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SR 0.632.231.422 Übereinkommen vom 15. April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen

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0.632.231.422

Übersetzung

Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen

Abgeschlossen in Marrakesch am 15. April 1994
Von der Bundesversammlung genehmigt am 8. Dezember 19941
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 19. Dezember 1995
In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Januar 1996

(Stand am 2. Juli 2019)

Die Parteien dieses Übereinkommens (im folgenden «die Vertragsparteien» genannt),

anerkennend, dass es notwendig ist, einen effizienten multilateralen Rahmen von Rechten und Pflichten betreffend Gesetze, Vorschriften, Verfahren und Praktiken auf dem Gebiet des öffentlichen Beschaffungswesens festzulegen, um eine grössere Liberalisierung und Ausweitung des Welthandels zu erreichen und den internationalen Rahmen für die Abwicklung des Welthandels zu verbessern,

anerkennend, dass Gesetze, Vorschriften, Verfahren und Praktiken auf dem Gebiet des öffentlichen Beschaffungswesens nicht ausgearbeitet, angenommen oder auf in- oder ausländische Waren und Dienstleistungen und in- oder ausländische Anbieter angewendet werden sollten, um inländische Waren oder Dienstleistungen oder Anbieter zu schützen, und nicht zur Diskriminierung zwischen ausländischen Waren oder Dienstleistungen oder ausländischen Anbietern führen sollten,

anerkennend, dass es wünschenswert ist, für die Transparenz der Gesetze, Vorschriften, Verfahren und Praktiken auf dem Gebiet des öffentlichen Beschaffungswesens zu sorgen,

anerkennend, dass es notwendig ist, internationale Verfahren für die Notifizierung, Konsultation, Überwachung und Streitbeilegung zu schaffen, um eine gerechte, schnelle und wirksame Durchsetzung der internationalen Bestimmungen über das öffentliche Beschaffungswesen zu sichern und das Gleichgewicht der Rechte und Pflichten auf dem höchstmöglichen Stand zu erhalten,

anerkennend, dass es notwendig ist, die Entwicklungs-, Finanz- und Handelsbedürfnisse der Entwicklungsländer und insbesondere der am wenigsten entwickelten unter ihnen zu berücksichtigen,

in dem Wunsch, gemäss Artikel IX Absatz 6 Buchstabe b des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen vom 12. April 19792 in der geänderten Fassung vom 2. Februar 1987 das Übereinkommen auf der Basis gegenseitiger Reziprozität auszuweiten und zu verbessern und den Geltungsbereich des Übereinkommens auf Dienstleistungsverträge auszuweiten,

in dem Wunsch, Regierungen von Nicht-Vertragsparteien zu ermutigen, dieses Übereinkommen anzunehmen und ihm beizutreten,

sind nach weiteren Verhandlungen zur Verwirklichung dieser Ziele wie folgt übereingekommen:

  Art. I Anwendungsbereich

1. Dieses Übereinkommen findet Anwendung auf alle Gesetze, Vorschriften, Verfahren und Praktiken betreffend die öffentlichen Beschaffungen durch Stellen, die, wie in Anhang I1 ausgeführt, diesem Übereinkommen unterliegen.

2. Dieses Übereinkommen findet Anwendung auf jede Beschaffung durch vertragliche Methoden, einschliesslich Kauf oder Leasing, Miete oder Miete-Kauf, mit oder ohne Kaufoption. Es gilt auch für Beschaffungen von Kombinationen von Waren und Dienstleistungen.

3. Wenn Beschaffungsstellen im Rahmen einer diesem Übereinkommen unterliegenden Beschaffung von einem bestimmten Unternehmen, das nicht in Anhang I aufgeführt ist, fordern, dass es den Auftrag nach besonderen Vorschriften vergibt, so gilt Artikel III sinngemäss.

4. Dieses Übereinkommen gilt für alle Beschaffungsaufträge, deren Wert nicht unter den einschlägigen Schwellenwerten nach Anhang I liegt.


1 Für jede Vertragspartei ist Anhang I in fünf Annexe unterteilt:– Annex 1 enthält zentrale Regierungsstellen.– Annex 2 enthält subzentrale Regierungsstellen.– Annex 3 enthält alle anderen Stellen, die sich bei der Beschaffung an die Bestimmungen dieses Übereinkommens halten.– Annex 4 führt in positiven oder negativen Listen die von diesem Übereinkommen abgedeckten Dienstleistungen auf.– Annex 5 führt die Baudienstleistungen auf.Die jeweiligen Schwellenwerte sind in den Annexen der einzelnen Vertragsparteien aufgeführt.Die Anhänge und Annexe werden in der AS nicht publiziert. Sie können im Internet unter www.wto.org/french/tratop_f/gproc_f/appendices_f.htm in der französischen Originalsprache konsultiert werden.

  Art. II Auftragsbewertung

1. Die folgenden Bestimmungen gelten für die Berechnung des Auftragswertes1, mit dem Ziel, dieses Übereinkommen umzusetzen.

2. Bei der Bewertung sind alle Arten der Vergütung, einschliesslich sämtlicher ausstehender Prämien, Gebühren oder Kommissionen und Zinsen zu berücksichtigen.

3. Die Wahl der Bewertungsmethode durch die Beschaffungsstelle und die Aufteilung von Verträgen dürfen nicht in der Absicht erfolgen, dieses Übereinkommen zu umgehen.

4. Werden zur Deckung eines bestimmten Bedarfs mehrere Aufträge oder Teilaufträge vergeben, so gilt als Bewertungsgrundlage entweder:

a)
der tatsächliche Wert ähnlicher wiederkehrender Aufträge des vergangenen Geschäftsjahres oder der vergangenen zwölf Monate, wenn möglich angepasst an vorhersehbare Änderungen in Menge und Wert über die folgenden zwölf Monate; oder
b)
der geschätzte Wert von wiederkehrenden Aufträgen im Geschäftsjahr oder in den zwölf Monaten, die dem Erstauftrag folgen.

5. Bei Beschaffungen von Waren oder Dienstleistungen in Form von Leasing, Miete oder Miete-Kauf oder bei Beschaffungen ohne Angabe eines Gesamtpreises gilt als Grundlage für die Berechnung des Auftragswertes:

a)
im Falle von Fixzeitverträgen der gesamte Vertragswert bei einer Laufzeit von höchstens zwölf Monaten, oder bei einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten der Gesamtwert, einschliesslich des geschätzten Restwertes;
b)
im Falle von Aufträgen mit unbeschränkter Zeitdauer die monatliche Rate, multipliziert mit 48.

In Zweifelsfällen ist die zweite Berechnungsgrundlage zu verwenden, nämlich b.

6. In Fällen, in denen eine geplante Beschaffung den Bedarf von Optionsklauseln ausdrücklich vorsieht, gilt als Grundlage für die Bewertung der Gesamtwert der maximal erlaubten Beschaffung, einschliesslich der Optionskäufe.


1 Dieses Übereinkommen gilt für jeden Beschaffungsauftrag, dessen geschätzter Vertragswert zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bekanntmachung gemäss Artikel IX dem Schwellenwert entspricht oder ihn übersteigt.

  Art. III Inländerbehandlung und Nichtdiskriminierung

1. In bezug auf alle Gesetze, Vorschriften, Verfahren und Praktiken betreffend das unter dieses Übereinkommen fallende öffentliche Beschaffungswesen behandeln die Vertragsparteien umgehend und bedingungslos die Waren oder Dienstleistungen anderer Vertragsparteien sowie die Anbieter, die Waren oder Dienstleistungen anbieten, nicht ungünstiger als:

a)
inländische Waren, Dienstleistungen und Anbieter;
b)
Waren, Dienstleistungen und Anbieter einer anderen Vertragspartei.

2. In bezug auf alle Gesetze, Vorschriften, Verfahren und Praktiken betreffend das unter dieses Übereinkommen fallende öffentliche Beschaffungswesen stellen die Vertragsparteien sicher:

a)
dass ihre Beschaffungsstellen einen im Inland niedergelassenen Anbieter nicht aufgrund des Grades der ausländischen Kontrolle oder Beteiligung ungünstiger behandeln als einen anderen im Inland niedergelassenen Anbieter;
b)
dass ihre Beschaffungsstellen im Inland niedergelassene Anbieter nicht aufgrund des Ursprungslandes der gelieferten Ware oder Dienstleistung diskriminieren, vorausgesetzt, dass das Ursprungsland eine Vertragspartei nach den Bestimmungen von Artikel IV ist.

3. Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Zölle und Abgaben aller Art, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr erhoben werden, für die Erhebungsverfahren für solche Zölle und Abgaben sowie für andere Einfuhrbestimmungen und -formalitäten und Massnahmen mit Auswirkung auf den Handel mit Dienstleistungen, ausgenommen Gesetze, Vorschriften, Verfahren und Praktiken betreffend das unter dieses Übereinkommen fallende öffentliche Beschaffungswesen.

  Art. IV Ursprungsregeln

1. Die Vertragsparteien wenden auf Waren oder Dienstleistungen, die für unter dieses Übereinkommen fallende öffentliche Beschaffungen aus anderen Vertragsparteien eingeführt oder geliefert werden, keine Ursprungsregeln an, die sich von den im normalen Handelsverkehr und zum Zeitpunkt der Einfuhr auf Einfuhren oder Lieferungen der gleichen Waren aus den gleichen Vertragsparteien angewendeten Ursprungsregeln unterscheiden.

2. Nach Abschluss des Arbeitsprogramms zur Harmonisierung der Ursprungsregeln für Waren in Anhang 1A des Abkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im folgenden «WTO-Abkommen») und nach Abschluss der Verhandlungen über den Handel mit Dienstleistungen berücksichtigen die Vertragsparteien bei der erforderlichen Abänderung von Absatz 1 die Ergebnisse des Arbeitsprogramms und der Verhandlungen.

  Art. V Besondere und differenzierte Behandlung zugunsten der Entwicklungsländer

Ziele

1. Nach diesem Artikel ziehen die Vertragsparteien bei der Anwendung und Durchführung dieses Übereinkommens die Entwicklungs-, Finanz- und Handelsbedürfnisse der Entwicklungsländer, vor allem der am wenigsten entwickelten unter ihnen, gebührend in Betracht und zwar im Hinblick darauf, dass es für diese Länder notwendig ist:

a)
ihre Zahlungsbilanz zu schützen und für die Durchführung von Programmen zur wirtschaftlichen Entwicklung angemessene Reserven zu sichern;
b)
die Errichtung oder Entwicklung inländischer Wirtschaftszweige, einschliesslich der Entwicklung von Kleinbetrieben und Heimarbeit in ländlichen und rückständigen Gebieten, sowie die wirtschaftliche Entwicklung anderer Wirtschaftsbereiche zu fördern;
c)
Wirtschaftseinheiten so lange zu unterstützen, wie sie ganz oder zu einem wesentlichen Teil von öffentlichen Aufträgen abhängig sind;
d)
ihre wirtschaftliche Entwicklung durch regionale oder weltweite Vereinbarungen zwischen Entwicklungsländern zu fördern, die der Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation (im folgenden «WTO») unterbreitet und von dieser nicht abgelehnt worden sind.

2. Bei der Ausarbeitung und Anwendung von Gesetzen, Vorschriften und Verfahren betreffend das öffentliche Beschaffungswesen erleichtern die Vertragsparteien im Einklang mit diesem Übereinkommen die Zunahme der Einfuhren aus den Entwicklungsländern im Bewusstsein der besonderen Probleme der am wenigsten entwickelten Länder und der Länder, die sich auf einer niedrigen Stufe der wirtschaftlichen Entwicklung befinden.

