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SR 0.741.619.691 Abkommen vom 15. Oktober 1998 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Slowenien über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Strasse (mit Prot.)

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0.741.619.691

Übersetzung1

Abkommen

zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Slowenien über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Strasse

Abgeschlossen am 15. Oktober 1998

In Kraft getreten durch Notenaustausch am 6. Juli 1999

(Stand am 21. Mai 2002)

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Slowenien

(nachstehend Vertragsparteien)

haben im Bestreben, die Personen- und Güterbeförderungen auf der Strasse zwischen den beiden Staaten und im Transit durch ihre Gebiete zu erleichtern,

Folgendes vereinbart:

  Art. 1 Anwendungsbereich

Die Bestimmungen dieses Abkommens sind anwendbar auf Personen- und Güterbeförderungen, die von oder nach dem Gebiet einer der Vertragsparteien oder im Transit durch dieses Gebiet mit Fahrzeugen ausgeführt werden, die im Gebiet der andern Vertragspartei zum Verkehr zugelassen sind.

  Art. 2 Begriffsbestimmungen

1. Der Begriff «Unternehmer» bezeichnet eine natürliche oder juristische Person, die entweder in der Schweiz oder in Slowenien gemäss den in ihrem Staat geltenden Vorschriften berechtigt ist, Personen oder Güter auf der Strasse zu befördern.

2. Der Begriff «Fahrzeug» bezeichnet ein Strassenfahrzeug mit mechanischem Antrieb sowie gegebenenfalls dessen Anhänger oder Sattelanhänger, die für die Beförderung

a)
von mehr als neun sitzenden Reisenden, Fahrer eingeschlossen,
b)
von Gütern

eingerichtet sind.

3. Der Begriff «Genehmigung» bezeichnet jede Bewilligung, Konzession oder Genehmigung, die gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens oder des gleichzeitig unterzeichneten Protokolls1 oder den nationalen Vorschriften der Vertragsparteien verlangt wird.


1 Dieses Prot. wird in der AS nicht veröffentlicht.

  Art. 3 Personenbeförderungen

1. Die gelegentlichen Personenbeförderungen, die unter den nachfolgenden Voraussetzungen ausgeführt werden, sind von der Genehmigungspflicht ausgenommen:

a)
die Beförderung der gleichen Personen mit demselben Fahrzeug während der gesamten Reise, deren Ausgangs- und Endpunkt in dem Staat gelegen sind, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, sofern unterwegs oder bei Halten ausserhalb dieses Staatsgebietes Personen weder aufgenommen noch abgesetzt werden (Rundfahrten mit geschlossenen Türen); oder
b)
die Beförderung von Personengruppen von einem Ort des Staates, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, an einen Ort im Gebiet der anderen Vertragspartei, sofern das Fahrzeug dieses Gebiet leer verlässt; oder
c)
die Beförderung von Personengruppen von einem Ort im Gebiet der anderen Vertragspartei zu einem Ort des Staates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, sofern dieser Dienstleistung eine Leerfahrt vorausgegangen ist und die Reisenden
–
vor der Ankunft im Gebiet, in dem sie aufgenommen werden, mit einem Beförderungsvertrag in Gruppen zusammengefasst werden; oder
–
vorher von demselben Verkehrsunternehmer nach den unter b) genannten Bedingungen in den anderen Vertragsstaat befördert worden sind und jetzt in ein anderes Land befördert werden; oder
–
eingeladen werden, sich in das Gebiet der andern Vertragspartei zu begeben, wobei der Einladende die Beförderungskosten trägt. Die Reisenden müssen einen zusammengehörenden Personenkreis bilden, der nicht nur zum Zweck der Fahrt zusammengestellt wurde.
d)
Transitfahrten durch das Gebiet der anderen Vertragspartei.

2. Bei den in Ziffer 1 genannten Beförderungen ist ein Kontrolldokument mitzuführen.

3. Andere als die in Ziffer 1 erwähnten Beförderungen sind nach Massgabe des nationalen Rechts der Vertragsparteien genehmigungspflichtig.

4. Für nachstehende regelmässige Personenbeförderungen ist die in Artikel 11 erwähnte Gemischte Kommission ermächtigt, das Genehmigungssystem durch das Kontrolldokument zu ersetzen:

–
die Pendelfahrten mit Unterbringung im Transit oder nach dem Gebiet der andern Vertragspartei; sowie
–
die Leerfahrten der Fahrzeuge, die in Zusammenhang mit den Pendelfahrten durchgeführt werden.
  Art. 4 Güterbeförderungen

Jeder Unternehmer einer Vertragspartei ist berechtigt, vorübergehend ein leeres oder beladenes Fahrzeug in das Gebiet der andern Vertragspartei einzuführen, um Güter zu befördern:

a)
zwischen einem Ort im Gebiet der einen Vertragspartei und einem Ort im Gebiet der anderen Vertragspartei; oder
b)
vom Gebiet der anderen Vertragspartei nach einem Drittstaat oder von einem Drittstaat nach dem Gebiet der anderen Vertragspartei; oder
c)
im Transit durch das Gebiet der anderen Vertragspartei.
  Art. 5 Verbot landesinterner Beförderungen

Die Kabotagebeförderungen von Personen und Gütern sind nicht erlaubt. Unter Berücksichtigung der Wirtschaftslage der beiden Vertragsparteien ist die in Artikel 11 erwähnte Gemischte Kommission auf der Grundlage der Gegenseitigkeit berechtigt, Ausnahmen zum Verbot landesinterner Beförderungen zuzulassen.

