642.212
Verordnung über die Verzinsung ausstehender Verrechnungssteuern
vom 29. November 1996 (Stand am 1. Januar 1997)
Das Eidgenössische Finanzdepartement,
gestützt auf Artikel 16 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 19651 über die Verrechnungssteuer,
verordnet:
Art. 1
1 Der Verzugszins, der nach Artikel 16 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 19651 über die Verrechnungssteuer bei verspäteter Entrichtung der Steuer geschuldet wird, beträgt ab 1. Januar 1997 jährlich 5 Prozent.
2 Auf den vor dem 1. Januar 1997 zur Zahlung fällig gewordenen, aber erst später entrichteten Steuerbeträgen findet für die Zeit bis zum 31. Dezember 1996 noch der Zinssatz von 6 Prozent Anwendung.
Art. 2
1 Die Verordnung vom 30. April 19901 über die Verzinsung ausstehender Verrechnungssteuern wird aufgehoben.
2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
1 [AS 1990 1019]
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Zum SeitenanfangLetzte Aktualisierung: 03.12.2019