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SR 0.916.026.81 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (mit Anhängen und Schlussakte)

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0.916.026.81

Originaltext

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen

Abgeschlossen am 21. Juni 1999

Von der Bundesversammlung genehmigt am 8. Oktober 19991

Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 16. Oktober 2000

In Kraft getreten am 1. Juni 2002

(Stand am 1. November 2020)

Die Schweizerische Eidgenossenschaft,

im Folgenden «Schweiz» genannt, und

die Europäische Gemeinschaft2,

im Folgenden «Gemeinschaft» genannt,

im Folgenden «Parteien» genannt,

entschlossen, gemäss den Bestimmungen über die Einrichtung von Freihandelszonen im Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation schrittweise die Hemmnisse für den wesentlichen Teil ihres Handels abzubauen,

in der Erwägung, dass sich die Parteien in Artikel 15 des Freihandelsabkommens vom 22. Juli 19723 bereit erklärt haben, unter Beachtung ihrer Agrarpolitiken die harmonische Entwicklung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, auf die jenes Abkommen keine Anwendung findet, zu fördern,

sind wie folgt übereingekommen:

  Art. 1 Ziel

1. Dieses Abkommen hat zum Ziel, die Freihandelsbeziehungen zwischen den Parteien durch Verbesserung des Marktzugangs für landwirtschaftliche Erzeugnisse der jeweils anderen Partei zu stärken.

2. Als «landwirtschaftliche Erzeugnisse» gelten die Erzeugnisse der Kapitel 1–24 des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren1. Für die Anwendung der Anhänge 1–3 dieses Abkommens gelten die Erzeugnisse des Kapitels 3 und der Positionen 16.04 und 16.05 des Harmonisierten Systems sowie die Erzeugnisse der KN-Codes 05119110, 05119190, 19022010 und 23012000 nicht als landwirtschaftliche Erzeugnisse.

3. Dieses Abkommen gilt nicht für Waren, die unter das Protokoll Nr. 22 des Freihandelsabkommens fallen; ausgenommen sind die in den Anhängen 1 und 2 eingeräumten Zugeständnisse.


1 SR 0.632.11
2 SR 0.632.401.2

  Art. 2 Zollzugeständnisse

1. In Anhang 1 dieses Abkommens sind die Zollzugeständnisse aufgeführt, die die Schweiz der Gemeinschaft unbeschadet der Zollzugeständnisse in Anhang 3 einräumt.

2. In Anhang 2 dieses Abkommens sind die Zollzugeständnisse aufgeführt, die die Gemeinschaft der Schweiz unbeschadet der Zollzugeständnisse in Anhang 3 einräumt.

  Art. 3 Zugeständnisse bei Käse

Anhang 3 dieses Abkommens enthält die Sonderbestimmungen für den Handel mit Käse.

  Art. 4 Ursprungsregeln

Die im Rahmen dieses Abkommens für beide Seiten im Hinblick auf die Anwendung der Anhänge 1–3 dieses Abkommens geltenden Ursprungsregeln entsprechen denen des Protokolls Nr. 31 des Freihandelsabkommens.


1 SR 0.632.401.3

  Art. 5 Abbau der technischen Handelshemmnisse

1. In den Anhängen 4–12 dieses Abkommens ist festgelegt, wie im Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen die technischen Hemmnisse in folgenden Bereichen abzubauen sind:1

– Anhang 4
Pflanzenschutz
– Anhang 5
Futtermittel
– Anhang 6
Saatgutsektor
– Anhang 7
Handel mit Weinbauerzeugnissen
– Anhang 8
gegenseitige Anerkennung und Schutz der Bezeichnungen im Sektor Spirituosen und aromatisierte weinhaltige Getränke
– Anhang 9
landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel aus ökologischem Landbau
– Anhang 10
Anerkennung der Kontrolle der Konformität mit den Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse
– Anhang 11
Veterinärhygienische und tierzüchterische Massnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen
– Anhang 122
Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel.

2. Artikel 1 Absätze 2 und 3 sowie die Artikel 6–8 und 10–13 dieses Abkommens gelten nicht für Anhang 11.


1 Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Abk. vom 17. Mai 2011 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der EU zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, in Kraft seit 1. Dez. 2011 (AS 2011 5149).
2 Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 1 des Abk. vom 17. Mai 2011 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der EU zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, in Kraft seit 1. Dez. 2011 (AS 2011 5149).

  Art. 6 Gemischter Ausschuss für Landwirtschaft

1. Es wird ein Gemischter Ausschuss für Landwirtschaft (im Folgenden «Ausschuss» genannt) eingesetzt, der sich aus Vertretern der Parteien zusammensetzt.

2. Der Ausschuss wird mit der Verwaltung dieses Abkommens betraut und sorgt für dessen ordnungsgemässe Anwendung.

3. Der Ausschuss hat Entscheidungsbefugnis in den Fällen, die in diesem Abkommen und in seinen Anhängen festgelegt sind. Die Parteien führen diese Entscheidungen nach ihren eigenen Vorschriften aus.

4. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

5. Der Ausschuss entscheidet einvernehmlich.

6. Zur ordnungsgemässen Durchführung dieses Abkommens führen die Parteien auf Ersuchen einer der Parteien Konsultationen im Ausschuss durch.

7. Der Ausschuss setzt die Arbeitsgruppen ein, die zur Verwaltung der Anhänge dieses Abkommens erforderlich sind. In seiner Geschäftsordnung legt er insbesondere die Zusammensetzung und die Arbeitsweise dieser Arbeitsgruppen fest.

8. Der Ausschuss ist ermächtigt, verbindliche Fassungen des Abkommens in neuen Sprachen zu genehmigen.1


1 Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 1 des Abk. vom 17. Mai 2011 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der EU zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, in Kraft seit 1. Dez. 2011 (AS 2011 5149).

  Art. 7 Streitbeilegung

Jede Partei kann den Ausschuss mit Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung dieses Abkommens befassen. Der Ausschuss bemüht sich um Beilegung der Streitigkeiten. Dem Ausschuss werden alle zweckdienlichen Informationen zur Verfügung gestellt, die für eine eingehende Prüfung der Angelegenheit im Hinblick auf eine annehmbare Lösung erforderlich sind. Zu diesem Zweck untersucht der Ausschuss alle Möglichkeiten, das ordnungsgemässe Funktionieren dieses Abkommens aufrechtzuerhalten.

  Art. 8 Austausch von Informationen

1. Die Parteien tauschen alle zweckdienlichen Informationen aus, die die Durchführung und Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens betreffen.

2. Jede Partei teilt der anderen mit, welche Änderungen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften sie in Bezug auf das Ziel dieses Abkommens vorzunehmen beabsichtigt, und übermittelt ihr so bald wie möglich die neuen Bestimmungen.

  Art. 9 Vertraulichkeit

Die Vertreter, Sachverständigen und sonstigen Bediensteten der Parteien sind auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit verpflichtet, im Rahmen dieses Abkommens erlangte Informationen, die unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht preiszugeben.

  Art. 10 Schutzmassnahmen

1. Führen im Rahmen der Anwendung der Anhänge 1 bis 3 angesichts der besonderen Empfindlichkeit der Agrarmärkte der Parteien die Einfuhren von Erzeugnissen aus einer Partei zu einer schwerwiegenden Störung der Märkte der anderen Partei, so nehmen beide Parteien umgehend Konsultationen auf, um eine geeignete Lösung zu finden. Bis eine entsprechende Lösung gefunden ist, kann die betreffende Partei die Massnahmen ergreifen, die sie für erforderlich hält.

2. Werden die in Absatz 1 oder in den Anhängen vorgesehenen Schutzmassnahmen ergriffen,

a)
so gelten, sofern keine besonderen Bestimmungen vorgesehen sind, folgende Verfahren:
–
Beabsichtigt eine der Parteien, in Bezug auf einen Teil oder die Gesamtheit des Gebiets der anderen Partei Schutzmassnahmen zu ergreifen, so setzt sie diese unter Angabe der Gründe vorab davon in Kenntnis.
–
Ergreift eine Partei Schutzmassnahmen in Bezug auf einen Teil oder die Gesamtheit des eigenen Gebiets oder in Bezug auf das Gebiet eines Drittlands, so setzt sie die andere Partei unverzüglich davon in Kenntnis.
–
Unbeschadet der Möglichkeit, umgehend Schutzmassnahmen zu ergreifen, finden zwischen den Parteien so bald wie möglich Konsultationen statt, um geeignete Lösungen zu finden.
–
Ergreift ein Mitgliedstaat der Gemeinschaft Schutzmassnahmen gegen die Schweiz, einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland, so setzt die Gemeinschaft die Schweiz unverzüglich davon in Kenntnis.
b)
Es sind vorzugsweise die Massnahmen zu ergreifen, die die Anwendung dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen.
  Art. 111Änderungen

Der Ausschuss kann über Änderungen der Anhänge des Abkommens und ihrer Anlagen beschliessen.


1 Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Abk. vom 14. Mai 2009 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft zur Änderung des Abkommens, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 4925).

  Art. 12 Überprüfung

1. Wünscht eine Partei die Überprüfung dieses Abkommens, so legt sie der anderen Partei einen begründeten Antrag vor.

2. Die Parteien können den Ausschuss mit der Prüfung des Antrags und – insbesondere im Hinblick auf die Aufnahme von Verhandlungen – der Ausarbeitung von Empfehlungen beauftragen.

3. Die Abkommen, die sich aus den Verhandlungen gemäss Absatz 2 ergeben, bedürfen der Ratifizierung oder Zustimmung durch die Parteien gemäss ihren jeweiligen Verfahren.

  Art. 13 Evolutivklausel

1. Die Parteien verpflichten sich, ihre Bemühungen fortzusetzen, um den Handel mit Agrarerzeugnissen schrittweise weiter zu liberalisieren.

2. Zu diesem Zweck prüfen die Parteien im Ausschuss regelmässig die Bedingungen ihres Handels mit Agrarerzeugnissen.

3. Auf Grund der Ergebnisse dieser Prüfungen können die Parteien im Rahmen ihrer Agrarpolitik und unter Berücksichtigung der Empfindlichkeit der Agrarmärkte Verhandlungen im Zusammenhang mit diesem Abkommen aufnehmen, um auf der Grundlage gegenseitiger und beiderseits vorteilhafter Präferenzregelungen den weiteren Abbau von Handelshemmnissen im Agrarbereich zu beschliessen.

4. Die Abkommen, die sich aus den Verhandlungen gemäss Absatz 3 ergeben, bedürfen der Ratifizierung oder Zustimmung durch die Parteien gemäss ihren jeweiligen Verfahren.

  Art. 14 Durchführung des Abkommens

1. Die Parteien treffen nach ihren jeweiligen eigenen Vorschriften alle Massnahmen allgemeiner und besonderer Art, die für die Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind.

2. Die Parteien enthalten sich aller Massnahmen, die die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens gefährden könnten.

  Art. 15 Anhänge

Die Anhänge zu diesem Abkommen sowie die ihnen beigefügten Anlagen sind Bestandteile des Abkommens.

  Art. 16 Räumlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, und nach Massgabe jenes Vertrags einerseits sowie für das Gebiet der Schweiz andererseits.

  Art. 17 Inkrafttreten und Geltungsdauer

1. Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation oder Genehmigung durch die Vertragsparteien gemäss ihren eigenen Verfahren. Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf die letzte Notifikation der Hinterlegung der Ratifikations- oder Genehmigungsurkunden aller nachstehenden sieben Abkommen folgt:

–
Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen,
–
Abkommen über die Freizügigkeit1,
–
Abkommen über den Luftverkehr2,
–
Abkommen über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse3,
–
Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen4,
–
Abkommen über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens5,
–
Abkommen über die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit6.

2. Dieses Abkommen wird für eine anfängliche Dauer von sieben Jahren geschlossen. Es verlängert sich für unbestimmte Zeit, sofern die Gemeinschaft oder die Schweiz der anderen Vertragspartei vor Ablauf der anfänglichen Geltungsdauer nichts Gegenteiliges notifiziert. Im Falle einer solchen Notifizierung findet Absatz 4 Anwendung.

3. Die Gemeinschaft oder die Schweiz kann dieses Abkommen durch Notifikation gegenüber der anderen Vertragspartei kündigen. Im Falle einer solchen Notifikation findet Absatz 4 Anwendung.

4. Die in Absatz 1 aufgeführten sieben Abkommen treten sechs Monate nach Erhalt der Notifikation über die Nichtverlängerung gemäss Absatz 2 oder über die Kündigung gemäss Absatz 3 ausser Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am einundzwanzigsten Juni neunzehnhundertneunundneunzig in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft:

Pascal Couchepin Joseph Deiss

Für die Europäische Gemeinschaft:

Joschka Fischer Hans van den Broek


1 SR 0.142.112.681
2 SR 0.748.127.192.68
3 SR 0.740.72
4 SR 0.946.526.81
5 SR 0.172.052.68
6 [AS 2002 1998]


  Inhalt

Anhang 1 Zugeständnisse der Schweiz

Anhang 2 Zugeständnisse der Gemeinschaft

Anhang 3

Anhang 4 Pflanzenschutz

Anlage 1
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände
Anlage 2
Rechtsvorschriften
Anlage 3
Behörden, bei denen eine Liste der für die Ausstellung der Pflanzenpässe zuständigen amtlichen Stellen erhältlich ist
Anlage 4
Gebiete gemäss Artikel 4 und für sie geltende besondere Anforderungen
Anlage 5
Informationsaustausch

Anhang5 Futtermittel

Anlage 1
Gemeinschaftsvorschriften
Anlage 2
Verzeichnis der Rechtsvorschriften gemäss Artikel 9

Anhang 6 Saatgutsektor

Anlage 1
Rechtsvorschriften
Anlage 2
In Artikel 2 Absatz 3 genannte Behörden
Anlage 3
Ausnahmeregelungen
Anlage 4
Liste der Drittländer

Anhang7 Betreffend den Handel mit Weinbauerzeugnissen

Anlage 1
Weinbauerzeugnisse gemäss Artikel 2
Anlage 2
In Artikel 3 Buchstaben a und b genannte besondere Bestimmungen
Anlage 3
Verzeichnisse der Rechtsakte und technischen Vorschriften für Weinbauerzeugnisse gemäss Artikel 4
Anlage 4
Geschützte Namen gemäss Artikel 5
Anlage 5
Bedingungen und Verfahren gemäss Artikel 8 Absatz 9 und Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b

Anhang8 Über die gegenseitige Anerkennung und den Schutz der Bezeichnungen im Sektor Spirituosen und aromatisierte weinhaltige Getränke

Anlage 1
Geografische Angaben für Spirituosen mit Ursprungin der Europäischen Union
Anlage 2
Geschützte Bezeichnungen für Spirituosen mit Ursprung in der Schweiz
Anlage 3
Geschützte Bezeichnungen für aromatisierte Getränke mit Ursprung in der Gemeinschaft
Anlage 4
Geschützte Bezeichnungen für aromatisierte Getränke mit Ursprung in der Schweiz
Anlage 5
Verzeichnis der Rechtsakte gemäss Artikel 2 betreffend Spirituosen, aromatisierte Weine und aromatisierte Getränke

Anhang9 Landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel aus ökologischem Landbau

Anlage 1
Verzeichnis der Rechtsvorschriften gemäss Artikel 3, die landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel aus öko-logischem Landbau betreffen
Anlage 2
Durchführungsvorschriften

Anhang10 Anerkennung der Kontrolle der Konformität mit den Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse

Anlage
Schweizerische Kontrollstellen, die zur Ausstellung der in Anhang 10 Artikel 3 vorgesehenen Kontrollbescheinigung zugelassen sind

Anhang11 Veterinärhygienische und tierzüchterische Massnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen

Anlage 1
Seuchenbekämpfung/Seuchenmeldung
Anlage 2
Tiergesundheit: Handel und Vermarktung
Anlage 3
Einfuhr lebender Tiere und deren Sperma, Eier und Embryonen
Anlage 4
Tierzucht, einschliesslich Einfuhr von Zuchtmaterial aus Drittländern
Anlage 5
Lebende Tiere und deren Sperma und Embryonen: Grenzkontrollen und Kontrollgebühren
Anlage 6
Tierische Erzeugnisse
Anlage 7
Zuständige Behörden
Anlage 8
Anpassung an regionale Bedingungen
Anlage 9
Leitlinien für die Prüfverfahren
Anlage 10
Tierische Erzeugnisse: Grenzkontrollen und Kontrollgebühren
Anlage 11
Kontaktstellen

Anhang 12 Zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

Anlage 1
Listen der jeweiligen g.A., die von der anderen Partei geschützt sind
Anlage 2
Rechtsvorschriften der Parteien

Schlussakte Gemeinsamen Erklärungen

Anlage A
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, für die die beiden Parteien nach einer Lösung gemäss den Bestimmungen des Anhangs 4 suchen
Anlage B
Rechtsvorschriften
Anlage C
Für die Ausstellung des Pflanzenpasses zuständige amtliche Stelle
Anlage D
Gebiete gemäss Artikel 4 und für sie geltende besondere Anforderungen

Schlussakte zur Änderung vom 23. Dezember 2008 und gemeinsame Erklärung

Schlussakte zur Änderung vom 14. Mai 2009 und gemeinsame Erklärung sowie Erklärung der Gemeinschaft

Schlussakte zur Änderung vom 17. Mai 2011 und gemeinsame Erklärung


  Anhang 11 

  Zugeständnisse der Schweiz

Die Schweiz räumt für nachstehende Erzeugnisse aus der Gemeinschaft – gegebenenfalls im Rahmen einer festgesetzten jährlichen Menge – folgende Zollzugeständnisse ein:

Nummer des schweizerischen Zolltarifs

Bezeichnung

Zollansatz in CHF/100 kg brutto

Jahresmenge (in Tonnen Nettogewicht)

0101 90 95

Pferde, lebend (ausgenommen reinrassige Zuchttiere und Tiere zum Schlachten) (in Stück)

  0.00

100 Stück

0204 50 10

Fleisch von Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren

40.—

  100

0207 14 81

Brüste von Hühnern, gefroren

15.—

2 100

0207 14 91

Stücke und geniessbare Schlachtnebenprodukte von Hühnern, einschliesslich Lebern (ausgenommen Brüste), gefroren

15.—

1 200

0207 27 81

Brüste von Truthühnern, gefroren

15.—

  800

0207 27 91

Stücke und geniessbare Schlachtnebenprodukte von Truthühnern, einschliesslich Lebern (ausgenommen Brüste), gefroren

15.—

  600

0207 33 11

Enten, nicht in Stücke zerteilt, gefroren

15.—

  700

0207 34 00

Fettlebern von Enten, Gänsen oder Perlhühnern, frisch oder gekühlt

  9.50

  20

0207 36 91

Stücke und geniessbare Schlachtnebenprodukte von Enten, Gänsen oder Perlhühnern, gefroren (ausgenommen Fettlebern)

15.—

  100

0208 10 00

Fleisch und geniessbare Schlachtnebenprodukte von Kaninchen oder Hasen, frisch, gekühlt oder gefroren

11.—

1 700

0208 90 10

Fleisch und geniessbare Schlachtnebenprodukte von Wild, frisch, gekühlt oder gefroren (ausgenommen von Hasen und Wildschweinen)

  0.00

  100

ex
0210 11 91

Schinken und Stücke davon, nicht ausgebeint, von Tieren der Schweinegattung (ausgenommen Wildschwein), gesalzen oder in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

frei

1 000(1)

ex
0210 19 91

Knochenloses Kotelettstück, in Salzlake und geräuchert

frei

0210 20 10

Fleisch von Tieren der Rindviehgattung, getrocknet

frei

  200(2)

ex
0407 00 10

Vogeleier für den Konsum, in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht

47.—

  150

ex
0409 00 00

Natürlicher Honig, von Akazien

  8.—

  200

ex
0409 00 00

Natürlicher Honig, anderer (ausgenommen von Akazien)

26.—

  50

0602 10 00

Stecklinge, unbewurzelt, und Propfreiser

frei

unbegrenzt

Unterlagen von Kernobst (Sämlinge, Pflänzlinge):

frei

(3)

0602 20 11
–
veredelt, mit nackten Wurzeln
0602 20 19
–
veredelt, mit Wurzelballen
0602 20 21
–
nicht veredelt, mit nackten Wurzeln
0602 20 29
–
nicht veredelt, mit Wurzelballen

Unterlagen von Steinobst (Sämlinge, Pflänzlinge):

frei

(3)

0602 20 31
–
veredelt, mit nackten Wurzeln
0602 20 39
–
veredelt, mit Wurzelballen
0602 20 41
–
nicht veredelt, mit nackten Wurzeln
0602 20 49
–
nicht veredelt, mit Wurzelballen

Pflanzen von geniessbaren Fruchtarten, ausgenommen Unterlagen von Kern- oder Steinobst (Sämlinge, Pflänzlinge):

frei

unbegrenzt

0602 20 51
–
mit nackten Wurzeln
0602 20 59
–
andere als mit nackten Wurzeln

Bäume, Sträucher und Stauden von geniessbaren Fruchtarten, mit nackten Wurzeln:

frei

(3)

0602 20 71
–
von Kernobst
0602 20 72
–
von Steinobst
0602 20 79
–
andere als von Kern- oder Steinobst

frei

unbegrenzt

Bäume, Sträucher und Stauden von geniessbaren Fruchtarten, mit Wurzelballen:

frei

(3)

0602 20 81
–
von Kernobst
0602 20 82
–
von Steinobst
0602 20 89
–
andere als von Kern- oder Steinobst

frei

unbegrenzt

0602 30 00

Rhododendren und Azaleen, auch veredelt

frei

unbegrenzt

Rosen, auch veredelt:

frei

unbegrenzt

0602 40 10
–
Rosenwildlinge und Rosenwildstämme
0602 40 91
–
andere als Rosenwildlinge und Rosenwildstämme:
–
mit nackten Wurzeln
0602 40 99
–
andere als mit nackten Wurzeln, mit Wurzelballen

Setzlinge (Sämlinge, Pflänzlinge) von Nutzpflanzen; Pilzmycel

frei

unbegrenzt

0602 90 11
–
Gemüsesetzlinge und Rollrasen
0602 90 12
–
Pilzmycel
0602 90 19
–
andere als Gemüsesetzlinge, Rollrasen oder Pilzmycel

Andere lebende Pflanzen (einschliesslich ihrer Wurzeln):

frei

unbegrenzt

0602 90 91
–
mit nackten Wurzeln
0602 90 99
–
andere als mit nackten Wurzeln, mit Wurzelballen
0603 11 10

Rosen, geschnitten, zu Binde- oder Zier-zwecken, frisch, vom 1. Mai bis 25. Oktober

frei

1 000

0603 12 10

Nelken, geschnitten, zu Binde- oder Zier-zwecken, frisch, vom 1. Mai bis 25. Oktober

0603 13 10

Orchideen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, vom 1. Mai bis 25. Oktober

0603 14 10

Chrysanthemen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, vom 1. Mai bis 25. Oktober

Blüten und Blütenknospen (ausser Nelken, Rosen, Orchideen und Chrysanthemen), geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, vom 1. Mai bis 25. Oktober:

0603 19 11
–
verholzend
0603 19 19
–
andere als verholzend
0603 12 30

Nelken, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, vom 26. Oktober bis 30. April

frei

unbegrenzt

0603 13 30

Orchideen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, vom 26. Oktober bis 30. April

0603 14 30

Chrysanthemen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, vom 26. Oktober bis 30. April

0603 19 30

Tulpen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, vom 26. Oktober bis 30. April

Blüten und Blütenknospen (ausser Nelken, Rosen, Orchideen und Chrysanthemen), geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, vom 26. Oktober bis 30. April

frei

unbegrenzt

0603 19 31
–
verholzend
0603 19 39
–
andere als verholzend

Tomaten, frisch oder gekühlt:

frei

10 000

0702 00 10
–
Cherry-Tomaten (Kirschentomaten):
–
vom 21. Oktober bis 30. April
0702 00 20
–
Peretti-Tomaten (längliche Form):
–
vom 21. Oktober bis 30. April
–
andere Tomaten, mit einem Durchmesser von 80 mm oder mehr (sog. Fleischtomaten):
0702 00 30
–
vom 21. Oktober bis 30. April
0702 00 90
–
andere:
–
vom 21. Oktober bis 30. April

Eisbergsalat ohne Umblatt:

frei

  2 000

0705 11 11
–
vom 1. Januar bis Ende Februar

Witloof-Zichorie, frisch oder gekühlt:

frei

  2 000

0705 21 10
–
vom 21. Mai bis 30. September
0707 00 10

Salatgurken, vom 21. Oktober bis 14. April

  5.—

  200

0707 00 30

Einmachgurken mit einer Länge von mehr als 6 cm, jedoch nicht mehr als 12 cm, frisch oder gekühlt, vom 21. Oktober bis 14. April

  5.—

  100

0707 00 31

Einmachgurken mit einer Länge von mehr als 6 cm, jedoch nicht mehr als 12 cm, frisch oder gekühlt, vom 15. April bis 20. Oktober

  5.—

  2 100

0707 00 50

Cornichons, frisch oder gekühlt

  3.50

  800

Auberginen, frisch oder gekühlt:

frei

  1 000

0709 30 10
–
vom 16. Oktober bis 31. Mai
0709 51 00
0709 59 00

Pilze, frisch oder gekühlt, der Gattung Agaricus oder andere, ausgenommen Trüffeln

frei

unbegrenzt

Peperoni, frisch oder gekühlt:

  2.50

unbegrenzt

0709 60 11
–
vom 1. November bis 31. März
0709 60 12

Peperoni, frisch oder gekühlt, vom 1. April bis 31. Oktober

  5.—

  1 300

Zucchetti (einschliesslich Zucchettiblüten), frisch oder gekühlt:

frei

  2 000

0709 90 50
–
vom 31. Oktober bis 19. April
ex
0710 80 90

Pilze, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren

frei

unbegrenzt

0711 90 90

Gemüse und Gemüsemischungen, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser mit Zusatz von Salz, Schwefeldioxid oder anderen vorläufig konservierenden Stoffen), jedoch in diesem Zustand zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet

  0.00

  150

0712 20 00

Speisezwiebeln, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, oder anders zerkleinert oder in Pulverform, aber nicht weiter zubereitet

  0.00

  100

0713 10 11

Trockene Erbsen (Pisum sativum), ausgelöste, ganz, unbearbeitet, zu Futterzwecken

Ermässigung von 0.90 auf den Zollsatz

  1 000

0713 10 19

Trockene Erbsen (Pisum sativum), ausgelöste, ganz, unbearbeitet (weder zu Futterzwecken noch zu technischen Zwecken oder zur Herstellung von Bier)

  0.00

  1 000

Haselnüsse (Corylus spp.), frisch oder getrocknet:

frei

unbegrenzt

0802 21 90
–
in der Schale, weder zu Futterzwecken noch zur Ölgewinnung
0802 22 90
–
ohne Schale, weder zu Futterzwecken noch zur Ölgewinnung
0802 32 90

Nüsse

frei

  100

ex
0802 90 90

Pinienkerne, frisch oder getrocknet

frei

unbegrenzt

0805 10 00

Orangen, frisch oder getrocknet

frei

unbegrenzt

0805 20 00

Mandarinen (einschliesslich Tangerinen und Satsumas); Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, frisch oder getrocknet

frei

unbegrenzt

0807 11 00

Wassermelonen, frisch

frei

unbegrenzt

0807 19 00

andere Melonen als Wassermelonen, frisch

frei

unbegrenzt

Aprikosen, frisch, in offener Packung:

frei

  2 100

0809 10 11
–
vom 1. September bis 30. Juni
0809 10 91

in anderer Verpackung:

–
vom 1. September bis 30. Juni
0809 40 13

Pflaumen, frisch, in offener Packung, vom 1. Juli bis 30. September

  0.00

  600

0810 10 10

Erdbeeren, frisch, vom 1. September bis 14. Mai

frei

10 000

0810 10 11

Erdbeeren, frisch, vom 15. Mai bis 31. August

  0.00

  200

0810 20 11

Himbeeren, frisch, vom 1. Juni bis 14. September

  0.00

  250

0810 50 00

Kiwis, frisch

frei

unbegrenzt

ex
0811 10 00

Erdbeeren, nicht gekocht oder in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen, en gros, zur industriellen Weiterverarbeitung

10.—

  1 000

ex
0811 20 90

Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren, Loganbeeren, schwarze, weisse oder rote Johannisbeeren und Stachelbeeren, nicht gekocht oder in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen, en gros, zur industriellen Weiterverarbeitung

10.—

  1 200

0811 90 10

Heidelbeeren, nicht gekocht oder in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen

  0.00

  200

0811 90 90

Geniessbare Früchte, nicht gekocht oder in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen (mit Ausnahme von Erdbeeren, Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren, Loganbeeren, schwarzen, weissen oder roten Johannisbeeren und Stachelbeeren, Heidelbeeren und tropischen Früchten)

  0.00

  1 000

0904 20 90

Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, getrocknet oder zerrieben oder in Pulverform, verarbeitet

  0.00

  150

0910 20 00

Safran

frei

unbegrenzt

1001 90 60

Weizen und Mengkorn (mit Ausnahme von Hartweizen), denaturiert, zu Futterzwecken

Ermässigung von 0.60 auf den Zollansatz

50 000

1005 90 30

Mais zu Futterzwecken

Ermässigung von 0.50 auf den Zollansatz

13 000

Olivenöl, unbehandelt, nicht zu Futterzwecken:

1509 10 91
–
in Behältnissen aus Glas mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 l

60.60(4)

unbegrenzt

1509 10 99
–
in Behältnissen aus Glas mit einem Fassungsvermögen von mehr als 2 l oder in anderen Behältnissen

86.70(4)

unbegrenzt

Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert, nicht zu Futterzwecken:

1509 90 91
–
in Behältnissen aus Glas mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 l

60.60(4)

unbegrenzt

1509 90 99
–
in Behältnissen aus Glas mit einem Fassungsvermögen von mehr als 2 l oder in anderen Behältnissen

86.70(4)

unbegrenzt

ex
0210 19 91

Schinken, in Salzlake, ohne Knochen, umgeben von einer Blase oder einem Kunstdarm

frei

  3 715

ex
0210 19 91

Knochenloses Kotelettstück, geräuchert

1601 00 11
1601 00 21

Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse von Tieren der Positionen 0101–0104, andere als Wildschweine

ex
0210 19 91
ex
1602 49 10

Schweinenacken, luftgetrocknet, auch gewürzt, ganz, in Stücken oder in dünnen Scheiben

Tomaten, ganz oder in Stücken, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:

2002 10 10
–
in Behältnissen von mehr als 5 kg

  2.50

unbegrenzt

2002 10 20
–
in Behältnissen von nicht mehr als 5 kg

  4.50

unbegrenzt

Tomaten, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, weder ganz noch in Stücken:

frei

unbegrenzt

2002 90 10
–
in Behältnissen von mehr als 5 kg
2002 90 21

Tomatenpulpe, Tomatenpüree und Tomatenkonzentrat, in luftdicht verschlossenen Behältnissen, mit einem Gehalt an Trockensubstanz von 25 Gewichtsprozent oder mehr, aus Tomaten und Wasser bestehend, auch mit Salz oder anderen Würzzusätzen, in Behältnissen von nicht mehr als 5 kg

frei

unbegrenzt

2002 90 29

Tomaten, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, weder ganz noch in Stücken, Pulpe, Püree oder Tomatenkonzentrat,

frei

unbegrenzt

–
in Behältnissen von nicht mehr als 5 kg
2003 10 00

Pilze der Gattung Agaricus, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

  0.00

  1 700

Artischocken, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, andere als Erzeugnisse der Nr. 2006:

ex
2004 90 18
–
in Behältnissen von mehr als 5 kg

17.50

unbegrenzt

ex
2004 90 49
–
in Behältnissen von nicht mehr als 5 kg

24.50

unbegrenzt

Spargel, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, andere als Erzeugnisse der Nr. 2006:

frei

unbegrenzt

2005 60 10
–
in Behältnissen von mehr als 5 kg
2005 60 90
–
in Behältnissen von nicht mehr als 5 kg

Oliven, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, andere als Erzeugnisse der Nr. 2006:

frei

unbegrenzt

2005 70 10
–
in Behältnissen von mehr als 5 kg
2005 70 90
–
in Behältnissen von nicht mehr als 5 kg

Kapern und Artischocken, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, andere als Erzeugnisse der Nr. 2006:

ex
2005 99 11
–
in Behältnissen von mehr als 5 kg

17.50

unbegrenzt

ex
2005 99 41
–
in Behältnissen von nicht mehr als 5 kg

24.50

unbegrenzt

2008 30 90

Zitrusfrüchte, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen oder von Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen

frei

unbegrenzt

2008 50 10

Aprikosenpulpe, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

10.—

unbegrenzt

2008 50 90

Aprikosen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen oder von Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen

15.—

unbegrenzt

2008 70 10

Pfirsichpulpe, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

frei

unbegrenzt

2008 70 90

Pfirsiche, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen oder von Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen

frei

unbegrenzt

Saft von anderen Zitrusfrüchten als Orangen, Pampelmusen oder Grapefruit, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol:

ex
2009 39 19
–
ohne Zusatz von Zucker oder anderem Süssstoffen, eingedickt

  6.—

unbegrenzt

ex
2009 39 20
–
mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen eingedickt

14.—

unbegrenzt

Süssweine, Weinspezialitäten und Mistellen in Behältnissen:

2204 21 50
–
mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 l(5)

  8.50

unbegrenzt

2204 29 50
–
mit einem Fassungsvermögen von mehr als 2 l(5)

  8.50

unbegrenzt

ex
2204 21 50

Portwein, in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 l, gemäss Beschreibung(6)

frei

  1 000 hl

ex
2204 21 21

Retsina (griechischer Weisswein), in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 l, gemäss Beschreibung(7)

frei

  500 hl

Retsina (griechischer Weisswein), in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 2 l, gemäss Beschreibung(7), mit einem Alkoholgehalt:

ex
2204 29 21
–
von mehr als 13 % vol.
ex
2204 29 22
–
von nicht mehr als 13 % vol.
(1)
Einschliesslich 480 t für Parma und San-Daniele-Schinken gemäss dem Briefwechsel zwischen der Schweiz und der EG vom 25. Januar 1972.
(2)
Einschliesslich 170 t Bresaola gemäss dem Briefwechsel zwischen der Schweiz und der EG vom 25. Januar 1972.
(3)
Im Rahmen eines jährlichen Gesamtkontingents von 60 000 Pflanzen.
(4)
Einschliesslich der Garantiefondsbeiträge zur Finanzierung der Pflichtlagerhaltung.
(5)
Gilt nur für Erzeugnisse im Sinne von Anhang 7 des Abkommens.
(6)
Beschreibung: Als «Portwein» gilt Qualitätswein aus dem bestimmten Anbaugebiet Porto in Portugal im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.
(7)
Beschreibung: Unter «Retsina» versteht man Tafelwein im Sinne der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften gemäss Anhang VII Abschnitt A Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.

1 Fassung gemäss Art. 1 des Beschlusses Nr. 2/2008 des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft vom 24. Juni 2008, von der BVers genehmigt am 29. Mai 2008 und in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2010 251 249; BBl 2008 1041).

  Anhang 21 

  Zugeständnisse der Gemeinschaft

Die Gemeinschaft räumt für nachstehende Erzeugnisse aus der Schweiz – gegebenenfalls im Rahmen einer festgesetzten jährlichen Menge – folgende Zugeständnisse ein:

KN-Code

Bezeichnung

Zollsatz in EUR/100 kg Nettogewicht

Jährliche Menge in Tonnen Nettogewicht

0102 90 41
0102 90 49
0102 90 51
0102 90 59
0102 90 61
0102 90 69
0102 90 71
0102 90 79

Lebende Rinder mit einem Gewicht von mehr als 160 kg

  0.00

4 600 Stück

ex
0210 20 90

Fleisch von Rindern, ohne Knochen, getrocknet

frei

1 200

ex
0401 30

Rahm, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 6 GHT

frei

2 000

0403 10

Joghurt

0402 29 11
ex
0404 90 83

Milch zur Ernährung von Säuglingen, in luftdicht verschlossenen Behältnissen mit einem Gewicht des Inhalts von 500 g oder weniger, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 GHT(1)

43.80

unbegrenzt

0602

Andere lebende Pflanzen (einschliesslich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmycel

frei

unbegrenzt

0603 11 00
0603 12 00
0603 13 00
0603 14 00
0603 19

Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch

frei

unbegrenzt

0701 10 00

Pflanzkartoffeln/Saatkartoffeln, frisch oder gekühlt

frei

4 000

0702 00 00

Tomaten, frisch oder gekühlt

frei(2)

1 000

0703 10 19
0703 90 00

Speisezwiebeln, ausgenommen Steckzwiebeln, Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt

frei

5 000

0704 10 00
0704 90

Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche geniessbare Kohlarten der Gattung Brassica, ausgenommen Rosenkohl/Kohlsprossen, frisch oder gekühlt

frei

5 500

0705

Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium-Arten), frisch oder gekühlt

frei

3 000

0706 10 00

Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, frisch oder gekühlt

frei

5 000

0706 90 10
0706 90 90

Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche geniessbare Wurzeln, ausgenommen Meerrettich (Cochlearia armoracia), frisch oder gekühlt

frei

3 000

0707 00 05

Gurken, frisch oder gekühlt

frei(2)

1 000

0708 20 00

Bohnen (Vigna-Arten, Phaseolus-Arten), frisch oder gekühlt

frei

1 000

0709 30 00

Auberginen, frisch oder gekühlt

frei

  500

0709 40 00

Sellerie, ausgenommen Knollensellerie, frisch oder gekühlt

frei

  500

0709 51 00
0709 59

Pilze und Trüffeln, frisch oder gekühlt

frei

unbegrenzt

0709 70 00

Gartenspinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde, frisch oder gekühlt

frei

1 000

0709 90 10

Salate (ausgenommen solche der Art Lactuca sativa sowie Chicorée (Cichorium-Arten))

frei

1 000

0709 90 20

Mangold und Karde

frei

  300

0709 90 50

Fenchel, frisch oder gekühlt

frei

1 000

0709 90 70

Zucchini (Courgettes), frisch oder gekühlt

Frei(2)

1 000

0709 90 90

Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt

frei

1 000

0710 80 61
0710 80 69

Pilze, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren

frei

unbegrenzt

0712 90

Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, auch aus vorher gekochtem, jedoch nicht weiter zubereitetem Gemüse, ausgenommen Speisezwiebeln, Pilze und Trüffeln

frei

unbegrenzt

ex
0808 10 80

Äpfel, andere als Mostäpfel, frisch

frei(2)

3 000

0808 20

Birnen und Quitten, frisch

frei(2)

3 000

0809 10 00

Aprikosen/Marillen, frisch

frei(2)

  500

0809 20 95

Kirschen, andere als Sauerkirschen/Weichseln (Prunus cerasus), frisch

frei(2)

1 500(3)

0809 40

Pflaumen und Schlehen, frisch

frei(2)

1 000

0810 10 00

Erdbeeren

frei

  200

0810 20 10

Himbeeren, frisch

frei

  100

0810 20 90

Brombeeren, Maulbeeren und Loganbeeren, frisch

frei

  100

1106 30 10

Mehl, Griess und Pulver von Bananen

frei

  5

1106 30 90

Mehl, Griess und Pulver von anderen Früchten des Kapitels 8

frei

unbegrenzt

ex
0210 19 50

Schinken, in Salzlake, ohne Knochen, umgeben von einer Blase oder einem Kunstdarm

frei

1 900

ex
0210 19 81

Knochenloses Kotelettstück, geräuchert

ex
1601 00

Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse von Tieren der Positionen 0101–0104, andere als Wildschweine

ex
0210 19 81
ex
1602 49 19

Schweinenacken, luftgetrocknet, auch gewürzt, ganz, in Stücken oder in dünnen Scheiben

ex
2002 90 91
ex
2002 90 99

Pulver von Tomaten, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süssmitteln oder Stärke(4)

frei

unbegrenzt

2003 90 00

Pilze, andere der Gattung Agaricus, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

frei

unbegrenzt

0710 10 00

Kartoffeln, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren

frei

3 000

2004 10 10
2004 10 99

Kartoffeln, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006, andere als in Form von Mehl, Griess oder Flocken

2005 20 80

Kartoffeln, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006, andere als Zubereitungen in Form von Mehl, Griess oder Flocken bzw. Zubereitungen in dünnen Scheiben, in Fett oder in Öl gebacken, auch gesalzen oder aromatisiert, in luftdicht verschlossenen Verpackungen, zum unmittelbaren Genuss geeignet

ex
2005 91 00
ex
2005 99

Pulver aus Gemüse und Mischungen von Gemüsen, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süssmitteln oder Stärke(4)

frei

unbegrenzt

ex
2008 30

Flocken und Pulver von Zitrusfrüchten, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süssmitteln oder Stärke(4

frei

unbegrenzt

ex
2008 40

Flocken und Pulver von Birnen, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süssmitteln oder Stärke(4)

frei

unbegrenzt

ex
2008 50

Flocken und Pulver von Aprikosen, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süssmitteln oder Stärke(4)

frei

unbegrenzt

2008 60

Kirschen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen

frei

  500

ex
0811 90 19
ex
0811 90 39

Kirschen, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssmitteln

0811 90 80

Süsskirschen, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssmitteln

ex
2008 70

Flocken und Pulver von Pfirsichen, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süssmitteln oder Stärke(4)

frei

unbegrenzt

ex
2008 80

Flocken und Pulver von Erdbeeren, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süssmitteln oder Stärke(4)

frei

unbegrenzt

ex
2008 99

Flocken und Pulver von anderen Früchten, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süssmitteln oder Stärke(4)

frei

unbegrenzt

ex
2009 19

Pulver von Orangensaft, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssmitteln

frei

unbegrenzt

ex
2009 21 00
ex
2009 29

Pulver von Saft aus Pampelmusen oder Grapefruits, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssmitteln

frei

unbegrenzt

ex
2009 31
ex
2009 39

Pulver von Saft aus anderen Zitrusfrüchten, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssmitteln

frei

unbegrenzt

ex
2009 41
ex
2009 49

Pulver von Ananassaft, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssmitteln

frei

unbegrenzt

ex
2009 71
ex
2009 79

Pulver von Apfelsaft, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssmitteln

frei

unbegrenzt

ex
2009 80

Pulver von Saft aus anderen Früchten oder Gemüsen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssmitteln

frei

unbegrenzt

(1)
Im Sinne dieser Unterposition gelten als «Milch zur Ernährung von Säuglingen» nur Erzeugnisse, die frei von pathogenen und toxikogenen Keimen sind und weniger als 10 000 lebensfähige aerobe Bakterien und weniger als 2 Colibakterien im Gramm enthalten.
(2)
Gegebenenfalls anstelle des Mindestsatzes der andere spezifische Zollsatz.
(3)
Einschliesslich der Menge von 1000 t gemäss dem Briefwechsel vom 14. Juli 1986.
(4)
Vgl. gemeinsame Erklärung über die zolltarifliche Einreihung von Pulver von Gemüsen und Pulver von Früchten.

1 Fassung gemäss Art. 1 des Beschlusses Nr. 2/2008 des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft vom 24. Juni 2008, von der BVers genehmigt am 29. Mai 2008 und in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2010 251 249; BBl 2008 1041).

  Anhang 31 

1. Der bilaterale Handel mit allen Erzeugnissen der Position 0406 des Harmonisierten Systems wird mit Wirkung vom 1. Juni 2007 vollständig liberalisiert, indem alle Zölle und Kontingente abgeschafft werden.

2. Bei der Ausfuhr von Käse in die Schweiz wendet die Europäische Union keine Ausfuhrerstattungen an. Bei der Ausfuhr von Käse in die Europäische Union wendet die Schweiz keine Ausfuhrsubventionen2 an.

3. Für Erzeugnisse des KN-Codes 0406 mit Ursprung in der Europäischen Union oder der Schweiz, die zwischen diesen beiden Parteien gehandelt werden, muss keine Einfuhrlizenz vorgelegt werden.

4. Die Europäische Union und die Schweiz gewährleisten, dass die gegenseitig eingeräumten Vorteile nicht durch andere Einfuhr- oder Ausfuhrmassnahmen beeinträchtigt werden.

5. Treten Störungen in Form von Veränderungen bei den Preisen und/oder den Einfuhren im Gebiet einer der Parteien auf, so finden auf Ersuchen einer der Parteien so bald wie möglich Beratungen im Ausschuss gemäss Artikel 6 des Abkommens statt, um geeignete Lösungen zu finden. Zu diesem Zweck vereinbaren die Parteien, in regelmässigen Abständen Marktnotierungen sowie alle sonstigen zweckdienlichen Informationen zum Markt für einheimischen und eingeführten Käse auszutauschen.


1 Fassung gemäss Art. 1 des Beschlusses Nr. 1/2011 des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft vom 31. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1613).
2 Die Grundbeträge, auf die sich der Abbau der Ausfuhrsubventionen gründete, wurden in gemeinsamem Einvernehmen der Parteien auf der Grundlage der Differenz der voraussichtlich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens geltenden institutionellen Milchpreise einschliesslich der Zulage für die zu Käse verarbeitete Milch berechnet und anhand der für die Herstellung der betreffenden Käse erforderlichen Milchmenge ermittelt, wobei der Betrag, um den die Zölle durch die Gemeinschaft gesenkt wurden, in Abzug gebracht wird, ausgenommen beim unter ein Kontingent fallenden Käse.

  Anhang 4

  Pflanzenschutz

  Art. 1 Gegenstand

(1) Ziel dieses Anhangs ist es, den Handel zwischen den Parteien mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die aus den jeweiligen Gebieten stammen oder aus Drittländern eingeführt wurden, für die Pflanzenschutzmassnahmen gelten und die in der vom Ausschuss gemäss Artikel 11 des Abkommens zu erstellenden Anlage 1 aufgeführt sind, zu erleichtern.

(2)1 Abweichend von Artikel 1 des Abkommens gilt dieser Anhang für alle Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände der Anlage 1 im Sinne von Absatz 1.


1 Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 2 des Abk. vom 14. Mai 2009 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft zur Änderung des Abkommens, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 4925).

  Art. 2 Grundsätze

(1) Die Parteien stellen fest, dass sie vergleichbare Rechtsvorschriften über Massnahmen zum Schutz vor der Einschleppung und Verschleppung von Schaderregern durch Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände haben, die einen gleichwertigen Schutz vor Einschleppung und Verschleppung von Schaderregern der in Anlage 1 aufgeführten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse gemäss Artikel 1 bieten. Diese Feststellung gilt auch für die Pflanzenschutzmassnahmen, die für die aus Drittländern eingeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände getroffen wurden.

(2) Die in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften sind in der vom Ausschuss gemäss Artikel 11 des Abkommens zu erstellenden Anlage 2 angeführt.

(3)1  Die Parteien erkennen gegenseitig die Pflanzenpässe an, die von den Stellen ausgestellt wurden, die von den zuständigen Behörden zugelassen worden sind. Eine regelmässig aktualisierte Liste dieser Stellen ist bei den in Anlage 3 aufgeführten Behörden erhältlich. Diese Pflanzenpässe bescheinigen die Konformität mit den jeweiligen Rechtsvorschriften gemäss Anlage 2 nach Absatz 2 und gelten als die in diesen Rechtsvorschriften vorgesehenen Belege, die für den Verkehr mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen der Anlage 1 gemäss Artikel 1 im jeweiligen Gebiet der Parteien erforderlich sind.

(4) Bei den in Anlage 1 gemäss Artikel 1 aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, für die beim Handel innerhalb des jeweiligen Gebiets der beiden Parteien kein Pflanzenpass vorgeschrieben ist, ist auch beim Handel zwischen den Parteien kein Pflanzenpass erforderlich, sondern nur die anderen nach den Rechtsvorschriften der jeweiligen Parteien vorgeschriebenen Unterlagen, insbesondere diejenigen, die zum Herkunftsnachweis dieser Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände bis zu ihrem Ursprung erforderlich sind.


1 Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 3 des Abk. vom 14. Mai 2009 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft zur Änderung des Abkommens, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 4925).

  Art. 3

(1) Die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, die nicht ausdrücklich in Anlage 1 gemäss Artikel 1 aufgeführt sind und bei keiner der beiden Parteien Pflanzenschutzmassnahmen unterliegen, können zwischen den beiden Parteien ohne Pflanzenschutzkontrollen (Dokumentenkontrolle, Nämlichkeitsprüfung, Pflanzenschutzkontrollen) gehandelt werden.

(2) Hat eine Partei die Absicht, eine Pflanzenschutzmassnahme für die in Absatz 1 genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände einzuführen, so setzt sie die andere Partei davon in Kenntnis.

(3) In Anwendung von Artikel 10 Absatz 2 bewertet die Arbeitsgruppe «Pflanzenschutz» die Auswirkungen der gemäss Absatz 2 getroffenen Massnahmen auf diesen Anhang, um gegebenenfalls eine Änderung der betreffenden Anlagen vorzuschlagen.

  Art. 4 Anforderungen für bestimmte Gebiete

(1) Jede Partei kann nach vergleichbaren Kriterien besondere Anforderungen festlegen, die ursprungsunabhängig für das Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen in ein Gebiet ihres Hoheitsgebiets bzw. innerhalb desselben gelten, sofern es die Pflanzenschutzlage in diesem Gebiet erfordert.

(2) In Anlage 4, die vom Ausschuss gemäss Artikel 11 des Abkommens zu erstellen ist, sind die Gebiete gemäss Absatz 1 sowie die dafür geltenden besonderen Anforderungen angeführt.

  Art. 5 Einfuhrkontrolle

(1) Jede Partei führt stichprobeweise pflanzengesundheitliche Kontrollen anhand von Proben durch, deren Umfang einen bestimmten Prozentsatz der Sendungen der in Anlage 1 gemäss Artikel 1 aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände nicht überschreitet. Dieser von der Arbeitsgruppe «Pflanzenschutz» vorgeschlagene Prozentsatz wird nach Massgabe des pflanzengesundheitlichen Risikos für jede Pflanze, jedes Pflanzenerzeugnis und jeden anderen Gegenstand vom Ausschuss festgesetzt. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Anhangs wird dieser Prozentsatz auf 10% festgesetzt.

(2) In Anwendung von Artikel 10 Absatz 2 dieses Anhangs kann der Ausschuss auf Vorschlag der Arbeitsgruppe «Pflanzenschutz» beschliessen, den Prozentsatz gemäss Absatz 1 zu verringern.

(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten nur für die pflanzengesundheitlichen Kontrollen im Handel mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen zwischen den beiden Parteien.

(4) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 11 des Abkommens und der Artikel 6 und 7 dieses Anhangs.

  Art. 6 Schutzmassnahmen

Schutzmassnahmen werden nach den Verfahren des Artikels 10 Absatz 2 des Abkommens ergriffen.

  Art. 7 Ausnahmeregelung

(1) Beabsichtigt eine Partei, gegenüber dem Gebiet oder einem Teil des Gebiets der anderen Partei eine Ausnahmeregelung zu treffen, so setzt sie die andere Partei unter Angabe der Gründe zuvor davon in Kenntnis. Unbeschadet der Möglichkeit einer sofortigen Inkraftsetzung der erwogenen Ausnahmeregelung nehmen in diesem Fall die beiden Parteien unverzüglich Beratungen miteinander auf, um geeignete Lösungen zu finden.

(2) Trifft eine Partei eine Ausnahmeregelung gegenüber einem Teil seines Gebiets oder gegenüber dem Gebiet eines Drittlands, so setzt sie die andere Partei unverzüglich davon in Kenntnis. Unbeschadet der Möglichkeit einer sofortigen Inkraftsetzung der erwogenen Ausnahmeregelung nehmen in diesem Fall die beiden Parteien unverzüglich Beratungen miteinander auf, um geeignete Lösungen zu finden.

  Art. 8 Gemeinsame Kontrolle

(1) Jede Partei akzeptiert, dass auf Antrag der anderen Partei eine gemeinsame Kontrolle durchgeführt werden kann, um die Pflanzenschutzlage und die in Artikel 2 genannten Massnahmen zur Erzielung eines gleichwertigen Schutzes zu prüfen.

(2) Bei der gemeinsamen Kontrolle werden an der Grenze Sendungen aus dem Gebiet einer der Parteien auf ihre Übereinstimmung mit den Pflanzenschutzvorschriften überprüft.

(3) Diese Kontrolle erfolgt nach dem Verfahren, das der Ausschuss auf Vorschlag der «Pflanzenschutz»-Arbeitsgruppe festlegt.

  Art. 9 Informationsaustausch

(1) In Anwendung von Artikel 8 des Abkommens tauschen die Parteien alle zweckdienlichen Informationen aus, die die Durchführung und Anwendung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften dieses Anhangs und die Informationen gemäss Anlage 5 betreffen.

(2) Damit die Gleichwertigkeit der Anwendung der Durchführungsbestimmungen der von diesem Anhang betroffenen Rechtsvorschriften gewährleistet ist, lässt jede Partei auf Ersuchen der anderen Partei Besuche von Sachverständigen der anderen Partei in ihrem Gebiet zu, die in Zusammenarbeit mit der für das betreffende Gebiet zuständigen Pflanzenschutzbehörde durchgeführt werden.

  Art. 10 Arbeitsgruppe «Pflanzenschutz»

(1) Die gemäss Artikel 6 Absatz 7 des Abkommens eingesetzte Arbeitsgruppe «Pflanzenschutz», nachstehend Arbeitsgruppe genannt, prüft alle Fragen, die sich aus diesem Anhang und seiner Durchführung ergeben.

(2) Die Arbeitsgruppe prüft regelmässig die Entwicklung der unter diesen Anhang fallenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Parteien. Insbesondere unterbreitet sie dem Ausschuss Vorschläge zur Anpassung und Aktualisierung der Anlagen dieses Anhangs.

  Anlage 11 

  Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände

  A. Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Ursprung im Gebiet einer der beiden Parteien, für die beide Parteien vergleichbare Rechtsvorschriften haben, die einen gleichwertigen Schutz bieten, und den Pflanzenpass anerkennen

1.
Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse
1.1
Pflanzen der Arten Amelanchier Med., Chaenomeles Lindl., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Prunus L., mit Ausnahme von Prunus laurocerasus L. et Prunus lusitanica L, Pyracantha Roem., Pyrus L. und Sorbus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausgenommen Samen.
1.2
Pflanzen von Beta vulgaris L. und Humulus lupulus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausgenommen Samen.
1.3
Pflanzen von ausläufer- oder knollenbildenden Arten von Solanum L. oder deren Hybriden, zum Anpflanzen bestimmt.
1.4
Pflanzen von Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden, Casimiroa La Llave, Clausena Burm. f., Vepris Comm., Zanthoxylum L. und Vitis L., ausgenommen Früchte und Samen.
1.5
Unbeschadet der Nummer 1.6 Pflanzen von Citrus L., und deren Hybriden, ausgenommen Früchte und Samen.
1.6
Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf., und ihre Hybriden, mit Blättern und Stielen.
1.7
Holz mit Ursprung in der Union, dessen natürliche Oberflächenrundung ganz oder teilweise erhalten ist, mit oder ohne Rinde, oder in Form von Plättchen, Schnitzeln, Spänen, Holzabfall oder Holzausschuss:
a)
das ganz oder teilweise aus Platanus L. gewonnen wurde, auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung; und
b)
das einer der folgenden, in Anhang I Teil 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates2 genannten Bezeichnungen entspricht:

KN-Code

Warenbezeichnung

44011000

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen

44012200

Holz, anderes als Nadelholz, in Form von Plättchen oder Schnitzeln

ex
44013080

Holzabfälle und Holzausschuss (ausgenommen Sägespäne), nicht zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst

44031000

Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt

ex
440399

Holz von anderen als Nadelbäumen, (anderes als von den in der Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 44 genannten tropischen Hölzern oder von anderen tropischen Hölzern, Eiche (Quercus spp.) oder Buche (Fagus spp.)), roh, auch entrindet, vom Splint befreit oder zweioder vierseitig grob zugerichtet, anderes als mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandeltes Holz

ex
44042000

Holzpfähle, gespalten, anderes als Nadelholz, Pfähle, Pflöcke und Pfosten aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt

ex
440199

Holz von anderen als Nadelbäumen, (anderes als von den in der Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 44 genannten tropischen Hölzern oder von anderen tropischen Hölzern, Eiche (Quercus spp.) oder Buche (Fagus spp.)), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

2.
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände von Erzeugern mit Genehmigung für Erzeugung und Verkauf an Personen, die sich mit gewerbsmässiger Pflanzenerzeugung befassen, ausgenommen für den Verkauf an den Endverbraucher vorbereitete und verkaufsfertige Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, sofern die zuständigen Dienststellen der EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz sicherstellen, dass ihre Erzeugung deutlich von derjenigen anderer Erzeugnisse getrennt ist.
2.1
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausgenommen Samen, der Gattungen Abies Mill. und Apium graveolens L., Argyranthemum spp., Asparagus officinalis L., Aster spp., Brassica spp., Castanea Mill., Cucumis spp., Dendranthema (DC.) Des Moul., Dianthus L. et hybrides, Exacum spp., Fragaria L, Gerbera Cass., Gypsophila L., alle Sorten von Neu-Guinea-Hybriden von Impatiens L., Lactuca spp., Larix Mill., Leucanthemum L., Lupinus L., Pelargonium l’Hérit. ex Ait., Picea A. Dietr., Pinus L., Platanus L., Populus L., Prunus laurocerasus L., Prunus lusitanica L., Pseudotsuga Carr., Quercus L., Rubus L., Spinacia L., Tanacetum L., Tsuga Carr., Verbena L. und andere Pflanzen von krautigen Arten, ausser Pflanzen der Familie Gramineae und ausser Zwiebeln, Kormi, Rhizomen und Knollen.
2.2
Pflanzen von Solanaceae, mit Ausnahme der unter Nummer 1.3 genannten, zum Anpflanzen bestimmt, ausgenommen Samen.
2.3
Pflanzen von Araceae, Marantaceae, Musaceae, Persea spp. und Strelitziaceae, bewurzelt, auch mit anhaftendem oder beigefügtem Nährsubstrat.
2.4
Pflanzen von Palmae, die an der Basis des Stammes einen Durchmesser von über 5 cm aufweisen und zu folgenden Gattungen oder Arten zählen: Brahea Mart., Butia Becc., Chamaerops L., Jubaea Kunth., Livistona R. Br., Phoenix L., Sabal Adans., Syagrus Mart., Trachycarpus H. Wendl., Trithrinax Mart., Washingtonia Raf.
2.5
Pflanzen, Samen und Zwiebeln:
a)
Samen und Zwiebeln von Allium ascalonicum L., Allium cepa L. und Allium schoenoprasum L., zum Anpflanzen bestimmt, und Pflanzen von Allium porrum L., zum Anpflanzen bestimmt;
b)
Samen von Medicago sativa L.;
c)
Samen von Helianthus annuus L., Solanum lycopersicum L. und Phaseolus L.
3.
Zum Anpflanzen bestimmte Zwiebeln, Kormi, Knollen und Rhizome, die von Erzeugern mit Genehmigung für Erzeugung und Verkauf an Personen, die sich mit gewerbsmässiger Pflanzenerzeugung befassen, erzeugt werden, ausgenommen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die für den Verkauf an den Endverbraucher vorbereitet und verkaufsfertig gemacht werden und bei denen die zuständigen amtlichen Stellen der Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ihre Erzeugung deutlich von derjenigen anderer Erzeugnisse von Camassia Lindl., Chionodoxa Boiss., Crocus flavus Weston «Golden Yellow», Dahlia spp., Galanthus L., Galtonia candicans (Baker) Decne., Zwergformen und ihren Hybriden der Gattung Gladiolus Tourn. ex L., wie Gladiolus callianthus Marais, Gladiolus colvillei Sweet, Gladiolus nanus hort., Gladiolus ramosus hort. und Gladiolus tubergenii hort., sowie von Hyacinthus L., Iris L., Ismene Herbert, Lilium spp., Muscari Miller, Narcissus L., Ornithogalum L., Puschkinia Adams, Scilla L., Tigridia Juss. und Tulipa L. getrennt ist.

