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SR 0.632.317.631 Abkommen vom 10. Dezember 1991 zwischen den EFTA-Ländern und der Türkei (mit Verständigungsprotokoll, Prot. und Anhängen)

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0.632.317.631

Übersetzung

Abkommen zwischen den EFTA—Ländern und der Türkei

Abgeschlossen in Genf am 10. Dezember 1991
Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. März 19921
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 2. April 1992
In Kraft getreten für die Schweiz mit Wirkung ab 1. April 1992

(Stand am 1. Dezember 2019)

  Präambel

Die Republik Österreich, die Republik Finnland, die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen, das Königreich Schweden und die Schweizerische Eidgenossenschaft einerseits

(im folgenden EFTA—Länder genannt)

sowie die Türkische Republik anderseits

(im folgenden Türkei genannt),

eingedenk ihrer Absicht, sich am Prozess der wirtschaftlichen Integration in Europa aktiv zu beteiligen und in der Bereitschaft, bei der Suche nach Mitteln und Wegen zur Festigung dieses Prozesses zusammenzuarbeiten,

im Hinblick auf das Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation1 (EFTA),

im Hinblick auf die Abkommen zwischen den EFTA—Ländern und den Europäischen Gemeinschaften,

im Hinblick auf das Abkommen zur Errichtung einer Assoziation zwischen der Türkei und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

unter Berücksichtigung der Erfahrungen, welche aus den erwähnten Beziehungen und aus jenen zwischen einzelnen EFTA—Ländern und der Türkei gewonnen wurden;

ihre Bereitschaft bekundend, Massnahmen zu treffen, um eine harmonische Entwicklung ihres Handels zu fördern und ihre gegenseitige Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse, mit Einschluss der Bereiche, die nicht unter dieses Abkommen fallen, zu vertiefen und zu diversifizieren und auf diese Weise einen Rahmen sowie ein geeignetes Umfeld auf der Grundlage der Gleichberechtigung, der Nichtdiskriminierung und der Ausgewogenheit von Rechten und Pflichten zu schaffen,

eingedenk des gegenseitigen Interesses der EFTA—Länder und der Türkei an der fortwährenden Stärkung des multilateralen Handelssystems und in der Erwägung des Umstandes, dass sie Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll— und Handelsabkommens2 sind, dessen Bestimmungen und Instrumente eine Grundlage ihrer Aussenhandelspolitik bilden,

entschlossen, zu diesem Zweck Massnahmen zu treffen, die auf eine schrittweise Beseitigung der Handelsschranken zwischen den EFTA—Ländern und der Türkei im Einklang mit den Bestimmungen jenes Abkommens, insbesondere derjenigen über die Errichtung von Freihandelszonen, abzielen,

in der Erwägung, dass keine Bestimmung dieses Abkommens dahin ausgelegt werden kann, dass sie die Vertragsstaaten von ihren Verpflichtungen aus anderen internationalen Verträgen entbindet,

haben zur Erreichung dieser Ziele folgendes Abkommen abgeschlossen:


1 SR 0.632.31
2 SR 0.632.31

  Art. 1 Zielsetzung

Ziel dieses Abkommens ist es,

a)
durch die Ausweitung des gegenseitigen Warenverkehrs die harmonische Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen den EFTA—Ländern und der Türkei zu fördern;
b)
im Handel zwischen den EFTA—Ländern und der Türkei gerechte Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen;
c)
auf diese Weise durch die Beseitigung von Handelshemmnissen zur harmonischen Entwicklung und zur Ausweitung des Welthandels beizutragen;
d)
die Zusammenarbeit zwischen den EFTA—Ländern und der Türkei zu vertiefen.
  Art. 2 Geltungsbereich

1. Dieses Abkommen gilt

a)
mit Ausnahme der im Anhang 1 aufgezählten Waren für die Erzeugnisse, die unter die Kapitel 25–97 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren fallen;
b)
für die Erzeugnisse, die im Protokoll A aufgezählt sind, unter gebührender Beachtung der in diesem Protokoll enthaltenen Sonderbestimmungen;
c)
für Fische und andere Meeresprodukte, die im Anhang II aufgezählt sind;

mit Ursprung in einem Vertragsstaat.

2. Der Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die nicht unter Absatz 1 fallen, richtet sich nach Artikel 11.

3. Dieses Abkommen findet auf die Handelsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA—Ländern einerseits und der Türkei anderseits Anwendung. Für die Handelsbeziehungen zwischen den EFTA—Ländern gilt dieses Abkommen nur, wenn es dies ausdrücklich vorsieht.

  Art. 3 Ursprungsregeln und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Zollverwaltung

1. Das Protokoll B legt die Ursprungsregeln und die Verfahren für die administrative Zusammenarbeit fest.

2. Die Vertragsstaaten treffen geeignete Massnahmen, unter Einschluss von Vorkehrungen für die administrative Zusammenarbeit, um zu gewährleisten, dass die Bestimmungen von Artikel 4–7, 12 und 21 wirksam und aufeinander abgestimmt angewandt werden. Dabei berücksichtigen sie die Notwendigkeit, die dem Handel auferlegten Formalitäten soweit als möglich abzubauen und beidseitig zufriedenstellende Lösungen aller sich aus der Anwendung dieser Bestimmungen ergebenden Schwierigkeiten herbeizuführen.

3. Protokoll D legt die Regeln der gegenseitigen Verwaltungszusammenarbeit im Zollbereich fest.1


1 Eingefügt durch Beschluss Nr. 4/2000 des Gemischten Ausschusses EFTA–Türkei vom 16. Nov. 2000, von der BVers genehmigt am 14. März 2002 und in Kraft für die Schweiz seit 9. Febr. 2004 (AS 2004 5169, 2016 1655; BBl 2002 1445).

  Art. 4 Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung

1. Im Warenverkehr zwischen den EFTA—Ländern und der Türkei werden keine neuen Einfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt.

2. Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die EFTA—Länder alle am 1. Januar 1991 geltenden Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung auf Ursprungserzeugnissen aus der Türkei. Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung, die auf den in den Anhängen III und IV aufgelisteten Erzeugnissen erhoben werden, werden nach den Bestimmungen dieser Anhänge schrittweise beseitigt.

