
–
die Person legt weitere Unterlagen vor, die von der Schweiz für die Bearbeitung des Antrags angefordert werden können.

Wer einen gültigen Führerausweis der Klasse 1 Stufe F, der Klasse 2 Stufe F, der Klasse 3 Stufe F, der Klasse 4 Stufe F, der Klasse 5 Stufe F oder der Klasse 5 Stufe I von Manitoba besitzt, kann nach Erfüllung der oben erwähnten Bedingungen diesen Führerausweis gegen einen schweizerischen Führerausweis der Kategorie B tauschen, ohne eine weitere theoretische oder praktische Prüfung ablegen zu müssen, es sei denn, dass die Schweiz feststellen muss, ob die Person die Anschauung und die medizinischen Normen und Anforderungen der Schweiz erfüllt. Wer seinen Führerausweis durch dieses Verfahren erwirkt, unterliegt den Zulassungsnormen, regeln und Vorschriften der Schweiz.

Wer einen gültigen Führerausweis der Klasse 6 Stufe F oder der Klasse 6 Stufe I von Manitoba besitzt, kann nach Erfüllung der oben erwähnten Bedingungen diesen Führerausweis gegen einen schweizerischen Führerausweis der Kategorie A tauschen, ohne eine weitere theoretische oder praktische Prüfung ablegen zu müssen, es sei denn, dass die Schweiz feststellen muss, ob die Person die Anschauung und die medizinischen Normen und Anforderungen der Schweiz erfüllt. Wer seinen Führerausweis durch dieses Verfahren erwirkt, unterliegt den Zulassungsnormen, Regeln und Vorschriften der Schweiz.

Händigt eine Person den schweizerischen Führerausweisbehörden einen von Manitoba ausgestellten Führerausweis aus, sendet die Schweiz diesen Führerausweis an Manitoba zurück. Entscheiden die Führerausweisbehörden von Manitoba, dass ein von der Schweiz zurückgesandter Führerausweis nicht rechtsgültig ausgestellt ist, unterrichtet Manitoba die Schweiz unverzüglich hierüber.

Allgemeines

Sowohl die Schweiz als auch Manitoba halten alle gesetzlichen Bestimmungen ein, die auf den Zugang zu den Akten im Besitz der Regierungsinstitutionen und auf den Schutz persönlicher Daten anwendbar sind. Die von einem der Hoheitsgebiete erhaltenen persönlichen Daten über Fahrzeugführer werden lediglich für Zwecke verwendet, die mit den Verwendungen übereinstimmen, für die sie im Besitz des Hoheitsgebietes sind.

Manitoba nimmt davon Kenntnis, dass persönliche Daten von Manitoba gemäss den Bestimmungen der Gesetze The Highway Traffic Act (Fahrzeugführer-Bestimmungen), The Freedom of Information and Protection of Privacy Act (Gesetz über Informationsfreiheit und Schutz der Privatsphäre), The Personal Health Information Act (Gesetz über persönliche Gesundheitsdaten) sowie allen sonstigen Rechtsvorschriften, die die Behandlung persönlicher Daten und persönlicher Gesundheitsdaten regeln, beschafft, verwendet, zurückbehalten und offen gelegt werden müssen.

Die Schweiz nimmt davon Kenntnis, dass persönliche Daten von der Schweiz gemäss den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19582 (SVG) sowie allen sonstigen Rechtsvorschriften, die die Behandlung persönlicher Daten und persönlicher Gesundheitsdaten regeln, beschafft, verwendet, zurückbehalten und offen gelegt werden müssen.

Manitoba oder die Schweiz können diese Vereinbarung jederzeit durch schriftliche Mitteilung an das andere Hoheitsgebiet ändern, aussetzen oder kündigen. Die Kündigung kann fünfzehn (15 Tage) nach Erhalt der Mitteilung durch das andere Hoheitsgebiet oder aber innerhalb einer längeren Frist, wie in der Mitteilung angegeben, in Kraft treten.

