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SR 431.09 Verordnung vom 25. Juni 2003 über die Gebühren und Entschädigungen für statistische Dienstleistungen von Verwaltungseinheiten des Bundes

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431.09

Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen für statistische Dienstleistungen von Verwaltungseinheiten des Bundes

vom 25. Juni 2003 (Stand am 1. April 2011)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 20 Absatz 2 und 21 des Bundesstatistikgesetzes vom 9. Oktober 19921 (BStatG),

verordnet:

  1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

  Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Gebühren und Entschädigungen des Bundesamtes für Statistik und der übrigen Verwaltungseinheiten des Bundes nach Artikel 2 Absatz 1 BStatG (Verwaltungseinheiten) für die folgenden Dienstleistungen im Bereich der Statistik und der Administration:1

a.
Veröffentlichungen (Art. 18 BStatG);
b.
Bekanntgabe von nicht veröffentlichten Ergebnissen (Art. 18 Abs. 1 BStatG);
c.
Durchführung von besonderen Auswertungen (Art. 19 Abs. 1 BStatG);
d.
Bekanntgabe von anonymisierten Personendaten sowie von anonymisierten Daten aus dem Betriebs- und Unternehmensregister und dem eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregister des Bundesamtes für Statistik (Art. 19 Abs. 2 BStatG);
e.
Forschungs—, Analyse- und Beratungsaufgaben (Art. 19 Abs. 3 BStatG);
f.
Bewilligungen für die Verwendung von statistischen Ergebnissen zu Erwerbszwecken (Art. 20 Abs. 2 BStatG);
g.2
Verwendung der Informations- und Kommunikationsplattform Sedex für Dienstleistungen ausserhalb der Registerharmonisierung (Art. 4 Abs. 2 BStatG);
h.3
Auskünfte zu Sammelabfragen der UID nach Artikel 11 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 20104 über die Unternehmens-Identifikationsnummer.

1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 26. Jan. 2011 über die Unternehmens-Identifi-kationsnummer, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 533).
2 Eingefügt durch Anhang Ziff. 6 der Registerharmonisierungsverordnung vom 21. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6719).
3 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V vom 26. Jan. 2011 über die Unternehmens-Identi-fikationsnummer, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 533).
4 SR 431.03

  Art. 2 Gebühren- und Entschädigungspflicht

1 Eine Gebühr einschliesslich Auslagen muss bezahlen, wer eine Dienstleistung nach Artikel 1 beansprucht. Eine Entschädigung muss bezahlen, wer eine solche Dienstleistung zwecks kommerzieller Verwendung beansprucht.

2 Sind für eine Dienstleistung mehrere Personen gebührenpflichtig, so haften sie solidarisch.

  Art. 3 Rechnungsstellung und Voranschlag

1 Die Rechnungsstellung erfolgt durch die Verwaltungseinheit, welche die jeweiligen Dienstleistungen erbracht hat.

2 Werden Dienstleistungen beansprucht, für welche die Gebühren einschliesslich Auslagen voraussichtlich 500 Franken übersteigen, so unterrichten die Verwaltungseinheiten die Gebührenpflichtigen vorgängig; die Bestellung der Dienstleistungen hat in diesem Fall schriftlich, auf Papier oder per E-Mail, zu erfolgen.

  Art. 4 Vorauszahlung

Die Verwaltungseinheiten können von den Gebührenpflichtigen in begründeten Fällen (z. B. Wohnsitz im Ausland, Zahlungsrückstände) die Vorauszahlung verlangen.

  Art. 51Gebührenverfügung

Die Gebühr wird als Verfügung eröffnet.


1 Fassung gemäss Ziff. II 29 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).

  Art. 6 Fälligkeit

1 Die Gebühr wird fällig:

a.
mit der Rechnungsstellung;
b.
mit der Rechtskraft der Verfügung oder des Beschwerdeentscheides.

2 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Fälligkeit. Die Verwaltungseinheiten können in besonderen Fällen die Zahlungsfrist verlängern.

  Art. 7 Verjährung

1 Die Gebührenforderung verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.

2 Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die Gebührenforderung bei den Pflichtigen geltend gemacht wird.


  2. Abschnitt: Gebührenansätze

  Art. 8 Gebühren für Dienstleistungen ausserhalb des Online-Bereichs

1 Gebühren für Dienstleistungen ausserhalb des Online-Bereichs werden erhoben für:

a.
Informationseinheiten (Anhang);
b.
den Zeitaufwand (Anhang);
c.
Auslagen nach Artikel 9.

2 Die Gebühren für Informationseinheiten und die Gebühren für den Zeitaufwand können einzeln oder gemeinsam veranschlagt werden.