Anwendungsbereich

3. Um sicherzustellen, dass die Entwicklungsländer diesem Übereinkommen zu Bedingungen beitreten können, die mit ihren Entwicklungs-, Finanz- und Handelsbedürfnissen vereinbar sind, werden in den Verhandlungen über das öffentliche Beschaffungswesen der Entwicklungsländer, welches unter dieses Übereinkommen fällt, die Ziele nach Absatz 1 gebührend in Betracht gezogen. Die entwickelten Länder bemühen sich, bei der Erstellung ihrer Listen von Beschaffungsstellen, die unter dieses Übereinkommen fallen, Stellen aufzunehmen, die Waren und Dienstleistungen verkaufen, an deren Ausfuhr die Entwicklungsländer interessiert sind.

Vereinbarte Ausnahmen

4. Entwicklungsländer können in den Verhandlungen über dieses Übereinkommen mit anderen Teilnehmern betreffend bestimmte Beschaffungsstellen, Waren oder Dienstleistungen, die in den Listen der einzelnen Beschaffungsstellen enthalten sind, allseits annehmbare Ausnahmen aushandeln, wobei die besonderen Umstände jedes einzelnen Falles gebührend in Betracht zu ziehen sind. In solchen Verhandlungen sind die in Absatz 1 Buchstaben a–c angeführten Überlegungen gebührend zu berücksichtigen. Entwicklungsländer, die an regionalen oder weltweiten Vereinbarungen zwischen Entwicklungsländern nach Absatz 1 Buchstabe d teilnehmen, können unter Berücksichtigung der besonderen Umstände jedes einzelnen Falles auch Ausnahmen von ihren Listen aushandeln, wobei sie unter anderem die in den betreffenden regionalen oder weltweiten Vereinbarungen enthaltenen Bestimmungen über das öffentliche Beschaffungswesen sowie insbesondere solche Waren oder Dienstleistungen in Betracht ziehen, die Gegenstand gemeinsamer industrieller Entwicklungsprogramme sein können.

5. Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens können die Entwicklungsländer unter den Vertragsparteien ihre Listen der Beschaffungsstellen gemäss den in Artikel XXIV Absatz 6 enthaltenen Bestimmungen über die Änderung solcher Listen und unter Berücksichtigung ihrer Entwicklungs-, Finanz- und Handelsbedürfnisse ändern, oder sie können den Ausschuss für öffentliches Beschaffungswesen (im folgenden «der Ausschuss» genannt) ersuchen, für bestimmte Beschaffungsstellen, Waren oder Dienstleistungen, die in den Listen der einzelnen Beschaffungsstellen enthalten sind, Ausnahmen von den Bestimmungen über die Inländerbehandlung zu gewähren, wobei die besonderen Umstände jedes einzelnen Falles und die Bestimmungen von Absatz 1 Buchstaben a–c gebührend zu berücksichtigen sind. Entwicklungsländer unter den Vertragsparteien können nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens den Ausschuss ersuchen, aufgrund ihrer Teilnahme an regionalen oder weltweiten Vereinbarungen zwischen Entwicklungsländern für bestimmte Beschaffungsstellen, Waren oder Dienstleistungen, die in den Listen der einzelnen Beschaffungsstellen enthalten sind, Ausnahmen zu gewähren, wobei die besonderen Umstände jedes einzelnen Falles und die Bestimmungen von Absatz 1 Buchstabe d gebührend zu berücksichtigen sind. Jeder Antrag auf Änderung einer Liste, den ein Entwicklungsland unter den Vertragsparteien an den Ausschuss richtet, muss sachdienliche Unterlagen und alle Angaben enthalten, die für die Behandlung der Angelegenheit notwendig sein können.

6. Die Absätze 4 und 5 gelten sinngemäss für Entwicklungsländer, die diesem Übereinkommen nach seinem Inkrafttreten beitreten.

7. Vereinbarte Ausnahmen, wie sie in den Absätzen 4, 5 und 6 erwähnt sind, unterliegen der Überprüfung gemäss Absatz 14 dieses Artikels.

Technische Hilfe für Entwicklungsländer unter den Vertragsparteien

8. Die entwickelten Länder unter den Vertragsparteien leisten auf Ersuchen jede technische Hilfe, die ihrer Ansicht nach für die Entwicklungsländer unter den Vertragsparteien bei der Lösung ihrer Probleme des öffentlichen Beschaffungswesens zweckmässig ist.

9. Diese Hilfe, die auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung zwischen Entwicklungsländern unter den Vertragsparteien gewährt wird, bezieht sich unter anderem auf:

–
die Lösung besonderer technischer Probleme, im Zusammenhang mit der Vergabe eines bestimmten Auftrags;
–
jedes andere Problem, dessen Behandlung im Rahmen dieser Hilfe zwischen der entsprechenden Vertragspartei und einer anderen Vertragspartei vereinbart wird.

10. Die in den Absätzen 8 und 9 erwähnte technische Hilfe kann die Übersetzung der Qualifikationsunterlagen und der Angebote von Anbietern aus Entwicklungsländern in eine von der Beschaffungsstelle bezeichnete Amtssprache der WTO einschliessen, es sei denn, die entwickelten Länder betrachten eine Übersetzung als belastend; in diesem Fall wird den Entwicklungsländern, die die entwickelten Länder oder deren Beschaffungsstellen darum ersuchen, eine Erklärung gegeben.

Informationszentren

11. Die entwickelten Länder unter den Vertragsparteien errichten entweder allein oder gemeinsam Informationszentren, um angemessene Auskunftsersuchen von Entwicklungsländern unter den Vertragsparteien zu beantworten; diese Auskunftsersuchen können sich unter anderem auf Gesetze, Vorschriften, Verfahren und Praktiken betreffend das öffentliche Beschaffungswesen beziehen, auf veröffentlichte Bekanntmachungen geplanter Beschaffungen, auf Adressen der unter dieses Übereinkommen fallenden Beschaffungsstellen sowie auf Art und Menge der gekauften oder zu kaufenden Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich der verfügbaren Angaben über zukünftige Vergaben. Auch der Ausschuss kann ein Informationszentrum errichten.

Besondere Behandlung für die am wenigsten entwickelten Länder

12. Im Hinblick auf Absatz 6 der Entscheidung der Vertragsparteien des GATT 1947 vom 28. November 1979 über Besondere Behandlung und Meistbegünstigung, Reziprozität und umfassendere Beteiligung der Entwicklungsländer (BISD 26S/203–205) wird den am wenigsten entwickelten Ländern unter den Vertragsparteien und den Anbietern in diesen Ländern für Waren oder Dienstleistungen aus diesen Ländern im Rahmen aller allgemeinen oder besonderen Massnahmen zugunsten der Entwicklungsländer unter den Vertragsparteien eine besondere Behandlung gewährt. Die Vertragsparteien können die Vorteile dieses Übereinkommens auch Anbietern in den am wenigsten entwickelten Ländern, die nicht Vertragsparteien sind, für Waren oder Dienstleistungen aus diesen Ländern gewähren.

13. Die entwickelten Länder unter den Vertragsparteien gewähren auf Ersuchen möglichen Anbietern aus den am wenigsten entwickelten Ländern die ihnen zweckmässig erscheinende Hilfe beim Unterbreiten der Angebote und bei der Auswahl der Waren oder Dienstleistungen, die für die Beschaffungsstellen in den entwickelten Ländern sowie für die Anbieter aus den am wenigsten entwickelten Ländern von Interesse sein können, und unterstützen die Anbieter bei der Einhaltung von technischen Vorschriften und Normen für Waren oder Dienstleistungen, die Gegenstand der geplanten Beschaffung sind.

Überprüfung

14. Der Ausschuss überprüft jährlich die Durchführung und Wirksamkeit dieses Artikels und nimmt alle drei Jahre aufgrund der von den Vertragsparteien unterbreiteten Berichte eine umfassende Überprüfung vor, um die Auswirkungen dieses Artikels zu beurteilen. Um die weitestgehende Anwendung dieses Übereinkommens und insbesondere von Artikel III zu erreichen, und im Hinblick auf den Entwicklungsstand und die Finanz- und Handelslage der betreffenden Entwicklungsländer, untersucht der Ausschuss als Teil der alle drei Jahre stattfindenden Überprüfung, ob die nach den Absätzen 4–6 dieses Artikels vorgesehenen Ausnahmen zu ändern sind oder ihre Geltungsdauer verlängert werden soll.

15. Im Laufe weiterer Verhandlungsrunden nach Artikel XXIV Absatz 7 prüfen die Entwicklungsländer unter den Vertragsparteien die Möglichkeit, ihre Listen der Beschaffungsstellen im Hinblick auf ihre Wirtschafts-, Finanz- und Handelslage zu erweitern.

  Art. VI Technische Spezifikationen

1. Technische Spezifikationen, wie Qualität, Leistung, Sicherheit und Abmessungen, Symbole, Terminologie, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung oder die Produktionsprozesse und -verfahren, die die Merkmale einer zu kaufenden Ware oder Dienstleistung festlegen, sowie die von den Beschaffungsstellen vorgeschriebenen Anforderungen hinsichtlich der Konformitätsbescheinigungen werden nicht in der Absicht ausgearbeitet, angenommen oder angewendet, unnötige Hemmnisse für den internationalen Handel zu schaffen.

2. Von den Beschaffungsstellen vorgeschriebene technische Spezifikationen werden, soweit angebracht:

a)
eher bezüglich Leistung als bezüglich Konzeption oder beschreibender Eigenschaften definiert; und
b)
soweit vorhanden, auf internationale Normen, ansonsten auf nationale technische Vorschriften1, anerkannte nationale Normen2 oder Bauvorschläge gestützt.

3. Anforderungen oder Hinweise in bezug auf besondere Handelsmarken oder Handelsnamen, Patente, Muster oder Typen sowie auf einen bestimmten Ursprung, bestimmte Produzenten oder Anbieter sind nicht zulässig, es sei denn, dass es keine andere hinreichend genaue oder verständliche Art und Weise der Beschreibung des Beschaffungsbedarfs gibt und dass in die Vergabeunterlagen die Worte «oder gleichwertig» einbezogen werden.

4. Die Beschaffungsstellen dürfen nicht auf eine den Wettbewerb ausschaltende Art und Weise von einer Firma, die ein geschäftliches Interesse an der Beschaffung haben könnte, Ratschläge einholen oder annehmen, welche bei der Ausarbeitung der Spezifikationen für eine bestimmte Beschaffung verwendet werden können.


1 Im Sinne dieses Übereinkommens ist eine technische Vorschrift ein Dokument, in dem die Eigenschaften einer Ware oder Dienstleistung oder verwandter Produktionsverfahren und -methoden niedergelegt sind, eingeschlossen die zwingend anzuwendenden Verwaltungsvorschriften. Es kann auch Terminologie, Symbole, Verpackung, Kennzeichnungs- oder Beschriftungsvorschriften, wie sie für eine Ware, eine Dienstleistung, ein Verfahren oder eine Produktionsmethode gelten, einschliessen oder diese ausschliesslich behandeln.
2 Im Sinne dieses Übereinkommens ist eine Norm ein Dokument, das von einem anerkannten Gremium gebilligt wurde und das für die allgemeine und wiederholte Nutzung Richtlinien oder Eigenschaften für Waren oder Dienstleistungen oder verwandte Produktionsverfahren und -methoden liefert, deren Anwendung nicht verpflichtend ist. Es kann auch Terminologie, Symbole, Verpackung, Kennzeichnungs- oder Beschriftungsvorschriften, wie sie für eine Ware, eine Dienstleistung, ein Verfahren oder eine Produktionsmethode gelten, einschliessen oder diese ausschliesslich behandeln.

  Art. VII Vergabeverfahren

1. Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass die Vergabeverfahren ihrer Beschaffungsstellen nicht diskriminierend angewendet werden und mit den Bestimmungen der Artikel VII–XVI im Einklang stehen.

2. Die Beschaffungsstellen machen keinem Anbieter zu einer bestimmten Beschaffung derartige Angaben, dass dies zu einem Ausschluss des Wettbewerbs führen würde.