Alle Mitteilungen an Manitoba sind zu richten an:

Alle Mitteilungen an die Schweiz sind zu richten an:

Manager of Driver Licencing

Bundesamt für Strassen

Department of Driver and Vehicle Licencing

Abteilung Strassenverkehr

Manitoba Public Insurance

Fahrzeugführer- und

1075 Portage Avenue, Box 6300

Fahrzeugregister FFR

Winnipeg, Manitoba R3C 4A4

CH-3003 Bern-Ittigen

Kanada

Schweiz

Fax: 011 204 954 5338

Fax: +41 31 324 02 46

Diese Vereinbarung tritt am Tag der zweiten Unterzeichnung in Kraft.

Mit freundlichen Grüssen

Ron Lemieux

Minister für Transport und Regierungsdienste

für die Provinz Manitoba

Der Unterzeichnete stellt im Namen des Bundesamtes für Strassen fest, dass die in diesem Schreiben dargelegte gegenseitige Vereinbarung zwischen der Schweiz und der Provinz Manitoba für die Regierung der Schweiz annehmbar ist.

Anton Thalmann

Schweizerischer Botschafter, Kanada


  Anlage B1 

Klassen für Manitoba

Berechtigen den Inhaber zum Führen von:

Klasse 1

Sattelschleppern, einschliesslich aller Fahrzeuge in den Klassen 2, 3, 4 und 5.

Klasse 2

Bussen mit einer Sitzkapazität von mehr als 24 Passagieren (während des Transports der Passagiere), Schulbussen mit einer Sitzkapazität von über 36 Passagieren (während des Transports der Passagiere). Schliesst alle Fahrzeuge in den Klassen 3, 4 und 5 ein.

Klasse 3

LKW mit mehr als zwei Achsen, einschliesslich aller Fahrzeugkombinationen, ODER von LKW mit zwei Achsen mit einem Anhänger mit registriertem Bruttofahrzeuggewicht von mehr als 4 540 kg (schliesst jedoch keine Sattelschlepper ein). Schliesst alle Fahrzeuge in den Klassen 4 und 5 ein.

Klasse 4

Taxis, Ambulanzen und sonstigen Notfahrzeugen, Bussen mit einer Sitzkapazität von 10 bis 14 Passagieren (während des Transports der Passagiere). Schliesst alle Fahrzeuge in Klasse 5 ein.

Klasse 5

Personenwagen, Bussen, wenn sie keine Passagiere befördern, LKW mit zwei Achsen und allen Fahrzeugkombinationen, die aus einem LKW mit zwei Achsen und einem Anhänger mit einem registrierten Bruttofahrzeuggewicht von bis zu 4 540 kg bestehen. Berechtigt zum Führen von Fahrzeugen der Klasse 3, wenn sie als Landwirtschaftsfahrzeuge registriert sind und der Fahrzeugführer im Besitz eines Führerausweises der Klasse 5 Stufe «fortgeschritten» oder «vollberechtigt» ist. Berechtigt ab 16 Jahren zum Führen eines Mopeds.

Klasse 6

Motorräder.

Erläuterung der Stufen

Stufe L (Fahrschüler)

Fahrzeugführer im Besitz eines Führerausweises von Manitoba der Klasse 5 oder 6 in der Stufe «Fahrschüler» sind im Programm Graduated Driver Licencing (gestaffelte Fahrzeugführerzulassung, GDL) und haben nur die theoretische Prüfung, nicht die praktische Prüfung, abgelegt. (Nicht gegenseitig).

Stufe A (zugelassen)

Fahrzeugführer mit abgelegter theoretischer Prüfung, die jedoch nicht im GDL-Programm sind, werden in Stufe A (zum Fahrunterricht zugelassen) eingestuft und als Fahrschüler in der entsprechenden Ausweisklasse betrachtet. Sie haben die praktische Prüfung nicht abgelegt. (Nicht gegenseitig).

Stufe M (nur Motorradkurs)

Fahrzeugführer, die im Besitz eines Führerausweises der Klasse 6 Stufe M sind, haben die theoretische Motorradprüfung abgelegt, jedoch den obligatorischen Motorrad-Ausbildungskurs nicht abgeschlossen. Das Führen eines Motorrads auf der Strasse ist nicht erlaubt. (Nicht gegenseitig).