3. Die Türkei beseitigt schrittweise alle am 23. November 1970 geltenden, auf den Ursprungserzeugnissen erhobenen Einfuhrzölle nach den in den Anhängen II, IV und V festgelegten Bestimmungen. Das gleiche gilt für die Abgaben gleicher Wirkung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens angewandt werden.

4. Für jedes Erzeugnis gilt als Ausgangszoll, von dem die in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen schrittweisen Senkungen vorzunehmen sind, der an den erwähnten Daten angewandte Meistbegünstigungszoll.

  Art. 5 Fiskalzölle

1. Die Bestimmungen gemäss Artikel 4 Absätze 1–3 gelten, mit Ausnahme der Bestimmungen gemäss Anhang VI, auch für die Fiskalzölle.

2. Die Vertragsstaaten können einen Fiskalzoll oder den Fiskalanteil eines Zolles durch eine interne Abgabe ersetzen.

  Art. 6 Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung

1. Im Warenverkehr zwischen den EFTA—Ländern und der Türkei werden keine Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt.

2. Vorbehältlich der Bestimmungen gemäss Anhang VII werden mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens die Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung beseitigt.

  Art. 7 Mengenmässige Beschränkungen und Massnahmen gleicher Wirkung

1. Vorbehältlich der Bestimmungen gemäss Anhang VII werden im Warenverkehr zwischen den EFTA—Ländern und der Türkei keine neuen mengenmässigen Einfuhr— oder Ausfuhrbeschränkungen oder Massnahmen gleicher Wirkung eingeführt.

2. Vorbehältlich der Bestimmungen gemäss Anhang VIII werden mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens die mengenmässigen Einfuhr— oder Ausfuhrbeschränkungen und Massnahmen gleicher Wirkung beseitigt.

3. Im Sinne dieses Abkommens sind unter «mengenmässigen Beschränkungen und Massnahmen gleicher Wirkung» Verbote oder Beschränkungen von Ein- oder Ausfuhren in ein EFTA—Land aus der Türkei oder in die Türkei aus einem EFTA—Land zu verstehen, die durch Kontingente, Ein— oder Ausfuhrbewilligungen oder andere den Handel beschränkende administrative Massnahmen und Vorschriften wirksam gemacht werden.

  Art. 8 Nichtwirtschaftliche Gründe für Beschränkungen

Dieses Abkommen steht Einfuhr—, Ausfuhr— und Durchfuhrverboten oder —beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, öffentlichen Ordnung oder Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, zum Schutz der Umwelt, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind; ebensowenig steht es Regelungen betreffend Gold und Silber entgegen. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen einem EFTA—Land und der Türkei darstellen.

  Art. 9 Staatsmonopole

1. Die Vertragsstaaten sorgen dafür, dass die staatlichen Monopole kommerzieller Natur derart ausgestaltet werden, dass hinsichtlich der Bedingungen, zu denen Waren beschafft und vermarktet werden, keine Diskriminierung zwischen Staatsangehörigen der EFTA—Länder und der Türkei besteht.

2. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für jede Institution, mit deren Hilfe die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten Ein— oder Ausfuhren zwischen den Vertragsstaaten rechtlich oder tatsächlich, mittelbar oder unmittelbar überwachen, lenken oder wirksam beeinflussen. Diese Bestimmungen gelten auch für Monopole, die der Staat Dritten überträgt.

  Art. 101Technische Regelungen

1. Die Vertragsparteien arbeiten auf dem Gebiet technischer Regelungen, Standards und Konformitätsbewertungen zusammen und fördern durch geeignete Massnahmen europaweite Lösungen. Der Gemischte Ausschuss erlässt Richtlinien für die Implementierung dieses Artikels.

2. Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen des Gemischten Ausschusses unverzüglich Konsultationen aufzunehmen, um eine geeignete Lösung zu finden für den Fall, dass ein Vertragsstaat der Ansicht ist, dass ein anderer Vertragsstaat Massnahmen ergreift, die ein Handelshindernis schaffen könnten oder geschaffen haben.

3. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, Entwürfe zu technischen Regelungen im Einklang mit den Bestimmungen des WTO-Übereinkommens über technische Handelshemmnisse2 zu notifizieren.

4. Protokoll E legt die Regeln für die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen von Produkten in harmonisierten Produktesektoren fest.3


1 Fassung gemäss Beschluss Nr. 3/1998 des Gemischten Ausschusses EFTA–Türkei vom 4. Febr. 1998, in Kraft für die Schweiz seit 19. Dez. 2002 (AS 2010 5441).
2 SR 0.632.20 Anhang 1A.6
3 Eingefügt durch Beschluss Nr. 3/2009 des Gemischten Ausschusses EFTA–Türkei vom 3. Dez. 2009, in Kraft für die Schweiz seit 5. Juli 2011 (AS 2011 4031).

  Art. 11 Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen

1. Die Vertragsstaaten erklären sich bereit, unter Beachtung ihrer Landwirtschaftspolitiken die harmonische Entwicklung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu fördern.

2. In Verfolgung dieses Zieles wurde zwischen jedem einzelnen EFTA—Land und der Türkei ein bilaterales Abkommen abgeschlossen, das Massnahmen zur Erleichterung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vorsieht.

3. In den Bereichen des Veterinärwesens, des Pflanzen— und Gesundheitsschutzes wenden die Vertragsstaaten ihre Regelungen in nichtdiskriminierender Weise an und treffen keine neuen Massnahmen, die eine unangemessene Behinderung des Warenverkehrs zur Folge haben.

  Art. 12 Interne Steuern

1. Die Vertragsstaaten wenden keine Massnahmen oder Praktiken interner steuerlicher Art an, die unmittelbar oder mittelbar eine diskriminierende Behandlung der Erzeugnisse eines EFTA—Landes und gleichartiger Ursprungserzeugnisse der Türkei bewirken.

2. Für Erzeugnisse, die in einen der Vertragsstaaten ausgeführt werden, darf keine Erstattung für inländische Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diesen Erzeugnissen unmittelbar oder mittelbar erhobenen Abgaben.

  Art. 13 Zahlungen

1. Die mit dem Warenverkehr zwischen einem EFTA—Land und der Türkei verbundenen Zahlungen und die Überweisung dieser Beträge in den Vertragsstaat, in dem der Gläubiger seinen Wohnsitz hat, sind keinen Beschränkungen unterworfen.