3. Im Sinne dieses Übereinkommens ist das:

a)
offene Verfahren dasjenige Verfahren, bei dem alle interessierten Anbieter ein Angebot abgeben können;
b)
selektive Verfahren dasjenige Verfahren, bei dem nach Artikel X Absatz 3 und anderen einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens diejenigen Anbieter ein Angebot abgeben können, die von der Beschaffungsstelle dazu eingeladen werden;
c)
freihändige Verfahren dasjenige Verfahren, bei dem sich eine Beschaffungsstelle, jedoch nur unter den Bedingungen nach Artikel XV, mit Anbietern einzeln in Verbindung setzt.
  Art. VIII Qualifikation der Anbieter

Die Beschaffungsstellen dürfen bei der Qualifikation der Anbieter nicht unter ausländischen Anbietern oder in- und ausländischen Anbietern diskriminieren. Die Qualifikationsverfahren haben mit den folgenden Bestimmungen im Einklang zu stehen:

a)
die Bedingungen für die Teilnahme an einem Vergabeverfahren sind rechtzeitig zu veröffentlichen, um es den interessierten Anbietern zu ermöglichen, das Qualifikationsverfahren zu beginnen und, soweit dies mit einer effizienten Abwicklung des Beschaffungsverfahrens vereinbar ist, abzuschliessen;
b)
die Bedingungen für die Teilnahme an Vergabeverfahren sind auf diejenigen zu beschränken, welche wesentlich sind, um sicherzustellen, dass das Unternehmen den betreffenden Auftrag erfüllen kann. Die von den Anbietern zu erfüllenden Teilnahmebedingungen, einschliesslich der finanziellen Garantien, der technischen Qualifikationen und der Informationen, die zum Nachweis der finanziellen, kommerziellen und technischen Leistungsfähigkeit der Anbieter dienen, sowie die Nachprüfung der Qualifikationen dürfen für ausländische Anbieter nicht ungünstiger sein als für inländische und dürfen nicht zur Diskriminierung zwischen ausländischen Anbietern führen. Die finanzielle, wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit eines Anbieters wird sowohl auf der Grundlage der globalen Geschäftstätigkeit dieses Anbieters als auch seiner Tätigkeit im Gebiet der Beschaffungsstelle beurteilt, wobei die rechtlichen Beziehungen zwischen den Lieferorganisationen gebührend berücksichtigt werden;
c)
das Verfahren für die Qualifikation der Anbieter und die dafür erforderliche Zeit dürfen nicht dazu benutzt werden, einen ausländischen Anbieter von der Anbieterliste auszuschliessen oder zu verhindern, dass für eine bestimmte geplante Beschaffung ausländische Anbieter in Betracht gezogen werden. Die Beschaffungsstellen anerkennen diejenigen in- und ausländischen Anbieter als qualifiziert, die die Teilnahmebedingungen für eine bestimmte geplante Beschaffung erfüllen. Anbieter, die die Teilnahme an einer bestimmten geplanten Beschaffung beantragen, sich aber noch nicht qualifiziert haben sollten, werden ebenfalls in Betracht gezogen, sofern genügend Zeit vorhanden ist, um das Qualifikationsverfahren abzuschliessen;
d)
Beschaffungsstellen, die ständige Listen qualifizierter Anbieter führen, sorgen dafür, dass alle qualifizierten Anbieter auf Antrag innerhalb einer angemessen kurzen Frist in diese Listen aufgenommen werden;
e)
beantragt nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung gemäss Artikel IX Absatz 1 ein noch nicht qualifizierter Anbieter die Teilnahme an einer geplanten Beschaffung, so leitet die Beschaffungsstelle unverzüglich das Qualifikationsverfahren ein;
f)
jeder Anbieter, der seine Aufnahme als qualifizierter Anbieter beantragt hat, wird von den betreffenden Beschaffungsstellen über die getroffene Entscheidung benachrichtigt. Qualifizierten Anbietern, die auf den ständigen Listen der Beschaffungsstellen stehen, wird auch mitgeteilt, wenn derartige Listen abgeschafft oder sie daraus gestrichen werden;
g)
die Vertragsparteien sorgen dafür, dass
i)
jede Beschaffungsstelle und ihre zugehörigen Stellen ein einheitliches Qualifikationsverfahren anwenden, ausgenommen in Fällen von gebührend belegtem Bedarf nach anderen Verfahren;
ii)
Anstrengungen unternommen werden, um Unterschiede in den Qualifikationsverfahren zwischen den Beschaffungsstellen zu verringern;
h)
keine Bestimmung der Buchstaben a–g steht dem entgegen, dass ein Anbieter, zum Beispiel wegen Konkurs oder unwahrer Erklärungen, ausgeschlossen wird, sofern dies mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens über die Inländerbehandlung und die Nichtdiskriminierung vereinbar ist.
  Art. IX Einladung zur Teilnahme an geplanten Beschaffungen

1. Die Beschaffungsstellen veröffentlichen für jede geplante Beschaffung nach den Absätzen 2 und 3 eine Einladung zur Teilnahme, vorbehaltlich der anderslautenden Bestimmungen von Artikel XV (freihändige Vergabe). Die Bekanntmachung wird im entsprechenden Publikationsorgan nach Anhang II veröffentlicht.

2. Die Einladung zur Teilnahme kann in der Form einer Bekanntmachung der beabsichtigten Beschaffung, wie in Absatz 6 vorgesehen, erfolgen.

3. Die in den Annexen 2 und 3 aufgeführten Beschaffungsstellen können eine regelmässige Bekanntmachung, wie in Absatz 7 vorgesehen, oder eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifikationssystems, wie in Absatz 9 vorgesehen, als Einladung zur Teilnahme benutzen.

4. Beschaffungsstellen, die eine regelmässige Bekanntmachung als Einladung zur Teilnahme benutzen, fordern alle sich interessiert zeigenden Anbieter auf, aufgrund einer Information, die wenigstens jene von Absatz 6 enthalten muss, ihr Interesse zu bestätigen.

5. Beschaffungsstellen, die eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifikationssystems als Einladung zur Teilnahme benutzen, müssen rechtzeitig und entsprechend den in Artikel XVIII Absatz 4 genannten Erwägungen Angaben bereitstellen, die all denjenigen, die sich interessiert gezeigt haben, eine echte Möglichkeit bieten, ihr Interesse an der Teilnahme an der Beschaffung zu evaluieren. Diese Angaben müssen die in den Absätzen 6 und 8 genannten Bekanntmachungsangaben möglichst vollständig umfassen, sofern sie zur Verfügung stehen. Angaben, die einem interessierten Anbieter gemacht werden, sind auf nichtdiskriminierende Weise auch den anderen interessierten Anbietern mitzuteilen.

6. Jede Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung nach Absatz 2 enthält die folgenden Angaben:

a)
Art und Menge der zu liefernden Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich Optionen für zusätzliche Mengen, sowie wenn möglich eine Schätzung des Zeitpunktes, zu dem solche Optionen ausgeübt werden; im Falle von wiederkehrenden Aufträgen die Art und Menge sowie wenn möglich eine Schätzung des Zeitpunktes der nachfolgenden Bekanntmachungen von Ausschreibungen für die zu beschaffenden Waren oder Dienstleistungen;
b)
die Angabe, ob das Verfahren offen oder selektiv ist oder Verhandlungen beinhaltet;
c)
gegebenenfalls die vorgesehenen Liefertermine für Waren oder Dienstleistungen;
d)
Adresse und letzter Tag für die Einreichung des Antrages auf Einladung zur Angebotsabgabe oder auf Qualifikation zur Aufnahme in die Anbieterliste oder für die Entgegennahme von Angeboten sowie die Sprache oder Sprachen, in denen die Angebote abzugeben sind;
e)
die Adresse der Beschaffungsstelle, die den Zuschlag erteilt und die Angaben liefert, die für den Erhalt des Pflichtenheftes und anderer Dokumente notwendig sind;
f)
alle wirtschaftlichen und technischen Anforderungen, finanziellen Garantien und Angaben, die von den Anbietern verlangt werden;
g)
Höhe der für die Vergabeunterlagen zu entrichtenden Beträge und Zahlungsmodalitäten;
h)
ob die Beschaffungsstelle Angebote für Kauf, Leasing, Miete oder Miete-Kauf oder für mehr als eine dieser Formen einholt.

7. Jede regelmässige Bekanntmachung nach Absatz 3 muss möglichst viele der in Absatz 6 genannten Angaben, soweit diese verfügbar sind, enthalten. Auf jeden Fall muss sie die in Absatz 8 genannten Angaben enthalten sowie:

a)
eine Erklärung, dass die interessierten Anbieter der Beschaffungsstelle ihr Interesse an der Beschaffung mitteilen sollen;
b)
die Erwähnung einer Kontaktperson oder einer Kontaktstelle bei der Beschaffungsstelle, von der zusätzliche Angaben zu erhalten sind.

8. Für jede geplante Beschaffung veröffentlicht die Beschaffungsstelle in einer der Amtssprachen der WTO eine Zusammenfassung der Anzeige, die mindestens folgendes enthält:

a)
Gegenstand der Beschaffung;
b)
Fristen für das Einreichen der Angebote oder der Anträge auf Einladung zur Angebotsabgabe; und
c)
Adressen, bei denen die Vergabeunterlagen angefordert werden können.

9. Für selektive Verfahren machen Beschaffungsstellen, die ständige Listen qualifizierter Anbieter führen, jährlich in einem der Publikationsorgane nach Anhang III folgendes bekannt:

a)
die Aufzählung der geführten Listen einschliesslich ihrer Überschriften nach Waren oder Dienstleistungen oder Waren- oder Dienstleistungskategorien, die über diese Listen eingekauft werden;
b)
die von den möglichen Anbietern für die Aufnahme in diese Listen zu erfüllenden Bedingungen und die Methode, nach denen jede dieser Bedingungen von der betreffenden Beschaffungsstelle überprüft wird;
c)
die Gültigkeitsdauer der Listen und die Formalitäten für deren Erneuerung. Wenn eine solche Bekanntmachung als Einladung zur Teilnahme nach Absatz 3 gilt, muss die Bekanntmachung zusätzlich folgende Angaben enthalten:
d)
Art der jeweiligen Waren oder Dienstleistungen;
e)
eine Erklärung, dass die Bekanntmachung eine Einladung zur Teilnahme darstellt.

Wenn jedoch die Dauer des Qualifikationssystems drei Jahre oder weniger beträgt und wenn die Dauer des Systems deutlich aus der Bekanntmachung hervorgeht und auch klar ist, dass keine weiteren Bekanntmachungen veröffentlicht werden, reicht es aus, die Bekanntmachung nur einmal, zu Beginn der Anwendung des Systems, zu veröffentlichen. Ein solches System darf nicht so genutzt werden, dass die Bestimmungen dieses Übereinkommens umgangen werden.

10. Wird es nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung einer geplanten Beschaffung, aber noch vor dem in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen angegebenen Termin für die Öffnung oder die Entgegennahme von Angeboten notwendig, die Bekanntmachung zu ändern oder neu zu veröffentlichen, so ist die Änderung oder die neue Bekanntmachung genauso zu verbreiten wie die ursprünglichen Unterlagen, auf die sich die Änderung bezieht. Jede wichtige Angabe, die einem Anbieter in bezug auf eine bestimmte geplante Beschaffung gemacht wird, ist gleichzeitig allen anderen betroffenen Anbietern mitzuteilen, und zwar so rechtzeitig, dass die Anbieter diese Angabe berücksichtigen und sich danach richten können.

11. Die Beschaffungsstellen müssen in den in diesem Artikel erwähnten Bekanntmachungen oder im Publikationsorgan, in dem die Bekanntmachungen erscheinen, klarstellen, dass die Beschaffung unter dieses Übereinkommen fällt.

