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SR 131.227 Verfassung des Kantons Aargau, vom 25. Juni 1980

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131.227

Verfassung des Kantons Aargau

vom 25. Juni 1980 (Stand am 16. September 2019)1


Das Aargauer Volk

in der Absicht die Verantwortung vor Gott gegenüber Mensch, Gemeinschaft und Umwelt wahrzunehmen, den Kanton in seiner Einheit und Vielfalt zu gestalten, Freiheit und Recht im Rahmen einer demokratischen Ordnung zu schützen, die Wohlfahrt aller zu fördern, die Entfaltung des Menschen als Individuum und als Glied der Gemeinschaft zu erleichtern, den Stand zu einer aktiven Mitarbeit an der Festigung und am Ausbau der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu verpflichten,

gibt sich nachstehende Verfassung:

  Erster Abschnitt: Allgemeine Grundsätze

  § 1 Volk und Staatsgewalt

Die Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird durch die Stimmberechtigten und die Behörden ausgeübt.

  § 2 Ausrichtung der öffentlichen Tätigkeit

Volk und Behörden richten ihr Handeln am Rechte aus und verhalten sich nach Treu und Glauben. Jede öffentliche Tätigkeit muss ihren Zielen angemessen sein.

  § 3 Verhältnis zur Eidgenossenschaft

1 Der Kanton beteiligt sich nach Massgabe des Bundesrechts aktiv an der Gestaltung der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

2 Er erfüllt umsichtig und loyal die ihm vom Bund übertragenen Aufgaben.

  § 4 Verhältnis zu andern Kantonen

Der Kanton Aargau arbeitet bei allen Aufgaben, die sinnvollerweise interkantonal zu lösen sind, mit anderen Kantonen zusammen. Er fördert die gemeinschaftliche Tätigkeit der Kantone.

  § 5 Gemeinden

1 Der Kanton gliedert sich in Gemeinden.

2 Die Gemeinden ordnen und verwalten unter Aufsicht des Kantons ihre Angelegenheiten selbständig.

  § 6 Bürgerrecht

Das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht werden durch das Gesetz geregelt.


  Zweiter Abschnitt: Grundrechte

  § 7 1. Geltung

1 Die Grundrechte binden alle öffentliche Gewalt.

2 Soweit sie ihrem Wesen nach dazu geeignet sind, verpflichten sie Privatpersonen untereinander.

  § 8 2. Schranken

1 Grundrechte dürfen nur eingeschränkt werden, soweit das Bundesrecht oder diese Verfassung es zulassen.

2 Für Personen, die in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zum Staate stehen, dürfen die Grundrechte zusätzlich nur soweit eingeschränkt werden, als es das besondere öffentliche Interesse erfordert, das diesem Verhältnis zugrunde liegt.

  § 9 3. Wahrung der Menschenwürde

Volk und Behörden achten und schützen die Würde des Menschen.

  § 10 4. Die einzelnen Grundrechte. a) Rechtsgleichheit

1 Alle Menschen sind vor dem Gesetze gleich.

2 Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Herkunft, seiner Sprache, seiner Rasse, seiner sozialen Stellung, seiner Bekenntniszugehörigkeit oder seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.

  § 11 b) Glaubens- und Gewissensfreiheit

1 Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist unverletzlich.

2 Weltanschauliche Auffassungen und religiöse Vorschriften entbinden nicht von der Erfüllung bürgerlicher Pflichten.

  § 12 c) Freiheit der Religionsgemeinschaften

1 Die Religionsgemeinschaften sind frei in der Gestaltung ihrer Lehre, ihrer Organisation und ihres Kultes.

2 Die Religionsgemeinschaften dürfen den öffentlichen Frieden unter den Angehörigen verschiedener Religionsgemeinschaften und die Rechte der Bürger nicht beeinträchtigen.

  § 13 d) Meinungs- und Informationsfreiheit

1 Jedermann hat das Recht, sich seine Meinung frei zu bilden und sie in Wort, Schrift, Bild oder in anderer Weise ungehindert zu äussern und zu verbreiten sowie die Meinungsäusserung anderer frei zu empfangen.

2 Jedermann hat das Recht, Informationen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, zu erhalten und ihm bekannte Tatsachen weiterzuverbreiten.

3 Vorbehalten bleiben Bestimmungen zum Jugendschutz und zum Schutz der persönlichen Verhältnisse sowie Gesetze über die Massenmedien.

4 Die Zensur ist untersagt.

5 Nicht unter den Schutz der Meinungsfreiheit fällt die Aufforderung zu strafbaren Handlungen.

  § 14 e) Wissenschafts- und Kunstfreiheit

Die wissenschaftliche Lehre und Forschung sowie die künstlerische Betätigung sind frei. Lehre und Forschung haben die Würde der Kreatur zu achten.

  § 15 f) Recht auf persönliche Freiheit und auf Wahrung der Privatsphäre

1 Die persönliche Freiheit ist unverletzlich. Jedermann hat das Recht auf Leben, körperliche und geistige Unversehrtheit und Bewegungsfreiheit.

2 Die Geheim- und Intimsphäre des Privat- und Familienlebens, der Schutz vor Datenmissbrauch, die Unverletzlichkeit der Wohnung sowie das Brief- und Fernmeldegeheimnis sind gewährleistet.

3 Vorbehalten sind im Gesetz vorgesehene Massnahmen zum Schutze der Jugend und der Gesundheit, zur Ermöglichung der Fürsorge, der Rechtspflegeverfahren, der Strafverfolgung und des Strafvollzuges. Zulässig sind ferner vorübergehende Eingriffe zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit.

4 Beeinträchtigungen der Willensfreiheit, Folterungen und andere menschenunwürdige Behandlungen sind in keinem Falle zulässig.

  § 16 g) Freizügigkeit

Alle Schweizer haben das Recht der Freizügigkeit auf dem ganzen Kantonsgebiet. Sie können sich an jedem Orte niederlassen und jederzeit ausreisen.

  § 17 h) Versammlungsfreiheit

1 Die Versammlungsfreiheit ist gewährleistet.

2 Versammlungen auf öffentlichem Grund können beschränkt werden, sofern sie eine schwere und unmittelbare Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen.

  § 18 i) Vereinigungsfreiheit

1 Die Vereinigungsfreiheit ist gewährleistet, sofern die verfolgten Zwecke und die angewendeten Mittel nicht rechtswidrig sind.

2 Niemand darf zur Mitgliedschaft in einer privatrechtlichen Vereinigung gezwungen werden.

  § 19 k) Petitionsfreiheit

Jedermann kann an die Behörden Gesuche und Eingaben richten. Diese sind zu beantworten.

  § 20 l) Wirtschaftsfreiheit

1 Jede Person hat das Recht auf freie Wahl und Ausübung eines Berufes sowie auf freie wirtschaftliche Betätigung.1

2 Vorbehalten sind polizeiliche Bestimmungen, die kantonalen Regalrechte und die nach Massgabe des Bundesrechts zulässigen wirtschaftspolitischen Massnahmen.


1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 1. Juni 2008, in Kraft seit 1. März 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 28. Mai 2009 (BBl 2009 4801 Art. 1 Ziff. 3 1191).

  § 21 m) Eigentumsgarantie

1 Das Eigentum und vermögenswerte Rechte sind gewährleistet. Die Gesetzgebung umschreibt ihren Inhalt.

2 Eigentumsbeschränkungen können im öffentlichen Interesse auf gesetzlicher Grundlage vorgenommen werden.

3 Enteignungen dürfen nur nach Massgabe des Gesetzes durch den Grossen Rat oder den Regierungsrat angeordnet werden.

4 Bei Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, ist volle Entschädigung zu leisten.

  § 22 n) Allgemeine Verfahrensgarantien

1 Die Betroffenen haben in behördlichen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör und faire Behandlung.

2 Unbeholfene dürfen in den Verfahren nicht benachteiligt werden. Wenig Bemittelte haben Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege.

  § 23 o) Besondere Verfahrensgarantien

1 Jeder, dem die Bewegungsfreiheit entzogen wird, muss unverzüglich und verständlich über die Gründe der Massnahme unterrichtet werden. Er hat Anspruch auf rechtliches Gehör vor einem Richter oder einem gesetzlich besonders ermächtigten Beamten innert 24 Stunden seit der Festnahme und auf Überprüfung des Freiheitsentzuges durch einen Richter.

2 Erweist sich ein Freiheitsentzug oder eine andere schwere Beschränkung der persönlichen Freiheit als ungesetzlich oder unbegründet, schuldet das verantwortliche Gemeinwesen vollen Ersatz des Schadens und allenfalls Genugtuung.

  § 24 p) Verbot rückwirkender Erlasse

Die Rückwirkung von Erlassen ist unzulässig, wenn sie zu einer unverhältnismässigen Belastung führt.


  Dritter Abschnitt: Die öffentlichen Aufgaben

  A. Allgemeines

  § 25 Staatsziele

1 Der Staat fördert die allgemeine Wohlfahrt und die soziale Sicherheit.

2 In Beachtung der Verantwortung des Einzelnen trifft er im Rahmen seiner Gesetzgebungsbefugnisse und des Bundesrechts Vorkehren, damit jedermann:

a.
sich nach seinen Fähigkeiten und Neigungen bilden und weiterbilden kann;
b.
seinen Unterhalt durch angemessene Arbeit bestreiten kann und gegen den ungerechtfertigten Verlust des Arbeitsplatzes und die Folgen der Arbeitslosigkeit geschützt ist;
c.
eine angemessene Wohnung zu tragbaren Bedingungen finden kann;
d.
die für seine Existenz unerlässlichen Mittel hat.
  § 26 Rechtliche Grundlagen

1 Für die Erfüllung der Aufgaben, die dem Kanton nicht durch Bundesrecht übertragen sind, muss eine verfassungsrechtliche Grundlage gegeben sein.

2 Dieser Vorbehalt gilt nicht für die Gemeinden.

3 Wenn in diesem Abschnitt der Verfassung die Gemeinden ausdrücklich genannt werden, sind sie berechtigt und verpflichtet, die erwähnten Aufgaben wahrzunehmen.

  § 27 Öffentliche Ordnung und Sicherheit

Kanton und Gemeinden gewährleisten die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Sie schützen insbesondere Leben, Freiheit, Gesundheit und Sittlichkeit. Sie wenden soziale Notstände ab.


  B. Die einzelnen Aufgaben

  § 28 1. Erziehung und Bildung. a) Grundlage

1 Jedes Kind hat Anspruch auf eine seinen Fähigkeiten angemessene Bildung.

2 Der Kanton unterstützt die Eltern bei der Erziehung und Bildung der Kinder.

3 Das Schulwesen wird durch Gesetz geordnet.

  § 291b) Volksschulen, Sonderschulen, Heime2

1 Träger des obligatorischen Volksschulunterrichts sind die Gemeinden oder die Gemeindeverbände.3

2 Der Kanton unterstützt die Gemeinden und die Gemeindeverbände bei der Erfüllung dieser Aufgaben, insbesondere durch die Entlöhnung der Lehrpersonen und Mitglieder der Schulleitungen an den Volksschulen.4

3 Die Gemeinden und Gemeindeverbände beteiligen sich am Personalaufwand der Volksschulen. Das Gesetz legt den Rahmen der Beteiligung fest.5

4 Der Kanton unterstützt oder führt Sonderschulen und Heime.

5 Er beaufsichtigt die Volksschulen sowie die Sonderschulen und Heime.6


1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 5. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2006 (BBl 2006 6127 Art. 1 Ziff. 4 2813).
2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 11. März. 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2619 Art. 1 Ziff. 5 195).
3 Angenommen in der Volksabstimmung vom 11. März. 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2619 Art. 1 Ziff. 5 195).
4 Angenommen in der Volksabstimmung vom 11. März. 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2619 Art. 1 Ziff. 5 195).
5 Angenommen in der Volksabstimmung vom 11. März. 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2619 Art. 1 Ziff. 5 195).
6 Angenommen in der Volksabstimmung vom 11. März. 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2619 Art. 1 Ziff. 5 195).

  § 30 c) Mittelschulen, Berufs- und Weiterbildung

1 Der Kanton führt die Mittelschulen und die Lehrerbildungsanstalten.

2 Er unterstützt die berufliche Aus- und Weiterbildung und übt die Aufsicht über das Berufsbildungswesen aus. Er kann Berufsschulen und Lehrgänge zur Vorbereitung auf höhere Fachschulen führen.

