0.916.026.81
Originaltext
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen
Abgeschlossen am 21. Juni 1999
Von der Bundesversammlung genehmigt am 8. Oktober 19991
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 16. Oktober 2000
In Kraft getreten am 1. Juni 2002
(Stand am 1. November 2020)
Die Schweizerische Eidgenossenschaft,
im Folgenden «Schweiz» genannt, und
die Europäische Gemeinschaft2,
im Folgenden «Gemeinschaft» genannt,
im Folgenden «Parteien» genannt,
entschlossen, gemäss den Bestimmungen über die Einrichtung von Freihandelszonen im Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation schrittweise die Hemmnisse für den wesentlichen Teil ihres Handels abzubauen,
in der Erwägung, dass sich die Parteien in Artikel 15 des Freihandelsabkommens vom 22. Juli 19723 bereit erklärt haben, unter Beachtung ihrer Agrarpolitiken die harmonische Entwicklung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, auf die jenes Abkommen keine Anwendung findet, zu fördern,
sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1 Ziel
1. Dieses Abkommen hat zum Ziel, die Freihandelsbeziehungen zwischen den Parteien durch Verbesserung des Marktzugangs für landwirtschaftliche Erzeugnisse der jeweils anderen Partei zu stärken.
2. Als «landwirtschaftliche Erzeugnisse» gelten die Erzeugnisse der Kapitel 1–24 des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren1. Für die Anwendung der Anhänge 1–3 dieses Abkommens gelten die Erzeugnisse des Kapitels 3 und der Positionen 16.04 und 16.05 des Harmonisierten Systems sowie die Erzeugnisse der KN-Codes 05119110, 05119190, 19022010 und 23012000 nicht als landwirtschaftliche Erzeugnisse.
3. Dieses Abkommen gilt nicht für Waren, die unter das Protokoll Nr. 22 des Freihandelsabkommens fallen; ausgenommen sind die in den Anhängen 1 und 2 eingeräumten Zugeständnisse.
1 SR 0.632.11
2 SR 0.632.401.2
Art. 2 Zollzugeständnisse
1. In Anhang 1 dieses Abkommens sind die Zollzugeständnisse aufgeführt, die die Schweiz der Gemeinschaft unbeschadet der Zollzugeständnisse in Anhang 3 einräumt.
2. In Anhang 2 dieses Abkommens sind die Zollzugeständnisse aufgeführt, die die Gemeinschaft der Schweiz unbeschadet der Zollzugeständnisse in Anhang 3 einräumt.
Art. 3 Zugeständnisse bei Käse
Anhang 3 dieses Abkommens enthält die Sonderbestimmungen für den Handel mit Käse.
Art. 4 Ursprungsregeln
Die im Rahmen dieses Abkommens für beide Seiten im Hinblick auf die Anwendung der Anhänge 1–3 dieses Abkommens geltenden Ursprungsregeln entsprechen denen des Protokolls Nr. 31 des Freihandelsabkommens.
1 SR 0.632.401.3
Art. 5 Abbau der technischen Handelshemmnisse
1. In den Anhängen 4–12 dieses Abkommens ist festgelegt, wie im Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen die technischen Hemmnisse in folgenden Bereichen abzubauen sind:1
- – Anhang 4
- Pflanzenschutz
- – Anhang 5
- Futtermittel
- – Anhang 6
- Saatgutsektor
- – Anhang 7
- Handel mit Weinbauerzeugnissen
- – Anhang 8
- gegenseitige Anerkennung und Schutz der Bezeichnungen im Sektor Spirituosen und aromatisierte weinhaltige Getränke
- – Anhang 9
- landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel aus ökologischem Landbau
- – Anhang 10
- Anerkennung der Kontrolle der Konformität mit den Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse
- – Anhang 11
- Veterinärhygienische und tierzüchterische Massnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen
- – Anhang 122
- Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel.
2. Artikel 1 Absätze 2 und 3 sowie die Artikel 6–8 und 10–13 dieses Abkommens gelten nicht für Anhang 11.
1 Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Abk. vom 17. Mai 2011 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der EU zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, in Kraft seit 1. Dez. 2011 (AS 2011 5149).
2 Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 1 des Abk. vom 17. Mai 2011 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der EU zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, in Kraft seit 1. Dez. 2011 (AS 2011 5149).
Art. 6 Gemischter Ausschuss für Landwirtschaft
1. Es wird ein Gemischter Ausschuss für Landwirtschaft (im Folgenden «Ausschuss» genannt) eingesetzt, der sich aus Vertretern der Parteien zusammensetzt.
2. Der Ausschuss wird mit der Verwaltung dieses Abkommens betraut und sorgt für dessen ordnungsgemässe Anwendung.
3. Der Ausschuss hat Entscheidungsbefugnis in den Fällen, die in diesem Abkommen und in seinen Anhängen festgelegt sind. Die Parteien führen diese Entscheidungen nach ihren eigenen Vorschriften aus.
4. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
5. Der Ausschuss entscheidet einvernehmlich.
6. Zur ordnungsgemässen Durchführung dieses Abkommens führen die Parteien auf Ersuchen einer der Parteien Konsultationen im Ausschuss durch.
7. Der Ausschuss setzt die Arbeitsgruppen ein, die zur Verwaltung der Anhänge dieses Abkommens erforderlich sind. In seiner Geschäftsordnung legt er insbesondere die Zusammensetzung und die Arbeitsweise dieser Arbeitsgruppen fest.
8. Der Ausschuss ist ermächtigt, verbindliche Fassungen des Abkommens in neuen Sprachen zu genehmigen.1
1 Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 1 des Abk. vom 17. Mai 2011 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der EU zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, in Kraft seit 1. Dez. 2011 (AS 2011 5149).
Art. 7 Streitbeilegung
Jede Partei kann den Ausschuss mit Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung dieses Abkommens befassen. Der Ausschuss bemüht sich um Beilegung der Streitigkeiten. Dem Ausschuss werden alle zweckdienlichen Informationen zur Verfügung gestellt, die für eine eingehende Prüfung der Angelegenheit im Hinblick auf eine annehmbare Lösung erforderlich sind. Zu diesem Zweck untersucht der Ausschuss alle Möglichkeiten, das ordnungsgemässe Funktionieren dieses Abkommens aufrechtzuerhalten.
Art. 8 Austausch von Informationen
1. Die Parteien tauschen alle zweckdienlichen Informationen aus, die die Durchführung und Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens betreffen.
2. Jede Partei teilt der anderen mit, welche Änderungen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften sie in Bezug auf das Ziel dieses Abkommens vorzunehmen beabsichtigt, und übermittelt ihr so bald wie möglich die neuen Bestimmungen.
Art. 9 Vertraulichkeit
Die Vertreter, Sachverständigen und sonstigen Bediensteten der Parteien sind auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit verpflichtet, im Rahmen dieses Abkommens erlangte Informationen, die unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht preiszugeben.
Art. 10 Schutzmassnahmen
1. Führen im Rahmen der Anwendung der Anhänge 1 bis 3 angesichts der besonderen Empfindlichkeit der Agrarmärkte der Parteien die Einfuhren von Erzeugnissen aus einer Partei zu einer schwerwiegenden Störung der Märkte der anderen Partei, so nehmen beide Parteien umgehend Konsultationen auf, um eine geeignete Lösung zu finden. Bis eine entsprechende Lösung gefunden ist, kann die betreffende Partei die Massnahmen ergreifen, die sie für erforderlich hält.
2. Werden die in Absatz 1 oder in den Anhängen vorgesehenen Schutzmassnahmen ergriffen,
- a)
- so gelten, sofern keine besonderen Bestimmungen vorgesehen sind, folgende Verfahren:
- –
- Beabsichtigt eine der Parteien, in Bezug auf einen Teil oder die Gesamtheit des Gebiets der anderen Partei Schutzmassnahmen zu ergreifen, so setzt sie diese unter Angabe der Gründe vorab davon in Kenntnis.
- –
- Ergreift eine Partei Schutzmassnahmen in Bezug auf einen Teil oder die Gesamtheit des eigenen Gebiets oder in Bezug auf das Gebiet eines Drittlands, so setzt sie die andere Partei unverzüglich davon in Kenntnis.
- –
- Unbeschadet der Möglichkeit, umgehend Schutzmassnahmen zu ergreifen, finden zwischen den Parteien so bald wie möglich Konsultationen statt, um geeignete Lösungen zu finden.
- –
- Ergreift ein Mitgliedstaat der Gemeinschaft Schutzmassnahmen gegen die Schweiz, einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland, so setzt die Gemeinschaft die Schweiz unverzüglich davon in Kenntnis.
- b)
- Es sind vorzugsweise die Massnahmen zu ergreifen, die die Anwendung dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen.
Art. 111Änderungen
Der Ausschuss kann über Änderungen der Anhänge des Abkommens und ihrer Anlagen beschliessen.
1 Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Abk. vom 14. Mai 2009 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft zur Änderung des Abkommens, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 4925).
Art. 12 Überprüfung
1. Wünscht eine Partei die Überprüfung dieses Abkommens, so legt sie der anderen Partei einen begründeten Antrag vor.
2. Die Parteien können den Ausschuss mit der Prüfung des Antrags und – insbesondere im Hinblick auf die Aufnahme von Verhandlungen – der Ausarbeitung von Empfehlungen beauftragen.
3. Die Abkommen, die sich aus den Verhandlungen gemäss Absatz 2 ergeben, bedürfen der Ratifizierung oder Zustimmung durch die Parteien gemäss ihren jeweiligen Verfahren.
Art. 13 Evolutivklausel
1. Die Parteien verpflichten sich, ihre Bemühungen fortzusetzen, um den Handel mit Agrarerzeugnissen schrittweise weiter zu liberalisieren.
2. Zu diesem Zweck prüfen die Parteien im Ausschuss regelmässig die Bedingungen ihres Handels mit Agrarerzeugnissen.
3. Auf Grund der Ergebnisse dieser Prüfungen können die Parteien im Rahmen ihrer Agrarpolitik und unter Berücksichtigung der Empfindlichkeit der Agrarmärkte Verhandlungen im Zusammenhang mit diesem Abkommen aufnehmen, um auf der Grundlage gegenseitiger und beiderseits vorteilhafter Präferenzregelungen den weiteren Abbau von Handelshemmnissen im Agrarbereich zu beschliessen.
4. Die Abkommen, die sich aus den Verhandlungen gemäss Absatz 3 ergeben, bedürfen der Ratifizierung oder Zustimmung durch die Parteien gemäss ihren jeweiligen Verfahren.
Art. 14 Durchführung des Abkommens
1. Die Parteien treffen nach ihren jeweiligen eigenen Vorschriften alle Massnahmen allgemeiner und besonderer Art, die für die Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind.
2. Die Parteien enthalten sich aller Massnahmen, die die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens gefährden könnten.
Art. 15 Anhänge
Die Anhänge zu diesem Abkommen sowie die ihnen beigefügten Anlagen sind Bestandteile des Abkommens.
Art. 16 Räumlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, und nach Massgabe jenes Vertrags einerseits sowie für das Gebiet der Schweiz andererseits.
Art. 17 Inkrafttreten und Geltungsdauer
1. Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation oder Genehmigung durch die Vertragsparteien gemäss ihren eigenen Verfahren. Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf die letzte Notifikation der Hinterlegung der Ratifikations- oder Genehmigungsurkunden aller nachstehenden sieben Abkommen folgt:
- –
- Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen,
- –
- Abkommen über die Freizügigkeit1,
- –
- Abkommen über den Luftverkehr2,
- –
- Abkommen über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse3,
- –
- Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen4,
- –
- Abkommen über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens5,
- –
- Abkommen über die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit6.
2. Dieses Abkommen wird für eine anfängliche Dauer von sieben Jahren geschlossen. Es verlängert sich für unbestimmte Zeit, sofern die Gemeinschaft oder die Schweiz der anderen Vertragspartei vor Ablauf der anfänglichen Geltungsdauer nichts Gegenteiliges notifiziert. Im Falle einer solchen Notifizierung findet Absatz 4 Anwendung.
3. Die Gemeinschaft oder die Schweiz kann dieses Abkommen durch Notifikation gegenüber der anderen Vertragspartei kündigen. Im Falle einer solchen Notifikation findet Absatz 4 Anwendung.
4. Die in Absatz 1 aufgeführten sieben Abkommen treten sechs Monate nach Erhalt der Notifikation über die Nichtverlängerung gemäss Absatz 2 oder über die Kündigung gemäss Absatz 3 ausser Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am einundzwanzigsten Juni neunzehnhundertneunundneunzig in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Pascal Couchepin Joseph Deiss | Für die Europäische Gemeinschaft: Joschka Fischer Hans van den Broek |
1 SR 0.142.112.681
2 SR 0.748.127.192.68
3 SR 0.740.72
4 SR 0.946.526.81
5 SR 0.172.052.68
6 [AS 2002 1998]
Inhalt
Anhang 1 Zugeständnisse der Schweiz
Anhang 2 Zugeständnisse der Gemeinschaft
Anhang 3
Anhang 4 Pflanzenschutz
- Anlage 1
- Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände
- Anlage 2
- Rechtsvorschriften
- Anlage 3
- Behörden, bei denen eine Liste der für die Ausstellung der Pflanzenpässe zuständigen amtlichen Stellen erhältlich ist
- Anlage 4
- Gebiete gemäss Artikel 4 und für sie geltende besondere Anforderungen
- Anlage 5
- Informationsaustausch
Anhang5 Futtermittel
- Anlage 1
- Gemeinschaftsvorschriften
- Anlage 2
- Verzeichnis der Rechtsvorschriften gemäss Artikel 9
Anhang 6 Saatgutsektor
- Anlage 1
- Rechtsvorschriften
- Anlage 2
- In Artikel 2 Absatz 3 genannte Behörden
- Anlage 3
- Ausnahmeregelungen
- Anlage 4
- Liste der Drittländer
Anhang7 Betreffend den Handel mit Weinbauerzeugnissen
- Anlage 1
- Weinbauerzeugnisse gemäss Artikel 2
- Anlage 2
- In Artikel 3 Buchstaben a und b genannte besondere Bestimmungen
- Anlage 3
- Verzeichnisse der Rechtsakte und technischen Vorschriften für Weinbauerzeugnisse gemäss Artikel 4
- Anlage 4
- Geschützte Namen gemäss Artikel 5
- Anlage 5
- Bedingungen und Verfahren gemäss Artikel 8 Absatz 9 und Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b
Anhang8 Über die gegenseitige Anerkennung und den Schutz der Bezeichnungen im Sektor Spirituosen und aromatisierte weinhaltige Getränke
- Anlage 1
- Geografische Angaben für Spirituosen mit Ursprungin der Europäischen Union
- Anlage 2
- Geschützte Bezeichnungen für Spirituosen mit Ursprung in der Schweiz
- Anlage 3
- Geschützte Bezeichnungen für aromatisierte Getränke mit Ursprung in der Gemeinschaft
- Anlage 4
- Geschützte Bezeichnungen für aromatisierte Getränke mit Ursprung in der Schweiz
- Anlage 5
- Verzeichnis der Rechtsakte gemäss Artikel 2 betreffend Spirituosen, aromatisierte Weine und aromatisierte Getränke
Anhang9 Landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel aus ökologischem Landbau
- Anlage 1
- Verzeichnis der Rechtsvorschriften gemäss Artikel 3, die landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel aus öko-logischem Landbau betreffen
- Anlage 2
- Durchführungsvorschriften
Anhang10 Anerkennung der Kontrolle der Konformität mit den Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse
- Anlage
- Schweizerische Kontrollstellen, die zur Ausstellung der in Anhang 10 Artikel 3 vorgesehenen Kontrollbescheinigung zugelassen sind
Anhang11 Veterinärhygienische und tierzüchterische Massnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen
- Anlage 1
- Seuchenbekämpfung/Seuchenmeldung
- Anlage 2
- Tiergesundheit: Handel und Vermarktung
- Anlage 3
- Einfuhr lebender Tiere und deren Sperma, Eier und Embryonen
- Anlage 4
- Tierzucht, einschliesslich Einfuhr von Zuchtmaterial aus Drittländern
- Anlage 5
- Lebende Tiere und deren Sperma und Embryonen: Grenzkontrollen und Kontrollgebühren
- Anlage 6
- Tierische Erzeugnisse
- Anlage 7
- Zuständige Behörden
- Anlage 8
- Anpassung an regionale Bedingungen
- Anlage 9
- Leitlinien für die Prüfverfahren
- Anlage 10
- Tierische Erzeugnisse: Grenzkontrollen und Kontrollgebühren
- Anlage 11
- Kontaktstellen
Anhang 12 Zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
- Anlage 1
- Listen der jeweiligen g.A., die von der anderen Partei geschützt sind
- Anlage 2
- Rechtsvorschriften der Parteien
Schlussakte Gemeinsamen Erklärungen
- Anlage A
- Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, für die die beiden Parteien nach einer Lösung gemäss den Bestimmungen des Anhangs 4 suchen
- Anlage B
- Rechtsvorschriften
- Anlage C
- Für die Ausstellung des Pflanzenpasses zuständige amtliche Stelle
- Anlage D
- Gebiete gemäss Artikel 4 und für sie geltende besondere Anforderungen
Schlussakte zur Änderung vom 23. Dezember 2008 und gemeinsame Erklärung
Schlussakte zur Änderung vom 14. Mai 2009 und gemeinsame Erklärung sowie Erklärung der Gemeinschaft
Schlussakte zur Änderung vom 17. Mai 2011 und gemeinsame Erklärung
Anhang 11
Zugeständnisse der Schweiz
Die Schweiz räumt für nachstehende Erzeugnisse aus der Gemeinschaft – gegebenenfalls im Rahmen einer festgesetzten jährlichen Menge – folgende Zollzugeständnisse ein:
Nummer des schweizerischen Zolltarifs | Bezeichnung | Zollansatz in CHF/100 kg brutto | Jahresmenge (in Tonnen Nettogewicht) | |
| Pferde, lebend (ausgenommen reinrassige Zuchttiere und Tiere zum Schlachten) (in Stück) | 0.00 | 100 Stück | |
| Fleisch von Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren | 40.— | 100 | |
| Brüste von Hühnern, gefroren | 15.— | 2 100 | |
| Stücke und geniessbare Schlachtnebenprodukte von Hühnern, einschliesslich Lebern (ausgenommen Brüste), gefroren | 15.— | 1 200 | |
| Brüste von Truthühnern, gefroren | 15.— | 800 | |
| Stücke und geniessbare Schlachtnebenprodukte von Truthühnern, einschliesslich Lebern (ausgenommen Brüste), gefroren | 15.— | 600 | |
| Enten, nicht in Stücke zerteilt, gefroren | 15.— | 700 | |
| Fettlebern von Enten, Gänsen oder Perlhühnern, frisch oder gekühlt | 9.50 | 20 | |
| Stücke und geniessbare Schlachtnebenprodukte von Enten, Gänsen oder Perlhühnern, gefroren (ausgenommen Fettlebern) | 15.— | 100 | |
| Fleisch und geniessbare Schlachtnebenprodukte von Kaninchen oder Hasen, frisch, gekühlt oder gefroren | 11.— | 1 700 | |
| Fleisch und geniessbare Schlachtnebenprodukte von Wild, frisch, gekühlt oder gefroren (ausgenommen von Hasen und Wildschweinen) | 0.00 | 100 | |
| Schinken und Stücke davon, nicht ausgebeint, von Tieren der Schweinegattung (ausgenommen Wildschwein), gesalzen oder in Salzlake, getrocknet oder geräuchert | frei | 1 000(1) | |
| Knochenloses Kotelettstück, in Salzlake und geräuchert | frei | ||
| Fleisch von Tieren der Rindviehgattung, getrocknet | frei | 200(2) | |
| Vogeleier für den Konsum, in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht | 47.— | 150 | |
| Natürlicher Honig, von Akazien | 8.— | 200 | |
| Natürlicher Honig, anderer (ausgenommen von Akazien) | 26.— | 50 | |
| Stecklinge, unbewurzelt, und Propfreiser | frei | unbegrenzt | |
Unterlagen von Kernobst (Sämlinge, Pflänzlinge): | frei | (3) | ||
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Unterlagen von Steinobst (Sämlinge, Pflänzlinge): | frei | (3) | ||
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Pflanzen von geniessbaren Fruchtarten, ausgenommen Unterlagen von Kern- oder Steinobst (Sämlinge, Pflänzlinge): | frei | unbegrenzt | ||
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Bäume, Sträucher und Stauden von geniessbaren Fruchtarten, mit nackten Wurzeln: | frei | (3) | ||
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| frei | unbegrenzt | |
Bäume, Sträucher und Stauden von geniessbaren Fruchtarten, mit Wurzelballen: | frei | (3) | ||
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| frei | unbegrenzt | |
| Rhododendren und Azaleen, auch veredelt | frei | unbegrenzt | |
Rosen, auch veredelt: | frei | unbegrenzt | ||
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Setzlinge (Sämlinge, Pflänzlinge) von Nutzpflanzen; Pilzmycel | frei | unbegrenzt | ||
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Andere lebende Pflanzen (einschliesslich ihrer Wurzeln): | frei | unbegrenzt | ||
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| Rosen, geschnitten, zu Binde- oder Zier-zwecken, frisch, vom 1. Mai bis 25. Oktober | frei | 1 000 | |
| Nelken, geschnitten, zu Binde- oder Zier-zwecken, frisch, vom 1. Mai bis 25. Oktober | |||
| Orchideen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, vom 1. Mai bis 25. Oktober | |||
| Chrysanthemen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, vom 1. Mai bis 25. Oktober | |||
Blüten und Blütenknospen (ausser Nelken, Rosen, Orchideen und Chrysanthemen), geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, vom 1. Mai bis 25. Oktober: | ||||
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| Nelken, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, vom 26. Oktober bis 30. April | frei | unbegrenzt | |
| Orchideen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, vom 26. Oktober bis 30. April | |||
| Chrysanthemen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, vom 26. Oktober bis 30. April | |||
| Tulpen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, vom 26. Oktober bis 30. April | |||
Blüten und Blütenknospen (ausser Nelken, Rosen, Orchideen und Chrysanthemen), geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, vom 26. Oktober bis 30. April | frei | unbegrenzt | ||
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Tomaten, frisch oder gekühlt: | frei | 10 000 | ||
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Eisbergsalat ohne Umblatt: | frei | 2 000 | ||
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Witloof-Zichorie, frisch oder gekühlt: | frei | 2 000 | ||
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| Salatgurken, vom 21. Oktober bis 14. April | 5.— | 200 | |
| Einmachgurken mit einer Länge von mehr als 6 cm, jedoch nicht mehr als 12 cm, frisch oder gekühlt, vom 21. Oktober bis 14. April | 5.— | 100 | |
| Einmachgurken mit einer Länge von mehr als 6 cm, jedoch nicht mehr als 12 cm, frisch oder gekühlt, vom 15. April bis 20. Oktober | 5.— | 2 100 | |
| Cornichons, frisch oder gekühlt | 3.50 | 800 | |
Auberginen, frisch oder gekühlt: | frei | 1 000 | ||
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| Pilze, frisch oder gekühlt, der Gattung Agaricus oder andere, ausgenommen Trüffeln | frei | unbegrenzt | |
Peperoni, frisch oder gekühlt: | 2.50 | unbegrenzt | ||
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| Peperoni, frisch oder gekühlt, vom 1. April bis 31. Oktober | 5.— | 1 300 | |
Zucchetti (einschliesslich Zucchettiblüten), frisch oder gekühlt: | frei | 2 000 | ||
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| Pilze, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren | frei | unbegrenzt | |
| Gemüse und Gemüsemischungen, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser mit Zusatz von Salz, Schwefeldioxid oder anderen vorläufig konservierenden Stoffen), jedoch in diesem Zustand zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet | 0.00 | 150 | |
| Speisezwiebeln, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, oder anders zerkleinert oder in Pulverform, aber nicht weiter zubereitet | 0.00 | 100 | |
| Trockene Erbsen (Pisum sativum), ausgelöste, ganz, unbearbeitet, zu Futterzwecken | Ermässigung von 0.90 auf den Zollsatz | 1 000 | |
| Trockene Erbsen (Pisum sativum), ausgelöste, ganz, unbearbeitet (weder zu Futterzwecken noch zu technischen Zwecken oder zur Herstellung von Bier) | 0.00 | 1 000 | |
Haselnüsse (Corylus spp.), frisch oder getrocknet: | frei | unbegrenzt | ||
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| Nüsse | frei | 100 | |
| Pinienkerne, frisch oder getrocknet | frei | unbegrenzt | |
| Orangen, frisch oder getrocknet | frei | unbegrenzt | |
| Mandarinen (einschliesslich Tangerinen und Satsumas); Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, frisch oder getrocknet | frei | unbegrenzt | |
| Wassermelonen, frisch | frei | unbegrenzt | |
| andere Melonen als Wassermelonen, frisch | frei | unbegrenzt | |
Aprikosen, frisch, in offener Packung: | frei | 2 100 | ||
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| in anderer Verpackung:
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| Pflaumen, frisch, in offener Packung, vom 1. Juli bis 30. September | 0.00 | 600 | |
| Erdbeeren, frisch, vom 1. September bis 14. Mai | frei | 10 000 | |
| Erdbeeren, frisch, vom 15. Mai bis 31. August | 0.00 | 200 | |
| Himbeeren, frisch, vom 1. Juni bis 14. September | 0.00 | 250 | |
| Kiwis, frisch | frei | unbegrenzt | |
| Erdbeeren, nicht gekocht oder in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen, en gros, zur industriellen Weiterverarbeitung | 10.— | 1 000 | |
| Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren, Loganbeeren, schwarze, weisse oder rote Johannisbeeren und Stachelbeeren, nicht gekocht oder in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen, en gros, zur industriellen Weiterverarbeitung | 10.— | 1 200 | |
| Heidelbeeren, nicht gekocht oder in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen | 0.00 | 200 | |
| Geniessbare Früchte, nicht gekocht oder in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen (mit Ausnahme von Erdbeeren, Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren, Loganbeeren, schwarzen, weissen oder roten Johannisbeeren und Stachelbeeren, Heidelbeeren und tropischen Früchten) | 0.00 | 1 000 | |
| Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, getrocknet oder zerrieben oder in Pulverform, verarbeitet | 0.00 | 150 | |
| Safran | frei | unbegrenzt | |
| Weizen und Mengkorn (mit Ausnahme von Hartweizen), denaturiert, zu Futterzwecken | Ermässigung von 0.60 auf den Zollansatz | 50 000 | |
| Mais zu Futterzwecken | Ermässigung von 0.50 auf den Zollansatz | 13 000 | |
Olivenöl, unbehandelt, nicht zu Futterzwecken: | ||||
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| 60.60(4) | unbegrenzt | |
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| 86.70(4) | unbegrenzt | |
Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert, nicht zu Futterzwecken: | ||||
|
| 60.60(4) | unbegrenzt | |
|
| 86.70(4) | unbegrenzt | |
| Schinken, in Salzlake, ohne Knochen, umgeben von einer Blase oder einem Kunstdarm | frei | 3 715 | |
| Knochenloses Kotelettstück, geräuchert | |||
| Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse von Tieren der Positionen 0101–0104, andere als Wildschweine | |||
| Schweinenacken, luftgetrocknet, auch gewürzt, ganz, in Stücken oder in dünnen Scheiben | |||
Tomaten, ganz oder in Stücken, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht: | ||||
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| 2.50 | unbegrenzt | |
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| 4.50 | unbegrenzt | |
Tomaten, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, weder ganz noch in Stücken: | frei | unbegrenzt | ||
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| Tomatenpulpe, Tomatenpüree und Tomatenkonzentrat, in luftdicht verschlossenen Behältnissen, mit einem Gehalt an Trockensubstanz von 25 Gewichtsprozent oder mehr, aus Tomaten und Wasser bestehend, auch mit Salz oder anderen Würzzusätzen, in Behältnissen von nicht mehr als 5 kg | frei | unbegrenzt | |
| Tomaten, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, weder ganz noch in Stücken, Pulpe, Püree oder Tomatenkonzentrat, | frei | unbegrenzt | |
| ||||
| Pilze der Gattung Agaricus, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht | 0.00 | 1 700 | |
Artischocken, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, andere als Erzeugnisse der Nr. 2006: | ||||
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| 17.50 | unbegrenzt | |
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| 24.50 | unbegrenzt | |
Spargel, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, andere als Erzeugnisse der Nr. 2006: | frei | unbegrenzt | ||
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Oliven, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, andere als Erzeugnisse der Nr. 2006: | frei | unbegrenzt | ||
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Kapern und Artischocken, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, andere als Erzeugnisse der Nr. 2006: | ||||
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| 17.50 | unbegrenzt | |
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| 24.50 | unbegrenzt | |
| Zitrusfrüchte, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen oder von Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen | frei | unbegrenzt | |
| Aprikosenpulpe, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen, anderweit weder genannt noch inbegriffen | 10.— | unbegrenzt | |
| Aprikosen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen oder von Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen | 15.— | unbegrenzt | |
| Pfirsichpulpe, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen, anderweit weder genannt noch inbegriffen | frei | unbegrenzt | |
| Pfirsiche, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen oder von Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen | frei | unbegrenzt | |
Saft von anderen Zitrusfrüchten als Orangen, Pampelmusen oder Grapefruit, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol: | ||||
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| 6.— | unbegrenzt | |
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| 14.— | unbegrenzt | |
Süssweine, Weinspezialitäten und Mistellen in Behältnissen: | ||||
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| 8.50 | unbegrenzt | |
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| 8.50 | unbegrenzt | |
| Portwein, in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 l, gemäss Beschreibung(6) | frei | 1 000 hl | |
| Retsina (griechischer Weisswein), in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 l, gemäss Beschreibung(7) | frei | 500 hl | |
Retsina (griechischer Weisswein), in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 2 l, gemäss Beschreibung(7), mit einem Alkoholgehalt: | ||||
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1 Fassung gemäss Art. 1 des Beschlusses Nr. 2/2008 des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft vom 24. Juni 2008, von der BVers genehmigt am 29. Mai 2008 und in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2010 251 249; BBl 2008 1041).
Anhang 21
Zugeständnisse der Gemeinschaft
Die Gemeinschaft räumt für nachstehende Erzeugnisse aus der Schweiz – gegebenenfalls im Rahmen einer festgesetzten jährlichen Menge – folgende Zugeständnisse ein:
KN-Code | Bezeichnung | Zollsatz in EUR/100 kg Nettogewicht | Jährliche Menge in Tonnen Nettogewicht |
| Lebende Rinder mit einem Gewicht von mehr als 160 kg | 0.00 | 4 600 Stück |
| Fleisch von Rindern, ohne Knochen, getrocknet | frei | 1 200 |
| Rahm, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 6 GHT | frei | 2 000 |
| Joghurt | ||
| Milch zur Ernährung von Säuglingen, in luftdicht verschlossenen Behältnissen mit einem Gewicht des Inhalts von 500 g oder weniger, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 GHT(1) | 43.80 | unbegrenzt |
| Andere lebende Pflanzen (einschliesslich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmycel | frei | unbegrenzt |
| Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch | frei | unbegrenzt |
| Pflanzkartoffeln/Saatkartoffeln, frisch oder gekühlt | frei | 4 000 |
| Tomaten, frisch oder gekühlt | frei(2) | 1 000 |
| Speisezwiebeln, ausgenommen Steckzwiebeln, Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt | frei | 5 000 |
| Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche geniessbare Kohlarten der Gattung Brassica, ausgenommen Rosenkohl/Kohlsprossen, frisch oder gekühlt | frei | 5 500 |
| Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium-Arten), frisch oder gekühlt | frei | 3 000 |
| Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, frisch oder gekühlt | frei | 5 000 |
| Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche geniessbare Wurzeln, ausgenommen Meerrettich (Cochlearia armoracia), frisch oder gekühlt | frei | 3 000 |
| Gurken, frisch oder gekühlt | frei(2) | 1 000 |
| Bohnen (Vigna-Arten, Phaseolus-Arten), frisch oder gekühlt | frei | 1 000 |
| Auberginen, frisch oder gekühlt | frei | 500 |
| Sellerie, ausgenommen Knollensellerie, frisch oder gekühlt | frei | 500 |
| Pilze und Trüffeln, frisch oder gekühlt | frei | unbegrenzt |
| Gartenspinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde, frisch oder gekühlt | frei | 1 000 |
| Salate (ausgenommen solche der Art Lactuca sativa sowie Chicorée (Cichorium-Arten)) | frei | 1 000 |
| Mangold und Karde | frei | 300 |
| Fenchel, frisch oder gekühlt | frei | 1 000 |
| Zucchini (Courgettes), frisch oder gekühlt | Frei(2) | 1 000 |
| Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt | frei | 1 000 |
| Pilze, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren | frei | unbegrenzt |
| Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, auch aus vorher gekochtem, jedoch nicht weiter zubereitetem Gemüse, ausgenommen Speisezwiebeln, Pilze und Trüffeln | frei | unbegrenzt |
| Äpfel, andere als Mostäpfel, frisch | frei(2) | 3 000 |
| Birnen und Quitten, frisch | frei(2) | 3 000 |
| Aprikosen/Marillen, frisch | frei(2) | 500 |
| Kirschen, andere als Sauerkirschen/Weichseln (Prunus cerasus), frisch | frei(2) | 1 500(3) |
| Pflaumen und Schlehen, frisch | frei(2) | 1 000 |
| Erdbeeren | frei | 200 |
| Himbeeren, frisch | frei | 100 |
| Brombeeren, Maulbeeren und Loganbeeren, frisch | frei | 100 |
| Mehl, Griess und Pulver von Bananen | frei | 5 |
| Mehl, Griess und Pulver von anderen Früchten des Kapitels 8 | frei | unbegrenzt |
| Schinken, in Salzlake, ohne Knochen, umgeben von einer Blase oder einem Kunstdarm | frei | 1 900 |
| Knochenloses Kotelettstück, geräuchert | ||
| Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse von Tieren der Positionen 0101–0104, andere als Wildschweine | ||
| Schweinenacken, luftgetrocknet, auch gewürzt, ganz, in Stücken oder in dünnen Scheiben | ||
| Pulver von Tomaten, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süssmitteln oder Stärke(4) | frei | unbegrenzt |
| Pilze, andere der Gattung Agaricus, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht | frei | unbegrenzt |
| Kartoffeln, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren | frei | 3 000 |
| Kartoffeln, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006, andere als in Form von Mehl, Griess oder Flocken | ||
| Kartoffeln, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006, andere als Zubereitungen in Form von Mehl, Griess oder Flocken bzw. Zubereitungen in dünnen Scheiben, in Fett oder in Öl gebacken, auch gesalzen oder aromatisiert, in luftdicht verschlossenen Verpackungen, zum unmittelbaren Genuss geeignet | ||
| Pulver aus Gemüse und Mischungen von Gemüsen, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süssmitteln oder Stärke(4) | frei | unbegrenzt |
| Flocken und Pulver von Zitrusfrüchten, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süssmitteln oder Stärke(4 | frei | unbegrenzt |
| Flocken und Pulver von Birnen, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süssmitteln oder Stärke(4) | frei | unbegrenzt |
| Flocken und Pulver von Aprikosen, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süssmitteln oder Stärke(4) | frei | unbegrenzt |
| Kirschen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen | frei | 500 |
| Kirschen, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssmitteln | ||
| Süsskirschen, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssmitteln | ||
| Flocken und Pulver von Pfirsichen, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süssmitteln oder Stärke(4) | frei | unbegrenzt |
| Flocken und Pulver von Erdbeeren, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süssmitteln oder Stärke(4) | frei | unbegrenzt |
| Flocken und Pulver von anderen Früchten, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süssmitteln oder Stärke(4) | frei | unbegrenzt |
| Pulver von Orangensaft, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssmitteln | frei | unbegrenzt |
| Pulver von Saft aus Pampelmusen oder Grapefruits, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssmitteln | frei | unbegrenzt |
| Pulver von Saft aus anderen Zitrusfrüchten, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssmitteln | frei | unbegrenzt |
| Pulver von Ananassaft, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssmitteln | frei | unbegrenzt |
| Pulver von Apfelsaft, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssmitteln | frei | unbegrenzt |
| Pulver von Saft aus anderen Früchten oder Gemüsen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssmitteln | frei | unbegrenzt |
|
1 Fassung gemäss Art. 1 des Beschlusses Nr. 2/2008 des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft vom 24. Juni 2008, von der BVers genehmigt am 29. Mai 2008 und in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2010 251 249; BBl 2008 1041).
Anhang 31
1. Der bilaterale Handel mit allen Erzeugnissen der Position 0406 des Harmonisierten Systems wird mit Wirkung vom 1. Juni 2007 vollständig liberalisiert, indem alle Zölle und Kontingente abgeschafft werden.
2. Bei der Ausfuhr von Käse in die Schweiz wendet die Europäische Union keine Ausfuhrerstattungen an. Bei der Ausfuhr von Käse in die Europäische Union wendet die Schweiz keine Ausfuhrsubventionen2 an.
3. Für Erzeugnisse des KN-Codes 0406 mit Ursprung in der Europäischen Union oder der Schweiz, die zwischen diesen beiden Parteien gehandelt werden, muss keine Einfuhrlizenz vorgelegt werden.
4. Die Europäische Union und die Schweiz gewährleisten, dass die gegenseitig eingeräumten Vorteile nicht durch andere Einfuhr- oder Ausfuhrmassnahmen beeinträchtigt werden.
5. Treten Störungen in Form von Veränderungen bei den Preisen und/oder den Einfuhren im Gebiet einer der Parteien auf, so finden auf Ersuchen einer der Parteien so bald wie möglich Beratungen im Ausschuss gemäss Artikel 6 des Abkommens statt, um geeignete Lösungen zu finden. Zu diesem Zweck vereinbaren die Parteien, in regelmässigen Abständen Marktnotierungen sowie alle sonstigen zweckdienlichen Informationen zum Markt für einheimischen und eingeführten Käse auszutauschen.
1 Fassung gemäss Art. 1 des Beschlusses Nr. 1/2011 des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft vom 31. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1613).
2 Die Grundbeträge, auf die sich der Abbau der Ausfuhrsubventionen gründete, wurden in gemeinsamem Einvernehmen der Parteien auf der Grundlage der Differenz der voraussichtlich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens geltenden institutionellen Milchpreise einschliesslich der Zulage für die zu Käse verarbeitete Milch berechnet und anhand der für die Herstellung der betreffenden Käse erforderlichen Milchmenge ermittelt, wobei der Betrag, um den die Zölle durch die Gemeinschaft gesenkt wurden, in Abzug gebracht wird, ausgenommen beim unter ein Kontingent fallenden Käse.
Anhang 4
Pflanzenschutz
Art. 1 Gegenstand
(1) Ziel dieses Anhangs ist es, den Handel zwischen den Parteien mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die aus den jeweiligen Gebieten stammen oder aus Drittländern eingeführt wurden, für die Pflanzenschutzmassnahmen gelten und die in der vom Ausschuss gemäss Artikel 11 des Abkommens zu erstellenden Anlage 1 aufgeführt sind, zu erleichtern.
(2)1 Abweichend von Artikel 1 des Abkommens gilt dieser Anhang für alle Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände der Anlage 1 im Sinne von Absatz 1.
1 Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 2 des Abk. vom 14. Mai 2009 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft zur Änderung des Abkommens, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 4925).
Art. 2 Grundsätze
(1) Die Parteien stellen fest, dass sie vergleichbare Rechtsvorschriften über Massnahmen zum Schutz vor der Einschleppung und Verschleppung von Schaderregern durch Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände haben, die einen gleichwertigen Schutz vor Einschleppung und Verschleppung von Schaderregern der in Anlage 1 aufgeführten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse gemäss Artikel 1 bieten. Diese Feststellung gilt auch für die Pflanzenschutzmassnahmen, die für die aus Drittländern eingeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände getroffen wurden.
(2) Die in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften sind in der vom Ausschuss gemäss Artikel 11 des Abkommens zu erstellenden Anlage 2 angeführt.
(3)1 Die Parteien erkennen gegenseitig die Pflanzenpässe an, die von den Stellen ausgestellt wurden, die von den zuständigen Behörden zugelassen worden sind. Eine regelmässig aktualisierte Liste dieser Stellen ist bei den in Anlage 3 aufgeführten Behörden erhältlich. Diese Pflanzenpässe bescheinigen die Konformität mit den jeweiligen Rechtsvorschriften gemäss Anlage 2 nach Absatz 2 und gelten als die in diesen Rechtsvorschriften vorgesehenen Belege, die für den Verkehr mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen der Anlage 1 gemäss Artikel 1 im jeweiligen Gebiet der Parteien erforderlich sind.
(4) Bei den in Anlage 1 gemäss Artikel 1 aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, für die beim Handel innerhalb des jeweiligen Gebiets der beiden Parteien kein Pflanzenpass vorgeschrieben ist, ist auch beim Handel zwischen den Parteien kein Pflanzenpass erforderlich, sondern nur die anderen nach den Rechtsvorschriften der jeweiligen Parteien vorgeschriebenen Unterlagen, insbesondere diejenigen, die zum Herkunftsnachweis dieser Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände bis zu ihrem Ursprung erforderlich sind.
1 Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 3 des Abk. vom 14. Mai 2009 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft zur Änderung des Abkommens, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 4925).
Art. 3
(1) Die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, die nicht ausdrücklich in Anlage 1 gemäss Artikel 1 aufgeführt sind und bei keiner der beiden Parteien Pflanzenschutzmassnahmen unterliegen, können zwischen den beiden Parteien ohne Pflanzenschutzkontrollen (Dokumentenkontrolle, Nämlichkeitsprüfung, Pflanzenschutzkontrollen) gehandelt werden.
(2) Hat eine Partei die Absicht, eine Pflanzenschutzmassnahme für die in Absatz 1 genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände einzuführen, so setzt sie die andere Partei davon in Kenntnis.
(3) In Anwendung von Artikel 10 Absatz 2 bewertet die Arbeitsgruppe «Pflanzenschutz» die Auswirkungen der gemäss Absatz 2 getroffenen Massnahmen auf diesen Anhang, um gegebenenfalls eine Änderung der betreffenden Anlagen vorzuschlagen.
Art. 4 Anforderungen für bestimmte Gebiete
(1) Jede Partei kann nach vergleichbaren Kriterien besondere Anforderungen festlegen, die ursprungsunabhängig für das Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen in ein Gebiet ihres Hoheitsgebiets bzw. innerhalb desselben gelten, sofern es die Pflanzenschutzlage in diesem Gebiet erfordert.
(2) In Anlage 4, die vom Ausschuss gemäss Artikel 11 des Abkommens zu erstellen ist, sind die Gebiete gemäss Absatz 1 sowie die dafür geltenden besonderen Anforderungen angeführt.
Art. 5 Einfuhrkontrolle
(1) Jede Partei führt stichprobeweise pflanzengesundheitliche Kontrollen anhand von Proben durch, deren Umfang einen bestimmten Prozentsatz der Sendungen der in Anlage 1 gemäss Artikel 1 aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände nicht überschreitet. Dieser von der Arbeitsgruppe «Pflanzenschutz» vorgeschlagene Prozentsatz wird nach Massgabe des pflanzengesundheitlichen Risikos für jede Pflanze, jedes Pflanzenerzeugnis und jeden anderen Gegenstand vom Ausschuss festgesetzt. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Anhangs wird dieser Prozentsatz auf 10% festgesetzt.
(2) In Anwendung von Artikel 10 Absatz 2 dieses Anhangs kann der Ausschuss auf Vorschlag der Arbeitsgruppe «Pflanzenschutz» beschliessen, den Prozentsatz gemäss Absatz 1 zu verringern.
(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten nur für die pflanzengesundheitlichen Kontrollen im Handel mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen zwischen den beiden Parteien.
(4) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 11 des Abkommens und der Artikel 6 und 7 dieses Anhangs.
Art. 6 Schutzmassnahmen
Schutzmassnahmen werden nach den Verfahren des Artikels 10 Absatz 2 des Abkommens ergriffen.
Art. 7 Ausnahmeregelung
(1) Beabsichtigt eine Partei, gegenüber dem Gebiet oder einem Teil des Gebiets der anderen Partei eine Ausnahmeregelung zu treffen, so setzt sie die andere Partei unter Angabe der Gründe zuvor davon in Kenntnis. Unbeschadet der Möglichkeit einer sofortigen Inkraftsetzung der erwogenen Ausnahmeregelung nehmen in diesem Fall die beiden Parteien unverzüglich Beratungen miteinander auf, um geeignete Lösungen zu finden.
(2) Trifft eine Partei eine Ausnahmeregelung gegenüber einem Teil seines Gebiets oder gegenüber dem Gebiet eines Drittlands, so setzt sie die andere Partei unverzüglich davon in Kenntnis. Unbeschadet der Möglichkeit einer sofortigen Inkraftsetzung der erwogenen Ausnahmeregelung nehmen in diesem Fall die beiden Parteien unverzüglich Beratungen miteinander auf, um geeignete Lösungen zu finden.
Art. 8 Gemeinsame Kontrolle
(1) Jede Partei akzeptiert, dass auf Antrag der anderen Partei eine gemeinsame Kontrolle durchgeführt werden kann, um die Pflanzenschutzlage und die in Artikel 2 genannten Massnahmen zur Erzielung eines gleichwertigen Schutzes zu prüfen.
(2) Bei der gemeinsamen Kontrolle werden an der Grenze Sendungen aus dem Gebiet einer der Parteien auf ihre Übereinstimmung mit den Pflanzenschutzvorschriften überprüft.
(3) Diese Kontrolle erfolgt nach dem Verfahren, das der Ausschuss auf Vorschlag der «Pflanzenschutz»-Arbeitsgruppe festlegt.
Art. 9 Informationsaustausch
(1) In Anwendung von Artikel 8 des Abkommens tauschen die Parteien alle zweckdienlichen Informationen aus, die die Durchführung und Anwendung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften dieses Anhangs und die Informationen gemäss Anlage 5 betreffen.
(2) Damit die Gleichwertigkeit der Anwendung der Durchführungsbestimmungen der von diesem Anhang betroffenen Rechtsvorschriften gewährleistet ist, lässt jede Partei auf Ersuchen der anderen Partei Besuche von Sachverständigen der anderen Partei in ihrem Gebiet zu, die in Zusammenarbeit mit der für das betreffende Gebiet zuständigen Pflanzenschutzbehörde durchgeführt werden.
Art. 10 Arbeitsgruppe «Pflanzenschutz»
(1) Die gemäss Artikel 6 Absatz 7 des Abkommens eingesetzte Arbeitsgruppe «Pflanzenschutz», nachstehend Arbeitsgruppe genannt, prüft alle Fragen, die sich aus diesem Anhang und seiner Durchführung ergeben.
(2) Die Arbeitsgruppe prüft regelmässig die Entwicklung der unter diesen Anhang fallenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Parteien. Insbesondere unterbreitet sie dem Ausschuss Vorschläge zur Anpassung und Aktualisierung der Anlagen dieses Anhangs.
Anlage 11
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände
A. Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Ursprung im Gebiet einer der beiden Parteien, für die beide Parteien vergleichbare Rechtsvorschriften haben, die einen gleichwertigen Schutz bieten, und den Pflanzenpass anerkennen
- 1.
- Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse
- 1.1
- Pflanzen der Arten Amelanchier Med., Chaenomeles Lindl., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Prunus L., mit Ausnahme von Prunus laurocerasus L. et Prunus lusitanica L, Pyracantha Roem., Pyrus L. und Sorbus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausgenommen Samen.
- 1.2
- Pflanzen von Beta vulgaris L. und Humulus lupulus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausgenommen Samen.
- 1.3
- Pflanzen von ausläufer- oder knollenbildenden Arten von Solanum L. oder deren Hybriden, zum Anpflanzen bestimmt.
- 1.4
- Pflanzen von Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden, Casimiroa La Llave, Clausena Burm. f., Vepris Comm., Zanthoxylum L. und Vitis L., ausgenommen Früchte und Samen.
- 1.5
- Unbeschadet der Nummer 1.6 Pflanzen von Citrus L., und deren Hybriden, ausgenommen Früchte und Samen.
- 1.6
- Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf., und ihre Hybriden, mit Blättern und Stielen.
- 1.7
- Holz mit Ursprung in der Union, dessen natürliche Oberflächenrundung ganz oder teilweise erhalten ist, mit oder ohne Rinde, oder in Form von Plättchen, Schnitzeln, Spänen, Holzabfall oder Holzausschuss:
- a)
- das ganz oder teilweise aus Platanus L. gewonnen wurde, auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung; und
- b)
- das einer der folgenden, in Anhang I Teil 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates2 genannten Bezeichnungen entspricht:
KN-Code | Warenbezeichnung |
| Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen |
| Holz, anderes als Nadelholz, in Form von Plättchen oder Schnitzeln |
| Holzabfälle und Holzausschuss (ausgenommen Sägespäne), nicht zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst |
| Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt |
| Holz von anderen als Nadelbäumen, (anderes als von den in der Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 44 genannten tropischen Hölzern oder von anderen tropischen Hölzern, Eiche (Quercus spp.) oder Buche (Fagus spp.)), roh, auch entrindet, vom Splint befreit oder zweioder vierseitig grob zugerichtet, anderes als mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandeltes Holz |
| Holzpfähle, gespalten, anderes als Nadelholz, Pfähle, Pflöcke und Pfosten aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt |
| Holz von anderen als Nadelbäumen, (anderes als von den in der Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 44 genannten tropischen Hölzern oder von anderen tropischen Hölzern, Eiche (Quercus spp.) oder Buche (Fagus spp.)), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm |
- 2.
- Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände von Erzeugern mit Genehmigung für Erzeugung und Verkauf an Personen, die sich mit gewerbsmässiger Pflanzenerzeugung befassen, ausgenommen für den Verkauf an den Endverbraucher vorbereitete und verkaufsfertige Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, sofern die zuständigen Dienststellen der EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz sicherstellen, dass ihre Erzeugung deutlich von derjenigen anderer Erzeugnisse getrennt ist.
- 2.1
- Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausgenommen Samen, der Gattungen Abies Mill. und Apium graveolens L., Argyranthemum spp., Asparagus officinalis L., Aster spp., Brassica spp., Castanea Mill., Cucumis spp., Dendranthema (DC.) Des Moul., Dianthus L. et hybrides, Exacum spp., Fragaria L, Gerbera Cass., Gypsophila L., alle Sorten von Neu-Guinea-Hybriden von Impatiens L., Lactuca spp., Larix Mill., Leucanthemum L., Lupinus L., Pelargonium l’Hérit. ex Ait., Picea A. Dietr., Pinus L., Platanus L., Populus L., Prunus laurocerasus L., Prunus lusitanica L., Pseudotsuga Carr., Quercus L., Rubus L., Spinacia L., Tanacetum L., Tsuga Carr., Verbena L. und andere Pflanzen von krautigen Arten, ausser Pflanzen der Familie Gramineae und ausser Zwiebeln, Kormi, Rhizomen und Knollen.
- 2.2
- Pflanzen von Solanaceae, mit Ausnahme der unter Nummer 1.3 genannten, zum Anpflanzen bestimmt, ausgenommen Samen.
- 2.3
- Pflanzen von Araceae, Marantaceae, Musaceae, Persea spp. und Strelitziaceae, bewurzelt, auch mit anhaftendem oder beigefügtem Nährsubstrat.
- 2.4
- Pflanzen von Palmae, die an der Basis des Stammes einen Durchmesser von über 5 cm aufweisen und zu folgenden Gattungen oder Arten zählen: Brahea Mart., Butia Becc., Chamaerops L., Jubaea Kunth., Livistona R. Br., Phoenix L., Sabal Adans., Syagrus Mart., Trachycarpus H. Wendl., Trithrinax Mart., Washingtonia Raf.
- 2.5
- Pflanzen, Samen und Zwiebeln:
- a)
- Samen und Zwiebeln von Allium ascalonicum L., Allium cepa L. und Allium schoenoprasum L., zum Anpflanzen bestimmt, und Pflanzen von Allium porrum L., zum Anpflanzen bestimmt;
- b)
- Samen von Medicago sativa L.;
- c)
- Samen von Helianthus annuus L., Solanum lycopersicum L. und Phaseolus L.
- 3.
- Zum Anpflanzen bestimmte Zwiebeln, Kormi, Knollen und Rhizome, die von Erzeugern mit Genehmigung für Erzeugung und Verkauf an Personen, die sich mit gewerbsmässiger Pflanzenerzeugung befassen, erzeugt werden, ausgenommen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die für den Verkauf an den Endverbraucher vorbereitet und verkaufsfertig gemacht werden und bei denen die zuständigen amtlichen Stellen der Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ihre Erzeugung deutlich von derjenigen anderer Erzeugnisse von Camassia Lindl., Chionodoxa Boiss., Crocus flavus Weston «Golden Yellow», Dahlia spp., Galanthus L., Galtonia candicans (Baker) Decne., Zwergformen und ihren Hybriden der Gattung Gladiolus Tourn. ex L., wie Gladiolus callianthus Marais, Gladiolus colvillei Sweet, Gladiolus nanus hort., Gladiolus ramosus hort. und Gladiolus tubergenii hort., sowie von Hyacinthus L., Iris L., Ismene Herbert, Lilium spp., Muscari Miller, Narcissus L., Ornithogalum L., Puschkinia Adams, Scilla L., Tigridia Juss. und Tulipa L. getrennt ist.
B. Pflanzen, pflanzliche Erzeugnisse und andere Gegenstände mit Ursprung in anderen Gebieten als demjenigen einer der beiden Parteien, bei denen die pflanzenschutzrechtlichen Vorschriften bei der Einfuhr in die beiden Parteien gleichwertige Ergebnisse bewirken und die zwischen den beiden Parteien mit einem Pflanzenpass, wenn sie in Abschnitt A dieser Anlage genannt sind, oder andernfalls frei gehandelt werden können
- 1.
- Unbeschadet der in Abschnitt C dieser Anlage genannten Pflanzen alle zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, ausgenommen Samen, jedoch einschliesslich Samen von Cruciferae, Gramineae, Trifolium spp., mit Ursprung in Argentinien, Australien, Bolivien, Chile, Neuseeland und Uruguay, den Gattungen Triticum, Secale und X Triticosecale aus Afghanistan, Indien, Iran, Irak, Mexiko, Nepal, Pakistan, Südafrika und den USA, von Citrus L., Fortunella Swingle und Poncirus Raf. und deren Hybriden, Capsicum spp., Helianthusannuus L., Solanum lycopersicum L., Medicago sativa L., Prunus L., Rubus L., Oryza spp., Zea mais L., Allium ascalonicum L., Allium cepa L., Allium porrum L., Allium schoenoprasum L. und Phaseolus L.
- 2.
- Pflanzenteile, ausgenommen Früchte und Samen, von:
- –
- Castanea Mill., Dendranthema (DC.) Des Moul., Dianthus L., Gypsophila L., Pelargonium l’Hérit. ex Ait, Phoenix spp., Populus L., Quercus L., Solidago L. und Schnittblumen von Orchidaceae;
- –
- Nadelholz (Coniferales);
- –
- Acer saccharum Marsh., mit Ursprung in den USA und Kanada;
- –
- Prunus L., mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern;
- –
- Schnittblumen von Aster spp., Eryngium L., Hypericum L., Lisianthus L., Rosa L. und Trachelium L., mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern;
- –
- Blattgemüse von Apium graveolens L., Ocimum L., Limnophila L. und Eryngium L.;
- –
- Blättern von Manihot esculenta Crantz;
- –
- abgeschnittenen Ästen von Betula L., mit oder ohne Blattwerk;
- –
- abgeschnittenen Ästen von Fraxinus L., Juglans ailantifolia Carr., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc., mit oder ohne Blattwerk, mit Ursprung in Kanada, China, der Demokratischen Volksrepublik Korea, Japan, der Mongolei, der Republik Korea, Russland, Taiwan und den USA;
- –
- Amiris P. Browne, Casimiroa La Llave, Citropsis Swingle & Kellerman, Eremocitrus Swingle, Esenbeckia Kunth., Glycosmis Corrêa, Merrillia Swingle, Naringi Adans., Tetradium Lour., Toddalia Juss. und Zanthoxylum L.
- 2.1
- Pflanzenteile, ausser Früchten, aber einschliesslich Samen, von Aegle Corrêa, Aeglopsis Swingle, Afraegle Engl., Atalantia Corrêa, Balsamocitrus Stapf, Burkillanthus Swingle, Calodendrum Thunb., Choisya Kunth, Clausena Burm. f., Limonia L., Microcitrus Swingle, Murraya J. Koenig ex L., Pamburus Swingle, Severinia Ten., Swinglea Merr., Triphasia Lour und Vepris Comm.
- 3.
- Früchte von:
- –
- Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und Hybriden, Momordica L. und Solanum melongena L.;
- –
- Annona L., Cydonia Mill., Diospyros L., Malus Mill., Mangifera L., Passiflora L., Prunus L., Psidium L., Pyrus L., Ribes L., Szygium Gaertn. und Vaccinium L. mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern;
- –
- Capsicum L.
- 4.
- Knollen von Solanum tuberosum L.
- 5.
- Lose Rinde von:
- –
- Nadelbäumen (Coniferales) mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern;
- –
- Acer saccharum Marsh, Populus L. und Quercus L., ausgenommen Quercus suber L.;
- –
- Fraxinus L., Juglans ailantifolia Carr., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc., mit Ursprung in Kanada, China, der Demokratischen Volksrepublik Korea, Japan, der Mongolei, der Republik Korea, Russland, Taiwan und den USA;
- –
- Betula L. mit Ursprung in Kanada und den USA.
- 6.
- Holz im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG des Rates3:
- a)
- das ganz oder teilweise aus einer der folgenden Gattungen und Arten gewonnen wurde, ausgenommen Verpackungsmaterial aus Holz gemäss der Begriffsbestimmung in Anhang IV Teil A Abschnitt I Nummer 2 der Richtlinie 2000/29/EG:
- –
- Quercus L., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in den USA, ausgenommen Holz, das der unter Buchstabe b aufgeführten Warenbezeichnung im KN- Code 44160000 entspricht und wenn nachgewiesen werden kann, dass das Holz einer Erhitzung auf eine Mindesttemperatur von 176 °C für 20 Minuten unterzogen wurde,
- –
- Platanus L., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in den USA oder Armenien,
- –
- Populus L., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in Ländern des amerikanischen Kontinents,
- –
- Acer saccharum Marsh., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in den USA und Kanada,
- –
- Nadelholz (Coniferales), auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern, Kasachstan, Russland und der Türkei,
- –
- Fraxinus L., Juglans ailantifolia Carr., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in Kanada, China, der Demokratischen Volksrepublik Korea, Japan, der Mongolei, der Republik Korea, Russland, Taiwan und den USA,
- –
- Betula L, auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in Kanada und den USA; und
- b)
- das einer der folgenden, in Anhang I Teil 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 genannten Bezeichnungen entspricht:
KN-Code | Warenbezeichnung |
| Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen |
| Nadelholz in Form von Plättchen oder Schnitzeln |
| Anderes Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln |
| Sägespäne, nicht zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst |
| andere Holzabfälle und anderer Holzausschuss, nicht zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst |
| Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt |
| Nadelholz, roh, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt |
| Eichenholz (Quercus spp.), roh, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt |
| Rohholz, anderes als Nadelholz, (ausgenommen die in der Unterpositions-Anmerkung 1 zum Kapitel 44 genannten tropischen Hölzer und andere tropische Hölzer sowie Eichenholz (Quercus spp.), Buchenholz (Fagus spp.) oder Birkenholz (Betula spp.)), auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt |
| Sägerundhölzer aus Birkenrohholz (Betula L.), auch entrindet, vom Splint befreit oder zweioder vierseitig grob zugerichtet |
| Anderes Birkenrohholz (Betula L.) als Sägerundhölzer, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet |
| Holzpfähle, gespalten; Pfähle, Pflöcke und Pfosten aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt |
| Bahnschwellen aus Holz |
| Nadelholz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm |
| Eichenholz (Quercus spp.), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm |
| Holz von Acer saccharum Marsh, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm |
| Eschenholz (Fraxinus spp.), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm |
| Holz, anderes als Nadelholz, (ausgenommen die in der Unterpositions-Anmerkung 1 zum Kapitel 44 genannten tropischen Hölzer und andere tropische Hölzer sowie Eichenholz (Quercus spp.), Buchenholz (Fagus spp.), Ahornholz (Acer spp.), Kirschbaumholz (Prunus spp.) oder Eschenholz (Fraxinus spp.)), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm |
| Furnierblätter aus Nadelholz (einschliesslich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger |
| Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschliesslich Fassstäbe |
| Vorgefertigte Konstruktionen aus Holz |
- 7.