  Art. X Auswahlverfahren

1. Um einen optimal wirksamen internationalen Wettbewerb bei den selektiven Verfahren zu gewährleisten, laden die Beschaffungsstellen für jede geplante Beschaffung die grösstmögliche mit einer effizienten Abwicklung der Beschaffung zu vereinbarende Zahl von in- und ausländischen Anbietern zur Angebotsabgabe ein. Sie wählen die Anbieter, die an dem Verfahren teilnehmen sollen, in gerechter und nichtdiskriminierender Weise aus.

2. Die Beschaffungsstellen, die ständige Listen qualifizierter Anbieter führen, können aus diesen Listen diejenigen Anbieter auswählen, die sie zur Angebotsabgabe einladen. Jede Auswahl muss den Anbietern in diesen Listen faire Chancen einräumen.

3. Beantragen Anbieter die Beteiligung an einer bestimmten geplanten Beschaffung, so ist ihnen die Abgabe des Angebots zu gestatten, und sie sind in Betracht zu ziehen, sofern im Falle von noch nicht qualifizierten Anbietern genügend Zeit vorhanden ist, um das Qualifikationsverfahren nach den Artikeln VIII und IX abzuschliessen. Die Zahl der zusätzlichen Anbieter, denen die Teilnahme gestattet wird, darf nur aus Gründen der effizienten Abwicklung der Beschaffung begrenzt werden.

4. Anträge zur Beteiligung an selektiven Verfahren können per Telex, Telegramm oder Telefax übermittelt werden.

  Art. XI Fristen für Angebote und Lieferungen

Allgemeines

1.
a) Jede festgesetzte Frist muss so bemessen sein, dass es sowohl ausländischen als auch inländischen Anbietern möglich ist, Angebote einzureichen, bevor das Verfahren abgeschlossen wird. Bei der Festsetzung dieser Fristen berücksichtigen die Beschaffungsstellen, soweit es mit ihren angemessenen Bedürfnissen zu vereinbaren ist, Umstände wie die Komplexität der geplanten Beschaffung, das voraussichtliche Ausmass der Vergabe von Unteraufträgen und die übliche Zeit für die Übermittlung von Angeboten durch die Post vom In- und Ausland aus.
b)
Jede Vertragspartei hat sicherzustellen, dass ihre Beschaffungsstellen Verzögerungen bei der Veröffentlichung gebührend Rechnung tragen, wenn sie die Frist für die Entgegennahme der Angebote oder die Frist für die Vorlage des Antrags auf Einladung zur Angebotsabgabe festsetzen.

Fristen

2. Vorbehaltlich der Bestimmungen von Absatz 3 gilt folgendes:

a)
Beim offenen Verfahren darf die Frist für die Entgegennahme der Angebote in keinem Fall kürzer sein als 40 Tage, gerechnet vom Zeitpunkt der Veröffentlichung nach Artikel IX Absatz 1 an.
b)
Bei selektiven Verfahren, bei denen keine ständige Liste qualifizierter Anbieter verwendet wird, darf die Frist für die Vorlage des Antrags auf Einladung zur Angebotsabgabe in keinem Fall kürzer sein als 25 Tage, gerechnet vom Zeitpunkt der Veröffentlichung nach Artikel IX Absatz 1 an; die Frist für die Entgegennahme der Angebote darf in keinem Fall kürzer sein als 40 Tage, gerechnet vom Zeitpunkt an, zu dem die Einladung zur Angebotsabgabe ergeht.
c)
Bei selektiven Verfahren, bei denen eine ständige Liste qualifizierter Anbieter verwendet wird, darf die Frist für die Entgegennahme der Angebote in keinem Fall kürzer sein als 40 Tage, gerechnet vom Zeitpunkt an, zu dem die Einladung zur Angebotsabgabe erstmals ergeht, unabhängig davon, ob der Zeitpunkt, zu dem die Einladung zur Angebotsabgabe erstmals ergeht, mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung nach Artikel IX Absatz 1 zusammenfällt oder nicht.

3. Die Fristen nach Absatz 2 können unter folgenden Umständen gekürzt werden:

a)
wenn zwischen 40 Tagen und höchstens 12 Monaten eine getrennte Bekanntmachung veröffentlicht wurde, die mindestens folgende Angaben enthält:
i)
die Angaben nach Artikel IX Absatz 6, soweit sie verfügbar sind, möglichst vollständig;
ii)
die in Artikel IX Absatz 8 genannten Angaben;
iii)
eine Erklärung, dass interessierte Anbieter der Beschaffungsstelle ihr Interesse an der Beschaffung mitteilen sollen;
iv)
eine Kontaktperson oder eine Kontaktstelle bei der Beschaffungsstelle, von der zusätzliche Informationen zu erhalten sind;
die 40-Tage-Grenze für die Annahme von Angeboten kann durch einen Zeitraum ersetzt werden, der lange genug ist, um die Einreichung von Angeboten zu erlauben. In der Regel sollte dieser Zeitraum nicht weniger als 24 Tage umfassen, in keinem Fall jedoch weniger als zehn Tage;
b)
wenn es sich um die zweite oder eine weitere Veröffentlichung nach Artikel IX Absatz 6 handelt, darf die Frist von 40 Tagen für die Annahme von Angeboten nicht auf weniger als 24 Tage reduziert werden;
c)
wenn eine von der Beschaffungsstelle gebührend begründete Dringlichkeit die betreffenden Fristen unpraktikabel macht, können die Fristen nach Absatz 2 reduziert werden. Sie dürfen aber in keinem Fall weniger als zehn Tage betragen, gerechnet vom in Artikel IX Absatz 1 genannten Veröffentlichungsdatum an; oder
d)
der in Absatz 2 Buchstabe c genannte Zeitraum kann für Beschaffungen durch in den Annexen 2 und 3 aufgeführte Beschaffungsstellen mit einer gegenseitigen Einigung zwischen der Beschaffungsstelle und ausgewählten Anbietern festgelegt werden. Andernfalls kann die Beschaffungsstelle einen Zeitraum festlegen, der genügend lang sein muss, um die Einreichung von Angeboten zu erlauben. Dieser darf keinesfalls weniger als zehn Tage betragen.

4. In Übereinstimmung mit den angemessenen Bedürfnissen der Beschaffungsstellen werden bei der Festsetzung eines Liefertermins Faktoren wie die Komplexität der beabsichtigten Beschaffung, das Ausmass der zu erwartenden Weitervergabe sowie eine realistische Zeitspanne für die Herstellung, die Entnahme vom Lager und den Transport der Waren von den Lieferorten oder für die Erbringung der Dienstleistungen berücksichtigt.

  Art. XII Vergabeunterlagen

1. Gestattet eine Beschaffungsstelle bei Vergabeverfahren, dass Angebote in mehreren Sprachen eingereicht werden, so muss eine dieser Sprachen eine der Amtssprachen der WTO sein.

2. Die den Anbietern zur Verfügung gestellten Vergabeunterlagen müssen alle Angaben enthalten, die für sie notwendig sind, um entsprechende Angebote einreichen zu können, einschliesslich der Angaben, die in der Bekanntmachung der beabsichtigten Beschaffung veröffentlicht werden müssen, mit Ausnahme von Artikel IX Absatz 6 Buchstabe g, sowie die folgenden Angaben:

a)
die Adresse der Beschaffungsstelle, an die die Angebote zu senden sind;
b)
die Adresse, an die Ersuchen um zusätzliche Angaben zu senden sind;
c)
die Sprache oder Sprachen, in denen die Angebote und Angebotsunterlagen einzureichen sind;
d)
Datum und Frist der Entgegennahme von Angeboten sowie die Zeitspanne, innerhalb deren jedes Angebot angenommen werden kann;
e)
Angabe der Personen, die bei der Angebotsöffnung anwesend sein dürfen, sowie Tag, Stunde und Ort der Öffnung;
f)
die wirtschaftlichen und technischen Anforderungen, finanziellen Garantien und Angaben oder Unterlagen, die von den Anbietern verlangt werden;
g)
eine vollständige Beschreibung der benötigten Waren oder Dienstleistungen sowie aller Anforderungen an technische Spezifikationen und Konformitätsbescheinigungen, die erfüllt werden müssen, einschliesslich der Pläne, Zeichnungen und notwendigen Instruktionen;
h)
die Kriterien für den Zuschlag einschliesslich aller Gesichtspunkte, ausgenommen den Preis, die bei der Beurteilung der Angebote in Betracht zu ziehen sind, und der in die Beurteilung der Angebotspreise einzubeziehenden Kostenelemente, wie Transport-, Versicherungs- und Inspektionskosten sowie, bei ausländischen Waren oder Dienstleistungen, Zölle und andere Einfuhrabgaben, Steuern und die Währung, in der die Zahlung geleistet wird;
i)
die Zahlungsbedingungen;
j)
alle anderen Modalitäten und Bedingungen;
k)
gemäss Artikel XVII, die Modalitäten und Bedingungen, sofern vorhanden, unter denen Angebote aus Ländern eingereicht werden können, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, sich aber an die Bestimmungen dieses Artikels halten.

Zusendung von Vergabeunterlagen durch die Beschaffungsstellen

3.
a) Beim offenen Verfahren senden die Beschaffungsstellen auf Ersuchen jedem an dem Verfahren teilnehmenden Anbieter die Vergabeunterlagen und beantworten innerhalb kürzester Frist alle angemessenen Anfragen über Erklärungen zu diesen Unterlagen.
b)
Beim selektiven Verfahren senden die Beschaffungsstellen die Vergabeunterlagen auf Ersuchen jedem Anbieter, der die Teilnahme beantragt, und beantworten innerhalb kürzester Frist alle angemessenen Anfragen über Erklärungen zu diesen Unterlagen.
c)
Die Beschaffungsstellen beantworten innerhalb kürzester Frist alle angemessenen Anfragen über einschlägige Informationen zu den Unterlagen, die von einem am Verfahren teilnehmenden Anbieter gestellt werden, unter der Bedingung, dass diese Angaben den Anbieter gegenüber seinen Konkurrenten im Zuschlagsverfahren nicht bevorzugen.
  Art. XIII Einreichung, Entgegennahme und Öffnung der Angebote und Zuschlagserteilung

1. Einreichung, Entgegennahme und Öffnung von Angeboten sowie Zuschlagserteilung richten sich nach folgendem:

a)
Angebote werden normalerweise schriftlich, und zwar direkt oder per Post, eingereicht. Ist es gestattet, Angebote per Telex, Telegramm oder Telefax einzureichen, so müssen diese Angebote alle für ihre Beurteilung erforderlichen Angaben enthalten, insbesondere den vom Anbieter vorgeschlagenen endgültigen Preis sowie eine Erklärung, dass der Anbieter mit allen Modalitäten, Bedingungen und Bestimmungen der Einladung zur Angebotsabgabe einverstanden ist. Das Angebot ist innerhalb kürzester Frist durch Brief oder durch Zusendung einer unterzeichneten Kopie des Telex, des Telegramms oder des Telefax zu bestätigen. Telefonische Angebote sind unzulässig. Bei Widersprüchen oder Unterschieden zwischen dem Inhalt des Telex, des Telegramms oder des Telefax und dem Inhalt der nach Ablauf der Frist entgegengenommenen Unterlagen ist der Inhalt des Telex, des Telegramms oder des Telefax massgebend.
b)
Wird Anbietern Gelegenheit gegeben, zwischen der Öffnung der Angebote und der Zuschlagserteilung unbeabsichtigte Formfehler zu berichtigen, so darf dies nicht zu diskriminierenden Praktiken führen.

Entgegennahme der Angebote

2. Einem Anbieter darf kein Nachteil entstehen, wenn ein Angebot bei der in den Vergabeunterlagen angegebenen Stelle nach Ablauf der Frist eintrifft, sofern die Verzögerung ausschliesslich der Beschaffungsstelle zuzuschreiben ist. Angebote können auch in anderen aussergewöhnlichen Fällen in Betracht gezogen werden, wenn dies in den Verfahren der Beschaffungsstellen vorgesehen ist.