3 Er sorgt für die allgemein bildende Schulung aller Jugendlichen, auch jener, die keinen geregelten Lehrgang durchlaufen.

4 Er fördert die Erwachsenenbildung.

  § 31 d) Schulbehörden

Durch Gesetz werden festgelegt:

a.
die Entscheidungsbefugnisse des Erziehungsrates und seine Zuständigkeiten als vorberatendes Organ des Regierungsrates;
b.
die Zuständigkeiten der Bezirksschulräte und der Schulpflegen.
  § 32 e) Hochschulwesen

1 Der Kanton leistet einen angemessenen Beitrag an das schweizerische Hochschul- und Fachschulwesen sowie an die wissenschaftliche Forschung.

2 Er kann eine Hochschule, Forschungseinrichtungen oder höhere Fachschulen führen.

  § 33 f) Privatschulen

1 Der Kanton kann anerkannte Privatschulen unterstützen.

2 Privatschulen der Volksschulstufe unterstehen der Aufsicht des Kantons.

  § 34 g) Kostentragung

1 Der Unterricht an öffentlichen Schulen und Bildungsanstalten ist für Kantonseinwohnerinnen und Kantonseinwohner unentgeltlich. Ausnahmen bestimmt das Gesetz.1

2 …2

3 Für Kinder, die wegen der Lage ihres Wohnortes oder aus sozialen Gründen oder wegen Behinderung benachteiligt sind, sorgen die Träger der Schulen für ausgleichende Massnahmen.

4 Der Kanton kann Ausbildungsbeiträge gewähren.


1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 25. Juni 1995, in Kraft seit 14. April 1997. Gewährleistungsbeschluss vom 16. Sept. 1996 (BBl 1996 IV 864 Art. 1 Ziff. 6, I 1301).
2 Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 11. März. 2012, mit Wirkung seit 1. Aug. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2619 Art. 1 Ziff. 5 195).

  § 35 h) Grundsätze für den Unterricht an öffentlichen Schulen

1 Der Unterricht an öffentlichen Schulen hat das Recht der Eltern auf Erziehung und Bildung ihrer Kinder und die Persönlichkeit der Schüler zu achten.

2 Die Lehrer an öffentlichen Schulen sind im Unterricht an die verfassungsmässige Grundordnung und an die staatlichen Lehrziele gebunden.

  § 36 2. Kulturpflege

1 Der Kanton fördert kulturelles schaffen und Gemeinschaftsleben.

2 Er sorgt für die Erhaltung der Kulturgüter. Er schützt insbesondere erhaltenswerte Ortsbilder sowie historische Stätten und Baudenkmäler.

3 Er unterhält Einrichtungen für die Pflege der Wissenschaften, der Künste und des Volkstums.

  § 37 3. Vielfalt der Information

Der Kanton erlässt ein Gesetz über die Massenmedien, insbesondere um die Vielfalt der Information zu fördern.

  § 38 4. Sozialwesen. a) Familienschutz

Der Kanton trifft Vorkehren zur Erhaltung und Stärkung der Familie.

  § 38bis1abis) Jugendbelange

1 Der Kanton und die Gemeinden berücksichtigen bei allen ihren Tätigkeiten die Anliegen und Bedürfnisse der Jugend.

2 Der Kanton und die Gemeinden können die Schaffung entsprechender Infrastrukturen unterstützen.


1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 13. Juni 1999, in Kraft seit 1. Okt. 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 11. Dez. 2001 (BBl 2001 6542 Art. 1 Ziff. 6 4879).

  § 39 b) Sozialhilfe

1 Der Kanton sorgt in Zusammenarbeit mit Gemeinden und privaten Organisationen für hilfsbedürftige Menschen. Sie fördern die Vorkehren zur Selbsthilfe.

2 Er kann Vorsorge- und Fürsorgeeinrichtungen sowie ergänzende Einrichtungen zu den Sozialversicherungen des Bundes schaffen oder unterstützen.

3 Er unterstützt oder führt Heime im Rahmen der Sozialhilfe.

4 Er sorgt für die Milderung der Arbeitslosigkeit und trifft Massnahmen für die Umschulung und Weiterbildung.

  § 40 c) Straf- und Massnahmenvollzug

Der Kanton regelt durch Gesetz die Grundzüge der Rechte und Pflichten der Gefangenen im Straf- und Massnahmenvollzug, der Untersuchungsgefangenen sowie der aus fürsorgerischen Gründen Eingewiesenen.

  § 41 5. Gesundheitswesen

1 Der Kanton trifft im Zusammenwirken mit den Gemeinden und Privaten Vorkehren zur Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit.

2 Er schafft Voraussetzungen für eine angemessene medizinische Versorgung der gesamten Bevölkerung. Er fördert die häusliche Krankenpflege.

3 Er fördert und beaufsichtigt die medizinischen Anstalten. Er kann eigene Einrichtungen schaffen.

4 Er unterstützt die Forschung sowie die Aus- und Weiterbildung des Medizinalpersonals.

5 Er überwacht und koordiniert das Medizinalwesen.

6 Er fördert Turnen und Sport.

  § 42 6. Umweltschutz. a) Allgemeines

1 Kanton und Gemeinden sorgen durch ihre Rechtssetzung und bei der Wahrnehmung aller ihrer Zuständigkeiten für den grösstmöglichen Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt gegen schädliche und lästige Einwirkungen.

2 Namentlich sind Luft und Wasser rein zu halten, die Schönheit und Eigenart der Landschaft und die Fruchtbarkeit des Bodens zu bewahren und der Lärm einzudämmen.

3 Kanton und Gemeinden erlassen die nötigen Bestimmungen zur Erhaltung und zum Schutz von Tier- und Pflanzenwelt, eigenartigen Bodenformen, Gesteinen und Gewässern. Bei der Ausbeutung von Rohstoffen ist auf das Landschaftsbild besonders Rücksicht zu nehmen.

4 Sie schaffen und unterhalten Schutzgebiete.

5 Der Kanton Aargau schafft innert zwanzig Jahren nach Inkrafttreten dieser Verfassungsbestimmung zum Schutze des bedrohten Lebensraumes der Flussauen und zur Erhaltung der landschaftlich und biologisch einzigartigen, national bedeutsamen Reste der ehemaligen Auengebiete einen Auen-Schutzpark. Dieser setzt sich, ausgehend vom Wassertor der Schweiz, aus Teilflächen längs der Flüsse Aare und Reuss und ihrer Zuflüsse zusammen. Er weist eine Gesamtfläche von mindestens einem Prozent der Kantonsfläche auf.1


1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 6. Juni 1993, in Kraft seit 4. Okt. 1994. Gewährleistungsbeschluss vom 9. Juni 1994 (BBl 1994 III 319 Art. 1 Ziff. 5; 1993 IV 465).

  § 43 b) Heilquellen

Kanton und Gemeinden schützen die Heilquellen und Heilbäder sowie deren Ruhe- und Erholungslandschaft.

  § 44 c) Abfallbeseitigung

Die Gemeinden sorgen nach Massgabe des kantonalen Rechts für die umweltgerechte Ableitung des Abwassers und die Beseitigung der Abfälle. Der Kanton kann besondere Aufgaben der Abfallbeseitigung übernehmen. Die Wiederverwertung von Altstoffen ist zu fördern.

  § 45 7. Raumordnung und Bauwesen. a) Raumplanung

Der Kanton, die Gemeinden und Gemeindeverbände stellen die geordnete Besiedlung des Landes und die zweckmässige Nutzung des Bodens sicher. Sie berücksichtigen bei allen ihren Tätigkeiten die Ziele und Erfordernisse der Raumplanung.

  § 46 b) Öffentliche Sachen

Der Kanton stellt Vorschriften über die öffentlichen Sachen sowie über deren Gebrauch und Nutzung auf.

  § 47 c) Bauwesen

1 Kanton und Gemeinden erlassen Bauvorschriften sowie Bestimmungen über Landerschliessungen. Der Kanton regelt Landumlegungen und Grenzbereinigungen.

2 Der Kanton ordnet das Vermessungs- und Katasterwesen.

3 Er kann den sozialen Wohnungsbau, die Wohnbausanierung und die Streuung des Wohnungseigentums fördern.

  § 48 8. Ethnische Minderheiten

Der Kanton kann in Zusammenarbeit mit den Gemeinden nichtsesshaften ethnischen Minderheiten geeignete Örtlichkeiten für einen befristeten Aufenthalt zur Verfügung stellen.

  § 49 9. Verkehrswesen

1 Der Kanton und die Gemeinden ordnen das Verkehrs- und das Strassenwesen.

2 Sie sorgen für eine volkswirtschaftlich möglichst günstige und umweltgerechte Verkehrsordnung.

3 Der Kanton fördert zusammen mit den Gemeinden den öffentlichen Verkehr.

  § 50 10. Wirtschaftsordnung. a) Ziele kantonaler Wirtschaftspolitik

1 Der Kanton strebt in Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern die Wahrung des sozialen Friedens und die ausgeglichene Entwicklung der Wirtschaft an.

2 Dabei soll die Wirtschaft leistungsfähig sein, den höchstmöglichen Beschäftigungsgrad halten, regionale Ausgleiche herstellen, sich Vielgestaltig und umweltgerecht entfalten sowie eine breite Eigentumsstreuung ermöglichen.

2bis Der Kanton trifft Massnahmen, um die Regelungsdichte und die administrative Belastung für die Wirtschaft so gering wie möglich zu halten. Er berücksichtigt dabei insbesondere die Anliegen der kleinen und mittelgrossen Unternehmen.1

3 Der Kanton richtet seine eigenen wirtschaftlich bedeutsamen Tätigkeiten auf die Ziele der kantonalen Wirtschaftspolitik aus.


1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 1. Juni 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 28. Mai 2009 (BBl 2009 4801 Art. 1 Ziff. 3 1191).

  § 51 b) Land- und Waldwirtschaft1

Der Kanton ordnet durch Gesetz:

a.2
die Förderung einer leistungsfähigen, nachhaltig produzierenden und auf die Versorgungssicherheit ausgerichteten Landwirtschaft sowie Massnahmen zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Pflege der Kulturlandschaft;
b.3
die Sicherstellung einer funktionsgerechten Bewirtschaftung aller Wälder.
c.–e.
4

1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Juni 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2619 Art. 1 Ziff. 5 195).
2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Juni 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2619 Art. 1 Ziff. 5 195).
3 Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Juni 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2619 Art. 1 Ziff. 5 195).
4 Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 17. Juni 2012, mit Wirkung seit 1. Aug. 2012. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2619 Art. 1 Ziff. 5 195).

  § 52 c) Wirtschaftspolizeiliche Vorschriften

Der Kanton erlässt im Rahmen der bundesrechtlichen Vorbehalte und Ermächtigungen die Vorschriften, die eine geordnete Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeiten sicherstellen.

  § 53 d) Wasserversorgung

Der Kanton fördert und koordiniert die Vorkehren der Gemeinden zur Sicherstellung der Wasserversorgung.

  § 54 e) Energieversorgung

1 Der Kanton fördert die umweltgerechte und wirtschaftliche Energieversorgung sowie die sparsame Energieverwendung. Er kann Versorgungsbetriebe errichten und unterhalten oder sich an Werken beteiligen.

2 Der Grosse Rat kann Rechtsform, Aufgaben und Organisation der Versorgungsbetriebe regeln, soweit das Gesetz keine Bestimmungen enthält. Er beschliesst über Beteiligungen des Kantons.1


1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Sept. 1999. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Juni 1999 (BBl 1999 5181 Art. 1 Ziff. 8 2514).

  § 55 f) Regalrechte

1 Dem Kanton stehen zur ausschliesslichen wirtschaftlichen Betätigung zu:

a.
die Jagd;
b.
die Fischerei;
c.
die Gewinnung von Bodenschätzen;
d.
der Salzverkauf;
e.
die Fassung und Nutzung von öffentlichen Gewässern, Heilquellen und Thermalwasser;
f.
die Gebäudefeuerversicherung;
g.1
die Nutzung des tiefen Untergrunds.

2 Der Kanton kann diese Befugnisse selber ausüben oder durch Gesetz oder Konzession auf Dritte übertragen. Bestehende Privatrechte an Regalgütern bleiben vorbehalten.


1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Sept. 2012, in Kraft seit 23. Sept. 2012. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2013 (BBl 2013 7827 Art. 1 Ziff. 5 3931).

