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Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin
vom 17. Dezember 2004 (Stand am 12. Dezember 2008)
Art. 1
1 Es werden genehmigt:
- a.
- das Abkommen vom 26. Oktober 20041 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands;
- b.
- das Abkommen vom 26. Oktober 20042 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags;
- c.
- das Übereinkommen vom 17. Dezember 20043 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags;
- d.
- das Abkommen vom 26. Oktober 20044 in Form eines Briefwechsels zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen.
2 Bund und Kantone regeln im Rahmen der Bundesverfassung und des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 19995 über die Mitwirkung der Kantone an der Aussenpolitik des Bundes die Beteiligung der Kantone an der Umsetzung und Weiterentwicklung des Schengen- und Dublin-Besitzstands vor Inkrafttreten dieser Abkommen in einer Vereinbarung.
3 Das Grenzwachtkorps erfüllt Sicherheitsaufgaben in Zusammenarbeit mit der Polizei der Kantone und des Bundes. Die kantonale Polizeihoheit bleibt dabei gewahrt. Das Grenzwachtkorps behält mindestens den Bestand vom 31. Dezember 2003.
4 Der Bundesrat wird ermächtigt, die in Absatz 1 genannten Abkommen zu ratifizieren.
Art. 2
Der Bundesrat wird ermächtigt, in Ergänzung zu den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Abkommen folgende Abkommen abzuschliessen:
- a.
- das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über die Begründung von Rechten und Pflichten zwischen diesen beiden Staaten hinsichtlich der Schengener Zusammenarbeit;
- b.
- das Protokoll zum Dublin-Assoziierungsabkommen über die Teilnahme des Königreichs Dänemark an diesem Abkommen.
Art. 3
Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
1 Die Änderungen können unter AS 2008 447 konsultiert werden.
Art. 4
1 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Verträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach den Artikeln 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 und 141a Absatz 2 der Bundesverfassung.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der in Artikel 3 aufgeführten Bundesgesetze.
Datum des Inkrafttretens: Art. 3 Ziff. 7 und 8: 1. März 20083 Art. 3 Ziff. 4 (Art. 355c-355e): 1. Juni 20084 Übrige Bestimmungen: 12. Dezember 20085
1 SR 1012BBl 2004 59653 BRB vom 13. Febr. 2008 (AS 2008 479)4 V vom 7. Mai 2008 (AS 2008 2227)5 V vom 26. November 2008 (AS 2008 5405)
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen
Zum SeitenanfangLetzte Aktualisierung: 14.12.2019