2. Die Vertragsstaaten wenden keine Devisen oder verwaltungsmässigen Beschränkungen betreffend die Gewährung, Rückzahlung oder Annahme von kurz— und mittelfristigen Krediten in Verbindung mit Handelsgeschäften an, an denen ein Gebietsansässiger beteiligt ist.

  Art. 14 Öffentliches Beschaffungswesen

1. Die Vertragsstaaten betrachten die wirksame Liberalisierung des öffentlichen Beschaffungswesens als eines der Ziele dieses Abkommens.

2. Um die Transparenz und die Nichtdiskriminisierung der Anbieter der Vertragsstaaten zu gewährleisten, passen die Vertragsstaaten die Bedingungen in bezug auf Verträge, welche Behörden, öffentliche Unternehmen und Privatunternehmen, denen besondere oder ausschliessliche Rechte eingeräumt werden, abschliessen, schrittweise an.

3. Der Gemischte Ausschuss wird mit der Ausarbeitung der einzelnen Modalitäten auf der Grundlage ausgewogener Rechte und Pflichten der Vertragsstaaten betraut. Er legt den Anwendungsbereich, den Zeitplan und die Regeln unter Berücksichtigung der im Allgemeinen Zoll— und Handelsabkommen1 und mit Drittstaaten in diesem Bereich getroffenen Lösungen so bald als möglich fest.

4. Die betroffenen Vertragsparteien trachten danach, dem im Rahmen des Allgemeinen Zoll— und Handelsabkommens abgeschlossenen einschlägigen Abkommen beizutreten.


1 SR 0.632.21

  Art. 151Schutz des geistigen Eigentums

1. Die Vertragsstaaten gewährleisten und sichern einen angemessenen, wirksamen und nicht diskriminierenden Schutz der Rechte des geistigen Eigentums. Sie treffen, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels, Anhang XII zu vorliegendem Übereinkommen und den darin erwähnten internationalen Abkommen, Massnahmen zur Durchsetzung dieser Rechte, um sie vor Verletzungen, Fälschung und Nachahmung zu schützen.

2. Die Vertragsstaaten lassen den Angehörigen eines jeden Vertragsstaates keine ungünstigere Behandlung zukommen als ihren eigenen Angehörigen. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen mit den materiellen Bestimmungen von Artikel 3 des WTO-Abkommens vom 15. April 19942 betreffend handelsbezogene Aspekte von Rechten des geistigen Eigentums (TRIPS-Abkommens) in Übereinstimmung stehen.

3. Die Vertragsstaaten lassen den Angehörigen eines jeden Vertragsstaates keine ungünstigere Behandlung zukommen als den Angehörigen-irgendeines anderen Staates. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen mit den materiellen Bestimmungen des TRIPS-Abkommens, insbesondere mit Artikel 4 und 5, in Übereinstimmung stehen.

4. Die Vertragsstaaten vereinbaren, auf Antrag einer Vertragspartei die in dem vorliegenden Artikel und Anhang XII enthaltenen Bestimmungen über den Schutz des geistigen Eigentums zu überprüfen, mit dem Ziel, das Schutzniveau zu verbessern und Handelsverzerrungen, die durch den gegenwärtigen Umfang des Schutzes des geistigen Eigentums verursacht werden, zu vermeiden oder zu beseitigen.


1 Fassung gemäss Beschluss Nr. 4/1998 des Gemischten Ausschusses EFTA–Türkei vom 4. Febr. 1998, in Kraft für die Schweiz seit 19. Dez. 2002 (AS 2010 5443).
2 SR 0.632.20 Anhang 1.C

  Art. 16 Erfüllung von Verpflichtungen

1. Die Vertragsstaaten treffen alle erforderlichen Massnahmen, um die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Abkommen sicherzustellen.

2. Ist ein EFTA—Land der Auffassung, dass die Türkei, oder ist die Türkei der Auffassung, dass ein EFTA—Land eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfüllt hat, kann die betroffene Partei gemäss den in Artikel 23 festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Massnahmen treffen.

  Art. 17 Wettbewerbsregeln betreffend Unternehmen

1. Mit dem guten Funktionieren dieses Abkommens sind unvereinbar, soweit sie geeignet sind, den Warenverkehr zwischen einem EFTA—Land und der Türkei zu beeinträchtigen:

a)
alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Unternehmen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken;
b)
die missbräuchliche Ausnützung einer beherrschenden Stellung auf dem gesamten Gebiet der Vertragsstaaten oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen.

2. Diese Bestimmungen gelten ebenfalls für Tätigkeiten öffentlicher Unternehmen und Unternehmen, denen die Vertragsstaaten besondere oder ausschliessliche Rechte einräumen, soweit die Anwendung dieser Bestimmungen die Ausführung der ihnen zukommenden öffentlichen Aufgaben weder rechtlich noch tatsächlich behindert.

3. Ist ein Vertragsstaat der Auffassung, dass eine Praktik mit diesem Artikel unvereinbar ist, kann er gemäss den in Artikel 23 festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Massnahmen treffen.

  Art. 181Subventionen

1. Soweit in diesem Artikel nicht anders bestimmt, richten sich die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Subventionen und Ausgleichs- massnahmen nach Artikel XVI des GATT 19942 und nach dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen3.

2. Das Ausmass der Verpflichtung der Vertragsparteien zur Gewährleistung der Transparenz von Subventionsmassnahmen wird durch die in Artikel XVI Absatz 1 des GATT 1994 und in Artikel 25 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen festgelegten Kriterien bestimmt.

3. Bevor, je nach Fall, ein EFTA-Staat oder die Türkei eine Untersuchung einleitet, um das Vorliegen, die Höhe und die Auswirkungen einer angeblichen Subvention in der Türkei oder in einem EFTA-Staat entsprechend den Bestimmungen in Artikel 11 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen zu ermitteln, muss die Partei, welche eine Untersuchung einleiten will, diejenige Partei, deren Ware untersucht werden soll, schriftlich benachrichtigen und eine Frist von 30 Tagen gewähren, damit eine beiderseits annehmbare Lösung gefunden werden kann. Wird innerhalb von 30 Tagen keine beiderseits annehmbare Lösung gefunden, finden auf Verlangen einer der Vertragsparteien, innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf der erwähnten 30—tägigen Frist, die Konsultationen im Rahmen des Gemischten Ausschusses statt. Die Konsultationen der Parteien im Gemischten Ausschuss sollen ohne Verzögerung stattfinden und das Finden einer beiderseits annehmbaren Lösung zum Ziel haben. Falls innerhalb von drei Monaten nach der Befassung des Gemischten Ausschusses keine annehmbare Lösung gefunden wird, kann die betroffene Partei den Fall gemäss WTO-Verfahren weiterziehen.