  B. Pflanzen, pflanzliche Erzeugnisse und andere Gegenstände mit Ursprung in anderen Gebieten als demjenigen einer der beiden Parteien, bei denen die pflanzenschutzrechtlichen Vorschriften bei der Einfuhr in die beiden Parteien gleichwertige Ergebnisse bewirken und die zwischen den beiden Parteien mit einem Pflanzenpass, wenn sie in Abschnitt A dieser Anlage genannt sind, oder andernfalls frei gehandelt werden können

1.
Unbeschadet der in Abschnitt C dieser Anlage genannten Pflanzen alle zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, ausgenommen Samen, jedoch einschliesslich Samen von Cruciferae, Gramineae, Trifolium spp., mit Ursprung in Argentinien, Australien, Bolivien, Chile, Neuseeland und Uruguay, den Gattungen Triticum, Secale und X Triticosecale aus Afghanistan, Indien, Iran, Irak, Mexiko, Nepal, Pakistan, Südafrika und den USA, von Citrus L., Fortunella Swingle und Poncirus Raf. und deren Hybriden, Capsicum spp., Helianthusannuus L., Solanum lycopersicum L., Medicago sativa L., Prunus L., Rubus L., Oryza spp., Zea mais L., Allium ascalonicum L., Allium cepa L., Allium porrum L., Allium schoenoprasum L. und Phaseolus L.
2.
Pflanzenteile, ausgenommen Früchte und Samen, von:
–
Castanea Mill., Dendranthema (DC.) Des Moul., Dianthus L., Gypsophila L., Pelargonium l’Hérit. ex Ait, Phoenix spp., Populus L., Quercus L., Solidago L. und Schnittblumen von Orchidaceae;
–
Nadelholz (Coniferales);
–
Acer saccharum Marsh., mit Ursprung in den USA und Kanada;
–
Prunus L., mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern;
–
Schnittblumen von Aster spp., Eryngium L., Hypericum L., Lisianthus L., Rosa L. und Trachelium L., mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern;
–
Blattgemüse von Apium graveolens L., Ocimum L., Limnophila L. und Eryngium L.;
–
Blättern von Manihot esculenta Crantz;
–
abgeschnittenen Ästen von Betula L., mit oder ohne Blattwerk;
–
abgeschnittenen Ästen von Fraxinus L., Juglans ailantifolia Carr., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc., mit oder ohne Blattwerk, mit Ursprung in Kanada, China, der Demokratischen Volksrepublik Korea, Japan, der Mongolei, der Republik Korea, Russland, Taiwan und den USA;
–
Amiris P. Browne, Casimiroa La Llave, Citropsis Swingle & Kellerman, Eremocitrus Swingle, Esenbeckia Kunth., Glycosmis Corrêa, Merrillia Swingle, Naringi Adans., Tetradium Lour., Toddalia Juss. und Zanthoxylum L.
2.1
Pflanzenteile, ausser Früchten, aber einschliesslich Samen, von Aegle Corrêa, Aeglopsis Swingle, Afraegle Engl., Atalantia Corrêa, Balsamocitrus Stapf, Burkillanthus Swingle, Calodendrum Thunb., Choisya Kunth, Clausena Burm. f., Limonia L., Microcitrus Swingle, Murraya J. Koenig ex L., Pamburus Swingle, Severinia Ten., Swinglea Merr., Triphasia Lour und Vepris Comm.
3.
Früchte von:
–
Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und Hybriden, Momordica L. und Solanum melongena L.;
–
Annona L., Cydonia Mill., Diospyros L., Malus Mill., Mangifera L., Passiflora L., Prunus L., Psidium L., Pyrus L., Ribes L., Szygium Gaertn. und Vaccinium L. mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern;
–
Capsicum L.
4.
Knollen von Solanum tuberosum L.
5.
Lose Rinde von:
–
Nadelbäumen (Coniferales) mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern;
–
Acer saccharum Marsh, Populus L. und Quercus L., ausgenommen Quercus suber L.;
–
Fraxinus L., Juglans ailantifolia Carr., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc., mit Ursprung in Kanada, China, der Demokratischen Volksrepublik Korea, Japan, der Mongolei, der Republik Korea, Russland, Taiwan und den USA;
–
Betula L. mit Ursprung in Kanada und den USA.
6.
Holz im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG des Rates3:
a)
das ganz oder teilweise aus einer der folgenden Gattungen und Arten gewonnen wurde, ausgenommen Verpackungsmaterial aus Holz gemäss der Begriffsbestimmung in Anhang IV Teil A Abschnitt I Nummer 2 der Richtlinie 2000/29/EG:
–
Quercus L., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in den USA, ausgenommen Holz, das der unter Buchstabe b aufgeführten Warenbezeichnung im KN- Code 44160000 entspricht und wenn nachgewiesen werden kann, dass das Holz einer Erhitzung auf eine Mindesttemperatur von 176 °C für 20 Minuten unterzogen wurde,
–
Platanus L., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in den USA oder Armenien,
–
Populus L., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in Ländern des amerikanischen Kontinents,
–
Acer saccharum Marsh., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in den USA und Kanada,
–
Nadelholz (Coniferales), auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern, Kasachstan, Russland und der Türkei,
–
Fraxinus L., Juglans ailantifolia Carr., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in Kanada, China, der Demokratischen Volksrepublik Korea, Japan, der Mongolei, der Republik Korea, Russland, Taiwan und den USA,
–
Betula L, auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in Kanada und den USA; und
b)
das einer der folgenden, in Anhang I Teil 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 genannten Bezeichnungen entspricht:

KN-Code

Warenbezeichnung

44011000

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen

44012100

Nadelholz in Form von Plättchen oder Schnitzeln

44012200

Anderes Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln

ex
44013040

Sägespäne, nicht zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst

ex
44013080

andere Holzabfälle und anderer Holzausschuss, nicht zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst

44031000

Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt

440320

Nadelholz, roh, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt

440391

Eichenholz (Quercus spp.), roh, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt

ex
440399

Rohholz, anderes als Nadelholz, (ausgenommen die in der Unterpositions-Anmerkung 1 zum Kapitel 44 genannten tropischen Hölzer und andere tropische Hölzer sowie Eichenholz (Quercus spp.), Buchenholz (Fagus spp.) oder Birkenholz (Betula spp.)), auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt

44039951

Sägerundhölzer aus Birkenrohholz (Betula L.), auch entrindet, vom Splint befreit oder zweioder vierseitig grob zugerichtet

44039959

Anderes Birkenrohholz (Betula L.) als Sägerundhölzer, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet

ex
4404

Holzpfähle, gespalten; Pfähle, Pflöcke und Pfosten aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt

4406

Bahnschwellen aus Holz

440710

Nadelholz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

440791

Eichenholz (Quercus spp.), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

ex
440793

Holz von Acer saccharum Marsh, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

440795

Eschenholz (Fraxinus spp.), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

ex
440799

Holz, anderes als Nadelholz, (ausgenommen die in der Unterpositions-Anmerkung 1 zum Kapitel 44 genannten tropischen Hölzer und andere tropische Hölzer sowie Eichenholz (Quercus spp.), Buchenholz (Fagus spp.), Ahornholz (Acer spp.), Kirschbaumholz (Prunus spp.) oder Eschenholz (Fraxinus spp.)), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

440810

Furnierblätter aus Nadelholz (einschliesslich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger

44160000

Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschliesslich Fassstäbe

94060020

Vorgefertigte Konstruktionen aus Holz

7.
Erde und Kultursubstrat:
a)
Nährsubstrat als solches, das ganz oder teilweise aus Erde oder festen organischen Stoffen wie Teilen von Pflanzen, Humus, einschliesslich Torf oder Rinden, aber nicht nur aus Torf besteht;
b)
Pflanzen anhaftende oder beigefügte Erde oder Kultursubstrat, ganz oder teilweise bestehend aus den unter Buchstabe a genannten Stoffen, oder ganz oder teilweise bestehend aus Torf oder einem festen anorganischen Stoff zur Erhaltung der Lebensfähigkeit der Pflanzen, mit Ursprung in:
–
der Türkei,
–
Belarus, Georgien, Moldau, Russland oder Ukraine,
–
anderen aussereuropäischen Ländern als Algerien, Ägypten, Israel, Libyen, Marokko und Tunesien.
8.
Körner der Gattungen Triticum, Secale und X Triticosecale mit Ursprung in Afghanistan, Indien, Iran, Irak, Mexiko, Nepal, Pakistan, Südafrika und den USA.

  C. Aus einer der beiden Parteien kommende Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, für die die Parteien nicht über vergleichbare Rechtsvorschriften verfügen und den Pflanzenpass nicht anerkennen

1.
Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse mit Ursprung in der Schweiz, die von einem Pflanzengesundheitszeugnis begleitet werden müssen, wenn sie von einem Mitgliedstaat der Union eingeführt werden.
1.1
Pflanzen zum Anpflanzen bestimmt, ausgenommen Samen
k. A.
1.2
Pflanzenteile, ausgenommen Früchte und Samen
k. A.
1.3
Saatgut
k. A.
1.4
Fruchtgewürze
k. A.
1.5
Holz, dessen natürliche Oberflächenrundung ganz oder teilweise erhalten ist, mit oder ohne Rinde, oder in Form von Plättchen, Schnitzeln, Spänen, Holzabfall oder Holzausschuss:
a)
das ganz oder teilweise aus Platanus L. gewonnen wurde, auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung;
b)
das einer der folgenden, in Anhang I Teil 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 genannten Bezeichnungen entspricht:

KN-Code

Warenbezeichnung

44011000

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen

44012200

Holz, anderes als Nadelholz, in Form von Plättchen oder Schnitzeln

ex
44013080

Holzabfälle und Holzausschuss (ausgenommen Sägespäne), nicht zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst

44031000

Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt

ex
440399

Holz von anderen als Nadelbäumen, (anderes als von den in der Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 44 genannten tropischen Hölzern oder von anderen tropischen Hölzern, Eiche (Quercus spp.) oder Buche (Fagus spp.)), roh, auch entrindet, vom Splint befreit oder zweioder vierseitig grob zugerichtet, anderes als mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandeltes Holz

ex
44042000

Holzpfähle, gespalten, anderes als Nadelholz, Pfähle, Pflöcke und Pfosten aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt

ex
440799

Holz von anderen als Nadelbäumen, (anderes als von den in der Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 44 genannten tropischen Hölzern oder von anderen tropischen Hölzern, Eiche (Quercus spp.) oder Buche (Fagus spp.)), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von nicht mehr als 6 mm

2.
Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse mit Ursprung in einem Mitgliedstaat der Union, die von einem Pflanzengesundheitszeugnis begleitet werden müssen, wenn sie in die Schweiz eingeführt werden
k. A.
3.
Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse mit Ursprung in der Schweiz, deren Einfuhr in einen Mitgliedstaat der Union verboten ist
Pflanzen, ausgenommen Früchte und Samen
k. A.
4.
Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse mit Ursprung in einem Mitgliedstaat der Union, deren Einfuhr in die Schweiz verboten ist
Pflanzen von:
Cotoneaster Ehrh.4
Photinia davidiana (Dcne.) Cardot5

1 Eingefügt durch Art. 1 des Beschlusses Nr. 1/2004 des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft vom 8. März 2004 (AS 2004 2227). Fassung gemäss Art. 1 des Beschlusses Nr. 1/2015 des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft vom 19. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2016 799).
2 Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).
3 Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Massnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1).
4 Abweichend von Nummer 4 sind der Eingang solcher Pflanzen in und ihre Durchfuhr durch das schweizerische Hoheitsgebiet gestattet, ihr Inverkehrbringen sowie ihre Erzeugung und ihr Anbau in der Schweiz jedoch untersagt.
5 Abweichend von Nummer 4 sind der Eingang solcher Pflanzen in und ihre Durchfuhr durch das schweizerische Hoheitsgebiet gestattet, ihr Inverkehrbringen sowie ihre Erzeugung und ihr Anbau in der Schweiz jedoch untersagt.

  Anlage 21 

  Rechtsvorschriften2 

  Bestimmungen der Union:

–
Richtlinie 69/464/EWG des Rates vom 8. Dezember 1969 zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses
–
Richtlinie 74/641/EWG des Rates vom 9. Dezember 1974 zur Bekämpfung von Nelkenwicklern
–
Entscheidung 91/261/EWG der Kommission vom 2. Mai 1991 zur Anerkennung Australiens als frei von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al.
–
Richtlinie 92/70/EWG der Kommission vom 30. Juli 1992 mit Einzelheiten zu den für die Anerkennung von Schutzgebieten in der Gemeinschaft erforderlichen Untersuchungen
–
Richtlinie 92/90/EWG der Kommission vom 3. November 1992 über die Verpflichtungen der Erzeuger und Einführer von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen sowie über die Einzelheiten ihrer Registrierung
–
Richtlinie 92/105/EWG der Kommission vom 3. Dezember 1992 über eine begrenzte Vereinheitlichung der bei der Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände innerhalb der Gemeinschaft zu verwendenden Pflanzenpässe, zur Festlegung des Verfahrens für ihre Ausstellung sowie der Kriterien und des Verfahrens betreffend Austauschpässe
–
Entscheidung 93/359/EWG der Kommission vom 28. Mai 1993 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, für Holz von Thuja L. mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 11/93/EWG des Rates vorzusehen
–
Entscheidung 93/360/EWG der Kommission vom 28. Mai 1993 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, für Holz von Thuja L. mit Ursprung in Kanada Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 11/93/EWG des Rates vorzusehen
–
Entscheidung 93/365/EWG der Kommission vom 2. Juni 1993 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, für wärmebehandeltes Nadelholz mit Ursprung in Kanada Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 11/93/EWG des Rates vorzusehen, und zur Festlegung der Kennzeichnung des wärmebehandelten Holzes
–
Entscheidung 93/422/EWG der Kommission vom 22. Juni 1993 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, für künstlich getrocknetes Nadelholz mit Ursprung in Kanada Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 11/93/EWG des Rates vorzusehen, und zur Festlegung der Kennzeichnung des künstlich getrockneten Holzes
–
Entscheidung 93/423/EWG der Kommission vom 22. Juni 1993 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, für künstlich getrocknetes Nadelholz mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 77/93/EWG des Rates vorzusehen, und zur Festlegung der Kennzeichnung des künstlich getrockneten Holzes
–
Richtlinie 93/50/EWG der Kommission vom 24. Juni 1993 über die amtliche Registrierung der Erzeuger bestimmter, nicht in Anhang V Teil A der Richtlinie 77/93/EWG des Rates aufgeführter Pflanzen bzw. der Sammel- und Versandstellen im Gebiet der Erzeugung
–
Richtlinie 93/51/EWG der Kommission vom 24. Juni 1993 mit Vorschriften über das Verbringen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände durch Schutzgebiete und über das Verbringen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände mit Ursprung in und innerhalb von Schutzgebieten
–
Richtlinie 93/85/EWG des Rates vom 4. Oktober 1993 zur Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel
–
Richtlinie 94/3/EG der Kommission vom 21. Januar 1994 über ein Verfahren zur Meldung der Beanstandung einer Sendung oder eines Schadorganismus, die aus einem Drittland stammen und eine unmittelbare Gefahr für die Pflanzengesundheit darstellen
–
Richtlinie 98/22/EG der Kommission vom 15. April 1998 mit Mindestanforderungen für die Durchführung von Pflanzengesundheitskontrollen von aus Drittländern eingeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen in der Gemeinschaft an anderen Kontrollstellen als denen des Bestimmungsorts
–
Richtlinie 98/57/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Bekämpfung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al.
–
Entscheidung 98/109/EG der Kommission vom 2. Februar 1998 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, vorübergehend Sofortmassnahmen gegen die Verbreitung von Thripspalmi Karny hinsichtlich Thailands zu treffen
–
Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Massnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse
–
Entscheidung 2002/757/EG der Kommission vom 19. September 2002 über vorläufige Sofortmassnahmen zur Verhinderung der Einschleppung und Ausbreitung von Phytophthora ramorum Werres, De Cock & Man in ’t Veld sp. nov. in die bzw. in der Gemeinschaft
–
Entscheidung 2002/499/EG der Kommission vom 26. Juni 2002 zur Genehmigung von Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates für auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltene Pflanzen von Chamaecyparis Spach, Juniperus L. und Pinus L. mit Ursprung in der Republik Korea
–
Entscheidung 2002/887/EG der Kommission vom 8. November 2002 zur Genehmigung von Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates für auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltene Pflanzen von Chamaecyparis Spach, Juniperus L. und Pinus L. mit Ursprung in Japan
–
Entscheidung 2004/200/EG der Kommission vom 27. Februar 2004 mit Massnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Pepino Mosaic Virus
–
Richtlinie 2004/103/EG der Kommission vom 7. Oktober 2004 zur Regelung der Nämlichkeitskontrollen und Gesundheitsuntersuchungen von in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG des Rates genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die an einem anderen Ort als dem Ort des Eingangs in das Gebiet der Gemeinschaft oder an einem nahe gelegenen Ort durchgeführt werden können
–
Durchführungsbestimmungen: Befindet sich der Eingangsort von in Anlage 1 aufgeführten, aus einem Drittland stammenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen im Gebiet einer der Parteien, ihr Bestimmungsort hingegen im Gebiet der anderen Partei, so erfolgt die Einfuhrdokumenten-, die Nämlichkeitsund die Pflanzengesundheitskontrolle am Eingangsort, sofern die zuständigen Behörden des Eingangs- und des Bestimmungsorts nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben. Spezifische Vereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden des Eingangs- und des Bestimmungsorts müssen schriftlich erfolgen.
–
Richtlinie 2004/105/EG der Kommission vom 15. Oktober 2004 zur Festlegung der Muster der amtlichen Pflanzengesundheitszeugnisse und Pflanzengesundheitszeugnisse für die Wiederausfuhr, die den in Richtlinie 2000/29/EG des Rates aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen aus Drittländern beiliegen
–
Entscheidung 2004/416/EG der Kommission vom 29. April 2004 über befristete Sofortmassnahmen in Bezug auf bestimmte Zitrusfrüchte mit Ursprung in Argentinien oder Brasilien
–
Entscheidung 2005/51/EG der Kommission vom 21. Januar 2005 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, für die Einfuhr von mit Pestiziden oder persistenten organischen Schadstoffen verseuchten Böden zu Dekontaminierungszwecken vorübergehend Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates zu gewähren
–
Entscheidung 2005/359/EG der Kommission vom 29. April 2005 zur Abweichung von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates hinsichtlich Eichenstämmen (Quercus L.) mit Rinde mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika
–
Entscheidung 2006/473/EG der Kommission vom 5. Juli 2006 zur Anerkennung mehrerer Drittländer und Gebiete von Drittländern als frei von Xanthomonas campestris (für Citrus pathogene Stämme), Cercospora angolensis Carv. et Mendes und Guignardia citricarpa Kiely (für Citrus pathogene Stämme)
–
Richtlinie 2006/91/EWG des Rates vom 7. November 2006 zur Bekämpfung der San-José-Schildlaus
–
Entscheidung 2007/365/EG der Kommission vom 25. Mai 2007 über Dringlichkeitsmassnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Rhynchophorus ferrugineus (Olivier)
–
Richtlinie 2007/33/EG des Rates vom 11. Juni 2007 zur Bekämpfung von Kartoffelnematoden und zur Aufhebung der Richtlinie 69/465/EWG
–
Entscheidung 2007/433/EG der Kommission vom 18. Juni 2007 über vorläufige Dringlichkeitsmassnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Gibberella circinata Nirenberg & O’Donnell
–
Richtlinie 2008/61/EG der Kommission vom 11. Juni 2008 mit den Bedingungen, unter denen bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäss den Anhängen I bis V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates zu Versuchs-, Forschungs- und Züchtungszwecken in die Gemeinschaft oder bestimmte Schutzgebiete derselben eingeführt oder darin verbracht werden dürfen
–
Durchführungsbeschluss 2011/778/EG der Kommission vom 28. November 2011 zur zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, für Pflanzkartoffeln mit Ursprung in bestimmten Provinzen Kanadas befristete Ausnahmen von einigen Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates zuzulassen
–
Entscheidung 2011/787/EG der Kommission vom 29. November 2011 zur befristeten Ermächtigung der Mitgliedstaaten, zum Schutz vor der Verbreitung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et. aL. Sofortmassnahmen gegenüber Ägypten zu treffen
–
Durchführungsbeschluss 2012/138/EU der Kommission vom 1. März 2012 über Dringlichkeitsmassnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und die Ausbreitung von Anoplophora chinensis (Forster)
–
Durchführungsbeschluss 2012/219/EU der Kommission vom 24. April 2012 zur Anerkennung Serbiens als frei von Clavibacter michiganensis ssp. sepedonicus (Spieckermann & Kotthoff) Davis et aL.
–
Durchführungsbeschluss 2012/270/EU der Kommission vom 16. Mai 2012 über Dringlichkeitsmassnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Epitrix cucumeris (Harris), Epitrix similaris (Gentner), Epitrix subcrinita (Lec.) und Epitrix tuberis (Gentner)
–
Durchführungsbeschluss 2012/697/EU der Kommission vom 8. November 2012 hinsichtlich Massnahmen zum Schutz vor der Einschleppung der Gattung Pomacea (Perry) in die EU und ihrer Ausbreitung in der EU
–
Durchführungsbeschluss 2012/756/EU der Kommission vom 5. Dezember 2012 über Massnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Pseudomonas syringae pv. actinidiae Takikawa, Serizawa, Ichikawa, Tsuyumu & Goto
–
Durchführungsbeschluss 2013/92/EU der Kommission vom 18. Februar 2013 betreffend die Überwachung, Pflanzengesundheitskontrollen und Massnahmen, die bei Holzverpackungsmaterial zu ergreifen sind, das bereits für den Transport spezifizierter Waren mit Ursprung in China verwendet wird
–
Durchführungsbeschluss 2013/413/EU der Kommission vom 30. Juli 2013 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, für nicht als Pflanzgut bestimmte Kartoffeln/Erdäpfel mit Ursprung in den libanesischen Regionen Akkar und Bekaa Ausnahmen von einigen Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates zuzulassen
–
Durchführungsbeschluss 2013/754/EU der Kommission vom 11. Dezember 2013 über Massnahmen hinsichtlich Südafrikas zur Verhinderung der Einschleppung von Guignardia citricarpa Kiely (alle für Citrus pathogenen Stämme) in die Union und seiner Ausbreitung in der Union
–
Durchführungsbeschluss 2013/780/EU der Kommission vom 18. Dezember 2013 über eine Ausnahmeregelung zu Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der Richtlinie 2009/29/EG des Rates in Bezug auf rindenfreies Schnittholz von Quercus L., Platanus L. und Acer saccharum Marsh. mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika
–
Durchführungsbeschluss 2013/782/EU der Kommission vom 18. Dezember 2013 zur Änderung der Entscheidung 2002/757/EG hinsichtlich der Anforderung eines Pflanzengesundheitszeugnisses in Bezug auf den Schadorganismus Phytophthora ramorum Werres, De Cock & Man in ’t Veld sp. nov. für rindenfreies Schnittholz von Acer macrophyllum Pursh und Quercus spp. L. mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika
–
Empfehlung 2014/63/EU der Kommission vom 6. Februar 2014 über Massnahmen zur Bekämpfung von Diabrotica virgifera virgifera Le Conte in Gebieten der Union, in denen er nachgewiesen wurde
–
Durchführungsbeschluss 2014/422/EU der Kommission vom 2. Juli 2014 mit Massnahmen hinsichtlich bestimmter Zitrusfrüchte mit Ursprung in Südafrika zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa
–
Durchführungsbeschluss 2014/917/EU der Kommission vom 15. Dezember 2014 mit Durchführungsvorschriften für die Richtlinie 2000/29/EG des Rates betreffend die Meldung des Vorkommens von Schadorganismen und der von den Mitgliedstaaten ergriffenen oder beabsichtigten Massnahmen
–
Durchführungsbeschluss 2014/924/EU der Kommission vom 16. Dezember 2014 zur Abweichung von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates hinsichtlich Eschenholz und Eschenrinde (Fraxinus L.) mit Ursprung in Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika
–
Durchführungsbeschluss (EU) 2015/179 der Kommission vom 4. Februar 2015 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, eine Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates zu gewähren für Verpackungsmaterial aus Holz von Nadelbäumen (Coniferales) in Form von Munitionskisten mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, die unter Kontrolle des Verteidigungsministeriums der Vereinigten Staaten stehen
–
Durchführungsbeschluss (EU) 2015/789 der Kommission vom 18. Mai 2015 über Massnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Xylella fastidiosa (Wells et al.)

  Bestimmungen der Schweiz:

–
Verordnung vom 27. Oktober 2010 über Pflanzenschutz (SR 916.20)
–
Verordnung des WBR vom 15. April 2002 über die verbotenen Pflanzen (SR 916.205.1)
–
Verordnung des BLW vom 13. März 2015 über die vorübergehenden Pflanzenschutzmassnahmen (SR 916.202.1)
–
Verordnung des BLW vom 24. März 2015 über das Einfuhrverbot für bestimmtes Obst und Gemüse mit Ursprung in Indien (SR 916.207.142.3)
–
Allgemeinverfügung des BAFU vom 1. Mai 2015 betreffend Durchsetzung ISPM15 Standard von Warenimporten mit Verpackungsholz aus Drittstaaten (fosc.ch83 2126207)
–
Allgemeinverfügung vom 9. August 2013 über dringliche Massnahmen zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung der Gattung Pomacea (Perry) (FF 2013 5917)
–
Allgemeinverfügung vom 9. August 2103 über Massnahmen zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Pseudomonas syringae pv. actinidiae Takikawa, Serizawa, Ichikawa, Tsuyumu & Goto (FF 2013 5911)
–
Allgemeinverfügung vom 16. März 2015 des BLW über Massnahmen hinsichtlich bestimmter Zitrusfrüchte mit Ursprung in Südafrika zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa (FF 2015 2596)
–
Richtlinie Nr. 1 des BLW vom 1. Januar 2012 zuhanden der Kantonalen Pflanzenschutzdienste und der beauftragten Kontrollorganisation über die Überwachung und Bekämpfung der Kartoffelzystennematoden (Globodera rostochiensis und Globodera pallida)
–
Leitfaden zum Umgang mit dem Kiefernholznematoden (Bursaphelenchus xylophilus) des BAFU vom 30. März 2015»

1 Eingefügt durch Art. 1 des Beschlusses Nr. 1/2004 des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft vom 8. März 2004 (AS 2004 2227). Fassung gemäss Art. 1 des Beschlusses Nr. 1/2015 des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft vom 19. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2016 799).
2 Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nicht anders angegeben – als Verweis auf die spätestens am 1.7.2015 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.

  Anlage 31 

  Behörden, bei denen eine Liste der für die Ausstellung der Pflanzenpässe zuständigen amtlichen Stellen erhältlich ist

  A. Europäische Gemeinschaft

Einzige Behörde jedes Mitgliedstaats gemäss Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000.2

Belgien:

Federal Public Service of Public Health

Food Chain Security and Environment

DG for Animals, Plants and Foodstuffs

Sanitary Policy regarding Animals and Plants

Division Plant Protection

Euro station II (7° floor)

Place Victor Horta 40 box 10

B-1060 Brussels

Bulgarien:

NSPP National Service for Plant Protection

17, Hristo Botev blvd., floor 5

BG-Sofia 1040

Tschechische Republik:

State Phytosanitary Administration

Bubenská 1477/1

CZ-170 00 Praha 7

Dänemark:

Ministry of Food, Agriculture and Fisheries

The Danish Plant Directorate

Skovbrynet 20

DK-2800 Kgs. Lyngby

Deutschland:

Julius Kühn-Institut

- Institut für nationale und internationale Angelegenheiten der Pflanzengesundheit -

Messeweg 11/12

D-38104 Braunschweig

Estland:

Plant Production Inspectorate

Teaduse 2

EE-75501 Saku Harju Maakond

Irland:

Department of Agriculture and Food

Maynooth Business Campus

Co. Kildare

IRL

Griechenland:

Ministry of Agriculture

General Directorate of Plant Produce

Directorate of Plant Produce Protection

Division of Phytosanitary Control

150 Sygrou Ave.

GR-176 71 Athens

Spanien:

Subdirectora General de Agricultura Integrada y Sanidad Vegetal

Ministerio de Agricultura, Pesca y Alimentación

Dirección General de Agricultura

Subdirección General de Agricultura Integrada y Sanidad Vegetal

c/ Alfonso XII, n° 62 – 2a planta

E-28071 Madrid

Frankreich:

Ministère de l’Agriculture et la Pêche

Sous-direction de la Protection des Végétaux

251, rue de Vaugirard

F-75732 Paris Cedex 15

Italien:

Ministero delle Politiche Agricole e Forestali (MiPAF)

Servizio Fitosanitario

Via XX Settembre 20

I-00187 Roma

Zypern:

Ministry of Agriculture, Natural Resources and Environment

Department of Agriculture

Loukis Akritas Ave.

CY-1412 Lefkosia

Lettland:

State Plant Protection Service

Republikas laukums 2

LV-1981 Riga

Litauen:

State Plant Protection Service

Kalvariju str. 62

LT-2005 Vilnius

Luxemburg:

Ministère de l’Agriculture

Adm. des Services Techniques de l’Agriculture

Service de la Protection des Végétaux

16, route d’Esch - BP 1904

L-1019 Luxembourg

Ungarn:

Ministry of Agriculture and Rural Development

Department for Plant Protection and Soil Conservation

Kossuth tér 11

HU-1860 Budapest 55 Pf. 1

Malta:

Plant Health Department

Plant Biotechnology Center

Annibale Preca Street

MT-Lija, Lja 1915

Niederlande:

Plantenziektenkundige Dienst

Geertjesweg 15/Postbus 9102

NL-6700 HC Wageningen

Österreich:

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,

Umwelt und Wasserwirtschaft

Referat III 9 a

Stubenring 1

A-1012 Wien

Polen:

The State Plant Health and Seed Inspection Service

Main Inspectorate of Plant Health and Seed Inspection

42, Mlynarska Street

PL-01-171 Warsaw

Portugal:

Direcção-Geral de Agricultura e Desenvolvimento Rural (DGADR)

Avenida Afonso Costa, 3

PT-1949-002 Lisboa

Rumänien:

Phytosanitary Direction

Ministry of Agriculture, Forests and Rural Development

24th Carol I Blvd.

Sector 3

RO-Bucharest

Slowenien:

MAFF – Phytosanitary Administration of the Republic of Slovenia

Plant Health Division

Einspielerjeva 6

SI-1000 Ljubljana

Slowakei:

Ministry of Agriculture

Department of plant commodities

Dobrovicova 12

SK-812 66 Bratislava

Finnland:

Ministry of Agriculture and Forestry

Unit for Plant Production and Animal Nutrition

Department of Food and Health

Mariankatu 23

P.O. Box 30

FI-00023 Government Finland

Schweden:

Jordbruksverket

Swedish Board of Agriculture

Plant Protection Service

S-55182 Jönköping

Vereinigtes Königreich:

Department for Environment, Food and Rural Affairs

Plant Health Division

Foss House

King’s Pool

Peasholme Green

UK-York YO1 7PX

  B. Schweiz

Bundesamt für Landwirtschaft

CH-3003 BERN


1 Eingefügt durch Art. 1 des Beschlusses Nr. 1/2004 des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft vom 8. März 2004 (AS 2004 2227). Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 4 des Abk. vom 14. Mai 2009, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 4925).
2 ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/41/EG (ABl. L 169 vom 29.6.2007, S. 51).

  Anlage 41 

  Gebiete gemäss Artikel 4 und für sie geltende besondere Anforderungen2 

Die in Artikel 4 genannten Gebiete und die für sie geltenden besonderen Anforderungen, die von beiden Parteien eingehalten werden müssen, sind in den nachstehenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften der beiden Parteien festgelegt.

  Bestimmungen der Union:

–
Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Massnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse
–
Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission vom 4. Juli 2008 zur Anerkennung pflanzengesundheitlich besonders gefährdeter Schutzgebiete innerhalb der Gemeinschaft

  Bestimmungen der Schweiz:

–
Verordnung vom 27. Oktober 2010 über Pflanzenschutz, Anhang 12 (RS 916.20)

1 Eingefügt durch Art. 1 des Beschlusses Nr. 1/2004 des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft vom 8. März 2004 (AS 2004 2227). Fassung gemäss Art. 1 des Beschlusses Nr. 1/2015 des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft vom 19. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2016 799).
2 Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nicht anders angegeben – als Verweis auf die vor dem 30.4.2010 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.

  Anlage 51 

  Informationsaustausch

Bei den in Artikel 9 Absatz 1 genannten Informationen handelt es sich um Folgende:

–
die Notifizierung der Beanstandung von Sendungen oder Schaderregern aus Drittländern oder aus einem Teilgebiet der Parteien, die eine unmittelbare Gefahr für die Pflanzengesundheit gemäss der Richtlinie 94/3/EG darstellen;
–
die Notifizierung gemäss Artikel 16 der Richtlinie 2000/29/EG.

1 Fassung gemäss Art. 1 des Beschlusses Nr. 1/2004 des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft vom 8. März 2004, in Kraft für die Schweiz seit 1. April 2004 (AS 2004 2227).

  Anhang 5

  Futtermittel

  Art. 1 Zielsetzung

1. Die Parteien verpflichten sich, ihre futtermittelrechtlichen Vorschriften anzugleichen, um den Handel in diesem Bereich zu erleichtern.

2. Das Verzeichnis der Erzeugnisse bzw. Erzeugnisgruppen, für die die Anwendung der jeweiligen Rechtsvorschriften der Parteien nach Auffassung der Parteien zu vergleichbaren Ergebnissen führen, sowie gegebenenfalls das Verzeichnis der entsprechenden Rechtsvorschriften sind in der vom Ausschuss gemäss Artikel 11 des Abkommens zu erstellenden Anlage 1 aufgeführt.

2.bis1  Abweichend von Artikel 1 des Abkommens gilt dieser Anhang für alle Erzeugnisse, die unter die in Anlage 1 aufgeführten Rechtsvorschriften im Sinne von Absatz 2 fallen.

3. Die Parteien schaffen die Grenzkontrollen für die Erzeugnisse oder Erzeugnisgruppen gemäss der in Absatz 2 genannten Anlage 1 ab.


1 Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 5 des Abk. vom 14. Mai 2009 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft zur Änderung des Abkommens, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 4925).

  Art. 2 Definitionen

Im Sinne dieses Anhangs gelten als:

a)
«Erzeugnis»: ein Futtermittel oder jeder sonstige in der Tierernährung verwendete Stoff;
b)
«Betrieb»: jede Einrichtung, in der ein Produkt erzeugt, hergestellt oder auf einer Zwischenstufe vor dessen Inverkehrbringen, einschliesslich der Stufe der Verarbeitung oder Verpackung, aufbewahrt oder in den Verkehr gebracht wird;
c)
«zuständige Behörde»: die mit der Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen beauftragte Behörde einer der Parteien.
  Art. 3 Informationsaustausch

In Anwendung von Artikel 8 des Abkommens teilen die Parteien einander folgendes mit:

–
die zuständige(n) Behörde(n) sowie deren jeweiliger räumlicher und fachlicher Kompetenzbereich,
–
das Verzeichnis der mit den Kontrollanalysen beauftragten Laboratorien,
–
gegebenenfalls das Verzeichnis der Orte, über die die verschiedenen Arten von Erzeugnissen in das Gebiet der jeweiligen Partei eingeführt werden,
–
ihre Kontrollprogramme, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Erzeugnisse die einschlägigen futtermittelrechtlichen Anforderungen erfüllen.

Die unter dem vierten Gedankenstrich genannten Programme müssen den besonderen Bedingungen der Parteien Rechnung tragen und insbesondere vorsehen, wie und wie oft die Kontrollen, die regelmässig stattfinden müssen, durchzuführen sind.

  Art. 4 Allgemeine Kontrollbestimmungen

Die Parteien treffen alle zweckdienlichen Massnahmen, damit die zum Versand in das Gebiet der anderen Partei bestimmten Erzeugnisse mit derselben Sorgfalt kontrolliert werden wie diejenigen, die in ihrem eigenen Gebiet in den Verkehr gebracht werden sollen. Sie tragen insbesondere dafür Sorge, dass die Kontrollen

–
bei Verdacht auf Vorschriftswidrigkeiten in angemessenem Verhältnis zum angestrebten Ziel und insbesondere unter Berücksichtigung der Risiken und der gesammelten Erfahrungen regelmässig erfolgen,
–
alle Stufen der Erzeugung und Herstellung, die Zwischenstufen vor dem Inverkehrbringen, das Inverkehrbringen einschliesslich der Einfuhr sowie die Verwendung der Erzeugnisse umfassen,
–
auf der Stufe durchgeführt werden, die im Hinblick auf die beabsichtigte Untersuchung am besten geeignet ist,
–
in der Regel ohne Vorankündigung durchgeführt werden,
–
sich auch auf in der Tierernährung unzulässige Verwendungszwecke erstrecken.
  Art. 5 Kontrolle am Herkunftsort

1. Die Parteien tragen dafür Sorge, dass die zuständigen Behörden sich durch Kontrollen der Betriebe vergewissern, dass diese ihren Verpflichtungen nachkommen und die Erzeugnisse, die in Verkehr gebracht werden sollen, den für das Herkunftsgebiet geltenden Anforderungen der Rechtsvorschriften gemäss der in Artikel 1 genannten Anlage 1 entsprechen.

2. Besteht ein Verdacht, dass diese Anforderungen nicht erfüllt sind, so nimmt die zuständige Behörde zusätzliche Kontrollen vor und trifft bei Bestätigung des Verdachts geeignete Massnahmen.

  Art. 6 Kontrolle am Bestimmungsort

1. Die zuständigen Behörden der Bestimmungspartei können an den Bestimmungsorten durch nichtdiskriminierende Kontrollen im Stichprobeverfahren prüfen, ob die Erzeugnisse den Bestimmungen dieses Anhangs entsprechen.

2. Liegen der zuständigen Behörde der Bestimmungspartei jedoch Informationen vor, die auf einen Verstoss schliessen lassen, so können im Gebiet dieser Partei auch während der Beförderung der Erzeugnisse Kontrollen vorgenommen werden.

3. Stellt die zuständige Behörde der betreffenden Partei bei einer Kontrolle am Bestimmungsort oder während der Beförderung fest, dass die Erzeugnisse nicht den Bestimmungen dieses Anhangs entsprechen, so trifft sie die geeigneten Vorkehrungen und fordert den Versender, den Empfänger oder einen sonstigen Berechtigten auf, eine der folgenden Massnahmen durchzuführen:

–
Behebung der Vorschriftswidrigkeit in Bezug auf die Erzeugnisse innerhalb einer festzusetzenden Frist,
–
etwaige Dekontamination,
–
sonstige geeignete Behandlung,
–
anderweitige Verwendung,
–
Rückbeförderung in die Ursprungspartei nach Unterrichtung der zuständigen Behörde dieser Partei,
–
unschädliche Beseitigung der Erzeugnisse.
  Art. 7 Kontrolle der Erzeugnisse aus anderen Gebieten als denjenigen der Parteien

1. Abweichend von Artikel 4 erster Gedankenstrich treffen die Parteien alle zweckdienlichen Massnahmen, damit die zuständigen Behörden jedesmal, wenn Erzeugnisse aus einem anderen als den in Artikel 16 des Abkommens definierten Gebieten in das Zollgebiet der Parteien verbracht werden, eine Dokumentenkontrolle jedes Loses und eine Nämlichkeitskontrolle im Stichprobenverfahren vornehmen, um

–
die Art der Erzeugnisse,
–
ihren Ursprung,
–
die geographische Bestimmung festzustellen

und zu klären, welches Zollverfahren auf das Los anwendbar ist.

2. Die Parteien vergewissern sich durch stichprobenartige Warenuntersuchungen vor der Überführung der Erzeugnisse in den freien Verkehr, dass diese den Vorschriften entsprechen.

  Art. 8 Zusammenarbeit im Falle von Verstössen

1. Die Parteien leisten einander Amtshilfe nach dem Verfahren und unter den Bedingungen dieses Anhangs. Durch gegenseitige Amtshilfe, die Aufdeckung von Verstössen gegen das Futtermittelrecht und die Durchführung der erforderlichen Ermittlungen tragen sie insbesondere für die ordnungsgemässe Anwendung der futtermittelrechtlichen Vorschriften Sorge.

2. Die in diesem Artikel vorgesehene Amtshilfe gilt unbeschadet der strafrechtlichen Bestimmungen oder der zwischen den Parteien für Strafsachen vereinbarten Rechtshilferegelung.

  Art. 9 Erzeugnisse, für die eine vorherige Zulassung erforderlich ist

1. Die Parteien tragen dafür Sorge, dass ihre Verzeichnisse der unter die Rechtsvorschriften gemäss Anlage 2 fallenden Erzeugnisse möglichst identisch sind.

2. Die Parteien unterrichten einander über die Anträge auf Zulassung der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse.

  Art. 10 Konsultationen und Schutzmassnahmen

1. Die Parteien konsultieren einander, wenn eine Partei der Auffassung ist, dass die andere Partei einer ihrer Verpflichtungen aus diesem Anhang nicht nachgekommen ist.

2. Die um Konsultation ersuchende Partei teilt der anderen Partei alle Informationen mit, die zur eingehenden Prüfung des betreffenden Falls erforderlich sind.

3. Werden Schutzmassnahmen ergriffen, die in einer der Rechtsvorschriften für die Erzeugnisse oder Erzeugnisgruppen gemäss der in Artikel 1 genannten Anlage 1 vorgesehen sind, so ist das Verfahren gemäss Artikel 10 Absatz 2 des Abkommens einzuhalten.

4. Wird im Rahmen der Konsultation gemäss Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a dritter Gedankenstrich des Abkommens keine Einigung erzielt, so kann die Partei, die um die Konsultation ersucht oder die Schutzmassnahmen gemäss Absatz 3 erlassen hat, geeignete vorläufige Massnahmen treffen, die gewährleisten, dass dieser Anhang zur Anwendung gelangt.

  Art. 11 Arbeitsgruppe für Futtermittelfragen

1. Die gemäss Artikel 6 Absatz 7 des Abkommens eingesetzte Arbeitsgruppe für Futtermittelfragen, nachstehend «Arbeitsgruppe» genannt, prüft alle Fragen, die sich im Zusammenhang mit diesem Anhang und ihrer Durchführung ergeben. Ausserdem übernimmt sie alle in diesem Anhang vorgesehenen Aufgaben.

2. Die Arbeitsgruppe prüft regelmässig die Entwicklung der unter diesen Anhang fallenden internen Rechtsvorschriften der Parteien. Sie kann insbesondere Vorschläge formulieren, die sie dem Ausschuss im Hinblick auf eine Überarbeitung der Anlagen dieses Anhangs vorlegt.

  Art. 12 Geheimhaltungspflicht

1. Sämtliche Auskünfte, gleich welcher Art, die in Anwendung dieses Anhangs erteilt werden, sind vertraulich. Sie unterliegen dem Berufsgeheimnis und geniessen den Schutz, den das innerstaatliche Recht der Partei, die sie erhalten hat, für derartige Auskünfte gewährt.

2. Die Geheimhaltungspflicht gemäss Absatz 1 gilt nicht für die Mitteilungen gemäss Artikel 3.

3. Eine Partei, deren Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zum Schutz von Industrie- und Geschäftsgeheimnissen strenger sind als die Vorschriften dieses Anhangs, ist nicht zur Auskunftserteilung verpflichtet, wenn die andere Partei keine Vorkehrungen trifft, um diese strengeren Massstäbe einzuhalten.

4. Erteilte Auskünfte dürfen von einer Partei nur zum Zwecke dieses Anhangs verwendet werden; für andere Zwecke dürfen sie nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der die Auskunft erteilenden Verwaltungsbehörde und gegebenenfalls mit den von dieser Behörde auferlegten Einschränkungen genutzt werden.

Unbeschadet von Absatz 1 können die Auskünfte für Gerichts- oder Verwaltungsverfahren herangezogen werden, die bei Verstössen gegen das allgemeine Strafrecht eingeleitet werden, sofern diese Auskünfte im Rahmen der internationalen Rechtshilfe eingeholt wurden.

5. In ihren Protokollen, Berichten und Zeugenaussagen sowie bei gerichtlichen Verfahren und Ermittlungen können die Parteien die Auskünfte und Schriftstücke, die in Anwendung dieses Artikels eingeholt bzw. eingesehen wurden, als Beweismittel verwenden.

  Anlage 11 

  Gemeinschaftsvorschriften

Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1)

  Schweizerische Vorschriften

Bundesgesetz über die Landwirtschaft vom 29. April 1998, zuletzt geändert am 24. März 2006 (AS 2006 3861)

Verordnung über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln vom 26. Mai 1999, zuletzt geändert am 23. November 2005 (AS 2005 5555)

Verordnung des EVD2 über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln, Zusatzstoffen für die Tierernährung, Silierungszusätzen und Diätfuttermitteln vom 10. Juni 1999, zuletzt geändert am 2. November 2006 (AS 2006 5213)

Verordnung über die Primärproduktion vom 23. November 2005 (AS 2005 5545)

Verordnung des EVD3 über die Hygiene bei der Primärproduktion vom 23. November 2005 (AS 2005 6651)

Verordnung des EVD4 über die Hygiene bei der Milchproduktion vom 23. November 2005 (AS 2005 6667)


1 Eingefügt durch Art. 1 des Beschlusses Nr. 1/2007 des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft vom 15. Juni 2007 (AS 2007 4675).
2 Heute: des WBF (siehe AS 2012 3631).
3 Heute: des WBF (siehe AS 2012 3631).
4 Heute: des WBF (siehe AS 2012 3631).

  Anlage 21 

  Verzeichnis der Rechtsvorschriften gemäss Artikel 9

  Gemeinschaftsvorschriften

Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission (ABl. L 59 vom 5.3.2005, S. 15)

Richtlinie 82/471/EWG des Rates vom 30. Juni 1982 über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung (ABl. L 213 vom 21.7.1982, S. 8), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/116/EG der Kommission (ABl. L 379 vom 24.12.2004, S. 81)

  Schweizerische Vorschriften

Verordnung über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln vom 26. Mai 1999, zuletzt geändert am 23. November 2005 (AS 2005 5555)

Verordnung des EVD2 über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln, Zusatzstoffen für die Tierernährung, Silierungszusätzen und Diätfuttermitteln vom 10. Juni 1999, zuletzt geändert am 2. November 2006 (AS 2006 5213)


1 Fassung gemäss Art. 2 des Beschlusses Nr. 1/2007 des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft vom 15. Juni 2007 (AS 2007 4675).
2 Heute: des WBF (siehe AS 2012 3631).

  Anhang 6

  Saatgutsektor

  Art. 1 Gegenstand

(1) Dieser Anhang betrifft Saatgut von Kulturpflanzen der Landwirtschaft, des Gartenbaus, des Obstbaus, des Zierpflanzenbaus und des Weinbaus.

(2) Saatgut im Sinne dieses Anhangs ist jedwedes zur Vermehrung oder zum Anpflanzen bestimmte Material.

  Art. 2 Anerkennung der Gleichwertigkeit der Rechtsvorschriften

(1) Die Parteien erkennen an, dass die Anforderungen der in Anlage 1 Teil I aufgeführten Rechtsvorschriften zu den gleichen Ergebnissen führen.

(2) Saatgut der in den Rechtsvorschriften gemäss Absatz 1 genannten Kulturarten darf unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 5 und 6 zwischen den Parteien gehandelt und im Gebiet einer jeden der Parteien in den freien Verkehr gebracht werden, wobei als Dokument zur Bescheinigung der Gleichwertigkeit der jeweiligen Rechtsvorschriften das Etikett oder ein anderes in den betreffenden Rechtsvorschriften für das Inverkehrbringen vorgeschriebenes Dokument ausreicht.

(3) Die für die Anwendung der Rechtsvorschriften zuständigen nationalen Behörden sind in Anlage 2 aufgeführt. Eine Liste der für die Konformitätskontrollen zuständigen Stellen, die regelmässig aktualisiert wird, ist bei den in Anlage 2 aufgeführten Behörden erhältlich.1


1 Fassung gemäss Art. 1 des Beschlusses Nr. 2/2010 des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft vom 13. Dez. 2010, in Kraft für die Schweiz seit 1. Jan. 2011 (AS 2011 471).

  Art. 3 Gegenseitige Anerkennung der Bescheinigungen

(1) 1. Jede Partei erkennt für Saatgut der in den Rechtsvorschriften gemäss Anlage 1 Teil II genannten Kulturarten die in Absatz 2 genannten Bescheinigungen an, die von den in Artikel 2 Absatz 3 genannten Stellen gemäss den Rechtsvorschriften der jeweils anderen Partei ausgestellt wurden.1

(2) Unter Bescheinigung im Sinne des Absatzes 1 sind die Dokumente zu verstehen, die in den jeweiligen Rechtsvorschriften der Parteien für die Einfuhr von Saatgut gemäss Anlage 1 Teil II vorgeschrieben sind.


1 Fassung gemäss Art. 2 des Beschlusses Nr. 2/2010 des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft vom 13. Dez. 2010, in Kraft für die Schweiz seit 1. Jan. 2011 (AS 2011 471).

  Art. 4 Angleichung der Rechtsvorschriften

(1) Die Parteien sorgen für die Angleichung ihrer Rechtsvorschriften für den Verkehr mit Saatgut der in den Rechtsvorschriften gemäss Anlage 1 Teil II genannten und der in den Rechtsvorschriften gemäss Anlage 1 Teile I und II nicht genannten Kulturarten.

(2) Die Parteien verpflichten sich, bei Erlass einer neuen Rechtsvorschrift die Möglichkeit zu prüfen, diesen neuen Bereich nach dem Verfahren der Artikel 11 und 12 des Abkommens einzubeziehen.

(3) Die Parteien verpflichten sich, bei Änderung einer Rechtsvorschrift für einen den Bestimmungen dieser Anlage unterliegenden Bereich deren Auswirkungen nach dem Verfahrens der Artikel 11 und 12 des Abkommens zu prüfen.

  Art. 51Sorten

(1) Unbeschadet Absatz 3 gestattet die Schweiz in ihrem Gebiet den Verkehr mit Saatgut der in der Gemeinschaft zugelassenen Sorten der Arten, die in den Rechtsvorschriften gemäss Anlage 1 Teil I aufgeführt sind.

(2) Unbeschadet Absatz 3 gestattet die Gemeinschaft in ihrem Gebiet den Verkehr mit Saatgut der in der Schweiz zugelassenen Sorten der Arten, die in den Rechtsvorschriften gemäss Anlage 1 Teil I aufgeführt sind.

(3) Die Parteien erstellen gemeinsam einen Sortenkatalog für die in den Rechtsvorschriften gemäss Anlage 1 Teil I aufgeführten Arten, soweit sie unter einen gemeinsamen Katalog der Gemeinschaft fallen. Die Parteien gestatten in ihrem Gebiet den Verkehr mit Saatgut der in dem gemeinsam erstellten Katalog geführten Sorten.

(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht für genetisch veränderte Sorten.

(5) Die Parteien melden einander die gestellten und die zurückgezogenen Anträge auf Eintragung in einen nationalen Sortenkatalog sowie deren Änderung. Sie übermitteln einander auf Antrag eine Kurzbeschreibung der wichtigsten Merkmale hinsichtlich der Verwendung neuer Sorten sowie der Merkmale, durch die sich die betreffende Sorte von anderen bekannten Sorten unterscheidet. Sie halten der anderen Partei zur Einsicht die Unterlagen offen, die für jede zugelassene Sorte eine Sortenbeschreibung enthalten, sowie eine klare Zusammenfassung der Tatbestände, auf die sich die Zulassung stützt. Bezüglich genetisch veränderter Sorten übermitteln die Parteien einander die Ergebnisse der Bewertung der Risiken hinsichtlich ihrer Freisetzung in die Umwelt.

(6) Die Parteien können technische Beratungen miteinander führen, um die Kriterien zu bewerten, anhand deren eine Sorte bei einer der Parteien zugelassen werden kann. Gegebenenfalls wird die Arbeitsgruppe Saatgut über die Ergebnisse dieser Beratungen unterrichtet.

(7) Zur Vereinfachung des Austauschs der in Absatz 5 genannten Informationen nutzen die Parteien die bestehenden oder im Aufbau befindlichen Systeme der elektronischen Datenübermittlung.


1 Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 6 des Abk. vom 14. Mai 2009 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft zur Änderung des Abkommens, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 4925).

  Art. 61Ausnahmeregelungen

(1) Für den Verkehr mit Saatgut der in den Rechtsvorschriften gemäss Anlage 1 Teil I aufgeführten Arten lassen die Schweiz bzw. die Gemeinschaft die in Anlage 3 genannten Ausnahmeregelungen der Gemeinschaft und der Schweiz zu.

(2) Die Parteien unterrichten einander über alle Ausnahmeregelungen für den Saatgutverkehr, die sie in ihrem Gebiet oder einem Teil ihres Gebiets planen. Bei kurzzeitigen oder unverzüglich zu treffenden Ausnahmeregelungen genügt eine nachträgliche Unterrichtung.

(3) Abweichend von Artikel 5 Absätze 1 und 3 kann die Schweiz beschliessen, den Verkehr mit Saatgut einer im Gemeinsamen Sortenkatalog der Gemeinschaft geführten Sorte in ihrem Gebiet zu verbieten.

(4) Abweichend von Artikel 5 Absätze 2 und 3 kann die Gemeinschaft beschliessen, den Verkehr mit Saatgut einer im Sortenkatalog der Schweiz geführten Sorte in ihrem Gebiet zu verbieten.

(5) Die Absätze 3 und 4 gelten für die in den Rechtsvorschriften gemäss Anlage 1 Teil I der Parteien vorgesehenen Fälle.

(6) Die Parteien können die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 geltend machen:

–
innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Anhangs für Sorten, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Anhangs in der Gemeinschaft oder in der Schweiz zugelassen waren;
–
innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Eingang der Informationen gemäss Artikel 5 Absatz 5 für Sorten, die nach dem Inkrafttreten dieses Anhangs in der Gemeinschaft oder in der Schweiz zugelassen wurden.

(7) Absatz 6 gilt entsprechend für Sorten von Arten, die unter Bestimmungen fallen, die gemäss Artikel 4 nach Inkrafttreten dieses Anhangs in Anlage 1 Teil I aufgenommen werden.

(8) Die Parteien können technische Beratungen zur Bewertung der Auswirkungen dieses Abkommens auf die in den Absätzen 1–4 genannten Ausnahmeregelungen führen.

(9) Absatz 8 gilt nicht, wenn die Entscheidungsvollmacht hinsichtlich der Ausnahmeregelungen aufgrund der in Anlage 1 Teil I genannten Rechtsvorschriften bei den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft liegt. Ebenso gilt Absatz 8 in ähnlichen Fällen nicht für die von der Schweiz getroffenen Ausnahmeregelungen.


1 Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 6 des Abk. vom 14. Mai 2009 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft zur Änderung des Abkommens, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 4925).

  Art. 7 Drittländer

(1) Unbeschadet des Artikels 10 gelten die Bestimmungen dieser Anlage auch für im Gebiet der Parteien verkehrendes Saatgut aus einem anderen Land als einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft oder der Schweiz, der von den Parteien anerkannt wurde.

(2) Die Liste der Länder gemäss Absatz 1, die Kulturarten und der Geltungsbereich dieser Anerkennung sind in Anlage 4 enthalten.

  Art. 8 Vergleichsversuche

(1) Zur nachträglichen Kontrolle von Saatgutproben aus in den Gebieten der Parteien vermarkteten Partien werden Vergleichsversuche durchgeführt. Die Schweiz beteiligt sich an den gemeinschaftlichen Vergleichsversuchen.

(2) Die Durchführung der Vergleichsversuche in den Gebieten der Parteien steht im Ermessen der Arbeitsgruppe Saatgut.

  Art. 9 Arbeitsgruppe Saatgut

(1) Die gemäss Artikel 6 Absatz 7 des Abkommens eingesetzte Arbeitsgruppe Saatgut, nachstehend «Arbeitsgruppe» genannt, prüft jedwede Frage, die mit diesem Anhang und seiner Durchführung in Zusammenhang steht.

(2) Die Arbeitsgruppe prüft regelmässig die Entwicklung der internen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Parteien in den abkommensrelevanten Bereichen. Sie arbeitet insbesondere Vorschläge zur Anpassung und Überarbeitung dieses Abkommens aus, die dem Gemischten Ausschuss vorzulegen sind.

  Art. 10 Abkommen mit anderen Ländern

Die Parteien vereinbaren, dass die von einer Vertragspartei mit Drittländern geschlossenen Gleichstellungsabkommen für die andere Partei keinerlei Verpflichtung zur Anerkennung der Berichte, Bescheinigungen und Kennzeichen einer Konformitätsbewertungsstelle dieses Drittlandes mit sich bringen, ausgenommen in den Fällen, in denen zwischen den Parteien eine ausdrückliche Vereinbarung hierüber getroffen wurde.

  Anlage 11 

  Rechtsvorschriften2 

  Teil I (Gleichstellung der Rechtsvorschriften)

  A. Bestimmungen der Union

  1. Rechtsakte

–
Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2298/66).
–
Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2309/66).
–
Richtlinie 68/193/EWG des Rates vom 9. April 1968 über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben (ABl. L 93 vom 17.4.1968, S. 15).
–
Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1).
–
Richtlinie 2002/54/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Betarübensaatgut (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 12).
–
Richtlinie 2002/56/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 60).
–
Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74).

  2. Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

–
Entscheidung 80/755/EWG der Kommission vom 17. Juli 1980 zur Genehmigung der vorschriftsgemässen Kennzeichnung der Verpackungen von Getreidesaatgut (ABl. L 207 vom 9.8.1980, S. 37).
–
Entscheidung 81/675/EWG der Kommission vom 28. Juli 1981 zur Feststellung, dass bestimmte Verschlusssysteme nichtwiederverwendbare Verschlusssysteme im Sinne der Richtlinien 66/400/EWG, 66/401/EWG, 66/402/EWG, 69/208/EWG und 70/458/EWG des Rates sind (ABl. L 246 vom 29.8.1981, S. 26).
–
Richtlinie 93/17/EWG der Kommission vom 30. März 1993 mit gemeinschaftlichen Klassen von Kartoffel-Basispflanzgut sowie den für sie geltenden Anforderungen und Bezeichnungen (ABl. L 106 vom 30.4.1993, S. 7).
–
Entscheidung 97/125/EG der Kommission vom 24. Januar 1997 zur Genehmigung der vorschriftsmässigen Kennzeichnung der Verpackungen von Saatgut von Öl- und Faserpflanzen und zur Änderung der Entscheidung 87/309/EWG zur Genehmigung der vorschriftsmässigen Kennzeichnung der Verpackungen von Saatgut bestimmter Futterpflanzen (ABl. L 48 vom 19.2.1997, S. 35).
–
Entscheidung 2003/17/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gleichstellung von Feldbesichtigungen von Saatgutvermehrungsbeständen in Drittländern und über die Gleichstellung von in Drittländern erzeugtem Saatgut (ABl. L 8 vom 14.1.2003, S. 10).
–
Richtlinie 2003/90/EG der Kommission vom 6. Oktober 2003 mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates hinsichtlich der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten (ABl. L 254 vom 8.10.2003, S. 7).
–
Entscheidung 2004/266/EG der Kommission vom 17. März 2004 zur Genehmigung des Aufdrucks der vorgeschriebenen Angaben in unverwischbarer Farbe auf den Verpackungen von Saatgut von Futterpflanzen (ABl. L 83 vom 20.3.2004, S. 23).
–
Richtlinie 2004/29/EWG der Kommission vom 4. März 2004 zur Festlegung von Merkmalen und Mindestanforderungen für die Prüfung von Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten (ABl. L 71 vom 10.3.2004, S. 22).
–
Entscheidung 2004/842/EG der Kommission vom 1. Dezember 2004 über Durchführungsbestimmungen, nach denen die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von Saatgut der Sorten genehmigen können, für die die Aufnahme in den einzelstaatlichen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten oder für Gemüsearten beantragt wurde (ABl. L 362 vom 9.12.2004, S. 21).
–
Entscheidung 2005/834/EG des Rates vom 8. November 2005 über die Gleichstellung von in Drittländern durchgeführten Kontrollen von Erhaltungszüchtungen und zur Änderung der Entscheidung 2003/17/EG (ABl. L 312 vom 29.11.2005, S. 51).
–
Richtlinie 2006/47/EG der Kommission vom 23. Mai 2006 zur Festlegung besonderer Voraussetzungen im Hinblick auf das Vorhandensein von Avena fatua in Getreidesaatgut (ABl. L 136 vom 24.5.2006, S. 18).
–
Richtlinie 2008/124/EG der Kommission vom 18. Dezember 2008 zur Beschränkung des Verkehrs mit Saatgut bestimmter Arten von Futter-, Öl- und Faserpflanzen auf amtlich als Basissaatgut oder zertifiziertes Saatgut anerkanntes Saatgut (ABl. L 340 vom 19.12.2008, S. 73).
–
Verordnung (EG) Nr. 637/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen über die Eignung von Sortenbezeichnungen für landwirtschaftliche Pflanzenarten und für Gemüsearten (ABl. L 191 vom 23.7.2009, S. 10).

  B. Bestimmungen der Schweiz3 

–
Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (SR 910.1).
–
Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Produktion und das Inverkehrbringen von pflanzlichem Vermehrungsmaterial (SR 916.151).
–
Verordnung des EVD4 vom 7. Dezember 1998 über Saat- und Pflanzgut von Acker- und Futterpflanzen- sowie Gemüsearten (SR 916.151.1).
–
Verordnung des BLW vom 7. Dezember 1998 über den Sortenkatalog für Getreide, Kartoffeln, Futterpflanzen, Öl- und Faserpflanzen sowie Betarüben (SR 916.151.6).
–
Verordnung des EVD5 vom 2. November 2006 über die Produktion und das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Reben (SR 916.151.3).

  Teil II (gegenseitige Anerkennung der Bescheinigungen)

  A. Bestimmungen der Union

  1. Rechtsakte

–

  2. Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

–

  B. Bestimmungen der Schweiz

–

  C. Einfuhrbescheinigungen

–

1 Fassung gemäss Art. 3 des Beschlusses Nr. 2/2010 des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft vom 13. Dez. 2010, in Kraft für die Schweiz seit 1. Jan. 2011 (AS 2011 471).
2 Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nicht anders angegeben – als Verweis auf die vor dem 31. Juli 2010 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.
3 Unter Ausschluss von Landsorten, die zum freien Verkehr in der Schweiz zugelassen sind.
4 Heute: des WBF (siehe AS 2012 3631).
5 Heute: des WBF (siehe AS 2012 3631).

  Anlage 21 

  In Artikel 2 Absatz 3 genannte Behörden

  A. Europäische Union

Belgien

Bureau de Coordination Agricole/LandbouwbureauBCA/LB

Rue du Progrès 50/ Vooruitgangstraat 50

City Atrium, 6e étage/ 6de verdieping

1210 BRUXELLES/BRUSSEL

E-Mail: BCA-LB-COORD@spw.wallonie.be

Bulgarien

Executive Agency of Variety Testing,

Field Inspection and Seed Control

125, Tzarigradsko Shosse Blvd.

1113 Sofia

BULGARIEN

Tel: +359 2 870 03 75

Fax: +359 2 870 65 17

E-Mail: iasas@iasas.government.bg

Tschechische Republik

Central Institute for Supervising and Testing in Agriculture (Ústøední kontrolní a zkušební ústav zemìdìlský)

Division of Seed Materials and Planting Stock (Odbor osiv a sadby)

Za Opravnou 4

CZ-150 06 Praha 5 – Motol

Dänemark

Ministry of Food, Agriculture and Fisheries

Plant Directorate

Skovbrynet 20

DK-2800 Kgs. Lyngby

Tel: + 45 45 26 36 00

Fax: + 45 45 26 36 10

E-Mail: meb@pdir.dk

Deutschland

Bundessortenamt

Osterfelddamm 80

30627 Hannover

Tel: +49511-9566-50

Fax: +49511 9566-9600

E-Mail: BSA@bundessortenamt.de

Estland

Agricultural Board

Teaduse 2

Saku 75501 Harju county

ESTLAND

Zentrales Fax: + 372 6712 604

Griechenland

Ministry of Rural Development and Food

Directorate of Plant Production Inputs

6, Kapnokoptiriou Str

Athens 10433

GRIECHENLAND

Tel: +302102124199,

Fax: +302102124137

E-Mail: ax2u017@minagric.gr

Spanien

Oficina Española de Variedades Vegetales

Ministerio de Medio Ambiente y Medio Rural y Marino

c/ Alfonso XII, 62

28014 Madrid

Tel: +34913476659

Fax: +34913476703

Frankreich

GNIS-Service Officiel de Contrôle et de Certification

44, rue du Louvre

F - 75001 PARIS

Tel: + 33 (0) 1 42 33 76 93

Fax: + 33 (0) 1 40 28 40 16

Irland

Department of Agriculture, Fisheries and Food

Seed Certification Division

Backweston Farm

Leixlip

Co. Kildare

REPUBLIK IRLAND

Tel: + 353 1 6302900

Fax: + 353 1 6280634

Italien

Ente Nazionale Sementi Elette (ENSE)

Via ugo bassi N. 8

20159 MILANO

ITALIEN

E-Mail: aff-gen@ense.it

Zypern

Ministry of Agriculture

Natural Resources and Environment,

Department of Agriculture

E-Mail: doagrg@da.moa.gov.cy

Tel: 00357 22 466249

Fax: 00357 22 343419

Lettland

State Plant Protection Service

Seed Control Department

Lielvardes street 36/38

Riga, LV – 1006

Tel: +371-67113262

Fax: +371-67113085

E-Mail: info@vaad.gov.lv

Litauen

Ministry of Agriculture

State Seed and Grain Service

Ozo 4A,

LT-08200 Vilnius

Tel./Fax: (+370 5) 2375631

Luxemburg

Ministère de l’Agriculture

Administration des Services Techniques de l’Agriculture

Service de la Production Végétale

BP 1904

L-1019 Luxembourg

Tel: +352-457172-234

Fax: +352-457172-341

Ungarn

Central Agricultural Office

Directorate of Plant Production and Horticulture

1024 Budapest

Keleti Károly u. 24.

UNGARN

Tel: +36 06 1 336 9114

Fax: +36 06 1 336 9011

Malta

Ministry for Resources and Rural Affairs

Plant Health Department

Seeds and other Propagation Material Unit

National Research and Development Centre

Għammieri, Marsa MRS 3300

MALTA

Tel: +356 25904153

Fax: +356 25904120.