Öffnung der Angebote

3. Alle von Beschaffungsstellen in offenen und selektiven Verfahren eingeholten Angebote werden nach Verfahren und unter Bedingungen entgegengenommen und geöffnet, die die Ordnungsmässigkeit der Öffnung gewährleisten. Entgegennahme und Öffnung der Angebote haben auch mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens über Inländerbehandlung und Nichtdiskriminierung im Einklang zu stehen. Die Angaben über die Angebotsöffnung verbleiben bei den betreffenden Beschaffungsstellen und stehen den für die Beschaffungsstelle zuständigen Regierungsstellen zur Verfügung, damit sie erforderlichenfalls für die Verfahren nach den Artikeln XVIII, XIX, XX und XXII herangezogen werden können.

Zuschlagserteilung

4.
a) Um für den Zuschlag in Betracht gezogen zu werden, muss ein Angebot bei der Öffnung den wesentlichen Anforderungen der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen entsprechen und von Anbietern eingereicht worden sein, die die Teilnahmebedingungen erfüllen. Erhält eine Beschaffungsstelle ein Angebot, das ungewöhnlich niedriger ist als andere eingereichte Angebote, so kann sie beim Anbieter Erkundigungen einziehen und sicherstellen, dass er die Teilnahmebedingungen einhalten und die Auftragsmodalitäten erfüllen kann.
b)
Sofern die Beschaffungsstelle nicht im öffentlichen Interesse beschlossen hat, keinen Auftrag zu vergeben, erteilt sie den Zuschlag dem Anbieter, von dem feststeht, dass er voll in der Lage ist, den Auftrag zu erfüllen, und dessen Angebot – gleich, ob es sich um in- oder ausländische Waren und Dienstleistungen handelt – entweder das billigste ist oder anhand der spezifischen Bewertungskriterien in den Bekanntmachungen oder den Vergabeunterlagen als das günstigste beurteilt wird.
c)
Zuschläge erfolgen gemäss den in den Vergabeunterlagen angeführten Kriterien und wesentlichen Bedingungen.

Optionsklauseln

5. Optionsklauseln dürfen nicht zur Umgehung der Bestimmungen dieses Übereinkommens benützt werden.

  Art. XIV Verhandlungen

1. Die Parteien können vorsehen, dass Beschaffungsstellen Verhandlungen führen:

a)
im Zusammenhang mit Beschaffungen, bei denen diese Absicht in der Bekanntmachung laut Artikel IX Absatz 2 angekündigt wurde (Einladung an Anbieter, sich am Verfahren der beabsichtigten Beschaffung zu beteiligen);
b)
wenn die Bewertung ergibt, dass kein Angebot nach den spezifischen Bewertungskriterien in den Bekanntmachungen oder Vergabeunterlagen eindeutig das günstigste ist.

2. Die Verhandlungen sollen hauptsächlich dazu dienen, Stärken und Schwächen der Angebote zu erkennen.

3. Die Angebote sind von den Beschaffungsstellen vertraulich zu behandeln. Letztere sollen insbesondere davon absehen, bestimmten Anbietern vertrauliche Informationen weiterzugeben mit dem Ziel, deren Angebote auf das Niveau anderer Teilnehmer zu heben.

4. Während der Verhandlungen dürfen die Beschaffungsstellen Anbieter weder bevorzugen noch benachteiligen. Sie sollen insbesondere sicherstellen, dass:

a)
die Ablehnung von Teilnehmern im Einklang mit den Kriterien der Bekanntmachungen oder der Vergabeunterlagen erfolgt;
b)
sämtliche Änderungen der Kriterien und technischen Anforderungen allen verbleibenden Verhandlungsteilnehmern schriftlich mitgeteilt werden;
c)
alle verbleibenden Teilnehmer die Gelegenheit erhalten, neue oder aufgrund der revidierten Anforderungen geänderte Angebote einzureichen;
d)
nach Abschluss der Verhandlungen alle verbleibenden Verhandlungsteilnehmer innerhalb einer für alle gleichen Frist ihre endgültigen Angebote einreichen dürfen.
  Art. XV Freihändige Vergabe

1. Die Bestimmungen der Artikel VII–XIV über das offene und das selektive Verfahren brauchen unter den nachfolgenden Bedingungen nicht angewendet zu werden, sofern die freihändige Vergabe nicht mit der Absicht, den grösstmöglichen Wettbewerb zu verhindern, oder so angewendet wird, dass sie ein Mittel zur Diskriminierung zwischen ausländischen Anbietern oder zum Schutz inländischer Produzenten und Anbieter darstellt:

a)
wenn bei einem offenen oder einem selektiven Verfahren keine Angebote eingehen oder Angebote eingereicht werden, die aufeinander abgestimmt sind oder nicht den wesentlichen Anforderungen der Ausschreibung entsprechen, oder wenn diese Angebote von Anbietern eingereicht werden, die die Teilnahmebedingungen nach diesem Übereinkommen nicht erfüllen, jedoch unter der Voraussetzung, dass die Anforderungen der ursprünglichen Ausschreibung im Auftrag, der vergeben wird, nicht wesentlich geändert sind;
b)
wenn bei Kunstwerken oder aus Gründen des Schutzes ausschliesslicher Rechte, wie Patent- oder Urheberrechte, oder bei fehlendem Wettbewerb aus technischen Gründen die Waren oder Dienstleistungen nur von einem bestimmten Anbieter geliefert werden können und es keine angemessene Alternative oder keine Ersatzware gibt;
c)
soweit dies unbedingt erforderlich ist, wenn aus Gründen äusserster Dringlichkeit im Zusammenhang mit Ereignissen, die die Beschaffungsstelle nicht vorhersehen konnte, die Waren oder Dienstleistungen im offenen oder im selektiven Verfahren nicht rechtzeitig beschafft werden könnten;
d)
bei zusätzlichen Lieferungen der ursprünglichen Anbieter, die entweder als Ersatzteile für gelieferte Waren oder bestehende Anlagen oder als Ergänzungslieferungen oder zur Erweiterung bestehender Dienstleistungen oder Anlagen bestimmt sind, wenn ein Wechsel des Anbieters die Beschaffungsstelle dazu zwingen würde, Material oder Dienstleistungen zu kaufen, welche die Bedingungen der Austauschbarkeit mit schon vorhandenem Material oder vorhandenen Dienstleistungen nicht erfüllen1;
e)
wenn eine Beschaffungsstelle Prototypen oder eine Erstanfertigung oder —dienstleistung kauft, die auf ihr Ersuchen für einen bestimmten Forschungs—, Versuchs—, Studien- oder Neuentwicklungsauftrag oder in dessen Verlauf entwickelt werden. Nachdem solche Aufträge ausgeführt sind, unterliegen alle weiteren Käufe solcher Waren den Artikeln VII–XIV2;
f)
wenn zusätzliche Baudienstleistungen, die im Erstauftrag nicht eingeschlossen waren, aber den Zielen der ursprünglichen Ausschreibung entsprechen, sich durch unvorhersehbare Entwicklungen zur Vollendung der darin beschriebenen Baudienstleistungen als notwendig erweisen und die Beschaffungsstelle dem Anbieter, der bereits Baudienstleistungen ausführt, den Zuschlag für die zusätzlichen Baudienstleistungen erteilen muss, weil eine Trennung der zusätzlichen Baudienstleistungen vom ursprünglichen Auftrag aus technischen und wirtschaftlichen Gründen für die Beschaffungsstelle erhebliche Schwierigkeiten mit sich bringen würde. Der Gesamtwert des Zuschlags für zusätzliche Baudienstleistungen darf jedoch nicht über 50 Prozent der Summe des Hauptzuschlags ausmachen;
g)
für neue Baudienstleistungen, welche eine Wiederholung ähnlicher Baudienstleistungen darstellen und sich auf ein Grundprojekt beziehen, für welches laut den Artikeln VII–XIV ein Erstzuschlag erteilt wurde und für welches die Beschaffungsstelle in der Bekanntmachung der geplanten Beschaffung betreffend die Erstdienstleistung angegeben hat, dass die freihändige Vergabe bei der Zuschlagserteilung für neue Baudienstleistungen angewandt werden könne;
h)
für an Warenbörsen gekaufte Produkte;
i)
für unter ausserordentlich günstigen, nur befristet bestehenden Bedingungen getätigte Käufe. Diese Bestimmung bezieht sich auf Ausnahmeverkäufe von Unternehmen, welche normalerweise nicht Anbieter sind, und die Veräusserung des Geschäftsvermögens bei Liquidierung oder Konkursverwaltung. Routinekäufe üblicher Anbieter werden von dieser Bestimmung nicht erfasst;
j)
bei Zuschlägen, die dem Gewinner eines Wettbewerbs erteilt werden, vorausgesetzt, dass die Organisation des Wettbewerbs den Grundsätzen dieses Übereinkommens entspricht, insbesondere hinsichtlich der Veröffentlichung, gemäss Artikel IX, einer Einladung an angemessen qualifizierte Anbieter zur Teilnahme an einem solchen Wettbewerb. Zur Beurteilung ist eine unabhängige Jury einzusetzen. Den Gewinnern werden Verträge in Aussicht gestellt.

2. Die Beschaffungsstellen arbeiten über jeden nach Absatz 1 vergebenen Auftrag einen schriftlichen Bericht aus. Jeder Bericht enthält den Namen der Beschaffungsstelle, Wert und Art der gekauften Waren oder Dienstleistungen, Ursprungsland sowie einen Hinweis darauf, welche der in Absatz 1 aufgeführten Bedingungen gegeben waren. Dieser Bericht verbleibt bei der betreffenden Beschaffungsstelle und steht den für die Beschaffungsstelle zuständigen Regierungsstellen zur Verfügung, damit er erforderlichenfalls bei den Verfahren nach den Artikeln XVIII, XIX, XX und XXII herangezogen werden kann.


1 Es gilt als vereinbart, dass «bestehende Anlagen» Software in dem Ausmass umfassen, als die Erstbeschaffung der Software diesem Übereinkommen unterlag.
2 Die Neuentwicklung einer Erstanfertigung oder -dienstleistung kann eine begrenzte Produktion oder Lieferung einschliessen, um die Erprobungsergebnisse zu verarbeiten und zu zeigen, dass sich das Produkt für eine Produktion oder Lieferung in grösseren Mengen bei annehmbaren Qualitätsnormen eignet. Nicht darunter fällt eine Serienfertigung oder —lieferung zum Nachweis der Vermarktbarkeit des Produkts oder zur Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten.

  Art. XVI Kompensationsgeschäfte

1. Die Beschaffungsstellen sollen bei der Qualifikation und Auswahl der Anbieter, Waren und Dienstleistungen oder bei der Bewertung der Angebote oder der Zuschlagserteilung Kompensationsgeschäfte weder erzwingen, anstreben noch in Betracht ziehen1.

2. Aus grundsätzlichen politischen Erwägungen und insbesondere im Hinblick auf entwicklungspolitische Bedürfnisse dürfen Entwicklungsländer zum Zeitpunkt ihres Beitritts Bedingungen zum Einsatz von Kompensationsgeschäften aushandeln, zum Beispiel die Anforderung, dass zu einem bestimmten Anteil inländische Erzeugnisse zu verwenden sind. Derartige Anforderungen werden nur zur Entscheidung über die Teilnahme am Beschaffungsverfahren und nicht als Kriterium bei der Zuschlagserteilung gestellt. Die Bedingungen müssen objektiv, eindeutig und nichtdiskriminierend sein. Sie werden im Anhang I des betreffenden Landes niedergelegt und enthalten gegebenenfalls die genauen Grenzen des Einsatzes von Kompensationsgeschäften bei von diesem Übereinkommen erfassten Beschaffungen. Über bisherige Bedingungen ist der Ausschuss zu unterrichten. Ferner sind sie in Bekanntmachungen zu beabsichtigten Beschaffungen und in anderen Unterlagen zu veröffentlichen.