- Erde und Kultursubstrat:
- a)
- Nährsubstrat als solches, das ganz oder teilweise aus Erde oder festen organischen Stoffen wie Teilen von Pflanzen, Humus, einschliesslich Torf oder Rinden, aber nicht nur aus Torf besteht;
- b)
- Pflanzen anhaftende oder beigefügte Erde oder Kultursubstrat, ganz oder teilweise bestehend aus den unter Buchstabe a genannten Stoffen, oder ganz oder teilweise bestehend aus Torf oder einem festen anorganischen Stoff zur Erhaltung der Lebensfähigkeit der Pflanzen, mit Ursprung in:
- –
- der Türkei,
- –
- Belarus, Georgien, Moldau, Russland oder Ukraine,
- –
- anderen aussereuropäischen Ländern als Algerien, Ägypten, Israel, Libyen, Marokko und Tunesien.
- 8.
- Körner der Gattungen Triticum, Secale und X Triticosecale mit Ursprung in Afghanistan, Indien, Iran, Irak, Mexiko, Nepal, Pakistan, Südafrika und den USA.
C. Aus einer der beiden Parteien kommende Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, für die die Parteien nicht über vergleichbare Rechtsvorschriften verfügen und den Pflanzenpass nicht anerkennen
- 1.
- Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse mit Ursprung in der Schweiz, die von einem Pflanzengesundheitszeugnis begleitet werden müssen, wenn sie von einem Mitgliedstaat der Union eingeführt werden.
- 1.1
- Pflanzen zum Anpflanzen bestimmt, ausgenommen Samen
- k. A.
- 1.2
- Pflanzenteile, ausgenommen Früchte und Samen
- k. A.
- 1.3
- Saatgut
- k. A.
- 1.4
- Fruchtgewürze
- k. A.
- 1.5
- Holz, dessen natürliche Oberflächenrundung ganz oder teilweise erhalten ist, mit oder ohne Rinde, oder in Form von Plättchen, Schnitzeln, Spänen, Holzabfall oder Holzausschuss:
- a)
- das ganz oder teilweise aus Platanus L. gewonnen wurde, auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung;
- b)
- das einer der folgenden, in Anhang I Teil 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 genannten Bezeichnungen entspricht:
KN-Code | Warenbezeichnung |
| Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen |
| Holz, anderes als Nadelholz, in Form von Plättchen oder Schnitzeln |
| Holzabfälle und Holzausschuss (ausgenommen Sägespäne), nicht zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst |
| Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt |
| Holz von anderen als Nadelbäumen, (anderes als von den in der Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 44 genannten tropischen Hölzern oder von anderen tropischen Hölzern, Eiche (Quercus spp.) oder Buche (Fagus spp.)), roh, auch entrindet, vom Splint befreit oder zweioder vierseitig grob zugerichtet, anderes als mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandeltes Holz |
| Holzpfähle, gespalten, anderes als Nadelholz, Pfähle, Pflöcke und Pfosten aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt |
| Holz von anderen als Nadelbäumen, (anderes als von den in der Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 44 genannten tropischen Hölzern oder von anderen tropischen Hölzern, Eiche (Quercus spp.) oder Buche (Fagus spp.)), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von nicht mehr als 6 mm |
- 2.
- Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse mit Ursprung in einem Mitgliedstaat der Union, die von einem Pflanzengesundheitszeugnis begleitet werden müssen, wenn sie in die Schweiz eingeführt werden
- k. A.
- 3.
- Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse mit Ursprung in der Schweiz, deren Einfuhr in einen Mitgliedstaat der Union verboten ist
- Pflanzen, ausgenommen Früchte und Samen
- k. A.
- 4.
- Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse mit Ursprung in einem Mitgliedstaat der Union, deren Einfuhr in die Schweiz verboten ist
1 Eingefügt durch Art. 1 des Beschlusses Nr. 1/2004 des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft vom 8. März 2004 (AS 2004 2227). Fassung gemäss Art. 1 des Beschlusses Nr. 1/2015 des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft vom 19. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2016 799).
2 Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).
3 Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Massnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1).
4 Abweichend von Nummer 4 sind der Eingang solcher Pflanzen in und ihre Durchfuhr durch das schweizerische Hoheitsgebiet gestattet, ihr Inverkehrbringen sowie ihre Erzeugung und ihr Anbau in der Schweiz jedoch untersagt.
5 Abweichend von Nummer 4 sind der Eingang solcher Pflanzen in und ihre Durchfuhr durch das schweizerische Hoheitsgebiet gestattet, ihr Inverkehrbringen sowie ihre Erzeugung und ihr Anbau in der Schweiz jedoch untersagt.
Anlage 21
Rechtsvorschriften2
Bestimmungen der Union:
- –
- Richtlinie 69/464/EWG des Rates vom 8. Dezember 1969 zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses
- –
- Richtlinie 74/641/EWG des Rates vom 9. Dezember 1974 zur Bekämpfung von Nelkenwicklern
- –
- Entscheidung 91/261/EWG der Kommission vom 2. Mai 1991 zur Anerkennung Australiens als frei von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al.
- –
- Richtlinie 92/70/EWG der Kommission vom 30. Juli 1992 mit Einzelheiten zu den für die Anerkennung von Schutzgebieten in der Gemeinschaft erforderlichen Untersuchungen
- –
- Richtlinie 92/90/EWG der Kommission vom 3. November 1992 über die Verpflichtungen der Erzeuger und Einführer von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen sowie über die Einzelheiten ihrer Registrierung
- –
- Richtlinie 92/105/EWG der Kommission vom 3. Dezember 1992 über eine begrenzte Vereinheitlichung der bei der Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände innerhalb der Gemeinschaft zu verwendenden Pflanzenpässe, zur Festlegung des Verfahrens für ihre Ausstellung sowie der Kriterien und des Verfahrens betreffend Austauschpässe
- –
- Entscheidung 93/359/EWG der Kommission vom 28. Mai 1993 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, für Holz von Thuja L. mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 11/93/EWG des Rates vorzusehen
- –
- Entscheidung 93/360/EWG der Kommission vom 28. Mai 1993 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, für Holz von Thuja L. mit Ursprung in Kanada Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 11/93/EWG des Rates vorzusehen
- –
- Entscheidung 93/365/EWG der Kommission vom 2. Juni 1993 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, für wärmebehandeltes Nadelholz mit Ursprung in Kanada Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 11/93/EWG des Rates vorzusehen, und zur Festlegung der Kennzeichnung des wärmebehandelten Holzes
- –
- Entscheidung 93/422/EWG der Kommission vom 22. Juni 1993 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, für künstlich getrocknetes Nadelholz mit Ursprung in Kanada Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 11/93/EWG des Rates vorzusehen, und zur Festlegung der Kennzeichnung des künstlich getrockneten Holzes
- –
- Entscheidung 93/423/EWG der Kommission vom 22. Juni 1993 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, für künstlich getrocknetes Nadelholz mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 77/93/EWG des Rates vorzusehen, und zur Festlegung der Kennzeichnung des künstlich getrockneten Holzes
- –
- Richtlinie 93/50/EWG der Kommission vom 24. Juni 1993 über die amtliche Registrierung der Erzeuger bestimmter, nicht in Anhang V Teil A der Richtlinie 77/93/EWG des Rates aufgeführter Pflanzen bzw. der Sammel- und Versandstellen im Gebiet der Erzeugung
- –
- Richtlinie 93/51/EWG der Kommission vom 24. Juni 1993 mit Vorschriften über das Verbringen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände durch Schutzgebiete und über das Verbringen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände mit Ursprung in und innerhalb von Schutzgebieten
- –
- Richtlinie 93/85/EWG des Rates vom 4. Oktober 1993 zur Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel
- –
- Richtlinie 94/3/EG der Kommission vom 21. Januar 1994 über ein Verfahren zur Meldung der Beanstandung einer Sendung oder eines Schadorganismus, die aus einem Drittland stammen und eine unmittelbare Gefahr für die Pflanzengesundheit darstellen
- –
- Richtlinie 98/22/EG der Kommission vom 15. April 1998 mit Mindestanforderungen für die Durchführung von Pflanzengesundheitskontrollen von aus Drittländern eingeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen in der Gemeinschaft an anderen Kontrollstellen als denen des Bestimmungsorts
- –
- Richtlinie 98/57/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Bekämpfung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al.
- –
- Entscheidung 98/109/EG der Kommission vom 2. Februar 1998 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, vorübergehend Sofortmassnahmen gegen die Verbreitung von Thripspalmi Karny hinsichtlich Thailands zu treffen
- –
- Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Massnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse
- –
- Entscheidung 2002/757/EG der Kommission vom 19. September 2002 über vorläufige Sofortmassnahmen zur Verhinderung der Einschleppung und Ausbreitung von Phytophthora ramorum Werres, De Cock & Man in ’t Veld sp. nov. in die bzw. in der Gemeinschaft
- –
- Entscheidung 2002/499/EG der Kommission vom 26. Juni 2002 zur Genehmigung von Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates für auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltene Pflanzen von Chamaecyparis Spach, Juniperus L. und Pinus L. mit Ursprung in der Republik Korea
- –
- Entscheidung 2002/887/EG der Kommission vom 8. November 2002 zur Genehmigung von Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates für auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltene Pflanzen von Chamaecyparis Spach, Juniperus L. und Pinus L. mit Ursprung in Japan
- –
- Entscheidung 2004/200/EG der Kommission vom 27. Februar 2004 mit Massnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Pepino Mosaic Virus
- –
- Richtlinie 2004/103/EG der Kommission vom 7. Oktober 2004 zur Regelung der Nämlichkeitskontrollen und Gesundheitsuntersuchungen von in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG des Rates genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die an einem anderen Ort als dem Ort des Eingangs in das Gebiet der Gemeinschaft oder an einem nahe gelegenen Ort durchgeführt werden können
- –
- Durchführungsbestimmungen: Befindet sich der Eingangsort von in Anlage 1 aufgeführten, aus einem Drittland stammenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen im Gebiet einer der Parteien, ihr Bestimmungsort hingegen im Gebiet der anderen Partei, so erfolgt die Einfuhrdokumenten-, die Nämlichkeitsund die Pflanzengesundheitskontrolle am Eingangsort, sofern die zuständigen Behörden des Eingangs- und des Bestimmungsorts nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben. Spezifische Vereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden des Eingangs- und des Bestimmungsorts müssen schriftlich erfolgen.
- –
- Richtlinie 2004/105/EG der Kommission vom 15. Oktober 2004 zur Festlegung der Muster der amtlichen Pflanzengesundheitszeugnisse und Pflanzengesundheitszeugnisse für die Wiederausfuhr, die den in Richtlinie 2000/29/EG des Rates aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen aus Drittländern beiliegen
- –
- Entscheidung 2004/416/EG der Kommission vom 29. April 2004 über befristete Sofortmassnahmen in Bezug auf bestimmte Zitrusfrüchte mit Ursprung in Argentinien oder Brasilien
- –
- Entscheidung 2005/51/EG der Kommission vom 21. Januar 2005 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, für die Einfuhr von mit Pestiziden oder persistenten organischen Schadstoffen verseuchten Böden zu Dekontaminierungszwecken vorübergehend Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates zu gewähren
- –
- Entscheidung 2005/359/EG der Kommission vom 29. April 2005 zur Abweichung von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates hinsichtlich Eichenstämmen (Quercus L.) mit Rinde mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika
- –
- Entscheidung 2006/473/EG der Kommission vom 5. Juli 2006 zur Anerkennung mehrerer Drittländer und Gebiete von Drittländern als frei von Xanthomonas campestris (für Citrus pathogene Stämme), Cercospora angolensis Carv. et Mendes und Guignardia citricarpa Kiely (für Citrus pathogene Stämme)
- –
- Richtlinie 2006/91/EWG des Rates vom 7. November 2006 zur Bekämpfung der San-José-Schildlaus
- –
- Entscheidung 2007/365/EG der Kommission vom 25. Mai 2007 über Dringlichkeitsmassnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Rhynchophorus ferrugineus (Olivier)
- –
- Richtlinie 2007/33/EG des Rates vom 11. Juni 2007 zur Bekämpfung von Kartoffelnematoden und zur Aufhebung der Richtlinie 69/465/EWG
- –
- Entscheidung 2007/433/EG der Kommission vom 18. Juni 2007 über vorläufige Dringlichkeitsmassnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Gibberella circinata Nirenberg & O’Donnell
- –
- Richtlinie 2008/61/EG der Kommission vom 11. Juni 2008 mit den Bedingungen, unter denen bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäss den Anhängen I bis V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates zu Versuchs-, Forschungs- und Züchtungszwecken in die Gemeinschaft oder bestimmte Schutzgebiete derselben eingeführt oder darin verbracht werden dürfen
- –
- Durchführungsbeschluss 2011/778/EG der Kommission vom 28. November 2011 zur zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, für Pflanzkartoffeln mit Ursprung in bestimmten Provinzen Kanadas befristete Ausnahmen von einigen Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates zuzulassen
- –
- Entscheidung 2011/787/EG der Kommission vom 29. November 2011 zur befristeten Ermächtigung der Mitgliedstaaten, zum Schutz vor der Verbreitung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et. aL. Sofortmassnahmen gegenüber Ägypten zu treffen
- –
- Durchführungsbeschluss 2012/138/EU der Kommission vom 1. März 2012 über Dringlichkeitsmassnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und die Ausbreitung von Anoplophora chinensis (Forster)
- –
- Durchführungsbeschluss 2012/219/EU der Kommission vom 24. April 2012 zur Anerkennung Serbiens als frei von Clavibacter michiganensis ssp. sepedonicus (Spieckermann & Kotthoff) Davis et aL.
- –
- Durchführungsbeschluss 2012/270/EU der Kommission vom 16. Mai 2012 über Dringlichkeitsmassnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Epitrix cucumeris (Harris), Epitrix similaris (Gentner), Epitrix subcrinita (Lec.) und Epitrix tuberis (Gentner)
- –
- Durchführungsbeschluss 2012/697/EU der Kommission vom 8. November 2012 hinsichtlich Massnahmen zum Schutz vor der Einschleppung der Gattung Pomacea (Perry) in die EU und ihrer Ausbreitung in der EU
- –
- Durchführungsbeschluss 2012/756/EU der Kommission vom 5. Dezember 2012 über Massnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Pseudomonas syringae pv. actinidiae Takikawa, Serizawa, Ichikawa, Tsuyumu & Goto
- –
- Durchführungsbeschluss 2013/92/EU der Kommission vom 18. Februar 2013 betreffend die Überwachung, Pflanzengesundheitskontrollen und Massnahmen, die bei Holzverpackungsmaterial zu ergreifen sind, das bereits für den Transport spezifizierter Waren mit Ursprung in China verwendet wird
- –
- Durchführungsbeschluss 2013/413/EU der Kommission vom 30. Juli 2013 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, für nicht als Pflanzgut bestimmte Kartoffeln/Erdäpfel mit Ursprung in den libanesischen Regionen Akkar und Bekaa Ausnahmen von einigen Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates zuzulassen
- –
- Durchführungsbeschluss 2013/754/EU der Kommission vom 11. Dezember 2013 über Massnahmen hinsichtlich Südafrikas zur Verhinderung der Einschleppung von Guignardia citricarpa Kiely (alle für Citrus pathogenen Stämme) in die Union und seiner Ausbreitung in der Union
- –
- Durchführungsbeschluss 2013/780/EU der Kommission vom 18. Dezember 2013 über eine Ausnahmeregelung zu Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der Richtlinie 2009/29/EG des Rates in Bezug auf rindenfreies Schnittholz von Quercus L., Platanus L. und Acer saccharum Marsh. mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika
- –
- Durchführungsbeschluss 2013/782/EU der Kommission vom 18. Dezember 2013 zur Änderung der Entscheidung 2002/757/EG hinsichtlich der Anforderung eines Pflanzengesundheitszeugnisses in Bezug auf den Schadorganismus Phytophthora ramorum Werres, De Cock & Man in ’t Veld sp. nov. für rindenfreies Schnittholz von Acer macrophyllum Pursh und Quercus spp. L. mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika
- –
- Empfehlung 2014/63/EU der Kommission vom 6. Februar 2014 über Massnahmen zur Bekämpfung von Diabrotica virgifera virgifera Le Conte in Gebieten der Union, in denen er nachgewiesen wurde
- –
- Durchführungsbeschluss 2014/422/EU der Kommission vom 2. Juli 2014 mit Massnahmen hinsichtlich bestimmter Zitrusfrüchte mit Ursprung in Südafrika zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa
- –
- Durchführungsbeschluss 2014/917/EU der Kommission vom 15. Dezember 2014 mit Durchführungsvorschriften für die Richtlinie 2000/29/EG des Rates betreffend die Meldung des Vorkommens von Schadorganismen und der von den Mitgliedstaaten ergriffenen oder beabsichtigten Massnahmen
- –
- Durchführungsbeschluss 2014/924/EU der Kommission vom 16. Dezember 2014 zur Abweichung von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates hinsichtlich Eschenholz und Eschenrinde (Fraxinus L.) mit Ursprung in Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika
- –
- Durchführungsbeschluss (EU) 2015/179 der Kommission vom 4. Februar 2015 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, eine Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates zu gewähren für Verpackungsmaterial aus Holz von Nadelbäumen (Coniferales) in Form von Munitionskisten mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, die unter Kontrolle des Verteidigungsministeriums der Vereinigten Staaten stehen
- –
- Durchführungsbeschluss (EU) 2015/789 der Kommission vom 18. Mai 2015 über Massnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Xylella fastidiosa (Wells et al.)
Bestimmungen der Schweiz:
- –
- Verordnung vom 27. Oktober 2010 über Pflanzenschutz (SR 916.20)
- –
- Verordnung des WBR vom 15. April 2002 über die verbotenen Pflanzen (SR 916.205.1)
- –
- Verordnung des BLW vom 13. März 2015 über die vorübergehenden Pflanzenschutzmassnahmen (SR 916.202.1)
- –
- Verordnung des BLW vom 24. März 2015 über das Einfuhrverbot für bestimmtes Obst und Gemüse mit Ursprung in Indien (SR 916.207.142.3)
- –
- Allgemeinverfügung des BAFU vom 1. Mai 2015 betreffend Durchsetzung ISPM15 Standard von Warenimporten mit Verpackungsholz aus Drittstaaten (fosc.ch83 2126207)
- –
- Allgemeinverfügung vom 9. August 2013 über dringliche Massnahmen zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung der Gattung Pomacea (Perry) (FF 2013 5917)
- –
- Allgemeinverfügung vom 9. August 2103 über Massnahmen zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Pseudomonas syringae pv. actinidiae Takikawa, Serizawa, Ichikawa, Tsuyumu & Goto (FF 2013 5911)
- –
- Allgemeinverfügung vom 16. März 2015 des BLW über Massnahmen hinsichtlich bestimmter Zitrusfrüchte mit Ursprung in Südafrika zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa (FF 2015 2596)
- –
- Richtlinie Nr. 1 des BLW vom 1. Januar 2012 zuhanden der Kantonalen Pflanzenschutzdienste und der beauftragten Kontrollorganisation über die Überwachung und Bekämpfung der Kartoffelzystennematoden (Globodera rostochiensis und Globodera pallida)
- –
- Leitfaden zum Umgang mit dem Kiefernholznematoden (Bursaphelenchus xylophilus) des BAFU vom 30. März 2015»
1 Eingefügt durch Art. 1 des Beschlusses Nr. 1/2004 des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft vom 8. März 2004 (AS 2004 2227). Fassung gemäss Art. 1 des Beschlusses Nr. 1/2015 des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft vom 19. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2016 799).
2 Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nicht anders angegeben – als Verweis auf die spätestens am 1.7.2015 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.
Anlage 31
Behörden, bei denen eine Liste der für die Ausstellung der Pflanzenpässe zuständigen amtlichen Stellen erhältlich ist
A. Europäische Gemeinschaft
Einzige Behörde jedes Mitgliedstaats gemäss Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000.2
Belgien:
Federal Public Service of Public Health
Food Chain Security and Environment
DG for Animals, Plants and Foodstuffs
Sanitary Policy regarding Animals and Plants
Division Plant Protection
Euro station II (7° floor)
Place Victor Horta 40 box 10
B-1060 Brussels
Bulgarien:
NSPP National Service for Plant Protection
17, Hristo Botev blvd., floor 5
BG-Sofia 1040
Tschechische Republik:
State Phytosanitary Administration
Bubenská 1477/1
CZ-170 00 Praha 7
Dänemark:
Ministry of Food, Agriculture and Fisheries
The Danish Plant Directorate
Skovbrynet 20
DK-2800 Kgs. Lyngby
Deutschland:
Julius Kühn-Institut
- Institut für nationale und internationale Angelegenheiten der Pflanzengesundheit -
Messeweg 11/12
D-38104 Braunschweig
Estland:
Plant Production Inspectorate
Teaduse 2
EE-75501 Saku Harju Maakond
Irland:
Department of Agriculture and Food
Maynooth Business Campus
Co. Kildare
IRL
Griechenland:
Ministry of Agriculture
General Directorate of Plant Produce
Directorate of Plant Produce Protection
Division of Phytosanitary Control
150 Sygrou Ave.
GR-176 71 Athens
Spanien:
Subdirectora General de Agricultura Integrada y Sanidad Vegetal
Ministerio de Agricultura, Pesca y Alimentación
Dirección General de Agricultura
Subdirección General de Agricultura Integrada y Sanidad Vegetal
c/ Alfonso XII, n° 62 – 2a planta
E-28071 Madrid
Frankreich:
Ministère de l’Agriculture et la Pêche
Sous-direction de la Protection des Végétaux
251, rue de Vaugirard
F-75732 Paris Cedex 15
Italien:
Ministero delle Politiche Agricole e Forestali (MiPAF)
Servizio Fitosanitario
Via XX Settembre 20
I-00187 Roma
Zypern:
Ministry of Agriculture, Natural Resources and Environment
Department of Agriculture
Loukis Akritas Ave.
CY-1412 Lefkosia
Lettland:
State Plant Protection Service
Republikas laukums 2
LV-1981 Riga
Litauen:
State Plant Protection Service
Kalvariju str. 62
LT-2005 Vilnius
Luxemburg:
Ministère de l’Agriculture
Adm. des Services Techniques de l’Agriculture
Service de la Protection des Végétaux
16, route d’Esch - BP 1904
L-1019 Luxembourg
Ungarn:
Ministry of Agriculture and Rural Development
Department for Plant Protection and Soil Conservation
Kossuth tér 11
HU-1860 Budapest 55 Pf. 1
Malta:
Plant Health Department
Plant Biotechnology Center
Annibale Preca Street
MT-Lija, Lja 1915
Niederlande:
Plantenziektenkundige Dienst
Geertjesweg 15/Postbus 9102
NL-6700 HC Wageningen
Österreich:
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft
Referat III 9 a
Stubenring 1
A-1012 Wien
Polen:
The State Plant Health and Seed Inspection Service
Main Inspectorate of Plant Health and Seed Inspection
42, Mlynarska Street
PL-01-171 Warsaw
Portugal:
Direcção-Geral de Agricultura e Desenvolvimento Rural (DGADR)
Avenida Afonso Costa, 3
PT-1949-002 Lisboa
Rumänien:
Phytosanitary Direction
Ministry of Agriculture, Forests and Rural Development
24th Carol I Blvd.
Sector 3
RO-Bucharest
Slowenien:
MAFF – Phytosanitary Administration of the Republic of Slovenia
Plant Health Division
Einspielerjeva 6
SI-1000 Ljubljana
Slowakei:
Ministry of Agriculture
Department of plant commodities
Dobrovicova 12
SK-812 66 Bratislava
Finnland:
Ministry of Agriculture and Forestry
Unit for Plant Production and Animal Nutrition
Department of Food and Health
Mariankatu 23
P.O. Box 30
FI-00023 Government Finland
Schweden:
Jordbruksverket
Swedish Board of Agriculture
Plant Protection Service
S-55182 Jönköping
Vereinigtes Königreich:
Department for Environment, Food and Rural Affairs
Plant Health Division
Foss House
King’s Pool
Peasholme Green
UK-York YO1 7PX
B. Schweiz
Bundesamt für Landwirtschaft
CH-3003 BERN
1 Eingefügt durch Art. 1 des Beschlusses Nr. 1/2004 des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft vom 8. März 2004 (AS 2004 2227). Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 4 des Abk. vom 14. Mai 2009, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 4925).
2 ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/41/EG (ABl. L 169 vom 29.6.2007, S. 51).
Anlage 41
Gebiete gemäss Artikel 4 und für sie geltende besondere Anforderungen2
Die in Artikel 4 genannten Gebiete und die für sie geltenden besonderen Anforderungen, die von beiden Parteien eingehalten werden müssen, sind in den nachstehenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften der beiden Parteien festgelegt.
Bestimmungen der Union:
- –
- Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Massnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse
- –
- Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission vom 4. Juli 2008 zur Anerkennung pflanzengesundheitlich besonders gefährdeter Schutzgebiete innerhalb der Gemeinschaft
Bestimmungen der Schweiz:
- –
- Verordnung vom 27. Oktober 2010 über Pflanzenschutz, Anhang 12 (RS 916.20)
1 Eingefügt durch Art. 1 des Beschlusses Nr. 1/2004 des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft vom 8. März 2004 (AS 2004 2227). Fassung gemäss Art. 1 des Beschlusses Nr. 1/2015 des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft vom 19. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2016 799).
2 Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nicht anders angegeben – als Verweis auf die vor dem 30.4.2010 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.
Anlage 51
Informationsaustausch
Bei den in Artikel 9 Absatz 1 genannten Informationen handelt es sich um Folgende:
- –
- die Notifizierung der Beanstandung von Sendungen oder Schaderregern aus Drittländern oder aus einem Teilgebiet der Parteien, die eine unmittelbare Gefahr für die Pflanzengesundheit gemäss der Richtlinie 94/3/EG darstellen;
- –
- die Notifizierung gemäss Artikel 16 der Richtlinie 2000/29/EG.
1 Fassung gemäss Art. 1 des Beschlusses Nr. 1/2004 des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft vom 8. März 2004, in Kraft für die Schweiz seit 1. April 2004 (AS 2004 2227).
Anhang 5
Futtermittel
Art. 1 Zielsetzung
1. Die Parteien verpflichten sich, ihre futtermittelrechtlichen Vorschriften anzugleichen, um den Handel in diesem Bereich zu erleichtern.
2. Das Verzeichnis der Erzeugnisse bzw. Erzeugnisgruppen, für die die Anwendung der jeweiligen Rechtsvorschriften der Parteien nach Auffassung der Parteien zu vergleichbaren Ergebnissen führen, sowie gegebenenfalls das Verzeichnis der entsprechenden Rechtsvorschriften sind in der vom Ausschuss gemäss Artikel 11 des Abkommens zu erstellenden Anlage 1 aufgeführt.
2.bis1 Abweichend von Artikel 1 des Abkommens gilt dieser Anhang für alle Erzeugnisse, die unter die in Anlage 1 aufgeführten Rechtsvorschriften im Sinne von Absatz 2 fallen.
3. Die Parteien schaffen die Grenzkontrollen für die Erzeugnisse oder Erzeugnisgruppen gemäss der in Absatz 2 genannten Anlage 1 ab.
1 Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 5 des Abk. vom 14. Mai 2009 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft zur Änderung des Abkommens, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 4925).
Art. 2 Definitionen
Im Sinne dieses Anhangs gelten als:
- a)
- «Erzeugnis»: ein Futtermittel oder jeder sonstige in der Tierernährung verwendete Stoff;
- b)
- «Betrieb»: jede Einrichtung, in der ein Produkt erzeugt, hergestellt oder auf einer Zwischenstufe vor dessen Inverkehrbringen, einschliesslich der Stufe der Verarbeitung oder Verpackung, aufbewahrt oder in den Verkehr gebracht wird;
- c)
- «zuständige Behörde»: die mit der Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen beauftragte Behörde einer der Parteien.
Art. 3 Informationsaustausch
In Anwendung von Artikel 8 des Abkommens teilen die Parteien einander folgendes mit:
- –
- die zuständige(n) Behörde(n) sowie deren jeweiliger räumlicher und fachlicher Kompetenzbereich,
- –
- das Verzeichnis der mit den Kontrollanalysen beauftragten Laboratorien,
- –
- gegebenenfalls das Verzeichnis der Orte, über die die verschiedenen Arten von Erzeugnissen in das Gebiet der jeweiligen Partei eingeführt werden,
- –
- ihre Kontrollprogramme, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Erzeugnisse die einschlägigen futtermittelrechtlichen Anforderungen erfüllen.
Die unter dem vierten Gedankenstrich genannten Programme müssen den besonderen Bedingungen der Parteien Rechnung tragen und insbesondere vorsehen, wie und wie oft die Kontrollen, die regelmässig stattfinden müssen, durchzuführen sind.
Art. 4 Allgemeine Kontrollbestimmungen
Die Parteien treffen alle zweckdienlichen Massnahmen, damit die zum Versand in das Gebiet der anderen Partei bestimmten Erzeugnisse mit derselben Sorgfalt kontrolliert werden wie diejenigen, die in ihrem eigenen Gebiet in den Verkehr gebracht werden sollen. Sie tragen insbesondere dafür Sorge, dass die Kontrollen
- –
- bei Verdacht auf Vorschriftswidrigkeiten in angemessenem Verhältnis zum angestrebten Ziel und insbesondere unter Berücksichtigung der Risiken und der gesammelten Erfahrungen regelmässig erfolgen,
- –
- alle Stufen der Erzeugung und Herstellung, die Zwischenstufen vor dem Inverkehrbringen, das Inverkehrbringen einschliesslich der Einfuhr sowie die Verwendung der Erzeugnisse umfassen,
- –
- auf der Stufe durchgeführt werden, die im Hinblick auf die beabsichtigte Untersuchung am besten geeignet ist,
- –
- in der Regel ohne Vorankündigung durchgeführt werden,
- –
- sich auch auf in der Tierernährung unzulässige Verwendungszwecke erstrecken.
Art. 5 Kontrolle am Herkunftsort
1. Die Parteien tragen dafür Sorge, dass die zuständigen Behörden sich durch Kontrollen der Betriebe vergewissern, dass diese ihren Verpflichtungen nachkommen und die Erzeugnisse, die in Verkehr gebracht werden sollen, den für das Herkunftsgebiet geltenden Anforderungen der Rechtsvorschriften gemäss der in Artikel 1 genannten Anlage 1 entsprechen.
2. Besteht ein Verdacht, dass diese Anforderungen nicht erfüllt sind, so nimmt die zuständige Behörde zusätzliche Kontrollen vor und trifft bei Bestätigung des Verdachts geeignete Massnahmen.
Art. 6 Kontrolle am Bestimmungsort
1. Die zuständigen Behörden der Bestimmungspartei können an den Bestimmungsorten durch nichtdiskriminierende Kontrollen im Stichprobeverfahren prüfen, ob die Erzeugnisse den Bestimmungen dieses Anhangs entsprechen.
2. Liegen der zuständigen Behörde der Bestimmungspartei jedoch Informationen vor, die auf einen Verstoss schliessen lassen, so können im Gebiet dieser Partei auch während der Beförderung der Erzeugnisse Kontrollen vorgenommen werden.
3. Stellt die zuständige Behörde der betreffenden Partei bei einer Kontrolle am Bestimmungsort oder während der Beförderung fest, dass die Erzeugnisse nicht den Bestimmungen dieses Anhangs entsprechen, so trifft sie die geeigneten Vorkehrungen und fordert den Versender, den Empfänger oder einen sonstigen Berechtigten auf, eine der folgenden Massnahmen durchzuführen:
- –
- Behebung der Vorschriftswidrigkeit in Bezug auf die Erzeugnisse innerhalb einer festzusetzenden Frist,
- –
- etwaige Dekontamination,
- –
- sonstige geeignete Behandlung,
- –
- anderweitige Verwendung,
- –
- Rückbeförderung in die Ursprungspartei nach Unterrichtung der zuständigen Behörde dieser Partei,
- –
- unschädliche Beseitigung der Erzeugnisse.
Art. 7 Kontrolle der Erzeugnisse aus anderen Gebieten als denjenigen der Parteien
1. Abweichend von Artikel 4 erster Gedankenstrich treffen die Parteien alle zweckdienlichen Massnahmen, damit die zuständigen Behörden jedesmal, wenn Erzeugnisse aus einem anderen als den in Artikel 16 des Abkommens definierten Gebieten in das Zollgebiet der Parteien verbracht werden, eine Dokumentenkontrolle jedes Loses und eine Nämlichkeitskontrolle im Stichprobenverfahren vornehmen, um
- –
- die Art der Erzeugnisse,
- –
- ihren Ursprung,
- –
- die geographische Bestimmung festzustellen
und zu klären, welches Zollverfahren auf das Los anwendbar ist.
2. Die Parteien vergewissern sich durch stichprobenartige Warenuntersuchungen vor der Überführung der Erzeugnisse in den freien Verkehr, dass diese den Vorschriften entsprechen.
Art. 8 Zusammenarbeit im Falle von Verstössen
1. Die Parteien leisten einander Amtshilfe nach dem Verfahren und unter den Bedingungen dieses Anhangs. Durch gegenseitige Amtshilfe, die Aufdeckung von Verstössen gegen das Futtermittelrecht und die Durchführung der erforderlichen Ermittlungen tragen sie insbesondere für die ordnungsgemässe Anwendung der futtermittelrechtlichen Vorschriften Sorge.
2. Die in diesem Artikel vorgesehene Amtshilfe gilt unbeschadet der strafrechtlichen Bestimmungen oder der zwischen den Parteien für Strafsachen vereinbarten Rechtshilferegelung.
Art. 9 Erzeugnisse, für die eine vorherige Zulassung erforderlich ist
1. Die Parteien tragen dafür Sorge, dass ihre Verzeichnisse der unter die Rechtsvorschriften gemäss Anlage 2 fallenden Erzeugnisse möglichst identisch sind.
2. Die Parteien unterrichten einander über die Anträge auf Zulassung der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse.
Art. 10 Konsultationen und Schutzmassnahmen
1. Die Parteien konsultieren einander, wenn eine Partei der Auffassung ist, dass die andere Partei einer ihrer Verpflichtungen aus diesem Anhang nicht nachgekommen ist.
2. Die um Konsultation ersuchende Partei teilt der anderen Partei alle Informationen mit, die zur eingehenden Prüfung des betreffenden Falls erforderlich sind.
3. Werden Schutzmassnahmen ergriffen, die in einer der Rechtsvorschriften für die Erzeugnisse oder Erzeugnisgruppen gemäss der in Artikel 1 genannten Anlage 1 vorgesehen sind, so ist das Verfahren gemäss Artikel 10 Absatz 2 des Abkommens einzuhalten.
4. Wird im Rahmen der Konsultation gemäss Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a dritter Gedankenstrich des Abkommens keine Einigung erzielt, so kann die Partei, die um die Konsultation ersucht oder die Schutzmassnahmen gemäss Absatz 3 erlassen hat, geeignete vorläufige Massnahmen treffen, die gewährleisten, dass dieser Anhang zur Anwendung gelangt.
Art. 11 Arbeitsgruppe für Futtermittelfragen
1. Die gemäss Artikel 6 Absatz 7 des Abkommens eingesetzte Arbeitsgruppe für Futtermittelfragen, nachstehend «Arbeitsgruppe» genannt, prüft alle Fragen, die sich im Zusammenhang mit diesem Anhang und ihrer Durchführung ergeben. Ausserdem übernimmt sie alle in diesem Anhang vorgesehenen Aufgaben.
2. Die Arbeitsgruppe prüft regelmässig die Entwicklung der unter diesen Anhang fallenden internen Rechtsvorschriften der Parteien. Sie kann insbesondere Vorschläge formulieren, die sie dem Ausschuss im Hinblick auf eine Überarbeitung der Anlagen dieses Anhangs vorlegt.
Art. 12 Geheimhaltungspflicht
1. Sämtliche Auskünfte, gleich welcher Art, die in Anwendung dieses Anhangs erteilt werden, sind vertraulich. Sie unterliegen dem Berufsgeheimnis und geniessen den Schutz, den das innerstaatliche Recht der Partei, die sie erhalten hat, für derartige Auskünfte gewährt.
2. Die Geheimhaltungspflicht gemäss Absatz 1 gilt nicht für die Mitteilungen gemäss Artikel 3.
3. Eine Partei, deren Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zum Schutz von Industrie- und Geschäftsgeheimnissen strenger sind als die Vorschriften dieses Anhangs, ist nicht zur Auskunftserteilung verpflichtet, wenn die andere Partei keine Vorkehrungen trifft, um diese strengeren Massstäbe einzuhalten.
4. Erteilte Auskünfte dürfen von einer Partei nur zum Zwecke dieses Anhangs verwendet werden; für andere Zwecke dürfen sie nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der die Auskunft erteilenden Verwaltungsbehörde und gegebenenfalls mit den von dieser Behörde auferlegten Einschränkungen genutzt werden.
Unbeschadet von Absatz 1 können die Auskünfte für Gerichts- oder Verwaltungsverfahren herangezogen werden, die bei Verstössen gegen das allgemeine Strafrecht eingeleitet werden, sofern diese Auskünfte im Rahmen der internationalen Rechtshilfe eingeholt wurden.
5. In ihren Protokollen, Berichten und Zeugenaussagen sowie bei gerichtlichen Verfahren und Ermittlungen können die Parteien die Auskünfte und Schriftstücke, die in Anwendung dieses Artikels eingeholt bzw. eingesehen wurden, als Beweismittel verwenden.
Anlage 11
Gemeinschaftsvorschriften
Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1)
Schweizerische Vorschriften
Bundesgesetz über die Landwirtschaft vom 29. April 1998, zuletzt geändert am 24. März 2006 (AS 2006 3861)
Verordnung über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln vom 26. Mai 1999, zuletzt geändert am 23. November 2005 (AS 2005 5555)
Verordnung des EVD2 über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln, Zusatzstoffen für die Tierernährung, Silierungszusätzen und Diätfuttermitteln vom 10. Juni 1999, zuletzt geändert am 2. November 2006 (AS 2006 5213)
Verordnung über die Primärproduktion vom 23. November 2005 (AS 2005 5545)
Verordnung des EVD3 über die Hygiene bei der Primärproduktion vom 23. November 2005 (AS 2005 6651)
Verordnung des EVD4 über die Hygiene bei der Milchproduktion vom 23. November 2005 (AS 2005 6667)
1 Eingefügt durch Art. 1 des Beschlusses Nr. 1/2007 des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft vom 15. Juni 2007 (AS 2007 4675).
2 Heute: des WBF (siehe AS 2012 3631).
3 Heute: des WBF (siehe AS 2012 3631).
4 Heute: des WBF (siehe AS 2012 3631).
Anlage 21
Verzeichnis der Rechtsvorschriften gemäss Artikel 9
Gemeinschaftsvorschriften
Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission (ABl. L 59 vom 5.3.2005, S. 15)
Richtlinie 82/471/EWG des Rates vom 30. Juni 1982 über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung (ABl. L 213 vom 21.7.1982, S. 8), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/116/EG der Kommission (ABl. L 379 vom 24.12.2004, S. 81)
Schweizerische Vorschriften
Verordnung über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln vom 26. Mai 1999, zuletzt geändert am 23. November 2005 (AS 2005 5555)
Verordnung des EVD2 über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln, Zusatzstoffen für die Tierernährung, Silierungszusätzen und Diätfuttermitteln vom 10. Juni 1999, zuletzt geändert am 2. November 2006 (AS 2006 5213)
1 Fassung gemäss Art. 2 des Beschlusses Nr. 1/2007 des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft vom 15. Juni 2007 (AS 2007 4675).
2 Heute: des WBF (siehe AS 2012 3631).
Anhang 6
Saatgutsektor
Art. 1 Gegenstand
(1) Dieser Anhang betrifft Saatgut von Kulturpflanzen der Landwirtschaft, des Gartenbaus, des Obstbaus, des Zierpflanzenbaus und des Weinbaus.
(2) Saatgut im Sinne dieses Anhangs ist jedwedes zur Vermehrung oder zum Anpflanzen bestimmte Material.
Art. 2 Anerkennung der Gleichwertigkeit der Rechtsvorschriften
(1) Die Parteien erkennen an, dass die Anforderungen der in Anlage 1 Teil I aufgeführten Rechtsvorschriften zu den gleichen Ergebnissen führen.
(2) Saatgut der in den Rechtsvorschriften gemäss Absatz 1 genannten Kulturarten darf unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 5 und 6 zwischen den Parteien gehandelt und im Gebiet einer jeden der Parteien in den freien Verkehr gebracht werden, wobei als Dokument zur Bescheinigung der Gleichwertigkeit der jeweiligen Rechtsvorschriften das Etikett oder ein anderes in den betreffenden Rechtsvorschriften für das Inverkehrbringen vorgeschriebenes Dokument ausreicht.
(3) Die für die Anwendung der Rechtsvorschriften zuständigen nationalen Behörden sind in Anlage 2 aufgeführt. Eine Liste der für die Konformitätskontrollen zuständigen Stellen, die regelmässig aktualisiert wird, ist bei den in Anlage 2 aufgeführten Behörden erhältlich.1
1 Fassung gemäss Art. 1 des Beschlusses Nr. 2/2010 des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft vom 13. Dez. 2010, in Kraft für die Schweiz seit 1. Jan. 2011 (AS 2011 471).
Art. 3 Gegenseitige Anerkennung der Bescheinigungen
(1) 1. Jede Partei erkennt für Saatgut der in den Rechtsvorschriften gemäss Anlage 1 Teil II genannten Kulturarten die in Absatz 2 genannten Bescheinigungen an, die von den in Artikel 2 Absatz 3 genannten Stellen gemäss den Rechtsvorschriften der jeweils anderen Partei ausgestellt wurden.1
(2) Unter Bescheinigung im Sinne des Absatzes 1 sind die Dokumente zu verstehen, die in den jeweiligen Rechtsvorschriften der Parteien für die Einfuhr von Saatgut gemäss Anlage 1 Teil II vorgeschrieben sind.
1 Fassung gemäss Art. 2 des Beschlusses Nr. 2/2010 des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft vom 13. Dez. 2010, in Kraft für die Schweiz seit 1. Jan. 2011 (AS 2011 471).
Art. 4 Angleichung der Rechtsvorschriften
(1) Die Parteien sorgen für die Angleichung ihrer Rechtsvorschriften für den Verkehr mit Saatgut der in den Rechtsvorschriften gemäss Anlage 1 Teil II genannten und der in den Rechtsvorschriften gemäss Anlage 1 Teile I und II nicht genannten Kulturarten.
(2) Die Parteien verpflichten sich, bei Erlass einer neuen Rechtsvorschrift die Möglichkeit zu prüfen, diesen neuen Bereich nach dem Verfahren der Artikel 11 und 12 des Abkommens einzubeziehen.
(3) Die Parteien verpflichten sich, bei Änderung einer Rechtsvorschrift für einen den Bestimmungen dieser Anlage unterliegenden Bereich deren Auswirkungen nach dem Verfahrens der Artikel 11 und 12 des Abkommens zu prüfen.
Art. 51Sorten
(1) Unbeschadet Absatz 3 gestattet die Schweiz in ihrem Gebiet den Verkehr mit Saatgut der in der Gemeinschaft zugelassenen Sorten der Arten, die in den Rechtsvorschriften gemäss Anlage 1 Teil I aufgeführt sind.
(2) Unbeschadet Absatz 3 gestattet die Gemeinschaft in ihrem Gebiet den Verkehr mit Saatgut der in der Schweiz zugelassenen Sorten der Arten, die in den Rechtsvorschriften gemäss Anlage 1 Teil I aufgeführt sind.
(3) Die Parteien erstellen gemeinsam einen Sortenkatalog für die in den Rechtsvorschriften gemäss Anlage 1 Teil I aufgeführten Arten, soweit sie unter einen gemeinsamen Katalog der Gemeinschaft fallen. Die Parteien gestatten in ihrem Gebiet den Verkehr mit Saatgut der in dem gemeinsam erstellten Katalog geführten Sorten.
(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht für genetisch veränderte Sorten.
(5) Die Parteien melden einander die gestellten und die zurückgezogenen Anträge auf Eintragung in einen nationalen Sortenkatalog sowie deren Änderung. Sie übermitteln einander auf Antrag eine Kurzbeschreibung der wichtigsten Merkmale hinsichtlich der Verwendung neuer Sorten sowie der Merkmale, durch die sich die betreffende Sorte von anderen bekannten Sorten unterscheidet. Sie halten der anderen Partei zur Einsicht die Unterlagen offen, die für jede zugelassene Sorte eine Sortenbeschreibung enthalten, sowie eine klare Zusammenfassung der Tatbestände, auf die sich die Zulassung stützt. Bezüglich genetisch veränderter Sorten übermitteln die Parteien einander die Ergebnisse der Bewertung der Risiken hinsichtlich ihrer Freisetzung in die Umwelt.
(6) Die Parteien können technische Beratungen miteinander führen, um die Kriterien zu bewerten, anhand deren eine Sorte bei einer der Parteien zugelassen werden kann. Gegebenenfalls wird die Arbeitsgruppe Saatgut über die Ergebnisse dieser Beratungen unterrichtet.
(7) Zur Vereinfachung des Austauschs der in Absatz 5 genannten Informationen nutzen die Parteien die bestehenden oder im Aufbau befindlichen Systeme der elektronischen Datenübermittlung.
1 Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 6 des Abk. vom 14. Mai 2009 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft zur Änderung des Abkommens, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 4925).
Art. 61Ausnahmeregelungen
(1) Für den Verkehr mit Saatgut der in den Rechtsvorschriften gemäss Anlage 1 Teil I aufgeführten Arten lassen die Schweiz bzw. die Gemeinschaft die in Anlage 3 genannten Ausnahmeregelungen der Gemeinschaft und der Schweiz zu.
(2) Die Parteien unterrichten einander über alle Ausnahmeregelungen für den Saatgutverkehr, die sie in ihrem Gebiet oder einem Teil ihres Gebiets planen. Bei kurzzeitigen oder unverzüglich zu treffenden Ausnahmeregelungen genügt eine nachträgliche Unterrichtung.
(3) Abweichend von Artikel 5 Absätze 1 und 3 kann die Schweiz beschliessen, den Verkehr mit Saatgut einer im Gemeinsamen Sortenkatalog der Gemeinschaft geführten Sorte in ihrem Gebiet zu verbieten.
(4) Abweichend von Artikel 5 Absätze 2 und 3 kann die Gemeinschaft beschliessen, den Verkehr mit Saatgut einer im Sortenkatalog der Schweiz geführten Sorte in ihrem Gebiet zu verbieten.
(5) Die Absätze 3 und 4 gelten für die in den Rechtsvorschriften gemäss Anlage 1 Teil I der Parteien vorgesehenen Fälle.
(6) Die Parteien können die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 geltend machen:
- –
- innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Anhangs für Sorten, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Anhangs in der Gemeinschaft oder in der Schweiz zugelassen waren;
- –
- innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Eingang der Informationen gemäss Artikel 5 Absatz 5 für Sorten, die nach dem Inkrafttreten dieses Anhangs in der Gemeinschaft oder in der Schweiz zugelassen wurden.
(7) Absatz 6 gilt entsprechend für Sorten von Arten, die unter Bestimmungen fallen, die gemäss Artikel 4 nach Inkrafttreten dieses Anhangs in Anlage 1 Teil I aufgenommen werden.
(8) Die Parteien können technische Beratungen zur Bewertung der Auswirkungen dieses Abkommens auf die in den Absätzen 1–4 genannten Ausnahmeregelungen führen.
(9) Absatz 8 gilt nicht, wenn die Entscheidungsvollmacht hinsichtlich der Ausnahmeregelungen aufgrund der in Anlage 1 Teil I genannten Rechtsvorschriften bei den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft liegt. Ebenso gilt Absatz 8 in ähnlichen Fällen nicht für die von der Schweiz getroffenen Ausnahmeregelungen.
1 Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 6 des Abk. vom 14. Mai 2009 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft zur Änderung des Abkommens, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 4925).
Art. 7 Drittländer
(1) Unbeschadet des Artikels 10 gelten die Bestimmungen dieser Anlage auch für im Gebiet der Parteien verkehrendes Saatgut aus einem anderen Land als einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft oder der Schweiz, der von den Parteien anerkannt wurde.
(2) Die Liste der Länder gemäss Absatz 1, die Kulturarten und der Geltungsbereich dieser Anerkennung sind in Anlage 4 enthalten.
Art. 8 Vergleichsversuche
(1) Zur nachträglichen Kontrolle von Saatgutproben aus in den Gebieten der Parteien vermarkteten Partien werden Vergleichsversuche durchgeführt. Die Schweiz beteiligt sich an den gemeinschaftlichen Vergleichsversuchen.
(2) Die Durchführung der Vergleichsversuche in den Gebieten der Parteien steht im Ermessen der Arbeitsgruppe Saatgut.
Art. 9 Arbeitsgruppe Saatgut
(1) Die gemäss Artikel 6 Absatz 7 des Abkommens eingesetzte Arbeitsgruppe Saatgut, nachstehend «Arbeitsgruppe» genannt, prüft jedwede Frage, die mit diesem Anhang und seiner Durchführung in Zusammenhang steht.
(2) Die Arbeitsgruppe prüft regelmässig die Entwicklung der internen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Parteien in den abkommensrelevanten Bereichen. Sie arbeitet insbesondere Vorschläge zur Anpassung und Überarbeitung dieses Abkommens aus, die dem Gemischten Ausschuss vorzulegen sind.
Art. 10 Abkommen mit anderen Ländern
Die Parteien vereinbaren, dass die von einer Vertragspartei mit Drittländern geschlossenen Gleichstellungsabkommen für die andere Partei keinerlei Verpflichtung zur Anerkennung der Berichte, Bescheinigungen und Kennzeichen einer Konformitätsbewertungsstelle dieses Drittlandes mit sich bringen, ausgenommen in den Fällen, in denen zwischen den Parteien eine ausdrückliche Vereinbarung hierüber getroffen wurde.
Anlage 11
Rechtsvorschriften2
Teil I (Gleichstellung der Rechtsvorschriften)
A. Bestimmungen der Union
1. Rechtsakte
- –
- Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2298/66).
- –
- Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2309/66).
- –
- Richtlinie 68/193/EWG des Rates vom 9. April 1968 über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben (ABl. L 93 vom 17.4.1968, S. 15).
- –
- Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1).
- –
- Richtlinie 2002/54/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Betarübensaatgut (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 12).
- –
- Richtlinie 2002/56/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 60).
- –
- Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74).
2. Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
- –
- Entscheidung 80/755/EWG der Kommission vom 17. Juli 1980 zur Genehmigung der vorschriftsgemässen Kennzeichnung der Verpackungen von Getreidesaatgut (ABl. L 207 vom 9.8.1980, S. 37).
- –
- Entscheidung 81/675/EWG der Kommission vom 28. Juli 1981 zur Feststellung, dass bestimmte Verschlusssysteme nichtwiederverwendbare Verschlusssysteme im Sinne der Richtlinien 66/400/EWG, 66/401/EWG, 66/402/EWG, 69/208/EWG und 70/458/EWG des Rates sind (ABl. L 246 vom 29.8.1981, S. 26).
- –
- Richtlinie 93/17/EWG der Kommission vom 30. März 1993 mit gemeinschaftlichen Klassen von Kartoffel-Basispflanzgut sowie den für sie geltenden Anforderungen und Bezeichnungen (ABl. L 106 vom 30.4.1993, S. 7).
- –
- Entscheidung 97/125/EG der Kommission vom 24. Januar 1997 zur Genehmigung der vorschriftsmässigen Kennzeichnung der Verpackungen von Saatgut von Öl- und Faserpflanzen und zur Änderung der Entscheidung 87/309/EWG zur Genehmigung der vorschriftsmässigen Kennzeichnung der Verpackungen von Saatgut bestimmter Futterpflanzen (ABl. L 48 vom 19.2.1997, S. 35).
- –
- Entscheidung 2003/17/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gleichstellung von Feldbesichtigungen von Saatgutvermehrungsbeständen in Drittländern und über die Gleichstellung von in Drittländern erzeugtem Saatgut (ABl. L 8 vom 14.1.2003, S. 10).
- –
- Richtlinie 2003/90/EG der Kommission vom 6. Oktober 2003 mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates hinsichtlich der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten (ABl. L 254 vom 8.10.2003, S. 7).
- –
- Entscheidung 2004/266/EG der Kommission vom 17. März 2004 zur Genehmigung des Aufdrucks der vorgeschriebenen Angaben in unverwischbarer Farbe auf den Verpackungen von Saatgut von Futterpflanzen (ABl. L 83 vom 20.3.2004, S. 23).
- –
- Richtlinie 2004/29/EWG der Kommission vom 4. März 2004 zur Festlegung von Merkmalen und Mindestanforderungen für die Prüfung von Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten (ABl. L 71 vom 10.3.2004, S. 22).
- –
- Entscheidung 2004/842/EG der Kommission vom 1. Dezember 2004 über Durchführungsbestimmungen, nach denen die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von Saatgut der Sorten genehmigen können, für die die Aufnahme in den einzelstaatlichen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten oder für Gemüsearten beantragt wurde (ABl. L 362 vom 9.12.2004, S. 21).
- –
- Entscheidung 2005/834/EG des Rates vom 8. November 2005 über die Gleichstellung von in Drittländern durchgeführten Kontrollen von Erhaltungszüchtungen und zur Änderung der Entscheidung 2003/17/EG (ABl. L 312 vom 29.11.2005, S. 51).
- –
- Richtlinie 2006/47/EG der Kommission vom 23. Mai 2006 zur Festlegung besonderer Voraussetzungen im Hinblick auf das Vorhandensein von Avena fatua in Getreidesaatgut (ABl. L 136 vom 24.5.2006, S. 18).
- –
- Richtlinie 2008/124/EG der Kommission vom 18. Dezember 2008 zur Beschränkung des Verkehrs mit Saatgut bestimmter Arten von Futter-, Öl- und Faserpflanzen auf amtlich als Basissaatgut oder zertifiziertes Saatgut anerkanntes Saatgut (ABl. L 340 vom 19.12.2008, S. 73).
- –
- Verordnung (EG) Nr. 637/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen über die Eignung von Sortenbezeichnungen für landwirtschaftliche Pflanzenarten und für Gemüsearten (ABl. L 191 vom 23.7.2009, S. 10).
B. Bestimmungen der Schweiz3
- –
- Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (SR 910.1).
- –
- Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Produktion und das Inverkehrbringen von pflanzlichem Vermehrungsmaterial (SR 916.151).
- –
- Verordnung des EVD4 vom 7. Dezember 1998 über Saat- und Pflanzgut von Acker- und Futterpflanzen- sowie Gemüsearten (SR 916.151.1).
- –
- Verordnung des BLW vom 7. Dezember 1998 über den Sortenkatalog für Getreide, Kartoffeln, Futterpflanzen, Öl- und Faserpflanzen sowie Betarüben (SR 916.151.6).
- –
- Verordnung des EVD5 vom 2. November 2006 über die Produktion und das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Reben (SR 916.151.3).
Teil II (gegenseitige Anerkennung der Bescheinigungen)
A. Bestimmungen der Union
1. Rechtsakte
- –
2. Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
- –
B. Bestimmungen der Schweiz
- –
C. Einfuhrbescheinigungen
- –
1 Fassung gemäss Art. 3 des Beschlusses Nr. 2/2010 des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft vom 13. Dez. 2010, in Kraft für die Schweiz seit 1. Jan. 2011 (AS 2011 471).
2 Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nicht anders angegeben – als Verweis auf die vor dem 31. Juli 2010 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.
3 Unter Ausschluss von Landsorten, die zum freien Verkehr in der Schweiz zugelassen sind.
4 Heute: des WBF (siehe AS 2012 3631).
5 Heute: des WBF (siehe AS 2012 3631).
Anlage 21
In Artikel 2 Absatz 3 genannte Behörden
A. Europäische Union
Belgien
Bureau de Coordination Agricole/LandbouwbureauBCA/LB
Rue du Progrès 50/ Vooruitgangstraat 50
City Atrium, 6e étage/ 6de verdieping
1210 BRUXELLES/BRUSSEL
E-Mail: BCA-LB-COORD@spw.wallonie.be
Bulgarien
Executive Agency of Variety Testing,
Field Inspection and Seed Control
125, Tzarigradsko Shosse Blvd.
1113 Sofia
BULGARIEN
Tel: +359 2 870 03 75
Fax: +359 2 870 65 17
E-Mail: iasas@iasas.government.bg
Tschechische Republik
Central Institute for Supervising and Testing in Agriculture (Ústøední kontrolní a zkuební ústav zemìdìlský)
Division of Seed Materials and Planting Stock (Odbor osiv a sadby)
Za Opravnou 4
CZ-150 06 Praha 5 – Motol
Dänemark
Ministry of Food, Agriculture and Fisheries
Plant Directorate
Skovbrynet 20
DK-2800 Kgs. Lyngby
Tel: + 45 45 26 36 00
Fax: + 45 45 26 36 10
E-Mail: meb@pdir.dk
Deutschland
Bundessortenamt
Osterfelddamm 80
30627 Hannover
Tel: +49511-9566-50
Fax: +49511 9566-9600
E-Mail: BSA@bundessortenamt.de
Estland
Agricultural Board
Teaduse 2
Saku 75501 Harju county
ESTLAND
Zentrales Fax: + 372 6712 604
Griechenland
Ministry of Rural Development and Food
Directorate of Plant Production Inputs
6, Kapnokoptiriou Str
Athens 10433
GRIECHENLAND
Tel: +302102124199,
Fax: +302102124137
E-Mail: ax2u017@minagric.gr
Spanien
Oficina Española de Variedades Vegetales
Ministerio de Medio Ambiente y Medio Rural y Marino
c/ Alfonso XII, 62
28014 Madrid
Tel: +34913476659
Fax: +34913476703
Frankreich
GNIS-Service Officiel de Contrôle et de Certification
44, rue du Louvre
F - 75001 PARIS
Tel: + 33 (0) 1 42 33 76 93
Fax: + 33 (0) 1 40 28 40 16
Irland
Department of Agriculture, Fisheries and Food
Seed Certification Division
Backweston Farm
Leixlip
Co. Kildare
REPUBLIK IRLAND
Tel: + 353 1 6302900
Fax: + 353 1 6280634
Italien
Ente Nazionale Sementi Elette (ENSE)
Via ugo bassi N. 8
20159 MILANO
ITALIEN
E-Mail: aff-gen@ense.it
Zypern
Ministry of Agriculture
Natural Resources and Environment,
Department of Agriculture
E-Mail: doagrg@da.moa.gov.cy
Tel: 00357 22 466249
Fax: 00357 22 343419
Lettland
State Plant Protection Service
Seed Control Department
Lielvardes street 36/38
Riga, LV – 1006
Tel: +371-67113262
Fax: +371-67113085
E-Mail: info@vaad.gov.lv
Litauen
Ministry of Agriculture
State Seed and Grain Service
Ozo 4A,
LT-08200 Vilnius
Tel./Fax: (+370 5) 2375631
Luxemburg
Ministère de l’Agriculture
Administration des Services Techniques de l’Agriculture
Service de la Production Végétale
BP 1904
L-1019 Luxembourg
Tel: +352-457172-234
Fax: +352-457172-341
Ungarn
Central Agricultural Office
Directorate of Plant Production and Horticulture
1024 Budapest
Keleti Károly u. 24.