E-Mail: spmu.mrra@gov.mt

Niederlande

Ministry of Agriculture, Nature and Food Quality

postbox 20401

2500 EK The Hague Netherlands

Tel: +31 70 3785776

Fax: +31 70 3786156

Österreich

Bundesamt für Ernährungssicherheit

Abteilung Zertifizierung, Überwachung und Kontrolle

Spargelfeldstrasse 191

A-1220 Wien

Tel: +43 50555 31121

Fax: +43 50555 34808

E-Mail: saatgut@baes.gv.at

Polen

Plant Health and Seed Inspection Service

General Inspectorate

Al. Jana Paw³a II 11, 00-828 Warszawa

Tel: 22 652-92-90, 22 620-28-24, 22 620-28-25

Fax: 22 654-52-21

E-Mail: gi@piorin.gov.pl

Portugal

Direcção-Geral de Agricultura e Desenvolvimento Rural

Direcção de Serviços de Fitossanidade e de Materiais de Propagação de Plantas

Edifício 1, Tapada da Ajuda

1349-018 Lisboa

Tel: +351 21 361 20 00

Fax: +351 21 361 32 77 /22

Rumänien

National Inspection for Quality of Seeds

Ministry of Agriculture and Rural Development

24 Blvd. Carol I, 70044 Bucharest

RUMÄNIEN

Tel: +40 21 3078663

Fax: +40 21 3078663

Email: incs@madr.ro

Slowenien

Ministry for Agriculture,

Forestry and Food

Phytosanitary Administration of the Republic of Slovenia

Einspielerjeva 6

1000 Ljubljana

Slowakische Republik

Seed inspection and certification body of the Slovak Republic

Ústredný kontrolný a skúšobný ústav po¾nohospodársky v Bratislave (UKSUP),

odbor osív a sadív

Central Controlling and Testing Institute in Agriculture in Braislava,

Department of Seeds and Planting Materials

Matúškova 21

833 16 Bratislava

SLOWAKISCHE REPUBLIK

Tel: + 421259880255

Finnland

Ministry of Agriculture and Forestry

Department of Food and Health

PO Box 30

00023 GOVERNMENT

FINNLAND

Tel: +358-9-16001

Fax: +358-9-1605 3338

E-Mail: elo.kirjaamo@mmm.fi

Schweden

Swedish Board of Agriculture (Jordbruksverket)

Seed Division

Box 83

268 22 Svalöv

Schweden

Fax: + 46 - (0)36 - 15 83 08

E-Mail: utsadeskontroll@jordbruksverket.se

Vereinigtes Königreich

Food and Environment Research Agency

Seed Certification Team

Whitehouse Lane, Huntingdon Road

Cambridge CB3 0LF

Tel: +44(0)1223 342379

Fax: +44(0)1223 342386

E-Mail: seed.cert@fera.gsi.gov.uk

  B. Schweiz

Bundesamt für Landwirtschaft BLW

Zertifizierung, Pflanzen- und Sortenschutz

CH – 3003 Bern

Tel: (41) 31 322 25 50

Fax: (41) 31 322 26 34


1 Fassung gemäss Art. 3 des Beschlusses Nr. 2/2010 des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft vom 13. Dez. 2010, in Kraft für die Schweiz seit 1. Jan. 2011 (AS 2011 471).

  Anlage 31 

  Ausnahmeregelungen

  Von der Schweiz anerkannte Ausnahmeregelungen der Gemeinschaft2 

(a) zur Entbindung einiger Mitgliedstaaten von der Verpflichtung, die Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 2002/54/EG und 2002/57/EG des Rates über den Verkehr mit Futterpflanzen-, Getreide-, Wein-, Betarübensaatgut bzw. Saatgut von Öl- und Faserpflanzen hinsichtlich einiger Arten anzuwenden:

–
Entscheidung 69/270/EG der Kommission (ABl. L 220 vom 1.9.1969, S. 8)
–
Entscheidung 69/271/EG der Kommission (ABl. L 220 vom 1.9.1969, S. 9)
–
Entscheidung 69/272/EG der Kommission (ABl. L 220 vom 1.9.1969, S. 10)
–
Entscheidung 70/47/EG der Kommission (ABl. L 13 vom 19.1.1970, S. 26)
–
Entscheidung 70/48/EG der Kommission (ABl. L 13 vom 19.1.1970, S. 27)
–
Entscheidung 70/49/EG der Kommission (ABl. L 13 vom 19.1.1970, S. 28)
–
Entscheidung 70/93/EG der Kommission (ABl. L 25 vom 2.2.1970, S. 16)
–
Entscheidung 70/94/EG der Kommission (ABl. L 25 vom 2.2.1970, S. 17)
–
Entscheidung 70/481/EG der Kommission (ABl. L 237 vom 28.10.1970, S. 29)
–
Entscheidung 73/123/EG der Kommission (ABl. L 145 vom 2.6.1973, S. 43)
–
Entscheidung 74/5/EWG der Kommission (ABl. L 12 vom 15.1.1974, S. 13)
–
Entscheidung 74/360/EWG der Kommission (ABl. L 196 vom 19.7.1974, S. 18)
–
Entscheidung 74/361/EWG der Kommission (ABl. L 196 vom 19.7.1974, S. 19)
–
Entscheidung 74/362/EWG der Kommission (ABl. L 196 vom 19.7.1974, S. 20)
–
Entscheidung 74/491/EWG der Kommission (ABl. L 267 vom 03.10.1974, S. 18)
–
Entscheidung 74/532/EWG der Kommission (ABl. L 299 vom 7.11.1974, S. 14)
–
Entscheidung 80/301/EWG der Kommission (ABl. L 68 vom 14.03.1980, S. 30)
–
Entscheidung 80/512/EW der Kommission (ABl. L 126 vom 21.5.1980, S. 15)
–
Entscheidung 86/153/EW der Kommission (ABl. L 115 vom 3.5.1986, S. 26)
–
Entscheidung 89/101/EWG der Kommission (ABl. L 38 vom 10.2.1989, S. 37)
–
Entscheidung 2005/325/EG der Kommission (ABl. L 109 vom 29.4.2005, S. 1)
–
Entscheidung 2005/886/EG der Kommission (ABl. L 326 vom 13.12.2005, S. 39)
–
Entscheidung 2005/931/EG der Kommission (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 67)
–
Entscheidung 2008/462/EG der Kommission (ABl. L 109 vom 29.4.2005, S. 33);

(b) zur Ermächtigung einiger Mitgliedstaaten, den Verkehr mit Saat- oder Pflanzgut einiger Sorten zu beschränken (vgl. Gemeinsamer Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten - 28. Gesamtausgabe, Spalte 4; ABl. C 302A vom 12.12.2009, S. 1);

(c) zur Ermächtigung einiger Mitgliedstaaten, bezüglich des Vorhandenseins von Avena fatua in Getreidesaatgut strengere Vorschriften zu erlassen:

–
Entscheidung 74/269/EWG der Kommission (ABl. L 141 vom 24.5.1974, S. 20)
–
Entscheidung 74/531/EWG der Kommission (ABl. L 299 vom 7.11.1974, S. 13)
–
Entscheidung 95/75/EG der Kommission (ABl. L 60 vom 18.3.1995, S. 30)
–
Entscheidung 96/334/EG der Kommission (ABl. L 127 vom 25.5.1996, S. 39)
–
Entscheidung 2005/200/EG der Kommission (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 19);

(d) zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, für den Verkehr mit Pflanzkartoffeln auf ihrem gesamten Gebiet oder auf Teilen davon strengere als die in den Anlagen I und II der Richtlinie 2002/56/EG des Rates vorgesehenen Massnahmen gegen bestimmte Krankheitserreger anzuwenden:

–
Entscheidung 2004/3/EG der Kommission (ABl. L 2 vom 6.1.2004, S. 47);

(e) zur Ermächtigung, die Einhaltung der Anforderungen an die Sortenreinheit bei Saatgut von apomiktischen Einklon-Sorten von Poa pratensis auch auf Grundlage der Ergebnisse von Saatgut- und Sämlingsuntersuchungen zu bewerten:

–
Entscheidung 85/370/EW der Kommission (ABl. L 209 vom 6.8.1985, S. 41);

(f) zur Ermächtigung, das Vereinigte Königreich von bestimmten Verpflichtungen zur Anwendung der Richtlinien 66/402/EWG und 2002/57/EG des Rates in Bezug auf Avena strigosa Schreb. freizustellen:

–
Entscheidung 2009/786/EG der Kommission vom 26. Oktober 2009 (ABl. L 281/5 vom 28.10.2009);

(g) zur Ermächtigung, Lettland von bestimmten Verpflichtungen zur Anwendung der Richtlinien 66/402/EWG und 2002/57/EG des Rates in Bezug auf Avena strigosa Schreb., Brassica nigra (L.) Koch und Helianthus annuus L. zu entbinden:

–
Beschluss 2010/198/EU der Kommission vom 6. April 2010 (ABl. L 84/37 vom 7.4.2010).

1 Fassung gemäss Art. 3 des Beschlusses Nr. 2/2010 des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft vom 13. Dez. 2010, in Kraft für die Schweiz seit 1. Jan. 2011 (AS 2011 471).
2 Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nicht anders angegeben – als Verweis auf die vor dem 31. Juli 2010 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.

  Anlage 41 

  Liste der Drittländer2 

Argentinien

Australien

Chile

Israel

Kanada

Kroatien

Marokko

Neuseeland

Serbien und Montenegro

Südafrika

Türkei

Uruguay

Vereinigte Staaten von Amerika


1 Fassung gemäss Art. 3 des Beschlusses Nr. 2/2010 des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft vom 13. Dez. 2010, in Kraft für die Schweiz seit 1. Jan. 2011 (AS 2011 471).
2 Die Anerkennung basiert bezüglich der Feldbesichtigung der Samenträgerbestände und der Saatgutkontrollen auf der Entscheidung 2003/17/EG des Rates (ABl. L 8 vom 14.1.2003, S. 10) sowie bezüglich der Kontrolle der Sortenerhaltungszüchtung auf der Entscheidung 2005/834/EG des Rates (ABl. L 312 vom 29.11.2005, S. 41). Für Norwegen gilt das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum.

  Anhang 71 

  Betreffend den Handel mit Weinbauerzeugnissen

  Art. 1 Ziele

Die Parteien kommen überein, den Handel mit Weinbauerzeugnissen mit Ursprung in ihren Hoheitsgebieten nach den Bestimmungen dieses Anhangs auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung und der Gegenseitigkeit zu erleichtern und zu fördern.

  Art. 2 Geltungsbereich

Dieser Anhang gilt für die Weinbauerzeugnisse, die in den in Anlage 1 aufgeführten Rechtsvorschriften definiert sind.

  Art. 3 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Anhangs gelten vorbehaltlich anderslautender Angaben in diesem Anhang folgende Begriffsbestimmungen:

(a)
«Weinbauerzeugnis mit Ursprung in», gefolgt vom Namen einer der Parteien: ein Erzeugnis im Sinne von Artikel 2, das gemäss den Bestimmungen dieses Anhangs im Gebiet der betreffenden Partei aus Weintrauben bereitet worden ist, die vollständig in diesem Gebiet oder in einem in Anlage 2 definierten Gebiet geerntet wurden;
(b)
«geografische Angabe»: jede Angabe im Sinne von Artikel 22 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums im Anhang zum Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation1 (nachstehend «TRIPS-Übereinkommen» genannt), einschliesslich einer Ursprungsbezeichnung, die gemäss den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften einer Partei zum Zweck der Bezeichnung und Aufmachung eines in Artikel 2 genannten Weinbauerzeugnisses anerkannt ist, das seinen Ursprung im Gebiet dieser Partei oder in einem in Anlage 2 definierten Gebiet hat;
(c)
«traditioneller Begriff»: ein traditionell verwendeter Name, der insbesondere auf die Erzeugungsmethode oder die Qualität, die Farbe oder die Art eines in Artikel 2 genannten Weinbauerzeugnisses Bezug nimmt und der in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften einer Partei zum Zweck der Bezeichnung und Aufmachung eines solchen Erzeugnisses anerkannt ist, das seinen Ursprung im Gebiet dieser Partei hat;
(d)
«geschützter Name»: eine geografische Angabe oder ein traditioneller Begriff gemäss Buchstabe b bzw. c, die auf Grund dieses Anhangs geschützt sind;
(e)
«Bezeichnung»: die Namen, die auf der Etikettierung, in den Begleitpapieren beim Transport, in den Geschäftspapieren, insbesondere den Rechnungen und Lieferscheinen, sowie in der Werbung für ein in Artikel 2 genanntes Weinbauerzeugnis verwendet werden;
(f)
«Etikettierung»: alle Bezeichnungen und anderen Begriffe, Zeichen, Muster oder Handelsmarken, die der Unterscheidung eines in Artikel 2 genannten Weinbauerzeugnisses dienen und die auf demselben Behältnis, einschliesslich seines Verschlusses, des Schildchens am Behältnis oder des Überzugs des Flaschenhalses, erscheinen;
(g)
«Aufmachung»: die Namen, die auf den Behältnissen, einschliesslich ihres Verschlusses, auf der Etikettierung und auf der Verpackung verwendet werden;
(h)
«Verpackung»: die schützenden Umhüllungen, wie Einschlagpapier, Strohhülsen aller Art, Kartons und Kisten, die zum Transport eines oder mehrerer Behältnisse und/oder zu ihrer Feilbietung im Hinblick auf den Verkauf an den Endverbraucher verwendet werden;
(i)
«Vorschriften über den Handel mit Weinbauerzeugnissen»: sämtliche in diesem Anhang vorgesehenen Vorschriften;
(j)
«zuständige Stelle»: jede Behörde oder Dienststelle, die von einer Partei mit der Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften für die Erzeugung von und den Handel mit Weinbauerzeugnissen beauftragt worden ist;
(k)
«Kontaktstelle»: die zuständige Behörde oder Dienststelle, die von einer Partei benannt worden ist, um für die geeigneten Verbindungen zu der Kontaktstelle der anderen Partei zu sorgen;
(l)
«ersuchende Stelle»: die von einer Partei bezeichnete zuständige Behörde, die ein Amtshilfeersuchen im Regelungsbereich dieses Titels stellt;
(m)
«ersuchte Stelle»: die von einer Partei bezeichnete zuständige Dienststelle oder Behörde, an die ein Amtshilfeersuchen im Regelungsbereich dieses Titels gerichtet wird;
(n)
«Zuwiderhandlungen»: alle Verstösse oder versuchten Verstösse gegen die Vorschriften für die Erzeugung von und den Handel mit Weinbauerzeugnissen.

1 SR 0.632.20 Anhang 1.C


  Titel I Einfuhr und Vermarktung

  Art. 4 Etikettierung, Aufmachung und Begleitpapiere

(1) Der Handel zwischen den Parteien mit den in Artikel 2 genannten Weinbauerzeugnissen mit Ursprung in ihren jeweiligen Gebieten erfolgt gemäss den in diesem Anhang vorgesehenen technischen Vorschriften. Unter technischer Vorschrift werden alle in Anlage 3 genannten Vorschriften verstanden, die sich auf die Begriffsbestimmung von Weinbauerzeugnissen, auf önologische Verfahren, auf die Zusammensetzung dieser Erzeugnisse, auf ihre Begleitpapiere und auf ihre Beförderungs- und Vermarktungsbedingungen beziehen.

(2) Der Ausschuss kann beschliessen, die Definition der «technischen Vorschriften» gemäss Absatz 1 zu ändern.

(3) Die Bestimmungen der in Anlage 3 genannten Rechtsakte über das Inkrafttreten oder die Anwendung dieser Rechtsakte gelten nicht für diesen Anhang.

(4) Die Anwendung des einzelstaatlichen oder EU-Steuerrechts sowie die diesbezüglichen Kontrollmassnahmen bleiben von diesem Anhang unberührt.


  Titel II Gegenseitiger Schutz der Namen der in Artikel 2 genannten Weinbauerzeugnisse

  Art. 5 Geschützte Namen

Bei Weinbauerzeugnissen mit Ursprung in der Europäischen Union und in der Schweiz sind folgende in Anlage 4 aufgeführten Namen geschützt:

(a)
je nach Ursprung des Weins der Name des betreffenden Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Schweiz oder Bezugnahmen auf den betreffenden Mitgliedstaat der Europäischen Union oder die Schweiz;
(b)
die besonderen Begriffe;
(c)
die Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben;
(d)
die traditionellen Begriffe.
  Art. 6 Namen oder Bezugnahmen auf Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Schweiz

(1) Zur Ermittlung der Herkunft von Weinbauerzeugnissen in der Schweiz sind die Namen der oder Bezugnahmen auf die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die zur Bezeichnung dieser Erzeugnisse dienen:

(a)
den Weinen mit Ursprung in dem betreffenden Mitgliedstaat vorbehalten;
(b)
ausschliesslich für Erzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Union unter Beachtung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Europäischen Union zu verwenden.

(2) Zur Ermittlung der Herkunft von Weinbauerzeugnissen in der Europäischen Union sind der Name der oder Bezugnahmen auf die Schweiz, die zur Bezeichnung dieser Erzeugnisse dienen:

(a)
den Weinen mit Ursprung in der Schweiz vorbehalten;
(b)
ausschliesslich für Erzeugnisse mit Ursprung in der Schweiz unter Beachtung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Schweiz zu verwenden.
  Art. 7 Sonstige Begriffe

(1) Die Begriffe «geschützte Ursprungsbezeichnung» und «geschützte geografische Bezeichnung», einschliesslich ihrer Abkürzungen «g.U.» und «g.g.A.» sowie die Begriffe «Sekt» und «Crémant» gemäss der Verordnung (EG) Nr. 607/20091 der Kommission sind den Weinen mit Ursprung in dem betreffenden Mitgliedstaat vorbehalten und ausschliesslich unter Beachtung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Europäischen Union zu verwenden.

(2) Unbeschadet des Artikels 10 sind die Begriffe «kontrollierte Ursprungsbezeichnung», einschliesslich ihrer Abkürzung «KUB», und «Landwein» gemäss Artikel 63 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft2 den Weinen mit Ursprung in der Schweiz vorbehalten und ausschliesslich unter Beachtung der schweizerischen Rechtsvorschriften zu verwenden.

Der Begriff «Tafelwein» gemäss Artikel 63 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft ist Weinen mit Ursprung in der Schweiz vorbehalten und ausschliesslich unter Beachtung der schweizerischen Rechtsvorschriften zu verwenden.


1 ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 60–139
2 SR 910.1

  Art. 8 Schutz der Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben

(1) In der Schweiz sind die in Anlage 4 Teil A aufgeführten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben der Europäischen Union:

I.
für Weine mit Ursprung in der Europäischen Union geschützt;
II.
Weinbauerzeugnissen der Europäischen Union vorbehalten und ausschliesslich unter Beachtung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Europäischen Union zu verwenden.

In der Europäischen Union sind die in Anlage 4 Teil B aufgeführten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben der Schweiz:

I.
für Weine mit Ursprung in der Schweiz geschützt;
II.
Weinbauerzeugnissen der Schweiz vorbehalten und ausschliesslich unter Beachtung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Schweiz zu verwenden.

(2) Die Parteien treffen alle erforderlichen Massnahmen, um gemäss diesem Anhang den gegenseitigen Schutz der in Anlage 4 aufgeführten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, die zur Bezeichnung und Aufmachung von Weinen mit Ursprung im Gebiet der Parteien verwendet werden, zu gewährleisten. Zu diesem Zweck setzt jede Partei geeignete Rechtsmittel ein, um einen wirksamen Schutz sicherzustellen und die Verwendung einer in Anlage 4 aufgeführten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe zur Bezeichnung eines Weins zu verhindern, der nicht aus dem in der betreffenden Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe genannten Ort stammt.

(3) Der Schutz gemäss Absatz 1 gilt auch, wenn:

(a)
SEQ subroman\r0 \h der tatsächliche Ursprung des Weins angegeben ist;
(b)
die betreffende Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe in Übersetzung, Transkription oder Transliteration verwendet wird; oder SEQ subroman\r0 \h
(c)
die Angabe in Verbindung mit Begriffen wie «Art», «Typ», «Fasson», «Nachahmung», «Methode» oder dergleichen verwendet wird.

(4) Sind in Anlage 4 aufgeführte Ursprungsbezeichnungen oder geografische Angaben homonym, so wird jede Bezeichnung bzw. Angabe geschützt, sofern sie in gutem Glauben verwendet wird und nach praktischen Bedingungen, die von den Parteien im Rahmen des Ausschusses festzulegen sind, gewährleistet ist, dass die betreffenden Erzeuger gleich behandelt und die Verbraucher nicht irregeführt werden.

(5) Wenn eine in Anlage 4 aufgeführte geografische Angabe homonym mit einer geografischen Angabe eines Drittlandes ist, so findet Artikel 23 Absatz 3 des TRIPs-Übereinkommens Anwendung.

(6) Dieser Anhang beeinträchtigt in keiner Weise das Recht einer Person, im Handel ihren Namen oder den Namen ihres Geschäftsvorgängers zu verwenden, sofern dieser Name nicht in einer die Verbraucher irreführenden Weise verwendet wird.

(7) Dieser Anhang verpflichtet die Parteien nicht, eine in Anlage 4 aufgeführte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe der anderen Partei zu schützen, die in ihrem Ursprungsland nicht oder nicht mehr geschützt ist oder dort ungebräuchlich geworden ist.

(8) Die Parteien bekräftigen, dass die Rechte und Pflichten im Rahmen dieses Anhangs für keine anderen als die in Anlage 4 aufgeführten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben gelten.

(9) Unbeschadet des TRIPS-Übereinkommens werden in diesem Anhang die Rechte und Pflichten ergänzt und präzisiert, die im Gebiet jeder Partei für den Schutz der geografischen Angaben gelten.

Die Parteien verzichten jedoch darauf, die Bestimmungen von Artikel 24 Absätze 4, 6 und 7 des TRIPS-Übereinkommens in Anspruch zu nehmen, um den Schutz eines Namens der anderen Partei abzulehnen, ausgenommen in den Fällen gemäss Anlage 5 dieses Anhangs.

(10) Der ausschliessliche Schutz gemäss diesem Artikel gilt für den Namen «Champagne», wie er im Verzeichnis der Europäischen Union in Anlage 4 dieses Anhangs aufgeführt ist.

  Art. 9 Beziehung von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben zu Marken

(1) Die Parteien sind nicht zum Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe verpflichtet, wenn der Schutz aufgrund des Ansehens, das eine frühere Marke geniesst, geeignet ist, den Verbraucher in Bezug auf die tatsächliche Identität des betreffenden Weins irrezuführen.

(2) Die Eintragung einer Handelsmarke für ein Weinbauerzeugnis im Sinne von Artikel 2, die eine Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe gemäss Anlage 4 enthält oder aus ihr besteht, wird von Amts wegen oder auf Antrag der betroffenen Partei entsprechend den einschlägigen Rechtsvorschriften jeder Partei ganz oder teilweise abgelehnt, wenn das betreffende Erzeugnis nicht aus dem in der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe genannten Ort stammt.

(3) Eine eingetragene Marke für ein Weinbauerzeugnis im Sinne von Artikel 2, die eine Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe gemäss Anlage 4 enthält oder aus ihr besteht, wird von Amts wegen oder auf Antrag der betroffenen Partei entsprechend den einschlägigen Rechtsvorschriften jeder Partei ganz oder teilweise für ungültig erklärt, wenn sich die betreffende Marke auf ein Erzeugnis bezieht, das die Anforderungen für die Verwendung dieser Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe nicht erfüllt.

(4) Eine Marke, auf deren Verwendung einer der in Absatz 3 aufgeführten Tatbestände zutrifft und die vor dem Zeitpunkt des Schutzes der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe der anderen Partei durch den vorliegenden Anhang in gutem Glauben angemeldet, eingetragen oder, sofern dies nach den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, durch gutgläubige Verwendung im Gebiet einer Partei (einschliesslich der Mitgliedstaaten der Europäischen Union) erworben wurde, darf ungeachtet des Schutzes der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe weiter verwendet werden, sofern für die Marke keine Gründe für die Ungültigerklärung gemäss den Rechtsvorschriften der betreffenden Partei vorliegen.

  Art. 10 Schutz der traditionellen Begriffe

(1) In der Schweiz werden die in Anlage 4 Teil A aufgeführten traditionellen Begriffe aus der Europäischen Union:

(a)
nicht zur Bezeichnung oder Aufmachung eines Weins mit Ursprung in der Schweiz verwendet;
(b)
nicht zur Bezeichnung oder Aufmachung eines Weins mit Ursprung in der Europäischen Union verwendet, mit Ausnahme der Weine des Ursprungs und der Kategorie, die in der Anlage in der dort genannten Sprache aufgeführt sind, sowie unter Beachtung der in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Europäischen Union festgelegten Bedingungen.

In der Europäischen Union werden die in Anlage 4 Teil B aufgeführten traditionellen Begriffe aus der Schweiz:

(a)
nicht zur Bezeichnung oder Aufmachung eines Weins mit Ursprung in der Europäischen Union verwendet;
(b)
nicht zur Bezeichnung oder Aufmachung eines Weins mit Ursprung in der Schweiz verwendet, mit Ausnahme der Weine des Ursprungs und der Kategorie, die in der Anlage in der dort genannten Sprache aufgeführt sind, sowie unter Beachtung der in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Schweiz festgelegten Bedingungen.

(2) Die Parteien treffen alle erforderlichen Massnahmen, um gemäss diesem Abkommen den gegenseitigen Schutz der in Anlage 4 aufgeführten traditionellen Begriffe, die zur Bezeichnung und Aufmachung von Weinen mit Ursprung im Gebiet der Parteien verwendet werden, zu gewährleisten. Zu diesem Zweck setzt jede Partei geeignete Rechtsmittel ein, um einen wirksamen Schutz sicherzustellen und um zu verhindern, dass traditionelle Begriffe zur Bezeichnung von Weinen verwendet werden, die nicht mit diesen traditionellen Begriffen bezeichnet werden dürfen, selbst wenn diese Begriffe in Verbindung mit Angaben wie «Art», «Typ», «Fasson», «Nachahmung», «Methode» oder dergleichen verwendet werden.

(3) Der Schutz traditioneller Begriffe erstreckt sich nur auf:

(a)
die Sprachfassung(en) nach Anlage 4;
(b)
die Weine der jeweiligen Kategorie, die nach Anlage 4 in der Europäischen Union geschützt ist, oder die Weine der jeweiligen Klasse, die nach Anlage 4 in der Schweiz geschützt ist.

(4) Sind in Anlage 4 aufgeführte traditionelle Begriffe homonym, so wird jeder traditionelle Begriff geschützt, sofern er in gutem Glauben verwendet wird und nach praktischen Bedingungen, die von den Parteien im Rahmen des Ausschusses festzulegen sind, gewährleistet ist, dass die betreffenden Erzeuger gleich behandelt und die Verbraucher nicht irregeführt werden.

(5) Ist ein in Anlage 4 aufgeführter traditioneller Begriff homonym mit einem Namen, der für ein nicht aus den Gebieten der Parteien stammendes Weinbauerzeugnis verwendet wird, so darf ein solcher Name zur Bezeichnung und Aufmachung des Weinbauerzeugnisses verwendet werden, sofern diese Verwendung herkömmlich und üblich und vom Ursprungsland geregelt ist und der Verbraucher in Bezug auf den genauen Ursprung des betreffenden Weins nicht irregeführt wird.

(6) Dieser Anhang beeinträchtigt in keiner Weise das Recht einer Person, im Handel ihren Namen oder den Namen ihres Geschäftsvorgängers zu verwenden, sofern dieser Name nicht in einer die Verbraucher irreführenden Weise verwendet wird.

(7) Die Eintragung einer Marke für ein Weinbauerzeugnis im Sinne von Artikel 2, die einen traditionellen Begriff gemäss Anlage 4 enthält oder aus ihm besteht, wird von Amts wegen oder auf Antrag der betroffenen Partei entsprechend den einschlägigen Rechtsvorschriften jeder Partei ganz oder teilweise abgelehnt, wenn sich die betreffende Marke nicht auf Weinbauerzeugnisse bezieht, die aus dem in der geografischen Angabe, die mit dem traditionellen Begriff zusammenhängt, genannten Ort stammen.

Eine eingetragene Marke für ein Weinbauerzeugnis im Sinne von Artikel 2, die einen traditionellen Begriff gemäss Anlage 4 enthält oder aus ihm besteht, wird von Amts wegen oder auf Antrag der betroffenen Partei entsprechend den einschlägigen Rechtsvorschriften jeder Partei ganz oder teilweise für ungültig erklärt, wenn sich die betreffende Marke nicht auf Weinbauerzeugnisse bezieht, die aus dem in der geografischen Angabe, die mit dem traditionellen Begriff zusammenhängt, genannten Ort stammen.

Eine Marke, auf deren Verwendung einer der im vorstehenden Unterabsatz aufgeführten Tatbestände zutrifft und die vor dem Zeitpunkt des Schutzes des traditionellen Begriffs der anderen Partei durch den vorliegenden Anhang in gutem Glauben angemeldet, eingetragen oder durch gutgläubige Verwendung im Gebiet einer Partei (einschliesslich der Mitgliedstaaten der Europäischen Union) erworben wurde, darf weiter verwendet werden, sofern dies nach den einschlägigen Rechtsvorschriften der betreffenden Partei vorgesehen ist.

(8) Dieser Anhang verpflichtet die Parteien nicht, einen in Anlage 4 aufgeführten traditionellen Begriff zu schützen, der in seinem Ursprungsland nicht oder nicht mehr geschützt ist oder dort ungebräuchlich geworden ist.

  Art. 11 Schutzmassnahmen

(1) Werden Weinbauerzeugnisse mit Ursprung in den Parteien ausgeführt und ausserhalb ihrer Gebiete vermarktet, so ergreifen die Parteien alle erforderlichen Massnahmen, um zu gewährleisten, dass die gemäss diesem Anhang geschützten Namen einer Partei nicht zur Bezeichnung und Aufmachung eines Erzeugnisses mit Ursprung in der anderen Partei verwendet werden.

(2) Soweit es die einschlägigen Rechtsvorschriften der Parteien zulassen, wird der Schutz aufgrund dieses Anhangs auch natürlichen und juristischen Personen sowie Verbänden, Vereinigungen und Organisationen von Erzeugern, Händlern oder Verbrauchern mit Sitz im Gebiet der anderen Partei gewährt.

(3) Steht die Bezeichnung oder Aufmachung eines Weinbauerzeugnisses, insbesondere auf dem Etikett, in amtlichen Dokumenten, in Geschäftspapieren oder in der Werbung im Widerspruch zu diesem Anhang, so leiten die Parteien die erforderlichen Verwaltungsmassnahmen oder Gerichtsverfahren ein, um insbesondere den unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen oder die missbräuchliche Verwendung des geschützten Namens auf jede andere Weise zu verbieten.

(4) Die in Absatz 3 genannten Massnahmen und Verfahren werden insbesondere eingeleitet, wenn:

(a)
die Übersetzung von Angaben, die in den Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Schweiz vorgesehen sind, in einer der Sprachen der anderen Partei ein Wort ergibt, das eine Irreführung über den Ursprung des so bezeichneten oder aufgemachten Weinbauerzeugnisses hervorrufen kann;
(b)
Angaben, Marken, Namen, Aufschriften oder Abbildungen, die mittelbar oder unmittelbar falsche oder irreführende Angaben über Herkunft, Ursprung, Art, oder wesentliche Eigenschaften des Erzeugnisses enthalten, auf den Behältnissen oder der Verpackung, in der Werbung oder in den amtlichen Dokumenten oder den Geschäftspapieren für Erzeugnisse verwendet werden, deren Namen aufgrund dieses Anhangs geschützt sind;
(c)
Behältnisse oder Verpackungen verwendet werden, die eine Irreführung über den Ursprung des Weinbauerzeugnisses hervorrufen können.

(5) Dieser Anhang schliesst nicht aus, dass die Parteien den aufgrund dieses Anhangs geschützten Angaben in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder in internationalen Übereinkünften jetzt oder künftig einen weitergehenden Schutz gewähren.


  Titel III Kontrolle und gegenseitige Amtshilfe der Kontrollstellen

  Art. 12 Gegenstand und Einschränkungen

(1) Die Parteien leisten einander Amtshilfe nach dem Verfahren und unter den Bedingungen dieses Titels. Durch gegenseitige Amtshilfe, die Aufdeckung von Verstössen gegen die Rechtsvorschriften über den Handel mit Weinbauerzeugnissen und die Durchführung der erforderlichen Ermittlungen tragen sie insbesondere für die ordnungsgemässe Anwendung dieser Vorschriften Sorge.

(2) Die in diesem Titel vorgesehene Amtshilfe gilt unbeschadet der strafrechtlichen Bestimmungen oder der zwischen den Parteien für Strafsachen vereinbarten Rechtshilferegelung.

(3) Dieser Titel berührt nicht die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die Geheimhaltungspflicht bei gerichtlichen Ermittlungen.


  Untertitel I Zuständige Stellen, kontrollierte Personen und gegenseitige Amtshilfe

  Art. 13 Kontaktstellen

(1) Beauftragt eine Partei mehrere zuständige Stellen mit der Kontrolle, so gewährleistet sie die Koordinierung von deren Tätigkeiten.

(2) Jede Partei benennt eine einzige Kontaktstelle. Diese Stelle:

–
übermittelt den Kontaktstellen der anderen Parteien die Zusammenarbeitsersuchen im Hinblick auf die Durchführung dieses Titels;
–
nimmt die Zusammenarbeitsersuchen der vorgenannten Stellen entgegen und leitet sie an die zuständige(n) Stelle(n) der Partei weiter, deren Zuständigkeit sie unterliegen;
–
vertritt diese Partei gegenüber der anderen Partei im Rahmen der Zusammenarbeit gemäss diesem Titel;
–
teilt der anderen Partei die Massnahmen mit, die gemäss Artikel 11 getroffen wurden.
  Art. 14 Zuständige Stellen und Laboratorien

Die Parteien:

(a)
übermitteln einander folgende regelmässig von ihnen aktualisierten Verzeichnisse:
–
die Verzeichnisse der Stellen, die für die Ausstellung der Dokumente VI 1 und der sonstigen Begleitpapiere für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen gemäss Artikel 4 Absatz 1 dieses Anhangs und der einschlägigen EU-Vorschriften gemäss Anlage 3 Teil A zuständig sind,
–
die Verzeichnisse der zuständigen Stellen und der Kontaktstellen gemäss Artikel 3 Buchstaben j und k,
–
die Verzeichnisse der Laboratorien, die zur Durchführung der Analysen gemäss Artikel 17 Absatz 2 befugt sind,
–
das Verzeichnis der in Feld 4 des Begleitpapiers genannten schweizerischen Behörden, die für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen mit Ursprung in der Schweiz zuständig sind, gemäss Anlage 3 Teil B;
(b)
konsultieren und unterrichten einander im Einzelnen über die Massnahmen, die sie zur Anwendung dieses Anhangs erlassen. Insbesondere übermitteln sie einander die nationalen Vorschriften und eine Zusammenfassung der Verwaltungs- und Rechtsentscheidungen von besonderer Bedeutung für die ordnungsgemässe Anwendung des Abkommens.
  Art. 15 Kontrollierte Personen

Natürliche und juristische Personen sowie Vereinigungen dieser Personen, deren berufliche Tätigkeit den in diesem Titel genannten Kontrollen unterzogen werden kann, dürfen diese Kontrollen in keiner Weise behindern und müssen sie jederzeit erleichtern.


  Untertitel II Kontrollmassnahmen

  Art. 16 Kontrollmassnahmen

(1) Die Parteien treffen die erforderlichen Massnahmen, um die Amtshilfe nach Massgabe von Artikel 12 durch geeignete Kontrollen zu gewährleisten.

(2) Die Kontrollen werden entweder systematisch oder stichprobenartig durchgeführt. Bei stichprobenartigen Kontrollen stellen die Parteien durch die Anzahl, die Art und die Häufigkeit der Kontrollen sicher, dass diese Kontrollen repräsentativ sind.

(3) Die Parteien treffen geeignete Massnahmen, um die Tätigkeit der Bediensteten ihrer zuständigen Stellen zu erleichtern und insbesondere sicherzustellen, dass sie:

–
Zugang zu den Rebflächen, den Anlagen zur Erzeugung, Bereitung, Lagerung und Verarbeitung der Weinbauerzeugnisse und den Transportmitteln für diese Erzeugnisse erhalten;
–
Zugang zu den Geschäftsräumen oder Lagerräumen und den Transportmitteln einer jeden Person erhalten, die Weinbauerzeugnisse oder Erzeugnisse, die zu ihrer Herstellung bestimmt sind, zum Verkauf vorrätig hält, vermarktet oder befördert;
–
Bestandsaufnahmen der Weinbauerzeugnisse und der zu ihrer Bereitung verwendeten Stoffe oder Erzeugnisse erstellen können;
–
von den Weinbauerzeugnissen, die zum Verkauf vorrätig gehalten, vermarktet oder befördert werden, Proben entnehmen können;
–
in die Buchführungsdaten oder in andere für die Kontrollen zweckdienliche Unterlagen Einsicht nehmen und Kopien oder Auszüge anfertigen können;
–
geeignete einstweilige Massnahmen in Bezug auf die Erzeugung, die Bereitung, die Vorratshaltung, den Transport, die Bezeichnung, die Aufmachung und den Export an andere Parteien und die Vermarktung der Weinbauerzeugnisse oder eines zu ihrer Herstellung bestimmten Erzeugnisses ergreifen können, wenn begründeter Verdacht für einen schwerwiegenden Verstoss gegen Vorschriften dieses Anhangs besteht, insbesondere bei Fälschungen oder bei einer Gefahr für die öffentliche Gesundheit.
  Art. 17 Probenahme

(1) Eine zuständige Stelle einer Partei kann eine zuständige Stelle der anderen Partei um eine Probenahme gemäss den einschlägigen Rechtsvorschriften dieser Partei ersuchen.

(2) Die ersuchte Stelle verwahrt die gemäss Absatz 1 entnommenen Proben und bestimmt insbesondere das Laboratorium, in dem die Proben untersucht werden. Die ersuchende Stelle kann ein anderes Laboratorium bestimmen, um Parallelproben untersuchen zu lassen. Zu diesem Zweck stellt die ersuchte Stelle der ersuchenden Stelle eine entsprechende Zahl von Proben zur Verfügung.

(3) Bei Unstimmigkeiten zwischen der ersuchenden Stelle und der ersuchten Stelle hinsichtlich der Ergebnisse der Untersuchung nach Absatz 2 wird von einem gemeinsam bestellten Laboratorium eine Schiedsanalyse erstellt.


  Untertitel III Verfahren

  Art. 18 Massgeblicher Tatbestand

Erhält eine zuständige Stelle einer Partei davon Kenntnis oder hegt den begründeten Verdacht:

–
dass ein Erzeugnis nicht mit den Vorschriften über den Handel mit Weinbauerzeugnissen übereinstimmt oder dass die Beschaffung oder die Vermarktung eines solchen Erzeugnisses auf einer Betrugshandlung beruht; und
–
dass dieser Verstoss gegen die Vorschriften für eine Partei von besonderem Interesse und geeignet ist, Verwaltungsmassnahmen oder eine Strafverfolgung auszulösen, so unterrichtet diese zuständige Stelle über die Kontaktstelle, der sie untersteht, hiervon unverzüglich die Kontaktstelle der betroffenen Partei.
  Art. 19 Amtshilfeersuchen

(1) Amtshilfeersuchen gemäss diesem Titel sind schriftlich zu stellen. Dem Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die zu seiner Bearbeitung erforderlich sind. In dringenden Fällen können mündliche Ersuchen zugelassen werden, die jedoch unverzüglicher schriftlicher Bestätigung bedürfen.

(2) Amtshilfeersuchen gemäss Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten:

–
Bezeichnung der ersuchenden Stelle;
–
Massnahme, um die ersucht wird;
–
Gegenstand oder Grund des Ersuchens;
–
einschlägige Rechts- und Verwaltungsvorschriften;
–
möglichst genaue und umfassende Angaben zu den natürlichen oder juristischen Personen, gegen die ermittelt wird;
–
Zusammenfassung des wesentlichen Sachverhalts.

(3) Die Amtshilfeersuchen werden in einer der Amtssprachen der Parteien gestellt.

(4) Entspricht ein Amtshilfeersuchen nicht den Formvorschriften, so kann eine Berichtigung oder Ergänzung verlangt werden; die Anordnung vorsorglicher Massnahmen ist jedoch möglich.

  Art. 20 Verfahren

(1) Auf ein Amtshilfeersuchen hin erteilt die ersuchte Stelle der ersuchenden Stelle alle zweckdienlichen Auskünfte, die es ihr ermöglichen, die ordnungsgemässe Anwendung der Vorschriften für den Handel mit Weinbauerzeugnissen zu überprüfen, einschliesslich Auskünfte über festgestellte oder beabsichtigte Handlungen, die gegen diese Vorschriften verstossen oder verstossen würden.

(2) Auf begründeten Antrag der ersuchenden Stelle veranlasst die ersuchte Stelle die besondere Überwachung oder Kontrollen, die es ermöglichen, die angestrebten Ziele durchzusetzen.

(3) Die gemäss den Absätzen 1 und 2 ersuchte Stelle verfährt so, als handle sie in eigener Sache oder auf Ersuchen einer Stelle ihres eigenen Landes.

(4) Im Einvernehmen mit der ersuchten Stelle kann die ersuchende Stelle eigene Bedienstete oder Bedienstete in einer anderen von ihr vertretenen Stelle der Partei dazu bestimmen:

–
entweder in den Räumlichkeiten der zuständigen Stellen, die der Partei unterstehen, in der die ersuchte Stelle ihren Sitz hat, Auskünfte über die Überwachung der ordnungsgemässen Anwendung der Vorschriften für den Handel mit Weinbauerzeugnissen einzuholen oder Tätigkeiten, einschliesslich der Anfertigung von Kopien der Transport- oder sonstigen Dokumente oder von Ein- und Ausgangsbüchern, zu kontrollieren;
–
oder den gemäss Absatz 2 gewünschten Massnahmen beizuwohnen.

Die im ersten Gedankenstrich genannten Kopien können nur nach Zustimmung der ersuchten zuständigen Stelle angefertigt werden.

(5) Die ersuchende Stelle, die einen gemäss Absatz 4 Unterabsatz 1 benannten Bediensteten in das Land einer anderen Partei entsenden möchte, damit er den Kontrollmassnahmen im Sinne von Absatz 4 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich beiwohnt, unterrichtet hier die ersuchte Stelle rechtzeitig vor Beginn dieser Kontrollen. Die Bediensteten der ersuchten Stelle sind jederzeit für die Durchführung der Kontrollen zuständig.

Die Bediensteten der ersuchenden Stelle:

–
legen eine schriftliche Vollmacht vor, in der ihre Personalien und ihre dienstliche Stellung angegeben sind;
–
verfügen im Rahmen der Beschränkungen, die die Partei der ersuchten Stelle ihren eigenen Bediensteten für die Durchführung der betreffenden Kontrollen auferlegt:
–
über die Zugangsrechte gemäss Artikel 16 Absatz 3,
–
über ein Recht auf Information über die Ergebnisse der Kontrollen, die von den Bediensteten der ersuchten Stelle gemäss Artikel 16 Absatz 3 durchgeführt werden;
–
nehmen bei der Kontrolle eine Haltung ein, die mit den Regeln und Gepflogenheiten vereinbar ist, die für die Bediensteten der Partei gelten, in deren Hoheitsgebiet die Kontrolle durchgeführt wird.

(6) Die begründeten Amtshilfeersuchen im Sinne dieses Artikels sind über die Kontaktstelle der betreffenden Partei an die ersuchte Stelle zu richten. Dasselbe Verfahren gilt für:

–
die Beantwortung dieser Anträge; und
–
die Mitteilungen über die Anwendung der Absätze 2, 4 und 5.

Die Parteien können abweichend von Unterabsatz 1 im Interesse einer zügigeren und wirksameren Zusammenarbeit in bestimmten Fällen, in denen dies angezeigt ist, gestatten, dass eine zuständige Stelle:

–
ihre begründeten Anträge oder ihre Mitteilungen direkt an eine zuständige Stelle der anderen Partei richtet;
–
die begründeten Anträge oder die Mitteilungen, die ihr von einer zuständigen Stelle der anderen Partei zugeleitet werden, direkt beantwortet.

In diesem Fall informieren diese Stellen unverzüglich die Kontaktstelle der betreffenden Partei.

(7) Die Informationen aus den analytischen Datenbanken der beiden Parteien, einschliesslich der bei der Analyse ihrer Weinbauerzeugnisse gewonnenen Daten, werden den von den Parteien für diesen Zweck benannten Laboratorien auf Antrag mitgeteilt. Die Mitteilung bezieht sich nur auf die analytischen Daten, die zur Auswertung der Analyse einer Probe mit vergleichbaren Merkmalen und vergleichbarem Ursprung benötigt werden.

  Art. 21 Entscheidung über die Amtshilfe

(1) Die Partei, der die ersuchte Stelle untersteht, kann die Amtshilfe nach Massgabe dieses Titels verweigern, wenn diese die Souveränität, die öffentliche Ordnung, die Sicherheit oder andere wesentliche Interessen beeinträchtigen könnte oder Währungs- oder Steuervorschriften betrifft.

(2) Ersucht eine Stelle um Amtshilfe, die sie selbst im Fall eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie im Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines derartigen Ersuchens steht im Ermessen der ersuchten Stelle.

(3) Wird die Amtshilfe nicht gewährt oder verweigert, so ist der ersuchenden Stelle die betreffende Entscheidung samt Begründung unverzüglich mitzuteilen.

  Art. 22 Informationen und Unterlagen

(1) Die ersuchte Stelle teilt der ersuchenden Stelle das Ergebnis ihrer Ermittlungen in Form von Schriftstücken, beglaubigten Kopien, Berichten oder dergleichen mit.

(2) Anstelle der in Absatz 1 genannten Schriftstücke können für denselben Zweck erstellte EDV-Unterlagen in jedweder Form verwendet werden.

(3) Den in den Artikeln 18 und 20 genannten Informationen werden Unterlagen oder andere sachdienliche Beweisstücke sowie Angaben über etwaige verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Massnahmen beigefügt. Sie beziehen sich vor allem auf folgende Aspekte des betreffenden Weinbauerzeugnisses:

–
Zusammensetzung und organoleptische Eigenschaften;
–
Bezeichnung und Aufmachung;
–
Einhaltung der Erzeugungs-, Herstellungs- und Vermarktungsvorschriften.

(4) Die Kontaktstellen, die von der Angelegenheit, deretwegen die Amtshilfe gemäss den Artikeln 18 und 20 eingeleitet worden ist, betroffen sind, unterrichten einander unverzüglich:

–
über den Verlauf der Untersuchungen, vornehmlich in Form von Berichten und anderen Unterlagen oder Informationsträgern;
–
über die administrativen oder rechtlichen Folgen der betreffenden Vorgänge.
  Art. 23 Kosten

Die in Anwendung dieses Titels entstehenden Reisekosten gehen zu Lasten der Partei, die im Zusammenhang mit den Massnahmen gemäss Artikel 20 Absätze 2 und 4 einen Bediensteten benannt hat.

  Art. 24 Vertraulichkeit

(1) Sämtliche Auskünfte, die nach Massgabe dieses Titels in beliebiger Form erteilt werden, sind vertraulich. Sie unterliegen dem Amtsgeheimnis und geniessen den Schutz, den das innerstaatliche Recht der Partei, die sie erhalten hat, bzw. die entsprechenden für die EU-Behörden geltenden Vorschriften für derartige Auskünfte gewähren.

(2) Dieser Titel verpflichtet eine Partei mit strengeren Rechts- und Verwaltungsvorschriften für den Schutz von Industrie- und Geschäftsgeheimnissen als die in diesem Titel niedergelegten Vorschriften nicht, Auskünfte zu liefern, wenn die ersuchende Partei keine Vorkehrungen zur Einhaltung dieser strengeren Massstäbe trifft.

(3) Die erlangten Auskünfte dürfen nur für Zwecke dieses Titels verwendet werden; zu anderen Zwecken dürfen sie im Gebiet einer Partei nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der auskunfterteilenden Stelle und gegebenenfalls mit von dieser Stelle auferlegten Einschränkungen verwendet werden.

(4) Absatz 1 steht der Verwendung von Auskünften bei Gerichts- und Verwaltungsverfahren wegen Straftaten nicht entgegen, soweit sie im Rahmen eines internationalen Rechtshilfeverfahrens erlangt wurden.

(5) Die Parteien dürfen die aufgrund dieses Titels erhaltenen Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke als Beweismittel in Protokollen, Berichten, im Rahmen von Zeugenvernehmungen sowie in gerichtlichen Verfahren und Ermittlungen verwenden.


  Titel IV Allgemeine Vorschriften

  Art. 25 Ausschlüsse

(1) Die Titel I und II gelten nicht für in Artikel 2 genannte Weinbauerzeugnisse, die:

(a)
sich auf der Durchfuhr durch das Gebiet einer Partei befinden; oder
(b)
ihren Ursprung im Gebiet einer Partei haben und in kleinen Mengen nach den in Anlage 5 dieses Anhangs genannten Bedingungen und Verfahren zwischen den Parteien versandt werden.

(2) Die Anwendung des Briefwechsels zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz über die Zusammenarbeit bei der amtlichen Kontrolle von Weinen, der am 15. Oktober 19841 in Brüssel unterzeichnet wurde, wird ausgesetzt, solange dieser Anhang in Kraft ist.


1 AS 1984 1317

  Art. 26 Konsultationen

(1) Ist eine Partei der Ansicht, dass die andere Partei einer Verpflichtung aus diesem Anhang nicht nachgekommen ist, so finden Konsultationen zwischen den Parteien statt.

(2) Die Partei, die die Konsultationen beantragt, übermittelt der anderen Partei alle erforderlichen Angaben für eine eingehende Prüfung des betreffenden Falles.

(3) Falls eine Verzögerung eine Gefahr für die menschliche Gesundheit bedeuten oder die Wirksamkeit der Massnahmen zur Betrugsbekämpfung beeinträchtigen könnte, können ohne vorherige Konsultationen geeignete vorläufige Schutzmassnahmen getroffen werden, sofern Konsultationen unmittelbar nach Ergreifen dieser Massnahme stattfinden.

(4) Haben die Parteien nach Ablauf der Konsultationen gemäss den Absätzen 1 und 3 keine Einigung erzielt, so kann die Partei, die die Konsultationen beantragt oder die in Absatz 3 genannten Massnahmen getroffen hat, geeignete Schutzmassnahmen ergreifen, um die ordnungsgemässe Anwendung dieses Anhangs zu ermöglichen.

  Art. 27 Arbeitsgruppe

(1) Die gemäss Artikel 6 Absatz 7 des Abkommens eingerichtete Arbeitsgruppe «Weinbauerzeugnisse», im folgenden Arbeitsgruppe genannt, prüft alle Fragen im Zusammenhang mit diesem Anhang und seiner Umsetzung.

(2) Die Arbeitsgruppe prüft regelmässig die Entwicklung der innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Parteien in den Regelungsbereichen dieses Anhangs. Sie arbeitet insbesondere Vorschläge zur Anpassung und Aktualisierung der Anlagen dieses Anhangs aus und legt diese dem Ausschuss vor.

  Art. 28 Übergangsbestimmungen

(1) Unbeschadet Artikel 8 Absatz 10 dürfen die Weinbauerzeugnisse, die bei Inkrafttreten dieses Anhangs gemäss den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Parteien in einer Weise erzeugt, bereitet, bezeichnet und aufgemacht sind, die nach dem Anhang nicht mehr zulässig ist, bis zur Ausschöpfung der Bestände vermarktet werden.

(2) Unbeschadet etwaiger vom Ausschuss zu erlassender anderslautender Vorschriften dürfen Weinbauerzeugnisse, die gemäss den zum Zeitpunkt des Vermarktens geltenden Vorschriften dieses Anhangs erzeugt, bereitet, bezeichnet und aufgemacht sind, deren Erzeugung, Bereitung, Bezeichnung und Aufmachung jedoch nach einer Änderung des Anhangs diesen Bestimmungen nicht mehr entspricht, bis zur Ausschöpfung der Bestände vermarktet werden.


1 Fassung gemäss Art. 1 des Beschlusses Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft vom 3. Mai 2012, in Kraft seit 4. Mai 2012 (AS 2012 3263).

  Anlage 1

  Weinbauerzeugnisse gemäss Artikel 2

  Für die Europäische Union:

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1234/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 (ABl. L 346 vom 30.12.2010, S. 11). Erzeugnisse der KN-Codes 2009 61, 2009 69 und 2204 (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

  Für die Schweiz:

Kapitel 2 der Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) vom 23. November 2005 über alkoholische Getränke, zuletzt geändert am 15. Dezember 2010 (AS 2010 6391), für Erzeugnisse der schweizerischen Zolltarif nummern 2009.60 und 2204.

  Anlage 2

  In Artikel 3 Buchstaben a und b genannte besondere Bestimmungen

  Kontrollierte Ursprungsbezeichnung «Genève» (AOC Genève)

1. Geografisches Gebiet

Das geografische Gebiet der AOC Genève umfasst:

–
das gesamte Gebiet des Kantons Genf,
–
das gesamte Gebiet der französischen Gemeinden
–
Challex,
–
Ferney-Voltaire;
–
die Teilgebiete der französischen Gemeinden
–
Ornex,
–
Chens-sur-Léman,
–
Veigy-Foncenex,
–
Saint-Julien-en-Genevois,
–
Viry,

die in den Vorschriften für die AOC Genève beschrieben sind.

2. Gebiet der Traubenerzeugung

Das Gebiet, in dem die Trauben erzeugt werden, umfasst:

a.
im Gebiet des Kantons Genf: die Flächen, die Teil des Rebbaukatasters im Sinne von Artikel 61 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft (SR 910.1) sind und deren Erzeugung für die Weinbereitung bestimmt ist;
b.
im französischen Staatsgebiet: die Flächen der in Nummer 1 genannten Gemeinden oder Teile von Gemeinden, die mit Reben bepflanzt sind oder für die Wiederbepflanzungsrechte geltend gemacht werden können, mit einer Gesamtfläche von höchstens 140 ha.

3. Gebiet der Weinbereitung

Das Gebiet der Weinbereitung ist auf das Gebiet in der Schweiz beschränkt.

4. Herabstufung

Die Verwendung der AOC Genève steht der Verwendung der Bezeichnungen «Landwein» oder «schweizerischer Tafelwein» nicht im Wege, mit denen Weine bezeichnet werden, die aus Trauben in dem in Nummer 2 Buchstabe b definierten Erzeugungsgebiet bereitet und herabgestuft wurden.

5. Kontrolle der Vorschriften für die AOC Genève

Für die Kontrollen in der Schweiz sind die schweizerischen Behörden und besonders die Genfer Behörden zuständig.

Mit den direkten Kontrollen im französischen Staatsgebiet hat die zuständige schweizerische Behörde eine von den französischen Behörden zugelassene französische Kontrolleinrichtung beauftragt.

6. Übergangsbestimmungen

Die Erzeuger, deren Rebflächen nicht in dem in Nummer 2 Buchstabe b definierten Traubenerzeugungsgebiet liegen, die aber bislang rechtmässig die AOC Genève verwendet haben, dürfen diese bis zum Jahrgang 2013 weiter in Anspruch nehmen und die betreffenden Erzeugnisse dürfen bis zur Ausschöpfung der Bestände vermarktet werden.

  Anlage 3

  Verzeichnisse der Rechtsakte und technischen Vorschriften für Weinbauerzeugnisse gemäss Artikel 4

  A. Rechtsakte betreffend die Einfuhr in die Schweiz und die Vermarktung von Weinbauerzeugnissen mit Ursprung in der Europäischen Union

Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird, und besondere Bestimmungen:

1.
Richtlinie 2007/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Festlegung von Nennfüllmengen für Erzeugnisse in Fertigpackungen, zur Aufhebung der Richtlinien 75/106/EWG und 80/232/EWG des Rates und zur Änderung der Richtlinie 76/211/EWG des Rates (ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 17).
2.
Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (kodifizierte Fassung) (ABl. L 299 vom 8.11.2008, S. 25).
3.
Richtlinie 89/396/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 über Angaben oder Marken, mit denen sich das Los, zu dem ein Lebensmittel gehört, feststellen lässt (ABl. L 186 vom 30.6.1989, S. 21), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/11/EWG des Rates vom 11. März 1992 (ABl. L 65 vom 11.3.1992, S. 32).
4.
Richtlinie 94/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 über Farbstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABl. L 237 vom 10.9.1994, S. 13); berichtigt im ABl. L 259 vom 7.10.1994, S. 33, im ABl. L 252 vom 4.10.1996, S. 23, und im ABl. L 124 vom 25.5.2000, S. 66 (Die Berichtigungen betreffen nicht die deutsche Fassung).
5.
Richtlinie 95/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 1995 über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süssungsmittel (ABl. L 61 vom 18.3.1995, S. 1), berichtigt im ABl. L 248 vom 14.10.1995, S. 60, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2010/69/EU der Kommission vom 22. Oktober 2010 (ABl. L 279 vom 23.10.2010, S. 22).
6.
Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle – Anpassung an das Regelungsverfahren mit Kontrolle – Vierter Teil (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14).
7.
Richtlinie 2002/63/EG der Kommission vom 11. Juli 2002 zur Festlegung gemeinschaftlicher Probenahmemethoden zur amtlichen Kontrolle von Pestizidrückständen in und auf Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Aufhebung der Richtlinie 79/700/EWG (ABl. L 187 vom 16.7.2002, S. 30).
8.
Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle – Anpassung an das Regelungsverfahren mit Kontrolle – Vierter Teil (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14).
9.
Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 813/2011 der Kommission vom 11. August 2011 (ABl. L 208 vom 13.8.2011, S. 23).
10.
Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle – Anpassung an das Regelungsverfahren mit Kontrolle – Vierter Teil (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14).
11.
Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1234/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 (ABl. L 346 vom 30.12.2010, S. 11).
12.
Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor (ABl. L 170 vom 30.6.2008, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 772/2010 der Kommission vom 1. September 2010 (ABl. L 232 vom 2.9.2010, S. 1).
13.
Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor (ABl. L 128 vom 27.5.2009, S. 15), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 173/2011 der Kommission vom 23. Februar 2011 (ABl. L 49 vom 24.2.2011, S. 16).
Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 24 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 ist für alle Einfuhren von Weinbauerzeugnissen mit Ursprung in der Europäischen Union in die Schweiz das Begleitpapier gemäss Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung vorzulegen.
14.
Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen (ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 53/2011 der Kommission vom 21. Januar 2011 (ABl. L 19 vom 22.1.2011, S. 1).
15.
Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 60), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 670/2011 der Kommission vom 12. Juli 2011 (ABl. L 183 vom 13.7.2011, S. 6).

  B. Rechtsakte betreffend die Einfuhr in die Europäische Union und die dortige Vermarktung von Weinbauerzeugnissen mit Ursprung in der Schweiz

Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird:

1. Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft, zuletzt geändert am 18. Juni 2010 (AS [Amtliche Sammlung] 2010 5851).

2. Verordnung vom 14. November 2007 über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Weinverordnung), zuletzt geändert am 4. November 2009 (AS 2010 733).

3. Verordnung des BLW (Bundesamt für Landwirtschaft) vom 17. Januar 2007 über die Liste von Rebsorten zur Anerkennung und zur Produktion von Standardmaterial und das Rebsortenverzeichnis, zuletzt geändert am 6. Mai 2011 (AS 2011 2169).

4. Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG), zuletzt geändert am 5. Oktober 2008 (AS 2008 785).

5. Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV) vom 23. November 2005, zuletzt geändert am 13. Oktober 2010 (AS 2010 4611).

6. Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über alkoholische Getränke, zuletzt geändert am 15. Dezember 2010 (AS 2010 6391).

Abweichend von Artikel 10 der Verordnung gelten für die Bezeichnung und Aufmachung die in den folgenden Verordnungen genannten Regeln für Erzeugnisse aus Drittländern:

1)
Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1234/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 (ABl. L 346 vom 30.12.2010, S. 11).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Anhangs mit folgenden Anpassungen:
a)
Abweichend von Artikel 118y Absatz 1 Buchstabe a werden die Bezeichnungen der Kategorie durch die Sachbezeichnungen gemäss Artikel 9 der Verordnung des EDI über alkoholische Getränke ersetzt;
b)
abweichend von Artikel 118y Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i werden die Begriffe «geschützte Ursprungsbezeichnung» und «geschützte geografische Angabe» durch die Begriffe «kontrollierte Ursprungsbezeichnung» bzw. «Landwein» ersetzt;
c)
abweichend von Artikel 118y Absatz 1 Buchstabe f kann die Angabe des Einführers durch jene des Erzeugers, der Weinkellerei, des Händlers oder des Abfüllers in der Schweiz ersetzt werden.
2)
Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 60), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 670/2011 der Kommission vom 12. Juli 2011 (ABl. L 183 vom 13.7.2011, S. 6).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Anhangs mit folgenden Anpassungen:
a)
Abweichend von Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung kann der Alkoholgehalt in Volumenprozenten durch Zehnteleinheiten angegeben werden;
b)
abweichend von Artikel 64 und Anhang XIV Teil B können die Begriffe «halbtrocken» und «lieblich» durch «leicht süss» bzw. «halbsüss» ersetzt werden;
c)
abweichend von Artikel 62 der Verordnung ist die Angabe einer oder mehrerer Rebsorten zulässig, wenn der schweizerische Wein zu mindestens 85 % aus den angegebenen Sorten gewonnen wurde.

7. Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln (LKV), zuletzt geändert am 13. Oktober 2010 (AS 2010 4649).

8. Verordnung des EDI vom 22. Juni 2007 über die in Lebensmitteln zulässigen Zusatzstoffe (Zusatzstoffverordnung, ZuV), zuletzt geändert am 11. Mai 2009 (AS 2009 2047).

9. Verordnung des EDI vom 26. Juni 1995 über Fremd- und Inhaltsstoffe in Lebensmitteln (Fremd- und Inhaltsstoffverordnung, FIV), zuletzt geändert am 16. Mai 2011 (AS 2011 1985).

10. Richtlinie 2007/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Festlegung von Nennfüllmengen für Erzeugnisse in Fertigpackungen, zur Aufhebung der Richtlinien 75/106/EWG und 80/232/EWG des Rates und zur Änderung der Richtlinie 76/211/EWG des Rates (ABl. L 2471 vom 21.9.2007, S. 17).

11. Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor (ABl. L 170 vom 30.6.2008, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 772/2010 der Kommission vom 1. September 2010 (ABl. L 232 vom 2.9.2010, S. 1).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Anhangs mit folgenden Anpassungen:

a)
Bei allen Einfuhren von Weinbauerzeugnissen mit Ursprung in der Schweiz in die Europäische Union ist ein Begleitpapier entsprechend dem Beschluss der Kommission vom 29. Dezember 2004 (ABl. L 4 vom 6.1.2005, S. 12) vorzulegen;
b)
dieses Begleitpapier ersetzt das Dokument VI1 gemäss der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor (ABl. L 170 vom 30.6.2008, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 772/2010 der Kommission vom 1. September 2010 (ABl. L 232 vom 2.9.2010, S. 1);
c)
die in der Verordnung genannten Begriffe «Mitgliedstaat(en)» und «gemeinschaftliche und (oder) einzelstaatliche Vorschriften (Bestimmungen)» gelten ebenfalls für die Schweiz bzw. die schweizerischen Rechtsvorschriften;
d)
Weine mit Ursprung in der Schweiz, die Weinen mit geografischer Angabe gleichgestellt werden können und deren Gesamtsäuregehalt, ausgedrückt in Weinsäure, weniger als 3,5 g/l, aber mindestens 3 g/l beträgt, können eingeführt werden, wenn sie mit einer geografischen Angabe bezeichnet sind und zu mindestens 85 % aus Trauben einer oder mehrerer der nachstehenden Rebsorten gewonnen worden sind: Chasselas, Mueller-Thurgau, Sylvaner, Pinot noir oder Merlot.