1 Kompensationsgeschäfte im öffentlichen Beschaffungswesen sind Massnahmen, welche darauf abzielen, mit Vorschriften bezüglich nationaler Rohstoffanteile (domestic content), Lizenzerteilung für Technologie, Investitionsvorschriften, Ausgleichshandel oder ähnlichen Anforderungen die lokale Entwicklung zu fördern oder Zahlungsbilanzschwierigkeiten zu beheben.

  Art. XVII Transparenz

1. Die Vertragsparteien fordern die Beschaffungsstellen auf, Modalitäten und Bedingungen, darunter Abweichungen von den Ausschreibungsverfahren im Wettbewerb oder im Zugang zu Beschwerdeverfahren, bekanntzumachen, laut welchen Angebote von Anbietern eingereicht werden können, die zwar nicht aus Vertragsparteien dieses Übereinkommens stammen, die aber im Hinblick auf die Schaffung grösserer Transparenz bezüglich ihrer eigenen Vergabeverfahren wie folgt handeln:

a)
sie spezifizieren ihre Beschaffungen im Einklang mit Artikel VI (technische Spezifikationen);
b)
sie machen in den Bekanntmachungen zu Beschaffungen nach Artikel IX – darunter in der Version der Bekanntmachung nach Artikel IX Absatz 8, die in einer der Amtssprachen der WTO veröffentlicht wird (Kurzfassung der Bekanntmachung der beabsichtigten Beschaffung) – Angaben zu Modalitäten und Bedingungen für die Angebotsabgabe durch Anbieter aus Vertragsparteien dieses Übereinkommens;
c)
sie sind bereit sicherzustellen, dass ihre Verordnungen bezüglich der Beschaffung normalerweise während des Beschaffungsverfahrens nicht geändert werden oder dass bei unvermeidlichen Änderungen zufriedenstellende Abhilfemöglichkeiten zur Verfügung stehen.

2. Regierungen, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, aber die Bestimmungen von Absatz 1 Buchstaben a–c erfüllen, steht das Recht zu, den Sitzungen des Ausschusses als Beobachter beizuwohnen, vorausgesetzt, dass sie die Vertragsparteien davon unterrichten.

  Art. XVIII Information und Prüfung bezüglich der Verpflichtungen der Beschaffungsstellen

1. Die Beschaffungsstellen veröffentlichen spätestens 72 Tage nach erfolgtem Zuschlag des Auftrages gemäss den Artikeln XIII–XV eine Bekanntmachung im entsprechenden Publikationsorgan gemäss Anhang II. Diese Bekanntmachungen enthalten folgende Angaben:

a)
Art und Menge der Waren oder Dienstleistungen des zugeschlagenen Auftrages;
b)
Name und Adresse der vergebenden Beschaffungsstelle;
c)
Datum des Zuschlages;
d)
Name und Adresse des erfolgreichen Anbieters;
e)
Wert des erfolgreichen Angebots oder höchstes und niedrigstes Angebot, das bei der Vergabe berücksichtigt wurde;
f)
gegebenenfalls Bezeichnung der gemäss Artikel IX Absatz 1 veröffentlichten Bekanntmachung oder Begründung für die Anwendung dieses Verfahrens gemäss Artikel XV;
g)
Art des angewendeten Verfahrens.

2. Die Beschaffungsstellen sind auf Ersuchen eines Anbieters einer Vertragspartei unverzüglich bereit:

a)
ihre Beschaffungspraktiken und -verfahren zu erläutern;
b)
sachdienliche Angaben über die Gründe, aus denen der Antrag eines Anbieters auf Qualifikation abgelehnt oder ein Anbieter aus der Qualifikationsliste gestrichen oder nicht ausgewählt wurde, mitzuteilen;
c)
einem erfolglosen Anbieter sachdienliche Angaben über die Gründe mitzuteilen, aus denen sein Angebot nicht berücksichtigt wurde, einschliesslich der charakteristischen Merkmale und relativen Vorteile des ausgewählten Angebots sowie des Namens des erfolgreichen Anbieters.

3. Die Beschaffungsstellen müssen die teilnehmenden Anbieter unverzüglich und auf Ersuchen in schriftlicher Form über die Zuschlagserteilung informieren.

4. Würde die Weitergabe gewisser Angaben zur Zuschlagserteilung nach den Absätzen 1 und 2 Buchstabe c die Durchführung von Rechtsvorschriften behindern oder sonst dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten Wirtschaftsinteressen bestimmter öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen oder den fairen Wettbewerb zwischen den Anbietern beeinträchtigen, so kann die Beschaffungsstelle beschliessen, solche Angaben nicht weiterzugeben.

  Art. XIX Information und Prüfung bezüglich der Verpflichtungen der Vertragsparteien

1. Die Vertragsparteien veröffentlichen unverzüglich alle Gesetze, Verordnungen, Gerichtsentscheide, Verwaltungsbeschlüsse mit allgemeiner Geltung und alle Verfahren (darunter Standard-Vertragsklauseln) zu den von diesem Übereinkommen erfassten öffentlichen Beschaffungen im einschlägigen Publikationsorgan nach Anhang IV, so dass die übrigen Vertragsparteien und die Anbieter davon Kenntnis nehmen können. Die Vertragsparteien sollen auf Ersuchen jeder anderen Vertragspartei ihre Verfahren des öffentlichen Beschaffungswesens erläutern.

2. Die Regierung des erfolglosen Anbieters, die Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, kann unbeschadet der Bestimmungen von Artikel XXII zusätzliche Auskünfte über die Zuschlagserteilung einholen, soweit dies notwendig ist, um sicherzugehen, dass die Beschaffung ordnungsgemäss und unparteiisch vor sich gegangen ist. Zu diesem Zweck erteilt die Behörde, die die Beschaffung tätigt, Auskunft über die charakteristischen Merkmale und relativen Vorteile des ausgewählten Angebots sowie über den Zuschlagspreis. Die Regierung des erfolglosen Anbieters darf die letztgenannte Auskunft normalerweise weitergeben, sofern sie von diesem Recht mit Zurückhaltung Gebrauch macht. Würde die Weitergabe dieser Auskunft den Wettbewerb bei künftigen Ausschreibungen beeinträchtigen, so darf diese Auskunft nur nach Konsultationen und mit Zustimmung der Vertragspartei, die die Auskunft erteilt hat, weitergegeben werden.

3. Verfügbare Angaben über erfasste Beschaffungsstellen und einzelne von diesen getätigte Zuschläge sind auf Ersuchen jeder anderen Vertragspartei mitzuteilen.

4. Würde die Weitergabe vertraulicher Angaben, die einer Vertragspartei zur Verfügung gestellt werden, die Durchführung von Rechtsvorschriften behindern oder sonst dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten Wirtschaftsinteressen bestimmter öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen oder den fairen Wettbewerb zwischen den Anbietern beeinträchtigen, so dürfen diese Angaben nicht ohne formelle Ermächtigung durch die Vertragspartei, die sie zur Verfügung stellt, weitergegeben werden.

5. Die Vertragsparteien stellen jährlich Statistiken über ihre Beschaffungen zusammen und übermitteln sie dem Ausschuss. Diese Berichte enthalten folgende Angaben über die Aufträge, die von allen unter dieses Übereinkommen fallenden Beschaffungsstellen vergeben worden sind:

a)
für die Beschaffungsstellen nach Annex 1 Statistiken, die global und nach Beschaffungsstellen den geschätzten Wert der vergebenen Aufträge über und unter dem Schwellenwert angeben; für die Beschaffungsstellen nach den Annexen 2 und 3 Statistiken, die global und nach Kategorien von Beschaffungsstellen den geschätzten Wert der vergebenen Aufträge über dem Schwellenwert angeben;
b)
für die Beschaffungsstellen nach Annex 1 Statistiken über Gesamtzahl und Gesamtwert der vergebenen Aufträge über dem Schwellenwert, aufgegliedert nach Beschaffungsstellen, Waren- und Dienstleistungskategorien auf der Grundlage eines einheitlichen Klassifikationssystems; für die Beschaffungsstellen nach den Annexen 2 und 3 Statistiken, die nach Kategorien von Beschaffungsstellen und nach Waren- und Dienstleistungskategorien den geschätzten Wert der vergebenen Aufträge über dem Schwellenwert angeben;
c)
für Beschaffungsstellen nach Annex 1 Statistiken über Gesamtzahl und Gesamtwert der vergebenen Aufträge, aufgegliedert nach Beschaffungsstellen und nach Waren- und Dienstleistungskategorien, die in jedem der Fälle nach Artikel XV vergeben wurden; für die Kategorien von Beschaffungsstellen nach den Annexen 2 und 3 Statistiken zum Gesamtwert der vergebenen Aufträge über dem Schwellenwert, die in jedem der Fälle nach Artikel XV vergeben wurden;
d)
für Beschaffungsstellen nach Annex 1 Statistiken über Gesamtzahl und Gesamtwert der Aufträge, aufgegliedert nach Beschaffungsstellen, welche im Rahmen der in den einschlägigen Anhängen enthaltenen Abweichungen von diesem Übereinkommen vergeben wurden; für die Kategorien von Beschaffungsstellen nach den Annexen 2 und 3 Statistiken zum Gesamtwert der Aufträge, die im Rahmen der in den einschlägigen Anhängen enthaltenen Abweichungen von diesem Übereinkommen vergeben wurden.

Sofern die entsprechenden Angaben verfügbar sind, soll jede Vertragspartei Statistiken zum Ursprungsland der von ihren Beschaffungsstellen gekauften Waren oder Dienstleistungen vorlegen. Der Ausschuss liefert Anhaltspunkte zu den verwendbaren Methoden, um sicherzustellen, dass die Statistiken vergleichbar sind. Der Ausschuss kann einstimmig beschliessen, die Anforderungen der Buchstaben a–d betreffend Art und Umfang der statistischen Angaben, die weitergegeben werden, sowie betreffend Aufgliederungs- und Klassifikationsmöglichkeiten zu ändern, um die von diesem Übereinkommen erfassten Beschaffungen effektiv zu überprüfen.

  Art. XX Beschwerdeverfahren

Konsultationen

1. Erhebt ein Anbieter Beschwerde wegen einer Verletzung dieses Übereinkommens im Zusammenhang mit einem Beschaffungsverfahren, so fordern die Vertragsparteien den Anbieter auf, die Angelegenheit in Konsultationen mit der Beschaffungsstelle zu regeln. In solchen Fällen nimmt die Beschaffungsstelle rechtzeitig eine unparteiliche Überprüfung der Beschwerde vor, und zwar in einer Weise, welche die Annahme von Abhilfemassnahmen aufgrund des Beschwerdesystems nicht behindert.

Beschwerde

2. Die Vertragsparteien legen nichtdiskriminierende, zügige, transparente und wirksame Verfahren fest, welche den Anbietern erlauben, gegen vermutete Verletzungen dieses Übereinkommens im Zusammenhang mit Beschaffungen, an welchen sie ein Interesse haben oder hatten, Beschwerde zu erheben.

3. Die Vertragsparteien halten ihre Beschwerdeverfahren schriftlich fest und machen sie allgemein verfügbar.

4. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Unterlagen zu sämtlichen Aspekten des Beschaffungsverfahrens im Geltungsbereich dieses Übereinkommens während drei Jahren aufbewahrt werden.

5. Die betroffenen Anbieter können angehalten werden, ein Beschwerdeverfahren einzuleiten und die Beschaffungsstelle innerhalb einer bestimmten Frist ab dem Zeitpunkt, zu welchem die Begründung der Beschwerde bekannt ist oder vernünftigerweise bekannt sein sollte, frühestens aber nach zehn Tagen, davon in Kenntnis zu setzen.

