425.15
Verordnung über die Gebühren des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung
vom 4. Oktober 1982 (Stand am 1. Januar 2007)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 11 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19781 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
verordnet:
Art. 11Grundsatz
1 Das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung (Institut) berechnet für seine Dienstleistungen Gebühren nach dem notwendigen Zeitaufwand und dem Interesse für den Auftraggeber.
2 Für Dienstleistungen, die auf Ersuchen hin dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit verrichtet werden, kann das Institut Zuschläge bis zu 50 Prozent der Gebühr erheben.
3 Sind für Dienstleistungen mehrere Personen gebührenpflichtig, so haften sie solidarisch.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 3673).
Art. 21Gutachten
1 Für Gutachten und Stellungnahmen von Mitgliedern der Direktion oder von wissenschaftlichen Mitarbeitern des Instituts werden 150–400 Franken je aufgewendete Stunde berechnet.
2 Bei Interessenwerten über 250 000 Franken können die Ansätze angemessen erhöht werden, jedoch bis höchstens 700 Franken je aufgewendete Stunde.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3869).
Art. 31Bibliographische Auskünfte
Für grössere, schriftlich erstattete bibliographische Auskünfte der Bibliothek werden je nach Schwierigkeit der notwendigen Nachforschungen 100–200 Franken je aufgewendete Arbeitsstunde berechnet.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3869).
Art. 41Andere Arbeiten
Benötigt ein Benützer von Institutseinrichtungen für seine Arbeit die Mithilfe eines Mitarbeiters des Instituts, so werden ihm 100–200 Franken je aufgewendete Arbeitsstunde berechnet.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3869).
Art. 51Auslagen
1 Als Auslagen gelten die Kosten, die für die einzelne Dienstleistung zusätzlich anfallen, namentlich:
- a.
- Kosten für Arbeiten, welche das Institut durch Dritte erstellen lässt, und Kosten für die Beanspruchung auswärtiger Einrichtungen (Bibliotheken, Datenbanken etc.);
- b.2
- Porti und Telekommunikationskosten;
- c.
- Kosten für Fotokopien;
- d.
- Reise- und Transportkosten.
2 Die Auslagen werden separat, zu Selbstkosten, verrechnet.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 3673).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3869).
Art. 6 Dienstleistungen für Behörden
1 Die Dienstleistungen des Instituts werden den eidgenössischen Behörden nach den Grundsätzen der Leistungsverrechnung zwischen Verwaltungseinheiten des Bundes belastet.1
2 Gutachten und Auskünfte nach den Artikeln 2 und 3 für kantonale Behörden werden zum halben Ansatz berechnet.
3 Stehen die Dienstleistungen für eidgenössische oder kantonale Behörden im Zusammenhang mit einem Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, so werden sie zum vollen Ansatz berechnet, sofern die Kosten von den Parteien zu tragen sind.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Dez. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5703).
Art. 6a1Voranschlag
Auf Ersuchen unterrichtet das Institut den Interessierten vorgängig über die voraussichtlichen Gebühren und Auslagen.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Okt. 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1713).
Art. 7 Kostenvorschuss
Das Institut kann einen angemessenen Vorschuss oder eine Sicherheitsleistung verlangen.
Art. 81Gebührenermässigung
Das Institut kann die Gebühren wegen Bedürftigkeit des Gebührenpflichtigen oder aus andern wichtigen Gründen herabsetzen oder ausnahmsweise erlassen.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 3673).
Art. 8a1Gebührenverfügung; Rechtsmittel
1 Das Institut verfügt die Gebühr, unmittelbar nachdem es die Dienstleistung ausgeführt hat.
2 Gegen die Gebührenverfügung kann innert 30 Tagen Beschwerde an den Ausschuss des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung erhoben werden. Die Bestimmungen der Bundesverwaltungsrechtspflege sind anwendbar.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Okt. 1988 (AS 1988 1713). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 3673).
Art. 8b1Fälligkeit
1 Die Gebühr wird fällig:
- a.
- mit der Mitteilung an den Gebührenpflichtigen;
- b.
- im Fall der Anfechtung mit der Rechtskraft des Beschwerdeentscheides.
2 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsstellung.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 3673).
Art. 91Verjährung
1 Die Gebührenforderung verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.
2 Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die Gebührenforderung beim Pflichtigen geltend gemacht wird.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 3673).
Art. 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. November 1982 in Kraft.
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen
Zum SeitenanfangLetzte Aktualisierung: 14.12.2019