Begleitpapier(1) für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen mit Ursprung in der Schweiz(2)

1. Versender (Name und Anschrift)

2. Bezugsnummer

4. Zuständige schweizerische Behörde des Versandortes (Bezeichnung und Anschrift)

3. Empfänger (Name und Anschrift)

6. Versanddatum

5. Beförderer und andere Angaben zur Beförderung

7. Lieferort

8. Bezeichnung des Erzeugnisses

9. Menge

10. Zusätzliche Angaben

11. Los (Nummer)

12. Bescheinigung (für bestimmte Weine)

13. Angaben bei Ausfuhren von Offenwein

Vorhandener Alkoholgehalt:

Behandlungen:

14. Kontrollvermerk der zuständigen EU-Behörde

15. Firma des Unterzeichners (mit Telefonnummer)

16. Name des Unterzeichners

17. Ort, Datum

18. Unterschrift

(1)
Gemäss Anhang 7 Anlage 1 Buchstabe B Nummer 9 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen.
(2)
Für die Ausstellung dieses Dokuments gilt als Weinbauzone das gesamte Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

  Anlage 4

  Geschützte Namen gemäss Artikel 5

  Teil A: Geschützte Namen von Weinbauerzeugnissen mit Ursprung in der Europäischen Union

  Belgien

  Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung

Côtes de Sambre et Meuse

Crémant de Wallonie

Hagelandse wijn

Haspengouwse Wijn

Heuvellandse Wijn

Vin mousseux de qualité de Wallonie

Vlaamse mousserende kwaliteitswijn

  Weine mit geschützter geografischer Angabe

Vin de pays des Jardins de Wallonie

Vlaamse landwijn

  Traditionelle Begriffe (Art. 118u Abs. 1 Bst. a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates)

appellation d’origine contrôlée g.U. Französisch

gecontroleerde oorsprongsbenaming g.U. Niederländisch

Vin de pays g.g.A Französisch

Landwijn g.g.A Niederländisch

  Bulgarien

  Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung

Àñåíîâãðàä, gegebenenfalls gefolgt von einer Teilregion und/oder kleineren geografischen Einheit

Gleichwertige Angabe: Asenovgrad

Áîëðîâî, gegebenenfalls gefolgt von einer Teilregion und/oder kleineren geografischen Einheit

Gleichwertige Angabe: Bolyarovo

Áðåñòíèê, gegebenenfalls gefolgt von einer Teilregion und/oder kleineren geografischen Einheit

Gleichwertige Angabe: Brestnik

Âàðíà, gegebenenfalls gefolgt von einer Teilregion und/oder kleineren geografischen Einheit

Gleichwertige Angabe: Varna

Âåëèêè Ïðåñëàâ, gegebenenfalls gefolgt voneinerTeilregion und/oder kleineren geografischen Einheit

Gleichwertige Angabe: Veliki Preslav

Âèäèí, gegebenenfalls gefolgt voneinerTeilregion und/oder kleineren geografischen Einheit

Gleichwertige Angabe: Vidin

Âðàöà, gegebenenfalls gefolgt voneinerTeilregion und/oder kleineren geografischen Einheit

Gleichwertige Angabe: Vratsa

Âúðáèöà, gegebenenfalls gefolgt von einer Teilregion und/oder kleineren geografischen Einheit

Gleichwertige Angabe: Varbitsa

Äîëèíàòà íà Ñòðóìà, gegebenenfalls gefolgt von einer Teilregion und/oder kleineren geografischen Einheit

Gleichwertige Angabe: Struma valley

Äðàãîåâî, gegebenenfalls gefolgt von einer Teilregion und/oder kleineren geografischen Einheit

Gleichwertige Angabe: Dragoevo

Åâêñèíîãðàä, gegebenenfalls gefolgt von einer Teilregion und/oder kleineren geografischen Einheit

Gleichwertige Angabe: Evksinograd

Èâàéëîâãðàä, gegebenenfalls gefolgt von einer Teilregion und/oder kleineren geografischen Einheit

Gleichwertige Angabe: Ivaylovgrad

Êàðëîâî, gegebenenfalls gefolgt von einer Teilregion und/oder kleineren geografischen Einheit

Gleichwertige Angabe: Karlovo

Êàðíîáàò, gegebenenfalls gefolgt von einer Teilregion und/oder kleineren geografischen Einheit

Gleichwertige Angabe: Karnobat

Ëîâå÷, gegebenenfalls gefolgt von einer Teilregion und/oder kleineren geografischen Einheit

Gleichwertige Angabe: Lovech

Ëîçèöa, gegebenenfalls gefolgt von einer Teilregion und/oder kleineren geografischen Einheit

Gleichwertige Angabe: Lozitsa

Ëîì, gegebenenfalls gefolgt von einer Teilregion und/oder kleineren geografischen Einheit

Gleichwertige Angabe: Lom

Ëþáèìåö, gegebenenfalls gefolgt von einer Teilregion und/oder kleineren geografischen Einheit

Gleichwertige Angabe: Lyubimets

Ëñêîâåö, gegebenenfalls gefolgt von einer Teilregion und/oder kleineren geografischen Einheit

Gleichwertige Angabe: Lyaskovets

Ìåëíèê, gegebenenfalls gefolgt von einer Teilregion und/oder kleineren geografischen Einheit

Gleichwertige Angabe: Melnik

Ìîíòàíà, gegebenenfalls gefolgt von einer Teilregion und/oder kleineren geografischen Einheit

Gleichwertige Angabe: Montana

Íîâà Çàãîðà, gegebenenfalls gefolgt von einer Teilregion und/oder kleineren geografischen Einheit

Gleichwertige Angabe: Nova Zagora

Íîâè Ïàçàð, gegebenenfalls gefolgt von einer Teilregion und/oder kleineren geografischen Einheit

Gleichwertige Angabe: Novi Pazar

Íîâî ñåëî, gegebenenfalls gefolgt von einer Teilregion und/oder kleineren geografischen Einheit

Gleichwertige Angabe: Novo Selo

Îðõîâèöà, gegebenenfalls gefolgt von einer Teilregion und/oder kleineren geografischen Einheit

Gleichwertige Angabe: Oryahovitsa

Ïàâëèêåíè, gegebenenfalls gefolgt von einer Teilregion und/oder kleineren geografischen Einheit

Gleichwertige Angabe: Pavlikeni

Ïàçàðäæèê, gegebenenfalls gefolgt von einer Teilregion und/oder kleineren geografischen Einheit

Gleichwertige Angabe: Pazardjik

Ïåðóùèöà, gegebenenfalls gefolgt von einer Teilregion und/oder kleineren geografischen Einheit

Gleichwertige Angabe: Perushtitsa

Ïëåâåí, gegebenenfalls gefolgt von einer Teilregion und/oder kleineren geografischen Einheit

Gleichwertige Angabe: Pleven

Ïëîâäèâ, gegebenenfalls gefolgt von einer Teilregion und/oder kleineren geografischen Einheit

Gleichwertige Angabe: Plovdiv

Ïîìîðèå, gegebenenfalls gefolgt von einer Teilregion und/oder kleineren geografischen Einheit

Gleichwertige Angabe: Pomorie

Ðóñå, gegebenenfalls gefolgt von einer Teilregion und/oder kleineren geografischen Einheit

Gleichwertige Angabe: Ruse

Ñàêàð, gegebenenfalls gefolgt von einer Teilregion und/oder kleineren geografischen Einheit

Gleichwertige Angabe: Sakar

Ñàíäàíñêè, gegebenenfalls gefolgt von einer Teilregion und/oder kleineren geografischen Einheit

Gleichwertige Angabe: Sandanski

Ñâèùîâ, gegebenenfalls gefolgt von einer Teilregion und/oder kleineren geografischen Einheit

Gleichwertige Angabe: Svishtov

Ñåïòåìâðè, gegebenenfalls gefolgt von einer Teilregion und/oder kleineren geografischen Einheit

Gleichwertige Angabe: Septemvri

Ñëàâíöè, gegebenenfalls gefolgt von einer Teilregion und/oder kleineren geografischen Einheit

Gleichwertige Angabe: Slavyantsi

Ñëèâåí, gegebenenfalls gefolgt von einer Teilregion und/oder kleineren geografischen Einheit

Gleichwertige Angabe: Sliven

Ñòàìáîëîâî, gegebenenfalls gefolgt von einer Teilregion und/oder kleineren geografischen Einheit

Gleichwertige Angabe: Stambolovo

Ñòàðà Çàãîðà, gegebenenfalls gefolgt von einer Teilregion und/oder kleineren geografischen Einheit

Gleichwertige Angabe: Stara Zagora

Ñóíãóðëàðå, gegebenenfalls gefolgt von einer Teilregion und/oder kleineren geografischen Einheit

Gleichwertige Angabe: Sungurlare

Ñóõèíäîë, gegebenenfalls gefolgt von einer Teilregion und/oder kleineren geografischen Einheit

Gleichwertige Angabe: Suhindol

Òúðãîâèùå, gegebenenfalls gefolgt von einer Teilregion und/oder kleineren geografischen Einheit

Gleichwertige Angabe: Targovishte

Õàí Êðóì, gegebenenfalls gefolgt von einer Teilregion und/oder kleineren geografischen Einheit

Gleichwertige Angabe: Han Krum

Õàñêîâî, gegebenenfalls gefolgt von einer Teilregion und/oder kleineren geografischen Einheit

Gleichwertige Angabe: Haskovo

Õèñàð, gegebenenfalls gefolgt von einer Teilregion und/oder kleineren geografischen Einheit

Gleichwertige Angabe: Hisarya

Õúðñîâî, gegebenenfalls gefolgt von einer Teilregion und/oder kleineren geografischen Einheit

Gleichwertige Angabe: Harsovo

×åðíîìîðñêè ðàéîí, gegebenenfalls gefolgt von Þæíî ×åðíîìîðèå

Gleichwertige Angabe: Southern Black Sea Coast

×åðíîìîðñêè ðàéîí – Ñåâåðåí, gegebenenfalls gefolgt von einer Teilregion und/oder kleineren geografischen Einheit

Gleichwertige Angabe: Northen Black Sea Region

Øèâà÷åâî, gegebenenfalls gefolgt von einer Teilregion und/oder kleineren geografischen Einheit

Gleichwertige Angabe: Shivachevo

Øóìåí, gegebenenfalls gefolgt von einer Teilregion und/oder kleineren geografischen Einheit

Gleichwertige Angabe: Shumen

ßìáîë, gegebenenfalls gefolgt von einer Teilregion und/oder kleineren geografischen Einheit

Gleichwertige Angabe: Yambol

  Weine mit geschützter geografischer Angabe

Äóíàâñêà ðàâíèíà

Gleichwertige Angabe: Danube Plain

Òðàêèéñêà íèçèíà

Gleichwertige Angabe: Thracian Lowlands

  Traditionelle Begriffe (Art. 118u Abs. 1 Bst. a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates)

Áëàãîðîäíî ñëàäêî âèíî (ÁÑÂ) g.U. Bulgarisch

Ãàðàíòèðàíî è êîíòðîëèðàíî

íàèìåíîâàíèå çà ïðîèçõîä (ÃÊÍÏ) g.U. Bulgarisch

Ãàðàíòèðàíî íàèìåíîâàíèå çà

ïðîèçõîä (ÃÍÏ) g.U. Bulgarisch

Påãèîíàëíî âèíî

(Regional wine) g.g.A Bulgarisch

  Traditionelle Begriffe (Art. 118u Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates)

Êîëåêöèîííî

(collection) g.U. Bulgarisch

Íîâî

(young) g.U./g.g.A Bulgarisch

Ïðåìèóì

(premium) g.g.A Bulgarisch

Ïðåìèóì îóê, èëè ïúðâî çàðåæäàíå â

áú÷âà

(premium oak) g.U. Bulgarisch

Ïðåìèóì ðåçåðâà

(premium reserve) g.g.A Bulgarisch

Ðåçåðâà

(reserve) g.U./g.g.A Bulgarisch

Ðîçåíòàëåð

(Rosenthaler) g.U. Bulgarisch

Ñïåöèàëíà ñåëåêöè

(special selection) g.U. Bulgarisch

Ñïåöèàëíà ðåçåðâà

(special reserve) g.U. Bulgarisch

  Tschechische Republik

  Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung

Èechy, gegebenenfalls gefolgt von Litomìøická

Èechy, gegebenenfalls gefolgt von Mìlnická

Morava, gegebenenfalls gefolgt von Mikulovská

Morava, gegebenenfalls gefolgt von Slovácká

Morava, gegebenenfalls gefolgt von Velkopavlovická

Morava, gegebenenfalls gefolgt von Znojemská

  Weine mit geschützter geografischer Angabe

Èeské

Moravské

  Traditionelle Begriffe (Art. 118u Abs. 1 Bst. a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates)

aromatické jakostní šumivé víno

stanovené oblasti g.U. Tschechisch

aromatický sekt s.o. g.U. Tschechisch

jakostní likérové víno g.U. Tschechisch

jakostní perlivé víno g.U. Tschechisch

jakostní šumivé víno stanovené oblasti g.U. Tschechisch

jakostní víno g.U. Tschechisch

jakostní víno odrùdové g.U. Tschechisch

jakostní víno s pøívlastkem g.U. Tschechisch

jakostní víno známkové g.U. Tschechisch

V.O.C g.U. Tschechisch

víno originální certifikace g.U. Tschechisch

víno s pøívlastkem kabinetní víno g.U. Tschechisch

víno s pøívlastkem ledové víno g.U. Tschechisch

víno s pøívlastkem pozdní sbìr g.U. Tschechisch

víno s pøívlastkem slámové víno g.U. Tschechisch

víno s pøívlastkem výbìr z bobulí g.U. Tschechisch

víno s pøívlastkem výbìr z cibéb g.U. Tschechisch

víno s pøívlastkem výbìr z hroznù g.U. Tschechisch

Víno origininální certifikace (VOC

oder V.O.C.) g.g.A Tschechisch

zemské víno g.g.A Tschechisch

  Traditionelle Begriffe (Art. 118u Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates)

Archivní víno g.U. Tschechisch

Burèák g.U. Tschechisch

Klaret g.U. Tschechisch

Košer, Košer víno g.U. Tschechisch

Labín g.U. Tschechisch

Mladé víno g.U. Tschechisch

Mešní víno g.U. Tschechisch

Panenské víno, Panenská sklizeò g.U. Tschechisch

Pìstitelský sekt (*) g.U. Tschechisch

Pozdní sbìr g.U. Tschechisch

Premium g.U. Tschechisch

Rezerva g.U. Tschechisch

Rùžák, Ryšák g.U. Tschechisch

Zrálo na kvasnicích, Krášleno

na kvasnicích, Školeno na kvasnicích g.U. Tschechisch

  Deutschland

  Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung

Ahr, gegebenenfalls gefolgt vom Namen einer kleineren geografischen Einheit

Baden, gegebenenfalls gefolgt vom Namen einer kleineren geografischen Einheit

Franken, gegebenenfalls gefolgt vom Namen einer kleineren geografischen Einheit

Hessische Bergstrasse, gegebenenfalls gefolgt vom Namen einer kleineren geografischen Einheit

Mittelrhein, gegebenenfalls gefolgt vom Namen einer kleineren geografischen Einheit

Mosel, gegebenenfalls gefolgt vom Namen einer kleineren geografischen Einheit

Nahe, gegebenenfalls gefolgt vom Namen einer kleineren geografischen Einheit

Pfalz, gegebenenfalls gefolgt vom Namen einer kleineren geografischen Einheit

Rheingau, gegebenenfalls gefolgt vom Namen einer kleineren geografischen Einheit

Rheinhessen, gegebenenfalls gefolgt vom Namen einer kleineren geografischen Einheit

Saale-Unstrut, gegebenenfalls gefolgt vom Namen einer kleineren geografischen Einheit

Sachsen, gegebenenfalls gefolgt vom Namen einer kleineren geografischen Einheit

Württemberg, gegebenenfalls gefolgt vom Namen einer kleineren geografischen Einheit

  Weine mit geschützter geografischer Angabe

Ahrtaler

Badischer

Bayerischer Bodensee

Brandenburger

Mosel

Ruwer

Saar

Main

Mecklenburger

Mitteldeutscher

Nahegauer

Neckar

Oberrhein

Pfälzer

Regensburger

Rhein

Rhein-Necker

Rheinburgen

Rheingauer

Rheinischer

Saarländischer

Sächsischer

Schleswig-Holsteinischer

Schwäbischer

Starkenburger

Taubertäler

  Traditionelle Begriffe (Art. 118u Abs. 1 Bst. a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates)

Prädikatswein (Qualitätswein mit

Prädikat(*)), gefolgt von

–
Kabinett
–
Spätlese
–
Auslese
–
Beerenauslese
–
Trockenbeerenauslese
–
Eiswein

g.U.

Deutsch

Qualitätswein, gegebenenfalls gefolgt

von b.A.

(Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete)

g.U.

Deutsch

Qualitätslikörwein, gegebenenfalls

gefolgt von b.A. (Qualitätslikörwein

bestimmter Anbaugebiete)

g.U.

Deutsch

Qualitätsperlwein, gegebenenfalls

gefolgt von b.A. (Qualitätsperlwein

bestimmter Anbaugebiete)

g.U.

Deutsch

Sekt b.A. (Sekt bestimmter

Anbaugebiete)

g.U.

Deutsch

Landwein

g.g.A

Deutsch

Winzersekt

g.U.

Deutsch

  Traditionelle Begriffe (Art. 118u Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates)

Affentaler g.U. Deutsch

Badisch Rotgold g.U. Deutsch

Ehrentrudis g.U. Deutsch

Hock g.U. Deutsch

Klassik/Classic g.U. Deutsch

Liebfrau(en)milch g.U. Deutsch

Riesling-Hochgewächs g.U. Deutsch

Schillerwein g.U. Deutsch

Weissherbst g.U. Deutsch

  Griechenland

  Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung

Áã÷ßáëïò

Gleichwertige Angabe: Anchialos

Áìýíôáéï

Gleichwertige Angabe: Amynteo

Áñ÷Üíåò

Gleichwertige Angabe: Archanes

ÃïõìÝíéóóá

Gleichwertige Angabe: Goumenissa

ÄáöíÝò

Gleichwertige Angabe: Dafnes

Æßôóá

Gleichwertige Angabe: Zitsa

ËÞìíïò

Gleichwertige Angabe: Lemnos

Ìáíôéíåßá

Gleichwertige Angabe: Mantinia

ÌáõñïäÜöíç Êåöáëëçíßáò

Gleichwertige Angabe: Mavrodafne of Cephalonia

ÌáõñïäÜöíç Ðáôñþí

Gleichwertige Angabe: Mavrodaphne of Patras

Ìåóåíéêüëá

Gleichwertige Angabe: Messenikola

Ìïó÷Üôïò Êåöáëëçíßáò

Gleichwertige Angabe: Cephalonia Muscatel

Ìïó÷Üôïò ËÞìíïõ

Gleichwertige Angabe: Lemnos Muscatel

Ìïó÷Üôïò Ðáôñþí

Gleichwertige Angabe: Patras Muscatel

Ìïó÷Üôïò Ñßïõ Ðáôñþí

Gleichwertige Angabe: Rio Patron Muscatel

Ìïó÷Üôïò Ñüäïõ

Gleichwertige Angabe: Rhodes Muscatel

ÍÜïõóá

Gleichwertige Angabe: Naoussa

ÍåìÝá

Gleichwertige Angabe: Nemea

ÐÜñïò

Gleichwertige Angabe: Paros

ÐÜôñá

Gleichwertige Angabe: Patras

ÐåæÜ

Gleichwertige Angabe: Peza

ÐëáãéÝò Ìåëßôùíá

Gleichwertige Angabe: Cotes de Meliton

ÑáøÜíç

Gleichwertige Angabe: Rapsani

Ñüäïò

Gleichwertige Angabe: Rhodes

Ñïìðüëá Êåöáëëçíßáò

Gleichwertige Angabe: Robola of Cephalonia

ÓÜìïò

Gleichwertige Angabe: Samos

Óáíôïñßíç

Gleichwertige Angabe: Santorini

Óçôåßá

Gleichwertige Angabe: Sitia

  Weine mit geschützter geografischer Angabe

Toðéêüò Ïßíïò Êù

Gleichwertige Angabe: Regional wine of Êïs

Toðéêüò Ïßíïò Ìáãíçóßáò

Gleichwertige Angabe: Regional wine of Magnissia

Áéãáéïðåëáãßôéêïò Ôïðéêüò Ïßíïò

Gleichwertige Angabe: Regional wine of Aegean Sea

Áôôéêüò Ôïðéêüò Ïßíïò

Gleichwertige Angabe: Regional wine of Attiki-Attikos

Á÷áúêüò Tïðéêüò Ïßíïò

Gleichwertige Angabe: Regional wine of Áchaia

ÂåñíôÝá Ïíïìáóßá êáôÜ ðáñÜäïóç Æáêýíèïõ

Gleichwertige Angabe: Verdea Onomasia kata paradosi Zakinthou

Çðåéñùôéêüò Ôïðéêüò Ïßíïò

Gleichwertige Angabe: Regional wine of Epirus-Epirotikos

Çñáêëåéþôéêïò Ôïðéêüò Ïßíïò

Gleichwertige Angabe: Regional wine of Heraklion-Herakliotikos

Èåóóáëéêüò Ôïðéêüò Ïßíïò

Gleichwertige Angabe: Regional wine of Thessalia-Thessalikos

Èçâáúêüò Ôïðéêüò Ïßíïò

Gleichwertige Angabe: Regional wine of Thebes-Thivaikos

Èñáêéêüò Ôïðéêüò Ïßíïò oder Ôïðéêüò Ïßíïò ÈñÜêçò

Gleichwertige Angabe: Regional wine of Thrace-Thrakikos oder Regional wine of Thrakis

Éóìáñéêüò Ôïðéêüò Ïßíïò

Gleichwertige Angabe: Regional wine of Ismaros-Ismarikos

Êïñéíèéáêüò Ôïðéêüò Ïßíïò

Gleichwertige Angabe: Regional wine of Korinthos-Korinthiakos

Êñçôéêüò Ôïðéêüò Ïßíïò

Gleichwertige Angabe: Regional wine of Crete-Kritikos

Ëáêùíéêüò Ôïðéêüò Ïßíïò

Gleichwertige Angabe: Regional wine of Lakonia-Lakonikos

Ìáêåäïíéêüò Ôïðéêüò Ïßíïò

Gleichwertige Angabe: Regional wine of Macedonia-Macedonikos

Ìåóçìâñéþôéêïò Ôïðéêüò Ïßíïò

Gleichwertige Angabe: Regional wine of Nea Messimvria

Ìåóóçíéáêüò Ôïðéêüò Ïßíïò

Gleichwertige Angabe: Regional wine of Messinia-Messiniakos

Ìåôóïâßôéêïò Ôïðéêüò Ïßíïò

Gleichwertige Angabe: Regional wine of Metsovo-Metsovitikos

ÌïíåìâÜóéïò Ôïðéêüò Ïßíïò

Gleichwertige Angabe: Regional wine of Monemvasia-Monemvasios

Ðáéáíßôéêïò Ôïðéêüò Ïßíïò

Gleichwertige Angabe: Regional wine of Peanea

Ðáëëçíéþôéêïò Ôïðéêüò Ïßíïò

Gleichwertige Angabe: Regional wine of Pallini-Palliniotikos

Ðåëïðïííçóéáêüò Ôïðéêüò Ïßíïò

Gleichwertige Angabe: Regional wine of Peloponnese-Peloponnesiakos

Ñåôóßíá ÁôôéêÞò, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

Gleichwertige Angabe: Retsina of Attiki

Ñåôóßíá Âïéùôßáò, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

Gleichwertige Angabe: Retsina of Viotia

Ñåôóßíá ÃéÜëôñùí, auch ergänzt durch Evvia

Gleichwertige Angabe: Retsina of Gialtra

Ñåôóßíá Åõâïßáò, auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

Gleichwertige Angabe: Retsina of Evvia

Ñåôóßíá Èçâþí, auch ergänzt durch Viotia

Gleichwertige Angabe: Retsina of Thebes

Ñåôóßíá Êáñýóôïõ, auch ergänzt durch Evvia

Gleichwertige Angabe: Retsina of Karystos

Ñåôóßíá Êñùðßáò oder Ñåôóßíá Êïñùðßïõ, auch ergänzt durch Attika

Gleichwertige Angabe: Retsina of Kropia oder Retsina of Koropi

Ñåôóßíá Ìáñêïðïýëïõ, auch ergänzt durch Attika

Gleichwertige Angabe: Retsina of Markopoulo

Ñåôóßíá ÌåãÜñùí, auch ergänzt durch Attika

Gleichwertige Angabe: Retsina of Megara

Ñåôóßíá Ìåóïãåßùí, auch ergänzt durch Attika

Gleichwertige Angabe: Retsina of Mesogia

Ñåôóßíá Ðáéáíßáò oder Ñåôóßíá Ëéïðåóßïõ, auch ergänzt durch Attika

Gleichwertige Angabe: Retsina of Peania oder Retsina of Liopesi

Ñåôóßíá ÐáëëÞíçò, auch ergänzt durch Attika

Gleichwertige Angabe: Retsina of Pallini

Ñåôóßíá Ðéêåñìßïõ, auch ergänzt durch Attika

Gleichwertige Angabe: Retsina of Pikermi

Ñåôóßíá ÓðÜôùí, auch ergänzt durch Attika

Gleichwertige Angabe: Retsina of Spata

Ñåôóßíá ×áëêßäáò, auch ergänzt durch Evvia

Gleichwertige Angabe: Retsina of Halkida

Óõñéáíüò Ôïðéêüò Ïßíïò

Gleichwertige Angabe: Regional wine of Syros-Syrianos

Ôïðéêüò Ïßíïò ÁâäÞñùí

Gleichwertige Angabe: Regional wine of Avdira

Ôïðéêüò Ïßíïò Áãßïõ ¼ñïõò, Áãéïñåßôéêïò Ôïðéêüò Ïßíïò

Gleichwertige Angabe: Regional wine of Mount Athos - Regional wine of Holly Mountain

Ôïðéêüò Ïßíïò ÁãïñÜò

Gleichwertige Angabe: Regional wine of Agora

Ôïðéêüò Ïßíïò ÁäñéáíÞò

Gleichwertige Angabe: Regional wine of Adriani

Ôïðéêüò Ïßíïò Áíáâýóóïõ

Gleichwertige Angabe: Regional wine of Anavyssos

Ôïðéêüò Ïßíïò Áñãïëßäáò

Gleichwertige Angabe: Regional wine of Argolida

Ôïðéêüò Ïßíïò Áñêáäßáò

Gleichwertige Angabe: Regional wine of Arkadia

Ôïðéêüò Ïßíïò Âåëâåíôïý

Gleichwertige Angabe: Regional wine of Velventos

Ôïðéêüò Ïßíïò Âßëéôóáò

Gleichwertige Angabe: Regional wine of Vilitsa

Ôïðéêüò Ïßíïò Ãåñáíåßùí

Gleichwertige Angabe: Regional wine of Gerania

Ôïðéêüò Ïßíïò Ãñåâåíþí

Gleichwertige Angabe: Regional wine of Grevena

Ôïðéêüò Ïßíïò ÄñÜìáò

Gleichwertige Angabe: Regional wine of Drama

Ôïðéêüò Ïßíïò ÄùäåêáíÞóïõ

Gleichwertige Angabe: Regional wine of Dodekanese

Ôïðéêüò Ïßíïò ÅðáíïìÞò

Gleichwertige Angabe: Regional wine of Epanomi

Ôïðéêüò Ïßíïò Åýâïéáò

Gleichwertige Angabe: Regional wine of Evvia

Ôïðéêüò Ïßíïò Çëéåßáò

Gleichwertige Angabe: Regional wine of Ilia

Ôïðéêüò Ïßíïò Çìáèßáò

Gleichwertige Angabe: Regional wine of Imathia

Ôïðéêüò Ïßíïò Èáøáíþí

Gleichwertige Angabe: Regional wine of Thapsana

Ôïðéêüò Ïßíïò Èåóóáëïíßêçò

Gleichwertige Angabe: Regional wine of Thessaloniki

Ôïðéêüò Ïßíïò Éêáñßáò

Gleichwertige Angabe: Regional wine of Ikaria

Ôïðéêüò Ïßíïò Éëßïõ

Gleichwertige Angabe: Regional wine of Ilion

Ôïðéêüò Ïßíïò Éùáííßíùí

Gleichwertige Angabe: Regional wine of Ioannina

Ôïðéêüò Ïßíïò Êáñäßôóáò

Gleichwertige Angabe: Regional wine of Karditsa

Ôïðéêüò Ïßíïò Êáñýóôïõ

Gleichwertige Angabe: Regional wine of Karystos

Ôïðéêüò Ïßíïò ÊáóôïñéÜò

Gleichwertige Angabe: Regional wine of Kastoria

Ôïðéêüò Ïßíïò ÊÝñêõñáò

Gleichwertige Angabe: Regional wine of Corfu

Ôïðéêüò Ïßíïò ÊéóÜìïõ

Gleichwertige Angabe: Regional wine of Kissamos

Ôïðéêüò Ïßíïò ÊëçìÝíôé

Gleichwertige Angabe: Regional wine of Klimenti

Ôïðéêüò Ïßíïò ÊïæÜíçò

Gleichwertige Angabe: Regional wine of Kozani

Ôïðéêüò Ïßíïò ÊïéëÜäáò ÁôáëÜíôçò

Gleichwertige Angabe: Regional wine of Valley of Atalanti

Ôïðéêüò Ïßíïò Êïñùðßïõ

Gleichwertige Angabe: Regional wine of Koropi

Ôïðéêüò Ïßíïò ÊñáíéÜò

Gleichwertige Angabe: Regional wine of Krania

Ôïðéêüò Ïßíïò Êñáííþíïò

Gleichwertige Angabe: Regional wine of Krannona

Ôïðéêüò Ïßíïò ÊõêëÜäùí

Gleichwertige Angabe: Regional wine of Cyclades

Ôïðéêüò Ïßíïò Ëáóéèßïõ

Gleichwertige Angabe: Regional wine of Lasithi

Ôïðéêüò Ïßíïò Ëåôñßíùí

Gleichwertige Angabe: Regional wine of Letrines

Ôïðéêüò Ïßíïò ËåõêÜäáò

Gleichwertige Angabe: Regional wine of Lefkada

Ôïðéêüò Ïßíïò ËçëÜíôéïõ Ðåäßïõ

Gleichwertige Angabe: Regional wine of Lilantio Pedio

Ôïðéêüò Ïßíïò ÌáíôæáâéíÜôùí

Gleichwertige Angabe: Regional wine of Mantzavinata

Ôïðéêüò Ïßíïò Ìáñêüðïõëïõ

Gleichwertige Angabe: Regional wine of Markopoulo

Ôïðéêüò Ïßíïò Ìáñôßíïõ

Gleichwertige Angabe: Regional wine of Ìartino

Ôïðéêüò Ïßíïò ÌåôáîÜôùí

Gleichwertige Angabe: Regional wine of Metaxata

Ôïðéêüò Ïßíïò Ìåôåþñùí

Gleichwertige Angabe: Regional wine of Meteora

Ôïðéêüò Ïßíïò Ïðïýíôéá Ëïêñßäïò

Gleichwertige Angabe: Regional wine of Opountia Lokridos

Ôïðéêüò Ïßíïò Ðáããáßïõ

Gleichwertige Angabe: Regional wine of Pangeon

Ôïðéêüò Ïßíïò Ðáñíáóóïý

Gleichwertige Angabe: Regional wine of Parnasos

Ôïðéêüò Ïßíïò ÐÝëëáò

Gleichwertige Angabe: Regional wine of Pella

Ôïðéêüò Ïßíïò Ðéåñßáò

Gleichwertige Angabe: Regional wine of Pieria

Ôïðéêüò Ïßíïò ÐéóÜôéäïò

Gleichwertige Angabe: Regional wine of Pisatis

Ôïðéêüò Ïßíïò ÐëáãéÝò Áéãéáëåßáò

Gleichwertige Angabe: Regional wine of Slopes of Egialia

Ôïðéêüò Ïßíïò ÐëáãéÝò ÁìðÝëïõ

Gleichwertige Angabe: Regional wine of Slopes of Ambelos

Ôïðéêüò Ïßíïò ÐëáãéÝò Âåñôßóêïõ

Gleichwertige Angabe: Regional wine of Slopes of Vertiskos

Ôïðéêüò Ïßíïò Ðëáãßåò ÐÜéêïõ

Gleichwertige Angabe: Regional wine of Slopes of Paiko

Ôïðéêüò Ïßíïò ÐëáãéÝò ôïõ Áßíïõ

Gleichwertige Angabe: Regional wine of Slopes of Enos

Ôïðéêüò Ïßíïò Ðëáãéþí Êéèáéñþíá

Gleichwertge Angabe: Regional wine of Slopes of Kitherona

Ôïðéêüò Ïßíïò Ðëáãéþí Êíçìßäïò

Gleichwertige Angabe: Regional wine of Slopes of Knimida

Ôïðéêüò Ïßíïò Ðëáãéþí ÐÜñíçèáò

Gleichwertige Angabe: Regional wine of Slopes of Parnitha

Ôïðéêüò Ïßíïò Ðëáãéþí Ðåíôåëéêïý

Gleichwertige Angabe: Regional wine of Slopes of Pendeliko

Ôïðéêüò Ïßíïò Ðëáãéþí Ðåôñùôïý

Gleichwertige Angabe: Regional wine of Slopes of Petroto

Ôïðéêüò Ïßíïò Ðõëßáò

Gleichwertige Angabe: Regional wine of Pylia

Ôïðéêüò Ïßíïò Ñéôóþíáò

Gleichwertige Angabe: Regional wine of Ritsona

Ôïðéêüò Ïßíïò Óåññþí

Gleichwertige Angabe: Regional wine of Serres

Ôïðéêüò Ïßíïò ÓéÜôéóôáò

Gleichwertige Angabe: Regional wine of Siatista

Ôïðéêüò Ïßíïò Óéèùíßáò

Gleichwertige Angabe: Regional wine of Sithonia

Ôïðéêüò Ïßíïò ÓðÜôùí

Gleichwertige Angabe: Regional wine of Spata

Ôïðéêüò Ïßíïò ÓôåñåÜò ÅëëÜäáò

Gleichwertige Angabe: Regional wine of Sterea Ellada

Ôïðéêüò Ïßíïò ÔåãÝáò

Gleichwertige Angabe: Regional wine of Tegea

Ôïðéêüò Ïßíïò Ôñéöõëßáò

Gleichwertige Angabe: Regional wine of Trifilia

Ôïðéêüò Ïßíïò ÔõñíÜâïõ

Gleichwertige Angabe: Regional wine of Tyrnavos

Ôïðéêüò Ïßíïò Öëþñéíáò

Gleichwertige Angabe: Regional wine of Florina

Ôïðéêüò Ïßíïò ×áëéêïýíáò

Gleichwertige Angabe: Regional wine of Halikouna

Ôïðéêüò Ïßíïò ×áëêéäéêÞò

Gleichwertige Angabe: Regional wine of Halkidiki

  Traditionelle Begriffe (Art. 118u Abs. 1 Bst. a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates)

Ïíïìáóßá ÐñïÝëåõóçò ÁíùôÝñáò

Ðïéüôçôáò (ÏÐÁÐ)

(appellation d’origine de qualité

supérieure) g.U. Griechisch

Ïíïìáóßá ÐñïÝëåõóçò Åëåã÷üìåíç

(ÏÐÅ)

(appellation d’origine contrôlée) g.U. Griechisch

Ïßíïò ãëõêüò öõóéêüò

(vin doux naturel) g.U. Griechisch

Ïßíïò öõóéêþò ãëõêýò

(vin naturellement doux) g.U. Griechisch

ïíïìáóßá êáôÜ ðáñÜäïóç (appellation

traditionnelle) g.g.A Griechisch

ôïðéêüò ïßíïò

(vin de pays) g.g.A Griechisch

  Traditionelle Begriffe (Art. 118u Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates)

ÁãñÝðáõëç

(Agrepavlis) g.U./g.g.A Griechisch

ÁìðÝëé

(Ampeli) g.U./g.g.A Griechisch

Áìðåëþíáò(åò)

(Ampelonas (-ès)) g.U./g.g.A Griechisch

Áñ÷ïíôéêü

(Archontiko) g.U./g.g.A Griechisch

ÊÜâá

(Cava) g.g.A Griechisch

Áðü äéáëåêôïýò áìðåëþíåò

(Grand Cru) g.U. Griechisch

ÅéäéêÜ ÅðéëåãìÝíïò

(Grande réserve) g.U. Griechisch

ÊÜóôñï

(Kastro) g.U./g.g.A Griechisch

ÊôÞìá

(Ktima) g.U./g.g.A Griechisch

Ëéáóôüò

(Liastos) g.U./g.g.A Griechisch

Ìåôü÷é

(Metochi) g.U./g.g.A Griechisch

ÌïíáóôÞñé

(Monastiri) g.U./g.g.A Griechisch

ÍÜìá

(Nama) g.U./g.g.A Griechisch

Íõ÷ôÝñé

(Nychteri) g.U. Griechisch

Ïñåéíü êôÞìá

(Orino Ktima) g.U./g.g.A Griechisch

Ïñåéíüò áìðåëþíáò

(Orinos Ampelonas) g.U./g.g.A Griechisch

Ðýñãïò

(Pyrgos) g.U./g.g.A Griechisch

ÅðéëïãÞ Þ ÅðéëåãìÝíïò

(Réserve) g.U. Griechisch

Ðáëáéùèåßò åðéëåãìÝíïò

(Vieille réserve) g.U. Griechisch

ÂåñíôÝá

(Verntea) g.g.A Griechisch

Vinsanto g.U. Lateinisch

  Spanien

  Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung

Abona

Alella

Alicante, gegebenenfalls gefolgt von Marina Alta

Almansa

Arabako Txakolina

Gleichwertige Angabe: Txakolí de Álava

Arlanza

Arribes

Bierzo

Binissalem

Bizkaiko Txakolina

Gleichwertige Angabe: Chacolí de Bizkaia

Bullas

Calatayud

Campo de Borja

Campo de la Guardia

Cangas

Cariñena

Cataluña

Cava

Chacolí de Bizkaia

Gleichwertige Angabe: Bizkaiko Txakolina

Chacolí de Getaria

Gleichwertige Angabe: Getariako Txakolina

Cigales

Conca de Barberá

Condado de Huelva

Costers del Segre, gegebenenfalls gefolgt von Artesa

Costers del Segre, gegebenenfalls gefolgt von Les Garrigues

Costers del Segre, gegebenenfalls gefolgt von Raimat

Costers del Segre, gegebenenfalls gefolgt von Valls de Riu Corb

Dehesa del Carrizal

Dominio de Valdepusa

El Hierro

Empordà

Finca Élez

Getariako Txakolina

Gleichwertige Angabe: Chacolí de Getaria

Gran Canaria

Granada

Guijoso

Jerez-Xérès-Sherry

Jumilla

La Gomera

La Mancha

La Palma, gegebenenfalls gefolgt von Fuencaliente

La Palma, gegebenenfalls gefolgt von Hoyo de Mazo

La Palma, gegebenenfalls gefolgt von Norte de la Palma

Lanzarote

Lebrija

Málaga

Manchuela

Manzanilla Sanlúcar de Barrameda

Gleichwertige Angabe: Manzanilla

Méntrida

Mondéjar

Monterrei, gegebenenfalls gefolgt von Ladera de Monterrei

Monterrei, gegebenenfalls gefolgt von Val de Monterrei

Montilla-Moriles

Montsant

Navarra, gegebenenfalls gefolgt von Baja Montaña

Navarra, gegebenenfalls gefolgt von Ribera Alta

Navarra, gegebenenfalls gefolgt von Ribera Baja

Navarra, gegebenenfalls gefolgt von Tierra Estella

Navarra, gegebenenfalls gefolgt von Valdizarbe

Pago de Arínzano

Gleichwertige Angabe: Vino de pago de Arinzano

Pago de Otazu

Pago Florentino

Penedés

Pla de Bages

Pla i Llevant

Prado de Irache

Priorat

Rías Baixas, gegebenenfalls gefolgt von Condado do Tea

Rías Baixas, gegebenenfalls gefolgt von O Rosal

Rías Baixas, gegebenenfalls gefolgt von Ribeira do Ulla

Rías Baixas, gegebenenfalls gefolgt von Soutomaior

Rías Baixas, gegebenenfalls gefolgt von Val do Salnés

Ribeira Sacra, gegebenenfalls gefolgt von Amandi

Ribeira Sacra, gegebenenfalls gefolgt von Chantada

Ribeira Sacra, gegebenenfalls gefolgt von Quiroga-Bibei

Ribeira Sacra, gegebenenfalls gefolgt von Ribeiras do Miño

Ribeira Sacra, gegebenenfalls gefolgt von Ribeiras do Sil

Ribeiro

Ribera del Duero

Ribera del Guadiana, gegebenenfalls gefolgt von Cañamero

Ribera del Guadiana, gegebenenfalls gefolgt von Matanegra

Ribera del Guadiana, gegebenenfalls gefolgt von Montánchez

Ribera del Guadiana, gegebenenfalls gefolgt von Ribera Alta

Ribera del Guadiana, gegebenenfalls gefolgt von Ribera Baja

Ribera del Guadiana, gegebenenfalls gefolgt von Tierra de Barros

Ribera del Júcar

Rioja, gegebenenfalls gefolgt von Rioja Alavesa

Rioja, gegebenenfalls gefolgt von Rioja Alta

Rioja, gegebenenfalls gefolgt von Rioja Baja

Rueda

Sierras de Málaga, gegebenenfalls gefolgt von Serranía de Ronda

Somontano

Tacoronte-Acentejo

Tarragona

Terra Alta

Tierra de León

Tierra del Vino de Zamora

Toro

Txakolí de Álava

Gleichwertige Angabe: Arabako Txakolina

Uclés

Utiel-Requena

Valdeorras

Valdepeñas

Valencia, gegebenenfalls gefolgt von Alto Turia

Valencia, gegebenenfalls gefolgt von Clariano

Valencia, gegebenenfalls gefolgt von Moscatel de Valencia

Valencia, gegebenenfalls gefolgt von Valentino

Valle de Güímar

Valle de la Orotava

Valles de Benavente

Valtiendas

Vinos de Madrid, gegebenenfalls gefolgt von Arganda

Vinos de Madrid, gegebenenfalls gefolgt von Navalcarnero

Vinos de Madrid, gegebenenfalls gefolgt von San Martín de Valdeiglesias

Ycoden-Daute-Isora

Yecla

  Weine mit geschützter geografischer Angabe

3 Riberas

Abanilla

Altiplano de Sierra Nevada

Bailén

Bajo Aragón

Barbanza e Iria

Betanzos

Cádiz

Campo de Cartagena

Castelló

Castilla

Castilla y León

Contraviesa-Alpujarra

Córdoba

Costa de Cantabria

Cumbres del Guadalfeo

Desierto de Almería

El Terrerazo

Extremadura

Formentera

Ibiza

Illes Balears

Isla de Menorca

Laujar-Alpujarra

Lederas del Genil

Liébana

Los Palacios

Mallorca

Murcia

Norte de Almería

Ribera del Andarax

Ribera del Gállego-Cinco Villas

Ribera del Jiloca

Ribera del Queiles

Serra de Tramuntana-Costa Nord

Sierra Norte de Sevilla

Sierra Sur de Jaén

Sierras de Las Estancias y Los Filabres

Torreperogil

Valdejalón

Valle del Cinca

Valle del Miño-Ourense

Valles de Sadacia

Villaviciosa de Córdoba

  Traditionelle Begriffe (Art. 118u Abs. 1 Bst. a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates)

D.O g.U. Spanisch

D.O.Ca g.U. Spanisch

Denominacion de origen g.U. Spanisch

Denominacion de origen calificada g.U. Spanisch

vino de calidad con indicación geográfica g.U. Spanisch

vino de pago g.U. Spanisch

vino de pago calificado g.U. Spanisch

Vino dulce natural g.U. Spanisch

Vino generoso g.U. Spanisch

Vino generoso de licor g.U. Spanisch

Vino de la Tierra g.g.A Spanisch

  Traditionelle Begriffe (Art. 118u Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates)

Amontillado g.U. Spanisch

Añejo g.U./g.g.A Spanisch

Chacolí-Txakolina g.U. Spanisch

Clásico g.U. Spanisch

Cream g.U. Spanisch

Criadera g.U. Spanisch

Criaderas y Soleras g.U. Spanisch

Crianza g.U. Spanisch

Dorado g.U. Spanisch

Fino g.U. Spanisch

Fondillón g.U. Spanisch

Gran reserva g.U. Spanisch

Lágrima g.U. Spanisch

Noble g.U./g.g.A Spanisch

Oloroso g.U. Spanisch

Pajarete g.U. Spanisch

Pálido g.U. Spanisch

Palo Cortado g.U. Spanisch

Primero de Cosecha g.U. Spanisch

Rancio g.U. Spanisch

Raya g.U. Spanisch

Reserva g.U. Spanisch

Sobremadre g.U. Spanisch

Solera g.U. Spanisch

Superior g.U. Spanisch

Trasañejo g.U. Spanisch

Vino Maestro g.U. Spanisch

Vendimia Inicial g.U. Spanisch

Viejo g.U./g.g.A Spanisch

Vino de Tea g.U. Spanisch

  Frankreich

  Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung

Ajaccio

Aloxe-Corton

Alsace, gegebenenfalls gefolgt vom Namen einer Rebsorte und/oder vom Namen einer kleineren geografischen Einheit

Gleichwertige Angabe: Vin d’Alsace

Alsace Grand Cru, unter Voranstellung von Rosacker

Alsace Grand Cru, gefolgt von Altenberg de Bergbieten

Alsace Grand Cru, gefolgt von Altenberg de Bergheim

Alsace Grand Cru, gefolgt von Altenberg de Wolxheim

Alsace Grand Cru, gefolgt von Brand

Alsace Grand Cru, gefolgt von Bruderthal

Alsace Grand Cru, gefolgt von Eichberg

Alsace Grand Cru, gefolgt von Engelberg

Alsace Grand Cru, gefolgt von Florimont

Alsace Grand Cru, gefolgt von Frankstein

Alsace Grand Cru, gefolgt von Froehn

Alsace Grand Cru, gefolgt von Furstentum

Alsace Grand Cru, gefolgt von Geisberg

Alsace Grand Cru, gefolgt von Gloeckelberg

Alsace Grand Cru, gefolgt von Goldert

Alsace Grand Cru, gefolgt von Hatschbourg

Alsace Grand Cru, gefolgt von Hengst

Alsace Grand Cru, gefolgt von Kanzlerberg

Alsace Grand Cru, gefolgt von Kastelberg

Alsace Grand Cru, gefolgt von Kessler

Alsace Grand Cru, gefolgt von Kirchberg de Barr

Alsace Grand Cru, gefolgt von Kirchberg de Ribeauvillé

Alsace Grand Cru, gefolgt von Kitterlé

Alsace Grand Cru, gefolgt von Mambourg

Alsace Grand Cru, gefolgt von Mandelberg

Alsace Grand Cru, gefolgt von Marckrain

Alsace Grand Cru, gefolgt von Moenchberg

Alsace Grand Cru, gefolgt von Muenchberg

Alsace Grand Cru, gefolgt von Ollwiller

Alsace Grand Cru, gefolgt von Osterberg

Alsace Grand Cru, gefolgt von Pfersigberg

Alsace Grand Cru, gefolgt von Pfingstberg

Alsace Grand Cru, gefolgt von Praelatenberg

Alsace Grand Cru, gefolgt von Rangen

Alsace Grand Cru, gefolgt von Saering

Alsace Grand Cru, gefolgt von Schlossberg

Alsace Grand Cru, gefolgt von Schoenenbourg

Alsace Grand Cru, gefolgt von Sommerberg

Alsace Grand Cru, gefolgt von Sonnenglanz

Alsace Grand Cru, gefolgt von Spiegel

Alsace Grand Cru, gefolgt von Sporen

Alsace Grand Cru, gefolgt von Steinen

Alsace Grand Cru, gefolgt von Steingrubler

Alsace Grand Cru, gefolgt von Steinklotz

Alsace Grand Cru, gefolgt von Vorbourg

Alsace Grand Cru, gefolgt von Wiebelsberg

Alsace Grand Cru, gefolgt von Wineck-Schlossberg

Alsace Grand Cru, gefolgt von Winzenberg

Alsace Grand Cru, gefolgt von Zinnkoepflé

Alsace Grand Cru, gefolgt von Zotzenberg

Anjou, gegebenenfalls gefolgt von Val de Loire

Anjou Coteaux de la Loire, gegebenenfalls gefolgt von Val de Loire

Anjou-Villages Brissac, gegebenenfalls gefolgt von Val de Loire

Arbois, gegebenenfalls gefolgt von Pupillin, gegebenenfalls gefolgt von «mousseux»

Auxey-Duresses, gegebenenfalls gefolgt von «Côte de Beaune» oder «Côte de Beaune-Villages»

Bandol

Gleichwertige Angabe: Vin de Bandol

Banyuls, gegebenenfalls gefolgt von «Grand Cru» und/oder «Rancio»

Barsac

Bâtard-Montrachet

Béarn, gegebenenfalls gefolgt von Bellocq

Beaujolais, gegebenenfalls gefolgt vomNamen einer kleineren geografischen Einheit, gegebenenfalls gefolgt von «Villages», gegebenenfalls gefolgt von «Supérieur»

Beaune

Bellet

Gleichwertige Angabe: Vin de Bellet

Bergerac, gegebenenfalls gefolgt von «sec»

Bienvenues-Bâtard-Montrachet

Blagny, gegebenenfalls gefolgt von Côte de Beaune/Côte de Beaune-Villages

Blanquette de Limoux

Blanquette méthode ancestrale

Blaye

Bonnes-mares

Bonnezeaux, gegebenenfalls gefolgt von Val de Loire

Bordeaux, gegebenenfalls gefolgt von «Clairet», «Rosé», «Mousseux» oder «supérieur»

Bordeaux Côtes de Francs

Bordeaux Haut-Benauge

Bourg

Gleichwertige Angabe: Côtes de Bourg/Bourgeais

Bourgogne, gegebenenfalls gefolgt von «Clairet», «Rosé» oderdem Namen der kleineren geografischen Einheit Chitry

Bourgogne, gegebenenfalls gefolgt von «Clairet», «Rosé» oderdem Namen der kleineren geografischen Einheit Côte Chalonnaise

Bourgogne, gegebenenfalls gefolgt von «Clairet», «Rosé» oderdem Namen der kleineren geografischen Einheit Côte Saint-Jacques

Bourgogne, gegebenenfalls gefolgt von «Clairet», «Rosé» oderdem Namen der kleineren geografischen Einheit Côtes d’Auxerre

Bourgogne, gegebenenfalls gefolgt von «Clairet», «Rosé» oderdem Namen der kleineren geografischen Einheit Côtes du Couchois

Bourgogne, gegebenenfalls gefolgt von «Clairet», «Rosé» oderdem Namen der kleineren geografischen Einheit Coulanges-la-Vineuse

Bourgogne, gegebenenfalls gefolgt von «Clairet», «Rosé» oderdem Namen der kleineren geografischen Einheit Épineuil

Bourgogne, gegebenenfalls gefolgt von «Clairet», «Rosé» oderdem Namen der kleineren geografischen Einheit Hautes Côtes de Beaune

Bourgogne, gegebenenfalls gefolgt von «Clairet», «Rosé» oderdem Namen der kleineren geografischen Einheit Hautes Côtes de Nuits

Bourgogne, gegebenenfalls gefolgt von «Clairet», «Rosé» oderdem Namen der kleineren geografischen Einheit La Chapelle Notre-Dame

Bourgogne, gegebenenfalls gefolgt von «Clairet», «Rosé» oderdem Namen der kleineren geografischen Einheit Le Chapitre

Bourgogne, gegebenenfalls gefolgt von «Clairet», «Rosé» oderdem Namen der kleineren geografischen Einheit Montrecul/Montre-cul/En Montre-Cul

Bourgogne, gegebenenfalls gefolgt von «Clairet», «Rosé» oderdem Namen der kleineren geografischen Einheit Vézelay

Bourgogne, gegebenenfalls gefolgt von «Clairet», «Rosé», «ordinaire» oder «grand ordinaire»

Bourgogne aligoté

Bourgogne passe-tout-grains

Bourgueil

Bouzeron

Brouilly

Bugey, gegebenenfalls gefolgt vomNamen einer kleineren geografischen Einheit, gegebenenfalls unter Voranstellung von «Vins du», «Mousseux du», «Pétillant» oder «Roussette du», odergegebenenfalls gefolgt von «Mousseux» oder «Pétillant», gegebenenfalls gefolgt vomNamen einer kleineren geografischen Einheit

Buzet

Cabardès

Cabernet d’Anjou, gegebenenfalls gefolgt von Val de Loire

Cabernet de Saumur, gegebenenfalls gefolgt von Val de Loire

Cadillac

Cahors

Cassis

Cérons

Chablis, gegebenenfalls gefolgt von Beauroy, gegebenenfalls gefolgt von «premier cru»

Chablis, gegebenenfalls gefolgt von Berdiot, gegebenenfalls gefolgt von «premier cru»

Chablis, gegebenenfalls gefolgt von Beugnons

Chablis, gegebenenfalls gefolgt von Butteaux, gegebenenfalls gefolgt von «premier cru»

Chablis, gegebenenfalls gefolgt von Chapelot, gegebenenfalls gefolgt von «premier cru»

Chablis, gegebenenfalls gefolgt von Chatains, gegebenenfalls gefolgt von «premier cru»

Chablis, gegebenenfalls gefolgt von Chaume de Talvat, gegebenenfalls gefolgt von «premier cru»

Chablis, gegebenenfalls gefolgt von Côte de Bréchain, gegebenenfalls gefolgt von «premier cru»

Chablis, gegebenenfalls gefolgt von Côte de Cuissy

Chablis, gegebenenfalls gefolgt von Côte de Fontenay, gegebenenfalls gefolgt von «premier cru»

Chablis, gegebenenfalls gefolgt von Côte de Jouan, gegebenenfalls gefolgt von «premier cru»

Chablis, gegebenenfalls gefolgt von Côte de Léchet, gegebenenfalls gefolgt von «premier cru»

Chablis, gegebenenfalls gefolgt von Côte de Savant, gegebenenfalls gefolgt von «premier cru»

Chablis, gegebenenfalls gefolgt von Côte de Vaubarousse, gegebenenfalls gefolgt von «premier cru»

Chablis, gegebenenfalls gefolgt von Côte des Prés Girots, gegebenenfalls gefolgt von «premier cru»

Chablis, gegebenenfalls gefolgt von Forêts, gegebenenfalls gefolgt von «premier cru»

Chablis, gegebenenfalls gefolgt von Fourchaume, gegebenenfalls gefolgt von «premier cru»

Chablis, gegebenenfalls gefolgt von L’Homme mort, gegebenenfalls gefolgt von «premier cru»

Chablis, gegebenenfalls gefolgt von Les Beauregards, gegebenenfalls gefolgt von «premier cru»

Chablis, gegebenenfalls gefolgt von Les Épinottes, gegebenenfalls gefolgt von «premier cru»

Chablis, gegebenenfalls gefolgt von Les Fourneaux, gegebenenfalls gefolgt von «premier cru»

Chablis, gegebenenfalls gefolgt von Les Lys, gegebenenfalls gefolgt von «premier cru»

Chablis, gegebenenfalls gefolgt von Mélinots, gegebenenfalls gefolgt von «premier cru»

Chablis, gegebenenfalls gefolgt von Mont de Milieu, gegebenenfalls gefolgt von «premier cru»

Chablis, gegebenenfalls gefolgt von Montée de Tonnerre

Chablis, gegebenenfalls gefolgt von Montmains, gegebenenfalls gefolgt von «premier cru»

Chablis, gegebenenfalls gefolgt von Morein, gegebenenfalls gefolgt von «premier cru»

Chablis, gegebenenfalls gefolgt von Pied d’Aloup, gegebenenfalls gefolgt von «premier cru»

Chablis, gegebenenfalls gefolgt von Roncières, gegebenenfalls gefolgt von «premier cru»

Chablis, gegebenenfalls gefolgt von Sécher, gegebenenfalls gefolgt von «premier cru»

Chablis, gegebenenfalls gefolgt von Troesmes, gegebenenfalls gefolgt von «premier cru»

Chablis, gegebenenfalls gefolgt von Vaillons, gegebenenfalls gefolgt von «premier cru»

Chablis, gegebenenfalls gefolgt von Vau de Vey, gegebenenfalls gefolgt von «premier cru»

Chablis, gegebenenfalls gefolgt von Vau Ligneau, gegebenenfalls gefolgt von «premier cru»

Chablis, gegebenenfalls gefolgt von Vaucoupin, gegebenenfalls gefolgt von «premier cru»

Chablis, gegebenenfalls gefolgt von Vaugiraut, gegebenenfalls gefolgt von «premier cru»

Chablis, gegebenenfalls gefolgt von Vaulorent, gegebenenfalls gefolgt von «premier cru»

Chablis, gegebenenfalls gefolgt von Vaupulent, gegebenenfalls gefolgt von «premier cru»

Chablis, gegebenenfalls gefolgt von Vaux-Ragons, gegebenenfalls gefolgt von «premier cru»

Chablis, gegebenenfalls gefolgt von Vosgros, gegebenenfalls gefolgt von «premier cru»

Chablis

Chablis grand cru, gegebenenfalls gefolgt von Blanchot

Chablis grand cru, gegebenenfalls gefolgt von Bougros

Chablis grand cru, gegebenenfalls gefolgt von Grenouilles

Chablis grand cru, gegebenenfalls gefolgt von Les Clos

Chablis grand cru, gegebenenfalls gefolgt von Preuses

Chablis grand cru, gegebenenfalls gefolgt von Valmur

Chablis grand cru, gegebenenfalls gefolgt von Vaudésir

Chambertin

Chambertin-Clos-de-Bèze

Chambolle-Musigny

Champagne

Chapelle-Chambertin

Charlemagne

Charmes-Chambertin

Chassagne-Montrachet, gegebenenfalls gefolgt von Côte de Beaune/Côtes de Beaune-Villages

Château Grillet

Château-Chalon

Châteaumeillant

Châteauneuf-du-Pape

Châtillon-en-Diois

Chaume – Premier Cru des coteaux du Layon

Chenas

Chevalier-Montrachet

Cheverny

Chinon

Chiroubles

Chorey-les-Beaune, gegebenenfalls gefolgt von Côte de Beaune/Côte de Beaune-Villages

Clairette de Bellegarde

Clairette de Die

Clairette de Languedoc, gegebenenfalls gefolgt vom Nameneiner kleineren geografischen Einheit

Clos de la Roche

Clos de Tart

Clos de Vougeot

Clos des Lambrays

Clos Saint-Denis

Collioure

Condrieu

Corbières

Cornas

Corse, gegebenenfalls unter Voranstellung von «Vin de»

Corse, gegebenenfalls gefolgt von Calvi, gegebenenfalls unter Voranstellung von «Vin de»

Corse, gegebenenfalls gefolgt von Coteaux du Cap Corse, gegebenenfalls unter Voranstellung von «Vin de»

Corse, gegebenenfalls gefolgt von Figari, gegebenenfalls unter Voranstellung von «Vin de»

Corse, gegebenenfalls gefolgt von Porto-Vecchio, gegebenenfalls unter Voranstellung von «Vin de»

Corse, gegebenenfalls gefolgt von Sartène, gegebenenfalls unter Voranstellung von «Vin de»

Corton

Corton-Charlemagne

Costières de Nîmes

Côte de Beaune unter Voranstellung des Namens einer kleineren geografischen Einheit

Côte de Beaune-Villages

Côte de Brouilly

Côte de Nuits-villages

Côte roannaise

Côte Rôtie

Coteaux champenois, gegebenenfalls gefolgt vom Namen einer kleineren geografischen Einheit

Coteaux d’Aix-en-Provence

Coteaux d’Ancenis, gefolgt vom Namen der Rebsorte

Coteaux de Die

Coteaux de l’Aubance, gegebenenfalls gefolgt von Val de Loire

Coteaux de Pierrevert

Coteaux de Saumur, gegebenenfalls gefolgt von Val de Loire

Coteaux du Giennois

Coteaux du Languedoc, gegebenenfalls gefolgt von Cabrières

Coteaux du Languedoc, gegebenenfalls gefolgt von Coteaux de la Méjanelle/La Méjanelle

Coteaux du Languedoc, gegebenenfalls gefolgt von Coteaux de Saint-Christol/ Saint-Christol

Coteaux du Languedoc, gegebenenfalls gefolgt von Coteaux de Vérargues/Vérargues

Coteaux du Languedoc, gegebenenfalls gefolgt von Montpeyroux

Coteaux du Languedoc, gegebenenfalls gefolgt von Quatourze

Coteaux du Languedoc, gegebenenfalls gefolgt von Saint-Drézéry

Coteaux du Languedoc, gegebenenfalls gefolgt von Saint-Georges-d’Orques

Coteaux du Languedoc, gegebenenfalls gefolgt von Saint-Saturnin

Coteaux du Languedoc, gegebenenfalls gefolgt von Pic-Saint-Loup

Coteaux du Layon, gegebenenfalls gefolgt von Val de Loire, gegebenenfalls gefolgt vomNamen einer kleineren geografischen Einheit

Coteaux du Layon Chaume, gegebenenfalls gefolgt von Val de Loire

Coteaux du Loir, gegebenenfalls gefolgt von Val de Loire

Coteaux du Lyonnais

Coteaux du Quercy

Coteaux du Tricastin

Coteaux du Vendômois, gegebenenfalls gefolgt von Val de Loire

Coteaux Varois en Provence

Côtes Canon Fronsac

Gleichwertige Angabe: Canon Fronsac

Côtes d’Auvergne, gegebenenfalls gefolgt von Boudes

Côtes d’Auvergne, gegebenenfalls gefolgt von Chanturgue

Côtes d’Auvergne, gegebenenfalls gefolgt von Châteaugay

Côtes d’Auvergne, gegebenenfalls gefolgt von Corent

Côtes d’Auvergne, gegebenenfalls gefolgt von Madargue

Côtes de Bergerac

Côtes de Blaye

Côtes de Bordeaux Saint-Macaire

Côtes de Castillon

Côtes de Duras

Côtes de Millau

Côtes de Montravel

Côtes de Provence

Côtes de Toul

Côtes du Brulhois

Côtes du Forez

Côtes du Frontonnais, gegebenenfalls gefolgt von Fronton

Côtes du Frontonnais, gegebenenfalls gefolgt von Villaudric

Côtes du Jura, gegebenenfalls gefolgt von «mousseux»

Côtes du Lubéron

Côtes du Marmandais

Côtes du Rhône

Côtes du Roussillon, gegebenenfalls gefolgt von Les Aspres

Côtes du Roussillon Villages, gegebenenfalls gefolgt vom Namen einer kleineren geografischen Einheit

