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SR 784.101.112 Verordnung der Eidgenössischen Kommunikationskommission vom 17. November 1997 betreffend das Fernmeldegesetz

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[784.101.112]

Verordnung der Eidgenössischen Kommunikationskommission betreffend das Fernmeldegesetz

vom 17. November 1997 (Stand am 1. November 2015)

Die Eidgenössische Kommunikationskommission (ComCom),

gestützt auf die Artikel 11a Absatz 4, 24a Absatz 2 und 28 Absatz 4 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 19971 (FMG),2

verordnet:

  1. Abschnitt: An das BAKOM delegierte Aufgaben

  Art. 11

1 Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) erteilt die Funkkonzessionen:

a.
die nicht Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung sind;
b.
deren verfügbare Übertragungskapazität zu mindestens 50 Prozent für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen mit Zugangsrecht und zu mindestens 75 Prozent für die Verbreitung von Programmen mit und ohne Zugangsrecht vorgesehen ist.

2 Für alle anderen Funkkonzessionen ist das BAKOM für die Vorbereitung der Ausschreibungsverfahren und die Instruktion aller Gesuche nach den Weisungen der Eidgenössischen Kommunikationskommission zuständig und unterbreitet dieser Entscheidungsvorschläge.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V der ComCom vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 987).


  2. Abschnitt: Nummernportabilität

  Art. 2 Geltungsbereich

Die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts gelten für die Portabilität der Rufnummern des Nummerierungsplans E.1641, unter Ausnahme der Funkrufdienste.


1 Empfehlung der ITU-T. Diese Empfehlung kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations, 1211 Genève, bezogen werden.

  Art. 3 Portabilität zwischen Fernmeldedienstanbieterinnen

1 Die Fernmeldedienstanbieterinnen müssen ihren Teilnehmerinnen und Teilnehmern die Möglichkeit bieten, ihre Rufnummer zu behalten, wenn sie die Dienstanbieterin innerhalb der gleichen Kategorie von Fernmeldediensten wechseln wollen.

2 Als Dienstkategorien gelten:

a.
der öffentliche Telefondienst, unter Ausnahme der Mobiltelefonie;
b.1
die Mobiltelefonie;
c.
die nicht-geografischen Dienste des gleichen Typs wie die Dienste der gebührenfreien Nummern.

3 Die Fernmeldedienstanbieterinnen, die verpflichtet sind, die Nummernportabilität nach Absatz 1 sicherzustellen, müssen den übrigen Anbieterinnen den Zugang zu denjenigen Informationen ermöglichen, welche die korrekte Verbindungssteuerung zum Bestimmungsort der portierten Nummern ermöglichen.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V der ComCom vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 987).

  Art. 4 Verbindungssteuerungsadresse

1 Das BAKOM teilt jeder Fernmeldedienstanbieterin, die dies verlangt, eine im ganzen Land gültige Verbindungssteuerungsadresse zu.

2 Es veröffentlicht die Liste der zugeteilten Verbindungssteuerungsadressen.

  Art. 5 Kosten

1 Die Fernmeldedienstanbieterinnen, die verpflichtet sind, die Nummernportabilität sicherzustellen, tragen die Kosten für deren Realisierung.

2 Sie können von der neuen Anbieterin finanzielle Beiträge zur Deckung der mit der Übertragung der Nummern direkt verbundenen Verwaltungskosten verlangen.1 Die Regeln der Interkonnektion sind sinngemäss anwendbar.

3 Die Deckung der mit der Verbindungssteuerung zum Bestimmungsort der portierten Nummern verbundenen Kosten wird durch die Fernmeldedienstanbieterinnen in ihren Interkonnektionsverträgen geregelt.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V der ComCom vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 987).

  Art. 6 Geografische Portabilität

1 Die Fernmeldedienstanbieterinnen können ihren Teilnehmerinnen und Teilnehmern die Möglichkeit anbieten, bei einer Änderung des Anschlussstandortes ihre Rufnummer zu behalten.1

2 Die Fernmeldedienstanbieterinnen regeln unter sich die Fragen bezüglich Tarifierung und Verbindungssteuerung zu geografisch portierten Nummern.2


1 Fassung gemäss Ziff. I der V der ComCom vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 987).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V der ComCom vom 26. Sept. 2000, in Kraft seit 1. Nov. 2000 (AS 2000 2489).

  Art. 7 Pflichten der Fernmeldedienstanbieterinnen

1 Die Fernmeldedienstanbieterinnen, welche die Nummernportabilität anbieten, müssen die Rufnummeranzeige der Anrufenden und die Anschlussnummer der Angerufenen sicherstellen.

2 Durchwahlnummern von Teilnehmerinnen und Teilnehmern können nur gesamthaft portiert werden.

  Art. 8 Technische und administrative Vorschriften

Die technischen und administrativen Modalitäten für die Realisierung der Nummernportabilität zwischen Fernmeldedienstanbieterinnen sind in Anhang 1 festgelegt.


  3. Abschnitt: Freie Wahl der Dienstanbieterin für nationale und internationale Verbindungen

  Art. 91Grundsatz

1 Die Anbieterinnen öffentlicher Telefondienste über ein Festnetz müssen ihren Teilnehmerinnen und Teilnehmern die Möglichkeit bieten, eine Anbieterin für nationale und internationale Verbindungen zu wählen, und zwar sowohl vorbestimmt als auch für jeden einzelnen Anruf.