  § 55bis1fbis) Lotterien

Der Kanton regelt durch Gesetz die Ausgabe und die Durchführung von Lotterien zu gemeinnützigen und wohltätigen Zwecken. Er kann nichtstaatliche Lotterien zu gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken zulassen.


1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2000, in Kraft seit 1. Juli 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 11. Dez. 2001 (BBl 2001 6542 Art. 1 Ziff. 6 4879).

  § 56 g) Obligatorische Versicherungen

Der Kanton kann durch Gesetz Versicherungen obligatorisch erklären sowie Versicherungseinrichtungen schaffen oder unterstützen.

  § 57 h) Kantonalbank

Der Kanton unterhält zur Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung eine Kantonalbank.

  § 58 i) Beteiligungen

Der Kanton kann sich auf Grund von Gesetzen zur Erfüllung seiner Aufgaben an gemischtwirtschaftlichen und privaten Unternehmungen beteiligen.


  Vierter Abschnitt: Politische Rechte und Pflichten des Volkes

  § 59 Stimmrecht

1 Stimmberechtigt sind alle Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben, im Kanton Aargau wohnen und nicht wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden.1

2 Das Stimmrecht berechtigt und verpflichtet, an Wahlen und Abstimmungen sowie an Gemeindeversammlungen teilzunehmen.

3 Stimmberechtigt für die Wahl des Ständerats sind abweichend von Absatz 1 auch Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die im Ausland wohnen und in eidgenössischen Angelegenheiten im Kanton Aargau stimmberechtigt sind.2


1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 11. März. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2619 Art. 1 Ziff. 5 195).
2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 25. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Juli 2019. Gewährleistungsbeschluss vom 16. Sept. 2019 (BBl 2019 6865 Art. 3 3929).

  § 60 Ausübung des Stimmrechts

1 Das Stimmrecht wird in der Gemeinde ausgeübt, wo der Stimmberechtigte wohnt und angemeldet ist. Ausnahmen bestimmt das Gesetz.

2 Für Schweizer Bürger gibt es keine Warte- und Anpassungsfristen.

  § 61 Volkswahlen

1 Die Stimmberechtigten wählen:

a.
den Grossen Rat;
b.
den Verfassungsrat;
c.
den Regierungsrat;
d.
die Ständeräte;
e.1
die Bezirksgerichtspräsidentinnen und Bezirksgerichtspräsidenten sowie die Bezirksrichterinnen und Bezirksrichter mit Ausnahme der Fachrichterinnen und Fachrichter der Bezirksgerichte;
f.2
die Friedensrichterinnen und Friedensrichter;
g.
3
h.
Gemeindebehörden gemäss den Bestimmungen dieser Verfassung und des Gesetzes;
i.
weitere durch das Gesetz bezeichnete Behörden und Beamte.

2 Der Grosse Rat, der Verfassungsrat und die Einwohnerräte werden nach dem gleichen Verhältniswahlverfahren gewählt. Für die Wahl des Grossen Rates und des Verfassungsrates kann durch Gesetz ein Quorum festgelegt werden.4

3 Alle andern Behörden werden im Mehrheitswahlverfahren bestellt.5


1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 11. März. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2619 Art. 1 Ziff. 5 195).
2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 11. März. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2619 Art. 1 Ziff. 5 195).
3 Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 13. Juni. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 7 4467).
4 Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Febr. 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Dez. 2008 (BBl 2009 555 Art. 1 Ziff. 4, 2008 6053).
5 Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Febr. 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Dez. 2008 (BBl 2009 555 Art. 1 Ziff. 4, 2008 6053).

  § 62 Obligatorische Volksabstimmungen

1 Der Volksabstimmung unterliegen im jedem Fall:

a.
Verfassungsänderungen;
b.1
Gesetze, wenn sie nicht von der absoluten Mehrheit aller Mitglieder des Grossen Rates angenommen worden sind; ist dieses Quorum erreicht, kann ein Viertel aller Mitglieder des Grossen Rates das Gesetz gleichwohl der Volksabstimmung unterstellen;
c.
Grossratsbeschlüsse und Volksinitiativbegehren über die Einleitung der Totalrevision der Verfassung;
d.
Volksinitiativbegehren auf Erlass, Änderung und Aufhebung von Verfassungsbestimmungen oder Gesetzen, sofern der Grosse Rat ihnen keine Folge geben will oder ihnen Gegenvorschläge gegenüberstellt;
e.2
Grossratsbeschlüsse gemäss § 63 Abs. 1 Bst. b–d und f dieser Verfassung, wenn sie nicht von der absoluten Mehrheit aller Mitglieder des Grossen Rates angenommen worden sind; ist dieses Quorum erreicht, kann ein Viertel aller Mitglieder des Grossen Rates den Grossratsbeschluss gleichwohl der Volksabstimmung unterstellen.

2 Beschlüsse der Gemeindeversammlung oder des Einwohnerrates unterliegen nach Massgabe von Gesetz und Gemeindeordnung der obligatorischen Volksabstimmung.


1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003. Gewährleistungsbeschluss vom 12. März 2003 (BBl 2003 2887 Art. 1 Ziff. 6, 2002 6686).
2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003. Gewährleistungsbeschluss vom 12. März 2003 (BBl 2003 2887 Art. 1 Ziff. 6, 2002 6686).

  § 63 Fakultative Volksabstimmungen

1 Auf Begehren von 3000 Stimmberechtigten werden der Volksabstimmung unterbreitet:

a.
Gesetze;
b.
die vom Gesetz bezeichneten grundlegenden Pläne der staatlichen Tätigkeit, wenn sie verbindlich sind;
c.
die vom Grossen Rat genehmigten internationalen und interkantonalen Verträge;
d.
Beschlüsse des Grossen Rates über neue einmalige Ausgaben von mehr als 5 Millionen Franken oder über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als 500 000 Franken;
e.
Beschlüsse des Grossen Rates über die Aufnahme fremder Gelder, die zu einer Höherverschuldung des Kantons führen;
f.
weitere durch Gesetz bezeichnete Beschlüsse des Grossen Rates.1

2 Die Volksabstimmung über neue Ausgaben betreffend Bauten und Baubeiträge darf nur ausgeschlossen und die endgültige Zuständigkeit der Behörden angeordnet werden, sofern durch Gesetz oder durch einen Beschluss des Grossen Rates, welcher der Volksabstimmung untersteht,

a.
die Kosten bestimmt sind oder
b.
bei kantonalen Bauten Objekt und Standort festgelegt sind oder
c.
bei Baubeiträgen die Objekte bezeichnet sind.2

3 Der Grosse Rat darf ermächtigt werden, für einen besonderen Zweck fremde Gelder aufzunehmen, sofern deren Höhe durch Gesetz oder durch einen Beschluss des Grossen Rates, welcher der Volksabstimmung untersteht, festgelegt ist.3

4 Beschlüsse der Gemeindeversammlung oder des Einwohnerrates unterliegen nach Massgabe von Gesetz und Gemeindeordnung der fakultativen Volksabstimmung.


1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003. Gewährleistungsbeschluss vom 12. März 2003 (BBl 2003 2887 Art. 1 Ziff. 6, 2002 6686).
2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003. Gewährleistungsbeschluss vom 12. März 2003 (BBl 2003 2887 Art. 1 Ziff. 6, 2002 6686).
3 Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003. Gewährleistungsbeschluss vom 12. März 2003 (BBl 2003 2887 Art. 1 Ziff. 6, 2002 6686).

  § 64 Einreichung von Volksinitiativbegehren

1 3000 Stimmberechtigte können das Begehren auf Totalrevision der Verfassung oder auf Erlass, Änderung und Aufhebung einzelner Verfassungsbestimmungen oder eines Gesetzes stellen.

2 Volksinitiativbegehren werden als allgemeine Anregung oder, sofern sie nicht die Totalrevision der Verfassung verlangen, als ausgearbeitete Vorlagen eingereicht. Volksinitiativbegehren auf Teilrevision der Verfassung müssen sich auf einen einheitlichen Regelungsbereich beschränken.

  § 65 Behandlung von Volksinitiativbegehren

1 Der Grosse Rat prüft vorweg, ob ein Volksinitiativbegehren den Formvorschriften nachkommt, dem Bundesrecht nicht widerspricht und, sofern es sich auf Gesetzesrecht bezieht, dem kantonalen Verfassungsrecht gemäss ist. Genügt es einem Erfordernis nicht, wird es als ungültig erklärt.

2 Handelt es sich um ein gültiges Volksinitiativbegehren in der Form der allgemeinen Anregung, so hat der Grosse Rat eine entsprechende Vorlage auszuarbeiten. Will der Grosse Rat dem Volksinitiativbegehren keine Folge geben, so entscheidet das Volk, ob er dem Begehren nachzukommen habe.

3 Der Grosse Rat kann einem Volksinitiativbegehren einen Gegenvorschlag gegenüberstellen. In diesem Falle hat das Volk gleichzeitig in einer Hauptabstimmung über die Volksinitiative und in einer Eventualabstimmung über den Gegenvorschlag zu entscheiden.

  § 66 Anhörungen

1 Bei der Vorbereitung von Vorlagen können der Grosse Rat oder der Regierungsrat die politischen Kantonalparteien und interessierte Organisationen anhören.

2 Unterliegen Vorlagen der obligatorischen oder fakultativen Volksabstimmung, darf auf eine Anhörung nicht verzichtet werden. Jedermann kann Vorschläge unterbreiten.

  § 67 Politische Parteien

1 Politische Parteien wirken bei der Meinungs- und Willensbildung der Stimmberechtigten mit.

2 Kantonalparteien, deren Ziele und innere Ordnung demokratischen Grundsätzen entsprechen, können durch Gesetz Beiträge zugesprochen werden.


  Fünfter Abschnitt: Die Behörden und ihre Funktionen

  A. Allgemeines

  § 68 Die Grundsätze der staatlichen Wirksamkeit und der Gewaltenteilung

1 Die Behörden stellen die rechtmässige und wirksame Tätigkeit des Staates sicher. Sie wahren das öffentliche Interesse.

2 Die Organisation der Behörden richtet sich am Grundsatz der Gewaltenteilung aus.

  § 69 Wählbarkeit, Unvereinbarkeit und Ausstand

1 In den Grossen Rat, in den Regierungsrat, in die Gerichte und in die durch diese Verfassung festgesetzten Ämter sind die Stimmberechtigten des Kantons wählbar. Ausnahmen für die Gerichte bestimmt das Gesetz.1

2 Für Ämter, die besondere Kenntnisse erfordern, können zusätzliche Wählbarkeitsvoraussetzungen aufgestellt werden.

3 Niemand kann gleichzeitig Mitglied des Grossen Rates und des Regierungsrates oder Mitglied einer dieser Behörden und des Obergerichtes oder des Justizgerichtes sein. Weitere Unvereinbarkeiten werden durch Gesetz festgelegt.2

4 Wer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des kantonalen Rechtes steht, kann dem Grossen Rat nicht angehören. Ausnahmen, die mit dem Grundsatz der Gewaltenteilung vereinbar sind, bestimmt das Gesetz.

5 Mitglieder von Behörden und Beamte haben sich bei Geschäften, die sie unmittelbar betreffen, in den Ausstand zu begeben.


1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 11. März. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2619 Art. 1 Ziff. 5 195).
2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 11. März. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2619 Art. 1 Ziff. 5 195).

  § 70 Amtsdauer und Anstellungsverhältnisse1

1 Die Amtsdauer der Behörden beträgt vier Jahre.

2 Das Gesetz legt unter Beachtung von § 61 fest, welche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Amtsdauer gewählt und welche vertraglich angestellt werden.2


1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2000, in Kraft seit 1. Juli 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 11. Dez. 2001 (BBl 2001 6542 Art. 1 Ziff. 6 4879).
2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2000, in Kraft seit 1. Juli 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 11. Dez. 2001 (BBl 2001 6542 Art. 1 Ziff. 6 4879).

  § 71 Amtssitz

Der Sitz des Grossen Rates, des Regierungsrates und des Obergerichtes ist Aarau.

  § 71a1Amtssprache

Die Amtssprache ist Deutsch. Behörden und Amtsstellen können auch in anderen Landessprachen oder in englischer Sprache verkehren, wenn anderen Verfahrensbeteiligten daraus keine Nachteile erwachsen.


1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 13. Juni. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 7 4467).

