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SR 913.211 Verordnung des BLW vom 26. November 2003 über Investitionshilfen und soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (IBLV)

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913.211

Verordnung des BLW über Investitionshilfen und soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft

(IBLV)

vom 26. November 2003 (Stand am 1. Januar 2018)

Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW),

gestützt auf die Artikel 3 Absatz 3, 3a Absatz 2, 10 Absatz 1, 16a Absatz 3, 18 Absatz 3, 19 Absätze 4 und 8, 19e Absatz 3, 39 Absatz 1 Buchstabe e, 43 Absatz 5, 46 Absatz 5, 51 Absätze 2 und 6 sowie 60 Absatz 2 der Strukturverbesserungsverordnung vom 7. Dezember 19981 (SVV) und die Artikel 2 Absatz 2, 3 Absatz 2, 15 Absatz 2 und 24 Absatz 1 der Verordnung vom 26. November 20032 über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (SBMV),3

verordnet:

  1. Abschnitt: Bemessung des Arbeitsbedarfes bei einzelbetrieblichen Massnahmen

  Art. 1 Zusätzliche Faktoren für die Berechnung der Standardarbeitskräfte

Die zusätzlichen Faktoren für die Berechnung der Standardarbeitskräfte (SAK) für spezielle Betriebszweige sind in Anhang 1 festgelegt.

  Art. 2 Kriterien für die Abgrenzung von gefährdeten Gebieten

1 Die Bewirtschaftung in einem Gebiet des Berg- und Hügelgebietes ist gefährdet, wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:

a.
keine oder kleine Nachfrage nach Pachtland mit entsprechend tiefen Pachtzinsen;
b.
Zunahme des Brachlandes;
c.
Zunahme der Verbuschung und der Waldfläche.

2 Die genügende Besiedelungsdichte in einem Gebiet des Berg- und Hügelgebietes ist gefährdet, wenn die Einwohnerzahl, die es braucht, um ein soziales Gefüge und eine dörfliche Gemeinschaft aufrechtzuerhalten, längerfristig nicht mehr sichergestellt ist. Die Beurteilung der Gefährdung erfolgt nach der Matrix in Anhang 2.


  2. Abschnitt: Pauschale Ansätze für die periodische Wiederinstandstellung von Bodenverbesserungen

  Art. 3

Die pauschalen Ansätze der beitragsberechtigten Kosten für die periodische Wiederinstandstellung von Wegen und landwirtschaftlichen Entwässerungen sind in Anhang 3 festgelegt.


  3. Abschnitt: Pauschale Ansätze für Investitionshilfen

  Art. 4 Berücksichtigung der Lage der landwirtschaftlichen Nutzfläche

1 Befindet sich bei einzelbetrieblichen Massnahmen die langfristig gesicherte, anrechenbare landwirtschaftliche Nutzfläche in verschiedenen Zonen, so gilt für die Berechnung der Investitionshilfen:1

a.
der Ansatz der Zone, in der mehr als zwei Drittel der landwirtschaftlichen Nutzfläche liegen;
b.
wenn die landwirtschaftliche Nutzfläche nicht zu mehr als zwei Dritteln in einer Zone liegt, der Mittelwert der Ansätze der mehrheitlich betroffenen Zonen.

2 Landwirtschaftliche Nutzflächen von traditionellen Stufenbetrieben, die mehr als 15 km vom Betriebszentrum entfernt liegen, können nur in Gebieten mit herkömmlich-traditioneller Stufenwirtschaft berücksichtigt werden.2


1 Fassung gemäss Ziff. I der V des BLW vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6201).
2 Eingefügt durch Ziff. I der V des BLW vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3919).

  Art. 51Abstufung der Investitionshilfen und der Beiträge für bauliche Massnahmen und Einrichtungen zur Verwirklichung ökologischer Ziele

Die Abstufung der pauschalen Investitionshilfen für die Starthilfe, für Wohnhäuser, für Ökonomiegebäude für raufutterverzehrende Tiere, für Alpgebäude und für Ökonomiegebäude für Schweine und Geflügel sowie der Beiträge für die baulichen Massnahmen zur Verwirklichung ökologischer Ziele ist in Anhang 4 festgelegt.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V des BLW vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6411).