1 Fassung gemäss Beschluss Nr. 1/2005 des Gemischten Ausschusses EFTA–Türkei vom 15. Mai 2005, von der BVers genehmigt am 15. März 2006, in Kraft für die Schweiz seit 15. August 2011 (AS 2011 4963, 2008 3759; BBl 2006 1767).
2 SR 0.632.21
3 SR 0.632.20 Anhang 1A.13

  Art. 19 Dumping

1. Stellt ein Vertragsstaat in den diesem Abkommen unterstellten Handelsbeziehungen Dumping—Praktiken fest, kann er im Einklang mit Artikel VI des Allgemeinen Zoll— und Handelsabkommens1 und mit den Regeln der Abkommen, die mit diesem Artikel im Zusammenhang stehen, gemäss den in Artikel 23 festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Massnahmen gegen diese Praktiken treffen.

2. Die betroffenen Vertragsstaaten werden darnach trachten, den im Rahmen des Allgemeinen Zoll— und Handelsabkommens getroffenen einschlägigen Abkommen beizutreten.


1 SR 0.632.21

  Art. 20 Dringlichkeitsmassnahmen für Einfuhren bestimmter Erzeugnisse

Nimmt die Erhöhung der Einfuhren eines bestimmten Erzeugnisses mit Ursprung in einem EFTA—Land oder in der Türkei ein Ausmass an oder erfolgt sie zu Bedingungen, welche

a)
die einheimischen Produzenten gleichartiger oder direkt wettbewerbsfähiger Erzeugnisse im Gebiet des anderen Vertragsstaates schwerwiegend schädigen oder zu schädigen drohen, oder
b)
ernste Störungen in einem Wirtschaftszweig oder Schwierigkeiten, die regional zu einer schwerwiegenden Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage führen können, bewirken oder zu bewirken drohen,

kann der betroffene Vertragsstaat gemäss den in Artikel 23 festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Massnahmen treffen.

  Art. 21 Wiederausfuhr und ernster Versorgungsengpass

Wenn aufgrund der Artikel 6 und 7

1)
es zu einer Wiederausfuhr in ein Drittland kommt, dem gegenüber die ausführende Vertragspartei für das jeweilige Erzeugnis mengenmässige Ausfuhrbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Massnahmen und Abgaben gleicher Wirkung aufrechterhält, oder
2)
im Zusammenhang mit einem für die ausführende Vertragspartei wichtigen Erzeugnis ein ernster Versorgungsengpass entsteht oder zu entstehen droht,

und wenn der ausführenden Vertragspartei in den vorgenannten Situationen ernste Schwierigkeiten entstehen oder zu entstehen drohen, kann diese Vertragspartei nach den Voraussetzungen und Verfahren des Artikels 23 geeignete Massnahmen treffen.

  Art. 22 Zahlungsbilanzschwierigkeiten

1. Befindet sich ein Vertragsstaat in Zahlungsbilanzschwierigkeiten oder ist er ernsthaft davon bedroht, kann er von den Bestimmungen von Artikel 4 und 7 abweichen und gemäss den in Artikel 23 festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Massnahmen treffen.

2. Jeder Vertragsstaat notifiziert dem Gemischten Ausschuss alle im Einklang mit Absatz 1 getroffenen Massnahmen vor deren Einführung. Sofern es die Umstände erlauben, prüft der Gemischte Ausschuss die Massnahmen, bevor sie in Kraft treten.

3. Die Anwendung dieser Massnahmen durch einen Vertragsstaat unterliegt den in den einschlägigen Artikeln des Allgemeinen Zoll— und Handelsabkommens1 vorgesehenen Bedingungen, der Erklärung des GATT aus dem Jahr 1979 betreffend Handelsmassnahmen aus Zahlungsbilanzgründen und den einschlägigen Instrumenten, welche die Vertragsparteien inskünftig im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens aushandeln werden.

4. Der Gemischte Ausschuss schenkt der Lage laufend seine Aufmerksamkeit, insbesondere um ernste Störungen im Funktionieren dieses Abkommens zu vermeiden. Aufgrund dieser Lagebeurteilung oder auf Verlangen eines Vertragsstaates prüft er die Notwendigkeit, die getroffenen Massnahmen aufrechtzuerhalten.


1 SR 0.632.21

  Art. 23 Verfahren für die Anwendung von Schutzmassnahmen

1. Bevor die Vertragsstaaten das in diesem Artikel festgelegte Verfahren für die Anwendung von Schutzmassnahmen einleiten, versuchen sie, die zwischen ihnen bestehenden Differenzen durch Konsultationen auszuräumen. Sie unterrichten die übrigen Vertragsstaaten davon.

2. In den Fällen gemäss den Artikeln 16, 17, 19, 20, 21 und 22 teilt ein Vertragsstaat, der beabsichtigt, Schutzmassnahmen zu ergreifen, dies unverzüglich dem Gemischten Ausschuss mit.1 Die betroffenen Parteien stellen dem Gemischten Ausschuss alle zweckdienlichen Auskünfte zur Verfügung und leisten ihm die Unterstützung, derer er zur Prüfung des Falles bedarf. Im Gemischten Ausschuss finden ohne Verzug Konsultationen statt mit dem Ziel, eine allseits annehmbare Lösung zu finden.

3. Hat der betreffende Vertragsstaat innerhalb von drei Monaten nach Befassung des Gemischten Ausschusses den beanstandeten Praktiken kein Ende gesetzt oder die notifizierten Schwierigkeiten nicht beseitigt und hat der Gemischte Ausschuss keinen Beschluss in der Angelegenheit gefasst, kann der betroffene Vertragsstaat die von ihm als erforderlich erachteten Schutzmassnahmen treffen.