  § 72 Öffentlichkeit

1 Jede Person ist befugt, Einsicht in amtliche Akten zu nehmen.1

2 Die Verhandlungen des Grossen Rates und der Gerichte sind öffentlich.2

3 Das Gesetz bezeichnet die durch die öffentlichen und privaten Interessen gebotenen Ausnahmen.


1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 11. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2008 (BBl 2008 2493 Art. 1 Ziff. 9, 2007 7663).
2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 11. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2008 (BBl 2008 2493 Art. 1 Ziff. 9, 2007 7663).

  § 73 Informationswesen

1 Die Öffentlichkeit wird laufend über die Tätigkeit der Behörden informiert.

2 Der Regierungsrat stellt die ausgewogene Information der Stimmberechtigten im Hinblick auf kantonale Volksabstimmungen sicher.

  § 74 Verpflichtung auf Verfassung und Gesetz

Die Mitglieder von Behörden und die Beamten werden vor Amtsantritt auf Verfassung und Gesetz verpflichtet.

  § 75 Verantwortlichkeiten

1 Der Kanton und die Gemeinden haften für den Schaden, den ihre Behörden, Beamten und übrigen Mitarbeitenden in Ausübung der amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich verursachen. Sie haften auch für rechtmässig verursachte Schäden, wenn Einzelne davon schwer betroffen sind und ihnen nicht zugemutet werden kann, den Schaden selbst zu tragen. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen und regelt die Geltendmachung des Haftungsanspruchs.1

2 Organisationen und Personen, die übertragene öffentliche Aufgaben erfüllen, haften für den von ihnen widerrechtlich verursachten Schaden mit ihrem Vermögen; reicht dieses zur Deckung des Schadens nicht aus, haftet das auftraggebende Gemeinwesen für den Ausfall. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen und regelt die Geltendmachung des Haftungsanspruchs.2

3 Das Gesetz regelt den Rückgriff von Kanton und Gemeinden auf die Person, die den Schaden gemäss Absatz 1 und 2 verursacht hat.3

4 Für Äusserungen im Grossen Rat und in seinen Kommissionen sind die Mitglieder des Grossen Rates rechtlich nicht verantwortlich. Der Grosse Rat ist jedoch befugt, hinsichtlich einer Äusserung die Straffreiheit aufzuheben, wenn diese offensichtlich missbraucht wird.


1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Sept. 2009, in Kraft seit 1. März 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 8. Dez. 2010 (BBl 2011 257 Art. 1 Ziff. 1, 2010 4901).
2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Sept. 2009, in Kraft seit 1. März 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 8. Dez. 2010 (BBl 2011 257 Art. 1 Ziff. 1, 2010 4901).
3 Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Sept. 2009, in Kraft seit 1. März 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 8. Dez. 2010 (BBl 2011 257 Art. 1 Ziff. 1, 2010 4901).


  B. Der Grosse Rat

  § 76 1. Stellung und Zusammensetzung

1 Der Grosse Rat ist die gesetzgebende und die oberste aufsichtsführende Behörde des Kantons.

2 Er besteht aus hundertvierzig Mitgliedern.1


1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. Mai 2003, in Kraft seit 1. Sept. 2004. Gewährleistungsbeschluss vom 10. März 2004 (BBl 2004 1393 Art. 1 Ziff. 5, 2003 8087).

  § 77 2. Wahl

1 Das Volk bestellt den Grossen Rat nach dem Verhältniswahlverfahren.

2 Wahlkreise sind die Bezirke. Die Zuteilung der Sitze an die politischen Gruppierungen erfolgt entsprechend deren Wählerstärke im Kanton.1

3 Die Mandate werden nach Massgabe der Wohnbevölkerung auf die Wahlkreise verteilt.2


1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Febr. 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Dez. 2008 (BBl 2009 555 Art. 1 Ziff. 4, 2008 6053).
2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Febr. 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Dez. 2008 (BBl 2009 555 Art. 1 Ziff. 4, 2008 6053).

  § 78 3. Die Zuständigkeiten des Grossen Rates. a) Rechtssetzung

1 Der Grosse Rat erlässt in der Form des Gesetzes alle wichtigen Bestimmungen, insbesondere diejenigen, welche die Rechte und Pflichten der Bürger oder Grundzüge der Organisation des Kantons und der Gemeinden festlegen. Er regelt den Vollzug des Bundesrechts durch Gesetz, soweit das Bundesrecht, diese Verfassung oder Gesetze nichts anderes bestimmen.1

2 Er kann für ausführende Bestimmungen Dekrete erlassen, soweit die Gesetze ihn dazu ausdrücklich ermächtigen. Dekrete unterliegen keiner Volksabstimmung.

3 Gesetze bedürfen der zweimaligen Beratung.

4 Gesetze, deren Inkrafttreten keinen Aufschub erträgt, können sofort in Kraft gesetzt werden, wenn die absolute Mehrheit aller Mitglieder des Grossen Rates die Dringlichkeit beschliesst. Diese Gesetze unterstehen der nachträglichen Volksabstimmung gemäss § 62 Abs. 1 Bst. b oder § 63 Abs. 1 Bst. a dieser Verfassung.2

5 Das Gesetz kann die Anwendbarkeit privater Ausführungsbestimmungen vorsehen. Es regelt die Voraussetzungen und Grenzen der Anwendbarkeit.3


1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003. Gewährleistungsbeschluss vom 12. März 2003 (BBl 2003 2887 Art. 1 Ziff. 6, 2002 6686).
2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003. Gewährleistungsbeschluss vom 12. März 2003 (BBl 2003 2887 Art. 1 Ziff. 6, 2002 6686).
3 Angenommen in der Volksabstimmung vom 5. Juni 2005, in Kraft seit 1. Aug. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2006 (BBl 2006 6127 Art. 1 Ziff. 4 2813).

  § 791b) Planung

1 Der Grosse Rat genehmigt die vom Gesetz bezeichneten Pläne der staatlichen Tätigkeiten.

2 Das Gesetz regelt die Bindung der Behörden, die Mitbeteiligung des Grossen Rates sowie das Verfahren.


1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 5. Juni 2005, in Kraft seit 1. Aug. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2006 (BBl 2006 6127 Art. 1 Ziff. 4 2813).

  § 80 c) Parlamentarische Oberaufsicht

Der Grosse Rat übt die Oberaufsicht über alle Behörden und Organe aus, die kantonale Aufgaben wahrnehmen.

  § 81 d) Budgetierung und Berichterstattung1

1 Der Grosse Rat setzt das Budget fest und genehmigt den Jahresbericht mit der Jahresrechnung.2

2 Er beschliesst unter Vorbehalt der Zuständigkeiten des Volkes über neue Ausgaben und die Aufnahme fremder Gelder.


1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 5. Juni 2005, in Kraft seit 1. Aug. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2006 (BBl 2006 6127 Art. 1 Ziff. 4 2813).
2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 5. Juni 2005, in Kraft seit 1. Aug. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2006 (BBl 2006 6127 Art. 1 Ziff. 4 2813).

  § 82 e) Weitere Zuständigkeiten

1 Der Grosse Rat

a.
genehmigt die internationalen und interkantonalen Verträge, soweit nicht der Regierungsrat durch Gesetz zum endgültigen Abschluss als zuständig erklärt wird;
b.
übt die den Kantonen in der Bundesverfassung1 eingeräumten bundesstaatlichen Mitwirkungsrechte aus (Art. 86, 89, 89bis und 932);
c.
kann zu den Vernehmlassungen, die der Regierungsrat an Bundesbehörden richtet, Stellung nehmen;
d.
entscheidet Zuständigkeitskonflikte zwischen kantonalen Behörden;
e.
regelt die vom Kanton ausgerichteten Besoldungen, Pensionen, Ruhegehälter und allfällige Invaliden- und Hinterbliebenenrenten;
f.
setzt die dem Kanton und seinen Anstalten zukommenden Gebühren fest, soweit Gesetze nichts anderes vorsehen;
g.
erlässt allgemeinverbindliche Raumnutzungspläne des Kantons;
h.3
wählt:
1.
die Präsidentinnen und Präsidenten sowie die Mitglieder der für das ganze Kantonsgebiet zuständigen Gerichte, mit Ausnahme des Zwangsmassnahmengerichtes und der Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen,
2.
die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten des Obergerichtes,
3.
die stimmberechtigten Mitglieder der Justizleitung;
i.
verleiht das Kantonsbürgerrecht an Ausländer;
k.
übt das Begnadigungsrecht aus;
l.4
regelt durch Dekret das öffentliche Beschaffungswesen.

2 Weitere Zuständigkeiten können dem Grossen Rat durch Gesetz eingeräumt werden, sofern sie nicht rechtsetzender Natur sind.

3 Erfordern internationale oder interkantonale Verträge Verfassungsänderungen, sind diese vor der Genehmigung oder dem endgültigen Abschluss vorzunehmen.


1 SR 101
2 [BS 1 3; AS 1949 1511, 1977 807 2228]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute die Art. 45, 136, 140, 141, 151, 159, 160 und 165 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).
3 Angenommen in der Volksabstimmung vom 11. März. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2619 Art. 1 Ziff. 5 195).
4 Angenommen in der Volksabstimmung vom 5. Juni 2005, in Kraft seit 1. Aug. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2006 (BBl 2006 6127 Art. 1 Ziff. 4 2813).

  § 83 4. Verfahrensordnung. a) Konstituierung

Das Präsidium des Grossen Rates besteht aus dem Präsidenten und zwei Vizepräsidenten. Der Präsident und die beiden Vizepräsidenten werden jährlich neu gewählt.1


1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 5. Juni 2005, in Kraft seit 1. Aug. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2006 (BBl 2006 6127 Art. 1 Ziff. 4 2813).

  § 84 b) Kommissionen und Fraktionen

1 Der Grosse Rat kann zur Vorbereitung der Beratungen Kommissionen aus seiner Mitte bilden.

2 Durch Gesetz können diesen Kommissionen bestimmte Entscheidungsbefugnisse aus den Zuständigkeiten des Grossen Rates übertragen werden. Dem Grossen Rat muss jedoch die Möglichkeit gewahrt bleiben, ein einzelnes Geschäft an sich zu ziehen.

3 Die Mitglieder des Grossen Rates können Fraktionen bilden. Diesen werden Beiträge ausgerichtet.

  § 851c) Vorschlagsrecht

Das Recht, dem Grossen Rat neue Gegenstände zur Beratung zu unterbreiten, haben die Mitglieder, die Fraktionen und ständigen Kommissionen des Grossen Rates, der Regierungsrat und die Justizleitung.


1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 11. März. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2619 Art. 1 Ziff. 5 195).

  § 86 5. Organisationsrecht

1 Soweit die Verfassung keine Bestimmungen enthält, werden die Grundzüge der Organisation des Grossen Rates und des Verkehrs zwischen dem Grossen Rat und dem Regierungsrat sowie der Justizleitung durch Gesetz geregelt.1

2 Die weiteren Bestimmungen über die Geschäftsführung trifft der Grosse Rat in einer Geschäftsordnung.


1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 11. März. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2619 Art. 1 Ziff. 5 195).


  C. Der Regierungsrat

  § 87 1. Stellung und Zusammensetzung

1 Der Regierungsrat ist die leitende und oberste vollziehende Behörde des Kantons.

2 Er besteht aus fünf Mitgliedern.

  § 88 2. Wahl

1 Der Regierungsrat wird vom Volk nach dem Mehrheitswahlverfahren bestellt.

2 Es darf nicht mehr als ein Mitglied des Regierungsrates der Bundesversammlung angehören.

  § 89 3. Die Zuständigkeiten des Regierungsrates. a) Regierungstätigkeiten

1 Der Regierungsrat bezeichnet unter Vorbehalt der Befugnisse der Stimmberechtigten und des Grossen Rates die hauptsächlichen Ziele und Mittel des staatlichen Handelns. Er plant und koordiniert die staatlichen Tätigkeiten.

2 Dem Regierungsrat obliegt weiter:

a.
die Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit;
b.
die Vertretung des Kantons nach innen und nach aussen;
c.
die Pflege der Beziehungen mit den Behörden des Bundes und anderer Kantone;
d.
der endgültige Abschluss internationaler und interkantonaler Verträge, soweit ihn Gesetze für zuständig erklären;
e.
die Vornahme von Wahlen, soweit diese nicht anderen Organen übertragen sind.
  § 90 b) Leitung der Verwaltung

1 Der Regierungsrat steht der kantonalen Verwaltung vor. Er beaufsichtigt die andern Träger von öffentlichen Aufgaben.

2 Er sorgt für die rechtmässige und wirksame Tätigkeit der Verwaltung und bestimmt im Rahmen von Verfassung und Gesetz die zweckmässige Organisation.