  Art. 61Maximale Investitionshilfe für Ökonomiegebäude

1 Der maximale Beitrag für Ökonomiegebäude pro Betrieb ist in Anhang 4 Ziffer III festgelegt.

2 Für Investitionskredite gilt der Höchstbetrag nach Artikel 47 Absatz 1 SVV.

3 Für gemeinschaftliche Bauten (Betriebs- und Betriebszweiggemeinschaften und ähnliche Gemeinschaften) gilt je beteiligter Betrieb die Summe der Höchstbeträge nach den Absätzen 1 und 2, wobei die anrechenbaren GVE und die maximale Investitionshilfe im Verhältnis der Beteiligung der einzelnen Betriebe berechnet werden.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V des BLW vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6201).

  Art. 7 Gemeinschaftliche Ökonomiegebäude

1 Zwei oder mehrere Betriebe, die gemeinsam ein Ökonomiegebäude erstellen, werden unterstützt, wenn:

a.
die Gemeinschaft von der zuständigen kantonalen Stelle anerkannt ist;
b.
die Gemeinschaft mindestens über einen Arbeitsbedarf an SAK nach Artikel 3 SVV verfügt;
c.1
jeder Teilhaber und jede Teilhaberin einen Betrieb bewirtschaftet, der die Voraussetzungen nach den Artikeln 3 und 4 sowie 12-34 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 20132 erfüllt;
d.
ein Zusammenarbeitsvertrag abgeschlossen wird, dessen Mindestdauer bei einer Unterstützung mit Beiträgen 20 Jahre und bei einer ausschliesslichen Unterstützung mit Investitionskrediten der Laufzeit des Investitionskredites entspricht;
e.
bei einem allfälligen Austritt aus der Gemeinschaft vor Ablauf der Frist nach Buchstabe d das im anrechenbaren Raumprogramm nach Artikel 10 SVV berücksichtigte Land und die Produktionsrechte den verbleibenden Partnern oder Partnerinnen überlassen wird.3

2 Die Überlassung von Land und Produktionsrechten nach Absatz 1 Buchstabe e entfällt, wenn:

a.
die verbleibende Fläche grösser ist als die im anrechenbaren Raumprogramm berücksichtigte Fläche;
b.
ein neuer Partner oder eine neue Partnerin die Stelle der austretenden Person mit einer mindestens gleich grossen Fläche einnimmt; oder
c.
die Investitionshilfen anteilsmässig zurückbezahlt werden.

3 Wurden gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 erhöhte Investitionshilfen ausgerichtet und wurde die einzelbetriebliche Unterstützung nach Artikel 6 Absatz 1 überschritten, so müssen bei einem vorzeitigen Austritt eines Partners oder einer Partnerin die Investitionshilfen anteilsmässig zurückbezahlt werden.4


1 Fassung gemäss Ziff. I der V des BLW vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4531).
2 SR 910.13
3 Fassung gemäss Ziff. I der V des BLW vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6201).
4 Fassung gemäss Ziff. I der V des BLW vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6201).


  3a. Abschnitt:4  Gemeinschaftliche Initiativen von Produzenten und Produzentinnen

  Art. 7a Beitragsgewährung

1 Beiträge werden insbesondere gewährt an die Kosten für:

a.
Vorabklärungen rechtlichen, versicherungstechnischen sowie betriebs- und arbeitswirtschaftlichen Inhalts;
b.
Vorstudien und Variantenvergleiche für gemeinschaftliche Investitionsvorhaben;
c.
die Gründung einer geeigneten Kooperationsform;
d.
die fachliche Begleitung zur Festigung und Optimierung der Gemeinschaft im operativen, strategischen und sozialen Bereich während höchstens zwei Jahren nach der Gründung;
e.
wesentliche Entwicklungsschritte der Gemeinschaft zur Senkung der Produktionskosten.

2 Die Beiträge werden gestützt auf eine Projektskizze mit Kostenschätzung gewährt.

  Art. 7b Zahlungen

1 Der Kanton kann pro Initiative beim BLW eine Teilzahlung und eine Schlusszahlung anfordern. Der minimale Auszahlungsbetrag pro Teilzahlung beträgt 10 000 Franken, jedoch höchstens 80 Prozent des genehmigten Gesamtbeitrages.

2 Mit dem Teil- und Schlusszahlungsgesuch sind die in Rechnung gestellten Kosten nachzuweisen.

3 Das Schlusszahlungsgesuch ist spätestens drei Jahre nach der Beitragsgewährung einzureichen. Es muss einen Bericht über die Zielerreichung enthalten.