4. Die getroffenen Schutzmassnahmen werden dem Gemischten Ausschuss unverzüglich notifiziert. Sie beschränken sich, was ihre Tragweite und Dauer anbetrifft, auf das für die Wiederherstellung der Lage, die zu ihrer Anwendung geführt hat, unbedingt Erforderliche und gehen nicht über das Ausmass des Schadens hinaus, der durch die betreffende Praktik oder Schwierigkeit verursacht wurde. Vorrangig werden Massnahmen getroffen, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen. Die von der Türkei gegen eine Handlung oder Unterlassung eines EFTA—Landes oder von einem EFTA—Land gegen eine Handlung oder Unterlassung der Türkei getroffenen Massnahmen dürfen sich nur auf den Warenverkehr mit dem betreffenden Land auswirken.

5. Die getroffenen Schutzmassnahmen bilden Gegenstand regelmässiger Konsultationen im Gemischten Ausschuss mit dem Ziel, die Massnahmen ohne Verzug zu beschränken, zu ersetzen oder aufzuheben.

6. Verunmöglichen aussergewöhnliche Umstände, die ein unverzügliches Handeln erfordern, eine vorangehende Prüfung, kann der betroffene Vertragsstaat in den Fällen gemäss Artikel 19–22 die Präventivmassnahmen, die zur Wiederherstellung der Lage unbedingt erforderlich sind, sofort anwenden. Diese Massnahmen werden ohne Verzug dem Gemischten Ausschuss notifiziert, der sodann Konsultationen zwischen den Vertragsstaaten durchführt.


1 Fassung gemäss Beschluss Nr. 1/2005 des Gemischten Ausschusses EFTA–Türkei vom 15. Mai 2005, von der BVers genehmigt am 15. März 2006, in Kraft für die Schweiz seit 15. August 2011 (AS 2011 4963, 2008 3759; BBl 2006 1767).

  Art. 24 Ausnahmen aus Gründen der Sicherheit

Keine Bestimmung dieses Abkommens hindert einen Vertragsstaat daran, Massnahmen zu treffen, die er als erforderlich erachtet,

a)
um Auskünfte zu verweigern, deren Preisgabe seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft;
b)
zum Schutz seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen, zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen oder zur Befolgung nationaler Politiken,
(i)
betreffend den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial und mit anderen Waren, Materialien und Dienstleistungen, die unmittelbar oder mittelbar für eine militärische Einrichtung bestimmt sind, oder
(ii)
betreffend die Nichtweiterverbreitung von biologischen und chemischen Waffen, von Atomwaffen oder von anderen Kernsprengstoffen oder
(iii)
in Kriegszeiten oder in Zeiten anderer ernster internationaler Spannungen.
  Art. 25 Einsetzung des Gemischten Ausschusses

1. Es wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, in dem jeder Vertragsstaat vertreten ist. Der Gemischte Ausschuss ist mit der Verwaltung dieses Abkommens betraut und sorgt für dessen ordnungsgemässe Durchführung.

2. Zur ordnungsgemässen Durchführung dieses Abkommens tauschen die Vertragsstaaten Informationen aus und halten auf Antrag einer Partei im Gemischten Ausschuss Konsultationen ab. Der Ausschuss prüft laufend die Möglichkeit, die Handelsschranken zwischen den EFTA—Ländern und der Türkei weiter abzubauen.

3. Der Gemischte Ausschuss kann im Einklang mit den Bestimmungen in Artikel 26 Absatz 3 in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen Beschlüsse fassen. In den übrigen Fällen kann er Empfehlungen aussprechen.

  Art. 26 Verfahren des Gemischten Ausschusses

1. Zur ordnungsgemässen Durchführung dieses Abkommens tritt der Gemischte Ausschuss auf angemessener Ebene sooft dies erforderlich ist, mindestens aber einmal jährlich, zusammen. Jeder Vertragsstaat kann seine Einberufung beantragen.

2. Der Gemischte Ausschuss äussert sich im gegenseitigen Einvernehmen.

3. Hat ein Vertreter eines Vertragsstaates im Gemischten Ausschuss einen Beschluss unter Vorbehalt der Erfüllung verfassungsrechtlicher Vorschriften angenommen, tritt der Beschluss, sofern er keinen späteren Zeitpunkt vorsieht, an dem Tag in Kraft, an dem die Aufhebung des Vorbehalts notifiziert worden ist.

4. Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die unter anderem Bestimmungen über die Einberufung von Sitzungen und über die Ernennung und die Amtsdauer des Vorsitzenden enthalten.

5. Der Gemischte Ausschuss kann die Einsetzung von Unterausschüssen und Arbeitsgruppen beschliessen, die ihm bei der Erfüllung seiner Aufgaben zur Seite stehen.

  Art. 27 Evolutivklausel

1. Ist ein Vertragsstaat der Auffassung, dass der Ausbau der durch dieses Abkommen geschaffenen Beziehungen durch ihre Ausdehnung auf Bereiche, die nicht unter dieses Abkommen fallen, im Interesse der Volkswirtschaften der Vertragsstaaten nützlich wäre, unterbreitet er ihnen ein begründetes Begehren.

Die Vertragsstaaten können dem Gemischten Ausschuss die Prüfung dieses Begehrens und gegebenenfalls die Ausarbeitung von Empfehlungen übertragen.

2. Vereinbarungen, die aus dem in Absatz 1 genannten Verfahren hervorgehen, bedürfen der Ratifizierung oder Genehmigung durch die Vertragsstaaten nach deren eigenen Verfahren.

  Art. 28 Änderungen

Sofern es sich nicht um Änderungen im Sinne von Artikel 25 Absatz 3 handelt, die vom Gemischten Ausschuss zu beschliessen sind, werden Änderungen dieses Abkommens den Vertragsstaaten zur Annahme unterbreitet; sie treten in Kraft, sobald sie von allen Parteien gutgeheissen worden sind. Die Annahmeurkunden werden beim Depositarstaat hinterlegt.

  Art. 291Protokolle und Anhänge

Protokolle und Anhänge bilden Bestandteil dieses Abkommens. Der Gemischte Ausschuss kann Änderungen der Protokolle und Anhänge beschliessen.


1 Fassung gemäss Beschluss Nr. 4/2000 des Gemischten Ausschusses EFTA–Türkei vom 16. Nov. 2000, von der BVers genehmigt am 14. März 2002 und in Kraft für die Schweiz seit 9. Febr. 2004 (AS 2004 5169, 2016 1655; BBl 2002 1445).