3 Im Rahmen des Budgets der grossrätlichen Steuerungsbereiche setzt er die Budgets der ihm zugewiesenen Steuerungsbereiche fest.1

4 Er entscheidet nach Massgabe des Gesetzes über Verwaltungsbeschwerden.2

5 Er versagt Erlassen die Anwendung, die Bundesrecht, kantonalem Verfassungs- oder Gesetzesrecht widersprechen.3


1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 5. Juni 2005, in Kraft seit 1. Aug. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2006 (BBl 2006 6127 Art. 1 Ziff. 4 2813).
2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 5. Juni 2005, in Kraft seit 1. Aug. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2006 (BBl 2006 6127 Art. 1 Ziff. 4 2813).
3 Angenommen in der Volksabstimmung vom 5. Juni 2005, in Kraft seit 1. Aug. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2006 (BBl 2006 6127 Art. 1 Ziff. 4 2813).

  § 91 c) Rechtssetzung

1 Der Regierungsrat legt dem Grossen Rat Entwürfe zu Verfassungsänderungen, Gesetzen und Dekreten vor.

2 Er kann rechtsetzende Bestimmungen in der Form der Verordnung erlassen. Der Zweck und die Grundsätze der inhaltlichen Gestaltung der Verordnung müssen im Gesetz oder im Dekret festgelegt sein.

2bis Der Regierungsrat kann die zum Vollzug des Bundesrechts notwendigen Bestimmungen erlassen,

a.
soweit das Bundesrecht den Inhalt des Ausführungsrechts im Sinne von Absatz 2 festlegt;
b.
in den übrigen Fällen, sofern zeitliche Dringlichkeit besteht; die Verordnungsbestimmungen verlieren spätestens zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten die Gültigkeit.1

3 Er erlässt zu internationalen und interkantonalen Verträgen die notwendigen Verordnungen, soweit nicht kantonale Gesetze erforderlich sind.

4 Er kann überdies Verordnungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie sozialen Notständen zu begegnen. Solche Verordnungen fallen spätestens zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten dahin.

5 Die Zuständigkeit des Regierungsrates zur Rechtssetzung darf nicht übertragen werden.


1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003. Gewährleistungsbeschluss vom 12. März 2003 (BBl 2003 2887 Art. 1 Ziff. 6, 2002 6686).

  § 92 4. Kollegialsystem

1 Der Regierungsrat fasst seine Beschlüsse als Kollegialbehörde.

2 Er wählt den Landammann und den Landstatthalter auf die Dauer eines Jahres. Eine Wiederwahl für das nächstfolgende Jahr ist ausgeschlossen.

3 Der Staatsschreiber leitet die Staatskanzlei, die dem Regierungsrat als allgemeine Stabsstelle dient.

  § 93 5. Kantonale Verwaltung

1 Die kantonale Verwaltung wird in Departemente gegliedert. Es können dezentralisierte Verwaltungseinheiten gebildet werden.

2 Die Departemente werden durch Mitglieder des Regierungsrates geleitet.

3 Verwaltungsobliegenheiten des Kantons können selbständigen Anstalten, Gemeinden, interkantonalen und interkommunalen Organisationen oder gemischtwirtschaftlichen Unternehmen übertragen werden. Ausnahmsweise können auch privatrechtliche Organisationen mit der Erfüllung solcher Aufgaben betraut werden, sofern der Rechtsschutz der Bürger und die Aufsicht durch den Regierungsrat sichergestellt sind.

  § 94 6. Organisations- und Anstaltsrecht

1 Soweit die Verfassung keine Bestimmungen enthält, werden die Grundzüge der Organisation des Regierungsrates, der kantonalen Verwaltung und des Beamtenrechts durch Gesetz geregelt.

2 Unselbständige Anstalten können unter den Voraussetzungen, die für das Verordnungsrecht des Regierungsrates massgebend sind, Bestimmungen über ihre Organisation und die Benützung ihrer Einrichtungen erlassen.

3 Selbständige Anstalten legen im Rahmen des Gesetzes ihre Organisation und die ihnen zukommenden Gebühren fest.


  D. Die Gerichte

  § 95 1. Richterliche Unabhängigkeit

1 Die Gerichte sind unabhängig und nur Gesetz und Recht unterworfen.

2 Sie sind gehalten, Erlassen die Anwendung zu versagen, die Bundesrecht oder kantonalem Verfassungs- oder Gesetzesrecht widersprechen.

  § 96 2. Justizverwaltung1

1 Die Justizverwaltung ist Sache der Gerichte. Unter Vorbehalt der Zuständigkeit anderer Behörden plant die Justizleitung die Tätigkeiten der Gerichte, setzt deren Budgets fest und übt die Aufsicht aus. Sie vertritt die Gerichte im Verkehr mit anderen Behörden.2

2 Es dürfen nicht mehr als zwei Mitglieder des Obergerichtes der Bundesversammlung angehören.


1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 11. März. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2619 Art. 1 Ziff. 5 195).
2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 11. März. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2619 Art. 1 Ziff. 5 195).

  § 97 3. Gerichtsorganisation und Verfahrensrecht. a) Allgemeines

1 Die Gerichte sind durch Gesetz übersichtlich und einfach einzurichten. Es soll verlässlich und rasch Recht gesprochen werden können.1

2 Der Kanton sorgt für unentgeltliche Rechtsauskunftsstellen.

3 Es bestehen Gerichte für die Zivil-, Straf- und Verwaltungsgerichtsbarkeit. Ein Gericht kann für mehrere Gerichtsbarkeiten eingesetzt werden.

4 Die Schiedsgerichtsbarkeit in vermögensrechtlichen Streitigkeiten wird anerkannt. Schiedsurteile können nach Massgabe des Gesetzes an staatliche Gerichte weitergezogen werden.

5 Die Justizleitung kann in der Form des Reglements Bestimmungen über die betriebliche Organisation der Gerichte erlassen. Der Zweck und die Grundsätze der inhaltlichen Gestaltung des Reglements müssen im Gesetz oder im Dekret festgelegt sein.2


1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 13. Juni. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 7 4467).
2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 11. März. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2619 Art. 1 Ziff. 5 195).

  § 98 b) Zivilgerichte

1 Die Zivilgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch:

a.1
die Schlichtungsbehörden;
b.
die Bezirksgerichtspräsidenten;
c.
die Bezirksgerichte;
cbis.2
die Einzelrichterinnen und Einzelrichter am Obergericht;
d.
das Obergericht.

2 Arbeitsrechtliche, handelsrechtliche, mietrechtliche und versicherungsrechtliche Streitigkeiten können besonderen Gerichten zugewiesen werden.3


1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 13. Juni. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 7 4467).
2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 13. Juni. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 7 4467).
3 Angenommen in der Volksabstimmung vom 13. Juni. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 7 4467).

  § 99 c) Strafgerichte

1 Die Strafgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch:

a.1
das Zwangsmassnahmengericht;
abis.2
die Bezirksgerichtspräsidenten;
b.
die Bezirksgerichte;
c.
3
d.
das Obergericht.

2 Das Gesetz kann kantonale Verwaltungsstellen und Gemeindebehörden ermächtigen, geringfügige Bussen auszufällen.

3 Die Strafkompetenz für die vom Bundesrecht vorgesehenen Bussen des Steuerstrafrechts wegen Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung kann durch das Gesetz den Steuerbehörden und den Verwaltungsgerichten zugewiesen werden.4


1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 13. Juni. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 7 4467).
2 In Kraft seit 1. Jan. 2003.
3 Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 11. März. 2012, mit Wirkung seit 1. Jan. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2619 Art. 1 Ziff. 5 195).
4 Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. April 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2001. Gewährleistungsbeschluss vom 14. Juni 2000 (BBl 2000 3643 Art. 1 Ziff. 5 1107).

  § 1001d) Verwaltungsgerichte

1 Die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch:

a.
das Spezialverwaltungsgericht;
b.
das Obergericht;
c.
das Justizgericht.

2 Zuständigkeitskonflikte zwischen Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten entscheidet die Abteilung Verwaltungsgericht des Obergerichtes.

3 Streitigkeiten über die Haftung von Kanton und Gemeinden sowie von Organisationen und Personen, die übertragene öffentliche Aufgaben erfüllen, entscheidet die Abteilung Verwaltungsgericht des Obergerichtes. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.


1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 11. März. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2619 Art. 1 Ziff. 5 195).


  E. Ombudsmann

  § 101 Ombudsmann

Durch Gesetz kann das Amt des kantonalen Ombudsmannes geschaffen werden.


  Sechster Abschnitt: Die Gliederung des Kantons

  A. Die Bezirke

  § 1021Stellung und Aufgaben

Die Bezirke sind dezentralisierte Gebietsorganisationen des Kantons für Aufgaben der kantonalen Verwaltung, der Rechtspflege und für Wahlen. Es bestehen Bezirksgerichte.


1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 13. Juni. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 7 4467).

  § 103 Bestand

1 Der Kanton wird in die Bezirke Aarau, Baden, Bremgarten, Brugg, Kulm, Laufenburg, Lenzburg, Muri, Rheinfelden, Zofingen und Zurzach eingeteilt.

2 Die Zuteilung der Gemeinden zu den Bezirken sowie Grenzänderungen erfolgen nach Anhörung der betroffenen Gemeinden durch Dekret. Lehnt eine Gemeinde die Zuteilung ab, unterliegt der Beschluss des Grossen Rates der fakultativen Volksabstimmung.1


1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 13. Febr. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2012 (BBl 2012 3861 Art. 1 Ziff. 4, 2011 8041).


  B. Die Gemeinden

  § 104 Stellung und Aufgaben

1 Die Gemeinden sind selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie fördern das Wohl und die Entfaltung ihrer Einwohner.

2 Die Einwohnergemeinden versehen die Aufgaben von lokaler Bedeutung, soweit diese nicht in die Zuständigkeit anderer Organisationen fallen.

3 Die Ortsbürgergemeinden verwalten das Ortsbürgergut, unterstützen die Einwohnergemeinden und fördern das Kulturleben.

  § 105 Bestand

1 Für den Zusammenschluss, die Aufteilung und die Neueinteilung der Einwohnergemeinden sind die an der Urne ermittelte Zustimmung der betroffenen Gemeinden und die Genehmigung des Grossen Rates erforderlich.

2 In einer Einwohnergemeinde gibt es nur eine einzige Ortsbürgergemeinde. Ortsbürgergemeinden können sich mit den entsprechenden Einwohnergemeinden vereinigen, wenn beide Gemeinden es beschliessen.

  § 106 Selbständigkeit

1 Die Gemeinden sind im Rahmen von Verfassung und Gesetz befugt, sich selbst zu organisieren, ihre Behörden und Beamten zu wählen, ihre Aufgaben nach eigenem Ermessen zu erfüllen und ihre öffentlichen Sachen selbständig zu verwalten.

2 Der Gesetzgeber gewährt den Gemeinden möglichst weiten Handlungsspielraum.

  § 107 Organisation

1 Notwendige Organe jeder Gemeinde sind die Gesamtheit der Stimmberechtigten an der Urne, die Gemeindeversammlung oder der Einwohnerrat, der Gemeinderat und der Gemeindeammann.

2 Die Gemeinden legen im Rahmen von Verfassung und Gesetz ihre Organisation in einer Gemeindeordnung fest.

  § 108 Zusammenarbeit der Gemeinden; Zusammenschlüsse1

1 Der Kanton fördert und regelt die Zusammenarbeit unter den Gemeinden. Er kann Gemeindezusammenschlüsse unterstützen.2

2 Mehrere Gemeinden können sich zur Erfüllung bestimmter Aufgaben zu Gemeindeverbänden zusammenschliessen. Die Organisation wird in Satzungen getroffen, die der Genehmigung des Regierungsrates unterliegen.

3 Durch Gesetz können die Gemeinden verpflichtet werden, Gemeindeverbände zu bilden oder einem Gemeindeverband beizutreten.

4 Die Stimmberechtigten der angeschlossenen Gemeinden haben in den Gemeindeverbänden nach Massgabe des Gesetzes Wahl-, Antrags- und Entscheidungsrechte.


1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 30. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2006 (BBl 2006 6127 Art. 1 Ziff. 4 2813).
2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 30. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2006 (BBl 2006 6127 Art. 1 Ziff. 4 2813).