  4. Abschnitt: Rückerstattung bei gewinnbringender Veräusserung

  Art. 8

Sofern keine höheren Gestehungskosten ausgewiesen werden, sind die Anrechnungswerte für die Gewinnberechnung nach Anhang 5 massgebend.


  5. Abschnitt: Voraussetzungen für erhöhte Ansätze bei Investitionskrediten

  Art. 9 Voraussetzungen für besonders innovative Projekte

Besonders innovative Projekte nach Artikel 51 Absatz 2 SVV erfüllen insbesondere folgende Voraussetzungen:

a.
Die Problemlösung ist im betreffenden Gebiet erstmalig (Pilotprojekt).
b.
Das Projekt hat Modellcharakter.
c.
Die Anforderungen der Nachhaltigkeit werden überdurchschnittlich berücksichtigt.
  Art. 10 Voraussetzungen für schlecht tragbare Projekte

1 Schlecht tragbare Projekte nach Artikel 51 Absatz 2 SVV erfüllen insbesondere folgende Voraussetzungen:

a.
Die Restkosten sind im Vergleich mit ähnlichen Projekten überdurchschnittlich hoch.
b.
Die Restkosten müssen von einer kleinen Anzahl Beteiligter getragen werden.

2 Bodenverbesserungen gelten dann als schlecht tragbar, wenn die Restkostenbelastung der Landwirtschaft die Richtwerte gemäss Anhang 6 überschreitet.

3 Die Behebung von Unwetterschäden kann immer als schlecht tragbares Projekt eingestuft werden.


  6. Abschnitt: Abstufung der Lebenskostenbeiträge

  Art. 11

1 Erfolgt die vollständige Betriebsaufgabe bei Beginn der Umschulung oder spätestens sechs Monate danach, so werden während der Umschulungszeit die ungekürzten Lebenskostenbeiträge nach Artikel 24 Absatz 4 SBMV ausgerichtet.

2 Erfolgt die vollständige Betriebsaufgabe nach Abschluss der Umschulung, jedoch spätestens zwei Jahre danach, so werden während der Umschulungszeit 15 Prozent der ungekürzten Lebenskostenbeiträge ausgerichtet.

3 Erfolgt die vollständige Betriebsaufgabe zwischen sechs Monaten nach Beginn der Umschulung und dem Umschulungsende, so werden bis zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe 15 Prozent der Lebenskostenbeiträge ausgerichtet. Ab dem Monat, welcher der Betriebsaufgabe folgt, werden die ungekürzten Lebenskostenbeiträge ausgerichtet.


  7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

  Art. 12 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung des BLW vom 7. Dezember 19981 über die Abstufung der pauschalen Ansätze für Investitionshilfen wird aufgehoben.


1 [AS 1998 3114, 2000 238, 2001 3545]

  Art. 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.


  Anhang 11 

(Art. 1)

  Berechnung der Standardarbeitskräfte (SAK)

1. Für die Berechnung des Umfangs an Standardarbeitskräften je Betrieb gelten die Faktoren nach Artikel 3 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 19982.

2. Ergänzend zu Ziffer 1 gelten folgende Faktoren:

a.
Milchkühe auf Sömmerungsbetrieb

0,016 SAK/Normalstoss

b.
andere Nutztiere auf Sömmerungsbetrieb

0,011 SAK/Normalstoss

c.
Kartoffeln

0,039 SAK/ha

d.
Beeren, Heil- und Gewürzpflanzen

0,323 SAK/ha

e.
Rebbau mit eigener Kelterei

0,323 SAK/ha

f.
Gewächshaus mit festen Fundamenten

0,969 SAK/ha

g.
Hochtunnel oder Treibbeet

0,485 SAK/ha

h.
Pilzproduktion in Hochtunnel oder Gebäuden

0,065 SAK/Are

i.
Champignonproduktion in Gebäuden

0,269 SAK/Are

j.
Brüsselerproduktion in Gebäuden

0,269 SAK/Are

k.
Sprossenproduktion in Gebäuden

1,077 SAK/Are

l.
produzierender Gartenbau: Gewächshaus mit festen Fundamenten oder Hochtunnel für Pflanzen in Behältern

2,585 SAK/ha

m.
Christbaumkulturen

0,048 SAK/ha

n.
betriebseigener Wald

0,013 SAK/ha

3. Bei Kulturen nach Ziffer 2 Buchstaben f, g und l ist die gesamte Gebäudefläche anrechenbar.

4. Bei Kulturen nach Ziffer 2 Buchstaben h-k wird als Bezugsfläche die Beetfläche (Substratfläche, Anzuchtfläche) beziehungsweise bei dreidimensionalen Substratblöcken, -zylindern oder -behältern deren Standfläche inklusive Zwischenräume (ohne Verkehrsflächen) verwendet. In mehrstöckigen Anlagen, wie Regalen, werden entsprechend die Etagenflächen summiert.

