416.2
Bundesgesetz über Stipendien an ausländische Studierende und Kunstschaffende in der Schweiz
vom 19. Juni 1987 (Stand am 1. Februar 2017)
Art. 1 Zweck
1 Mit diesem Gesetz will der Bund:
- a.
- Studierenden und jungen Wissenschaftern aus Entwicklungsländern im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit des Bundes eine höhere Ausbildung oder eine Weiterbildung ermöglichen;
- b.
- Studierenden und jungen Wissenschaftern aus Industrieländern eine Weiterbildung anbieten;
- c.
- jungen ausländischen Kunstschaffenden eine Weiterbildung ermöglichen.
1 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, mit Wirkung seit 1. März 2013 (AS 2013 547; BBl 2012 3099).
Art. 2 Mittel
1 Als Mittel können eingesetzt werden:
- a.
- Stipendien;
- b.
- Zulagen für besondere Aufwendungen;
- c.1
2 Die Stipendien werden so berechnet, dass sie die Lebenshaltungskosten der Stipendiaten am Ausbildungsort decken können.2
3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
1 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, mit Wirkung seit 1. März 2013 (AS 2013 547; BBl 2012 3099).
2 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 547; BBl 2012 3099).
Art. 3 Neue Stipendien
1 Der Bund bietet für jedes Ausbildungsjahr ausgewählten Ländern eine bestimmte Anzahl neuer Stipendien an.
2 Neun Zehntel der verfügbaren Stipendien werden auf Studierende aus Entwicklungs- und Industrieländern verteilt. Der Rest ist für Kunstschaffende bestimmt.
3 Das Angebot an Industrieländer wird in der Regel von der Gewährung des Gegenrechtes abhängig gemacht.
Art. 4 Voraussetzungen
1 Für die Zusprache eines Stipendiums sind massgebend:
- a.
- die wissenschaftliche bzw. fachliche Qualifikation oder die künstlerische Reife des Bewerbers;
- b.
- die Spezialisierungsmöglichkeiten im gewünschten Fachgebiet sowie die verfügbaren Ausbildungsplätze in der Schweiz;
- c.
- Kenntnisse der Unterrichtssprache.
2 Bei Bewerbern aus Entwicklungsländern wird ausserdem geprüft, ob:
- a.
- die gewählte Ausbildung für die Entwicklung des betreffenden Landes von Nutzen ist;
- b.
- hinreichende Gewähr besteht, dass sie nach Abschluss der Ausbildung in ihr Heimatland zurückkehren und dort die erworbenen Kenntnisse sinnvoll verwenden können.
3 Bei mehreren gleichqualifizierten Bewerbern wird der Bewerber aus bescheideneren wirtschaftlichen Verhältnissen berücksichtigt.
Art. 5 Zusprache
1 Die Stipendien werden jeweils für ein Ausbildungsjahr, ausnahmsweise für eine kürzere Dauer zugesprochen.
2 Die Stipendien können jährlich verlängert werden, wenn dies für die Erreichung eines bestimmten Studienzieles erforderlich ist und die Voraussetzungen der Stipendiengewährung noch erfüllt sind.
Art. 6 Sistierung und Rückforderung
1 Ein Stipendium wird nicht oder nicht weiter ausbezahlt, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen nach Artikel 4 nicht oder nicht mehr bestehen.
3 Werden Stipendien und Zulagen gestützt auf falsche oder unvollständige Angaben des Bewerbers zugesprochen, können auch bereits bezahlte Beträge zurückgefordert werden.
1 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, mit Wirkung seit 1. März 2013 (AS 2013 547; BBl 2012 3099).
Art. 7 Zuständigkeit
1 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung1 spricht die Stipendien zu; Hochschulstipendien gewährt es auf Antrag der Eidgenössischen Stipendienkommission.
2 Es kann die Zuständigkeit an das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation2 übertragen.3
1 Ausdruck gemäss Ziff. I 12 der V vom 15. Juni 2012 (Neugliederung der Departemente), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 3655).
2 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (AS 2015 3989) auf den 1. Jan. 2013 angepasst.
3 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 547; BBl 2012 3099).
Art. 81Eidgenössische Stipendienkommission für ausländische Studierende
1 In der Eidgenössischen Stipendienkommission für ausländische Studierende sind die schweizerischen Hochschulen, die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen und die Studierenden vertreten. Die Kommission kann von Fall zu Fall weitere Fachleute beiziehen.
2 Der Bundesrat wählt die Präsidentin oder den Präsidenten und die übrigen Mitglieder. Die schweizerischen Hochschulen und die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen schlagen ihre Vertreterinnen und Vertreter vor.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2017 (AS 2017 161; BBl 2016 3089).
Art. 91Finanzierung
Die Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss den mehrjährigen Verpflichtungskredit für die Beiträge nach Artikel 2 Absatz 1.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 547; BBl 2012 3099).
Art. 10 Vollzug
Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
Art. 11 Schlussbestimmungen
1 SR 1012 BBl 1986 III 1653 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 547; BBl 2012 3099).
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen
Zum SeitenanfangLetzte Aktualisierung: 12.01.2021