  Art. 9 Auslagen

1 Auslagen werden gesondert verrechnet.

2 Als Auslagen gelten alle Kosten, die für die einzelnen Dienstleistungen ausserhalb des Online-Bereichs zusätzlich anfallen, namentlich:

a.
Porti, Telefon- und Telefaxkosten im Auslandverkehr;
b.
Kosten für Arbeiten, welche die Verwaltungseinheiten durch Dritte verrichten lassen;
c.
Material- und Vertriebskosten (Anhang).
  Art. 10 Gebühren für Dienstleistungen im Online-Bereich

1 Gebühren für Dienstleistungen im Online-Bereich werden erhoben für:

a.
die einmalige Registrierung;
b.
Informationseinheiten (Anhang);
c.
Jahresabonnemente zur Benützung des Online-Dienstes:
1.
für alle Themenbereiche der Statistik, namentlich für das Statistische Lexikon der Schweiz,
2.
für einzelne Themenbereiche der Statistik.

2 Die Registrierungsgebühr beträgt höchstens 50 Franken. Sie entfällt für Jahresabonnemente nach Absatz 1 Buchstabe c.

3 Die Jahrespauschale für ein Jahresabonnement beträgt höchstens 1500 Franken. Sie wird an Stelle der Gebühren für Informationseinheiten erhoben.

  Art. 11 Adressen

Gebühren für Adresslisten und -etiketten werden pro Adresse berechnet (Anhang).

  Art. 12 Mahnungen

Für Mahnungen ausgeliehener Bücher wird vom zweiten Rückruf an pro Rückruf eine Gebühr erhoben. Diese beträgt für den zweiten Rückruf 10 Franken und ab dem dritten Rückruf 20 Franken.


  3. Abschnitt: Verwendung der statistischen Ergebnisse

  Art. 13 Verwendung zu kommerziellen Zwecken

1 Wer statistische Ergebnisse zur Schaffung eines kommerziellen Mehrwertes verwendet, bedarf einer Bewilligung und ist entschädigungspflichtig. Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verknüpft werden. Die Verwaltungseinheit, welche die Dienstleistungen erbringt, erlässt die entsprechende Verfügung.

2 Die Verfügung enthält die Höhe der Entschädigung und mindestens folgende Auflagen:

a.
die Festlegung des Verwendungsumfangs;
b.
die Verpflichtung, dass:
1.
der Inhalt der Daten nicht verändert wird,
2.
das kommerziell angebotene Produkt als inoffizielle Publikation bezeichnet wird,
3.
die Quelle der Daten für Dritte ersichtlich angegeben wird.

3 Die Entschädigung kann in der Form einer einmaligen oder jährlichen Pauschale verfügt werden. Die jährliche Pauschale umfasst:

a.
bei einem Anteil der bezogenen Daten von bis zu 50 Prozent am kommerziell vertriebenen Produkt das Fünffache der Gebühr, die für Dienstleistungen nach dem 2. Abschnitt erhoben wird;
b.
bei einem Anteil der bezogenen Daten von mehr als 50 Prozent am kommerziell vertriebenen Produkt das Zehnfache der Gebühr, die für Dienstleistungen nach dem 2. Abschnitt erhoben wird.

4 In der Verfügung kann eine teilweise oder vollständige Vorauszahlung festgelegt werden.

5 Wenn die Verwendungsrechte auf Institutionen oder Personen übertragen werden, die nicht gewinnorientiert sind, kann die verfügende Verwaltungseinheit auf die Entschädigung verzichten.

6 Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 19681 über das Verwaltungsverfahren.


1 SR 172.021

  Art. 14 Verwendung zu nicht kommerziellen Zwecken

1 Wer statistische Ergebnisse zu nicht kommerziellen Zwecken verwendet, bedarf keiner Bewilligung und ist nicht entschädigungspflichtig.

2 Die Quelle der Daten muss für Dritte ersichtlich angegeben werden.


  4. Abschnitt: Gebührenfreiheit und Gebührenermässigung

  Art. 15 Gebührenfreiheit

Gebührenfrei sind:

a.
das Grundangebot an Veröffentlichungen in Einzelexemplaren zur Information der Öffentlichkeit (Service-public-Angebot);
b.
mündliche Auskünfte und Dienstleistungen nach Artikel 1 Buchstaben b–e (individualisiertes Angebot) bis zu einem Zeitaufwand von einer Viertelstunde;
c.
ausgewählte Angebote im Internet zwecks Förderung von rasch und einfach zugänglichen Dienstleistungen;
d.
die Einsichtnahme in Unterlagen bei Dokumentationsstellen der Verwaltungseinheiten;
e.
ein Angebot zu Werbezwecken der Verwaltungseinheiten, unter Vorbehalt der Schutzgebühr gemäss Anhang.
  Art. 16 Gebührenermässigung

1 Bei wiederkehrendem Bezug von Veröffentlichungen (Druckerzeugnisse und Offline-Angebote auf maschinell lesbaren Datenträgern), von abgegebenen Ergebnissen sowie besonderen Auswertungen können günstigere Abonnementsgebühren festgelegt werden. Die Ermässigung beträgt höchstens 20 Prozent.