  Siebenter Abschnitt: Staat und Kirche

  § 109 Religionsgemeinschaften

1 Die evangelisch-reformierte, die römisch-katholische und die christkatholische Kirche werden als Landeskirchen mit öffentlich-rechtlicher Selbständigkeit und eigener Rechtspersönlichkeit anerkannt.

2 Der Grosse Rat kann weitere Kirchen und Religionsgemeinschaften öffentlich-rechtlich anerkennen, womit für sie die nachfolgenden Vorschriften sinngemäss zur Anwendung kommen.

3 Die übrigen Religionsgemeinschaften unterstehen dem Privatrecht. Sie haben die Möglichkeit, die Zugehörigkeit ihrer Mitglieder in staatlichen Registern eintragen zu lassen.

  § 110 Selbständigkeit der Landeskirchen

1 Die Landeskirchen organisieren sich im Rahmen dieser Verfassung nach demokratischen Grundsätzen selbständig.

2 Sie geben sich ein Organisationsstatut, dessen Erlass und Änderung der Genehmigung des Grossen Rates unterliegt. Diese ist zu erteilen, wenn das Organisationsstatut weder Bundesrecht noch kantonalem Recht widerspricht.

3 Oberstes Organ jeder Landeskirche ist die Synode. Diese wählt das vollziehende Organ und erlässt das Organisationsstatut.

  § 111 Zugehörigkeit zu den Landeskirchen

1 Kantonseinwohner gehören der Landeskirche ihrer Konfession an, wenn sie die im Organisationsstatut genannten Erfordernisse erfüllen.

2 Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung vorgenommen werden.

3 Das Stimm- und Wahlrecht wird durch das Organisationsstatut geregelt.

  § 112 Kirchgemeinden

1 Die Landeskirchen setzen sich nach den Bestimmungen ihres Organisationsstatuts aus Kirchgemeinden zusammen.

2 Die Kirchgemeinden sind selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Jede Kirchgemeinde wählt eine Kirchenpflege als vollziehendes Organ ihre Abgeordneten in die Synode und ihre Pfarrer.

  § 113 Finanzwesen

1 Für die Erfüllung kirchlicher Aufgaben, die im Organisationsstatut aufgezählt sind, können die Kirchgemeinden von ihren Angehörigen Steuern erheben.

2 Die Steuerpflicht richtet sich nach der staatlichen Steuergesetzgebung und Veranlagung. Das Organisationsstatut hat für die Beschlüsse der Kirchgemeinden über Steuerfuss und Ausgaben ein Referendumsrecht vorzusehen.

3 Den Landeskirchen steht das Recht zu, von ihren Kirchgemeinden gleichmässige Beiträge zu beziehen.

4 Die Landeskirchen sind für den Finanzausgleich unter den Kirchgemeinden besorgt.

5 Die Landeskirchen und Kirchgemeinden verwalten ihr Vermögen und ihre Einkünfte selbständig nach den staatlichen Grundsätzen, die für die Verwaltung öffentlichen Gutes und öffentlicher Einkünfte gelten.

  § 114 Rechtsschutz

1 Die Landeskirchen sind für einen genügenden Rechtsschutz der Konfessionsangehörigen und der Kirchgemeinden besorgt.

2 Letztinstanzliche Entscheide der landeskirchlichen Behörden sind nach Massgabe der Gesetzgebung an staatliche Organe weiterziehbar. Diesen steht die Kontrolle hinsichtlich der Übereinstimmung der Entscheide mit der Verfassung und dem Organisationsstatut zu.

  § 115 Verhältnis zum Bistum Basel

Die Bistumsverhältnisse der römisch-katholischen Landeskirche richten sich nach den Übereinkommen der Diözesanstände unter sich und mit der Kurie. Die Vertretung des Kantons in der Diözesankonferenz des Bistums Basel wird durch Abgeordnete der römisch-katholischen Landeskirche besorgt.


  Achter Abschnitt: Finanzordnung

  § 116 Finanzhaushalt und Finanzplanung

1 Der Finanzhaushalt ist sparsam, wirtschaftlich, konjunkturgerecht und auf die Dauer ausgeglichen zu führen. Die Einhaltung dieser Grundsätze ist durch eine ausreichende Kontrolle zu überprüfen.

2 Der Kanton und die Gemeinden sorgen für eine umfassende Aufgaben- und Finanzplanung, die mit der Finanzplanung des Bundes in Einklang zu halten ist.

3 Die Aufgaben und Ausgaben sind laufend auf ihre Notwendigkeit und Zweckmässigkeit sowie auf ihre finanziellen Auswirkungen und ihre Tragbarkeit hin zu überprüfen.

  § 117 Gesetzliche Grundlagen

1 Der kantonale Finanzhaushalt, die Erhebung von kantonalen Abgaben und der Finanzausgleich sind durch Gesetz zu regeln. Der Grosse Rat ist ermächtigt, den Steuerfuss innerhalb eines durch das Gesetz begrenzten Rahmens festzusetzen.

2 Die Gemeinden beziehen ihre Steuern nach kantonalem Recht. Sie setzen den Steuerfuss fest.

  § 118 Beschaffung der Mittel

1 Der Kanton und die Gemeinden beschaffen ihre Mittel durch:

a.
die Erhebung von Steuern, Gebühren und Beitragen;
b.
die Erträgnisse des Vermögens;
c.
Beiträge und Anteile an Einnahmen öffentlicher Körperschaften, Unternehmungen und Einrichtungen;
d.
die Aufnahme von Darlehen und Anleihen.

2 Gemeindeverbände bestreiten ihre Ausgaben aus Leistungen der Mitglieder sowie aus Gebühren und Beiträgen.

  § 119 Gestaltung der Steuern

1 Bei der Ausgestaltung der Steuern sind die Grundsätze der Solidarität und der Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen zu beachten.

2 Die Steuern sind so zu bemessen, dass die gesamte Belastung der Steuerpflichtigen mit Abgaben nach sozialen Grundsätzen tragbar ist, die Leistungsfähigkeit der Wirtschaft nicht überfordert, der Wille zur Einkommens- und Vermögenserzielung nicht geschwächt und die Selbstvorsorge gefördert wird.

3 Steuerhinterziehungen und Widerstände gegen die Steuererhebung sind wirksam zu ahnden.

  § 120 Finanzausgleich

1 Der Kanton stellt den Finanzausgleich sicher.

2 Durch den Finanzausgleich sollen ausgewogene Verhältnisse in der Steuerbelastung und in den Leistungen der Gemeinden zustande gebracht und die zeitgemässe Entwicklung der Gemeinden ermöglicht werden.

3 An die Ausrichtung von Finanzausgleichsbeiträgen können aufgrund des Gesetzes Bedingungen und Auflagen geknüpft werden.


  Neunter Abschnitt: Die Revision der Verfassung

  § 121 1. Freie Revisionsmöglichkeit

Die Verfassung kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden.

  § 122 2. Teilrevisionen

1 Die Teilrevisionen der Verfassung werden auf dem Wege der Gesetzgebung mit obligatorischer Volksabstimmung vorgenommen.

2 Gegenstand einer Teilrevision können sein:

a.
eine einzelne Verfassungsbestimmung; oder
b.
eine Mehrzahl von Verfassungsbestimmungen, die einen einheitlichen Regelungsbereich ausmachen.
  § 123 3. Totalrevisionen. a) Einleitung einer Totalrevision

1 Das Volk entscheidet aufgrund eines Volksinitiativbegehrens oder eines Beschlusses des Grossen Rates vorweg, ob eine Totalrevision der Verfassung einzuleiten ist.

2 Die Totalrevision ist durch einen Verfassungsrat vorzunehmen.

  § 124 b) Ausarbeitung durch den Verfassungsrat

1 Der Verfassungsrat wird auf Anordnung des Regierungsrates aus allen Stimmberechtigten in derselben Mitgliederzahl und auf die gleiche Weise wie der Grosse Rat gewählt.

2 Der Verfassungsrat erlässt eine Geschäftsordnung und bestimmt sein Verfahren.

  § 125 c) Volksabstimmung

Die revidierte Verfassung unterliegt der Volksabstimmung.


  Zehnter Abschnitt: Übergangsordnung

  § 126 Inkrafttreten

1 Diese Verfassung tritt auf den 1. Januar des der Gewährleistung durch die Bundesversammlung1 folgenden Jahres in Kraft.

2 Auf diesen Zeitpunkt ist die Staatsverfassung vom 23. April 18852 des Kantons Aargau aufgehoben.


1 Die Gewährleistung erfolgte am 15. Dez. 1981 (BBl 1981 III 1131).
2 [AGS 1 1]

  § 126a1Personen- und Funktionsbezeichnungen

Die in der Kantonsverfassung genannten Personen- und Funktionsbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter.


1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 5. Juni 2005, in Kraft seit 1. Aug. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2006 (BBl 2006 6127 Art. 1 Ziff. 4 2813).

  § 127 Aufhebung bisherigen Rechts

Bestimmungen im bisherigen Recht, welche dieser Verfassung widersprechen, sind aufgehoben. Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen dieser Übergangsordnung.

  § 128 Beschränkte Weitergeltung bisherigen Rechts

1 Erlasse, die in einem nach dieser Verfassung nicht mehr vorgesehenen Verfahren geschaffen worden sind, bleiben weiter in Kraft.

2 Die Änderung dieser Erlasse richtet sich nach dieser Verfassung. Insbesondere können Bestimmungen, die nach dieser Verfassung der Gesetzesform bedürfen, nur auf dem Wege der Gesetzgebung abgeändert werden.

3 Bestimmungen über die Erfüllung öffentlicher Aufgaben, die einer verfassungsmässigen Grundlage im Sinne von § 26 Absatz 1 dieser Verfassung entbehren, bleiben bis zu ihrer Änderung in Kraft.

4 Auf die Änderung bisheriger internationaler und interkantonaler Verträge findet § 82 Absatz 3 dieser Verfassung Anwendung.

5 Dem Grossen Rat unterbreitete Anträge auf Erlass gesetzlicher Bestimmungen oder zur Fassung von Beschlüssen nach § 63 dieser Verfassung werden nach bisherigem Recht behandelt, wenn sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verfassungsänderung vom 18. Dezember 2001 beim Grossen Rat hängig waren.1


1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003. Gewährleistungsbeschluss vom 12. März 2003 (BBl 2003 2887 Art. 1 Ziff. 6, 2002 6686).

  § 129 Übergangsfristen für behördliche Ermächtigungen

1 Spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verfassung fallen Ermächtigungen des Grossen Rates und des Regierungsrates zur Ausgabenbewilligung, Anleihensaufnahme und Rechtssetzung dahin, soweit sie § 63 Absätze 1, 2 und 3, § 78 Absätze 1 und 2 oder § 91 Absatz 2 dieser Verfassung nicht entsprechen.

2 Der Grosse Rat kann innert fünf Jahren, vom Inkrafttreten dieser Verfassung an gerechnet, solche Ermächtigungen der Behörden den Bestimmungen von § 63 Absätze 2 und 3, § 78 Absatz 2 und § 91 Absatz 2 anpassen. Soweit diese Beschlüsse nicht als Dekrete und Verordnungen gemäss. 78 Absatz 2 und § 91 Absatz 2 ergehen können, unterliegen sie der Volksabstimmung gemäss § 63 Absatz 1 und. 131 dieser Verfassung.

  § 130 Erlass neuen Rechts

1 Ist neues Recht zu erlassen, so haben es die Behörden beförderlich auszuarbeiten.

2 Die Gesetzgebung zu § 69 Absätze 3 und 4 ist spätestens bis ein Jahr vor Beginn der Amtsperiode 1985/89 der Volksabstimmung zu unterbreiten.

3 Die Landeskirchen haben ihre Organisationsstatute innert drei Jahren, vom Inkrafttreten dieser Verfassung an gerechnet, dem Grossen Rat zur Genehmigung zu unterbreiten.