  Art. 6 Anwendung nationalen Rechts

In allen Belangen, die dieses Abkommen nicht regelt, haben die Unternehmer und die Fahrzeugführer einer Vertragspartei bei Fahrten im Gebiet der anderen Vertragspartei die dort geltenden Gesetze und Reglemente einzuhalten, wobei diese nicht diskriminierend angewendet werden.

  Art. 7 Abgaben und Gebühren

Unternehmer einer Vertragspartei sind für die Beförderungen auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei der Pflicht zur Bezahlung der Abgaben für die Strassenbenützung, Gebühren und Verwaltungsabgaben im Gebiet der Strassenbeförderung oder des Strassenverkehrs gemäss den in diesem Lande geltenden Gesetzen und unter Einhaltung des Nichtdiskriminierungsprinzips unterstellt.

  Art. 8 Widerhandlungen

1. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien sind dafür besorgt, dass die Bestimmungen dieses Abkommens von den Unternehmern eingehalten werden.

2. Gegen Unternehmer und Fahrzeugführer, die auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei Bestimmungen des Abkommens oder dort geltende Gesetze und Reglemente über die Strassenbeförderungen oder den Strassenverkehr verletzt haben, können auf Verlangen der zuständigen Behörden dieses Staates folgende Massnahmen angeordnet werden, die durch die Behörden des Staates, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, zu vollziehen sind:

a)
Verwarnung;
b)
befristeter, teilweiser oder vollständiger Entzug der Berechtigung, Beförderungen auf dem Gebiet der Vertragspartei, in der die Widerhandlung begangen wurde, auszuführen.

3. Die Behörde, die eine solche Massnahme getroffen hat, unterrichtet hierüber die zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei.

4. Vorbehalten bleiben Sanktionen, die gestützt auf das nationale Recht durch die Gerichte oder die zuständigen Behörden der Vertragspartei ergriffen werden können, auf deren Gebiet solche Widerhandlungen begangen wurden.

  Art. 9 Zuständige Behörden

Die Vertragsparteien geben gegenseitig die Behörden bekannt, die zur Durchführung dieses Abkommens ermächtigt sind. Diese Behörden verkehren direkt miteinander.

  Art. 10 Ausführungsbestimmungen

Die Ausführungsbestimmungen zu diesem Abkommen werden von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien in einem gleichzeitig mit dem Abkommen erstellten Protokoll vereinbart.

  Art. 11 Gemischte Kommission

1. Die Vertragsparteien setzen eine Gemischte Kommission für den Vollzug dieses Abkommens ein.

2. Diese Kommission ist auch für die Änderung oder Ergänzung des in Artikel 10 erwähnten Protokolls zuständig.

3. Die zuständigen Behörden einer Vertragspartei können die Einberufung dieser Gemischten Kommission verlangen; diese tritt abwechslungsweise auf dem Gebiet jeder Vertragspartei zusammen.

  Art. 12 Anwendung auf das Fürstentum Liechtenstein

Dem formellen Wunsch des Fürstentums Liechtenstein entsprechend, erstreckt sich das Abkommen auch auf das Fürstentum Liechtenstein, solange dasselbe mit der Schweiz durch einen Zollanschlussvertrag1 verbunden ist.


1 SR 0.631.112.514

  Art. 13 Inkrafttreten und Geltungsdauer

1. Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald jede Vertragspartei die andere schriftlich über den diplomatischen Weg davon in Kenntnis gesetzt hat, dass die verfassungsrechtlichen Vorschriften über die Inkraftsetzung internationaler Verträge erfüllt sind. Dieses Abkommen wird vorläufig ab dem Datum seiner Unterzeichnung angewendet.

2. Das Abkommen gilt für eine unbestimmte Dauer; es kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalenderjahres schriftlich über den diplomatischen Weg gekündigt werden.

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Ljubljana am 15. Oktober 1998, in zwei Originalen in französischer und slowenischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

Für den

Schweizerischen Bundesrat:

Für die Regierung

der Republik Slowenien:

Moritz Leuenberger


 AS 2002 1110


1 Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.


Anton Bergauer

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Zusätzliche Informationen

Dieser Text ist in Kraft.
Beschluss 15. Oktober 1998
Inkrafttreten 6. Juli 1999
Quelle AS 2002 1110
Chronologie Chronologie

Werkzeug

Sprachenvergleich


Alle Fassungen

in Kraft 06.07.1999 PDF DOC

Revisionen

06.07.1999
Abkommen vom 15. Oktober 1998 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Slowenien über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Strasse (mit Prot.)
 

Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen
Zum SeitenanfangLetzte Aktualisierung: 03.12.2019

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