UNGARN
Tel: +36 06 1 336 9114
Fax: +36 06 1 336 9011
Malta
Ministry for Resources and Rural Affairs
Plant Health Department
Seeds and other Propagation Material Unit
National Research and Development Centre
Għammieri, Marsa MRS 3300
MALTA
Tel: +356 25904153
Fax: +356 25904120.
E-Mail: spmu.mrra@gov.mt
Niederlande
Ministry of Agriculture, Nature and Food Quality
postbox 20401
2500 EK The Hague Netherlands
Tel: +31 70 3785776
Fax: +31 70 3786156
Österreich
Bundesamt für Ernährungssicherheit
Abteilung Zertifizierung, Überwachung und Kontrolle
Spargelfeldstrasse 191
A-1220 Wien
Tel: +43 50555 31121
Fax: +43 50555 34808
E-Mail: saatgut@baes.gv.at
Polen
Plant Health and Seed Inspection Service
General Inspectorate
Al. Jana Paw³a II 11, 00-828 Warszawa
Tel: 22 652-92-90, 22 620-28-24, 22 620-28-25
Fax: 22 654-52-21
E-Mail: gi@piorin.gov.pl
Portugal
Direcção-Geral de Agricultura e Desenvolvimento Rural
Direcção de Serviços de Fitossanidade e de Materiais de Propagação de Plantas
Edifício 1, Tapada da Ajuda
1349-018 Lisboa
Tel: +351 21 361 20 00
Fax: +351 21 361 32 77 /22
Rumänien
National Inspection for Quality of Seeds
Ministry of Agriculture and Rural Development
24 Blvd. Carol I, 70044 Bucharest
RUMÄNIEN
Tel: +40 21 3078663
Fax: +40 21 3078663
Email: incs@madr.ro
Slowenien
Ministry for Agriculture,
Forestry and Food
Phytosanitary Administration of the Republic of Slovenia
Einspielerjeva 6
1000 Ljubljana
Slowakische Republik
Seed inspection and certification body of the Slovak Republic
Ústredný kontrolný a skúobný ústav po¾nohospodársky v Bratislave (UKSUP),
odbor osív a sadív
Central Controlling and Testing Institute in Agriculture in Braislava,
Department of Seeds and Planting Materials
Matúkova 21
833 16 Bratislava
SLOWAKISCHE REPUBLIK
Tel: + 421259880255
Finnland
Ministry of Agriculture and Forestry
Department of Food and Health
PO Box 30
00023 GOVERNMENT
FINNLAND
Tel: +358-9-16001
Fax: +358-9-1605 3338
E-Mail: elo.kirjaamo@mmm.fi
Schweden
Swedish Board of Agriculture (Jordbruksverket)
Seed Division
Box 83
268 22 Svalöv
Schweden
Fax: + 46 - (0)36 - 15 83 08
E-Mail: utsadeskontroll@jordbruksverket.se
Vereinigtes Königreich
Food and Environment Research Agency
Seed Certification Team
Whitehouse Lane, Huntingdon Road
Cambridge CB3 0LF
Tel: +44(0)1223 342379
Fax: +44(0)1223 342386
E-Mail: seed.cert@fera.gsi.gov.uk
B. Schweiz
Bundesamt für Landwirtschaft BLW
Zertifizierung, Pflanzen- und Sortenschutz
CH – 3003 Bern
Tel: (41) 31 322 25 50
Fax: (41) 31 322 26 34
1 Fassung gemäss Art. 3 des Beschlusses Nr. 2/2010 des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft vom 13. Dez. 2010, in Kraft für die Schweiz seit 1. Jan. 2011 (AS 2011 471).
Anlage 31
Ausnahmeregelungen
Von der Schweiz anerkannte Ausnahmeregelungen der Gemeinschaft2
(a) zur Entbindung einiger Mitgliedstaaten von der Verpflichtung, die Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 2002/54/EG und 2002/57/EG des Rates über den Verkehr mit Futterpflanzen-, Getreide-, Wein-, Betarübensaatgut bzw. Saatgut von Öl- und Faserpflanzen hinsichtlich einiger Arten anzuwenden:
- –
- Entscheidung 69/270/EG der Kommission (ABl. L 220 vom 1.9.1969, S. 8)
- –
- Entscheidung 69/271/EG der Kommission (ABl. L 220 vom 1.9.1969, S. 9)
- –
- Entscheidung 69/272/EG der Kommission (ABl. L 220 vom 1.9.1969, S. 10)
- –
- Entscheidung 70/47/EG der Kommission (ABl. L 13 vom 19.1.1970, S. 26)
- –
- Entscheidung 70/48/EG der Kommission (ABl. L 13 vom 19.1.1970, S. 27)
- –
- Entscheidung 70/49/EG der Kommission (ABl. L 13 vom 19.1.1970, S. 28)
- –
- Entscheidung 70/93/EG der Kommission (ABl. L 25 vom 2.2.1970, S. 16)
- –
- Entscheidung 70/94/EG der Kommission (ABl. L 25 vom 2.2.1970, S. 17)
- –
- Entscheidung 70/481/EG der Kommission (ABl. L 237 vom 28.10.1970, S. 29)
- –
- Entscheidung 73/123/EG der Kommission (ABl. L 145 vom 2.6.1973, S. 43)
- –
- Entscheidung 74/5/EWG der Kommission (ABl. L 12 vom 15.1.1974, S. 13)
- –
- Entscheidung 74/360/EWG der Kommission (ABl. L 196 vom 19.7.1974, S. 18)
- –
- Entscheidung 74/361/EWG der Kommission (ABl. L 196 vom 19.7.1974, S. 19)
- –
- Entscheidung 74/362/EWG der Kommission (ABl. L 196 vom 19.7.1974, S. 20)
- –
- Entscheidung 74/491/EWG der Kommission (ABl. L 267 vom 03.10.1974, S. 18)
- –
- Entscheidung 74/532/EWG der Kommission (ABl. L 299 vom 7.11.1974, S. 14)
- –
- Entscheidung 80/301/EWG der Kommission (ABl. L 68 vom 14.03.1980, S. 30)
- –
- Entscheidung 80/512/EW der Kommission (ABl. L 126 vom 21.5.1980, S. 15)
- –
- Entscheidung 86/153/EW der Kommission (ABl. L 115 vom 3.5.1986, S. 26)
- –
- Entscheidung 89/101/EWG der Kommission (ABl. L 38 vom 10.2.1989, S. 37)
- –
- Entscheidung 2005/325/EG der Kommission (ABl. L 109 vom 29.4.2005, S. 1)
- –
- Entscheidung 2005/886/EG der Kommission (ABl. L 326 vom 13.12.2005, S. 39)
- –
- Entscheidung 2005/931/EG der Kommission (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 67)
- –
- Entscheidung 2008/462/EG der Kommission (ABl. L 109 vom 29.4.2005, S. 33);
(b) zur Ermächtigung einiger Mitgliedstaaten, den Verkehr mit Saat- oder Pflanzgut einiger Sorten zu beschränken (vgl. Gemeinsamer Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten - 28. Gesamtausgabe, Spalte 4; ABl. C 302A vom 12.12.2009, S. 1);
(c) zur Ermächtigung einiger Mitgliedstaaten, bezüglich des Vorhandenseins von Avena fatua in Getreidesaatgut strengere Vorschriften zu erlassen:
- –
- Entscheidung 74/269/EWG der Kommission (ABl. L 141 vom 24.5.1974, S. 20)
- –
- Entscheidung 74/531/EWG der Kommission (ABl. L 299 vom 7.11.1974, S. 13)
- –
- Entscheidung 95/75/EG der Kommission (ABl. L 60 vom 18.3.1995, S. 30)
- –
- Entscheidung 96/334/EG der Kommission (ABl. L 127 vom 25.5.1996, S. 39)
- –
- Entscheidung 2005/200/EG der Kommission (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 19);
(d) zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, für den Verkehr mit Pflanzkartoffeln auf ihrem gesamten Gebiet oder auf Teilen davon strengere als die in den Anlagen I und II der Richtlinie 2002/56/EG des Rates vorgesehenen Massnahmen gegen bestimmte Krankheitserreger anzuwenden:
- –
- Entscheidung 2004/3/EG der Kommission (ABl. L 2 vom 6.1.2004, S. 47);
(e) zur Ermächtigung, die Einhaltung der Anforderungen an die Sortenreinheit bei Saatgut von apomiktischen Einklon-Sorten von Poa pratensis auch auf Grundlage der Ergebnisse von Saatgut- und Sämlingsuntersuchungen zu bewerten:
- –
- Entscheidung 85/370/EW der Kommission (ABl. L 209 vom 6.8.1985, S. 41);
(f) zur Ermächtigung, das Vereinigte Königreich von bestimmten Verpflichtungen zur Anwendung der Richtlinien 66/402/EWG und 2002/57/EG des Rates in Bezug auf Avena strigosa Schreb. freizustellen:
- –
- Entscheidung 2009/786/EG der Kommission vom 26. Oktober 2009 (ABl. L 281/5 vom 28.10.2009);
(g) zur Ermächtigung, Lettland von bestimmten Verpflichtungen zur Anwendung der Richtlinien 66/402/EWG und 2002/57/EG des Rates in Bezug auf Avena strigosa Schreb., Brassica nigra (L.) Koch und Helianthus annuus L. zu entbinden:
- –
- Beschluss 2010/198/EU der Kommission vom 6. April 2010 (ABl. L 84/37 vom 7.4.2010).
1 Fassung gemäss Art. 3 des Beschlusses Nr. 2/2010 des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft vom 13. Dez. 2010, in Kraft für die Schweiz seit 1. Jan. 2011 (AS 2011 471).
2 Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nicht anders angegeben – als Verweis auf die vor dem 31. Juli 2010 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.
Anlage 41
Liste der Drittländer2
Argentinien
Australien
Chile
Israel
Kanada
Kroatien
Marokko
Neuseeland
Serbien und Montenegro
Südafrika
Türkei
Uruguay
Vereinigte Staaten von Amerika
1 Fassung gemäss Art. 3 des Beschlusses Nr. 2/2010 des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft vom 13. Dez. 2010, in Kraft für die Schweiz seit 1. Jan. 2011 (AS 2011 471).
2 Die Anerkennung basiert bezüglich der Feldbesichtigung der Samenträgerbestände und der Saatgutkontrollen auf der Entscheidung 2003/17/EG des Rates (ABl. L 8 vom 14.1.2003, S. 10) sowie bezüglich der Kontrolle der Sortenerhaltungszüchtung auf der Entscheidung 2005/834/EG des Rates (ABl. L 312 vom 29.11.2005, S. 41). Für Norwegen gilt das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum.
Anhang 71
Betreffend den Handel mit Weinbauerzeugnissen
Art. 1 Ziele
Die Parteien kommen überein, den Handel mit Weinbauerzeugnissen mit Ursprung in ihren Hoheitsgebieten nach den Bestimmungen dieses Anhangs auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung und der Gegenseitigkeit zu erleichtern und zu fördern.
Art. 2 Geltungsbereich
Dieser Anhang gilt für die Weinbauerzeugnisse, die in den in Anlage 1 aufgeführten Rechtsvorschriften definiert sind.
Art. 3 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Anhangs gelten vorbehaltlich anderslautender Angaben in diesem Anhang folgende Begriffsbestimmungen:
- (a)
- «Weinbauerzeugnis mit Ursprung in», gefolgt vom Namen einer der Parteien: ein Erzeugnis im Sinne von Artikel 2, das gemäss den Bestimmungen dieses Anhangs im Gebiet der betreffenden Partei aus Weintrauben bereitet worden ist, die vollständig in diesem Gebiet oder in einem in Anlage 2 definierten Gebiet geerntet wurden;
- (b)
- «geografische Angabe»: jede Angabe im Sinne von Artikel 22 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums im Anhang zum Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation1 (nachstehend «TRIPS-Übereinkommen» genannt), einschliesslich einer Ursprungsbezeichnung, die gemäss den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften einer Partei zum Zweck der Bezeichnung und Aufmachung eines in Artikel 2 genannten Weinbauerzeugnisses anerkannt ist, das seinen Ursprung im Gebiet dieser Partei oder in einem in Anlage 2 definierten Gebiet hat;
- (c)
- «traditioneller Begriff»: ein traditionell verwendeter Name, der insbesondere auf die Erzeugungsmethode oder die Qualität, die Farbe oder die Art eines in Artikel 2 genannten Weinbauerzeugnisses Bezug nimmt und der in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften einer Partei zum Zweck der Bezeichnung und Aufmachung eines solchen Erzeugnisses anerkannt ist, das seinen Ursprung im Gebiet dieser Partei hat;
- (d)
- «geschützter Name»: eine geografische Angabe oder ein traditioneller Begriff gemäss Buchstabe b bzw. c, die auf Grund dieses Anhangs geschützt sind;
- (e)
- «Bezeichnung»: die Namen, die auf der Etikettierung, in den Begleitpapieren beim Transport, in den Geschäftspapieren, insbesondere den Rechnungen und Lieferscheinen, sowie in der Werbung für ein in Artikel 2 genanntes Weinbauerzeugnis verwendet werden;
- (f)
- «Etikettierung»: alle Bezeichnungen und anderen Begriffe, Zeichen, Muster oder Handelsmarken, die der Unterscheidung eines in Artikel 2 genannten Weinbauerzeugnisses dienen und die auf demselben Behältnis, einschliesslich seines Verschlusses, des Schildchens am Behältnis oder des Überzugs des Flaschenhalses, erscheinen;
- (g)
- «Aufmachung»: die Namen, die auf den Behältnissen, einschliesslich ihres Verschlusses, auf der Etikettierung und auf der Verpackung verwendet werden;
- (h)
- «Verpackung»: die schützenden Umhüllungen, wie Einschlagpapier, Strohhülsen aller Art, Kartons und Kisten, die zum Transport eines oder mehrerer Behältnisse und/oder zu ihrer Feilbietung im Hinblick auf den Verkauf an den Endverbraucher verwendet werden;
- (i)
- «Vorschriften über den Handel mit Weinbauerzeugnissen»: sämtliche in diesem Anhang vorgesehenen Vorschriften;
- (j)
- «zuständige Stelle»: jede Behörde oder Dienststelle, die von einer Partei mit der Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften für die Erzeugung von und den Handel mit Weinbauerzeugnissen beauftragt worden ist;
- (k)
- «Kontaktstelle»: die zuständige Behörde oder Dienststelle, die von einer Partei benannt worden ist, um für die geeigneten Verbindungen zu der Kontaktstelle der anderen Partei zu sorgen;
- (l)
- «ersuchende Stelle»: die von einer Partei bezeichnete zuständige Behörde, die ein Amtshilfeersuchen im Regelungsbereich dieses Titels stellt;
- (m)
- «ersuchte Stelle»: die von einer Partei bezeichnete zuständige Dienststelle oder Behörde, an die ein Amtshilfeersuchen im Regelungsbereich dieses Titels gerichtet wird;
- (n)
- «Zuwiderhandlungen»: alle Verstösse oder versuchten Verstösse gegen die Vorschriften für die Erzeugung von und den Handel mit Weinbauerzeugnissen.
Titel I Einfuhr und Vermarktung
Art. 4 Etikettierung, Aufmachung und Begleitpapiere
(1) Der Handel zwischen den Parteien mit den in Artikel 2 genannten Weinbauerzeugnissen mit Ursprung in ihren jeweiligen Gebieten erfolgt gemäss den in diesem Anhang vorgesehenen technischen Vorschriften. Unter technischer Vorschrift werden alle in Anlage 3 genannten Vorschriften verstanden, die sich auf die Begriffsbestimmung von Weinbauerzeugnissen, auf önologische Verfahren, auf die Zusammensetzung dieser Erzeugnisse, auf ihre Begleitpapiere und auf ihre Beförderungs- und Vermarktungsbedingungen beziehen.
(2) Der Ausschuss kann beschliessen, die Definition der «technischen Vorschriften» gemäss Absatz 1 zu ändern.
(3) Die Bestimmungen der in Anlage 3 genannten Rechtsakte über das Inkrafttreten oder die Anwendung dieser Rechtsakte gelten nicht für diesen Anhang.
(4) Die Anwendung des einzelstaatlichen oder EU-Steuerrechts sowie die diesbezüglichen Kontrollmassnahmen bleiben von diesem Anhang unberührt.
Titel II Gegenseitiger Schutz der Namen der in Artikel 2 genannten Weinbauerzeugnisse
Art. 5 Geschützte Namen
Bei Weinbauerzeugnissen mit Ursprung in der Europäischen Union und in der Schweiz sind folgende in Anlage 4 aufgeführten Namen geschützt:
- (a)
- je nach Ursprung des Weins der Name des betreffenden Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Schweiz oder Bezugnahmen auf den betreffenden Mitgliedstaat der Europäischen Union oder die Schweiz;
- (b)
- die besonderen Begriffe;
- (c)
- die Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben;
- (d)
- die traditionellen Begriffe.
Art. 6 Namen oder Bezugnahmen auf Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Schweiz
(1) Zur Ermittlung der Herkunft von Weinbauerzeugnissen in der Schweiz sind die Namen der oder Bezugnahmen auf die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die zur Bezeichnung dieser Erzeugnisse dienen:
- (a)
- den Weinen mit Ursprung in dem betreffenden Mitgliedstaat vorbehalten;
- (b)
- ausschliesslich für Erzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Union unter Beachtung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Europäischen Union zu verwenden.
(2) Zur Ermittlung der Herkunft von Weinbauerzeugnissen in der Europäischen Union sind der Name der oder Bezugnahmen auf die Schweiz, die zur Bezeichnung dieser Erzeugnisse dienen:
- (a)
- den Weinen mit Ursprung in der Schweiz vorbehalten;
- (b)
- ausschliesslich für Erzeugnisse mit Ursprung in der Schweiz unter Beachtung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Schweiz zu verwenden.
Art. 7 Sonstige Begriffe
(1) Die Begriffe «geschützte Ursprungsbezeichnung» und «geschützte geografische Bezeichnung», einschliesslich ihrer Abkürzungen «g.U.» und «g.g.A.» sowie die Begriffe «Sekt» und «Crémant» gemäss der Verordnung (EG) Nr. 607/20091 der Kommission sind den Weinen mit Ursprung in dem betreffenden Mitgliedstaat vorbehalten und ausschliesslich unter Beachtung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Europäischen Union zu verwenden.
(2) Unbeschadet des Artikels 10 sind die Begriffe «kontrollierte Ursprungsbezeichnung», einschliesslich ihrer Abkürzung «KUB», und «Landwein» gemäss Artikel 63 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft2 den Weinen mit Ursprung in der Schweiz vorbehalten und ausschliesslich unter Beachtung der schweizerischen Rechtsvorschriften zu verwenden.
Der Begriff «Tafelwein» gemäss Artikel 63 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft ist Weinen mit Ursprung in der Schweiz vorbehalten und ausschliesslich unter Beachtung der schweizerischen Rechtsvorschriften zu verwenden.
Art. 8 Schutz der Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben
(1) In der Schweiz sind die in Anlage 4 Teil A aufgeführten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben der Europäischen Union:
- I.
- für Weine mit Ursprung in der Europäischen Union geschützt;
- II.
- Weinbauerzeugnissen der Europäischen Union vorbehalten und ausschliesslich unter Beachtung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Europäischen Union zu verwenden.
In der Europäischen Union sind die in Anlage 4 Teil B aufgeführten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben der Schweiz:
- I.
- für Weine mit Ursprung in der Schweiz geschützt;
- II.
- Weinbauerzeugnissen der Schweiz vorbehalten und ausschliesslich unter Beachtung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Schweiz zu verwenden.
(2) Die Parteien treffen alle erforderlichen Massnahmen, um gemäss diesem Anhang den gegenseitigen Schutz der in Anlage 4 aufgeführten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, die zur Bezeichnung und Aufmachung von Weinen mit Ursprung im Gebiet der Parteien verwendet werden, zu gewährleisten. Zu diesem Zweck setzt jede Partei geeignete Rechtsmittel ein, um einen wirksamen Schutz sicherzustellen und die Verwendung einer in Anlage 4 aufgeführten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe zur Bezeichnung eines Weins zu verhindern, der nicht aus dem in der betreffenden Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe genannten Ort stammt.
(3) Der Schutz gemäss Absatz 1 gilt auch, wenn:
- (a)
- SEQ subroman\r0 \h der tatsächliche Ursprung des Weins angegeben ist;
- (b)
- die betreffende Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe in Übersetzung, Transkription oder Transliteration verwendet wird; oder SEQ subroman\r0 \h
- (c)
- die Angabe in Verbindung mit Begriffen wie «Art», «Typ», «Fasson», «Nachahmung», «Methode» oder dergleichen verwendet wird.
(4) Sind in Anlage 4 aufgeführte Ursprungsbezeichnungen oder geografische Angaben homonym, so wird jede Bezeichnung bzw. Angabe geschützt, sofern sie in gutem Glauben verwendet wird und nach praktischen Bedingungen, die von den Parteien im Rahmen des Ausschusses festzulegen sind, gewährleistet ist, dass die betreffenden Erzeuger gleich behandelt und die Verbraucher nicht irregeführt werden.
(5) Wenn eine in Anlage 4 aufgeführte geografische Angabe homonym mit einer geografischen Angabe eines Drittlandes ist, so findet Artikel 23 Absatz 3 des TRIPs-Übereinkommens Anwendung.
(6) Dieser Anhang beeinträchtigt in keiner Weise das Recht einer Person, im Handel ihren Namen oder den Namen ihres Geschäftsvorgängers zu verwenden, sofern dieser Name nicht in einer die Verbraucher irreführenden Weise verwendet wird.
(7) Dieser Anhang verpflichtet die Parteien nicht, eine in Anlage 4 aufgeführte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe der anderen Partei zu schützen, die in ihrem Ursprungsland nicht oder nicht mehr geschützt ist oder dort ungebräuchlich geworden ist.
(8) Die Parteien bekräftigen, dass die Rechte und Pflichten im Rahmen dieses Anhangs für keine anderen als die in Anlage 4 aufgeführten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben gelten.
(9) Unbeschadet des TRIPS-Übereinkommens werden in diesem Anhang die Rechte und Pflichten ergänzt und präzisiert, die im Gebiet jeder Partei für den Schutz der geografischen Angaben gelten.
Die Parteien verzichten jedoch darauf, die Bestimmungen von Artikel 24 Absätze 4, 6 und 7 des TRIPS-Übereinkommens in Anspruch zu nehmen, um den Schutz eines Namens der anderen Partei abzulehnen, ausgenommen in den Fällen gemäss Anlage 5 dieses Anhangs.
(10) Der ausschliessliche Schutz gemäss diesem Artikel gilt für den Namen «Champagne», wie er im Verzeichnis der Europäischen Union in Anlage 4 dieses Anhangs aufgeführt ist.
Art. 9 Beziehung von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben zu Marken
(1) Die Parteien sind nicht zum Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe verpflichtet, wenn der Schutz aufgrund des Ansehens, das eine frühere Marke geniesst, geeignet ist, den Verbraucher in Bezug auf die tatsächliche Identität des betreffenden Weins irrezuführen.
(2) Die Eintragung einer Handelsmarke für ein Weinbauerzeugnis im Sinne von Artikel 2, die eine Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe gemäss Anlage 4 enthält oder aus ihr besteht, wird von Amts wegen oder auf Antrag der betroffenen Partei entsprechend den einschlägigen Rechtsvorschriften jeder Partei ganz oder teilweise abgelehnt, wenn das betreffende Erzeugnis nicht aus dem in der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe genannten Ort stammt.
(3) Eine eingetragene Marke für ein Weinbauerzeugnis im Sinne von Artikel 2, die eine Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe gemäss Anlage 4 enthält oder aus ihr besteht, wird von Amts wegen oder auf Antrag der betroffenen Partei entsprechend den einschlägigen Rechtsvorschriften jeder Partei ganz oder teilweise für ungültig erklärt, wenn sich die betreffende Marke auf ein Erzeugnis bezieht, das die Anforderungen für die Verwendung dieser Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe nicht erfüllt.
(4) Eine Marke, auf deren Verwendung einer der in Absatz 3 aufgeführten Tatbestände zutrifft und die vor dem Zeitpunkt des Schutzes der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe der anderen Partei durch den vorliegenden Anhang in gutem Glauben angemeldet, eingetragen oder, sofern dies nach den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, durch gutgläubige Verwendung im Gebiet einer Partei (einschliesslich der Mitgliedstaaten der Europäischen Union) erworben wurde, darf ungeachtet des Schutzes der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe weiter verwendet werden, sofern für die Marke keine Gründe für die Ungültigerklärung gemäss den Rechtsvorschriften der betreffenden Partei vorliegen.
Art. 10 Schutz der traditionellen Begriffe
(1) In der Schweiz werden die in Anlage 4 Teil A aufgeführten traditionellen Begriffe aus der Europäischen Union:
- (a)
- nicht zur Bezeichnung oder Aufmachung eines Weins mit Ursprung in der Schweiz verwendet;
- (b)
- nicht zur Bezeichnung oder Aufmachung eines Weins mit Ursprung in der Europäischen Union verwendet, mit Ausnahme der Weine des Ursprungs und der Kategorie, die in der Anlage in der dort genannten Sprache aufgeführt sind, sowie unter Beachtung der in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Europäischen Union festgelegten Bedingungen.
In der Europäischen Union werden die in Anlage 4 Teil B aufgeführten traditionellen Begriffe aus der Schweiz:
- (a)
- nicht zur Bezeichnung oder Aufmachung eines Weins mit Ursprung in der Europäischen Union verwendet;
- (b)
- nicht zur Bezeichnung oder Aufmachung eines Weins mit Ursprung in der Schweiz verwendet, mit Ausnahme der Weine des Ursprungs und der Kategorie, die in der Anlage in der dort genannten Sprache aufgeführt sind, sowie unter Beachtung der in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Schweiz festgelegten Bedingungen.
(2) Die Parteien treffen alle erforderlichen Massnahmen, um gemäss diesem Abkommen den gegenseitigen Schutz der in Anlage 4 aufgeführten traditionellen Begriffe, die zur Bezeichnung und Aufmachung von Weinen mit Ursprung im Gebiet der Parteien verwendet werden, zu gewährleisten. Zu diesem Zweck setzt jede Partei geeignete Rechtsmittel ein, um einen wirksamen Schutz sicherzustellen und um zu verhindern, dass traditionelle Begriffe zur Bezeichnung von Weinen verwendet werden, die nicht mit diesen traditionellen Begriffen bezeichnet werden dürfen, selbst wenn diese Begriffe in Verbindung mit Angaben wie «Art», «Typ», «Fasson», «Nachahmung», «Methode» oder dergleichen verwendet werden.
(3) Der Schutz traditioneller Begriffe erstreckt sich nur auf:
- (a)
- die Sprachfassung(en) nach Anlage 4;
- (b)
- die Weine der jeweiligen Kategorie, die nach Anlage 4 in der Europäischen Union geschützt ist, oder die Weine der jeweiligen Klasse, die nach Anlage 4 in der Schweiz geschützt ist.
(4) Sind in Anlage 4 aufgeführte traditionelle Begriffe homonym, so wird jeder traditionelle Begriff geschützt, sofern er in gutem Glauben verwendet wird und nach praktischen Bedingungen, die von den Parteien im Rahmen des Ausschusses festzulegen sind, gewährleistet ist, dass die betreffenden Erzeuger gleich behandelt und die Verbraucher nicht irregeführt werden.
(5) Ist ein in Anlage 4 aufgeführter traditioneller Begriff homonym mit einem Namen, der für ein nicht aus den Gebieten der Parteien stammendes Weinbauerzeugnis verwendet wird, so darf ein solcher Name zur Bezeichnung und Aufmachung des Weinbauerzeugnisses verwendet werden, sofern diese Verwendung herkömmlich und üblich und vom Ursprungsland geregelt ist und der Verbraucher in Bezug auf den genauen Ursprung des betreffenden Weins nicht irregeführt wird.
(6) Dieser Anhang beeinträchtigt in keiner Weise das Recht einer Person, im Handel ihren Namen oder den Namen ihres Geschäftsvorgängers zu verwenden, sofern dieser Name nicht in einer die Verbraucher irreführenden Weise verwendet wird.
(7) Die Eintragung einer Marke für ein Weinbauerzeugnis im Sinne von Artikel 2, die einen traditionellen Begriff gemäss Anlage 4 enthält oder aus ihm besteht, wird von Amts wegen oder auf Antrag der betroffenen Partei entsprechend den einschlägigen Rechtsvorschriften jeder Partei ganz oder teilweise abgelehnt, wenn sich die betreffende Marke nicht auf Weinbauerzeugnisse bezieht, die aus dem in der geografischen Angabe, die mit dem traditionellen Begriff zusammenhängt, genannten Ort stammen.
Eine eingetragene Marke für ein Weinbauerzeugnis im Sinne von Artikel 2, die einen traditionellen Begriff gemäss Anlage 4 enthält oder aus ihm besteht, wird von Amts wegen oder auf Antrag der betroffenen Partei entsprechend den einschlägigen Rechtsvorschriften jeder Partei ganz oder teilweise für ungültig erklärt, wenn sich die betreffende Marke nicht auf Weinbauerzeugnisse bezieht, die aus dem in der geografischen Angabe, die mit dem traditionellen Begriff zusammenhängt, genannten Ort stammen.
Eine Marke, auf deren Verwendung einer der im vorstehenden Unterabsatz aufgeführten Tatbestände zutrifft und die vor dem Zeitpunkt des Schutzes des traditionellen Begriffs der anderen Partei durch den vorliegenden Anhang in gutem Glauben angemeldet, eingetragen oder durch gutgläubige Verwendung im Gebiet einer Partei (einschliesslich der Mitgliedstaaten der Europäischen Union) erworben wurde, darf weiter verwendet werden, sofern dies nach den einschlägigen Rechtsvorschriften der betreffenden Partei vorgesehen ist.
(8) Dieser Anhang verpflichtet die Parteien nicht, einen in Anlage 4 aufgeführten traditionellen Begriff zu schützen, der in seinem Ursprungsland nicht oder nicht mehr geschützt ist oder dort ungebräuchlich geworden ist.
Art. 11 Schutzmassnahmen
(1) Werden Weinbauerzeugnisse mit Ursprung in den Parteien ausgeführt und ausserhalb ihrer Gebiete vermarktet, so ergreifen die Parteien alle erforderlichen Massnahmen, um zu gewährleisten, dass die gemäss diesem Anhang geschützten Namen einer Partei nicht zur Bezeichnung und Aufmachung eines Erzeugnisses mit Ursprung in der anderen Partei verwendet werden.
(2) Soweit es die einschlägigen Rechtsvorschriften der Parteien zulassen, wird der Schutz aufgrund dieses Anhangs auch natürlichen und juristischen Personen sowie Verbänden, Vereinigungen und Organisationen von Erzeugern, Händlern oder Verbrauchern mit Sitz im Gebiet der anderen Partei gewährt.
(3) Steht die Bezeichnung oder Aufmachung eines Weinbauerzeugnisses, insbesondere auf dem Etikett, in amtlichen Dokumenten, in Geschäftspapieren oder in der Werbung im Widerspruch zu diesem Anhang, so leiten die Parteien die erforderlichen Verwaltungsmassnahmen oder Gerichtsverfahren ein, um insbesondere den unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen oder die missbräuchliche Verwendung des geschützten Namens auf jede andere Weise zu verbieten.
(4) Die in Absatz 3 genannten Massnahmen und Verfahren werden insbesondere eingeleitet, wenn:
- (a)
- die Übersetzung von Angaben, die in den Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Schweiz vorgesehen sind, in einer der Sprachen der anderen Partei ein Wort ergibt, das eine Irreführung über den Ursprung des so bezeichneten oder aufgemachten Weinbauerzeugnisses hervorrufen kann;
- (b)
- Angaben, Marken, Namen, Aufschriften oder Abbildungen, die mittelbar oder unmittelbar falsche oder irreführende Angaben über Herkunft, Ursprung, Art, oder wesentliche Eigenschaften des Erzeugnisses enthalten, auf den Behältnissen oder der Verpackung, in der Werbung oder in den amtlichen Dokumenten oder den Geschäftspapieren für Erzeugnisse verwendet werden, deren Namen aufgrund dieses Anhangs geschützt sind;
- (c)
- Behältnisse oder Verpackungen verwendet werden, die eine Irreführung über den Ursprung des Weinbauerzeugnisses hervorrufen können.
(5) Dieser Anhang schliesst nicht aus, dass die Parteien den aufgrund dieses Anhangs geschützten Angaben in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder in internationalen Übereinkünften jetzt oder künftig einen weitergehenden Schutz gewähren.
Titel III Kontrolle und gegenseitige Amtshilfe der Kontrollstellen
Art. 12 Gegenstand und Einschränkungen
(1) Die Parteien leisten einander Amtshilfe nach dem Verfahren und unter den Bedingungen dieses Titels. Durch gegenseitige Amtshilfe, die Aufdeckung von Verstössen gegen die Rechtsvorschriften über den Handel mit Weinbauerzeugnissen und die Durchführung der erforderlichen Ermittlungen tragen sie insbesondere für die ordnungsgemässe Anwendung dieser Vorschriften Sorge.
(2) Die in diesem Titel vorgesehene Amtshilfe gilt unbeschadet der strafrechtlichen Bestimmungen oder der zwischen den Parteien für Strafsachen vereinbarten Rechtshilferegelung.
(3) Dieser Titel berührt nicht die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die Geheimhaltungspflicht bei gerichtlichen Ermittlungen.
Untertitel I Zuständige Stellen, kontrollierte Personen und gegenseitige Amtshilfe
Art. 13 Kontaktstellen
(1) Beauftragt eine Partei mehrere zuständige Stellen mit der Kontrolle, so gewährleistet sie die Koordinierung von deren Tätigkeiten.
(2) Jede Partei benennt eine einzige Kontaktstelle. Diese Stelle:
- –
- übermittelt den Kontaktstellen der anderen Parteien die Zusammenarbeitsersuchen im Hinblick auf die Durchführung dieses Titels;
- –
- nimmt die Zusammenarbeitsersuchen der vorgenannten Stellen entgegen und leitet sie an die zuständige(n) Stelle(n) der Partei weiter, deren Zuständigkeit sie unterliegen;
- –
- vertritt diese Partei gegenüber der anderen Partei im Rahmen der Zusammenarbeit gemäss diesem Titel;
- –
- teilt der anderen Partei die Massnahmen mit, die gemäss Artikel 11 getroffen wurden.
Art. 14 Zuständige Stellen und Laboratorien
Die Parteien:
- (a)
- übermitteln einander folgende regelmässig von ihnen aktualisierten Verzeichnisse:
- –
- die Verzeichnisse der Stellen, die für die Ausstellung der Dokumente VI 1 und der sonstigen Begleitpapiere für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen gemäss Artikel 4 Absatz 1 dieses Anhangs und der einschlägigen EU-Vorschriften gemäss Anlage 3 Teil A zuständig sind,
- –
- die Verzeichnisse der zuständigen Stellen und der Kontaktstellen gemäss Artikel 3 Buchstaben j und k,
- –
- die Verzeichnisse der Laboratorien, die zur Durchführung der Analysen gemäss Artikel 17 Absatz 2 befugt sind,
- –
- das Verzeichnis der in Feld 4 des Begleitpapiers genannten schweizerischen Behörden, die für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen mit Ursprung in der Schweiz zuständig sind, gemäss Anlage 3 Teil B;
- (b)
- konsultieren und unterrichten einander im Einzelnen über die Massnahmen, die sie zur Anwendung dieses Anhangs erlassen. Insbesondere übermitteln sie einander die nationalen Vorschriften und eine Zusammenfassung der Verwaltungs- und Rechtsentscheidungen von besonderer Bedeutung für die ordnungsgemässe Anwendung des Abkommens.
Art. 15 Kontrollierte Personen
Natürliche und juristische Personen sowie Vereinigungen dieser Personen, deren berufliche Tätigkeit den in diesem Titel genannten Kontrollen unterzogen werden kann, dürfen diese Kontrollen in keiner Weise behindern und müssen sie jederzeit erleichtern.
Untertitel II Kontrollmassnahmen
Art. 16 Kontrollmassnahmen
(1) Die Parteien treffen die erforderlichen Massnahmen, um die Amtshilfe nach Massgabe von Artikel 12 durch geeignete Kontrollen zu gewährleisten.
(2) Die Kontrollen werden entweder systematisch oder stichprobenartig durchgeführt. Bei stichprobenartigen Kontrollen stellen die Parteien durch die Anzahl, die Art und die Häufigkeit der Kontrollen sicher, dass diese Kontrollen repräsentativ sind.
(3) Die Parteien treffen geeignete Massnahmen, um die Tätigkeit der Bediensteten ihrer zuständigen Stellen zu erleichtern und insbesondere sicherzustellen, dass sie:
- –
- Zugang zu den Rebflächen, den Anlagen zur Erzeugung, Bereitung, Lagerung und Verarbeitung der Weinbauerzeugnisse und den Transportmitteln für diese Erzeugnisse erhalten;
- –
- Zugang zu den Geschäftsräumen oder Lagerräumen und den Transportmitteln einer jeden Person erhalten, die Weinbauerzeugnisse oder Erzeugnisse, die zu ihrer Herstellung bestimmt sind, zum Verkauf vorrätig hält, vermarktet oder befördert;
- –
- Bestandsaufnahmen der Weinbauerzeugnisse und der zu ihrer Bereitung verwendeten Stoffe oder Erzeugnisse erstellen können;
- –
- von den Weinbauerzeugnissen, die zum Verkauf vorrätig gehalten, vermarktet oder befördert werden, Proben entnehmen können;
- –
- in die Buchführungsdaten oder in andere für die Kontrollen zweckdienliche Unterlagen Einsicht nehmen und Kopien oder Auszüge anfertigen können;
- –
- geeignete einstweilige Massnahmen in Bezug auf die Erzeugung, die Bereitung, die Vorratshaltung, den Transport, die Bezeichnung, die Aufmachung und den Export an andere Parteien und die Vermarktung der Weinbauerzeugnisse oder eines zu ihrer Herstellung bestimmten Erzeugnisses ergreifen können, wenn begründeter Verdacht für einen schwerwiegenden Verstoss gegen Vorschriften dieses Anhangs besteht, insbesondere bei Fälschungen oder bei einer Gefahr für die öffentliche Gesundheit.
Art. 17 Probenahme
(1) Eine zuständige Stelle einer Partei kann eine zuständige Stelle der anderen Partei um eine Probenahme gemäss den einschlägigen Rechtsvorschriften dieser Partei ersuchen.
(2) Die ersuchte Stelle verwahrt die gemäss Absatz 1 entnommenen Proben und bestimmt insbesondere das Laboratorium, in dem die Proben untersucht werden. Die ersuchende Stelle kann ein anderes Laboratorium bestimmen, um Parallelproben untersuchen zu lassen. Zu diesem Zweck stellt die ersuchte Stelle der ersuchenden Stelle eine entsprechende Zahl von Proben zur Verfügung.
(3) Bei Unstimmigkeiten zwischen der ersuchenden Stelle und der ersuchten Stelle hinsichtlich der Ergebnisse der Untersuchung nach Absatz 2 wird von einem gemeinsam bestellten Laboratorium eine Schiedsanalyse erstellt.
Untertitel III Verfahren
Art. 18 Massgeblicher Tatbestand
Erhält eine zuständige Stelle einer Partei davon Kenntnis oder hegt den begründeten Verdacht:
- –
- dass ein Erzeugnis nicht mit den Vorschriften über den Handel mit Weinbauerzeugnissen übereinstimmt oder dass die Beschaffung oder die Vermarktung eines solchen Erzeugnisses auf einer Betrugshandlung beruht; und
- –
- dass dieser Verstoss gegen die Vorschriften für eine Partei von besonderem Interesse und geeignet ist, Verwaltungsmassnahmen oder eine Strafverfolgung auszulösen, so unterrichtet diese zuständige Stelle über die Kontaktstelle, der sie untersteht, hiervon unverzüglich die Kontaktstelle der betroffenen Partei.
Art. 19 Amtshilfeersuchen
(1) Amtshilfeersuchen gemäss diesem Titel sind schriftlich zu stellen. Dem Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die zu seiner Bearbeitung erforderlich sind. In dringenden Fällen können mündliche Ersuchen zugelassen werden, die jedoch unverzüglicher schriftlicher Bestätigung bedürfen.
(2) Amtshilfeersuchen gemäss Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten:
- –
- Bezeichnung der ersuchenden Stelle;
- –
- Massnahme, um die ersucht wird;
- –
- Gegenstand oder Grund des Ersuchens;
- –
- einschlägige Rechts- und Verwaltungsvorschriften;
- –
- möglichst genaue und umfassende Angaben zu den natürlichen oder juristischen Personen, gegen die ermittelt wird;
- –
- Zusammenfassung des wesentlichen Sachverhalts.
(3) Die Amtshilfeersuchen werden in einer der Amtssprachen der Parteien gestellt.
(4) Entspricht ein Amtshilfeersuchen nicht den Formvorschriften, so kann eine Berichtigung oder Ergänzung verlangt werden; die Anordnung vorsorglicher Massnahmen ist jedoch möglich.
Art. 20 Verfahren
(1) Auf ein Amtshilfeersuchen hin erteilt die ersuchte Stelle der ersuchenden Stelle alle zweckdienlichen Auskünfte, die es ihr ermöglichen, die ordnungsgemässe Anwendung der Vorschriften für den Handel mit Weinbauerzeugnissen zu überprüfen, einschliesslich Auskünfte über festgestellte oder beabsichtigte Handlungen, die gegen diese Vorschriften verstossen oder verstossen würden.
(2) Auf begründeten Antrag der ersuchenden Stelle veranlasst die ersuchte Stelle die besondere Überwachung oder Kontrollen, die es ermöglichen, die angestrebten Ziele durchzusetzen.
(3) Die gemäss den Absätzen 1 und 2 ersuchte Stelle verfährt so, als handle sie in eigener Sache oder auf Ersuchen einer Stelle ihres eigenen Landes.
(4) Im Einvernehmen mit der ersuchten Stelle kann die ersuchende Stelle eigene Bedienstete oder Bedienstete in einer anderen von ihr vertretenen Stelle der Partei dazu bestimmen:
- –
- entweder in den Räumlichkeiten der zuständigen Stellen, die der Partei unterstehen, in der die ersuchte Stelle ihren Sitz hat, Auskünfte über die Überwachung der ordnungsgemässen Anwendung der Vorschriften für den Handel mit Weinbauerzeugnissen einzuholen oder Tätigkeiten, einschliesslich der Anfertigung von Kopien der Transport- oder sonstigen Dokumente oder von Ein- und Ausgangsbüchern, zu kontrollieren;
- –
- oder den gemäss Absatz 2 gewünschten Massnahmen beizuwohnen.
Die im ersten Gedankenstrich genannten Kopien können nur nach Zustimmung der ersuchten zuständigen Stelle angefertigt werden.
(5) Die ersuchende Stelle, die einen gemäss Absatz 4 Unterabsatz 1 benannten Bediensteten in das Land einer anderen Partei entsenden möchte, damit er den Kontrollmassnahmen im Sinne von Absatz 4 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich beiwohnt, unterrichtet hier die ersuchte Stelle rechtzeitig vor Beginn dieser Kontrollen. Die Bediensteten der ersuchten Stelle sind jederzeit für die Durchführung der Kontrollen zuständig.
Die Bediensteten der ersuchenden Stelle:
- –
- legen eine schriftliche Vollmacht vor, in der ihre Personalien und ihre dienstliche Stellung angegeben sind;
- –
- verfügen im Rahmen der Beschränkungen, die die Partei der ersuchten Stelle ihren eigenen Bediensteten für die Durchführung der betreffenden Kontrollen auferlegt:
- –
- über die Zugangsrechte gemäss Artikel 16 Absatz 3,
- –
- über ein Recht auf Information über die Ergebnisse der Kontrollen, die von den Bediensteten der ersuchten Stelle gemäss Artikel 16 Absatz 3 durchgeführt werden;
- –
- nehmen bei der Kontrolle eine Haltung ein, die mit den Regeln und Gepflogenheiten vereinbar ist, die für die Bediensteten der Partei gelten, in deren Hoheitsgebiet die Kontrolle durchgeführt wird.
(6) Die begründeten Amtshilfeersuchen im Sinne dieses Artikels sind über die Kontaktstelle der betreffenden Partei an die ersuchte Stelle zu richten. Dasselbe Verfahren gilt für:
- –
- die Beantwortung dieser Anträge; und
- –
- die Mitteilungen über die Anwendung der Absätze 2, 4 und 5.
Die Parteien können abweichend von Unterabsatz 1 im Interesse einer zügigeren und wirksameren Zusammenarbeit in bestimmten Fällen, in denen dies angezeigt ist, gestatten, dass eine zuständige Stelle:
- –
- ihre begründeten Anträge oder ihre Mitteilungen direkt an eine zuständige Stelle der anderen Partei richtet;
- –
- die begründeten Anträge oder die Mitteilungen, die ihr von einer zuständigen Stelle der anderen Partei zugeleitet werden, direkt beantwortet.
In diesem Fall informieren diese Stellen unverzüglich die Kontaktstelle der betreffenden Partei.
(7) Die Informationen aus den analytischen Datenbanken der beiden Parteien, einschliesslich der bei der Analyse ihrer Weinbauerzeugnisse gewonnenen Daten, werden den von den Parteien für diesen Zweck benannten Laboratorien auf Antrag mitgeteilt. Die Mitteilung bezieht sich nur auf die analytischen Daten, die zur Auswertung der Analyse einer Probe mit vergleichbaren Merkmalen und vergleichbarem Ursprung benötigt werden.
Art. 21 Entscheidung über die Amtshilfe
(1) Die Partei, der die ersuchte Stelle untersteht, kann die Amtshilfe nach Massgabe dieses Titels verweigern, wenn diese die Souveränität, die öffentliche Ordnung, die Sicherheit oder andere wesentliche Interessen beeinträchtigen könnte oder Währungs- oder Steuervorschriften betrifft.
(2) Ersucht eine Stelle um Amtshilfe, die sie selbst im Fall eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie im Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines derartigen Ersuchens steht im Ermessen der ersuchten Stelle.
(3) Wird die Amtshilfe nicht gewährt oder verweigert, so ist der ersuchenden Stelle die betreffende Entscheidung samt Begründung unverzüglich mitzuteilen.
Art. 22 Informationen und Unterlagen
(1) Die ersuchte Stelle teilt der ersuchenden Stelle das Ergebnis ihrer Ermittlungen in Form von Schriftstücken, beglaubigten Kopien, Berichten oder dergleichen mit.
(2) Anstelle der in Absatz 1 genannten Schriftstücke können für denselben Zweck erstellte EDV-Unterlagen in jedweder Form verwendet werden.
(3) Den in den Artikeln 18 und 20 genannten Informationen werden Unterlagen oder andere sachdienliche Beweisstücke sowie Angaben über etwaige verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Massnahmen beigefügt. Sie beziehen sich vor allem auf folgende Aspekte des betreffenden Weinbauerzeugnisses:
- –
- Zusammensetzung und organoleptische Eigenschaften;
- –
- Bezeichnung und Aufmachung;
- –
- Einhaltung der Erzeugungs-, Herstellungs- und Vermarktungsvorschriften.
(4) Die Kontaktstellen, die von der Angelegenheit, deretwegen die Amtshilfe gemäss den Artikeln 18 und 20 eingeleitet worden ist, betroffen sind, unterrichten einander unverzüglich:
- –
- über den Verlauf der Untersuchungen, vornehmlich in Form von Berichten und anderen Unterlagen oder Informationsträgern;
- –
- über die administrativen oder rechtlichen Folgen der betreffenden Vorgänge.
Art. 23 Kosten
Die in Anwendung dieses Titels entstehenden Reisekosten gehen zu Lasten der Partei, die im Zusammenhang mit den Massnahmen gemäss Artikel 20 Absätze 2 und 4 einen Bediensteten benannt hat.
Art. 24 Vertraulichkeit
(1) Sämtliche Auskünfte, die nach Massgabe dieses Titels in beliebiger Form erteilt werden, sind vertraulich. Sie unterliegen dem Amtsgeheimnis und geniessen den Schutz, den das innerstaatliche Recht der Partei, die sie erhalten hat, bzw. die entsprechenden für die EU-Behörden geltenden Vorschriften für derartige Auskünfte gewähren.
(2) Dieser Titel verpflichtet eine Partei mit strengeren Rechts- und Verwaltungsvorschriften für den Schutz von Industrie- und Geschäftsgeheimnissen als die in diesem Titel niedergelegten Vorschriften nicht, Auskünfte zu liefern, wenn die ersuchende Partei keine Vorkehrungen zur Einhaltung dieser strengeren Massstäbe trifft.
(3) Die erlangten Auskünfte dürfen nur für Zwecke dieses Titels verwendet werden; zu anderen Zwecken dürfen sie im Gebiet einer Partei nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der auskunfterteilenden Stelle und gegebenenfalls mit von dieser Stelle auferlegten Einschränkungen verwendet werden.
(4) Absatz 1 steht der Verwendung von Auskünften bei Gerichts- und Verwaltungsverfahren wegen Straftaten nicht entgegen, soweit sie im Rahmen eines internationalen Rechtshilfeverfahrens erlangt wurden.
(5) Die Parteien dürfen die aufgrund dieses Titels erhaltenen Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke als Beweismittel in Protokollen, Berichten, im Rahmen von Zeugenvernehmungen sowie in gerichtlichen Verfahren und Ermittlungen verwenden.
Titel IV Allgemeine Vorschriften
Art. 25 Ausschlüsse
(1) Die Titel I und II gelten nicht für in Artikel 2 genannte Weinbauerzeugnisse, die:
- (a)
- sich auf der Durchfuhr durch das Gebiet einer Partei befinden; oder
- (b)
- ihren Ursprung im Gebiet einer Partei haben und in kleinen Mengen nach den in Anlage 5 dieses Anhangs genannten Bedingungen und Verfahren zwischen den Parteien versandt werden.
(2) Die Anwendung des Briefwechsels zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz über die Zusammenarbeit bei der amtlichen Kontrolle von Weinen, der am 15. Oktober 19841 in Brüssel unterzeichnet wurde, wird ausgesetzt, solange dieser Anhang in Kraft ist.
1 AS 1984 1317
Art. 26 Konsultationen
(1) Ist eine Partei der Ansicht, dass die andere Partei einer Verpflichtung aus diesem Anhang nicht nachgekommen ist, so finden Konsultationen zwischen den Parteien statt.
(2) Die Partei, die die Konsultationen beantragt, übermittelt der anderen Partei alle erforderlichen Angaben für eine eingehende Prüfung des betreffenden Falles.
(3) Falls eine Verzögerung eine Gefahr für die menschliche Gesundheit bedeuten oder die Wirksamkeit der Massnahmen zur Betrugsbekämpfung beeinträchtigen könnte, können ohne vorherige Konsultationen geeignete vorläufige Schutzmassnahmen getroffen werden, sofern Konsultationen unmittelbar nach Ergreifen dieser Massnahme stattfinden.
(4) Haben die Parteien nach Ablauf der Konsultationen gemäss den Absätzen 1 und 3 keine Einigung erzielt, so kann die Partei, die die Konsultationen beantragt oder die in Absatz 3 genannten Massnahmen getroffen hat, geeignete Schutzmassnahmen ergreifen, um die ordnungsgemässe Anwendung dieses Anhangs zu ermöglichen.
Art. 27 Arbeitsgruppe
(1) Die gemäss Artikel 6 Absatz 7 des Abkommens eingerichtete Arbeitsgruppe «Weinbauerzeugnisse», im folgenden Arbeitsgruppe genannt, prüft alle Fragen im Zusammenhang mit diesem Anhang und seiner Umsetzung.
(2) Die Arbeitsgruppe prüft regelmässig die Entwicklung der innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Parteien in den Regelungsbereichen dieses Anhangs. Sie arbeitet insbesondere Vorschläge zur Anpassung und Aktualisierung der Anlagen dieses Anhangs aus und legt diese dem Ausschuss vor.
Art. 28 Übergangsbestimmungen
(1) Unbeschadet Artikel 8 Absatz 10 dürfen die Weinbauerzeugnisse, die bei Inkrafttreten dieses Anhangs gemäss den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Parteien in einer Weise erzeugt, bereitet, bezeichnet und aufgemacht sind, die nach dem Anhang nicht mehr zulässig ist, bis zur Ausschöpfung der Bestände vermarktet werden.
(2) Unbeschadet etwaiger vom Ausschuss zu erlassender anderslautender Vorschriften dürfen Weinbauerzeugnisse, die gemäss den zum Zeitpunkt des Vermarktens geltenden Vorschriften dieses Anhangs erzeugt, bereitet, bezeichnet und aufgemacht sind, deren Erzeugung, Bereitung, Bezeichnung und Aufmachung jedoch nach einer Änderung des Anhangs diesen Bestimmungen nicht mehr entspricht, bis zur Ausschöpfung der Bestände vermarktet werden.
1 Fassung gemäss Art. 1 des Beschlusses Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft vom 3. Mai 2012, in Kraft seit 4. Mai 2012 (AS 2012 3263).
Anlage 1
Weinbauerzeugnisse gemäss Artikel 2
Für die Europäische Union:
Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1234/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 (ABl. L 346 vom 30.12.2010, S. 11). Erzeugnisse der KN-Codes 2009 61, 2009 69 und 2204 (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).
Für die Schweiz:
Kapitel 2 der Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) vom 23. November 2005 über alkoholische Getränke, zuletzt geändert am 15. Dezember 2010 (AS 2010 6391), für Erzeugnisse der schweizerischen Zolltarif nummern 2009.60 und 2204.
Anlage 2
In Artikel 3 Buchstaben a und b genannte besondere Bestimmungen
Kontrollierte Ursprungsbezeichnung «Genève» (AOC Genève)
1. Geografisches Gebiet
Das geografische Gebiet der AOC Genève umfasst:
- –
- das gesamte Gebiet des Kantons Genf,
- –
- das gesamte Gebiet der französischen Gemeinden
- –
- Challex,
- –
- Ferney-Voltaire;
- –
- die Teilgebiete der französischen Gemeinden
- –
- Ornex,
- –
- Chens-sur-Léman,
- –
- Veigy-Foncenex,
- –
- Saint-Julien-en-Genevois,
- –
- Viry,
die in den Vorschriften für die AOC Genève beschrieben sind.
2. Gebiet der Traubenerzeugung
Das Gebiet, in dem die Trauben erzeugt werden, umfasst:
- a.
- im Gebiet des Kantons Genf: die Flächen, die Teil des Rebbaukatasters im Sinne von Artikel 61 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft (SR 910.1) sind und deren Erzeugung für die Weinbereitung bestimmt ist;
- b.
- im französischen Staatsgebiet: die Flächen der in Nummer 1 genannten Gemeinden oder Teile von Gemeinden, die mit Reben bepflanzt sind oder für die Wiederbepflanzungsrechte geltend gemacht werden können, mit einer Gesamtfläche von höchstens 140 ha.
3. Gebiet der Weinbereitung
Das Gebiet der Weinbereitung ist auf das Gebiet in der Schweiz beschränkt.
4. Herabstufung
Die Verwendung der AOC Genève steht der Verwendung der Bezeichnungen «Landwein» oder «schweizerischer Tafelwein» nicht im Wege, mit denen Weine bezeichnet werden, die aus Trauben in dem in Nummer 2 Buchstabe b definierten Erzeugungsgebiet bereitet und herabgestuft wurden.
5. Kontrolle der Vorschriften für die AOC Genève
Für die Kontrollen in der Schweiz sind die schweizerischen Behörden und besonders die Genfer Behörden zuständig.
Mit den direkten Kontrollen im französischen Staatsgebiet hat die zuständige schweizerische Behörde eine von den französischen Behörden zugelassene französische Kontrolleinrichtung beauftragt.
6. Übergangsbestimmungen
Die Erzeuger, deren Rebflächen nicht in dem in Nummer 2 Buchstabe b definierten Traubenerzeugungsgebiet liegen, die aber bislang rechtmässig die AOC Genève verwendet haben, dürfen diese bis zum Jahrgang 2013 weiter in Anspruch nehmen und die betreffenden Erzeugnisse dürfen bis zur Ausschöpfung der Bestände vermarktet werden.
Anlage 3
Verzeichnisse der Rechtsakte und technischen Vorschriften für Weinbauerzeugnisse gemäss Artikel 4
A. Rechtsakte betreffend die Einfuhr in die Schweiz und die Vermarktung von Weinbauerzeugnissen mit Ursprung in der Europäischen Union
Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird, und besondere Bestimmungen:
- 1.
- Richtlinie 2007/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Festlegung von Nennfüllmengen für Erzeugnisse in Fertigpackungen, zur Aufhebung der Richtlinien 75/106/EWG und 80/232/EWG des Rates und zur Änderung der Richtlinie 76/211/EWG des Rates (ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 17).
- 2.
- Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (kodifizierte Fassung) (ABl. L 299 vom 8.11.2008, S. 25).
- 3.
- Richtlinie 89/396/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 über Angaben oder Marken, mit denen sich das Los, zu dem ein Lebensmittel gehört, feststellen lässt (ABl. L 186 vom 30.6.1989, S. 21), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/11/EWG des Rates vom 11. März 1992 (ABl. L 65 vom 11.3.1992, S. 32).
- 4.
- Richtlinie 94/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 über Farbstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABl. L 237 vom 10.9.1994, S. 13); berichtigt im ABl. L 259 vom 7.10.1994, S. 33, im ABl. L 252 vom 4.10.1996, S. 23, und im ABl. L 124 vom 25.5.2000, S. 66 (Die Berichtigungen betreffen nicht die deutsche Fassung).
- 5.
- Richtlinie 95/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 1995 über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süssungsmittel (ABl. L 61 vom 18.3.1995, S. 1), berichtigt im ABl. L 248 vom 14.10.1995, S. 60, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2010/69/EU der Kommission vom 22. Oktober 2010 (ABl. L 279 vom 23.10.2010, S. 22).
- 6.
- Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle – Anpassung an das Regelungsverfahren mit Kontrolle – Vierter Teil (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14).
- 7.
- Richtlinie 2002/63/EG der Kommission vom 11. Juli 2002 zur Festlegung gemeinschaftlicher Probenahmemethoden zur amtlichen Kontrolle von Pestizidrückständen in und auf Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Aufhebung der Richtlinie 79/700/EWG (ABl. L 187 vom 16.7.2002, S. 30).
- 8.
- Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle – Anpassung an das Regelungsverfahren mit Kontrolle – Vierter Teil (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14).
- 9.
- Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 813/2011 der Kommission vom 11. August 2011 (ABl. L 208 vom 13.8.2011, S. 23).
- 10.
- Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle – Anpassung an das Regelungsverfahren mit Kontrolle – Vierter Teil (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14).
- 11.
- Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1234/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 (ABl. L 346 vom 30.12.2010, S. 11).
- 12.
- Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor (ABl. L 170 vom 30.6.2008, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 772/2010 der Kommission vom 1. September 2010 (ABl. L 232 vom 2.9.2010, S. 1).
- 13.
- Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor (ABl. L 128 vom 27.5.2009, S. 15), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 173/2011 der Kommission vom 23. Februar 2011 (ABl. L 49 vom 24.2.2011, S. 16).
- Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 24 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 ist für alle Einfuhren von Weinbauerzeugnissen mit Ursprung in der Europäischen Union in die Schweiz das Begleitpapier gemäss Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung vorzulegen.
- 14.
- Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen (ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 53/2011 der Kommission vom 21. Januar 2011 (ABl. L 19 vom 22.1.2011, S. 1).
- 15.
- Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 60), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 670/2011 der Kommission vom 12. Juli 2011 (ABl. L 183 vom 13.7.2011, S. 6).
B. Rechtsakte betreffend die Einfuhr in die Europäische Union und die dortige Vermarktung von Weinbauerzeugnissen mit Ursprung in der Schweiz
Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird:
1. Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft, zuletzt geändert am 18. Juni 2010 (AS [Amtliche Sammlung] 2010 5851).
2. Verordnung vom 14. November 2007 über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Weinverordnung), zuletzt geändert am 4. November 2009 (AS 2010 733).
3. Verordnung des BLW (Bundesamt für Landwirtschaft) vom 17. Januar 2007 über die Liste von Rebsorten zur Anerkennung und zur Produktion von Standardmaterial und das Rebsortenverzeichnis, zuletzt geändert am 6. Mai 2011 (AS 2011 2169).
4. Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG), zuletzt geändert am 5. Oktober 2008 (AS 2008 785).
5. Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV) vom 23. November 2005, zuletzt geändert am 13. Oktober 2010 (AS 2010 4611).
6. Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über alkoholische Getränke, zuletzt geändert am 15. Dezember 2010 (AS 2010 6391).
Abweichend von Artikel 10 der Verordnung gelten für die Bezeichnung und Aufmachung die in den folgenden Verordnungen genannten Regeln für Erzeugnisse aus Drittländern:
- 1)
- Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1234/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 (ABl. L 346 vom 30.12.2010, S. 11).
- Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Anhangs mit folgenden Anpassungen:
- a)
- Abweichend von Artikel 118y Absatz 1 Buchstabe a werden die Bezeichnungen der Kategorie durch die Sachbezeichnungen gemäss Artikel 9 der Verordnung des EDI über alkoholische Getränke ersetzt;
- b)
- abweichend von Artikel 118y Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i werden die Begriffe «geschützte Ursprungsbezeichnung» und «geschützte geografische Angabe» durch die Begriffe «kontrollierte Ursprungsbezeichnung» bzw. «Landwein» ersetzt;
- c)
- abweichend von Artikel 118y Absatz 1 Buchstabe f kann die Angabe des Einführers durch jene des Erzeugers, der Weinkellerei, des Händlers oder des Abfüllers in der Schweiz ersetzt werden.
- 2)
- Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 60), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 670/2011 der Kommission vom 12. Juli 2011 (ABl. L 183 vom 13.7.2011, S. 6).
- Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Anhangs mit folgenden Anpassungen:
- a)
- Abweichend von Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung kann der Alkoholgehalt in Volumenprozenten durch Zehnteleinheiten angegeben werden;
- b)
- abweichend von Artikel 64 und Anhang XIV Teil B können die Begriffe «halbtrocken» und «lieblich» durch «leicht süss» bzw. «halbsüss» ersetzt werden;
- c)
- abweichend von Artikel 62 der Verordnung ist die Angabe einer oder mehrerer Rebsorten zulässig, wenn der schweizerische Wein zu mindestens 85 % aus den angegebenen Sorten gewonnen wurde.
7. Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln (LKV), zuletzt geändert am 13. Oktober 2010 (AS 2010 4649).
8. Verordnung des EDI vom 22. Juni 2007 über die in Lebensmitteln zulässigen Zusatzstoffe (Zusatzstoffverordnung, ZuV), zuletzt geändert am 11. Mai 2009 (AS 2009 2047).
9. Verordnung des EDI vom 26. Juni 1995 über Fremd- und Inhaltsstoffe in Lebensmitteln (Fremd- und Inhaltsstoffverordnung, FIV), zuletzt geändert am 16. Mai 2011 (AS 2011 1985).
10. Richtlinie 2007/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Festlegung von Nennfüllmengen für Erzeugnisse in Fertigpackungen, zur Aufhebung der Richtlinien 75/106/EWG und 80/232/EWG des Rates und zur Änderung der Richtlinie 76/211/EWG des Rates (ABl. L 2471 vom 21.9.2007, S. 17).
11. Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor (ABl. L 170 vom 30.6.2008, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 772/2010 der Kommission vom 1. September 2010 (ABl. L 232 vom 2.9.2010, S. 1).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Anhangs mit folgenden Anpassungen:
- a)
- Bei allen Einfuhren von Weinbauerzeugnissen mit Ursprung in der Schweiz in die Europäische Union ist ein Begleitpapier entsprechend dem Beschluss der Kommission vom 29. Dezember 2004 (ABl. L 4 vom 6.1.2005, S. 12) vorzulegen;
- b)
- dieses Begleitpapier ersetzt das Dokument VI1 gemäss der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor (ABl. L 170 vom 30.6.2008, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 772/2010 der Kommission vom 1. September 2010 (ABl. L 232 vom 2.9.2010, S. 1);
- c)
- die in der Verordnung genannten Begriffe «Mitgliedstaat(en)» und «gemeinschaftliche und (oder) einzelstaatliche Vorschriften (Bestimmungen)» gelten ebenfalls für die Schweiz bzw. die schweizerischen Rechtsvorschriften;
- d)
- Weine mit Ursprung in der Schweiz, die Weinen mit geografischer Angabe gleichgestellt werden können und deren Gesamtsäuregehalt, ausgedrückt in Weinsäure, weniger als 3,5 g/l, aber mindestens 3 g/l beträgt, können eingeführt werden, wenn sie mit einer geografischen Angabe bezeichnet sind und zu mindestens 85 % aus Trauben einer oder mehrerer der nachstehenden Rebsorten gewonnen worden sind: Chasselas, Mueller-Thurgau, Sylvaner, Pinot noir oder Merlot.
Begleitpapier(1) für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen mit Ursprung in der Schweiz(2)
1. Versender (Name und Anschrift) | 2. Bezugsnummer |
4. Zuständige schweizerische Behörde des Versandortes (Bezeichnung und Anschrift) | |
3. Empfänger (Name und Anschrift) | |
6. Versanddatum | |
5. Beförderer und andere Angaben zur Beförderung | 7. Lieferort |
8. Bezeichnung des Erzeugnisses | 9. Menge |
10. Zusätzliche Angaben | 11. Los (Nummer) |
12. Bescheinigung (für bestimmte Weine) | |
13. Angaben bei Ausfuhren von Offenwein Vorhandener Alkoholgehalt: Behandlungen: | |
14. Kontrollvermerk der zuständigen EU-Behörde | 15. Firma des Unterzeichners (mit Telefonnummer) |
16. Name des Unterzeichners | |
17. Ort, Datum | |
18. Unterschrift |
- (1)
- Gemäss Anhang 7 Anlage 1 Buchstabe B Nummer 9 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen.
- (2)
- Für die Ausstellung dieses Dokuments gilt als Weinbauzone das gesamte Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
Anlage 4
Geschützte Namen gemäss Artikel 5
Teil A: Geschützte Namen von Weinbauerzeugnissen mit Ursprung in der Europäischen Union
Belgien
Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung
Côtes de Sambre et Meuse
Crémant de Wallonie
Hagelandse wijn
Haspengouwse Wijn
Heuvellandse Wijn
Vin mousseux de qualité de Wallonie
Vlaamse mousserende kwaliteitswijn
Weine mit geschützter geografischer Angabe
Vin de pays des Jardins de Wallonie
Vlaamse landwijn
Traditionelle Begriffe (Art. 118u Abs. 1 Bst. a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates)
appellation d’origine contrôlée g.U. Französisch
gecontroleerde oorsprongsbenaming g.U. Niederländisch
Vin de pays g.g.A Französisch
Landwijn g.g.A Niederländisch
Bulgarien
Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung
Àñåíîâãðàä, gegebenenfalls gefolgt von einer Teilregion und/oder kleineren geografischen Einheit
Gleichwertige Angabe: Asenovgrad
Áîëðîâî, gegebenenfalls gefolgt von einer Teilregion und/oder kleineren geografischen Einheit
Gleichwertige Angabe: Bolyarovo
Áðåñòíèê, gegebenenfalls gefolgt von einer Teilregion und/oder kleineren geografischen Einheit
Gleichwertige Angabe: Brestnik
Âàðíà, gegebenenfalls gefolgt von einer Teilregion und/oder kleineren geografischen Einheit
Gleichwertige Angabe: Varna
Âåëèêè Ïðåñëàâ, gegebenenfalls gefolgt voneinerTeilregion und/oder kleineren geografischen Einheit
Gleichwertige Angabe: Veliki Preslav
Âèäèí, gegebenenfalls gefolgt voneinerTeilregion und/oder kleineren geografischen Einheit
Gleichwertige Angabe: Vidin
Âðàöà, gegebenenfalls gefolgt voneinerTeilregion und/oder kleineren geografischen Einheit
Gleichwertige Angabe: Vratsa
Âúðáèöà, gegebenenfalls gefolgt von einer Teilregion und/oder kleineren geografischen Einheit
Gleichwertige Angabe: Varbitsa
Äîëèíàòà íà Ñòðóìà, gegebenenfalls gefolgt von einer Teilregion und/oder kleineren geografischen Einheit
Gleichwertige Angabe: Struma valley
Äðàãîåâî, gegebenenfalls gefolgt von einer Teilregion und/oder kleineren geografischen Einheit
Gleichwertige Angabe: Dragoevo
Åâêñèíîãðàä, gegebenenfalls gefolgt von einer Teilregion und/oder kleineren geografischen Einheit
Gleichwertige Angabe: Evksinograd
Èâàéëîâãðàä, gegebenenfalls gefolgt von einer Teilregion und/oder kleineren geografischen Einheit
Gleichwertige Angabe: Ivaylovgrad
Êàðëîâî, gegebenenfalls gefolgt von einer Teilregion und/oder kleineren geografischen Einheit
Gleichwertige Angabe: Karlovo
Êàðíîáàò, gegebenenfalls gefolgt von einer Teilregion und/oder kleineren geografischen Einheit
Gleichwertige Angabe: Karnobat
Ëîâå÷, gegebenenfalls gefolgt von einer Teilregion und/oder kleineren geografischen Einheit
Gleichwertige Angabe: Lovech
Ëîçèöa, gegebenenfalls gefolgt von einer Teilregion und/oder kleineren geografischen Einheit
Gleichwertige Angabe: Lozitsa
Ëîì, gegebenenfalls gefolgt von einer Teilregion und/oder kleineren geografischen Einheit
Gleichwertige Angabe: Lom
Ëþáèìåö, gegebenenfalls gefolgt von einer Teilregion und/oder kleineren geografischen Einheit
Gleichwertige Angabe: Lyubimets
Ëñêîâåö, gegebenenfalls gefolgt von einer Teilregion und/oder kleineren geografischen Einheit
Gleichwertige Angabe: Lyaskovets
Ìåëíèê, gegebenenfalls gefolgt von einer Teilregion und/oder kleineren geografischen Einheit
Gleichwertige Angabe: Melnik
Ìîíòàíà, gegebenenfalls gefolgt von einer Teilregion und/oder kleineren geografischen Einheit
Gleichwertige Angabe: Montana
Íîâà Çàãîðà, gegebenenfalls gefolgt von einer Teilregion und/oder kleineren geografischen Einheit
Gleichwertige Angabe: Nova Zagora
Íîâè Ïàçàð, gegebenenfalls gefolgt von einer Teilregion und/oder kleineren geografischen Einheit
Gleichwertige Angabe: Novi Pazar
Íîâî ñåëî, gegebenenfalls gefolgt von einer Teilregion und/oder kleineren geografischen Einheit
Gleichwertige Angabe: Novo Selo
Îðõîâèöà, gegebenenfalls gefolgt von einer Teilregion und/oder kleineren geografischen Einheit
Gleichwertige Angabe: Oryahovitsa
Ïàâëèêåíè, gegebenenfalls gefolgt von einer Teilregion und/oder kleineren geografischen Einheit
Gleichwertige Angabe: Pavlikeni
Ïàçàðäæèê, gegebenenfalls gefolgt von einer Teilregion und/oder kleineren geografischen Einheit
Gleichwertige Angabe: Pazardjik
Ïåðóùèöà, gegebenenfalls gefolgt von einer Teilregion und/oder kleineren geografischen Einheit
Gleichwertige Angabe: Perushtitsa
Ïëåâåí, gegebenenfalls gefolgt von einer Teilregion und/oder kleineren geografischen Einheit
Gleichwertige Angabe: Pleven
Ïëîâäèâ, gegebenenfalls gefolgt von einer Teilregion und/oder kleineren geografischen Einheit
Gleichwertige Angabe: Plovdiv
Ïîìîðèå, gegebenenfalls gefolgt von einer Teilregion und/oder kleineren geografischen Einheit
Gleichwertige Angabe: Pomorie
Ðóñå, gegebenenfalls gefolgt von einer Teilregion und/oder kleineren geografischen Einheit
Gleichwertige Angabe: Ruse
Ñàêàð, gegebenenfalls gefolgt von einer Teilregion und/oder kleineren geografischen Einheit
Gleichwertige Angabe: Sakar
Ñàíäàíñêè, gegebenenfalls gefolgt von einer Teilregion und/oder kleineren geografischen Einheit
Gleichwertige Angabe: Sandanski
Ñâèùîâ, gegebenenfalls gefolgt von einer Teilregion und/oder kleineren geografischen Einheit
Gleichwertige Angabe: Svishtov
Ñåïòåìâðè, gegebenenfalls gefolgt von einer Teilregion und/oder kleineren geografischen Einheit
Gleichwertige Angabe: Septemvri
Ñëàâíöè, gegebenenfalls gefolgt von einer Teilregion und/oder kleineren geografischen Einheit
Gleichwertige Angabe: Slavyantsi
Ñëèâåí, gegebenenfalls gefolgt von einer Teilregion und/oder kleineren geografischen Einheit
Gleichwertige Angabe: Sliven
Ñòàìáîëîâî, gegebenenfalls gefolgt von einer Teilregion und/oder kleineren geografischen Einheit
Gleichwertige Angabe: Stambolovo
Ñòàðà Çàãîðà, gegebenenfalls gefolgt von einer Teilregion und/oder kleineren geografischen Einheit
Gleichwertige Angabe: Stara Zagora
Ñóíãóðëàðå, gegebenenfalls gefolgt von einer Teilregion und/oder kleineren geografischen Einheit
Gleichwertige Angabe: Sungurlare
Ñóõèíäîë, gegebenenfalls gefolgt von einer Teilregion und/oder kleineren geografischen Einheit
Gleichwertige Angabe: Suhindol
Òúðãîâèùå, gegebenenfalls gefolgt von einer Teilregion und/oder kleineren geografischen Einheit
Gleichwertige Angabe: Targovishte
Õàí Êðóì, gegebenenfalls gefolgt von einer Teilregion und/oder kleineren geografischen Einheit
Gleichwertige Angabe: Han Krum
Õàñêîâî, gegebenenfalls gefolgt von einer Teilregion und/oder kleineren geografischen Einheit
Gleichwertige Angabe: Haskovo
Õèñàð, gegebenenfalls gefolgt von einer Teilregion und/oder kleineren geografischen Einheit
Gleichwertige Angabe: Hisarya
Õúðñîâî, gegebenenfalls gefolgt von einer Teilregion und/oder kleineren geografischen Einheit
Gleichwertige Angabe: Harsovo
×åðíîìîðñêè ðàéîí, gegebenenfalls gefolgt von Þæíî ×åðíîìîðèå
Gleichwertige Angabe: Southern Black Sea Coast
×åðíîìîðñêè ðàéîí – Ñåâåðåí, gegebenenfalls gefolgt von einer Teilregion und/oder kleineren geografischen Einheit
Gleichwertige Angabe: Northen Black Sea Region
Øèâà÷åâî, gegebenenfalls gefolgt von einer Teilregion und/oder kleineren geografischen Einheit
Gleichwertige Angabe: Shivachevo
Øóìåí, gegebenenfalls gefolgt von einer Teilregion und/oder kleineren geografischen Einheit
Gleichwertige Angabe: Shumen
ßìáîë, gegebenenfalls gefolgt von einer Teilregion und/oder kleineren geografischen Einheit
Gleichwertige Angabe: Yambol
Weine mit geschützter geografischer Angabe
Äóíàâñêà ðàâíèíà
Gleichwertige Angabe: Danube Plain
Òðàêèéñêà íèçèíà
Gleichwertige Angabe: Thracian Lowlands
Traditionelle Begriffe (Art. 118u Abs. 1 Bst. a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates)
Áëàãîðîäíî ñëàäêî âèíî (ÁÑÂ) g.U. Bulgarisch
Ãàðàíòèðàíî è êîíòðîëèðàíî
íàèìåíîâàíèå çà ïðîèçõîä (ÃÊÍÏ) g.U. Bulgarisch
Ãàðàíòèðàíî íàèìåíîâàíèå çà
ïðîèçõîä (ÃÍÏ) g.U. Bulgarisch
Påãèîíàëíî âèíî
(Regional wine) g.g.A Bulgarisch
Traditionelle Begriffe (Art. 118u Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates)
Êîëåêöèîííî
(collection) g.U. Bulgarisch
Íîâî
(young) g.U./g.g.A Bulgarisch
Ïðåìèóì
(premium) g.g.A Bulgarisch
Ïðåìèóì îóê, èëè ïúðâî çàðåæäàíå â
áú÷âà
(premium oak) g.U. Bulgarisch
Ïðåìèóì ðåçåðâà
(premium reserve) g.g.A Bulgarisch
Ðåçåðâà
(reserve) g.U./g.g.A Bulgarisch
Ðîçåíòàëåð
(Rosenthaler) g.U. Bulgarisch
Ñïåöèàëíà ñåëåêöè
(special selection) g.U. Bulgarisch
Ñïåöèàëíà ðåçåðâà
(special reserve) g.U. Bulgarisch
Tschechische Republik
Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung
Èechy, gegebenenfalls gefolgt von Litomìøická
Èechy, gegebenenfalls gefolgt von Mìlnická
Morava, gegebenenfalls gefolgt von Mikulovská
Morava, gegebenenfalls gefolgt von Slovácká
Morava, gegebenenfalls gefolgt von Velkopavlovická
Morava, gegebenenfalls gefolgt von Znojemská
Weine mit geschützter geografischer Angabe
Èeské
Moravské
Traditionelle Begriffe (Art. 118u Abs. 1 Bst. a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates)
aromatické jakostní umivé víno
stanovené oblasti g.U. Tschechisch
aromatický sekt s.o. g.U. Tschechisch
jakostní likérové víno g.U. Tschechisch
jakostní perlivé víno g.U. Tschechisch
jakostní umivé víno stanovené oblasti g.U. Tschechisch
jakostní víno g.U. Tschechisch
jakostní víno odrùdové g.U. Tschechisch
jakostní víno s pøívlastkem g.U. Tschechisch
jakostní víno známkové g.U. Tschechisch
V.O.C g.U. Tschechisch
víno originální certifikace g.U. Tschechisch
víno s pøívlastkem kabinetní víno g.U. Tschechisch
víno s pøívlastkem ledové víno g.U. Tschechisch
víno s pøívlastkem pozdní sbìr g.U. Tschechisch
víno s pøívlastkem slámové víno g.U. Tschechisch
víno s pøívlastkem výbìr z bobulí g.U. Tschechisch
víno s pøívlastkem výbìr z cibéb g.U. Tschechisch
víno s pøívlastkem výbìr z hroznù g.U. Tschechisch
Víno origininální certifikace (VOC
oder V.O.C.) g.g.A Tschechisch
zemské víno g.g.A Tschechisch
Traditionelle Begriffe (Art. 118u Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates)
Archivní víno g.U. Tschechisch
Burèák g.U. Tschechisch
Klaret g.U. Tschechisch
Koer, Koer víno g.U. Tschechisch
Labín g.U. Tschechisch
Mladé víno g.U. Tschechisch
Mení víno g.U. Tschechisch
Panenské víno, Panenská sklizeò g.U. Tschechisch
Pìstitelský sekt (*) g.U. Tschechisch
Pozdní sbìr g.U. Tschechisch
Premium g.U. Tschechisch
Rezerva g.U. Tschechisch
Rùák, Ryák g.U. Tschechisch
Zrálo na kvasnicích, Králeno
na kvasnicích, koleno na kvasnicích g.U. Tschechisch
Deutschland
Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung
Ahr, gegebenenfalls gefolgt vom Namen einer kleineren geografischen Einheit
Baden, gegebenenfalls gefolgt vom Namen einer kleineren geografischen Einheit
Franken, gegebenenfalls gefolgt vom Namen einer kleineren geografischen Einheit
Hessische Bergstrasse, gegebenenfalls gefolgt vom Namen einer kleineren geografischen Einheit
Mittelrhein, gegebenenfalls gefolgt vom Namen einer kleineren geografischen Einheit
Mosel, gegebenenfalls gefolgt vom Namen einer kleineren geografischen Einheit
Nahe, gegebenenfalls gefolgt vom Namen einer kleineren geografischen Einheit
Pfalz, gegebenenfalls gefolgt vom Namen einer kleineren geografischen Einheit
Rheingau, gegebenenfalls gefolgt vom Namen einer kleineren geografischen Einheit
Rheinhessen, gegebenenfalls gefolgt vom Namen einer kleineren geografischen Einheit
Saale-Unstrut, gegebenenfalls gefolgt vom Namen einer kleineren geografischen Einheit
Sachsen, gegebenenfalls gefolgt vom Namen einer kleineren geografischen Einheit
Württemberg, gegebenenfalls gefolgt vom Namen einer kleineren geografischen Einheit
Weine mit geschützter geografischer Angabe
Ahrtaler
Badischer
Bayerischer Bodensee
Brandenburger
Mosel
Ruwer
Saar
Main
Mecklenburger
Mitteldeutscher
Nahegauer
Neckar
Oberrhein
Pfälzer
Regensburger
Rhein
Rhein-Necker
Rheinburgen
Rheingauer
Rheinischer
Saarländischer
Sächsischer
Schleswig-Holsteinischer
Schwäbischer
Starkenburger
Taubertäler
Traditionelle Begriffe (Art. 118u Abs. 1 Bst. a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates)
Prädikatswein (Qualitätswein mit Prädikat(*)), gefolgt von
| g.U. | Deutsch |
Qualitätswein, gegebenenfalls gefolgt von b.A. (Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete) | g.U. | Deutsch |
Qualitätslikörwein, gegebenenfalls gefolgt von b.A. (Qualitätslikörwein bestimmter Anbaugebiete) | g.U. | Deutsch |
Qualitätsperlwein, gegebenenfalls gefolgt von b.A. (Qualitätsperlwein bestimmter Anbaugebiete) | g.U. | Deutsch |
Sekt b.A. (Sekt bestimmter Anbaugebiete) | g.U. | Deutsch |
Landwein | g.g.A | Deutsch |
Winzersekt | g.U. | Deutsch |
Traditionelle Begriffe (Art. 118u Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates)
Affentaler g.U. Deutsch
Badisch Rotgold g.U. Deutsch
Ehrentrudis g.U. Deutsch
Hock g.U. Deutsch
Klassik/Classic g.U. Deutsch
Liebfrau(en)milch g.U. Deutsch
Riesling-Hochgewächs g.U. Deutsch
Schillerwein g.U. Deutsch
Weissherbst g.U. Deutsch
Griechenland
Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung
Áã÷ßáëïò
Gleichwertige Angabe: Anchialos
Áìýíôáéï
Gleichwertige Angabe: Amynteo
Áñ÷Üíåò
Gleichwertige Angabe: Archanes
ÃïõìÝíéóóá
Gleichwertige Angabe: Goumenissa
ÄáöíÝò
Gleichwertige Angabe: Dafnes
Æßôóá
Gleichwertige Angabe: Zitsa
ËÞìíïò
Gleichwertige Angabe: Lemnos
Ìáíôéíåßá
Gleichwertige Angabe: Mantinia
ÌáõñïäÜöíç Êåöáëëçíßáò
Gleichwertige Angabe: Mavrodafne of Cephalonia
ÌáõñïäÜöíç Ðáôñþí
Gleichwertige Angabe: Mavrodaphne of Patras
Ìåóåíéêüëá
Gleichwertige Angabe: Messenikola
Ìïó÷Üôïò Êåöáëëçíßáò
Gleichwertige Angabe: Cephalonia Muscatel
Ìïó÷Üôïò ËÞìíïõ
Gleichwertige Angabe: Lemnos Muscatel
Ìïó÷Üôïò Ðáôñþí
Gleichwertige Angabe: Patras Muscatel
Ìïó÷Üôïò Ñßïõ Ðáôñþí
Gleichwertige Angabe: Rio Patron Muscatel
Ìïó÷Üôïò Ñüäïõ
Gleichwertige Angabe: Rhodes Muscatel
ÍÜïõóá
Gleichwertige Angabe: Naoussa
ÍåìÝá
Gleichwertige Angabe: Nemea
ÐÜñïò
Gleichwertige Angabe: Paros
ÐÜôñá
Gleichwertige Angabe: Patras
ÐåæÜ
Gleichwertige Angabe: Peza
ÐëáãéÝò Ìåëßôùíá
Gleichwertige Angabe: Cotes de Meliton
ÑáøÜíç
Gleichwertige Angabe: Rapsani
Ñüäïò
Gleichwertige Angabe: Rhodes
Ñïìðüëá Êåöáëëçíßáò
Gleichwertige Angabe: Robola of Cephalonia
ÓÜìïò
Gleichwertige Angabe: Samos
Óáíôïñßíç
Gleichwertige Angabe: Santorini
Óçôåßá
Gleichwertige Angabe: Sitia
Weine mit geschützter geografischer Angabe
Toðéêüò Ïßíïò Êù
Gleichwertige Angabe: Regional wine of Êïs
Toðéêüò Ïßíïò Ìáãíçóßáò
Gleichwertige Angabe: Regional wine of Magnissia
Áéãáéïðåëáãßôéêïò Ôïðéêüò Ïßíïò
Gleichwertige Angabe: Regional wine of Aegean Sea
Áôôéêüò Ôïðéêüò Ïßíïò
Gleichwertige Angabe: Regional wine of Attiki-Attikos
Á÷áúêüò Tïðéêüò Ïßíïò
Gleichwertige Angabe: Regional wine of Áchaia
ÂåñíôÝá Ïíïìáóßá êáôÜ ðáñÜäïóç Æáêýíèïõ
Gleichwertige Angabe: Verdea Onomasia kata paradosi Zakinthou
Çðåéñùôéêüò Ôïðéêüò Ïßíïò
Gleichwertige Angabe: Regional wine of Epirus-Epirotikos
Çñáêëåéþôéêïò Ôïðéêüò Ïßíïò
Gleichwertige Angabe: Regional wine of Heraklion-Herakliotikos
Èåóóáëéêüò Ôïðéêüò Ïßíïò
Gleichwertige Angabe: Regional wine of Thessalia-Thessalikos
Èçâáúêüò Ôïðéêüò Ïßíïò
Gleichwertige Angabe: Regional wine of Thebes-Thivaikos
Èñáêéêüò Ôïðéêüò Ïßíïò oder Ôïðéêüò Ïßíïò ÈñÜêçò
Gleichwertige Angabe: Regional wine of Thrace-Thrakikos oder Regional wine of Thrakis
Éóìáñéêüò Ôïðéêüò Ïßíïò
Gleichwertige Angabe: Regional wine of Ismaros-Ismarikos
Êïñéíèéáêüò Ôïðéêüò Ïßíïò
Gleichwertige Angabe: Regional wine of Korinthos-Korinthiakos
Êñçôéêüò Ôïðéêüò Ïßíïò
Gleichwertige Angabe: Regional wine of Crete-Kritikos
Ëáêùíéêüò Ôïðéêüò Ïßíïò
Gleichwertige Angabe: Regional wine of Lakonia-Lakonikos
Ìáêåäïíéêüò Ôïðéêüò Ïßíïò
Gleichwertige Angabe: Regional wine of Macedonia-Macedonikos
Ìåóçìâñéþôéêïò Ôïðéêüò Ïßíïò
Gleichwertige Angabe: Regional wine of Nea Messimvria
Ìåóóçíéáêüò Ôïðéêüò Ïßíïò
Gleichwertige Angabe: Regional wine of Messinia-Messiniakos
Ìåôóïâßôéêïò Ôïðéêüò Ïßíïò
Gleichwertige Angabe: Regional wine of Metsovo-Metsovitikos
ÌïíåìâÜóéïò Ôïðéêüò Ïßíïò
Gleichwertige Angabe: Regional wine of Monemvasia-Monemvasios
Ðáéáíßôéêïò Ôïðéêüò Ïßíïò
Gleichwertige Angabe: Regional wine of Peanea
Ðáëëçíéþôéêïò Ôïðéêüò Ïßíïò
Gleichwertige Angabe: Regional wine of Pallini-Palliniotikos
Ðåëïðïííçóéáêüò Ôïðéêüò Ïßíïò
Gleichwertige Angabe: Regional wine of Peloponnese-Peloponnesiakos
Ñåôóßíá ÁôôéêÞò, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit
Gleichwertige Angabe: Retsina of Attiki
Ñåôóßíá Âïéùôßáò, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit
Gleichwertige Angabe: Retsina of Viotia
Ñåôóßíá ÃéÜëôñùí, auch ergänzt durch Evvia
Gleichwertige Angabe: Retsina of Gialtra
Ñåôóßíá Åõâïßáò, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit
Gleichwertige Angabe: Retsina of Evvia
Ñåôóßíá Èçâþí, auch ergänzt durch Viotia
Gleichwertige Angabe: Retsina of Thebes
Ñåôóßíá Êáñýóôïõ, auch ergänzt durch Evvia
Gleichwertige Angabe: Retsina of Karystos
Ñåôóßíá Êñùðßáò oder Ñåôóßíá Êïñùðßïõ, auch ergänzt durch Attika
Gleichwertige Angabe: Retsina of Kropia oder Retsina of Koropi
Ñåôóßíá Ìáñêïðïýëïõ, auch ergänzt durch Attika
Gleichwertige Angabe: Retsina of Markopoulo
Ñåôóßíá ÌåãÜñùí, auch ergänzt durch Attika
Gleichwertige Angabe: Retsina of Megara
Ñåôóßíá Ìåóïãåßùí, auch ergänzt durch Attika
Gleichwertige Angabe: Retsina of Mesogia
Ñåôóßíá Ðáéáíßáò oder Ñåôóßíá Ëéïðåóßïõ, auch ergänzt durch Attika
Gleichwertige Angabe: Retsina of Peania oder Retsina of Liopesi
Ñåôóßíá ÐáëëÞíçò, auch ergänzt durch Attika
Gleichwertige Angabe: Retsina of Pallini
Ñåôóßíá Ðéêåñìßïõ, auch ergänzt durch Attika
Gleichwertige Angabe: Retsina of Pikermi
Ñåôóßíá ÓðÜôùí, auch ergänzt durch Attika
Gleichwertige Angabe: Retsina of Spata
Ñåôóßíá ×áëêßäáò, auch ergänzt durch Evvia
Gleichwertige Angabe: Retsina of Halkida
Óõñéáíüò Ôïðéêüò Ïßíïò
Gleichwertige Angabe: Regional wine of Syros-Syrianos
Ôïðéêüò Ïßíïò ÁâäÞñùí
Gleichwertige Angabe: Regional wine of Avdira
Ôïðéêüò Ïßíïò Áãßïõ ¼ñïõò, Áãéïñåßôéêïò Ôïðéêüò Ïßíïò
Gleichwertige Angabe: Regional wine of Mount Athos - Regional wine of Holly Mountain
Ôïðéêüò Ïßíïò ÁãïñÜò
Gleichwertige Angabe: Regional wine of Agora
Ôïðéêüò Ïßíïò ÁäñéáíÞò
Gleichwertige Angabe: Regional wine of Adriani
Ôïðéêüò Ïßíïò Áíáâýóóïõ
Gleichwertige Angabe: Regional wine of Anavyssos
Ôïðéêüò Ïßíïò Áñãïëßäáò
Gleichwertige Angabe: Regional wine of Argolida
Ôïðéêüò Ïßíïò Áñêáäßáò
Gleichwertige Angabe: Regional wine of Arkadia
Ôïðéêüò Ïßíïò Âåëâåíôïý
Gleichwertige Angabe: Regional wine of Velventos
Ôïðéêüò Ïßíïò Âßëéôóáò
Gleichwertige Angabe: Regional wine of Vilitsa
Ôïðéêüò Ïßíïò Ãåñáíåßùí
Gleichwertige Angabe: Regional wine of Gerania
Ôïðéêüò Ïßíïò Ãñåâåíþí
Gleichwertige Angabe: Regional wine of Grevena
Ôïðéêüò Ïßíïò ÄñÜìáò
Gleichwertige Angabe: Regional wine of Drama
Ôïðéêüò Ïßíïò ÄùäåêáíÞóïõ
Gleichwertige Angabe: Regional wine of Dodekanese
Ôïðéêüò Ïßíïò ÅðáíïìÞò
Gleichwertige Angabe: Regional wine of Epanomi
Ôïðéêüò Ïßíïò Åýâïéáò
Gleichwertige Angabe: Regional wine of Evvia
Ôïðéêüò Ïßíïò Çëéåßáò
Gleichwertige Angabe: Regional wine of Ilia
Ôïðéêüò Ïßíïò Çìáèßáò
Gleichwertige Angabe: Regional wine of Imathia
Ôïðéêüò Ïßíïò Èáøáíþí
Gleichwertige Angabe: Regional wine of Thapsana
Ôïðéêüò Ïßíïò Èåóóáëïíßêçò
Gleichwertige Angabe: Regional wine of Thessaloniki
Ôïðéêüò Ïßíïò Éêáñßáò
Gleichwertige Angabe: Regional wine of Ikaria
Ôïðéêüò Ïßíïò Éëßïõ
Gleichwertige Angabe: Regional wine of Ilion
Ôïðéêüò Ïßíïò Éùáííßíùí
Gleichwertige Angabe: Regional wine of Ioannina
Ôïðéêüò Ïßíïò Êáñäßôóáò
Gleichwertige Angabe: Regional wine of Karditsa
Ôïðéêüò Ïßíïò Êáñýóôïõ
Gleichwertige Angabe: Regional wine of Karystos
Ôïðéêüò Ïßíïò ÊáóôïñéÜò
Gleichwertige Angabe: Regional wine of Kastoria
Ôïðéêüò Ïßíïò ÊÝñêõñáò
Gleichwertige Angabe: Regional wine of Corfu
Ôïðéêüò Ïßíïò ÊéóÜìïõ
Gleichwertige Angabe: Regional wine of Kissamos
Ôïðéêüò Ïßíïò ÊëçìÝíôé
Gleichwertige Angabe: Regional wine of Klimenti
Ôïðéêüò Ïßíïò ÊïæÜíçò
Gleichwertige Angabe: Regional wine of Kozani
Ôïðéêüò Ïßíïò ÊïéëÜäáò ÁôáëÜíôçò
Gleichwertige Angabe: Regional wine of Valley of Atalanti
Ôïðéêüò Ïßíïò Êïñùðßïõ
Gleichwertige Angabe: Regional wine of Koropi
Ôïðéêüò Ïßíïò ÊñáíéÜò
Gleichwertige Angabe: Regional wine of Krania
Ôïðéêüò Ïßíïò Êñáííþíïò
Gleichwertige Angabe: Regional wine of Krannona
Ôïðéêüò Ïßíïò ÊõêëÜäùí
Gleichwertige Angabe: Regional wine of Cyclades
Ôïðéêüò Ïßíïò Ëáóéèßïõ
Gleichwertige Angabe: Regional wine of Lasithi
Ôïðéêüò Ïßíïò Ëåôñßíùí
Gleichwertige Angabe: Regional wine of Letrines
Ôïðéêüò Ïßíïò ËåõêÜäáò
Gleichwertige Angabe: Regional wine of Lefkada
Ôïðéêüò Ïßíïò ËçëÜíôéïõ Ðåäßïõ
Gleichwertige Angabe: Regional wine of Lilantio Pedio
Ôïðéêüò Ïßíïò ÌáíôæáâéíÜôùí
Gleichwertige Angabe: Regional wine of Mantzavinata
Ôïðéêüò Ïßíïò Ìáñêüðïõëïõ
Gleichwertige Angabe: Regional wine of Markopoulo
Ôïðéêüò Ïßíïò Ìáñôßíïõ
Gleichwertige Angabe: Regional wine of Ìartino
Ôïðéêüò Ïßíïò ÌåôáîÜôùí
Gleichwertige Angabe: Regional wine of Metaxata
Ôïðéêüò Ïßíïò Ìåôåþñùí
Gleichwertige Angabe: Regional wine of Meteora
Ôïðéêüò Ïßíïò Ïðïýíôéá Ëïêñßäïò
Gleichwertige Angabe: Regional wine of Opountia Lokridos
Ôïðéêüò Ïßíïò Ðáããáßïõ
Gleichwertige Angabe: Regional wine of Pangeon
Ôïðéêüò Ïßíïò Ðáñíáóóïý
Gleichwertige Angabe: Regional wine of Parnasos
Ôïðéêüò Ïßíïò ÐÝëëáò
Gleichwertige Angabe: Regional wine of Pella
Ôïðéêüò Ïßíïò Ðéåñßáò
Gleichwertige Angabe: Regional wine of Pieria
Ôïðéêüò Ïßíïò ÐéóÜôéäïò
Gleichwertige Angabe: Regional wine of Pisatis
Ôïðéêüò Ïßíïò ÐëáãéÝò Áéãéáëåßáò
Gleichwertige Angabe: Regional wine of Slopes of Egialia
Ôïðéêüò Ïßíïò ÐëáãéÝò ÁìðÝëïõ
Gleichwertige Angabe: Regional wine of Slopes of Ambelos
Ôïðéêüò Ïßíïò ÐëáãéÝò Âåñôßóêïõ
Gleichwertige Angabe: Regional wine of Slopes of Vertiskos
Ôïðéêüò Ïßíïò Ðëáãßåò ÐÜéêïõ
Gleichwertige Angabe: Regional wine of Slopes of Paiko
Ôïðéêüò Ïßíïò ÐëáãéÝò ôïõ Áßíïõ
Gleichwertige Angabe: Regional wine of Slopes of Enos
Ôïðéêüò Ïßíïò Ðëáãéþí Êéèáéñþíá
Gleichwertge Angabe: Regional wine of Slopes of Kitherona
Ôïðéêüò Ïßíïò Ðëáãéþí Êíçìßäïò
Gleichwertige Angabe: Regional wine of Slopes of Knimida
Ôïðéêüò Ïßíïò Ðëáãéþí ÐÜñíçèáò
Gleichwertige Angabe: Regional wine of Slopes of Parnitha
Ôïðéêüò Ïßíïò Ðëáãéþí Ðåíôåëéêïý
Gleichwertige Angabe: Regional wine of Slopes of Pendeliko
Ôïðéêüò Ïßíïò Ðëáãéþí Ðåôñùôïý
Gleichwertige Angabe: Regional wine of Slopes of Petroto
Ôïðéêüò Ïßíïò Ðõëßáò
Gleichwertige Angabe: Regional wine of Pylia
Ôïðéêüò Ïßíïò Ñéôóþíáò
Gleichwertige Angabe: Regional wine of Ritsona
Ôïðéêüò Ïßíïò Óåññþí
Gleichwertige Angabe: Regional wine of Serres
Ôïðéêüò Ïßíïò ÓéÜôéóôáò
Gleichwertige Angabe: Regional wine of Siatista
Ôïðéêüò Ïßíïò Óéèùíßáò
Gleichwertige Angabe: Regional wine of Sithonia
Ôïðéêüò Ïßíïò ÓðÜôùí
Gleichwertige Angabe: Regional wine of Spata
Ôïðéêüò Ïßíïò ÓôåñåÜò ÅëëÜäáò
Gleichwertige Angabe: Regional wine of Sterea Ellada
Ôïðéêüò Ïßíïò ÔåãÝáò
Gleichwertige Angabe: Regional wine of Tegea
Ôïðéêüò Ïßíïò Ôñéöõëßáò
Gleichwertige Angabe: Regional wine of Trifilia
Ôïðéêüò Ïßíïò ÔõñíÜâïõ
Gleichwertige Angabe: Regional wine of Tyrnavos
Ôïðéêüò Ïßíïò Öëþñéíáò
Gleichwertige Angabe: Regional wine of Florina
Ôïðéêüò Ïßíïò ×áëéêïýíáò
Gleichwertige Angabe: Regional wine of Halikouna
Ôïðéêüò Ïßíïò ×áëêéäéêÞò
Gleichwertige Angabe: Regional wine of Halkidiki
Traditionelle Begriffe (Art. 118u Abs. 1 Bst. a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates)
Ïíïìáóßá ÐñïÝëåõóçò ÁíùôÝñáò
Ðïéüôçôáò (ÏÐÁÐ)
(appellation d’origine de qualité
supérieure) g.U. Griechisch
Ïíïìáóßá ÐñïÝëåõóçò Åëåã÷üìåíç
(ÏÐÅ)
(appellation d’origine contrôlée) g.U. Griechisch
Ïßíïò ãëõêüò öõóéêüò
(vin doux naturel) g.U. Griechisch
Ïßíïò öõóéêþò ãëõêýò
(vin naturellement doux) g.U. Griechisch
ïíïìáóßá êáôÜ ðáñÜäïóç (appellation
traditionnelle) g.g.A Griechisch
ôïðéêüò ïßíïò
(vin de pays) g.g.A Griechisch
Traditionelle Begriffe (Art. 118u Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates)
ÁãñÝðáõëç
(Agrepavlis) g.U./g.g.A Griechisch
ÁìðÝëé
(Ampeli) g.U./g.g.A Griechisch
Áìðåëþíáò(åò)
(Ampelonas (-ès)) g.U./g.g.A Griechisch
Áñ÷ïíôéêü
(Archontiko) g.U./g.g.A Griechisch
ÊÜâá
(Cava) g.g.A Griechisch
Áðü äéáëåêôïýò áìðåëþíåò
(Grand Cru) g.U. Griechisch
ÅéäéêÜ ÅðéëåãìÝíïò
(Grande réserve) g.U. Griechisch
ÊÜóôñï
(Kastro) g.U./g.g.A Griechisch
ÊôÞìá
(Ktima) g.U./g.g.A Griechisch
Ëéáóôüò
(Liastos) g.U./g.g.A Griechisch
Ìåôü÷é
(Metochi) g.U./g.g.A Griechisch
ÌïíáóôÞñé
(Monastiri) g.U./g.g.A Griechisch
ÍÜìá
(Nama) g.U./g.g.A Griechisch
Íõ÷ôÝñé
(Nychteri) g.U. Griechisch
Ïñåéíü êôÞìá
(Orino Ktima) g.U./g.g.A Griechisch
Ïñåéíüò áìðåëþíáò
(Orinos Ampelonas) g.U./g.g.A Griechisch
Ðýñãïò
(Pyrgos) g.U./g.g.A Griechisch
ÅðéëïãÞ Þ ÅðéëåãìÝíïò
(Réserve) g.U. Griechisch
Ðáëáéùèåßò åðéëåãìÝíïò
(Vieille réserve) g.U. Griechisch
ÂåñíôÝá
(Verntea) g.g.A Griechisch
Vinsanto g.U. Lateinisch
Spanien
Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung
Abona
Alella
Alicante, gegebenenfalls gefolgt von Marina Alta
Almansa
Arabako Txakolina
Gleichwertige Angabe: Txakolí de Álava
Arlanza
Arribes
Bierzo
Binissalem
Bizkaiko Txakolina
Gleichwertige Angabe: Chacolí de Bizkaia
Bullas
Calatayud
Campo de Borja
Campo de la Guardia
Cangas
Cariñena
Cataluña
Cava
Chacolí de Bizkaia
Gleichwertige Angabe: Bizkaiko Txakolina
Chacolí de Getaria
Gleichwertige Angabe: Getariako Txakolina
Cigales
Conca de Barberá
Condado de Huelva
Costers del Segre, gegebenenfalls gefolgt von Artesa
Costers del Segre, gegebenenfalls gefolgt von Les Garrigues
Costers del Segre, gegebenenfalls gefolgt von Raimat
Costers del Segre, gegebenenfalls gefolgt von Valls de Riu Corb
Dehesa del Carrizal
Dominio de Valdepusa
El Hierro
Empordà
Finca Élez
Getariako Txakolina
Gleichwertige Angabe: Chacolí de Getaria
Gran Canaria
Granada
Guijoso
Jerez-Xérès-Sherry
Jumilla
La Gomera
La Mancha
La Palma, gegebenenfalls gefolgt von Fuencaliente
La Palma, gegebenenfalls gefolgt von Hoyo de Mazo
La Palma, gegebenenfalls gefolgt von Norte de la Palma
Lanzarote
Lebrija
Málaga
Manchuela
Manzanilla Sanlúcar de Barrameda
Gleichwertige Angabe: Manzanilla
Méntrida
Mondéjar
Monterrei, gegebenenfalls gefolgt von Ladera de Monterrei
Monterrei, gegebenenfalls gefolgt von Val de Monterrei
Montilla-Moriles
Montsant
Navarra, gegebenenfalls gefolgt von Baja Montaña
Navarra, gegebenenfalls gefolgt von Ribera Alta
Navarra, gegebenenfalls gefolgt von Ribera Baja
Navarra, gegebenenfalls gefolgt von Tierra Estella
Navarra, gegebenenfalls gefolgt von Valdizarbe
Pago de Arínzano
Gleichwertige Angabe: Vino de pago de Arinzano
Pago de Otazu
Pago Florentino
Penedés
Pla de Bages
Pla i Llevant
Prado de Irache
Priorat
Rías Baixas, gegebenenfalls gefolgt von Condado do Tea
Rías Baixas, gegebenenfalls gefolgt von O Rosal
Rías Baixas, gegebenenfalls gefolgt von Ribeira do Ulla
Rías Baixas, gegebenenfalls gefolgt von Soutomaior
Rías Baixas, gegebenenfalls gefolgt von Val do Salnés
Ribeira Sacra, gegebenenfalls gefolgt von Amandi
Ribeira Sacra, gegebenenfalls gefolgt von Chantada
Ribeira Sacra, gegebenenfalls gefolgt von Quiroga-Bibei
Ribeira Sacra, gegebenenfalls gefolgt von Ribeiras do Miño
Ribeira Sacra, gegebenenfalls gefolgt von Ribeiras do Sil
Ribeiro
Ribera del Duero
Ribera del Guadiana, gegebenenfalls gefolgt von Cañamero
Ribera del Guadiana, gegebenenfalls gefolgt von Matanegra
Ribera del Guadiana, gegebenenfalls gefolgt von Montánchez
Ribera del Guadiana, gegebenenfalls gefolgt von Ribera Alta
Ribera del Guadiana, gegebenenfalls gefolgt von Ribera Baja
Ribera del Guadiana, gegebenenfalls gefolgt von Tierra de Barros
Ribera del Júcar
Rioja, gegebenenfalls gefolgt von Rioja Alavesa
Rioja, gegebenenfalls gefolgt von Rioja Alta
Rioja, gegebenenfalls gefolgt von Rioja Baja
Rueda
Sierras de Málaga, gegebenenfalls gefolgt von Serranía de Ronda
Somontano
Tacoronte-Acentejo
Tarragona
Terra Alta
Tierra de León
Tierra del Vino de Zamora
Toro
Txakolí de Álava
Gleichwertige Angabe: Arabako Txakolina
Uclés
Utiel-Requena
Valdeorras
Valdepeñas
Valencia, gegebenenfalls gefolgt von Alto Turia
Valencia, gegebenenfalls gefolgt von Clariano
Valencia, gegebenenfalls gefolgt von Moscatel de Valencia
Valencia, gegebenenfalls gefolgt von Valentino
Valle de Güímar
Valle de la Orotava
Valles de Benavente
Valtiendas
Vinos de Madrid, gegebenenfalls gefolgt von Arganda
Vinos de Madrid, gegebenenfalls gefolgt von Navalcarnero
Vinos de Madrid, gegebenenfalls gefolgt von San Martín de Valdeiglesias
Ycoden-Daute-Isora
Yecla
Weine mit geschützter geografischer Angabe
3 Riberas
Abanilla
Altiplano de Sierra Nevada
Bailén
Bajo Aragón
Barbanza e Iria
Betanzos
Cádiz
Campo de Cartagena
Castelló
Castilla
Castilla y León
Contraviesa-Alpujarra
Córdoba
Costa de Cantabria
Cumbres del Guadalfeo
Desierto de Almería
El Terrerazo
Extremadura
Formentera
Ibiza
Illes Balears
Isla de Menorca
Laujar-Alpujarra
Lederas del Genil
Liébana
Los Palacios
Mallorca
Murcia
Norte de Almería
Ribera del Andarax
Ribera del Gállego-Cinco Villas
Ribera del Jiloca
Ribera del Queiles
Serra de Tramuntana-Costa Nord
Sierra Norte de Sevilla
Sierra Sur de Jaén
Sierras de Las Estancias y Los Filabres
Torreperogil
Valdejalón
Valle del Cinca
Valle del Miño-Ourense
Valles de Sadacia
Villaviciosa de Córdoba
Traditionelle Begriffe (Art. 118u Abs. 1 Bst. a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates)
D.O g.U. Spanisch
D.O.Ca g.U. Spanisch
Denominacion de origen g.U. Spanisch
Denominacion de origen calificada g.U. Spanisch
vino de calidad con indicación geográfica g.U. Spanisch
vino de pago g.U. Spanisch
vino de pago calificado g.U. Spanisch
Vino dulce natural g.U. Spanisch
Vino generoso g.U. Spanisch
Vino generoso de licor g.U. Spanisch
Vino de la Tierra g.g.A Spanisch
Traditionelle Begriffe (Art. 118u Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates)
Amontillado g.U. Spanisch
Añejo g.U./g.g.A Spanisch
Chacolí-Txakolina g.U. Spanisch
Clásico g.U. Spanisch
Cream g.U. Spanisch
Criadera g.U. Spanisch
Criaderas y Soleras g.U. Spanisch
Crianza g.U. Spanisch
Dorado g.U. Spanisch
Fino g.U. Spanisch
Fondillón g.U. Spanisch
Gran reserva g.U. Spanisch
Lágrima g.U. Spanisch
Noble g.U./g.g.A Spanisch
Oloroso g.U. Spanisch
Pajarete g.U. Spanisch
Pálido g.U. Spanisch
Palo Cortado g.U. Spanisch
Primero de Cosecha g.U. Spanisch
Rancio g.U. Spanisch
Raya g.U. Spanisch
Reserva g.U. Spanisch
Sobremadre g.U. Spanisch
Solera g.U. Spanisch
Superior g.U. Spanisch
Trasañejo g.U. Spanisch
Vino Maestro g.U. Spanisch
Vendimia Inicial g.U. Spanisch
Viejo g.U./g.g.A Spanisch
Vino de Tea g.U. Spanisch
Frankreich
Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung
Ajaccio
Aloxe-Corton
Alsace, gegebenenfalls gefolgt vom Namen einer Rebsorte und/oder vom Namen einer kleineren geografischen Einheit
Gleichwertige Angabe: Vin d’Alsace
Alsace Grand Cru, unter Voranstellung von Rosacker
Alsace Grand Cru, gefolgt von Altenberg de Bergbieten
Alsace Grand Cru, gefolgt von Altenberg de Bergheim
Alsace Grand Cru, gefolgt von Altenberg de Wolxheim
Alsace Grand Cru, gefolgt von Brand
Alsace Grand Cru, gefolgt von Bruderthal
Alsace Grand Cru, gefolgt von Eichberg
Alsace Grand Cru, gefolgt von Engelberg
Alsace Grand Cru, gefolgt von Florimont
Alsace Grand Cru, gefolgt von Frankstein
Alsace Grand Cru, gefolgt von Froehn
Alsace Grand Cru, gefolgt von Furstentum
Alsace Grand Cru, gefolgt von Geisberg
Alsace Grand Cru, gefolgt von Gloeckelberg
Alsace Grand Cru, gefolgt von Goldert
Alsace Grand Cru, gefolgt von Hatschbourg
Alsace Grand Cru, gefolgt von Hengst
Alsace Grand Cru, gefolgt von Kanzlerberg
Alsace Grand Cru, gefolgt von Kastelberg
Alsace Grand Cru, gefolgt von Kessler
Alsace Grand Cru, gefolgt von Kirchberg de Barr
Alsace Grand Cru, gefolgt von Kirchberg de Ribeauvillé
Alsace Grand Cru, gefolgt von Kitterlé
Alsace Grand Cru, gefolgt von Mambourg
Alsace Grand Cru, gefolgt von Mandelberg
Alsace Grand Cru, gefolgt von Marckrain
Alsace Grand Cru, gefolgt von Moenchberg
Alsace Grand Cru, gefolgt von Muenchberg
Alsace Grand Cru, gefolgt von Ollwiller
Alsace Grand Cru, gefolgt von Osterberg
Alsace Grand Cru, gefolgt von Pfersigberg
Alsace Grand Cru, gefolgt von Pfingstberg
Alsace Grand Cru, gefolgt von Praelatenberg
Alsace Grand Cru, gefolgt von Rangen
Alsace Grand Cru, gefolgt von Saering
Alsace Grand Cru, gefolgt von Schlossberg
Alsace Grand Cru, gefolgt von Schoenenbourg
Alsace Grand Cru, gefolgt von Sommerberg
Alsace Grand Cru, gefolgt von Sonnenglanz
Alsace Grand Cru, gefolgt von Spiegel
Alsace Grand Cru, gefolgt von Sporen
Alsace Grand Cru, gefolgt von Steinen
Alsace Grand Cru, gefolgt von Steingrubler
Alsace Grand Cru, gefolgt von Steinklotz
Alsace Grand Cru, gefolgt von Vorbourg
Alsace Grand Cru, gefolgt von Wiebelsberg
Alsace Grand Cru, gefolgt von Wineck-Schlossberg
Alsace Grand Cru, gefolgt von Winzenberg
Alsace Grand Cru, gefolgt von Zinnkoepflé
Alsace Grand Cru, gefolgt von Zotzenberg
Anjou, gegebenenfalls gefolgt von Val de Loire
Anjou Coteaux de la Loire, gegebenenfalls gefolgt von Val de Loire
Anjou-Villages Brissac, gegebenenfalls gefolgt von Val de Loire
Arbois, gegebenenfalls gefolgt von Pupillin, gegebenenfalls gefolgt von «mousseux»
Auxey-Duresses, gegebenenfalls gefolgt von «Côte de Beaune» oder «Côte de Beaune-Villages»
Bandol
Gleichwertige Angabe: Vin de Bandol
Banyuls, gegebenenfalls gefolgt von «Grand Cru» und/oder «Rancio»
Barsac
Bâtard-Montrachet
Béarn, gegebenenfalls gefolgt von Bellocq
Beaujolais, gegebenenfalls gefolgt vomNamen einer kleineren geografischen Einheit, gegebenenfalls gefolgt von «Villages», gegebenenfalls gefolgt von «Supérieur»
Beaune
Bellet
Gleichwertige Angabe: Vin de Bellet
Bergerac, gegebenenfalls gefolgt von «sec»
Bienvenues-Bâtard-Montrachet
Blagny, gegebenenfalls gefolgt von Côte de Beaune/Côte de Beaune-Villages
Blanquette de Limoux
Blanquette méthode ancestrale
Blaye
Bonnes-mares
Bonnezeaux, gegebenenfalls gefolgt von Val de Loire
Bordeaux, gegebenenfalls gefolgt von «Clairet», «Rosé», «Mousseux» oder «supérieur»
Bordeaux Côtes de Francs
Bordeaux Haut-Benauge
Bourg
Gleichwertige Angabe: Côtes de Bourg/Bourgeais
Bourgogne, gegebenenfalls gefolgt von «Clairet», «Rosé» oderdem Namen der kleineren geografischen Einheit Chitry
Bourgogne, gegebenenfalls gefolgt von «Clairet», «Rosé» oderdem Namen der kleineren geografischen Einheit Côte Chalonnaise
Bourgogne, gegebenenfalls gefolgt von «Clairet», «Rosé» oderdem Namen der kleineren geografischen Einheit Côte Saint-Jacques
Bourgogne, gegebenenfalls gefolgt von «Clairet», «Rosé» oderdem Namen der kleineren geografischen Einheit Côtes d’Auxerre
Bourgogne, gegebenenfalls gefolgt von «Clairet», «Rosé» oderdem Namen der kleineren geografischen Einheit Côtes du Couchois
Bourgogne, gegebenenfalls gefolgt von «Clairet», «Rosé» oderdem Namen der kleineren geografischen Einheit Coulanges-la-Vineuse
Bourgogne, gegebenenfalls gefolgt von «Clairet», «Rosé» oderdem Namen der kleineren geografischen Einheit Épineuil
Bourgogne, gegebenenfalls gefolgt von «Clairet», «Rosé» oderdem Namen der kleineren geografischen Einheit Hautes Côtes de Beaune
Bourgogne, gegebenenfalls gefolgt von «Clairet», «Rosé» oderdem Namen der kleineren geografischen Einheit Hautes Côtes de Nuits
Bourgogne, gegebenenfalls gefolgt von «Clairet», «Rosé» oderdem Namen der kleineren geografischen Einheit La Chapelle Notre-Dame
Bourgogne, gegebenenfalls gefolgt von «Clairet», «Rosé» oderdem Namen der kleineren geografischen Einheit Le Chapitre
Bourgogne, gegebenenfalls gefolgt von «Clairet», «Rosé» oderdem Namen der kleineren geografischen Einheit Montrecul/Montre-cul/En Montre-Cul
Bourgogne, gegebenenfalls gefolgt von «Clairet», «Rosé» oderdem Namen der kleineren geografischen Einheit Vézelay
Bourgogne, gegebenenfalls gefolgt von «Clairet», «Rosé», «ordinaire» oder «grand ordinaire»
Bourgogne aligoté
Bourgogne passe-tout-grains
Bourgueil
Bouzeron
Brouilly
Bugey, gegebenenfalls gefolgt vomNamen einer kleineren geografischen Einheit, gegebenenfalls unter Voranstellung von «Vins du», «Mousseux du», «Pétillant» oder «Roussette du», odergegebenenfalls gefolgt von «Mousseux» oder «Pétillant», gegebenenfalls gefolgt vomNamen einer kleineren geografischen Einheit
Buzet
Cabardès
Cabernet d’Anjou, gegebenenfalls gefolgt von Val de Loire
Cabernet de Saumur, gegebenenfalls gefolgt von Val de Loire
Cadillac
Cahors
Cassis
Cérons
Chablis, gegebenenfalls gefolgt von Beauroy, gegebenenfalls gefolgt von «premier cru»
Chablis, gegebenenfalls gefolgt von Berdiot, gegebenenfalls gefolgt von «premier cru»
Chablis, gegebenenfalls gefolgt von Beugnons
Chablis, gegebenenfalls gefolgt von Butteaux, gegebenenfalls gefolgt von «premier cru»
Chablis, gegebenenfalls gefolgt von Chapelot, gegebenenfalls gefolgt von «premier cru»
Chablis, gegebenenfalls gefolgt von Chatains, gegebenenfalls gefolgt von «premier cru»
Chablis, gegebenenfalls gefolgt von Chaume de Talvat, gegebenenfalls gefolgt von «premier cru»
Chablis, gegebenenfalls gefolgt von Côte de Bréchain, gegebenenfalls gefolgt von «premier cru»
Chablis, gegebenenfalls gefolgt von Côte de Cuissy
Chablis, gegebenenfalls gefolgt von Côte de Fontenay, gegebenenfalls gefolgt von «premier cru»
Chablis, gegebenenfalls gefolgt von Côte de Jouan, gegebenenfalls gefolgt von «premier cru»
Chablis, gegebenenfalls gefolgt von Côte de Léchet, gegebenenfalls gefolgt von «premier cru»
Chablis, gegebenenfalls gefolgt von Côte de Savant, gegebenenfalls gefolgt von «premier cru»
Chablis, gegebenenfalls gefolgt von Côte de Vaubarousse, gegebenenfalls gefolgt von «premier cru»
Chablis, gegebenenfalls gefolgt von Côte des Prés Girots, gegebenenfalls gefolgt von «premier cru»
Chablis, gegebenenfalls gefolgt von Forêts, gegebenenfalls gefolgt von «premier cru»
Chablis, gegebenenfalls gefolgt von Fourchaume, gegebenenfalls gefolgt von «premier cru»
Chablis, gegebenenfalls gefolgt von L’Homme mort, gegebenenfalls gefolgt von «premier cru»
Chablis, gegebenenfalls gefolgt von Les Beauregards, gegebenenfalls gefolgt von «premier cru»
Chablis, gegebenenfalls gefolgt von Les Épinottes, gegebenenfalls gefolgt von «premier cru»
Chablis, gegebenenfalls gefolgt von Les Fourneaux, gegebenenfalls gefolgt von «premier cru»
Chablis, gegebenenfalls gefolgt von Les Lys, gegebenenfalls gefolgt von «premier cru»
Chablis, gegebenenfalls gefolgt von Mélinots, gegebenenfalls gefolgt von «premier cru»
Chablis, gegebenenfalls gefolgt von Mont de Milieu, gegebenenfalls gefolgt von «premier cru»
Chablis, gegebenenfalls gefolgt von Montée de Tonnerre
Chablis, gegebenenfalls gefolgt von Montmains, gegebenenfalls gefolgt von «premier cru»
Chablis, gegebenenfalls gefolgt von Morein, gegebenenfalls gefolgt von «premier cru»
Chablis, gegebenenfalls gefolgt von Pied d’Aloup, gegebenenfalls gefolgt von «premier cru»
Chablis, gegebenenfalls gefolgt von Roncières, gegebenenfalls gefolgt von «premier cru»
Chablis, gegebenenfalls gefolgt von Sécher, gegebenenfalls gefolgt von «premier cru»
Chablis, gegebenenfalls gefolgt von Troesmes, gegebenenfalls gefolgt von «premier cru»
Chablis, gegebenenfalls gefolgt von Vaillons, gegebenenfalls gefolgt von «premier cru»
Chablis, gegebenenfalls gefolgt von Vau de Vey, gegebenenfalls gefolgt von «premier cru»
Chablis, gegebenenfalls gefolgt von Vau Ligneau, gegebenenfalls gefolgt von «premier cru»
Chablis, gegebenenfalls gefolgt von Vaucoupin, gegebenenfalls gefolgt von «premier cru»
Chablis, gegebenenfalls gefolgt von Vaugiraut, gegebenenfalls gefolgt von «premier cru»
Chablis, gegebenenfalls gefolgt von Vaulorent, gegebenenfalls gefolgt von «premier cru»
Chablis, gegebenenfalls gefolgt von Vaupulent, gegebenenfalls gefolgt von «premier cru»
Chablis, gegebenenfalls gefolgt von Vaux-Ragons, gegebenenfalls gefolgt von «premier cru»
Chablis, gegebenenfalls gefolgt von Vosgros, gegebenenfalls gefolgt von «premier cru»
Chablis
Chablis grand cru, gegebenenfalls gefolgt von Blanchot
Chablis grand cru, gegebenenfalls gefolgt von Bougros
Chablis grand cru, gegebenenfalls gefolgt von Grenouilles
Chablis grand cru, gegebenenfalls gefolgt von Les Clos
Chablis grand cru, gegebenenfalls gefolgt von Preuses
Chablis grand cru, gegebenenfalls gefolgt von Valmur
Chablis grand cru, gegebenenfalls gefolgt von Vaudésir
Chambertin
Chambertin-Clos-de-Bèze
Chambolle-Musigny
Champagne
Chapelle-Chambertin
Charlemagne
Charmes-Chambertin
Chassagne-Montrachet, gegebenenfalls gefolgt von Côte de Beaune/Côtes de Beaune-Villages
Château Grillet
Château-Chalon
Châteaumeillant
Châteauneuf-du-Pape
Châtillon-en-Diois
Chaume – Premier Cru des coteaux du Layon
Chenas
Chevalier-Montrachet
Cheverny
Chinon
Chiroubles
Chorey-les-Beaune, gegebenenfalls gefolgt von Côte de Beaune/Côte de Beaune-Villages
Clairette de Bellegarde
Clairette de Die
Clairette de Languedoc, gegebenenfalls gefolgt vom Nameneiner kleineren geografischen Einheit
Clos de la Roche
Clos de Tart
Clos de Vougeot
Clos des Lambrays
Clos Saint-Denis
Collioure
Condrieu
Corbières
Cornas
Corse, gegebenenfalls unter Voranstellung von «Vin de»
Corse, gegebenenfalls gefolgt von Calvi, gegebenenfalls unter Voranstellung von «Vin de»
Corse, gegebenenfalls gefolgt von Coteaux du Cap Corse, gegebenenfalls unter Voranstellung von «Vin de»
Corse, gegebenenfalls gefolgt von Figari, gegebenenfalls unter Voranstellung von «Vin de»
Corse, gegebenenfalls gefolgt von Porto-Vecchio, gegebenenfalls unter Voranstellung von «Vin de»
Corse, gegebenenfalls gefolgt von Sartène, gegebenenfalls unter Voranstellung von «Vin de»
Corton
Corton-Charlemagne
Costières de Nîmes
Côte de Beaune unter Voranstellung des Namens einer kleineren geografischen Einheit
Côte de Beaune-Villages
Côte de Brouilly
Côte de Nuits-villages
Côte roannaise
Côte Rôtie
Coteaux champenois, gegebenenfalls gefolgt vom Namen einer kleineren geografischen Einheit
Coteaux d’Aix-en-Provence
Coteaux d’Ancenis, gefolgt vom Namen der Rebsorte
Coteaux de Die
Coteaux de l’Aubance, gegebenenfalls gefolgt von Val de Loire
Coteaux de Pierrevert
Coteaux de Saumur, gegebenenfalls gefolgt von Val de Loire
Coteaux du Giennois