2 Bei Bezug von mehreren Exemplaren einer Veröffentlichung (Druckerzeugnisse und Offline-Angebote auf maschinell lesbaren Datenträgern) wird ab dem zehnten Exemplar ein Mengenrabatt von 20 Prozent gewährt.

3 Für den Wiederverkauf von Veröffentlichungen (Druckerzeugnisse und Offline-Angebote auf maschinell lesbaren Datenträgern) ist ein Rabatt von 40 Prozent zu gewähren.

4 Gebühren für Mehrfachnutzungen digitaler Angebote werden degressiv nach Anzahl Nutzender berechnet (Anhang).

5 Rabatte für Dienstleistungen können nicht kumuliert werden.

  Art. 17 Auslagenbefreiung

Mit der Gebührenbefreiung oder —ermässigung können die Auslagen erlassen werden.

  Art. 18 Gebührenbefreiung für bestimmte Bezüger

Die zuständige Verwaltungseinheit gibt Veröffentlichungen in Einzelexemplaren unentgeltlich ab an:

a.
die Verwaltungseinheiten des Bundes nach Artikel 6 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19981;
b.
die Parlamentsdienste;
c.
die Mitglieder der Bundesversammlung und der eidgenössischen Kommissionen;
d.
die dem BStatG ganz oder teilweise unterstellten Statistikstellen;
e.
die statistischen Ämter und Stellen der Kantone und Gemeinden;
f.
die öffentlichen Bibliotheken und Mediotheken;
g.
die ausländischen Botschaften in der Schweiz;
h.
Journalistinnen und Journalisten.

1 SR 172.010.1

  Art. 19 Gebührenermässigung für bestimmte Bezüger
1 Die zuständige Verwaltungseinheit gibt Veröffentlichungen in Einzelexemplaren mit einer Gebührenermässigung von 50 Prozent an die Schulen und Ausbildungsstätten aller Stufen ab.

2 Sie gibt Veröffentlichungen in Einzelexemplaren mit einer Gebührenermässigung von 20 Prozent ab an:

a.
Schülerinnen und Schüler sowie Studentinnen und Studenten;
b.
kantonale und kommunale Behörden;
c.
gemeinnützige Organisationen, politische Parteien und politische Organisationen.

3 Sie erbringt Dienstleistungen nach Artikel 1 Buchstaben b–e unentgeltlich bis zu einem Zeitaufwand von zehn Stunden und mit einer Gebührenermässigung von 20 Prozent für darüber hinausgehenden Zeitaufwand für:

a.
die Verwaltungseinheiten des Bundes nach Artikel 6 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19981;
b.
die Parlamentsdienste;
c.
die Mitglieder der Bundesversammlung und der eidgenössischen Kommissionen;
d.
die dem BStatG ganz oder teilweise unterstellten Statistikstellen;
e.
die statistischen Ämter und Stellen der Kantone und Gemeinden.

1 SR 172.010.1

  Art. 20 Gebührenermässigung für bestimmte Bezüger bei Mehrfachbezug und Mehrfachnutzung

1 Bei Mehrfachbezug von Veröffentlichungen ausserhalb des Online-Bereichs wird Bezügerkreisen mit unentgeltlichem oder ermässigtem Einzelbezug ab dem zweiten Exemplar ein Mengenrabatt von 20 Prozent berechnet.

2 Bei Mehrfachnutzung digitaler Angebote wird für Bezügerkreise mit unentgeltlichem oder ermässigtem Einzelbezug die Gebühr für Mehrfachnutzung digitaler Angebote berechnet (Anhang).

  Art. 21 Ausländische statistische Ämter und intergouvernementale Organisationen

Für ausländische statistische Ämter und intergouvernementale Organisationen gibt die zuständige Verwaltungseinheit Veröffentlichungen in Einzelexemplaren gemäss Tauschvereinbarungen ab.

  Art. 22 Gebührenbefreiung und -ermässigung bei Zusammenarbeit

1 Kantonale und kommunale Verwaltungsstellen sowie Unternehmen oder Organisationen, die für eine Statistik unentgeltlich Daten liefern oder Unterstützung leisten, können ausgewählte Ergebnisse dieser Statistik gratis beziehen.

