172.121
Bundesgesetz über Besoldung und berufliche Vorsorge der Magistratspersonen
vom 6. Oktober 1989 (Stand am 18. April 2006)
Art. 1 Besoldung und Präsidialzulage
1 Die Bundesversammlung regelt die Höhe der Besoldung der Mitglieder des Bundesrates, der ordentlichen Richter des Bundesgerichts und des Bundeskanzlers (Magistratspersonen) sowie die Taggelder der nebenamtlichen Bundesrichter in einer Verordnung. Die ordentlichen Richter des Bundesgerichts und der Bundeskanzler beziehen eine Besoldung, die in Prozenten der Besoldung der Mitglieder des Bundesrates festgesetzt wird.1
2 Zur Besoldung nach Absatz 1 kommen die beamtenrechtlichen Teuerungszulagen.
3 Der Bundespräsident sowie die Präsidenten des Bundesgerichts beziehen eine nicht versicherte Präsidialzulage, die mit dem Voranschlag festgesetzt wird.
Art. 2 Repräsentationsauslagen
Im Voranschlag der Schweizerischen Eidgenossenschaft wird für die Mitglieder des Bundesrates und für den Bundeskanzler ein jährlicher Kredit zur Deckung der Repräsentationsauslagen eingesetzt.
Art. 2a1Reiseauslagen
Die Vergütungen für amtliche Reisen der ordentlichen wie der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts werden durch eine Verordnung der Bundesversammlung geregelt.
Art. 3 Berufliche Vorsorge
1 Die Bundesversammlung regelt die berufliche Vorsorge der Magistratspersonen mit einem allgemeinverbindlichen Bundesbeschluss, der dem Referendum nicht untersteht.
2 Die Leistungen der beruflichen Vorsorge bestehen aus einem Ruhegehalt nach dem Ausscheiden aus dem Amt sowie Hinterlassenenrenten.
3 Die Magistratspersonen unterstehen während ihrer Amtszeit der obligatorischen Versicherung nach dem Bundesgesetz vom 25. Juni 19821 über die berufliche Alters—, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge nicht.
4 Für Magistratspersonen, die vor ihrem Amtsantritt bei der Eidgenössischen Versicherungskasse2, der Pensions- und Hilfskasse der Schweizerischen Bundesbahnen3 oder einer andern Vorsorgeeinrichtung des Bundes versichert waren, können von den Statuten und Reglementen der jeweiligen Vorsorgeeinrichtung abweichende Regelungen getroffen werden.
Art. 4 Schlussbestimmungen
1 Es werden aufgehoben:
- a.
- Bundesbeschluss vom 3. Oktober 19681 über Bezüge und Ruhegehälter der Mitglieder des Bundesrates;
- b.
- Bundesbeschluss vom 3. Oktober 19682 über Bezüge und Ruhegehälter der Mitglieder des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts;
- c.
- Bundesbeschluss vom 3. Oktober 19683 über die Besoldung des Bundeskanzlers.
2 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
3 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 19904
1 [BS 1 3]. Der genannten Bestimmung entspricht Artikel 173 Absatz 2 der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101).2 Fassung gemäss Art. 40 Ziff. 2 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 für die SBB und 1. Jan. 2002 für die Bundesverwaltung sowie die Post (SR 172.220.1).3 BBl 1988 III 7294 BRB vom 24. Jan. 1990 (AS 1990 255)
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen
Zum SeitenanfangLetzte Aktualisierung: 03.12.2019