  Art. 30 Handelsbeziehungen aufgrund anderer Vereinbarungen

Dieses Abkommen steht der Beibehaltung oder Schaffung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzverkehrsregelungen nicht entgegen, soweit diese keine negativen Auswirkungen auf das Handelsregime und insbesondere auf die Bestimmungen über die in diesem Abkommen vorgesehenen Ursprungsregeln zeitigen.

  Art. 31 Räumlicher Anwendungsbereich

Dieses Abkommen findet im Gebiet der Vertragsstaaten Anwendung.

  Art. 32 Beitritt

1. Jeder Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation kann diesem Abkommen beitreten, wenn der Gemischte Ausschuss dem durch Beschluss zustimmt, unter den in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen. Die Beitrittsurkunde wird beim Depositarstaat hinterlegt.

2. In einem beigetretenen Staat tritt das Abkommen am ersten Tag des dritten Monates nach der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft.

  Art. 33 Rücktritt und Beendigung

1. Jede Partei kann unter Abgabe einer schriftlichen Notifikation an den Depositarstaat von diesem Abkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt, an welchem der Depositarstaat die Notifikation erhalten hat, wirksam.

2. Tritt die Türkei zurück, erlischt das Abkommen nach Ablauf der Kündigungsfrist, und treten alle EFTA—Länder zurück, erlischt es nach Ablauf der letzten Kündigungsfrist.

3. Jedes EFTA—Land, das vom Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation1 zurücktritt, hört ipso facto am selben Tag auf, Partei dieses Abkommens zu sein.


1 SR 0.632.31

  Art. 34 Inkrafttreten

1. Dieses Abkommen tritt am 1. April 1992 in Kraft, sofern alle Signatarstaaten ihre Ratifikations— oder Genehmigungsurkunden beim Depositarstaat hinterlegt haben.

2. Falls dieses Abkommen gemäss den Bestimmungen von Absatz 1 nicht in Kraft getreten ist und sofern die Türkei ihre Ratifikations— oder Genehmigungsurkunde hinterlegt hat, treffen sich vor dem 1. Mai 1992 Vertreter der Signatarstaaten, die eine derartige Urkunde hinterlegt haben. Sie können festlegen, wann das Abkommen im Verhältnis zu ihren Staaten in Kraft tritt. Solange kein derartiger Entscheid gefällt worden ist, wird spätestens dreissig Tage, nachdem ein weiterer Signatarstaat seine Urkunde hinterlegt hat, zum selben Zweck eine Sitzung abgehalten.

3. Für einen Signatarstaat, der seine Ratifikations— oder Genehmigungsurkunde nach der in Absatz 2 erwähnten Sitzung hinterlegt, tritt dieses Abkommen am ersten Tag des zweiten Monats nach der Hinterlegung seiner Urkunde beim Depositarstaat, jedoch nicht vor dem nach Absatz 2 festgelegten Zeitpunkt, in Kraft.

  Art. 35 Depositar

Die Regierung Norwegens1, die als Depositar handelt, notifiziert allen Staaten, welche dieses Abkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, die Hinterlegung jeder Ratifikations—, Genehmigungs— oder Beitrittsurkunde, das Inkrafttreten dieses Abkommens sowie jede andere Handlung oder Notifikation betreffend dieses Abkommen oder dessen Beendigung.

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichner, die hiezu gebührend bevollmächtigt sind, das vorliegende Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Genf, am 10. Dezember 1991, in einer einzigen verbindlichen Ausfertigung in englischer Sprache, die bei der Regierung Schwedens hinterlegt wird. Der Depositar wird allen Signatarstaaten und Staaten, die diesem Abkommen beitreten, eine beglaubigte Abschrift übermitteln.

(Es folgen die Unterschriften)


1 Formulierung gemäss Beschluss Nr. 4/1996 des Gemischten Ausschusses EFTA–Türkei vom 19. April 1996, in Kraft für die Schweiz seit 19. Dez. 2002 (AS 2010 5439).


  Verständigungsprotokoll

  Unterzeichnet in Genf am 10. Dezember 1991

1. Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Türkei in Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft keine diskriminierenden Massnahmen gegenüber den EFTA—Ländern anwendet. Dies betrifft namentlich Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung, Fiskalzölle, mengenmässige Beschränkungen und Massnahmen gleicher Wirkung sowie dem Handel auferlegte Verfahrensvorschriften und Formalitäten. Die Türkei unterrichtet den Gemischten Ausschuss von jeder Änderung in ihren Verpflichtungen gegenüber der Europäischen Gemeinschaft in den von diesen Abkommen erfassten Bereichen.

Die EFTA—Länder und die Türkei erklären sich bereit, die von der Europäischen Gemeinschaft in ihren Handelsbeziehungen mit der Türkei eingeführten Erleichterungen im Gemischten Ausschuss zu erörtern und dabei die Möglichkeit von Verbesserungen in den obenerwähnten Bereichen zu prüfen, welche in der Freihandelszone eingeführt werden könnten.

2. Bei der Erfüllung der Verpflichtung zum Zollabbau nach dem in Anhang III festgelegten und in Artikel 4 Absatz 2 erwähnten Zeitplan werden die positiven oder negativen Liberalisierungstendenzen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Bereich der Textilien und der Konfektionsartikel, die gegenüber der Türkei der Kontingentierung unterstellt sind, berücksichtigt; die Verpflichtungen der EFTA— Länder hinsichtlich dieser Erzeugnisse können nach Konsultationen im Gemischten Ausschuss entsprechend angepasst werden.

Dabei wird der Entwicklung des Handels mit diesen Erzeugnissen Rechnung getragen. Sollte die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft ihre Beschränkungen vor dem 1. Januar 1996 vollständig aufheben, würde die Angelegenheit dem Gemeinsamen Ausschuss zur Kenntnis gebracht, in der Absicht, die Möglichkeit zu prüfen, den Zollabbau zu beschleunigen.