6. Beschwerden werden vor ein Gericht oder ein unparteiliches und unabhängiges Überprüfungsorgan gebracht, das am Ergebnis der Beschaffung kein Interesse hat und dessen Mitglieder während ihres Mandats keinen Einflüssen von aussen unterliegen. Handelt es sich beim Überprüfungsorgan nicht um ein Gericht, so wird es entweder einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen oder es muss Verfahren anwenden, aufgrund deren:

a)
die Teilnehmer anzuhören sind, bevor Stellungnahmen abgegeben oder Entscheidungen getroffen werden;
b)
die Teilnehmer Anspruch auf Vertretung und Begleitung haben;
c)
die Teilnehmer zum ganzen Verfahren Zugang haben;
d)
das Verfahren öffentlich ist;
e)
Stellungnahmen und Entscheidungen schriftlich und mit Angaben zu deren Begründung abgegeben werden müssen;
f)
Zeugen vernommen werden können;
g)
Unterlagen dem Überprüfungsorgan weitergegeben werden können.

7. Die Beschwerdeverfahren sehen folgendes vor:

a)
rasch greifende Übergangsmassnahmen, um Verletzungen dieses Übereinkommens zu beheben und wirtschaftliche Chancen zu wahren. Dieses Vorgehen kann zur Sistierung des Beschaffungsverfahrens führen. Die Verfahren können jedoch vorsehen, dass bei der Entscheidung über die Verhängung solcher Massnahmen etwaige negative Folgen bedeutenden Ausmasses für die betroffenen Interessen, auch das öffentliche Interesse, zu berücksichtigen sind. Wird unter solchen Umständen kein Verfahren eingeleitet, so ist dies schriftlich zu begründen;
b)
eine Bewertung und Entscheidungsmöglichkeiten zur Frage, ob die Beschwerde gerechtfertigt ist;
c)
die Behebung der Verletzungen dieses Übereinkommens oder Ersatz für Verluste oder Schäden. Die Behebung kann sich auf die Kosten für die Vorbereitung der Angebote oder für die Beschwerde beschränken.

8. Das Beschwerdeverfahren ist normalerweise unverzüglich abzuschliessen, um wirtschaftliche oder andere Interessen zu wahren.

  Art. XXI Institutionen

1. Es wird ein Ausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen eingesetzt, der aus Vertretern jeder Vertragspartei besteht. Der Ausschuss wählt seinen Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden und tagt so oft wie notwendig, mindestens aber einmal im Jahr, um den Vertragsparteien Gelegenheit zu bieten, über alle das Funktionieren dieses Übereinkommens oder das Verfolgen seiner Ziele betreffenden Fragen zu beraten, und um alle anderen Aufgaben zu erfüllen, die ihm von den Vertragsparteien übertragen werden können.

2. Der Ausschuss kann Arbeitsgruppen und sonstige Untergruppen einsetzen, die die Aufgaben erfüllen, die ihnen vom Ausschuss übertragen werden.

  Art. XXII Konsultationen und Streitbeilegung

1. Sofern in der Folge nicht anders vorgesehen, finden die Bestimmungen der Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung des WTO-Abkommens (im folgenden «Streitbeilegungsvereinbarung» genannt) Anwendung.

2. Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass Vorteile, die sich mittelbar oder unmittelbar aufgrund dieses Übereinkommens für sie ergeben, zunichte gemacht oder geschmälert werden oder dass das Erreichen eines der Ziele dieses Übereinkommens behindert wird, weil eine oder mehrere Vertragsparteien ihren Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen nicht nachkommen oder weil eine oder mehrere Vertragsparteien Massnahmen anwenden – unabhängig davon, ob sie den Bestimmungen dieses Übereinkommens zuwiderlaufen –, so kann diese Vertragspartei zur Erzielung einer allseits zufriedenstellenden Regelung der Angelegenheit sich mit schriftlichen Vorstellungen und Vorschlägen an die nach ihrem Dafürhalten betroffenen Vertragsparteien wenden. Über solche Massnahmen ist das im Rahmen der oben erwähnten Streitbeilegungsvereinbarung eingesetzte Streitbeilegungsorgan (im folgenden «DSB» genannt) unverzüglich zu unterrichten. Jede Vertragspartei prüft wohlwollend die Vorstellungen oder Vorschläge, die ihr gemacht werden.

3. Das DSB ist ermächtigt, Sondergruppen einzusetzen, die Berichte der Sondergruppen und des Einspruchsgremiums anzunehmen, Empfehlungen oder Beschlüsse zu erlassen, die Umsetzung der Beschlüsse und Empfehlungen zu überwachen, die Aussetzung von Zugeständnissen und anderen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen zu beschliessen oder Konsultationen zu Abhilfemassnahmen anzuordnen, wenn die Rücknahme der diesem Übereinkommen zuwiderlaufenden Massnahmen nicht möglich ist – vorausgesetzt, dass lediglich WTO-Mitglieder, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, sich an Entscheidungen und Massnahmen des DSB bezüglich der von diesem Übereinkommen erfassten Streitfälle beteiligen.

4. Sofern die Streitparteien innerhalb von 20 Tagen nach Einsetzung einer Sondergruppe nichts anderes vorsehen, erhalten die Sondergruppen folgendes Mandat:

«Im Lichte der einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens und der (Bezeichnung der unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft/Übereinkünfte, auf die die Streitparteien Bezug nehmen), die von (Name der Partei) mit der Schriftsache... dem DSB übermittelte Angelegenheit zu prüfen und Feststellungen zu treffen, die das DSB im Hinblick auf seine Empfehlungen oder Entscheidungen gemäss dieser Übereinkunft/diesen Übereinkünften unterstützen».

Bei Streitfällen, in welchen Bestimmungen dieses Übereinkommens oder einer oder mehrerer anderer in der Anlage 1 der Streitbeilegungsvereinbarung aufgelisteten Übereinkünfte von einer Streitpartei geltend gemacht werden, ist Absatz 3 nur auf die Teile des Berichtes der Sondergruppe anwendbar, die sich auf die Auslegung und die Anwendung dieses Übereinkommens beziehen.

5. Die Mitglieder der Sondergruppen, die vom DSB zur Überprüfung der unter dieses Übereinkommen fallenden Streitfälle eingesetzt werden, sollen über ausreichendes Fachwissen im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens verfügen.

6. Es werden alle notwendigen Schritte eingeleitet, um die Verfahren zu beschleunigen. Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 12 Absätze 8 und 9 der Streitbeilegungsvereinbarung bemüht sich die Sondergruppe, den Streitparteien ihren Schlussbericht innerhalb von vier Monaten und spätestens von sieben Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem die Zusammensetzung und das Mandat der Sondergruppe vereinbart wurden, vorzulegen. Zudem sollen alle Bemühungen unternommen werden, um die in den Artikeln 20 Absatz 1 und 21 Absatz 4 der Streitbeilegungsvereinbarung vorgesehenen Fristen ebenfalls zu verringern. Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 21 Absatz 5 der Streitbeilegungsvereinbarung soll die Sondergruppe versuchen, innerhalb von 60 Tagen eine Entscheidung auszusprechen, wenn Uneinigkeit darüber besteht, ob Massnahmen zur Umsetzung der Empfehlungen und Entscheidungen getroffen wurden oder ob diese Massnahmen mit einer erfassten Übereinkunft vereinbar sind.

7. Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 22 Absatz 2 der Streitbeilegungsvereinbarung sollen Streitfälle im Rahmen einer in der Anlage 1 der Streitbeilegungsvereinbarung enthaltenen Übereinkunft nicht zur Aussetzung von Zugeständnissen oder anderen Verpflichtungen aus einer in der erwähnten Anlage aufgelisteten Übereinkunft führen.

  Art. XXIII Ausnahmebestimmungen zum Übereinkommen

1. Die Bestimmungen dieses Übereinkommens hindern die Vertragsparteien nicht daran, zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen in bezug auf die Beschaffung von Waffen, Munition oder Kriegsmaterial oder in bezug auf für die nationale Sicherheit oder die Landesverteidigung unerlässliche Beschaffungen Massnahmen zu treffen oder Auskünfte zu verweigern, soweit sie dies für erforderlich erachten.

2. Unter dem Vorbehalt, dass die folgenden Massnahmen nicht so angewendet werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen Ländern, in denen die gleichen Bedingungen herrschen, oder zu einer versteckten Beschränkung des internationalen Handels führen, darf keine Bestimmung dieses Übereinkommens so ausgelegt werden, dass sie eine Vertragspartei daran hindert, Massnahmen zu beschliessen oder durchzuführen zum Schutze der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutze des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen, zum Schutze des geistigen Eigentums oder in bezug auf von Behinderten, Wohltätigkeitseinrichtungen oder Strafgefangenen hergestellte Waren.

  Art. XXIV Schlussbestimmungen

1. Annahme und Beitritt

Dieses Übereinkommen tritt für die Regierungen1, deren vereinbarter Geltungsbereich in den Annexen 1–5 von Anhang I dieses Übereinkommens enthalten ist und die dieses Übereinkommen bis spätestens zum 15. April 1994 durch Unterzeichnung angenommen oder nach der ratifizierungspflichtigen Unterzeichnung bis spätestens zu diesem Zeitpunkt das Übereinkommen vor dem 1. Januar 1996 ratifiziert haben, am 1. Januar 1996 in Kraft.

2. Beitritt

Jede Regierung, die WTO-Mitglied oder vor dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens Vertragspartei des GATT 1947, aber nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, kann diesem Übereinkommen unter Bedingungen beitreten, die zwischen dieser Regierung und den Vertragsparteien dieses Übereinkommens zu vereinbaren sind. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer die vereinbarten Bedingungen enthaltenden Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der WTO. Das Übereinkommen tritt für eine beitretende Regierung 30 Tage nach ihrem Beitritt zum Übereinkommen in Kraft.

3. Übergangsbestimmungen

a)
Hongkong und Korea dürfen die Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens, ausser den Artikeln XXI und XXII, bis spätestens zum 1. Januar 1997 aufschieben. Setzen sie die Bestimmungen vor dem 1. Januar 1997 um, so ist dies dem Generaldirektor der WTO 30 Tage im voraus mitzuteilen.
b)
Während des Zeitraums zwischen dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens und dem Anwendungsbeginn für Hongkong unterliegen Rechte und Verpflichtungen zwischen Hongkong und allen anderen Vertragsparteien dieses Übereinkommens, die am 15. April 1994 Vertragsparteien des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (geschehen zu Genf am 12. April 1979 mit Änderungen vom 2. Februar 1987, «Übereinkommen von 1988») waren, den wesentlichen Bestimmungen2 des Übereinkommens von 1988, einschliesslich der geänderten oder berichtigten Anhänge, deren Bestimmungen zu diesem Zweck in das vorliegende Übereinkommen eingegliedert werden und bis zum 31. Dezember 1996 in Kraft bleiben sollen.
c)
Zwischen Vertragsparteien dieses Übereinkommens, die auch Vertragsparteien des Übereinkommens von 1988 sind, haben die Rechte und Verpflichtungen des vorliegenden Übereinkommens Vorrang vor denjenigen des Übereinkommens von 1988.
d)
Artikel XXII wird erst beim Inkrafttreten des WTO-Abkommens wirksam. Bis dahin sind die Bestimmungen von Artikel VII des Übereinkommens von 1988 auf Konsultationen und Streitbeilegung im Rahmen des vorliegenden Übereinkommens anwendbar. Die einschlägigen Bestimmungen werden zu diesem Zweck in das vorliegende Übereinkommen eingegliedert. Sie sind unter der Schirmherrschaft des aufgrund des vorliegenden Übereinkommens eingesetzten Ausschusses anzuwenden.
e)
Vor dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens sollen Hinweise auf WTO-Organe dahingehend ausgelegt werden, dass sie sich auf die entsprechenden GATT-Organe beziehen; Hinweise auf den Generaldirektor der WTO und auf das WTO-Sekretariat sollen dahingehend ausgelegt werden, dass sie sich auf den Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT 1947 beziehungsweise auf das GATT-Sekretariat beziehen.