Côtes du Ventoux

Côtes du Vivarais

Cour-Cheverny, gegebenenfalls gefolgt von Val de Loire

Crémant d’Alsace

Crémant de Bordeaux

Crémant de Bourgogne

Crémant de Die

Crémant de Limoux

Crémant de Loire

Crémant du Jura

Crépy

Criots-Bâtard-Montrachet

Crozes-Hermitage

Gleichwertige Angabe: Crozes-Ermitage

Échezeaux

Entre-Deux-Mers

Entre-Deux-Mers-Haut-Benauge

Faugères

Fiefs Vendéens, gegebenenfalls gefolgt von Brem

Fiefs Vendéens, gegebenenfalls gefolgt von Mareuil

Fiefs Vendéens, gegebenenfalls gefolgt von Pissotte

Fiefs Vendéens, gegebenenfalls gefolgt von Vix

Fitou

Fixin

Fleurie

Floc de Gascogne

Fronsac

Frontignan, gegebenenfalls unter Voranstellung von «Muscat de»

Fronton

Gaillac, gegebenenfalls gefolgt von «mousseux»

Gaillac premières côtes

Gevrey-Chambertin

Gigondas

Givry

Grand Roussillon, gegebenenfalls gefolgt von «Rancio»

Grand-Échezeaux

Graves, gegebenenfalls gefolgt von «supérieures»

Graves de Vayres

Griotte-Chambertin

Gros plant du Pays nantais

Haut-Médoc

Haut-Montravel

Haut-Poitou

Hermitage

Gleichwertige Angabe: l’Hermitage/Ermitage/l’Ermitage

Irancy

Irouléguy

Jasnières, gegebenenfalls gefolgt von Val de Loire

Juliénas

Jurançon, gegebenenfalls gefolgt von «sec»

L’Étoile, gegebenenfalls gefolgt von «mousseux»

La Grande Rue

Ladoix, gegebenenfalls gefolgt von «Côte de Beaune» oder «Côte de Beaune-Villages»

Lalande de Pomerol

Languedoc, gegebenenfalls gefolgt vomNamen einer kleineren geografischen Einheit

Languedoc Grès de Montpellier

Languedoc La Clape

Languedoc Picpoul-de-Pinet

Languedoc Terrasses du Larzac

Languedoc-Pézénas

Latricières-Chambertin

Lavilledieu

Les Baux de Provence

Limoux

Lirac

Listrac-Médoc

Loupiac

Lussac-Saint-Émilion

Mâcon, gegebenenfalls gefolgt vom Namen einer kleineren geografischen Einheit, gegebenenfalls gefolgt von «Supérieur» oder «Villages»

Gleichwertige Angabe: Pinot-Chardonnay-Mâcon

Macvin du Jura

Madiran

Malepère

Maranges, gegebenenfalls gefolgt von Clos de la Boutière

Maranges, gegebenenfalls gefolgt von La Croix Moines

Maranges, gegebenenfalls gefolgt von La Fussière

Maranges, gegebenenfalls gefolgt von Le Clos des Loyères

Maranges, gegebenenfalls gefolgt von Le Clos des Rois

Maranges, gegebenenfalls gefolgt von Les Clos Roussots

Maranges, gegebenenfalls gefolgt vom Namen einer kleineren geografischen Einheit, gegebenenfalls gefolgt von «Côte de Beaune» oder «Côte de Beaune-Villages»

Marcillac

Margaux

Marsannay, gegebenenfalls gefolgt von «rosé»

Maury, gegebenenfalls gefolgt von «Rancio»

Mazis-Chambertin

Mazoyères-Chambertin

Médoc

Menetou-Salon, gegebenenfalls gefolgt vom Namen einer kleineren geografischen Einheit, gegebenenfalls gefolgt von Val de Loire

Mercurey

Meursault, gegebenenfalls gefolgt von «Côte de Beaune» oder «Côte de Beaune-Villages»

Minervois

Minervois-La-Livinière

Monbazillac

Montagne Saint-Émilion

Montagny

Monthélie, gegebenenfalls gefolgt von «Côte de Beaune» oder «Côte de Beaune-Villages»

Montlouis-sur-Loire, gegebenenfalls gefolgt von Val de Loire, gegebenenfalls gefolgt von «mousseux» oder «pétillant»

Montrachet

Montravel

Morey-Saint-Denis

Morgon

Moselle

Moulin-à-Vent

Moulis

Gleichwertige Angabe: Moulis-en-Médoc

Muscadet, gegebenenfalls gefolgt von Val de Loire

Muscadet-Coteaux de la Loire, gegebenenfalls gefolgt von Val de Loire

Muscadet-Côtes de Grandlieu, gegebenenfalls gefolgt von Val de Loire

Muscadet-Sèvre et Maine, gegebenenfalls gefolgt von Val de Loire

Muscat de Beaumes-de-Venise

Muscat de Lunel

Muscat de Mireval

Muscat de Saint-Jean-de-Minvervois

Muscat du Cap Corse

Musigny

Néac

Nuits

Gleichwertige Angabe: Nuits-Saint-Georges

Orléans, gegebenenfalls gefolgt von Cléry

Pacherenc du Vic-Bilh, gegebenenfalls gefolgt von «sec»

Palette

Patrimonio

Pauillac

Pécharmant

Pernand-Vergelesses, gegebenenfalls gefolgt von «Côte de Beaune» oder «Côte de Beaune-Villages»

Pessac-Léognan

Petit Chablis, gegebenenfalls gefolgt vom Namen einer kleineren geografischen Einheit

Pineau des Charentes

Gleichwertige Angabe: Pineau Charentais

Pomerol

Pommard

Pouilly-Fuissé

Pouilly-Loché

Pouilly-sur-Loire, gegebenenfalls gefolgt von Val de Loire

Gleichwertige Angabe: Blanc Fumé de Pouilly/Pouilly-Fumé

Pouilly-Vinzelles

Premières Côtes de Blaye

Premières Côtes de Bordeaux, gegebenenfalls gefolgt vom Namen einer kleineren geografischen Einheit

Puisseguin-Saint-Emilion

Puligny-Montrachet, gegebenenfalls gefolgt von «Côte de Beaune» oder «Côte de Beaune-Villages»

Quarts de Chaume, gegebenenfalls gefolgt von Val de Loire

Quincy, gegebenenfalls gefolgt von Val de Loire

Rasteau, gegebenenfalls gefolgt von «Rancio»

Régnié

Reuilly, gegebenenfalls gefolgt von Val de Loire

Richebourg

Rivesaltes, gegebenenfalls gefolgt von «Rancio», gegebenenfalls unter Voranstellung von «Muscat»

Romanée (La)

Romanée Contie

Romanée Saint-Vivant

Rosé d’Anjou

Rosé de Loire, gegebenenfalls gefolgt von Val de Loire

Rosé des Riceys

Rosette

Roussette de Savoie, gegebenenfalls gefolgt vom Namen einer kleineren geografischen Einheit

Ruchottes-Chambertin

Rully

Saint Sardos

Saint-Amour

Saint-Aubin, gegebenenfalls gefolgt von «Côte de Beaune» oder «Côte de Beaune-Villages»

Saint-Bris

Saint-Chinian

Saint-Émilion

Saint-Émilion Grand Cru

Saint-Estèphe

Saint-Georges-Saint-Émilion

Saint-Joseph

Saint-Julien

Saint-Mont

Saint-Nicolas-de-Bourgueil, gegebenenfalls gefolgt von Val de Loire

Saint-Péray, gegebenenfalls gefolgt von «mousseux»

Saint-Pourçain

Saint-Romain, gegebenenfalls gefolgt von «Côte de Beaune» oder «Côte de Beaune-Villages»

Saint-Véran

Sainte-Croix du Mont

Sainte-Foy Bordeaux

Sancerre

Santenay, gegebenenfalls gefolgt von «Côte de Beaune» oder «Côte de Beaune-Villages»

Saumur, gegebenenfalls gefolgt von Val de Loire,gegebenenfalls gefolgt von «mousseux» oder «pétillant»

Saumur-Champigny, gegebenenfalls gefolgt von Val de Loire

Saussignac

Sauternes

Savennières, gegebenenfalls gefolgt von Val de Loire

Savennières-Coulée de Serrant, gegebenenfalls gefolgt von Val de Loire

Savennières-Roche-aux-Moines, gegebenenfalls gefolgt von Val de Loire

Savigny-les-Beaune, gegebenenfalls gefolgt von «Côte de Beaune» oder «Côte de Beaune-Villages»

Gleichwertige Angabe: Savigny

Seyssel, gegebenenfalls gefolgt von «mousseux»

Tâche (La)

Tavel

Touraine, gegebenenfalls gefolgt von Val de Loire,gegebenenfalls gefolgt von «mousseux» oder «pétillant»

Touraine Amboise, gegebenenfalls gefolgt von Val de Loire

Touraine Azay-le-Rideau, gegebenenfalls gefolgt von Val de Loire

Touraine Mestand, gegebenenfalls gefolgt von Val de Loire

Touraine Noble Joué, gegebenenfalls gefolgt von Val de Loire

Tursan

Vacqueyras

Valençay

Vin d’Entraygues et du Fel

Vin d’Estaing

Vin de Savoie, gegebenenfalls gefolgt vom Namen einer kleineren geografischen Einheit, gegebenenfalls gefolgt von «mousseux» oder «pétillant»

Vins du Thouarsais

Vins Fins de la Côte de Nuits

Viré-Clessé

Volnay

Volnay Santenots

Vosnes Romanée

Vougeot

Vouvray, gegebenenfalls gefolgt von Val de Loire,gegebenenfalls gefolgt von «mousseux» oder «pétillant»

  Weine mit geschützter geografischer Angabe

Agenais

Aigues

Ain

Allier

Allobrogie

Alpes de Haute Provence

Alpes Maritimes

Alpilles

Ardèche

Argens

Ariège

Aude

Aveyron

Balmes Dauphinoises

Bénovie

Bérange

Bessan

Bigorre

Bouches du Rhône

Bourbonnais

Calvados

Cassan

Cathare

Caux

Cessenon

Cévennes, gegebenenfalls gefolgt von Mont Bouquet

Charentais, gegebenenfalls gefolgt von Ile d’Oléron

Charentais, gegebenenfalls gefolgt von Ile de Ré

Charentais, gegebenenfalls gefolgt von Saint Sornin

Charente

Charentes Maritimes

Cher

Cité de Carcassonne

Collines de la Moure

Collines Rhodaniennes

Comté de Grignan

Comté Tolosan

Comtés Rhodaniens

Corrèze

Côte Vermeille

Coteaux Charitois

Coteaux de Bessilles

Coteaux de Cèze

Coteaux de Coiffy

Coteaux de Fontcaude

Coteaux de Glanes

Coteaux de l’Ardèche

Coteaux de la Cabrerisse

Coteaux de Laurens

Coteaux de l’Auxois

Coteaux de Miramont

Coteaux de Montélimar

Coteaux de Murviel

Coteaux de Narbonne

Coteaux de Peyriac

Coteaux de Tannay

Coteaux des Baronnies

Coteaux du Cher et de l’Arnon

Coteaux du Grésivaudan

Coteaux du Libron

Coteaux du Littoral Audois

Coteaux du Pont du Gard

Coteaux du Salagou

Coteaux du Verdon

Coteaux d’Enserune

Coteaux et Terrasses de Montauban

Coteaux Flaviens

Côtes Catalanes

Côtes de Ceressou

Côtes de Gascogne

Côtes de Lastours

Côtes de Meuse

Côtes de Montestruc

Côtes de Pérignan

Côtes de Prouilhe

Côtes de Thau

Côtes de Thongue

Côtes du Brian

Côtes du Condomois

Côtes du Tarn

Côtes du Vidourle

Creuse

Cucugnan

Deux-Sèvres

Dordogne

Doubs

Drôme

Duché d’Uzès

Franche-Comté, gegebenenfalls gefolgt von Coteaux de Champlitte

Gard

Gers

Haute Vallée de l’Orb

Haute Vallée de l’Aude

Haute-Garonne

Haute-Marne

Haute-Saône

Haute-Vienne

Hauterive, gegebenenfalls gefolgt von Coteaux du Termenès

Hauterive, gegebenenfalls gefolgt von Côtes de Lézignan

Hauterive, gegebenenfalls gefolgt von Val d’Orbieu

Hautes-Alpes

Hautes-Pyrénées

Hauts de Badens

Hérault

Île de Beauté

Indre

Indre et Loire

Isère

Jardin de la France, gegebenenfalls gefolgt von Marches de Bretagne

Jardin de la France, gegebenenfalls gefolgt von Pays de Retz

Landes

Loir et Cher

Loire-Atlantique

Loiret

Lot

Lot et Garonne

Maine et Loire

Maures

Méditerranée

Meuse

Mont Baudile

Mont-Caume

Monts de la Grage

Nièvre

Oc

Périgord, gegebenenfalls gefolgt von Vin de Domme

Petite Crau

Principauté d’Orange

Puy de Dôme

Pyrénées Orientales

Pyrénées-Atlantiques

Sables du Golfe du Lion

Saint-Guilhem-le-Désert

Saint-Sardos

Sainte Baume

Sainte Marie la Blanche

Saône et Loire

Sarthe

Seine et Marne

Tarn

Tarn et Garonne

Terroirs Landais, gegebenenfalls gefolgt von Coteaux de Chalosse

Terroirs Landais, gegebenenfalls gefolgt von Côtes de L’Adour

Terroirs Landais, gegebenenfalls gefolgt von Sables de l’Océan

Terroirs Landais, gegebenenfalls gefolgt von Sables Fauves

Thézac-Perricard

Torgan

Urfé

Val de Cesse

Val de Dagne

Val de Loire

Val de Montferrand

Vallée du Paradis

Var

Vaucluse

Vaunage

Vendée

Vicomté d’Aumelas

Vienne

Vistrenque

Yonne

  Traditionelle Begriffe (Art. 118u Abs. 1 Bst. a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates)

Appellation contrôlée g.U. Französisch

Appellation d’origine contrôlée g.U. Französisch

Appellation d’origine Vin Délimité

de qualité supérieure g.U. Französisch

Vin doux naturel g.U. Französisch

Vin de pays g.g.A Französisch

  Traditionelle Begriffe (Art. 118u Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates)

Ambré g.U. Französisch

Clairet g.U. Französisch

Claret g.U. Französisch

Tuilé g.U. Französisch

Vin jaune g.U. Französisch

Château g.U. Französisch

Clos g.U. Französisch

Cru artisan g.U. Französisch

Cru bourgeois g.U. Französisch

Cru classé, gegebenenfalls gefolgt von

Grand, Premier Grand, Deuxième,

Troisième, Quatrième, Cinquième g.U. Französisch

Edelzwicker g.U. Französisch

Grand cru g.U. Französisch

Hors d’âge g.U. Französisch

Passe-tout-grains g.U. Französisch

Premier Cru g.U. Französisch

Primeur g.U./g.g.A Französisch

Rancio g.U. Französisch

Sélection de grains nobles g.U. Französisch

Sur lie g.U./g.g.A Französisch

Vendanges tardives g.U. Französisch

Villages g.U. Französisch

Vin de paille g.U. Französisch

  Italien

  Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung

Aglianico del Taburno

Gleichwertige Angabe: Taburno

Aglianico del Vulture

Albana di Romagna

Albugnano

Alcamo

Aleatico di Gradoli

Aleatico di Puglia

Alezio

Alghero

Alta Langa

Alto Adige, gefolgt von Colli di Bolzano

Gleichwertige Angabe: Südtiroler Bozner Leiten

Alto Adige, gefolgt von Meranese di collina

Gleichwertige Angabe: Alto Adige Meranese/Südtirol Meraner Hügel/Südtirol Meraner

Alto Adige, gefolgt von Santa Maddalena

Gleichwertige Angabe: Südtiroler St. Magdalener

Alto Adige, gefolgt von Terlano

Gleichwertige Angabe: Südtirol Terlaner

Alto Adige, gefolgt von Valle Isarco

Gleichwertige Angabe: Südtiroler Eisacktal/Eisacktaler

Alto Adige, gefolgt von Valle Venosta

Gleichwertige Angabe: Südtirol Vinschgau

Alto Adige

Gleichwertige Angabe: dell’Alto Adige/Südtirol/Südtiroler

Alto Adige oder dell’Alto Adige, gefolgt von Bressanone

Gleichwertige Angabe: dell’Alto Adige Südtirol/Südtiroler Brixner

Alto Adige/dell’Alto Adige, gefolgt von Burgraviato

Gleichwertige Angabe: dell’Alto Adige Südtirol/Südtiroler Buggrafler

Ansonica Costa dell’Argentario

Aprilia

Arborea

Arcole

Assisi

Asti, gegebenenfalls gefolgt von «spumante» oder unter Voranstellung von «Moscato d’»

Atina

Aversa

Bagnoli di Sopra

Gleichwertige Angabe: Bagnoli

Barbaresco

Barbera d’Alba

Barbera d’Asti, gegebenenfalls gefolgt von Colli Astiani o Astiano

Barbera d’Asti, gegebenenfalls gefolgt von Nizza

Barbera d’Asti, gegebenenfalls gefolgt von Tinella

Barbera del Monferrato

Barbera del Monferrato Superiore

Barco Reale di Carmignano

Gleichwertige Angabe: Rosato di Carmignano/Vin santo di Carmignano/Vin Santo di Carmignano occhio di pernice

Bardolino

Bardolino Superiore

Barolo

Bianchello del Metauro

Bianco Capena

Bianco dell’Empolese

Bianco della Valdinievole

Bianco di Custoza

Gleichwertige Angabe: Custoza

Bianco di Pitigliano

Bianco Pisano di San Torpè

Biferno

Bivongi

Boca

Bolgheri, gegebenenfalls gefolgt von Sassicaia

Bosco Eliceo

Botticino

Brachetto d’Acqui

Gleichwertige Angabe: Acqui

Bramaterra

Breganze

Brindisi

Brunello di Montalcino

Cacc’e’ mmitte di Lucera

Cagnina di Romagna

Campi Flegrei

Campidano di Terralba

Gleichwertige Angabe: Terralba

Canavese

Candia dei Colli Apuani

Cannonau di Sardegna, gegebenenfalls gefolgt von Capo Ferrato

Cannonau di Sardegna, gegebenenfalls gefolgt von Jerzu

Cannonau di Sardegna, gegebenenfalls gefolgt von Oliena/Nepente di Oliena

Capalbio

Capri

Capriano del Colle

Carema

Carignano del Sulcis

Carmignano

Carso

Castel del Monte

Castel San Lorenzo

Casteller

Castelli Romani

Cellatica

Cerasuolo di Vittoria

Cerveteri

Cesanese del Piglio

Gleichwertige Angabe: Piglio

Cesanese di Affile

Gleichwertige Angabe: Affile

Cesanese di Olevano Romano

Gleichwertige Angabe: Olevano Romano

Chianti, gegebenenfalls gefolgt von Colli Aretini

Chianti, gegebenenfalls gefolgt von Colli Fiorentini

Chianti, gegebenenfalls gefolgt von Colli Senesi

Chianti, gegebenenfalls gefolgt von Colline Pisane

Chianti, gegebenenfalls gefolgt von Montalbano

Chianti, gegebenenfalls gefolgt von Montespertoli

Chianti, gegebenenfalls gefolgt von Rufina

Chianti Classico

Cilento

Cinque Terre, gegebenenfalls gefolgt von Costa da Posa

Gleichwertige Angabe: Cinque Terre Sciacchetrà

Cinque Terre, gegebenenfalls gefolgt von Costa de Campu

Gleichwertige Angabe: Cinque Terre Sciacchetrà

Cinque Terre, gegebenenfalls gefolgt von Costa de Sera

Gleichwertige Angabe: Cinque Terre Sciacchetrà

Circeo

Cirò

Cisterna d’Asti

Colli Albani

Colli Altotiberini

Colli Amerini

Colli Asolani - Prosecco

Gleichwertige Angabe: Asolo – Prosecco

Colli Berici

Colli Bolognesi, gegebenenfalls gefolgt von Colline di Oliveto

Colli Bolognesi, gegebenenfalls gefolgt von Colline di Riosto

Colli Bolognesi, gegebenenfalls gefolgt von Colline Marconiane

Colli Bolognesi, gegebenenfalls gefolgt von Monte San Pietro

Colli Bolognesi, gegebenenfalls gefolgt von Serravalle

Colli Bolognesi, gegebenenfalls gefolgt von Terre di Montebudello

Colli Bolognesi, gegebenenfalls gefolgt von Zola Predosa

Colli Bolognesi, gegebenenfalls gefolgt vom Namen einer kleineren geografischen Einheit

Colli Bolognesi Classico - Pignoletto

Colli d’Imola

Colli del Trasimeno

Gleichwertige Angabe: Trasimeno

Colli dell’Etruria Centrale

Colli della Sabina

Colli di Conegliano, gegebenenfalls gefolgt von Fregona

Colli di Conegliano, gegebenenfalls gefolgt von Refrontolo

Colli di Faenza

Colli di Luni

Colli di Parma

Colli di Rimini

Colli di Scandiano e di Canossa

Colli Etruschi Viterbesi

Colli Euganei

Colli Lanuvini

Colli Maceratesi

Colli Martani

Colli Orientali del Friuli, gegebenenfalls gefolgt von Cialla

Colli Orientali del Friuli, gegebenenfalls gefolgt von Rosazzo

Colli Orientali del Friuli, gegebenenfalls gefolgt von Schiopettino di Prepotto

Colli Orientali del Friuli Picolit, gegebenenfalls gefolgt von Cialla

Colli Perugini

Colli Pesaresi, gegebenenfalls gefolgt von Focara

Colli Pesaresi, gegebenenfalls gefolgt von Roncaglia

Colli Piacentini, gegebenenfalls gefolgt von Gutturnio

Colli Piacentini, gegebenenfalls gefolgt von Monterosso Val d’Arda

Colli Piacentini, gegebenenfalls gefolgt von Val Trebbia

Colli Piacentini, gegebenenfalls gefolgt von Valnure

Colli Piacentini, gegebenenfalls gefolgt von Vigoleno

Colli Romagna centrale

Colli Tortonesi

Collina Torinese

Colline di Levanto

Colline Joniche Taratine

Colline Lucchesi

Colline Novaresi

Colline Saluzzesi

Collio Goriziano

Gleichwertige Angabe: Collio

Conegliano – Valdobbiadene – Prosecco

Cònero

Contea di Sclafani

Contessa Entellina

Controguerra

Copertino

Cori

Cortese dell’Alto Monferrato

Corti Benedettine del Padovano

Cortona

Costa d’Amalfi, gegebenenfalls gefolgt von Furore

Costa d’Amalfi, gegebenenfalls gefolgt von Ravello

Costa d’Amalfi, gegebenenfalls gefolgt von Tramonti

Coste della Sesia

Curtefranca

Delia Nivolelli

Dolcetto d’Acqui

Dolcetto d’Alba

Dolcetto d’Asti

Dolcetto delle Langhe Monregalesi

Dolcetto di Diano d’Alba

Gleichwertige Angabe: Diano d’Alba

Dolcetto di Dogliani

Dolcetto di Dogliani Superiore

Gleichwertige Angabe: Dogliani

Dolcetto di Ovada

Gleichwertige Angabe: Dolcetto d’Ovada

Dolcetto di Ovada Superiore o Ovada

Donnici

Elba

Eloro, gegebenenfalls gefolgt von Pachino

Erbaluce di Caluso

Gleichwertige Angabe: Caluso

Erice

Esino

Est!Est!!Est!!! di Montefiascone

Etna

Falerio dei Colli Ascolani

Gleichwertige Angabe: Falerio

Falerno del Massico

Fara

Faro

Fiano di Avellino

Franciacorta

Frascati

Freisa d’Asti

Freisa di Chieri

Friuli Annia

Friuli Aquileia

Friuli Grave

Friuli Isonzo

Gleichwertige Angabe: Isonzo del Friuli

Friuli Latisana

Gabiano

Galatina

Galluccio

Gambellara

Garda

Garda Colli Mantovani

Gattinara

Gavi

Gleichwertige Angabe: Cortese di Gavi

Genazzano

Ghemme

Gioia del Colle

Girò di Cagliari

Golfo del Tigullio

Gravina

Greco di Bianco

Greco di Tufo

Grignolino d’Asti

Grignolino del Monferrato Casalese

Guardia Sanframondi

Gleichwertige Angabe: Guardiolo

I Terreni di San Severino

Irpinia, gegebenenfalls gefolgt von Campi Taurasini

Ischia

Lacrima di Morro

Gleichwertige Angabe: Lacrima di Morro d’Alba

Lago di Caldaro

Gleichwertige Angabe: Caldaro/Kalterer/Kalterersee

Lago di Corbara

Lambrusco di Sorbara

Lambrusco Grasparossa di Castelvetro

Lambrusco Mantovano, gegebenenfalls gefolgt von Oltre Po Mantovano

Lambrusco Mantovano, gegebenenfalls gefolgt von Viadanese-Sabbionetano

Lambrusco Salamino di Santa Croce

Lamezia

Langhe

Lessona

Leverano

Lison-Pramaggiore

Lizzano

Loazzolo

Locorotondo

Lugana

Malvasia delle Lipari

Malvasia di Bosa

Malvasia di Cagliari

Malvasia di Casorzo d’Asti

Gleichwertige Angabe: Cosorzo/Malvasia di Cosorzo

Malvasia di Castelnuovo Don Bosco

Mamertino di Milazzo

Gleichwertige Angabe: Mamertino

Mandrolisai

Marino

Marsala

Martina

Gleichwertige Angabe: Martina Franca

Matino

Melissa

Menfi, gegebenenfalls gefolgt von Bonera

Menfi, gegebenenfalls gefolgt von Feudo dei Fiori

Merlara

Molise

Gleichwertige Angabe: del Molise

Monferrato, gegebenenfalls gefolgt von Casalese

Monica di Cagliari

Monica di Sardegna

Monreale

Montecarlo

Montecompatri-Colonna

Gleichwertige Angabe: Montecompatri/Colonna

Montecucco

Montefalco

Montefalco Sagrantino

Montello e Colli Asolani

Montepulciano d’Abruzzo, auch ergänzt durch Casauria/Terre di Casauria

Montepulciano d’Abruzzo, auch ergänzt durch Terre dei Vestini

Montepulciano d’Abruzzo, gegebenenfalls gefolgt von Colline Teramane

Monteregio di Massa Marittima

Montescudaio

Monti Lessini

Gleichwertige Angabe: Lessini

Morellino di Scansano

Moscadello di Montalcino

Moscato di Cagliari

Moscato di Pantelleria

Gleichwertige Angabe: Passito di Pantelleria/Pantelleria

Moscato di Sardegna, gegebenenfalls gefolgt von Gallura

Moscato di Sardegna, gegebenenfalls gefolgt von Tempio Pausania

Moscato di Sardegna, gegebenenfalls gefolgt von Tempo

Moscato di Siracusa

Moscato di Sorso-Sennori

Gleichwertige Angabe: Moscato di Sorso/Moscato di Sennori

Moscato di Trani

Nardò

Nasco di Cagliari

Nebbiolo d’Alba

Nettuno

Noto

Nuragus di Cagliari

Offida

Oltrepò Pavese

Orcia

Orta Nova

Orvieto

Ostuni

Pagadebit di Romagna, gegebenenfalls gefolgt von Bertinoro

Parrina

Penisola Sorrentina, gegebenenfalls gefolgt von Gragnano

Penisola Sorrentina, gegebenenfalls gefolgt von Lettere

Penisola Sorrentina, gegebenenfalls gefolgt von Sorrento

Pentro di Isernia

Gleichwertige Angabe: Pentro

Pergola

Piemonte

Pietraviva

Pinerolese

Pollino

Pomino

Pornassio

Gleichwertige Angabe: Ormeasco di Pornassio

Primitivo di Manduria

Prosecco

Ramandolo

Recioto di Gambellara

Recioto di Soave

Reggiano

Reno

Riesi

Riviera del Brenta

Riviera del Garda Bresciano

Gleichwertige Angabe: Garda Bresciano

Riviera ligure di ponente, gegebenenfalls gefolgt von Albenga/Albengalese

Riviera ligure di ponente, gegebenenfalls gefolgt von Finale/Finalese

Riviera ligure di ponente, gegebenenfalls gefolgt von Riviera dei Fiori

Roero

Romagna Albana spumante

Rossese di Dolceacqua

Gleichwertige Angabe: Dolceacqua

Rosso Barletta

Rosso Canosa, gegebenenfalls gefolgt von Canusium

Rosso Conero

Rosso di Cerignola

Rosso di Montalcino

Rosso di Montepulciano

Rosso Orvietano

Gleichwertige Angabe: Orvietano Rosso

Rosso Piceno

Rubino di Cantavenna

Ruchè di Castagnole Monferrato

Salaparuta

Salice Salentino

Sambuca di Sicilia

San Colombano al Lambro

Gleichwertige Angabe: San Colombano

San Gimignano

San Ginesio

San Martino della Battaglia

San Severo

San Vito di Luzzi

Sangiovese di Romagna

Sannio

Sant’Agata de’ Goti

Gleichwertige Angabe: Sant’Agata dei Goti

Sant’Anna di Isola Capo Rizzuto

Sant’Antimo

Santa Margherita di Belice

Sardegna Semidano, gegebenenfalls gefolgt von Mogoro

Savuto

Scanzo

Gleichwertige Angabe: Moscato di Scanzo

Scavigna

Sciacca

Serrapetrona

Sforzato di Valtellina

Gleichwertige Angabe: Sfursat di Valtellina

Sizzano

Soave, gegebenenfalls gefolgt von Colli Scaligeri

Soave Superiore

Solopaca

Sovana

Squinzano

Strevi

Tarquinia

Taurasi

Teroldego Rotaliano

Terracina

Gleichwertige Angabe: Moscato di Terracina

Terratico di Bibbona, gegebenenfalls gefolgt vom Namen einer kleineren geografischen Einheit

Terre dell’Alta Val d’Agri

Terre di Casole

Terre Tollesi

Gleichwertige Angabe: Tullum

Torgiano

Torgiano rosso riserva

Trebbiano d’Abruzzo

Trebbiano di Romagna

Trentino, gegebenenfalls gefolgt von Isera/d’Isera

Trentino, gegebenenfalls gefolgt von Sorni

Trentino, gegebenenfalls gefolgt von Ziresi/dei Ziresi

Trento

Val d’Arbia

Val di Cornia, gegebenenfalls gefolgt von Suvereto

Val Polcèvera, gegebenenfalls gefolgt von Coronata

Valcalepio

Valdadige, gegebenenfalls gefolgt von Terra dei Forti

Gleichwertige Angabe: Etschtaler

Valdadige Terradeiforti

Gleichwertige Angabe: Terradeiforti Valdadige

Valdichiana

Valle d’Aosta, gegebenenfalls gefolgt von Arnad-Montjovet

Gleichwertige Angabe: Vallée d’Aoste

Valle d’Aosta, gegebenenfalls gefolgt von Blanc de Morgex et de la Salle

GleichwertigeAngabe: Vallée d’Aoste

Valle d’Aosta, gegebenenfalls gefolgt von Chambave

GleichwertigeAngabe: Vallée d’Aoste

Valle d’Aosta, gegebenenfalls gefolgt von Donnas

GleichwertigeAngabe: Vallée d’Aoste

Valle d’Aosta, gegebenenfalls gefolgt von Enfer d’Arvier

GleichwertigeAngabe: Vallée d’Aoste

Valle d’Aosta, gegebenenfalls gefolgt von Nus

Gleichwertige Angabe: Vallée d’Aoste

Valle d’Aosta, gegebenenfalls gefolgt von Torrette

Gleichwertige Angabe: Vallée d’Aoste

Valpolicella, auch ergänzt durch Valpantena

Valsusa

Valtellina Superiore, gegebenenfalls gefolgt von Grumello

Valtellina Superiore, gegebenenfalls gefolgt von Inferno

Valtellina Superiore, gegebenenfalls gefolgt von Maroggia

Valtellina Superiore, gegebenenfalls gefolgt von Sassella

Valtellina Superiore, gegebenenfalls gefolgt von Valgella

Velletri

Verbicaro

Verdicchio dei Castelli di Jesi

Verdicchio di Matelica

Verduno Pelaverga

Gleichwertige Angabe: Verduno

Vermentino di Gallura

Vermentino di Sardegna

Vernaccia di Oristano

Vernaccia di San Gimignano

Vernaccia di Serrapetrona

Vesuvio

Vicenza

Vignanello

Vin Santo del Chianti

Vin Santo del Chianti Classico

Vin Santo di Montepulciano

Vini del Piave

Gleichwertige Angabe: Piave

Vino Nobile di Montepulciano

Vittoria

Zagarolo

  Weine mit geschützter geografischer Angabe

Allerona

Alta Valle della Greve

Alto Livenza

Alto Mincio

Alto Tirino

Arghillà

Barbagia

Basilicata

Benaco bresciano

Beneventano

Bergamasca

Bettona

Bianco del Sillaro

Gleichwertige Angabe: Sillaro

Bianco di Castelfranco Emilia

Calabria

Camarro

Campania

Cannara

Civitella d’Agliano

Colli Aprutini

Colli Cimini

Colli del Limbara

Colli del Sangro

Colli della Toscana centrale

Colli di Salerno

Colli Trevigiani

Collina del Milanese

Colline di Genovesato

Colline Frentane

Colline Pescaresi

Colline Savonesi

Colline Teatine

Condoleo

Conselvano

Costa Viola

Daunia

Del Vastese

Gleichwertige Angabe: Histonium

Delle Venezie

Dugenta

Emilia

Gleichwertige Angabe: Dell’Emilia

Epomeo

Esaro

Fontanarossa di Cerda

Forlì

Fortana del Taro

Frusinate

Gleichwertige Angabe: del Frusinate

Golfo dei Poeti La Spezia

Gleichwertige Angabe: Golfo dei Poeti

Grottino di Roccanova

Isola dei Nuraghi

Lazio

Lipuda

Locride

Marca Trevigiana

Marche

Maremma Toscana

Marmilla

Mitterberg tra Cauria e Tel

Gleichwertige Angabe: Mitterberg/Mitterberg zwischen Gfrill und Toll

Modena

Gleichwertige Angabe: Provincia di Modena/di Modena

Montecastelli

Montenetto di Brescia

Murgia

Narni

Nurra

Ogliastra

Osco

Gleichwertige Angabe: Terre degli Osci

Paestum

Palizzi

Parteolla

Pellaro

Planargia

Pompeiano

Provincia di Mantova

Provincia di Nuoro

Provincia di Pavia

Provincia di Verona

Gleichwertige Angabe: Veronese

Puglia

Quistello

Ravenna

Roccamonfina

Romangia

Ronchi di Brescia

Ronchi Varesini

Rotae

Rubicone

Sabbioneta

Salemi

Salento

Salina

Scilla

Sebino

Sibiola

Sicilia

Spello

Tarantino

Terrazze Retiche di Sondrio

Terre Aquilane

Gleichwertige Angabe: Terre dell’Aquila

Terre del Volturno

Terre di Chieti

Terre di Veleja

Terre Lariane

Tharros

Toscano

Gleichwertige Angabe: Toscana

Trexenta

Umbria

Val di Magra

Val di Neto

Val Tidone

Valcamonica

Valdamato

Vallagarina

Valle Belice

Valle d’Itria

Valle del Crati

Valle del Tirso

Valle Peligna

Valli di Porto Pino

Veneto

Veneto Orientale

Venezia Giulia

Vigneti delle Dolomiti

Gleichwertige Angabe: Weinberg Dolomiten

  Traditionelle Begriffe (Art. 118u Abs. 1 Bst. a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates)

D.O.C g.U. Italienisch

D.O.C.G. g.U. Italienisch

Denominazione di Origine Controllata

e Garantita g.U. Italienisch

Denominazione di Origine Controllata g.U. Italienisch

Kontrollierte und garantierte

Ursprungsbezeichnung g.U. Deutsch

Kontrollierte Ursprungsbezeichnung g.U. Deutsch

Vino Dolce Naturale g.U. Italienisch

Inticazione geografica tipica (IGT) g.g.A Italienisch

Landwein g.g.A Deutsch

Vin de pays g.g.A Französisch

  Traditionelle Begriffe (Art. 118u Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates)

Alberata oder vigneti ad alberata g.U. Italienisch

Amarone g.U. Italienisch

Ambra g.U. Italienisch

Ambrato g.U. Italienisch

Annoso g.U. Italienisch

Apianum g.U. Italienisch

Auslese g.U. Italienisch

Buttafuoco g.U. Italienisch

Cannellino g.U. Italienisch

Cerasuolo g.U. Italienisch

Chiaretto g.U./g.g.A Italienisch

Ciaret g.U. Italienisch

Château g.U. Französisch

Classico g.U. Italienisch

Dunkel g.U. Deutsch

Fine g.U. Italienisch

Fior d’Arancio g.U. Italienisch

Flétri g.U. Französisch

Garibaldi Dolce (oder GD) g.U. Italienisch

Governo all’uso toscano g.U./g.g.A Italienisch

Gutturnio g.U. Italienisch

Italia Particolare (oder IP) g.U. Italienisch

Klassisch/Klassisches Ursprungsgebiet g.U. Deutsch

Kretzer g.U. Deutsch

Lacrima g.U. Italienisch

Lacryma Christi g.U. Italienisch

Lambiccato g.U. Italienisch

London Particolar (oder LP oder

Inghilterra) g.U. Italienisch

Occhio di Pernice g.U. Italienisch

Oro g.U. Italienisch

Passito oder Vino passito oder

Vino Passito Liquoroso g.U./g.g.A Italienisch

Ramie g.U. Italienisch

Rebola g.U. Italienisch

Recioto g.U. Italienisch

Riserva g.U. Italienisch

Rubino g.U. Italienisch

Sangue di Giuda g.U. Italienisch

Scelto g.U. Italienisch

Sciacchetrà g.U. Italienisch

Sciac-trà g.U. Italienisch

Spätlese g.U./g.g.A Deutsch

Soleras g.U. Italienisch

Stravecchio g.U. Italienisch

Strohwein g.U./g.g.A Deutsch

Superiore g.U. Italienisch

Superiore Old Marsala g.U. Italienisch

Torchiato g.U. Italienisch

Torcolato g.U. Italienisch

Vecchio g.U. Italienisch

Vendemmia Tardiva g.U./g.g.A Italienisch

Verdolino g.U. Italienisch

Vergine g.U. Italienisch

Vermiglio g.U. Italienisch

Vino Fiore g.U. Italienisch

Vino Novello oder Novello g.U./g.g.A Italienisch

Vin Santo oder Vino Santo oder

Vinsanto g.U. Italienisch

Vivace g.U./g.g.A Italienisch

  Zypern

  Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung

Âïõíß ÐáíáãéÜò – Áìðåëßôç

Gleichwertige Angabe: Vouni Panayias – Ampelitis

Êïõìáíäáñßá

Gleichwertige Angabe: Commandaria

Êñáóï÷þñéá Ëåìåóïý, gegebenenfalls gefolgt von ÁöÜìçò

Gleichwertige Angabe: Krasohoria Lemesou – Afames

Êñáóï÷þñéá Ëåìåóïý, gegebenenfalls gefolgt von Ëáüíá

Gleichwertige Angabe: Krasohoria Lemesou – Laona

Ëáüíá ÁêÜìá

Gleichwertige Angabe: Laona Akama

ÐéôóéëéÜ

Gleichwertige Angabe: Pitsilia

  Weine mit geschützter geografischer Angabe

ËÜñíáêá

GleichwertigeAngabe: Larnaka

Ëåìåóüò

GleichwertigeAngabe: Lemesos

Ëåõêùóßá

GleichwertigeAngabe: Lefkosia

ÐÜöïò

GleichwertigeAngabe: Pafos

  Traditionelle Begriffe (Art. 118u Abs. 1 Bst. a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates)

Ïßíïò ãëõêýò öõóéêüò g.U. Griechisch

Ïßíïò Åëåã÷üìåíçò Ïíïìáóßáò

ÐñïÝëåõóçò (ÏÅÏÐ) g.U. Griechisch

Ôïðéêüò Ïßíïò g.g.A Griechisch

  Traditionelle Begriffe (Art. 118u Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates)

Áìðåëþíáò (-åò)

(Ampelonas (-es))

(Vineyard(-s)) g.U./g.g.A Griechisch

ÊôÞìá

(Ktima)

(Domain) g.U./g.g.A Griechisch

ÌïíáóôÞñé

(Monastiri)

(Monastery) g.U./g.g.A Griechisch

ÌïíÞ

(Moni)

(Monastery) g.U./g.g.A Griechisch

  Luxemburg

  Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung

Crémant de Luxembourg

Moselle Luxembourgeoise, gefolgt von Ahn/Assel/Bech-Kleinmacher/Born/Bous/ Bumerange/Canach/Ehnen/Ellingen/Elvange/Erpeldingen/Gostingen/Greveldingen/ Grevenmacher, gefolgt von Appellation contrôlée

Moselle Luxembourgeoise, gefolgt von Lenningen/Machtum/Mechtert/Moersdorf/ Mondorf/Niederdonven/Oberdonven/Oberwormelding/Remich/Rolling/Rosport/ Stadtbredimus, gefolgt von Appellation contrôlée

Moselle Luxembourgeoise, gefolgt von Remerschen/Remich/Schengen/Schwebsingen/Stadtbredimus/Trintingen/Wasserbilig/Wellenstein/Wintringen or Wormeldingen, gefolgt von Appellation contrôlée

Moselle Luxembourgeoise, gefolgt vom Namen der Rebsorte, gefolgt von Appellation contrôlée

  Traditionelle Begriffe (Art. 118u Abs. 1 Bst. a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates)

Crémant de Luxembourg g.U. Französisch

Marque nationale, gefolgt von:

– appellation contrôlée

– appellation d’origine contrôlée g.U. Französisch

  Traditionelle Begriffe (Art. 118u Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EG Nr. 1234/2007 des Rates)

Château g.U. Französisch

Grand premier cru

Premier cru

Vin classé g.U. Französisch

Vendanges tardives g.U. Französisch

Vin de glace g.U. Französisch

Vin de paille g.U. Französisch

  Ungarn

  Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung

Badacsony, gegebenenfalls gefolgt vom Namen der Teilregion, der Gemeinde oder des Weinguts

Balaton

Balaton-felvidék, gegebenenfalls gefolgt vom Namen der Teilregion, der Gemeinde oder des Weinguts

Balatonboglár, gegebenenfalls gefolgt vom Namen der Teilregion, der Gemeinde oder des Weinguts

Balatonfüred-Csopak, gegebenenfalls gefolgt vom Namen der Teilregion, der Gemeinde oder des Weinguts

Balatoni

Bükk, gegebenenfalls gefolgt vom Namen der Teilregion, der Gemeinde oder des Weinguts

Csongrád, gegebenenfalls gefolgt vom Namen der Teilregion, der Gemeinde oder des Weinguts

Debrõi Hárslevelû

Duna

Eger, gegebenenfalls gefolgt vom Namen der Teilregion, der Gemeinde oder des Weinguts

Egerszóláti Olaszrizling

Egri Bikavér

Egri Bikavér Superior

Etyek-Buda, gegebenenfalls gefolgt vom Namen der Teilregion, der Gemeinde oder des Weinguts

Hajós-Baja, gegebenenfalls gefolgt vom Namen der Teilregion, der Gemeinde oder des Weinguts

Izsáki Arany Sárfehér

Káli

Kunság, gegebenenfalls gefolgt vom Namen der Teilregion, der Gemeinde oder des Weinguts

Mátra, gegebenenfalls gefolgt vom Namen der Teilregion, der Gemeinde oder des Weinguts

Mór, gegebenenfalls gefolgt vom Namen der Teilregion, der Gemeinde oder des Weinguts

Nagy-Somló, gegebenenfalls gefolgt vom Namen der Teilregion, der Gemeinde oder des Weinguts

Neszmély, gegebenenfalls gefolgt vom Namen der Teilregion, der Gemeinde oder des Weinguts

Pannon

Pannonhalma, gegebenenfalls gefolgt vom Namen der Teilregion, der Gemeinde oder des Weinguts

Pécs, gegebenenfalls gefolgt vom Namen der Teilregion, der Gemeinde oder des Weinguts

Somlói

Somlói Arany

Somlói Nászéjszakák bora

Sopron, gegebenenfalls gefolgt vom Namen der Teilregion, der Gemeinde oder des Weinguts

Szekszárd, gegebenenfalls gefolgt vom Namen der Teilregion, der Gemeinde oder des Weinguts

Tihany

Tokaj, gegebenenfalls gefolgt vom Namen der Teilregion, der Gemeinde oder des Weinguts

Tolna, gegebenenfalls gefolgt vom Namen der Teilregion, der Gemeinde oder des Weinguts

Villány, gegebenenfalls gefolgt vom Namen der Teilregion, der Gemeinde oder des Weinguts

Villányi védett eredetû classicus

Zala, gegebenenfalls gefolgt vom Namen der Teilregion, der Gemeinde oder des Weinguts

  Weine mit geschützter geografischer Angabe

Alföldi, gegebenenfalls gefolgt vom Namen einer kleineren geografischen Einheit

Balatonmelléki, gegebenenfalls gefolgt vom Namen einer kleineren geografischen Einheit

Dél-alföldi

Dél-dunántúli

Duna melléki

Duna-Tisza-közi

Dunántúli

Észak-dunántúli

Felsõ-magyarországi

Nyugat-dunántúli

Tisza melléki

Tisza völgyi

Zempléni

  Traditionelle Begriffe (Art. 118u Abs. 1 Bst. a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates)

minõségi bor g.U. Ungarisch

védett eredetû bor g.U. Ungarisch

Tájbor g.g.A Ungarisch

  Traditionelle Begriffe (Art. 118u Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates)

Aszú (3)(4)(5)(6) puttonyos g.U. Ungarisch

Aszúeszencia g.U. Ungarisch

Bikavér g.U. Ungarisch

Eszencia g.U. Ungarisch

Fordítás g.U. Ungarisch

Máslás g.U. Ungarisch

Késõi szüretelésû bor g.U./g.g.A Ungarisch

Válogatott szüretelésû bor g.U./g.g.A Ungarisch

Muzeális bor g.U./g.g.A Ungarisch

Siller g.U./g.g.A Ungarisch

Szamorodni g.U. Ungarisch

  Malta

  Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung

Gozo

Malta

  Weine mit geschützter geografischer Angabe

Maltese Islands

  Traditionelle Begriffe (Art. 118u Abs. 1 Bst. a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates)

Denominazzjoni ta’ Oriġini Kontrollata

(D.O.K.) g.U. Maltesisch

Indikazzjoni Ġeografika Tipika (I.Ġ.T.) g.g.A Maltesisch

  Niederlande

  Weine mit geschützter geografischer Angabe

Drenthe

Flevoland

Friesland

Gelderland

Groningen

Limburg

Noord Brabant

Noord Holland

Overijssel

Utrecht

Zeeland

Zuid Holland

  Traditionelle Begriffe (Art. 118u Abs. 1 Bst. a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates)

Landwijn g.g.A Niederländisch

  Österreich

  Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung

Burgenland, gegebenenfalls gefolgt vom Namen einer kleineren geografischen Einheit

Carnuntum, gegebenenfalls gefolgt vom Namen einer kleineren geografischen Einheit

Kamptal, gegebenenfalls gefolgt vom Namen einer kleineren geografischen Einheit

Kärnten, gegebenenfalls gefolgt vom Namen einer kleineren geografischen Einheit

Kremstal, gegebenenfalls gefolgt vom Namen einer kleineren geografischen Einheit

Leithaberg, gegebenenfalls gefolgt vom Namen einer kleineren geografischen Einheit

Mittelburgenland, gegebenenfalls gefolgt vom Namen einer kleineren geografischen Einheit

Neusiedlersee, gegebenenfalls gefolgt vom Namen einer kleineren geografischen Einheit

Neusiedlersee-Hügelland, gegebenenfalls gefolgt vom Namen einer kleineren geografischen Einheit

Niederösterreich, gegebenenfalls gefolgt vom Namen einer kleineren geografischen Einheit

Oberösterreich, gegebenenfalls gefolgt vom Namen einer kleineren geografischen Einheit

Salzburg, gegebenenfalls gefolgt vom Namen einer kleineren geografischen Einheit

Steirermark, gegebenenfalls gefolgt vom Namen einer kleineren geografischen Einheit

Süd-Oststeiermark, gegebenenfalls gefolgt vom Namen einer kleineren geografischen Einheit

Südburgenland, gegebenenfalls gefolgt vom Namen einer kleineren geografischen Einheit

Südsteiermark, gegebenenfalls gefolgt vom Namen einer kleineren geografischen Einheit

Thermenregion, gegebenenfalls gefolgt vom Namen einer kleineren geografischen Einheit

Tirol, gegebenenfalls gefolgt vom Namen einer kleineren geografischen Einheit

Traisental, gegebenenfalls gefolgt vom Namen einer kleineren geografischen Einheit

Vorarlberg, gegebenenfalls gefolgt vom Namen einer kleineren geografischen Einheit

Wachau, gegebenenfalls gefolgt vom Namen einer kleineren geografischen Einheit

Wagram, gegebenenfalls gefolgt vom Namen einer kleineren geografischen Einheit

Weinviertel, gegebenenfalls gefolgt vom Namen einer kleineren geografischen Einheit

Weststeiermark, gegebenenfalls gefolgt vom Namen einer kleineren geografischen Einheit

Wien, gegebenenfalls gefolgt vom Namen einer kleineren geografischen Einheit

  Weine mit geschützter geografischer Angabe

Bergland

Steierland

Weinland

Wien

  Traditionelle Begriffe (Art. 118u Abs. 1 Bst. a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates)

Prädikatswein oder Qualitätswein g.U. Deutsch besonderer Reife und Leseart,

gegebenenfalls gefolgt von:

–
Ausbruch/Ausbruchwein
–
Auslese/Auslesewein
–
Beerenauslese/Beerenauslesewein
–
Kabinett/Kabinettwein
–
Schilfwein
–
Spätlese/Spätlesewein
–
Strohwein
–
Trockenbeerenauslese
–
Eiswein

DAC g.U. Lateinisch

Districtus Austriae Controllatus g.U. Lateinisch

Qualitätswein oder Qualitätswein mit staatlicher Prüfnummer g.U. Deutsch

Landwein g.g.A Deutsch

  Traditionelle Begriffe (Art. 118u Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates)

Ausstich g.U./g.g.A Deutsch

Auswahl g.U./g.g.A Deutsch

Bergwein g.U./g.g.A Deutsch

Klassik/Classic g.U. Deutsch

Heuriger g.U./g.g.A Deutsch

Gemischter Satz g.U./g.g.A Deutsch

Jubiläumswein g.U./g.g.A Deutsch

Reserve g.U. Deutsch

Schilcher g.U./g.g.A Deutsch

Sturm g.g.A Deutsch

  Portugal

  Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung

Alenquer

Alentejo, gegebenenfalls gefolgt von Borba

Alentejo, gegebenenfalls gefolgt von Évora

Alentejo, gegebenenfalls gefolgt von Granja-Amareleja

Alentejo, gegebenenfalls gefolgt von Moura

Alentejo, gegebenenfalls gefolgt von Portalegre

Alentejo, gegebenenfalls gefolgt von Redondo

Alentejo, gegebenenfalls gefolgt von Reguengos

Alentejo, gegebenenfalls gefolgt von Vidigueira

Arruda

Bairrada

Beira Interior, gegebenenfalls gefolgt von Castelo Rodrigo

Beira Interior, gegebenenfalls gefolgt von Cova da Beira

Beira Interior, gegebenenfalls gefolgt von Pinhel

Biscoitos

Bucelas

Carcavelos

Colares

Dão, gegebenenfalls gefolgt von Alva

Dão, gegebenenfalls gefolgt von Besteiros

Dão, gegebenenfalls gefolgt von Castendo

Dão, gegebenenfalls gefolgt von Serra da Estrela

Dão, gegebenenfalls gefolgt von Silgueiros

Dão, gegebenenfalls gefolgt von Terras de Azurara

Dão, gegebenenfalls gefolgt von Terras de Senhorim

Dão Nobre

Douro, gegebenenfalls gefolgt von Baixo Corgo

Gleichwertige Angabe: Vinho do Douro

Douro, gegebenenfalls gefolgt von Cima Corgo

Gleichwertige Angabe: Vinho do Douro

Douro, gegebenenfalls gefolgt von Douro Superior

Gleichwertige Angabe: Vinho do Douro

Encostas d’Aire, gegebenenfalls gefolgt von Alcobaça

Encostas d’Aire, gegebenenfalls gefolgt von Ourém

Graciosa

Lafões

Lagoa

Lagos

Madeira

Gleichwertige Angabe: Madera/Vinho da Madeira/Madeira Weine/Madeira Wine/ Vin de Madère/Vino di Madera/Madeira Wijn

Madeirense

Moscatel de Setúbal

Moscatel do Douro

Óbidos

Palmela

Pico

Portimão

Porto

Gleichwertige Angabe: Oporto/Vinho do Porto/Vin de Porto/Port/Port Wine/ Portwein/Portvin/Portwijn

Ribatejo, gegebenenfalls gefolgt von Almeirim

Ribatejo, gegebenenfalls gefolgt von Cartaxo

Ribatejo, gegebenenfalls gefolgt von Chamusca

Ribatejo, gegebenenfalls gefolgt von Coruche

Ribatejo, gegebenenfalls gefolgt von Santarém

Ribatejo, gegebenenfalls gefolgt von Tomar

Setúbal

Setúbal Roxo

Tavira

Távora-Varosa

Torres Vedras

Trás-os-Montes, gegebenenfalls gefolgt von Chaves

Trás-os-Montes, gegebenenfalls gefolgt von Planalto Mirandês

Trás-os-Montes, gegebenenfalls gefolgt von Valpaços

Vinho do Douro, gegebenenfalls gefolgt von Baixo Corgo

Gleichwertige Angabe: Douro

Vinho do Douro, gegebenenfalls gefolgt von Cima Corgo

Gleichwertige Angabe: Douro

Vinho do Douro, gegebenenfalls gefolgt von Douro Superior

Gleichwertige Angabe: Douro

Vinho Verde, gegebenenfalls gefolgt von Amarante

Vinho Verde, gegebenenfalls gefolgt von Ave

Vinho Verde, gegebenenfalls gefolgt von Baião

Vinho Verde, gegebenenfalls gefolgt von Basto

Vinho Verde, gegebenenfalls gefolgt von Cávado

Vinho Verde, gegebenenfalls gefolgt von Lima

Vinho Verde, gegebenenfalls gefolgt von Monção e Melgaço

Vinho Verde, gegebenenfalls gefolgt von Paiva

Vinho Verde, gegebenenfalls gefolgt von Sousa

Vinho Verde Alvarinho

Vinho Verde Alvarinho Espumante

  Weine mit geschützter geografischer Angabe

Lisboa, gegebenenfalls gefolgt von Alta Estremadura

Lisboa, gegebenenfalls gefolgt von Estremadura

Península de Setúbal

Tejo

Vinho Espumante Beiras, gegebenenfalls gefolgt von Beira Alta

Vinho Espumante Beiras, gegebenenfalls gefolgt von Beira Litoral

Vinho Espumante Beiras, gegebenenfalls gefolgt von Terras de Sicó

Vinho Licoroso Algarve

Vinho Regional Açores

Vinho Regional Alentejano

Vinho Regional Algarve

Vinho Regional Beiras, gegebenenfalls gefolgt von Beira Alta

Vinho Regional Beiras, gegebenenfalls gefolgt von Beira Litoral

Vinho Regional Beiras, gegebenenfalls gefolgt von Terras de Sicó

Vinho Regional Duriense

Vinho Regional Minho

Vinho Regional Terras Madeirenses

Vinho Regional Transmontano

  Traditionelle Begriffe (Art. 118u Abs. 1 Bst. a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates)

Denominação de origem g.U. Portugiesisch

Denominação de origem controlada g.U. Portugiesisch

DO g.U. Portugiesisch

DOC g.U. Portugiesisch

Indicação de proveniência regulamentada g.g.A Portugiesisch

IPR g.g.A Portugiesisch

Vinho doce natural g.U. Portugiesisch

Vinho generoso g.U. Portugiesisch

Vinho regional g.g.A Portugiesisch

  Traditionelle Begriffe (Art. 118u Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates)

Canteiro g.U. Portugiesisch

Colheita Seleccionada g.U. Portugiesisch

Crusted/Crusting g.U. Englisch

Escolha g.U. Portugiesisch

Escuro g.U. Portugiesisch

Fino g.U. Portugiesisch

Frasqueira g.U. Portugiesisch

Garrafeira g.U./g.g.A Portugiesisch

Lágrima g.U. Portugiesisch

Leve g.U. Portugiesisch

Nobre g.U. Portugiesisch

Reserva g.U. Portugiesisch

Velha reserva (oder grande reserva) g.U. Portugiesisch

Ruby g.U. Englisch

Solera g.U. Portugiesisch

Super reserva g.U. Portugiesisch

Superior g.U. Portugiesisch

Tawny g.U. Englisch

Vintage, gegebenenfalls gefolgt von Late

Bottle (LBV) oder Character g.U. Englisch

Vintage g.U. Englisch

  Rumänien

  Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung

Aiud, gegebenenfalls gefolgt vom Namen der Teilregion

Alba Iulia, gegebenenfalls gefolgt vom Namen der Teilregion

Babadag, gegebenenfalls gefolgt vom Namen der Teilregion

Banat, gegebenenfalls gefolgt von Dealurile Tirolului

Banat, gegebenenfalls gefolgt von Moldova Nouã

Banat, gegebenenfalls gefolgt von Silagiu

Banu Mãrãcine, gegebenenfalls gefolgt vom Namen der Teilregion

Bohotin, gegebenenfalls gefolgt vom Namen der Teilregion

Cernãteºti – Podgoria, gegebenenfalls gefolgt vom Namen der Teilregion

Coteºti, gegebenenfalls gefolgt vom Namen der Teilregion

Cotnari

Criºana, gegebenenfalls gefolgt von Biharia

Criºana, gegebenenfalls gefolgt von Diosig

Criºana, gegebenenfalls gefolgt von ªimleu Silvaniei

Dealu Bujorului, gegebenenfalls gefolgt vom Namen der Teilregion

Dealu Mare, gegebenenfalls gefolgt von Boldeºti

Dealu Mare, gegebenenfalls gefolgt von Breaza

Dealu Mare, gegebenenfalls gefolgt von Ceptura

Dealu Mare, gegebenenfalls gefolgt von Merei

Dealu Mare, gegebenenfalls gefolgt von Tohani

Dealu Mare, gegebenenfalls gefolgt von Urlaþi

Dealu Mare, gegebenenfalls gefolgt von Valea Cãlugãreascã

Dealu Mare, gegebenenfalls gefolgt von Zoreºti

Drãgãºani, gegebenenfalls gefolgt vom Namen der Teilregion

Huºi, gegebenenfalls gefolgt von Vutcani

Iana, gegebenenfalls gefolgt vom Namen der Teilregion

Iaºi, gegebenenfalls gefolgt von Bucium

Iaºi, gegebenenfalls gefolgt von Copou

Iaºi, gegebenenfalls gefolgt von Uricani

Lechinþa, gegebenenfalls gefolgt vom Namen der Teilregion

Mehedinþi, gegebenenfalls gefolgt von Corcova

Mehedinþi, gegebenenfalls gefolgt von Golul Drâncei

Mehedinþi, gegebenenfalls gefolgt von Oreviþa

Mehedinþi, gegebenenfalls gefolgt von Severin

Mehedinþi, gegebenenfalls gefolgt von Vânju Mare

Miniº, gegebenenfalls gefolgt vom Namen der Teilregion

Murfatlar, gegebenenfalls gefolgt von Cernavodã

Murfatlar, gegebenenfalls gefolgt von Medgidia

Nicoreºti, gegebenenfalls gefolgt vom Namen der Teilregion

Odobeºti, gegebenenfalls gefolgt vom Namen der Teilregion

Oltina, gegebenenfalls gefolgt vom Namen der Teilregion

Panciu, gegebenenfalls gefolgt vom Namen der Teilregion

Pietroasa, gegebenenfalls gefolgt vom Namen der Teilregion

Recaº, gegebenenfalls gefolgt vom Namen der Teilregion

Sâmbureºti, gegebenenfalls gefolgt vom Namen der Teilregion

Sarica Niculiþel, gegebenenfalls gefolgt von Tulcea

Sebeº - Apold, gegebenenfalls gefolgt vom Namen der Teilregion

Segarcea, gegebenenfalls gefolgt vom Namen der Teilregion

ªtefãneºti, gegebenenfalls gefolgt von Costeºti

Târnave, gegebenenfalls gefolgt von Blaj

Târnave, gegebenenfalls gefolgt von Jidvei

Târnave, gegebenenfalls gefolgt von Mediaº

  Weine mit geschützter geografischer Angabe

Colinele Dobrogei, gegebenenfalls gefolgt vom Namen der Teilregion

Dealurile Criºanei, gegebenenfalls gefolgt vom Namen der Teilregion

Dealurile Moldovei oder gegebenenfalls Dealurile Covurluiului

Dealurile Moldovei oder gegebenenfalls Dealurile Hârlãului

Dealurile Moldovei oder gegebenenfalls Dealurile Huºilor

Dealurile Moldovei oder gegebenenfalls Dealurile Iaºilor

Dealurile Moldovei oder gegebenenfalls Dealurile Tutovei

Dealurile Moldovei oder gegebenenfalls Terasele Siretului

Dealurile Moldovei

Dealurile Munteniei

Dealurile Olteniei

Dealurile Sãtmarului

Dealurile Transilvaniei

Dealurile Vrancei

Dealurile Zarandului

Terasele Dunãrii

Viile Caraºului

Viile Timiºului

  Traditionelle Begriffe (Art. 118u Abs. 1 Bst. a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates)

Vin cu denumire de origine controlatã g.U. Rumänisch (D.O.C.), gefolgt von:

–
Cules la maturitate deplinã – C.M.D.
–
Cules târziu – C.T.
–
Cules la înnobilarea boabelor – C.I.B.