3. Bezüglich der Anwendung des in Artikel 4 Absatz 2 erwähnten Anhanges III erklären Österreich, Liechtenstein und die Schweiz ihre Bereitschaft, folgende Senkungen der Ausgangszölle vorzunehmen:

ÖsterreichProzent

Am Datum des Inkrafttretens des Abkommens 45

Am 1. Januar 1994 15

Am 1. Januar 1996 40

Liechtenstein und Schweiz

Am Datum des Inkrafttretens des Abkommens 60

Am 1. Januar 1996 40

4. Die den EGKS— und EURATOM—Verträgen unterstellten, im Anhang IV erwähnten Ursprungserzeugnisse aus einem EFTA—Land unterliegen in der Türkei den Zollsenkungen und dem Abbau von Abgaben gleicher Wirkung sowie der Beseitigung der mengenmässigen Beschränkungen, sobald sie in ein Abkommen zwischen der Türkei und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einbezogen sind. Allfällige Spezialregelungen im Warenverkehr zwischen der Türkei und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für diese Erzeugnisse finden, nach Konsultationen im Gemischten Ausschuss, auch auf die EFTA—Länder, mit Ausnahme von Liechtenstein und der Schweiz, Anwendung. Die Einzelheiten ihrer Anwendung werden vom Gemischten Ausschuss festgelegt.

5. Es besteht Einvernehmen darüber, dass die EFTA—Länder und die Türkei ihre Anstrengungen im Hinblick auf die Ausbildung des Personals für die Verwendung des im Protokoll B niedergelegten vereinfachten Verfahrens für die Ausstellung, Kontrolle und Überprüfung des Ursprungsnachweises eng koordinieren, damit dieses Personal ermächtigt werden kann, das Verfahren anzuwenden. Der Zeitpunkt und die Einzelheiten der Einführung des vereinfachten Verfahrens werden nach Beratungen im Unterausschuss für Ursprungs- und Zollfragen vereinbart.

6. Hinsichtlich der erläuternden Anmerkung Nr. 7 im Anhang 1 zum Protokoll B betreffend die genaue Umschreibung des Begriffes «Ursprungserzeugnisse» und das Verfahren für die administrative Zusammenarbeit hat die Türkei die EFTA—Länder wissen lassen, sie werde das Abkommen über die Durchführung von Artikel VII des GATT2, dem sie als Vertragspartei angehört, ab dem 12. Februar 1994 anwenden. Demzufolge besteht Einvernehmen darüber, dass die Türkei bis zu diesem Datum den «Zollwert» im Einklang mit dem Übereinkommen über die Bewertung von Waren für Zollzwecke bestimmen wird.

7. Artikel 9 des Abkommens wird hinsichtlich des Salz— und Pulverregals auf die Schweiz und Liechtenstein nur soweit angewandt, als diese Länder entsprechende Verpflichtungen aus dem Abkommen zwischen den EFTA—Ländern und der Europäischen Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten über einen Europäischen Wirtschaftsraum zu erfüllen haben.

Auf das österreichische Salzmonopol und auf das isländische Düngemittelmonopol ist Artikel 9 spätestens vom 1. Januar 1995 an anwendbar.

8. Die Vertragsparteien vereinbaren, auf Antrag einer Partei in Verhandlungen zu treten, um die Bestimmungen dieses Abkommens über die Rechte des geistigen Eigentums, namentlich im Lichte der Ergebnisse der Verhandlungen Türkei-Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, zu verbessern.

9. Unter Berücksichtigung der Entwicklungen in anderen internationalen Gremien sowie in deren Beziehungen mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und im Hinblick auf die wachsende Bedeutung von Bereichen, die mit dem Warenverkehr eng verbunden sind, erörtern die EFTA—Länder und die Türkei im Gemischten Ausschuss periodisch die Möglichkeit, ihre Beziehungen auf die Bereiche der ausländischen Direktinvestitionen und des Dienstleistungsverkehrs auszudehnen. Die Parteien notifizieren einander unverzüglich Vorschläge, die diese Gebiete betreffen und die namentlich in ihren Beziehungen mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft eingebracht werden.

  Inhaltsverzeichnis

Zielsetzung Art. 1

Geltungsbereich Art. 2

Ursprungsregeln und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Zollverwaltung Art. 3

Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung Art. 4

Fiskalzölle Art. 5

Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung Art. 6

Mengenmässige Beschränkungen und Massnahmen gleicher Wirkung Art. 7

Nichtwirtschaftliche Gründe für Beschränkungen Art. 8

Staatsmonopole Art. 9

Technische Regelungen Art. 10

Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen Art. 11

Interne Steuern Art. 12

Zahlungen Art. 13

Öffentliches Beschaffungswesen Art. 14

Schutz des geistigen Eigentums Art. 15

Erfüllung von Verpflichtungen Art. 16

Wettbewerbsregeln betreffend Unternehmen Art. 17

Subventionen Art. 18

Dumping Art. 19

Dringlichkeitsmassnahmen für Einfuhren bestimmter Erzeugnisse Art. 20

Wiederausfuhr und ernster Versorgungsengpass Art. 21

Zahlungsbilanzschwierigkeiten Art. 22

Verfahren für die Anwendung von Schutzmassnahmen Art. 23

Ausnahmen aus Gründen der Sicherheit Art. 24

Einsetzung des Gemischten Ausschusses Art. 25

Verfahren des Gemischten Ausschusses Art. 26

Evolutivklausel Art. 27

Änderungen Art. 28

Protokolle und Anhänge Art. 29

Handelsbeziehungen aufgrund anderer Vereinbarungen Art. 30

Räumlicher Anwendungsbereich Art. 31

Beitritt Art. 32

Rücktritt und Beendigung Art. 33

Inkrafttreten Art. 34

Depositar Art. 35

  Liste der Anhänge3 

Record of understanding – Verständigungsprotokoll

Annex I Referred to in Sub-paragraph 1 (a) of Article 2 – Products contained in HS Chapters 25-97 excluded from the scope of the Agreement

Protocol A Concerning products referred to in Sub-paragraph 1 (b) of Article 2 – Processed agricultural products subject to specific arrangements

Table to Protocol A – Tariff concessions EFTA

Annex II Referred to in Sub-paragraph 1 (c) of Article 2 – Fish and other marine products

Protocol B Concerning the definition of the concept of «originating products» and methods of administrative co-operation – Rules of origin

Annex I to Protocol B – Introductory notes to the list in Annex II

Annex II to Protocol B – List of working or processing required to be carried out on non-originating materials in order that the product manufactured can obtain originating status

Annex IIIa to Protocol B – Specimens of movement certificate EUR.1 and application for a movement certificate EUR.1

Annex IIIb to Protocol B – Specimens of movement certificate EURMED and application for a movement certificate EUR-MED