5. Auf Sömmerungsbetrieben können eigene und fremde Tiere nach Ziffer 2 Buchstaben a und b nur dann angerechnet werden, wenn der zum Betrieb gehörende Sömmerungsbetrieb auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet wird.

6. Für die Aufbereitung, die Lagerung und den Verkauf selbstproduzierter landwirtschaftlicher Erzeugnisse auf dem Produktionsbetrieb in bewilligten Anlagen wird ein Zuschlag von 0,05 SAK pro 10 000 Franken Rohleistung gewährt. Die Rohleistung muss in der Finanzbuchhaltung ausgewiesen sein.

7. Für landwirtschaftsnahe Tätigkeiten nach Artikel 12b der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung in bewilligten Anlagen wird ein Zuschlag von 0,05 SAK pro 10 000 Franken Rohleistung gewährt. Die Rohleistung muss in der Finanzbuchhaltung ausgewiesen sein. Der Zuschlag wird bis maximal 0,4 SAK angerechnet.

8. Zuschläge nach Ziffer 7 werden nur gewährt, wenn der Betrieb aus Tätigkeiten nach den Ziffern 1-6 eine Betriebsgrösse von mindestens 0,8 SAK erreicht.

9. Für Kulturen des produzierenden Gartenbaus sind die SAK-Faktoren nach den Ziffern 1-4 sinngemäss anwendbar.


1 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 der V des BLW vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4531).
2 SR 910.91

  Anhang 2

(Art. 2)

  Matrix zur Beurteilung der Gefährdung der Besiedelung

Kriterium

Einheit

Kleine Erschwernis

Mittlere Erschwernis

Hohe Erschwernis

Gewicht

Punkte

Finanzkraft der Gemeinde

Kopfquote der direkten Bundessteuer in % des CH-Æ

> 70

60-70

< 60

  1

1

2

3

Rückläufige Bevölkerungs-zahl der Gemeinde

Prozent der letzten 10 Jahre

< 2

2-5

> 5

  2

1

2

3

Grösse des Ortes, dem der Betrieb zuge-ordnet wird

Anzahl Einwohner

> 1 000

500-1 000

< 500

  1

1

2

3

Verkehrser-schliessung öffentlicher Verkehr

Häufigkeit der Verbindungen pro Tag

>12

6-12

< 6

  1

1

2

3

Verkehrser-schliessung Privatverkehr

Strassenquali-tät (ganzjährig): Zufahrt PW und LKW

problem-los

möglich

einge-schränkt

  2

1

2

3

Fahrdistanz zur Primarschule

km

< 3

3-6

> 6

  1

1

2

3

Fahrdistanz zu Läden des täglichen Bedarfs

km

< 5

5-10

> 10

  2

1

2

3

Fahrdistanz zum nächsten Zentrum

km

< 15

15-20

> 20

  1

1

2

3

Spezielles Merkmal der Region:

........................

  2

1

2

3

Total Punkte (maximale Punktzahl = 39)

Minimal notwendige Punktzahl für die Unterstützung eines Betriebes nach Artikel 80 Absatz 2 und 89 Absatz 2 LwG1

  26


1 SR 910.1

  Anhang 31 

(Art. 3)

  Beitragsberechtigte Kosten für die periodische Wiederinstandstellung von Bodenverbesserungen

Werkart

technischer Schwierigkeitsgrad

Ansatz in Franken pro km

Weg

gering

25 000

Weg

mässig

40 000

Weg

gross

50 000

Entwässerung

  4 000

Bei Wegen gilt im Normalfall der Ansatz für geringe technische Schwierigkeiten.