Coteaux du Languedoc, gegebenenfalls gefolgt von Cabrières
Coteaux du Languedoc, gegebenenfalls gefolgt von Coteaux de la Méjanelle/La Méjanelle
Coteaux du Languedoc, gegebenenfalls gefolgt von Coteaux de Saint-Christol/ Saint-Christol
Coteaux du Languedoc, gegebenenfalls gefolgt von Coteaux de Vérargues/Vérargues
Coteaux du Languedoc, gegebenenfalls gefolgt von Montpeyroux
Coteaux du Languedoc, gegebenenfalls gefolgt von Quatourze
Coteaux du Languedoc, gegebenenfalls gefolgt von Saint-Drézéry
Coteaux du Languedoc, gegebenenfalls gefolgt von Saint-Georges-d’Orques
Coteaux du Languedoc, gegebenenfalls gefolgt von Saint-Saturnin
Coteaux du Languedoc, gegebenenfalls gefolgt von Pic-Saint-Loup
Coteaux du Layon, gegebenenfalls gefolgt von Val de Loire, gegebenenfalls gefolgt vomNamen einer kleineren geografischen Einheit
Coteaux du Layon Chaume, gegebenenfalls gefolgt von Val de Loire
Coteaux du Loir, gegebenenfalls gefolgt von Val de Loire
Coteaux du Lyonnais
Coteaux du Quercy
Coteaux du Tricastin
Coteaux du Vendômois, gegebenenfalls gefolgt von Val de Loire
Coteaux Varois en Provence
Côtes Canon Fronsac
Gleichwertige Angabe: Canon Fronsac
Côtes d’Auvergne, gegebenenfalls gefolgt von Boudes
Côtes d’Auvergne, gegebenenfalls gefolgt von Chanturgue
Côtes d’Auvergne, gegebenenfalls gefolgt von Châteaugay
Côtes d’Auvergne, gegebenenfalls gefolgt von Corent
Côtes d’Auvergne, gegebenenfalls gefolgt von Madargue
Côtes de Bergerac
Côtes de Blaye
Côtes de Bordeaux Saint-Macaire
Côtes de Castillon
Côtes de Duras
Côtes de Millau
Côtes de Montravel
Côtes de Provence
Côtes de Toul
Côtes du Brulhois
Côtes du Forez
Côtes du Frontonnais, gegebenenfalls gefolgt von Fronton
Côtes du Frontonnais, gegebenenfalls gefolgt von Villaudric
Côtes du Jura, gegebenenfalls gefolgt von «mousseux»
Côtes du Lubéron
Côtes du Marmandais
Côtes du Rhône
Côtes du Roussillon, gegebenenfalls gefolgt von Les Aspres
Côtes du Roussillon Villages, gegebenenfalls gefolgt vom Namen einer kleineren geografischen Einheit
Côtes du Ventoux
Côtes du Vivarais
Cour-Cheverny, gegebenenfalls gefolgt von Val de Loire
Crémant d’Alsace
Crémant de Bordeaux
Crémant de Bourgogne
Crémant de Die
Crémant de Limoux
Crémant de Loire
Crémant du Jura
Crépy
Criots-Bâtard-Montrachet
Crozes-Hermitage
Gleichwertige Angabe: Crozes-Ermitage
Échezeaux
Entre-Deux-Mers
Entre-Deux-Mers-Haut-Benauge
Faugères
Fiefs Vendéens, gegebenenfalls gefolgt von Brem
Fiefs Vendéens, gegebenenfalls gefolgt von Mareuil
Fiefs Vendéens, gegebenenfalls gefolgt von Pissotte
Fiefs Vendéens, gegebenenfalls gefolgt von Vix
Fitou
Fixin
Fleurie
Floc de Gascogne
Fronsac
Frontignan, gegebenenfalls unter Voranstellung von «Muscat de»
Fronton
Gaillac, gegebenenfalls gefolgt von «mousseux»
Gaillac premières côtes
Gevrey-Chambertin
Gigondas
Givry
Grand Roussillon, gegebenenfalls gefolgt von «Rancio»
Grand-Échezeaux
Graves, gegebenenfalls gefolgt von «supérieures»
Graves de Vayres
Griotte-Chambertin
Gros plant du Pays nantais
Haut-Médoc
Haut-Montravel
Haut-Poitou
Hermitage
Gleichwertige Angabe: l’Hermitage/Ermitage/l’Ermitage
Irancy
Irouléguy
Jasnières, gegebenenfalls gefolgt von Val de Loire
Juliénas
Jurançon, gegebenenfalls gefolgt von «sec»
L’Étoile, gegebenenfalls gefolgt von «mousseux»
La Grande Rue
Ladoix, gegebenenfalls gefolgt von «Côte de Beaune» oder «Côte de Beaune-Villages»
Lalande de Pomerol
Languedoc, gegebenenfalls gefolgt vomNamen einer kleineren geografischen Einheit
Languedoc Grès de Montpellier
Languedoc La Clape
Languedoc Picpoul-de-Pinet
Languedoc Terrasses du Larzac
Languedoc-Pézénas
Latricières-Chambertin
Lavilledieu
Les Baux de Provence
Limoux
Lirac
Listrac-Médoc
Loupiac
Lussac-Saint-Émilion
Mâcon, gegebenenfalls gefolgt vom Namen einer kleineren geografischen Einheit, gegebenenfalls gefolgt von «Supérieur» oder «Villages»
Gleichwertige Angabe: Pinot-Chardonnay-Mâcon
Macvin du Jura
Madiran
Malepère
Maranges, gegebenenfalls gefolgt von Clos de la Boutière
Maranges, gegebenenfalls gefolgt von La Croix Moines
Maranges, gegebenenfalls gefolgt von La Fussière
Maranges, gegebenenfalls gefolgt von Le Clos des Loyères
Maranges, gegebenenfalls gefolgt von Le Clos des Rois
Maranges, gegebenenfalls gefolgt von Les Clos Roussots
Maranges, gegebenenfalls gefolgt vom Namen einer kleineren geografischen Einheit, gegebenenfalls gefolgt von «Côte de Beaune» oder «Côte de Beaune-Villages»
Marcillac
Margaux
Marsannay, gegebenenfalls gefolgt von «rosé»
Maury, gegebenenfalls gefolgt von «Rancio»
Mazis-Chambertin
Mazoyères-Chambertin
Médoc
Menetou-Salon, gegebenenfalls gefolgt vom Namen einer kleineren geografischen Einheit, gegebenenfalls gefolgt von Val de Loire
Mercurey
Meursault, gegebenenfalls gefolgt von «Côte de Beaune» oder «Côte de Beaune-Villages»
Minervois
Minervois-La-Livinière
Monbazillac
Montagne Saint-Émilion
Montagny
Monthélie, gegebenenfalls gefolgt von «Côte de Beaune» oder «Côte de Beaune-Villages»
Montlouis-sur-Loire, gegebenenfalls gefolgt von Val de Loire, gegebenenfalls gefolgt von «mousseux» oder «pétillant»
Montrachet
Montravel
Morey-Saint-Denis
Morgon
Moselle
Moulin-à-Vent
Moulis
Gleichwertige Angabe: Moulis-en-Médoc
Muscadet, gegebenenfalls gefolgt von Val de Loire
Muscadet-Coteaux de la Loire, gegebenenfalls gefolgt von Val de Loire
Muscadet-Côtes de Grandlieu, gegebenenfalls gefolgt von Val de Loire
Muscadet-Sèvre et Maine, gegebenenfalls gefolgt von Val de Loire
Muscat de Beaumes-de-Venise
Muscat de Lunel
Muscat de Mireval
Muscat de Saint-Jean-de-Minvervois
Muscat du Cap Corse
Musigny
Néac
Nuits
Gleichwertige Angabe: Nuits-Saint-Georges
Orléans, gegebenenfalls gefolgt von Cléry
Pacherenc du Vic-Bilh, gegebenenfalls gefolgt von «sec»
Palette
Patrimonio
Pauillac
Pécharmant
Pernand-Vergelesses, gegebenenfalls gefolgt von «Côte de Beaune» oder «Côte de Beaune-Villages»
Pessac-Léognan
Petit Chablis, gegebenenfalls gefolgt vom Namen einer kleineren geografischen Einheit
Pineau des Charentes
Gleichwertige Angabe: Pineau Charentais
Pomerol
Pommard
Pouilly-Fuissé
Pouilly-Loché
Pouilly-sur-Loire, gegebenenfalls gefolgt von Val de Loire
Gleichwertige Angabe: Blanc Fumé de Pouilly/Pouilly-Fumé
Pouilly-Vinzelles
Premières Côtes de Blaye
Premières Côtes de Bordeaux, gegebenenfalls gefolgt vom Namen einer kleineren geografischen Einheit
Puisseguin-Saint-Emilion
Puligny-Montrachet, gegebenenfalls gefolgt von «Côte de Beaune» oder «Côte de Beaune-Villages»
Quarts de Chaume, gegebenenfalls gefolgt von Val de Loire
Quincy, gegebenenfalls gefolgt von Val de Loire
Rasteau, gegebenenfalls gefolgt von «Rancio»
Régnié
Reuilly, gegebenenfalls gefolgt von Val de Loire
Richebourg
Rivesaltes, gegebenenfalls gefolgt von «Rancio», gegebenenfalls unter Voranstellung von «Muscat»
Romanée (La)
Romanée Contie
Romanée Saint-Vivant
Rosé d’Anjou
Rosé de Loire, gegebenenfalls gefolgt von Val de Loire
Rosé des Riceys
Rosette
Roussette de Savoie, gegebenenfalls gefolgt vom Namen einer kleineren geografischen Einheit
Ruchottes-Chambertin
Rully
Saint Sardos
Saint-Amour
Saint-Aubin, gegebenenfalls gefolgt von «Côte de Beaune» oder «Côte de Beaune-Villages»
Saint-Bris
Saint-Chinian
Saint-Émilion
Saint-Émilion Grand Cru
Saint-Estèphe
Saint-Georges-Saint-Émilion
Saint-Joseph
Saint-Julien
Saint-Mont
Saint-Nicolas-de-Bourgueil, gegebenenfalls gefolgt von Val de Loire
Saint-Péray, gegebenenfalls gefolgt von «mousseux»
Saint-Pourçain
Saint-Romain, gegebenenfalls gefolgt von «Côte de Beaune» oder «Côte de Beaune-Villages»
Saint-Véran
Sainte-Croix du Mont
Sainte-Foy Bordeaux
Sancerre
Santenay, gegebenenfalls gefolgt von «Côte de Beaune» oder «Côte de Beaune-Villages»
Saumur, gegebenenfalls gefolgt von Val de Loire,gegebenenfalls gefolgt von «mousseux» oder «pétillant»
Saumur-Champigny, gegebenenfalls gefolgt von Val de Loire
Saussignac
Sauternes
Savennières, gegebenenfalls gefolgt von Val de Loire
Savennières-Coulée de Serrant, gegebenenfalls gefolgt von Val de Loire
Savennières-Roche-aux-Moines, gegebenenfalls gefolgt von Val de Loire
Savigny-les-Beaune, gegebenenfalls gefolgt von «Côte de Beaune» oder «Côte de Beaune-Villages»
Gleichwertige Angabe: Savigny
Seyssel, gegebenenfalls gefolgt von «mousseux»
Tâche (La)
Tavel
Touraine, gegebenenfalls gefolgt von Val de Loire,gegebenenfalls gefolgt von «mousseux» oder «pétillant»
Touraine Amboise, gegebenenfalls gefolgt von Val de Loire
Touraine Azay-le-Rideau, gegebenenfalls gefolgt von Val de Loire
Touraine Mestand, gegebenenfalls gefolgt von Val de Loire
Touraine Noble Joué, gegebenenfalls gefolgt von Val de Loire
Tursan
Vacqueyras
Valençay
Vin d’Entraygues et du Fel
Vin d’Estaing
Vin de Savoie, gegebenenfalls gefolgt vom Namen einer kleineren geografischen Einheit, gegebenenfalls gefolgt von «mousseux» oder «pétillant»
Vins du Thouarsais
Vins Fins de la Côte de Nuits
Viré-Clessé
Volnay
Volnay Santenots
Vosnes Romanée
Vougeot
Vouvray, gegebenenfalls gefolgt von Val de Loire,gegebenenfalls gefolgt von «mousseux» oder «pétillant»
Weine mit geschützter geografischer Angabe
Agenais
Aigues
Ain
Allier
Allobrogie
Alpes de Haute Provence
Alpes Maritimes
Alpilles
Ardèche
Argens
Ariège
Aude
Aveyron
Balmes Dauphinoises
Bénovie
Bérange
Bessan
Bigorre
Bouches du Rhône
Bourbonnais
Calvados
Cassan
Cathare
Caux
Cessenon
Cévennes, gegebenenfalls gefolgt von Mont Bouquet
Charentais, gegebenenfalls gefolgt von Ile d’Oléron
Charentais, gegebenenfalls gefolgt von Ile de Ré
Charentais, gegebenenfalls gefolgt von Saint Sornin
Charente
Charentes Maritimes
Cher
Cité de Carcassonne
Collines de la Moure
Collines Rhodaniennes
Comté de Grignan
Comté Tolosan
Comtés Rhodaniens
Corrèze
Côte Vermeille
Coteaux Charitois
Coteaux de Bessilles
Coteaux de Cèze
Coteaux de Coiffy
Coteaux de Fontcaude
Coteaux de Glanes
Coteaux de l’Ardèche
Coteaux de la Cabrerisse
Coteaux de Laurens
Coteaux de l’Auxois
Coteaux de Miramont
Coteaux de Montélimar
Coteaux de Murviel
Coteaux de Narbonne
Coteaux de Peyriac
Coteaux de Tannay
Coteaux des Baronnies
Coteaux du Cher et de l’Arnon
Coteaux du Grésivaudan
Coteaux du Libron
Coteaux du Littoral Audois
Coteaux du Pont du Gard
Coteaux du Salagou
Coteaux du Verdon
Coteaux d’Enserune
Coteaux et Terrasses de Montauban
Coteaux Flaviens
Côtes Catalanes
Côtes de Ceressou
Côtes de Gascogne
Côtes de Lastours
Côtes de Meuse
Côtes de Montestruc
Côtes de Pérignan
Côtes de Prouilhe
Côtes de Thau
Côtes de Thongue
Côtes du Brian
Côtes du Condomois
Côtes du Tarn
Côtes du Vidourle
Creuse
Cucugnan
Deux-Sèvres
Dordogne
Doubs
Drôme
Duché d’Uzès
Franche-Comté, gegebenenfalls gefolgt von Coteaux de Champlitte
Gard
Gers
Haute Vallée de l’Orb
Haute Vallée de l’Aude
Haute-Garonne
Haute-Marne
Haute-Saône
Haute-Vienne
Hauterive, gegebenenfalls gefolgt von Coteaux du Termenès
Hauterive, gegebenenfalls gefolgt von Côtes de Lézignan
Hauterive, gegebenenfalls gefolgt von Val d’Orbieu
Hautes-Alpes
Hautes-Pyrénées
Hauts de Badens
Hérault
Île de Beauté
Indre
Indre et Loire
Isère
Jardin de la France, gegebenenfalls gefolgt von Marches de Bretagne
Jardin de la France, gegebenenfalls gefolgt von Pays de Retz
Landes
Loir et Cher
Loire-Atlantique
Loiret
Lot
Lot et Garonne
Maine et Loire
Maures
Méditerranée
Meuse
Mont Baudile
Mont-Caume
Monts de la Grage
Nièvre
Oc
Périgord, gegebenenfalls gefolgt von Vin de Domme
Petite Crau
Principauté d’Orange
Puy de Dôme
Pyrénées Orientales
Pyrénées-Atlantiques
Sables du Golfe du Lion
Saint-Guilhem-le-Désert
Saint-Sardos
Sainte Baume
Sainte Marie la Blanche
Saône et Loire
Sarthe
Seine et Marne
Tarn
Tarn et Garonne
Terroirs Landais, gegebenenfalls gefolgt von Coteaux de Chalosse
Terroirs Landais, gegebenenfalls gefolgt von Côtes de L’Adour
Terroirs Landais, gegebenenfalls gefolgt von Sables de l’Océan
Terroirs Landais, gegebenenfalls gefolgt von Sables Fauves
Thézac-Perricard
Torgan
Urfé
Val de Cesse
Val de Dagne
Val de Loire
Val de Montferrand
Vallée du Paradis
Var
Vaucluse
Vaunage
Vendée
Vicomté d’Aumelas
Vienne
Vistrenque
Yonne
Traditionelle Begriffe (Art. 118u Abs. 1 Bst. a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates)
Appellation contrôlée g.U. Französisch
Appellation d’origine contrôlée g.U. Französisch
Appellation d’origine Vin Délimité
de qualité supérieure g.U. Französisch
Vin doux naturel g.U. Französisch
Vin de pays g.g.A Französisch
Traditionelle Begriffe (Art. 118u Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates)
Ambré g.U. Französisch
Clairet g.U. Französisch
Claret g.U. Französisch
Tuilé g.U. Französisch
Vin jaune g.U. Französisch
Château g.U. Französisch
Clos g.U. Französisch
Cru artisan g.U. Französisch
Cru bourgeois g.U. Französisch
Cru classé, gegebenenfalls gefolgt von
Grand, Premier Grand, Deuxième,
Troisième, Quatrième, Cinquième g.U. Französisch
Edelzwicker g.U. Französisch
Grand cru g.U. Französisch
Hors d’âge g.U. Französisch
Passe-tout-grains g.U. Französisch
Premier Cru g.U. Französisch
Primeur g.U./g.g.A Französisch
Rancio g.U. Französisch
Sélection de grains nobles g.U. Französisch
Sur lie g.U./g.g.A Französisch
Vendanges tardives g.U. Französisch
Villages g.U. Französisch
Vin de paille g.U. Französisch
Italien
Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung
Aglianico del Taburno
Gleichwertige Angabe: Taburno
Aglianico del Vulture
Albana di Romagna
Albugnano
Alcamo
Aleatico di Gradoli
Aleatico di Puglia
Alezio
Alghero
Alta Langa
Alto Adige, gefolgt von Colli di Bolzano
Gleichwertige Angabe: Südtiroler Bozner Leiten
Alto Adige, gefolgt von Meranese di collina
Gleichwertige Angabe: Alto Adige Meranese/Südtirol Meraner Hügel/Südtirol Meraner
Alto Adige, gefolgt von Santa Maddalena
Gleichwertige Angabe: Südtiroler St. Magdalener
Alto Adige, gefolgt von Terlano
Gleichwertige Angabe: Südtirol Terlaner
Alto Adige, gefolgt von Valle Isarco
Gleichwertige Angabe: Südtiroler Eisacktal/Eisacktaler
Alto Adige, gefolgt von Valle Venosta
Gleichwertige Angabe: Südtirol Vinschgau
Alto Adige
Gleichwertige Angabe: dell’Alto Adige/Südtirol/Südtiroler
Alto Adige oder dell’Alto Adige, gefolgt von Bressanone
Gleichwertige Angabe: dell’Alto Adige Südtirol/Südtiroler Brixner
Alto Adige/dell’Alto Adige, gefolgt von Burgraviato
Gleichwertige Angabe: dell’Alto Adige Südtirol/Südtiroler Buggrafler
Ansonica Costa dell’Argentario
Aprilia
Arborea
Arcole
Assisi
Asti, gegebenenfalls gefolgt von «spumante» oder unter Voranstellung von «Moscato d’»
Atina
Aversa
Bagnoli di Sopra
Gleichwertige Angabe: Bagnoli
Barbaresco
Barbera d’Alba
Barbera d’Asti, gegebenenfalls gefolgt von Colli Astiani o Astiano
Barbera d’Asti, gegebenenfalls gefolgt von Nizza
Barbera d’Asti, gegebenenfalls gefolgt von Tinella
Barbera del Monferrato
Barbera del Monferrato Superiore
Barco Reale di Carmignano
Gleichwertige Angabe: Rosato di Carmignano/Vin santo di Carmignano/Vin Santo di Carmignano occhio di pernice
Bardolino
Bardolino Superiore
Barolo
Bianchello del Metauro
Bianco Capena
Bianco dell’Empolese
Bianco della Valdinievole
Bianco di Custoza
Gleichwertige Angabe: Custoza
Bianco di Pitigliano
Bianco Pisano di San Torpè
Biferno
Bivongi
Boca
Bolgheri, gegebenenfalls gefolgt von Sassicaia
Bosco Eliceo
Botticino
Brachetto d’Acqui
Gleichwertige Angabe: Acqui
Bramaterra
Breganze
Brindisi
Brunello di Montalcino
Cacc’e’ mmitte di Lucera
Cagnina di Romagna
Campi Flegrei
Campidano di Terralba
Gleichwertige Angabe: Terralba
Canavese
Candia dei Colli Apuani
Cannonau di Sardegna, gegebenenfalls gefolgt von Capo Ferrato
Cannonau di Sardegna, gegebenenfalls gefolgt von Jerzu
Cannonau di Sardegna, gegebenenfalls gefolgt von Oliena/Nepente di Oliena
Capalbio
Capri
Capriano del Colle
Carema
Carignano del Sulcis
Carmignano
Carso
Castel del Monte
Castel San Lorenzo
Casteller
Castelli Romani
Cellatica
Cerasuolo di Vittoria
Cerveteri
Cesanese del Piglio
Gleichwertige Angabe: Piglio
Cesanese di Affile
Gleichwertige Angabe: Affile
Cesanese di Olevano Romano
Gleichwertige Angabe: Olevano Romano
Chianti, gegebenenfalls gefolgt von Colli Aretini
Chianti, gegebenenfalls gefolgt von Colli Fiorentini
Chianti, gegebenenfalls gefolgt von Colli Senesi
Chianti, gegebenenfalls gefolgt von Colline Pisane
Chianti, gegebenenfalls gefolgt von Montalbano
Chianti, gegebenenfalls gefolgt von Montespertoli
Chianti, gegebenenfalls gefolgt von Rufina
Chianti Classico
Cilento
Cinque Terre, gegebenenfalls gefolgt von Costa da Posa
Gleichwertige Angabe: Cinque Terre Sciacchetrà
Cinque Terre, gegebenenfalls gefolgt von Costa de Campu
Gleichwertige Angabe: Cinque Terre Sciacchetrà
Cinque Terre, gegebenenfalls gefolgt von Costa de Sera
Gleichwertige Angabe: Cinque Terre Sciacchetrà
Circeo
Cirò
Cisterna d’Asti
Colli Albani
Colli Altotiberini
Colli Amerini
Colli Asolani - Prosecco
Gleichwertige Angabe: Asolo – Prosecco
Colli Berici
Colli Bolognesi, gegebenenfalls gefolgt von Colline di Oliveto
Colli Bolognesi, gegebenenfalls gefolgt von Colline di Riosto
Colli Bolognesi, gegebenenfalls gefolgt von Colline Marconiane
Colli Bolognesi, gegebenenfalls gefolgt von Monte San Pietro
Colli Bolognesi, gegebenenfalls gefolgt von Serravalle
Colli Bolognesi, gegebenenfalls gefolgt von Terre di Montebudello
Colli Bolognesi, gegebenenfalls gefolgt von Zola Predosa
Colli Bolognesi, gegebenenfalls gefolgt vom Namen einer kleineren geografischen Einheit
Colli Bolognesi Classico - Pignoletto
Colli d’Imola
Colli del Trasimeno
Gleichwertige Angabe: Trasimeno
Colli dell’Etruria Centrale
Colli della Sabina
Colli di Conegliano, gegebenenfalls gefolgt von Fregona
Colli di Conegliano, gegebenenfalls gefolgt von Refrontolo
Colli di Faenza
Colli di Luni
Colli di Parma
Colli di Rimini
Colli di Scandiano e di Canossa
Colli Etruschi Viterbesi
Colli Euganei
Colli Lanuvini
Colli Maceratesi
Colli Martani
Colli Orientali del Friuli, gegebenenfalls gefolgt von Cialla
Colli Orientali del Friuli, gegebenenfalls gefolgt von Rosazzo
Colli Orientali del Friuli, gegebenenfalls gefolgt von Schiopettino di Prepotto
Colli Orientali del Friuli Picolit, gegebenenfalls gefolgt von Cialla
Colli Perugini
Colli Pesaresi, gegebenenfalls gefolgt von Focara
Colli Pesaresi, gegebenenfalls gefolgt von Roncaglia
Colli Piacentini, gegebenenfalls gefolgt von Gutturnio
Colli Piacentini, gegebenenfalls gefolgt von Monterosso Val d’Arda
Colli Piacentini, gegebenenfalls gefolgt von Val Trebbia
Colli Piacentini, gegebenenfalls gefolgt von Valnure
Colli Piacentini, gegebenenfalls gefolgt von Vigoleno
Colli Romagna centrale
Colli Tortonesi
Collina Torinese
Colline di Levanto
Colline Joniche Taratine
Colline Lucchesi
Colline Novaresi
Colline Saluzzesi
Collio Goriziano
Gleichwertige Angabe: Collio
Conegliano – Valdobbiadene – Prosecco
Cònero
Contea di Sclafani
Contessa Entellina
Controguerra
Copertino
Cori
Cortese dell’Alto Monferrato
Corti Benedettine del Padovano
Cortona
Costa d’Amalfi, gegebenenfalls gefolgt von Furore
Costa d’Amalfi, gegebenenfalls gefolgt von Ravello
Costa d’Amalfi, gegebenenfalls gefolgt von Tramonti
Coste della Sesia
Curtefranca
Delia Nivolelli
Dolcetto d’Acqui
Dolcetto d’Alba
Dolcetto d’Asti
Dolcetto delle Langhe Monregalesi
Dolcetto di Diano d’Alba
Gleichwertige Angabe: Diano d’Alba
Dolcetto di Dogliani
Dolcetto di Dogliani Superiore
Gleichwertige Angabe: Dogliani
Dolcetto di Ovada
Gleichwertige Angabe: Dolcetto d’Ovada
Dolcetto di Ovada Superiore o Ovada
Donnici
Elba
Eloro, gegebenenfalls gefolgt von Pachino
Erbaluce di Caluso
Gleichwertige Angabe: Caluso
Erice
Esino
Est!Est!!Est!!! di Montefiascone
Etna
Falerio dei Colli Ascolani
Gleichwertige Angabe: Falerio
Falerno del Massico
Fara
Faro
Fiano di Avellino
Franciacorta
Frascati
Freisa d’Asti
Freisa di Chieri
Friuli Annia
Friuli Aquileia
Friuli Grave
Friuli Isonzo
Gleichwertige Angabe: Isonzo del Friuli
Friuli Latisana
Gabiano
Galatina
Galluccio
Gambellara
Garda
Garda Colli Mantovani
Gattinara
Gavi
Gleichwertige Angabe: Cortese di Gavi
Genazzano
Ghemme
Gioia del Colle
Girò di Cagliari
Golfo del Tigullio
Gravina
Greco di Bianco
Greco di Tufo
Grignolino d’Asti
Grignolino del Monferrato Casalese
Guardia Sanframondi
Gleichwertige Angabe: Guardiolo
I Terreni di San Severino
Irpinia, gegebenenfalls gefolgt von Campi Taurasini
Ischia
Lacrima di Morro
Gleichwertige Angabe: Lacrima di Morro d’Alba
Lago di Caldaro
Gleichwertige Angabe: Caldaro/Kalterer/Kalterersee
Lago di Corbara
Lambrusco di Sorbara
Lambrusco Grasparossa di Castelvetro
Lambrusco Mantovano, gegebenenfalls gefolgt von Oltre Po Mantovano
Lambrusco Mantovano, gegebenenfalls gefolgt von Viadanese-Sabbionetano
Lambrusco Salamino di Santa Croce
Lamezia
Langhe
Lessona
Leverano
Lison-Pramaggiore
Lizzano
Loazzolo
Locorotondo
Lugana
Malvasia delle Lipari
Malvasia di Bosa
Malvasia di Cagliari
Malvasia di Casorzo d’Asti
Gleichwertige Angabe: Cosorzo/Malvasia di Cosorzo
Malvasia di Castelnuovo Don Bosco
Mamertino di Milazzo
Gleichwertige Angabe: Mamertino
Mandrolisai
Marino
Marsala
Martina
Gleichwertige Angabe: Martina Franca
Matino
Melissa
Menfi, gegebenenfalls gefolgt von Bonera
Menfi, gegebenenfalls gefolgt von Feudo dei Fiori
Merlara
Molise
Gleichwertige Angabe: del Molise
Monferrato, gegebenenfalls gefolgt von Casalese
Monica di Cagliari
Monica di Sardegna
Monreale
Montecarlo
Montecompatri-Colonna
Gleichwertige Angabe: Montecompatri/Colonna
Montecucco
Montefalco
Montefalco Sagrantino
Montello e Colli Asolani
Montepulciano d’Abruzzo, auch ergänzt durch Casauria/Terre di Casauria
Montepulciano d’Abruzzo, auch ergänzt durch Terre dei Vestini
Montepulciano d’Abruzzo, gegebenenfalls gefolgt von Colline Teramane
Monteregio di Massa Marittima
Montescudaio
Monti Lessini
Gleichwertige Angabe: Lessini
Morellino di Scansano
Moscadello di Montalcino
Moscato di Cagliari
Moscato di Pantelleria
Gleichwertige Angabe: Passito di Pantelleria/Pantelleria
Moscato di Sardegna, gegebenenfalls gefolgt von Gallura
Moscato di Sardegna, gegebenenfalls gefolgt von Tempio Pausania
Moscato di Sardegna, gegebenenfalls gefolgt von Tempo
Moscato di Siracusa
Moscato di Sorso-Sennori
Gleichwertige Angabe: Moscato di Sorso/Moscato di Sennori
Moscato di Trani
Nardò
Nasco di Cagliari
Nebbiolo d’Alba
Nettuno
Noto
Nuragus di Cagliari
Offida
Oltrepò Pavese
Orcia
Orta Nova
Orvieto
Ostuni
Pagadebit di Romagna, gegebenenfalls gefolgt von Bertinoro
Parrina
Penisola Sorrentina, gegebenenfalls gefolgt von Gragnano
Penisola Sorrentina, gegebenenfalls gefolgt von Lettere
Penisola Sorrentina, gegebenenfalls gefolgt von Sorrento
Pentro di Isernia
Gleichwertige Angabe: Pentro
Pergola
Piemonte
Pietraviva
Pinerolese
Pollino
Pomino
Pornassio
Gleichwertige Angabe: Ormeasco di Pornassio
Primitivo di Manduria
Prosecco
Ramandolo
Recioto di Gambellara
Recioto di Soave
Reggiano
Reno
Riesi
Riviera del Brenta
Riviera del Garda Bresciano
Gleichwertige Angabe: Garda Bresciano
Riviera ligure di ponente, gegebenenfalls gefolgt von Albenga/Albengalese
Riviera ligure di ponente, gegebenenfalls gefolgt von Finale/Finalese
Riviera ligure di ponente, gegebenenfalls gefolgt von Riviera dei Fiori
Roero
Romagna Albana spumante
Rossese di Dolceacqua
Gleichwertige Angabe: Dolceacqua
Rosso Barletta
Rosso Canosa, gegebenenfalls gefolgt von Canusium
Rosso Conero
Rosso di Cerignola
Rosso di Montalcino
Rosso di Montepulciano
Rosso Orvietano
Gleichwertige Angabe: Orvietano Rosso
Rosso Piceno
Rubino di Cantavenna
Ruchè di Castagnole Monferrato
Salaparuta
Salice Salentino
Sambuca di Sicilia
San Colombano al Lambro
Gleichwertige Angabe: San Colombano
San Gimignano
San Ginesio
San Martino della Battaglia
San Severo
San Vito di Luzzi
Sangiovese di Romagna
Sannio
Sant’Agata de’ Goti
Gleichwertige Angabe: Sant’Agata dei Goti
Sant’Anna di Isola Capo Rizzuto
Sant’Antimo
Santa Margherita di Belice
Sardegna Semidano, gegebenenfalls gefolgt von Mogoro
Savuto
Scanzo
Gleichwertige Angabe: Moscato di Scanzo
Scavigna
Sciacca
Serrapetrona
Sforzato di Valtellina
Gleichwertige Angabe: Sfursat di Valtellina
Sizzano
Soave, gegebenenfalls gefolgt von Colli Scaligeri
Soave Superiore
Solopaca
Sovana
Squinzano
Strevi
Tarquinia
Taurasi
Teroldego Rotaliano
Terracina
Gleichwertige Angabe: Moscato di Terracina
Terratico di Bibbona, gegebenenfalls gefolgt vom Namen einer kleineren geografischen Einheit
Terre dell’Alta Val d’Agri
Terre di Casole
Terre Tollesi
Gleichwertige Angabe: Tullum
Torgiano
Torgiano rosso riserva
Trebbiano d’Abruzzo
Trebbiano di Romagna
Trentino, gegebenenfalls gefolgt von Isera/d’Isera
Trentino, gegebenenfalls gefolgt von Sorni
Trentino, gegebenenfalls gefolgt von Ziresi/dei Ziresi
Trento
Val d’Arbia
Val di Cornia, gegebenenfalls gefolgt von Suvereto
Val Polcèvera, gegebenenfalls gefolgt von Coronata
Valcalepio
Valdadige, gegebenenfalls gefolgt von Terra dei Forti
Gleichwertige Angabe: Etschtaler
Valdadige Terradeiforti
Gleichwertige Angabe: Terradeiforti Valdadige
Valdichiana
Valle d’Aosta, gegebenenfalls gefolgt von Arnad-Montjovet
Gleichwertige Angabe: Vallée d’Aoste
Valle d’Aosta, gegebenenfalls gefolgt von Blanc de Morgex et de la Salle
GleichwertigeAngabe: Vallée d’Aoste
Valle d’Aosta, gegebenenfalls gefolgt von Chambave
GleichwertigeAngabe: Vallée d’Aoste
Valle d’Aosta, gegebenenfalls gefolgt von Donnas
GleichwertigeAngabe: Vallée d’Aoste
Valle d’Aosta, gegebenenfalls gefolgt von Enfer d’Arvier
GleichwertigeAngabe: Vallée d’Aoste
Valle d’Aosta, gegebenenfalls gefolgt von Nus
Gleichwertige Angabe: Vallée d’Aoste
Valle d’Aosta, gegebenenfalls gefolgt von Torrette
Gleichwertige Angabe: Vallée d’Aoste
Valpolicella, auch ergänzt durch Valpantena
Valsusa
Valtellina Superiore, gegebenenfalls gefolgt von Grumello
Valtellina Superiore, gegebenenfalls gefolgt von Inferno
Valtellina Superiore, gegebenenfalls gefolgt von Maroggia
Valtellina Superiore, gegebenenfalls gefolgt von Sassella
Valtellina Superiore, gegebenenfalls gefolgt von Valgella
Velletri
Verbicaro
Verdicchio dei Castelli di Jesi
Verdicchio di Matelica
Verduno Pelaverga
Gleichwertige Angabe: Verduno
Vermentino di Gallura
Vermentino di Sardegna
Vernaccia di Oristano
Vernaccia di San Gimignano
Vernaccia di Serrapetrona
Vesuvio
Vicenza
Vignanello
Vin Santo del Chianti
Vin Santo del Chianti Classico
Vin Santo di Montepulciano
Vini del Piave
Gleichwertige Angabe: Piave
Vino Nobile di Montepulciano
Vittoria
Zagarolo
Weine mit geschützter geografischer Angabe
Allerona
Alta Valle della Greve
Alto Livenza
Alto Mincio
Alto Tirino
Arghillà
Barbagia
Basilicata
Benaco bresciano
Beneventano
Bergamasca
Bettona
Bianco del Sillaro
Gleichwertige Angabe: Sillaro
Bianco di Castelfranco Emilia
Calabria
Camarro
Campania
Cannara
Civitella d’Agliano
Colli Aprutini
Colli Cimini
Colli del Limbara
Colli del Sangro
Colli della Toscana centrale
Colli di Salerno
Colli Trevigiani
Collina del Milanese
Colline di Genovesato
Colline Frentane
Colline Pescaresi
Colline Savonesi
Colline Teatine
Condoleo
Conselvano
Costa Viola
Daunia
Del Vastese
Gleichwertige Angabe: Histonium
Delle Venezie
Dugenta
Emilia
Gleichwertige Angabe: Dell’Emilia
Epomeo
Esaro
Fontanarossa di Cerda
Forlì
Fortana del Taro
Frusinate
Gleichwertige Angabe: del Frusinate
Golfo dei Poeti La Spezia
Gleichwertige Angabe: Golfo dei Poeti
Grottino di Roccanova
Isola dei Nuraghi
Lazio
Lipuda
Locride
Marca Trevigiana
Marche
Maremma Toscana
Marmilla
Mitterberg tra Cauria e Tel
Gleichwertige Angabe: Mitterberg/Mitterberg zwischen Gfrill und Toll
Modena
Gleichwertige Angabe: Provincia di Modena/di Modena
Montecastelli
Montenetto di Brescia
Murgia
Narni
Nurra
Ogliastra
Osco
Gleichwertige Angabe: Terre degli Osci
Paestum
Palizzi
Parteolla
Pellaro
Planargia
Pompeiano
Provincia di Mantova
Provincia di Nuoro
Provincia di Pavia
Provincia di Verona
Gleichwertige Angabe: Veronese
Puglia
Quistello
Ravenna
Roccamonfina
Romangia
Ronchi di Brescia
Ronchi Varesini
Rotae
Rubicone
Sabbioneta
Salemi
Salento
Salina
Scilla
Sebino
Sibiola
Sicilia
Spello
Tarantino
Terrazze Retiche di Sondrio
Terre Aquilane
Gleichwertige Angabe: Terre dell’Aquila
Terre del Volturno
Terre di Chieti
Terre di Veleja
Terre Lariane
Tharros
Toscano
Gleichwertige Angabe: Toscana
Trexenta
Umbria
Val di Magra
Val di Neto
Val Tidone
Valcamonica
Valdamato
Vallagarina
Valle Belice
Valle d’Itria
Valle del Crati
Valle del Tirso
Valle Peligna
Valli di Porto Pino
Veneto
Veneto Orientale
Venezia Giulia
Vigneti delle Dolomiti
Gleichwertige Angabe: Weinberg Dolomiten
Traditionelle Begriffe (Art. 118u Abs. 1 Bst. a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates)
D.O.C g.U. Italienisch
D.O.C.G. g.U. Italienisch
Denominazione di Origine Controllata
e Garantita g.U. Italienisch
Denominazione di Origine Controllata g.U. Italienisch
Kontrollierte und garantierte
Ursprungsbezeichnung g.U. Deutsch
Kontrollierte Ursprungsbezeichnung g.U. Deutsch
Vino Dolce Naturale g.U. Italienisch
Inticazione geografica tipica (IGT) g.g.A Italienisch
Landwein g.g.A Deutsch
Vin de pays g.g.A Französisch
Traditionelle Begriffe (Art. 118u Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates)
Alberata oder vigneti ad alberata g.U. Italienisch
Amarone g.U. Italienisch
Ambra g.U. Italienisch
Ambrato g.U. Italienisch
Annoso g.U. Italienisch
Apianum g.U. Italienisch
Auslese g.U. Italienisch
Buttafuoco g.U. Italienisch
Cannellino g.U. Italienisch
Cerasuolo g.U. Italienisch
Chiaretto g.U./g.g.A Italienisch
Ciaret g.U. Italienisch
Château g.U. Französisch
Classico g.U. Italienisch
Dunkel g.U. Deutsch
Fine g.U. Italienisch
Fior d’Arancio g.U. Italienisch
Flétri g.U. Französisch
Garibaldi Dolce (oder GD) g.U. Italienisch
Governo all’uso toscano g.U./g.g.A Italienisch
Gutturnio g.U. Italienisch
Italia Particolare (oder IP) g.U. Italienisch
Klassisch/Klassisches Ursprungsgebiet g.U. Deutsch
Kretzer g.U. Deutsch
Lacrima g.U. Italienisch
Lacryma Christi g.U. Italienisch
Lambiccato g.U. Italienisch
London Particolar (oder LP oder
Inghilterra) g.U. Italienisch
Occhio di Pernice g.U. Italienisch
Oro g.U. Italienisch
Passito oder Vino passito oder
Vino Passito Liquoroso g.U./g.g.A Italienisch
Ramie g.U. Italienisch
Rebola g.U. Italienisch
Recioto g.U. Italienisch
Riserva g.U. Italienisch
Rubino g.U. Italienisch
Sangue di Giuda g.U. Italienisch
Scelto g.U. Italienisch
Sciacchetrà g.U. Italienisch
Sciac-trà g.U. Italienisch
Spätlese g.U./g.g.A Deutsch
Soleras g.U. Italienisch
Stravecchio g.U. Italienisch
Strohwein g.U./g.g.A Deutsch
Superiore g.U. Italienisch
Superiore Old Marsala g.U. Italienisch
Torchiato g.U. Italienisch
Torcolato g.U. Italienisch
Vecchio g.U. Italienisch
Vendemmia Tardiva g.U./g.g.A Italienisch
Verdolino g.U. Italienisch
Vergine g.U. Italienisch
Vermiglio g.U. Italienisch
Vino Fiore g.U. Italienisch
Vino Novello oder Novello g.U./g.g.A Italienisch
Vin Santo oder Vino Santo oder
Vinsanto g.U. Italienisch
Vivace g.U./g.g.A Italienisch
Zypern
Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung
Âïõíß ÐáíáãéÜò – Áìðåëßôç
Gleichwertige Angabe: Vouni Panayias – Ampelitis
Êïõìáíäáñßá
Gleichwertige Angabe: Commandaria
Êñáóï÷þñéá Ëåìåóïý, gegebenenfalls gefolgt von ÁöÜìçò
Gleichwertige Angabe: Krasohoria Lemesou – Afames
Êñáóï÷þñéá Ëåìåóïý, gegebenenfalls gefolgt von Ëáüíá
Gleichwertige Angabe: Krasohoria Lemesou – Laona
Ëáüíá ÁêÜìá
Gleichwertige Angabe: Laona Akama
ÐéôóéëéÜ
Gleichwertige Angabe: Pitsilia
Weine mit geschützter geografischer Angabe
ËÜñíáêá
GleichwertigeAngabe: Larnaka
Ëåìåóüò
GleichwertigeAngabe: Lemesos
Ëåõêùóßá
GleichwertigeAngabe: Lefkosia
ÐÜöïò
GleichwertigeAngabe: Pafos
Traditionelle Begriffe (Art. 118u Abs. 1 Bst. a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates)
Ïßíïò ãëõêýò öõóéêüò g.U. Griechisch
Ïßíïò Åëåã÷üìåíçò Ïíïìáóßáò
ÐñïÝëåõóçò (ÏÅÏÐ) g.U. Griechisch
Ôïðéêüò Ïßíïò g.g.A Griechisch
Traditionelle Begriffe (Art. 118u Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates)
Áìðåëþíáò (-åò)
(Ampelonas (-es))
(Vineyard(-s)) g.U./g.g.A Griechisch
ÊôÞìá
(Ktima)
(Domain) g.U./g.g.A Griechisch
ÌïíáóôÞñé
(Monastiri)
(Monastery) g.U./g.g.A Griechisch
ÌïíÞ
(Moni)
(Monastery) g.U./g.g.A Griechisch
Luxemburg
Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung
Crémant de Luxembourg
Moselle Luxembourgeoise, gefolgt von Ahn/Assel/Bech-Kleinmacher/Born/Bous/ Bumerange/Canach/Ehnen/Ellingen/Elvange/Erpeldingen/Gostingen/Greveldingen/ Grevenmacher, gefolgt von Appellation contrôlée
Moselle Luxembourgeoise, gefolgt von Lenningen/Machtum/Mechtert/Moersdorf/ Mondorf/Niederdonven/Oberdonven/Oberwormelding/Remich/Rolling/Rosport/ Stadtbredimus, gefolgt von Appellation contrôlée
Moselle Luxembourgeoise, gefolgt von Remerschen/Remich/Schengen/Schwebsingen/Stadtbredimus/Trintingen/Wasserbilig/Wellenstein/Wintringen or Wormeldingen, gefolgt von Appellation contrôlée
Moselle Luxembourgeoise, gefolgt vom Namen der Rebsorte, gefolgt von Appellation contrôlée
Traditionelle Begriffe (Art. 118u Abs. 1 Bst. a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates)
Crémant de Luxembourg g.U. Französisch
Marque nationale, gefolgt von:
– appellation contrôlée
– appellation d’origine contrôlée g.U. Französisch
Traditionelle Begriffe (Art. 118u Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EG Nr. 1234/2007 des Rates)
Château g.U. Französisch
Grand premier cru
Premier cru
Vin classé g.U. Französisch
Vendanges tardives g.U. Französisch
Vin de glace g.U. Französisch
Vin de paille g.U. Französisch
Ungarn
Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung
Badacsony, gegebenenfalls gefolgt vom Namen der Teilregion, der Gemeinde oder des Weinguts
Balaton
Balaton-felvidék, gegebenenfalls gefolgt vom Namen der Teilregion, der Gemeinde oder des Weinguts
Balatonboglár, gegebenenfalls gefolgt vom Namen der Teilregion, der Gemeinde oder des Weinguts
Balatonfüred-Csopak, gegebenenfalls gefolgt vom Namen der Teilregion, der Gemeinde oder des Weinguts
Balatoni
Bükk, gegebenenfalls gefolgt vom Namen der Teilregion, der Gemeinde oder des Weinguts
Csongrád, gegebenenfalls gefolgt vom Namen der Teilregion, der Gemeinde oder des Weinguts
Debrõi Hárslevelû
Duna
Eger, gegebenenfalls gefolgt vom Namen der Teilregion, der Gemeinde oder des Weinguts
Egerszóláti Olaszrizling
Egri Bikavér
Egri Bikavér Superior
Etyek-Buda, gegebenenfalls gefolgt vom Namen der Teilregion, der Gemeinde oder des Weinguts
Hajós-Baja, gegebenenfalls gefolgt vom Namen der Teilregion, der Gemeinde oder des Weinguts
Izsáki Arany Sárfehér
Káli
Kunság, gegebenenfalls gefolgt vom Namen der Teilregion, der Gemeinde oder des Weinguts
Mátra, gegebenenfalls gefolgt vom Namen der Teilregion, der Gemeinde oder des Weinguts
Mór, gegebenenfalls gefolgt vom Namen der Teilregion, der Gemeinde oder des Weinguts
Nagy-Somló, gegebenenfalls gefolgt vom Namen der Teilregion, der Gemeinde oder des Weinguts
Neszmély, gegebenenfalls gefolgt vom Namen der Teilregion, der Gemeinde oder des Weinguts
Pannon
Pannonhalma, gegebenenfalls gefolgt vom Namen der Teilregion, der Gemeinde oder des Weinguts
Pécs, gegebenenfalls gefolgt vom Namen der Teilregion, der Gemeinde oder des Weinguts
Somlói
Somlói Arany
Somlói Nászéjszakák bora
Sopron, gegebenenfalls gefolgt vom Namen der Teilregion, der Gemeinde oder des Weinguts
Szekszárd, gegebenenfalls gefolgt vom Namen der Teilregion, der Gemeinde oder des Weinguts
Tihany
Tokaj, gegebenenfalls gefolgt vom Namen der Teilregion, der Gemeinde oder des Weinguts
Tolna, gegebenenfalls gefolgt vom Namen der Teilregion, der Gemeinde oder des Weinguts
Villány, gegebenenfalls gefolgt vom Namen der Teilregion, der Gemeinde oder des Weinguts
Villányi védett eredetû classicus
Zala, gegebenenfalls gefolgt vom Namen der Teilregion, der Gemeinde oder des Weinguts
Weine mit geschützter geografischer Angabe
Alföldi, gegebenenfalls gefolgt vom Namen einer kleineren geografischen Einheit
Balatonmelléki, gegebenenfalls gefolgt vom Namen einer kleineren geografischen Einheit
Dél-alföldi
Dél-dunántúli
Duna melléki
Duna-Tisza-közi
Dunántúli
Észak-dunántúli
Felsõ-magyarországi
Nyugat-dunántúli
Tisza melléki
Tisza völgyi
Zempléni
Traditionelle Begriffe (Art. 118u Abs. 1 Bst. a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates)
minõségi bor g.U. Ungarisch
védett eredetû bor g.U. Ungarisch
Tájbor g.g.A Ungarisch
Traditionelle Begriffe (Art. 118u Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates)
Aszú (3)(4)(5)(6) puttonyos g.U. Ungarisch
Aszúeszencia g.U. Ungarisch
Bikavér g.U. Ungarisch
Eszencia g.U. Ungarisch
Fordítás g.U. Ungarisch
Máslás g.U. Ungarisch
Késõi szüretelésû bor g.U./g.g.A Ungarisch
Válogatott szüretelésû bor g.U./g.g.A Ungarisch
Muzeális bor g.U./g.g.A Ungarisch
Siller g.U./g.g.A Ungarisch
Szamorodni g.U. Ungarisch
Malta
Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung
Gozo
Malta
Weine mit geschützter geografischer Angabe
Maltese Islands
Traditionelle Begriffe (Art. 118u Abs. 1 Bst. a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates)
Denominazzjoni ta’ Oriġini Kontrollata
(D.O.K.) g.U. Maltesisch
Indikazzjoni Ġeografika Tipika (I.Ġ.T.) g.g.A Maltesisch
Niederlande
Weine mit geschützter geografischer Angabe
Drenthe
Flevoland
Friesland
Gelderland
Groningen
Limburg
Noord Brabant
Noord Holland
Overijssel
Utrecht
Zeeland
Zuid Holland
Traditionelle Begriffe (Art. 118u Abs. 1 Bst. a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates)
Landwijn g.g.A Niederländisch
Österreich
Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung
Burgenland, gegebenenfalls gefolgt vom Namen einer kleineren geografischen Einheit
Carnuntum, gegebenenfalls gefolgt vom Namen einer kleineren geografischen Einheit
Kamptal, gegebenenfalls gefolgt vom Namen einer kleineren geografischen Einheit
Kärnten, gegebenenfalls gefolgt vom Namen einer kleineren geografischen Einheit
Kremstal, gegebenenfalls gefolgt vom Namen einer kleineren geografischen Einheit
Leithaberg, gegebenenfalls gefolgt vom Namen einer kleineren geografischen Einheit
Mittelburgenland, gegebenenfalls gefolgt vom Namen einer kleineren geografischen Einheit
Neusiedlersee, gegebenenfalls gefolgt vom Namen einer kleineren geografischen Einheit
Neusiedlersee-Hügelland, gegebenenfalls gefolgt vom Namen einer kleineren geografischen Einheit
Niederösterreich, gegebenenfalls gefolgt vom Namen einer kleineren geografischen Einheit
Oberösterreich, gegebenenfalls gefolgt vom Namen einer kleineren geografischen Einheit
Salzburg, gegebenenfalls gefolgt vom Namen einer kleineren geografischen Einheit
Steirermark, gegebenenfalls gefolgt vom Namen einer kleineren geografischen Einheit
Süd-Oststeiermark, gegebenenfalls gefolgt vom Namen einer kleineren geografischen Einheit
Südburgenland, gegebenenfalls gefolgt vom Namen einer kleineren geografischen Einheit
Südsteiermark, gegebenenfalls gefolgt vom Namen einer kleineren geografischen Einheit
Thermenregion, gegebenenfalls gefolgt vom Namen einer kleineren geografischen Einheit
Tirol, gegebenenfalls gefolgt vom Namen einer kleineren geografischen Einheit
Traisental, gegebenenfalls gefolgt vom Namen einer kleineren geografischen Einheit
Vorarlberg, gegebenenfalls gefolgt vom Namen einer kleineren geografischen Einheit
Wachau, gegebenenfalls gefolgt vom Namen einer kleineren geografischen Einheit
Wagram, gegebenenfalls gefolgt vom Namen einer kleineren geografischen Einheit
Weinviertel, gegebenenfalls gefolgt vom Namen einer kleineren geografischen Einheit
Weststeiermark, gegebenenfalls gefolgt vom Namen einer kleineren geografischen Einheit
Wien, gegebenenfalls gefolgt vom Namen einer kleineren geografischen Einheit
Weine mit geschützter geografischer Angabe
Bergland
Steierland
Weinland
Wien
Traditionelle Begriffe (Art. 118u Abs. 1 Bst. a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates)
Prädikatswein oder Qualitätswein g.U. Deutsch besonderer Reife und Leseart,
gegebenenfalls gefolgt von:
- –
- Ausbruch/Ausbruchwein
- –
- Auslese/Auslesewein
- –
- Beerenauslese/Beerenauslesewein
- –
- Kabinett/Kabinettwein
- –
- Schilfwein
- –
- Spätlese/Spätlesewein
- –
- Strohwein
- –
- Trockenbeerenauslese
- –
- Eiswein
DAC g.U. Lateinisch
Districtus Austriae Controllatus g.U. Lateinisch
Qualitätswein oder Qualitätswein mit staatlicher Prüfnummer g.U. Deutsch
Landwein g.g.A Deutsch
Traditionelle Begriffe (Art. 118u Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates)
Ausstich g.U./g.g.A Deutsch
Auswahl g.U./g.g.A Deutsch
Bergwein g.U./g.g.A Deutsch
Klassik/Classic g.U. Deutsch
Heuriger g.U./g.g.A Deutsch
Gemischter Satz g.U./g.g.A Deutsch
Jubiläumswein g.U./g.g.A Deutsch
Reserve g.U. Deutsch
Schilcher g.U./g.g.A Deutsch
Sturm g.g.A Deutsch
Portugal
Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung
Alenquer
Alentejo, gegebenenfalls gefolgt von Borba
Alentejo, gegebenenfalls gefolgt von Évora
Alentejo, gegebenenfalls gefolgt von Granja-Amareleja
Alentejo, gegebenenfalls gefolgt von Moura
Alentejo, gegebenenfalls gefolgt von Portalegre
Alentejo, gegebenenfalls gefolgt von Redondo
Alentejo, gegebenenfalls gefolgt von Reguengos
Alentejo, gegebenenfalls gefolgt von Vidigueira
Arruda
Bairrada
Beira Interior, gegebenenfalls gefolgt von Castelo Rodrigo
Beira Interior, gegebenenfalls gefolgt von Cova da Beira
Beira Interior, gegebenenfalls gefolgt von Pinhel
Biscoitos
Bucelas
Carcavelos
Colares
Dão, gegebenenfalls gefolgt von Alva
Dão, gegebenenfalls gefolgt von Besteiros
Dão, gegebenenfalls gefolgt von Castendo
Dão, gegebenenfalls gefolgt von Serra da Estrela
Dão, gegebenenfalls gefolgt von Silgueiros
Dão, gegebenenfalls gefolgt von Terras de Azurara
Dão, gegebenenfalls gefolgt von Terras de Senhorim
Dão Nobre
Douro, gegebenenfalls gefolgt von Baixo Corgo
Gleichwertige Angabe: Vinho do Douro
Douro, gegebenenfalls gefolgt von Cima Corgo
Gleichwertige Angabe: Vinho do Douro
Douro, gegebenenfalls gefolgt von Douro Superior
Gleichwertige Angabe: Vinho do Douro
Encostas d’Aire, gegebenenfalls gefolgt von Alcobaça
Encostas d’Aire, gegebenenfalls gefolgt von Ourém
Graciosa
Lafões
Lagoa
Lagos
Madeira
Gleichwertige Angabe: Madera/Vinho da Madeira/Madeira Weine/Madeira Wine/ Vin de Madère/Vino di Madera/Madeira Wijn
Madeirense
Moscatel de Setúbal
Moscatel do Douro
Óbidos
Palmela
Pico
Portimão
Porto
Gleichwertige Angabe: Oporto/Vinho do Porto/Vin de Porto/Port/Port Wine/ Portwein/Portvin/Portwijn
Ribatejo, gegebenenfalls gefolgt von Almeirim
Ribatejo, gegebenenfalls gefolgt von Cartaxo
Ribatejo, gegebenenfalls gefolgt von Chamusca
Ribatejo, gegebenenfalls gefolgt von Coruche
Ribatejo, gegebenenfalls gefolgt von Santarém
Ribatejo, gegebenenfalls gefolgt von Tomar
Setúbal
Setúbal Roxo
Tavira
Távora-Varosa
Torres Vedras
Trás-os-Montes, gegebenenfalls gefolgt von Chaves
Trás-os-Montes, gegebenenfalls gefolgt von Planalto Mirandês
Trás-os-Montes, gegebenenfalls gefolgt von Valpaços
Vinho do Douro, gegebenenfalls gefolgt von Baixo Corgo
Gleichwertige Angabe: Douro
Vinho do Douro, gegebenenfalls gefolgt von Cima Corgo
Gleichwertige Angabe: Douro
Vinho do Douro, gegebenenfalls gefolgt von Douro Superior
Gleichwertige Angabe: Douro
Vinho Verde, gegebenenfalls gefolgt von Amarante
Vinho Verde, gegebenenfalls gefolgt von Ave
Vinho Verde, gegebenenfalls gefolgt von Baião
Vinho Verde, gegebenenfalls gefolgt von Basto
Vinho Verde, gegebenenfalls gefolgt von Cávado
Vinho Verde, gegebenenfalls gefolgt von Lima
Vinho Verde, gegebenenfalls gefolgt von Monção e Melgaço
Vinho Verde, gegebenenfalls gefolgt von Paiva
Vinho Verde, gegebenenfalls gefolgt von Sousa
Vinho Verde Alvarinho
Vinho Verde Alvarinho Espumante
Weine mit geschützter geografischer Angabe
Lisboa, gegebenenfalls gefolgt von Alta Estremadura
Lisboa, gegebenenfalls gefolgt von Estremadura
Península de Setúbal
Tejo
Vinho Espumante Beiras, gegebenenfalls gefolgt von Beira Alta
Vinho Espumante Beiras, gegebenenfalls gefolgt von Beira Litoral
Vinho Espumante Beiras, gegebenenfalls gefolgt von Terras de Sicó
Vinho Licoroso Algarve
Vinho Regional Açores
Vinho Regional Alentejano
Vinho Regional Algarve
Vinho Regional Beiras, gegebenenfalls gefolgt von Beira Alta
Vinho Regional Beiras, gegebenenfalls gefolgt von Beira Litoral
Vinho Regional Beiras, gegebenenfalls gefolgt von Terras de Sicó
Vinho Regional Duriense
Vinho Regional Minho
Vinho Regional Terras Madeirenses
Vinho Regional Transmontano
Traditionelle Begriffe (Art. 118u Abs. 1 Bst. a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates)
Denominação de origem g.U. Portugiesisch
Denominação de origem controlada g.U. Portugiesisch
DO g.U. Portugiesisch
DOC g.U. Portugiesisch
Indicação de proveniência regulamentada g.g.A Portugiesisch
IPR g.g.A Portugiesisch
Vinho doce natural g.U. Portugiesisch
Vinho generoso g.U. Portugiesisch
Vinho regional g.g.A Portugiesisch
Traditionelle Begriffe (Art. 118u Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates)
Canteiro g.U. Portugiesisch
Colheita Seleccionada g.U. Portugiesisch
Crusted/Crusting g.U. Englisch
Escolha g.U. Portugiesisch
Escuro g.U. Portugiesisch
Fino g.U. Portugiesisch
Frasqueira g.U. Portugiesisch
Garrafeira g.U./g.g.A Portugiesisch
Lágrima g.U. Portugiesisch
Leve g.U. Portugiesisch
Nobre g.U. Portugiesisch
Reserva g.U. Portugiesisch
Velha reserva (oder grande reserva) g.U. Portugiesisch
Ruby g.U. Englisch
Solera g.U. Portugiesisch
Super reserva g.U. Portugiesisch
Superior g.U. Portugiesisch
Tawny g.U. Englisch
Vintage, gegebenenfalls gefolgt von Late
Bottle (LBV) oder Character g.U. Englisch
Vintage g.U. Englisch
Rumänien
Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung
Aiud, gegebenenfalls gefolgt vom Namen der Teilregion
Alba Iulia, gegebenenfalls gefolgt vom Namen der Teilregion
Babadag, gegebenenfalls gefolgt vom Namen der Teilregion
Banat, gegebenenfalls gefolgt von Dealurile Tirolului
Banat, gegebenenfalls gefolgt von Moldova Nouã
Banat, gegebenenfalls gefolgt von Silagiu
Banu Mãrãcine, gegebenenfalls gefolgt vom Namen der Teilregion
Bohotin, gegebenenfalls gefolgt vom Namen der Teilregion
Cernãteºti – Podgoria, gegebenenfalls gefolgt vom Namen der Teilregion
Coteºti, gegebenenfalls gefolgt vom Namen der Teilregion
Cotnari
Criºana, gegebenenfalls gefolgt von Biharia
Criºana, gegebenenfalls gefolgt von Diosig
Criºana, gegebenenfalls gefolgt von ªimleu Silvaniei
Dealu Bujorului, gegebenenfalls gefolgt vom Namen der Teilregion
Dealu Mare, gegebenenfalls gefolgt von Boldeºti
Dealu Mare, gegebenenfalls gefolgt von Breaza
Dealu Mare, gegebenenfalls gefolgt von Ceptura
Dealu Mare, gegebenenfalls gefolgt von Merei
Dealu Mare, gegebenenfalls gefolgt von Tohani
Dealu Mare, gegebenenfalls gefolgt von Urlaþi
Dealu Mare, gegebenenfalls gefolgt von Valea Cãlugãreascã
Dealu Mare, gegebenenfalls gefolgt von Zoreºti
Drãgãºani, gegebenenfalls gefolgt vom Namen der Teilregion
Huºi, gegebenenfalls gefolgt von Vutcani
Iana, gegebenenfalls gefolgt vom Namen der Teilregion
Iaºi, gegebenenfalls gefolgt von Bucium
Iaºi, gegebenenfalls gefolgt von Copou
Iaºi, gegebenenfalls gefolgt von Uricani
Lechinþa, gegebenenfalls gefolgt vom Namen der Teilregion
Mehedinþi, gegebenenfalls gefolgt von Corcova
Mehedinþi, gegebenenfalls gefolgt von Golul Drâncei
Mehedinþi, gegebenenfalls gefolgt von Oreviþa
Mehedinþi, gegebenenfalls gefolgt von Severin
Mehedinþi, gegebenenfalls gefolgt von Vânju Mare
Miniº, gegebenenfalls gefolgt vom Namen der Teilregion
Murfatlar, gegebenenfalls gefolgt von Cernavodã
Murfatlar, gegebenenfalls gefolgt von Medgidia
Nicoreºti, gegebenenfalls gefolgt vom Namen der Teilregion
Odobeºti, gegebenenfalls gefolgt vom Namen der Teilregion
Oltina, gegebenenfalls gefolgt vom Namen der Teilregion
Panciu, gegebenenfalls gefolgt vom Namen der Teilregion
Pietroasa, gegebenenfalls gefolgt vom Namen der Teilregion
Recaº, gegebenenfalls gefolgt vom Namen der Teilregion
Sâmbureºti, gegebenenfalls gefolgt vom Namen der Teilregion
Sarica Niculiþel, gegebenenfalls gefolgt von Tulcea
Sebeº - Apold, gegebenenfalls gefolgt vom Namen der Teilregion
Segarcea, gegebenenfalls gefolgt vom Namen der Teilregion
ªtefãneºti, gegebenenfalls gefolgt von Costeºti
Târnave, gegebenenfalls gefolgt von Blaj
Târnave, gegebenenfalls gefolgt von Jidvei
Târnave, gegebenenfalls gefolgt von Mediaº
Weine mit geschützter geografischer Angabe
Colinele Dobrogei, gegebenenfalls gefolgt vom Namen der Teilregion
Dealurile Criºanei, gegebenenfalls gefolgt vom Namen der Teilregion
Dealurile Moldovei oder gegebenenfalls Dealurile Covurluiului
Dealurile Moldovei oder gegebenenfalls Dealurile Hârlãului
Dealurile Moldovei oder gegebenenfalls Dealurile Huºilor
Dealurile Moldovei oder gegebenenfalls Dealurile Iaºilor
Dealurile Moldovei oder gegebenenfalls Dealurile Tutovei
Dealurile Moldovei oder gegebenenfalls Terasele Siretului
Dealurile Moldovei
Dealurile Munteniei
Dealurile Olteniei
Dealurile Sãtmarului
Dealurile Transilvaniei
Dealurile Vrancei
Dealurile Zarandului
Terasele Dunãrii
Viile Caraºului
Viile Timiºului
Traditionelle Begriffe (Art. 118u Abs. 1 Bst. a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates)
Vin cu denumire de origine controlatã g.U. Rumänisch (D.O.C.), gefolgt von:
- –
- Cules la maturitate deplinã – C.M.D.
