281.33
Verordnung über die Aufbewahrung der Betreibungs- und Konkursakten
(VABK)
vom 5. Juni 1996 (Stand am 1. Januar 1997)
Das Schweizerische Bundesgericht,
gestützt auf Artikel 15 Absatz 2 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG)1,
verordnet:
I. Allgemeine Bestimmung
Art. 1
Die Akten jeder Betreibung und jedes Konkurses sind übersichtlich zu ordnen und beisammenzuhalten.
II. Betreibungsakten
Art. 2
1 Die Akten erledigter Betreibungen dürfen nach Ablauf von zehn Jahren, vom Tage der Erledigung an gerechnet, vernichtet werden.
2 Die Betreibungsbücher nebst den zugehörigen Personenregistern sind während 30 Jahren seit deren Abschluss aufzubewahren.
3 Vorbehalten bleiben abweichende Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde über die Aufbewahrung der vom kantonalen Recht vorgeschriebenen Hilfsbücher.
Art. 3
Die Akten gelöschter Eigentumsvorbehalte dürfen nach Ablauf von zehn Jahren, vom Tage der Löschung an gerechnet, vernichtet werden.
Art. 4
1 Die aufzubewahrenden Akten können mit Zustimmung der kantonalen Aufsichtsbehörde auf Bild- oder Datenträger aufgezeichnet und die Originalakten hierauf vernichtet werden.
2 Die kantonale Aufsichtsbehörde sorgt dafür, dass die Vorschriften der bundesrätlichen Verordnung vom 2. Juni 19761 über die Aufzeichnung von aufzubewahrenden Unterlagen sinngemäss befolgt werden.
III. Konkursakten
Art. 5
Für die Anlage, Ordnung und Aufbewahrung der Konkursakten gelten die Artikel 10, 13, 14 und 15a der Verordnung vom 13. Juli 19111 über die Geschäftsführung der Konkursämter.
IV. Schlussbestimmungen
Art. 6
Die Verordnung des BGer vom 14. März 19381 über die Aufbewahrung der Betreibungs- und Konkursakten wird aufgehoben.
1 [BS 3 101; AS 1979 814]
Art. 7
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen
Zum SeitenanfangLetzte Aktualisierung: 03.12.2019