Vin spumant cu denumire de origine controlatã – D.O.C. g.U. Rumänisch

Vin cu indicaþie geograficã g.g.A Rumänisch

  Traditionelle Begriffe (Art. 118u Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates)

Rezervã g.U./g.g.A Rumänisch

Vin de vinotecã g.U. Rumänisch

  Slowenien

  Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung

Bela krajina, gegebenenfalls gefolgt vom Namen einer kleineren geografischen Einheit und/oder einer Einzellage

Belokranjec, gegebenenfalls gefolgt vom Namen einer kleineren geografischen Einheit und/oder einer Einzellage

Bizeljèan, gegebenenfalls gefolgt vom Namen einer kleineren geografischen Einheit und/oder einer Einzellage

Bizeljsko-Sremiè, gegebenenfalls gefolgt vom Namen einer kleineren geografischen Einheit und/oder einer Einzellage

Gleichwertige Angabe: Sremiè-Bizeljsko

Cvièek, Dolenjska, gegebenenfalls gefolgt vom Namen einer kleineren geografischen Einheit und/oder einer Einzellage

Dolenjska, gegebenenfalls gefolgt vom Namen einer kleineren geografischen Einheit und/oder einer Einzellage

Goriška Brda, gegebenenfalls gefolgt vom Namen einer kleineren geografischen Einheit und/oder einer Einzellage

Gleichwertige Angabe: Brda

Kras, gegebenenfalls gefolgt vom Namen einer kleineren geografischen Einheit und/oder einer Einzellage

Metliška èrnina, gegebenenfalls gefolgt vom Namen einer kleineren geografischen Einheit und/oder einer Einzellage

Prekmurje, gegebenenfalls gefolgt vom Namen einer kleineren geografischen Einheit und/oder einer Einzellage

Gleichwertige Angabe: Prekmurèan

Slovenska Istra, gegebenenfalls gefolgt vom Namen einer kleineren geografischen Einheit und/oder einer Einzellage

Štajerska Slovenija, gegebenenfalls gefolgt vom Namen einer kleineren geografischen Einheit und/oder einer Einzellage

Teran, Kras, gegebenenfalls gefolgt vom Namen einer kleineren geografischen Einheit und/oder einer Einzellage

Vipavska dolina, gegebenenfalls gefolgt vom Namen einer kleineren geografischen Einheit und/oder einer Einzellage

Gleichwertige Angabe: Vipava, Vipavec, Vipavèan

  Weine mit geografischer Angabe

Podravje, auch gefolgt von dem Begriff «mlado vino»; die Namen können auch in Adjektivform verwendet werden

Posavje, auch gefolgt von dem Begriff «mlado vino»; die Namen können auch in Adjektivform verwendet werden

Primorska, auch gefolgt von dem Begriff «mlado vino»; die Namen können auch in Adjektivform verwendet werden

  Traditionelle Begriffe (Art. 118u Abs. 1 Bst. a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates)

Kakovostno vino z zašèitenim geografskim poreklom (kakovostno vino ZGP), gegebenenfalls gefolgt von

Mlado vino

g.U.

Slowenisch

Kakovostno peneèe vino z zašèitenim geografskim poreklom (Kakovostno vino ZGP)

g.U.

Slowenisch

Penina

g.U.

Slowenisch

Vino s priznanim tradicionalnim poimenovanjem (vino PTP)

g.U.

Slowenisch

Renome

g.U.

Slowenisch

Vrhunsko vino z zašèitenim geografskim poreklom (vrhunsko vino ZGP), gegebenenfalls gefolgt von:

–
Pozna trgatev
–
Izbor
–
Jagodni izbor
–
Suhi jagodni izbor
–
Ledeno vino
–
Arhivsko vino (Arhiva)
–
Slamnovino (vino iz sušenega grozdja)

g.U.

Slowenisch

Vrhunsko peneèe vino z zašèitenim geografskim poreklom (Vrhunsko peneèe

vino ZGP)

g.g.A

Slowenisch

  Traditionelle Begriffe (Art. 118u Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates)

Mlado vino g.U./g.g.A Slowenisch

  Slowakei

  Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung

Južnoslovenská vinohradnícka oblas, gegebenenfalls gefolgt von einer Teilregion und/oder kleineren geografischen Einheit

Južnoslovenská vinohradnícka oblas, gegebenenfalls gefolgt von Dunajskostredský vinohradnícky rajón

Južnoslovenská vinohradnícka oblas, gegebenenfalls gefolgt von Galantský vinohradnícky rajón

Južnoslovenská vinohradnícka oblas, gegebenenfalls gefolgt von Hurbanovský vinohradnícky rajón

Južnoslovenská vinohradnícka oblas, gegebenenfalls gefolgt von Komáròanský vinohradnícky rajón

Južnoslovenská vinohradnícka oblas, gegebenenfalls gefolgt von Palárikovský vinohradnícky rajón

Južnoslovenská vinohradnícka oblas, gegebenenfalls gefolgt von Šamorínsky vinohradnícky rajón

Južnoslovenská vinohradnícka oblas, gegebenenfalls gefolgt von Strekovský vinohradnícky rajón

Južnoslovenská vinohradnícka oblas, gegebenenfalls gefolgt von Štúrovský vinohradnícky rajón

Malokarpatská vinohradnícka oblas, gegebenenfalls gefolgt von einer Teilregion und/oder kleineren geografischen Einheit

Malokarpatská vinohradnícka oblas, gegebenenfalls gefolgt von Bratislavský vinohradnícky rajón

Malokarpatská vinohradnícka oblas, gegebenenfalls gefolgt von Do¾anský vinohradnícky rajón

Malokarpatská vinohradnícka oblas, gegebenenfalls gefolgt von Hlohovecký vinohradnícky rajón

Malokarpatská vinohradnícka oblas, gegebenenfalls gefolgt von Modranský vinohradnícky rajón

Malokarpatská vinohradnícka oblas, gegebenenfalls gefolgt von Orešanský vinohradnícky rajón

Malokarpatská vinohradnícka oblas, gegebenenfalls gefolgt von Pezinský vinohradnícky rajón

Malokarpatská vinohradnícka oblas, gegebenenfalls gefolgt von Senecký vinohradnícky rajón

Malokarpatská vinohradnícka oblas, gegebenenfalls gefolgt von Skalický vinohradnícky rajón

Malokarpatská vinohradnícka oblas, gegebenenfalls gefolgt von Stupavský vinohradnícky rajón

Malokarpatská vinohradnícka oblas, gegebenenfalls gefolgt von Trnavský vinohradnícky rajón

Malokarpatská vinohradnícka oblas, gegebenenfalls gefolgt von Vrbovský vinohradnícky rajón

Malokarpatská vinohradnícka oblas, gegebenenfalls gefolgt von Záhorský vinohradnícky rajón

Nitrianska vinohradnícka oblas, gegebenenfalls gefolgt von einer Teilregion und/oder kleineren geografischen Einheit

Nitrianska vinohradnícka oblas, gegebenenfalls gefolgt von Nitriansky vinohradnícky rajón

Nitrianska vinohradnícka oblas, gegebenenfalls gefolgt von Pukanecký vinohradnícky rajón

Nitrianska vinohradnícka oblas, gegebenenfalls gefolgt von Radošinský vinohradnícky rajón

Nitrianska vinohradnícka oblas, gegebenenfalls gefolgt von Šintavský vinohradnícky rajón

Nitrianska vinohradnícka oblas, gegebenenfalls gefolgt von Tekovský vinohradnícky rajón

Nitrianska vinohradnícka oblas, gegebenenfalls gefolgt von Vrábe¾ský vinohradnícky rajón

Nitrianska vinohradnícka oblas, gegebenenfalls gefolgt von Želiezovský vinohradnícky rajón

Nitrianska vinohradnícka oblas, gegebenenfalls gefolgt von Žitavský vinohradnícky rajón

Nitrianska vinohradnícka oblas, gegebenenfalls gefolgt von Zlatomoravecký vinohradnícky rajón

Stredoslovenská vinohradnícka oblas, gegebenenfalls gefolgt von einer Teilregion und/oder kleineren geografischen Einheit

Stredoslovenská vinohradnícka oblas, gegebenenfalls gefolgt von Fil’akovský vinohradnícky rajón

Stredoslovenská vinohradnícka oblas, gegebenenfalls gefolgt von Gemerský vinohradnícky rajón

Stredoslovenská vinohradnícka oblas, gegebenenfalls gefolgt von Hontiansky vinohradnícky rajón

Stredoslovenská vinohradnícka oblas, gegebenenfalls gefolgt von Ipe¾ský vinohradnícky rajón

Stredoslovenská vinohradnícka oblas, gegebenenfalls gefolgt von Modrokamencký vinohradnícky rajón

Stredoslovenská vinohradnícka oblas, gegebenenfalls gefolgt von Torna¾ský vinohradnícky rajón

Stredoslovenská vinohradnícka oblas, gegebenenfalls gefolgt von Vinický vinohradnícky rajón

Vinohradnícka oblas Tokaj, gegebenenfalls gefolgt vomNamen einer der folgenden kleineren geografischen Einheiten: Bara/Èerhov/Èernochov/Malá Tàòa/ Slovenské Nové Mesto/Ve¾ká Tàòa/Vinièky

Východoslovenská vinohradnícka oblas, gegebenenfalls gefolgt von einer Teilregion und/oder kleineren geografischen Einheit

Východoslovenská vinohradnícka oblas, gegebenenfalls gefolgt von Krá¾ovskochlmecký vinohradnícky rajón

Východoslovenská vinohradnícka oblas, gegebenenfalls gefolgt von Michalovský vinohradnícky rajón

Východoslovenská vinohradnícka oblas, gegebenenfalls gefolgt von Moldavský vinohradnícky rajón

Východoslovenská vinohradnícka oblas, gegebenenfalls gefolgt von Sobranecký vinohradnícky rajón

  Weine mit geschützter geografischer Angabe

Južnoslovenská vinohradnícka oblas, auch ergänzt durch den Begriff «oblastné vino»

Malokarpatská vinohradnícka oblas, auch ergänzt durch den Begriff «oblastné vino»

Nitrianska vinohradnícka oblas, auch ergänzt durch den Begriff «oblastné vino»

Stredoslovenská vinohradnícka oblas, auch ergänzt durch den Begriff «oblastné vino»

Východoslovenská vinohradnícka oblas, auch ergänzt durch den Begriff «oblastné vino»

  Traditionelle Begriffe (Art. 118u Abs. 1 Bst. a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates)

Akostné víno

g.U.

Slowakisch

Akostné víno s prívlastkom, ergänzt durch:

–
Kabinetné
–
Neskorý zber
–
Výber z hrozna
–
Bobu¾ovývýber
–
Hrozienkový výber
–
Cibébový výber
–
L’adový zber
–
Slamové víno

g.U.

Slowakisch

Esencia

g.U.

Slowakisch

Forditáš

g.U.

Slowakisch

Mášláš

g.U.

Slowakisch

Pestovate¾ský sekt

g.U.

Slowakisch

Samorodné

g.U.

Slowakisch

Sekt vinohradníckej oblasti

g.U.

Slowakisch

Výber (3)(4)(5)(6) putòový

g.U.

Slowakisch

Výberová esencia

g.U.

Slowakisch

  Traditionelle Begriffe (Art. 118u Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates)

Mladé víno g.U. Slowakisch

Archívne víno g.U. Slowakisch

Panenská úroda g.U. Slowakisch

  Vereinigtes Königreich

  Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung

English Vineyards

Welsh Vineyards

  Weine mit geschützter geografischer Angabe

England, auch ersetzt durch Berkshire

England, auch ersetzt durch Buckinghamshire

England, auch ersetzt durch Cheshire

England, auch ersetzt durch Cornwall

England, auch ersetzt durch Derbyshire

England, auch ersetzt durch Devon

England, auch ersetzt durch Dorset

England, auch ersetzt durch East Anglia

England, auch ersetzt durch Gloucestershire

England, auch ersetzt durch Hampshire

England, auch ersetzt durch Herefordshire

England, auch ersetzt durch Isle of Wight

England, auch ersetzt durch Isles of Scilly

England, auch ersetzt durch Kent

England, auch ersetzt durch Lancashire

England, auch ersetzt durch Leicestershire

England, auch ersetzt durch Lincolnshire

England, auch ersetzt durch Northamptonshire

England, auch ersetzt durch Nottinghamshire

England, auch ersetzt durch Oxfordshire

England, auch ersetzt durch Rutland

England, auch ersetzt durch Shropshire

England, auch ersetzt durch Somerset

England, auch ersetzt durch Staffordshire

England, auch ersetzt durch Surrey

England, auch ersetzt durch Sussex

England, auch ersetzt durch Warwickshire

England, auch ersetzt durch West Midlands

England, auch ersetzt durch Wiltshire

England, auch ersetzt durch Worcestershire

England, auch ersetzt durch Yorkshire

Wales, auch ersetzt durch Cardiff

Wales, auch ersetzt durch Cardiganshire

Wales, auch ersetzt durch Carmarthenshire

Wales, auch ersetzt durch Denbighshire

Wales, auch ersetzt durch Gwynedd

Wales, auch ersetzt durch Monmouthshire

Wales, auch ersetzt durch Newport

Wales, auch ersetzt durch Pembrokeshire

Wales, auch ersetzt durch Rhondda Cynon Taf

Wales, auch ersetzt durch Swansea

Wales, auch ersetzt durch The Vale of Glamorgan

Wales, auch ersetzt durch Wrexham

  Traditionelle Begriffe (Art. 118u Abs. 1 Bst. a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates)

quality (sparkling) wine g.U. Englisch

Regional wine g.g.A Englisch

NB: Die kursiv geschriebenen Begriffe dienen lediglich zur Information und/oder Erläuterung und unterliegen somit nicht den Schutzbestimmungen gemäss diesem Anhang.

  Teil B: Geschützte Namen von Weinbauerzeugnissen mit Ursprung in der Schweiz

  Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung

Auvernier

Basel-Landschaft

Basel-Stadt

Bern/Berne

Bevaix

Bielersee/Lac de Bienne

Bôle

Bonvillars

Boudry

Chablais

Champréveyres

Château de Choully

Château de Collex

Château du Crest

Cheyres

Chez-le-Bart

Colombier

Corcelles-Cormondrèche

Cornaux

Cortaillod

Coteau de Bossy

Coteau de Bourdigny

Coteau de Chevrens

Coteau de Choulex

Coteau de Choully

Coteau de Genthod

Coteau de la vigne blanche

Coteau de Lully

Coteau de Peissy

Coteau des Baillets

Coteaux de Dardagny

Coteaux de Peney

Côtes de Landecy

Côtes de Russin

Côtes-de-l’Orbe

Cressier

Domaine de l’Abbaye

Entre-deux-Lacs

Fresens

Genève

Glarus

Gorgier

Grand Carraz

Graubünden/Grigioni

Hauterive

La Béroche

La Côte

La Coudre

La Feuillée

Lavaux

Le Landeron

Luzern

Mandement de Jussy

Neuchâtel

Nidwalden

Obwalden

Peseux

Rougemont

Saint-Aubin-Sauges

Saint-Blaise

Schaffhausen

Schwyz

Solothurn

St. Gallen

Thunersee

Thurgau

Ticino gegebenenfalls unter Voranstellung von «Rosso del», «Bianco del» oder «Rosato del»

Uri

Valais/Wallis

Vaud

Vaumarcus

Ville de Neuchâtel

Vully

Zürich

Zürichsee

Zug

  Traditionelle Begriffe

Auslese/Sélection/Selezione

Appellation d’origine

Appellation d’origine contrôlée (AOC)

Attestierter Winzerwy

Beerenauslese/Sélection de grains nobles

Beerli/Beerliwein

Château/Schloss/Castello1

Cru

Denominazione di origine

Denominazione di origine controllata (DOC)

Eiswein/vin de glace

Federweiss/Weissherbst2

Flétri/Flétri sur souche

Gletscherwein/Vin des Glaciers

Grand Cru

Indicazione geografica tipica (IGT)

Kontrollierte Ursprungsbezeichnung (KUB/AOC)

La Gerle

Landwein

Œil-de-Perdrix3

Passerillé/Strohwein/Sforzato4

Premier Cru

Pressé doux/Süssdruck

Primeur/Vin nouveau/Novello

Riserva

Schiller

Spätlese/Vendange tardive/Vendemmia tardiva5

Sur lie(s)/auf der Hefe ausgebaut

Tafelwein

Terravin

Trockenbeerenauslese

Ursprungsbezeichnung

Village(s)

Vin de pays

Vin de table

Vin doux naturel6

Vinatura

Vino da tavola

VITI

Winzerwy

  Traditionelle Namen

Dôle

Dorin

Ermitage du Valais oder Hermitage du Valais

Fendant

Goron

Johannisberg du Valais

Malvoisie du Valais

Nostrano

Salvagnin

Païen oder Heida


1 Diese Begriffe sind nur geschützt für die Kantone, in denen sie genau definiert sind, d.h. Vaud, Valais und Genève.
2 Der Schutz dieser Begriffe gilt unbeschadet der Verwendung des traditionellen deutschen Begriffs «Federweisser» für zum Verzehr bestimmten teilweise gegorenen Traubenmost gemäss Artikel 34c der deutschen Weinverordnung und Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission.
3 Dieser Begriff ist geschützt unbeschadet des Artikels 40 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission.
4 Für Ausfuhren in die Union: Gesamtalkoholgehalt (vorhandener und potenzieller) 16 % vol.
5 Für Ausfuhren in die Union muss der natürliche Zuckergehalt um mindestens 1 % über dem Jahresdurchschnitt anderer Weine liegen.
6 Für Ausfuhren in die Union gilt dieser Begriff für einen Likörwein mit strikteren Merkmalen hinsichtlich des Zuckerertrags und -gehalts (ursprünglicher natürlicher Zuckergehalt 252 g/l).

  Anlage 5

  Bedingungen und Verfahren gemäss Artikel 8 Absatz 9 und Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b

I.
Der Schutz der in Artikel 8 dieses Anhangs genannten Namen steht der Verwendung der Namen der folgenden Rebsorten für Weine mit Ursprung in der Schweiz nicht entgegen, sofern dies den schweizerischen Rechtsvorschriften entspricht und die Namen gemeinsam mit einer geografischen Angabe angeführt werden, aus der die Herkunft des Weins klar hervorgeht:
–
Ermitage/Hermitage;
–
Johannisberg.
II.
Gemäss Artikel 25 Buchstabe b und vorbehaltlich besonderer Bestimmungen, die auf die Regelung über die Begleitpapiere für die Beförderung anwendbar sind, gilt dieser Anhang nicht für Weinbauerzeugnisse:
a)
die Reisende im Gepäck für ihren Privatverbrauch mitführen;
b)
die zwischen Privatpersonen für ihren Privatverbrauch versandt werden;
c)
die zum Umzugsgut oder zum Erbe von Privatpersonen gehören;
d)
die bis zu einer Menge von höchstens 1 hl für wissenschaftliche oder technische Versuchszwecke eingeführt werden;
e)
die als Teil der Freimengen für diplomatische, konsularische oder ähnliche Einrichtungen eingeführt werden;
f)
die sich im Bordvorrat internationaler Transportmittel befinden.

  Erklärung der Kommission zu Artikel 7

Die Europäische Union erklärt, dass sie keine Einwände gegen die Verwendung der Begriffe «geschützte Ursprungsbezeichnung» und «geschützte geografische Bezeichnung», einschliesslich ihrer Abkürzungen «g.U.» und «g.g.A.», gemäss Artikel 7 Absatz 1 von Anhang 7 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen durch die Schweiz erheben wird, sofern die schweizerischen Rechtsvorschriften über geografische Angaben für Agrar- und Weinbauerzeugnisse mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union in Einklang stehen.

  Anhang 8

  Über die gegenseitige Anerkennung und den Schutz der Bezeichnungen im Sektor Spirituosen und aromatisierte weinhaltige Getränke

  Art. 1

Die Parteien kommen überein, den Handel mit Spirituosen und aromatisierten weinhaltigen Getränken auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung und der Gegenseitigkeit zu erleichtern und zu fördern.

  Art. 21

Dieser Anhang gilt für Spirituosen und aromatisierte Getränke (aromatisierte Weine, aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige Cocktails), die in den Rechtsvorschriften gemäss Anlage 5 definiert sind.


1 Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 16 des Abk. vom 14. Mai 2009 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft zur Änderung des Abkommens, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 4925).

  Art. 3

Im Sinne dieses Anhangs sind

a)
«Spirituose mit Ursprung in» gefolgt vom Namen einer der Parteien: eine in den Anlagen 1 und 2 aufgeführte Spirituose, die im Gebiet der genannten Partei hergestellt wurde;
b)
«aromatisiertes Getränk mit Ursprung in» gefolgt vom Namen einer der Parteien: ein in den Anlagen 3 und 4 aufgeführtes aromatisiertes Getränk, das im Gebiet der genannten Partei hergestellt wurde;
c)
«Bezeichnung»: die Bezeichnungen, die auf der Etikettierung, in den Begleitpapieren für die Beförderung der Spirituose bzw. des aromatisierten Getränks, in den Geschäftspapieren, insbesondere den Rechnungen und Lieferscheinen, sowie in der Werbung verwendet werden;
d)
«Etikettierung»: alle Bezeichnungen und anderen Begriffe, Zeichen, Abbildungen oder Marken, die der Kennzeichnung des Spirituose- bzw. des aromatisierten Getränks dienen und die auf demselben Behältnis, einschliesslich Verschluss, dem daran befestigten Anhänger oder dem Überzug des Flaschenhalses erscheinen;
e)
«Aufmachung»: die Bezeichnungen, die auf den Behältnissen, einschliesslich Verschluss, auf der Etikettierung und auf der Verpackung verwendet werden;
f)
«Verpackung»: die schützenden Umhüllungen, wie Einschlagpapier, Bastüberzüge aller Art, Kartons und Kisten, die zur Beförderung eines oder mehrerer Behältnisse verwendet werden.
  Art. 4

1. Folgende Bezeichnungen sind geschützt:

a)
bei Spirituosen mit Ursprung in der Gemeinschaft die Bezeichnungen gemäss Anlage 1;
b)
bei Spirituosen mit Ursprung in der Schweiz die Bezeichnungen gemäss Anlage 2;
c)
bei aromatisierten Getränken mit Ursprung in der Gemeinschaft die Bezeichnungen gemäss Anlage 3;
d)
bei aromatisierten Getränken mit Ursprung in der Schweiz die Bezeichnungen gemäss Anlage 4.

2.1  Gemäss der in Anlage 5 Buchstabe a erster Gedankenstrich genannten Verordnung kann die Bezeichnung «Tresterbrand» oder «Trester» für die in den italienischsprachigen Gebieten der Schweiz aus dort geernteten Trauben hergestellten Spirituosen, die in Anlage 2 aufgeführt sind, durch die Bezeichnung «Grappa» ersetzt werden.


1 Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 17 des Abk. vom 14. Mai 2009 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft zur Änderung des Abkommens, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 4925).

  Art. 5

1. In der Schweiz gilt für die geschützten Bezeichnungen der Gemeinschaft folgendes:

Sie dürfen nur gemäss den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Gemeinschaft verwendet werden und

sie sind ausschliesslich den Spirituosen und aromatisierten Getränken mit Ursprung in der Gemeinschaft vorbehalten, auf welche sie sich beziehen.

2. In der Gemeinschaft gilt für die geschützten Bezeichnungen der Schweiz Folgendes:

Sie dürfen nur gemäss den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Schweiz verwendet werden und

sie sind ausschliesslich den Spirituosen und aromatisierten Getränken mit Ursprung in der Schweiz vorbehalten, auf welche sie sich beziehen.

3. Unbeschadet der Artikel 22 und 23 des Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums, die in Anhang 1C des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation1 (im folgenden TRIPS genannt) aufgeführt sind, treffen die Parteien gemäss diesem Anhang alle erforderlichen Massnahmen, um den gegenseitigen Schutz der Bezeichnungen gemäss Artikel 4 zu gewährleisten, die für Spirituosen oder aromatisierte Getränke mit Ursprung im Gebiet der Parteien verwendet werden. Jede Partei stellt den Beteiligten die Rechtsmittel zur Verfügung, um die Verwendung der Bezeichnung einer Spirituose oder eines aromatisierten Getränks zu verhindern, die bzw. das nicht den Ursprung hat, der in der betreffenden Bezeichnung genannt wird oder in dem diese Bezeichnung traditionell verwendet wird.

4.2  Die Parteien verzichten darauf, die Bestimmungen von Artikel 24 Absätze 4, 6 und 7 des TRIPS-Übereinkommens in Anspruch zu nehmen, um den Schutz eines Namens der anderen Partei abzulehnen.


1 SR 0.632.20
2 Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 18 des Abk. vom 14. Mai 2009 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft zur Änderung des Abkommens, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 4925).

  Art. 61

Der Schutz gemäss Artikel 5 gilt auch dann, wenn der tatsächliche Ursprung der Spirituose oder des aromatisierten Getränks angegeben ist oder wenn die betreffende Bezeichnung in Übersetzung, Transkription oder Transliteration oder in Verbindung mit Begriffen wie «Art», «Typ», «Stil», «Fasson», «Nachahmung», «Verfahren» oder ähnlichen Ausdrücken, einschliesslich graphischer Zeichen, die zur Irreführung geeignet sind, verwendet wird.


1 Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 2/2012 des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft vom 3. Mai 2012, in Kraft seit 4. Mai 2012 (AS 2012 3385).

  Art. 7

Werden für Spirituosen oder aromatisierte Getränke gleichlautende Bezeichnungen verwendet, so wird jede Bezeichnung geschützt. Die Parteien legen die praktischen Bedingungen für die Unterscheidung zwischen den betreffenden gleichlautenden Bezeichnungen fest, wobei zu berücksichtigen ist, dass die betreffenden Erzeuger gleich zu behandeln sind und die Verbraucher nicht irregeführt werden dürfen.

  Art. 8

Dieser Anhang darf in keiner Weise das Recht einer Person beeinträchtigen, im Handel ihren Namen oder den Namen ihres Geschäftsvorgängers zu verwenden, sofern der Name nicht so verwendet wird, dass die Verbraucher irregeführt werden.

  Art. 9

Dieser Anhang verpflichtet keine der Parteien, eine Bezeichnung der anderen Partei zu schützen, die in ihrem Ursprungsland nicht oder nicht mehr geschützt ist oder dort ungebräuchlich geworden ist.

  Art. 10

Werden Spirituosen oder aromatisierte Getränke mit Ursprung in den Gebieten der Parteien ausgeführt und ausserhalb dieser Gebiete vermarktet, so ergreifen die Parteien alle erforderlichen Massnahmen, um zu gewährleisten, dass die gemäss diesem Anhang geschützten Bezeichnungen einer Partei nicht verwendet werden, um eine Spirituose oder ein aromatisiertes Getränk mit Ursprung in der anderen Partei zu bezeichnen.

  Art. 11

Soweit es die einschlägigen Rechtsvorschriften der Parteien zulassen, wird der Schutz auf Grund dieses Anhangs auch natürlichen und juristischen Personen sowie Dachverbänden, Verbänden und Erzeuger-, Händler- und Verbraucherorganisationen gewährt, die ihren Sitz im Gebiet der anderen Partei haben.

  Art. 12

Steht die Bezeichnung oder Aufmachung einer Spirituose oder eines aromatisierten Getränks, insbesondere auf dem Etikett, in den amtlichen Dokumenten oder in den Geschäftspapieren bzw. in der Werbung in Widerspruch zu diesem Abkommen, so leiten die Parteien die erforderlichen Verwaltungsmassnahmen oder Gerichtsverfahren ein, um unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen oder jeden sonstigen Missbrauch des geschützten Namens zu unterbinden.

  Art. 13

Dieser Anhang gilt nicht für Spirituosen und aromatisierte Getränke, die

a)
sich auf der Durchfuhr durch das Gebiet einer Partei befinden oder
b)
die ihren Ursprung im Gebiet einer Partei haben und in kleinen Mengen gemäss folgenden Modalitäten zwischen den Parteien versandt werden:
aa)
sie werden im persönlichen Gepäck von Reisenden für ihren Privatverbrauch mitgeführt;
bb)
sie werden zwischen Privatpersonen für ihren Privatverbrauch versandt;
cc)
sie gehören zum Umzugsgut oder zum Erbe von Privatpersonen;
dd)
sie werden für wissenschaftliche oder technische Versuchszwecke bis höchstens 1 hl eingeführt;
ee)
sie sind für diplomatische, konsularische oder vergleichbare Einrichtungen bestimmt und werden als Teil der ihnen eingeräumten Freimengen eingeführt;
ff)
sie befinden sich im Bordvorrat internationaler Verkehrsmittel.
  Art. 14

1. Jede Partei benennt die Stellen, die für die Überwachung der Einhaltung dieses Anhangs zuständig sind.

2. Die Parteien teilen einander spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten dieses Anhangs Namen und Anschriften der betreffenden Stellen mit. Zwischen diesen Stellen findet eine enge und direkte Zusammenarbeit statt.

  Art. 15

1. Hat eine der Stellen gemäss Artikel 14 den begründeten Verdacht, dass

a)
bei einer Spirituose oder einem aromatisierten Getränk im Sinne von Artikel 2, die bzw. das Gegenstand des Handels zwischen der Schweiz und der Gemeinschaft ist oder war, dieser Anhang oder die in der Gemeinschaft oder in der Schweiz im Sektor Spirituosen und aromatisierte Getränke geltenden Vorschriften nicht eingehalten werden und
b)
diese Nichteinhaltung für eine Partei von besonderem Interesse ist und Verwaltungsmassnahmen oder Gerichtsverfahren nach sich ziehen könnte,

so unterrichtet diese Stelle unverzüglich die Kommission sowie die zuständige(n) Stelle(n) der anderen Partei.

2. Den gemäss Absatz 1 zu übermittelnden Informationen sind amtliche Dokumente, Geschäftspapiere oder andere geeignete Unterlagen beizufügen; ferner ist gegebenenfalls anzugeben, welche Verwaltungs- oder gerichtliche Massnahmen eingeleitet wurden, wobei diese Informationen für die betreffende Spirituose bzw. das betreffende aromatisierte Getränk insbesondere folgende Angaben umfassen müssen:

a)
Hersteller sowie Besitzer der Spirituose bzw. des aromatisierten Getränks,
b)
Zusammensetzung der Spirituose bzw. des aromatisierten Getränks,
c)
Bezeichnung und Aufmachung,
d)
Art des Verstosses gegen die Regeln über die Herstellung und das Inverkehrbringen.
  Art. 16

1. Ist eine Partei der Auffassung, dass die andere Partei einer Verpflichtung aus diesem Anhang nicht nachgekommen ist, so finden Konsultationen zwischen den Parteien statt.

2. Die Partei, die die Konsultationen beantragt, übermittelt der anderen Partei alle Angaben, die für die eingehende Prüfung des betreffenden Falls erforderlich sind.

3. Besteht die Gefahr, dass eine Verzögerung die menschliche Gesundheit gefährdet oder die Wirksamkeit der Massnahmen zur Betrugsbekämpfung beeinträchtigt, so können ohne vorherige Konsultationen geeignete vorläufige Schutzmassnahmen getroffen werden, sofern unmittelbar nach Ergreifen der Massnahmen Konsultationen stattfinden.

4. Haben die Parteien nach Abschluss der Konsultationen gemäss Absatz 1 keine Einigung erzielt, so kann die Partei, die die Konsultationen beantragt oder die in Absatz 3 genannten Massnahmen getroffen hat, geeignete Schutzmassnahmen ergreifen, um die Anwendung dieses Anhangs zu ermöglichen.

  Art. 17

1. Die gemäss Artikel 6 Absatz 7 des Abkommens eingesetzte Arbeitsgruppe «Spirituosen», im Folgenden Arbeitsgruppe genannt, tagt auf Antrag einer der Parteien und entsprechend den Erfordernissen der Anwendung des Abkommens abwechselnd in der Gemeinschaft und in der Schweiz.

2. Die Arbeitsgruppe prüft alle Fragen, die sich aus der Anwendung dieses Anhangs ergeben können. Sie kann insbesondere dem Ausschuss Empfehlungen geben, die zur Verwirklichung der Ziele dieses Anhangs beitragen können.

  Art. 18

Werden die Rechtsvorschriften einer der Parteien geändert, um Bezeichnungen zu schützen, die nicht in den Anlagen dieses Anhangs aufgeführt sind, so werden diese Bezeichnungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Abschluss der Konsultationen in den Anhang aufgenommen.

  Art. 19

1. Spirituosen und aromatisierte Getränke, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Anhangs rechtmässig hergestellt, bezeichnet und aufgemacht wurden, nach diesem Anhang aber nicht zulässig sind, dürfen von Grosshändlern während eines Zeitraums von einem Jahr ab Inkrafttreten des Abkommens und von Einzelhändlern bis zur Erschöpfung der Bestände in den Verkehr gebracht werden. Mit Inkrafttreten dieses Anhangs dürfen die unter diesen Anhang fallenden Spirituosen und aromatisierten Getränke nicht mehr ausserhalb ihres Ursprungsgebiets produziert werden.

2. Vorbehaltlich einer anderslautenden Entscheidung des Ausschusses dürfen Spirituosen und aromatisierte Getränke, die gemäss diesem Abkommen hergestellt, bezeichnet oder aufgemacht sind, deren Bezeichnung oder Aufmachung jedoch nach einer Änderung dieses Abkommens dessen Bestimmungen nicht mehr entspricht, bis zur Erschöpfung der Bestände in den Verkehr gebracht werden.

  Anlage 11 

  Geografische Angaben für Spirituosen mit Ursprung in der Europäischen Union

Produktkategorie

Geografische Angabe

Ursprungsland (genaue Angaben zum geografischen Ursprung finden sich in der technischen Unterlage)

1. Rum

Rhum de la Martinique

Frankreich

Rhum de la Guadeloupe

Frankreich

Rhum de la Réunion

Frankreich

Rhum de la Guyane

Frankreich

Rhum de sucrerie de la Baie du Galion

Frankreich

Rhum des Antilles françaises

Frankreich

Rhum des départements français d’outre-mer

Frankreich

Ron de Málaga

Spanien

Ron de Granada

Spanien

Rum da Madeira

Portugal

2. Whisky/Whiskey

Scotch Whisky

Vereinigtes Königreich (Schottland)

Irish Whiskey/Uisce Beatha Eireannach/ Irish Whisky2

Irland

Whisky español

Spanien

Whisky breton/Whisky de Bretagne

Frankreich

Whisky alsacien/Whisky d’Alsace

Frankreich

3. Getreidespirituosen

Eau-de-vie de seigle de marque nationale luxembourgeoise

Luxemburg

Korn/Kornbrand

Deutschland, Österreich, Belgien (deutschsprachige Gemeinschaft)

Münsterländer Korn/Kornbrand

Deutschland

Sendenhorster Korn/Kornbrand

Deutschland

Bergischer Korn/Kornbrand

Deutschland

Emsländer Korn/Kornbrand

Deutschland

Haselünner Korn/Kornbrand

Deutschland

Hasetaler Korn/Kornbrand

Deutschland

Samanë

Litauen

4. Branntwein

Eau-de-vie de Cognac

Frankreich

Eau-de-vie des Charentes

Frankreich

Eau-de-vie de Jura

Frankreich

Cognac

Frankreich

(Die Bezeichnung «Cognac» kann durch eine der folgenden Angaben ergänzt werden:

–
Fine

Frankreich

–
Grande Fine Champagne

Frankreich

–
Grande Champagne

Frankreich

–
Petite Fine Champagne

Frankreich

–
Petite Champagne

Frankreich

–
Fine Champagne

Frankreich

–
Borderies

Frankreich

–
Fins Bois

Frankreich

–
Bons Bois)

Frankreich

Fine Bordeaux

Frankreich

Fine de Bourgogne

Frankreich

Armagnac

Frankreich

Bas-Armagnac

Frankreich

Haut-Armagnac

Frankreich

Armagnac-Ténarèze

Frankreich

Blanche Armagnac

Frankreich

Eau-de-vie de vin de la Marne

Frankreich

Eau-de-vie de vin originaire d’Aquitaine

Frankreich

Eau-de-vie de vin de Bourgogne

Frankreich

Eau-de-vie de vin originaire du Centre-Est

Frankreich

Eau-de-vie de vin originaire de Franche-Comté

Frankreich

Eau-de-vie de vin originaire du Bugey

Frankreich

Eau-de-vie de vin de Savoie

Frankreich

Eau-de-vie de vin originaire des Coteaux de la Loire

Frankreich

Eau-de-vie de vin des Côtes-du-Rhône

Frankreich

Eau-de-vie de vin originaire de Provence

Frankreich

Eau-de-vie de Faugères/Faugères

Frankreich

Eau-de-vie de vin originaire du Languedoc

Frankreich

Aguardente de Vinho Douro

Portugal

Aguardente de Vinho Ribatejo

Portugal

Aguardente de Vinho Alentejo

Portugal

Aguardente de Vinho da Região dos Vinhos Verdes

Portugal

Aguardente de Vinho da Região dos Vinhos Verdes de Alvarinho

Portugal

Aguardente de Vinho Lourinhã

Portugal

Ñóíãóðëàðñêà ãðîçäîâà ðàêè/Ãðîçäîâà ðàêè îò Ñóíãóðëàðå/Sungurlarska grozdova rakiya/Grozdova rakiya aus Sungurlare

Bulgarien

Ñëèâåíñêà ïåðëà (Ñëèâåíñêà ãðîçäîâà ðàêè/Ãðîçäîâà ðàêè îò Ñëèâåí)/ Slivenska perla (Slivenska grozdova rakiya/Grozdova rakiya aus Sliven)

Bulgarien

Ñòðàëäæàíñêà Ìóñêàòîâà ðàêè/Ìóñêàòîâà ðàêè îò Ñòðàëäæà/Straldjanska Muscatova rakiya/Muscatova rakiya aus Straldja

Bulgarien

Ïîìîðèéñêà ãðîçäîâà ðàêè/Ãðîçäîâà ðàêè îò Ïîìîðèå/Pomoriyska grozdova rakiya/Grozdova rakiya aus Pomorie

Bulgarien

Ðóñåíñêà áèñåðíà ãðîçäîâà ðàêè/Áèñåðíà ãðîçäîâà ðàêè îò Ðóñå/Russenska biserna grozdova rakiya/Biserna grozdova rakiya aus Ruse

Bulgarien

Áóðãàñêà Ìóñêàòîâà ðàêè/Ìóñêàòîâà ðàêè îò Áóðãàñ/Bourgaska Muscatova rakiya/Muscatova rakiya aus Burgas

Bulgarien

Äîáðóäæàíñêà ìóñêàòîâà ðàêè/Ìóñêàòîâà ðàêè îò Äîáðóäæà/ Dobrudjanska muscatova rakiya/Muscatova rakiya aus der Dobrudja

Bulgarien

Ñóõèíäîëñêà ãðîçäîâà ðàêè/Ãðîçäîâà ðàêè îò Ñóõèíäîë/Suhindolska grozdova rakiya/Grozdova rakiya aus Suhindol

Bulgarien

Êàðëîâñêà ãðîçäîâà ðàêè/Ãðîçäîâà Ðàêè îò Êàðëîâî/Karlovska grozdova rakiya/Grozdova Rakiya aus Karlovo

Bulgarien

Vinars Târnave

Rumänien

Vinars Vaslui

Rumänien

Vinars Murfatlar

Rumänien

Vinars Vrancea

Rumänien

Vinars Segarcea

Rumänien

5. Brandy/Weinbrand

Brandy de Jerez

Spanien

Brandy del Penedés

Spanien

Brandy italiano

Italien

Brandy ÁôôéêÞò/Brandy aus Attika

Griechenland

Brandy ÐåëïðïííÞóïõ/Brandy aus dem Peloponnes

Griechenland

Brandy ÊåíôñéêÞò ÅëëÜäáò/Brandy aus Zentralgriechenland

Griechenland

Deutscher Weinbrand

Deutschland

Wachauer Weinbrand

Österreich

Weinbrand Dürnstein

Österreich

Pfälzer Weinbrand

Deutschland

Karpatské brandy špeciál

Slowakei

Brandy français/Brandy de France

Frankreich

6. Tresterbrand

Marc de Champagne/Eau-de-vie de marc de Champagne

Frankreich

Marc d’Aquitaine/Eau-de-vie de marc originaire d’Aquitaine

Frankreich

Marc de Bourgogne/Eau-de-vie de marc de Bourgogne

Frankreich

Marc du Centre-Est/Eau-de-vie de marc originaire du Centre-Est

Frankreich

Marc de Franche-Comté/Eau-de-vie de marc originaire de Franche-Comté

Frankreich

Marc du Bugey/Eau-de-vie de marc originaire de Bugey

Frankreich

Marc de Savoie/Eau-de-vie de marc originaire de Savoie

Frankreich

Marc des Côteaux de la Loire/Eau-de-vie de marc originaire des Coteaux de la Loire

Frankreich

Marc des Côtes-du-Rhône/Eau-de-vie de marc des Côtes du Rhône

Frankreich

Marc de Provence/Eau-de-vie de marc originaire de Provence

Frankreich

Marc du Languedoc/Eau-de-vie de marc originaire du Languedoc

Frankreich

Marc d’Alsace Gewürztraminer

Frankreich

Marc de Lorraine

Frankreich

Marc d’Auvergne

Frankreich

Marc du Jura

Frankreich

Aguardente Bagaceira Bairrada

Portugal

Aguardente Bagaceira Alentejo

Portugal

Aguardente Bagaceira da Região dos Vinhos Verdes

Portugal

Aguardente Bagaceira da Região dos Vinhos Verdes de Alvarinho

Portugal

Orujo de Galicia

Spanien

Grappa

Italien

Grappa di Barolo

Italien

Grappa piemontese/Grappa del Piemonte

Italien

Grappa lombarda/Grappa di Lombardia

Italien

Grappa trentina/Grappa del Trentino

Italien

Grappa friulana/Grappa del Friuli

Italien

Grappa veneta/Grappa del Veneto

Italien

Südtiroler Grappa/Grappa dell’Alto Adige

Italien

Grappa siciliana/Grappa di Sicilia

Italien

Grappa di Marsala

Italien

ÔóéêïõäéÜ/Tsikoudia

Griechenland

ÔóéêïõäéÜ ÊñÞôçò/Tsikoudia aus Kreta

Griechenland

Ôóßðïõñï/Tsipouro

Griechenland

Ôóßðïõñï Ìáêåäïíßáò/Tsipouro aus Makedonien

Griechenland

Ôóßðïõñï Èåóóáëßáò/Tsipouro aus Thessalien

Griechenland

Ôóßðïõñï ÔõñíÜâïõ/Tsipouro aus Tyrnavos

Griechenland

Eau-de-vie de marc de marque nationale luxembourgeoise

Luxemburg

Æéâáíßá/Ôæéâáíßá/ÆéâÜíá/Zivania

Zypern

Törkölypálinka

Ungarn

9. Obstbrand

Schwarzwälder Kirschwasser

Deutschland

Schwarzwälder Mirabellenwasser

Deutschland

Schwarzwälder Williamsbirne

Deutschland

Schwarzwälder Zwetschgenwasser

Deutschland

Fränkisches Zwetschgenwasser

Deutschland

Fränkisches Kirschwasser

Deutschland

Fränkischer Obstler

Deutschland

Mirabelle de Lorraine

Frankreich

Kirsch d’Alsace

Frankreich

Quetsch d’Alsace

Frankreich

Framboise d’Alsace

Frankreich

Mirabelle d’Alsace

Frankreich

Kirsch de Fougerolles

Frankreich

Williams d’Orléans

Frankreich

Südtiroler Williams/Williams dell’Alto Adige

Italien

Südtiroler Aprikot/Aprikot dell’Alto Adige

Italien

Südtiroler Marille/Marille dell’Alto Adige

Italien

Südtiroler Kirsch/Kirsch dell’Alto Adige

Italien

Südtiroler Zwetschgeler/Zwetschgeler dell’Alto Adige

Italien

Südtiroler Obstler/Obstler dell’Alto Adige

Italien

Südtiroler Gravensteiner/Gravensteiner dell’Alto Adige

Italien

Südtiroler Golden Delicious/Golden Delicious dell’Alto Adige

Italien

Williams friulano/Williams del Friuli

Italien

Sliwovitz del Veneto

Italien

Sliwovitz del Friuli-Venezia Giulia

Italien

Sliwovitz del Trentino-Alto Adige

Italien

Distillato di mele trentino/Distillato di mele del Trentino

Italien

Williams trentino/Williams del Trentino

Italien

Sliwovitz trentino/Sliwovitz del Trentino

Italien

Aprikot trentino/Aprikot del Trentino

Italien

Medronho do Algarve

Portugal

Medronho do Buçaco

Portugal

Kirsch Friulano/Kirschwasser Friulano

Italien

Kirsch Trentino/Kirschwasser Trentino

Italien

Kirsch Veneto/Kirschwasser Veneto

Italien

Aguardente de pêra da Lousã

Portugal

Eau-de-vie de pommes de marque nationale luxembourgeoise

Luxemburg

Eau-de-vie de poires de marque nationale luxembourgeoise

Luxemburg

Eau-de-vie de kirsch de marque nationale luxembourgeoise

Luxembourg

Eau-de-vie de quetsch de marque nationale luxembourgeoise

Luxemburg

Eau-de-vie de mirabelle de marque nationale luxembourgeoise

Luxemburg

Eau-de-vie de prunelles de marque nationale luxembourgeoise

Luxemburg

Wachauer Marillenbrand

Österreich

Szatmári Szilvapálinka

Ungarn

Kecskeméti Barackpálinka

Ungarn

Békési Szilvapálinka

Ungarn

Szabolcsi Almapálinka

Ungarn

Gönci Barackpálinka

Ungarn

Pálinka

Ungarn, Österreich (nur für die in den Bundesländern Niederösterreich, Burgenland, Steiermark und Wien hergestellten Spirituosen aus Marillen/ Aprikosen)

Bošácka Slivovica

Slowakei

Brinjevec

Slowenien

Dolenjski sadjevec

Slowenien

Òðîíñêà ñëèâîâà ðàêè/Ñëèâîâà ðàêè îò Òðîí/Troyanska slivova rakiya/Slivova rakiya aus Troyan

Bulgarien

Ñèëèñòðåíñêà êàéñèåâà ðàêè/Êàéñèåâà ðàêè îò Ñèëèñòðà/Silistrenska kayssieva rakiya/Kayssieva rakiya aus Silistra

Bulgarien

Òåðâåëñêà êàéñèåâà ðàêè/Êàéñèåâà ðàêè îò Òåðâåë/Tervelska kayssieva rakiya/Kayssieva rakiya aus Tervel

Bulgarien

Ëîâåøêà ñëèâîâà ðàêè/Ñëèâîâà ðàêè îò Ëîâå÷/Loveshka slivova rakiya/Slivova rakiya aus Lovech

Bulgarien

Pãlincã

Rumänien

Țuicã Zetea de Medieșu Aurit

Rumänien

Țuicã de Valea Milcovului

Rumänien

Țuicã de Buzãu

Rumänien

Þuicã de Argeº

Rumänien

Þuicã de Zalãu

Rumänien

Țuicã Ardeleneascã de Bistrița

Rumänien

Horincã de Maramureș

Rumänien

Horincã de Cãmârzana

Rumänien

Horincã de Seini

Rumänien

Horincã de Chioar

Rumänien

Horincã de Lãpuș

Rumänien

Turþ de Oaº

Rumänien

Turþ de Maramureº

Rumänien

10. Brand aus Apfelwein und Brand aus Birnenwein

Calvados

Frankreich

Calvados Pays d’Auge

Frankreich

Calvados Domfrontais

Frankreich

Eau-de-vie de cidre de Bretagne

Frankreich

Eau-de-vie de poiré de Bretagne

Frankreich

Eau-de-vie de cidre de Normandie

Frankreich

Eau-de-vie de poiré de Normandie

Frankreich

Eau-de-vie de cidre du Maine

Frankreich

Aguardiente de sidra de Asturias

Spanien

Eau-de-vie de poiré du Maine

Frankreich

15. Wodka

Svensk Vodka/Swedish Vodka

Schweden

Suomalainen Vodka/Finsk Vodka/Vodka of Finland

Finnland

Polska Wódka/Polish Vodka

Polen

Laugarício Vodka

Slowakei

Originali Lietuviðka degtinë/Original Lithuanian vodka

Litauen

Mit einem Büffelgrashalmextrakt aromatisierter Kräuterwodka aus dem nordpodlachischen Tiefland/Wódka zio³owa z Niziny Pó³nocnopodlaskiej aromatyzowana ekstraktem z trawy ¿ubrowej

Polen

Latvijas Dzidrais

Lettland

Rîgas Degvîns

Lettland

Estonian vodka

Estland

17. Geist

Schwarzwälder Himbeergeist

Deutschland

18. Enzian

Bayerischer Gebirgsenzian

Deutschland

Südtiroler Enzian/Genziana dell’Alto Adige

Italien

Genziana trentina/Genziana del Trentino

Italien

19. Spirituosen mit Wacholder

Genièvre/Jenever/Genever3

Belgien, Niederlande, Frankreich (Departements Nord (59) und Pas-de-Calais (62)),

Deutschland (Bundesländer Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen)

Genièvre de grains, Graanjenever, Graangenever

Belgien, Niederlande, Frankreich (Departements Nord (59) und Pas-de-Calais (62))

Jonge jenever, jonge genever

Belgien, Niederlande

Oude jenever, oude genever

Belgien, Niederlande

Hasseltse jenever/Hasselt

Belgien (Hasselt, Zonhoven, Diepenbeek)

Balegemse jenever

Belgien (Balegem)

O´ de Flander-Oost-Vlaamse Graanjenever

Belgien (Ostflandern)

Peket-Pekêt/Peket-Pékêt de Wallonie

Belgien (Wallonische Region)

Genièvre Flandres Artois

Frankreich (Departements Nord (59) und Pas-de-Calais (62))

Ostfriesischer Korngenever

Deutschland

Steinhäger

Deutschland

Plymouth Gin

Vereinigtes Königreich

Gin de Mahón

Spanien

Vilniaus Džinas/Vilnius Gin

Litauen

Spišská Borovièka

Slowakei

Slovenská Borovièka Juniperus

Slowakei

Slovenská Borovièka

Slowakei

Inovecká Borovièka

Slowakei

Liptovská Borovièka

Slowakei

24. Akvavit/Aquavit

Dansk Akvavit/Dansk Aquavit

Dänemark

Svensk Aquavit/Svensk Akvavit/Swedish Aquavit

Schweden

25. Spirituosen mit Anis

Anis español

Spanien

Anís Paloma Monforte del Cid

Spanien

Hierbas de Mallorca

Spanien

Hierbas Ibicencas

Spanien

Évora anisada

Portugal

Cazalla

Spanien

Chinchón

Spanien

Ojén

Spanien

Rute

Spanien

Janeževec

Slowenien

29. Destillierter Anis

Ouzo/Oýæï

Zypern, Griechenland

Ïýæï ÌõôéëÞíçò/Ouzo aus Mitilene

Griechenland

Ïýæï Ðëùìáñßïõ/Ouzo aus Plomari

Griechenland

Ïýæï ÊáëáìÜôáò/Ouzo aus Kalamata

Griechenland

Ïýæï ÈñÜêçò/Ouzo aus Thrakien

Griechenland

Ïýæï Ìáêåäïíßáò/Ouzo aus Makedonien

Griechenland

30. Spirituosen mit bitterem Geschmack/Bitter

Demänovka bylinná horká

Slowakei

Rheinberger Kräuter

Deutschland

Trejos devynerios

Litauen

Slovenska travarica

Slowenien

32. Likör

Berliner Kümmel

Deutschland

Hamburger Kümmel

Deutschland

Münchener Kümmel

Deutschland

Chiemseer Klosterlikör

Deutschland

Bayerischer Kräuterlikör

Deutschland

Irish Cream

Irland

Palo de Mallorca

Spanien

Ginjinha portuguesa

Portugal

Licor de Singeverga

Portugal

Mirto di Sardegna

Italien

Liquore di limone di Sorrento

Italien

Liquore di limone della Costa d’Amalfi

Italien

Genepì del Piemonte

Italien

Genepì della Valle d’Aosta

Italien

Benediktbeurer Klosterlikör

Deutschland

Ettaler Klosterlikör

Deutschland

Ratafia de Champagne

Frankreich

Ratafia catalana

Spanien

Anis português

Portugal

Suomalainen Marjalikööri/Suomalainen Hedelmälikööri/Finsk Bärlikör/Finsk Fruktlikör/Finnish berry liqueur/Finnish fruit liqueur

Finnland

Grossglockner Alpenbitter

Österreich

Mariazeller Magenlikör

Österreich

Mariazeller Jagasaftl

Österreich

Puchheimer Bitter

Österreich

Steinfelder Magenbitter

Österreich

Wachauer Marillenlikör

Österreich

Jägertee/Jagertee/Jagatee

Österreich

Hüttentee

Deutschland

Allaþu Íimelis

Lettland

Èepkeliø

Litauen

Demänovka Bylinný Likér

Slowakei

Polish Cherry

Polen

Karlovarská Hoøká

Tschechische Republik

Pelinkovec

Slowenien

Blutwurz

Deutschland

Cantueso Alicantino

Spanien

Licor café de Galicia

Spanien

Licor de hierbas de Galicia

Spanien

Génépi des Alpes/Genepì degli Alpi

Frankreich,

Italien

Ìáóôß÷á ×ßïõ/Masticha aus Chios

Griechenland

Êßôñï ÍÜîïõ/Kitro aus Naxos

Griechenland

ÊïõìêïõÜô ÊÝñêõñáò/Koum Kouat aus Korfu

Griechenland

Ôåíôïýñá/Tentoura

Griechenland

Poncha da Madeira

Portugal

34. Crème de cassis

Cassis de Bourgogne

Frankreich

Cassis de Dijon

Frankreich

Cassis de Saintonge

Frankreich

Cassis du Dauphiné

Frankreich

Cassis de Beaufort

Luxemburg

40. Nocino

Nocino di Modena

Italien

Orehovec

Slowenien

Sonstige Spirituosen

Pommeau de Bretagne

Frankreich

Pommeau du Maine

Frankreich

Pommeau de Normandie

Frankreich

Svensk Punsch/Swedish Punch

Schweden

Pacharán navarro

Spanien

Pacharán

Spanien

Inländerrum

Österreich

Bärwurz

Deutschland

Aguardiente de hierbas de Galicia

Spanien

Aperitivo Café de Alcoy

Spanien

Herbero de la Sierra de Mariola

Spanien

Königsberger Bärenfang

Deutschland

Ostpreussischer Bärenfang

Deutschland

Ronmiel

Spanien

Ronmiel de Canarias

Spanien

Genièvre aux fruits/Vruchtenjenever/ Jenever met vruchten/Fruchtgenever

Belgien, Niederlande, Frankreich (Departements Nord (59) und Pas-de-Calais (62)),

Deutschland (Bundesländer Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen)

Domaèi rum

Slowenien

Irish Poteen/Irish Poitín

Irland

Trauktinë

Litauen

Trauktinë Palanga

Litauen

Trauktinë Dainava

Litauen


1 Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 2 des Beschlusses Nr. 2/2012 des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft vom 3. Mai 2012, in Kraft seit 4. Mai 2012 (AS 2012 3385).
2 Die geografische Angabe «Irish Whiskey/Uisce Beatha Eireannach/Irish Whisky» umfasst in Irland und Nordirland hergestellten Whisky/Whiskey.
3 Angesichts des Schutzes, den die geografische Angabe «Genièvre» in der Europäischen Union geniesst, und der von der Schweiz geäusserten Absicht, den Namen «Genièvre» in ihrem Hoheitsgebiet als geografische Angabe zu schützen, haben die Europäische Union und die Schweiz vereinbart, den Namen «Genièvre» in die Anlagen 1 und 2 von Anhang 8 aufzunehmen. Die Parteien verpflichten sich, unter Brücksichtigung der Entwicklung des Schutzes des Namens «Genièvre» als geografische Angabe in der Schweiz die Situation in Bezug auf diesen Namen im Jahre 2015 erneut zu überprüfen.

  Anlage 21 

  Geschützte Bezeichnungen für Spirituosen mit Ursprung in der Schweiz

  Weinbrand

Eau-de-vie de vin du Valais

Brandy du Valais

  Tresterbrand

Baselbieter Marc

Grappa del Ticino/Grappa Ticinese

Grappa della Val Calanca

Grappa della Val Bregaglia

Grappa della Val Mesolcina

Grappa della Valle di Poschiavo

Marc d’Auvernier

Marc de Dôle du Valais

  Obstbrand

Aargauer Bure Kirsch

Abricotine/Eau-de-vie d’abricot du Valais

Baselbieterkirsch

Baselbieter Mirabelle

Baselbieter Pflümli

Baselbieter Zwetschgenwasser

Bernbieter Kirsch

Bernbieter Mirabellen

Bernbieter Zwetschgenwasser

Bérudge de Cornaux

Canada du Valais

Coing d’Ajoie

Coing du Valais

Damassine

Eau-de-vie de poire du Valais

Emmentaler Kirsch

Framboise du Valais

Freiämter Zwetschgenwasser

Fricktaler Kirsch

Golden du Valais

Gravenstein du Valais

Kirsch d’Ajoie

Kirsch de la Béroche

Kirsch du Valais

Kirsch suisse

Lauerzer Kirsch

Luzerner Kernobstbrand

Luzerner Kirsch

Luzerner Pflümli

Luzerner Williams

Luzerner Zwetschgenwasser

Mirabelle d’Ajoie

Mirabelle du Valais

Poire d’Ajoie

Poire d’Orange de la Baroche

Pomme d’Ajoie

Pomme du Valais

Prune d’Ajoie

Prune du Valais

Prune impériale de la Baroche

Pruneau du Valais

Rigi Kirsch

Schwarzbuben Kirsch

Seeländer Kirsch

Seeländer Pflümliwasser

Urschwyzerkirsch

Zuger Kirsch

  Brand aus Apfel- oder Birnenwein

Bernbieter Birnenbrand

Freiämter Theilerbirnenbrand

Luzerner Birnenträsch

Luzerner Theilerbirnenbrand

  Enzian

Gentiane du Jura

  Spirituosen mit Wacholder

Genièvre2

Genièvre du Jura

  Likör

Basler Eierkirsch

Bernbieter Cherry Brandy Liqueur

Bernbieter Griottes Liqueur

Bernbieter Kirschen Liqueur

Liqueur de poires Williams du Valais

Liqueur d’abricot du Valais

Liqueur de framboise du Valais

  Kräuterbrand

Baselbieter Burgermeister (Kräuterbrand)

Bernbieter Kräuterbitter

Eau-de-vie d’herbes du Jura

Eau-de-vie d’herbes du Valais

Genépi du Valais

Gotthard Kräuterbrand

Innerschwyzer Chrüter

Luzerner Chrüter (Kräuterbrand)

Walliser Chrüter (Kräuterbrand)

  Sonstige Spirituosen

Lie du Mandement

Lie de Dôle du Valais

Lie du Valais


1 Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 2 des Beschlusses Nr. 2/2012 des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft vom 3. Mai 2012, in Kraft seit 4. Mai 2012 (AS 2012 3385).
2 Angesichts des Schutzes, den die geografische Angabe «Genièvre» in der Europäischen Union geniesst, und der von der Schweiz geäusserten Absicht, den Namen «Genièvre» in ihrem Hoheitsgebiet als geografische Angabe zu schützen, haben die Europäische Union und die Schweiz vereinbart, den Namen «Genièvre» in die Anlagen 1 und 2 von Anhang 8 aufzunehmen. Die Parteien verpflichten sich, unter Berücksichtigung der Entwicklung des Schutzes des Namens «Genièvre» als geografische Angabe in der Schweiz die Situation in Bezug auf diesen Namen im Jahre 2015 erneut zu überprüfen.

  Anlage 3

  Geschützte Bezeichnungen für aromatisierte Getränke mit Ursprung in der Gemeinschaft

Clarea

Sangría

Nürnberger Glühwein

Thüringer Glühwein

Vermouth de Chambéry

Vermouth di Torino

  Anlage 4

  Geschützte Bezeichnungen für aromatisierte Getränke mit Ursprung in der Schweiz

Keine

  Anlage 51 

  Verzeichnis der Rechtsakte gemäss Artikel 2 betreffend Spirituosen, aromatisierte Weine und aromatisierte Getränke

a) Spirituosen der Position 2208 des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren2.

Für die Europäische Union:

Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 (ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34).

Für die Schweiz:

5. Kapitel der Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über alkoholische Getränke, zuletzt geändert am 15. Dezember 2010 (AS 2010 6391).

b) Aromatisierte Getränke der Positionen 2205 und ex 2206 des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren.

Für die Europäische Union:

Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates vom 10. Juni 1991 (ABl. L 149 vom 14.6.1991, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

Für die Schweiz:

2. Kapitel, 3. Abschnitt der Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über alkoholische Getränke, zuletzt geändert am 15. Dezember 2010 (AS 2010 6391).


1 Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 21 des Abk. vom 14. Mai 2009 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft zur Änderung des Abkommens (AS 2009 4925). Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 2 des Beschlusses Nr. 2/2012 des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft vom 3. Mai 2012, in Kraft seit 4. Mai 2012 (AS 2012 3385).
2 SR 0.632.11

  Anhang 9

  Landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel aus ökologischem Landbau

  Art. 1 Zielsetzung

Unbeschadet ihrer Verpflichtungen in Bezug auf Erzeugnisse, die nicht aus den Ländern der Parteien stammen, sowie anderweitig geltender Rechtsvorschriften verpflichten sich die Parteien, auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung und der Gegenseitigkeit den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln zu fördern, die in der Gemeinschaft und in der Schweiz nach ökologischen Landbaumethoden erzeugt worden sind und die den Rechts- und Verwaltungsvorschriften gemäss Anlage 1 entsprechen.

  Art. 2 Geltungsbereich

1. Die Bestimmungen dieses Anhangs gelten für landwirtschaftliche1 Erzeugnisse und Lebensmittel, die nach ökologischen Landbaumethoden erzeugt worden sind und die den Rechts- und Verwaltungsvorschriften gemäss Anlage 1 entsprechen.

2. ...2


1 Wort gemäss Art. 1 des Beschlusses Nr. 2/2011 des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft vom 25. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Dez. 2011 (AS 2011 6535).
2 Aufgehoben gemäss Art. 1 des Beschlusses Nr. 2/2011 des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft vom 25. Nov. 2011, mit Wirkung seit 1. Dez. 2011 (AS 2011 6535).

  Art. 3 Grundsatz der Gleichwertigkeit

1. Die Parteien erkennen an, dass die Rechts- und Verwaltungsvorschriften gemäss Anlage 1 dieses Anhangs gleichwertig sind. Die Parteien können vereinbaren, bestimmte Aspekte oder Erzeugnisse von der Gleichwertigkeitsregelung auszuschliessen. Sie legen dies in Anlage 1 fest.

2. Die Parteien tragen dafür Sorge, dass bei der Entwicklung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die speziell die Erzeugnisse gemäss Artikel 2 betreffen, Gleichwertigkeit gewährleistet ist.

3.1  Bei der Einfuhr zwischen den Parteien von ökologischen Erzeugnissen, die im Gebiet einer der Parteien ihren Ursprung haben oder zum freien Verkehr abgefertigt wurden und unter die Gleichwertigkeitsregelung nach Absatz 1 fallen, muss keine Kontrollbescheinigung vorgelegt werden.


1 Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 22 des Abk. vom 14. Mai 2009 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft zur Änderung des Abkommens, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 4925).

  Art. 4 Freier Verkehr mit ökologischen Erzeugnissen

Die Parteien treffen nach ihren einschlägigen internen Verfahren die erforderlichen Massnahmen, damit die Erzeugnisse gemäss Artikel 2, sofern sie den in Anlage 1 genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften der jeweils anderen Partei entsprechen, eingeführt und in den Verkehr gebracht werden können.

  Art. 5 Etikettierung

1. Im Interesse einer Regelung, mit der die Neuetikettierung der unter diesen Anhang fallenden ökologischen Erzeugnisse vermieden werden kann, tragen die Parteien in ihren jeweiligen Rechts- und Verwaltungsvorschriften dafür Sorge, dass

–
dieselben Begriffe für die Bezeichnung von ökologischen Erzeugnissen in den verschiedenen Amtssprachen der Parteien geschützt sind;
–
auf den Etiketten der als gleichwertig anerkannten Erzeugnisse dieselben obligatorischen Begriffe verwendet werden.

2. Die Parteien können vorschreiben, dass die aus dem Gebiet der jeweils anderen Partei eingeführten Erzeugnisse die in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften gemäss Anlage 1 festgelegten Etikettierungsanforderungen erfüllen müssen.

  Art. 61Drittländer und Kontrollstellen in Drittländern

1. Die Parteien tragen dafür Sorge, dass die Einfuhrvorschriften, die sie auf ökologische Erzeugnisse aus Drittländern anwenden, gleichwertig sind.