  § 131 Begehren um fakultative Volksabstimmungen

Bis zum Erlass gesetzlicher Bestimmungen gelten für das Recht, fakultative Volksabstimmungen gemäss § 63 Absatz 1 dieser Verfassung zu begehren, folgende Bestimmungen:

a.
Die Referendumsfrist dauert 90 Tage ab amtlicher Veröffentlichung der dem fakultativen Referendum unterstellten Erlasse und Beschlüsse.
b.
Die Zustimmung zum Referendumsbegehren erfolgt durch Einzelunterschrift auf Unterschriftenlisten.
c.
Jede Unterschriftenliste muss die Bezeichnung des referendumspflichtigen Erlasses oder Beschlusses mit dem Datum der Verabschiedung durch den Grossen Rat, die Einwohnergemeinde der stimmberechtigten Unterzeichner sowie den Hinweis darauf enthalten, dass sich strafbar macht, wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für ein Referendum fälscht (Art. 282 StGB1).
d.
Der Stimmberechtigte muss seinen Namen handschriftlich und leserlich auf die Unterschriftenliste schreiben und alle weitern zur Feststellung der Identität nötigen Angaben, wie Vornamen, Jahrgang und Adresse, machen. Er darf das gleiche Referendumsbegehren nur einmal unterschreiben.
e.
Die Unterschriftenlisten sind rechtzeitig vor Ablauf der Referendumsfrist der Gemeindekanzlei der Einwohnergemeinde, in welcher die Unterzeichner stimmberechtigt sind, zuzustellen. Der Gemeindeschreiber bescheinigt kostenlos das Stimmrecht der in der Einwohnergemeinde stimmberechtigten Unterzeichner, worauf die Unterschriftenlisten umgehend den Absendern zurückzugeben sind.
f.
Die Stimmrechtsbescheinigung muss in Worten oder Ziffern die Zahl der bescheinigten Unterschriften angeben, datiert sein, die eigenhändige Unterschrift des Gemeindeschreibers sowie den Stempel des Bescheinigenden aufweisen.
g.
Die Stimmrechtsbescheinigung wird verweigert, wenn und soweit die in Bst. c und d dieses Paragraphen genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Der Verweigerungsgrund ist auf der Unterschriftenliste anzugeben. Hat der Stimmberechtigte mehrfach unterschrieben, so wird nur eine Unterschrift bescheinigt.
h.
Das Referendumsbegehren ist innerhalb der Referendumsfrist der Staatskanzlei einzureichen.
i.
Die Staatskanzlei kann Mängel der Bescheinigung vor und nach Ablauf der Referendumsfrist beheben lassen, soweit das Zustandekommen des Referendums davon abhängt.
k.
Ungültig sind Unterschriften auf Listen, welche die gestellten Erfordernisse nicht erfüllen oder nach Ablauf der Referendumsfrist eingereicht worden sind, sowie Unterschriften von Unterzeichnern, deren Stimmrecht nicht, ungültig oder zu Unrecht bescheinigt worden ist.
l.
Nach Ablauf der Referendumsfrist stellt der Regierungsrat fest, ob das Referendum gültig zustande gekommen ist, und veröffentlicht die entsprechende Verfügung unter Angabe der Zahl der gültigen und ungültigen Unterschriften im Amtsblatt des Kantons Aargau.

1 SR 311.0

  § 132 Verschiedene Übergangsbestimmungen

1–3 …1

4 Die Amtsperiode der in § 61 Abs. 1 Bst. a, c, e und f genannten Behördenmitglieder, der Fachrichterinnen und Fachrichter der Bezirksgerichte sowie der Schulrätinnen und Schulräte, welche im Jahr 2013 beginnt, dauert bis 31. Dezember 2016. Die nachfolgende vierjährige Amtsperiode beginnt am 1. Januar 2017.2

5 Die Amtsperiode der vom Grossen Rat gewählten Behörden und Mitarbeitenden des Kantons, welche im Jahr 2013 beginnt, dauert bis 31. Dezember 2018. Die nachfolgende vierjährige Amtsperiode beginnt am 1. Januar 2019.3


1 Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 27. Nov. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2617 Art. 1 Ziff. 3, 2012 8513).
2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 11. März. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2619 Art. 1 Ziff. 5 195).
3 Angenommen in der Volksabstimmung vom 11. März. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2619 Art. 1 Ziff. 5 195).


  Sachregister

Die Zahlen verweisen auf die Paragraphen und Paragraphenteile der Verfassung

Abfallbeseitigung 44

Abgaben s. Steuern

Abkommen s. Verträge

Abstimmungen s. Volksabstimmungen

Abwässer Ableitung 44

Ämter Wählbarkeit, Unvereinbarkeit und Ausstand 69

Amtsdauer 70

Amtsjahr 132

Amtssitz 71

Amtssprache 71a

Alter als Voraussetzung zur Stimmberechtigung 59

Altstoffe Wiederverwertung 44

Anhörung bei Vorlagen 66

Anleihen

–
Kompetenz des Grossen Rates 812
–
Volksabstimmung 631e, 3

Anregung allgemeine

–
bei Gesetzesinitiativen 641
–
bei Volksinitiativbegehren 642

Anstalten

–
Gebührenfestsetzung 821f
–
Organisation 942, 3

Arbeitsgerichte s. Gerichte

Arbeitslosigkeit

–
Schutz und Milderung 252b, 394
s. auch Staatsziele

Armenrecht 222

Auen-Schutzpark 425

Aufgaben

–
vom Bund übertragene 32
–
der Gemeinden 263, 27, 104
–
des Kantons 25–27
–
einzelne Aufgaben 28 ff.
–
interkantonale 4
–
Verantwortlichkeit von Organisationen und Privaten 752, 3, 1003

Aufsicht (Oberaufsicht)

–
des Grossen Rates 80
–
des Regierungsrates 901, 933
–
des Staates über
–
Gemeinden 5
–
Privatschulen 332

Ausbildung s. Bildung, Erziehung und Ausbildung, Schulwesen

Ausgaben

–
laufende Überprüfung 1163
–
Volksabstimmung, fakultative 631d,2
–
in Kirchgemeinden 1132
–
Zuständigkeit des Grossen Rates 811

Ausstand s. Unvereinbarkeit

Auslandschweizer 593

Baudenkmäler Schutz 362

Bauwesen 47

Beamte

–
Ausstand, Unvereinbarkeit 694, 5
–
Beamtenrecht, Regelung durch Gesetz 941
–
Verantwortlichkeit 751, 3
–
Verpflichtung auf Verfassung und Gesetz 74
–
Wahl durch
–
Gemeinden 1061
–
Regierungsrat 892e
–
Volk 611

Begnadigung 821k

Behörden 68 ff.

–
Amtsdauer 70
–
Amtseid 74
–
Amtssprache 71a
–
Ausübung der Staatsgewalt 1
–
Grundsätze der Tätigkeit 68
–
Informationspflicht 73
–
Schulbehörden 31
–
Verantwortlichkeit 75
–
Wählbarkeit, Unvereinbarkeit, Ausstand 69

Berufsausübung Freiheit 20

Berufsbildung 301–3

Berufswahlfreiheit 20

Beteiligung an gemischtwirtschaftlichen und privaten Unternehmungen 58

Bezirke

–
Bezirksgerichte s. Gerichte
–
Bezirksschulrat, Zuständigkeit 31b
–
Einteilung 103
–
Stellung und Aufgaben 102
–
Wahlkreise 772

Bildung 28–35, s. auch Staatsziele

Bistum Basel 115

Boden s. Umweltschutz

Bodenschätze Gewinnung 551c

Briefgeheimnis 15

Budget

–
Festsetzung durch Grossen Rat 811
–
Festsetzung durch Leitungsorgan der Gerichte 961
–
Festsetzung durch Regierungsrat 903

Bund

–
bundesstaatliche Mitwirkungsrechte 821b
–
Bundesaufgaben, Erfüllung 3

Bundesversammlung

–
Begrenzung der Zahl der
–
Oberrichter 962
–
Regierungsräte 882

Bürger

–
Bürgerrecht 6
–
Gleichheit vor dem Gesetz 10
–
Niederlassungsfreiheit 16
–
Stimmrecht 59, 60
s. auch Grundrechte

Bussen

–
Ausfällung 992
–
Strafkompetenz 993

Datenmissbrauch Schutz 15

Denkmäler s. Kulturpflege

Departemente s. Kantonale Verwaltung

Eigentum

–
Beschränkungen 212, 4
–
Garantie 211
–
Streuung 502

Einnahmen von Kanton und Gemeinden 1181

Einwohnergemeinden s. Gemeinden

Einwohnerrat 622, 634, 1071

Energie 54

Enteignung 213, 4

Entlastung, administrative von Unternehmen 502bis

Erholungslandschaft Schutz 43

Erwachsenenbildung 304

Erziehung 28–35

Fachschulen 302, 32

Fakultatives Referendum s. Referendum

Familie Schutz 38

Festnahme s. Freiheitsentzug

Finanzausgleich 1171, 120

–
Landeskirchen 1134

Finanzhaushalt und -kontrolle 116, 117

–
Mittelbeschaffung 1181

Finanzplan 1162

Fischereiregal 55

Flora und Fauna, Schutz s. Umweltschutz

Forschung

–
Beitragsleistung 321
–
Einrichtungen 322
–
Freiheit 14
–
medizinische 414

Freiheitsrechte s. Grundrechte

Freiheitsentzug 23

Freizügigkeitsrecht 16

Friede, sozialer 50

Friedensrichter

–
Wahl 611f

Fürsorge 39

Gebäudefeuerversicherung

–
Regalrecht 551f

Gefangene

–
Rechte und Pflichten 40

Gegenvorschlag 621d

Gemeinden

–
Aufgaben 26, 27, 291, 104
–
Behörden
–
Bussenkompetenz 992
–
Volkswahl 611h
–
Bestand, Einteilung 105
–
Gemeindesteuern 1172
–
Gemeindeverbände 1082–4, 1182
–
Gemeindeversammlung 592, 622, 634, 1071
–
Organisation 107
–
Selbständigkeit 5, 106
–
Zusammenarbeit 108
–
Zuteilung der Gemeinden zu den Bezirken sowie Grenzänderungen 1032

Gemeindezusammenschlüsse 1081

Gerichte

–
Arbeitsgericht 982
–
Bezirksgerichte 981, 991, 102
–
Friedensrichter s. Friedensrichter
–
Einzelrichter 981cbis
–
Handelsgericht 982
–
Jugendgericht 991
–
Justizleitung 961, 975
–
Justizgericht 1001
–
Justizverwaltung 96
–
Mietgericht 982
–
Obergericht 981, 991, 100
–
Mitgliedschaft in der Bundesversammlung 961
–
Öffentlichkeit der Verhandlungen 722
–
Organisation und Verfahren 97
–
Schlichtungsbehörden 981
–
Spezialverwaltungsgericht 1001
–
Strafbefehlsrichter 99
–
Strafgerichte 99
–
Unabhängigkeit 95
–
Wahl der Mitglieder 82h
–
Zivilgerichte 98
–
Zwangsmassnahmengericht 991

Gesetz

–
dringliches 784
–
Gesetzesinitiative 621d, 64
–
Rechtsetzung 78, 91
–
Rückwirkung, Verbot 24
–
Volksabstimmung 621b, 63
–
Volksinitiativbegehren 64, 65
–
Vollzug 871

Gesteine Schutz s. Umweltschutz

Gesuche und Eingaben s. Petitionsfreiheit

Gesundheitswesen 41

Gewaltenteilung

–
Grundsatz 682

Gewässerschutz s. Umweltschutz

Glaubens- und Gewissensfreiheit

–
Grundsatz 111
–
Schranken 112

Grenzänderungen und —bereinigungen 471, 1032

Grosser Rat

–
Amtsdauer 70
–
Anhörungen 66
–
Beschlüsse 621c, e, 631c–e
–
bundesstaatliche Mitwirkungsrechte 821b
–
Fraktionen 843
–
Kommissionen 841, 2
–
Konstituierung 83
–
Meinungsäusserung 754
–
Oberaufsicht 80
–
Organisation 86
–
Planung 79
–
Sitzverteilung 773
–
Verantwortlichkeit 75
–
Volkswahl 611a
–
Vorschlagsrecht 85
–
Wahl 77
–
Wählbarkeit, Unvereinbarkeit und Ausstand 69
–
Zusammensetzung 762
–
Zuständigkeiten
–
finanzielle 81
–
Rechtsetzung 78
–
bei Volksinitiativbegehren 65
–
weitere 82