Mässige technische Schwierigkeiten liegen vor, wenn mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllt sind:

-
Untergrund mässig tragfähig (CBR im Mittel <10 %), jedoch überwiegend stabil;
-
Gelände geneigt (im Mittel >20 %);
-
Untergrund feucht, mehrheitlich Sickerung nötig; Entwässerung über Schulter nur beschränkt möglich;
-
Geeignetes Material für Trag- und/oder Deckschicht nicht in Wegnähe vorhanden.

Grosse technische Schwierigkeiten liegen vor, wenn mindestens drei der folgenden Kriterien erfüllt sind:

-
Untergrund mit geringer Tragfähigkeit (CBR im Mittel <5 %);
-
Untergrund verbreitet zu Rutschungen oder Sackungen neigend (Flysch);
-
Gelände steil (im Mittel >40 %);
-
Untergrund vernässt, durchgehende Sickerungen nötig; Entwässerung über die Schulter nicht möglich, sichere Ableitungen in Vorfluter zwingend;
-
Geeignetes Material für Trag- und/oder Deckschicht nur ausserhalb der Region vorhanden, deshalb hohe Transportkosten.

1 Fassung gemäss Ziff. II der V des BLW vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6201).

  Anhang 41 

(Art. 5 und 6 Abs. 1)

  Abstufung der pauschalen Ansätze für Investitionshilfen und für bauliche Massnahmen und Einrichtungen zur Verwirklichung ökologischer Ziele

  I. Investitionskredite für die Starthilfe

Standardarbeitskräfte (SAK)

Pauschalen in Franken

0,60-0,99

100 000

1,00-1,24

110 000

1,25-1,49

120 000

1,50-1,74

130 000

1,75-1,99

140 000

2,00-2,24

150 000

2,25-2,49

160 000

2,50-2,74

170 000

2,75-2,99

180 000

3,00-3,24

190 000

3,25-3,49

200 000

3,50-3,74

210 000

3,75-3,99

220 000

4,00-4,24

230 000

4,25-4,49

240 000

4,50-4,74

250 000

4,75-4,99

260 000

³5,00

270 000

Die SAK werden nach Artikel 3 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 19982 sowie nach Anhang 1 berechnet.

Eine Starthilfe unter 1,0 SAK wird nur in Gebieten nach Artikel 3a Absatz 1 SVV gewährt.

Bei einer Übernahme eines Betriebes innerhalb einer anerkannten Betriebs- oder Betriebszweiggemeinschaft berechnet sich die Starthilfe im Verhältnis der Beteiligung des Betriebes an der Gemeinschaft.

  II. Investitionskredite für Wohnhäuser

Element

Pauschalen in Franken

Betriebsleiterwohnung mit Altenteil

200 000

Betriebsleiterwohnung

160 000

Altenteil

120 000

Pro Betrieb ist die Unterstützung auf maximal zwei Wohnungen (Betriebsleiterwohnung und Altenteil) beschränkt.

Bei Sanierungen von Wohnungen beträgt die Pauschale maximal 50 Prozent der Baukosten gemäss Offerten, jedoch höchstens die Pauschale für Neubauten.

Werden Wohnungen in Etappen saniert, so darf der gesamte Investitionskredit für Wohnungen (Saldo aus früheren Sanierungen und neuer Investitionskredit) die maximale Pauschale je Betrieb gemäss Tabelle nicht übersteigen.

  III. Investitionshilfen für Ökonomiegebäude für Raufutter verzehrende Tiere

1. Beiträge

Element

Bundesbeitrag in Franken pro Einheit

Einheit

Hügelzone und Bergzone I

Bergzonen II-IV

Maximaler Beitrag je Betrieb für den Neu- und Umbau von Ökonomiegebäuden:

Maximale Grundpauschale ohne BTS - Stall

Betrieb

118 500

172 500

Maximale Grundpauschale mit BTS - Stall

Betrieb

133 500

192 500

Neu- und Umbau je Element:

Stall

Sockelbetrag

  7 500

  10 000

Stall ohne BTS

GVE

  1 250

  2 000

Stall mit BTS

GVE

  1 500

  2 400

Heu- und Siloraum

m3

  15,00

  20,00

Hofdüngeranlage

m3

  22,50

  30,00

Remise

m2

  25,00

  35,00

  2. Investitionskredite

Element

Einheit

Investitionskredit in Franken

Talzone

Hügelzone und Bergzone I

Bergzonen II-IV

Maximaler Investitionskredit je Betrieb und GVE für den Neu- und Umbau von Ökonomiegebäuden:

Gebäude mit Stall ohne BTS

GVE

8 000

5 000

5 000

Gebäude mit Stall mit BTS 

GVE

9 000

5 660

5 660

Neu- und Umbau von Ökonomiegebäuden je Element:

Stall ohne BTS

GVE

5 000

3 300

3 300

Stall mit BTS

GVE

6 000

3 960

3 960

Heu- und Siloraum

m3

  90

  50

  50

Hofdüngeranlage

m3

  110

  75

  75

Remise

m2

  190

  115

  115

  3. Gemeinsame Bestimmungen für Beiträge und Investitionskredite

a.
Beim Bau einzelner Elemente und bei Umbauten darf die Summe der Teilbeträge nicht höher sein als der maximale Betrag für Ökonomiegebäude je Betrieb.
b.
Der Sockelbetrag wird nur beim Bau des Elementes Stall ausgerichtet. Bei Umbauten wird der Sockelbetrag anteilsmässig reduziert.
c.
Remisen werden auch bei Betrieben ohne raufutterverzehrende Tiere unterstützt.
d.
Bei einer erneuten Unterstützung gleicher Bauten oder Bauteile wird eine Kürzung aufgrund der weiter verwendbaren Bausubstanz vorgenommen (Art. 19 Abs. 5 und Art. 46 Abs. 6 SVV). Im Minimum wird die Restanz des Investitionskredites für diese Massnahmen und der Bundesbeitrag pro rata temporis nach Artikel 37 Absatz 6 Buchstabe b SVV von der maximal möglichen Investitionshilfe abgezogen.
e.
Ställe für Kaninchen werden mit den gleichen Ansätzen wie Ökonomiegebäude für raufutterverzehrende Tiere unterstützt.

  IV. Investitionshilfen für Alpgebäude

Element, Gebäudeteil, Einheit

Bundesbeitrag in Franken

Investitionskredit in Franken

Höchstbetrag je GVE (Summe der Elemente)

  2 600

  6 000

Alphütte (Wohnteil); Jungvieh und bis 59 GVE (gemolkene Tiere)

25 300

66 000

Alphütte (Wohnteil); ab 60 GVE (gemolkene Tiere)

38 000

96 000

Räume und Einrichtungen für die Käsefabrikation und -lagerung pro GVE (gemolkene Tiere)

  770

  2 100

Stall, inklusive Hofdüngeranlage pro GVE

  770

  2 400

Schweinestall, inklusive Hofdüngeranlage pro Mastschweineplatz (MSP)

  230

  540

1. Melkplatz und mobiler Melkstand anstelle Stallbau pro Milchkuh

  290

  960

Ab 2. Melkplatz anstelle Stallbau pro Milchkuh

  90

  240

Gemeinsame Bestimmungen für Beiträge und Investitionskredite

a.
Für die Unterstützung von Räumen und Einrichtungen für die Käsefabrikation und -lagerung müssen pro GVE (gemolkene Tiere) mindestens 900 kg Milch verarbeitet werden.
b.
Pro GVE (gemolkene Tiere) wird höchstens ein Mastschweineplatz unterstützt.
c.
Eine GVE Milchziegen oder Milchschafe ist den Milchkühen gleichgestellt.

  V. Investitionskredite für Ökonomiegebäude für Schweine und Geflügel

Neubau von Stall, Futterlager und Hofdüngeranlage

Tiergattung

Einheit

Investitionskredit je Einheit in Franken

Investitionskredit je Einheit inklusive Zuschlag BTS in Franken

Zuchtschweine inklusive Nachzucht und Eber

GVE

5600

6600

Mastschweine und abgesetzte Ferkel

GVE

2700

3200

Legehennen

GVE

4050

4800

Aufzucht- und Mastgeflügel sowie Truten

GVE

4800

5700

  VI. Beiträge für bauliche Massnahmen und Einrichtungen zur Verwirklichung ökologischer Ziele

  1. Minderung der Ammoniakemissionen

Massnahme

Bundesbeitrag in Franken

Laufgänge mit Quergefälle und Harnsammelrinne pro GVE

120

Erhöhte Fressstände pro GVE

  70

Die technischen Anforderungen an die bauliche Ausführung und an den Betrieb der Anlagen sind gemäss der gültigen Empfehlung der Forschungsanstalt Agroscope umzusetzen.