2 Die Anbieterinnen öffentlicher Telefondienste über ein Mobilnetz müssen ihren Teilnehmerinnen und Teilnehmern die Möglichkeit bieten, eine Anbieterin für internationale Verbindungen zu wählen, und zwar für jeden einzelnen Anruf.

3 Unabhängig vom verwendeten Netz müssen die Anbieterinnen öffentlicher Telefondienste in Form von Sprachübermittlung über Internet-Protokoll ihren Teilnehmerinnen und Teilnehmern die Möglichkeit bieten, eine Anbieterin für nationale und internationale Verbindungen zu wählen, und zwar für jeden einzelnen Anruf.

4 Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1–3 werden unter Berücksichtigung der Entwicklung des Marktes, der Technik und der internationalen Harmonisierung regelmässig überprüft.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V der ComCom vom 11. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Dez. 2005 (AS 2005 5029).

  Art. 10 Auswahlcodes

1 Das BAKOM teilt auf Antrag allen Anbieterinnen von nationalen und internationalen Verbindungen bis zu drei Kurznummern mit fünf Ziffern zur Identifikation der Anbieterin zu (Auswahlcodes).

2 Es kann die Auswahlcodes durch das Los zuteilen.

3 Es veröffentlicht die zugeteilten Auswahlcodes im Bundesblatt.

4 Die Fernmeldedienstanbieterinnen, die verpflichtet sind, die freie Wahl der Dienstanbieterin für nationale und internationale Verbindungen zu garantieren, müssen die Auswahlcodes spätestens 90 Tage nach ihrer Veröffentlichung in Betrieb nehmen.

  Art. 11 Eingabe eines ungültigen Auswahlcodes

Die Benutzerinnen und Benutzer müssen unmittelbar darauf aufmerksam gemacht werden, wenn sie einen ungültigen Auswahlcode eingeben.

  Art. 12 Verrechnung

Falls in einer Interkonnektionsvereinbarung nicht etwas anderes festgelegt ist, werden der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer die mittels Auswahlcode getätigten Anrufe direkt durch die ausgewählte Anbieterin verrechnet.

  Art. 13 Technische und administrative Vorschriften

Die technischen und administrativen Modalitäten für die Realisierung der freien Wahl der Dienstanbieterin für nationale und internationale Verbindungen sind in Anhang 2 festgelegt.


  3a. Abschnitt :3  Erstellung und Vorlage von Rechnungslegungs- und Finanzinformationen

  Art. 13a

Die Art und Form der Rechnungslegungs- und Finanzinformationen, die marktbeherrschende Anbieterinnen von Fernmeldediensten im Verfahren nach Artikel 11a FMG vorlegen müssen, sind in Anhang 3 festgelegt.


  4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

  Art. 141

1 Aufgehoben durch Ziff. I der V der ComCom vom 28. Febr. 2007, mit Wirkung seit 1. April 2007 (AS 2007 987).

  Art. 15 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.


  Anhänge1 

Anhang 1 Technische und administrative Vorschriften für die Nummern portabilität zwischen Fernmeldedienstanbieterinnen (Ausgabe 7)

Anhang 2 Technische und administrative Vorschriften betreffend die freie Wahl der Dienstanbieterin für nationale und internationale Ver bindungen (Ausgabe 7)

Anhang 3 Anforderungen an die Art und Form der Rechnungslegungs- und Finanzinformationen marktbeherrschender Anbieterinnen von Fernmeldediensten (Ausgabe 2)


1 Der Text der Anhänge dieser Verordnung und ihrer Änderungen wird in der AS nicht publiziert (AS 2003 3244, 2005 5029, 2007 987, 2009 5829, 2014 1115, 2015 1251). Er kann im Internet unter www.bakom.admin.ch > Das BAKOM > Rechtliche Grundlagen >Vollzugspraxis > Telekommunikation abgerufen oder beim Bundesamt für Kommunikation, Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel bezogen werden.


 AS 1997 3029


1 SR 784.102 Fassung gemäss Ziff. I der V der ComCom vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 987).3 Eingefügt durch Ziff. I der V der der ComCom vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 987).


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Zusätzliche Informationen

Dieser Text ist nicht in Kraft.
Beschluss 17. November 1997
Inkrafttreten 1. Januar 1998
Quelle AS 1997 3029
Beschluss auf. 23. Oktober 2020
Aufhebung 1. Januar 2021
Quelle auf. AS 2020 6205
Chronologie Chronologie
Änderungen Änderungen

Werkzeug

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Alle Fassungen

nicht mehr in Kraft 01.11.2015 PDF DOC
nicht mehr in Kraft 01.07.2014 PDF DOC
nicht mehr in Kraft 01.01.2010 PDF DOC
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nicht mehr in Kraft 01.10.1999
nicht mehr in Kraft 01.01.1999
nicht mehr in Kraft 01.01.1998
  • 1
  • 2
0

Revisionen

01.01.2021
Verordnung der ComCom vom 23. Oktober 2020 betreffend das Fernmeldegesetz
 
01.01.1998 - 01.01.2021
Verordnung der Eidgenössischen Kommunikationskommission vom 17. November 1997 betreffend das Fernmeldegesetz
 

Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen
Zum SeitenanfangLetzte Aktualisierung: 12.01.2021

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