Annex IVa to Protocol B – Text of the invoice declaration

Annex IVb to Protocol B – Text of the invoice declaration EUR-MED

Annex III Products to which a particular timetable for the duty reductions in EFTA States applies (deleted)

Annex IV Referred to in Paragraphs 2 and 3 of Article 4 – Products of The European Coal and Steel Community (ECSC) and of The European Atomic Energy Community (EURATOM) (Duty reductions in EFTA States) (deleted)

Annex V Referred to in Paragraph 3 of Article 4 – Timetable for elimination by Turkey of customs duties and other charges having equivalent effect on imports from the EFTA States (deleted)

Annex VI Referred to in Paragraph 1 of Article 5 – Exclusions from the abolition of customs duties of a fiscal nature in Iceland, Liechtenstein, Switzerland and Turkey (deleted)

Annex VII Referred to in Paragraph 2 of Article 6 – Exclusions from the abolition of export duties and charges in Iceland, Liechtenstein and Switzerland (deleted)

Annex VIII Referred to in Paragraph 2 of Article 7 – restrictions in EFTA States and the scheme for elimination of quantitative restrictions on imports and exports in Turkey (deleted)

Annex IX Referred to in Article 10 – Procedure for the notification of draft technical regulations (deleted)

Annex X Referred to in Paragraph 2 of Article 18 – Criteria for assessments in the application of Article 18 (State Aid) (deleted)

Annex XI Referred to in Paragraph 4 of Article 18 – Transparency of State Aid measures (deleted)

Annex XII Referred to in Article 15 – Protection of intellectual property

Protocol C Concerning the treatment that may be applied by Liechtenstein and Switzerland to imports of certain products subject to the scheme for building up compulsory reserves

Protocol D Concerning mutual administrative assistance in customs matters referred to in Article 3 (3) of the Agreement

Protocol E Mutual recognition of Conformity Assessment of Products

Joint Committee Decisions

No 1-17 Amendment to Protocol B

No 3-09 Introduction of a new Protocol E

No 2-09 Amendments to Protocol B (Rules of origin, HS 2007)

No 1-09 Amendments to Protocol A (PAPs, HS 2007)

No 3-06 Protocol B amendment to Euro-med

No 2-06 Protocol A

No 1-06 Annex I

No 1-05 Article 18 State Aid

No 2-04 Deletion of Annex VIII

No 1-04 Deletion of Annex IV

No 3-02 Amendment to Protocol A

No 2-02 Annex II

No 1-02 Amendments to Protocol B

No 1-01 Amendment to Protocol A

No 4-00 Introduction of a new Protocol D

No 3-00 Amendments to Annex II

No 2-00 Amendment to Annex I

No 1-00 Amendments to Protocol B

No 1-99 Amendments to Protocol B

No 9-98 Deletion of Annex VI – Customs duties of a fiscal nature

No 8-98 Deletion of Annex V

No 7-98 Amendment to Annex IV (deleted by Decision No 1-2004)

No 6-98 Amendment to Protocol B

No 5-98 Amendment to Annex I

No 4-98 Amendment to Article 15 and new Annex XII on Protection of intellectual property

No 3-98 Amendment to Article 10 and deletion of Annex IX concerning technical regulations

No 2-98 Amendment to Annex VIII (deleted by Decision No 2-2004)

No 1-98 Deletion of Annex III

No 4-96 Amendment to Article 35 concerning the depositary of the Agreement

No 3-96 Amendment to Annex VIII (deleted by Decision No 2-2004)

No 2-96 Deletion of Annex VII

No 1-96 Amendment to Annex VI (deleted by Decision No 9-98)

No 2-93 Amendments to and corrections of technical errors in Annexes and Protocols to the Agreement

No 1-93 State Aid – Rules for the implementation of Article 18 Paragraph 4

No 4-92 Amendments to Annex II on fish and other marine products

No 2-92 Establishment of a Sub-Committee on customs and origin matters

No 1-92 Rules of Procedure of the Joint Committee

  Geltungsbereich am 9. Februar 2004

Vertragsstaaten

Ratifikation

Inkrafttreten

Island

13. Juli

1992

  1. September

1992

Liechtenstein

  1. April

1992

  1. April

1992

Norwegen

10. April

1992

15. April

1992

Schweiz

  2. April

1992

  1. April

1992

Türkei

31. März

1992

  1. April

1992


AS 1993 155; BBl 1992 I 1016


1 Art. 1 Abs. 1 Bst. a des BB vom 19. März 1992 (AS 1993 154)
2 SR 0.632.231.3
3 Diese Dokumente und ihre Änderungen (teilweise publiziert in AS 1993 155, 2004 5169) werden (mit Ausnahme des Verständigungsprotokolls) weder in der AS noch in der SR veröffentlicht (AS 2010 5433 5439 5441, 2011 2233 2235 4963, 2019 3679). Sie können in englischer Originalsprache beim Bundesamt für Bauten und Logistik, Vertrieb Bundespublikationen, 3003 Bern, bezogen werden und ist auf der Internet-Seite des EFTA-Sekretariats verfügbar: www.efta.int/free-trade/Free-Trade-Agreement/Turkey.


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Zusätzliche Informationen

Dieser Text ist in Kraft.
Beschluss 10. Dezember 1991
Inkrafttreten 1. April 1992
Quelle AS 1993 155
Chronologie Chronologie
Änderungen Änderungen
Zitate Zitate

Werkzeug

Sprachenvergleich


Alle Fassungen

in Kraft 01.12.2019 PDF DOC
nicht mehr in Kraft 15.08.2011 PDF DOC
nicht mehr in Kraft 05.07.2011 PDF DOC
nicht mehr in Kraft 01.06.2011 PDF DOC
nicht mehr in Kraft 30.11.2010 PDF DOC
nicht mehr in Kraft 09.02.2004 PDF DOC
nicht mehr in Kraft 19.12.2002 PDF DOC
nicht mehr in Kraft 01.04.1992

Revisionen

01.04.1992
Abkommen vom 10. Dezember 1991 zwischen den EFTA-Ländern und der Türkei (mit Verständigungsprotokoll, Prot. und Anhängen)
 
25.06.2018
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Türkei
 

Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen
Zum SeitenanfangLetzte Aktualisierung: 12.01.2021

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