Grundeigentum Garantie 21

Grundrechte 7–24

Haftung des Staates s. Verantwortlichkeit

Handelsgericht s. Gerichte

Heilquellen und —bäder Schutz 43

s. auch Regalrechte

Heime 294, 5, 393

Historische Stätten s. Kulturpflege

Hochschulen s. Schulwesen

Information der Öffentlichkeit 73

Informationsfreiheit 13

Initiative

–
Volksinitiative
–
Abstimmung 621c, d
–
Gesetzesinitiative 64
–
Verfassungsinitiative 64
–
Behandlung von Initiativen durch den Grossen Rat 65

Interkantonale und internationale Verträge s. Verträge

Jagdregal 551a

Jahresbericht, des Grossen Rates 811

Jugend

–
Jugendbelange 38bis
–
Jugendschutz 133, 153

Kanton

–
Beteiligung an gemischtwirtschaftlichen und privaten Unternehmungen 58
–
Beziehungen und Organisation 3–5
–
Übertragung von Aufgaben 933
–
Verfassung s. Verfassung
–
Verwaltung s. Verwaltung
–
Verhältnisse und Organisation
–
Vertretung des Kantons durch den Regierungsrat

Kantonalbank 57

Kinder, die benachteiligt sind

–
ausgleichende Massnahmen 343

Kindergarten s. Volksschule

Kirchen

–
Anerkennung 109
–
Austritt 1112
–
Freiheit der Religionsgemeinschaften 12
–
Kirchgemeinden 112
–
Steuerhoheit 113
–
Organisation 110, 1113
–
Rechtsschutz 114
–
Synode 1103
–
Verhältnis zum Bistum Basel 115
–
Zugehörigkeit zu den Landeskirchen 111

Kulturpflege und —güter 36

Kultusfreiheit s. Kirchen

Kunstfreiheit 14

Landammann Wahl 922

Landeskirchen s. Kirchen

Landschaftsschutz s. Umweltschutz

Landstatthalter Wahl 922

Landwirtschaft Förderung 51a

Lärmbekämpfung s. Umweltschutz

Leben

–
polizeilicher Schutz 27
–
Recht auf Leben 151

Lotterien 55bis

Luftreinhaltung s. Umweltschutz

Medien, Massenmedien 133, 37

Medizinalpersonen s. Gesundheitswesen

Medizinische Versorgung s. Gesundheitswesen

Mehrheitswahlverfahren 613

Meinungsfreiheit 13

Menschenwürde Achtung 9, 154

Mietgerichte s. Gerichte

Minderheiten ethnische 48

Mittelschulen s. Schulwesen

Natur s. Umweltschutz

Niederlassungsfreiheit 16

Notverordnung des Regierungsrates 914

Obergericht s. Gerichte

Öffentliche Aufgaben s. Aufgaben

Öffentliche Ordnung s. Sicherheit

Öffentliches Beschaffungswesen 821 l

Öffentliches Interesse Wahrung 68

Öffentliche Sachen 46

Öffentlicher Verkehr s. Verkehrswesen

Öffentlichkeit

–
Öffentlichkeitsprinzip 721
–
Information 73
–
Verhandlungen im Grossen Rat 722

Ombudsmann 101

Organisationen

–
Verantwortlichkeit bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben 752, 3, 1003

Ortsbürgergemeinden 1043, 1052

Parlament s. Grosser Rat

Parteien politische 67

Partialrevision s. Revision

Personalrecht 702

Bezeichnungen von Personen und Funktionen 126a

Persönliche Freiheit 15

Petitionsfreiheit 19

Planung der Aufgaben und Ausgaben 116

Planungsreferendum 631b

Pressefreiheit 13

Private

–
Ausführungsbestimmungen 785
–
Verantwortlichkeit bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben 752, 3, 1003

Privatschulen s. Schulwesen

Privatsphäre Schutz 152

Raumplanung 45

Rechnung, Jahresrechnung 811

Rechte

–
politische
–
Initiative s. Initiative
–
Stimm- und Wahlrecht 59
–
Volksabstimmung 62, 63
–
Volkswahlen 61
–
verfassungsmässige s. Grundrechte

Rechtliches Gehör Anspruch 221, 231

Rechtsauskunftsstellen 972

Rechtsgleichheit 10

Rechtspflege

–
allgemeine s. Gerichte
–
Gewaltentrennung 682
–
Kompetenzstreitigkeiten, Entscheid 1002
–
unentgeltliche 222

Rechtsstaatliches Handeln 2

Referendum (Volksabstimmung)

–
fakultatives 63
–
Übergangsregelung 131
–
obligatorisches 62
–
Vertragsreferendum 63 1c
–
Verfassungsreferendum 122, 123

Regalgüter Vorbehalt bestehender Privatrechte 552

Regalrechte des Kantons 55

–
als Vorbehalt zur Wirtschaftsfreiheit 202

Regierungsrat

–
Amtsdauer 70
–
Funktion 871
–
Kollegialsystem 921
–
Kompetenzen 89
–
Leitung der Verwaltung 90
–
Mitgliedschaft in der Bundesversammlung 882
–
Organisation 94
–
Rechtsetzung 91
–
Staatskanzlei 923
–
Wahl 611c, 88
–
Wählbarkeit, Unvereinbarkeit und Ausstand 69
–
Zusammensetzung 872

Religion s. Glaubensfreiheit, Kirchen

Religionsgemeinschaften s. Kirchen

Revision der Verfassung

–
Grundsatz 121
–
Teilrevision 122
–
Totalrevision 123
–
Ausarbeitung durch einen Verfassungsrat 124

Rückwirkung von Erlassen Verbot 24

Salzverkaufsregal 55

Schadenshaftung von Kanton und Gemeinde 75

Schlichtungsbehörden 981

Schulwesen 28–35

–
Grundlage 28, 35
–
Hochschulen 32
–
Kostentragung 34
–
Mittelschulen 30
–
Privatschulen 33
–
Schulbehörden 31
–
Sonderschulen 294, 5
–
staatliche Lehrziele 35
–
Volksschulen 291–3, 5

Schutzgebiete s. Umweltschutz

Schweizer Bürger s. Bürger

Sicherheit und öffentliche Ordnung

–
Wahrung 27
–
Zuständigkeit des Regierungsrates 892a

Sittlichkeit öffentliche Schutz 27

Sonderschulen s. Schulwesen

Souveränität des Volkes 1

Sozialhilfe 39

Spitäler s. Gesundheitswesen

Staat

–
Grundsatz jeglicher Tätigkeit 2
–
Staatsgewalt 1
–
Staatskanzlei 923
–
Staatsverfassung s. Verfassung
–
Staatsziele 25

Ständeräte

–
Stimmrecht 59
–
Volkswahl 611d

Steuerfuss

–
Festsetzung
–
in den Gemeinden 1172
–
im Kanton 1171
–
in den Kirchgemeinden 1132

Steuern

–
Bemessung 119
–
Grundlage der Erhebung 117
–
Kirchgemeinden 1131, 2
–
Mittelbeschaffung 118
s. auch Finanzausgleich

Stimmrecht

–
Allgemeines 59
–
Ausübung 60
–
im Gemeindeverband 1084
–
in der Landeskirche 1113
–
Stimmpflicht 592

Strafgerichte s. Gerichte

Strafvollzug 40

Strassen s. Verkehrswesen

Synode s. Kirchen

Teilrevision der Verfassung s. Verfassung

Tierwelt Schutz s. Umweltschutz

Totalrevision der Verfassung  s. Verfassung

Turnen und Sport Förderung 416

Übergangsordnung 126–132

Übertragung von Aufgaben 933

Umschulung s. Arbeitslosigkeit

Umweltschutz

–
Allgemeines 42
–
Auen-Schutzpark 425
–
Abfallbeseitigung 44
–
Heilquellen 43

Unselbständige Anstalten s. Anstalten

Untergrund Nutzung 551g

Unternehmen

–
gemischtwirtschaftliche
–
Beteiligung des Kantons 58
–
Übertragung von Verwaltungsaufgaben 933
–
kleine und mittlere 502bis
–
Verantwortlichkeit bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben 752, 3, 1003

Unterricht an öffentlichen Schulen

–
Grundsätze 35
–
Unentgeltlichkeit 341

Untersuchungsgefangene Rechte und Pflichten 40

Unvereinbarkeiten

–
Grosser Rat und Beamte 694
–
Grosser Rat, Regierungsrat, Obergericht und Justizgericht 693
–
Höchstzahl in der Bundesversammlung
–
von Oberrichtern 962
–
von Regierungsräten 882

Unversehrtheit Recht auf – 15

Verantwortlichkeit

–
Behörden und Beamte 751, 3
–
Organisationen und Personen, die übertragene öffentliche Aufgaben erfüllen 752, 3
–
Mitglieder des Grossen Rates 754
–
Rechtsweg 1003

Vereinigungsfreiheit 18

Verfahren

–
allgemeine Verfahrensgarantien 22
–
besondere Verfahrensgarantien 23

Verfassung

–
Rechtsgrundlage zur Erfüllung der Aufgaben 261
–
Verfassungsinitiative s. Initiative
–
Verfassungsrat 611b, 124
–
Verfassungsrevision s. Revision
–
Volksabstimmung 621a

Verhaftung s. Freiheitsentzug

Verhältnis

–
zu andern Kantonen 4
–
zur Eidgenossenschaft 3
–
Zuständigkeit des Regierungsrates 892c

Verhältnismässigkeit der öffentlichen Tätigkeit 2

Verhältniswahlverfahren 612

Verkehrswesen 49

Vermessung und Kataster 472

Vernehmlassungen s. Anhörung

Versammlungsfreiheit 17

Versicherungen 56

Versicherungsgericht s. Gerichte

Verträge interkantonale und internationale

–
fakultative Volksabstimmung 631c
–
Genehmigung durch den
–
Grossen Rat 821a

– Voraussetzung 823

–
Regierungsrat 892d
–
Übergangsregelung 1284

Vertretung des Kantons durch den Regierungsrat 892b

Verwaltung

–
Gliederung 93
–
Leitung 90
–
Organisation 94
–
Verantwortlichkeit 1003
–
Verwaltungsaufgaben, Übertragung 933
–
Zuständigkeitskonflikte 1002
–
Verwaltungsbeschwerden 904
–
Verwaltungsgericht s. Gerichte
–
Verwaltungstätigkeit, Grundsatz 681
s. auch Regierungsrat

Volk

–
Staatsgewalt 1
–
Volksinitiativbegehren s. Initiative

Volksabstimmungen

–
fakultative 63
–
in den Gemeinden 634
–
Übergangsordnung 131
–
nachträgliche 784
–
obligatorische 62
–
in den Gemeinden 622
s. auch Revision der Verfassung

Volksinitiativbegehren s. Initiative

Volksschule 29

Volkswahlen s. Wahlen

Vollzug

–
des Bundesrechts 781, 912bis
–
der kantonalen Gesetze 871
–
von Strafen und Massnahmen 40

Vorschläge der Bürger 19, 662

Vorsorgeeinrichtungen s. Sozialhilfe

Wählbarkeit Voraussetzung 69

Wahlen

–
Berechtigung s. Stimmrecht
–
durch den Grossen Rat 821h
–
durch den Regierungsrat 892e
–
in die Landeskirchen 111
–
Mehrheitswahlverfahren 613
–
Volkswahlen 61
–
Wahlkreise 77
–
Verhältniswahlverfahren 612

Wald Bewirtschaftung 51b

Widerverwertung von Altstoffen 44

Wasser

–
Reinhaltung 422
–
Versorgung 53

Wirtschaft

–
Wirtschaftsfreiheit 201
–
Wirtschaftspolitik 50
–
wirtschaftspolizeiliche Vorschriften 52

Wissenschaften s. Kulturpflege

Wissenschaftsfreiheit 14

Wohnung

–
Förderung des sozialen Wohnungsbaus 473
–
Unverletzlichkeit 152
–
Vermittlung 252c

Zensurverbot 134

Zivilgerichte s. Gerichte

Zusammenarbeit mit andern Kantonen 4

Zwangsmassnahmengericht 991a


 Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Sept. 1980, in Kraft seit 1. Jan. 1982. Gewährleistungsbeschluss vom 15. Dez. 1981 (BBl 1981 III 1131 Art. 1 II 249).


1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Zusätzliche Informationen

Dieser Text ist in Kraft.
Beschluss 25. Juni 1980
Inkrafttreten 1. Januar 1982
Quelle BBl 1981 II 249
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nicht mehr in Kraft 01.01.1982
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Revisionen

01.01.1982
Verfassung des Kantons Aargau, vom 25. Juni 1980
 

Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen
Zum SeitenanfangLetzte Aktualisierung: 12.01.2021

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