- –
- Cules târziu – C.T.
- –
- Cules la înnobilarea boabelor – C.I.B.
Vin spumant cu denumire de origine controlatã – D.O.C. g.U. Rumänisch
Vin cu indicaþie geograficã g.g.A Rumänisch
Traditionelle Begriffe (Art. 118u Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates)
Rezervã g.U./g.g.A Rumänisch
Vin de vinotecã g.U. Rumänisch
Slowenien
Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung
Bela krajina, gegebenenfalls gefolgt vom Namen einer kleineren geografischen Einheit und/oder einer Einzellage
Belokranjec, gegebenenfalls gefolgt vom Namen einer kleineren geografischen Einheit und/oder einer Einzellage
Bizeljèan, gegebenenfalls gefolgt vom Namen einer kleineren geografischen Einheit und/oder einer Einzellage
Bizeljsko-Sremiè, gegebenenfalls gefolgt vom Namen einer kleineren geografischen Einheit und/oder einer Einzellage
Gleichwertige Angabe: Sremiè-Bizeljsko
Cvièek, Dolenjska, gegebenenfalls gefolgt vom Namen einer kleineren geografischen Einheit und/oder einer Einzellage
Dolenjska, gegebenenfalls gefolgt vom Namen einer kleineren geografischen Einheit und/oder einer Einzellage
Gorika Brda, gegebenenfalls gefolgt vom Namen einer kleineren geografischen Einheit und/oder einer Einzellage
Gleichwertige Angabe: Brda
Kras, gegebenenfalls gefolgt vom Namen einer kleineren geografischen Einheit und/oder einer Einzellage
Metlika èrnina, gegebenenfalls gefolgt vom Namen einer kleineren geografischen Einheit und/oder einer Einzellage
Prekmurje, gegebenenfalls gefolgt vom Namen einer kleineren geografischen Einheit und/oder einer Einzellage
Gleichwertige Angabe: Prekmurèan
Slovenska Istra, gegebenenfalls gefolgt vom Namen einer kleineren geografischen Einheit und/oder einer Einzellage
tajerska Slovenija, gegebenenfalls gefolgt vom Namen einer kleineren geografischen Einheit und/oder einer Einzellage
Teran, Kras, gegebenenfalls gefolgt vom Namen einer kleineren geografischen Einheit und/oder einer Einzellage
Vipavska dolina, gegebenenfalls gefolgt vom Namen einer kleineren geografischen Einheit und/oder einer Einzellage
Gleichwertige Angabe: Vipava, Vipavec, Vipavèan
Weine mit geografischer Angabe
Podravje, auch gefolgt von dem Begriff «mlado vino»; die Namen können auch in Adjektivform verwendet werden
Posavje, auch gefolgt von dem Begriff «mlado vino»; die Namen können auch in Adjektivform verwendet werden
Primorska, auch gefolgt von dem Begriff «mlado vino»; die Namen können auch in Adjektivform verwendet werden
Traditionelle Begriffe (Art. 118u Abs. 1 Bst. a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates)
Kakovostno vino z zaèitenim geografskim poreklom (kakovostno vino ZGP), gegebenenfalls gefolgt von Mlado vino | g.U. | Slowenisch |
Kakovostno peneèe vino z zaèitenim geografskim poreklom (Kakovostno vino ZGP) | g.U. | Slowenisch |
Penina | g.U. | Slowenisch |
Vino s priznanim tradicionalnim poimenovanjem (vino PTP) | g.U. | Slowenisch |
Renome | g.U. | Slowenisch |
Vrhunsko vino z zaèitenim geografskim poreklom (vrhunsko vino ZGP), gegebenenfalls gefolgt von:
| g.U. | Slowenisch |
Vrhunsko peneèe vino z zaèitenim geografskim poreklom (Vrhunsko peneèe vino ZGP) | g.g.A | Slowenisch |
Traditionelle Begriffe (Art. 118u Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates)
Mlado vino g.U./g.g.A Slowenisch
Slowakei
Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung
Junoslovenská vinohradnícka oblas, gegebenenfalls gefolgt von einer Teilregion und/oder kleineren geografischen Einheit
Junoslovenská vinohradnícka oblas, gegebenenfalls gefolgt von Dunajskostredský vinohradnícky rajón
Junoslovenská vinohradnícka oblas, gegebenenfalls gefolgt von Galantský vinohradnícky rajón
Junoslovenská vinohradnícka oblas, gegebenenfalls gefolgt von Hurbanovský vinohradnícky rajón
Junoslovenská vinohradnícka oblas, gegebenenfalls gefolgt von Komáròanský vinohradnícky rajón
Junoslovenská vinohradnícka oblas, gegebenenfalls gefolgt von Palárikovský vinohradnícky rajón
Junoslovenská vinohradnícka oblas, gegebenenfalls gefolgt von amorínsky vinohradnícky rajón
Junoslovenská vinohradnícka oblas, gegebenenfalls gefolgt von Strekovský vinohradnícky rajón
Junoslovenská vinohradnícka oblas, gegebenenfalls gefolgt von túrovský vinohradnícky rajón
Malokarpatská vinohradnícka oblas, gegebenenfalls gefolgt von einer Teilregion und/oder kleineren geografischen Einheit
Malokarpatská vinohradnícka oblas, gegebenenfalls gefolgt von Bratislavský vinohradnícky rajón
Malokarpatská vinohradnícka oblas, gegebenenfalls gefolgt von Do¾anský vinohradnícky rajón
Malokarpatská vinohradnícka oblas, gegebenenfalls gefolgt von Hlohovecký vinohradnícky rajón
Malokarpatská vinohradnícka oblas, gegebenenfalls gefolgt von Modranský vinohradnícky rajón
Malokarpatská vinohradnícka oblas, gegebenenfalls gefolgt von Oreanský vinohradnícky rajón
Malokarpatská vinohradnícka oblas, gegebenenfalls gefolgt von Pezinský vinohradnícky rajón
Malokarpatská vinohradnícka oblas, gegebenenfalls gefolgt von Senecký vinohradnícky rajón
Malokarpatská vinohradnícka oblas, gegebenenfalls gefolgt von Skalický vinohradnícky rajón
Malokarpatská vinohradnícka oblas, gegebenenfalls gefolgt von Stupavský vinohradnícky rajón
Malokarpatská vinohradnícka oblas, gegebenenfalls gefolgt von Trnavský vinohradnícky rajón
Malokarpatská vinohradnícka oblas, gegebenenfalls gefolgt von Vrbovský vinohradnícky rajón
Malokarpatská vinohradnícka oblas, gegebenenfalls gefolgt von Záhorský vinohradnícky rajón
Nitrianska vinohradnícka oblas, gegebenenfalls gefolgt von einer Teilregion und/oder kleineren geografischen Einheit
Nitrianska vinohradnícka oblas, gegebenenfalls gefolgt von Nitriansky vinohradnícky rajón
Nitrianska vinohradnícka oblas, gegebenenfalls gefolgt von Pukanecký vinohradnícky rajón
Nitrianska vinohradnícka oblas, gegebenenfalls gefolgt von Radoinský vinohradnícky rajón
Nitrianska vinohradnícka oblas, gegebenenfalls gefolgt von intavský vinohradnícky rajón
Nitrianska vinohradnícka oblas, gegebenenfalls gefolgt von Tekovský vinohradnícky rajón
Nitrianska vinohradnícka oblas, gegebenenfalls gefolgt von Vrábe¾ský vinohradnícky rajón
Nitrianska vinohradnícka oblas, gegebenenfalls gefolgt von eliezovský vinohradnícky rajón
Nitrianska vinohradnícka oblas, gegebenenfalls gefolgt von itavský vinohradnícky rajón
Nitrianska vinohradnícka oblas, gegebenenfalls gefolgt von Zlatomoravecký vinohradnícky rajón
Stredoslovenská vinohradnícka oblas, gegebenenfalls gefolgt von einer Teilregion und/oder kleineren geografischen Einheit
Stredoslovenská vinohradnícka oblas, gegebenenfalls gefolgt von Fil’akovský vinohradnícky rajón
Stredoslovenská vinohradnícka oblas, gegebenenfalls gefolgt von Gemerský vinohradnícky rajón
Stredoslovenská vinohradnícka oblas, gegebenenfalls gefolgt von Hontiansky vinohradnícky rajón
Stredoslovenská vinohradnícka oblas, gegebenenfalls gefolgt von Ipe¾ský vinohradnícky rajón
Stredoslovenská vinohradnícka oblas, gegebenenfalls gefolgt von Modrokamencký vinohradnícky rajón
Stredoslovenská vinohradnícka oblas, gegebenenfalls gefolgt von Torna¾ský vinohradnícky rajón
Stredoslovenská vinohradnícka oblas, gegebenenfalls gefolgt von Vinický vinohradnícky rajón
Vinohradnícka oblas Tokaj, gegebenenfalls gefolgt vomNamen einer der folgenden kleineren geografischen Einheiten: Bara/Èerhov/Èernochov/Malá Tàòa/ Slovenské Nové Mesto/Ve¾ká Tàòa/Vinièky
Východoslovenská vinohradnícka oblas, gegebenenfalls gefolgt von einer Teilregion und/oder kleineren geografischen Einheit
Východoslovenská vinohradnícka oblas, gegebenenfalls gefolgt von Krá¾ovskochlmecký vinohradnícky rajón
Východoslovenská vinohradnícka oblas, gegebenenfalls gefolgt von Michalovský vinohradnícky rajón
Východoslovenská vinohradnícka oblas, gegebenenfalls gefolgt von Moldavský vinohradnícky rajón
Východoslovenská vinohradnícka oblas, gegebenenfalls gefolgt von Sobranecký vinohradnícky rajón
Weine mit geschützter geografischer Angabe
Junoslovenská vinohradnícka oblas, auch ergänzt durch den Begriff «oblastné vino»
Malokarpatská vinohradnícka oblas, auch ergänzt durch den Begriff «oblastné vino»
Nitrianska vinohradnícka oblas, auch ergänzt durch den Begriff «oblastné vino»
Stredoslovenská vinohradnícka oblas, auch ergänzt durch den Begriff «oblastné vino»
Východoslovenská vinohradnícka oblas, auch ergänzt durch den Begriff «oblastné vino»
Traditionelle Begriffe (Art. 118u Abs. 1 Bst. a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates)
Akostné víno | g.U. | Slowakisch |
Akostné víno s prívlastkom, ergänzt durch:
| g.U. | Slowakisch |
Esencia | g.U. | Slowakisch |
Forditá | g.U. | Slowakisch |
Málá | g.U. | Slowakisch |
Pestovate¾ský sekt | g.U. | Slowakisch |
Samorodné | g.U. | Slowakisch |
Sekt vinohradníckej oblasti | g.U. | Slowakisch |
Výber (3)(4)(5)(6) putòový | g.U. | Slowakisch |
Výberová esencia | g.U. | Slowakisch |
Traditionelle Begriffe (Art. 118u Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates)
Mladé víno g.U. Slowakisch
Archívne víno g.U. Slowakisch
Panenská úroda g.U. Slowakisch
Vereinigtes Königreich
Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung
English Vineyards
Welsh Vineyards
Weine mit geschützter geografischer Angabe
England, auch ersetzt durch Berkshire
England, auch ersetzt durch Buckinghamshire
England, auch ersetzt durch Cheshire
England, auch ersetzt durch Cornwall
England, auch ersetzt durch Derbyshire
England, auch ersetzt durch Devon
England, auch ersetzt durch Dorset
England, auch ersetzt durch East Anglia
England, auch ersetzt durch Gloucestershire
England, auch ersetzt durch Hampshire
England, auch ersetzt durch Herefordshire
England, auch ersetzt durch Isle of Wight
England, auch ersetzt durch Isles of Scilly
England, auch ersetzt durch Kent
England, auch ersetzt durch Lancashire
England, auch ersetzt durch Leicestershire
England, auch ersetzt durch Lincolnshire
England, auch ersetzt durch Northamptonshire
England, auch ersetzt durch Nottinghamshire
England, auch ersetzt durch Oxfordshire
England, auch ersetzt durch Rutland
England, auch ersetzt durch Shropshire
England, auch ersetzt durch Somerset
England, auch ersetzt durch Staffordshire
England, auch ersetzt durch Surrey
England, auch ersetzt durch Sussex
England, auch ersetzt durch Warwickshire
England, auch ersetzt durch West Midlands
England, auch ersetzt durch Wiltshire
England, auch ersetzt durch Worcestershire
England, auch ersetzt durch Yorkshire
Wales, auch ersetzt durch Cardiff
Wales, auch ersetzt durch Cardiganshire
Wales, auch ersetzt durch Carmarthenshire
Wales, auch ersetzt durch Denbighshire
Wales, auch ersetzt durch Gwynedd
Wales, auch ersetzt durch Monmouthshire
Wales, auch ersetzt durch Newport
Wales, auch ersetzt durch Pembrokeshire
Wales, auch ersetzt durch Rhondda Cynon Taf
Wales, auch ersetzt durch Swansea
Wales, auch ersetzt durch The Vale of Glamorgan
Wales, auch ersetzt durch Wrexham
Traditionelle Begriffe (Art. 118u Abs. 1 Bst. a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates)
quality (sparkling) wine g.U. Englisch
Regional wine g.g.A Englisch
NB: Die kursiv geschriebenen Begriffe dienen lediglich zur Information und/oder Erläuterung und unterliegen somit nicht den Schutzbestimmungen gemäss diesem Anhang.
Teil B: Geschützte Namen von Weinbauerzeugnissen mit Ursprung in der Schweiz
Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung
Auvernier
Basel-Landschaft
Basel-Stadt
Bern/Berne
Bevaix
Bielersee/Lac de Bienne
Bôle
Bonvillars
Boudry
Chablais
Champréveyres
Château de Choully
Château de Collex
Château du Crest
Cheyres
Chez-le-Bart
Colombier
Corcelles-Cormondrèche
Cornaux
Cortaillod
Coteau de Bossy
Coteau de Bourdigny
Coteau de Chevrens
Coteau de Choulex
Coteau de Choully
Coteau de Genthod
Coteau de la vigne blanche
Coteau de Lully
Coteau de Peissy
Coteau des Baillets
Coteaux de Dardagny
Coteaux de Peney
Côtes de Landecy
Côtes de Russin
Côtes-de-l’Orbe
Cressier
Domaine de l’Abbaye
Entre-deux-Lacs
Fresens
Genève
Glarus
Gorgier
Grand Carraz
Graubünden/Grigioni
Hauterive
La Béroche
La Côte
La Coudre
La Feuillée
Lavaux
Le Landeron
Luzern
Mandement de Jussy
Neuchâtel
Nidwalden
Obwalden
Peseux
Rougemont
Saint-Aubin-Sauges
Saint-Blaise
Schaffhausen
Schwyz
Solothurn
St. Gallen
Thunersee
Thurgau
Ticino gegebenenfalls unter Voranstellung von «Rosso del», «Bianco del» oder «Rosato del»
Uri
Valais/Wallis
Vaud
Vaumarcus
Ville de Neuchâtel
Vully
Zürich
Zürichsee
Zug
Traditionelle Begriffe
Auslese/Sélection/Selezione
Appellation d’origine
Appellation d’origine contrôlée (AOC)
Attestierter Winzerwy
Beerenauslese/Sélection de grains nobles
Beerli/Beerliwein
Château/Schloss/Castello1
Cru
Denominazione di origine
Denominazione di origine controllata (DOC)
Eiswein/vin de glace
Federweiss/Weissherbst2
Flétri/Flétri sur souche
Gletscherwein/Vin des Glaciers
Grand Cru
Indicazione geografica tipica (IGT)
Kontrollierte Ursprungsbezeichnung (KUB/AOC)
La Gerle
Landwein
il-de-Perdrix3
Passerillé/Strohwein/Sforzato4
Premier Cru
Pressé doux/Süssdruck
Primeur/Vin nouveau/Novello
Riserva
Schiller
Spätlese/Vendange tardive/Vendemmia tardiva5
Sur lie(s)/auf der Hefe ausgebaut
Tafelwein
Terravin
Trockenbeerenauslese
Ursprungsbezeichnung
Village(s)
Vin de pays
Vin de table
Vin doux naturel6
Vinatura
Vino da tavola
VITI
Winzerwy
Traditionelle Namen
Dôle
Dorin
Ermitage du Valais oder Hermitage du Valais
Fendant
Goron
Johannisberg du Valais
Malvoisie du Valais
Nostrano
Salvagnin
Païen oder Heida
1 Diese Begriffe sind nur geschützt für die Kantone, in denen sie genau definiert sind, d.h. Vaud, Valais und Genève.
2 Der Schutz dieser Begriffe gilt unbeschadet der Verwendung des traditionellen deutschen Begriffs «Federweisser» für zum Verzehr bestimmten teilweise gegorenen Traubenmost gemäss Artikel 34c der deutschen Weinverordnung und Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission.
3 Dieser Begriff ist geschützt unbeschadet des Artikels 40 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission.
4 Für Ausfuhren in die Union: Gesamtalkoholgehalt (vorhandener und potenzieller) 16 % vol.
5 Für Ausfuhren in die Union muss der natürliche Zuckergehalt um mindestens 1 % über dem Jahresdurchschnitt anderer Weine liegen.
6 Für Ausfuhren in die Union gilt dieser Begriff für einen Likörwein mit strikteren Merkmalen hinsichtlich des Zuckerertrags und -gehalts (ursprünglicher natürlicher Zuckergehalt 252 g/l).
Anlage 5
Bedingungen und Verfahren gemäss Artikel 8 Absatz 9 und Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b
- I.
- Der Schutz der in Artikel 8 dieses Anhangs genannten Namen steht der Verwendung der Namen der folgenden Rebsorten für Weine mit Ursprung in der Schweiz nicht entgegen, sofern dies den schweizerischen Rechtsvorschriften entspricht und die Namen gemeinsam mit einer geografischen Angabe angeführt werden, aus der die Herkunft des Weins klar hervorgeht:
- –
- Ermitage/Hermitage;
- –
- Johannisberg.
- II.
- Gemäss Artikel 25 Buchstabe b und vorbehaltlich besonderer Bestimmungen, die auf die Regelung über die Begleitpapiere für die Beförderung anwendbar sind, gilt dieser Anhang nicht für Weinbauerzeugnisse:
- a)
- die Reisende im Gepäck für ihren Privatverbrauch mitführen;
- b)
- die zwischen Privatpersonen für ihren Privatverbrauch versandt werden;
- c)
- die zum Umzugsgut oder zum Erbe von Privatpersonen gehören;
- d)
- die bis zu einer Menge von höchstens 1 hl für wissenschaftliche oder technische Versuchszwecke eingeführt werden;
- e)
- die als Teil der Freimengen für diplomatische, konsularische oder ähnliche Einrichtungen eingeführt werden;
- f)
- die sich im Bordvorrat internationaler Transportmittel befinden.
Erklärung der Kommission zu Artikel 7
Die Europäische Union erklärt, dass sie keine Einwände gegen die Verwendung der Begriffe «geschützte Ursprungsbezeichnung» und «geschützte geografische Bezeichnung», einschliesslich ihrer Abkürzungen «g.U.» und «g.g.A.», gemäss Artikel 7 Absatz 1 von Anhang 7 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen durch die Schweiz erheben wird, sofern die schweizerischen Rechtsvorschriften über geografische Angaben für Agrar- und Weinbauerzeugnisse mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union in Einklang stehen.
Anhang 8
Über die gegenseitige Anerkennung und den Schutz der Bezeichnungen im Sektor Spirituosen und aromatisierte weinhaltige Getränke
Art. 1
Die Parteien kommen überein, den Handel mit Spirituosen und aromatisierten weinhaltigen Getränken auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung und der Gegenseitigkeit zu erleichtern und zu fördern.
Art. 21
Dieser Anhang gilt für Spirituosen und aromatisierte Getränke (aromatisierte Weine, aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige Cocktails), die in den Rechtsvorschriften gemäss Anlage 5 definiert sind.
1 Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 16 des Abk. vom 14. Mai 2009 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft zur Änderung des Abkommens, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 4925).
Art. 3
Im Sinne dieses Anhangs sind
- a)
- «Spirituose mit Ursprung in» gefolgt vom Namen einer der Parteien: eine in den Anlagen 1 und 2 aufgeführte Spirituose, die im Gebiet der genannten Partei hergestellt wurde;
- b)
- «aromatisiertes Getränk mit Ursprung in» gefolgt vom Namen einer der Parteien: ein in den Anlagen 3 und 4 aufgeführtes aromatisiertes Getränk, das im Gebiet der genannten Partei hergestellt wurde;
- c)
- «Bezeichnung»: die Bezeichnungen, die auf der Etikettierung, in den Begleitpapieren für die Beförderung der Spirituose bzw. des aromatisierten Getränks, in den Geschäftspapieren, insbesondere den Rechnungen und Lieferscheinen, sowie in der Werbung verwendet werden;
- d)
- «Etikettierung»: alle Bezeichnungen und anderen Begriffe, Zeichen, Abbildungen oder Marken, die der Kennzeichnung des Spirituose- bzw. des aromatisierten Getränks dienen und die auf demselben Behältnis, einschliesslich Verschluss, dem daran befestigten Anhänger oder dem Überzug des Flaschenhalses erscheinen;
- e)
- «Aufmachung»: die Bezeichnungen, die auf den Behältnissen, einschliesslich Verschluss, auf der Etikettierung und auf der Verpackung verwendet werden;
- f)
- «Verpackung»: die schützenden Umhüllungen, wie Einschlagpapier, Bastüberzüge aller Art, Kartons und Kisten, die zur Beförderung eines oder mehrerer Behältnisse verwendet werden.
Art. 4
1. Folgende Bezeichnungen sind geschützt:
- a)
- bei Spirituosen mit Ursprung in der Gemeinschaft die Bezeichnungen gemäss Anlage 1;
- b)
- bei Spirituosen mit Ursprung in der Schweiz die Bezeichnungen gemäss Anlage 2;
- c)
- bei aromatisierten Getränken mit Ursprung in der Gemeinschaft die Bezeichnungen gemäss Anlage 3;
- d)
- bei aromatisierten Getränken mit Ursprung in der Schweiz die Bezeichnungen gemäss Anlage 4.
2.1 Gemäss der in Anlage 5 Buchstabe a erster Gedankenstrich genannten Verordnung kann die Bezeichnung «Tresterbrand» oder «Trester» für die in den italienischsprachigen Gebieten der Schweiz aus dort geernteten Trauben hergestellten Spirituosen, die in Anlage 2 aufgeführt sind, durch die Bezeichnung «Grappa» ersetzt werden.
1 Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 17 des Abk. vom 14. Mai 2009 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft zur Änderung des Abkommens, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 4925).
Art. 5
1. In der Schweiz gilt für die geschützten Bezeichnungen der Gemeinschaft folgendes:
Sie dürfen nur gemäss den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Gemeinschaft verwendet werden und
sie sind ausschliesslich den Spirituosen und aromatisierten Getränken mit Ursprung in der Gemeinschaft vorbehalten, auf welche sie sich beziehen.
2. In der Gemeinschaft gilt für die geschützten Bezeichnungen der Schweiz Folgendes:
Sie dürfen nur gemäss den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Schweiz verwendet werden und
sie sind ausschliesslich den Spirituosen und aromatisierten Getränken mit Ursprung in der Schweiz vorbehalten, auf welche sie sich beziehen.
3. Unbeschadet der Artikel 22 und 23 des Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums, die in Anhang 1C des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation1 (im folgenden TRIPS genannt) aufgeführt sind, treffen die Parteien gemäss diesem Anhang alle erforderlichen Massnahmen, um den gegenseitigen Schutz der Bezeichnungen gemäss Artikel 4 zu gewährleisten, die für Spirituosen oder aromatisierte Getränke mit Ursprung im Gebiet der Parteien verwendet werden. Jede Partei stellt den Beteiligten die Rechtsmittel zur Verfügung, um die Verwendung der Bezeichnung einer Spirituose oder eines aromatisierten Getränks zu verhindern, die bzw. das nicht den Ursprung hat, der in der betreffenden Bezeichnung genannt wird oder in dem diese Bezeichnung traditionell verwendet wird.
4.2 Die Parteien verzichten darauf, die Bestimmungen von Artikel 24 Absätze 4, 6 und 7 des TRIPS-Übereinkommens in Anspruch zu nehmen, um den Schutz eines Namens der anderen Partei abzulehnen.
1 SR 0.632.20
2 Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 18 des Abk. vom 14. Mai 2009 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft zur Änderung des Abkommens, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 4925).
Art. 61
Der Schutz gemäss Artikel 5 gilt auch dann, wenn der tatsächliche Ursprung der Spirituose oder des aromatisierten Getränks angegeben ist oder wenn die betreffende Bezeichnung in Übersetzung, Transkription oder Transliteration oder in Verbindung mit Begriffen wie «Art», «Typ», «Stil», «Fasson», «Nachahmung», «Verfahren» oder ähnlichen Ausdrücken, einschliesslich graphischer Zeichen, die zur Irreführung geeignet sind, verwendet wird.
1 Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 2/2012 des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft vom 3. Mai 2012, in Kraft seit 4. Mai 2012 (AS 2012 3385).
Art. 7
Werden für Spirituosen oder aromatisierte Getränke gleichlautende Bezeichnungen verwendet, so wird jede Bezeichnung geschützt. Die Parteien legen die praktischen Bedingungen für die Unterscheidung zwischen den betreffenden gleichlautenden Bezeichnungen fest, wobei zu berücksichtigen ist, dass die betreffenden Erzeuger gleich zu behandeln sind und die Verbraucher nicht irregeführt werden dürfen.
Art. 8
Dieser Anhang darf in keiner Weise das Recht einer Person beeinträchtigen, im Handel ihren Namen oder den Namen ihres Geschäftsvorgängers zu verwenden, sofern der Name nicht so verwendet wird, dass die Verbraucher irregeführt werden.
Art. 9
Dieser Anhang verpflichtet keine der Parteien, eine Bezeichnung der anderen Partei zu schützen, die in ihrem Ursprungsland nicht oder nicht mehr geschützt ist oder dort ungebräuchlich geworden ist.
Art. 10
Werden Spirituosen oder aromatisierte Getränke mit Ursprung in den Gebieten der Parteien ausgeführt und ausserhalb dieser Gebiete vermarktet, so ergreifen die Parteien alle erforderlichen Massnahmen, um zu gewährleisten, dass die gemäss diesem Anhang geschützten Bezeichnungen einer Partei nicht verwendet werden, um eine Spirituose oder ein aromatisiertes Getränk mit Ursprung in der anderen Partei zu bezeichnen.
Art. 11
Soweit es die einschlägigen Rechtsvorschriften der Parteien zulassen, wird der Schutz auf Grund dieses Anhangs auch natürlichen und juristischen Personen sowie Dachverbänden, Verbänden und Erzeuger-, Händler- und Verbraucherorganisationen gewährt, die ihren Sitz im Gebiet der anderen Partei haben.
Art. 12
Steht die Bezeichnung oder Aufmachung einer Spirituose oder eines aromatisierten Getränks, insbesondere auf dem Etikett, in den amtlichen Dokumenten oder in den Geschäftspapieren bzw. in der Werbung in Widerspruch zu diesem Abkommen, so leiten die Parteien die erforderlichen Verwaltungsmassnahmen oder Gerichtsverfahren ein, um unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen oder jeden sonstigen Missbrauch des geschützten Namens zu unterbinden.
Art. 13
Dieser Anhang gilt nicht für Spirituosen und aromatisierte Getränke, die
- a)
- sich auf der Durchfuhr durch das Gebiet einer Partei befinden oder
- b)
- die ihren Ursprung im Gebiet einer Partei haben und in kleinen Mengen gemäss folgenden Modalitäten zwischen den Parteien versandt werden:
- aa)
- sie werden im persönlichen Gepäck von Reisenden für ihren Privatverbrauch mitgeführt;
- bb)
- sie werden zwischen Privatpersonen für ihren Privatverbrauch versandt;
- cc)
- sie gehören zum Umzugsgut oder zum Erbe von Privatpersonen;
- dd)
- sie werden für wissenschaftliche oder technische Versuchszwecke bis höchstens 1 hl eingeführt;
- ee)
- sie sind für diplomatische, konsularische oder vergleichbare Einrichtungen bestimmt und werden als Teil der ihnen eingeräumten Freimengen eingeführt;
- ff)
- sie befinden sich im Bordvorrat internationaler Verkehrsmittel.
Art. 14
1. Jede Partei benennt die Stellen, die für die Überwachung der Einhaltung dieses Anhangs zuständig sind.
2. Die Parteien teilen einander spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten dieses Anhangs Namen und Anschriften der betreffenden Stellen mit. Zwischen diesen Stellen findet eine enge und direkte Zusammenarbeit statt.
Art. 15
1. Hat eine der Stellen gemäss Artikel 14 den begründeten Verdacht, dass
- a)
- bei einer Spirituose oder einem aromatisierten Getränk im Sinne von Artikel 2, die bzw. das Gegenstand des Handels zwischen der Schweiz und der Gemeinschaft ist oder war, dieser Anhang oder die in der Gemeinschaft oder in der Schweiz im Sektor Spirituosen und aromatisierte Getränke geltenden Vorschriften nicht eingehalten werden und
- b)
- diese Nichteinhaltung für eine Partei von besonderem Interesse ist und Verwaltungsmassnahmen oder Gerichtsverfahren nach sich ziehen könnte,
so unterrichtet diese Stelle unverzüglich die Kommission sowie die zuständige(n) Stelle(n) der anderen Partei.
2. Den gemäss Absatz 1 zu übermittelnden Informationen sind amtliche Dokumente, Geschäftspapiere oder andere geeignete Unterlagen beizufügen; ferner ist gegebenenfalls anzugeben, welche Verwaltungs- oder gerichtliche Massnahmen eingeleitet wurden, wobei diese Informationen für die betreffende Spirituose bzw. das betreffende aromatisierte Getränk insbesondere folgende Angaben umfassen müssen:
- a)
- Hersteller sowie Besitzer der Spirituose bzw. des aromatisierten Getränks,
- b)
- Zusammensetzung der Spirituose bzw. des aromatisierten Getränks,
- c)
- Bezeichnung und Aufmachung,
- d)
- Art des Verstosses gegen die Regeln über die Herstellung und das Inverkehrbringen.
Art. 16
1. Ist eine Partei der Auffassung, dass die andere Partei einer Verpflichtung aus diesem Anhang nicht nachgekommen ist, so finden Konsultationen zwischen den Parteien statt.
2. Die Partei, die die Konsultationen beantragt, übermittelt der anderen Partei alle Angaben, die für die eingehende Prüfung des betreffenden Falls erforderlich sind.
3. Besteht die Gefahr, dass eine Verzögerung die menschliche Gesundheit gefährdet oder die Wirksamkeit der Massnahmen zur Betrugsbekämpfung beeinträchtigt, so können ohne vorherige Konsultationen geeignete vorläufige Schutzmassnahmen getroffen werden, sofern unmittelbar nach Ergreifen der Massnahmen Konsultationen stattfinden.
4. Haben die Parteien nach Abschluss der Konsultationen gemäss Absatz 1 keine Einigung erzielt, so kann die Partei, die die Konsultationen beantragt oder die in Absatz 3 genannten Massnahmen getroffen hat, geeignete Schutzmassnahmen ergreifen, um die Anwendung dieses Anhangs zu ermöglichen.
Art. 17
1. Die gemäss Artikel 6 Absatz 7 des Abkommens eingesetzte Arbeitsgruppe «Spirituosen», im Folgenden Arbeitsgruppe genannt, tagt auf Antrag einer der Parteien und entsprechend den Erfordernissen der Anwendung des Abkommens abwechselnd in der Gemeinschaft und in der Schweiz.
2. Die Arbeitsgruppe prüft alle Fragen, die sich aus der Anwendung dieses Anhangs ergeben können. Sie kann insbesondere dem Ausschuss Empfehlungen geben, die zur Verwirklichung der Ziele dieses Anhangs beitragen können.
Art. 18
Werden die Rechtsvorschriften einer der Parteien geändert, um Bezeichnungen zu schützen, die nicht in den Anlagen dieses Anhangs aufgeführt sind, so werden diese Bezeichnungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Abschluss der Konsultationen in den Anhang aufgenommen.
Art. 19
1. Spirituosen und aromatisierte Getränke, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Anhangs rechtmässig hergestellt, bezeichnet und aufgemacht wurden, nach diesem Anhang aber nicht zulässig sind, dürfen von Grosshändlern während eines Zeitraums von einem Jahr ab Inkrafttreten des Abkommens und von Einzelhändlern bis zur Erschöpfung der Bestände in den Verkehr gebracht werden. Mit Inkrafttreten dieses Anhangs dürfen die unter diesen Anhang fallenden Spirituosen und aromatisierten Getränke nicht mehr ausserhalb ihres Ursprungsgebiets produziert werden.
2. Vorbehaltlich einer anderslautenden Entscheidung des Ausschusses dürfen Spirituosen und aromatisierte Getränke, die gemäss diesem Abkommen hergestellt, bezeichnet oder aufgemacht sind, deren Bezeichnung oder Aufmachung jedoch nach einer Änderung dieses Abkommens dessen Bestimmungen nicht mehr entspricht, bis zur Erschöpfung der Bestände in den Verkehr gebracht werden.
Anlage 11
Geografische Angaben für Spirituosen mit Ursprung in der Europäischen Union
Produktkategorie | Geografische Angabe | Ursprungsland (genaue Angaben zum geografischen Ursprung finden sich in der technischen Unterlage) |
1. Rum | ||
Rhum de la Martinique | Frankreich | |
Rhum de la Guadeloupe | Frankreich | |
Rhum de la Réunion | Frankreich | |
Rhum de la Guyane | Frankreich | |
Rhum de sucrerie de la Baie du Galion | Frankreich | |
Rhum des Antilles françaises | Frankreich | |
Rhum des départements français d’outre-mer | Frankreich | |
Ron de Málaga | Spanien | |
Ron de Granada | Spanien | |
Rum da Madeira | Portugal | |
2. Whisky/Whiskey | ||
Scotch Whisky | Vereinigtes Königreich (Schottland) | |
Irish Whiskey/Uisce Beatha Eireannach/ Irish Whisky2 | Irland | |
Whisky español | Spanien | |
Whisky breton/Whisky de Bretagne | Frankreich | |
Whisky alsacien/Whisky d’Alsace | Frankreich | |
3. Getreidespirituosen | ||
Eau-de-vie de seigle de marque nationale luxembourgeoise | Luxemburg | |
Korn/Kornbrand | Deutschland, Österreich, Belgien (deutschsprachige Gemeinschaft) | |
Münsterländer Korn/Kornbrand | Deutschland | |
Sendenhorster Korn/Kornbrand | Deutschland | |
Bergischer Korn/Kornbrand | Deutschland | |
Emsländer Korn/Kornbrand | Deutschland | |
Haselünner Korn/Kornbrand | Deutschland | |
Hasetaler Korn/Kornbrand | Deutschland | |
Samanë | Litauen | |
4. Branntwein | ||
Eau-de-vie de Cognac | Frankreich | |
Eau-de-vie des Charentes | Frankreich | |
Eau-de-vie de Jura | Frankreich | |
Cognac | Frankreich | |
(Die Bezeichnung «Cognac» kann durch eine der folgenden Angaben ergänzt werden: | ||
| Frankreich | |
| Frankreich | |
| Frankreich | |
| Frankreich | |
| Frankreich | |
| Frankreich | |
| Frankreich | |
| Frankreich | |
| Frankreich | |
Fine Bordeaux | Frankreich | |
Fine de Bourgogne | Frankreich | |
Armagnac | Frankreich | |
Bas-Armagnac | Frankreich | |
Haut-Armagnac | Frankreich | |
Armagnac-Ténarèze | Frankreich | |
Blanche Armagnac | Frankreich | |
Eau-de-vie de vin de la Marne | Frankreich | |
Eau-de-vie de vin originaire d’Aquitaine | Frankreich | |
Eau-de-vie de vin de Bourgogne | Frankreich | |
Eau-de-vie de vin originaire du Centre-Est | Frankreich | |
Eau-de-vie de vin originaire de Franche-Comté | Frankreich | |
Eau-de-vie de vin originaire du Bugey | Frankreich | |
Eau-de-vie de vin de Savoie | Frankreich | |
Eau-de-vie de vin originaire des Coteaux de la Loire | Frankreich | |
Eau-de-vie de vin des Côtes-du-Rhône | Frankreich | |
Eau-de-vie de vin originaire de Provence | Frankreich | |
Eau-de-vie de Faugères/Faugères | Frankreich | |
Eau-de-vie de vin originaire du Languedoc | Frankreich | |
Aguardente de Vinho Douro | Portugal | |
Aguardente de Vinho Ribatejo | Portugal | |
Aguardente de Vinho Alentejo | Portugal | |
Aguardente de Vinho da Região dos Vinhos Verdes | Portugal | |
Aguardente de Vinho da Região dos Vinhos Verdes de Alvarinho | Portugal | |
Aguardente de Vinho Lourinhã | Portugal | |
Ñóíãóðëàðñêà ãðîçäîâà ðàêè/Ãðîçäîâà ðàêè îò Ñóíãóðëàðå/Sungurlarska grozdova rakiya/Grozdova rakiya aus Sungurlare | Bulgarien | |
Ñëèâåíñêà ïåðëà (Ñëèâåíñêà ãðîçäîâà ðàêè/Ãðîçäîâà ðàêè îò Ñëèâåí)/ Slivenska perla (Slivenska grozdova rakiya/Grozdova rakiya aus Sliven) | Bulgarien | |
Ñòðàëäæàíñêà Ìóñêàòîâà ðàêè/Ìóñêàòîâà ðàêè îò Ñòðàëäæà/Straldjanska Muscatova rakiya/Muscatova rakiya aus Straldja | Bulgarien | |
Ïîìîðèéñêà ãðîçäîâà ðàêè/Ãðîçäîâà ðàêè îò Ïîìîðèå/Pomoriyska grozdova rakiya/Grozdova rakiya aus Pomorie | Bulgarien | |
Ðóñåíñêà áèñåðíà ãðîçäîâà ðàêè/Áèñåðíà ãðîçäîâà ðàêè îò Ðóñå/Russenska biserna grozdova rakiya/Biserna grozdova rakiya aus Ruse | Bulgarien | |
Áóðãàñêà Ìóñêàòîâà ðàêè/Ìóñêàòîâà ðàêè îò Áóðãàñ/Bourgaska Muscatova rakiya/Muscatova rakiya aus Burgas | Bulgarien | |
Äîáðóäæàíñêà ìóñêàòîâà ðàêè/Ìóñêàòîâà ðàêè îò Äîáðóäæà/ Dobrudjanska muscatova rakiya/Muscatova rakiya aus der Dobrudja | Bulgarien | |
Ñóõèíäîëñêà ãðîçäîâà ðàêè/Ãðîçäîâà ðàêè îò Ñóõèíäîë/Suhindolska grozdova rakiya/Grozdova rakiya aus Suhindol | Bulgarien | |
Êàðëîâñêà ãðîçäîâà ðàêè/Ãðîçäîâà Ðàêè îò Êàðëîâî/Karlovska grozdova rakiya/Grozdova Rakiya aus Karlovo | Bulgarien | |
Vinars Târnave | Rumänien | |
Vinars Vaslui | Rumänien | |
Vinars Murfatlar | Rumänien | |
Vinars Vrancea | Rumänien | |
Vinars Segarcea | Rumänien | |
5. Brandy/Weinbrand | ||
Brandy de Jerez | Spanien | |
Brandy del Penedés | Spanien | |
Brandy italiano | Italien | |
Brandy ÁôôéêÞò/Brandy aus Attika | Griechenland | |
Brandy ÐåëïðïííÞóïõ/Brandy aus dem Peloponnes | Griechenland | |
Brandy ÊåíôñéêÞò ÅëëÜäáò/Brandy aus Zentralgriechenland | Griechenland | |
Deutscher Weinbrand | Deutschland | |
Wachauer Weinbrand | Österreich | |
Weinbrand Dürnstein | Österreich | |
Pfälzer Weinbrand | Deutschland | |
Karpatské brandy peciál | Slowakei | |
Brandy français/Brandy de France | Frankreich | |
6. Tresterbrand | ||
Marc de Champagne/Eau-de-vie de marc de Champagne | Frankreich | |
Marc d’Aquitaine/Eau-de-vie de marc originaire d’Aquitaine | Frankreich | |
Marc de Bourgogne/Eau-de-vie de marc de Bourgogne | Frankreich | |
Marc du Centre-Est/Eau-de-vie de marc originaire du Centre-Est | Frankreich | |
Marc de Franche-Comté/Eau-de-vie de marc originaire de Franche-Comté | Frankreich | |
Marc du Bugey/Eau-de-vie de marc originaire de Bugey | Frankreich | |
Marc de Savoie/Eau-de-vie de marc originaire de Savoie | Frankreich | |
Marc des Côteaux de la Loire/Eau-de-vie de marc originaire des Coteaux de la Loire | Frankreich | |
Marc des Côtes-du-Rhône/Eau-de-vie de marc des Côtes du Rhône | Frankreich | |
Marc de Provence/Eau-de-vie de marc originaire de Provence | Frankreich | |
Marc du Languedoc/Eau-de-vie de marc originaire du Languedoc | Frankreich | |
Marc d’Alsace Gewürztraminer | Frankreich | |
Marc de Lorraine | Frankreich | |
Marc d’Auvergne | Frankreich | |
Marc du Jura | Frankreich | |
Aguardente Bagaceira Bairrada | Portugal | |
Aguardente Bagaceira Alentejo | Portugal | |
Aguardente Bagaceira da Região dos Vinhos Verdes | Portugal | |
Aguardente Bagaceira da Região dos Vinhos Verdes de Alvarinho | Portugal | |
Orujo de Galicia | Spanien | |
Grappa | Italien | |
Grappa di Barolo | Italien | |
Grappa piemontese/Grappa del Piemonte | Italien | |
Grappa lombarda/Grappa di Lombardia | Italien | |
Grappa trentina/Grappa del Trentino | Italien | |
Grappa friulana/Grappa del Friuli | Italien | |
Grappa veneta/Grappa del Veneto | Italien | |
Südtiroler Grappa/Grappa dell’Alto Adige | Italien | |
Grappa siciliana/Grappa di Sicilia | Italien | |
Grappa di Marsala | Italien | |
ÔóéêïõäéÜ/Tsikoudia | Griechenland | |
ÔóéêïõäéÜ ÊñÞôçò/Tsikoudia aus Kreta | Griechenland | |
Ôóßðïõñï/Tsipouro | Griechenland | |
Ôóßðïõñï Ìáêåäïíßáò/Tsipouro aus Makedonien | Griechenland | |
Ôóßðïõñï Èåóóáëßáò/Tsipouro aus Thessalien | Griechenland | |
Ôóßðïõñï ÔõñíÜâïõ/Tsipouro aus Tyrnavos | Griechenland | |
Eau-de-vie de marc de marque nationale luxembourgeoise | Luxemburg | |
Æéâáíßá/Ôæéâáíßá/ÆéâÜíá/Zivania | Zypern | |
Törkölypálinka | Ungarn | |
9. Obstbrand | ||
Schwarzwälder Kirschwasser | Deutschland | |
Schwarzwälder Mirabellenwasser | Deutschland | |
Schwarzwälder Williamsbirne | Deutschland | |
Schwarzwälder Zwetschgenwasser | Deutschland | |
Fränkisches Zwetschgenwasser | Deutschland | |
Fränkisches Kirschwasser | Deutschland | |
Fränkischer Obstler | Deutschland | |
Mirabelle de Lorraine | Frankreich | |
Kirsch d’Alsace | Frankreich | |
Quetsch d’Alsace | Frankreich | |
Framboise d’Alsace | Frankreich | |
Mirabelle d’Alsace | Frankreich | |
Kirsch de Fougerolles | Frankreich | |
Williams d’Orléans | Frankreich | |
Südtiroler Williams/Williams dell’Alto Adige | Italien | |
Südtiroler Aprikot/Aprikot dell’Alto Adige | Italien | |
Südtiroler Marille/Marille dell’Alto Adige | Italien | |
Südtiroler Kirsch/Kirsch dell’Alto Adige | Italien | |
Südtiroler Zwetschgeler/Zwetschgeler dell’Alto Adige | Italien | |
Südtiroler Obstler/Obstler dell’Alto Adige | Italien | |
Südtiroler Gravensteiner/Gravensteiner dell’Alto Adige | Italien | |
Südtiroler Golden Delicious/Golden Delicious dell’Alto Adige | Italien | |
Williams friulano/Williams del Friuli | Italien | |
Sliwovitz del Veneto | Italien | |
Sliwovitz del Friuli-Venezia Giulia | Italien | |
Sliwovitz del Trentino-Alto Adige | Italien | |
Distillato di mele trentino/Distillato di mele del Trentino | Italien | |
Williams trentino/Williams del Trentino | Italien | |
Sliwovitz trentino/Sliwovitz del Trentino | Italien | |
Aprikot trentino/Aprikot del Trentino | Italien | |
Medronho do Algarve | Portugal | |
Medronho do Buçaco | Portugal | |
Kirsch Friulano/Kirschwasser Friulano | Italien | |
Kirsch Trentino/Kirschwasser Trentino | Italien | |
Kirsch Veneto/Kirschwasser Veneto | Italien | |
Aguardente de pêra da Lousã | Portugal | |
Eau-de-vie de pommes de marque nationale luxembourgeoise | Luxemburg | |
Eau-de-vie de poires de marque nationale luxembourgeoise | Luxemburg | |
Eau-de-vie de kirsch de marque nationale luxembourgeoise | Luxembourg | |
Eau-de-vie de quetsch de marque nationale luxembourgeoise | Luxemburg | |
Eau-de-vie de mirabelle de marque nationale luxembourgeoise | Luxemburg | |
Eau-de-vie de prunelles de marque nationale luxembourgeoise | Luxemburg | |
Wachauer Marillenbrand | Österreich | |
Szatmári Szilvapálinka | Ungarn | |
Kecskeméti Barackpálinka | Ungarn | |
Békési Szilvapálinka | Ungarn | |
Szabolcsi Almapálinka | Ungarn | |
Gönci Barackpálinka | Ungarn | |
Pálinka | Ungarn, Österreich (nur für die in den Bundesländern Niederösterreich, Burgenland, Steiermark und Wien hergestellten Spirituosen aus Marillen/ Aprikosen) | |
Boácka Slivovica | Slowakei | |
Brinjevec | Slowenien | |
Dolenjski sadjevec | Slowenien | |
Òðîíñêà ñëèâîâà ðàêè/Ñëèâîâà ðàêè îò Òðîí/Troyanska slivova rakiya/Slivova rakiya aus Troyan | Bulgarien | |
Ñèëèñòðåíñêà êàéñèåâà ðàêè/Êàéñèåâà ðàêè îò Ñèëèñòðà/Silistrenska kayssieva rakiya/Kayssieva rakiya aus Silistra | Bulgarien | |
Òåðâåëñêà êàéñèåâà ðàêè/Êàéñèåâà ðàêè îò Òåðâåë/Tervelska kayssieva rakiya/Kayssieva rakiya aus Tervel | Bulgarien | |
Ëîâåøêà ñëèâîâà ðàêè/Ñëèâîâà ðàêè îò Ëîâå÷/Loveshka slivova rakiya/Slivova rakiya aus Lovech | Bulgarien | |
Pãlincã | Rumänien | |
Țuicã Zetea de Medieșu Aurit | Rumänien | |
Țuicã de Valea Milcovului | Rumänien | |
Țuicã de Buzãu | Rumänien | |
Þuicã de Argeº | Rumänien | |
Þuicã de Zalãu | Rumänien | |
Țuicã Ardeleneascã de Bistrița | Rumänien | |
Horincã de Maramureș | Rumänien | |
Horincã de Cãmârzana | Rumänien | |
Horincã de Seini | Rumänien | |
Horincã de Chioar | Rumänien | |
Horincã de Lãpuș | Rumänien | |
Turþ de Oaº | Rumänien | |
Turþ de Maramureº | Rumänien | |
10. Brand aus Apfelwein und Brand aus Birnenwein | ||
Calvados | Frankreich | |
Calvados Pays d’Auge | Frankreich | |
Calvados Domfrontais | Frankreich | |
Eau-de-vie de cidre de Bretagne | Frankreich | |
Eau-de-vie de poiré de Bretagne | Frankreich | |
Eau-de-vie de cidre de Normandie | Frankreich | |
Eau-de-vie de poiré de Normandie | Frankreich | |
Eau-de-vie de cidre du Maine | Frankreich | |
Aguardiente de sidra de Asturias | Spanien | |
Eau-de-vie de poiré du Maine | Frankreich | |
15. Wodka | ||
Svensk Vodka/Swedish Vodka | Schweden | |
Suomalainen Vodka/Finsk Vodka/Vodka of Finland | Finnland | |
Polska Wódka/Polish Vodka | Polen | |
Laugarício Vodka | Slowakei | |
Originali Lietuviðka degtinë/Original Lithuanian vodka | Litauen | |
Mit einem Büffelgrashalmextrakt aromatisierter Kräuterwodka aus dem nordpodlachischen Tiefland/Wódka zio³owa z Niziny Pó³nocnopodlaskiej aromatyzowana ekstraktem z trawy ¿ubrowej | Polen | |
Latvijas Dzidrais | Lettland | |
Rîgas Degvîns | Lettland | |
Estonian vodka | Estland | |
17. Geist | ||
Schwarzwälder Himbeergeist | Deutschland | |
18. Enzian | ||
Bayerischer Gebirgsenzian | Deutschland | |
Südtiroler Enzian/Genziana dell’Alto Adige | Italien | |
Genziana trentina/Genziana del Trentino | Italien | |
19. Spirituosen mit Wacholder | ||
Genièvre/Jenever/Genever3 | Belgien, Niederlande, Frankreich (Departements Nord (59) und Pas-de-Calais (62)), Deutschland (Bundesländer Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen) | |
Genièvre de grains, Graanjenever, Graangenever | Belgien, Niederlande, Frankreich (Departements Nord (59) und Pas-de-Calais (62)) | |
Jonge jenever, jonge genever | Belgien, Niederlande | |
Oude jenever, oude genever | Belgien, Niederlande | |
Hasseltse jenever/Hasselt | Belgien (Hasselt, Zonhoven, Diepenbeek) | |
Balegemse jenever | Belgien (Balegem) | |
O´ de Flander-Oost-Vlaamse Graanjenever | Belgien (Ostflandern) | |
Peket-Pekêt/Peket-Pékêt de Wallonie | Belgien (Wallonische Region) | |
Genièvre Flandres Artois | Frankreich (Departements Nord (59) und Pas-de-Calais (62)) | |
Ostfriesischer Korngenever | Deutschland | |
Steinhäger | Deutschland | |
Plymouth Gin | Vereinigtes Königreich | |
Gin de Mahón | Spanien | |
Vilniaus Dinas/Vilnius Gin | Litauen | |
Spiská Borovièka | Slowakei | |
Slovenská Borovièka Juniperus | Slowakei | |
Slovenská Borovièka | Slowakei | |
Inovecká Borovièka | Slowakei | |
Liptovská Borovièka | Slowakei | |
24. Akvavit/Aquavit | ||
Dansk Akvavit/Dansk Aquavit | Dänemark | |
Svensk Aquavit/Svensk Akvavit/Swedish Aquavit | Schweden | |
25. Spirituosen mit Anis | ||
Anis español | Spanien | |
Anís Paloma Monforte del Cid | Spanien | |
Hierbas de Mallorca | Spanien | |
Hierbas Ibicencas | Spanien | |
Évora anisada | Portugal | |
Cazalla | Spanien | |
Chinchón | Spanien | |
Ojén | Spanien | |
Rute | Spanien | |
Janeevec | Slowenien | |
29. Destillierter Anis | ||
Ouzo/Oýæï | Zypern, Griechenland | |
Ïýæï ÌõôéëÞíçò/Ouzo aus Mitilene | Griechenland | |
Ïýæï Ðëùìáñßïõ/Ouzo aus Plomari | Griechenland | |
Ïýæï ÊáëáìÜôáò/Ouzo aus Kalamata | Griechenland | |
Ïýæï ÈñÜêçò/Ouzo aus Thrakien | Griechenland | |
Ïýæï Ìáêåäïíßáò/Ouzo aus Makedonien | Griechenland | |
30. Spirituosen mit bitterem Geschmack/Bitter | ||
Demänovka bylinná horká | Slowakei | |
Rheinberger Kräuter | Deutschland | |
Trejos devynerios | Litauen | |
Slovenska travarica | Slowenien | |
32. Likör | ||
Berliner Kümmel | Deutschland | |
Hamburger Kümmel | Deutschland | |
Münchener Kümmel | Deutschland | |
Chiemseer Klosterlikör | Deutschland | |
Bayerischer Kräuterlikör | Deutschland | |
Irish Cream | Irland | |
Palo de Mallorca | Spanien | |
Ginjinha portuguesa | Portugal | |
Licor de Singeverga | Portugal | |
Mirto di Sardegna | Italien | |
Liquore di limone di Sorrento | Italien | |
Liquore di limone della Costa d’Amalfi | Italien | |
Genepì del Piemonte | Italien | |
Genepì della Valle d’Aosta | Italien | |
Benediktbeurer Klosterlikör | Deutschland | |
Ettaler Klosterlikör | Deutschland | |
Ratafia de Champagne | Frankreich | |
Ratafia catalana | Spanien | |
Anis português | Portugal | |
Suomalainen Marjalikööri/Suomalainen Hedelmälikööri/Finsk Bärlikör/Finsk Fruktlikör/Finnish berry liqueur/Finnish fruit liqueur | Finnland | |
Grossglockner Alpenbitter | Österreich | |
Mariazeller Magenlikör | Österreich | |
Mariazeller Jagasaftl | Österreich | |
Puchheimer Bitter | Österreich | |
Steinfelder Magenbitter | Österreich | |
Wachauer Marillenlikör | Österreich | |
Jägertee/Jagertee/Jagatee | Österreich | |
Hüttentee | Deutschland | |
Allaþu Íimelis | Lettland | |
Èepkeliø | Litauen | |
Demänovka Bylinný Likér | Slowakei | |
Polish Cherry | Polen | |
Karlovarská Hoøká | Tschechische Republik | |
Pelinkovec | Slowenien | |
Blutwurz | Deutschland | |
Cantueso Alicantino | Spanien | |
Licor café de Galicia | Spanien | |
Licor de hierbas de Galicia | Spanien | |
Génépi des Alpes/Genepì degli Alpi | Frankreich, Italien | |
Ìáóôß÷á ×ßïõ/Masticha aus Chios | Griechenland | |
Êßôñï ÍÜîïõ/Kitro aus Naxos | Griechenland | |
ÊïõìêïõÜô ÊÝñêõñáò/Koum Kouat aus Korfu | Griechenland | |
Ôåíôïýñá/Tentoura | Griechenland | |
Poncha da Madeira | Portugal | |
34. Crème de cassis | ||
Cassis de Bourgogne | Frankreich | |
Cassis de Dijon | Frankreich | |
Cassis de Saintonge | Frankreich | |
Cassis du Dauphiné | Frankreich | |
Cassis de Beaufort | Luxemburg | |
40. Nocino | ||
Nocino di Modena | Italien | |
Orehovec | Slowenien | |
Sonstige Spirituosen | ||
Pommeau de Bretagne | Frankreich | |
Pommeau du Maine | Frankreich | |
Pommeau de Normandie | Frankreich | |
Svensk Punsch/Swedish Punch | Schweden | |
Pacharán navarro | Spanien | |
Pacharán | Spanien | |
Inländerrum | Österreich | |
Bärwurz | Deutschland | |
Aguardiente de hierbas de Galicia | Spanien | |
Aperitivo Café de Alcoy | Spanien | |
Herbero de la Sierra de Mariola | Spanien | |
Königsberger Bärenfang | Deutschland | |
Ostpreussischer Bärenfang | Deutschland | |
Ronmiel | Spanien | |
Ronmiel de Canarias | Spanien | |
Genièvre aux fruits/Vruchtenjenever/ Jenever met vruchten/Fruchtgenever | Belgien, Niederlande, Frankreich (Departements Nord (59) und Pas-de-Calais (62)), Deutschland (Bundesländer Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen) | |
Domaèi rum | Slowenien | |
Irish Poteen/Irish Poitín | Irland | |
Trauktinë | Litauen | |
Trauktinë Palanga | Litauen | |
Trauktinë Dainava | Litauen | |
1 Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 2 des Beschlusses Nr. 2/2012 des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft vom 3. Mai 2012, in Kraft seit 4. Mai 2012 (AS 2012 3385).