2. Um zu gewährleisten, dass Drittländer und Kontrollstellen in Drittländern nach gleichwertigen Kriterien anerkannt werden, arbeiten die Parteien zusammen, um ihre Erfahrungen zu nutzen, und konsultieren sich gegenseitig, bevor ein Drittland oder eine Kontrollstelle anerkannt und in die in ihren jeweiligen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu diesem Zweck aufgestellten Verzeichnisse aufgenommen wird.


1 Fassung gemäss Art. 1 des Beschlusses Nr. 2/2011 des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft vom 25. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Dez. 2011 (AS 2011 6535).

  Art. 71Informationsaustausch

1. Gemäss Artikel 8 des Abkommens übermitteln die Parteien und die Mitgliedstaaten einander insbesondere folgende Informationen und Unterlagen:

–
das Verzeichnis der zuständigen Behörden, der Kontrollstellen und ihrer Codenummern sowie die Berichte über die Überwachung durch die dafür zuständigen Behörden;
–
das Verzeichnis der Verwaltungsbeschlüsse, mit denen die Einfuhr ökologischer Erzeugnisse aus Drittländern genehmigt wird;
–
Unregelmässigkeiten oder Verstösse gegen die in Anlage 1 aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die den ökologischen Charakter eines Erzeugnisses beeinträchtigen. Die Ebene, auf der die Mitteilung erfolgt, ist von der Schwere und dem Umfang der Unregelmässigkeit bzw. des Verstosses gemäss der Anlage abhängig.

2. Die Parteien tragen dafür Sorge, dass die Informationen gemäss Absatz 1 dritter Gedankenstrich vertraulich behandelt werden.


1 Fassung gemäss Art. 1 des Beschlusses Nr. 2/2011 des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft vom 25. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Dez. 2011 (AS 2011 6535).

  Art. 8 Arbeitsgruppe für ökologische Erzeugnisse

1. Die gemäss Artikel 6 Absatz 7 des Abkommens eingesetzte Arbeitsgruppe für ökologische Erzeugnisse, in Folgendem «Arbeitsgruppe» genannt, prüft alle Fragen, die sich im Zusammenhang mit diesem Anhang und seiner Durchführung stellen.

2. Die Arbeitsgruppe prüft regelmässig die Entwicklung der unter diesen Anhang fallenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Parteien. Sie ist insbesondere dafür zuständig,

–
die Gleichwertigkeit der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Parteien im Hinblick auf ihre Aufnahme in Anlage 1 zu prüfen;
–
dem Ausschuss erforderlichenfalls vorzuschlagen, dass Durchführungsvorschriften in Anlage 2 dieses Anhangs aufgenommen werden, wenn sie für die einheitliche Anwendung der in diesem Anhang vorgesehenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften im jeweiligen Gebiet der Parteien erforderlich sind;
–
dem Ausschuss die Erweiterung des Geltungsbereichs dieses Anhangs auf andere als die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Erzeugnisse vorzuschlagen.
  Art. 9 Schutzmassnahmen

1. Würde eine Partei auf Grund der verspäteten Anwendung von Massnahmen einen Schaden erleiden, der nur schwer wieder gutzumachen ist, so können ohne vorherige Konsultation vorläufige Schutzmassnahmen erlassen werden, vorausgesetzt, unmittelbar nach dem Erlass dieser Massnahmen finden Konsultationen statt.

2. Wird im Rahmen der Konsultation gemäss Absatz 1 keine Einigung erzielt, so kann die Partei, die um die Konsultation ersucht oder die Massnahmen gemäss Absatz 1 erlassen hat, geeignete vorläufige Massnahmen treffen, um die Anwendung dieses Anhangs zu gewährleisten.

  Anlage 11 

  Für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel aus ökologischem Landbau geltende Rechts- und Verwaltungsvorschriften gemäss Artikel 3

Geltende Vorschriften der Europäischen Union:

Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/ biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1);

Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. L 250 vom 18.9.2008, S. 1), zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1358/2014 der Kommission vom 18. Dezember 2014 (ABl. L 365 vom 19.12.2014, S. 97);

Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern (ABl. L 334 vom 12.12.2008, S. 25), zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/131 der Kommission vom 23. Januar 2015 (ABl. L 23 vom 29.1.2015, S. 1).

Geltende schweizerische Vorschriften:

Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung), zuletzt geändert am 29. Oktober 2014 (AS 2014 3969);

Verordnung des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft, zuletzt geändert am 29. Oktober 2014 (AS 2014 3979).

Von der Gleichwertigkeitsregelung ausgeschlossen sind:

schweizerische Erzeugnisse, deren Bestandteile im Zuge der Umstellung auf den ökologischen Landbau gewonnen wurden;

Erzeugnisse aus der schweizerischen Ziegenhaltung, wenn die Tiere unter die Ausnahmeregelung gemäss Artikel 39d der Verordnung über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel2 fallen.


1 Fassung gemäss Art. 1 des Beschlusses Nr. 2/2015 des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft vom 19. Nov. 2015, in Kraft seit 31. Dez. 2015 (AS 2016 911).
2 SR 910.18

  Anlage 21 

  Durchführungsvorschriften

Entfällt.


1 Fassung gemäss Art. 1 des Beschlusses Nr. 2/2015 des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft vom 19. Nov. 2015, in Kraft seit 31. Dez. 2015 (AS 2016 911).

  Anhang 101 

  Anerkennung der Kontrolle der Konformität mit den Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse

  Art. 1 Anwendungsbereich

Dieser Anhang findet Anwendung auf Obst und Gemüse, das für den Verzehr in frischem oder getrocknetem Zustand bestimmt ist und für das die Europäische Union auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1308/20131 des Europäischen Parlaments und des Rates Vermarktungsnormen festgelegt oder als Alternativen für die allgemeine Norm anerkannt hat.»


1 Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen des Rates (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

  Art. 2 Gegenstand

(1) Die in Artikel 1 genannten, von einer Bescheinigung der Konformität gemäss Artikel 3 begleiteten Erzeugnisse mit Ursprung in der Schweiz oder – im Falle einer Wiederausfuhr aus der Schweiz in die Europäische Union – mit Ursprung in der Europäischen Union werden in der Europäischen Union vor ihrem Verbringen in das Zollgebiet der Europäischen Union nicht auf ihre Konformität mit den Normen kontrolliert.

(2) Die Kontrolle der Konformität mit den Normen der Europäischen Union oder gleichwertigen Normen für die Erzeugnisse mit Ursprung in der Schweiz oder – im Falle einer Wiederausfuhr aus der Schweiz in die Europäische Union – mit Ursprung in der Europäischen Union obliegt dem Bundesamt für Landwirtschaft. Das Bundesamt für Landwirtschaft kann unter folgenden Bedingungen die in Anlage 1 aufgeführten Kontrollstellen mit der Konformitätskontrolle beauftragen:

–
Das Bundesamt für Landwirtschaft notifiziert der Europäischen Kommission die beauftragten Stellen.
–
Diese Kontrollstellen stellen die Bescheinigung nach Artikel 3 aus.
–
Die beauftragten Stellen müssen über Kontrolleure mit einer vom Bundesamt für Landwirtschaft anerkannten Ausbildung, über die Anlagen und Geräte, die für die zum Zwecke der Kontrolle notwendigen Prüfungen und Analysen erforderlich sind, und über angemessene Einrichtungen für die Informationsübermittlung verfügen.

(3) Soweit die Schweiz die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse vor ihrer Einfuhr in das Zollgebiet der Schweiz auf Konformität mit den Vermarktungsnormen kontrolliert, werden Vorschriften erlassen, die denen dieses Anhangs entsprechen, um die Erzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Union von dieser Kontrolle auszunehmen.

  Art. 3 Bescheinigung der Konformität

(1) «Bescheinigung der Konformität» im Sinne dieses Anhangs ist:

–
die vorgesehene Bescheinigung in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1);
–
die in Anlage 2 zu diesem Anhang vorgesehene schweizerische Bescheinigung;
–
die UN/ECE-Bescheinigung im Anhang des Genfer Protokolls zur Normung von frischem Obst und Gemüse und von Trockenobst; oder
–
die OECD-Bescheinigung im Anhang der Entscheidung des OECD-Rates über die Anwendung der auf Obst und Gemüse anwendbaren internationalen Normen.

(2) Die Bescheinigung der Konformität begleitet die Partie der Erzeugnisse mit Ursprung in der Schweiz oder – im Falle der Wiederausfuhr aus der Schweiz in die Europäische Union – mit Ursprung in der Europäischen Union bis zu ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der Europäischen Union.

(3) Die Bescheinigung der Konformität muss den Dienststempel einer der in der Anlage zu diesem Anhang aufgeführten Stellen tragen.

(4) Wird der Auftrag gemäss Artikel 2 Absatz 2 wieder entzogen, so werden die von der betreffenden Kontrollstelle ausgestellten Bescheinigungen der Konformität für die Zwecke dieses Anhangs nicht mehr anerkannt.

  Art. 4 Informationsaustausch

(1) Gemäss Artikel 8 des Abkommens übermitteln die Parteien einander das Verzeichnis der zuständigen Behörden und der für die Konformitätskontrolle zuständigen Stellen. Die Europäische Kommission unterrichtet das Bundesamt für Landwirtschaft über die Unregelmässigkeiten und Zuwiderhandlungen gegen die geltenden Normen, die sie hinsichtlich der Konformität der von einer Bescheinigung der Konformität begleiteten Partien von Obst und Gemüse mit Ursprung in der Schweiz oder – im Falle einer Wiederausfuhr aus der Schweiz in die Europäische Union – in der Europäischen Union feststellt.

(2) Damit beurteilt werden kann, ob die Bedingungen des Artikels 2 Absatz 2 dritter Gedankenstrich erfüllt sind, erlaubt das Bundesamt für Landwirtschaft auf Ersuchen der Europäischen Kommission, dass an Ort und Stelle eine gemeinsame Überprüfung der beauftragten Stellen durchgeführt wird.

(3) Die gemeinsame Überprüfung wird nach dem von der Arbeitsgruppe «Obst und Gemüse» vorgeschlagenen und vom Ausschuss festgelegten Verfahren vorgenommen.

  Art. 5 Schutzklausel

(1) Ist eine Partei der Auffassung, dass die andere eine ihr aus diesem Anhang erwachsene Verpflichtung nicht erfüllt hat, so nehmen die Vertragsparteien umgehend Konsultationen auf.

(2) Die Vertragspartei, die um Konsultationen ersucht, übermittelt der anderen Partei alle für eine eingehende Prüfung des betreffenden Falles erforderlichen Informationen.

(3) Wird bei von der Bescheinigung der Konformität begleiteten Partien mit Ursprung in der Schweiz oder – im Falle einer Wiederausfuhr aus der Schweiz in die Europäische Union – mit Ursprung in der Europäischen Union festgestellt, dass sie den geltenden Normen nicht entsprechen oder dass eine Verzögerung die Betrugsbekämpfungsmassnahmen gegebenenfalls unwirksam werden lässt oder zu Wettbewerbsverzerrungen führen könnte, so können ohne vorherige Konsultationen vorläufige Schutzmassnahmen ergriffen werden, sofern unmittelbar nach Ergreifen dieser Massnahmen Konsultationen stattfinden.

(4) Erzielen die Parteien bei den in den Absätzen 1 und 3 vorgesehenen Konsultationen innerhalb von drei Monaten keine Einigung, so kann die Partei, die um Konsultationen ersucht bzw. die Massnahmen nach Absatz 3 erlassen hat, geeignete vorsorgliche Massnahmen treffen, zu denen auch die teilweise oder vollständige Aussetzung der Bestimmungen dieses Anhangs gehören kann.

  Art. 6 Arbeitsgruppe «Obst und Gemüse»

(1) Die nach Artikel 6 Absatz 7 des Abkommens eingesetzte Arbeitsgruppe «Obst und Gemüse» prüft jede Frage, die mit diesem Anhang und seiner Anwendung in Zusammenhang steht. Sie prüft regelmässig die Entwicklung der internen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Parteien in den unter diesen Anhang fallenden Bereichen.

(2) Sie arbeitet insbesondere Vorschläge zur Anpassung und Überarbeitung der Anlagen zu diesem Anhang aus, die dem Gemischten Ausschuss vorzulegen sind.


1 Fassung gemäss Art. 1 des Beschlusses Nr. 1/2013 des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft vom 28. Nov. 2013 (AS 2014 349). Bereinigt gemäss Art. 1 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2017 (AS 2017 235).

  Anlage 1

  Schweizerische Kontrollstellen, die zur Ausstellung der in Anhang 10 Artikel 3 vorgesehenen Bescheinigung der Konformität zugelassen sind

1.
Qualiservice Postfach 7960 3001 Bern Schweiz

  Anlage 2

  Anhang 11

  Veterinärhygienische und tierzüchterische Massnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen

  Art. 1

1. Titel I dieses Anhangs regelt

–
die Bekämpfung bestimmter Tierseuchen und die Seuchenmeldung;
–
den Handel mit lebenden Tieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen sowie die Einfuhr dieser Tiere und Erzeugnisse aus Drittländern;
-1
über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken.

2. Titel II dieses Anhangs regelt den Handel mit tierischen Erzeugnissen.


1 Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 1 des Abk. zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft vom 23. Dez. 2008 zur Änderung des Anhangs 11 dieses Abk., provisorisch angewendet seit 1. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Dez. 2009 (AS 2009 4919, 2010 65).


  Titel I Handel mit lebenden Tieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen sowie Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken1 

  Art. 2

1. Die Parteien stellen fest, dass ihre jeweiligen Rechtsvorschriften für die Bekämpfung von Tierseuchen und für die Seuchenmeldung im Wesentlichen übereinstimmen und zu denselben Ergebnissen führen.

2. Die Rechtsvorschriften gemäss Absatz 1 dieses Artikels sowie die besonderen Durchführungsbestimmungen zu diesen Vorschriften sind in Anlage 1 aufgeführt.

  Art. 31

Die Vertragsparteien kommen überein, dass der Handel mit lebenden Tieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen sowie die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken den Rechtsvorschriften gemäss Anlage 2 unterliegt. Die Anwendung dieser Rechtsvorschriften ist an die in derselben Anlage vorgesehenen Sonderbestimmungen und -verfahren gebunden.


1 Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 3 des Abk. zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft vom 23. Dez. 2008 zur Änderung des Anhangs 11 dieses Abk., provisorisch angewendet seit 1. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Dez. 2009 (AS 2009 4919, 2010 65).

  Art. 4

1. Die Parteien stellen fest, dass ihre jeweiligen Rechtsvorschriften für die Einfuhr von lebenden Tieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen aus Drittländern im Wesentlichen übereinstimmen und zu denselben Ergebnissen führen.

2. Die Rechtsvorschriften gemäss Absatz 1 dieses Artikels sowie die besonderen Durchführungsbestimmungen zu diesen Vorschriften sind in Anlage 3 aufgeführt. Die Anwendung dieser Rechtsvorschriften unterliegt den besonderen Bedingungen derselben Anlage.

  Art. 5

Die Parteien kommen überein, dass der Tierzuchtbereich den Rechtsvorschriften gemäss Anlage 4 unterliegt.

  Art. 6

Die Parteien kommen überein, dass die Kontrollen im Handel mit lebenden Tieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen und bei der Einfuhr dieser Tiere und Erzeugnisse aus Drittländern den Rechtsvorschriften gemäss Anlage 5 unterliegen.


  Titel II Handel mit tierischen Erzeugnissen

  Art. 7 Zielsetzung

Die Bestimmungen dieses Titels zielen darauf ab, den Handel mit tierischen Erzeugnissen zwischen den Parteien zu erleichtern, indem die Parteien die veterinärhygienischen Massnahmen, die sie zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier auf die genannten Erzeugnisse anwenden, als gleichwertig anerkennen, und die gegenseitige Information und Zusammenarbeit auf diesem Gebiet zu verbessern.

  Art. 8 Multilaterale Verpflichtungen

Die Bestimmungen dieses Titels berühren nicht die Rechte und Pflichten, die sich für die Parteien aus dem WTO-Übereinkommen und seinen Anhängen und insbesondere dem SPS-Übereinkommen1 ergeben.


1 SR 0.632.20 Anhang 1 A.4

  Art. 9 Geltungsbereich

1. Die Bestimmungen dieses Titels gelten zunächst für die veterinärhygienischen Massnahmen, die die beiden Parteien auf die tierischen Erzeugnisse gemäss Anlage 6 anwenden.

2. Soweit in den Anlagen zu diesem Titel nicht anderweitig vereinbart und unbeschadet des Artikels 20 dieses Anhangs, gelten die Bestimmungen dieses Titels nicht für die veterinärhygienischen Massnahmen in Bezug auf Lebensmittelzusatzstoffe (alle Zusatzstoffe und Farbstoffe, Verarbeitungshilfen und Essenzen), die Bestrahlung, Schadstoffe (äussere physikalische Schadstoffe und Tierarzneimittelrückstände), aus Verpackungsmaterialien austretende chemische Stoffe, unzulässige chemische Substanzen (unzulässige Lebensmittelzusatzstoffe, Verarbeitungshilfen, gesetzlich verbotene Tierarzneimittel usw.) und die Etikettierung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Arzneimittelvormischungen.

  Art. 10 Definitionen

Im Sinne dieses Titels gelten folgende Definitionen:

a)
tierische Erzeugnisse: die tierischen Erzeugnisse gemäss Anlage 6;
b)
veterinärhygienische Massnahmen: gesundheitspolizeiliche Massnahmen im Sinne des Anhangs A Absatz 1 des SPS-Übereinkommens für tierische Erzeugnisse;
c)
angemessenes Gesundheitsschutzniveau: gesundheitspolizeiliches Schutzniveau im Sinne des Anhangs A Absatz 5 des SPS-Übereinkommens für tierische Erzeugnisse;
d)
zuständige Behörden:
i)
Schweiz – die Behörden gemäss Anlage 7 Teil A;
ii)
Europäische Gemeinschaft – die Behörden gemäss Anlage 7 Teil B.
  Art. 11 Anpassung an regionale Bedingungen

1. Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 2 dieses Artikels gelten für den Handel zwischen den Parteien die Rechtsvorschriften gemäss Artikel 2.

2. Beansprucht eine der Parteien in Bezug auf eine spezifische Tierseuche einen besonderen Gesundheitsstatus, so kann sie um Anerkennung dieses Status ersuchen. Darüber hinaus kann die betreffende Partei für die Einfuhr tierischer Erzeugnisse zusätzliche Garantien verlangen, die dem vereinbarten Status Rechnung tragen. Die Garantien für die einzelnen Tierseuchen sind in Anlage 8 festgelegt.

  Art. 12 Gleichwertigkeit

1. Die Anerkennung der Gleichwertigkeit erfordert die Bewertung und Anerkennung der

–
Rechtsvorschriften, Normen, Verfahren sowie laufenden Programme, mit denen die Einhaltung der nationalen Vorschriften und der Vorschriften des Einfuhrlandes gewährleistet und kontrolliert wird;
–
Organisation (schriftlich dokumentiert) der zuständigen Behörde(n), ihrer Befugnisse, ihres hierarchischen Aufbaus, ihrer Arbeitsweise und Ressourcen;
–
Leistungsfähigkeit der zuständigen Behörde hinsichtlich der Durchführung des Kontrollprogramms und des erreichten Garantieniveaus.

Bei dieser Bewertung tragen die Parteien den bisherigen Erfahrungen Rechnung.

2. Das Gleichwertigkeitsprinzip wird angewandt auf geltende veterinärhygienische Massnahmen in den Bereichen bzw. Teilbereichen der tierischen Erzeugung, auf Rechtsvorschriften, auf Überwachungs- und Kontrollregelungen bzw. —teilregelungen oder auf spezifische Rechtsvorschriften und Anforderungen auf dem Gebiet der Überwachung und/oder Hygiene.

  Art. 13 Feststellung der Gleichwertigkeit

1. Um festzustellen, ob eine veterinärhygienische Massnahme der Ausfuhrpartei dem Gesundheitsschutzniveau der Einfuhrpartei gerecht wird, verfahren die Parteien wie folgt:

i)
Es wird festgelegt, welche veterinärhygienische Massnahme als gleichwertig anerkannt werden soll;
ii)
die Einfuhrpartei erläutert das Ziel, das mit der betreffenden Massnahme verfolgt wird, legt dabei entsprechend den Umständen eine Bewertung des Risikos oder der Risiken vor, die mit der veterinärhygienischen Massnahme verhütet werden sollen; sie setzt das ihr als angemessen erscheinende Gesundheitsschutzniveau fest;
iii)
die Ausfuhrpartei weist nach, dass ihre Massnahme dem von der Einfuhrpartei für angemessen gehaltenen Gesundheitsschutzniveau gerecht wird;
iv)
die Einfuhrpartei bestimmt, ob die Massnahme dem für angemessen gehaltenen Gesundheitsschutzniveau gerecht wird;
v)
die Einfuhrpartei erkennt die Massnahme der Ausfuhrpartei als gleichwertig an, wenn die Ausfuhrpartei objektiv nachweist, dass ihre Massnahme dem für angemessen gehaltenen Gesundheitsschutzniveau gerecht wird.

2. Wurde eine Massnahme nicht als gleichwertig anerkannt, so kann der Handel gemäss Anlage 6 unter den Bedingungen erfolgen, die die Einfuhrpartei im Interesse ihres Gesundheitsschutzniveaus zur Auflage macht. Unbeschadet des Ergebnisses des Verfahrens gemäss Absatz 1 steht es der Ausfuhrpartei frei, die Bedingungen der Einfuhrpartei anzunehmen.

  Art. 14 Anerkennung der veterinärrechtlichen Massnahmen

1. In Anlage 6 sind die Bereiche bzw. Teilbereiche angegeben, für die die betreffenden veterinärhygienischen Massnahmen mit Inkrafttreten dieses Anhangs für Handelszwecke als gleichwertig anerkannt werden. In diesen Bereichen und Teilbereichen unterliegt der Handel mit tierischen Erzeugnissen den Rechtsvorschriften gemäss Anlage 6. Die Anwendung dieser Rechtsvorschriften ist an die in Anlage 6 vorgesehenen Sonderbedingungen gebunden.

2. In Anlage 6 sind auch die Bereiche bzw. Teilbereiche angegeben, für die die Parteien unterschiedliche veterinärhygienische Massnahmen anwenden.

  Art. 151Tierische Erzeugnisse: Grenzkontrollen und Kontrollgebühren

Die Kontrollen im Handel mit tierischen Erzeugnissen zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz unterliegen den Bestimmungen der Anlage 10.


1 Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 4 des Abk. zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft vom 23. Dez. 2008 zur Änderung des Anhangs 11 dieses Abk., provisorisch angewendet seit 1. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Dez. 2009 (AS 2009 4919, 2010 65).

  Art. 16 Überprüfung

1. Um das Vertrauen in die ordnungsgemässe Anwendung der Bestimmungen dieses Titels zu stärken, können die Parteien die Ausfuhrpartei einem Prüfverfahren unterziehen, das Folgendes beinhalten kann:

a)
Gesamt- oder Teilbewertung des Kontrollprogramms der zuständigen Behörden sowie ggf. der Überwachungs- und Prüfprogramme;
b)
Kontrollen vor Ort.

Diese Verfahren werden nach dem Verfahren der Anlage 9 durchgeführt.

2. Im Falle der Gemeinschaft:

–
die Gemeinschaft ist zuständig für die Durchführung der Prüfverfahren gemäss Absatz 1;
–
die Mitgliedstaaten sind zuständig für die Grenzkontrollen gemäss Absatz 15.

3. Im Falle der Schweiz fallen die Prüfverfahren gemäss Absatz 1 sowie die Grenzkontrollen gemäss Absatz 15 in den Zuständigkeitsbereich der Schweizerischen Behörden.

4. Die Parteien können in gegenseitigem Einvernehmen

a)
die Ergebnisse und Schlussfolgerungen der Prüfverfahren und Grenzkontrollen mit Ländern austauschen, die diesen Anhang nicht unterzeichnet haben;
b)
die Ergebnisse und Schlussfolgerungen der Prüfverfahren und Grenzkontrollen von Ländern verwenden, die diesen Anhang nicht unterzeichnet haben.
  Art. 17 Notifizierung

1. Es gelten die Bestimmungen dieses Artikels, soweit sie nicht unter die einschlägigen Bestimmungen der Artikel 2 und 20 dieses Anhangs fallen.

2. Die Parteien unterrichten einander

–
innerhalb von 24 Stunden: über wesentliche Änderungen ihres Gesundheitsstatus;
–
so schnell wie möglich: über die epidemiologische Entwicklung nicht unter Absatz 1 fallender Krankheiten oder neuer Krankheiten;
–
über alle zusätzlichen Massnahmen, die über die grundlegenden Massnahmen, die zur Bekämpfung oder Tilgung einer Tierseuche oder zum Schutz der Verbrauchergesundheit getroffen wurden, hinausgehen, sowie über jede Änderung ihrer Seuchenverhütungspolitik, einschliesslich ihrer Impfpolitik.

3. Die Unterrichtung gemäss Absatz 2 erfolgt schriftlich an die in Anlage 11 genannten Verbindungsstellen.

4. Besteht die Gefahr, dass die Gesundheit von Mensch und Tier ernsthaft und unmittelbar bedroht wird, kann die betroffene Partei die Verbindungsstelle gemäss Anlage 11 mündlich unterrichten; eine schriftliche Bestätigung muss innerhalb von 24 Stunden folgen.

5. Hat eine Partei schwere Bedenken hinsichtlich der Sicherheit der Gesundheit von Mensch und Tier, werden auf Antrag so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen Konsultationen zwischen den Parteien abgehalten. Beide Parteien gewährleisten, dass in diesem Falle alle Informationen mitgeteilt werden, die erforderlich sind, um Handelsstörungen zu vermeiden und eine beiderseitig annehmbare Lösung zu finden.

  Art. 18 Informationsaustausch und Mitteilung von Forschungsergebnissen und wissenschaftlichen Daten

1. Die Parteien tauschen einheitlich und systematisch Informationen aus, die die Durchführung dieses Titels betreffen, um Garantien zu bieten, eine gegenseitige Vertrauensgrundlage zu schaffen und die Effizienz der kontrollierten Programme nachzuweisen. Gegebenenfalls kann dies auch im Wege des Beamtenaustauschs geschehen.

2. Der Austausch von Informationen über Änderungen veterinärhygienischer Massnahmen und anderer einschlägiger Informationen betrifft insbesondere

–
die Möglichkeit zur Prüfung der Änderungsvorschläge für Rechtsvorschriften oder Anforderungen, die sich auf diesen Titel auswirken können, vor deren Ratifizierung; auf Antrag einer der Parteien könnte gegebenenfalls der Gemischte Veterinärausschuss befasst werden;
–
die Mitteilung von Informationen über die jüngsten Entwicklungen, die den Handel mit tierischen Erzeugnissen beeinflussen;
–
die Mitteilung von Informationen über die Ergebnisse der Überprüfung gemäss Artikel 16.

3. Die Parteien tragen dafür Sorge, dass die wissenschaftlichen Unterlagen oder Daten, mit denen sie ihre Auffassung bzw. ihre Ansprüche begründen, den zuständigen wissenschaftlichen Instanzen vorgelegt werden. Diese werten die Daten unverzüglich aus und übermitteln die Prüfungsergebnisse an beide Parteien.

4. Die Verbindungsstellen für diesen Informationsaustausch sind in Anlage 11 angegeben.


  Titel III Allgemeine Bestimmungen

  Art. 19 Gemischter Veterinärausschuss

1. Es wird ein Gemischter Veterinärausschuss gebildet, der sich aus Vertretern der Parteien zusammensetzt. Der Ausschuss prüft alle Fragen, die sich im Zusammenhang mit diesem Anhang und seiner Durchführung stellen. Er nimmt alle in diesem Anhang vorgesehenen Aufgaben wahr.

2. Der Gemischte Veterinärausschuss hat in allen in diesem Anhang vorgesehenen Fällen Entscheidungsbefugnis. Die Parteien führen die Entscheidungen des Ausschusses nach ihren einschlägigen internen Verfahren durch.

3. Der Gemischte Veterinärausschuss prüft regelmässig die Entwicklung der auf den Gebieten dieses Anhangs erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Parteien. Der Ausschuss kann beschliessen, die Anlagen dieses Anhangs zu ändern und zu aktualisieren.

4. Der Gemischte Veterinärausschuss entscheidet in beiderseitigem Einvernehmen.

5. Der Gemischte Veterinärausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Er kann erforderlichenfalls von einer der Parteien einberufen werden.

6. Der Gemischte Veterinärausschuss kann technische Arbeitsgruppen aus Sachverständigen beider Parteien mit dem Auftrag einsetzen, die im Rahmen dieses Anhangs auftretenden technischen und wissenschaftlichen Fragen zu identifizieren und zu klären. Sofern ein Gutachten erforderlich ist, kann der Gemischte Veterinärausschuss auch technische, insbesondere wissenschaftliche, Ad-hoc-Arbeitsgruppen einsetzen, deren Zusammensetzung nicht unbedingt auf Vertreter der Parteien begrenzt wird.

  Art. 20 Schutzklausel

1. Beabsichtigt die Europäische Gemeinschaft oder die Schweiz, gegen die jeweils andere Partei Schutzmassnahmen zu ergreifen, so wird die andere Partei im Voraus entsprechend unterrichtet. Unbeschadet der Möglichkeit, die geplanten Massnahmen unverzüglich in Kraft zu setzen, treten die zuständigen Dienststellen der Kommission und der Schweiz umgehend zusammen, um geeignete Lösungen zu finden. Gegebenenfalls kann auf Antrag einer der Parteien der Gemischte Ausschuss befasst werden.

2. Beabsichtigt ein Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, gegen die Schweiz vorläufige Schutzmassnahmen zu ergreifen, so wird die Schweiz im Voraus entsprechend unterrichtet.

3. Beschliesst die Europäische Gemeinschaft, hinsichtlich eines Teils ihres Hoheitsgebiets oder hinsichtlich eines Drittlands Schutzmassnahmen zu ergreifen, so unterrichtet die zuständige Dienststelle umgehend die zuständigen schweizerischen Behörden. Nach Prüfung der Lage übernimmt die Schweiz die beschlossenen Schutzmassnahmen, es sei denn, sie hält die Massnahmen für ungerechtfertigt. In diesem Falle finden die Bestimmungen gemäss Absatz 1 dieses Artikels Anwendung.

4. Beschliesst die Schweiz, hinsichtlich eines Drittlands Schutzmassnahmen zu ergreifen, so unterrichtet sie umgehend die zuständigen Dienststellen der Kommission. Unbeschadet der Möglichkeit für die Schweiz, die geplanten Massnahmen unverzüglich in Kraft zu setzen, treten die zuständigen Dienststellen der Kommission und der Schweiz schnellstmöglich zusammen, um geeignete Lösungen zu finden. Gegebenenfalls kann auf Antrag einer der Parteien der Gemischte Ausschuss befasst werden.


1 Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 2 des Abk. zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft vom 23. Dez. 2008 zur Änderung des Anhangs 11 dieses Abk., provisorisch angewendet seit 1. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Dez. 2009 (AS 2009 4919, 2010 65).

  Anlage 11 

  Seuchenbekämpfung/Seuchenmeldung

  I. Maul- und Klauenseuche

  A. Rechtsvorschriften*

*
Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.

Europäische Union

Schweiz

Richtlinie 2003/85/EG des Rates vom 29. September 2003 über Massnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, zur Aufhebung der Richtlinien 85/511/EWG sowie der Entscheidungen 89/531/EWG und 91/665/EWG und zur Änderung der Richtlinie 92/46/EWG (ABl. L 306 vom 22.11.2003 S. 1)

1.
Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40), insbesondere die Artikel 1 bis 10b (Ziele der Tierseuchenbekämpfung, Massnahmen zur Bekämpfung hochansteckender Seuchen) und 57 (Ausführungsvorschriften technischer Art, internationale Zusammenarbeit)
2.
Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401), insbesondere die Artikel 2 (hochansteckende Seuchen), 49 (Umgang mit tierpathogenen Mikroorganismen), 73 und 74 (Reinigung, Desinfektion und Entwesung), 77 bis 98 (gemeinsame Bestimmungen betreffend hochansteckende Seuchen), 99 bis 103 (besondere Bestimmungen betreffend die Maul- und Klauenseuche)
3.
Organisationsverordnung vom 28. Juni 2000 für das Eidgenössische Departement des Innern (OV—EDI; SR 172.212.1), insbesondere Artikel 12 (Referenzlaboratorium, Registrierung, Kontrolle und Bereitstellung von Impfstoff gegen die Maul- und Klauenseuche)

  B. Durchführungsbestimmungen

1. Die Kommission und das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen teilen einander mit, wenn sie eine Notimpfung durchzuführen beabsichtigen. In äussersten Dringlichkeitsfällen werden der Beschluss über die Durchführung der Notimpfung und die einschlägigen Durchführungsvorschriften mitgeteilt. In jedem Falle finden im Rahmen des Gemischten Veterinärausschusses umgehend Beratungen statt.

2. Gemäss Artikel 97 der Tierseuchenverordnung verfügt die Schweiz über einen Notfallplan, der auf der Website des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen veröffentlicht wird.

3. Das Pirbright Institute, Pirbright Laboratory, Ash Road, Pirbright, Surrey, GU24 0NF, Vereinigtes Königreich, wird zum gemeinsamem Referenzlaboratorium zur Identifizierung des Maul- und Klauenseuchevirus benannt. Die Schweiz trägt die Kosten, die ihr im Rahmen der sich aus dieser Benennung ergebenden Vorgänge zuzurechnen sind. Funktionen und Aufgaben dieses Laboratoriums sind in Anhang XVI der Richtlinie 2003/85/EG festgelegt.

  II. Klassische Schweinepest

  A. Rechtsvorschriften*

*
Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.

Europäische Union

Schweiz

Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Massnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (ABl. L 316 vom 1.12.2001, S. 5).

1.
Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40), insbesondere die Artikel 1 bis 10b (Ziele der Tierseuchenbekämpfung, Massnahmen zur Bekämpfung hochansteckender Seuchen) und 57 (Ausführungsvorschriften technischer Art, internationale Zusammenarbeit)
2.
Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995, (TSV; SR 916.401), insbesondere die Artikel 2 (hochansteckende Seuchen), 40 und 47 (Entsorgung und Verwertung von Nebenprodukten), 49 (Umgang mit tierpathogenen Mikroorganismen), 73 und 74 (Reinigung, Desinfektion und Entwesung), 77 bis 98 (gemeinsame Bestimmungen betreffend hochansteckende Seuchen), 116 bis 121 (Feststellung der Schweinepest bei der Schlachtung, besondere Massnahmen zur Bekämpfung der Schweinepest)
3.
Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement des Innern vom 28. Juni 2000 (OV-EDI; SR 172.212.1), insbesondere Artikel 12 (Referenzlaboratorium)
4.
Verordnung vom 25. Mai 2011 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP; SR 916.441.22)

  B. Durchführungsbestimmungen

1. Die Kommission und das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen teilen einander mit, wenn sie eine Notimpfung durchzuführen beabsichtigen. Im Rahmen des Gemischten Veterinärausschusses finden umgehend entsprechende Beratungen statt.

2. Gemäss Artikel 117 Absatz 5 der Tierseuchenverordnung erlässt das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen erforderlichenfalls technische Vorschriften für die Kennzeichnung und Behandlung von Fleisch aus den Schutz- und Überwachungszonen.

3. Gemäss Artikel 121 der Tierseuchenverordnung verfügt die Schweiz über einen Plan zur Tilgung der Klassischen Schweinepest bei freilebenden Wildschweinen gemäss den Artikeln 15 und 16 der Richtlinie 2001/89/EG.

4. Gemäss Artikel 97 der Tierseuchenverordnung verfügt die Schweiz über einen Notfallplan, der auf der Website des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen veröffentlicht wird.

5. Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 21 der Richtlinie 2001/89/EG und des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.

6. Gemäss Artikel 89 Absatz 2 der Tierseuchenverordnung erlässt das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen erforderlichenfalls technische Vorschriften für die serologische Kontrolle von Schweinebeständen in den Schutz- und Überwachungszonen gemäss Kapitel IV des Anhangs der Entscheidung 2002/106/EG der Kommission2.

7. Das Institut für Virologie der Tierärztlichen Hochschule Hannover, Bünteweg 17, 30559 Hannover, Deutschland, wird zum gemeinsamen Referenzlaboratorium für Klassische Schweinepest benannt. Die Schweiz trägt die Kosten, die ihr im Rahmen der sich aus dieser Benennung ergebenden Vorgänge zuzurechnen sind. Funktionen und Aufgaben dieses Laboratoriums sind in Anhang IV der Richtlinie 2001/89/EG festgelegt.

  III. Afrikanische Schweinepest

  A. Rechtsvorschriften*

*
Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.

Europäische Union

Schweiz

Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderung der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest (ABl. L 192 vom 20.7.2002, S. 27)

1.
Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40), insbesondere die Artikel 1 bis 10b (Ziele der Tierseuchenbekämpfung, Massnahmen zur Bekämpfung hochansteckender Seuchen) und 57 (Ausführungsvorschriften technischer Art, internationale Zusammenarbeit)
2.
Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995, (TSV; SR 916.401), insbesondere die Artikel 2 (hochansteckende Seuchen), 40 und 47 (Entsorgung und Verwertung von Nebenprodukten), 49 (Umgang mit tierpathogenen Mikroorganismen), 73 und 74 (Reinigung und Desinfektion), 77 bis 98 (gemeinsame Bestimmungen betreffend hochanstekkende Seuchen), 116 bis 121 (Feststellung der Schweinepest bei der Schlachtung, besondere Massnahmen zur Bekämpfung der Schweinepest)
3.
Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement des Innern vom 28. Juni 2000 (OV-EDI; SR 172.212.1), insbesondere Artikel 12 (Referenzlaboratorium)
4.
Verordnung vom 25. Mai 2011 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP; SR 916.441.22)

  B. Durchführungsbestimmungen

1. Das Centro de Investigación en Sanidad Animal, 28130 Valdeolmos, Madrid, Spanien, wird zum Referenzlaboratorium der Europäischen Union für Afrikanische Schweinepest benannt. Die Schweiz trägt die Kosten, die ihr im Rahmen der sich aus dieser Benennung ergebenden Vorgänge zuzurechnen sind. Funktionen und Aufgaben dieses Laboratoriums sind in Anhang V der Richtlinie 2002/60/EG festgelegt.

2. Gemäss Artikel 97 der Tierseuchenverordnung verfügt die Schweiz über einen Notfallplan, der auf der Website des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen veröffentlicht wird.

3. Gemäss Artikel 89 Absatz 2 der Tierseuchenverordnung erlässt das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen erforderlichenfalls technische Vorschriften für die Methoden zur Diagnose der Afrikanischen Schweinepest im Einklang mit der Entscheidung 2003/422/EG der Kommission3.

4. Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 20 der Richtlinie 2002/60/EG und des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.

  IV. Pferdepest

  A. Rechtsvorschriften*

*
Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.

Europäische Union

Schweiz

Richtlinie 92/35/EWG des Rates vom 29. April 1992 zur Festlegung von Kontrollregeln und Massnahmen zur Bekämpfung der Pferdepest (ABl. L 157 vom 10.6.1992, S. 19)

1.
Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40), insbesondere die Artikel 1 bis 10b (Ziele der Tierseuchenbekämpfung, Massnahmen zur Bekämpfung hochansteckender Seuchen) und 57 (Ausführungsvorschriften technischer Art, internationale Zusammenarbeit)
2.
Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401), insbesondere die Artikel 2 (hochansteckende Seuchen), 49 (Umgang mit tierpathogenen Mikroorganismen), 73 und 74 (Reinigung, Desinfektion und Entwesung), 77 bis 98 (gemeinsame Bestimmungen betreffend hochansteckende Seuchen), 112 bis 112f (besondere Massnahmen zur Bekämpfung der Pferdepest)
3.
Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement des Innern vom 28. Juni 2000 (OV-EDI; SR 172.212.1), insbesondere Artikel 12 (Referenzlaboratorium)
4.
Verordnung vom 25. Mai 2011 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP; SR 916.441.22)

  B. Durchführungsbestimmungen

1. Im Falle eines aussergewöhnlich schwerwiegenden Seuchenausbruchs in der Schweiz tritt der Gemischte Veterinärausschuss zusammen, um die Lage zu prüfen. Die zuständigen Behörden der Schweiz verpflichten sich, die auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Prüfung erforderlichen Massnahmen zu treffen.

2. Das Laboratorio de Sanidad y Producción Animal, Ministerio de Agricultura, Pesca y Alimentación, 28110 Algete, Madrid, Spanien, wird zum gemeinsamem Referenzlaboratorium für Pferdepest ernannt. Die Schweiz trägt die Kosten, die ihr im Rahmen der sich aus dieser Benennung ergebenden Vorgänge zuzurechnen sind. Funktionen und Aufgaben dieses Laboratoriums sind in Anhang III der Richtlinie 92/35/EWG festgelegt.

3. Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 16 der Richtlinie 92/35/EWG und des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.

4. Gemäss Artikel 97 der Tierseuchenverordnung verfügt die Schweiz über einen Interventionsplan zur Bekämpfung der einzelnen Seuchen, der auf der Website des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen veröffentlicht wird.

  V. Geflügelpest

  A. Rechtsvorschriften*

*
Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.

Europäische Union

Schweiz

Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmassnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16)

1.
Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40), insbesondere die Artikel 1 bis 10b (Ziele der Tierseuchenbekämpfung, Massnahmen zur Bekämpfung hochansteckender Seuchen) und 57 (Ausführungsvorschriften technischer Art, internationale Zusammenarbeit)
2.
Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401), insbesondere die Artikel 2 (hochansteckende Seuchen), 49 (Umgang mit tierpathogenen Mikroorganismen), 73 und 74 (Reinigung, Desinfektion und Entwesung), 77 bis 98 (gemeinsame Bestimmungen betreffend hochansteckende Seuchen), 122 bis 122f (besondere Massnahmen zur Bekämpfung der Geflügelpest)
3.
Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement des Innern vom 28. Juni 2000 (OV-EDI; SR 172.212.1), insbesondere Artikel 12 (Referenzlaboratorium)

  B. Durchführungsbestimmungen

1. Das Animal Health and Veterinary Laboratory Agency (AHVLA) Corporate Headquarter (Weybridge), Woodham Lane, New Haw, Addlestone, Surrey KT15 3NB, Vereinigtes Königreich, wird zum Referenzlaboratorium der Europäischen Union für Aviäre Influenza benannt. Die Schweiz trägt die Kosten, die ihr im Rahmen der sich aus dieser Benennung ergebenden Vorgänge zuzurechnen sind. Funktionen und Aufgaben dieses Laboratoriums sind in Anhang VII Absatz 2 der Richtlinie 2005/94/EG festgelegt.

2. Gemäss Artikel 97 der Tierseuchenverordnung verfügt die Schweiz über einen Notfallplan, der auf der Website des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen veröffentlicht wird.

3. Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 60 der Richtlinie 2005/94/EG und des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.

  VI. Newcastle-Krankheit

  A. Rechtsvorschriften*

*
Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.

Europäische Union

Schweiz

Richtlinie 92/66/EWG des Rates vom 14. Juli 1992 über Gemeinschaftsmassnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit (ABl. L 260 vom 5.9.1992, S. 1)

1.
Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40), insbesondere die Artikel 1 bis 10b (Ziele der Tierseuchenbekämpfung, Massnahmen zur Bekämpfung hochansteckender Seuchen) und 57 (Ausführungsvorschriften technischer Art, internationale Zusammenarbeit)
2.
Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401), insbesondere die Artikel 2 (hochansteckende Seuchen), 40 und 47 (Entsorgung und Verwertung von Nebenprodukten), 49 (Umgang mit tierpathogenen Mikroorganismen), 73 und 74 (Reinigung, Desinfektion und Entwesung), 77 bis 98 (gemeinsame Bestimmungen betreffend hochansteckende Seuchen), 123 bis 125 (besondere Massnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit)
3.
Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement des Innern vom 28. Juni 2000 (OV-EDI; SR 172.212.1), insbesondere Artikel 12 (Referenzlaboratorium);
4.
Verordnung vom 25. Mai 2011 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP; SR 916.441.22)

  B. Durchführungsbestimmungen

1. Das Animal Health and Veterinary Laboratory Agency (AHVLA) Corporate Headquarter (Weybridge), Woodham Lane, New Haw, Addlestone, Surrey KT15 3NB, Vereinigtes Königreich, wird zum Referenzlaboratorium der Europäischen Union für die Newcastle-Krankheit benannt. Die Schweiz trägt die Kosten, die ihr im Rahmen der sich aus dieser Benennung ergebenden Vorgänge zuzurechnen sind. Funktionen und Aufgaben dieses Laboratoriums sind in Anhang V der Richtlinie 92/66/EG festgelegt.

2. Gemäss Artikel 97 der Tierseuchenverordnung verfügt die Schweiz über einen Notfallplan, der auf der Website des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen veröffentlicht wird.

3. Die Informationen gemäss Artikel 17 und 19 der Richtlinie 92/66/EWG fallen in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.

4. Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 22 der Richtlinie 92/66/EWG und des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.

  VII. Fisch- und Weichtierkrankheiten

  A. Rechtsvorschriften*

*
Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.

Europäische Union

Schweiz

Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14)

1.
Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40), insbesondere die Artikel 1 bis 10 (Massnahmen zur Bekämpfung von Tierseuchen) und 57 (Ausführungsvorschriften technischer Art, internationale Zusammenarbeit)
2.
Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401), insbesondere die Artikel 3 bis 5 (aufgelistete Seuchen), 21 bis 23 (Registrierung von Aquakulturbetrieben, Bestandskontrolle und weitere Pflichten, Gesundheitsüberwachung), 61 (Verpflichtungen der Pächter von Fischereirechten und der Organe der Fischereiaufsicht), 62 bis 76 (allgemeine Bekämpfungsmassnahmen), 277 bis 290 (gemeinsame und besondere Massnahmen zur Bekämpfung von Seuchen der Wassertiere, Untersuchungsstelle)

  B. Durchführungsbestimmungen

1. In der Schweiz werden zurzeit keine Plattaustern gezüchtet. Für den Fall des Auftretens der Bonamiose oder der Marteilliose verpflichtet sich das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, auf der Grundlage des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes und nach Massgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union die erforderlichen Dringlichkeitsmassnahmen zu treffen.

2. Bei der Bekämpfung von Fisch- und Weichtierseuchen wendet die Schweiz die Tierseuchenverordnung an, insbesondere die Artikel 61 (Verpflichtungen der privaten Eigentümer, der Pächter von Fischereirechten und der Organe der Fischereiaufsicht), 62 bis 76 (allgemeine Bekämpfungsmassnahmen), 277 bis 290 (besondere Massnahmen zur Bekämpfung von Seuchen der Wassertiere, Untersuchungslaboratorium) sowie 291 (zu überwachende Seuchen).

3. Das Centre for Environment, Fisheries & Aquaculture Science (CEFAS), Weymouth Laboratory, Vereinigtes Königreich, wird zum Referenzlaboratorium der Europäischen Union für Krustentierseuchen benannt. Das National Veterinary Institute, Technical University of Denmark, Hangövej 2, 8200 Århus, Dänemark, wird zum Referenzlaboratorium der Europäischen Union für Fischseuchen benannt. Das Laboratoire IFREMER, BP 133, 17390 La Tremblade, Frankreich, wird zum Referenzlaboratorium der Union für Muschelseuchen benannt. Die Schweiz trägt die Kosten, die ihr im Rahmen der sich aus diesen Benennungen ergebenden Vorgänge zuzurechnen sind. Funktionen und Aufgaben dieser Laboratorien sind in Anhang VI Teil I der Richtlinie 2006/88/EG festgelegt.

4. Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 58 der Richtlinie 2006/88/EG und des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.

  VIII. Transmissible spongiforme Enzephalopathien

  A. Rechtsvorschriften*

*
Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.

Europäische Union

Schweiz

Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1)

1.
Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1), insbesondere Artikel 184 (Betäubungsverfahren)
2.
Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten SR 916.443.10)
3.
Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 9. Oktober 1992 (LMG; SR 817.0), insbesondere Artikel 24 (Inspektion und Probenerhebung) und 40 (Lebensmittelkontrolle)
4.
Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über Lebensmittel tierischer Herkunft (SR 817.022.108), insbesondere Artikel 4 und 7 (Tierkörperteile, deren Verwendung verboten ist)
5.
Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401), insbesondere Artikel 6 (Begriffe und Abkürzungen), 34 (Patent), 61 (Meldepflicht), 130 (Überwachung des schweizerischen Tierbestandes), 175 bis 181 (transmissible spongiforme Enzephalopathien), 297 (Vollzug im Inland), 301 (Aufgaben des Kantonstierarztes), 302 (Amtlicher Tierarzt) und 312 (diagnostische Laboratorien)
6.
Futtermittelbuch-Verordnung des WBF vom 26. Oktober 2011 (FMBV; SR 916.307.1), insbesondere Artikel 21 (Toleranzen, Probenahmen, Analysemethoden und Transport), Anhang 1.2 Nummer 15 (Erzeugnisse von Landtieren), Nummer 16 (Fische, andere Meerestiere, deren Erzeugnisse und Nebenprodukte) und Anhang 4.1 (Liste der Stoffe, deren Inverkehrbringen oder Verwendung in der Tierernährung eingeschränkt oder verboten ist)
7.
Verordnung vom 25. Mai 2011 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP; SR 916.441.22)

  B. Durchführungsbestimmungen

1. Das Animal Health and Veterinary Laboratories Agency (AHVLA) Corporate Headquarters (Weybridge), Woodham Lane, New Haw, Addlestone, Surrey KT15 3NB, Vereinigtes Königreich, wird zum Referenzlaboratorium der Europäischen Union für transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE) benannt. Die Schweiz trägt die Kosten, die ihr im Rahmen der sich aus dieser Benennung ergebenden Vorgänge zuzurechnen sind. Funktionen und Aufgaben dieses Laboratoriums sind in Anhang X Kapitel B der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 festgelegt.

2. Gemäss Artikel 57 des Tierseuchengesetzes verfügt die Schweiz über eine Notfalldokumentation zur Durchführung von TSE-Bekämpfungsmassnahmen.

3. Gemäss Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union alle TSE-verdächtigen Tiere bis zum Vorliegen der Ergebnisse einer von der zuständigen Behörde durchgeführten klinischen und epidemiologischen Untersuchung unter eine amtliche Verbringungssperre gestellt oder zum Zwecke der Laboruntersuchung unter amtlicher Überwachung getötet.

Gemäss den Artikeln 179b und 180a der Tierseuchenverordnung untersagt die Schweiz die Schlachtung von Tieren, bei denen Verdacht auf TSE besteht. Die verdächtigen Tiere müssen unblutig getötet und direkt verbrannt werden; das Gehirn muss im schweizerischen TSE-Referenzlaboratorium untersucht werden.

Gemäss Artikel 10 der Tierseuchenverordnung werden Rinder in der Schweiz einheitlich, eindeutig und dauerhaft gekennzeichnet, so dass die Zurückverfolgung zum Muttertier und zum Herkunftsbestand möglich ist und festgestellt werden kann, dass sie nicht von BSE-verdächtigen oder an BSE erkrankten Kühen abstammen.

Gemäss Artikel 179c der Tierseuchenverordnung werden in der Schweiz bei Feststellung von BSE spätestens am Ende der Produktionsphase alle Tiere der Rindergattung, die im Zeitraum von einem Jahr vor bis einem Jahr nach der Geburt des verseuchten Tieres geboren wurden und sich in diesem Zeitraum in dem Bestand befunden haben, sowie alle direkten Nachkommen verseuchter Kühe, die in den zwei Jahren vor der Diagnose geboren wurden, getötet.

4. Gemäss Artikel 180b der Tierseuchenverordnung werden in der Schweiz alle an der Traberkrankheit erkrankten Tiere, die Muttertiere, die von erkrankten Tieren direkt abstammenden Tiere sowie alle übrigen Schafe und Ziegen des Bestandes getötet, mit Ausnahme von:

–
Schafen mit mindestens einem ARR-Allel und keinem VRQ-Allel; und
–
Tieren unter zwei Monaten, die ausschliesslich zur Schlachtung bestimmt sind. Der Kopf und die Organe des Bauchraums dieser Tiere werden gemäss der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten vernichtet.

Bei seltenen Rassen kann ausnahmsweise davon abgewichen werden, den ganzen Bestand zu töten. Der Bestand wird in diesem Fall zwei Jahre lang unter amtstierärztliche Überwachung gestellt; während dieser Zeit werden die Tiere des Bestands zweimal jährlich klinisch untersucht. Werden während dieses Zeitraums Tiere zur Tötung abgegeben, so wird ihr Kopf einschliesslich der Tonsillen im schweizerischen Referenzlaboratorium auf TSE untersucht.

Diese Massnahmen werden anhand der Ergebnisse der tiergesundheitlichen Überwachung überprüft. Vor allem wird der Überwachungszeitraum bei Auftreten eines neuen Krankheitsfalls im Bestand verlängert.

Bei Bestätigung der BSE bei einem Schaf oder einer Ziege verpflichtet sich die Schweiz, die Massnahmen nach Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 anzuwenden.

5. Gemäss Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 untersagen die Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Verfütterung verarbeiteter tierischer Proteine an Nutztiere, die zur Nahrungsmittelproduktion gehalten, gemästet oder gezüchtet werden. In den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gilt ein absolutes Verbot der Verfütterung tierischer Proteine an Wiederkäuer.

Gemäss Artikel 27 der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) gilt in der Schweiz ein absolutes Verbot der Verwendung tierischer Proteine in der Ernährung von Zuchttieren.

6. Gemäss Artikel 6 und Anhang III Kapitel A der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 führen die Mitgliedstaaten der Europäischen Union jährlich ein BSE-Überwachungsprogramm durch. Zu diesem Programm gehört ein BSE-Schnelltest bei allen mehr als 24 Monate alten Rindern, die notgeschlachtet wurden, im Betrieb verendet sind oder bei der Schlachttieruntersuchung für krank befunden wurden, und bei allen mehr als 30 Monate alten Rindern, die zum Verzehr geschlachtet werden.

Die von der Schweiz verwendeten BSE-Tests sind in Anhang X Kapitel C der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 aufgeführt.

Gemäss Artikel 176 der Tierseuchenverordnung führt die Schweiz obligatorisch bei allen mehr als 48 Monate alten Rindern, die verendet sind, oder für andere Zwecke als zur Schlachtung getötet wurden, krank oder nach Unfall in einen Schlachthof verbracht wurden, obligatorisch BSE-Schnelltests durch.

7. Gemäss Artikel 6 und Anhang III Kapitel A der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 führen die Mitgliedstaaten der Europäischen Union ein jährliches Programm zur Überwachung der Traberkrankheit ein.

Gemäss Artikel 177 der Tierseuchenverordnung hat die Schweiz ein Programm zur Überwachung der TSE bei mehr als 12 Monate alten Schafen und Ziegen eingeführt. Alle Tiere, die notgeschlachtet wurden, im Betrieb verendet sind oder bei der Schlachttieruntersuchung für krank befunden wurden, sowie alle zum Verzehr geschlachteten Tiere wurden im Zeitraum Juni 2004 bis Juli 2005 untersucht. Da sämtliche Proben BSE-negativ getestet wurden, werden von klinisch verdächtigen Tiere sowie von allen Tieren, die notgeschlachtet wurden oder im Betrieb verendet sind, Stichproben zur Überwachung genommen.

Die Anerkennung der Übereinstimmung der Rechtsvorschriften im Bereich der TSE-Überwachung bei Schafen und Ziegen wird vom Gemeinsamen Veterinärausschuss erneut geprüft.

8. Die Informationen gemäss Artikel 6 und Anhang III Kapitel B sowie Anhang IV (3.III) der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 fallen in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.

9. Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 21 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.

  C. Zusätzliche Informationen

1. Seit dem 1. Januar 2003 und gemäss der Verordnung vom 10. November 2004 über die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (SR 916.407) zahlt die Schweiz den Betrieben und Schlachthöfen, in denen die Rinder geboren bzw. geschlachtet wurden, einen finanziellen Zuschuss, wenn sie die in den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Verfahren für die Meldung von Tierverbringungen einhalten.

2. Gemäss Artikel 8 und Anhang XI Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 entfernen und beseitigen die Mitgliedstaaten der Europäischen Union spezifiziertes Risikomaterial.

Zu bei Rindern entferntem spezifizierten Risikomaterial gehören der Schädel ohne Unterkiefer, jedoch einschliesslich Gehirn und Augen, und das Rückenmark von Rindern, die über 12 Monate alt sind, die Wirbelsäule ohne Schwanzwirbel, Dorn- und Querfortsätze der Hals-, Brust- und Lendenwirbel und Crista sacralis mediana sowie Kreuzbeinflügel, aber einschliesslich der Spinalganglien und des Rückenmarks von über 24 Monate alten Rindern, die Tonsillen sowie die Därme von Duodenum bis Rektum und das Mesenterium von Rindern aller Altersklassen.

Zu bei Schafen und Ziegen entferntem spezifizierten Risikomaterial gehören der Schädel, einschliesslich Gehirn und Augen, Tonsillen und Rückenmark von Schafen und Ziegen, die über 12 Monate alt sind oder bei denen ein bleibender Schneidezahn das Zahnfleisch durchbrochen hat, sowie die Milz und das Ileum von Schafen und Ziegen aller Altersklassen.

Gemäss Artikel 179d der Tierseuchenverordnung und Artikel 4 der Verordnung über Lebensmittel tierischer Herkunft darf spezifiziertes Risikomaterial in der Schweiz nicht in die Lebens- oder Futtermittelkette gelangen. Zu bei Rindern entferntem spezifizierten Risikomaterial gehören insbesondere die Wirbelsäule von über 30 Monate alten Tieren, die Tonsillen sowie die Därme von Duodenum bis Rektum und das Mesenterium von Tieren aller Altersklassen.

Gemäss Artikel 180c der Tierseuchenverordnung und Artikel 4 der Verordnung über Lebensmittel tierischer Herkunft darf spezifiziertes Risikomaterial in der Schweiz nicht in die Lebens- oder Futtermittelkette gelangen. Zu bei Schafen und Ziegen entferntem spezifizierten Risikomaterial gehören insbesondere das Gehirn in der Gehirnschale, das Rückenmark mit der harten Rückenmarkhaut (Dura mater) sowie die Tonsillen von Tieren, die über 12 Monate alt sind oder bei denen ein bleibender Schneidezahn das Zahnfleisch durchbrochen hat, sowie die Milz und der Krummdarm (Ileum) von Tieren aller Altersklassen.

3. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates4 und der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission5 wurden die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union geltenden Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte festgelegt.

Gemäss Artikel 22 der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten werden in der Schweiz tierische Nebenprodukte der Kategorie 1, einschliesslich spezifizierten Risikomaterials und im Betrieb verendeter Tiere, verbrannt.

  IX. Blauzungenkrankheit

  A. Rechtsvorschriften*

*
Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.

Europäische Union

Schweiz

Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Massnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 74).

1.
Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40), insbesondere die Artikel 1 bis 10 (Ziele der Tierseuchenbekämpfung, Massnahmen zur Bekämpfung hochansteckender Seuchen) und 57 (Ausführungsvorschriften technischer Art, internationale Zusammenarbeit)
2.
Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401), insbesondere die Artikel 2 (hochansteckende Seuchen), 73 und 74 (Reinigung, Desinfektion und Entwesung), 77 bis 98 (gemeinsame Bestimmungen betreffend hochansteckende Seuchen), 239a bis 239h (besondere Massnahmen zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit)
3.
Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement des Innern vom 28. Juni 2000 (OV-EDI; SR 172.212.1), insbesondere Artikel 12 (Referenzlaboratorium)

  B. Durchführungsbestimmungen

1. Das Pirbright Institute, Pirbright Laboratory, Ash Road, Pirbright, Surrey, GU24 0NF, Vereinigtes Königreich, wird zum Referenzlaboratorium der Europäischen Union für die Blauzungenkrankheit benannt. Die Schweiz trägt die Kosten, die ihr im Rahmen der sich aus dieser Benennung ergebenden Vorgänge zuzurechnen sind. Funktionen und Aufgaben dieses Laboratoriums sind in Anhang II, Kapitel B der Richtlinie 2000/75/EG festgelegt.

2. Gemäss Artikel 97 der Tierseuchenverordnung verfügt die Schweiz über einen Notfallplan, der auf der Website des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen veröffentlicht wird.

3. Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 17 der Richtlinie 2000/75/EG und des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.

  X. Zoonosen

  A. Rechtsvorschriften*

*
Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.

Europäische Union

Schweiz

1.
Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1)
2.
Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern und zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/EWG des Rates (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31)
1.
Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40)
2.
Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401), insbesondere die Artikel 291a bis 291e (spezielle Vorschriften für Zoonosen)
3.
Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (LMG; SR 817.0)
4.
Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 2005 (LGV; SR 817.02)
5.
Hygieneverordnung des EDI vom 23. November 2005 (HyV; SR 817.024.1)
6.
Bundesgesetz vom 18. Dezember 1970 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz; SR 818.101)
7.
Verordnung vom 13. Januar 1999 über die Meldung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Melde-Verordnung; SR 818.141.1)

  B. Durchführungsbestimmungen

1. EU-Referenzlaboratorien:

–
EU-Referenzlabor für Nachweise und Untersuchungen der Zoonosen (Salmonellen):
Rijksinstituut voor Volksgezondheid en Milieu (RIVM)
3720 BA Bilthoven
Niederlande
–
EU-Referenzlabor für die Überwachung mariner Biotoxine:
Agencia Española de Seguridad Alimentaria (AESA)
36200 Vigo
Spanien
–
EU-Referenzlaboratorium für die Überwachung viraler und bakterieller Muschelkontamination:
The laboratory of the Centre for Environment, Fisheries and Aquaculture Science (CEFAS) Weymouth
Dorset DT4 8UB
Vereinigtes Königreich
–
EU-Referenzlaboratorium für Listeria monocytogenes:
AFSSA – Laboratoire d’études et de recherches sur la qualité des aliments et sur les procédés agroalimentaires (LERQAP)
94700 Maisons-Alfort
Frankreich
–
EU-Referenzlaboratorium für coagulasepositive Staphylokokken, einschliesslich Staphylococcus aureus:
AFSSA –Laboratoire d’études et de recherches sur la qualité des aliments et sur les procédés agroalimentaires (LERQAP)
94700 Maisons-Alfort
Frankreich
–
EU-Referenzlaboratorium für Escherichia coli einschliesslich Verotoxin bildendes E. Coli (VTEC):
Istituto Superiore di Sanità (ISS)
00161 Roma
Italien
–
EU-Referenzlaboratorium für Campylobacter:
Statens Veterinärmedicinska Anstalt (SVA)
S-751 89 Uppsala
Schweden
–
EU-Referenzlaboratorium für Parasiten (insbesondere Trichinen, Echinococcus und Anisakis):
Istituto Superiore di Sanità (ISS)
00161 Roma
Italien
–
EU-Referenzlaboratorium für Antibiotikaresistenz:
Danmarks Fødevareforskning (DFVF)
1790 Kopenhagen V
Dänemark

2. Die Schweiz trägt die Kosten, die ihr im Rahmen der sich aus diesen Benennungen ergebenden Vorgänge zuzurechnen sind. Für die Zuständigkeiten und Aufgaben dieser Laboratorien gilt die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates6.