2 Die Gebühren können erlassen werden, wenn:

a.
Gegenrecht gewährt wird;
b.
die Dienstleistung zur Erfüllung eines Auftrages der Bundesverwaltung benötigt wird;
c.
Aufgaben im Interesse des Bundes wahrgenommen werden.

  5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

  Art. 23 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 30. Juni 19931 über die Gebühren für statistische Dienstleistungen von Verwaltungseinheiten des Bundes wird aufgehoben.


1 [AS 1993 2243, 1995 153 Anhang 1 Ziff. 3, 2000 667 1555 Art. 18]

  Art. 24 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft.


  Anhang

  Ansätze für Gebühren und Auslagen

Wo nichts anderes vermerkt ist, gelten die Gebühren pro Exemplar/Einheit.

Gebühren

Position

Gebühren für Informationseinheiten

1

Als Informationseinheiten gelten:

–
die Zellen einer Tabelle
–
die Merkmalsaus- prägungen einer Datenbank
Die Gebühr pro Zelle oder pro Merkmals- ausprägung beträgt höchstens Fr. 0,005.
–
die Seiten einer seitenweise erbrachten Dienstleistung

Die Gebühr pro Seite beträgt höchstens Fr. 0,5.

Gebühren für Zeitaufwand

2

Verwaltungspersonal

Fr. 90.– pro Stunde

3

wissenschaftliches Personal

Fr. 130.– pro Stunde

4

Minutenansatz gebührenpflichtige Telefonie (Business-Nummern)

Ansätze gemäss Fernmeldedienstanbieterinnen, maximal Fr. 1.50

Gebühren für Adressen (Auszüge aus Registern)

5

Adresslisten gedruckt

Fr. –.30 pro Adresse

6

Adressen auf Klebeetikette

Fr. –.50 pro Adresse

7

Adressen elektronisch

Fr. 1.– pro Adresse

Schutzgebühr

8

ab 10 Exemplaren

mindestens Fr. 2. –,

höchstens Fr. 5. – pro Exemplar

Gebühr für Mehrfachverwendung digitaler Angebote

9

2–5 Nutzende

Faktor 2 der Gebühr für eine Nutzung ohne (Art. 16 Abs. 4) bzw. mit Ermässigung (Art. 20 Abs. 2)

10

6–10 Nutzende

Faktor 3 der Gebühr für eine Nutzung ohne Ermässigung

11

11–20 Nutzende

Faktor 5 der Gebühr für eine Nutzung ohne Ermässigung

12

21–50 Nutzende

Faktor 7 der Gebühr für eine Nutzung ohne Ermässigung

13

51–100 Nutzende

Faktor 8 der Gebühr für eine Nutzung ohne Ermässigung

14

über 100 Nutzende

mindestens Faktor 10 und höchstens Faktor 50 der Gebühr für eine Nutzung ohne Ermässigung.

Auslagen

Position

Material- und Vertriebskosten

50

Fotokopie s/w A4

Fr. –.20

Fotokopie s/w A3

Fr. –.50

Farbkopie A4

Fr. 1.—

Farbkopie A3

Fr. 2.—

Computerausdruck s/w A4

Fr. –.20

Computerausdruck s/w A3

Fr. –.50

Fax-Übermittlung A4

Fr. –.40

Fax-Übermittlung A3

Fr. –.80

Kartenplot A4

Fr. 10.—

Kartenplot A3

Fr. 15.—

Kartenplot >A3

Fr. 60.—

Computerdiskette

Fr. 1.—

CD-R/RW

Fr. 2.—

Vertriebskosten

Fr. 5.—


 AS 2003 2197


1 SR 431.01


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Zusätzliche Informationen

Dieser Text ist in Kraft.
Abkürzung GebVO St
Beschluss 25. Juni 2003
Inkrafttreten 1. August 2003
Quelle AS 2003 2197
Chronologie Chronologie
Änderungen Änderungen
Zitate Zitate

Werkzeug

Sprachenvergleich


Alle Fassungen

in Kraft 01.04.2011 PDF DOC
nicht mehr in Kraft 01.01.2008 PDF DOC
nicht mehr in Kraft 01.01.2007 PDF DOC
nicht mehr in Kraft 01.08.2003 PDF DOC

Revisionen

01.08.2003
Verordnung vom 25. Juni 2003 über die Gebühren und Entschädigungen für statistische Dienstleistungen von Verwaltungseinheiten des Bundes
 
01.08.1993 - 01.08.2003
Verordnung vom 30. Juni 1993 über die Gebühren für statistische Dienstleistungen von Verwaltungseinheiten des Bundes
 
01.04.1986 - 01.08.1993
Verordnung vom 17. März 1986 über die Gebühren für Dienstleistungen des Bundesamtes für Statistik
 

Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen
Zum SeitenanfangLetzte Aktualisierung: 12.01.2021

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