2 Die geografische Angabe «Irish Whiskey/Uisce Beatha Eireannach/Irish Whisky» umfasst in Irland und Nordirland hergestellten Whisky/Whiskey.
3 Angesichts des Schutzes, den die geografische Angabe «Genièvre» in der Europäischen Union geniesst, und der von der Schweiz geäusserten Absicht, den Namen «Genièvre» in ihrem Hoheitsgebiet als geografische Angabe zu schützen, haben die Europäische Union und die Schweiz vereinbart, den Namen «Genièvre» in die Anlagen 1 und 2 von Anhang 8 aufzunehmen. Die Parteien verpflichten sich, unter Brücksichtigung der Entwicklung des Schutzes des Namens «Genièvre» als geografische Angabe in der Schweiz die Situation in Bezug auf diesen Namen im Jahre 2015 erneut zu überprüfen.
Anlage 21
Geschützte Bezeichnungen für Spirituosen mit Ursprung in der Schweiz
Weinbrand
Eau-de-vie de vin du Valais
Brandy du Valais
Tresterbrand
Baselbieter Marc
Grappa del Ticino/Grappa Ticinese
Grappa della Val Calanca
Grappa della Val Bregaglia
Grappa della Val Mesolcina
Grappa della Valle di Poschiavo
Marc d’Auvernier
Marc de Dôle du Valais
Obstbrand
Aargauer Bure Kirsch
Abricotine/Eau-de-vie d’abricot du Valais
Baselbieterkirsch
Baselbieter Mirabelle
Baselbieter Pflümli
Baselbieter Zwetschgenwasser
Bernbieter Kirsch
Bernbieter Mirabellen
Bernbieter Zwetschgenwasser
Bérudge de Cornaux
Canada du Valais
Coing d’Ajoie
Coing du Valais
Damassine
Eau-de-vie de poire du Valais
Emmentaler Kirsch
Framboise du Valais
Freiämter Zwetschgenwasser
Fricktaler Kirsch
Golden du Valais
Gravenstein du Valais
Kirsch d’Ajoie
Kirsch de la Béroche
Kirsch du Valais
Kirsch suisse
Lauerzer Kirsch
Luzerner Kernobstbrand
Luzerner Kirsch
Luzerner Pflümli
Luzerner Williams
Luzerner Zwetschgenwasser
Mirabelle d’Ajoie
Mirabelle du Valais
Poire d’Ajoie
Poire d’Orange de la Baroche
Pomme d’Ajoie
Pomme du Valais
Prune d’Ajoie
Prune du Valais
Prune impériale de la Baroche
Pruneau du Valais
Rigi Kirsch
Schwarzbuben Kirsch
Seeländer Kirsch
Seeländer Pflümliwasser
Urschwyzerkirsch
Zuger Kirsch
Brand aus Apfel- oder Birnenwein
Bernbieter Birnenbrand
Freiämter Theilerbirnenbrand
Luzerner Birnenträsch
Luzerner Theilerbirnenbrand
Enzian
Gentiane du Jura
Spirituosen mit Wacholder
Genièvre2
Genièvre du Jura
Likör
Basler Eierkirsch
Bernbieter Cherry Brandy Liqueur
Bernbieter Griottes Liqueur
Bernbieter Kirschen Liqueur
Liqueur de poires Williams du Valais
Liqueur d’abricot du Valais
Liqueur de framboise du Valais
Kräuterbrand
Baselbieter Burgermeister (Kräuterbrand)
Bernbieter Kräuterbitter
Eau-de-vie d’herbes du Jura
Eau-de-vie d’herbes du Valais
Genépi du Valais
Gotthard Kräuterbrand
Innerschwyzer Chrüter
Luzerner Chrüter (Kräuterbrand)
Walliser Chrüter (Kräuterbrand)
Sonstige Spirituosen
Lie du Mandement
Lie de Dôle du Valais
Lie du Valais
1 Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 2 des Beschlusses Nr. 2/2012 des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft vom 3. Mai 2012, in Kraft seit 4. Mai 2012 (AS 2012 3385).
2 Angesichts des Schutzes, den die geografische Angabe «Genièvre» in der Europäischen Union geniesst, und der von der Schweiz geäusserten Absicht, den Namen «Genièvre» in ihrem Hoheitsgebiet als geografische Angabe zu schützen, haben die Europäische Union und die Schweiz vereinbart, den Namen «Genièvre» in die Anlagen 1 und 2 von Anhang 8 aufzunehmen. Die Parteien verpflichten sich, unter Berücksichtigung der Entwicklung des Schutzes des Namens «Genièvre» als geografische Angabe in der Schweiz die Situation in Bezug auf diesen Namen im Jahre 2015 erneut zu überprüfen.
Anlage 3
Geschützte Bezeichnungen für aromatisierte Getränke mit Ursprung in der Gemeinschaft
Clarea
Sangría
Nürnberger Glühwein
Thüringer Glühwein
Vermouth de Chambéry
Vermouth di Torino
Anlage 4
Anlage 51
Verzeichnis der Rechtsakte gemäss Artikel 2 betreffend Spirituosen, aromatisierte Weine und aromatisierte Getränke
a) Spirituosen der Position 2208 des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren2.
Für die Europäische Union:
Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 (ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34).
Für die Schweiz:
5. Kapitel der Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über alkoholische Getränke, zuletzt geändert am 15. Dezember 2010 (AS 2010 6391).
b) Aromatisierte Getränke der Positionen 2205 und ex 2206 des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren.
Für die Europäische Union:
Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates vom 10. Juni 1991 (ABl. L 149 vom 14.6.1991, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).
Für die Schweiz:
2. Kapitel, 3. Abschnitt der Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über alkoholische Getränke, zuletzt geändert am 15. Dezember 2010 (AS 2010 6391).
1 Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 21 des Abk. vom 14. Mai 2009 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft zur Änderung des Abkommens (AS 2009 4925). Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 2 des Beschlusses Nr. 2/2012 des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft vom 3. Mai 2012, in Kraft seit 4. Mai 2012 (AS 2012 3385).
2 SR 0.632.11
Anhang 9
Landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel aus ökologischem Landbau
Art. 1 Zielsetzung
Unbeschadet ihrer Verpflichtungen in Bezug auf Erzeugnisse, die nicht aus den Ländern der Parteien stammen, sowie anderweitig geltender Rechtsvorschriften verpflichten sich die Parteien, auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung und der Gegenseitigkeit den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln zu fördern, die in der Gemeinschaft und in der Schweiz nach ökologischen Landbaumethoden erzeugt worden sind und die den Rechts- und Verwaltungsvorschriften gemäss Anlage 1 entsprechen.
Art. 2 Geltungsbereich
1. Die Bestimmungen dieses Anhangs gelten für landwirtschaftliche1 Erzeugnisse und Lebensmittel, die nach ökologischen Landbaumethoden erzeugt worden sind und die den Rechts- und Verwaltungsvorschriften gemäss Anlage 1 entsprechen.
2. ...2
1 Wort gemäss Art. 1 des Beschlusses Nr. 2/2011 des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft vom 25. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Dez. 2011 (AS 2011 6535).
2 Aufgehoben gemäss Art. 1 des Beschlusses Nr. 2/2011 des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft vom 25. Nov. 2011, mit Wirkung seit 1. Dez. 2011 (AS 2011 6535).
Art. 3 Grundsatz der Gleichwertigkeit
1. Die Parteien erkennen an, dass die Rechts- und Verwaltungsvorschriften gemäss Anlage 1 dieses Anhangs gleichwertig sind. Die Parteien können vereinbaren, bestimmte Aspekte oder Erzeugnisse von der Gleichwertigkeitsregelung auszuschliessen. Sie legen dies in Anlage 1 fest.
2. Die Parteien tragen dafür Sorge, dass bei der Entwicklung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die speziell die Erzeugnisse gemäss Artikel 2 betreffen, Gleichwertigkeit gewährleistet ist.
3.1 Bei der Einfuhr zwischen den Parteien von ökologischen Erzeugnissen, die im Gebiet einer der Parteien ihren Ursprung haben oder zum freien Verkehr abgefertigt wurden und unter die Gleichwertigkeitsregelung nach Absatz 1 fallen, muss keine Kontrollbescheinigung vorgelegt werden.
1 Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 22 des Abk. vom 14. Mai 2009 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft zur Änderung des Abkommens, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 4925).
Art. 4 Freier Verkehr mit ökologischen Erzeugnissen
Die Parteien treffen nach ihren einschlägigen internen Verfahren die erforderlichen Massnahmen, damit die Erzeugnisse gemäss Artikel 2, sofern sie den in Anlage 1 genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften der jeweils anderen Partei entsprechen, eingeführt und in den Verkehr gebracht werden können.
Art. 5 Etikettierung
1. Im Interesse einer Regelung, mit der die Neuetikettierung der unter diesen Anhang fallenden ökologischen Erzeugnisse vermieden werden kann, tragen die Parteien in ihren jeweiligen Rechts- und Verwaltungsvorschriften dafür Sorge, dass
- –
- dieselben Begriffe für die Bezeichnung von ökologischen Erzeugnissen in den verschiedenen Amtssprachen der Parteien geschützt sind;
- –
- auf den Etiketten der als gleichwertig anerkannten Erzeugnisse dieselben obligatorischen Begriffe verwendet werden.
2. Die Parteien können vorschreiben, dass die aus dem Gebiet der jeweils anderen Partei eingeführten Erzeugnisse die in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften gemäss Anlage 1 festgelegten Etikettierungsanforderungen erfüllen müssen.
Art. 61Drittländer und Kontrollstellen in Drittländern
1. Die Parteien tragen dafür Sorge, dass die Einfuhrvorschriften, die sie auf ökologische Erzeugnisse aus Drittländern anwenden, gleichwertig sind.
2. Um zu gewährleisten, dass Drittländer und Kontrollstellen in Drittländern nach gleichwertigen Kriterien anerkannt werden, arbeiten die Parteien zusammen, um ihre Erfahrungen zu nutzen, und konsultieren sich gegenseitig, bevor ein Drittland oder eine Kontrollstelle anerkannt und in die in ihren jeweiligen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu diesem Zweck aufgestellten Verzeichnisse aufgenommen wird.
1 Fassung gemäss Art. 1 des Beschlusses Nr. 2/2011 des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft vom 25. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Dez. 2011 (AS 2011 6535).
Art. 71Informationsaustausch
1. Gemäss Artikel 8 des Abkommens übermitteln die Parteien und die Mitgliedstaaten einander insbesondere folgende Informationen und Unterlagen:
- –
- das Verzeichnis der zuständigen Behörden, der Kontrollstellen und ihrer Codenummern sowie die Berichte über die Überwachung durch die dafür zuständigen Behörden;
- –
- das Verzeichnis der Verwaltungsbeschlüsse, mit denen die Einfuhr ökologischer Erzeugnisse aus Drittländern genehmigt wird;
- –
- Unregelmässigkeiten oder Verstösse gegen die in Anlage 1 aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die den ökologischen Charakter eines Erzeugnisses beeinträchtigen. Die Ebene, auf der die Mitteilung erfolgt, ist von der Schwere und dem Umfang der Unregelmässigkeit bzw. des Verstosses gemäss der Anlage abhängig.
2. Die Parteien tragen dafür Sorge, dass die Informationen gemäss Absatz 1 dritter Gedankenstrich vertraulich behandelt werden.
1 Fassung gemäss Art. 1 des Beschlusses Nr. 2/2011 des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft vom 25. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Dez. 2011 (AS 2011 6535).
Art. 8 Arbeitsgruppe für ökologische Erzeugnisse
1. Die gemäss Artikel 6 Absatz 7 des Abkommens eingesetzte Arbeitsgruppe für ökologische Erzeugnisse, in Folgendem «Arbeitsgruppe» genannt, prüft alle Fragen, die sich im Zusammenhang mit diesem Anhang und seiner Durchführung stellen.
2. Die Arbeitsgruppe prüft regelmässig die Entwicklung der unter diesen Anhang fallenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Parteien. Sie ist insbesondere dafür zuständig,
- –
- die Gleichwertigkeit der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Parteien im Hinblick auf ihre Aufnahme in Anlage 1 zu prüfen;
- –
- dem Ausschuss erforderlichenfalls vorzuschlagen, dass Durchführungsvorschriften in Anlage 2 dieses Anhangs aufgenommen werden, wenn sie für die einheitliche Anwendung der in diesem Anhang vorgesehenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften im jeweiligen Gebiet der Parteien erforderlich sind;
- –
- dem Ausschuss die Erweiterung des Geltungsbereichs dieses Anhangs auf andere als die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Erzeugnisse vorzuschlagen.
Art. 9 Schutzmassnahmen
1. Würde eine Partei auf Grund der verspäteten Anwendung von Massnahmen einen Schaden erleiden, der nur schwer wieder gutzumachen ist, so können ohne vorherige Konsultation vorläufige Schutzmassnahmen erlassen werden, vorausgesetzt, unmittelbar nach dem Erlass dieser Massnahmen finden Konsultationen statt.
2. Wird im Rahmen der Konsultation gemäss Absatz 1 keine Einigung erzielt, so kann die Partei, die um die Konsultation ersucht oder die Massnahmen gemäss Absatz 1 erlassen hat, geeignete vorläufige Massnahmen treffen, um die Anwendung dieses Anhangs zu gewährleisten.
Anlage 11
Für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel aus ökologischem Landbau geltende Rechts- und Verwaltungsvorschriften gemäss Artikel 3
Geltende Vorschriften der Europäischen Union:
Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/ biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1);
Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. L 250 vom 18.9.2008, S. 1), zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1358/2014 der Kommission vom 18. Dezember 2014 (ABl. L 365 vom 19.12.2014, S. 97);
Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern (ABl. L 334 vom 12.12.2008, S. 25), zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/131 der Kommission vom 23. Januar 2015 (ABl. L 23 vom 29.1.2015, S. 1).
Geltende schweizerische Vorschriften:
Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung), zuletzt geändert am 29. Oktober 2014 (AS 2014 3969);
Verordnung des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft, zuletzt geändert am 29. Oktober 2014 (AS 2014 3979).
Von der Gleichwertigkeitsregelung ausgeschlossen sind:
schweizerische Erzeugnisse, deren Bestandteile im Zuge der Umstellung auf den ökologischen Landbau gewonnen wurden;
Erzeugnisse aus der schweizerischen Ziegenhaltung, wenn die Tiere unter die Ausnahmeregelung gemäss Artikel 39d der Verordnung über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel2 fallen.
1 Fassung gemäss Art. 1 des Beschlusses Nr. 2/2015 des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft vom 19. Nov. 2015, in Kraft seit 31. Dez. 2015 (AS 2016 911).
2 SR 910.18
Anlage 21
Durchführungsvorschriften
Entfällt.
1 Fassung gemäss Art. 1 des Beschlusses Nr. 2/2015 des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft vom 19. Nov. 2015, in Kraft seit 31. Dez. 2015 (AS 2016 911).
Anhang 101
Anerkennung der Kontrolle der Konformität mit den Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse
Art. 1 Anwendungsbereich
Dieser Anhang findet Anwendung auf Obst und Gemüse, das für den Verzehr in frischem oder getrocknetem Zustand bestimmt ist und für das die Europäische Union auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1308/20131 des Europäischen Parlaments und des Rates Vermarktungsnormen festgelegt oder als Alternativen für die allgemeine Norm anerkannt hat.»
1 Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen des Rates (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).
Art. 2 Gegenstand
(1) Die in Artikel 1 genannten, von einer Bescheinigung der Konformität gemäss Artikel 3 begleiteten Erzeugnisse mit Ursprung in der Schweiz oder – im Falle einer Wiederausfuhr aus der Schweiz in die Europäische Union – mit Ursprung in der Europäischen Union werden in der Europäischen Union vor ihrem Verbringen in das Zollgebiet der Europäischen Union nicht auf ihre Konformität mit den Normen kontrolliert.
(2) Die Kontrolle der Konformität mit den Normen der Europäischen Union oder gleichwertigen Normen für die Erzeugnisse mit Ursprung in der Schweiz oder – im Falle einer Wiederausfuhr aus der Schweiz in die Europäische Union – mit Ursprung in der Europäischen Union obliegt dem Bundesamt für Landwirtschaft. Das Bundesamt für Landwirtschaft kann unter folgenden Bedingungen die in Anlage 1 aufgeführten Kontrollstellen mit der Konformitätskontrolle beauftragen:
- –
- Das Bundesamt für Landwirtschaft notifiziert der Europäischen Kommission die beauftragten Stellen.
- –
- Diese Kontrollstellen stellen die Bescheinigung nach Artikel 3 aus.
- –
- Die beauftragten Stellen müssen über Kontrolleure mit einer vom Bundesamt für Landwirtschaft anerkannten Ausbildung, über die Anlagen und Geräte, die für die zum Zwecke der Kontrolle notwendigen Prüfungen und Analysen erforderlich sind, und über angemessene Einrichtungen für die Informationsübermittlung verfügen.
(3) Soweit die Schweiz die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse vor ihrer Einfuhr in das Zollgebiet der Schweiz auf Konformität mit den Vermarktungsnormen kontrolliert, werden Vorschriften erlassen, die denen dieses Anhangs entsprechen, um die Erzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Union von dieser Kontrolle auszunehmen.
Art. 3 Bescheinigung der Konformität
(1) «Bescheinigung der Konformität» im Sinne dieses Anhangs ist:
- –
- die vorgesehene Bescheinigung in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1);
- –
- die in Anlage 2 zu diesem Anhang vorgesehene schweizerische Bescheinigung;
- –
- die UN/ECE-Bescheinigung im Anhang des Genfer Protokolls zur Normung von frischem Obst und Gemüse und von Trockenobst; oder
- –
- die OECD-Bescheinigung im Anhang der Entscheidung des OECD-Rates über die Anwendung der auf Obst und Gemüse anwendbaren internationalen Normen.
(2) Die Bescheinigung der Konformität begleitet die Partie der Erzeugnisse mit Ursprung in der Schweiz oder – im Falle der Wiederausfuhr aus der Schweiz in die Europäische Union – mit Ursprung in der Europäischen Union bis zu ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der Europäischen Union.
(3) Die Bescheinigung der Konformität muss den Dienststempel einer der in der Anlage zu diesem Anhang aufgeführten Stellen tragen.
(4) Wird der Auftrag gemäss Artikel 2 Absatz 2 wieder entzogen, so werden die von der betreffenden Kontrollstelle ausgestellten Bescheinigungen der Konformität für die Zwecke dieses Anhangs nicht mehr anerkannt.
Art. 4 Informationsaustausch
(1) Gemäss Artikel 8 des Abkommens übermitteln die Parteien einander das Verzeichnis der zuständigen Behörden und der für die Konformitätskontrolle zuständigen Stellen. Die Europäische Kommission unterrichtet das Bundesamt für Landwirtschaft über die Unregelmässigkeiten und Zuwiderhandlungen gegen die geltenden Normen, die sie hinsichtlich der Konformität der von einer Bescheinigung der Konformität begleiteten Partien von Obst und Gemüse mit Ursprung in der Schweiz oder – im Falle einer Wiederausfuhr aus der Schweiz in die Europäische Union – in der Europäischen Union feststellt.
(2) Damit beurteilt werden kann, ob die Bedingungen des Artikels 2 Absatz 2 dritter Gedankenstrich erfüllt sind, erlaubt das Bundesamt für Landwirtschaft auf Ersuchen der Europäischen Kommission, dass an Ort und Stelle eine gemeinsame Überprüfung der beauftragten Stellen durchgeführt wird.
(3) Die gemeinsame Überprüfung wird nach dem von der Arbeitsgruppe «Obst und Gemüse» vorgeschlagenen und vom Ausschuss festgelegten Verfahren vorgenommen.
Art. 5 Schutzklausel
(1) Ist eine Partei der Auffassung, dass die andere eine ihr aus diesem Anhang erwachsene Verpflichtung nicht erfüllt hat, so nehmen die Vertragsparteien umgehend Konsultationen auf.
(2) Die Vertragspartei, die um Konsultationen ersucht, übermittelt der anderen Partei alle für eine eingehende Prüfung des betreffenden Falles erforderlichen Informationen.
(3) Wird bei von der Bescheinigung der Konformität begleiteten Partien mit Ursprung in der Schweiz oder – im Falle einer Wiederausfuhr aus der Schweiz in die Europäische Union – mit Ursprung in der Europäischen Union festgestellt, dass sie den geltenden Normen nicht entsprechen oder dass eine Verzögerung die Betrugsbekämpfungsmassnahmen gegebenenfalls unwirksam werden lässt oder zu Wettbewerbsverzerrungen führen könnte, so können ohne vorherige Konsultationen vorläufige Schutzmassnahmen ergriffen werden, sofern unmittelbar nach Ergreifen dieser Massnahmen Konsultationen stattfinden.
(4) Erzielen die Parteien bei den in den Absätzen 1 und 3 vorgesehenen Konsultationen innerhalb von drei Monaten keine Einigung, so kann die Partei, die um Konsultationen ersucht bzw. die Massnahmen nach Absatz 3 erlassen hat, geeignete vorsorgliche Massnahmen treffen, zu denen auch die teilweise oder vollständige Aussetzung der Bestimmungen dieses Anhangs gehören kann.
Art. 6 Arbeitsgruppe «Obst und Gemüse»
(1) Die nach Artikel 6 Absatz 7 des Abkommens eingesetzte Arbeitsgruppe «Obst und Gemüse» prüft jede Frage, die mit diesem Anhang und seiner Anwendung in Zusammenhang steht. Sie prüft regelmässig die Entwicklung der internen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Parteien in den unter diesen Anhang fallenden Bereichen.
(2) Sie arbeitet insbesondere Vorschläge zur Anpassung und Überarbeitung der Anlagen zu diesem Anhang aus, die dem Gemischten Ausschuss vorzulegen sind.
1 Fassung gemäss Art. 1 des Beschlusses Nr. 1/2013 des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft vom 28. Nov. 2013 (AS 2014 349). Bereinigt gemäss Art. 1 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2017 (AS 2017 235).
Anlage 1
Schweizerische Kontrollstellen, die zur Ausstellung der in Anhang 10 Artikel 3 vorgesehenen Bescheinigung der Konformität zugelassen sind
- 1.
- Qualiservice Postfach 7960 3001 Bern Schweiz
Anlage 2
Anhang 11
Veterinärhygienische und tierzüchterische Massnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen
Art. 1
1. Titel I dieses Anhangs regelt
- –
- die Bekämpfung bestimmter Tierseuchen und die Seuchenmeldung;
- –
- den Handel mit lebenden Tieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen sowie die Einfuhr dieser Tiere und Erzeugnisse aus Drittländern;
- -1
- über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken.
2. Titel II dieses Anhangs regelt den Handel mit tierischen Erzeugnissen.
1 Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 1 des Abk. zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft vom 23. Dez. 2008 zur Änderung des Anhangs 11 dieses Abk., provisorisch angewendet seit 1. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Dez. 2009 (AS 2009 4919, 2010 65).
Titel I Handel mit lebenden Tieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen sowie Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken1
Art. 2
1. Die Parteien stellen fest, dass ihre jeweiligen Rechtsvorschriften für die Bekämpfung von Tierseuchen und für die Seuchenmeldung im Wesentlichen übereinstimmen und zu denselben Ergebnissen führen.
2. Die Rechtsvorschriften gemäss Absatz 1 dieses Artikels sowie die besonderen Durchführungsbestimmungen zu diesen Vorschriften sind in Anlage 1 aufgeführt.
Art. 31
Die Vertragsparteien kommen überein, dass der Handel mit lebenden Tieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen sowie die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken den Rechtsvorschriften gemäss Anlage 2 unterliegt. Die Anwendung dieser Rechtsvorschriften ist an die in derselben Anlage vorgesehenen Sonderbestimmungen und -verfahren gebunden.
1 Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 3 des Abk. zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft vom 23. Dez. 2008 zur Änderung des Anhangs 11 dieses Abk., provisorisch angewendet seit 1. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Dez. 2009 (AS 2009 4919, 2010 65).
Art. 4
1. Die Parteien stellen fest, dass ihre jeweiligen Rechtsvorschriften für die Einfuhr von lebenden Tieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen aus Drittländern im Wesentlichen übereinstimmen und zu denselben Ergebnissen führen.
2. Die Rechtsvorschriften gemäss Absatz 1 dieses Artikels sowie die besonderen Durchführungsbestimmungen zu diesen Vorschriften sind in Anlage 3 aufgeführt. Die Anwendung dieser Rechtsvorschriften unterliegt den besonderen Bedingungen derselben Anlage.
Art. 5
Die Parteien kommen überein, dass der Tierzuchtbereich den Rechtsvorschriften gemäss Anlage 4 unterliegt.
Art. 6
Die Parteien kommen überein, dass die Kontrollen im Handel mit lebenden Tieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen und bei der Einfuhr dieser Tiere und Erzeugnisse aus Drittländern den Rechtsvorschriften gemäss Anlage 5 unterliegen.
Titel II Handel mit tierischen Erzeugnissen
Art. 7 Zielsetzung
Die Bestimmungen dieses Titels zielen darauf ab, den Handel mit tierischen Erzeugnissen zwischen den Parteien zu erleichtern, indem die Parteien die veterinärhygienischen Massnahmen, die sie zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier auf die genannten Erzeugnisse anwenden, als gleichwertig anerkennen, und die gegenseitige Information und Zusammenarbeit auf diesem Gebiet zu verbessern.
Art. 8 Multilaterale Verpflichtungen
Die Bestimmungen dieses Titels berühren nicht die Rechte und Pflichten, die sich für die Parteien aus dem WTO-Übereinkommen und seinen Anhängen und insbesondere dem SPS-Übereinkommen1 ergeben.
Art. 9 Geltungsbereich
1. Die Bestimmungen dieses Titels gelten zunächst für die veterinärhygienischen Massnahmen, die die beiden Parteien auf die tierischen Erzeugnisse gemäss Anlage 6 anwenden.
2. Soweit in den Anlagen zu diesem Titel nicht anderweitig vereinbart und unbeschadet des Artikels 20 dieses Anhangs, gelten die Bestimmungen dieses Titels nicht für die veterinärhygienischen Massnahmen in Bezug auf Lebensmittelzusatzstoffe (alle Zusatzstoffe und Farbstoffe, Verarbeitungshilfen und Essenzen), die Bestrahlung, Schadstoffe (äussere physikalische Schadstoffe und Tierarzneimittelrückstände), aus Verpackungsmaterialien austretende chemische Stoffe, unzulässige chemische Substanzen (unzulässige Lebensmittelzusatzstoffe, Verarbeitungshilfen, gesetzlich verbotene Tierarzneimittel usw.) und die Etikettierung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Arzneimittelvormischungen.
Art. 10 Definitionen
Im Sinne dieses Titels gelten folgende Definitionen:
- a)
- tierische Erzeugnisse: die tierischen Erzeugnisse gemäss Anlage 6;
- b)
- veterinärhygienische Massnahmen: gesundheitspolizeiliche Massnahmen im Sinne des Anhangs A Absatz 1 des SPS-Übereinkommens für tierische Erzeugnisse;
- c)
- angemessenes Gesundheitsschutzniveau: gesundheitspolizeiliches Schutzniveau im Sinne des Anhangs A Absatz 5 des SPS-Übereinkommens für tierische Erzeugnisse;
- d)
- zuständige Behörden:
- i)
- Schweiz – die Behörden gemäss Anlage 7 Teil A;
- ii)
- Europäische Gemeinschaft – die Behörden gemäss Anlage 7 Teil B.
Art. 11 Anpassung an regionale Bedingungen
1. Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 2 dieses Artikels gelten für den Handel zwischen den Parteien die Rechtsvorschriften gemäss Artikel 2.
2. Beansprucht eine der Parteien in Bezug auf eine spezifische Tierseuche einen besonderen Gesundheitsstatus, so kann sie um Anerkennung dieses Status ersuchen. Darüber hinaus kann die betreffende Partei für die Einfuhr tierischer Erzeugnisse zusätzliche Garantien verlangen, die dem vereinbarten Status Rechnung tragen. Die Garantien für die einzelnen Tierseuchen sind in Anlage 8 festgelegt.
Art. 12 Gleichwertigkeit
1. Die Anerkennung der Gleichwertigkeit erfordert die Bewertung und Anerkennung der
- –
- Rechtsvorschriften, Normen, Verfahren sowie laufenden Programme, mit denen die Einhaltung der nationalen Vorschriften und der Vorschriften des Einfuhrlandes gewährleistet und kontrolliert wird;
- –
- Organisation (schriftlich dokumentiert) der zuständigen Behörde(n), ihrer Befugnisse, ihres hierarchischen Aufbaus, ihrer Arbeitsweise und Ressourcen;
- –
- Leistungsfähigkeit der zuständigen Behörde hinsichtlich der Durchführung des Kontrollprogramms und des erreichten Garantieniveaus.
Bei dieser Bewertung tragen die Parteien den bisherigen Erfahrungen Rechnung.
2. Das Gleichwertigkeitsprinzip wird angewandt auf geltende veterinärhygienische Massnahmen in den Bereichen bzw. Teilbereichen der tierischen Erzeugung, auf Rechtsvorschriften, auf Überwachungs- und Kontrollregelungen bzw. —teilregelungen oder auf spezifische Rechtsvorschriften und Anforderungen auf dem Gebiet der Überwachung und/oder Hygiene.
Art. 13 Feststellung der Gleichwertigkeit
1. Um festzustellen, ob eine veterinärhygienische Massnahme der Ausfuhrpartei dem Gesundheitsschutzniveau der Einfuhrpartei gerecht wird, verfahren die Parteien wie folgt:
- i)
- Es wird festgelegt, welche veterinärhygienische Massnahme als gleichwertig anerkannt werden soll;
- ii)
- die Einfuhrpartei erläutert das Ziel, das mit der betreffenden Massnahme verfolgt wird, legt dabei entsprechend den Umständen eine Bewertung des Risikos oder der Risiken vor, die mit der veterinärhygienischen Massnahme verhütet werden sollen; sie setzt das ihr als angemessen erscheinende Gesundheitsschutzniveau fest;
- iii)
- die Ausfuhrpartei weist nach, dass ihre Massnahme dem von der Einfuhrpartei für angemessen gehaltenen Gesundheitsschutzniveau gerecht wird;
- iv)
- die Einfuhrpartei bestimmt, ob die Massnahme dem für angemessen gehaltenen Gesundheitsschutzniveau gerecht wird;
- v)
- die Einfuhrpartei erkennt die Massnahme der Ausfuhrpartei als gleichwertig an, wenn die Ausfuhrpartei objektiv nachweist, dass ihre Massnahme dem für angemessen gehaltenen Gesundheitsschutzniveau gerecht wird.
2. Wurde eine Massnahme nicht als gleichwertig anerkannt, so kann der Handel gemäss Anlage 6 unter den Bedingungen erfolgen, die die Einfuhrpartei im Interesse ihres Gesundheitsschutzniveaus zur Auflage macht. Unbeschadet des Ergebnisses des Verfahrens gemäss Absatz 1 steht es der Ausfuhrpartei frei, die Bedingungen der Einfuhrpartei anzunehmen.
Art. 14 Anerkennung der veterinärrechtlichen Massnahmen
1. In Anlage 6 sind die Bereiche bzw. Teilbereiche angegeben, für die die betreffenden veterinärhygienischen Massnahmen mit Inkrafttreten dieses Anhangs für Handelszwecke als gleichwertig anerkannt werden. In diesen Bereichen und Teilbereichen unterliegt der Handel mit tierischen Erzeugnissen den Rechtsvorschriften gemäss Anlage 6. Die Anwendung dieser Rechtsvorschriften ist an die in Anlage 6 vorgesehenen Sonderbedingungen gebunden.
2. In Anlage 6 sind auch die Bereiche bzw. Teilbereiche angegeben, für die die Parteien unterschiedliche veterinärhygienische Massnahmen anwenden.
Art. 151Tierische Erzeugnisse: Grenzkontrollen und Kontrollgebühren
Die Kontrollen im Handel mit tierischen Erzeugnissen zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz unterliegen den Bestimmungen der Anlage 10.
1 Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 4 des Abk. zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft vom 23. Dez. 2008 zur Änderung des Anhangs 11 dieses Abk., provisorisch angewendet seit 1. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Dez. 2009 (AS 2009 4919, 2010 65).
Art. 16 Überprüfung
1. Um das Vertrauen in die ordnungsgemässe Anwendung der Bestimmungen dieses Titels zu stärken, können die Parteien die Ausfuhrpartei einem Prüfverfahren unterziehen, das Folgendes beinhalten kann:
- a)
- Gesamt- oder Teilbewertung des Kontrollprogramms der zuständigen Behörden sowie ggf. der Überwachungs- und Prüfprogramme;
- b)
- Kontrollen vor Ort.
Diese Verfahren werden nach dem Verfahren der Anlage 9 durchgeführt.
2. Im Falle der Gemeinschaft:
- –
- die Gemeinschaft ist zuständig für die Durchführung der Prüfverfahren gemäss Absatz 1;
- –
- die Mitgliedstaaten sind zuständig für die Grenzkontrollen gemäss Absatz 15.
3. Im Falle der Schweiz fallen die Prüfverfahren gemäss Absatz 1 sowie die Grenzkontrollen gemäss Absatz 15 in den Zuständigkeitsbereich der Schweizerischen Behörden.
4. Die Parteien können in gegenseitigem Einvernehmen
- a)
- die Ergebnisse und Schlussfolgerungen der Prüfverfahren und Grenzkontrollen mit Ländern austauschen, die diesen Anhang nicht unterzeichnet haben;
- b)
- die Ergebnisse und Schlussfolgerungen der Prüfverfahren und Grenzkontrollen von Ländern verwenden, die diesen Anhang nicht unterzeichnet haben.
Art. 17 Notifizierung
1. Es gelten die Bestimmungen dieses Artikels, soweit sie nicht unter die einschlägigen Bestimmungen der Artikel 2 und 20 dieses Anhangs fallen.
2. Die Parteien unterrichten einander
- –
- innerhalb von 24 Stunden: über wesentliche Änderungen ihres Gesundheitsstatus;
- –
- so schnell wie möglich: über die epidemiologische Entwicklung nicht unter Absatz 1 fallender Krankheiten oder neuer Krankheiten;
- –
- über alle zusätzlichen Massnahmen, die über die grundlegenden Massnahmen, die zur Bekämpfung oder Tilgung einer Tierseuche oder zum Schutz der Verbrauchergesundheit getroffen wurden, hinausgehen, sowie über jede Änderung ihrer Seuchenverhütungspolitik, einschliesslich ihrer Impfpolitik.
3. Die Unterrichtung gemäss Absatz 2 erfolgt schriftlich an die in Anlage 11 genannten Verbindungsstellen.
4. Besteht die Gefahr, dass die Gesundheit von Mensch und Tier ernsthaft und unmittelbar bedroht wird, kann die betroffene Partei die Verbindungsstelle gemäss Anlage 11 mündlich unterrichten; eine schriftliche Bestätigung muss innerhalb von 24 Stunden folgen.
5. Hat eine Partei schwere Bedenken hinsichtlich der Sicherheit der Gesundheit von Mensch und Tier, werden auf Antrag so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen Konsultationen zwischen den Parteien abgehalten. Beide Parteien gewährleisten, dass in diesem Falle alle Informationen mitgeteilt werden, die erforderlich sind, um Handelsstörungen zu vermeiden und eine beiderseitig annehmbare Lösung zu finden.
Art. 18 Informationsaustausch und Mitteilung von Forschungsergebnissen und wissenschaftlichen Daten
1. Die Parteien tauschen einheitlich und systematisch Informationen aus, die die Durchführung dieses Titels betreffen, um Garantien zu bieten, eine gegenseitige Vertrauensgrundlage zu schaffen und die Effizienz der kontrollierten Programme nachzuweisen. Gegebenenfalls kann dies auch im Wege des Beamtenaustauschs geschehen.
2. Der Austausch von Informationen über Änderungen veterinärhygienischer Massnahmen und anderer einschlägiger Informationen betrifft insbesondere
- –
- die Möglichkeit zur Prüfung der Änderungsvorschläge für Rechtsvorschriften oder Anforderungen, die sich auf diesen Titel auswirken können, vor deren Ratifizierung; auf Antrag einer der Parteien könnte gegebenenfalls der Gemischte Veterinärausschuss befasst werden;
- –
- die Mitteilung von Informationen über die jüngsten Entwicklungen, die den Handel mit tierischen Erzeugnissen beeinflussen;
- –
- die Mitteilung von Informationen über die Ergebnisse der Überprüfung gemäss Artikel 16.
3. Die Parteien tragen dafür Sorge, dass die wissenschaftlichen Unterlagen oder Daten, mit denen sie ihre Auffassung bzw. ihre Ansprüche begründen, den zuständigen wissenschaftlichen Instanzen vorgelegt werden. Diese werten die Daten unverzüglich aus und übermitteln die Prüfungsergebnisse an beide Parteien.
4. Die Verbindungsstellen für diesen Informationsaustausch sind in Anlage 11 angegeben.
Titel III Allgemeine Bestimmungen
Art. 19 Gemischter Veterinärausschuss
1. Es wird ein Gemischter Veterinärausschuss gebildet, der sich aus Vertretern der Parteien zusammensetzt. Der Ausschuss prüft alle Fragen, die sich im Zusammenhang mit diesem Anhang und seiner Durchführung stellen. Er nimmt alle in diesem Anhang vorgesehenen Aufgaben wahr.
2. Der Gemischte Veterinärausschuss hat in allen in diesem Anhang vorgesehenen Fällen Entscheidungsbefugnis. Die Parteien führen die Entscheidungen des Ausschusses nach ihren einschlägigen internen Verfahren durch.
3. Der Gemischte Veterinärausschuss prüft regelmässig die Entwicklung der auf den Gebieten dieses Anhangs erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Parteien. Der Ausschuss kann beschliessen, die Anlagen dieses Anhangs zu ändern und zu aktualisieren.
4. Der Gemischte Veterinärausschuss entscheidet in beiderseitigem Einvernehmen.
5. Der Gemischte Veterinärausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Er kann erforderlichenfalls von einer der Parteien einberufen werden.
6. Der Gemischte Veterinärausschuss kann technische Arbeitsgruppen aus Sachverständigen beider Parteien mit dem Auftrag einsetzen, die im Rahmen dieses Anhangs auftretenden technischen und wissenschaftlichen Fragen zu identifizieren und zu klären. Sofern ein Gutachten erforderlich ist, kann der Gemischte Veterinärausschuss auch technische, insbesondere wissenschaftliche, Ad-hoc-Arbeitsgruppen einsetzen, deren Zusammensetzung nicht unbedingt auf Vertreter der Parteien begrenzt wird.
Art. 20 Schutzklausel
1. Beabsichtigt die Europäische Gemeinschaft oder die Schweiz, gegen die jeweils andere Partei Schutzmassnahmen zu ergreifen, so wird die andere Partei im Voraus entsprechend unterrichtet. Unbeschadet der Möglichkeit, die geplanten Massnahmen unverzüglich in Kraft zu setzen, treten die zuständigen Dienststellen der Kommission und der Schweiz umgehend zusammen, um geeignete Lösungen zu finden. Gegebenenfalls kann auf Antrag einer der Parteien der Gemischte Ausschuss befasst werden.
2. Beabsichtigt ein Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, gegen die Schweiz vorläufige Schutzmassnahmen zu ergreifen, so wird die Schweiz im Voraus entsprechend unterrichtet.
3. Beschliesst die Europäische Gemeinschaft, hinsichtlich eines Teils ihres Hoheitsgebiets oder hinsichtlich eines Drittlands Schutzmassnahmen zu ergreifen, so unterrichtet die zuständige Dienststelle umgehend die zuständigen schweizerischen Behörden. Nach Prüfung der Lage übernimmt die Schweiz die beschlossenen Schutzmassnahmen, es sei denn, sie hält die Massnahmen für ungerechtfertigt. In diesem Falle finden die Bestimmungen gemäss Absatz 1 dieses Artikels Anwendung.
4. Beschliesst die Schweiz, hinsichtlich eines Drittlands Schutzmassnahmen zu ergreifen, so unterrichtet sie umgehend die zuständigen Dienststellen der Kommission. Unbeschadet der Möglichkeit für die Schweiz, die geplanten Massnahmen unverzüglich in Kraft zu setzen, treten die zuständigen Dienststellen der Kommission und der Schweiz schnellstmöglich zusammen, um geeignete Lösungen zu finden. Gegebenenfalls kann auf Antrag einer der Parteien der Gemischte Ausschuss befasst werden.
1 Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 2 des Abk. zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft vom 23. Dez. 2008 zur Änderung des Anhangs 11 dieses Abk., provisorisch angewendet seit 1. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Dez. 2009 (AS 2009 4919, 2010 65).
Anlage 11
Seuchenbekämpfung/Seuchenmeldung
I. Maul- und Klauenseuche
A. Rechtsvorschriften*
- *
- Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.
Europäische Union | Schweiz |
Richtlinie 2003/85/EG des Rates vom 29. September 2003 über Massnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, zur Aufhebung der Richtlinien 85/511/EWG sowie der Entscheidungen 89/531/EWG und 91/665/EWG und zur Änderung der Richtlinie 92/46/EWG (ABl. L 306 vom 22.11.2003 S. 1) |
|
B. Durchführungsbestimmungen
1. Die Kommission und das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen teilen einander mit, wenn sie eine Notimpfung durchzuführen beabsichtigen. In äussersten Dringlichkeitsfällen werden der Beschluss über die Durchführung der Notimpfung und die einschlägigen Durchführungsvorschriften mitgeteilt. In jedem Falle finden im Rahmen des Gemischten Veterinärausschusses umgehend Beratungen statt.
2. Gemäss Artikel 97 der Tierseuchenverordnung verfügt die Schweiz über einen Notfallplan, der auf der Website des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen veröffentlicht wird.
3. Das Pirbright Institute, Pirbright Laboratory, Ash Road, Pirbright, Surrey, GU24 0NF, Vereinigtes Königreich, wird zum gemeinsamem Referenzlaboratorium zur Identifizierung des Maul- und Klauenseuchevirus benannt. Die Schweiz trägt die Kosten, die ihr im Rahmen der sich aus dieser Benennung ergebenden Vorgänge zuzurechnen sind. Funktionen und Aufgaben dieses Laboratoriums sind in Anhang XVI der Richtlinie 2003/85/EG festgelegt.
II. Klassische Schweinepest
A. Rechtsvorschriften*
- *
- Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.
Europäische Union | Schweiz |
Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Massnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (ABl. L 316 vom 1.12.2001, S. 5). |
|
B. Durchführungsbestimmungen
1. Die Kommission und das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen teilen einander mit, wenn sie eine Notimpfung durchzuführen beabsichtigen. Im Rahmen des Gemischten Veterinärausschusses finden umgehend entsprechende Beratungen statt.
2. Gemäss Artikel 117 Absatz 5 der Tierseuchenverordnung erlässt das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen erforderlichenfalls technische Vorschriften für die Kennzeichnung und Behandlung von Fleisch aus den Schutz- und Überwachungszonen.
3. Gemäss Artikel 121 der Tierseuchenverordnung verfügt die Schweiz über einen Plan zur Tilgung der Klassischen Schweinepest bei freilebenden Wildschweinen gemäss den Artikeln 15 und 16 der Richtlinie 2001/89/EG.
4. Gemäss Artikel 97 der Tierseuchenverordnung verfügt die Schweiz über einen Notfallplan, der auf der Website des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen veröffentlicht wird.
5. Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 21 der Richtlinie 2001/89/EG und des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.
6. Gemäss Artikel 89 Absatz 2 der Tierseuchenverordnung erlässt das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen erforderlichenfalls technische Vorschriften für die serologische Kontrolle von Schweinebeständen in den Schutz- und Überwachungszonen gemäss Kapitel IV des Anhangs der Entscheidung 2002/106/EG der Kommission2.
7. Das Institut für Virologie der Tierärztlichen Hochschule Hannover, Bünteweg 17, 30559 Hannover, Deutschland, wird zum gemeinsamen Referenzlaboratorium für Klassische Schweinepest benannt. Die Schweiz trägt die Kosten, die ihr im Rahmen der sich aus dieser Benennung ergebenden Vorgänge zuzurechnen sind. Funktionen und Aufgaben dieses Laboratoriums sind in Anhang IV der Richtlinie 2001/89/EG festgelegt.
III. Afrikanische Schweinepest
A. Rechtsvorschriften*
- *
- Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.
Europäische Union | Schweiz |
Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderung der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest (ABl. L 192 vom 20.7.2002, S. 27) |
|
B. Durchführungsbestimmungen
1. Das Centro de Investigación en Sanidad Animal, 28130 Valdeolmos, Madrid, Spanien, wird zum Referenzlaboratorium der Europäischen Union für Afrikanische Schweinepest benannt. Die Schweiz trägt die Kosten, die ihr im Rahmen der sich aus dieser Benennung ergebenden Vorgänge zuzurechnen sind. Funktionen und Aufgaben dieses Laboratoriums sind in Anhang V der Richtlinie 2002/60/EG festgelegt.
2. Gemäss Artikel 97 der Tierseuchenverordnung verfügt die Schweiz über einen Notfallplan, der auf der Website des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen veröffentlicht wird.
3. Gemäss Artikel 89 Absatz 2 der Tierseuchenverordnung erlässt das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen erforderlichenfalls technische Vorschriften für die Methoden zur Diagnose der Afrikanischen Schweinepest im Einklang mit der Entscheidung 2003/422/EG der Kommission3.
4. Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 20 der Richtlinie 2002/60/EG und des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.
IV. Pferdepest
A. Rechtsvorschriften*
- *
- Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.
Europäische Union | Schweiz |
Richtlinie 92/35/EWG des Rates vom 29. April 1992 zur Festlegung von Kontrollregeln und Massnahmen zur Bekämpfung der Pferdepest (ABl. L 157 vom 10.6.1992, S. 19) |
|
B. Durchführungsbestimmungen
1. Im Falle eines aussergewöhnlich schwerwiegenden Seuchenausbruchs in der Schweiz tritt der Gemischte Veterinärausschuss zusammen, um die Lage zu prüfen. Die zuständigen Behörden der Schweiz verpflichten sich, die auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Prüfung erforderlichen Massnahmen zu treffen.
2. Das Laboratorio de Sanidad y Producción Animal, Ministerio de Agricultura, Pesca y Alimentación, 28110 Algete, Madrid, Spanien, wird zum gemeinsamem Referenzlaboratorium für Pferdepest ernannt. Die Schweiz trägt die Kosten, die ihr im Rahmen der sich aus dieser Benennung ergebenden Vorgänge zuzurechnen sind. Funktionen und Aufgaben dieses Laboratoriums sind in Anhang III der Richtlinie 92/35/EWG festgelegt.
3. Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 16 der Richtlinie 92/35/EWG und des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.
4. Gemäss Artikel 97 der Tierseuchenverordnung verfügt die Schweiz über einen Interventionsplan zur Bekämpfung der einzelnen Seuchen, der auf der Website des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen veröffentlicht wird.
V. Geflügelpest
A. Rechtsvorschriften*
- *
- Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.
Europäische Union | Schweiz |
Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmassnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16) |
|
B. Durchführungsbestimmungen
1. Das Animal Health and Veterinary Laboratory Agency (AHVLA) Corporate Headquarter (Weybridge), Woodham Lane, New Haw, Addlestone, Surrey KT15 3NB, Vereinigtes Königreich, wird zum Referenzlaboratorium der Europäischen Union für Aviäre Influenza benannt. Die Schweiz trägt die Kosten, die ihr im Rahmen der sich aus dieser Benennung ergebenden Vorgänge zuzurechnen sind. Funktionen und Aufgaben dieses Laboratoriums sind in Anhang VII Absatz 2 der Richtlinie 2005/94/EG festgelegt.
2. Gemäss Artikel 97 der Tierseuchenverordnung verfügt die Schweiz über einen Notfallplan, der auf der Website des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen veröffentlicht wird.
3. Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 60 der Richtlinie 2005/94/EG und des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.
VI. Newcastle-Krankheit
A. Rechtsvorschriften*
- *
- Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.
Europäische Union | Schweiz |
Richtlinie 92/66/EWG des Rates vom 14. Juli 1992 über Gemeinschaftsmassnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit (ABl. L 260 vom 5.9.1992, S. 1) |
|
B. Durchführungsbestimmungen
1. Das Animal Health and Veterinary Laboratory Agency (AHVLA) Corporate Headquarter (Weybridge), Woodham Lane, New Haw, Addlestone, Surrey KT15 3NB, Vereinigtes Königreich, wird zum Referenzlaboratorium der Europäischen Union für die Newcastle-Krankheit benannt. Die Schweiz trägt die Kosten, die ihr im Rahmen der sich aus dieser Benennung ergebenden Vorgänge zuzurechnen sind. Funktionen und Aufgaben dieses Laboratoriums sind in Anhang V der Richtlinie 92/66/EG festgelegt.
2. Gemäss Artikel 97 der Tierseuchenverordnung verfügt die Schweiz über einen Notfallplan, der auf der Website des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen veröffentlicht wird.
3. Die Informationen gemäss Artikel 17 und 19 der Richtlinie 92/66/EWG fallen in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.
4. Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 22 der Richtlinie 92/66/EWG und des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.
VII. Fisch- und Weichtierkrankheiten
A. Rechtsvorschriften*
- *
- Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.
Europäische Union | Schweiz |
Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14) |
|
B. Durchführungsbestimmungen
1. In der Schweiz werden zurzeit keine Plattaustern gezüchtet. Für den Fall des Auftretens der Bonamiose oder der Marteilliose verpflichtet sich das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, auf der Grundlage des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes und nach Massgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union die erforderlichen Dringlichkeitsmassnahmen zu treffen.
2. Bei der Bekämpfung von Fisch- und Weichtierseuchen wendet die Schweiz die Tierseuchenverordnung an, insbesondere die Artikel 61 (Verpflichtungen der privaten Eigentümer, der Pächter von Fischereirechten und der Organe der Fischereiaufsicht), 62 bis 76 (allgemeine Bekämpfungsmassnahmen), 277 bis 290 (besondere Massnahmen zur Bekämpfung von Seuchen der Wassertiere, Untersuchungslaboratorium) sowie 291 (zu überwachende Seuchen).
3. Das Centre for Environment, Fisheries & Aquaculture Science (CEFAS), Weymouth Laboratory, Vereinigtes Königreich, wird zum Referenzlaboratorium der Europäischen Union für Krustentierseuchen benannt. Das National Veterinary Institute, Technical University of Denmark, Hangövej 2, 8200 Århus, Dänemark, wird zum Referenzlaboratorium der Europäischen Union für Fischseuchen benannt. Das Laboratoire IFREMER, BP 133, 17390 La Tremblade, Frankreich, wird zum Referenzlaboratorium der Union für Muschelseuchen benannt. Die Schweiz trägt die Kosten, die ihr im Rahmen der sich aus diesen Benennungen ergebenden Vorgänge zuzurechnen sind. Funktionen und Aufgaben dieser Laboratorien sind in Anhang VI Teil I der Richtlinie 2006/88/EG festgelegt.
4. Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 58 der Richtlinie 2006/88/EG und des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.
VIII. Transmissible spongiforme Enzephalopathien
A. Rechtsvorschriften*
- *
- Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.
Europäische Union | Schweiz |
Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1) |
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B. Durchführungsbestimmungen
1. Das Animal Health and Veterinary Laboratories Agency (AHVLA) Corporate Headquarters (Weybridge), Woodham Lane, New Haw, Addlestone, Surrey KT15 3NB, Vereinigtes Königreich, wird zum Referenzlaboratorium der Europäischen Union für transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE) benannt. Die Schweiz trägt die Kosten, die ihr im Rahmen der sich aus dieser Benennung ergebenden Vorgänge zuzurechnen sind. Funktionen und Aufgaben dieses Laboratoriums sind in Anhang X Kapitel B der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 festgelegt.