Stufe I (fortgeschritten)

Fahrzeugführer im Besitz eines Führerausweises der Klasse 5 Stufe «fortgeschritten» haben die vorgeschriebenen theoretischen und praktischen Prüfungen erfolgreich abgelegt. Diese Fahrzeugführer in der Stufe «fortgeschritten» müssen während 15 Monaten folgende Einschränkungen befolgen:

– Blutalkoholgehalt von 0 %

– begrenzte Anzahl Mitfahrer:

– von 5.00 Uhr bis Mitternacht – begrenzt auf 1 Mitfahrer auf dem Vordersitz und auf eine Anzahl Mitfahrer auf dem (den) Rücksitz(en), die der Zahl funktionstüchtiger Gurten entspricht.

– von Mitternacht bis 5.00 Uhr – begrenzt auf 1 Mitfahrer, ODER, wenn in Begleitung eines qualifizierten aufsichtsführenden Fahrzeugführers auf dem Vordersitz, mit zusätzlichen Passagieren bis zur Anzahl der funktionstüchtigen Gurten auf dem (den) Hintersitz(en). Inhaber eines Führerausweises der Klasse 6 Stufe «fortgeschritten».

Fahrzeugführer im Besitz eines Führerausweises der Klasse 6 Stufe «fortgeschritten» haben die theoretische Prüfung, den Motorrad-Ausbildungskurs und die

praktische Prüfung erfolgreich absolviert. Sie dürfen einen Mitfahrer befördern, müssen jedoch den Blutalkoholgehalt von 0 % einhalten. (Gegenseitig).

Stufe F (vollberechtigt)

Fahrzeugführer, die die 15-monatige Stufe «fortgeschritten» abgeschlossen haben, werden zur Stufe «vollberechtigt» zugelassen. Die Begrenzungen der Anzahl Mitfahrer gelten nicht mehr, doch müssen die Fahrzeugführer den Blutalkoholgehalt von 0 % im ersten Jahr einhalten. Sie sind auch berechtigt, nach drei Jahren in der Stufe «vollberechtigt» Fahrneulinge zu beaufsichtigen. (Gegenseitig).

Liste der etwaigen Vermerke

Manitoba verfügt lediglich über eine Zone für Vermerke auf dem Führerausweis, die für Luftbrems-Systeme bestimmt ist. Die etwaigen Codes, die angegeben werden könnten, lauten wie folgt:

N

– nicht berechtigt zum Führen von Fahrzeugen mit Luftbrems-System

A

– berechtigt zum Führen von Fahrzeugen mit Luftbrems-System

S

– berechtigt zum Führen von Fahrzeugen mit Luftbrems-System und zur manuellen Anpassung der Geschwindigkeitsverringerung

I

– zum Fahrunterricht zugelassen – berechtigt zum Führen von Fahrzeugen mit Luftbrems-System nur in Begleitung eines aufsichtsführenden Fahrzeugführers.

Liste der Einschränkungen

1.
muss Kontaktlinsen tragen
2.
das Fahrzeug muss mit Servolenkung ausgerüstet sein
3.
Höchstgeschwindigkeit 70 km/h
4.
beschränkt auf Fahrzeuge mit automatischem Schaltgetriebe
5.
beschränkt auf das Fahren nur am Tag
6.
das Fahrzeug muss mit Servobremsen ausgerüstet sein
7.
das Fahrzeug muss mit Handbedienungsgerät ausgerüstet sein
8.
auf das ausschliessliche Führen von Motorrädern beschränkt
9.
das Fahrzeug muss mit Seitenspiegeln ausgerüstet sein.

1 Die Anlage A (Klassen für die Schweiz) wird nicht in der AS publiziert. Sie kann beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, bezogen werden.


 AS 2006 645


1 Übersetzung des englischen Originaltextes.2 SR 741.01


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Zusätzliche Informationen

Dieser Text ist in Kraft.
Beschluss 2. Mai 2005
Inkrafttreten 2. Mai 2005
Quelle AS 2006 645
Chronologie Chronologie

Werkzeug

Sprachenvergleich


Alle Fassungen

in Kraft 02.05.2005 PDF DOC

Revisionen

02.05.2005
Briefwechsel vom 2. Mai 2005 zwischen dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation und der kanadischen Provinz Manitoba über den prüfungsfreien Umtausch von Führerausweisen (mit Anlagen)
 

Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen
Zum SeitenanfangLetzte Aktualisierung: 10.12.2019

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