3. Die Schweiz übermittelt der Kommission jährlich Ende Mai einen Bericht über die Entwicklung und die Quellen von Zoonosen und Zoonoseerregern sowie die Resistenz gegen antimikrobielle Mittel, zusammen mit den Daten, die gemäss den Artikeln 4, 7 und 8 der Richtlinie 2003/99/EG im zurückliegenden Jahr erhoben wurden. Dieser Bericht enthält auch die Angaben gemäss Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003. Der Bericht wird von der Kommission an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit zur Veröffentlichung eines zusammenfassenden Berichts über die Entwicklung und die Ursachen von Zoonosen, die Zoonoseerreger und die Antibiotikaresistenz in der Europäischen Union übermittelt.

  XI. Andere Tierseuchen

  A. Rechtsvorschriften*

*
Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.

Europäische Union

Schweiz

Richtlinie 92/119/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 mit allgemeinen Gemeinschaftsmassnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen

sowie besonderen Massnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit (ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 69)

1.
Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40), insbesondere die Artikel 1 bis 10 (Ziele der Tierseuchenbekämpfung, Massnahmen zur
Bekämpfung hochansteckender Seuchen) und 57 (Ausführungsvorschriften technischer Art, internationale Zusammenarbeit)
2.
Tierseuchenverordnung (TSV) vom 27. Juni 1995 (SR 916.401), insbesondere die Artikel 2 (hochansteckende Seuchen), 49 (Umgang mit tierpathogenen Mikroorganismen), 73 und 74 (Reinigung, Desinfektion und Entwesung), 77 bis 98 (gemeinsame Bestimmungen betreffend hochansteckende Seuchen), 104 bis 105 (besondere Massnahmen zur Bekämpfung der Vesikulärkrankheit der Schweine)
3.
Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement des Innern vom 28. Juni 2000 (OV-EDI; SR 172.212.1), insbesondere Artikel 12 (Referenzlaboratorium)

  B. Durchführungsbestimmungen

1. Die Informationen gemäss Artikel 6 der Richtlinie 92/119/EWG werden dem Gemischten Veterinärausschuss mitgeteilt.

2. Das Pirbright Institute, Pirbright Laboratory, Ash Road, Pirbright, Surrey, GU24 0NF, Vereinigtes Königreich, wird zum gemeinsamen Referenzlaboratorium für die vesikuläre Schweinekrankheit benannt. Die Schweiz trägt die Kosten, die ihr im Rahmen der sich aus dieser Benennung ergebenden Vorgänge zuzurechnen sind. Funktionen und Aufgaben dieses Laboratoriums sind in Anhang III der Richtlinie 92/119/EWG festgelegt.

3. Gemäss Artikel 97 der Tierseuchenverordnung verfügt die Schweiz über eine Notfalldokumentation. Diese Dokumentation ist Gegenstand der technischen Ausführungsvorschrift Nr. 95/65 des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen.

4. Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 22 der Richtlinie 92/119/EWG und des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.

  XII. Seuchenmeldung

  A. Rechtsvorschriften*

*
Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.

Europäische Union

Schweiz

Richtlinie 82/894/EWG des Rates vom 21. Dezember 1982 über die Mitteilung von Viehseuchen in der Gemeinschaft (ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 58)

1.
Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40), insbesondere die Artikel 11 (Sorgfalts- und Meldepflicht) und 57 (Ausführungsvorschriften technischer Art, internationale Zusammenarbeit)
2.
Tierseuchenverordnung (TSV) vom 27. Juni 1995 (SR 916.401), insbesondere die Artikel 2 bis 5 (aufgelistete Seuchen), 59 bis 65 und 291 (Meldepflicht, Berichterstattung), 292 bis 299 (Aufsicht, Vollzug, Amtshilfe)

  B. Durchführungsbestimmungen

In Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen beteiligt die Kommission die Schweiz nach Massgabe der Richtlinie 82/894/EWG am Tierseuchenmeldesystem.


1 Fassung gemäss Art. 1 des Beschlusses Nr. 1/2015 des Gemischten Veterinärausschusses vom 17. Dez. 2015, in Kraft seit 17. Dez. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2016 819).
2 Entscheidung 2002/106/EG der Kommission vom 1. Februar 2002 zur Genehmigung eines Diagnosehandbuchs mit Diagnosemethoden, Probenahmeverfahren und Kriterien für die Auswertung von Laboruntersuchungen zur Bestätigung der Klassischen Schweinepest (ABl. L 39 vom 9.2.2002, S. 71).
3 Entscheidung 2003/422/EG der Kommission vom 26. Mai 2003 zur Genehmigung eines Diagnosehandbuchs für die Afrikanische Schweinepest (ABl. L 143 vom 11.6.2003, S. 35).
4 Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1).
5 Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäss der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1).
6 Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1)

  Anlage 21 

  Tiergesundheit: Handel und Vermarktung

  I. Rinder und Schweine

  A. Rechtsvorschriften*

*
Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.

Europäische Union

Schweiz

Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. L 121 vom 29.7.1964, S. 1977)

1.
Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401), insbesondere die Artikel 27 bis 31 (Viehmärkte, Viehausstellungen), 34 bis 37 (Viehhandel), 73 und 74 (Reinigung, Desinfektion und Entwesung), 116 bis 121 (Klassische und Afrikanische Schweinepest), 135 bis 141 (Aujeszkysche Krankheit), 150 bis 157 (Rinderbrucellose), 158 bis 165 (Tuberkulose), 166 bis 169 (Enzootische Rinderleukose), 170 bis 174 (IBR/IPV), 175 bis 181 (Spongiforme Enzephalopathien), 186 bis 189 (Deckinfektionen der Rinder), 207 bis 211 (Schweinebrucellose), 301 (Bewilligung von Tierhaltungen, Besamungsstationen, Samenlagern, Embryotransfereinheiten, Viehmärkten und ähnlichen Einrichtungen)
2.
Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV; SR 916.443.10)

  B. Durchführungsbestimmungen

1. Nach Artikel 301 Absatz 1 Buchstabe i der Tierseuchenverordnung bewilligt der Kantonstierarzt Tierhaltungsbetriebe, Märkte und ähnliche Einrichtungen im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 64/432/EWG. Für die Zwecke dieses Anhangs erstellt die Schweiz gemäss den Bestimmungen der Artikel 11, 12 und 13 der Richtlinie 64/432/EWG ein Verzeichnis ihrer zugelassenen Sammelstellen, Transporteure und Händler.

2. Die Informationen gemäss Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 64/432/EWG werden dem Gemischten Veterinärausschuss übermittelt.

3. Für die Zwecke dieses Anhangs wird anerkannt, dass die Schweiz die Anforderungen des Anhangs A Teil II Nummer 7 der Richtlinie 64/432/EWG hinsichtlich der Rinderbrucellose erfüllt. Zur Aufrechterhaltung des Status der amtlich anerkannten Brucellosefreiheit des nationalen Rinderbestands verpflichtet sich die Schweiz, folgende Anforderungen zu erfüllen:

a)
Jedes brucelloseverdächtige Rind wird den zuständigen Behörden gemeldet und einer amtlichen Untersuchung auf Brucellose unterzogen, die zumindest zwei serologische Blutproben, einschliesslich Komplementbindungstests, sowie eine mikrobiologische Untersuchung geeigneter Proben in Abortfällen umfasst.
b)
Während der Verdachtsperiode, die erst erlischt, wenn die Untersuchungen gemäss Buchstabe a negative Befunde ergeben, wird der Status der amtlich anerkannten Brucellosefreiheit bei Beständen mit einem oder mehreren seuchenverdächtigen Rindern ausgesetzt.

Dem Gemischten Veterinärausschuss werden genaue Informationen über die positiven Bestände und ein Bericht über die epidemiologische Entwicklung übermittelt. Wird eine der Anforderungen gemäss Anhang A Teil II Nummer 7 der Richtlinie 64/432/EWG von der Schweiz nicht mehr erfüllt, so unterrichtet das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen unverzüglich die Kommission. Der Gemischte Veterinärausschuss überprüft alsdann die Bestimmungen dieses Absatzes.

4. Für die Zwecke dieses Anhangs wird anerkannt, dass die Schweiz die Anforderungen des Anhangs A Teil I Nummer 4 der Richtlinie 64/432/EWG hinsichtlich der Rindertuberkulose erfüllt. Zur Aufrechterhaltung des Status der amtlich anerkannten Tuberkulosefreiheit des nationalen Rinderbestands verpflichtet sich die Schweiz, folgende Anforderungen zu erfüllen:

a)
Zur Nachweisführung über die Herkunft jedes Rinds wird ein Kennzeichnungssystems eingeführt.
b)
Alle Schlachtkörper werden von einem amtlichen Tierarzt einer Fleischuntersuchung unterzogen.
c)
Jeder Tuberkuloseverdacht bei einem lebenden, verendeten oder geschlachteten Tier wird den zuständigen Behörden gemeldet.
d)
In jedem Falle veranlassen die zuständigen Behörden die erforderlichen Untersuchungen zur Abklärung des Verdachts und ermitteln die Herkunfts- und Transitbestände. Werden bei der Autopsie oder bei der Schlachtung tuberkuloseverdächtige Läsionen festgestellt, so senden die zuständigen Behörden geeignetes Probematerial zur Laboruntersuchung ein.
e)
Der Status der amtlich anerkannten Tuberkulosefreiheit der Herkunfts- und Transitbestände tuberkuloseverdächtiger Rinder wird so lange ausgesetzt, bis durch die klinischen Untersuchungen oder Laboruntersuchungen oder Tuberkulinproben nachgewiesen wird, dass keine Rindertuberkulose vorliegt.
f)
Wird ein Tuberkuloseverdacht durch Tuberkulinproben, klinische Untersuchungen oder Laboruntersuchungen bestätigt, so wird der Status der amtlich anerkannten Tuberkulosefreiheit der Herkunfts- und Transitbestände entzogen.
g)
Der Status der amtlich anerkannten Tuberkulosefreiheit kann nur erlangt werden, sofern alle als infiziert geltenden Tiere des Bestands eliminiert und die Räumlichkeiten und Ausrüstungen des betreffenden Betriebs desinfiziert wurden und alle über sechs Wochen alten verbleibenden Tiere auf mindestens zwei amtliche intrakutane Tuberkulinproben im Sinne des Anhangs B der Richtlinie 64/432/EWG negativ reagiert haben, wobei die erste Tuberkulinprobe frühestens sechs Monate, nachdem das infizierte Tier den Bestand verlassen hat, und die zweite Probe frühestens sechs Monate nach der ersten Probe durchgeführt wurde.

Dem Gemischten Veterinärausschuss werden genaue Informationen über die infizierten Bestände und ein Bericht über die epidemiologische Entwicklung übermittelt. Wird eine der Anforderungen gemäss Anhang A Teil II Nummer 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 64/432/EWG von der Schweiz nicht mehr erfüllt, so unterrichtet das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen unverzüglich die Kommission. Der Gemischte Veterinärausschuss überprüft alsdann die Bestimmungen dieses Absatzes.

5. Für die Zwecke dieses Anhangs wird anerkannt, dass die Schweiz die Anforderungen gemäss Anhang D Kapitel I Abschnitt F der Richtlinie 64/432/EWG hinsichtlich der enzootischen Rinderleukose erfüllt. Zur Aufrechterhaltung des Status der amtlich anerkannten Leukosefreiheit des nationalen Rinderbestands verpflichtet sich die Schweiz, folgende Anforderungen zu erfüllen:

a)
Der nationale Bestand wird im Rahmen von Stichprobenuntersuchungen überwacht. Der Umfang der Stichprobe wird so festgelegt, dass mit einer Nachweissicherheit von 99 % festgestellt werden kann, dass weniger als 0,2 % der Bestände mit enzootischer Rinderleukose infiziert sind.
b)
Alle Schlachtkörper werden von einem amtlichen Tierarzt einer Fleischuntersuchung unterzogen.
c)
Jeder bei einer klinischen Untersuchung, einer Autopsie oder einer Fleischuntersuchung aufkommende Leukoseverdacht wird den zuständigen Behörden gemeldet.
d)
Bei Verdacht oder Bestätigung der enzootischen Rinderleukose wird der Status der amtlich anerkannten Leukosefreiheit des betreffenden Bestands ausgesetzt, bis die Bestandssperre aufgehoben ist.
e)
Die Bestandssperre wird aufgehoben, wenn die verbleibenden Tiere nach Eliminierung der infizierten Tiere und ggf. ihrer Kälber im Abstand von mindestens 90 Tagen mit Negativbefund zwei serologischen Untersuchungen unterzogen wurden.

Wird bei 0,2 % des nationalen Bestands enzootische Rinderleukose festgestellt, so unterrichtet das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen unverzüglich die Kommission. Der Gemischte Veterinärausschuss überprüft alsdann die Bestimmungen dieses Absatzes.

6. Für die Zwecke dieses Anhangs wird anerkannt, dass die Schweiz amtlich anerkannt frei ist von Infektiöser Boviner Rhinotracheitis. Zur Aufrechterhaltung dieses Status verpflichtet sich die Schweiz, folgende Anforderungen zu erfüllen:

a)
Der nationale Bestand wird im Rahmen von Stichprobenuntersuchungen überwacht. Der Umfang der Stichprobe wird so festgelegt, dass mit einer Nachweissicherheit von 99 % festgestellt werden kann, dass weniger als 0,2 % der Bestände mit Infektiöser Boviner Rhinotracheitis infiziert sind.
b)
Über 24 Monate alte Zuchtbullen werden jährlich einer serologischen Untersuchung unterzogen.
c)
Jeder Verdacht auf Infektiöse Bovine Rhinotracheitis wird den zuständigen Behörden gemeldet, und seuchenverdächtige Tiere werden amtlich virologisch oder serologisch auf Rhinotracheitis untersucht.
d)
Bei Verdacht oder Bestätigung der Infektiösen Bovinen Rhinotracheitis wird der Status der amtlich anerkannten Seuchenfreiheit des betreffenden Bestands ausgesetzt, bis die Bestandssperre aufgehoben ist.
e)
Die Bestandssperre wird aufgehoben, wenn die verbleibenden Tiere frühestens 30 Tage nach Eliminierung der infizierten Tiere mit Negativbefund serologisch untersucht wurden.

Aufgrund der Anerkennung des Seuchenfreiheitsstatus der Schweiz gelten die Bestimmungen der Entscheidung 2004/558/EG2 entsprechend.

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen unterrichtet die Kommission unverzüglich über jede Änderung der Bedingungen, die zur Anerkennung des Status geführt haben. Der Gemischte Veterinärausschuss überprüft alsdann die Bestimmungen dieses Absatzes.

7. Für die Zwecke dieses Anhangs wird anerkannt, dass die Schweiz amtlich anerkannt frei ist von der Aujeszky-Krankheit. Zur Aufrechterhaltung dieses Status verpflichtet sich die Schweiz, folgende Anforderungen zu erfüllen:

a)
Der nationale Bestand wird im Rahmen von Stichprobenuntersuchungen überwacht. Der Umfang der Stichprobe wird so festgelegt, dass mit einer Nachweissicherheit von 99 % festgestellt werden kann, dass weniger als 0,2 % der Bestände mit der Aujeszky-Krankheit infiziert sind.
b)
Jeder Verdacht auf die Aujeszky-Krankheit wird den zuständigen Behörden gemeldet, und seuchenverdächtige Tiere werden amtlich virologisch oder serologisch auf die Aujeszky-Krankheit untersucht.
c)
Bei Verdacht oder Bestätigung der Aujeszky-Krankheit wird der Status der amtlich anerkannten Seuchenfreiheit des betreffenden Bestands ausgesetzt, bis die Bestandssperre aufgehoben ist.
d)
Die Bestandssperre wird aufgehoben, wenn alle Zuchttiere und eine repräsentative Anzahl Masttiere nach Eliminierung der infizierten Tiere zweimal im Abstand von mindestens 21 Tagen mit Negativbefund serologisch untersucht wurden.

Aufgrund der Anerkennung des Seuchenfreiheitsstatus der Schweiz gelten die Bestimmungen der Entscheidung 2008/185/EG der Kommission3 entsprechend.

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen unterrichtet die Kommission unverzüglich über jede Änderung der Bedingungen, die zur Anerkennung des Status geführt haben. Der Gemischte Veterinärausschuss überprüft alsdann die Bestimmungen dieses Absatzes.

8. Die Frage etwaiger zusätzlicher Garantien hinsichtlich der Transmissiblen Gastroenteritis der Schweine (TGE) und des Porcinen Respiratorischen und Reproduktiven Syndroms (PRRS) wird vom Gemischten Veterinärausschuss umgehend geprüft. Die Kommission unterrichtet das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen über die Ergebnisse dieser Prüfung.

9. Zuständig für die amtliche Tuberkulinkontrolle im Sinne des Anhangs B Nummer 4 der Richtlinie 64/432/EWG in der Schweiz ist das Institut für Veterinärbakteriologie der Universität Zürich.

10. Zuständig für die amtliche Antigenkontrolle (Brucellose) im Sinne des Anhangs C Nummer 4 der Richtlinie 64/432/EWG in der Schweiz ist das Zentrum für Zoonosen, bakterielle Tierkrankheiten und Antibiotikaresistenz (ZOBA).

11. Rinder- und Schweinesendungen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz führen Veterinärbescheinigungen nach den Mustern in Anhang F der Richtlinie 64/432/EWG mit. Dabei sind folgende Anpassungen vorzunehmen:

–
In Muster 1 wird Abschnitt C der Bescheinigung wie folgt angepasst:
–
unter Nummer 4 über die zusätzlichen Garantien werden die Gedankenstriche wie folgt ergänzt:
‹–
in Bezug auf (Seuche): Infektiöse Bovine Rhinotracheitis,
–
gemäss der Entscheidung 2004/558/EG der Kommission, welche entsprechend anzuwenden ist;›
–
in Muster 2 wird Abschnitt C der Bescheinigung wie folgt angepasst:
–
unter Nummer 4 über die zusätzlichen Garantien werden die Gedankenstriche wie folgt ergänzt:
‹–
in Bezug auf (Seuche): Aujeszky-Krankheit
–
gemäss der Entscheidung 2008/185/EG der Kommission, welche entsprechend anzuwenden ist.›

12. Für die Zwecke des vorliegenden Anhangs führen Rindersendungen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz eine zusätzliche Veterinärbescheinigung mit, die folgende Erklärung enthält:

‹–
Es handelt sich um Rinder, die:
–
mit Hilfe eines dauerhaften Kennzeichnungssystems identifiziert werden, mit dem das Muttertier oder der Herkunftsbestand ermittelt und festgestellt werden kann, dass die Tiere nicht von BSE-verdächtigen oder an BSE erkrankten Kühen abstammen, die in den zwei Jahren vor der Diagnose geboren wurden;
–
nicht aus Beständen stammen, die wegen eines BSE-Verdachtfalls untersucht werden;
–
nach dem 1. Juni 2001 geboren wurden.›

  II. Schafe und Ziegen

  A. Rechtsvorschriften*

*
Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.

Europäische Union

Schweiz

Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen (ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 19)

1.
Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995, (TSV; SR 916.401), insbesondere die Artikel 27 bis 31 (Viehmärkte, Viehausstellungen), 34 bis 37b (Viehhandel), 73 und 74 (Reinigung, Desinfektion und Entwesung), 142 bis 149 (Tollwut), 158 bis 165 (Tuberkulose), 180 bis 180c (Traberkrankheit), 190 bis 195 (Brucellose der Schafe und Ziegen), 196 bis 199 (Infektiöse Agalaktie), 217 bis 221 (Caprine Arthritis-Enzephalitis), 233 bis 236 (Widderbrucellose), 301 (Bewilligung von Tierhaltungen, Besamungsstationen, Samenlagern, Embryotransfereinheiten, Viehmärkten und ähnlichen Einrichtungen)
2.
Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV; SR 916.443.10)

  B. Durchführungsbestimmungen

1. Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 11 der Richtlinie 91/68/EG und des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.

Die Schweiz unterrichtet den Gemischten Veterinärausschuss über jeden Ausbruch oder Wiederausbruch der Schaf- und Ziegenbrucellose, damit je nach Seuchenlage geeignete Massnahmen getroffen werden können.

2. Für die Zwecke dieses Anhangs wird anerkannt, dass die Schweiz amtlich anerkannt frei ist von Schaf- und Ziegenbrucellose. Zur Aufrechterhaltung dieses Status verpflichtet sich die Schweiz, die in Anhang A Kapitel 1 Ziffer II Nummer 2 der Richtlinie 91/68/EWG vorgesehenen Massnahmen zu treffen.

3. Schaf- und Ziegensendungen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz führen Veterinärbescheinigungen nach den Mustern in Anhang E der Richtlinie 91/68/EWG mit.

  III. Equiden

  A. Rechtsvorschriften*

*
Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.

Europäische Union

Schweiz

Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden – und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 192 vom 23.7.2010, S. 1)

1.
Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401), insbesondere die Artikel 112 bis 112f (Pferdepest), 204 bis 206 (Beschälseuche, Enzephalomyelitis, Infektiöse Anämie, Rotz), 240 bis 244 (Ansteckende Pferdemetritis)
2.
Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV; SR 916.443.10)

  B. Durchführungsbestimmungen

1. Die Informationen gemäss Artikel 3 der Richtlinie 2009/156/EG werden dem Gemischten Veterinärausschuss übermittelt.

2. Die Informationen gemäss Artikel 6 der Richtlinie 2009/156/EG werden dem Gemischten Veterinärausschuss übermittelt.

3. Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 10 der Richtlinie 2009/156/EG und des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.

4. Die Bestimmungen der Anhänge II und III der Richtlinie 2009/156/EG gelten entsprechend für die Schweiz.

  IV. Geflügel und Bruteier

  A. Rechtsvorschriften*

*
Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.

Europäische Union

Schweiz

Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 74)

1.
Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401), insbesondere die Artikel 25 (Transportmittel), 122 bis 125 (Klassische Geflügelpest und Newcastle-Krankheit), 255 bis 261 (Salmonella Enteritidis), 262 bis 265 (Infektiöse Laryngotracheitis der Hühner)
2.
Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV; SR 916.443.10)

  B. Durchführungsbestimmungen

1. Gemäss Artikel 3 der Richtlinie 2009/158/EG wird anerkannt, dass die Schweiz einen Plan hat, in dem die Massnahmen für die Zulassung von Betrieben festgelegt sind.

2. Im Sinne des Artikels 4 der Richtlinie 2009/158/EG ist das nationale Referenzlabor für die Schweiz das Institut für Veterinärbakteriologie der Universität Bern.

3. Die Haltungsbedingung gemäss Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2009/158/EG gilt entsprechend für die Schweiz.

4. Für den Versand von Bruteiern in die Europäische Union verpflichten sich die schweizerischen Behörden, die Kennzeichnungsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der Kommission4 einzuhalten.

5. Die Haltungsbedingung gemäss Artikel 10 Buchstabe a der Richtlinie 2009/158/EG gilt entsprechend für die Schweiz.

6. Die Haltungsbedingung gemäss Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2009/158/EG gilt entsprechend für die Schweiz.

7. Die Haltungsbedingung gemäss Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2009/158/EG gilt entsprechend für die Schweiz.

8. Für die Zwecke dieses Anhangs wird anerkannt, dass die Schweiz die Anforderungen des Artikels 15 Absatz 2 der Richtlinie 2009/158/EG hinsichtlich der Newcastle-Krankheit erfüllt und dementsprechend den Status der ‹Nichtimpfung› besitzt. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen unterrichtet die Kommission unverzüglich über jede Änderung der Bedingungen, die zur Anerkennung des Status geführt haben. Der Gemischte Veterinärausschuss überprüft alsdann die Bestimmungen dieses Absatzes.

9. In Artikel 18 der Richtlinie 2009/158/EG gilt jeder Bezug auf den Namen des Mitgliedstaats der Europäischen Union entsprechend für die Schweiz.

10. Sendungen von Geflügel und Bruteiern im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz führen Veterinärbescheinigungen nach den Mustern in Anhang IV der Richtlinie 2009/158/EG mit.

11. Für Sendungen aus der Schweiz nach Finnland oder Schweden verpflichten sich die schweizerischen Behörden, die in den Rechtsvorschriften der Europäischen Union vorgesehenen Garantien in Bezug auf Salmonellosen beizubringen.

  V. Tiere und Erzeugnisse der Aquakultur

  A. Rechtsvorschriften*

*
Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.

Europäische Union

Schweiz

Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14)

1.
Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401), insbesondere die Artikel 3 bis 5 (aufgelistete Seuchen), 21 bis 23 (Registrierung von Aquakulturbetrieben, Bestandskontrolle und weitere Pflichten, Gesundheitsüberwachung), 61 (Verpflichtungen der Pächter von Fischereirechten und der Organe der Fischereiaufsicht), 62 bis 76 (allgemeine Bekämpfungsmassnahmen), 277 bis 290 (besondere Massnahmen zur Bekämpfung von Seuchen der Wassertiere, Untersuchungslaboratorium)
2.
Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV; SR 916.443.10)
3.
Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein- und Durchfuhr von Tieren aus Drittstaaten im Luftverkehr (EDTV; SR 916.443.12)

  B. Durchführungsbestimmungen

1. Für die Zwecke dieses Anhangs wird anerkannt, dass die Schweiz amtlich anerkannt frei von infektiöser Anämie der Lachse und Infektionen mit Marteilia refringens und mit Bonamia ostreae ist.

2. Über die etwaige Anwendung der Artikel 29, 40, 41, 43, 44 und 50 der Richtlinie 2006/88/EG entscheidet der Gemischte Veterinärausschuss.

3. Die Tiergesundheitsbedingungen für das Inverkehrbringen von Wassertieren zu Zierzwecken, von Tieren in Aquakultur, die für Zuchtbetriebe, einschliesslich Umsetzungsgebiete, Angelgewässer und offene Einrichtungen für Ziertiere sowie zur Wiederaufstockung bestimmt sind, sowie von Tieren in Aquakultur und Aquakulturerzeugnissen für den menschlichen Verzehr sind in den Artikeln 4 bis 9 der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 der Kommission5 niedergelegt.

4. Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 58 der Richtlinie 2006/88/EG und des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.

  VI. Rinderembryonen

  A. Rechtsvorschriften*

*
Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.

Europäische Union

Schweiz

Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 302 vom 19.10.1989, S. 1)

1.
Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401), insbesondere die Artikel 56 bis 58a (Embryotransfer)
2.
Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV; SR 916.443.10)

  B. Durchführungsbestimmungen

1. Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 15 der Richtlinie 89/556/EG und des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.

2. Sendungen von Rinderembryonen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz führen Gesundheitsbescheinigungen nach dem Muster in Anhang C der Richtlinie 89/556/EWG mit.

  VII. Rindersperma

  A. Rechtsvorschriften*

*
Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.

Europäische Union

Schweiz

Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Rindern und an dessen Einfuhr (ABl. L 194 vom 22.7.1988, S. 10)

1.
Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401), insbesondere die Artikel 51 bis 55a (Künstliche Besamung)
2.
Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV; SR 916.443.10)

  B. Durchführungsbestimmungen

1. Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 4 Absatz 2 der Richtlinie 88/407/EWG wird zur Kenntnis genommen, dass sich in allen schweizerischen Besamungsstationen ausschliesslich Tiere befinden, die mit Negativbefund einem Serum-Neutralisationstest oder ELISA-Test unterzogen wurden.

2. Die Informationen gemäss Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 88/407/EWG werden dem Gemischten Veterinärausschuss mitgeteilt.

3. Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 16 der Richtlinie 88/407/EG und des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.

4. Sendungen von Rindersperma im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz führen Veterinärbescheinigungen nach dem Muster in Anhang D der Richtlinie 88/407/EWG mit.

  VIII. Schweinesperma

  A. Rechtsvorschriften*

*
Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.

Europäische Union

Schweiz

Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 62)

1.
Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401), insbesondere die Artikel 51 bis 55a (Künstliche Besamung)
2.
Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV; SR 916.443.10)

  B. Durchführungsbestimmungen

1. Die Informationen gemäss Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 90/429/EWG werden dem Gemischten Veterinärausschuss übermittelt.

2. Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 16 der Richtlinie 90/429/EG und des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.

3. Sendungen von Schweinesperma im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz führen Veterinärbescheinigungen nach dem Muster in Anhang D der Richtlinie 90/429/EWG mit.

  IX. Andere Tierarten

  A. Rechtsvorschriften*

*
Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.

Europäische Union

Schweiz

1.
Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Ziffer I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54)
2.
Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1)
1.
Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401), insbesondere die Artikel 51 bis 55a (Künstliche Besamung) sowie 56 bis 58 (Embryotransfer)
2.
Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV; SR 916.443.10)
3.
Verordnung vom 28. November 2014 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren (EDAV-Ht; SR 916.443.14)

  B. Durchführungsbestimmungen

1. Für die Zwecke dieses Anhangs regelt dieser Abschnitt den Handel mit lebenden Tieren, die nicht unter die Ziffern I bis V dieser Anlage fallen, sowie den Handel mit Sperma, Eizellen und Embryonen dieser Tiere, soweit diese Erzeugnisse nicht unter die Ziffern VI bis VIII dieser Anlage fallen.

2. Die Europäische Union und die Schweiz verpflichten sich, dass der Handel mit den unter Nummer 1 genannten lebenden Tieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen nicht aus anderen tierseuchenrechtlichen Gründen als denen, die sich aus der Anwendung dieses Anhangs und insbesondere im Zuge der etwaigen Schutzmassnahmen gemäss Artikel 20 ergeben, verboten oder beschränkt wird.

3. Sendungen von Huftieren im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz – ausser den Tieren gemäss den Ziffern I, II und III dieser Anlage – führen Veterinärbescheinigungen gemäss Anhang E Teil 1 der Richtlinie 92/65/EWG, ergänzt durch den Bestätigungsvermerk gemäss Artikel 6 Absatz A Unterabsatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 92/65/EWG, mit.

4. Sendungen von Hasentieren im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz führen Veterinärbescheinigungen gemäss Anhang E Teil 1 der Richtlinie 92/65/EWG, gegebenenfalls ergänzt durch den Bestätigungsvermerk gemäss Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 92/65/EWG, mit.

Dieser Vermerk kann von den schweizerischen Behörden geändert werden, um den Anforderungen des Artikels 9 der Richtlinie 92/65/EWG insgesamt nachzukommen.

5. Die Informationen gemäss Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/65/EWG werden dem Gemischten Veterinärausschuss mitgeteilt.

6. Sendungen von Hunden und Katzen aus der Europäischen Union in die Schweiz unterliegen den Bestimmungen des Artikels 10 Absatz 2 der Richtlinie 92/65/EWG.

Für die Kennzeichnung gilt die Verordnung (EU) Nr. 576/2013. Es ist der Ausweis gemäss Anhang II Teil 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/20136 zu verwenden.

Die Gültigkeit der Tollwutimpfung bzw. der Auffrischungsimpfung ist in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 festgelegt.

7. Sendungen von Sperma, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz führen Veterinärbescheinigungen gemäss der Entscheidung 2010/470/EU7 mit.

8. Sendungen von Equidensperma im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz führen Veterinärbescheinigungen gemäss der Entscheidung 2010/470/EU mit.

9. Sendungen von Eizellen und Embryonen von Equiden im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz führen Veterinärbescheinigungen gemäss der Entscheidung 2010/470/EU mit.

10. Sendungen von Eizellen und Embryonen von Schweinen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz führen Veterinärbescheinigungen gemäss der Entscheidung 2010/470/EU mit.

11. Sendungen von Bienenvölkern (Bienenstöcke oder Königinnen mit Arbeiterinnen) im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz führen Veterinärbescheinigungen gemäss Anhang E Teil 2 der Richtlinie 92/65/EWG mit.

12. Sendungen von Tieren, Sperma, Embryonen und Eizellen, die aus gemäss Anhang C der Richtlinie 92/65/EWG zugelassenen Einrichtungen, Instituten oder Zentren stammen, im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz führen Veterinärbescheinigungen gemäss Anhang E Teil 3 der Richtlinie 92/65/EWG mit.

13. Die Informationen gemäss Artikel 24 Absatz 2 der Richtlinie 92/65/EWG werden dem Gemischten Veterinärausschuss übermittelt.

  X. Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken

  A. Rechtsvorschriften*

*
Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.

Europäische Union

Schweiz

Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1)

Verordnung vom 28. November 2014 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren (EDAV-Ht; SR 916.443.14)

  B. Durchführungsbestimmungen

1. Für die Kennzeichnung gilt die Verordnung (EU) Nr. 576/2013.

2. Die Gültigkeit der Tollwutimpfung bzw. der Auffrischungsimpfung ist in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 festgelegt.

3. Es ist der Ausweis gemäss Anhang III Teil 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 zu verwenden. Die zusätzlichen Anforderungen an den Ausweis sind in Anhang III Teil 4 der Verordnung (EU) Nr. 577/2013 festgelegt.

4. Für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz im Sinne dieser Anlage gilt Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 entsprechend. Für die Dokumenten- und Nämlichkeitskontrollen bei Verbringungen von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in die Schweiz gelten die Bestimmungen des Artikels 33 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013.


1 Fassung gemäss Art. 1 des Beschlusses Nr. 1/2015 des Gemischten Veterinärausschusses vom 17. Dez. 2015, in Kraft seit 17. Dez. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2016 819).
2 Entscheidung 2004/558/EG der Kommission vom 15. Juli 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 64/432/EWG des Rates hinsichtlich ergänzender Garantien im innergemeinschaftlichen Handel mit Rindern in Bezug auf die infektiöse bovine Rhinotracheitis und der Genehmigung der von einigen Mitgliedstaaten vorgelegten Tilgungsprogramme (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 2104)(Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 249 vom 23.7.2004, S. 20).
3 Entscheidung 2008/185/EG der Kommission vom 21. Februar 2008 zur Festlegung zusätzlicher Garantien für den innergemeinschaftlichen Handel mit Schweinen hinsichtlich der Aujeszky-Krankheit und der Kriterien für die Informationsübermittlung (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 669) (kodifizierte Fassung) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 59 vom 4.3.2008, S. 19).
4 Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel (ABl. L 168 vom 28.6.2008, S. 5).
5 Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 der Kommission vom 12. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2006/88/EG des Rates hinsichtlich der Bedingungen und Bescheinigungsvorschriften für das Inverkehrbringen und die Einfuhr in die Gemeinschaft von Tieren in Aquakultur und Aquakulturerzeugnissen sowie zur Festlegung einer Liste von Überträgerarten (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 41).
6 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 zu den Muster-Identifizierungsdokumenten für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäss der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Text von Bedeutung für den EWR (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 109).
7 2010/470/EU: Beschluss der Kommission vom 26. August 2010 mit Muster-Veterinärbescheinigungen für den Handel innerhalb der Union mit Samen, Eizellen und Embryonen von Pferden, Schafen und Ziegen sowie mit Eizellen und Embryonen von Schweinen (ABl. L 228 vom 31.8.2010, S. 15).

  Anlage 31 

  Einfuhr lebender Tiere und deren Sperma, Eizellen und Embryonen aus Drittländern

  I. Europäische Union – Rechtsvorschriften*

*
Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.

  A. Huftiere ohne Equiden

Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter lebender Huftiere in bzw. durch die Gemeinschaft, zur Änderung der Richtlinien 90/426/EWG und 92/65/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 321).

  B. Equiden

Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 192 vom 23.7.2010, S. 1)

  C. Geflügel und Bruteier

Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 74)

  D. Tiere der Aquakultur

Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14)

  E. Rinderembryonen

Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 302 vom 19.10.1989, S. 1)

  F. Rindersperma

Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit gefrorenem Samen von Rindern und an dessen Einfuhr (ABl. L 194 vom 22.7.1988, S. 10)

  G. Schweinesperma

Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 62)

  H. Andere Tiere, lebend

1. Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt 1 der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54)

2. Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1)

  I. Andere besondere Bestimmungen

1. Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von â—Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 3)

2. Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmassnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10)

  II. Schweiz – Rechtsvorschriften*

*
Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.

1. Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40)

2. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401)

3. Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (VTNP; SR 916.443.10)

4. Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein- und Durchfuhr von Tieren aus Drittstaaten im Luftverkehr (EDTV; SR 916.443.12)

5. Verordnung vom 27. August 2008 über die Ein- und Durchfuhr von Tierprodukten aus Drittstaaten im Luftverkehr (EDTpV; SR 916.443.13)

6. Verordnung des EDI vom 16. Mai 2007 über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV-Kontrollverordnung; SR 916.443.106)

7. Verordnung vom 28. November 2014 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren (EDAV-Ht; SR 916.443.14)

8. Verordnung vom 18. August 2004 über die Tierarzneimittel (Tierarzneimittelverordnung, TAMV; SR 812.212.27)

9. Verordnung vom 30. Oktober 1985 über die Gebühren des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (Gebührenverordnung BLV; SR 916.472)

  III. Durchführungsbestimmungen

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen wendet gleichzeitig mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in den unter Ziffer I dieser Anlage aufgelisteten Rechtsakten genannten Einfuhrvorschriften, Durchführungsmassnahmen und Listen von Betrieben an, aus denen entsprechende Einfuhren zugelassen sind. Diese Verpflichtung gilt für alle einschlägigen Rechtsakte unabhängig vom Datum ihres Erlasses.

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen kann strengere Massnahmen festlegen und zusätzliche Garantien verlangen. Der Gemischte Veterinärausschuss tritt zusammen, um über geeignete Massnahmen zur Klärung der Lage zu beraten.

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union teilen sich gegenseitig die spezifischen auf bilateraler Ebene festgelegten Einfuhrbedingungen, die nicht Gegenstand einer Harmonisierung auf Ebene der Union sind, mit.

Für die Zwecke dieses Anhangs werden die Namen der Einrichtungen, die für die Schweiz als zugelassene Zentren gemäss den Bestimmungen des Anhangs C der Richtlinie 92/65/EWG anerkannt sind, auf der Website des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen veröffentlicht.


1 Fassung gemäss Art. 1 des Beschlusses Nr. 1/2015 des Gemischten Veterinärausschusses vom 17. Dez. 2015, in Kraft seit 17. Dez. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2016 819).

  Anlage 41 

  Tierzucht, einschliesslich Einfuhr von Zuchtmaterial aus Drittländern

  A. Rechtsvorschriften*

*
Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.

Europäische Union

Schweiz

1.
Richtlinie 2009/157/EWG des Rates vom 30. November 2009 über reinrassige Zuchtrinder (ABl. L 323 vom 10.12.2009, S. 1)
2.
Richtlinie 88/661/EWG des Rates vom 19. Dezember 1988 über die tierzüchterischen Normen für Zuchtschweine (ABl. L 382 vom 31.12.1988, S. 36)
3.
Richtlinie 87/328/EWG des Rates vom 18. Juni 1987 über die Zulassung reinrassiger Zuchtrinder zur Zucht (ABl. L 167 vom 26.6.1987, S. 54)
4.
Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Rindern und an dessen Einfuhr (ABl. L 194 vom 22.7.1988, S. 10)
5.
Richtlinie 89/361/EWG des Rates vom 30. Mai 1989 über reinrassige Zuchtschafe und —ziegen (ABl. L 153 vom 6.6.1989, S. 30)
6.
Richtlinie 90/118/EWG des Rates vom 5. März 1990 über die Zulassung reinrassiger Zuchtschweine zur Zucht (ABl. L 71 vom 17.3.1990, S. 34)
7.
Richtlinie 90/119/EWG des Rates vom 5. März 1990 über die Zulassung hybrider Zuchtschweine zur Zucht (ABl. L 71 vom 17.3.1990, S. 36)
8.
Richtlinie 90/427/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 55)
9.
Richtlinie 90/428/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über den Handel mit Sportpferden und zur Festlegung der Bedingungen für die Teilnahme an pferdesportlichen Veranstaltungen (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 60)
10.
Richtlinie 91/174/EWG des Rates vom 25. März 1991 über züchterische und genealogische Bedingungen für die Vermarktung reinrassiger Tiere und zur Änderung der Richtlinien 77/504/EWG und 90/425/EWG (ABl. L 85 vom 5.4.1991, S. 37)
11.
Richtlinie 94/28/EG des Rates vom 23. Juni 1994 über die grundsätzlichen tierzüchterischen und genealogischen Bedingungen für die Einfuhr von Tieren, Sperma, Eizellen und Embryonen aus Drittländern und zur Änderung der Richtlinie 77/504/EWG über reinrassige Zuchtrinder (ABl. L 178 vom 12.7.1994, S. 66)

Verordnung vom 31. Oktober 2012 über die Tierzucht (TZV; SR 916.310)

  B. Durchführungsbestimmungen

Im Sinne der vorliegenden Anlage verkehren tierische Erzeugnisse, die zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz gehandelt werden, unter denselben Bedingungen wie Erzeugnisse, die zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gehandelt werden.

Unbeschadet der in den Anlagen 5 und 6 aufgeführten Vorschriften für Tierzuchtkontrollen verpflichten sich die schweizerischen Behörden, zu gewährleisten, dass die Schweiz bei ihren Einfuhren dieselben Bestimmungen einhält wie die der Richtlinie 94/28/EG des Rates.

Bei Schwierigkeiten wird auf Antrag einer der beiden Parteien der Gemischte Veterinärausschuss befasst.


1 Fassung gemäss Art. 1 des Beschlusses Nr. 1/2015 des Gemischten Veterinärausschusses vom 17. Dez. 2015, in Kraft seit 17. Dez. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2016 819).

  Anlage 51 

  Lebende Tiere, Sperma, Eizellen und Embryonen: Grenzkontrollen und Kontrollgebühren

  Kapitel I: Allgemeine Bestimmungen – TRACES

  A. Rechtsvorschriften*

*
Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.

Europäische Union

Schweiz

Entscheidung 2004/292/EG der Kommission vom 30. März 2004 zur Einführung des TRACES-Systems und zur Änderung der Entscheidung 92/486/EWG (ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 63)

1.
Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40)
2.
Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401)
3.
Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV; SR 916.443.10)
4.
Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein- und Durchfuhr von Tieren aus Drittstaaten im Luftverkehr (EDTV; SR 916.443.12)
5.
Verordnung vom 27. August 2008 über die Ein- und Durchfuhr von Tierprodukten aus Drittstaaten im Luftverkehr (EDTpV; SR 916.443.13)
6.
Verordnung des EVD vom 16. Mai 2007 über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV-Kontrollverordnung; SR 916.443.106)
7.
Verordnung vom 28. November 2014 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren (EDAV-Ht; SR 916.443.14)

  B. Durchführungsbestimmungen

In Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen bezieht die Kommission die Schweiz gemäss der Entscheidung 2004/292/EG der Kommission in das System TRACES ein.

Der Gemischte Veterinärausschuss legt erforderlichenfalls ergänzende bzw. Übergangsbestimmungen fest.

  Kapitel II Veterinärrechtliche und tierzüchterische Kontrollen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz

  A. Rechtsvorschriften*

*
Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.

Die veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz werden gemäss den Bestimmungen der folgenden Rechtsakte durchgeführt:

Europäische Union

Schweiz

1.
Richtlinie 89/608/EWG des Rates vom 21. November 1989 betreffend die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission, um die ordnungsgemässe Anwendung der tierärztlichen und tierzuchtrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten (ABl. L 351 vom 2.12.1989, S. 34)
2.
Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29)
1.
Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40), insbesondere Artikel 57
2.
Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV; SR 916.443.10)
3.
Verordnung des EVD vom 16. Mai 2007 über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV-Kontrollverordnung; SR 916.443.106)
4.
Verordnung vom 28. November 2014 über die Ein-, Durch und Ausfuhr von Heimtieren (EDAV-Ht; SR 916.443.14)
5.
Verordnung vom 30. Oktober 1985 über die Gebühren des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (Gebührenverordnung BLV; SR 916.472)

  B. Durchführungsbestimmungen

In den in Artikel 8 der Richtlinie 90/425/EWG vorgesehenen Fällen setzen sich die zuständigen Behörden eines Bestimmungsmitgliedstaats unverzüglich mit den zuständigen Behörden des Versandmitgliedstaats in Verbindung. Diese ergreifen die erforderlichen Massnahmen und teilen der zuständigen Behörde am Versandort sowie der Kommission die Art der vorgenommenen Kontrollen, ihre Entscheidungen und die Gründe für diese Entscheidungen mit.

Die Anwendung der Artikel 10, 11 und 16 der Richtlinie 89/608/EWG sowie der Artikel 9 und 22 der Richtlinie 90/425/EWG fällt in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.

  C. Besondere Durchführungsbestimmungen für Tiere, die zum Grenzweidegang bestimmt sind

1. Definitionen

Weidegang: das Treiben von Tieren auf einen Gebietsstreifen von 10 km diesseits und jenseits der Grenze zwischen einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und der Schweiz. In gerechtfertigten Sonderfällen können die jeweils zuständigen Behörden einen breiteren Gebietsstreifen diesseits und jenseits der Grenze zwischen der Schweiz und der Europäischen Union festlegen.

Tagesweidegang: Weidegang, bei dem die Tiere bei Tagesende wieder in ihren Herkunftsbetrieb im Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz zurückgetrieben werden.

2. Für den Grenzweidegang zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz gelten die Bestimmungen der Entscheidung 2001/672/EG der Kommission2 entsprechend. Im Rahmen dieses Anhangs gilt Artikel 1 der Entscheidung 2001/672/EG jedoch vorbehaltlich folgender Anpassungen:

–
Der Zeitraum 1. Mai bis 15. Oktober wird durch «Kalenderjahr» ersetzt.
–
Für die Schweiz sind die in Artikel 1 der Entscheidung 2001/672/EG genannten und in dem entsprechenden Anhang festgelegten Teilgebiete Folgende:
Schweiz
Kanton Zürich
Kanton Bern
Kanton Luzern
Kanton Uri
Kanton Schwyz
Kanton Obwalden
Kanton Nidwalden
Kanton Glarus
Kanton Zug
Kanton Freiburg
Kanton Solothurn
Kanton Basel-Stadt
Kanton Basel-Landschaft
Kanton Schaffhausen
Kanton Appenzell Ausserrhoden
Kanton Appenzell Innerrhoden
Kanton St. Gallen
Kanton Graubünden
Kanton Aargau
Kanton Thurgau
Kanton Tessin
Kanton Waadt
Kanton Wallis
Kanton Neuenburg
Kanton Genf
Kanton Jura

In Anwendung der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401), insbesondere ihres Artikels 7 (Registrierung), sowie der Verordnung vom 26. November 2011 über die Tierverkehr-Datenbank (TVD-Verordnung; SR 916.404.1), insbesondere ihres Abschnitts 2 (Inhalt der Datenbank), teilt die Schweiz jedem Weideplatz eine spezifische Registriernummer zu, die in der nationalen Datenbank für Rinder erfasst wird.

3. Beim Grenzweidegang zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz trifft der amtliche Tierarzt des Versandlandes folgende Massnahmen:

a)
Er informiert die zuständige Behörde des Bestimmungsortes (örtliches Veterinäramt) am Tag der Ausstellung der Bescheinigung, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden vor der geplanten Ankunft der Tiere, über das informatisierte System zum Verbund der Veterinärbehörden gemäss Artikel 20 der Richtlinie 90/425/EWG über die Versendung der Tiere;
b)
er untersucht die Tiere innerhalb von 48 Stunden vor ihrer Verbringung auf das Grenzweideland; die Tiere müssen vorschriftsmässig gekennzeichnet sein;
c)
er stellt nach dem Muster gemäss Nummer 9 eine Bescheinigung aus.

4. Die Tiere stehen während der gesamten Weidezeit unter zollamtlicher Kontrolle.

5. Der Tierhalter muss:

a)
schriftlich erklären, dass er ebenso wie jeder andere Tierhalter in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Schweiz allen Massnahmen, die in Anwendung der Vorschriften dieses Anhangs getroffen werden, sowie allen anderen auf lokaler Ebene eingeführten Massnahmen nachkommt;
b)
die in Anwendung dieses Anhangs anfallenden Kontrollkosten übernehmen;
c)
die von den amtlichen Stellen des Versandlandes oder des Bestimmungslandes vorgeschriebenen zollamtlichen oder tierärztlichen Kontrollen in jeder erdenklichen Weise unterstützen.

6. Bei der Rückkehr der Tiere am Ende oder vor Ablauf der Weidesaison trifft der für den Weideplatz zuständige amtliche Tierarzt folgende Massnahmen:

a)
Er informiert die zuständige Behörde des Bestimmungsortes (örtliches Veterinäramt) am Tag der Ausstellung der Bescheinigung, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden vor der geplanten Ankunft der Tiere, über das informatisierte System zum Verbund der Veterinärbehörden gemäss Artikel 20 der Richtlinie 90/425/EWG über die Versendung der Tiere;
b)
er untersucht die Tiere innerhalb von 48 Stunden vor ihrer Verbringung auf das Grenzweideland; die Tiere müssen vorschriftsmässig gekennzeichnet sein;
c)
er stellt nach dem Muster gemäss Nummer 9 eine Bescheinigung aus.

7. Bei Auftreten von Tierseuchen sind im Einvernehmen zwischen den zuständigen Veterinärbehörden geeignete Massnahmen zu treffen. Die Frage etwaiger Kosten wird von den genannten Behörden geprüft. Erforderlichenfalls wird der Gemischte Veterinärausschuss damit befasst.

8. Abweichend von den Bestimmungen gemäss den Nummern 1 bis 7 gilt im Falle des Tagesweidegangs zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz Folgendes:

a)
Die Tiere kommen nicht mit Tieren eines anderen Betriebes in Berührung.
b)
Der Halter der Tiere verpflichtet sich, die zuständige Veterinärbehörde über jeglichen Kontakt zu Tieren anderer Betriebe zu unterrichten.
c)
Die unter Nummer 9 festgelegte Gesundheitsbescheinigung ist den zuständigen Veterinärbehörden jedes Kalenderjahr bei der ersten Verbringung der betreffenden Tiere in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in die Schweiz vorzulegen. Sie ist den zuständigen Veterinärbehörden jederzeit auf Verlangen vorzulegen.
d)
Die Bestimmungen gemäss den Nummern 2 und 3 gelten nur für die erste Versendung der Tiere in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in die Schweiz in dem betreffenden Kalenderjahr.
e)
Die Bestimmungen gemäss Nummer 6 finden keine Anwendung.
f)
Der Halter der Tiere verpflichtet sich, die zuständige Veterinärbehörde über das Ende der Weidezeit zu unterrichten.

9. Muster der Gesundheitsbescheinigung für den Grenzweidegang oder den Tagesweidegang von Rindern und für ihre Rückkehr vom Grenzweidegang:

Muster der Gesundheitsbescheinigung für den Grenzweidegang oder den Tagesweidegang von Rindern und für ihre Rückkehr vom Grenzweidegang

Europäische Union

Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel

Teil I: Angaben zur Sendung

I.1.
Absender
Name
Anschrift

Land

I.2. Bezugsnr. der Bescheinigung

I.2.a. Lokale Bezugsnummer

I.3. Zuständige oberste Behörde

I.4. Zuständige örtliche Behörde

I.5.
Empfänger
Name
Anschrift

Land

I.6. Nr. der relevanten Originalbescheinigungen

Nr. der Begleitdokumente

I.7.
Händler

Name Zulassungsnummer

I.8. Herkunftsland

ISO- Code

I.9. Herkunftsregion

Code

I.10. Bestimmungs-land

ISO-Code

I.11. Bestimmungsregion

Code

I.12.
Herkunftsort/Fangort
Haltungsbetrieb 5
Sammelstelle 5
Händlerbetrieb 5
Zugelassene Einrichtung 5
Besamungsstation 5
zugelassener Aquakulturbetrieb 5
Embryonenentnahmeeinheit 5
Haltungsbetrieb 5
Andere 5
Name
Zulassungsnummer
Anschrift

Postleitzahl

I.13.
Bestimmungsort
Haltungsbetrieb 5
Sammelstelle5
Händlerbetrieb 5
Zugelassene Einrichtung 5
Besamungsstation 5
zugelassener Aquakulturbetrieb 5
Embryonenentnahmeeinheit 5
Haltungsbetrieb 5
Andere 5
Name
Zulassungsnummer
Anschrift

Postleitzahl

I.14.
Verladeort

Postleitzahl

I.15. Datum und Uhrzeit des Abtransports

I.16.
Transportmittel
Flugzeug 5
Schiff 5
Eisenbahnwaggon 5
Strassenfahrzeug 5
Andere 5
Kennzeichnung

Nummer(n)

I.17.
Transportunternehmen
Name
Zulassungsnummer
Anschrift
Postleitzahl

Mitgliedstaat

I.21.

I.20. Anzahl/Menge

I.22. Anzahl Packstücke

I.23. Plomben- und Containernummer

I.25.
Tiere/Erzeugnisse zertifiziert für folgenden Zweck:

Wandertierhaltung 5

I.26.
Durchfuhr durch ein Drittland 5
Drittland ISO-Code
Drittland ISO-Code
Drittland ISO-Code
Ausgangsstelle Code

Eingangsstelle Nr. der Grenzkontrollstelle

I.27.
Durchfuhr durch Mitgliedstaaten 5
Mitgliedstaat ISO-Code
Mitgliedstaat ISO-Code
Mitgliedstaat ISO-Code
I.28.
Ausfuhr 5
Drittland ISO-Code

Ausgangsstelle Code

I.29. Geschätzte Transportdauer

I.30. Transportplan

Ja  5 Nein  5

I.31.
Identifizierung der Tiere
Warencode (HS-Code)

Ausweis-Nr.

Europäische Union

2005/22/EG Weidegang

II. Gesundheitsinformation

II.a. Bezugsnr. der Bescheinigung

II.b. Lokale Bezugsnummer

Teil II: Bescheinigung

A.
Gesundheitsbescheinigung für den Grenzweidegang bzw. den Tagesweidegang von Rindern
Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bestätigt, dass jedes einzelne Tier der nachstehend bezeichneten Sendung folgende Anforderungen erfüllt:
A.1.
Es stammt aus einem Herkunftsbetrieb und einem Herkunftsgebiet, der (das) weder nach Gemeinschaftsrecht noch nach einzelstaatlichem Recht aufgrund von Rinderseuchen gesperrt oder beschränkt ist.
A.2.
Sein Herkunftsbestand liegt in einem Mitgliedstaat oder einem Teil seines Hoheitsgebiets,

a) in dem ein mit dem Beschluss .../.../EG der Kommission und – im Falle der Schweiz – ein mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz vom 21. Juni 1999 (Anhang 11 Anlage 2 Ziffer I) genehmigtes Überwachungsnetz eingerichtet wurde;

b) der amtlich anerkannt leukose-, tuberkulose- und brucellosefrei ist.

A.3.
Es handelt sich um ein Zuchttier(3) bzw. Nutztier(1), das:

a) soweit feststellbar – in den letzten 30 Tagen oder, falls es sich um weniger als 30 Tage alte Tiere handelt, von Geburt an im Herkunftsbetrieb gehalten wurden, wobei während dieser Zeit keine aus einem Drittland eingeführten Tiere in diesen Betrieb eingestellt worden sind, es sei denn, sie wurden von allen anderen Tieren des Bestands getrennt gehalten;

b) in den letzten 30 Tagen nicht mit Tieren in Berührung gekommen ist, deren Herden die Anforderungen unter Nummer 2 nicht erfüllen.

A.4.
Die vorstehend bezeichneten Tiere wurden in den 48 Stunden vor ihrer geplanten Versendung, namentlich am ... (Datum), untersucht und für frei von Anzeichen einer Infektionskrankheit befunden.
A.5.
Der Herkunftsbetrieb und ggf. die zugelassene Sammelstelle sowie das Gebiet, in dem sie liegen, unterliegen weder nach geltendem Gemeinschaftsrecht noch nach nationalem Recht Verboten oder Beschränkungen aufgrund von Rinderseuchen.
A.6.
Alle Anforderungen der Richtlinie 64/432/EWG des Rates sind erfüllt.
A.7.
Die Tiere erfüllen die zusätzlichen Garantien in Bezug auf infektiöse Rhinotracheitis/infektiöse pustulöse Vulvovaginitis gemäss der Entscheidung 2004/558/EG der Kommission, deren Bestimmungen gemäss dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz vom 21. Juni 1999 entsprechend gelten.
A.8.
Zum Zeitpunkt der Untersuchung waren die vorstehend bezeichneten Tiere transportfähig im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates.
A.9.
Datum des Auftriebs(6):
A.10.
Voraussichtliches Datum des Abtriebs: ...
B.
Gesundheitsbescheinigung für vom Grenzweidegang zurückkehrende Rinder (normale oder verfrühte Rückkehr)
B.1.
Die vorstehend bezeichneten Tiere [Liste der Tiere bei verfrühter Rückkehr(3) oder Liste der in der entsprechenden Originalbescheinigung angegebenen Tiere(3), (7), (8)] wurden am ... (Tag des Verladens der Tiere bzw. 48 Stunden vor ihrem Abtransport) untersucht und für frei von Anzeichen einer Infektionskrankheit befunden.
B.2.
Das Weideland, auf dem sich die Tiere aufgehalten haben, ist nicht nach geltendem Gemeinschafts- bzw. nationalem Recht wegen Vorliegens einer Rinderkrankheit gesperrt oder anderweitig beschränkt, und während der Weidezeit ist kein Fall von Tuberkulose, Brucellose oder Leukose festgestellt worden.

* Abschnitt A betrifft den Hinweg zum Grenzweidegang oder Tagesweidegang, Abschnitt B die Rückkehr vom Grenzweidegang.

(1)
Die obligatorischen Angaben in dieser Bescheinigung sind am Tag der Ausstellung der Bescheinigung, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden vor dem Tag der voraussichtlichen Ankunft der Tiere im informatisierten System zum Verbund der Veterinärbehörden gemäss Artikel 20 der Richtlinie 90/425/EWG zu erfassen.
(2)
Diese Bescheinigung gilt ab dem Tag der in der Schweiz bzw. im Herkunftsmitgliedstaat durchgeführten Gesundheitskontrolle für die Dauer von zehn Tagen. Im Falle des Tagesweidegangs gilt sie für die gesamte Weidezeit.
(3)
Nichtzutreffendes streichen.
(4)
Im Falle des Tagesweidegangs gilt sie für die gesamte Weidezeit.
(5)
Diese Erklärung entbindet die Transportunternehmer nicht von ihren gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere hinsichtlich der Transportfähigkeit der Tiere.
(6)
Die Registriernummer des Weideplatzes ist unter Nummer I.13 (Zulassungsnummer) dieser Bescheinigung angegeben.
(7)
Falls Tiere noch während der Weidezeit aus gesundheitlichen Gründen in ihren Herkunftsbetrieb zurückbefördert werden und eine Gesundheitsbescheinigung mitführen, sind sie aus der ursprünglichen Liste zu streichen; die Liste ist in diesem Falle vom amtlichen Tierarzt abzuzeichnen.
(8)
Die Nummer der für den Auftrieb erforderlichen Gesundheitsbescheinigung ist unter Nummer I.6 dieser Bescheinigung angegeben.

Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin oder amtlicher Inspektor/amtliche Inspektorin

Name (in Grossbuchstaben):

Qualifikation und Amtsbezeichnung:

Örtliches Veterinäramt:

Nr. des örtlichen Veterinäramts:

Datum:

Unterschrift:

Stempel:

  Kapitel III Bedingungen für den Handel zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft

  A. Rechtsvorschriften

Für den Handel mit lebenden Tieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen sowie für den Grenzweidegang von Rindern zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz werden die im vorliegenden Anhang vorgesehenen und in TRACES verfügbaren Bescheinigungen gemäss den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 599/2004 der Kommission3 verwendet.

  Kapitel IV: Veterinärkontrollen bei Einfuhren aus Drittländern

  A. Rechtsvorschriften*

*
Jeder Verweis auf einen Rechtsakt ist – sofern nichts anderes angegeben ist – als Verweis auf die vor dem 31. Dezember 2014 zuletzt geänderte Fassung des betreffenden Rechtsakts zu verstehen.

Die Kontrollen bei Einfuhren aus Drittländern werden nach den Bestimmungen der folgenden Rechtsakte durchgeführt:

Europäische Union

Schweiz

1.
Verordnung (EG) Nr. 282/2004 der Kommission vom 18. Februar 2004 zur Festlegung eines Dokuments für die Zollanmeldung und Veterinärkontrolle von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren (ABl. L 49 vom 19.2.2004, S. 11)
2.
Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1)
3.
Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56)
4.
Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von â-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 3)
5.
Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmassnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10)
6.
Entscheidung 97/794/EG der Kommission vom 12. November 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/496/EWG des Rates hinsichtlich der Veterinärkontrollen für aus Drittländern einzuführende lebende Tiere (ABl. L 323 vom 26.11.1997, S. 31)
7.
Entscheidung 2007/275/EG der Kommission vom 17. April 2007 mit Verzeichnissen von Tieren und Erzeugnissen, die gemäss den Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG des Rates an Grenzkontrollstellen zu kontrollieren sind (ABl. L 116 vom 4.5.2007, S. 9)
1.
Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV; SR 916.443.10)
2.
Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein- und Durchfuhr von Tieren aus Drittstaaten im Luftverkehr (EDTV; SR 916.443.12)
3.
Verordnung vom 27. August 2008 über die Ein- und Durchfuhr von Tierprodukten aus Drittstaaten im Luftverkehr (EDTpV; SR 916.443.13)
4.
Verordnung des EDI vom 16. Mai 2007 über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV-Kontrollverordnung; SR 916.443.106)
5.
Verordnung vom 28. November 2014 über die Ein-, Durch und Ausfuhr von Heimtieren (EDAV-Ht; SR 916.443.14)
6.
Verordnung vom 30. Oktober 1985 über die Gebühren des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (Gebührenverordnung BLV; SR 916.472)
7.
Verordnung vom 18. August 2004 über die Tierarzneimittel (Tierarzneimittelverordnung, TAMV; SR 812.212.27)

  B. Durchführungsbestimmungen

1. Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 6 der Richtlinie 91/496/EWG sind die für Veterinärkontrollen lebender Tiere zugelassenen Grenzkontrollstellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG aufgeführt4.

2. Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 6 der Richtlinie 91/496/EWG sind für die Schweiz folgende Grenzkontrollstellen zuständig:

Bezeichnung

TRACES-Code

Typ

Kontrollzentrum

Zulassungsart

Flughafen Zürich

CHZRH4

A

Zentrum 3

O – Andere Tiere

(einschliesslich Zootiere)*

Flughafen Genf

CHGVA4

A

Zentrum 2

O – Andere Tiere

(einschliesslich Zootiere)*

* Zulassungsarten gemäss der Entscheidung 2009/821/EG der Kommission.

Spätere Änderungen der Liste der Grenzkontrollstellen, ihrer Kontrollzentren und der Zulassungsart fallen in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.

Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 19 der Richtlinie 91/496/EG und des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.

3. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen wendet gleichzeitig mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in der Anlage 3 dieses Anhangs aufgelisteten Einfuhrvorschriften und die Durchführungsmassnahmen an.

Es kann strengere Massnahmen festlegen und zusätzliche Garantien verlangen. Der Gemischte Veterinärausschuss tritt zusammen, um über geeignete Massnahmen zur Klärung der Lage zu beraten.

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union teilen sich gegenseitig die spezifischen auf bilateraler Ebene festgelegten Einfuhrbedingungen, die nicht Gegenstand einer Harmonisierung auf Ebene der Union sind, mit.

4. Die unter Nummer 1 genannten Grenzkontrollstellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union führen Kontrollen der für die Schweiz bestimmten Einfuhren aus Drittländern nach den Bestimmungen in Kapitel IV Abschnitt A der vorliegenden Anlage durch.

5. Die unter Nummer 2 genannten Grenzkontrollstellen der Schweiz führen Kontrollen der für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union bestimmten Einfuhren aus Drittländern nach den Bestimmungen in Abschnitt A dieses Kapitels durch.