4. Vorbehalte

Es können keine Vorbehalte gegen Bestimmungen dieses Übereinkommens gemacht werden.

5. Innerstaatliche Rechtsvorschriften

a)
Jede Regierung, die dieses Übereinkommen annimmt oder ihm beitritt, stellt sicher, dass spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für sie in Kraft tritt, ihre Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsverfahren sowie die Vorschriften, Verfahren und Praktiken, die von den in ihren Listen im Anhang zum Übereinkommen enthaltenen Beschaffungsstellen angewendet werden, mit diesem Übereinkommen übereinstimmen.
b)
Jede Vertragspartei unterrichtet den Ausschuss über alle Änderungen ihrer Gesetze und Verordnungen, die sich auf dieses Übereinkommen beziehen, und über alle Änderungen in der Durchführung dieser Gesetze und Verordnungen.

6. Berichtigungen oder Änderungen

a)
Berichtigungen und Verschiebungen innerhalb der Listen der Beschaffungsstellen oder ausnahmsweise andere Änderungen bezüglich der Anhänge I–IV sind dem Ausschuss mitzuteilen. Informationen zu wahrscheinlichen Folgen der Änderungen auf den gemeinsam vereinbarten und in diesem Übereinkommen niedergelegten Geltungsbereich sind dem Ausschuss ebenfalls zu übermitteln. Geringfügige Berichtigungen und Verschiebungen oder andere Änderungen rein formeller Art werden innerhalb von 30 Tagen wirksam, sofern keine Einwände dagegen erhoben werden. Andernfalls muss der Vorsitzende des Ausschusses unverzüglich eine Sitzung einberufen. Der Ausschuss prüft die beabsichtigte Änderung und die sich daraus ergebenden ausgleichenden Anpassungen mit dem Ziel, ein Gleichgewicht von Rechten und Pflichten herzustellen sowie den allseits vereinbarten Geltungsbereich dieses Übereinkommens, wie er vor dieser Änderung gegeben war, in vergleichbarem Masse aufrechtzuerhalten. Für den Fall, dass keine Einigung erreicht wird, wird die Angelegenheit nach Artikel XXII weiterbehandelt.
b)
Wünscht eine Vertragspartei in Ausübung ihrer Rechte eine Beschaffungsstelle aus Anhang I zu streichen, weil Kontrolle oder Einfluss der Regierung über die Beschaffungsstelle aufgehoben wurde, so teilt sie dies dem Ausschuss mit. Diese Änderung wird am Tag nach dem Ende der nächsten Sitzung des Ausschusses wirksam, vorausgesetzt, dass der Ausschuss nicht innerhalb von 30 Tagen nach der Notifizierung tagt und dass keine Einwände erhoben werden. Andernfalls wird die Angelegenheit in Übereinstimmung mit den Verfahren zu Konsultationen und zur Streitbeilegung nach Artikel XXII weiterbehandelt. Bei der Prüfung der beabsichtigten Änderung von Anhang I und etwaiger ausgleichender Anpassungen sollte die Marktöffnung durch Aufhebung des staatlichen Einflusses oder der staatlichen Kontrolle berücksichtigt werden.

7. Überprüfungen, Verhandlungen und künftige Arbeiten

a)
Der Ausschuss überprüft jährlich unter Berücksichtigung der Ziele dieses Übereinkommens dessen Durchführung und Funktionieren. Er unterrichtet den Generalrat der WTO jährlich über die Entwicklungen im Überprüfungszeitraum.
b)
Die Vertragsparteien führen nicht später als nach Ablauf des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens und danach in bestimmten Zeitabständen weitere Verhandlungen mit dem Ziel, dieses Übereinkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit zu erweitern und zu verbessern, wobei sie Artikel V, der sich auf die Entwicklungsländer bezieht, im Auge behalten.
c)
Die Vertragsparteien sind bestrebt, die Einführung oder Verlängerung von diskriminierenden Massnahmen oder Praktiken, welche offene Beschaffungsverfahren verzerren, zu vermeiden und in den Verhandlungen laut Buchstabe b diejenigen Massnahmen zu beseitigen, welche beim Inkrafttreten dieses Übereinkommens noch bestehen.

8. Informationstechnologie

Um sicherzustellen, dass dieses Übereinkommen keine unnötige Behinderung des technischen Fortschrittes verursacht, befassen sich die Vertragsparteien im Ausschuss regelmässig mit den neuesten Einsatzmöglichkeiten von Informationstechnologie im öffentlichen Beschaffungswesen und handeln gegebenenfalls Änderungen dieses Übereinkommens aus. Ihre Arbeiten zielen namentlich darauf ab, Offenheit, Nichtdiskriminierung und Wirksamkeit des öffentlichen Beschaffungswesens durch den Einsatz der Informationstechnologie zu verbessern, vom Übereinkommen erfasste Aufträge klar zu bezeichnen und verfügbare Angaben bezüglich bestimmter Beschaffungen zu ermitteln. Wenn eine Vertragspartei Neuerungen einführt, so bemüht sie sich, die Hinweise anderer Vertragsparteien auf etwaige Schwierigkeiten zu berücksichtigen.

9. Änderungen

Die Vertragsparteien können dieses Übereinkommen unter anderem im Hinblick auf die bei seiner Durchführung gewonnenen Erfahrungen ändern. Eine solche Änderung, der die Vertragsparteien gemäss den vom Ausschuss festgelegten Verfahren zugestimmt haben, tritt für jede Vertragspartei erst in Kraft, wenn sie von ihr angenommen worden ist.

10. Rücktritt

a)
Jede Vertragspartei kann von diesem Übereinkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird nach Ablauf von 60 Tagen nach Eingang der schriftlichen Rücktrittsanzeige beim Generaldirektor der WTO wirksam. Jede Vertragspartei kann im Falle einer solchen Notifizierung beantragen, dass der Ausschuss umgehend zusammentritt.
b)
Wenn eine Vertragspartei dieses Übereinkommens ein Jahr nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens nicht Mitglied der WTO wird oder die WTO-Mitgliedschaft aufkündigt, so gilt sie ab dem selben Zeitpunkt nicht mehr als Vertragspartei dieses Übereinkommens.

11. Nichtanwendung dieses Übereinkommens zwischen bestimmten Vertragsparteien

Dieses Übereinkommen findet zwischen zwei Vertragsparteien keine Anwendung, wenn eine der beiden Vertragsparteien zu dem Zeitpunkt, in dem eine von ihnen das Übereinkommen annimmt oder ihm beitritt, der Anwendung ihre Zustimmung versagt.

12. Anmerkungen, Anhänge und Annexe

Die Anmerkungen, Anhänge und Annexe sind Bestandteil dieses Übereinkommens.

13. Sekretariat

Die Sekretariatsgeschäfte für dieses Übereinkommen werden vom WTO-Sekretariat wahrgenommen.

14. Hinterlegung

Dieses Übereinkommen wird beim Generaldirektor der WTO hinterlegt, der jeder Vertragspartei innerhalb kürzester Frist eine beglaubigte Abschrift dieses Übereinkommens und jeder Berichtigung oder Änderung nach Absatz 6 und jeder Änderung nach Absatz 9 übermittelt sowie jede Annahme dieses Übereinkommens und jeden Beitritt hierzu nach den Absätzen 1 und 2 und jeden Rücktritt von diesem Übereinkommen nach Absatz 10 notifiziert.

15. Registrierung

Dieses Übereinkommen wird gemäss den Bestimmungen von Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen registriert.

Geschehen zu Marrakesch am fünfzehnten April neunzehnhundertvierundneunzig in einem einzigen Exemplar in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, sofern nicht in Listen der Beschaffungsstellen im Anhang zu diesem Übereinkommen etwas anderes gesagt ist.

(Es folgen die Unterschriften)


1 Im Sinne dieses Übereinkommens umfasst der Begriff «Regierung» auch die zuständigen Organe der Europäischen Gemeinschaften.
2 Alle Bestimmungen des Übereinkommens von 1988 ausser der Präambel, Artikel VII und Artikel IX, ohne die Absätze 5 Buchstaben a und b sowie 10.


  Anmerkungen

Im Sinne dieses Übereinkommens, einschliesslich der Anhänge, erfassen die Begriffe «Land» oder «Länder» auch getrennte Zollgebiete, welche Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind. Sofern nicht anders vorgesehen, sind mit «national» umschriebene Begriffe auch auf getrennte Zollgebiete, welche Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, zu beziehen.

Artikel I Absatz 1

Im Hinblick auf allgemeine politische Überlegungen betreffend die gebundene Hilfe einschliesslich des von den Entwicklungsländern verfolgten Ziels, diese Bindung der Hilfe aufzuheben, findet dieses Übereinkommen keine Anwendung auf Beschaffungen im Rahmen der gebundenen Entwicklungshilfe, solange diese von Vertragsparteien gewährt wird.

  Geltungsbereich am 2. Juli 20193 

Vertragsstaaten

Ratifikation Beitritt (B)

Inkrafttreten

Armenien

15. September

2011 B

15. September

2011

Australien

  5. Mai

2019 B

  5. Mai

2019

China

  Hongkong

19. Juni

1997 B

19. Juni

1997

  Taiwan (Chinesisches Taipei)

15. Juli

2009

15. Juli

2009

Europäische Union a

30. Dezember

1994

  1. Januar

1996

Island

28. April

2001 B

28. April

2001

Israel

31. Dezember

1995

1. Januar

1996

Japan

  5. Dezember

1995

1. Januar

1996

Kanada

22. Dezember

1995

1. Januar

1996

Korea (Süd-)

22. Dezember

1995

1. Januar

1996

Liechtenstein

18. September

1997 B

18. September

1997

Moldau

14. Juli

2016 B

14. Juli

2016

Montenegro

15. Juli

2015

15. Juli

2015

Neuseeland

12. August

2015

12. August

2015

Niederlande

  Aruba

25. Oktober

1996

25. Oktober

1996

Norwegen

  7. Dezember

1994

1. Januar

1996

Schweiz

19. Dezember

1995

1. Januar

1996

Singapur

20. Oktober

1997 B

20. Oktober

1997

Ukraine

18. Mai

2016

18. Mai

2016

Vereinigte Staaten von Amerika

  1. Dezember

1995

1. Januar

1996

a Europäische Union in Bezug auf ihre 28 Mitgliedstaaten (mit Datum des Inkrafttretens): Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Spanien, Schweden, Vereinigtes Königreich, 1. Januar 1996; Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei und Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern, 1. Mai 2004; Bulgarien und Rumänien, 1. Januar 2007; Kroatien, 1. Juli 2013


AS 1996 609; BBl 1994 IV 1


1 Art. 1 Abs. 1 Ziff. 1 des BB vom 8. Dez. 1994 (AS 1995 2116).
2 [AS 1979 2383, 1988 856]
3 AS 1996 609, 2014 97, 2016 2371, 2019 2249. Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).


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Zusätzliche Informationen

Dieser Text ist in Kraft.
Beschluss 15. April 1994
Inkrafttreten 1. Januar 1996
Quelle AS 1996 609
Chronologie Chronologie
Änderungen Änderungen
Zitate Zitate

Werkzeug

Sprachenvergleich


Alle Fassungen

in Kraft 02.07.2019 PDF DOC
nicht mehr in Kraft 22.06.2016 PDF DOC
nicht mehr in Kraft 26.11.2013 PDF DOC
nicht mehr in Kraft 01.01.2013 PDF DOC
nicht mehr in Kraft 01.01.1996

Revisionen

01.01.1996
Übereinkommen vom 15. April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen
 

Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen
Zum SeitenanfangLetzte Aktualisierung: 14.12.2019

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