  2. Verhinderung punktueller Einträge von Pflanzenschutzmitteln

Massnahme

Bundesbeitrag in Prozent

Füll- und Waschplatz von Spritz- und Sprühgeräten

25

Die Erfüllung der technischen Anforderungen muss durch die kantonale Fachstelle für Pflanzenschutz oder Gewässerschutz geprüft werden.

Die beitragsberechtigten Kosten werden gestützt auf das wirtschaftlich günstigste Angebot festgelegt.


1 Fassung gemäss Ziff. II der V des BLW vom 14. Nov. 2007 (AS 2007 6201). Bereinigt gemäss Ziff. I Abs. 2 der V des BLW vom 25. Mai 2011 (AS 2011 2391), Ziff. II Abs. 2 der V des BLW vom 23. Okt. 2013 (AS 2013 3919), vom 28. Okt. 2015 (AS 2015 4531) und Ziff. II der V des BLW vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6411).
2 SR 910.91

  Anhang 51 

(Art. 8)

  Rückerstattung bei der gewinnbringenden Veräusserung

Berechnung des massgebenden Anrechnungswertes

Gegenstand

Berechnung

Landwirtschaftliche Nutzfläche, Wald und Alprechte

achtfacher Ertragswert

Landwirtschaftliche Gebäude, welche nicht mit Investitionshilfen unterstützt worden sind

zweieinhalbfacher Ertragswert

Landwirtschaftliche Gebäude (Neubauten), welche mit Investitionshilfen unterstützt worden sind

Erstellungskosten abzüglich Beitrag von Bund und Kanton

Landwirtschaftliche Gebäude (Umbauten), welche teilweise mit Investitionshilfen unterstützt worden sind

zweieinhalbfacher Ertragswert vor der Investition, zuzüglich Erstellungs- kosten, abzüglich Beitrag von Bund und Kanton (im Maximum jedoch den Wert für einen entsprechenden Neubau)

Nichtlandwirtschaftliche Gebäude

Steuerwert (analog der Berechnung des bereinigten Vermögens gemäss Artikel 7 SVV)

Für ganze landwirtschaftliche Gewerbe gilt der zweieinhalbfache Ertragswert.


1 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 der V des BLW vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3919).

  Anhang 6

(Art. 10)

  Schlecht tragbare Projekte bei Bodenverbesserungen

Restkostenbelastung der Landwirtschaft

Restkosten in Franken pro Einheit

Einheit

Anwendungsbereich, Masseinheit

  6 600

ha

umfassende gemeinschaftliche Massnahmen: Beizugsgebiet; gemeinschaftliche und einzelbetriebliche Massnahmen für Ackerbaubetriebe: LN der beteiligten Landwirte.

  4 500

GVE

gemeinschaftliche und einzelbetriebliche Massnahmen für Tierhaltungsbetriebe: durchschnittlicher Viehbestand (Rindvieh, Schweine, Geflügel usw.) der beteiligten Landwirte.

  2 400

Normalstoss (NS)

Bodenverbesserungen im Sömmerungsgebiet: mittlere Bestossung der beteiligten Betriebe.

33 000

Anschluss

Wasser- und Elektrizitätsversorgungen im Berggebiet: Anzahl Anschlüsse, welche der Dimensionierung zu Grunde liegt.


 AS 2003 5381


1 SR 913.12 SR 914.113 Fassung gemäss Ziff. I der V des BLW vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6411).4 Eingefügt durch Ziff. I der V des BLW vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3919).


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Zusätzliche Informationen

Dieser Text ist in Kraft.
Abkürzung IBLV
Beschluss 26. November 2003
Inkrafttreten 1. Januar 2004
Quelle AS 2003 5381
Chronologie Chronologie
Änderungen Änderungen

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Alle Fassungen

in Kraft 01.01.2018 PDF DOC
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nicht mehr in Kraft 01.01.2014 PDF DOC
nicht mehr in Kraft 01.07.2011 PDF DOC
nicht mehr in Kraft 01.01.2008 PDF DOC
nicht mehr in Kraft 01.01.2004 PDF DOC

Revisionen

01.01.2004
Verordnung des BLW vom 26. November 2003 über Investitionshilfen und soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (IBLV)
 
01.01.1999 - 01.01.2004
Verordnung des BLW vom 7. Dezember 1998 über die Abstufung der pauschalen Ansätze für Investitionshilfen (PAUV)
 

Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen
Zum SeitenanfangLetzte Aktualisierung: 22.04.2018

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