2. Gemäss Artikel 57 des Tierseuchengesetzes verfügt die Schweiz über eine Notfalldokumentation zur Durchführung von TSE-Bekämpfungsmassnahmen.
3. Gemäss Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union alle TSE-verdächtigen Tiere bis zum Vorliegen der Ergebnisse einer von der zuständigen Behörde durchgeführten klinischen und epidemiologischen Untersuchung unter eine amtliche Verbringungssperre gestellt oder zum Zwecke der Laboruntersuchung unter amtlicher Überwachung getötet.
Gemäss den Artikeln 179b und 180a der Tierseuchenverordnung untersagt die Schweiz die Schlachtung von Tieren, bei denen Verdacht auf TSE besteht. Die verdächtigen Tiere müssen unblutig getötet und direkt verbrannt werden; das Gehirn muss im schweizerischen TSE-Referenzlaboratorium untersucht werden.
Gemäss Artikel 10 der Tierseuchenverordnung werden Rinder in der Schweiz einheitlich, eindeutig und dauerhaft gekennzeichnet, so dass die Zurückverfolgung zum Muttertier und zum Herkunftsbestand möglich ist und festgestellt werden kann, dass sie nicht von BSE-verdächtigen oder an BSE erkrankten Kühen abstammen.
Gemäss Artikel 179c der Tierseuchenverordnung werden in der Schweiz bei Feststellung von BSE spätestens am Ende der Produktionsphase alle Tiere der Rindergattung, die im Zeitraum von einem Jahr vor bis einem Jahr nach der Geburt des verseuchten Tieres geboren wurden und sich in diesem Zeitraum in dem Bestand befunden haben, sowie alle direkten Nachkommen verseuchter Kühe, die in den zwei Jahren vor der Diagnose geboren wurden, getötet.
4. Gemäss Artikel 180b der Tierseuchenverordnung werden in der Schweiz alle an der Traberkrankheit erkrankten Tiere, die Muttertiere, die von erkrankten Tieren direkt abstammenden Tiere sowie alle übrigen Schafe und Ziegen des Bestandes getötet, mit Ausnahme von:
- –
- Schafen mit mindestens einem ARR-Allel und keinem VRQ-Allel; und
- –
- Tieren unter zwei Monaten, die ausschliesslich zur Schlachtung bestimmt sind. Der Kopf und die Organe des Bauchraums dieser Tiere werden gemäss der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten vernichtet.
Bei seltenen Rassen kann ausnahmsweise davon abgewichen werden, den ganzen Bestand zu töten. Der Bestand wird in diesem Fall zwei Jahre lang unter amtstierärztliche Überwachung gestellt; während dieser Zeit werden die Tiere des Bestands zweimal jährlich klinisch untersucht. Werden während dieses Zeitraums Tiere zur Tötung abgegeben, so wird ihr Kopf einschliesslich der Tonsillen im schweizerischen Referenzlaboratorium auf TSE untersucht.
Diese Massnahmen werden anhand der Ergebnisse der tiergesundheitlichen Überwachung überprüft. Vor allem wird der Überwachungszeitraum bei Auftreten eines neuen Krankheitsfalls im Bestand verlängert.
Bei Bestätigung der BSE bei einem Schaf oder einer Ziege verpflichtet sich die Schweiz, die Massnahmen nach Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 anzuwenden.
5. Gemäss Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 untersagen die Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Verfütterung verarbeiteter tierischer Proteine an Nutztiere, die zur Nahrungsmittelproduktion gehalten, gemästet oder gezüchtet werden. In den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gilt ein absolutes Verbot der Verfütterung tierischer Proteine an Wiederkäuer.
Gemäss Artikel 27 der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) gilt in der Schweiz ein absolutes Verbot der Verwendung tierischer Proteine in der Ernährung von Zuchttieren.
6. Gemäss Artikel 6 und Anhang III Kapitel A der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 führen die Mitgliedstaaten der Europäischen Union jährlich ein BSE-Überwachungsprogramm durch. Zu diesem Programm gehört ein BSE-Schnelltest bei allen mehr als 24 Monate alten Rindern, die notgeschlachtet wurden, im Betrieb verendet sind oder bei der Schlachttieruntersuchung für krank befunden wurden, und bei allen mehr als 30 Monate alten Rindern, die zum Verzehr geschlachtet werden.
Die von der Schweiz verwendeten BSE-Tests sind in Anhang X Kapitel C der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 aufgeführt.
Gemäss Artikel 176 der Tierseuchenverordnung führt die Schweiz obligatorisch bei allen mehr als 48 Monate alten Rindern, die verendet sind, oder für andere Zwecke als zur Schlachtung getötet wurden, krank oder nach Unfall in einen Schlachthof verbracht wurden, obligatorisch BSE-Schnelltests durch.
7. Gemäss Artikel 6 und Anhang III Kapitel A der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 führen die Mitgliedstaaten der Europäischen Union ein jährliches Programm zur Überwachung der Traberkrankheit ein.
Gemäss Artikel 177 der Tierseuchenverordnung hat die Schweiz ein Programm zur Überwachung der TSE bei mehr als 12 Monate alten Schafen und Ziegen eingeführt. Alle Tiere, die notgeschlachtet wurden, im Betrieb verendet sind oder bei der Schlachttieruntersuchung für krank befunden wurden, sowie alle zum Verzehr geschlachteten Tiere wurden im Zeitraum Juni 2004 bis Juli 2005 untersucht. Da sämtliche Proben BSE-negativ getestet wurden, werden von klinisch verdächtigen Tiere sowie von allen Tieren, die notgeschlachtet wurden oder im Betrieb verendet sind, Stichproben zur Überwachung genommen.
Die Anerkennung der Übereinstimmung der Rechtsvorschriften im Bereich der TSE-Überwachung bei Schafen und Ziegen wird vom Gemeinsamen Veterinärausschuss erneut geprüft.
8. Die Informationen gemäss Artikel 6 und Anhang III Kapitel B sowie Anhang IV (3.III) der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 fallen in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.
9. Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 21 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.
C. Zusätzliche Informationen
1. Seit dem 1. Januar 2003 und gemäss der Verordnung vom 10. November 2004 über die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (SR 916.407) zahlt die Schweiz den Betrieben und Schlachthöfen, in denen die Rinder geboren bzw. geschlachtet wurden, einen finanziellen Zuschuss, wenn sie die in den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Verfahren für die Meldung von Tierverbringungen einhalten.
2. Gemäss Artikel 8 und Anhang XI Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 entfernen und beseitigen die Mitgliedstaaten der Europäischen Union spezifiziertes Risikomaterial.
Zu bei Rindern entferntem spezifizierten Risikomaterial gehören der Schädel ohne Unterkiefer, jedoch einschliesslich Gehirn und Augen, und das Rückenmark von Rindern, die über 12 Monate alt sind, die Wirbelsäule ohne Schwanzwirbel, Dorn- und Querfortsätze der Hals-, Brust- und Lendenwirbel und Crista sacralis mediana sowie Kreuzbeinflügel, aber einschliesslich der Spinalganglien und des Rückenmarks von über 24 Monate alten Rindern, die Tonsillen sowie die Därme von Duodenum bis Rektum und das Mesenterium von Rindern aller Altersklassen.
Zu bei Schafen und Ziegen entferntem spezifizierten Risikomaterial gehören der Schädel, einschliesslich Gehirn und Augen, Tonsillen und Rückenmark von Schafen und Ziegen, die über 12 Monate alt sind oder bei denen ein bleibender Schneidezahn das Zahnfleisch durchbrochen hat, sowie die Milz und das Ileum von Schafen und Ziegen aller Altersklassen.
Gemäss Artikel 179d der Tierseuchenverordnung und Artikel 4 der Verordnung über Lebensmittel tierischer Herkunft darf spezifiziertes Risikomaterial in der Schweiz nicht in die Lebens- oder Futtermittelkette gelangen. Zu bei Rindern entferntem spezifizierten Risikomaterial gehören insbesondere die Wirbelsäule von über 30 Monate alten Tieren, die Tonsillen sowie die Därme von Duodenum bis Rektum und das Mesenterium von Tieren aller Altersklassen.
Gemäss Artikel 180c der Tierseuchenverordnung und Artikel 4 der Verordnung über Lebensmittel tierischer Herkunft darf spezifiziertes Risikomaterial in der Schweiz nicht in die Lebens- oder Futtermittelkette gelangen. Zu bei Schafen und Ziegen entferntem spezifizierten Risikomaterial gehören insbesondere das Gehirn in der Gehirnschale, das Rückenmark mit der harten Rückenmarkhaut (Dura mater) sowie die Tonsillen von Tieren, die über 12 Monate alt sind oder bei denen ein bleibender Schneidezahn das Zahnfleisch durchbrochen hat, sowie die Milz und der Krummdarm (Ileum) von Tieren aller Altersklassen.
3. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates4 und der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission5 wurden die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union geltenden Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte festgelegt.
Gemäss Artikel 22 der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten werden in der Schweiz tierische Nebenprodukte der Kategorie 1, einschliesslich spezifizierten Risikomaterials und im Betrieb verendeter Tiere, verbrannt.
IX. Blauzungenkrankheit
A. Rechtsvorschriften*
- *
- Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.
Europäische Union | Schweiz |
Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Massnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 74). |
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B. Durchführungsbestimmungen
1. Das Pirbright Institute, Pirbright Laboratory, Ash Road, Pirbright, Surrey, GU24 0NF, Vereinigtes Königreich, wird zum Referenzlaboratorium der Europäischen Union für die Blauzungenkrankheit benannt. Die Schweiz trägt die Kosten, die ihr im Rahmen der sich aus dieser Benennung ergebenden Vorgänge zuzurechnen sind. Funktionen und Aufgaben dieses Laboratoriums sind in Anhang II, Kapitel B der Richtlinie 2000/75/EG festgelegt.
2. Gemäss Artikel 97 der Tierseuchenverordnung verfügt die Schweiz über einen Notfallplan, der auf der Website des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen veröffentlicht wird.
3. Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 17 der Richtlinie 2000/75/EG und des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.
X. Zoonosen
A. Rechtsvorschriften*
- *
- Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.
Europäische Union | Schweiz |
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B. Durchführungsbestimmungen
1. EU-Referenzlaboratorien:
- –
- EU-Referenzlabor für Nachweise und Untersuchungen der Zoonosen (Salmonellen):
- Rijksinstituut voor Volksgezondheid en Milieu (RIVM)
- 3720 BA Bilthoven
- Niederlande
- –
- EU-Referenzlabor für die Überwachung mariner Biotoxine:
- Agencia Española de Seguridad Alimentaria (AESA)
- 36200 Vigo
- Spanien
- –
- EU-Referenzlaboratorium für die Überwachung viraler und bakterieller Muschelkontamination:
- The laboratory of the Centre for Environment, Fisheries and Aquaculture Science (CEFAS) Weymouth
- Dorset DT4 8UB
- Vereinigtes Königreich
- –
- EU-Referenzlaboratorium für Listeria monocytogenes:
- AFSSA – Laboratoire d’études et de recherches sur la qualité des aliments et sur les procédés agroalimentaires (LERQAP)
- 94700 Maisons-Alfort
- Frankreich
- –
- EU-Referenzlaboratorium für coagulasepositive Staphylokokken, einschliesslich Staphylococcus aureus:
- AFSSA –Laboratoire d’études et de recherches sur la qualité des aliments et sur les procédés agroalimentaires (LERQAP)
- 94700 Maisons-Alfort
- Frankreich
- –
- EU-Referenzlaboratorium für Escherichia coli einschliesslich Verotoxin bildendes E. Coli (VTEC):
- Istituto Superiore di Sanità (ISS)
- 00161 Roma
- Italien
- –
- EU-Referenzlaboratorium für Campylobacter:
- Statens Veterinärmedicinska Anstalt (SVA)
- S-751 89 Uppsala
- Schweden
- –
- EU-Referenzlaboratorium für Parasiten (insbesondere Trichinen, Echinococcus und Anisakis):
- Istituto Superiore di Sanità (ISS)
- 00161 Roma
- Italien
- –
- EU-Referenzlaboratorium für Antibiotikaresistenz:
- Danmarks Fødevareforskning (DFVF)
- 1790 Kopenhagen V
- Dänemark
2. Die Schweiz trägt die Kosten, die ihr im Rahmen der sich aus diesen Benennungen ergebenden Vorgänge zuzurechnen sind. Für die Zuständigkeiten und Aufgaben dieser Laboratorien gilt die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates6.
3. Die Schweiz übermittelt der Kommission jährlich Ende Mai einen Bericht über die Entwicklung und die Quellen von Zoonosen und Zoonoseerregern sowie die Resistenz gegen antimikrobielle Mittel, zusammen mit den Daten, die gemäss den Artikeln 4, 7 und 8 der Richtlinie 2003/99/EG im zurückliegenden Jahr erhoben wurden. Dieser Bericht enthält auch die Angaben gemäss Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003. Der Bericht wird von der Kommission an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit zur Veröffentlichung eines zusammenfassenden Berichts über die Entwicklung und die Ursachen von Zoonosen, die Zoonoseerreger und die Antibiotikaresistenz in der Europäischen Union übermittelt.
XI. Andere Tierseuchen
A. Rechtsvorschriften*
- *
- Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.
Europäische Union | Schweiz |
Richtlinie 92/119/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 mit allgemeinen Gemeinschaftsmassnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Massnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit (ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 69) |
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B. Durchführungsbestimmungen
1. Die Informationen gemäss Artikel 6 der Richtlinie 92/119/EWG werden dem Gemischten Veterinärausschuss mitgeteilt.
2. Das Pirbright Institute, Pirbright Laboratory, Ash Road, Pirbright, Surrey, GU24 0NF, Vereinigtes Königreich, wird zum gemeinsamen Referenzlaboratorium für die vesikuläre Schweinekrankheit benannt. Die Schweiz trägt die Kosten, die ihr im Rahmen der sich aus dieser Benennung ergebenden Vorgänge zuzurechnen sind. Funktionen und Aufgaben dieses Laboratoriums sind in Anhang III der Richtlinie 92/119/EWG festgelegt.
3. Gemäss Artikel 97 der Tierseuchenverordnung verfügt die Schweiz über eine Notfalldokumentation. Diese Dokumentation ist Gegenstand der technischen Ausführungsvorschrift Nr. 95/65 des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen.
4. Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 22 der Richtlinie 92/119/EWG und des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.
XII. Seuchenmeldung
A. Rechtsvorschriften*
- *
- Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.
Europäische Union | Schweiz |
Richtlinie 82/894/EWG des Rates vom 21. Dezember 1982 über die Mitteilung von Viehseuchen in der Gemeinschaft (ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 58) |
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B. Durchführungsbestimmungen
In Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen beteiligt die Kommission die Schweiz nach Massgabe der Richtlinie 82/894/EWG am Tierseuchenmeldesystem.
1 Fassung gemäss Art. 1 des Beschlusses Nr. 1/2015 des Gemischten Veterinärausschusses vom 17. Dez. 2015, in Kraft seit 17. Dez. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2016 819).
2 Entscheidung 2002/106/EG der Kommission vom 1. Februar 2002 zur Genehmigung eines Diagnosehandbuchs mit Diagnosemethoden, Probenahmeverfahren und Kriterien für die Auswertung von Laboruntersuchungen zur Bestätigung der Klassischen Schweinepest (ABl. L 39 vom 9.2.2002, S. 71).
3 Entscheidung 2003/422/EG der Kommission vom 26. Mai 2003 zur Genehmigung eines Diagnosehandbuchs für die Afrikanische Schweinepest (ABl. L 143 vom 11.6.2003, S. 35).
4 Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1).
5 Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäss der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1).
6 Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1)
Anlage 21
Tiergesundheit: Handel und Vermarktung
I. Rinder und Schweine
A. Rechtsvorschriften*
- *
- Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.
Europäische Union | Schweiz |
Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. L 121 vom 29.7.1964, S. 1977) |
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B. Durchführungsbestimmungen
1. Nach Artikel 301 Absatz 1 Buchstabe i der Tierseuchenverordnung bewilligt der Kantonstierarzt Tierhaltungsbetriebe, Märkte und ähnliche Einrichtungen im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 64/432/EWG. Für die Zwecke dieses Anhangs erstellt die Schweiz gemäss den Bestimmungen der Artikel 11, 12 und 13 der Richtlinie 64/432/EWG ein Verzeichnis ihrer zugelassenen Sammelstellen, Transporteure und Händler.
2. Die Informationen gemäss Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 64/432/EWG werden dem Gemischten Veterinärausschuss übermittelt.
3. Für die Zwecke dieses Anhangs wird anerkannt, dass die Schweiz die Anforderungen des Anhangs A Teil II Nummer 7 der Richtlinie 64/432/EWG hinsichtlich der Rinderbrucellose erfüllt. Zur Aufrechterhaltung des Status der amtlich anerkannten Brucellosefreiheit des nationalen Rinderbestands verpflichtet sich die Schweiz, folgende Anforderungen zu erfüllen:
- a)
- Jedes brucelloseverdächtige Rind wird den zuständigen Behörden gemeldet und einer amtlichen Untersuchung auf Brucellose unterzogen, die zumindest zwei serologische Blutproben, einschliesslich Komplementbindungstests, sowie eine mikrobiologische Untersuchung geeigneter Proben in Abortfällen umfasst.
- b)
- Während der Verdachtsperiode, die erst erlischt, wenn die Untersuchungen gemäss Buchstabe a negative Befunde ergeben, wird der Status der amtlich anerkannten Brucellosefreiheit bei Beständen mit einem oder mehreren seuchenverdächtigen Rindern ausgesetzt.
Dem Gemischten Veterinärausschuss werden genaue Informationen über die positiven Bestände und ein Bericht über die epidemiologische Entwicklung übermittelt. Wird eine der Anforderungen gemäss Anhang A Teil II Nummer 7 der Richtlinie 64/432/EWG von der Schweiz nicht mehr erfüllt, so unterrichtet das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen unverzüglich die Kommission. Der Gemischte Veterinärausschuss überprüft alsdann die Bestimmungen dieses Absatzes.
4. Für die Zwecke dieses Anhangs wird anerkannt, dass die Schweiz die Anforderungen des Anhangs A Teil I Nummer 4 der Richtlinie 64/432/EWG hinsichtlich der Rindertuberkulose erfüllt. Zur Aufrechterhaltung des Status der amtlich anerkannten Tuberkulosefreiheit des nationalen Rinderbestands verpflichtet sich die Schweiz, folgende Anforderungen zu erfüllen:
- a)
- Zur Nachweisführung über die Herkunft jedes Rinds wird ein Kennzeichnungssystems eingeführt.
- b)
- Alle Schlachtkörper werden von einem amtlichen Tierarzt einer Fleischuntersuchung unterzogen.
- c)
- Jeder Tuberkuloseverdacht bei einem lebenden, verendeten oder geschlachteten Tier wird den zuständigen Behörden gemeldet.
- d)
- In jedem Falle veranlassen die zuständigen Behörden die erforderlichen Untersuchungen zur Abklärung des Verdachts und ermitteln die Herkunfts- und Transitbestände. Werden bei der Autopsie oder bei der Schlachtung tuberkuloseverdächtige Läsionen festgestellt, so senden die zuständigen Behörden geeignetes Probematerial zur Laboruntersuchung ein.
- e)
- Der Status der amtlich anerkannten Tuberkulosefreiheit der Herkunfts- und Transitbestände tuberkuloseverdächtiger Rinder wird so lange ausgesetzt, bis durch die klinischen Untersuchungen oder Laboruntersuchungen oder Tuberkulinproben nachgewiesen wird, dass keine Rindertuberkulose vorliegt.
- f)
- Wird ein Tuberkuloseverdacht durch Tuberkulinproben, klinische Untersuchungen oder Laboruntersuchungen bestätigt, so wird der Status der amtlich anerkannten Tuberkulosefreiheit der Herkunfts- und Transitbestände entzogen.
- g)
- Der Status der amtlich anerkannten Tuberkulosefreiheit kann nur erlangt werden, sofern alle als infiziert geltenden Tiere des Bestands eliminiert und die Räumlichkeiten und Ausrüstungen des betreffenden Betriebs desinfiziert wurden und alle über sechs Wochen alten verbleibenden Tiere auf mindestens zwei amtliche intrakutane Tuberkulinproben im Sinne des Anhangs B der Richtlinie 64/432/EWG negativ reagiert haben, wobei die erste Tuberkulinprobe frühestens sechs Monate, nachdem das infizierte Tier den Bestand verlassen hat, und die zweite Probe frühestens sechs Monate nach der ersten Probe durchgeführt wurde.
Dem Gemischten Veterinärausschuss werden genaue Informationen über die infizierten Bestände und ein Bericht über die epidemiologische Entwicklung übermittelt. Wird eine der Anforderungen gemäss Anhang A Teil II Nummer 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 64/432/EWG von der Schweiz nicht mehr erfüllt, so unterrichtet das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen unverzüglich die Kommission. Der Gemischte Veterinärausschuss überprüft alsdann die Bestimmungen dieses Absatzes.
5. Für die Zwecke dieses Anhangs wird anerkannt, dass die Schweiz die Anforderungen gemäss Anhang D Kapitel I Abschnitt F der Richtlinie 64/432/EWG hinsichtlich der enzootischen Rinderleukose erfüllt. Zur Aufrechterhaltung des Status der amtlich anerkannten Leukosefreiheit des nationalen Rinderbestands verpflichtet sich die Schweiz, folgende Anforderungen zu erfüllen:
- a)
- Der nationale Bestand wird im Rahmen von Stichprobenuntersuchungen überwacht. Der Umfang der Stichprobe wird so festgelegt, dass mit einer Nachweissicherheit von 99 % festgestellt werden kann, dass weniger als 0,2 % der Bestände mit enzootischer Rinderleukose infiziert sind.
- b)
- Alle Schlachtkörper werden von einem amtlichen Tierarzt einer Fleischuntersuchung unterzogen.
- c)
- Jeder bei einer klinischen Untersuchung, einer Autopsie oder einer Fleischuntersuchung aufkommende Leukoseverdacht wird den zuständigen Behörden gemeldet.
- d)
- Bei Verdacht oder Bestätigung der enzootischen Rinderleukose wird der Status der amtlich anerkannten Leukosefreiheit des betreffenden Bestands ausgesetzt, bis die Bestandssperre aufgehoben ist.
- e)
- Die Bestandssperre wird aufgehoben, wenn die verbleibenden Tiere nach Eliminierung der infizierten Tiere und ggf. ihrer Kälber im Abstand von mindestens 90 Tagen mit Negativbefund zwei serologischen Untersuchungen unterzogen wurden.
Wird bei 0,2 % des nationalen Bestands enzootische Rinderleukose festgestellt, so unterrichtet das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen unverzüglich die Kommission. Der Gemischte Veterinärausschuss überprüft alsdann die Bestimmungen dieses Absatzes.
6. Für die Zwecke dieses Anhangs wird anerkannt, dass die Schweiz amtlich anerkannt frei ist von Infektiöser Boviner Rhinotracheitis. Zur Aufrechterhaltung dieses Status verpflichtet sich die Schweiz, folgende Anforderungen zu erfüllen:
- a)
- Der nationale Bestand wird im Rahmen von Stichprobenuntersuchungen überwacht. Der Umfang der Stichprobe wird so festgelegt, dass mit einer Nachweissicherheit von 99 % festgestellt werden kann, dass weniger als 0,2 % der Bestände mit Infektiöser Boviner Rhinotracheitis infiziert sind.
- b)
- Über 24 Monate alte Zuchtbullen werden jährlich einer serologischen Untersuchung unterzogen.
- c)
- Jeder Verdacht auf Infektiöse Bovine Rhinotracheitis wird den zuständigen Behörden gemeldet, und seuchenverdächtige Tiere werden amtlich virologisch oder serologisch auf Rhinotracheitis untersucht.
- d)
- Bei Verdacht oder Bestätigung der Infektiösen Bovinen Rhinotracheitis wird der Status der amtlich anerkannten Seuchenfreiheit des betreffenden Bestands ausgesetzt, bis die Bestandssperre aufgehoben ist.
- e)
- Die Bestandssperre wird aufgehoben, wenn die verbleibenden Tiere frühestens 30 Tage nach Eliminierung der infizierten Tiere mit Negativbefund serologisch untersucht wurden.
Aufgrund der Anerkennung des Seuchenfreiheitsstatus der Schweiz gelten die Bestimmungen der Entscheidung 2004/558/EG2 entsprechend.
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen unterrichtet die Kommission unverzüglich über jede Änderung der Bedingungen, die zur Anerkennung des Status geführt haben. Der Gemischte Veterinärausschuss überprüft alsdann die Bestimmungen dieses Absatzes.
7. Für die Zwecke dieses Anhangs wird anerkannt, dass die Schweiz amtlich anerkannt frei ist von der Aujeszky-Krankheit. Zur Aufrechterhaltung dieses Status verpflichtet sich die Schweiz, folgende Anforderungen zu erfüllen:
- a)
- Der nationale Bestand wird im Rahmen von Stichprobenuntersuchungen überwacht. Der Umfang der Stichprobe wird so festgelegt, dass mit einer Nachweissicherheit von 99 % festgestellt werden kann, dass weniger als 0,2 % der Bestände mit der Aujeszky-Krankheit infiziert sind.
- b)
- Jeder Verdacht auf die Aujeszky-Krankheit wird den zuständigen Behörden gemeldet, und seuchenverdächtige Tiere werden amtlich virologisch oder serologisch auf die Aujeszky-Krankheit untersucht.
- c)
- Bei Verdacht oder Bestätigung der Aujeszky-Krankheit wird der Status der amtlich anerkannten Seuchenfreiheit des betreffenden Bestands ausgesetzt, bis die Bestandssperre aufgehoben ist.
- d)
- Die Bestandssperre wird aufgehoben, wenn alle Zuchttiere und eine repräsentative Anzahl Masttiere nach Eliminierung der infizierten Tiere zweimal im Abstand von mindestens 21 Tagen mit Negativbefund serologisch untersucht wurden.
Aufgrund der Anerkennung des Seuchenfreiheitsstatus der Schweiz gelten die Bestimmungen der Entscheidung 2008/185/EG der Kommission3 entsprechend.
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen unterrichtet die Kommission unverzüglich über jede Änderung der Bedingungen, die zur Anerkennung des Status geführt haben. Der Gemischte Veterinärausschuss überprüft alsdann die Bestimmungen dieses Absatzes.
8. Die Frage etwaiger zusätzlicher Garantien hinsichtlich der Transmissiblen Gastroenteritis der Schweine (TGE) und des Porcinen Respiratorischen und Reproduktiven Syndroms (PRRS) wird vom Gemischten Veterinärausschuss umgehend geprüft. Die Kommission unterrichtet das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen über die Ergebnisse dieser Prüfung.
9. Zuständig für die amtliche Tuberkulinkontrolle im Sinne des Anhangs B Nummer 4 der Richtlinie 64/432/EWG in der Schweiz ist das Institut für Veterinärbakteriologie der Universität Zürich.
10. Zuständig für die amtliche Antigenkontrolle (Brucellose) im Sinne des Anhangs C Nummer 4 der Richtlinie 64/432/EWG in der Schweiz ist das Zentrum für Zoonosen, bakterielle Tierkrankheiten und Antibiotikaresistenz (ZOBA).
11. Rinder- und Schweinesendungen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz führen Veterinärbescheinigungen nach den Mustern in Anhang F der Richtlinie 64/432/EWG mit. Dabei sind folgende Anpassungen vorzunehmen:
- –
- In Muster 1 wird Abschnitt C der Bescheinigung wie folgt angepasst:
- –
- unter Nummer 4 über die zusätzlichen Garantien werden die Gedankenstriche wie folgt ergänzt:
- –
- in Bezug auf (Seuche): Infektiöse Bovine Rhinotracheitis,
- –
- gemäss der Entscheidung 2004/558/EG der Kommission, welche entsprechend anzuwenden ist;
- –
- in Muster 2 wird Abschnitt C der Bescheinigung wie folgt angepasst:
- –
- unter Nummer 4 über die zusätzlichen Garantien werden die Gedankenstriche wie folgt ergänzt:
- –
- in Bezug auf (Seuche): Aujeszky-Krankheit
- –
- gemäss der Entscheidung 2008/185/EG der Kommission, welche entsprechend anzuwenden ist.
12. Für die Zwecke des vorliegenden Anhangs führen Rindersendungen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz eine zusätzliche Veterinärbescheinigung mit, die folgende Erklärung enthält:
- –
- Es handelt sich um Rinder, die:
- –
- mit Hilfe eines dauerhaften Kennzeichnungssystems identifiziert werden, mit dem das Muttertier oder der Herkunftsbestand ermittelt und festgestellt werden kann, dass die Tiere nicht von BSE-verdächtigen oder an BSE erkrankten Kühen abstammen, die in den zwei Jahren vor der Diagnose geboren wurden;
- –
- nicht aus Beständen stammen, die wegen eines BSE-Verdachtfalls untersucht werden;
- –
- nach dem 1. Juni 2001 geboren wurden.
II. Schafe und Ziegen
A. Rechtsvorschriften*
- *
- Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.
Europäische Union | Schweiz |
Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen (ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 19) |
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B. Durchführungsbestimmungen
1. Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 11 der Richtlinie 91/68/EG und des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.
Die Schweiz unterrichtet den Gemischten Veterinärausschuss über jeden Ausbruch oder Wiederausbruch der Schaf- und Ziegenbrucellose, damit je nach Seuchenlage geeignete Massnahmen getroffen werden können.
2. Für die Zwecke dieses Anhangs wird anerkannt, dass die Schweiz amtlich anerkannt frei ist von Schaf- und Ziegenbrucellose. Zur Aufrechterhaltung dieses Status verpflichtet sich die Schweiz, die in Anhang A Kapitel 1 Ziffer II Nummer 2 der Richtlinie 91/68/EWG vorgesehenen Massnahmen zu treffen.
3. Schaf- und Ziegensendungen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz führen Veterinärbescheinigungen nach den Mustern in Anhang E der Richtlinie 91/68/EWG mit.
III. Equiden
A. Rechtsvorschriften*
- *
- Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.
Europäische Union | Schweiz |
Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden – und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 192 vom 23.7.2010, S. 1) |
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B. Durchführungsbestimmungen
1. Die Informationen gemäss Artikel 3 der Richtlinie 2009/156/EG werden dem Gemischten Veterinärausschuss übermittelt.
2. Die Informationen gemäss Artikel 6 der Richtlinie 2009/156/EG werden dem Gemischten Veterinärausschuss übermittelt.
3. Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 10 der Richtlinie 2009/156/EG und des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.
4. Die Bestimmungen der Anhänge II und III der Richtlinie 2009/156/EG gelten entsprechend für die Schweiz.
IV. Geflügel und Bruteier
A. Rechtsvorschriften*
- *
- Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.
Europäische Union | Schweiz |
Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 74) |
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B. Durchführungsbestimmungen
1. Gemäss Artikel 3 der Richtlinie 2009/158/EG wird anerkannt, dass die Schweiz einen Plan hat, in dem die Massnahmen für die Zulassung von Betrieben festgelegt sind.
2. Im Sinne des Artikels 4 der Richtlinie 2009/158/EG ist das nationale Referenzlabor für die Schweiz das Institut für Veterinärbakteriologie der Universität Bern.
3. Die Haltungsbedingung gemäss Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2009/158/EG gilt entsprechend für die Schweiz.
4. Für den Versand von Bruteiern in die Europäische Union verpflichten sich die schweizerischen Behörden, die Kennzeichnungsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der Kommission4 einzuhalten.
5. Die Haltungsbedingung gemäss Artikel 10 Buchstabe a der Richtlinie 2009/158/EG gilt entsprechend für die Schweiz.
6. Die Haltungsbedingung gemäss Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2009/158/EG gilt entsprechend für die Schweiz.
7. Die Haltungsbedingung gemäss Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2009/158/EG gilt entsprechend für die Schweiz.
8. Für die Zwecke dieses Anhangs wird anerkannt, dass die Schweiz die Anforderungen des Artikels 15 Absatz 2 der Richtlinie 2009/158/EG hinsichtlich der Newcastle-Krankheit erfüllt und dementsprechend den Status der Nichtimpfung besitzt. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen unterrichtet die Kommission unverzüglich über jede Änderung der Bedingungen, die zur Anerkennung des Status geführt haben. Der Gemischte Veterinärausschuss überprüft alsdann die Bestimmungen dieses Absatzes.
9. In Artikel 18 der Richtlinie 2009/158/EG gilt jeder Bezug auf den Namen des Mitgliedstaats der Europäischen Union entsprechend für die Schweiz.
10. Sendungen von Geflügel und Bruteiern im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz führen Veterinärbescheinigungen nach den Mustern in Anhang IV der Richtlinie 2009/158/EG mit.
11. Für Sendungen aus der Schweiz nach Finnland oder Schweden verpflichten sich die schweizerischen Behörden, die in den Rechtsvorschriften der Europäischen Union vorgesehenen Garantien in Bezug auf Salmonellosen beizubringen.
V. Tiere und Erzeugnisse der Aquakultur
A. Rechtsvorschriften*
- *
- Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.
Europäische Union | Schweiz |
Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14) |
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B. Durchführungsbestimmungen
1. Für die Zwecke dieses Anhangs wird anerkannt, dass die Schweiz amtlich anerkannt frei von infektiöser Anämie der Lachse und Infektionen mit Marteilia refringens und mit Bonamia ostreae ist.
2. Über die etwaige Anwendung der Artikel 29, 40, 41, 43, 44 und 50 der Richtlinie 2006/88/EG entscheidet der Gemischte Veterinärausschuss.
3. Die Tiergesundheitsbedingungen für das Inverkehrbringen von Wassertieren zu Zierzwecken, von Tieren in Aquakultur, die für Zuchtbetriebe, einschliesslich Umsetzungsgebiete, Angelgewässer und offene Einrichtungen für Ziertiere sowie zur Wiederaufstockung bestimmt sind, sowie von Tieren in Aquakultur und Aquakulturerzeugnissen für den menschlichen Verzehr sind in den Artikeln 4 bis 9 der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 der Kommission5 niedergelegt.
4. Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 58 der Richtlinie 2006/88/EG und des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.
VI. Rinderembryonen
A. Rechtsvorschriften*
- *
- Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.
Europäische Union | Schweiz |
Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 302 vom 19.10.1989, S. 1) |
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B. Durchführungsbestimmungen
1. Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 15 der Richtlinie 89/556/EG und des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.
2. Sendungen von Rinderembryonen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz führen Gesundheitsbescheinigungen nach dem Muster in Anhang C der Richtlinie 89/556/EWG mit.
VII. Rindersperma
A. Rechtsvorschriften*
- *
- Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.
Europäische Union | Schweiz |
Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Rindern und an dessen Einfuhr (ABl. L 194 vom 22.7.1988, S. 10) |
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B. Durchführungsbestimmungen
1. Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 4 Absatz 2 der Richtlinie 88/407/EWG wird zur Kenntnis genommen, dass sich in allen schweizerischen Besamungsstationen ausschliesslich Tiere befinden, die mit Negativbefund einem Serum-Neutralisationstest oder ELISA-Test unterzogen wurden.
2. Die Informationen gemäss Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 88/407/EWG werden dem Gemischten Veterinärausschuss mitgeteilt.
3. Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 16 der Richtlinie 88/407/EG und des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.
4. Sendungen von Rindersperma im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz führen Veterinärbescheinigungen nach dem Muster in Anhang D der Richtlinie 88/407/EWG mit.
VIII. Schweinesperma
A. Rechtsvorschriften*
- *
- Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.
Europäische Union | Schweiz |
Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 62) |
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B. Durchführungsbestimmungen
1. Die Informationen gemäss Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 90/429/EWG werden dem Gemischten Veterinärausschuss übermittelt.
2. Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 16 der Richtlinie 90/429/EG und des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.
3. Sendungen von Schweinesperma im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz führen Veterinärbescheinigungen nach dem Muster in Anhang D der Richtlinie 90/429/EWG mit.
IX. Andere Tierarten
A. Rechtsvorschriften*
- *
- Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.
Europäische Union | Schweiz |
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B. Durchführungsbestimmungen
1. Für die Zwecke dieses Anhangs regelt dieser Abschnitt den Handel mit lebenden Tieren, die nicht unter die Ziffern I bis V dieser Anlage fallen, sowie den Handel mit Sperma, Eizellen und Embryonen dieser Tiere, soweit diese Erzeugnisse nicht unter die Ziffern VI bis VIII dieser Anlage fallen.
2. Die Europäische Union und die Schweiz verpflichten sich, dass der Handel mit den unter Nummer 1 genannten lebenden Tieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen nicht aus anderen tierseuchenrechtlichen Gründen als denen, die sich aus der Anwendung dieses Anhangs und insbesondere im Zuge der etwaigen Schutzmassnahmen gemäss Artikel 20 ergeben, verboten oder beschränkt wird.
3. Sendungen von Huftieren im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz – ausser den Tieren gemäss den Ziffern I, II und III dieser Anlage – führen Veterinärbescheinigungen gemäss Anhang E Teil 1 der Richtlinie 92/65/EWG, ergänzt durch den Bestätigungsvermerk gemäss Artikel 6 Absatz A Unterabsatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 92/65/EWG, mit.
4. Sendungen von Hasentieren im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz führen Veterinärbescheinigungen gemäss Anhang E Teil 1 der Richtlinie 92/65/EWG, gegebenenfalls ergänzt durch den Bestätigungsvermerk gemäss Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 92/65/EWG, mit.
Dieser Vermerk kann von den schweizerischen Behörden geändert werden, um den Anforderungen des Artikels 9 der Richtlinie 92/65/EWG insgesamt nachzukommen.
5. Die Informationen gemäss Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/65/EWG werden dem Gemischten Veterinärausschuss mitgeteilt.
6. Sendungen von Hunden und Katzen aus der Europäischen Union in die Schweiz unterliegen den Bestimmungen des Artikels 10 Absatz 2 der Richtlinie 92/65/EWG.
Für die Kennzeichnung gilt die Verordnung (EU) Nr. 576/2013. Es ist der Ausweis gemäss Anhang II Teil 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/20136 zu verwenden.
Die Gültigkeit der Tollwutimpfung bzw. der Auffrischungsimpfung ist in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 festgelegt.
7. Sendungen von Sperma, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz führen Veterinärbescheinigungen gemäss der Entscheidung 2010/470/EU7 mit.
8. Sendungen von Equidensperma im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz führen Veterinärbescheinigungen gemäss der Entscheidung 2010/470/EU mit.
9. Sendungen von Eizellen und Embryonen von Equiden im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz führen Veterinärbescheinigungen gemäss der Entscheidung 2010/470/EU mit.
10. Sendungen von Eizellen und Embryonen von Schweinen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz führen Veterinärbescheinigungen gemäss der Entscheidung 2010/470/EU mit.
11. Sendungen von Bienenvölkern (Bienenstöcke oder Königinnen mit Arbeiterinnen) im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz führen Veterinärbescheinigungen gemäss Anhang E Teil 2 der Richtlinie 92/65/EWG mit.
12. Sendungen von Tieren, Sperma, Embryonen und Eizellen, die aus gemäss Anhang C der Richtlinie 92/65/EWG zugelassenen Einrichtungen, Instituten oder Zentren stammen, im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz führen Veterinärbescheinigungen gemäss Anhang E Teil 3 der Richtlinie 92/65/EWG mit.
13. Die Informationen gemäss Artikel 24 Absatz 2 der Richtlinie 92/65/EWG werden dem Gemischten Veterinärausschuss übermittelt.
X. Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken
A. Rechtsvorschriften*
- *
- Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.
Europäische Union | Schweiz |
Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1) | Verordnung vom 28. November 2014 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren (EDAV-Ht; SR 916.443.14) |
B. Durchführungsbestimmungen
1. Für die Kennzeichnung gilt die Verordnung (EU) Nr. 576/2013.
2. Die Gültigkeit der Tollwutimpfung bzw. der Auffrischungsimpfung ist in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 festgelegt.
3. Es ist der Ausweis gemäss Anhang III Teil 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 zu verwenden. Die zusätzlichen Anforderungen an den Ausweis sind in Anhang III Teil 4 der Verordnung (EU) Nr. 577/2013 festgelegt.
4. Für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz im Sinne dieser Anlage gilt Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 entsprechend. Für die Dokumenten- und Nämlichkeitskontrollen bei Verbringungen von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in die Schweiz gelten die Bestimmungen des Artikels 33 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013.
1 Fassung gemäss Art. 1 des Beschlusses Nr. 1/2015 des Gemischten Veterinärausschusses vom 17. Dez. 2015, in Kraft seit 17. Dez. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2016 819).
2 Entscheidung 2004/558/EG der Kommission vom 15. Juli 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 64/432/EWG des Rates hinsichtlich ergänzender Garantien im innergemeinschaftlichen Handel mit Rindern in Bezug auf die infektiöse bovine Rhinotracheitis und der Genehmigung der von einigen Mitgliedstaaten vorgelegten Tilgungsprogramme (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 2104)(Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 249 vom 23.7.2004, S. 20).
3 Entscheidung 2008/185/EG der Kommission vom 21. Februar 2008 zur Festlegung zusätzlicher Garantien für den innergemeinschaftlichen Handel mit Schweinen hinsichtlich der Aujeszky-Krankheit und der Kriterien für die Informationsübermittlung (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 669) (kodifizierte Fassung) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 59 vom 4.3.2008, S. 19).
4 Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel (ABl. L 168 vom 28.6.2008, S. 5).
5 Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 der Kommission vom 12. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2006/88/EG des Rates hinsichtlich der Bedingungen und Bescheinigungsvorschriften für das Inverkehrbringen und die Einfuhr in die Gemeinschaft von Tieren in Aquakultur und Aquakulturerzeugnissen sowie zur Festlegung einer Liste von Überträgerarten (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 41).
6 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 zu den Muster-Identifizierungsdokumenten für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäss der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Text von Bedeutung für den EWR (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 109).
7 2010/470/EU: Beschluss der Kommission vom 26. August 2010 mit Muster-Veterinärbescheinigungen für den Handel innerhalb der Union mit Samen, Eizellen und Embryonen von Pferden, Schafen und Ziegen sowie mit Eizellen und Embryonen von Schweinen (ABl. L 228 vom 31.8.2010, S. 15).
Anlage 31
Einfuhr lebender Tiere und deren Sperma, Eizellen und Embryonen aus Drittländern
I. Europäische Union – Rechtsvorschriften*
- *
- Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.
A. Huftiere ohne Equiden
Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter lebender Huftiere in bzw. durch die Gemeinschaft, zur Änderung der Richtlinien 90/426/EWG und 92/65/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 321).
B. Equiden
Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 192 vom 23.7.2010, S. 1)
C. Geflügel und Bruteier
Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 74)
D. Tiere der Aquakultur
Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14)
E. Rinderembryonen
Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 302 vom 19.10.1989, S. 1)
F. Rindersperma
Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit gefrorenem Samen von Rindern und an dessen Einfuhr (ABl. L 194 vom 22.7.1988, S. 10)
G. Schweinesperma
Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 62)
H. Andere Tiere, lebend
1. Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt 1 der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54)
2. Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1)
I. Andere besondere Bestimmungen
1. Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von â—Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 3)
2. Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmassnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10)
II. Schweiz – Rechtsvorschriften*
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- Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.
1. Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40)
2. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401)
3. Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (VTNP; SR 916.443.10)
4. Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein- und Durchfuhr von Tieren aus Drittstaaten im Luftverkehr (EDTV; SR 916.443.12)
5. Verordnung vom 27. August 2008 über die Ein- und Durchfuhr von Tierprodukten aus Drittstaaten im Luftverkehr (EDTpV; SR 916.443.13)
6. Verordnung des EDI vom 16. Mai 2007 über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV-Kontrollverordnung; SR 916.443.106)
7. Verordnung vom 28. November 2014 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren (EDAV-Ht; SR 916.443.14)
8. Verordnung vom 18. August 2004 über die Tierarzneimittel (Tierarzneimittelverordnung, TAMV; SR 812.212.27)
9. Verordnung vom 30. Oktober 1985 über die Gebühren des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (Gebührenverordnung BLV; SR 916.472)
III. Durchführungsbestimmungen
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen wendet gleichzeitig mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in den unter Ziffer I dieser Anlage aufgelisteten Rechtsakten genannten Einfuhrvorschriften, Durchführungsmassnahmen und Listen von Betrieben an, aus denen entsprechende Einfuhren zugelassen sind. Diese Verpflichtung gilt für alle einschlägigen Rechtsakte unabhängig vom Datum ihres Erlasses.
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen kann strengere Massnahmen festlegen und zusätzliche Garantien verlangen. Der Gemischte Veterinärausschuss tritt zusammen, um über geeignete Massnahmen zur Klärung der Lage zu beraten.
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union teilen sich gegenseitig die spezifischen auf bilateraler Ebene festgelegten Einfuhrbedingungen, die nicht Gegenstand einer Harmonisierung auf Ebene der Union sind, mit.
Für die Zwecke dieses Anhangs werden die Namen der Einrichtungen, die für die Schweiz als zugelassene Zentren gemäss den Bestimmungen des Anhangs C der Richtlinie 92/65/EWG anerkannt sind, auf der Website des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen veröffentlicht.
1 Fassung gemäss Art. 1 des Beschlusses Nr. 1/2015 des Gemischten Veterinärausschusses vom 17. Dez. 2015, in Kraft seit 17. Dez. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2016 819).
Anlage 41
Tierzucht, einschliesslich Einfuhr von Zuchtmaterial aus Drittländern
A. Rechtsvorschriften*
- *
- Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.
Europäische Union | Schweiz |
| Verordnung vom 31. Oktober 2012 über die Tierzucht (TZV; SR 916.310) |
B. Durchführungsbestimmungen
Im Sinne der vorliegenden Anlage verkehren tierische Erzeugnisse, die zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz gehandelt werden, unter denselben Bedingungen wie Erzeugnisse, die zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gehandelt werden.
Unbeschadet der in den Anlagen 5 und 6 aufgeführten Vorschriften für Tierzuchtkontrollen verpflichten sich die schweizerischen Behörden, zu gewährleisten, dass die Schweiz bei ihren Einfuhren dieselben Bestimmungen einhält wie die der Richtlinie 94/28/EG des Rates.
Bei Schwierigkeiten wird auf Antrag einer der beiden Parteien der Gemischte Veterinärausschuss befasst.
1 Fassung gemäss Art. 1 des Beschlusses Nr. 1/2015 des Gemischten Veterinärausschusses vom 17. Dez. 2015, in Kraft seit 17. Dez. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2016 819).
Anlage 51
Lebende Tiere, Sperma, Eizellen und Embryonen: Grenzkontrollen und Kontrollgebühren
Kapitel I: Allgemeine Bestimmungen – TRACES
A. Rechtsvorschriften*
- *
- Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.
Europäische Union | Schweiz |
Entscheidung 2004/292/EG der Kommission vom 30. März 2004 zur Einführung des TRACES-Systems und zur Änderung der Entscheidung 92/486/EWG (ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 63) |
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B. Durchführungsbestimmungen
In Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen bezieht die Kommission die Schweiz gemäss der Entscheidung 2004/292/EG der Kommission in das System TRACES ein.
Der Gemischte Veterinärausschuss legt erforderlichenfalls ergänzende bzw. Übergangsbestimmungen fest.
Kapitel II Veterinärrechtliche und tierzüchterische Kontrollen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz
A. Rechtsvorschriften*
- *
- Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.
Die veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz werden gemäss den Bestimmungen der folgenden Rechtsakte durchgeführt:
Europäische Union | Schweiz |
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B. Durchführungsbestimmungen
In den in Artikel 8 der Richtlinie 90/425/EWG vorgesehenen Fällen setzen sich die zuständigen Behörden eines Bestimmungsmitgliedstaats unverzüglich mit den zuständigen Behörden des Versandmitgliedstaats in Verbindung. Diese ergreifen die erforderlichen Massnahmen und teilen der zuständigen Behörde am Versandort sowie der Kommission die Art der vorgenommenen Kontrollen, ihre Entscheidungen und die Gründe für diese Entscheidungen mit.
Die Anwendung der Artikel 10, 11 und 16 der Richtlinie 89/608/EWG sowie der Artikel 9 und 22 der Richtlinie 90/425/EWG fällt in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.
C. Besondere Durchführungsbestimmungen für Tiere, die zum Grenzweidegang bestimmt sind
1. Definitionen
Weidegang: das Treiben von Tieren auf einen Gebietsstreifen von 10 km diesseits und jenseits der Grenze zwischen einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und der Schweiz. In gerechtfertigten Sonderfällen können die jeweils zuständigen Behörden einen breiteren Gebietsstreifen diesseits und jenseits der Grenze zwischen der Schweiz und der Europäischen Union festlegen.
Tagesweidegang: Weidegang, bei dem die Tiere bei Tagesende wieder in ihren Herkunftsbetrieb im Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz zurückgetrieben werden.
2. Für den Grenzweidegang zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz gelten die Bestimmungen der Entscheidung 2001/672/EG der Kommission2 entsprechend. Im Rahmen dieses Anhangs gilt Artikel 1 der Entscheidung 2001/672/EG jedoch vorbehaltlich folgender Anpassungen:
- –
- Der Zeitraum 1. Mai bis 15. Oktober wird durch «Kalenderjahr» ersetzt.
- –
- Für die Schweiz sind die in Artikel 1 der Entscheidung 2001/672/EG genannten und in dem entsprechenden Anhang festgelegten Teilgebiete Folgende:
- Schweiz
- Kanton Zürich
- Kanton Bern
- Kanton Luzern
- Kanton Uri
- Kanton Schwyz
- Kanton Obwalden
- Kanton Nidwalden
- Kanton Glarus
- Kanton Zug
- Kanton Freiburg
- Kanton Solothurn
- Kanton Basel-Stadt
- Kanton Basel-Landschaft
- Kanton Schaffhausen
- Kanton Appenzell Ausserrhoden
- Kanton Appenzell Innerrhoden
- Kanton St. Gallen
- Kanton Graubünden
- Kanton Aargau
- Kanton Thurgau
- Kanton Tessin
- Kanton Waadt
- Kanton Wallis
- Kanton Neuenburg
- Kanton Genf
- Kanton Jura
In Anwendung der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401), insbesondere ihres Artikels 7 (Registrierung), sowie der Verordnung vom 26. November 2011 über die Tierverkehr-Datenbank (TVD-Verordnung; SR 916.404.1), insbesondere ihres Abschnitts 2 (Inhalt der Datenbank), teilt die Schweiz jedem Weideplatz eine spezifische Registriernummer zu, die in der nationalen Datenbank für Rinder erfasst wird.
3. Beim Grenzweidegang zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz trifft der amtliche Tierarzt des Versandlandes folgende Massnahmen:
- a)
- Er informiert die zuständige Behörde des Bestimmungsortes (örtliches Veterinäramt) am Tag der Ausstellung der Bescheinigung, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden vor der geplanten Ankunft der Tiere, über das informatisierte System zum Verbund der Veterinärbehörden gemäss Artikel 20 der Richtlinie 90/425/EWG über die Versendung der Tiere;
- b)
- er untersucht die Tiere innerhalb von 48 Stunden vor ihrer Verbringung auf das Grenzweideland; die Tiere müssen vorschriftsmässig gekennzeichnet sein;
- c)
- er stellt nach dem Muster gemäss Nummer 9 eine Bescheinigung aus.
4. Die Tiere stehen während der gesamten Weidezeit unter zollamtlicher Kontrolle.
5. Der Tierhalter muss:
- a)
- schriftlich erklären, dass er ebenso wie jeder andere Tierhalter in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Schweiz allen Massnahmen, die in Anwendung der Vorschriften dieses Anhangs getroffen werden, sowie allen anderen auf lokaler Ebene eingeführten Massnahmen nachkommt;
- b)
- die in Anwendung dieses Anhangs anfallenden Kontrollkosten übernehmen;
- c)
- die von den amtlichen Stellen des Versandlandes oder des Bestimmungslandes vorgeschriebenen zollamtlichen oder tierärztlichen Kontrollen in jeder erdenklichen Weise unterstützen.
6. Bei der Rückkehr der Tiere am Ende oder vor Ablauf der Weidesaison trifft der für den Weideplatz zuständige amtliche Tierarzt folgende Massnahmen:
- a)
- Er informiert die zuständige Behörde des Bestimmungsortes (örtliches Veterinäramt) am Tag der Ausstellung der Bescheinigung, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden vor der geplanten Ankunft der Tiere, über das informatisierte System zum Verbund der Veterinärbehörden gemäss Artikel 20 der Richtlinie 90/425/EWG über die Versendung der Tiere;
- b)
- er untersucht die Tiere innerhalb von 48 Stunden vor ihrer Verbringung auf das Grenzweideland; die Tiere müssen vorschriftsmässig gekennzeichnet sein;
- c)
- er stellt nach dem Muster gemäss Nummer 9 eine Bescheinigung aus.
7. Bei Auftreten von Tierseuchen sind im Einvernehmen zwischen den zuständigen Veterinärbehörden geeignete Massnahmen zu treffen. Die Frage etwaiger Kosten wird von den genannten Behörden geprüft. Erforderlichenfalls wird der Gemischte Veterinärausschuss damit befasst.
8. Abweichend von den Bestimmungen gemäss den Nummern 1 bis 7 gilt im Falle des Tagesweidegangs zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz Folgendes:
- a)
- Die Tiere kommen nicht mit Tieren eines anderen Betriebes in Berührung.
- b)
- Der Halter der Tiere verpflichtet sich, die zuständige Veterinärbehörde über jeglichen Kontakt zu Tieren anderer Betriebe zu unterrichten.
- c)
- Die unter Nummer 9 festgelegte Gesundheitsbescheinigung ist den zuständigen Veterinärbehörden jedes Kalenderjahr bei der ersten Verbringung der betreffenden Tiere in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in die Schweiz vorzulegen. Sie ist den zuständigen Veterinärbehörden jederzeit auf Verlangen vorzulegen.
- d)
- Die Bestimmungen gemäss den Nummern 2 und 3 gelten nur für die erste Versendung der Tiere in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in die Schweiz in dem betreffenden Kalenderjahr.
- e)
- Die Bestimmungen gemäss Nummer 6 finden keine Anwendung.
- f)
- Der Halter der Tiere verpflichtet sich, die zuständige Veterinärbehörde über das Ende der Weidezeit zu unterrichten.
9. Muster der Gesundheitsbescheinigung für den Grenzweidegang oder den Tagesweidegang von Rindern und für ihre Rückkehr vom Grenzweidegang:
Muster der Gesundheitsbescheinigung für den Grenzweidegang oder den Tagesweidegang von Rindern und für ihre Rückkehr vom Grenzweidegang
Europäische Union | Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel | |||||||
Teil I: Angaben zur Sendung |
Land | I.2. Bezugsnr. der Bescheinigung | I.2.a. Lokale Bezugsnummer | |||||
I.3. Zuständige oberste Behörde | ||||||||
I.4. Zuständige örtliche Behörde | ||||||||
Land | I.6. Nr. der relevanten Originalbescheinigungen | Nr. der Begleitdokumente | ||||||
Name Zulassungsnummer | ||||||||
I.8. Herkunftsland | ISO- Code | I.9. Herkunftsregion | Code | I.10. Bestimmungs-land | ISO-Code | I.11. Bestimmungsregion | Code | |
Postleitzahl |
Postleitzahl | |||||||
Postleitzahl | I.15. Datum und Uhrzeit des Abtransports | |||||||
Nummer(n) |
Mitgliedstaat | |||||||
I.21. | I.20. Anzahl/Menge | I.22. Anzahl Packstücke | ||||||
I.23. Plomben- und Containernummer | ||||||||
Wandertierhaltung 5 | ||||||||
Eingangsstelle Nr. der Grenzkontrollstelle |
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Ausgangsstelle Code | I.29. Geschätzte Transportdauer | |||||||
Ja 5 Nein 5 | ||||||||
Ausweis-Nr. |
Europäische Union | 2005/22/EG Weidegang | ||
II. Gesundheitsinformation | II.a. Bezugsnr. der Bescheinigung | II.b. Lokale Bezugsnummer | |
Teil II: Bescheinigung |
a) in dem ein mit dem Beschluss .../.../EG der Kommission und – im Falle der Schweiz – ein mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz vom 21. Juni 1999 (Anhang 11 Anlage 2 Ziffer I) genehmigtes Überwachungsnetz eingerichtet wurde; b) der amtlich anerkannt leukose-, tuberkulose- und brucellosefrei ist. | ||
a) soweit feststellbar – in den letzten 30 Tagen oder, falls es sich um weniger als 30 Tage alte Tiere handelt, von Geburt an im Herkunftsbetrieb gehalten wurden, wobei während dieser Zeit keine aus einem Drittland eingeführten Tiere in diesen Betrieb eingestellt worden sind, es sei denn, sie wurden von allen anderen Tieren des Bestands getrennt gehalten; b) in den letzten 30 Tagen nicht mit Tieren in Berührung gekommen ist, deren Herden die Anforderungen unter Nummer 2 nicht erfüllen. | |||
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* Abschnitt A betrifft den Hinweg zum Grenzweidegang oder Tagesweidegang, Abschnitt B die Rückkehr vom Grenzweidegang. | |||
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Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin oder amtlicher Inspektor/amtliche Inspektorin Name (in Grossbuchstaben): Qualifikation und Amtsbezeichnung: Örtliches Veterinäramt: Nr. des örtlichen Veterinäramts: Datum: Unterschrift: Stempel: |
Kapitel III Bedingungen für den Handel zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
A. Rechtsvorschriften
Für den Handel mit lebenden Tieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen sowie für den Grenzweidegang von Rindern zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz werden die im vorliegenden Anhang vorgesehenen und in TRACES verfügbaren Bescheinigungen gemäss den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 599/2004 der Kommission3 verwendet.
Kapitel IV: Veterinärkontrollen bei Einfuhren aus Drittländern
A. Rechtsvorschriften*
- *
- Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.
Die Kontrollen bei Einfuhren aus Drittländern werden nach den Bestimmungen der folgenden Rechtsakte durchgeführt:
Europäische Union | Schweiz |
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B. Durchführungsbestimmungen
1. Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 6 der Richtlinie 91/496/EWG sind die für Veterinärkontrollen lebender Tiere zugelassenen Grenzkontrollstellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG aufgeführt4.
2. Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 6 der Richtlinie 91/496/EWG sind für die Schweiz folgende Grenzkontrollstellen zuständig:
Bezeichnung | TRACES-Code | Typ | Kontrollzentrum | Zulassungsart |
Flughafen Zürich | CHZRH4 | A | Zentrum 3 | O – Andere Tiere (einschliesslich Zootiere)* |
Flughafen Genf | CHGVA4 | A | Zentrum 2 | O – Andere Tiere (einschliesslich Zootiere)* |
* Zulassungsarten gemäss der Entscheidung 2009/821/EG der Kommission. |
Spätere Änderungen der Liste der Grenzkontrollstellen, ihrer Kontrollzentren und der Zulassungsart fallen in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.
Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 19 der Richtlinie 91/496/EG und des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.
3. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen wendet gleichzeitig mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in der Anlage 3 dieses Anhangs aufgelisteten Einfuhrvorschriften und die Durchführungsmassnahmen an.
Es kann strengere Massnahmen festlegen und zusätzliche Garantien verlangen. Der Gemischte Veterinärausschuss tritt zusammen, um über geeignete Massnahmen zur Klärung der Lage zu beraten.
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union teilen sich gegenseitig die spezifischen auf bilateraler Ebene festgelegten Einfuhrbedingungen, die nicht Gegenstand einer Harmonisierung auf Ebene der Union sind, mit.
4. Die unter Nummer 1 genannten Grenzkontrollstellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union führen Kontrollen der für die Schweiz bestimmten Einfuhren aus Drittländern nach den Bestimmungen in Kapitel IV Abschnitt A der vorliegenden Anlage durch.
5. Die unter Nummer 2 genannten Grenzkontrollstellen der Schweiz führen Kontrollen der für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union bestimmten Einfuhren aus Drittländern nach den Bestimmungen in Abschnitt A dieses Kapitels durch.